RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2024 GeschäftszahlG315 2281723-2 Spruch, G315 2281723-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
und erhob unter einem Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.09.2023, mit welchem gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot erlassen worden war.3. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 17.11.2023, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den Vorigen Stand gemäß Paragraph 71,
und erhob unter einem Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.09.2023, mit welchem gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot erlassen worden war. Begründend wurde lediglich ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 06.11.2023 die Information über die Verpflichtung zur Ausreise zugestellt worden sei. Erst dadurch habe er die Information erhalten, dass gegen ihn ein Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Es sei ihm zuvor nur ein Schreiben des Bundesamtes vom 31.08.2023 über die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt worden. Der Beschwerdeführer verfüge naturgemäß über keinerlei Kenntnis darüber, weshalb ihm kein gelber Verständigungszettel seitens der Österreichischen Post hinterlassen worden sei oder ob allenfalls ein anderer im Wohnhaus wohnender Mitbewohner diesen entfernt habe. Es wäre theoretisch auch möglich, dass der Beschwerdeführer den gelben Verständigungszettel übersehen und ihn irrtümlich mit Werbeprospekten entsorgt habe. Daher treffe ihn entweder gar kein oder nur ein äußerst geringes Verschulden am Versäumen der Rechtsmittelfrist. Es würden daher jedenfalls die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71
vorliegen. Begründend wurde lediglich ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 06.11.2023 die Information über die Verpflichtung zur Ausreise zugestellt worden sei. Erst dadurch habe er die Information erhalten, dass gegen ihn ein Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Es sei ihm zuvor nur ein Schreiben des Bundesamtes vom 31.08.2023 über die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt worden. Der Beschwerdeführer verfüge naturgemäß über keinerlei Kenntnis darüber, weshalb ihm kein gelber Verständigungszettel seitens der Österreichischen Post hinterlassen worden sei oder ob allenfalls ein anderer im Wohnhaus wohnender Mitbewohner diesen entfernt habe. Es wäre theoretisch auch möglich, dass der Beschwerdeführer den gelben Verständigungszettel übersehen und ihn irrtümlich mit Werbeprospekten entsorgt habe. Daher treffe ihn entweder gar kein oder nur ein äußerst geringes Verschulden am Versäumen der Rechtsmittelfrist. Es würden daher jedenfalls die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71,
vorliegen.
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 20.11.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 17.11.2023 gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.).
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 20.11.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 17.11.2023 gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wäre es nicht gelungen, den geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrund der nicht erhaltenen Hinterlegungsanzeige glaubhaft zu machen. Er habe kein detailliertes und sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet, was er üblicherweise unternehme, um dies zu verhindern. Das alleinige Vorbringen, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, reiche demzufolge nicht aus. Es seien jene Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich darzulegen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen ließen, dass er von einem in sein Gewahrsam gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umstände, keine Kenntnis habe erlangen können. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei unsubstantiiert und erschöpfe sich nicht mit hinreichenden Behauptungen. Es seien im Antrag keine Bescheinigungsmittel bezeichnet oder sei sonst auch nur ansatzweise dargelegt worden, aus welchem Grund keine Zustellbenachrichtigung vorhanden gewesen sein sollte. Der Beschwerdeführer habe damit keine taugliche Erklärung dargeboten, zumal dem Rückschein die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde zukomme, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich habe. Die Außerachtlassung der im Verkehr mit Gerichten bzw. Behörden erforderlichen und zumutbaren Sorgefalt in einem Maß, wie es im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer erfolgt sei, könne nicht als minderer Grad des Verschuldens bezeichnet werden. Angesichts dessen, dass dem Wiedereinsetzungsantrag keine Erfolgsaussichten zukämen, entstünde durch den Vollzug des Aufenthaltsverbotes kein unverhältnismäßiger Nachteil, sodass einer Beschwerde gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen gewesen sei.Dem Beschwerdeführer wäre es nicht gelungen, den geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrund der nicht erhaltenen Hinterlegungsanzeige glaubhaft zu machen. Er habe kein detailliertes und sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet, was er üblicherweise unternehme, um dies zu verhindern. Das alleinige Vorbringen, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, reiche demzufolge nicht aus. Es seien jene Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich darzulegen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen ließen, dass er von einem in sein Gewahrsam gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umstände, keine Kenntnis habe erlangen können. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei unsubstantiiert und erschöpfe sich nicht mit hinreichenden Behauptungen. Es seien im Antrag keine Bescheinigungsmittel bezeichnet oder sei sonst auch nur ansatzweise dargelegt worden, aus welchem Grund keine Zustellbenachrichtigung vorhanden gewesen sein sollte. Der Beschwerdeführer habe damit keine taugliche Erklärung dargeboten, zumal dem Rückschein die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde zukomme, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich habe. Die Außerachtlassung der im Verkehr mit Gerichten bzw. Behörden erforderlichen und zumutbaren Sorgefalt in einem Maß, wie es im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer erfolgt sei, könne nicht als minderer Grad des Verschuldens bezeichnet werden. Angesichts dessen, dass dem Wiedereinsetzungsantrag keine Erfolgsaussichten zukämen, entstünde durch den Vollzug des Aufenthaltsverbotes kein unverhältnismäßiger Nachteil, sodass einer Beschwerde gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen gewesen sei. Der gegenständliche Bescheid vom 20.11.2023 über die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Information zur Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom 20.11.2023 wurden der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers per E-Mail am 20.11.2023 zugestellt.Der gegenständliche Bescheid vom 20.11.2023 über die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Information zur Rechtsberatung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom 20.11.2023 wurden der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers per E-Mail am 20.11.2023 zugestellt.
- Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 18.12.2023, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 20.11.2023 über die Abweisung seines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligen.
- Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 18.12.2023, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 20.11.2023 über die Abweisung seines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligen. Begründend wurde ausgeführt, entgegen der Ansicht des Bundeamtes liege sehr wohl ein Wiedereinsetzungsgrund vor. Es sei bereits ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer offenbar keine Hinterlegungsanzeige bekommen habe. Es erscheine nicht möglich, einen Zustellmangel zu begründen. Der Beschwerdeführer wisse lediglich, dass er keine Hinterlegungsanzeige erhalten habe. Warum dies der Fall gewesen sei bzw. ob irgendein unbefugter Dritter diese Hinterlegungsanzeige allenfalls entfernt habe, könne er nicht darlegen, da er es nicht wissen könne. Allenfalls liege auch nur ein minderer Grad des Versehens iSd. § 1332 ABGB vor. Die Abweisung des rechtzeitig gestellten Wiedereinsetzungsantrages sei daher zu Unrecht erfolgt.Begründend wurde ausgeführt, entgegen der Ansicht des Bundeamtes liege sehr wohl ein Wiedereinsetzungsgrund vor. Es sei bereits ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer offenbar keine Hinterlegungsanzeige bekommen habe. Es erscheine nicht möglich, einen Zustellmangel zu begründen. Der Beschwerdeführer wisse lediglich, dass er keine Hinterlegungsanzeige erhalten habe. Warum dies der Fall gewesen sei bzw. ob irgendein unbefugter Dritter diese Hinterlegungsanzeige allenfalls entfernt habe, könne er nicht darlegen, da er es nicht wissen könne. Allenfalls liege auch nur ein minderer Grad des Versehens iSd. Paragraph 1332, ABGB vor. Die Abweisung des rechtzeitig gestellten Wiedereinsetzungsantrages sei daher zu Unrecht erfolgt.
- Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am 20.12.2023 einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird auch als relevanter Sachverhalt festgestellt. 1.
- Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird auch als relevanter Sachverhalt festgestellt. 1.
- Darüber hinaus werden nachfolgende Feststellungen getroffen: 1.2.
- Der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsangehöriger, ist in Österreich seit 28.09.2016 ununterbrochen mit einem Nebenwohnsitz an derselben Adresse, und zwar „ XXXX XXXX gemeldet (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister, zuletzt eingesehen am 11.04.2024).1.2.
- Der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsangehöriger, ist in Österreich seit 28.09.2016 ununterbrochen mit einem Nebenwohnsitz an derselben Adresse, und zwar „ römisch 40 römisch 40 gemeldet vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister, zuletzt eingesehen am 11.04.2024). 1.2.
- Infolge der beim Bundesamt am 30.08.2023 eingelangten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers vom 18.08.2023 wurde vom Bundesamt ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet und dem Beschwerdeführer offensichtlich – soweit sich aus seiner aktenkundigen E-Mail-Antwort ergibt – ein schriftliches Parteiengehör vom 04.09.2023 eingeräumt, zu welchem der Beschwerdeführer per E-Mail vom 18.09.2023 zumindest den Erhalt bestätigte und darauf verwies, erst einen Rechtsvertreter konsultieren zu wollen (vgl. Verständigung des Bundesamtes von der rechtskräftigen Verurteilung eines Fremden, AS 31 ff; E-Mail des Beschwerdeführers vom 18.09.2023, AS 41 Verwaltungsakt zu G315 2281732-1).1.2.
- Infolge der beim Bundesamt am 30.08.2023 eingelangten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers vom 18.08.2023 wurde vom Bundesamt ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet und dem Beschwerdeführer offensichtlich – soweit sich aus seiner aktenkundigen E-Mail-Antwort ergibt – ein schriftliches Parteiengehör vom 04.09.2023 eingeräumt, zu welchem der Beschwerdeführer per E-Mail vom 18.09.2023 zumindest den Erhalt bestätigte und darauf verwies, erst einen Rechtsvertreter konsultieren zu wollen vergleiche Verständigung des Bundesamtes von der rechtskräftigen Verurteilung eines Fremden, AS 31 ff; E-Mail des Beschwerdeführers vom 18.09.2023, AS 41 Verwaltungsakt zu G315 2281732-1). 1.2.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 19.09.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (vgl. aktenkundiger Bescheid, AS 1).1.2.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 19.09.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt vergleiche aktenkundiger Bescheid, AS 1). Die Zustellung dieses Bescheides sowie die Information zur Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom 19.09.2023 wurde per RSa-Schreiben an die (nach wie vor aufrechte) Meldeadresse des damals noch unvertretenen Beschwerdeführers laut Zentralem Melderegister vorgenommen. Das Schreiben wurde beim Zustellpostamt mit Beginn der Abholfrist 27.09.2023 hinterlegt und laut RSa-Kuvert eine Verständigung der Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Das RSa-Schreiben mit dem Bescheid vom 19.09.2023 wurde in weiterer Folge mit dem Vermerk „zurück, nicht behoben“ von der Post an das Bundesamt retourniert, wo es am 18.10.2023 einlangte (vgl. RSa-Schreiben sowie Kuvert, AS 105 ff Verwaltungsakt zu G315 2281732-1).Die Zustellung dieses Bescheides sowie die Information zur Rechtsberatung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom 19.09.2023 wurde per RSa-Schreiben an die (nach wie vor aufrechte) Meldeadresse des damals noch unvertretenen Beschwerdeführers laut Zentralem Melderegister vorgenommen. Das Schreiben wurde beim Zustellpostamt mit Beginn der Abholfrist 27.09.2023 hinterlegt und laut RSa-Kuvert eine Verständigung der Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Das RSa-Schreiben mit dem Bescheid vom 19.09.2023 wurde in weiterer Folge mit dem Vermerk „zurück, nicht behoben“ von der Post an das Bundesamt retourniert, wo es am 18.10.2023 einlangte vergleiche RSa-Schreiben sowie Kuvert, AS 105 ff Verwaltungsakt zu G315 2281732-1). 1.2.
- Die Information über die Verpflichtung zur Ausreise vom 02.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer ebenfalls an seine aufrechte Meldeadresse mittels RSa-Schreibens am 07.11.2023 hinterlegt und von ihm am 08.11.2023 persönlich beim Zustellpostamt abgeholt (vgl. AS 109 ff Verwaltungsakt zu G315 2281732-1).1.2.
- Die Information über die Verpflichtung zur Ausreise vom 02.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer ebenfalls an seine aufrechte Meldeadresse mittels RSa-Schreibens am 07.11.2023 hinterlegt und von ihm am 08.11.2023 persönlich beim Zustellpostamt abgeholt vergleiche AS 109 ff Verwaltungsakt zu G315 2281732-1). 1.2.
- Die erfolgte Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung wurde seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführer die Benachrichtigung von der Hinterlegung tatsächlich nicht erhalten hat, konnte nicht festgestellt werden.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten sowie des Inhaltes der gegenständlichen Beschwerde. 2.
- Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde. Der Bescheid über die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes des Beschwerdeführers für das Bundesgebiet wurde ihm nachweislich mittels RSa-Schreiben durch Hinterlegung beim Zustellpostamt an seiner aufrechten und geltenden Meldeadresse im Bundesgebiet zugestellt. An dieser Adresse wurde dem Beschwerdeführer in weiterer Folge auch die Information zur Verpflichtung zur Ausreise mittels RSa-Schreibens und durch persönliche Übernahme zugestellt. Es wurde keinerlei konkretes Vorbringen dahingehend erstattet, wann bzw. wie oft der Beschwerdeführer seinen Postkasten kontrolliert, wo gewöhnlich Zustellbenachrichtigungen bzw. Hinterlegungsanzeigen vom Zustelldienst deponiert werden und weshalb es nach Ansicht des Beschwerdeführers konkret möglich wäre, dass eine solche durch Dritte entfernt worden sein soll, zumal sich aus beiden Rückscheinen (sowohl betreffend den Bescheid vom 19.09.2023 als auch die nachfolgende Information über die Verpflichtung zur Ausreise) ergibt, dass die Zustellbenachrichtigungen jeweils „IN“ die Abgabeeinrichtung eingelegt und nicht etwa nur „AN“ der Abgabestelle zurückgelassen oder an der Eingangstüre angebracht worden ist, wodurch es naturgemäß viel wahrscheinlicher wäre, dass diese abhandenkommt oder entfernt wird. Es wurde weder vorgebracht (noch etwa durch Fotografien oder eine entsprechende Anzeige) nachgewiesen, dass der Postkasten des Beschwerdeführers etwa beschädigt oder aufgebrochen worden wäre und es dadurch zum Verlust der Zustellbenachrichtigung gekommen wäre, noch, dass ein Dritter Zugang zum Postkasten des Beschwerdeführers durch einen Schlüssel gehabt hätte und auch regelmäßig die Postsendungen entnimmt oder allenfalls auch an einen Mitbewohner im selben Postkasten zugestellt werden würde. Weiters wurde zu keiner Zeit vorgebracht, dass die Hinterlegungsanzeige bei einem falschen Postfach/Postkasten eingelegt worden sei und dies etwa in der Vergangenheit bereits der Fall gewesen wäre. Im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde zudem selbst gemutmaßt, dass der Beschwerdeführer womöglich die Hinterlegungsanzeige mit Werbesendungen weggeworfen haben könnte. Vor diesem Hintergrund konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die Benachrichtigung von der Hinterlegung tatsächlich nicht erhalten hat. Das diesbezügliche Vorbringen blieb auch in der Beschwerde völlig unsubstantiiert, wobei diesbezüglich festzuhalten ist, dass in der Beschwerde nachgeschobene Gründe im gegenständlichen Verfahren keine Berücksichtigung zu finden hätten. Dass der Beschwerdeführer zudem seine Post – im Wissen um ein anhängiges Verfahren beim Bundesamt infolge seiner strafgerichtlichen Verurteilung – täglich gewissenhaft überprüft, wurde nicht einmal behauptet. Insgesamt ist sein Vorbringen als Schutzbehauptung zu werten. Insgesamt konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er von der Zustellung durch Hinterlegung mangels Vorfindens einer Hinterlegungsbenachrichtigung unverschuldet keine Kenntnis erlangen konnte.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: 3.
- Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte § 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in der seit 01.07.2021 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 119/2020 lautet:3.
- Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte Paragraph 33, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in der seit 01.07.2021 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2020, lautet: „§ 33.
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
- nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
- nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins, binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen,
- nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.,
- nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
- nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
- nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,
(4a)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen,
- nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.,
- nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“ Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72
, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (vgl. etwa VwGH vom 05.12.2018, Ra 2018/20/0441; VwGH vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Der VwGH hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71
entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. betreffend § 33 Abs. 1 VwGVG VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113; 08.06.2015, Ra 2015/08/0005, VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134).Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein Paragraph 33, VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die Paragraphen 71, 72,
, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt vergleiche etwa VwGH vom 05.12.2018, Ra 2018/20/0441; VwGH vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Der VwGH hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71,
entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind vergleiche betreffend Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113; 08.06.2015, Ra 2015/08/0005, VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134). Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte § 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (
) lautet:Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte Paragraph 71, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (
) lautet: „§ 71.
(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
- die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
- die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.„§ 71.
(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:,
- die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder,
- die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2)Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3)Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4)Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6)Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7)Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.“ Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1
jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins,
jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134). Um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, muss das Ereignis für den Wiedereinsetzungswerber entweder unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ("oder") genügt das Vorliegen eines der beiden Momente, um den Wiedereinsetzungsanspruch zu begründen (Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht3 Rz 605 FN 1188). Die Partei (der Antragsteller) muss an der zeitgerechten Vornahme einer befristeten Prozesshandlung durch ein Ereignis verhindert gewesen sein, das sie (er) nicht vorhergesehen hat oder dessen Eintritt sie (er) nicht abwenden konnte (Hengstschläger/Leeb,
§ 72
Rz 37 [Stand 01.01.2020, rdb.at]).Um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, muss das Ereignis für den Wiedereinsetzungswerber entweder unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ("oder") genügt das Vorliegen eines der beiden Momente, um den Wiedereinsetzungsanspruch zu begründen (Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht3 Rz 605 FN 1188). Die Partei (der Antragsteller) muss an der zeitgerechten Vornahme einer befristeten Prozesshandlung durch ein Ereignis verhindert gewesen sein, das sie (er) nicht vorhergesehen hat oder dessen Eintritt sie (er) nicht abwenden konnte (Hengstschläger/Leeb,
Paragraph 72, Rz 37 [Stand 01.01.2020, rdb.at]). Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht (von dieser Partei) nicht erwartet werden konnte (VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; vgl auch VwGH 29.11.1994, 94/05/0318; 03.04.2001, 2000/08/0214). Ob ein Ereignis als „unvorhergesehen“ einzustufen ist, richtet sich nach den subjektiven Verhältnissen der Partei, nach den tatsächlichen Umständen und dem konkreten Ablauf der Ereignisse und nicht nach dem „objektiven Durchschnittsablauf“ (VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; VwGH
- 1986, 86/10/0169;
- 2005, 2004/07/0135). Das im Begriff der „Unvorhergesehenheit“ gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn die Partei an der Versäumung der Prozesshandlung kein Verschulden (nur ein minderer Grad des Versehens [Rz 40 ff]; vgl auch VwSlg 18.708 A/2013) trifft (VwGH 28.04.1994, 94/16/0066; 02.09.1998, 98/12/0173; 11.06.2003, 2003/10/0114). Wurde zB ein Schriftstück nicht eingeschrieben aufgegeben, hat die Partei den Umstand, dass es bei der Behörde, an die es adressiert war, nicht eingelangt ist, offensichtlich nicht einberechnet. Er konnte im Hinblick auf die Zuverlässigkeit des Postverkehrs auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht von ihr nicht erwartet werden, weshalb es sich iSd Judikatur des VwGH um ein unvorhergesehenes Ereignis handelt (VwGH 26.05.1999, 99/03/0078; 29.09.2000, 99/02/0356; VwSlg 18.619 A/2013; vgl auch VwGH 13.07.2015, Ra 2015/02/0050). Gleiches muss gelten, wenn der Beschwerdeführer unmittelbar vor Ablauf der Frist per E-Mail an die Behörde herantritt und dies fehlschlägt (VwSlg 18.619 A/2013; vgl auch Vogl, ZVG 2019, 225 f). Andere Beispiele für ein unvorhergesehenes Ereignis wären etwa eine Erkrankung oder eine Naturkatastrophe (Hengstschläger/Leeb6 Rz 605; Herrnritt 143), ein Eisenbahnunglück oder eine Autopanne (Herrnritt 143) (Hengstschläger/Leeb,
§ 72
Rz 38 [Stand 01.01.2020, rdb.at]).Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht (von dieser Partei) nicht erwartet werden konnte (VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; vergleiche auch VwGH 29.11.1994, 94/05/0318; 03.04.2001, 2000/08/0214). Ob ein Ereignis als „unvorhergesehen“ einzustufen ist, richtet sich nach den subjektiven Verhältnissen der Partei, nach den tatsächlichen Umständen und dem konkreten Ablauf der Ereignisse und nicht nach dem „objektiven Durchschnittsablauf“ (VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; VwGH
- 1986, 86/10/0169;
- 2005, 2004/07/0135). Das im Begriff der „Unvorhergesehenheit“ gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn die Partei an der Versäumung der Prozesshandlung kein Verschulden (nur ein minderer Grad des Versehens [Rz 40 ff]; vergleiche auch VwSlg 18.708 A/2013) trifft (VwGH 28.04.1994, 94/16/0066; 02.09.1998, 98/12/0173; 11.06.2003, 2003/10/0114). Wurde zB ein Schriftstück nicht eingeschrieben aufgegeben, hat die Partei den Umstand, dass es bei der Behörde, an die es adressiert war, nicht eingelangt ist, offensichtlich nicht einberechnet. Er konnte im Hinblick auf die Zuverlässigkeit des Postverkehrs auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht von ihr nicht erwartet werden, weshalb es sich iSd Judikatur des VwGH um ein unvorhergesehenes Ereignis handelt (VwGH 26.05.1999, 99/03/0078; 29.09.2000, 99/02/0356; VwSlg 18.619 A/2013; vergleiche auch VwGH 13.07.2015, Ra 2015/02/0050). Gleiches muss gelten, wenn der Beschwerdeführer unmittelbar vor Ablauf der Frist per E-Mail an die Behörde herantritt und dies fehlschlägt (VwSlg 18.619 A/2013; vergleiche auch Vogl, ZVG 2019, 225 f). Andere Beispiele für ein unvorhergesehenes Ereignis wären etwa eine Erkrankung oder eine Naturkatastrophe (Hengstschläger/Leeb6 Rz 605; Herrnritt 143), ein Eisenbahnunglück oder eine Autopanne (Herrnritt 143) (Hengstschläger/Leeb,
Paragraph 72, Rz 38 [Stand 01.01.2020, rdb.at]). Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann (VwGH 28.02.1974, 1700/73; 24.01.1996, 94/12/0179; 31.03.2005, 2005/07/0020). Mit dem Begriff „unabwendbar“ stellt das Gesetz objektiv auf die Möglichkeiten des Durchschnittsmenschen (VwGH
- 1986, 86/10/0169; vgl auch VwSlg 9024 A/1976 verst Sen unter Berufung auf Fasching, Kommentar II 727; VwGH
- 1996, 96/15/0052) ab, dh es kommt darauf an, dass der Eintritt des Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht abgewendet werden kann (VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; VwGH
- 1991, 91/06/0162;
- 2001, 2000/08/0214), auch wenn er diesen voraussah (vgl zu § 308 BAO VwGH
- 1991, 90/16/0148;
- 1995, 94/13/0236;
- 1996, 96/15/0052) (Hengstschläger/Leeb,
§ 72
Rz 39 [Stand 01.01.2020, rdb.at]).Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann (VwGH 28.02.1974, 1700/73; 24.01.1996, 94/12/0179; 31.03.2005, 2005/07/0020). Mit dem Begriff „unabwendbar“ stellt das Gesetz objektiv auf die Möglichkeiten des Durchschnittsmenschen (VwGH
- 1986, 86/10/0169; vergleiche auch VwSlg 9024 A/1976 verst Sen unter Berufung auf Fasching, Kommentar römisch zwei 727; VwGH
- 1996, 96/15/0052) ab, dh es kommt darauf an, dass der Eintritt des Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht abgewendet werden kann (VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; VwGH
- 1991, 91/06/0162;
- 2001, 2000/08/0214), auch wenn er diesen voraussah vergleiche zu Paragraph 308, BAO VwGH
- 1991, 90/16/0148;
- 1995, 94/13/0236;
- 1996, 96/15/0052) (Hengstschläger/Leeb,
Paragraph 72, Rz 39 [Stand 01.01.2020, rdb.at]). Nach § 71 Abs. 1 Z 1
und § 33 Abs. 1 VwGVG setzt die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die Partei an der Versäumung der Frist oder der mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Ein Verschulden der Partei (auch ein Mitverschulden [Hellbling 473 f]) steht der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand demnach nur dann entgegen, wenn es den „minderen Grad des Versehens“ übersteigt. Unter einem minderen Grad des Versehens ist nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen (VwGH
- 1990, 90/06/0062;
- 1994, 94/18/0226;
- 2011, 2011/22/0301), die dann vorliegt, wenn dem Wiedereinsetzungswerber ein Fehler unterlaufen ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (VwGH 22.11.1996, 95/17/0112; 23.05.2001, 99/06/0039;
- 2006, 2005/07/0044; vgl auch VfGH 08.06.2017, E 532/2017; 11.10.2017, E 2959/2017; Hengstschläger/Leeb6 Rz 606; Schulev-Steindl6 Rz 357). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, dh er darf die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH
- 1990, 90/15/0134;
- 2008, 2008/11/0099;
- 2014, 2012/10/0100). Da es auf die persönlichen Fähigkeiten des Antragstellers ankommt, fällt seine Rechtskundigkeit und seine Erfahrung im Umgang mit Behörden besonders ins Gewicht. Bei der Beurteilung, ob auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist daher insbesondere an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige, bisher noch nie an behördlichen (gerichtlichen) Verfahren beteiligte Personen (vgl Rz 44, 49; VwGH
- 1998, 98/21/0149;
- 2003, 2003/10/0114;
- 2008, 2008/05/0122) (Hengstschläger/Leeb,
§ 72
Rz 40 [Stand 01.01.2020, rdb.at]).Nach Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins,
und Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG setzt die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die Partei an der Versäumung der Frist oder der mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Ein Verschulden der Partei (auch ein Mitverschulden [Hellbling 473 f]) steht der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand demnach nur dann entgegen, wenn es den „minderen Grad des Versehens“ übersteigt. Unter einem minderen Grad des Versehens ist nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts leichte Fahrlässigkeit iSd Paragraph 1332, ABGB zu verstehen (VwGH
- 1990, 90/06/0062;
- 1994, 94/18/0226;
- 2011, 2011/22/0301), die dann vorliegt, wenn dem Wiedereinsetzungswerber ein Fehler unterlaufen ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (VwGH 22.11.1996, 95/17/0112; 23.05.2001, 99/06/0039;
- 2006, 2005/07/0044; vergleiche auch VfGH 08.06.2017, E 532 aus 2017,; 11.10.2017, E 2959 aus 2017,; Hengstschläger/Leeb6 Rz 606; Schulev-Steindl6 Rz 357). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, dh er darf die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH
- 1990, 90/15/0134;
- 2008, 2008/11/0099;
- 2014, 2012/10/0100). Da es auf die persönlichen Fähigkeiten des Antragstellers ankommt, fällt seine Rechtskundigkeit und seine Erfahrung im Umgang mit Behörden besonders ins Gewicht. Bei der Beurteilung, ob auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist daher insbesondere an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige, bisher noch nie an behördlichen (gerichtlichen) Verfahren beteiligte Personen vergleiche Rz 44, 49; VwGH
- 1998, 98/21/0149;
- 2003, 2003/10/0114;
- 2008, 2008/05/0122) (Hengstschläger/Leeb,
Paragraph 72, Rz 40 [Stand 01.01.2020, rdb.at]). 3.
- Im konkreten Fall ergibt sich daraus: Vorweg ist festzuhalten, dass reine Behauptungen betreffend das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht ausreichen. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH
- 1997, 97/02/0093;
- 2003, 2002/10/2002). Ziel der Glaubhaftmachung ist, bei der Behörde die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorzurufen, dh die Behörde muss zur Ansicht gelangt sein, die Tatsachenbehauptung sei wahrscheinlich für wahr zu halten (VfSlg 17.159/2004; Bernárd, ZfV 1981, 131). Der Antragsteller hat – allenfalls durch die Beibringung tauglicher Bescheinigungsmittel – auch glaubhaft zu machen, dass zwischen dem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht (vgl Stoll, BAO III 2975) (Hengstschläger/Leeb,
§ 72
Rz 116 [Stand 01.01.2020, rdb.at]).Vorweg ist festzuhalten, dass reine Behauptungen betreffend das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht ausreichen. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH
- 1997, 97/02/0093;
- 2003, 2002/10/2002). Ziel der Glaubhaftmachung ist, bei der Behörde die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorzurufen, dh die Behörde muss zur Ansicht gelangt sein, die Tatsachenbehauptung sei wahrscheinlich für wahr zu halten (VfSlg 17.159 aus 2004,; Bernárd, ZfV 1981, 131). Der Antragsteller hat – allenfalls durch die Beibringung tauglicher Bescheinigungsmittel – auch glaubhaft zu machen, dass zwischen dem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht vergleiche Stoll, BAO römisch drei 2975) (Hengstschläger/Leeb,
Paragraph 72, Rz 116 [Stand 01.01.2020, rdb.at]). Das Bundesverwaltungsgericht bzw. das Bundesamt sind aufgrund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist dem Bundesverwaltungsgericht bzw. dem Bundesamt verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen (vgl. VwGH 14.12.1995, 95/19/0622; 27.02.1996, 95/04/0218; 25.02.2003, 2002/10/0223; 17.03.2015, Ra 2014/01/0134; Hengstschläger/Leeb6 Rz 610; Schulev-Steindl6 Rz 358; siehe zum VwG auch VwGH 06.06.2017, Ra 2017/05/0075). Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Antragsteller nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat also nicht zu erfolgen (VwGH 30.09.1991, 90/19/0497; 24.01.1997, 96/19/2430; VwSlg 15.573 A/2001; 17.03.2015, Ra 2014/01/0134; Fister/Fuchs/Sachs2 VwGVG § 33 Anm 15; vgl auch VwGH 06.12.1985, 85/18/0347; 29.04.2008, 2007/05/0088) (vgl. Hengstschläger/Leeb,
§ 72Rz 115 (Stand 01.01.2020, rdb.at)).Das Bundesverwaltungsgericht bzw.
das Bundesamt sind aufgrund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist dem Bundesverwaltungsgericht bzw. dem Bundesamt verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen vergleiche VwGH 14.12.1995, 95/19/0622; 27.02.1996, 95/04/0218; 25.02.2003, 2002/10/0223; 17.03.2015, Ra 2014/01/0134; Hengstschläger/Leeb6 Rz 610; Schulev-Steindl6 Rz 358; siehe zum VwG auch VwGH 06.06.2017, Ra 2017/05/0075). Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Antragsteller nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat also nicht zu erfolgen (VwGH 30.09.1991, 90/19/0497; 24.01.1997, 96/19/2430; VwSlg 15.573 A/2001; 17.03.2015, Ra 2014/01/0134; Fister/Fuchs/Sachs2 VwGVG Paragraph 33, Anmerkung 15; vergleiche auch VwGH 06.12.1985, 85/18/0347; 29.04.2008, 2007/05/0088) vergleiche Hengstschläger/Leeb,
Paragraph 72, Rz 115 (Stand 01.01.2020, rdb.at)). Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH 21.03.1997, 97/02/0093; 25.02.2003, 2002/10/2002). Ziel der Glaubhaftmachung ist, bei der Behörde die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorzurufen, dh die Behörde muss zur Ansicht gelangt sein, die Tatsachenbehauptung sei wahrscheinlich für wahr zu halten (VfSlg 17.159/2004; Bernárd, ZfV 1981, 131). Der Antragsteller hat – allenfalls durch die Beibringung tauglicher Bescheinigungsmittel – auch glaubhaft zu machen, dass zwischen dem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht (vgl Stoll, BAO III 2975) (vgl. Hengstschläger/Leeb,
§ 72
Rz 116 (Stand 01.01.2020, rdb.at)).Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH 21.03.1997, 97/02/0093; 25.02.2003, 2002/10/2002). Ziel der Glaubhaftmachung ist, bei der Behörde die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorzurufen, dh die Behörde muss zur Ansicht gelangt sein, die Tatsachenbehauptung sei wahrscheinlich für wahr zu halten (VfSlg 17.159 aus 2004,; Bernárd, ZfV 1981, 131). Der Antragsteller hat – allenfalls durch die Beibringung tauglicher Bescheinigungsmittel – auch glaubhaft zu machen, dass zwischen dem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht vergleiche Stoll, BAO römisch drei 2975) vergleiche Hengstschläger/Leeb,
Paragraph 72, Rz 116 (Stand 01.01.2020, rdb.at)). Das
und das VwGVG selbst enthalten keine Regelungen des Verfahrens zur Glaubhaftmachung von Tatsachen. Der VwGH geht davon aus, dass der
-Gesetzgeber den Begriff der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) iSd der ZPO verstanden hat, sodass bei einem Verfahren zur Glaubhaftmachung von Wiedereinsetzungsgründen gemäß § 71
oder § 33 VwGVG nach den in § 274 Abs. 1 ZPO für das zivilgerichtliche Verfahren vorgesehenen Verfahrensregeln vorzugehen ist (VwSlg 14.611 A/1997; VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; 27.05.2014, 2014/16/0003). Danach kann sich, wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat (Bescheinigung), hiezu aller Beweismittel mit Ausnahme der eidlichen Vernehmung der Parteien bedienen. Eine Beweisaufnahme, die sich nicht sofort ausführen lässt (kein „parates Bescheinigungsmittel“ darstellt), eignet sich nach § 274 Abs. 1 zweiter Satz ZPO (dazu Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka5 ZPO § 274 Rz 4) nicht zum Zwecke der Glaubhaftmachung (vgl § 46 Rz 18; Liebhart, ÖJZ 2018, 895). Das bedeutet, dass sich der Wiedereinsetzungswerber zur Glaubhaftmachung seiner Wiedereinsetzungsgründe im Antrag auch auf die Einvernahme von Beweispersonen berufen kann, sofern die Beweisaufnahme durch Einvernahme der angeführten Personen sofort möglich ist. Daher hat der Wiedereinsetzungswerber ladungsfähige Adressen der von ihm zur Bescheinigung seines Vorbringens geführten Personen anzugeben, widrigenfalls dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattzugeben ist (VwGH 12.11.1996, 96/19/0948; VwSlg 14.611 A/1997; VwGH 27.05.2014, 2014/16/0003) (vgl. Hengstschläger/Leeb,
§ 72
Rz 116 (Stand 01.01.2020, rdb.at)).Das
und das VwGVG selbst enthalten keine Regelungen des Verfahrens zur Glaubhaftmachung von Tatsachen. Der VwGH geht davon aus, dass der
-Gesetzgeber den Begriff der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) iSd der ZPO verstanden hat, sodass bei einem Verfahren zur Glaubhaftmachung von Wiedereinsetzungsgründen gemäß Paragraph 71,
oder Paragraph 33, VwGVG nach den in Paragraph 274, Absatz eins, ZPO für das zivilgerichtliche Verfahren vorgesehenen Verfahrensregeln vorzugehen ist (VwSlg 14.611 A/1997; VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; 27.05.2014, 2014/16/0003). Danach kann sich, wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat (Bescheinigung), hiezu aller Beweismittel mit Ausnahme der eidlichen Vernehmung der Parteien bedienen. Eine Beweisaufnahme, die sich nicht sofort ausführen lässt (kein „parates Bescheinigungsmittel“ darstellt), eignet sich nach Paragraph 274, Absatz eins, zweiter Satz ZPO (dazu Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka5 ZPO Paragraph 274, Rz 4) nicht zum Zwecke der Glaubhaftmachung vergleiche Paragraph 46, Rz 18; Liebhart, ÖJZ 2018, 895). Das bedeutet, dass sich der Wiedereinsetzungswerber zur Glaubhaftmachung seiner Wiedereinsetzungsgründe im Antrag auch auf die Einvernahme von Beweispersonen berufen kann, sofern die Beweisaufnahme durch Einvernahme der angeführten Personen sofort möglich ist. Daher hat der Wiedereinsetzungswerber ladungsfähige Adressen der von ihm zur Bescheinigung seines Vorbringens geführten Personen anzugeben, widrigenfalls dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattzugeben ist (VwGH 12.11.1996, 96/19/0948; VwSlg 14.611 A/1997; VwGH 27.05.2014, 2014/16/0003) vergleiche Hengstschläger/Leeb,
Paragraph 72, Rz 116 (Stand 01.01.2020, rdb.at)). Infolge der Befristung kommt – wie bei den Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrags (Rz 114) – auch ein Nachschießen von Wiedereinsetzungsgründen bzw. ihre Auswechslung durch den Wiedereinsetzungswerber nach Ablauf der gesetzlichen Frist nicht (mehr) in Betracht (VwGH 21.05.1997, 96/21/0574; 26.01.1998, 96/17/0302; 23.04.2015, 2012/07/0222; vgl auch Hengstschläger/Leeb6 Rz 610; Kolonovits/Muzak/Stöger11 Rz 634; Schulev-Steindl6 Rz 358, 360; ferner Stoll, BAO III 2975). Daher vermögen erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebrachte Behauptungen – weil sie außerhalb der Frist des § 71 Abs. 2
bzw. § 33 VwGVG geltend gemacht werden – einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr zu begründen (VwGH 10.07.1997, 97/20/0299; 30.11.2000, 99/20/0543; 26.04.2001, 2000/20/0336; vgl auch Rz 162). Das Auswechseln des Wiedereinsetzungsgrunds käme der Stellung eines neuerlichen, aber anders begründeten Antrags auf Wiedereinsetzung gleich, der außerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erfolgte (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223; 23.04.2015, 2012/07/0222; 17.03.2015, Ra 2014/01/0134). Von einem neuen Antrag wäre auch dann auszugehen, wenn der objektive Erklärungswert des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch neue Darlegungen der Partei eine andere Deutung erfahren soll (VwGH 28.02.2000, 99/17/0317). Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente ist daher nicht einzugehen (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223; 23. 4. 2015, 2012/07/0222; 21.02.2017, Ra 2016/12/0026) (vgl. Hengstschläger/Leeb,
§ 72
Rz 117 (Stand 01.01.2020, rdb.at)).Infolge der Befristung kommt – wie bei den Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrags (Rz 114) – auch ein Nachschießen von Wiedereinsetzungsgründen bzw. ihre Auswechslung durch den Wiedereinsetzungswerber nach Ablauf der gesetzlichen Frist nicht (mehr) in Betracht (VwGH 21.05.1997, 96/21/0574; 26.01.1998, 96/17/0302; 23.04.2015, 2012/07/0222; vergleiche auch Hengstschläger/Leeb6 Rz 610; Kolonovits/Muzak/Stöger11 Rz 634; Schulev-Steindl6 Rz 358, 360; ferner Stoll, BAO römisch drei 2975). Daher vermögen erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebrachte Behauptungen – weil sie außerhalb der Frist des Paragraph 71, Absatz 2,
bzw. Paragraph 33, VwGVG geltend gemacht werden – einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr zu begründen (VwGH 10.07.1997, 97/20/0299; 30.11.2000, 99/20/0543; 26.04.2001, 2000/20/0336; vergleiche auch Rz 162). Das Auswechseln des Wiedereinsetzungsgrunds käme der Stellung eines neuerlichen, aber anders begründeten Antrags auf Wiedereinsetzung gleich, der außerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erfolgte (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223; 23.04.2015, 2012/07/0222; 17.03.2015, Ra 2014/01/0134). Von einem neuen Antrag wäre auch dann auszugehen, wenn der objektive Erklärungswert des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch neue Darlegungen der Partei eine andere Deutung erfahren soll (VwGH 28.02.2000, 99/17/0317). Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente ist daher nicht einzugehen (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223; 23. 4. 2015, 2012/07/0222; 21.02.2017, Ra 2016/12/0026) vergleiche Hengstschläger/Leeb,
Paragraph 72, Rz 117 (Stand 01.01.2020, rdb.at)). Behauptet ein Wiedereinsetzungswerber, von einem ihn betreffenden Schriftstück oder einer Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis erlangt zu haben, hat er in einem detaillierten sachverhaltsbezogenen Vorbringen darzulegen, was er üblicherweise unternimmt, um dies zu vermeiden (VwGH 21.12.1999, 97/19/0217; 04.02.2000, 97/19/1484; 02.10.2000, 98/19/0198). Das alleinige Vorbringen, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, reicht demzufolge nicht aus (vgl VwGH 21.11.2001, 2001/08/0011). Auch genügt weder der allgemeine Hinweis, man würde „in privaten und insbesondere behördlichen Angelegenheiten äußerst sorgfältig“ agieren, noch das – zu vage, nicht ausreichend konkretisierte – Vorbringen, es sei „auf Grund der Zustellung im Sommer wahrscheinlich“, dass der Zustellvorgang durch einen Ferialpraktikanten der Post nicht korrekt durchgeführt worden sei (VwGH 17.02.2011, 2009/07/0082). Es sind vielmehr jene Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Wiedereinsetzungswerbers darzulegen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass dieser von einem in seine Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umständen keine Kenntnis erlangen konnte (VwGH 20.01.1998, 97/08/0545). Insbesondere können hier Angaben darüber, wie viele Personen Zugang zur Hausbrieffachanlage hatten, wer die Entleerung derselben besorgte bzw. wie oft eine solche Entleerung erfolgte, notwendig sein (VwGH 21.12.1999, 97/19/0217; 04.02.2000, 97/19/1484; 02.10.2000, 98/19/0198). Die „Unerklärlichkeit“ des Verschwindens eines durch Einwurf in einen verschlossenen Hausbriefkasten in seine Gewahrsame gelangten amtlichen Schriftstücks geht zu Lasten des Wiedereinsetzungswerbers, dh die bloße Unaufklärbarkeit der Gründe für die Unkenntnis vom Zustellvorgang reicht für eine Wiedereinsetzung nicht aus (VwGH 20.01.1998, 97/08/0545; 21.09.1999, 97/18/0418). Der von der Behörde anzulegende Sorgfaltsmaßstab darf allerdings auch nicht überspannt werden. Den konkreten Vorgang, wie es etwa zur Entfernung einer Hinterlegungsanzeige gekommen ist, wird eine Partei nämlich nur in den seltensten Fällen bescheinigen können. Sie wird sich, abgesehen von der Behauptung des Fehlens der Hinterlegungsanzeige in der Post, auf die Darlegung von Umständen beschränken müssen, welche die Entfernung der Hinterlegungsanzeige als nicht unwahrscheinlich (vgl hingegen VwGH 17.02.2011, 2009/07/0082) erscheinen lassen (VwGH 19.04.1994, 94/11/0053) (vgl. Hengstschläger/Leeb,
§ 72
Rz 122 (Stand 01.01.2020, rdb.at)).Behauptet ein Wiedereinsetzungswerber, von einem ihn betreffenden Schriftstück oder einer Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis erlangt zu haben, hat er in einem detaillierten sachverhaltsbezogenen Vorbringen darzulegen, was er üblicherweise unternimmt, um dies zu vermeiden (VwGH 21.12.1999, 97/19/0217; 04.02.2000, 97/19/1484; 02.10.2000, 98/19/0198). Das alleinige Vorbringen, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, reicht demzufolge nicht aus vergleiche VwGH 21.11.2001, 2001/08/0011). Auch genügt weder der allgemeine Hinweis, man würde „in privaten und insbesondere behördlichen Angelegenheiten äußerst sorgfältig“ agieren, noch das – zu vage, nicht ausreichend konkretisierte – Vorbringen, es sei „auf Grund der Zustellung im Sommer wahrscheinlich“, dass der Zustellvorgang durch einen Ferialpraktikanten der Post nicht korrekt durchgeführt worden sei (VwGH 17.02.2011, 2009/07/0082). Es sind vielmehr jene Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Wiedereinsetzungswerbers darzulegen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass dieser von einem in seine Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umständen keine Kenntnis erlangen konnte (VwGH 20.01.1998, 97/08/0545). Insbesondere können hier Angaben darüber, wie viele Personen Zugang zur Hausbrieffachanlage hatten, wer die Entleerung derselben besorgte bzw. wie oft eine solche Entleerung erfolgte, notwendig sein (VwGH 21.12.1999, 97/19/0217; 04.02.2000, 97/19/1484; 02.10.2000, 98/19/0198). Die „Unerklärlichkeit“ des Verschwindens eines durch Einwurf in einen verschlossenen Hausbriefkasten in seine Gewahrsame gelangten amtlichen Schriftstücks geht zu Lasten des Wiedereinsetzungswerbers, dh die bloße Unaufklärbarkeit der Gründe für die Unkenntnis vom Zustellvorgang reicht für eine Wiedereinsetzung nicht aus (VwGH 20.01.1998, 97/08/0545; 21.09.1999, 97/18/0418). Der von der Behörde anzulegende Sorgfaltsmaßstab darf allerdings auch nicht überspannt werden. Den konkreten Vorgang, wie es etwa zur Entfernung einer Hinterlegungsanzeige gekommen ist, wird eine Partei nämlich nur in den seltensten Fällen bescheinigen können. Sie wird sich, abgesehen von der Behauptung des Fehlens der Hinterlegungsanzeige in der Post, auf die Darlegung von Umständen beschränken müssen, welche die Entfernung der Hinterlegungsanzeige als nicht unwahrscheinlich vergleiche hingegen VwGH 17.02.2011, 2009/07/0082) erscheinen lassen (VwGH 19.04.1994, 94/11/0053) vergleiche Hengstschläger/Leeb,
Paragraph 72, Rz 122 (Stand 01.01.2020, rdb.at)). Der Beschwerdeführer hat im gesamten gegenständlichen Verfahren keinerlei taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht, weshalb ihm die Zustellbenachrichtigung trotz der Einlage in sein Postfach tatsächlich nicht erreicht haben sollte. Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer lediglich die Vermutung vor, dass er womöglich selbst die Hinterlegungsanzeige gemeinsam mit Werbematerial weggeworfen haben könnte. Vor dem Hintergrund der beweiswürdigenden Ausführungen auf welche hiermit zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, wonach es dem Beschwerdeführer im Ergebnis insbesondere aufgrund dessen, dass er keinerlei substantiiertes Vorbringen erstattet hat, nicht gelungen ist, iSd. angeführten höchstgerichtlichen Judikatur glaubhaft zu machen, dass er tatsächlich und ausreichend wahrscheinlich von der Zustellung des Bescheides vom 19.09.2023 über das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot keine Kenntnis erlangt hat bzw. erlangen konnte und daraus auch nicht ersichtlich ist, dass er sich sorgefältig um seine Post kümmern würde, kann daher nicht erkannt werden, dass im gegenständlichen Fall ein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund vorliegen würde. In der Beschwerde werden auch keine weiteren Gründe angeführt, wobei – wie schon in der Beweiswürdigung ausgeführt – selbst für den Fall, dass dem so wäre, darauf zu verweisen wäre, dass in der Beschwerde nachgeschobene Gründe keine Berücksichtigung finden könnten. Beim Rückschein handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47
iVm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwN). Dazu bedarf es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes (vgl. etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827 mwN).Beim Rückschein handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach Paragraph 47,
in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwN). Dazu bedarf es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes vergleiche etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827 mwN). Die wirksame Zustellung des Bescheides vom 19.09.2023 ist aufgrund des im Verwaltungsakt einliegenden, die gehörige äußere Form aufweisenden und somit unbedenklichen RSa-Kuverts, auf dem die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung bzw. die Retournierung des Schreibens wegen Nichtbehebung dokumentiert wurde, erwiesen. Auf eben jenem Kuvert (wie auch auf jenem betreffend das RSa-Schreiben zur Information über die Verpflichtung zur Ausreise) ist jeweils ein Vermerk angebracht, aus dem hervorgeht, dass eine Verständigung von der Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde, und wurden in Bezug auf die Entfernung der Hinterlegungsbenachrichtigung nur Mutmaßungen angestellt. Es konnte weder glaubhaft gemacht werden, dass der Zustellvorgang nicht erfolgte, wie auf dem Dokument dargestellt, noch wurden diesbezüglich taugliche Beweisanträge gestellt. 3.
- Zur Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Gemäß § 33 Abs. 4 letzter Satz VwGVG kann die Behörde oder das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Demnach kommt einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich ex lege keine aufschiebende Wirkung zu.Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, letzter Satz VwGVG kann die Behörde oder das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Demnach kommt einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich ex lege keine aufschiebende Wirkung zu. Der bescheidmäßige Ausspruch in Spruchpunk II. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher als obsolet, zumal auch keine Beschwer des Beschwerdeführers vorliegt, da ihm hinsichtlich des Aufenthaltsverbotes ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt wurde und dieses daher ohnehin erst ab Rechtskraft nach Abschluss des diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens vollzogen werden kann.Der bescheidmäßige Ausspruch in Spruchpunk römisch zwei. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher als obsolet, zumal auch keine Beschwer des Beschwerdeführers vorliegt, da ihm hinsichtlich des Aufenthaltsverbotes ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt wurde und dieses daher ohnehin erst ab Rechtskraft nach Abschluss des diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens vollzogen werden kann. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid zu beheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid zu beheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG und § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG und Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G315.2281723.2.00