Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 26.03.2024 gegen den oben angeführten Bescheid vor. Damit wurde gegen den Beschwerdeführer (BF)
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Ecuador festgestellt (Spruchpunkt II.),
Abs 1 und Abs 3 Z 1 FPG ein mit zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.),
Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass die sofortige Ausreise des BF erforderlich sei, weil sein Verbleib in Österreich eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sei. Dazu wurde auf die Ausführung für die Erlassung der Rückkehrentscheidungen verwiesen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 26.03.2024 gegen den oben angeführten Bescheid vor. Damit wurde gegen den Beschwerdeführer (BF)
Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Ecuador festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein mit zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass die sofortige Ausreise des BF erforderlich sei, weil sein Verbleib in Österreich eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sei. Dazu wurde auf die Ausführung für die Erlassung der Rückkehrentscheidungen verwiesen. Die Beschwerde richtet sich gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids. In Bezug auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird dies damit begründet, dass er bereits mehr als 12 Jahre in Österreich verbracht habe. Er habe hier die Schul- wie auch die Berufsausbildung absolviert. Auch habe er am Erwerbsleben teilgenommen. Er versuche seine Suchterkrankung in den Griff zu bekommen und möchte eine Therapie machen, dies auch wegen seines Aggressionsproblems. Die Entscheidung greife in sein durch Art 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben ein. Die Beschwerde richtet sich gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids. In Bezug auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird dies damit begründet, dass er bereits mehr als 12 Jahre in Österreich verbracht habe. Er habe hier die Schul- wie auch die Berufsausbildung absolviert. Auch habe er am Erwerbsleben teilgenommen. Er versuche seine Suchterkrankung in den Griff zu bekommen und möchte eine Therapie machen, dies auch wegen seines Aggressionsproblems. Die Entscheidung greife in sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- und Familienleben ein. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen. Feststellungen: Der BF ist ein am XXXX geborener ecuadorianischer Staatsangehöriger, der 2011 in das Bundesgebiet einreiste und seither hier niedergelassen ist. Er besitzt einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“; das entsprechende Dokument wurde zuletzt am 06.04.2017 ausgestellt und wurde am 11.08.2023 die Verlängerung beantragt. Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten. In Österreich leben seine Tante und ihre Familie. Sein Bruder und seine Schwester leben in Ecuador und steht er mit seinem Bruder in Kontakt. Der BF ist ein am römisch 40 geborener ecuadorianischer Staatsangehöriger, der 2011 in das Bundesgebiet einreiste und seither hier niedergelassen ist. Er besitzt einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“; das entsprechende Dokument wurde zuletzt am 06.04.2017 ausgestellt und wurde am 11.08.2023 die Verlängerung beantragt. Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten. In Österreich leben seine Tante und ihre Familie. Sein Bruder und seine Schwester leben in Ecuador und steht er mit seinem Bruder in Kontakt. Der BF spricht Spanisch und Deutsch. Nach Abschluss der Schulausbildung begann er eine Lehre zum Elektriker. In einem Installationstechnikbetrieb war er von XXXX .2017 bis XXXX 2021 zunächst als Lehrling und von XXXX .2021 bis XXXX .2021 als Arbeiter beschäftigt. Von 07.08.2023 bis 21.11.2023 bezog der BF Geldleistungen vom Arbeitsmarktservice.Der BF spricht Spanisch und Deutsch. Nach Abschluss der Schulausbildung begann er eine Lehre zum Elektriker. In einem Installationstechnikbetrieb war er von römisch 40 .2017 bis römisch 40 2021 zunächst als Lehrling und von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 als Arbeiter beschäftigt. Von 07.08.2023 bis 21.11.2023 bezog der BF Geldleistungen vom Arbeitsmarktservice. Der BF wurde in Österreich drei Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2020, XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB, dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1
Erkenntnisses zu entscheiden. Die Beschwerde richtet sich unter anderem gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.
Abs 2 Z 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Das BFA stützte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nur auf die Begründung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, ohne darzutun, weshalb die Aufenthaltsbeendigung sofort ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens zu erfolgen hat. Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094; VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (vgl. VwGH vom 21.12.2022, Ra 2020/21/0248).Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren vergleiche VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094; VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind vergleiche VwGH vom 21.12.2022, Ra 2020/21/0248). Im Ergebnis ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Abs 2 Z 1 BFA-VG jedoch nicht zu beanstanden, weil der BF innerhalb von wenigen Jahren dreimal einschlägig straffällig wurde und ihn zuletzt weder das bereits verspürte Haftübel noch therapeutische Maßnahmen wie auch die Betreuung im Rahmen der Bewährungshilfe davon abhalten konnten erneut straffällig zu werden. Es liegt daher eine erhebliche Wiederholungsgefahr vor, zumal noch kein (für die Beurteilung des Gesinnungswandels eines Straftäters maßgeblicher) Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit nach dem Strafvollzug vorliegt. Im Ergebnis ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG jedoch nicht zu beanstanden, weil der BF innerhalb von wenigen Jahren dreimal einschlägig straffällig wurde und ihn zuletzt weder das bereits verspürte Haftübel noch therapeutische Maßnahmen wie auch die Betreuung im Rahmen der Bewährungshilfe davon abhalten konnten erneut straffällig zu werden. Es liegt daher eine erhebliche Wiederholungsgefahr vor, zumal noch kein (für die Beurteilung des Gesinnungswandels eines Straftäters maßgeblicher) Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit nach dem Strafvollzug vorliegt.
G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG. Dies wird in der Beschwerde auch gar nicht behauptet. Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG. Dies wird in der Beschwerde auch gar nicht behauptet. Es ist ihm daher zumutbar, den Verfahrensausgang (nach einer allfälligen Enthaftung) in seinem Herkunftsstaat abzuwarten, wo ihn sein Bruder bei der Eingliederung unterstützen kann. Angesichts der schwerwiegenden Delinquenz im Bereich der Gewalt- und Sexualdelikte und der damit verbundenen Verstärkung öffentlicher Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung ist der mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben jedenfalls verhältnismäßig. Auch seine privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet erfordern die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht, obwohl er hier langjährig rechtmäßig niedergelassen war. Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen; Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform.Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen; Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform. Eine mündliche Verhandlung entfällt
Eine mündliche Verhandlung entfällt
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG in diesem Zusammenhang keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG in diesem Zusammenhang keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G310.2290186.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.