RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2024 GeschäftszahlL511 2275480-1 Spruch, L511 2275480–1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. DIEHSBACHER sowie den fachkundigen Laienrichter RR PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Holter-Wildfellner & Partner Rechtsanwälte GmbH & CoKG, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle XXXX vom 06.06.2023, Zahl: OB XXXX , betreffend Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. DIEHSBACHER sowie den fachkundigen Laienrichter RR PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die Holter-Wildfellner & Partner Rechtsanwälte GmbH & CoKG, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle römisch 40 vom 06.06.2023, Zahl: OB römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und gemäß § 40 iVm § 41 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) festgestellt, dass der Grad der Behinderung siebzig von Hundert (70 vH) beträgt.Der Beschwerde wird stattgegeben und gemäß Paragraph 40, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) festgestellt, dass der Grad der Behinderung siebzig von Hundert (70 vH) beträgt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt 1.
- Die Beschwerdeführerin verfügte zuletzt seit 03.02.2009 über einen unbefristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 vH (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 2.1). 1.
- Am 29.12.2022 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice [SMS] einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass (sowie für den Fall, dass die Aktenlage die Vornahme von Zusatzeintragungen rechtfertige die Aufnahme der entsprechenden Zusatzeintragungen in den Behindertenpass) und legte dazu im Verfahren mehrere medizinische Befunde vor (AZ 2.5; 1.4, 2.6- 2.13). 1.
- Das SMS holte ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin ein. Dieses Gutachten vom 10.05.2023 wurde auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin unter Einbeziehung der vorgelegten Befunde erstattet. Als Ergebnis der Begutachtung wurden die Funktionseinschränkungen den entsprechenden Leidenspositionen nach der Einschätzungsverordnung zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung [GdB] von 60 vH sowie die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt (AZ 2.20.2). Die vom SMS eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme zum Gutachten (AZ 2.22) nahm die Beschwerdeführerin nicht wahr. 1.
- Das SMS stellte am 02.06.2023einen Behindertenpass mit einem GdB von 60 vH aus, welcher der Beschwerdeführerin mit Begleitschreiben vom 06.06.2023, Zahl: XXXX , übermittelt wurde (AZ 2.21).1.
- Das SMS stellte am 02.06.2023einen Behindertenpass mit einem GdB von 60 vH aus, welcher der Beschwerdeführerin mit Begleitschreiben vom 06.06.2023, Zahl: römisch 40 , übermittelt wurde (AZ 2.21). Im Begleitschreiben wurde auf die Möglichkeit und die Erfordernisse einer Beschwerde hingewiesen. 1.
- Mit Schreiben vom 15.06.2023 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den ausgestellten Behindertenpass (AZ 1.2). Darin führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie besitze seit 2006 einen unbefristeten Behindertenpass mit einem GdB von 70 vH. Anlässlich eines unverschuldeten Verkehrsunfalles am 24.04.2020 habe sie ein schweres SHT mit beträchtlichen Dauerfolgen erlitten und sei ihr im Laufe der Untersuchungen bei den diversen vom Gericht beauftragten Gutachtern empfohlen worden, eine neue Bewertung der Beeinträchtigung zu beantragen. Umso überraschter sei sie dann jedoch gewesen, als in der neuen Bewertung nur mehr ein GdB von 60 vH angeführt worden sei. Im Gutachten vom 10.05.2023 scheine auf Seite 2 zwar noch der Hinweis auf den bestehenden 70%-Wert auf, auf Seite 4 in der Tabelle, wo die einzelnen Bewertungen angeführt seien, sei dieser Wert jedoch nicht mehr erwähnt. Im Text werde zwar erwähnt, dass die Punkte 2-4 gleichbleibend seien, in der Tabelle sei jedoch kein Punkt 4 vorhanden. Auf den Einwand der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 23.
- sei überhaupt nicht reagiert worden, sondern die Ausstellung eines neuen Behindertenpasses mit einem GdB von 60 vH veranlasst worden. Das Datum der Ausstellung des Ausweises würde jedoch nicht mit jenem des Begleitschreibens bzw. der Zustellung zusammenpassen. Auch die Gültigkeit ab 29.12.2022 passe nicht mit den Gutachten, die erst 2023 erstellt worden seien, zusammen. Warum die Gültigkeit befristet sei, obwohl es sich lt. Gutachtern um Dauerschäden handle, sei ebenfalls nicht verständlich. Im Schreiben vom 11.05 sei darauf hingewiesen worden, dass ein Bescheid erlassen werde, wenn kein Einwand erfolge. Welches Schreiben nun als Bescheid anzusehen sei und ob ein solcher noch folge, sei jedoch nicht ersichtlich. Zum neuen, ihrer Meinung nach zu niedrigen GdB von 60 vH, sei zudem festzuhalten, dass bei mehreren Gesundheitsbeeinträchtigen zu prüfen sei, ob die Einschränkungen verstärkt worden seien. Lt. EVO dürfe ja auch kein Eingriff in bestehende Rechte vorgenommen werden. Ein bereits rechtskräftig ausgestellter Grad der Behinderung bleibe unberührt (siehe Bescheid vom 09.02.2005 sowie den Nachtrag vom 20.03.2006, wonach keine weiteren Nachuntersuchungen mehr notwendig seien). Auf Grund der festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen lt. gerichtlichem Gutachten seien sehr wohl schwerwiegende Mängel bei ihr festgestellt worden, so dass man lt. Anlage zur EVO unter Punkt 03.05.06 (Seite 23) wohl eine Einstufung schweren Grades annehmen könne bzw. unter Punkt 03.06.03(Seite 24) ebenfalls von einer Beeinträchtigung von 80-100% die Rede sei. Sie ersuche daher um nochmalige Überprüfung der Daten. 1.
- Mit Schreiben der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 19.07.2023 wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin ergänzt und zum bisherigen Vorbringen hinzugefügt, dass beim gegenständlichen Gutachten die starken Migräneanfälle der Beschwerdeführerin, die im Vorgutachten für die Beurteilung eines GdB von 70 vH ausschlaggebend gewesen seien, bei der Gesamteinschätzung keinerlei Berücksichtigung gefunden hätten. Dies sei damit begründet worden, dass aktuelle neurologische Facharztbefunde fehlen würden und kein Anfallskalender vorhanden sei. Die Intention der Antragstellung (auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung), sei jedoch gewesen, die Verletzungsfolgen aus dem Unfallgeschehen zusätzlich zu den bereits bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen zu beurteilen. Es seien von der Beschwerdeführerin auch bereits bei Antragstellung sämtliche mit dem Unfall in Zusammenhang stehende Befunde und Gutachten vorgelegt worden und auch in ihrer Stellungnahme vom 23.05.2023, ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sie der Annahme gewesen sei, die bereits bei ihr bestehende Behinderung von 70% liege bei der belangten Behörde ohnehin auf. Sie sei bei der gegenständlichen Neufestsetzung sohin konkludent von einem zusätzlichen Behinderungsgrad aufgrund der hinzugetretenen Dauerschäden und nicht von einer allgemeinen Gesamteinschätzung ausgegangen. Insbesondere die Tatsache, dass trotz diagnostizierter Migräneerkrankung keine Beschwerden in der Gesamteinschätzung berücksichtigt worden seien, lasse auf die Unschlüssigkeit dieses Gutachtens schließen. Bei entsprechender Berücksichtigung der bereits diagnostizierten Migräneanfälle wäre ein dementsprechend höherer Grad der Behinderung festgestellt worden und sei selbst bei Beurteilung nach der nunmehr in Geltung stehenden Einschätzungsverordnung nicht nachvollziehbar, warum Migräneanfälle, die vormals aufgrund ihrer Schwere noch mit 70 % eingeschätzt worden seien, nunmehr jedoch trotz Anhaltspunkte keinerlei Berücksichtigung mehr in der Gesamteinschätzung finden und eine Beurteilung der damit einhergehenden Beschwerden zur Gänze entfalle. Die belangte Behörde wäre jedenfalls von Amts wegen zur Sachverhaltsergänzung angehalten gewesen, indem sie weitere Fakten zum Sachverhalt sammle und sich dadurch ein genaues Bild vom konkreten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mache. Zudem liege eine mangelhafte Beweiswürdigung vor, da sich die belangte Behörde auf ein unschlüssiges Gutachten stützte, ohne selbst sämtliche Krankenunterlagen ins Kalkül zu ziehen bzw. alle Befunde zu würdigen. Bei entsprechender Sachverhaltsergänzung bzw. Würdigung sämtlicher eingereichter Krankenunterlagen hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass die Migräneanfälle eine mittelschwere Verlaufsform und daher jenes Ausmaß erreichen, um entsprechend der Position 04.11.02 einen Grad der Behinderung von 30-40 % anzunehmen. Die Migräneanfälle hätten demnach zu einer Erhöhung des Behindertengrades führen müssen. Zudem sei die posttraumatische Belastungsstörung unrichtig beurteilt worden. Im gegenständlichen Gutachten seien die aus dem Unfall resultierenden Verletzungen unter Pos. Nr. 04.01.02 der Einschätzungsverordnung, sohin unter „cerebrale Lähmungen mittleren Grades" subsumiert worden. Eine posttraumatische Belastungsstörung sei jedoch unter Pos. Nr. 03.05.04 bis 03.05.06 zu subsumieren und werde hier bereits der leichteste Grad mit 30-40 % beurteilt. Aufgrund der Schwere und der Ausgeprägtheit der Persönlichkeitsstörung sowie aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin seit dem Unfallgeschehen in sozialer Isolation lebe, antriebslos sei und eine schwere Persönlichkeitsveränderung durchlebt habe, könne sogar eine Beurteilung nach Pos. Nr. 03.05.06 und sohin ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 80-100 % angenommen werden. Selbst wenn man die Migräneanfälle unberücksichtigt lassen würde, ergäbe sich aufgrund des psychischen Leidenszustandes der Beschwerdeführerin sohin ein Grad der Behinderung von zumindest 80 %. (AZ 2.19) Dem Schreiben beigefügt wurde ein bereits im Akt befindliches Gutachten XXXX vom 04.07.2022 (AZ 1.4) Dem Schreiben beigefügt wurde ein bereits im Akt befindliches Gutachten römisch 40 vom 04.07.2022 (AZ 1.4)
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 20.07.2023 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des gegenständlichen Gerichtsaktes OZ 1 [=AZ 1.1-1.6, 2.1 -2.23]). 2.
- Das BVwG holte ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Psychiatrie ein. Dieses Gutachten vom 27.10.2023 wurde auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin unter Einbeziehung der Vorgutachten und aller Befunde erstellt (OZ 3). Als Ergebnis der Begutachtung wurden die Funktionseinschränkungen den entsprechenden Leidenspositionen nach der Einschätzungsverordnung zugeordnet und ein GdB von 70 vH festgestellt. 2.
- Mit Parteiengehör vom 12.12.2023, zugestellt am 12.12.2023 im elektronischen Rechtsverkehr an das SMS und die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin, übermittelte das BVwG den Verfahrensparteien das Sachverständigengutachten vom 27.10.2023 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme und dem Hinweis, dass das BVwG beabsichtige, sich auf dieses Gutachten zu stützen (OZ 5). Mit Schreiben vom 21.12.2023 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme (OZ 6) zum Gutachten vom 27.10.2023 und führte aus, dass die im Vorgutachten unter der Pos. Nr. 04.01.02 angeführte Läsion des ersten Hirnstammnerves und die daraus resultierende deutliche Geruchs- und Geschmacksstörung im Gutachten vom 27.10.2023 völlig außer Acht gelassen worden seien, obwohl es sich hierbei um eine beträchtliche Dauerfolge des Schädel-Hirn-Traumas handle. Bei entsprechender Berücksichtigung der Geruchs- und Geschmacksstörung hätte sich ein höherer Gesamtgrad der Behinderung ergeben – zumindest im Ausmaß von 80 % – weswegen der Antrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens aus dem Fachgebiet Hals-, Nasen-und Ohrenheilkunde gestellt werde. Die stark ausgeprägten, diagnostizierten Migräneanfälle der Beschwerdeführerin seien im aktuellen Gutachten abermals nicht berücksichtigt worden, obwohl das bei einer Migräneerkrankung zugehörige Beschwerdebild bis dato gegeben sei. Dies erscheine insofern nicht nachvollziehbar, als bereits in der Bescheidbeschwerde ein umfangreiches Vorbringen betreffend die fehlende Berücksichtigung der Migräneanfälle in den Vorgutachten erstattet worden sei und nun auch im Rahmen dieser Befundaufnahme keine Fragen zu den Anfällen der Beschwerdeführerin gestellt worden seien, um allfällige Ausführungen und Feststellung zur Auftretungshäufigkeit der Migräneanfälle und den damit einhergehenden Beschwerden treffen zu können. Zur entsprechenden Beurteilung der Migräneanfälle werde daher der Antrag auf Einholung eines medizinischen SV-Gutachtens aus dem Fachbereich Neurologie gestellt. Bei richtiger Bewertung der Migräneanfälle mit einem Grad der Behinderung von 30 - 40 %, bei entsprechender Berücksichtigung der dauerhaft bestehenden Geruchs- und Geschmacksstörung sowie Berücksichtigung der bereits festgestellten Funktionseinschränkung im rechten Ellbogen mit einem Grad der Behinderung von 20 % könne man davon ausgehen, dass bei der Beschwerdeführerin mehrere Beeinträchtigungen zusammenwirken und daraus eine wesentliche Verstärkung ihrer Beschwerden bzw. eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes einhergehe. Das Zusammenwirken der soeben angeführten Beeinträchtigungen führe daher zu einer höheren Gesamteinschätzung des Behindertengrades- zumindest im Ausmaß von 80 %. Das SMS nahm dazu nicht Stellung. II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
- Die Beschwerdeführerin ist in Österreich wohnhaft und stellte am 29.12.2022 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass (mit allfällig zustehenden Zusatzeintragungen) (AZ 2.5). 1.
- Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden (OZ 3, AZ 2.20.2): Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma, mittelgradig depressive Episode Begründung: Bei der Klientin hat sich nach einem Schädel-Hirn-Trauma mit intracerebralen Contusionen ein ausgeprägtes Psychosyndrom frontaler Natur entwickelt. Sie ist insbesondere von der Affektivität her sehr schwankend. Es besteht eine erhöhte Reizbarkeit und Aggressivität- dies kann sie schlecht selbst steuern.Die Stimmung ist depressiv bis dysphorisch. Sie hat sich sozial sehr zurückgezogen. Aufgrund ihres Verhaltens kommt es immer wieder zu Konflikten- z.B mit Nachbarn. Sie hat Schlafstörungen. Seit mehreren Monaten ist sie nun in tagesklinischer Behandlung in der Ameos Klinik Inntal. Medikamentös ist sie antidepressiv mit Johanneskraut eingestellt. 03.04.02 70 2 Funktionseinschränkung im rechten Ellenbogengelenk, Z.n. Ellenbogenbruch rechts, geringgradige Funktionseinschränkungen, keine Schwellung, reizfrei, gleichbleibend zum Vorgutachten 02.06.11 20 3 Rezidivierende Rückenschmerzen, keine aktuellen Befunde vorhanden, keine sensomotorischen Defizite, gleichbleibend zum Vorgutachten 02.01.
- 10 Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 70 vH. Grundleiden ist das Organische Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma (Position 1). Die Leiden in Position 2 und 3 steigern wegen Geringfügigkeit nicht weiter 1.
- Keinen Grad der Behinderung erreichen die Art. Hypertonie, Gemischte Hyperlipidämie sowie die Migräne.1.
- Keinen Grad der Behinderung erreichen die "Art". Hypertonie, Gemischte Hyperlipidämie sowie die Migräne. 1.
- Eine Nachuntersuchung ist nach drei Jahren vorgesehen, da unter fortführender adäquater psychiatrischer Behandlung, insbesondere auch medikamentöser Therapie eine Besserung des psychischen Zustandes zu erwarten ist.
- Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1), aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1), aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: ● Sachverständigengutachten Psychiatrie vom 27.10.2023 (OZ 3) ● Sachverständigengutachten Allgemeinmedizin vom 10.05.2023 (AZ 2.20.2) ● Nervenfachärztliches Gutachten vom 04.07.2022 ● Beschwerde vom 15.06.2023 (AZ 1.2) und Beschwerdeergänzung vom 19.07.2023 (AZ 2.19) ● Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 21.12.2023 (OZ 6) ● Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR) 2.
- Beweiswürdigung 2.2.
- Die allgemeinen Feststellungen ergeben sich aus der Antragstellung und dem ZMR und sind unstrittig (AZ 2.5, OZ 1). 2.2.
- Die festgestellten Funktionseinschränkungen deren Ausmaß und medizinische Einschätzung sowie deren Dauer und der Gesamtgrad der Behinderung (Punkte 1.2-1.4) ergeben sich zum Leiden in Position 1 aus dem Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Psychiatrie vom 27.10.2023 (OZ 3) sowie zu den Leiden in Position 2 und 3 aus dem Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin vom 10.05.2023 (AZ 2.20.2). Die jeweiligen Feststellungen in den Gutachten sind nachvollziehbar, schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Die Gutachten basieren jeweils auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, berücksichtigen die Vorgutachten und die vorgelegten Befunde, darunter insbesondere das mit der Beschwerdeergänzung (erneut) vorgelegte nervenfachärztliche Gutachten vom 04.07.2022, und stehen mit diesen auch nicht in Widerspruch (vgl. dazu VwGH 26.02.2016, Ro2014/03/0004). Auch die Subsumtion unter die jeweiligen Positionsnummern der Einschätzungsverordnung ist nachvollziehbar.Die jeweiligen Feststellungen in den Gutachten sind nachvollziehbar, schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Die Gutachten basieren jeweils auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, berücksichtigen die Vorgutachten und die vorgelegten Befunde, darunter insbesondere das mit der Beschwerdeergänzung (erneut) vorgelegte nervenfachärztliche Gutachten vom 04.07.2022, und stehen mit diesen auch nicht in Widerspruch vergleiche dazu VwGH 26.02.2016, Ro2014/03/0004). Auch die Subsumtion unter die jeweiligen Positionsnummern der Einschätzungsverordnung ist nachvollziehbar. 2.2.
- Die um 10 vH höhere Einstufung des Leidens in Position 1 (und damit des Gesamtgrades der Behinderung) erfolgte durch einen Gutachter, dessen Fachgebiet das Leiden in Position 1 zuzuordnen ist und ergibt sich aufgrund der Schwere und Chronifizierung der Symptomatik. 2.2.
- Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 21.12.2023 moniert, dass die im Vorgutachten vom 10.05.2023 unter der Pos. Nr. 04.01.02 angeführte deutliche Geruchs- und Geschmacksstörung im Gutachten vom 27.10.2023 völlig außer Acht gelassen worden sei, obwohl es sich hierbei um eine beträchtliche Dauerfolge des Schädel-Hirn-Traumas handle, ist festzuhalten, dass diese in der Befundung aufgenommen wurde (GA 27.10.2023 S1), und im Vorgutachten zusammen mit dem organischen Psychosondrom eingeordnet war und zu einem GdB von (insgesamt) 60 vH geführt hat (GA 10.05.2023 S4), welcher nunmehr erhöht wurde. Die Erhöhung ergab sich aus der Schwere und Chronifizierung der Symptomatik, so dass nicht erkannt zu werden vermag, weshalb die Geruchs- und Geschmacksstörung, welche in den 60 vH inkludiert waren, nunmehr zu einem (noch höheren) GdB von 80 vH führen müssten. 2.2.
- Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin wiederholt vorgebrachten Migräne (und der Beantragung eines diesbezüglichen neurologischen Gutachtens) ist zunächst festzuhalten, dass im Gutachten vom 10.05.2023 folgendes festgehalten war: „Migräne - keine neurologischen aktuellen Facharztbefunde vorhanden, keine Medikation, kein Anfallskalender vorhanden“. Dennoch hat die Beschwerdeführerin auch im Beschwerdeverfahren keine aktuellen fachärztlichen Befunde bezüglich der Migräne vorgelegt. Aus dem von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorgelegte nervenfachärztliche Gutachten von Juli 2022 ergibt sich diesbezüglich nur, dass die Beschwerdeführerin unter Attackenkopfschmerzen leide, wobei weder eine Unfallkausalität, noch eine Reaktivierung der Migräne ausgeschlossen werden könne (AZ 1.4 S30). Aus dem (Letzt-)Gutachten vom 27.10.2023 ergibt sich zudem, dass die Beschwerdeführerin lediglich bei Bedarf (in der Regel 3-4 Mal wöchentlich) Ibuflam (Wirkstoff Ibuprofen) einnimmt. Eine Einstufung der Migräne hätte unter 04.
- „Chronisches Schmerzsydrom“ zu erfolgen. Unter der Positionsnummer 04.11.01 sind „Leichte Verlaufsformen“ wie folgt erläutert: „10%: Analgetika der WHO Stufe 1 oder Intervallprophylaxe; 20%: Nicht opioidhaltige oder schwach opioidhaltige Analgetica, Intervallprophylaxe, Schmerzattacken an weniger als 10 Tagen pro Monat“. Da die Beschwerdeführerin keine medikamentöse Intervallprophylaxe durchführt, sondern nur bei Bedarf Ibuflam einnimmt, wäre ihre Migräne daher unter die Positionsnummer 04.11.01 mit einem GdB von maximal 10 vH zu subsumieren. Da gemäß §3 Abs. 2 BBG Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, konnte – zumal auch keine aktuellen Befunde zur Migräne vorgelegt wurden – eine gesonderte fachärztliche Einschätzung der Migräne unterbleiben. Da gemäß §3 Absatz 2, BBG Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, konnte – zumal auch keine aktuellen Befunde zur Migräne vorgelegt wurden – eine gesonderte fachärztliche Einschätzung der Migräne unterbleiben. 2.2.
- Zumal die Gutachten den Kriterien der Rechtsprechung entsprechen und auch sonst keine Hinweise dahingehend hervorgekommen sind, dass die Beurteilungen im Gutachten nicht richtig wären, legt der erkennende Senat die im Gutachten getroffenen Feststellungen der rechtlichen Beurteilung zu Grunde. 2.
- Entfall der mündlichen Verhandlung Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN). Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt basiert zur Gänze aus den der Beschwerdeführerin bekannten vorliegenden Aktenteilen und ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt basiert zur Gänze aus den der Beschwerdeführerin bekannten vorliegenden Aktenteilen und ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).
- Rechtliche Beurteilung 3.1.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 45 Bundesbehindertengesetz [BBG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das SMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).3.1.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz [BBG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das SMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). Die dagegen erhobene Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig (§§ 7, 9 VwGVG).Die dagegen erhobene Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig (Paragraphen 7, 9, VwGVG). 3.1.
- An dieser Stelle ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin am 12.06.2023 bedingt erklärte Zurückziehung ihres Antrags auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung (AZ 2.17) auf Grund der Bedingung unzulässig und damit unwirksam war (VwGH 25.11.1997, 96/04/0238 mit Hinweis auf E 18.4.1983, 82/10/0197). 3.1.
- Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten auszugsweise: § 1.
(2)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins,
(2)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. § 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen […]. Paragraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen […].
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)[…] Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn […] ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (Z3).Paragraph 41,
(1)[…] Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn […] ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt (Z3).
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. [...] § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. §§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor:Paragraphen 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sehen Folgendes vor: § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt (Teilstrich 1) oder zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen (Teilstrich 2).
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. 3.
- Abweisung der Beschwerde 3.2.
- Die bei der Beschwerdeführerin festgestellten Funktionseinschränkungen sind nicht nur vorübergehend, weshalb eine Behinderung im Sinne des § 1 BBG vorliegt. Sie hat den ordentlichen Wohnsitz in Österreich und stellte am 29.12.2022 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, womit die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG erfüllt sind.3.2.
- Die bei der Beschwerdeführerin festgestellten Funktionseinschränkungen sind nicht nur vorübergehend, weshalb eine Behinderung im Sinne des Paragraph eins, BBG vorliegt. Sie hat den ordentlichen Wohnsitz in Österreich und stellte am 29.12.2022 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, womit die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG erfüllt sind. 3.2.
- Der Grad der Behinderung ist im verfahrensgegenständlichen Fall gemäß § 40 und § 41 Abs. 1 BBG unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen (VwGH 21.06.2017, Ra201 7/11/0040). Die eingeholten Sachverständigengutachten vom 10.05.2023 und 27.10.2023 sind (wie bereits im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt) richtig, vollständig und schlüssig und die aktuellen Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin wurden gemäß der Einschätzungsverordnung eingestuft. Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt somit zum Entscheidungszeitpunkt 70 vH und sie erfüllt daher die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG nicht, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 vH ein Behindertenpass auszustellen ist.3.2.
- Der Grad der Behinderung ist im verfahrensgegenständlichen Fall gemäß Paragraph 40 und Paragraph 41, Absatz eins, BBG unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen (VwGH 21.06.2017, Ra201 7/11/0040). Die eingeholten Sachverständigengutachten vom 10.05.2023 und 27.10.2023 sind (wie bereits im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt) richtig, vollständig und schlüssig und die aktuellen Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin wurden gemäß der Einschätzungsverordnung eingestuft. Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt somit zum Entscheidungszeitpunkt 70 vH und sie erfüllt daher die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG nicht, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 vH ein Behindertenpass auszustellen ist. 3.2.
- Gemäß § 42 Abs. 1 BBG ist der Grad der Behinderung im Behindertenpass einzutragen. Der im bereits ausgestellten Behindertenpass eingetragene Grad der Behinderung beträgt allerdings nur 60 vH. Da im jüngsten Gutachten der Grad der Behinderung mit 70 vH (und nicht mehr mit 60 vH) festgestellt wurde, ist der Beschwerde stattzugeben und festzustellen, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 70 vH beträgt.3.2.
- Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG ist der Grad der Behinderung im Behindertenpass einzutragen. Der im bereits ausgestellten Behindertenpass eingetragene Grad der Behinderung beträgt allerdings nur 60 vH. Da im jüngsten Gutachten der Grad der Behinderung mit 70 vH (und nicht mehr mit 60 vH) festgestellt wurde, ist der Beschwerde stattzugeben und festzustellen, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 70 vH beträgt. 3.2.
- Da das SMS gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG an die Rechtsansicht des BVwG gebunden ist, hat das SMS den festgestellten Grad der Behinderung von 70 vH im Behindertenpass der Beschwerdeführerin einzutragen (vgl. VwGH 11.11.2015, Ra2014/11/0109).3.2.
- Da das SMS gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG an die Rechtsansicht des BVwG gebunden ist, hat das SMS den festgestellten Grad der Behinderung von 70 vH im Behindertenpass der Beschwerdeführerin einzutragen vergleiche VwGH 11.11.2015, Ra2014/11/0109). III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum BBG. Die angewendeten Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Einschätzungsverordnung sind (soweit für den vorliegenden Fall maßgeblich) eindeutig. Zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage (trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) etwa VwGH 28.05.2014, Ro2014/07/
- Zur Schlüssigkeit von Gutachten VwGH 27.06.2018, Ra2018/09/0079; 28.06.2017, Ra2017/09/0015; zur Form der Auseinandersetzung mit dem Gutachten insbesondere VwGH 26.02.2016, Ro2014/03/
- Zum rechtlichen Interesse an einer Feststellung des Grads der Behinderung VwGH 11.11.2015, Ra2014/11/
- Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L511.2275480.1.00