Obsah (12)
§ 3Art 133§ 8§ 6§ 28§ 59§ 17Art. 130§§ 4§ 74Art. 15§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2024 GeschäftszahlL503 2277327-1 Spruch, L503 2277327-1/13E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) – eigenen Angaben zufolge ein syrischer Staatsangehöriger – stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 1.8.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am 2.8.2022 gab der BF an, er habe Syrien Ende 2019 illegal in Richtung Türkei verlassen, wo er bis zum 26.7.2022 gelebt und sodann nach Österreich gereist sei. Als Fluchtgrund gab der BF an, in Syrien herrsche Bürgerkrieg und er solle den Militärdienst leisten, wolle aber keine Waffen tragen. Im Fall der Rückkehr fürchte er das „Militärgericht“.
- Am 8.5.2023 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: „BFA“) niederschriftlich einvernommen. Eingangs stellte der BF richtig, dass er Syrien bereits im Jahr 2014 und nicht erst 2019 verlassen habe; er habe einen türkischen Kimlik gehabt, in der Türkei auf einer Baustelle gearbeitet, es habe dann einen Streit mit anderen Syrern gegeben und so sei er im April 2022 nach XXXX im Gouvernement al-Hasaka (Anmerkung des BVwG: unmittelbar an der Grenze zur Türkei gelegen) abgeschoben worden, wo er einen Monat geblieben und dann wieder in die Türkei gegangen sei. Vorgelegt wurden vom BF ein türkischer Führerschein, ein syrischer Militärführerschein sowie zahlreiche Personenstandsdokumente. Reisepass habe er nie einen besessen und seinen Personalausweis habe er beim Militär in Syrien abgeben müssen.
- Am 8.5.2023 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: „BFA“) niederschriftlich einvernommen. Eingangs stellte der BF richtig, dass er Syrien bereits im Jahr 2014 und nicht erst 2019 verlassen habe; er habe einen türkischen Kimlik gehabt, in der Türkei auf einer Baustelle gearbeitet, es habe dann einen Streit mit anderen Syrern gegeben und so sei er im April 2022 nach römisch 40 im Gouvernement al-Hasaka (Anmerkung des BVwG: unmittelbar an der Grenze zur Türkei gelegen) abgeschoben worden, wo er einen Monat geblieben und dann wieder in die Türkei gegangen sei. Vorgelegt wurden vom BF ein türkischer Führerschein, ein syrischer Militärführerschein sowie zahlreiche Personenstandsdokumente. Reisepass habe er nie einen besessen und seinen Personalausweis habe er beim Militär in Syrien abgeben müssen. Er stamme aus XXXX , wo er mit Ausnahme seiner Zeit beim Militär gelebt habe. Er habe am 25.5.2015 in der Türkei geheiratet und würden sich seine Frau und seine vier Kinder in der Türkei aufhalten. Er habe 9 Brüder und 5 Schwestern, wobei sich ein Bruder (seit 2016 asylberechtigt) in Österreich, zwei Brüder im Libanon und alle weiteren Geschwister in Syrien aufhalten würden. Seine Eltern seien bereits verstorben.Er stamme aus römisch 40 , wo er mit Ausnahme seiner Zeit beim Militär gelebt habe. Er habe am 25.5.2015 in der Türkei geheiratet und würden sich seine Frau und seine vier Kinder in der Türkei aufhalten. Er habe 9 Brüder und 5 Schwestern, wobei sich ein Bruder (seit 2016 asylberechtigt) in Österreich, zwei Brüder im Libanon und alle weiteren Geschwister in Syrien aufhalten würden. Seine Eltern seien bereits verstorben. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, er habe am 1.6.2010 den Militärdienst in Latakia angetreten und sei einfacher Rekrut bzw. Chauffeur gewesen. Am 15.3.2013 sei er desertiert, weil er keine Waffen tragen und niemanden töten bzw. selbst getötet werden wolle. Für die Regierung sei er deshalb ein Verräter und würde exekutiert werden, wenn er erwischt würde. Darüber hinaus sei er 2013 in XXXX von der FSA unter Druck gesetzt worden, für sie zu kämpfen. Sie seien zu ihm nach Hause gekommen und habe der BF nicht nein sagen können, weil sie ihn sonst gleich getötet oder mitgenommen hätten; allerdings habe er sofort einen Schlepper organisiert und sei in die Türkei gefahren.Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, er habe am 1.6.2010 den Militärdienst in Latakia angetreten und sei einfacher Rekrut bzw. Chauffeur gewesen. Am 15.3.2013 sei er desertiert, weil er keine Waffen tragen und niemanden töten bzw. selbst getötet werden wolle. Für die Regierung sei er deshalb ein Verräter und würde exekutiert werden, wenn er erwischt würde. Darüber hinaus sei er 2013 in römisch 40 von der FSA unter Druck gesetzt worden, für sie zu kämpfen. Sie seien zu ihm nach Hause gekommen und habe der BF nicht nein sagen können, weil sie ihn sonst gleich getötet oder mitgenommen hätten; allerdings habe er sofort einen Schlepper organisiert und sei in die Türkei gefahren.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 13.7.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde
§ 8Abs. 1 Asyl
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm
§ 8Abs. 4 Asyl
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 13.7.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass nicht habe festgestellt werden können, dass der BF in Syrien der Gefahr einer individuellen und/oder aktuellen Bedrohung oder Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten ausgesetzt gewesen wäre. Es sei zwar glaubwürdig, dass der BF vor Ende seines verlängerten Militärdienstes bei der syrischen Armee geflüchtet sei, allerdings liege der Herkunftsort des BF, XXXX , nicht unter Kontrolle des syrischen Regimes, sondern der FSA und der Türken, sodass er für das syrische Regime nicht greifbar sei und insofern keine Verfolgung zu befürchten habe. Nicht glaubwürdig sei – näher dargelegt -, dass der BF von der FSA unter Druck gesetzt worden sei, für diese zu kämpfen.Begründend führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass nicht habe festgestellt werden können, dass der BF in Syrien der Gefahr einer individuellen und/oder aktuellen Bedrohung oder Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten ausgesetzt gewesen wäre. Es sei zwar glaubwürdig, dass der BF vor Ende seines verlängerten Militärdienstes bei der syrischen Armee geflüchtet sei, allerdings liege der Herkunftsort des BF, römisch 40 , nicht unter Kontrolle des syrischen Regimes, sondern der FSA und der Türken, sodass er für das syrische Regime nicht greifbar sei und insofern keine Verfolgung zu befürchten habe. Nicht glaubwürdig sei – näher dargelegt -, dass der BF von der FSA unter Druck gesetzt worden sei, für diese zu kämpfen. Allerdings drohe dem BF aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien eine Gefährdung im Sinne von Art 3 EMRK, sodass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren sei.Allerdings drohe dem BF aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien eine Gefährdung im Sinne von Artikel 3, EMRK, sodass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren sei.
- Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 8.8.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom 13.7.2023.
- Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 8.8.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA vom 13.7.
- Darin wurde ergänzend zum bisherigen Vorbringen vorgebracht, dass die FSA einen Festnahmeauftrag gegen den BF erlassen habe, welcher den Eltern des BF ausgehändigt worden sei. Vorgelegt wurde in abfotografierter Form ein entsprechender „Festnahmeauftrag“ vom 12.6.2022, welcher vom BVwG einer Übersetzung zugeführt wurde. Die FSA wolle den BF bestrafen, weil er für die syrische Regierung beim Militär gewesen sei, den Militärdienst verlängert und den Mitgliedern der FSA versprochen habe, dass er sich ihnen anschließen werde, was er jedoch nicht gemacht habe. Aufgrund der Übergabe des Festnahmeauftrags an seine Eltern habe sich der BF in dem Monat, in dem er sich nach seiner Abschiebung aus der Türkei in Syrien aufgehalten habe, versteckt. Bis dato habe er den Festnahmeauftrag nicht vorgelegt, weil er nicht gewusst habe, dass die Vorlage relevant wäre. Nach dem Erdbeben im Jahr 2023 hätten sich seine Eltern aus Sicherheitsgründen in Zelten aufhalten müssen und keinen Zugriff auf das Dokument gehabt und hätten dem BF erst nach der Rückkehr in ihre Wohnung ein Foto des Festnahmeauftrags schicken können.
- Am 28.8.2023 wurde der Akt dem BVwG vorgelegt. Anlässlich der Beschwerdevorlage wies das BFA darauf hin, dass der BF den angeblichen Festnahmeauftrag der FSA vor dem BFA in keiner Weise erwähnt habe. Bei seiner Erstbefragung habe er Probleme mit der FSA überhaupt nicht erwähnt und diese sodann bei seiner Befragung vor dem BFA nur sehr vage und oberflächlich geschildert. Es bestehe offensichtlich auch kein Zusammenhang zwischen der Ausreise des BF und dem angeblichen Festnahmeauftrag der FSA. Die Echtheit des Festnahmeauftrags sei fraglich.
- Am 27.2.2024 führte das BVwG in der Sache des BF in dessen Beisein sowie seiner Rechtsvertretung eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Behördenvertreter ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen. Im Zuge der Verhandlung wurden das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Stand 17.7.2023), der Themenbericht der Staatendokumentation „Syrien – Grenzübergänge“ vom 25.10.2023 sowie das Themendossier Wehrdienst der Staatendokumentation vom 16.1.2024 in das Verfahren eingebracht und wurde dem BF eine Frist von einer Woche zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.
- Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 5.3.2024 gab der BF eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderberichten ab. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass dem BF eine gefahrlose und legale Einreise nach Syrien ohne Kontakt mit dem syrischen Regime nicht möglich sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF: Der BF führt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht nicht mit absoluter Gewissheit fest. Er ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung. Der BF spricht Arabisch. Der BF stammt aus dem Dorf XXXX nahe XXXX im Gouvernement al-Hasaka unmittelbar an der Grenze zur Türkei, wo er aufwuchs und zur Schule ging. Vor Erreichen des
- Lebensjahres lebte der BF ca. ein Jahr lang im Libanon. Im Juni 2010 hat der BF seinen Militärdienst in XXXX angetreten, der möglicherweise verlängert wurde und aus dem der BF im März 2013 möglicherweise desertiert ist. Nach seiner allfälligen Desertion kehrte der BF in sein Heimatdorf zurück. Dort lebte er bis Anfang 2014 und begab sich sodann in die Türkei. In weiterer Folge lebte der BF mehrere Jahre lang in der Türkei, ehe er 2022 nach Syrien abgeschoben wurde. Nach seiner Abschiebung hielt sich der BF ca. einen Monat lang in XXXX auf und verließ dann Syrien in Richtung Österreich.Der BF stammt aus dem Dorf römisch 40 nahe römisch 40 im Gouvernement al-Hasaka unmittelbar an der Grenze zur Türkei, wo er aufwuchs und zur Schule ging. Vor Erreichen des
- Lebensjahres lebte der BF ca. ein Jahr lang im Libanon. Im Juni 2010 hat der BF seinen Militärdienst in römisch 40 angetreten, der möglicherweise verlängert wurde und aus dem der BF im März 2013 möglicherweise desertiert ist. Nach seiner allfälligen Desertion kehrte der BF in sein Heimatdorf zurück. Dort lebte er bis Anfang 2014 und begab sich sodann in die Türkei. In weiterer Folge lebte der BF mehrere Jahre lang in der Türkei, ehe er 2022 nach Syrien abgeschoben wurde. Nach seiner Abschiebung hielt sich der BF ca. einen Monat lang in römisch 40 auf und verließ dann Syrien in Richtung Österreich. Die Eltern des BF sind bereits vor mehreren Jahren verstorben. Der BF hat 9 Brüder und zahlreiche Schwestern. Ein Bruder lebt seit 2015 in Österreich und ist asylberechtigt; zwei Brüder leben im Libanon und 6 Brüder leben nach wie vor in XXXX und arbeiten auf der familieneigenen Landwirtschaft.Die Eltern des BF sind bereits vor mehreren Jahren verstorben. Der BF hat 9 Brüder und zahlreiche Schwestern. Ein Bruder lebt seit 2015 in Österreich und ist asylberechtigt; zwei Brüder leben im Libanon und 6 Brüder leben nach wie vor in römisch 40 und arbeiten auf der familieneigenen Landwirtschaft. Der BF hat in Österreich den Status eines subsidiär Schutzberechtigten. 1.
- Zu den Fluchtgründen des BF: 1.2.
- Für möglich gehalten wird, dass der BF – wie von ihm vorgebracht - im Juni 2010 seinen Militärdienst für das syrische Regime in XXXX angetreten hat, dass er hierbei als Fahrer ohne Kampfeinsatz tätig war, dass dieser Militärdienst in Anbetracht der eingetretenen Bürgerkriegssituation über das reguläre Ausmaß hinaus verlängert wurde und dass der BF im März 2013 desertiert und in sein Heimatdorf zurückgekehrt ist, wobei für die Desertion auch die Angst des BF, in seiner Heimatregion eingesetzt zu werden, eine Rolle gespielt haben mag.1.2.
- Für möglich gehalten wird, dass der BF – wie von ihm vorgebracht - im Juni 2010 seinen Militärdienst für das syrische Regime in römisch 40 angetreten hat, dass er hierbei als Fahrer ohne Kampfeinsatz tätig war, dass dieser Militärdienst in Anbetracht der eingetretenen Bürgerkriegssituation über das reguläre Ausmaß hinaus verlängert wurde und dass der BF im März 2013 desertiert und in sein Heimatdorf zurückgekehrt ist, wobei für die Desertion auch die Angst des BF, in seiner Heimatregion eingesetzt zu werden, eine Rolle gespielt haben mag. Nicht ausgeschlossen werden kann, dass dem BF bei einem Aufgriff durch das syrische Regime wegen seiner Desertion eine (unverhältnismäßig) hohe Strafe droht oder er Folter ausgesetzt wäre. Allerdings steht der Herkunftsort des BF, XXXX , nicht unter Kontrolle des syrischen Regimes, sondern unter Kontrolle der Türkei bzw. insbesondere der Türkei-nahen Miliz SNA (früher: FSA). Der BF kann ohne Kontakt mit dem syrischen Regime in sein Heimatdorf einreisen. Das syrische Regime ist nicht imstande, den BF in seinem Heimatdorf festzunehmen.Nicht ausgeschlossen werden kann, dass dem BF bei einem Aufgriff durch das syrische Regime wegen seiner Desertion eine (unverhältnismäßig) hohe Strafe droht oder er Folter ausgesetzt wäre. Allerdings steht der Herkunftsort des BF, römisch 40 , nicht unter Kontrolle des syrischen Regimes, sondern unter Kontrolle der Türkei bzw. insbesondere der Türkei-nahen Miliz SNA (früher: FSA). Der BF kann ohne Kontakt mit dem syrischen Regime in sein Heimatdorf einreisen. Das syrische Regime ist nicht imstande, den BF in seinem Heimatdorf festzunehmen. 1.2.
- Nicht festgestellt werden kann, dass es – wie behauptet - jemals Versuche einer Zwangsrekrutierung des BF von Seiten der FSA bzw. SNA gegeben hat. In diesem Sinne kann auch nicht festgestellt werden, dass – wie (erstmals) in der Beschwerde vorgebracht – gegen den BF von Seiten der FSA ein Festnahmeauftrag erlassen worden wäre. Der (lediglich in Kopie) vorgelegte Festnahmeauftrag wird für nicht echt gehalten. Folglich kann aus diesem Themenbereich für den BF im Falle seiner Rückkehr keine konkrete und individuelle Gefahr einer Verfolgung abgeleitet werden. 1.2.
- Es kann auch keine sonstige Gefahr einer unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung des BF im Falle seiner Rückkehr festgestellt werden. 1.
- Zur aktuellen Situation in Syrien: Zur Lage in Syrien wird auf das vom BVwG in der mündlichen Verhandlung vom 27.2.2024 in das Verfahren eingebrachte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Version 9, Gesamtaktualisierung am 17.7.2023), in dem eine Vielzahl von Berichten diverser allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt werden und in welchem auch konkret auf die regelmäßig beauftragten Anfragebeantwortungen zur aktuellen Situation bzw. spezifischen Fragestellungen Bezug genommen wurde, verwiesen. Weiters wurden in der Beschwerdeverhandlung der Themenbericht der Staatendokumentation „Syrien-Grenzübergänge“ vom 25.10.2023 und das Themendossier Wehrdienst der Staatendokumentation vom 16.1.2024 in das Verfahren eingebracht. Der BF erstattete mit Schriftsatz vom 5.3.2024 eine Stellungnahme zu den Länderberichten. In der Stellungnahme wurde diesen Berichten nicht entgegengetreten, sondern vielmehr unter Verweis auf diese Länderberichte vorgebracht, dass dem BF eine gefahrlose und legale Einreise nach Syrien ohne Kontakt mit dem syrischen Regime nicht möglich sei. Gegen die Heranziehung der Berichte bestehen somit keine Bedenken. Im Übrigen wird auf die Berichte unten im Rahmen der Beweiswürdigung im jeweiligen Zusammenhang näher eingegangen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person des BF: Die zur Identität des BF getroffenen Feststellungen, wie auch zu seiner Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit, dem religiösen Bekenntnis und seinen Sprachkenntnissen beruhen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF im Verfahren. Mangels Vorlage entsprechender Dokumente steht seine Identität allerdings nicht mit absoluter Gewissheit fest. Die getroffenen Feststellungen zum bisherigen Leben des BF in Syrien und zu seinen dort lebenden Familienangehörigen beruhen unmittelbar auf seinen – diesbezüglich grundsätzlich glaubhaften – Angaben vor dem BFA und in der Beschwerdeverhandlung. 2.
- Zum Fluchtvorbringen des BF: 2.2.
- Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass sich das unmittelbar an der Grenze zur Türkei gelegene Heimatdorf des BF, XXXX nahe XXXX – was auch der BF bestätigt und mit dem vorliegenden Kartenmaterial, wie z. B. Syria live map, im Einklang steht -, nicht unter Kontrolle des syrischen Regimes, sondern unter Kontrolle der Türkei bzw. insbesondere der Türkei-nahen Miliz SNA (früher: FSA) befindet.2.2.
- Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass sich das unmittelbar an der Grenze zur Türkei gelegene Heimatdorf des BF, römisch 40 nahe römisch 40 – was auch der BF bestätigt und mit dem vorliegenden Kartenmaterial, wie z. B. Syria live map, im Einklang steht -, nicht unter Kontrolle des syrischen Regimes, sondern unter Kontrolle der Türkei bzw. insbesondere der Türkei-nahen Miliz SNA (früher: FSA) befindet. 2.2.
- Als Fluchtgrund bzw. relevante Rückkehrbefürchtung führt der BF zum einen aus, er sei im März 2013 vom (verlängerten) Militärdienst beim syrischen Regime desertiert und habe deshalb entsprechende Verfolgung von Seiten des syrischen Regimes zu befürchten. Hierzu ist auszuführen, dass der BF dieses Vorbringen bereits dem Grunde nach vor dem BFA erstattet hat und diesbezüglich keine gravierenden Widersprüche zu Tage getreten sind. Insofern wird dieses Vorbringen für möglich gehalten; ebenso, dass die Desertion des BF vor allem von der Furcht geprägt war, in seiner Heimatregion kämpfen zu müssen. Vor diesem Hintergrund kann in Anbetracht des vorliegenden Berichtsmaterials auch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem BF bei einem Aufgriff durch das syrische Regime wegen seiner Desertion eine (unverhältnismäßig) hohe Strafe droht oder er Folter ausgesetzt wäre; dem Berichtsmaterial ist jedenfalls zu entnehmen, dass Desertion härter bestraft wird als „gewöhnliche“ Wehrdienstverweigerung und würde dem BF aufgrund seiner Desertion möglicherweise auch eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden. Allerdings ist – entgegen dem Vorbringen der Rechtsvertretung des BF – davon auszugehen, dass dem BF die Einreise in sein Herkunftsgebiet über einen nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang auf dem Landweg möglich wäre. So sind sämtliche Grenzübergänge etwa in der von UNOCHA erstellten Grafik vom 18.4.2023 – auf welche der ins Verfahren eingebrachte Themenbericht der Staatendokumentation Syrien – Grenzübergänge vom 25.10.2023 verweist – verzeichnet und sind die näheren Daten der jeweiligen Grenzübergänge darin kurz umschrieben (vgl. https://www.unocha.org/publications/report/syrian-arab-republic/turkiye-syria-border-crossings-status-18-april-2023-enartr). Demnach bestehen zwei „eingeschränkt geöffnete“ Grenzübergänge zur Türkei, die unmittelbar an jenes von der Syrischen Interimsregierung (SNA bzw. Türkei-nahen Milizen) beherrschte Gebiet angrenzen, aus dem der BF stammt: Nämlich Ceylanpınar/ XXXX (direkt beim Heimatdorf des BF gelegen) sowie Akçakale/Tell Abyad. Bei einer Einreise über einen dieser Grenzübergänge müsste der BF keinerlei Gebiet queren, welches von anderen Akteuren beherrscht wird. Insofern verfängt auch der Verweis der Rechtsvertretung in der Stellungnahme vom 5.3.2024 auf den dislozierten, im Zusammenhang mit der Ein/Ausreise in/aus das/dem Regimegebiet ohne weitere Ausführungen unter Hinweis auf den Länderbericht des Niederländischen Außenministeriums getätigten Satz im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 17.7.2023 „Es ist auch nicht möglich, vom kurdischen Selbstverwaltungsgebiet ins Gebiet der Syrischen Interimsregierung zu gelangen“ (S. 198) nicht, zumal der BF über die beiden erwähnten Grenzübergänge unmittelbar in seine Heimatregion einreisen könnte und sich nicht erst in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete begeben müsste. In diesem Zusammenhang wird auch nicht verkannt, dass die beiden erwähnten Grenzübergange dem Berichtsmaterial zufolge bloß „eingeschränkt geöffnet“ sind. Konkret wird dies in der erwähnten UNOCHA-Grafik im Hinblick auf die beiden Grenzübergänge dergestalt beschrieben, dass dort die türkischen Zollbehörden vertreten sind und dass zivile Grenzübertritte möglich sind, wiewohl der Grenzübertritt im Einzelfall genehmigt werden muss. Nur der Vollständigkeit halber sei zudem angemerkt, dass der Grenzübergang Akçakale/Tell Abyad aktuell insofern Bekanntheit erlangt hat, als Human Rights Watch zufolge die Türkei über diesen Grenzübergang derzeit Tausende von Syrern abschiebt (vgl. etwa die Pressemeldung von Human Rights Watch vom 28.3.2024 „Syrians Face Dire Conditions in Turkish-Occupied ‘Safe Zone’“, https://www.hrw.org/news/ 2024/03/28/syrians-face-dire-conditions-turkish-occupied-safe-zone, abgerufen am 17.4.2024). Unabhängig von zweifellos gegebenen bürokratischen Hürden ist ein Passieren der erwähnten Grenzübergänge durch Zivilisten dem Grunde nach möglich und befinden sich die Grenzübergänge unter Kontrolle der Syrischen Interimsregierung (SNA bzw. Türkei-nahen Milizen). Eine solcherart „grundsätzliche Durchlässigkeit“ wird in der Rechtsprechung des VwGH als ausreichend angesehen, um von einer entsprechenden Erreichbarkeit der Herkunftsregion ausgehen zu können (vgl. z. B. VwGH vom 29.2.2024, Zl. Ra 2024/18/0043, Rz 9).Allerdings ist – entgegen dem Vorbringen der Rechtsvertretung des BF – davon auszugehen, dass dem BF die Einreise in sein Herkunftsgebiet über einen nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang auf dem Landweg möglich wäre. So sind sämtliche Grenzübergänge etwa in der von UNOCHA erstellten Grafik vom 18.4.2023 – auf welche der ins Verfahren eingebrachte Themenbericht der Staatendokumentation Syrien – Grenzübergänge vom 25.10.2023 verweist – verzeichnet und sind die näheren Daten der jeweiligen Grenzübergänge darin kurz umschrieben vergleiche https://www.unocha.org/publications/report/syrian-arab-republic/turkiye-syria-border-crossings-status-18-april-2023-enartr). Demnach bestehen zwei „eingeschränkt geöffnete“ Grenzübergänge zur Türkei, die unmittelbar an jenes von der Syrischen Interimsregierung (SNA bzw. Türkei-nahen Milizen) beherrschte Gebiet angrenzen, aus dem der BF stammt: Nämlich Ceylanpınar/ römisch 40 (direkt beim Heimatdorf des BF gelegen) sowie Akçakale/Tell Abyad. Bei einer Einreise über einen dieser Grenzübergänge müsste der BF keinerlei Gebiet queren, welches von anderen Akteuren beherrscht wird. Insofern verfängt auch der Verweis der Rechtsvertretung in der Stellungnahme vom 5.3.2024 auf den dislozierten, im Zusammenhang mit der Ein/Ausreise in/aus das/dem Regimegebiet ohne weitere Ausführungen unter Hinweis auf den Länderbericht des Niederländischen Außenministeriums getätigten Satz im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 17.7.2023 „Es ist auch nicht möglich, vom kurdischen Selbstverwaltungsgebiet ins Gebiet der Syrischen Interimsregierung zu gelangen“ (S. 198) nicht, zumal der BF über die beiden erwähnten Grenzübergänge unmittelbar in seine Heimatregion einreisen könnte und sich nicht erst in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete begeben müsste. In diesem Zusammenhang wird auch nicht verkannt, dass die beiden erwähnten Grenzübergange dem Berichtsmaterial zufolge bloß „eingeschränkt geöffnet“ sind. Konkret wird dies in der erwähnten UNOCHA-Grafik im Hinblick auf die beiden Grenzübergänge dergestalt beschrieben, dass dort die türkischen Zollbehörden vertreten sind und dass zivile Grenzübertritte möglich sind, wiewohl der Grenzübertritt im Einzelfall genehmigt werden muss. Nur der Vollständigkeit halber sei zudem angemerkt, dass der Grenzübergang Akçakale/Tell Abyad aktuell insofern Bekanntheit erlangt hat, als Human Rights Watch zufolge die Türkei über diesen Grenzübergang derzeit Tausende von Syrern abschiebt vergleiche etwa die Pressemeldung von Human Rights Watch vom 28.3.2024 „Syrians Face Dire Conditions in Turkish-Occupied ‘Safe Zone’“, https://www.hrw.org/news/ 2024/03/28/syrians-face-dire-conditions-turkish-occupied-safe-zone, abgerufen am 17.4.2024). Unabhängig von zweifellos gegebenen bürokratischen Hürden ist ein Passieren der erwähnten Grenzübergänge durch Zivilisten dem Grunde nach möglich und befinden sich die Grenzübergänge unter Kontrolle der Syrischen Interimsregierung (SNA bzw. Türkei-nahen Milizen). Eine solcherart „grundsätzliche Durchlässigkeit“ wird in der Rechtsprechung des VwGH als ausreichend angesehen, um von einer entsprechenden Erreichbarkeit der Herkunftsregion ausgehen zu können vergleiche z. B. VwGH vom 29.2.2024, Zl. Ra 2024/18/0043, Rz 9). In diesem Zusammenhang wird auch nicht verkannt, dass das syrische Regime Übertritte über Grenzübergänge außerhalb seiner Kontrolle als illegal betrachtet und diese, so sie entdeckt werden, bei einer Weiterreise in Gebiete unter Kontrolle der syrischen Regierung mit einer Haft- wie auch Geldstrafe geahndet werden können (vgl. dazu den Themenbericht der Staatendokumentation Syrien – Grenzübergänge vom 25.10.2023, S. 5). Dieses Argument verfängt konkret aber insofern nicht, als es dem BF nach dem Gesagten eben sehr wohl möglich wäre, einen Kontakt mit dem syrischen Regime zu vermeiden. Aus asylrechtlicher Sicht kommt es nach Ansicht des VwGH nicht darauf an, ob die Einreise in einen verfolgungssicheren Landesteil aus der Sicht des potentiellen Verfolgers (hier: des syrischen Regimes) legal stattfindet, sondern nur, ob die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten eine Einreise in das sichere Gebiet zulassen (vgl. wiederum VwGH vom 29.2.2024, Zl. Ra 2024/18/0043, Rz 11).In diesem Zusammenhang wird auch nicht verkannt, dass das syrische Regime Übertritte über Grenzübergänge außerhalb seiner Kontrolle als illegal betrachtet und diese, so sie entdeckt werden, bei einer Weiterreise in Gebiete unter Kontrolle der syrischen Regierung mit einer Haft- wie auch Geldstrafe geahndet werden können vergleiche dazu den Themenbericht der Staatendokumentation Syrien – Grenzübergänge vom 25.10.2023, S. 5). Dieses Argument verfängt konkret aber insofern nicht, als es dem BF nach dem Gesagten eben sehr wohl möglich wäre, einen Kontakt mit dem syrischen Regime zu vermeiden. Aus asylrechtlicher Sicht kommt es nach Ansicht des VwGH nicht darauf an, ob die Einreise in einen verfolgungssicheren Landesteil aus der Sicht des potentiellen Verfolgers (hier: des syrischen Regimes) legal stattfindet, sondern nur, ob die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten eine Einreise in das sichere Gebiet zulassen vergleiche wiederum VwGH vom 29.2.2024, Zl. Ra 2024/18/0043, Rz 11). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass dem Berichtsmaterial zufolge (vgl. insb. das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 17.7.2023, S. 117) die syrische Regierung keine Präsenz in den von der Türkei gehaltenen Gebieten unterhält und etwa keine Personen aus diesen Gebieten für die Armee rekrutieren kann, es sei denn, sie kommen in Gebiete, die von der syrischen Regierung kontrolliert werden:Zudem ist darauf hinzuweisen, dass dem Berichtsmaterial zufolge vergleiche insb. das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 17.7.2023, S. 117) die syrische Regierung keine Präsenz in den von der Türkei gehaltenen Gebieten unterhält und etwa keine Personen aus diesen Gebieten für die Armee rekrutieren kann, es sei denn, sie kommen in Gebiete, die von der syrischen Regierung kontrolliert werden: „Während das Assad-Regime etwa 60 % des Landes kontrolliert, was einer Bevölkerung von rund neun Millionen Menschen entspricht, gibt es derzeit [im Nordwesten Syriens] zwei Gebiete, die sich noch außerhalb der Kontrolle des Regimes befinden: Nord-Aleppo und andere Gebiete an der Grenze zur Türkei, die von der von Ankara unterstützten Syrischen Nationalarmee (Syrian National Army, SNA) kontrolliert werden, und das Gebiet von Idlib, das von der militanten islamistischen Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrolliert wird. […] Die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army, SNA) ist die zweitgrößte Oppositionspartei, die sich auf das Gouvernement Aleppo konzentriert. Sie wird von der Türkei unterstützt und besteht aus mehreren Fraktionen der Freien Syrischen Armee (Free Syrian Army, FSA). Sie spielt nach wie vor eine wichtige Rolle in Nordsyrien, wird aber von politischen Analysten bisweilen als türkischer Stellvertreter gebrandmarkt. Die SNA hat die Kontrolle über die von der Türkei gehaltenen Gebiete (Afrin und Jarabulus) in Syrien und wird von der Türkei geschützt. Die syrische Regierung unterhält keine Präsenz in den von der Türkei gehaltenen Gebieten und kann keine Personen aus diesen Gebieten für die Armee rekrutieren, es sei denn, sie kommen in Gebiete, die von der syrischen Regierung kontrolliert werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Auch mit Stand Februar 2023 hat die syrische Armee laut einem von ACCORD befragten Syrienexperten keine Zugriffsmöglichkeit auf wehrdienstpflichtige Personen in Jarabulus (ACCORD 20.3.2023).“ Der BF ist in seinem Heimatdorf in XXXX somit vor einem Zugriff durch das syrische Regime sicher, wobei der BF selbst Gegenteiliges auch nicht behauptet hat, sondern auf den entsprechenden Vorhalt in der Beschwerdeverhandlung nur angab „Die Situation kann sich jederzeit ändern“ (Verhandlungsschrift S. 10). Hierzu ist anzumerken, dass aktuell aber keine Hinweise darauf bestehen, dass die von der Türkei bzw. Türkei-nahen Milizen gehaltenen Gebiete wieder unter Kontrolle des syrischen Regimes gelangen würden.Der BF ist in seinem Heimatdorf in römisch 40 somit vor einem Zugriff durch das syrische Regime sicher, wobei der BF selbst Gegenteiliges auch nicht behauptet hat, sondern auf den entsprechenden Vorhalt in der Beschwerdeverhandlung nur angab „Die Situation kann sich jederzeit ändern“ (Verhandlungsschrift S. 10). Hierzu ist anzumerken, dass aktuell aber keine Hinweise darauf bestehen, dass die von der Türkei bzw. Türkei-nahen Milizen gehaltenen Gebiete wieder unter Kontrolle des syrischen Regimes gelangen würden. Zusammengefasst droht dem BF wegen seiner allfälligen Desertion keine maßgebliche Gefahr einer Verfolgung durch das syrische Regime, zumal das syrische Regime in seiner Herkunftsregion keinen Zugriff auf den BF hat und der BF diese Region ohne Kontakt mit dem syrischen Regime erreichen kann. 2.2.
- Als Fluchtgrund bzw. relevante Rückkehrbefürchtung führte der BF im Laufe des Verfahrens zum anderen aus, ihm drohe in seiner Heimatregion Verfolgung seitens der FSA (nunmehr im Wesentlichen: SNA), da er deren Ansinnen nach seiner Rekrutierung nicht nachgekommen sei. Dass ihm im Fall seiner Rückkehr Verfolgung durch die FSA bzw. SNA droht, vermochte der BF jedoch nicht glaubhaft zu machen: So gab der BF vor dem BFA hierzu lapidar (bei seiner Erstbefragung hatte er die FSA überhaupt nicht erwähnt) an, die Gruppierung „Al Hamzat“ der FSA sei nach seiner Desertion zu ihm nach Hause gekommen und hätte ihn gefragt, ob er mit ihnen kämpfen würde, woraufhin der BF aus Angst, gleich getötet oder zum Mitgehen gezwungen zu werden, „OK“ gesagt, tatsächlich aber sofort einen Schlepper organisiert habe und binnen zwei Tagen in der Türkei gewesen sei (AS. 102). Zeitlich verortete der BF den Vorfall zunächst mit „Juni/Juli 2013“, erst auf Vorhalt, dass er eigenen Angaben zufolge erst Anfang 2014 in die Türkei gereist sei, gab er vage an, dass es auch „August oder September“ bzw. „Ende 2013“ gewesen sein könnte (AS. 102), was bereits sehr fraglich erscheinen lässt, dass es überhaupt einen Vorfall gegeben hat, der ihn zur Ausreise binnen zwei Tagen bewogen hat. In der Beschwerdeverhandlung gab der BF sodann an, er habe sich während des gesamten, ca. 6-monatigen Aufenthalts nach seiner Desertion bis zur Ausreise in die Türkei in seinem Heimatdorf von Anfang an zu Hause „versteckt“, wobei die FSA „nicht gleich“ – sondern erst später über Nachbarn - erfahren habe, dass er hier sei. Den Grund für sein Verstecken begründete er neben seiner Desertion vor allem damit, dass er als ehemaliger Soldat des syrischen Militärs, der so jung ist, „von der FSA sehr begehrt“ sei (VH S. 6). Dies ist bereits insofern unplausibel, als der BF noch zuvor angegeben hatte, seine Flucht von seinem Stationierungsort nach Hause habe eine Gruppe der FSA organisiert (VH S. 5/6). Es erhellt nicht, inwiefern der BF durch sein „Verstecken“ zu Hause zunächst habe verhindern können, dass die FSA von seiner Rückkehr „erfährt“, wo diese doch seine Reise dorthin organisiert haben soll. Abgesehen davon räumte der BF in der Beschwerdeverhandlung selbst ein, dass die FSA sodann bloß ein einziges Mal an ihn herangetreten sei; die Frage, ob ihm Konsequenzen angedroht wurden, wenn er sich nicht der FSA anschließe, beantwortete er ausweichend mit „Ich habe dies nicht abgelehnt. Daher haben sie mich nicht bedroht. … Ich habe ihnen gesagt, dass ich mich in einigen Tagen vorbereite und zu ihnen komme“ (VH S. 7). Selbst wenn man dies für wahr halten würde, so könnte daraus kein besonderes Interesse der FSA am BF abgeleitet werden und würde ein hieraus drohendes Verfolgungsszenario lediglich auf Mutmaßungen des BF beruhen; angemerkt sei auch, dass sich dieser behauptete Vorfall bereits im Jahr 2013, allenfalls Anfang 2014, ereignet hätte. Als völlig unglaubwürdig stellte sich das – im Verfahrensverlauf wesentlich gesteigerte – Vorbringen des BF im Hinblick auf eine Verfolgung durch die FSA bzw. ein Interesse der FSA an seiner Person nach seiner Abschiebung aus der Türkei nach Syrien im Jahr 2022 dar. So gab der BF vor dem BFA lediglich an, er sei im April 2022 aus der Türkei nach Syrien abgeschoben worden und sei dann für einen Monat in XXXX geblieben, ehe er neuerlich in die Türkei ausgereist sei (AS. 100). Von irgendwelchen Vorfällen in dieser Zeit hat der BF vor dem BFA nicht berichtet. Erstmals im Beschwerdeschriftsatz wird hingegen nunmehr vorgebracht, der Bruder des BF habe diesem mitgeteilt, dass er nicht ins Heimatdorf zurückkehren solle, weil er von der FSA gesucht werde und es einen Festnahmeauftrag gegen den BF gebe, welcher davor den „Eltern“ des BF ausgehändigt worden sei; die FSA wolle den BF bestrafen, „weil er für die syrische Regierung beim Militär war, den Militärdienst verlängert hat, den Mitgliedern der FSA versprochen hat, dass er sich ihnen anschließen werde, sich jedoch daraufhin deren Zugriff entzogen und sich ihnen bisher nicht angeschlossen hat“ (Beschwerde S. 2, 4). Der Festnahmeauftrag sei damals den „Eltern“ des BF übergeben worden und habe sich der BF „deshalb“ in dem Monat, nachdem er aus der Türkei nach Syrien abgeschoben worden sei, versteckt (Beschwerde S. 3). Vorgelegt wurde – in lediglich abfotografierter Form – der erwähnte Festnahmeauftrag, welcher vom BVwG einer Übersetzung zugeführt wurde und der mit „12.6.2022“ datiert. Dass sich der BF wegen des angeblichen Festnahmeauftrags seinerzeit versteckt haben soll, ist bereits insofern auszuschließen, als der Festnahmeauftrag (erst) mit 12.6.2022 datiert und der BF eigenen Angaben zufolge Syrien endgültig bereits im Mai 2022 verlassen hat. Zudem kann der angebliche Festnahmeauftrag auch nicht – wie in der Beschwerde mehrmals behauptet – den Eltern des BF übergeben worden sein und sich auch nicht aktuell bei den Eltern des BF „befinden“ (Beschwerde S. 4), zumal diese den Angaben des BF zufolge bereits vor mehreren Jahren verstorben sind. In der Beschwerdeverhandlung änderte der BF sein Vorbringen sodann insofern ab, als der Festnahmeauftrag nachträglich seinem Bruder übergeben worden sei und er wies die Schuld für die widersprüchlichen Angaben dem „damaligen Dolmetscher“ zu, mit dem er „nicht einverstanden“ gewesen sei, wobei der BF bereits in anderem Zusammenhang versuchte hatte, Widersprüche dem Dolmetscher vor dem BFA anzulasten; auf Vorhalt, dass es hier aber gerade nicht um seine Angaben vor dem BFA, sondern um jene in seinem eigenen Beschwerdeschriftsatz gehe, wandte der BF lapidar ein, er könnte auch vom Dolmetscher der Rechtsberatung falsch verstanden worden sein (Verhandlungsschrift S. 9), was in einer Gesamtschau als wenig glaubwürdig erscheint. Ganz abgesehen davon ist auch das Vorbringen des BF in der Beschwerdeverhandlung, nach seiner Abschiebung aus der Türkei im April 2022 habe die FSA zweimal zu Hause nach ihm gesucht (VH S. 8), unplausibel: So gab der BF selbst an, es habe sich um keine offizielle Abschiebung gehandelt, sondern er sei einfach aufgefordert worden, den Grenzzaun zu überklettern und er habe sich dann nur im Haus seines Onkels versteckt gehalten (VH S. 7). Insofern erhellt nicht, warum nach fast 10-jähriger Abwesenheit des BF und der mangelnden Rückkehr ins eigene Haus (er habe sich ja ausschließlich im Haus eines Onkels „versteckt“) die FSA plötzlich wieder nach dem BF fragen sollte. Auf die diesbezügliche Frage vermochte der BF nur vage zu antworten, dass er auch nicht wisse, wie die FSA von seiner Rückkehr erfahren habe, „möglicherweise von Personen, die mit mir abgeschoben wurden“ (VH S. 8). Zudem erscheint unplausibel, dass der angebliche Festnahmeauftrag, der von der FSA seinem Wortlaut nach (ausschließlich) „an alle Sicherheitsinstitutionen“ im betreffenden Gebiet und die an den „Kontrollpunkten tätigen Institutionen“ gerichtet ist, einem Bruder des BF übergeben wird, würde der BF hierdurch „vorgewarnt“ werden und eine tatsächliche Festnahme des BF nach der allgemeinen Lebenserfahrung erschwert, wenn nicht gar vereitelt werden.Als völlig unglaubwürdig stellte sich das – im Verfahrensverlauf wesentlich gesteigerte – Vorbringen des BF im Hinblick auf eine Verfolgung durch die FSA bzw. ein Interesse der FSA an seiner Person nach seiner Abschiebung aus der Türkei nach Syrien im Jahr 2022 dar. So gab der BF vor dem BFA lediglich an, er sei im April 2022 aus der Türkei nach Syrien abgeschoben worden und sei dann für einen Monat in römisch 40 geblieben, ehe er neuerlich in die Türkei ausgereist sei (AS. 100). Von irgendwelchen Vorfällen in dieser Zeit hat der BF vor dem BFA nicht berichtet. Erstmals im Beschwerdeschriftsatz wird hingegen nunmehr vorgebracht, der Bruder des BF habe diesem mitgeteilt, dass er nicht ins Heimatdorf zurückkehren solle, weil er von der FSA gesucht werde und es einen Festnahmeauftrag gegen den BF gebe, welcher davor den „Eltern“ des BF ausgehändigt worden sei; die FSA wolle den BF bestrafen, „weil er für die syrische Regierung beim Militär war, den Militärdienst verlängert hat, den Mitgliedern der FSA versprochen hat, dass er sich ihnen anschließen werde, sich jedoch daraufhin deren Zugriff entzogen und sich ihnen bisher nicht angeschlossen hat“ (Beschwerde S. 2, 4). Der Festnahmeauftrag sei damals den „Eltern“ des BF übergeben worden und habe sich der BF „deshalb“ in dem Monat, nachdem er aus der Türkei nach Syrien abgeschoben worden sei, versteckt (Beschwerde S. 3). Vorgelegt wurde – in lediglich abfotografierter Form – der erwähnte Festnahmeauftrag, welcher vom BVwG einer Übersetzung zugeführt wurde und der mit „12.6.2022“ datiert. Dass sich der BF wegen des angeblichen Festnahmeauftrags seinerzeit versteckt haben soll, ist bereits insofern auszuschließen, als der Festnahmeauftrag (erst) mit 12.6.2022 datiert und der BF eigenen Angaben zufolge Syrien endgültig bereits im Mai 2022 verlassen hat. Zudem kann der angebliche Festnahmeauftrag auch nicht – wie in der Beschwerde mehrmals behauptet – den Eltern des BF übergeben worden sein und sich auch nicht aktuell bei den Eltern des BF „befinden“ (Beschwerde S. 4), zumal diese den Angaben des BF zufolge bereits vor mehreren Jahren verstorben sind. In der Beschwerdeverhandlung änderte der BF sein Vorbringen sodann insofern ab, als der Festnahmeauftrag nachträglich seinem Bruder übergeben worden sei und er wies die Schuld für die widersprüchlichen Angaben dem „damaligen Dolmetscher“ zu, mit dem er „nicht einverstanden“ gewesen sei, wobei der BF bereits in anderem Zusammenhang versuchte hatte, Widersprüche dem Dolmetscher vor dem BFA anzulasten; auf Vorhalt, dass es hier aber gerade nicht um seine Angaben vor dem BFA, sondern um jene in seinem eigenen Beschwerdeschriftsatz gehe, wandte der BF lapidar ein, er könnte auch vom Dolmetscher der Rechtsberatung falsch verstanden worden sein (Verhandlungsschrift S. 9), was in einer Gesamtschau als wenig glaubwürdig erscheint. Ganz abgesehen davon ist auch das Vorbringen des BF in der Beschwerdeverhandlung, nach seiner Abschiebung aus der Türkei im April 2022 habe die FSA zweimal zu Hause nach ihm gesucht (VH S. 8), unplausibel: So gab der BF selbst an, es habe sich um keine offizielle Abschiebung gehandelt, sondern er sei einfach aufgefordert worden, den Grenzzaun zu überklettern und er habe sich dann nur im Haus seines Onkels versteckt gehalten (VH S. 7). Insofern erhellt nicht, warum nach fast 10-jähriger Abwesenheit des BF und der mangelnden Rückkehr ins eigene Haus (er habe sich ja ausschließlich im Haus eines Onkels „versteckt“) die FSA plötzlich wieder nach dem BF fragen sollte. Auf die diesbezügliche Frage vermochte der BF nur vage zu antworten, dass er auch nicht wisse, wie die FSA von seiner Rückkehr erfahren habe, „möglicherweise von Personen, die mit mir abgeschoben wurden“ (VH S. 8). Zudem erscheint unplausibel, dass der angebliche Festnahmeauftrag, der von der FSA seinem Wortlaut nach (ausschließlich) „an alle Sicherheitsinstitutionen“ im betreffenden Gebiet und die an den „Kontrollpunkten tätigen Institutionen“ gerichtet ist, einem Bruder des BF übergeben wird, würde der BF hierdurch „vorgewarnt“ werden und eine tatsächliche Festnahme des BF nach der allgemeinen Lebenserfahrung erschwert, wenn nicht gar vereitelt werden. Zusammengefasst ist dem Vorbringen des BF, es habe (im Jahr 2013) Versuche einer Zwangsrekrutierung von Seiten der FSA gegeben und sei gegen den BF (im Jahr 2022) von Seiten der FSA ein Festnahmeauftrag erlassen worden, jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen. Der (lediglich in abfotografierter Form vorgelegte) Festnahmeauftrag der FSA wird für nicht echt gehalten. Folglich kann aus diesem Themenbereich für den BF im Falle seiner Rückkehr keine konkrete und individuelle Gefahr einer Verfolgung abgeleitet werden. Was allgemein die Frage von Zwangsrekrutierungen durch die (nunmehrige) SNA anbelangt, so sei auszugsweise auf das Berichtsmaterial verwiesen (vgl. diesbezüglich das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 17.7.2023):Was allgemein die Frage von Zwangsrekrutierungen durch die (nunmehrige) SNA anbelangt, so sei auszugsweise auf das Berichtsmaterial verwiesen vergleiche diesbezüglich das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 17.7.2023): „Was die oppositionellen Milizen in Syrien betrifft, so ist die Grenze zur Zwangsrekrutierung ebenfalls nicht klar. Nötigung und sozialer Druck, sich den Milizen anzuschließen, sind in von oppositionellen Gruppen gehaltenen Gebieten hoch (STDOK 8.2017). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Nichtsdestotrotz gab es Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des bewaffneten Konflikts in Syrien. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). …“„Was die oppositionellen Milizen in Syrien betrifft, so ist die Grenze zur Zwangsrekrutierung ebenfalls nicht klar. Nötigung und sozialer Druck, sich den Milizen anzuschließen, sind in von oppositionellen Gruppen gehaltenen Gebieten hoch (STDOK 8.2017). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vergleiche DIS 12.2022). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Nichtsdestotrotz gab es Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des bewaffneten Konflikts in Syrien. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). …“ Daraus ist deutlich abzuleiten, dass es zwar einzelne Fälle von Zwangsrekrutierungen geben mag, es kann aber keinesfalls davon gesprochen werden, dass jeder junge Mann im Fall einer Rückkehr in das von der (nunmehrigen) SNA kontrollierte Gebiet mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer Zwangsrekrutierung betroffen wäre. Gerade vor dem Hintergrund, dass sich die vom BF vorgebrachte „Vorgeschichte“ als unglaubwürdig erwiesen hat, droht konkret dem BF auch keine erhöhte Gefahr einer Zwangsrekrutierung. 2.2.
- Der BF gehört im Übrigen keiner Minderheit in Syrien an und brachte zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdung und/oder Verfolgung ob seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit vor bzw. ergeben sich aus den aktuellen Länderberichten auch keine vom BVwG amtswegig aufzugreifenden Anhaltspunkte. Es ist zudem nochmals darauf hinzuweisen, dass der BF bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf einen Kontakt mit dem syrischen Regime gänzlich vermeiden kann und dass es keine Berichte gibt, wonach Rückkehrer in von der SNA bzw. der Türkei nahe stehenden Milizen kontrollierten Gebieten dort wegen ihres Auslandsaufenthalts bzw. Asylantragstellung im Ausland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt würden.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
§ 28Abs. 1 Vw
GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Zu A) 3.2. Abweisung der Beschwerde: 3.2.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2016, Zl. Ra 2016/19/0074 u.v.a.).Unter "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2016, Zl. Ra 2016/19/0074 u.v.a.). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Art. 15Abs.
2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist.
Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 2016, Ra 2016/18/0083). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche "Vorverfolgung" für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. das Erk. des VwGH vom 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche "Vorverfolgung" für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche das Erk. des VwGH vom 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN). 3.2.
- Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt, wird es zwar für möglich gehalten, dass der BF im Jahr 2013 tatsächlich vom syrischen Militär desertiert ist und kann aus diesem Grunde nicht ausgeschlossen werden, dass dem BF bei einem Aufgriff durch das syrische Regime wegen seiner Desertion eine (unverhältnismäßig) hohe Strafe droht oder er Folter ausgesetzt wäre. Allerdings steht der Herkunftsort des BF, XXXX , nicht unter Kontrolle des syrischen Regimes, sondern unter Kontrolle der Türkei bzw. insbesondere der Türkei-nahen Miliz SNA (früher: FSA). Der BF kann ohne Kontakt mit dem syrischen Regime in sein Heimatdorf einreisen und ist das syrische Regime nicht imstande, den BF in seinem Heimatdorf festzunehmen. Die Gefahr einer Verfolgung des BF aus diesem Themenbereich ist somit zu verneinen.3.2.
- Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt, wird es zwar für möglich gehalten, dass der BF im Jahr 2013 tatsächlich vom syrischen Militär desertiert ist und kann aus diesem Grunde nicht ausgeschlossen werden, dass dem BF bei einem Aufgriff durch das syrische Regime wegen seiner Desertion eine (unverhältnismäßig) hohe Strafe droht oder er Folter ausgesetzt wäre. Allerdings steht der Herkunftsort des BF, römisch 40 , nicht unter Kontrolle des syrischen Regimes, sondern unter Kontrolle der Türkei bzw. insbesondere der Türkei-nahen Miliz SNA (früher: FSA). Der BF kann ohne Kontakt mit dem syrischen Regime in sein Heimatdorf einreisen und ist das syrische Regime nicht imstande, den BF in seinem Heimatdorf festzunehmen. Die Gefahr einer Verfolgung des BF aus diesem Themenbereich ist somit zu verneinen. Zudem konnte nicht festgestellt werden, dass es jemals Versuche einer Zwangsrekrutierung des BF von Seiten der FSA bzw. SNA gegeben hat; ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass – wie (erstmals) in der Beschwerde vorgebracht – gegen den BF von Seiten der FSA ein Festnahmeauftrag erlassen worden wäre. Folglich kann auch aus diesem Themenbereich für den BF im Falle seiner Rückkehr keine konkrete und individuelle Gefahr einer Verfolgung abgeleitet werden. Dem Berichtsmaterial zufolge besteht auch keine maßgebliche, allgemeine Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die FSA bzw. SNA. Auch eine sonstige Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK konnte nicht festgestellt werden. Die Gewährung von Asyl kommt somit nicht in Betracht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.Auch eine sonstige Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK konnte nicht festgestellt werden. Die Gewährung von Asyl kommt somit nicht in Betracht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheids daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis geht hervor, dass das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zum Flüchtlingsbegriff abgeht. Darüber hinaus wird zu diesen Themen keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis geht hervor, dass das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zum Flüchtlingsbegriff abgeht. Darüber hinaus wird zu diesen Themen keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L503.2277327.1.00