4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (BF) reiste am XXXX .2021 legal unter Verwendung ihres kubanischen Reisepasses sowie eines Visums für Österreich in den Schengenraum ein und hielt sich zunächst in Frankreich bei ihrer Tochter auf. Die Beschwerdeführerin (BF) reiste am römisch 40 .2021 legal unter Verwendung ihres kubanischen Reisepasses sowie eines Visums für Österreich in den Schengenraum ein und hielt sich zunächst in Frankreich bei ihrer Tochter auf. Am XXXX .2022 reiste sie in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 03.02.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz
G 2005).Am römisch 40 .2022 reiste sie in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 03.02.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Am selben Tag fand vor einem Organ der PI XXXX die niederschriftliche Erstbefragung der BF statt. Als Fluchtgrund gab sie an, dass die Lage in Kuba sehr schlecht sei. Ihre Geschwister seien bereits alt und sonst hätte die BF niemanden in Kuba. Sie habe gesundheitliche Probleme mit den Augen und sie habe eine Augenoperation (Glaukoma) in Kuba gehabt. Sie müsse täglich Medikamente nehmen, aber in Kuba gebe es kaum Medikamente. Sie wolle nicht nach Kuba zurück, weil es dort auch wenig zu essen gebe. Die BF bekomme zu wenig Pension, um dort leben zu können. Bei einer Rückkehr fürchte sich die BF vor Repressionen, weil sie hier um Asyl angesucht habe. Auch befürchte sie, dass sie kein weiteres Mal mehr nach Österreich oder Frankreich kommen könne, da ihre VISA bereits abgelaufen seien, und sie ihre Visumsdauer überschritten habe. Am selben Tag fand vor einem Organ der PI römisch 40 die niederschriftliche Erstbefragung der BF statt. Als Fluchtgrund gab sie an, dass die Lage in Kuba sehr schlecht sei. Ihre Geschwister seien bereits alt und sonst hätte die BF niemanden in Kuba. Sie habe gesundheitliche Probleme mit den Augen und sie habe eine Augenoperation (Glaukoma) in Kuba gehabt. Sie müsse täglich Medikamente nehmen, aber in Kuba gebe es kaum Medikamente. Sie wolle nicht nach Kuba zurück, weil es dort auch wenig zu essen gebe. Die BF bekomme zu wenig Pension, um dort leben zu können. Bei einer Rückkehr fürchte sich die BF vor Repressionen, weil sie hier um Asyl angesucht habe. Auch befürchte sie, dass sie kein weiteres Mal mehr nach Österreich oder Frankreich kommen könne, da ihre VISA bereits abgelaufen seien, und sie ihre Visumsdauer überschritten habe. Am 03.05.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt. Als Fluchtgrund gab sie zusammengefasst an, dass sich die Situation in Kuba ständig verschlechtert habe und die BF Angst habe zurückzukehren. Sie habe in Kuba noch 8 bis 10 Fläschchen ihrer Medikamente am Schwarzmarkt gekauft und diese mitgenommen. Sie glaube, dass man in Kuba bestraft werde, wenn man den Zeitraum überschritten habe und nicht zurückkehre. Die BF glaube, man werde bereits am Flughafen zurückgewiesen. Sie dürfe wegen ihres illegalen Aufenthaltes im Schengenraum nicht mehr einreisen. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
G (Spruchpunkt I.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten
G in Bezug auf Kuba abgewiesen (Spruchpunkt II.), der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),
Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
FPG nach Kuba festgestellt (Spruchpunkt V.) sowie
Abs 1 bis Abs 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).Mit dem oben angeführten Bescheid wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf Kuba abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Kuba festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie
Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass die BF keine Fluchtgründe in Zusammenhang mit einer aktuellen, maßgeblichen oder auch in Zukunft bestehenden Bedrohungssituation, geltend gemacht habe. Die BF sei bei ihrer Rückkehr nicht bedroht oder gefährdet und es bestehe auch keine sonstige, wie auch immer geartete, besondere Gefährdung der BF. Die BF verfüge über Angehörige und ein soziales Netz und könne ihren Lebensunterhalt bestreiten. Sie sei wirtschaftlich ausreichend abgesichert. Sie sei vorwiegend aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist, da ihre Tochter seit vielen Jahren in Österreich lebe. Die BF habe ein eigenes Einkommen, ein eigenes Haus und nahe Angehörige in Kuba und es gebe auch die notwendigen Medikamente dort, da sie sich für ihre Reise nach Europa noch mit einer ausreichenden Menge an Medikamenten eingedeckt habe. Eine medizinische Versorgung sei in Kuba gegeben. Ihre Verwandte könnten sie von Österreich aus unterstützen. Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, amtswegig alle Rechtswidrigkeiten aufzugreifen, den Bescheid zu beheben und den Asylstatus, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; jeweils in eventu die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären und der BF einen Aufenthaltstitel
G zu erteilen sowie den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, amtswegig alle Rechtswidrigkeiten aufzugreifen, den Bescheid zu beheben und den Asylstatus, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; jeweils in eventu die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären und der BF einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG zu erteilen sowie den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Die BF begründet die Beschwerde mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie brachte ergänzend vor, dass die BF ihren Herkunftsstaat verlassen habe, um ihre Familie zu besuchen. Sie sei aufgrund ihres Gesundheitszustandes auf ihre Unterstützung angewiesen, da sie an einem Glaukom leide, was ihre Sicht erheblich einschränke und zu starken migräneartigen Kopfschmerzen führe. Sie müsse drei Mal täglich das Medikamet Timolol 5 % in ihre Augen eintropfen. Dieses Medikament sei in Kuba ausschließlich am Schwarzmarkt erhältlich und habe zuletzt 150 Pesos gekostet. Außerdem leide die BF an Bluthochdruck und Arthrose. Die BF erhalte nur eine Pension in Höhe von 1.500 Pesos. Ihre drei in Kuba lebenden Geschwister seien älter als die BF und nicht in der Lage sie zu unterstützen. Die BF fürchte in Kuba die stark angestiegene Gewalt und schlechte Sicherheitslage. Die Kriminalität werde durch den Staat nicht bekämpft. Die BF sei alleinstehend und Überfällen oder Einbrüchen schutzlos ausgeliefert. Es bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer in Österreich lebenden Familie, die sie finanziell und medizinisch unterstützt. Eine Rückkehrentscheidung würde Art 8 EMRK verletzen. Die BF begründet die Beschwerde mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie brachte ergänzend vor, dass die BF ihren Herkunftsstaat verlassen habe, um ihre Familie zu besuchen. Sie sei aufgrund ihres Gesundheitszustandes auf ihre Unterstützung angewiesen, da sie an einem Glaukom leide, was ihre Sicht erheblich einschränke und zu starken migräneartigen Kopfschmerzen führe. Sie müsse drei Mal täglich das Medikamet Timolol 5 % in ihre Augen eintropfen. Dieses Medikament sei in Kuba ausschließlich am Schwarzmarkt erhältlich und habe zuletzt 150 Pesos gekostet. Außerdem leide die BF an Bluthochdruck und Arthrose. Die BF erhalte nur eine Pension in Höhe von 1.500 Pesos. Ihre drei in Kuba lebenden Geschwister seien älter als die BF und nicht in der Lage sie zu unterstützen. Die BF fürchte in Kuba die stark angestiegene Gewalt und schlechte Sicherheitslage. Die Kriminalität werde durch den Staat nicht bekämpft. Die BF sei alleinstehend und Überfällen oder Einbrüchen schutzlos ausgeliefert. Es bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer in Österreich lebenden Familie, die sie finanziell und medizinisch unterstützt. Eine Rückkehrentscheidung würde Artikel 8, EMRK verletzen. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 16.08.2023 vom BFA vorgelegt. Die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 27.10.2023 betreffend „Kuba - alleinstehende Pensionistin“ sowie „Kuba - Glaukom (H40.9), Migräne (G43.9) und Arthrose (M19.-)“ vom 31.10.2023, wurden der BF mit dem Ersuchen um eine Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Am 23.11.2023 langte eine entsprechende Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung der BF ein. Feststellungen: Die BF ist kubanische Staatsangehörige, bekennt sich zum christlichen Glauben und spricht spanisch. Sie ist im Besitz eines bis XXXX .2023 gültigen kubanischen Reisepasses. Die BF ist geschieden, sie ist Pensionistin und bezieht eine staatliche Pension in Höhe von 1.500 Pesos. Sie besitzt ein Haus in Kuba, welches derzeit von ihrer Nichte bewohnt wird. Die BF hat zwei Töchter, die in Frankreich und Österreich leben. In Kuba leben noch ein Bruder und zwei Schwestern der BF, mit denen sie regelmäßig Kontakt hat. Die BF wird von ihren Töchtern finanziell unterstützt.Die BF ist kubanische Staatsangehörige, bekennt sich zum christlichen Glauben und spricht spanisch. Sie ist im Besitz eines bis römisch 40 .2023 gültigen kubanischen Reisepasses. Die BF ist geschieden, sie ist Pensionistin und bezieht eine staatliche Pension in Höhe von 1.500 Pesos. Sie besitzt ein Haus in Kuba, welches derzeit von ihrer Nichte bewohnt wird. Die BF hat zwei Töchter, die in Frankreich und Österreich leben. In Kuba leben noch ein Bruder und zwei Schwestern der BF, mit denen sie regelmäßig Kontakt hat. Die BF wird von ihren Töchtern finanziell unterstützt. Die BF verließ Kuba im XXXX 2021 legal mit einem französischen und österreichischen Visum. Sie hielt sich zunächst drei Monate bei ihrer Tochter in Österreich auf, bevor sie von XXXX 2022 bis XXXX 2022 bei ihrer anderen Tochter in Frankreich aufhältig war. Nach Ablauf des französischen Visums im XXXX 2022, kehrte die BF nicht nach Kuba zurück, sondern reiste im XXXX 2022 zu ihrer Tochter nach Österreich, wo sie schließlich am 03.02.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die BF hält sich seitdem durchgehend im Bundesgebiet auf.Die BF verließ Kuba im römisch 40 2021 legal mit einem französischen und österreichischen Visum. Sie hielt sich zunächst drei Monate bei ihrer Tochter in Österreich auf, bevor sie von römisch 40 2022 bis römisch 40 2022 bei ihrer anderen Tochter in Frankreich aufhältig war. Nach Ablauf des französischen Visums im römisch 40 2022, kehrte die BF nicht nach Kuba zurück, sondern reiste im römisch 40 2022 zu ihrer Tochter nach Österreich, wo sie schließlich am 03.02.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die BF hält sich seitdem durchgehend im Bundesgebiet auf. Die BF verfügt seit XXXX .2022 über einen Hauptwohnsitz in Österreich und wohnt bei ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn im gemeinsamen Haushalt. Die BF verfügt seit römisch 40 .2022 über einen Hauptwohnsitz in Österreich und wohnt bei ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn im gemeinsamen Haushalt. Die BF leidet eigenen Angaben nach an einer Augenerkrankung (Glaukom) verbunden mit einer Sichteinschränkung und Migräne sowie an Arthrose mit Sturzneigung und Bluthochdruck. Sie wurde in den Jahren 2015 und 2018 an beiden Augen in Kuba operiert. Diese Augenoperationen wurden kostenlos durchgeführt. Die BF nimmt regelmäßig Medikamente, insbesondere das Medikament Timolol 5 %. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF an einer schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung im Endstadium leidet, die in Kuba nicht behandelbar wäre. Eine medizinische Behandlung der Beschwerden der BF ist in Kuba gewährleistet und auch zugänglich. Die BF bezog keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Sie wird von ihrer Tochter bzw. Schwiegersohn finanziell unterstützt. Sie ist in Österreich nicht krankenversichert. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF über bestimmte Deutschsprachkenntnisse verfügt, einen Deutsch-Integrationskurs besucht oder eine Deutsch-Sprachprüfung erfolgreich abgelegt hätte. Die BF ist strafrechtlich unbescholten. In Österreich lebt die Tochter mit ihrer Familie. Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht liegen nicht vor. Die BF war nie Mitglied einer politischen Partei oder einer sonstigen politischen Gruppierung und auch nie in einer politischen oder staatlichen Funktion in Kuba tätig. Die BF ist in Kuba keiner dem Staat zurechenbaren Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt. Sie hat im Falle ihrer Rückkehr nach Kuba keine staatlichen oder behördlichen Sanktionen zu befürchten. Sie wird dort weder strafrechtlich noch politisch noch aus anderen asylrelevanten Gründen verfolgt. Es ist nicht wahrscheinlich, dass sie bei einer Rückkehr nach Kuba aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Gesinnung irgendwelchen Repressalien ausgesetzt sein wird. Es ist nicht zu erwarten, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Kuba mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre oder in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten würde. Es ist nicht konkret zu befürchten, dass sie in Kuba keine Lebensgrundlage mehr vorfinden würde und die Grundbedürfnisse ihrer Existenz dort nicht gedeckt werden können. Die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates ist jedenfalls gegeben. Daher kommt den von der BF angeführten Rückkehrbefürchtungen keine Asylrelevanz zu. Die BF hat Kuba aus privaten Gründen verlassen. Es ist nicht wahrscheinlich, dass sie in Kuba nach ihrer Rückkehr dorthin einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. , Zur aktuellen Situation in Kuba: Sicherheitslage Kuba ist nach wie vor ein Land mit geringer Kriminalität, vor allem gemessen an lateinamerikanischen Standards. Es gab in der jüngeren Vergangenheit keine terroristischen Angriffe in Kuba (GOV.UK o.D.). Kuba gehört nicht zu den Hauptkonsumenten, -produzenten oder -transitländern für illegale Drogen. Aktive Polizeikontrollen, strenge Strafen sowie ein nationales Präventions- und Informationsprogramm sind hierfür ausschlaggebend. Kubas intensive Sicherheitspräsenz, etwa durch die Küstenwache sowie Transitkontrollmaßnahmen haben die Verfügbarkeit von Drogen wirksam reduziert, und Drogenschmuggler daran gehindert, auf der Insel Fuß zu fassen. Rechtsschutz / Justizwesen Wenngleich die Verfassung die Unabhängigkeit der Justiz anerkennt, ist diese direkt der Nationalversammlung und der Kommunistischen Partei unterstellt, die Richter jederzeit ernennen oder aus dem Amt entfernen können. In der Praxis wird die Justiz voll und ganz von politischen Erwägungen dominiert. Eine Gewaltenteilung zwischen dem Justizsystem, dem Staatsrat und der Kommunistische Partei ist nicht gegeben. Einige Straftatbestände sind im Gesetz nur vage definiert; sie werden zur Verfolgung der politischen Gegner des Regimes eingesetzt. Zivilgerichte gibt es auf Ebene der Gemeinden und Provinzen sowie auf nationaler Ebene; Sondergerichte sind zuständig für politische („konterrevolutionäre“) Opponenten und andere Fälle, die als relevant für die Staatssicherheit eingestuft werden. Diese werden hinter verschlossenen Türen abgehalten. Militärgerichte können ihre Jurisdiktion auch über Zivilisten ausüben, wenn der Angeklagte Mitglied des Militärs, der Polizei oder anderer Exekutivbehörden ist oder war. Kubaner, die die Regierung kritisieren, sind weiterhin von Strafverfolgung bedroht. Sie profitieren nicht von verfahrensrechtlichen Garantien, wie dem Recht auf faire und öffentliche Anhörungen durch ein zuständiges und unparteiisches Gericht. In der Praxis sind die Gerichte der Exekutive und der Legislative untergeordnet. Die Gerichte halten sich oft nicht an das laut Gesetz allen Bürgern und Ausländern gleichermaßen zustehende Recht auf einen fairen Prozess. Politisch motivierte Prozesse werden manchmal unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgehalten, da sich die Behörden auf „außergewöhnliche Umstände“ oder auf Relevanz für die „Staatssicherheit“ berufen. Laut Gesetz sind Angeklagte bis zum Beweis ihrer Schuld unschuldig, was in der Praxis von Behörden oft ignoriert wird, indem sie Druck auf die Angeklagten ausüben, ihre Unschuld zu beweisen. Viele Prozesse wurden rasch und ohne Zugang für die Presse abgeschlossen. Übersetzungsdienste werden bei Prozessen nicht immer zur Verfügung gestellt. Die Kriterien hinsichtlich der Zulassung von Beweismitteln sind willkürlich und diskriminierend. Verteidiger haben grundsätzlich das Recht, die Unterlagen der Anklage einzusehen; dies ist nicht der Fall, wenn es sich um Verbrechen gegen die Staatssicherheit handelt. Viele, insbesondere politische Häftlinge, berichten, dass ihren Anwälten die Akteneinsicht durch administrative Hindernisse erschwert wird. In Gerichtsverfahren gegen Angeklagte, denen ein “Gefährdungspotential“ vorgeworfen wird, muss der Staat nur beweisen, dass der Angeklagte eine “Neigung“ zu Verbrechen hat, aber es muss keine konkrete kriminelle Handlung erfolgt sein. In solchen Fällen können Haftstrafen von bis zu vier Jahren verhängt werden. Dieses Gesetz wird üblicherweise gegen Prostituierte, Alkoholiker u.a. angewandt, aber auch gegen politische Aktivisten, die beispielsweise an öffentlichen Protesten teilgenommen haben. , Sicherheitsbehörden Das kubanische Militär, die „Revolutionären Streitkräfte“ (Fuerzas Armadas Revolucionarias), bestehen aus Land-, See- und Luftstreitkräften, sowie aus der Youth Labor Army (Ejército Juvenil del Trabajo). Die Armee ist auf Kuba eine zentrale Stütze des Systems, da sie nicht nur Inhaberin der Militärgewalt ist, sondern auch als zentraler Wirtschaftsakteur auftritt. Das Innenministerium übt die Kontrolle über die Polizei, die inneren Sicherheitskräfte und die Haftanstalten aus. Die „Nationale Revolutionäre Polizei“ ist das primäre Exekutivorgan des Landes. Spezialeinheiten der zuständigen Ministerialabteilung für Staatssicherheit sind für die Beobachtung, Infiltrierung und Unterdrückung von unabhängigen politischen Aktivitäten verantwortlich. Die Polizei unterstützt die Staatssicherheitsagenten bei der Ausführung von Hausdurchsuchungen und Festnahmen und stellt Räumlichkeiten für Verhöre zur Verfügung, wobei routinemäßig und straffrei das Verfahrensrecht verletzt wird. Mitglieder der Sicherheitskräfte agieren bei der Verübung von zahlreichen und schwerwiegenden Vergehen gegen Bürger- und Menschenrechte überdies oft straffrei. Obwohl der Einsatz von Zwang bei Verhören gesetzlich verboten ist, bedienen sich Polizei- und Sicherheitskräfte bisweilen aggressiver Techniken und auch körperlicher Übergriffe. Gefangene berichteten, dass sie mit Androhung langfristiger Inhaftierung, dem Verlust von Kindersorgerechten oder der Verweigerung der Erlaubnis, das Land zu verlassen und ähnlicher Strafen eingeschüchtert wurden. Es gibt willkürliche Kontrollen und Durchsuchungen. Polizei- und Sicherheitsbeamte nutzten weiterhin kurzfristige und manchmal gewaltsame Inhaftierungen, um unabhängige politische Aktivitäten oder freie Versammlungen zu verhindern. Die Sicherheitskräfte nützen auch die „Komitees zur Verteidigung der Revolution“ (Comités de Defensa de la Revolución - CDR) sowie Nachbarschaftswachgruppen, um sowohl gewöhnliche Straftaten zu verhindern als auch politischen Dissens zu stoppen. Mitunter liefern die Komitees der Polizei auch Informationen über politische Subversion und oppositionelle Aktivitäten. Die nationale Führung, darunter auch Militärangehörige, üben die effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Allgemeine Menschenrechtslage Menschenrechte sind in Kuba ein ideologisch aufgeladenes Feld. Die Regierung sieht in der Forderung nach bürgerlichen Freiheitsrechten einen politischen Angriff auf das sozialistische System. Die Menschenrechtslage wird in der Praxis von der starken zentralen Kontrolle des Staates fast aller Lebensbereiche bestimmt. Rechtsstaatlichkeit, Individualfreiheitsrechte und kollektive Rechte werden nur im Rahmen der sozialistischen Grundordnung gewährt. Die kubanische Regierung unterdrückt und bestraft weiterhin Dissens und öffentliche Kritik. Die Zahl der kurzfristigen willkürlichen Verhaftungen von Menschenrechtsverteidigern, unabhängigen Journalisten und anderen war 2018 deutlich geringer als 2017, blieb aber mit mehr als 2.000 Berichten zwischen Jänner und August dennoch hoch. Weitere Verletzungen der Menschenrechte umfassen unter anderem willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Folter von politischen Dissidenten und Gefangenen durch Sicherheitskräfte, Inhaftierung politischer Gefangener und willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre. Die akademische, kulturelle, Versammlungs- und Vereinigungs-, Meinungs- und Presse- sowie die Bewegungsfreiheit sind eingeschränkt. Weitere Probleme umfassen Korruption und Menschenhandel. Die meisten Menschenrechtsverletzungen wurden von Regierungsbeamten begangen. Die Täter blieben meist straffrei. Das Gesetz verbietet willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen und sieht das Recht jeder Person vor, die Rechtmäßigkeit ihrer Verhaftung oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten. , Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Die kubanische Verfassung sieht die volle Gleichberechtigung von Frauen vor, auch hinsichtlich der Verantwortlichkeiten in Bezug auf Ehe und Scheidung, elterliche Pflichten, Arbeit im Haushalt und berufliche Karriere. Es liegen jedoch keine Informationen darüber vor, ob die Regierung das Gesetz wirksam durchsetzt. Die kubanische Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder der Geschlechtsidentität. Frauen sind rechtlich gleichgestellt und sind in den meisten Berufen gut vertreten. Trotzdem liegt ihre Erwerbsquote bei etwa 40 Prozent, was auf anhaltende wirtschaftliche Unterschiede und kulturelle Doppelstandards hindeutet. Darüber hinaus verdienen kubanische Frauen im Durchschnitt weniger als die Hälfte dessen, was Männer verdienen - nicht weil es Lohndiskriminierung gibt, sondern weil Männer Zugang zu höherwertigen Arbeitsplätzen haben. Die Führung der Kommunistischen Partei Kubas bemüht sich zunehmend um Geschlechtervielfalt. Am Parteikongress 2016 waren 44,4% der Mitglieder des Zentralkomitees Frauen. Frauen halten mehr als die Hälfte der 605 Sitze im Nationalrat und machen fast die Hälfte des 31-köpfigen Staatsrates aus. Kuba rangiert in Bezug auf den Bildungsstand der weiblichen Bevölkerung zwar auf Platz 40 von 149 Ländern, doch hinsichtlich der Teilhabe am Wirtschaftsleben und den ökonomischen Chancen belegt das Land nur Rang 97. Im Gesamt-Ranking des Gender Gap Index 2018 nimmt Kuba Rang 23 ein (WEF 2018). Das Gesetz kriminalisiert speziell Vergewaltigungen von Frauen, einschließlich Vergewaltigungen in der Ehe, und kriminalisiert separat sexuell motivierten Missbrauch gegen beide Geschlechter. Die Regierung setzt beide Gesetze durch. Vergewaltigungen werden mit einer Freiheitsstrafe von mindestens vier Jahren geahndet. Das Gesetz verbietet alle Drohungen und Gewalttaten, erkennt aber häusliche Gewalt nicht als eine eigenständige Kategorie von Gewalt an. Die Strafen für häusliche Gewalt reichen von Geldstrafen bis hin zu unterschiedlich langen Haftstrafen, je nach Schwere der Straftat. Das Gesetz sieht Strafen für sexuelle Belästigung vor, mit einer möglichen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Die Regierung veröffentlicht keine Statistiken über Verhaftungen, Strafverfolgungen oder Verurteilungen wegen Straftaten im Zusammenhang mit sexueller Belästigung. Zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen spricht die Regierung die Massenmedien an, um das Bewusstsein zu schärfen und Veränderungen in der Kultur zu fördern. Bewegungsfreiheit Im Jänner 2013 wurden die Einschränkungen für die Aus- und Einreise kubanischer Bürger abgeschafft. Die Notwendigkeit einer Ausreisegenehmigung ("permiso de sálida") sowie einer Einladung aus dem Ausland wurden aus dem Migrationsgesetz gestrichen; es reichen nun der Pass und ein Einreisevisum des Ziellandes. Bei Privatreisen dürfen Kubaner bis zu 24 Monate statt bisher 11 Monate im Ausland bleiben. Einschränkungen gelten jedoch immer noch für bestimmte Berufsgruppen, beispielsweise Ärzte. Das Problem ist heute allerdings weniger die Ausreiseerlaubnis als das Einreisevisum für das Zielland. Besonders begünstigt seien daher jene Kubaner, die auf Grund von beruflichen oder Verwandtschaftsbeziehungen Dauervisa für die USA oder andere Länder haben. Dennoch verleiht das Gesetz der Regierung auch jetzt weitgehende Befugnisse hinsichtlich der Einschränkung der Reisefreiheit. Personen kann die Ausreise seitens der Behörden verwehrt werden, wenn dies zur „Verteidigung und nationalen Sicherheit“ erforderlich ist oder „andere Gründe des öffentlichen Interesses“ vorliegen. Während bestimmte Menschenrechtsaktivisten und kritische Blogger ausreisen durften, wurde anderen politischen Aktivisten und Dissidenten die Ausreise verwehrt. Der Emigrationsdruck aus Kuba ist fortdauernd hoch und hat nahm auch durch die begonnenen Wirtschaftsreformen nicht ab. Hauptzielland sind nach wie vor die USA. Personen, die auf legalem Weg auswandern wollen, berichten von polizeilichen Verhören, Geldstrafen, Belästigungen, Einschüchterungen und Kündigung. Die Bewegungsfreiheit und das Recht, Wohnsitz und Arbeitsort frei zu wählen, sind eingeschränkt. Innerhalb Kubas kann den Bürgern auf Grundlage eines 1997 erlassenen Gesetzes das Betreten der Provinz Havanna verwehrt werden. Dies wird oft dazu benützt, um Dissidenten davon abzuhalten, an Treffen in Havanna teilzunehmen. Änderungen des Wohnsitzes werden restriktiv gehandhabt. Obwohl die Verfassung es allen Bürgern erlaubt, im Land frei zu reisen, werden Wohnsitzverlegungen nach Havanna beschränkt. Die lokale Wohnkommission und die Provinzregierung müssen einen Wohnsitzwechsel genehmigen. Personen, die außerhalb ihres eigentlichen Wohnsitzes leben, können bestraft oder an ihren Wohnort zurückverwiesen werden. Die Behörden können Personen den Wechsel des Wohnsitzes bis zu zehn Jahre verwehren oder sie des Ortes verweisen. Auf der Grundlage dieser Bestimmung können Bürger, sofern als „sozial gefährlich“ beurteilt, landesintern verbannt werden. IDPs und Flüchtlinge Die Verfassung sieht vor, Personen Asyl zu gewähren, die für ihre Ideen oder Handlungen aus bestimmten politischen Motiven verfolgt werden. Ein formeller Mechanismus für den Umgang mit Asylwerbern besteht nicht. Bei einer kleinen Zahl von Asylwerbern arbeitete die Regierung mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen. Überdies erlaubt die Regierung ausländischen Studenten, die Verfolgung in ihren Herkunftsländern fürchten, bis zur Überprüfung ihrer Anträge im Land zu bleiben. Grundversorgung und Wirtschaft Kubas planwirtschaftlich organisiertes Wirtschaftssystem gilt als wenig leistungsfähig und befindet sich in einem tiefgreifenden Wandlungsprozess beschloss die Kommunistische Partei, die Rolle des Staates in der Wirtschaft zu reduzieren, die staatlichen Unternehmen nach Effizienzkriterien auszurichten und Marktkräften und selbständigem Gewerbe mehr Freiräume zu eröffnen. Dies ist eine grundlegende Abkehr vom bisherigen kubanischen Wirtschaftsmodell staatlicher Allzuständigkeit. Die Verpachtung von Staatsland an Kleinbauern wurde ausgeweitet und ein im November 2013 verabschiedetes Gesetz sieht eine weitgehende Reduzierung der Rolle des Staates bei der Vermarktung von Nahrungsmitteln vor. Wichtig ist auch die Ende 2011 beschlossene Liberalisierung des zuvor sehr streng kontrollierten Immobilienmarktes. Die Regierung beschloss auch Maßnahmen, mit denen Kleinunternehmer die Möglichkeit privatwirtschaftlicher Betätigung, etwa im Tourismus und Transportwesen, erhielten. Inzwischen gibt es etwa 600.000 Selbständige. Ihre Tätigkeit wurde im Sommer 2018 durch umfassende neue Vorschriften stark reglementiert und teilweise eingeschränkt. In der neuen Verfassung wird erstmals das Privateigentum garantiert und die Notwendigkeit von Auslandsinvestitionen für die Entwicklung des Landes festgeschrieben. Das Bruttoinlandsprodukt ist nach offiziellen Angaben 2018 um 1% gestiegen. Infolge der Reduzierung der Erdöllieferungen zu Vorzugspreisen durch Venezuela hat Kuba zunehmende Probleme im Energiebereich sowie beim Ausgleich der Handelsbilanz. Kuba hat große Liquiditätsprobleme. In den vergangenen Jahren wurden die Auslandsschulden weitgehend umgeschuldet. Kuba versucht, die Abhängigkeit von Importen zu reduzieren, die eigene Landwirtschaft zu stärken und baut insbesondere auf den Ausbau des Tourismussektors. Daneben soll das Investitionsgesetz von 2014 ausländische Investitionen anlocken. Die von Raúl Castro initiierten Reformen bringen einerseits erhebliche Effizienzgewinne und binnenwirtschaftliche Dynamik. Für jene Teile der Bevölkerung, die über Hartwährungseinkünfte verfügen, hat sich die Versorgungslage in vielen Bereichen spürbar verbessert. Zum anderen sind aber auch steigende Lebenshaltungskosten sowie ein markanter Anstieg der sozialen Ungleichheit die Folge. RentnerInnen ohne guten Familienanschluss etwa gelten bereits als soziale Gruppe mit einem hohen Armutsrisiko. Die durchschnittlichen offiziellen Gehälter sind mit etwa 30 US-Dollar pro Monat nach wie vor extrem niedrig, und die nationale Währung ist sehr schwach, was zu einer Abwanderung von geschultem Personal in den Privat- und Tourismussektor führt, wo der an den US-Dollar gebundene konvertible Peso verwendet wird. KubanerInnen, die bei ausländischen Unternehmen beschäftigt sind, werden oft viel besser bezahlt als ihre MitbürgerInnen, obwohl die meisten über eine staatliche Arbeitsagentur unter Vertrag genommen werden, die den Großteil ihrer Löhne abschöpft und im Bewerbungsverfahren nach politische Kriterien vorgeht. Die Regierung kontrolliert und rationiert den Verkauf und die Preisgestaltung von Lebensmitteln, Medikamenten und anderen Gütern, obwohl es einige unabhängige Märkte (besonders Bauernmärkte) und staatlich betriebene Geschäfte gibt, in denen Waren mit Hartwährung bezogen werden können. Es gibt es eine sich verschärfende Versorgungskrise in Kuba, auf Grund derer die kubanische Regierung Lebensmittel und Hygieneartikel rationieren will. Die Regierung in Havanna machte die jüngsten Verschärfungen des US-Embargos gegen Kuba für die Versorgungsengpässe verantwortlich. Wirtschaftsexperten sehen den Grund hingegen eher in der Schwäche der eigenen Produktion und der Abhängigkeit vom engen Verbündeten Venezuela, der ebenfalls von US-Sanktionen betroffen ist. US-Präsident Trump schränkte die Überweisungen von Geld kubanischer Migranten in den USA an ihre Familien in Kuba wieder ein. Rücküberweisungen sind derzeit die wichtigste Stütze der kubanischen Wirtschaft. Sozialbeihilfen Das Mindesteinkommen auf Kuba beträgt 225 Pesos oder ca. neun Euro pro Monat. Die Regierung ergänzt das Mindesteinkommen durch freie Bildung, medizinische Versorgung, Wohnen und teilweise durch Lebensmittelzuteilung. Trotz dieser Beihilfen gesteht auch die Regierung ein, dass das Durchschnittseinkommen von 767 Pesos (ca. 31 EUR) monatlich nicht für einen vernünftigen Lebensstandard ausreicht. In Kuba gibt es ein Sozialversicherungssystem, das auf Berufstätigkeit basiert. Es gibt ein System der Pensionsauszahlung, basierend auf den Aktivbezügen. Für Personen im Pensionsalter, die sich hierfür nicht qualifizieren, gibt es die Möglichkeit einer Sozialpension. Weiters gibt es Regelungen betreffend Krankheit, Behinderung, Hinterbliebene, Mutterschaft und Familie etc. Medizinische Versorgung Zu den Errungenschaften der Revolution zählt Kuba unter anderem das kostenfreie Gesundheitssystem. Polikliniken und Krankenhäuser sind flächendeckend über das ganze Land verbreitet. Die öffentlichen medizinischen Zentren bieten kostenlose medizinische Dienstleistungen an. Zu den Leistungen gehören allgemeine und spezialisierte medizinische Versorgung, zahnärztliche Behandlungen, Betreuung während der Mutterschaft, Krankenhausaufenthalt und Rehabilitation. Das Angebot zur Gesundheits- und Notfallversorgung ist insbesondere in vielen ländlichen Gebieten häufig nicht mit europäischen technischen und hygienischen Standards vergleichbar. In den Spitälern kommt es immer wieder zu Strom- und Wasserabschaltungen, wichtige Medikamente und Verbrauchsmaterialien sind oft nicht erhältlich. Die Erstversorgung am Unfallort muss als unzureichend bezeichnet werden und ist in ländlichen Gegenden praktisch nicht vorhanden. Kleine Korruption kann den Zugang zur Gesundheitsversorgung beeinträchtigen, besonders was die Aufnahme in Krankenhäuser oder teure Behandlungen betrifft. Kuba hat ein hohes Niveau an Verteilungsgerechtigkeit im Gesundheitsbereich erreicht, wozu die volle Abdeckung, Zugang sowie Ressourcen von hoher Qualität beitragen. Das staatliche Gesundheitssystem unterzieht sich einem Transformationsprozess: von der Reorganisation zur Reduzierung der Institutionen, Dienste, Ressourcen und Programme. Hierbei soll der Einsatz von Mitteln, Technologien und Humanressourcen effizienter gestaltet werden. Rückkehr Personen, die auf legalem Wege auszuwandern versuchen, werden mit Polizeiverhören, Geldstrafen, Belästigungen und Einschüchterungen einschließlich Verlust des Arbeitsplatzes konfrontiert. Familienangehörige von emigrierten früheren Regierungsangestellten haben öffentliche Vergünstigungen/Beihilfen verloren oder es wurden ihnen die erforderlichen Papiere verweigert, um die Familienangehörigen im Ausland zu treffen. Das Gesetz sieht beim erstmaligen Versuch, Kuba illegal zu verlassen, Gefängnisstrafen von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe von 500 CUP (ca. 20 US-Dollar) vor. Die meisten Menschen, die versuchen, Kuba illegal auf dem Seeweg zu verlassen, werden für eine kurze Zeit inhaftiert. Im Falle von Deserteuren aus den Reihen von Polizei oder Armee oder wenn die Ausreise mit Kindern versucht wurde, kann die Bestrafung schwerer ausfallen. Die kubanische Regierung hat sich in einem Migrationsabkommen zwischen den USA und Kuba von 1994/95 dazu bereit erklärt, Migranten, die aus internationalen oder US-amerikanischen Gewässern oder von der US-Marinebasis Guantanamo zurückgekehrt sind, nach dem Versuch, illegal auszuwandern, nicht zu verfolgen oder zu bestrafen, solange sie keine separate Straftat begangen haben. Einige dieser rückgeführten Migranten berichten von Belästigung und Diskriminierung, indem sie beispielsweise ihren Ausbildungs- oder Arbeitsplatz verloren, oder von Geldstrafen.
der aktuellen Gesetzeslage dürfen sich kubanische Staatsbürger 24 Monate im Ausland aufhalten und brauchen keine Ausreisegenehmigung mehr, sondern nur noch einen Pass und ein Einreisevisum des Ziellandes. Einschränkungen gelten jedoch immer noch für bestimmte Berufsgruppen, beispielsweise Ärzte. Bei Rückkehr nach Kuba innerhalb dieser Frist von 24 Monaten sind keine Probleme zu erwarten. Sofern die betreffende Person allerdings während des Auslandsaufenthalts um Asyl angesucht hat und die kubanischen Behörden hiervon erfahren, wird der Rückkehrer auf eine Schwarze Liste gesetzt und hat dann mitunter Schwierigkeiten beim Zugang zu Beschäftigung oder Sozialleistungen. Bei Übertretung der Frist von 24 Monaten, die sich ein Bürger im Ausland aufhalten darf, wird die betreffende Person als Emigrant und Abtrünniger betrachtet. Im Rahmen der Migrationsreformen 2013 verlieren Kubaner, die sich mehr als 24 Monate im Ausland aufhalten, ihre Staatsbürgerschaftsrechte. Diese Einschränkungen führen zu einer de facto Staatenlosigkeit. Man könnte auch von Rechtelosigkeit sprechen, da viele Auswanderer ihren kubanischen Pass behalten, der eine wichtige Einnahmequelle für den kubanischen Staat darstellt. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 27.10.
WKO in Kuba im Jahr 2021 bei 151,9% und im Jahr 2022 bei 76,1%. Die Columbia Law School berichtet, dass eine der Hauptursachen für die hohen Lebenshaltungskosten in Kuba die galoppierende Inflation ist. Laut dem Verbraucherpreisindex (der "Index") des kubanischen Amts für Statistik und Information (ONEI) für Januar 2023 lag die Inflation im Dezember 2022 bei 270 % im Vergleich zur Basisberechnung
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974, kurz GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 78 aus 1974,, kurz GFK) droht. Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Die Aufzählung der sogenannten „Konventionsgründe“ ist abschließend.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Die Aufzählung der sogenannten „Konventionsgründe“ ist abschließend. Unter „Verfolgung“ ist ein ungerechtfertigter Eingriff in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350), dessen Intensität es dem Betroffenen unzumutbar macht, den Schutz seines Heimatstaats in Anspruch zu nehmen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0092). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staats kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrechtliche Intensität erreichenden – Nachteils aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (zuletzt VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Zentraler Aspekt der Verfolgung im Herkunftsstaat iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Dabei ist der reale Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte zu berücksichtigen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen (VwGH 16.02.2016, Ra 2014/20/0165).Zentraler Aspekt der Verfolgung im Herkunftsstaat iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Dabei ist der reale Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte zu berücksichtigen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen (VwGH 16.02.2016, Ra 2014/20/0165). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 28.10.2009, Zl. 2006/01/0793 mwN; 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann), die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine gegen die BF gerichtete und vom Herkunftsstaat ausgehende oder diesem zurechenbare Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Sinne der GFK wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem BVwG glaubhaft gemacht. Die BF hat im gesamten Verfahren überdies das Vorliegen allfälliger Probleme mit staatlichen Behörden des Herkunftsstaates ausdrücklich verneint. Insoweit von der BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorgebracht wurde, dass sie als ältere, alleinstehende und gesundheitlich eingeschränkte Frau Überfällen oder Einbrüchen aufgrund der in Kuba stark angestiegenen Gewalt und schlechten Sicherheitslage schutzlos ausgeliefert wäre, ist festzuhalten, dass auch bei Wahrunterstellung und Annahme der Glaubhaftigkeit diese Verfolgung weder in einem kausalen Zusammenhang mit einem in der GFK abschließend genannten Verfolgungsgründe stünde, noch dass diese Verfolgung von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Eine von nichtstaatlichen Akteuren bzw. privaten Personen ausgehende Bedrohung oder Auseinandersetzung, deren Ursache nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe steht, sondern aus anderen Beweggründen besteht, etwa aus kriminellen, persönlichen oder gesellschaftlichen Motiven, stellt hingegen keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es ist daher zu prüfen, ob der kubanische Staat willens und in der Lage ist, die BF vor Übergriffen von Privatpersonen zu schützen. Dies ist grundsätzlich bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems, an dem der Asylwerber wirksam teilhaben kann, gewährleistet, wenn also der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung der Verfolgungshandlungen, und der Asylwerber Zugang zu diesem Schutz hat (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Institutionen Kubas im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind – wie den Ausführungen in der Beweiswürdigung zu entnehmen ist - weder aus dem Parteivorbringen noch aus den Länderberichten bzw. der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Es wurde auch nicht konkret dargelegt, dass bzw. weshalb der BF in ihrem Herkunftsstaat kein staatlicher Schutz vor der behaupteten privaten Verfolgung zuteilwerden könnte (vgl. VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0094). Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Es wurde auch nicht konkret dargelegt, dass bzw. weshalb der BF in ihrem Herkunftsstaat kein staatlicher Schutz vor der behaupteten privaten Verfolgung zuteilwerden könnte vergleiche VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0094). Dass die staatlichen Stellen Kubas, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen sowie der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 27.10.2023 überhaupt nicht in der Lage oder nicht willens wären, die BF vor Kriminellen angemessenen Schutz zu bieten, ist auch sonst nicht hervorgekommen. Aus den getroffenen Feststellungen zur Lage in Kuba geht hervor, dass dort ein System der polizeilichen Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung und einer unabhängigen Gerichtsbarkeit eingerichtet ist. Die BF konnte nachhaltige Defizite der Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der Behörden und Gerichte des Herkunftsstaates nicht aufzeigen. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass die BF nach ihrer Rückkehr nach Kuba von den dortigen Behörden ausreichend Schutz vor Kriminellen und der Zufügung ernsthafter Schäden erhalten wird. Ein lückenloser Schutz vor Diskriminierung und vor Übergriffen ist weder in Österreich noch in Kuba möglich. Die obigen Ausführungen zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des kubanischen Staates gelten auch hinsichtlich der in der Beschwerde erstmals behaupteten Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen. Auch in den Länderfeststellungen lassen sich keine Hinweise darüber finden, dass Diskriminierungen von älteren alleinstehenden Frauen seitens des Staates stark verbreitet wären, sodass von einer asylrelevanten Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe ausgegangen werden könnte. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Thema „alleinstehende Pensionistin“ geht hervor, dass die Kubaner älteren Erwachsenen große Wertschätzung entgegenbringen. Die kubanische Regierung bietet zahlreiche Dienstleistungen für ältere Erwachsene an. In jeder Poliklinik gibt es ein interdisziplinäres gerontologisches Bewertungsteam (EMAG). Jedes EMAG besteht aus einer Krankenschwester, einem Arzt, einem Psychologen, einem Sozialarbeiter und - je nach Bedarf - anderen Fachleuten. Das EMAG erleichtert die integrierte Betreuung älterer Erwachsener in der Gemeinde, indem sie Einzelpersonen und Familien mit Ressourcen wie Großelternkreisen (ähnlich wie Seniorenzentren in den USA), Großelternhäusern (ähnlich wie Tageskliniken für Erwachsene), häuslicher Pflege, stationären Rehabilitationseinrichtungen (geschützten Häusern), Heimen für Menschen mit Alzheimer und verwandten Erkrankungen, medizinischer Spezialversorgung und anderen Diensten zusammenbringt. Wichtigste Säule der Altenhilfe der Caritas Kuba sind die 3.000 landesweit aktiven Freiwilligen. Da auch sonst keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass keine solche besteht. Die Abweisung des Antrags der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten durch das BFA ist daher nicht zu beanstanden. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids:
G ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
G ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden. Subsidiären Schutz würde die BF demnach dann erhalten, wenn eine Rückführung nach Kuba Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung) oder die Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) verletzen würde. Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Prognose anzustellen, die eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation der Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob exzeptionelle Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0133). Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die BF in ihrem Herkunftsstaat solchen Gefahren ausgesetzt sein würde; die bloße Möglichkeit genügt nicht. Außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Umstände im Herkunftsstaat führen nur bei außergewöhnlichen Umständen dazu, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden Art 3 EMRK verletzt (EGMR 02.05.1997, D. gg Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid gg Vereinigtes Königreich, Zl. 44599/98). Subsidiären Schutz würde die BF demnach dann erhalten, wenn eine Rückführung nach Kuba Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung) oder die Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) verletzen würde. Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Prognose anzustellen, die eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation der Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob exzeptionelle Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0133). Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die BF in ihrem Herkunftsstaat solchen Gefahren ausgesetzt sein würde; die bloße Möglichkeit genügt nicht. Außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Umstände im Herkunftsstaat führen nur bei außergewöhnlichen Umständen dazu, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden Artikel 3, EMRK verletzt (EGMR 02.05.1997, D. gg Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid gg Vereinigtes Königreich, Zl. 44599/98). Die Voraussetzungen dafür, der BF subsidiären Schutz zuzuerkennen, liegen hier nicht vor. Eine konkrete Gefahr, nach der Rückkehr nach Kuba dort das Leben zu verlieren, Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt zu sein, besteht nicht. Voraussetzung für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung oder Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). , Es wurde bereits oben zu Spruchpunkt I. dargelegt, dass hier von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und –willigkeit des kubanischen Staats auszugehen ist. Die BF hat keine anderen für eine ihr aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe vorgebracht. Es besteht somit keine reale Gefahr, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Kuba in eine Art 3 EMRK widersprechende Lage geraten würden. Es wurde bereits oben zu Spruchpunkt römisch eins. dargelegt, dass hier von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und –willigkeit des kubanischen Staats auszugehen ist. Die BF hat keine anderen für eine ihr aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe vorgebracht. Es besteht somit keine reale Gefahr, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Kuba in eine Artikel 3, EMRK widersprechende Lage geraten würden. Die BF hat in der Beschwerde auf die schlechte Sicherheitslage, hohe Kriminalität und die Versorgungslage (vor allem bei Medikamenten und auch Lebensmitteln) hingewiesen, allerdings erreicht diese allgemeine Lage in Kuba noch nicht das für eine Verletzung von Art. 3 EMRK geforderte Ausmaß (dazu konkret VwGH 03.05.2021, Ra 2020/01/0485, Rz 20). Nur das Vorliegen einer derartigen Art. 3 EMRK verletzenden allgemeinen Sicherheitslage bzw. Gewaltsituation würde eine Prüfung der besonderen in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründeten Umstände entbehrlich machen.Die BF hat in der Beschwerde auf die schlechte Sicherheitslage, hohe Kriminalität und die Versorgungslage (vor allem bei Medikamenten und auch Lebensmitteln) hingewiesen, allerdings erreicht diese allgemeine Lage in Kuba noch nicht das für eine Verletzung von Artikel 3, EMRK geforderte Ausmaß (dazu konkret VwGH 03.05.2021, Ra 2020/01/0485, Rz 20). Nur das Vorliegen einer derartigen Artikel 3, EMRK verletzenden allgemeinen Sicherheitslage bzw. Gewaltsituation würde eine Prüfung der besonderen in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründeten Umstände entbehrlich machen. Die BF hat keine gewichtigen Gründe dargelegt oder Beweismittel vorgelegt, wonach ihr aufgrund von besonderen in ihrer persönlichen Situation begründeten Umständen ein im Vergleich zur Bevölkerung Kubas im Allgemeinen höheres Risiko treffen würde, eine dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. Überdies wurden auch keine konkreten Umstände vorgebracht, aus der sich allenfalls die Zugehörigkeit zu einer besonders vulnerablen Gruppe ergeben hätte. Die BF hat keine gewichtigen Gründe dargelegt oder Beweismittel vorgelegt, wonach ihr aufgrund von besonderen in ihrer persönlichen Situation begründeten Umständen ein im Vergleich zur Bevölkerung Kubas im Allgemeinen höheres Risiko treffen würde, eine dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. Überdies wurden auch keine konkreten Umstände vorgebracht, aus der sich allenfalls die Zugehörigkeit zu einer besonders vulnerablen Gruppe ergeben hätte. Die BF ist eine alleinstehende ältere Frau, die über eine staatliche Pension verfügt und ein Haus in Kuba besitzt. Sie wird finanziell von ihren Töchtern, die in Europa leben, unterstützt. Zudem leben ihre Geschwister in Kuba, mit denen sie regelmäßig Kontakt hat. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass die BF im Fall der Rückkehr wieder in ihrem Haus Unterkunft nehmen wird können und auch von ihrer Nichte, die derzeit ihr Haus bewohnt, unterstützt wird. Im Allgemeinen hat kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. zu sämtlichen Aspekten dieser Rechtsprechung VwGH 23.09.2020, Ra 2020/14/0175, mwN). Im Allgemeinen hat kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche zu sämtlichen Aspekten dieser Rechtsprechung VwGH 23.09.2020, Ra 2020/14/0175, mwN). Zum Erkrankungen betreffenden Aspekt hat der EGMR (siehe jeweils EGMR [Große Kammer] vom 07.12.2021, Savran/Dänemark, Zl. 57467/15, und vom 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, Zl. 41738/10) betont, dass es Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er wäre im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staates, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (vom EGMR auch als „Schwellentest“ [„threshold test“] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen – vgl. zum Ganzen etwa VwGH 14.08.2023, Ra 2023/14/0005, mwN).Zum Erkrankungen betreffenden Aspekt hat der EGMR (siehe jeweils EGMR [Große Kammer] vom 07.12.2021, Savran/Dänemark, Zl. 57467/15, und vom 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, Zl. 41738/10) betont, dass es Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er wäre im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staates, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK eröffnet ist (vom EGMR auch als „Schwellentest“ [„threshold test“] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen – vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 14.08.2023, Ra 2023/14/0005, mwN). Im vorliegenden Fall besteht unter Berücksichtigung der aktuellen Länderberichte kein Hinweis, dass die BF vom Zugang zu medizinischer Versorgung in Kuba ausgeschlossen und ihre Leiden nicht behandelbar wären. Auch wenn das Medikament für ihre Augenerkrankung aktuell lediglich am Schwarzmarkt verfügbar ist, so war sie vor ihrer Ausreise in der Lage, große Mengen desselben zu erwerben. Selbst wenn es zu einem Fortschreiten ihrer Augenerkrankung kommen würde, was zu einer allmählichen Verschlechterung des peripheren Sehens (Tunnelblick) der BF führen und ihre Lebensqualität langfristig beeinträchtigen würde, so reicht dies nicht aus, um die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und vom Verwaltungsgerichtshof definierte hohe Eingriffsschwelle zu erreichen. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 27.10.2023 geht hervor, dass in Kuba ein staatliches Krankenversicherungssystem besteht, dass allen Bürgern und Personen mit legalem Wohnsitz eine umfassende und kostenlose Gesundheitsversorgung bietet. Es sind alle medizinischen Leistungen und Behandlungen abgedeckt, einschließlich Krankenhausaufenthalte, Arztbesuche und verschreibungspflichtige Medikamente. Kubanische Staatsbürger oder Personen, die sich legal in Kuba aufhalten, werden automatisch in das staatliche Krankenversicherungssystem eingeschrieben. Emigranten, die nach Kuba zurückkehren, haben einen kostenlosen Zugang zum Gesundheitssystem. Daher ist nicht zu befürchten, dass ihr bei ihrer Rückkehr nach Kuba dort jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und dadurch die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre. Neben ihrer staatlichen Pension, erhält die BF finanzielle Unterstützung von ihren Töchtern. Mit den Lebensmittelmarken, der „Libreta“ ist das Existenzminimum gesichert. Zudem gibt es Mittagstische und Suppenküchen, die die Caritas anbietet. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell in Kuba - auch bei Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage dort - nicht vor.Daher ist nicht zu befürchten, dass ihr bei ihrer Rückkehr nach Kuba dort jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und dadurch die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Neben ihrer staatlichen Pension, erhält die BF finanzielle Unterstützung von ihren Töchtern. Mit den Lebensmittelmarken, der „Libreta“ ist das Existenzminimum gesichert. Zudem gibt es Mittagstische und Suppenküchen, die die Caritas anbietet. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell in Kuba - auch bei Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage dort - nicht vor. Der BF droht in Kuba somit weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder fehlenden Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der
G zu berücksichtigenden, von der EMRK gewährleisteten Rechte. Es bestehen angesichts der stabilen Sicherheitslage in Kuba keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückführung dorthin für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Daher ist auch Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig.Der BF droht in Kuba somit weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder fehlenden Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu berücksichtigenden, von der EMRK gewährleisteten Rechte. Es bestehen angesichts der stabilen Sicherheitslage in Kuba keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückführung dorthin für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Daher ist auch Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig. Zu den Spruchpunkten III. bis VI. Zu den Spruchpunkten römisch drei. bis römisch sechs. Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder abgewiesen wird, der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist
G von Amts wegen die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
G zu prüfen.
G ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder abgewiesen wird, der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist
Paragraph 58, Absatz eins, AsylG von Amts wegen die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
Paragraph 57, AsylG zu prüfen.
Paragraph 58, Absatz 3, AsylG ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ ist
G Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt
Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO („Schutz vor Gewalt in Wohnungen“) oder nach § 382e EO („Allgemeiner Schutz vor Gewalt“) erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ ist
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, EO („Schutz vor Gewalt in Wohnungen“) oder nach Paragraph 382 e, EO („Allgemeiner Schutz vor Gewalt“) erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der Aufenthalt der BF in Österreich war zu keiner Zeit geduldet iSd § 46a FPG. Anhaltspunkte dafür, dass sie hier Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde, wurden nicht behauptet und sind auch nicht hervorgekommen. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
G liegen daher nicht vor. Der Aufenthalt der BF in Österreich war zu keiner Zeit geduldet iSd Paragraph 46 a, FPG. Anhaltspunkte dafür, dass sie hier Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde, wurden nicht behauptet und sind auch nicht hervorgekommen. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG liegen daher nicht vor. Eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G ist ebensowenig erfolgt wie eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G.Eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ist ebensowenig erfolgt wie eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG.
G ist eine Entscheidung über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung
dem achten Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn ein Aufenthaltstitel
G nicht erteilt wird und auch kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG vorliegt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung
dem achten Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird und auch kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder , 9 Absatz 2, AsylG vorliegt.
Abs 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Abs 9 FPG hat das BFA gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Abs 1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
, Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
Abs 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
, Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG ist
Abs 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
G ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist
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