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{'item': 'G312 2290337-1'}

Obsah (9)§ 18Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2024 GeschäftszahlG312 2290337-1 Spruch, G312 2290337-1/2Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkenn

§ 18

Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids) wird keine Folge gegeben.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (BF) ist serbischer Staatsbürger und wurde am XXXX in einer Wohnung an der Adresse Wien

  1. Bezirk, XXXX durch die LPD kontrolliert. Der BF öffnete die Tür und wies sich mit einem gefälschten slowenischen Reisepass, lautend auf XXXX , geb. XXXX , XXXX , aus. Der Beschwerdeführer (BF) ist serbischer Staatsbürger und wurde am römisch 40 in einer Wohnung an der Adresse Wien
  2. Bezirk, römisch 40 durch die LPD kontrolliert. Der BF öffnete die Tür und wies sich mit einem gefälschten slowenischen Reisepass, lautend auf römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , aus. Auf die Fälschung angesprochen, gestand der BF die Fälschung und gab den richtigen Namen an, seinen Reisepass hätte er in Slowenien verloren. In weiterer Folge hat der Vater des BF ein Foto des serbischen Personalausweises übermittelt und konnte festgestellt werden, dass diese Daten mit den Angaben des BF übereinstimmten. Der BF erklärte, dass er vor sechs Tagen mit seiner Frau und seinem Kind nach Österreich eingereist sei. Er wurde festgenommen und ins PAZ RL verbracht. Am 25.02.2022 wurde der BF niederschriftlich einvernommen. Bei der Einvernahme gab der BF an, er habe sich mit einem falschen Ausweis ausgewiesen, da er keinen anderen Ausweis bei sich hatte. Er sei seit XXXX in Österreich, seine Frau habe ein slowakisches Visum bekommen und er sei hergekommen, um für die gemeinsame Tochter ebenfalls ein slowakisches Visum beantragen zu können. In einer Firma in der Slowakei, wo er gearbeitet habe, sei ihm der Pass abgenommen worden. Er habe einen serbischen Personalausweis, dieser sei gestern durch den Vater vorgewiesen worden. Er habe noch 235 Euro. Er gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach, habe in einer Fabrik in Dubniza nad Vachom (Slowakei) gearbeitet, ohne Anmeldung. Seine Frau und seine Tochter seien vorgestern aus Serbien nach Österreich gekommen, sie hätten die Wohnung, in der er aufgegriffen worden sei, durch einen Freund eines Freundes bekommen. Sie hätten dort schwarz gelebt, sie hätten nicht vorgehabt, lange in der Wohnung zu bleiben. Er gehe in Serbien keiner Tätigkeit nach, sondern habe vom Gehalt in der Slowakei das Leben finanziert, dort habe er bis Ende 2021 gearbeitet. Warum er nicht ordentlich angemeldet worden sei, erklärte er damit, dass er kein gültiges Dokument gehabt habe. Seine Familie sei an der Adresse nicht gemeldet. Sie sei erst kurz vor dem Vorfall in Österreich angekommen. Er habe in der Wohnung noch persönliche Sachen. Seine Mutter arbeite ebenfalls in der Slowakei, sein Vater lebe in Serbien, in der Stadt Nis. Seine Frau heiße XXXX , seine Tochter XXXX . Sie haben in Österreich keine Angehörigen. Er verfüge über eine Schulbildung und Ausbildung zum Fahrlehrer. In Österreich habe er bis dato keine Kurse oder Ausbildungen absolviert, er sei hier nicht krankenversichert und in keinem Verein Mitglied. Bei der Einvernahme gab der BF an, er habe sich mit einem falschen Ausweis ausgewiesen, da er keinen anderen Ausweis bei sich hatte. Er sei seit römisch 40 in Österreich, seine Frau habe ein slowakisches Visum bekommen und er sei hergekommen, um für die gemeinsame Tochter ebenfalls ein slowakisches Visum beantragen zu können. In einer Firma in der Slowakei, wo er gearbeitet habe, sei ihm der Pass abgenommen worden. Er habe einen serbischen Personalausweis, dieser sei gestern durch den Vater vorgewiesen worden. Er habe noch 235 Euro. Er gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach, habe in einer Fabrik in Dubniza nad Vachom (Slowakei) gearbeitet, ohne Anmeldung. Seine Frau und seine Tochter seien vorgestern aus Serbien nach Österreich gekommen, sie hätten die Wohnung, in der er aufgegriffen worden sei, durch einen Freund eines Freundes bekommen. Sie hätten dort schwarz gelebt, sie hätten nicht vorgehabt, lange in der Wohnung zu bleiben. Er gehe in Serbien keiner Tätigkeit nach, sondern habe vom Gehalt in der Slowakei das Leben finanziert, dort habe er bis Ende 2021 gearbeitet. Warum er nicht ordentlich angemeldet worden sei, erklärte er damit, dass er kein gültiges Dokument gehabt habe. Seine Familie sei an der Adresse nicht gemeldet. Sie sei erst kurz vor dem Vorfall in Österreich angekommen. Er habe in der Wohnung noch persönliche Sachen. Seine Mutter arbeite ebenfalls in der Slowakei, sein Vater lebe in Serbien, in der Stadt Nis. Seine Frau heiße römisch 40 , seine Tochter römisch 40 . Sie haben in Österreich keine Angehörigen. Er verfüge über eine Schulbildung und Ausbildung zum Fahrlehrer. In Österreich habe er bis dato keine Kurse oder Ausbildungen absolviert, er sei hier nicht krankenversichert und in keinem Verein Mitglied. Mit Bescheid vom 01.03.2022 des BFA wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.),

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt V.), gegen den BF

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 01.03.2022 des BFA wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.), gegen den BF

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sei. Er halte sich unrechtmäßig in Österreich auf, gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, sei mittellos, habe in Österreich kein maßgeblich intensives Familienleben. Er habe unangemeldet im Verborgenen Unterkunft genommen, um nicht entdeckt zu werden. Seine Missachtung der gesetzlichen Regelungen habe somit die öffentliche Ordnung empfindlich und nachhaltig gestört. Seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet sei daher im Interesse der Allgemeinheit. Gegen den Spruchpunkt VI des Bescheides richtet sich die Beschwerde des BF über seine Rechtsvertretung (datiert mit 23.03.2022) und begründete er dies im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass als serbischer Staatsbürger visumfrei sich für eine gewisse Zeit in Österreich aufhalten dürfe. Sein Aufenthalt sei somit nicht illegal gewesen, auch wenn die Verwendung eines gefälschten Reisedokumentes zu ahnden sei. Er spreche sich nicht gegen seine Abschiebung aus, jedoch sei ein Einreiseverbot auf 3 Jahre insofern sachlich unrichtig, da er als serbischer Staatsbürger in Österreich aufhalten dürfe. Er beantrage das Einreiseverbot aufzuheben bzw. zu verringern, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde verzichtet. Gegen den Spruchpunkt römisch sechs des Bescheides richtet sich die Beschwerde des BF über seine Rechtsvertretung (datiert mit 23.03.2022) und begründete er dies im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass als serbischer Staatsbürger visumfrei sich für eine gewisse Zeit in Österreich aufhalten dürfe. Sein Aufenthalt sei somit nicht illegal gewesen, auch wenn die Verwendung eines gefälschten Reisedokumentes zu ahnden sei. Er spreche sich nicht gegen seine Abschiebung aus, jedoch sei ein Einreiseverbot auf 3 Jahre insofern sachlich unrichtig, da er als serbischer Staatsbürger in Österreich aufhalten dürfe. Er beantrage das Einreiseverbot aufzuheben bzw. zu verringern, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde verzichtet. Am 25.03.2022 ging neuerlich eine Beschwerde des BF über die Vertretung der BBU ein, mit der die Spruchpunkte IV bis VI bekämpft werden und beantragt wird, dass das Einreiseverbot zur Gänze behoben wird und ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt wird in eventu die Höhe des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabzusetzen in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und an die erste Instanz zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.Am 25.03.2022 ging neuerlich eine Beschwerde des BF über die Vertretung der BBU ein, mit der die Spruchpunkte römisch vier bis römisch sechs bekämpft werden und beantragt wird, dass das Einreiseverbot zur Gänze behoben wird und ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt wird in eventu die Höhe des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabzusetzen in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und an die erste Instanz zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens am 16.04.2024 vor und erklärte, dass aus nicht nachvollziehbaren Gründen der Akt am 28.03.2022 nicht versendet worden sei und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Der BF hat am 23.03.2022 Österreich auf dem Flugweg nach Serbien verlassen. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister. Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde richtet sich auch gegen den Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde und im Wesentlichen zusammengefasst mit dem Fehlverhalten des BF (mit gefälschten slowenischen Reisepass ausgewiesen, unangemeldet in Österreich Unterkunft genommen, in einem anderen EU Staat „schwarz“ gearbeitet) und dass er damit die öffentliche Ordnung empfindlich und nachhaltig gestört habe. Die Beschwerde richtet sich auch gegen den Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde und im Wesentlichen zusammengefasst mit dem Fehlverhalten des BF (mit gefälschten slowenischen Reisepass ausgewiesen, unangemeldet in Österreich Unterkunft genommen, in einem anderen EU Staat „schwarz“ gearbeitet) und dass er damit die öffentliche Ordnung empfindlich und nachhaltig gestört habe.

§ 18

Abs 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs 5 BFA-VG hat das BVw

G einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

§ 18

Abs 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18

Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids)

§ 18Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)

Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids)

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Eine solche Begründung lässt sich dem Bescheid entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Die belangte Behörde hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung – wie oben bereits ausgeführt - im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sei. Er halte sich unrechtmäßig in Österreich auf, gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, sei mittellos, habe in Österreich kein maßgeblich intensives Familienleben. Er habe unangemeldet im Verborgenen Unterkunft genommen, um nicht entdeckt zu werden. Seine Missachtung der gesetzlichen Regelungen habe somit die öffentliche Ordnung empfindlich und nachhaltig gestört. Seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet sei daher im Interesse der Allgemeinheit. Mit diesem Verhalten hat der BF – wie die belangte Behörde zu Recht ausführte - die öffentliche Ordnung empfindlich und nachhaltig gestört. Zudem ist er bereits am 23.02.2022 auf dem Luftweg in seinen Herkunftsstaat ausgereist, wo sich auch seine gesamte Familie aufhält. Daher begründet die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in seine von Art 8 EMRK geschützten Rechte und dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der strafbaren Handlungen gegen die körperliche Integrität anderer ein großes Gewicht beizumessen ist. Daher begründet die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in seine von Artikel 8, EMRK geschützten Rechte und dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der strafbaren Handlungen gegen die körperliche Integrität anderer ein großes Gewicht beizumessen ist. Der Beschwerde ist derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art 8 EMRK verbunden.Der Beschwerde ist derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Artikel 8, EMRK verbunden. Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde

§ 18Abs 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen.Spruchpunkt römisch fünf.

des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG keine Folge zu erteilen. Eine mündliche Verhandlung entfällt

§ 21Abs 6a BFA-VG.

Eine mündliche Verhandlung entfällt

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G312.2290337.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.