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{'item': 'G310 2290186-1'}

Obsah (6)§ 18Art 133§ 52§ 53§ 55§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2024 GeschäftszahlG310 2290186-1 Spruch, G310 2290186-1/3Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat du

§ 18

Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 26.03.2024 gegen den oben angeführten Bescheid vor. Damit wurde gegen den Beschwerdeführer (BF)

§ 52Abs 5 FPG i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Ecuador festgestellt (Spruchpunkt II.),

§ 53

Abs 1 und Abs 3 Z 1 FPG ein mit zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.),

§ 55

Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass die sofortige Ausreise des BF erforderlich sei, weil sein Verbleib in Österreich eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sei. Dazu wurde auf die Ausführung für die Erlassung der Rückkehrentscheidungen verwiesen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 26.03.2024 gegen den oben angeführten Bescheid vor. Damit wurde gegen den Beschwerdeführer (BF)

Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Ecuador festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein mit zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass die sofortige Ausreise des BF erforderlich sei, weil sein Verbleib in Österreich eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sei. Dazu wurde auf die Ausführung für die Erlassung der Rückkehrentscheidungen verwiesen. Die Beschwerde richtet sich gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids. In Bezug auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird dies damit begründet, dass er bereits mehr als 12 Jahre in Österreich verbracht habe. Er habe hier die Schul- wie auch die Berufsausbildung absolviert. Auch habe er am Erwerbsleben teilgenommen. Er versuche seine Suchterkrankung in den Griff zu bekommen und möchte eine Therapie machen, dies auch wegen seines Aggressionsproblems. Die Entscheidung greife in sein durch Art 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben ein. Die Beschwerde richtet sich gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids. In Bezug auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird dies damit begründet, dass er bereits mehr als 12 Jahre in Österreich verbracht habe. Er habe hier die Schul- wie auch die Berufsausbildung absolviert. Auch habe er am Erwerbsleben teilgenommen. Er versuche seine Suchterkrankung in den Griff zu bekommen und möchte eine Therapie machen, dies auch wegen seines Aggressionsproblems. Die Entscheidung greife in sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- und Familienleben ein. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen. Feststellungen: Der BF ist ein am XXXX geborener ecuadorianischer Staatsangehöriger, der 2011 in das Bundesgebiet einreiste und seither hier niedergelassen ist. Er besitzt einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“; das entsprechende Dokument wurde zuletzt am 06.04.2017 ausgestellt und wurde am 11.08.2023 die Verlängerung beantragt. Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten. In Österreich leben seine Tante und ihre Familie. Sein Bruder und seine Schwester leben in Ecuador und steht er mit seinem Bruder in Kontakt. Der BF ist ein am römisch 40 geborener ecuadorianischer Staatsangehöriger, der 2011 in das Bundesgebiet einreiste und seither hier niedergelassen ist. Er besitzt einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“; das entsprechende Dokument wurde zuletzt am 06.04.2017 ausgestellt und wurde am 11.08.2023 die Verlängerung beantragt. Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten. In Österreich leben seine Tante und ihre Familie. Sein Bruder und seine Schwester leben in Ecuador und steht er mit seinem Bruder in Kontakt. Der BF spricht Spanisch und Deutsch. Nach Abschluss der Schulausbildung begann er eine Lehre zum Elektriker. In einem Installationstechnikbetrieb war er von XXXX .2017 bis XXXX 2021 zunächst als Lehrling und von XXXX .2021 bis XXXX .2021 als Arbeiter beschäftigt. Von 07.08.2023 bis 21.11.2023 bezog der BF Geldleistungen vom Arbeitsmarktservice.Der BF spricht Spanisch und Deutsch. Nach Abschluss der Schulausbildung begann er eine Lehre zum Elektriker. In einem Installationstechnikbetrieb war er von römisch 40 .2017 bis römisch 40 2021 zunächst als Lehrling und von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 als Arbeiter beschäftigt. Von 07.08.2023 bis 21.11.2023 bezog der BF Geldleistungen vom Arbeitsmarktservice. Der BF wurde in Österreich drei Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2020, XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB, dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1

  1. Fall, Abs 3 und Abs 4 Z 1 SMG und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei achtzehn Monate unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2020, römisch 40 wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB, dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  2. Fall, Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer eins, SMG und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei achtzehn Monate unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX als XXXX vom XXXX .2021, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1, erster und zweiter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall und Abs 4 Z 1 SMG zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Vom Widerruf des mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2020, XXXX , bedingt nachgesehenen Teils des Freiheitsstrafe von 18 Monaten wurde abgesehen, die Probezeit jedoch auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 als römisch 40 vom römisch 40 .2021, römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, erster und zweiter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 4, Ziffer eins, SMG zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Vom Widerruf des mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2020, römisch 40 , bedingt nachgesehenen Teils des Freiheitsstrafe von 18 Monaten wurde abgesehen, die Probezeit jedoch auf fünf Jahre verlängert. Berichte des Vereins XXXX vom XXXX .2023 und XXXX .2023, des XXXX Jugendcoaching vom 28.03.2023 sowie ein Bericht des Psychotherapeuten Mag. XXXX vom XXXX .2023 liegen im Verwaltungsakt auf. Daraus geht hervor, dass der BF entsprechend betreut wird und er sich kooperativ zeigt.Berichte des Vereins römisch 40 vom römisch 40 .2023 und römisch 40 .2023, des römisch 40 Jugendcoaching vom 28.03.2023 sowie ein Bericht des Psychotherapeuten Mag. römisch 40 vom römisch 40 .2023 liegen im Verwaltungsakt auf. Daraus geht hervor, dass der BF entsprechend betreut wird und er sich kooperativ zeigt. Nachdem sich der BF von XXXX .2021 bis XXXX 2023 in Haft befand, wurde er im XXXX 2023 erneut straffällig, was zu seiner dritten Verurteilung führte.Nachdem sich der BF von römisch 40 .2021 bis römisch 40 2023 in Haft befand, wurde er im römisch 40 2023 erneut straffällig, was zu seiner dritten Verurteilung führte. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2024, XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, Abs 1, 105 Abs 1 StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1
  3. Fall StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2
  4. Fall StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei es sich bei einem Opfer um seine Freundin handelt, die er verletzt und mit Gewalt bzw. durch gefährliche Drohung zu diversen Handlungen nötigte. Vom Widerruf der zu XXXX des Landesgerichts XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht sowie zu XXXX des Landesgerichts XXXX gewährten bedingten Entlassung wurde abgesehen. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2024, römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15,, Absatz eins, 105, Absatz eins, StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins,
  5. Fall StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2,
  6. Fall StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei es sich bei einem Opfer um seine Freundin handelt, die er verletzt und mit Gewalt bzw. durch gefährliche Drohung zu diversen Handlungen nötigte. Vom Widerruf der zu römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht sowie zu römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 gewährten bedingten Entlassung wurde abgesehen. Seit XXXX .2023 befindet sich der BF erneut in Haft.Seit römisch 40 .2023 befindet sich der BF erneut in Haft. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Angaben des BF, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Die Identität des BF geht widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt und dem IZR hervor, in dem auch die ihm zuletzt erteilte Aufenthaltsberechtigung dokumentiert ist. Die Feststellungen zu seinen privaten und familiären Verhältnissen, zu seiner Ausbildung und zu seinen Sprachkenntnissen basieren auf seinen Angaben. Die Feststellungen den Beschäftigungszeiten des BF und dem Bezug von Arbeitslosengeld beruhen auf den Versicherungsdaten. Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten und zu seinen Verurteilungen basieren auf dem Strafregister und den aktenkundigen Strafurteilen. Seine Festnahmen und die Anhaltung in Justizanstalten gehen aus der aktenkundigen Vollzugsinformation, dem ZMR und der Vorhaftanrechnung laut den letzten beiden Strafurteilen hervor. Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde richtet sich unter anderem gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde

§ 18Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)

Erkenntnisses zu entscheiden. Die Beschwerde richtet sich unter anderem gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.

§ 18

Abs 2 Z 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Das BFA stützte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nur auf die Begründung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, ohne darzutun, weshalb die Aufenthaltsbeendigung sofort ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens zu erfolgen hat. Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094; VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (vgl. VwGH vom 21.12.2022, Ra 2020/21/0248).Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren vergleiche VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094; VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind vergleiche VwGH vom 21.12.2022, Ra 2020/21/0248). Im Ergebnis ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18

Abs 2 Z 1 BFA-VG jedoch nicht zu beanstanden, weil der BF innerhalb von wenigen Jahren dreimal einschlägig straffällig wurde und ihn zuletzt weder das bereits verspürte Haftübel noch therapeutische Maßnahmen wie auch die Betreuung im Rahmen der Bewährungshilfe davon abhalten konnten erneut straffällig zu werden. Es liegt daher eine erhebliche Wiederholungsgefahr vor, zumal noch kein (für die Beurteilung des Gesinnungswandels eines Straftäters maßgeblicher) Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit nach dem Strafvollzug vorliegt. Im Ergebnis ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG jedoch nicht zu beanstanden, weil der BF innerhalb von wenigen Jahren dreimal einschlägig straffällig wurde und ihn zuletzt weder das bereits verspürte Haftübel noch therapeutische Maßnahmen wie auch die Betreuung im Rahmen der Bewährungshilfe davon abhalten konnten erneut straffällig zu werden. Es liegt daher eine erhebliche Wiederholungsgefahr vor, zumal noch kein (für die Beurteilung des Gesinnungswandels eines Straftäters maßgeblicher) Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit nach dem Strafvollzug vorliegt.

§ 18Abs 5 BFA-VG hat das BVw

G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG. Dies wird in der Beschwerde auch gar nicht behauptet. Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG. Dies wird in der Beschwerde auch gar nicht behauptet. Es ist ihm daher zumutbar, den Verfahrensausgang (nach einer allfälligen Enthaftung) in seinem Herkunftsstaat abzuwarten, wo ihn sein Bruder bei der Eingliederung unterstützen kann. Angesichts der schwerwiegenden Delinquenz im Bereich der Gewalt- und Sexualdelikte und der damit verbundenen Verstärkung öffentlicher Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung ist der mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben jedenfalls verhältnismäßig. Auch seine privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet erfordern die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht, obwohl er hier langjährig rechtmäßig niedergelassen war. Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen; Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform.Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen; Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform. Eine mündliche Verhandlung entfällt

§ 21Abs 6a BFA-VG.

Eine mündliche Verhandlung entfällt

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG in diesem Zusammenhang keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG in diesem Zusammenhang keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G310.2290186.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.