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{'item': 'I416 2287688-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2024 GeschäftszahlI416 2287688-1 Spruch, I416 2287688-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art 2EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Zusammengefasst ist festzustellen, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Nigeria für diesen keine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr weder der gänzliche Entzug der Lebensgrundlage noch würde er in eine existenzbedrohende oder medizinische Notlage geraten. Er hat dort den Großteil seines Lebens verbracht, dort leben seine Familienangehörigen und hat er laut eigenen Angaben eine Schulausbildung absolviert, eine Berufsausbildung gemacht und in seinem Heimatstaat gearbeitet. Auch sonst wurden keine Anhaltspunkte dafür bekannt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.

  1. Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  2. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nigeria. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister, dem Schengener Informationssystem und dem Betreuungsinformationssystem wurden ergänzend eingeholt. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt. Aus dem Beschwerdeschriftsatz ergibt sich, dass der Bescheid im Umfang der Spruchpunkte II. bis VI. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Sohin wurde das individuelle Fluchtvorbringen nicht aufrechterhalten. Der angefochtene Bescheid ist damit in Bezug auf die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Rechtskraft erwachsen.Aus dem Beschwerdeschriftsatz ergibt sich, dass der Bescheid im Umfang der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Sohin wurde das individuelle Fluchtvorbringen nicht aufrechterhalten. Der angefochtene Bescheid ist damit in Bezug auf die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Rechtskraft erwachsen. 2.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seiner Person, insbesondere zu seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppen- und Glaubenszugehörigkeit, seinen Sprachkenntnissen, seinem Familienstand, seiner familiären Situation in Nigeria, seinem Gesundheitszustand und seiner Schulbildung gründen auf dem unbestrittenen Akteninhalt, sohin auf den diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.03.2022 (AS 13ff) und der belangten Behörde am 24.01.2024 (AS 157ff). Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden im Original in Vorlage gebrachten identitätsbezeugenden Dokuments, seines nigerianischen Personalausweises fest. Hinsichtlich der Feststellungen zu seiner Ausreise aus Nigeria, seinem Aufenthalt in der Ukraine, seiner Asylantragstellung und seinem Aufenthalt im Bundesgebiet ist auf seine Angaben vor der belangten Behörde, sowie den eingeholten IZR-Auszug und den ZMR-Auszug zu verweisen. Der Beschwerdeführer gab im Verfahren gleichbleibend an, in Österreich über keine familiären Verbindungen zu verfügen und behauptete nicht das Bestehen von maßgeblichen privaten Beziehungen im Bundesgebiet. Er legte Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen vor (AS 181-187), wobei ein Prüfungszertifikat nicht vorgelegt wurde, sowie Bestätigungen über ehrenamtliche Tätigkeiten in der Gemeinde XXXX datiert mit 23.01.2024 und dem Verein XXXX betreffend seiner ehrenamtlichen Tätigkeiten (AS 177, 179), wobei dies unbeachtet seiner Bemühungen, die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht nicht rechtfertigen kann. Der Beschwerdeführer gab im Verfahren gleichbleibend an, in Österreich über keine familiären Verbindungen zu verfügen und behauptete nicht das Bestehen von maßgeblichen privaten Beziehungen im Bundesgebiet. Er legte Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen vor (AS 181-187), wobei ein Prüfungszertifikat nicht vorgelegt wurde, sowie Bestätigungen über ehrenamtliche Tätigkeiten in der Gemeinde römisch 40 datiert mit 23.01.2024 und dem Verein römisch 40 betreffend seiner ehrenamtlichen Tätigkeiten (AS 177, 179), wobei dies unbeachtet seiner Bemühungen, die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht nicht rechtfertigen kann. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. 2.
  4. Zu den Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Ersteinvernahme an, dass er legal mit einem Visum von Nigeria in die Ukraine geflogen sei, um in der Ukraine zu studieren. Da dort Krieg herrsche habe er flüchten müssen. Er möchte hier weiterstudieren und sich eine Zukunft aufbauen. Er wisse, dass er keine Asylgründe habe, im Falle einer Rückkehr habe er auch nichts zu befürchten. Sofern im Beschwerdeschriftsatz zusammengefasst zum Ausdruck gebracht wird, dass der Beschwerdeführer durch die aktuell beunruhigende Sicherheits- und Wirtschaftslage bedroht wäre und dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Länderinformationen bei einer allfälligen Rückkehr in sein Heimatland eine reale Verletzung seiner nach Art. 2 und 3 EMRK gewährleistenden Rechte drohen würde, so fehlt diesem Vorbringen die Substantiiertheit. Zudem ist dies unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Asylrelevanz seines Vorbringens zu beurteilen und kann demnach weder eine Verfolgung durch den Staat gesehen werden, dies vor allem, unter dem Gesichtspunkt, dass ihm aufgrund seiner eigenen Angaben eine staatliche Verfolgung gar nicht droht, weshalb es ihm zumutbar ist nach Nigeria zurückzukehren und unter Zugrundelegung dieser Ausführungen auch keine gesonderte weitere Beurteilung hinsichtlich einer innerstaatlichen Fluchtalternative erforderlich war. Sofern im Beschwerdeschriftsatz zusammengefasst zum Ausdruck gebracht wird, dass der Beschwerdeführer durch die aktuell beunruhigende Sicherheits- und Wirtschaftslage bedroht wäre und dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Länderinformationen bei einer allfälligen Rückkehr in sein Heimatland eine reale Verletzung seiner nach Artikel 2 und 3 EMRK gewährleistenden Rechte drohen würde, so fehlt diesem Vorbringen die Substantiiertheit. Zudem ist dies unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Asylrelevanz seines Vorbringens zu beurteilen und kann demnach weder eine Verfolgung durch den Staat gesehen werden, dies vor allem, unter dem Gesichtspunkt, dass ihm aufgrund seiner eigenen Angaben eine staatliche Verfolgung gar nicht droht, weshalb es ihm zumutbar ist nach Nigeria zurückzukehren und unter Zugrundelegung dieser Ausführungen auch keine gesonderte weitere Beurteilung hinsichtlich einer innerstaatlichen Fluchtalternative erforderlich war. Vielmehr hat er den Großteil seines Lebens, nämlich etwa 26 Jahre, in Nigeria verbracht, ist dort aufgewachsen und hat befindet sich dort sein familiäres Umfeld. Bereits deshalb kann nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers ausgegangen werden, vielmehr von einem Vertrautsein mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der nigerianischen Kultur. Letztlich besteht kein Zweifel daran, dass sich der Beschwerdeführer in die dortige Gesellschaft problemlos wieder eingliedern wird können. Dabei wird eine alleinstehende Person, die nach Nigeria zurückgeführt wird nicht automatisch einer lebensbedrohlichen Situation überantwortet, insbesondere, da für den Beschwerdeführer die Möglichkeit besteht, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Daneben verfügt der Beschwerdeführer über umfangreiche familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern und Schwestern, mit welchen er nach wie vor in Kontakt steht, welche ihn – so wurde er in Zusammenhang mit seinem Studium in der Ukraine durch diese finanziell unterstützt – zumindest in der Anfangsphase seiner Rückkehr (beispielsweise durch Wohnsitznahme im Haus seiner Eltern) behilflich sein können. Der Beschwerdeführer wird seine existenziellen Grundbedürfnisse zudem aus unselbständiger oder selbständiger Arbeit sichern können, insbesondere vor dem Hintergrund seiner schulischen Bildung. Gegenständlich ist damit jedenfalls davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Nigeria wird ansiedeln können und eine (in Nigeria - insbesondere in Benin City seiner Heimatstadt - vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte auch sichergestellte) Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln zur Verfügung stehen wird (vgl. dazu insbesondere die Ausführungen unter Punkt II. 1.3.). Vielmehr hat er den Großteil seines Lebens, nämlich etwa 26 Jahre, in Nigeria verbracht, ist dort aufgewachsen und hat befindet sich dort sein familiäres Umfeld. Bereits deshalb kann nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers ausgegangen werden, vielmehr von einem Vertrautsein mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der nigerianischen Kultur. Letztlich besteht kein Zweifel daran, dass sich der Beschwerdeführer in die dortige Gesellschaft problemlos wieder eingliedern wird können. Dabei wird eine alleinstehende Person, die nach Nigeria zurückgeführt wird nicht automatisch einer lebensbedrohlichen Situation überantwortet, insbesondere, da für den Beschwerdeführer die Möglichkeit besteht, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Daneben verfügt der Beschwerdeführer über umfangreiche familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern und Schwestern, mit welchen er nach wie vor in Kontakt steht, welche ihn – so wurde er in Zusammenhang mit seinem Studium in der Ukraine durch diese finanziell unterstützt – zumindest in der Anfangsphase seiner Rückkehr (beispielsweise durch Wohnsitznahme im Haus seiner Eltern) behilflich sein können. Der Beschwerdeführer wird seine existenziellen Grundbedürfnisse zudem aus unselbständiger oder selbständiger Arbeit sichern können, insbesondere vor dem Hintergrund seiner schulischen Bildung. Gegenständlich ist damit jedenfalls davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Nigeria wird ansiedeln können und eine (in Nigeria - insbesondere in Benin City seiner Heimatstadt - vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte auch sichergestellte) Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln zur Verfügung stehen wird vergleiche dazu insbesondere die Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 1.3.). Aus einer Zusammenschau der zitierten Quellen ergibt sich sohin eine Sicherheitslage, die es einer Person wie dem Beschwerdeführer erlaubt, in Nigeria relativ unbehelligt zu leben, ohne zwingend damit rechnen zu müssen, Opfer von Verfolgung, willkürlicher Gewalt oder kriegerischen Auseinandersetzungen zu werden. Der Beschwerdeführer vermochte selbst keine außerhalb seiner eigenen Person liegenden Gründe nennen, welche gegen eine Rückkehr bzw. für die reale Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung, unmenschlichen Behandlung, der Todesstrafe bzw. einer wie immer gearteten existentiellen Bedrohung sprechen würden. Sohin machte er mit seinem Vorbringen keine Furcht vor Verfolgung aus einem Konventionsgrund geltend. Dazu stellte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Stammrechtssatz (E 20.02.1985, 85/01/0052) bereits fest, dass allein wirtschaftliche Gründe eine Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu rechtfertigen vermögen. Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine auch noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass seinem Vorbringen weder eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers noch eine besondere Rückkehrgefährdung zu entnehmen ist. Der Beschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig. Eine Verhinderung der Annahme einer Erwerbstätigkeit wurde nicht vorgebracht und ergaben sich im Verfahren auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer nicht weiter dem Arbeitsmarkt zu Verfügung stünde oder Diskriminierung in irgendeiner Hinsicht erfahren würde. Er sollte daher im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, seinen Lebensunterhalt vorerst für sich bestreiten können. Seine bisherige Ausbildung wird ihm dabei ebenso zugutekommen, wie der Umstand, dass er in Nigeria über ein umfangreiches familiäres Netzwerk verfügt, auf welches er zweifelsfrei zurückgreifen kann, da auch jetzt regelmäßiger Kontakt zu seiner Familie besteht. Zusammengefasst kann sohin nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Bezug auf existentielle Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. 2.
  5. Zum Herkunftsstaat: Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen, sodass die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte nicht in Zweifel zu ziehen waren. Die obgenannten Länderfeststellungen konnten daher der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden. Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde Vorausgeschickt wird, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte II. bis VI. des gegenständlichen Bescheides Beschwerde erhoben hat, weshalb Spruchpunkt I. (Asyl) bereits in Rechtskraft erwachsen sind.Vorausgeschickt wird, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des gegenständlichen Bescheides Beschwerde erhoben hat, weshalb Spruchpunkt römisch eins. (Asyl) bereits in Rechtskraft erwachsen sind. 3.
  7. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  8. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  9. Rechtslage Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.