← Österreich

{'item': 'L511 2282906-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2024 GeschäftszahlL511 2282906-1 Spruch, L511 2282906–1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. DIEHSBACHER sowie den fachkundigen Laienrichter RR PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Oberösterreich vom XXXX , Zahl: OB XXXX , betreffend Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. DIEHSBACHER sowie den fachkundigen Laienrichter RR PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Oberösterreich vom römisch 40 , Zahl: OB römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und gemäß § 40 iVm § 41 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) festgestellt, dass der Grad der Behinderung fünfzig von Hundert (50 vH) beträgt und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen.Der Beschwerde wird stattgegeben und gemäß Paragraph 40, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) festgestellt, dass der Grad der Behinderung fünfzig von Hundert (50 vH) beträgt und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt 1.

  1. Die Beschwerdeführerin stellte am 21.03.2023 beim Sozialministeriumservice [SMS] einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses (sowie für den Fall, dass die Aktenlage die Vornahme von Zusatzeintragungen rechtfertige die Aufnahme der entsprechenden Zusatzeintragungen in den Behindertenpass) und eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis), der die Aufnahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass beinhaltet (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 2.6, 2.7) und legte dazu im Verfahren medizinische Befunde vor (AZ 2.8-2.13).1.
  2. Die Beschwerdeführerin stellte am 21.03.2023 beim Sozialministeriumservice [SMS] einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses (sowie für den Fall, dass die Aktenlage die Vornahme von Zusatzeintragungen rechtfertige die Aufnahme der entsprechenden Zusatzeintragungen in den Behindertenpass) und eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis), der die Aufnahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass beinhaltet (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 2.6, 2.7) und legte dazu im Verfahren medizinische Befunde vor (AZ 2.8-2.13). 1.
  3. Das SMS holte ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Orthopädie (und Allgemeinmedizin) ein. Dieses Gutachten vom 26.09.2023 wurde auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin unter Einbeziehung der vorgelegten aktuellen Befunde erstattet. Als Ergebnis der Begutachtung wurden die Funktionseinschränkungen den entsprechenden Leidenspositionen nach der Einschätzungsverordnung zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung [GdB] von 30 vH sowie die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt (AZ 2.15.1). 1.
  4. Mit Schreiben vom 19.10.2023 erhob die Beschwerdeführerin Einwendungen gegen das Gutachten und ersuchte die Punkte betreffend Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der im Schreiben näher dargelegten Gründe zu genehmigen (AZ 2.14). 1.
  5. Mit Bescheid des SMS vom 31.10.2023, Zahl: XXXX , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.03.2023 gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen, da sie mit einem Grad der Behinderung von 30 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle (AZ 2.17).1.
  6. Mit Bescheid des SMS vom 31.10.2023, Zahl: römisch 40 , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.03.2023 gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 BBG abgewiesen, da sie mit einem Grad der Behinderung von 30 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle (AZ 2.17). Begründend verwies das SMS auf die Ergebnisse des Gutachtens vom 26.09.2023, welches als schlüssig erkannt wurde. Das Gutachten wurde als Beilage zum Bescheid übermittelt. 1.
  7. Mit Schreiben vom 07.12.2023 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde [Bsw] gegen den Bescheid des SMS (AZ 1.2). Darin führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, nicht zu verstehen, dass ihre Einwände nicht geeignet seien, das Ergebnis der Beweisaufnahme zu entkräften. Denn etwas Peinlicheres als in der Öffentlichkeit einen Stuhlabgang zu haben, könne sie sich nicht vorstellen. Aufgrund der immunsupprimierten Behandlung mit Remsima hätten sich die Stuhlabgänge zwar von 12 täglich auf 2 bis 4 täglich reduziert, seien jedoch nach wie vor spontan und nicht zurückzuhalten, da der Schließmuskel nicht mehr wie vor der Erkrankung funktioniere. Sie müsse ihre Ausgänge daher sehr genau planen. Wenn sie beispielsweise einen Arztbesuch in XXXX habe und mit einem öffentlichen Verkehrsmittel fahre, müsse sie ca. 3 bis 4 Stunden einrechnen. In dieser Zeit sei anzunehmen, dass sie einen Stuhlabgang habe, dann sei sie aber oft nicht in der Nähe einer Toilette. Mit dem Auto könnte sie die auswärtige Zeit um einiges reduzieren. Weiters habe sie in öffentlichen Verkehrsmitteln ständig Angst, sich mit den Viren und Bakterien aufgrund ihrer Immunsuppression anzustecken. Auch wenn sie eine Maske trage, müsse sie trotzdem etwas angreifen und wenn sie dann einen Infekt habe, müsse sie die Remsima-Infusion verschieben, was wiederum eine Auswirkung betreffend Morbus Crohn nach sich ziehe, da die Infusionen regelmäßig erfolgen sollten. Darin führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, nicht zu verstehen, dass ihre Einwände nicht geeignet seien, das Ergebnis der Beweisaufnahme zu entkräften. Denn etwas Peinlicheres als in der Öffentlichkeit einen Stuhlabgang zu haben, könne sie sich nicht vorstellen. Aufgrund der immunsupprimierten Behandlung mit Remsima hätten sich die Stuhlabgänge zwar von 12 täglich auf 2 bis 4 täglich reduziert, seien jedoch nach wie vor spontan und nicht zurückzuhalten, da der Schließmuskel nicht mehr wie vor der Erkrankung funktioniere. Sie müsse ihre Ausgänge daher sehr genau planen. Wenn sie beispielsweise einen Arztbesuch in römisch 40 habe und mit einem öffentlichen Verkehrsmittel fahre, müsse sie ca. 3 bis 4 Stunden einrechnen. In dieser Zeit sei anzunehmen, dass sie einen Stuhlabgang habe, dann sei sie aber oft nicht in der Nähe einer Toilette. Mit dem Auto könnte sie die auswärtige Zeit um einiges reduzieren. Weiters habe sie in öffentlichen Verkehrsmitteln ständig Angst, sich mit den Viren und Bakterien aufgrund ihrer Immunsuppression anzustecken. Auch wenn sie eine Maske trage, müsse sie trotzdem etwas angreifen und wenn sie dann einen Infekt habe, müsse sie die Remsima-Infusion verschieben, was wiederum eine Auswirkung betreffend Morbus Crohn nach sich ziehe, da die Infusionen regelmäßig erfolgen sollten.
  8. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 15.12.2023 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des gegenständlichen Gerichtsaktes OZ 1 [=AZ 1.1-1.3, 2.1 -2.18]). 2.
  9. Das BVwG holte ein Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Inneren Medizin ein (OZ 3). Dieses Gutachten vom 29.02.2024 wurde auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin unter Einbeziehung der Vorgutachten und aller Befunde erstellt. Als Ergebnis der Begutachtung wurden die Funktionseinschränkungen den entsprechenden Leidenspositionen nach der Einschätzungsverordnung zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH festgestellt. Mit Parteiengehör vom 12.03.2024, zugestellt am 12.03.2024 im elektronischen Rechtsverkehr an das SMS sowie am 19.03.2024 per Rsa an die Beschwerdeführerin, übermittelte das BVwG den Verfahrensparteien das Sachverständigengutachten vom 29.02.2024 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme und dem Hinweis, dass das BVwG beabsichtige, sich auf dieses Gutachten zu stützen (OZ 4). Keine der Verfahrensparteien nahm dazu Stellung. II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
  11. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich wohnhaft und stellte am 21.03.2023 einen Antrag auf Ausstellung im Behindertenpass und eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) (AZ 2.1, 2.6, 2.7, OZ 2).1.
  12. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich wohnhaft und stellte am 21.03.2023 einen Antrag auf Ausstellung im Behindertenpass und eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) (AZ 2.1, 2.6, 2.7, OZ 2). 1.
  13. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden (AZ 1.15.1, OZ 3): Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Morbus Crohn Wahl der Position im oberen Rahmensatz bei wiederkehrenden Durchfällen trotz immunsuppressiver Therapie, das Fistelleiden sowie die wiederkehrenden Durchfälle sind hier mitabgebildet, der Allgemein-und Ernährungszustand sind nicht beeinträchtigt. 07.04.05 40 2 Degenerative Veränderungen im Bewegungsapparat Wahl der Position im unteren Rahmensatz, die abnützungsbedingten Veränderungen in den Knie-und Hüftgelenken, der Wirbelsäule sowie die arthrotischen Veränderungen in den Fingergelenken sind hier miterfasst . 02.02.02 30 3 Schilddrüsenunterfunktion Wahl der Position im unteren Rahmensatz bei stabilem Verlauf unter hormoneller Substitution. 09.01.01 10 4 Hypertonie 05.01.01 10 1.
  14. Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 50 vH. Führendes Leiden ist die Position
  15. Dieses wird aufgrund der funktionellen Relevanz der Position 2 sowie der besonders ungünstigen Zusammenwirkung dieser beiden Leiden um eine Stufe erhöht. Positionen 3 und 4 erhöhen bei ungenügender funktioneller Relevanz nicht weiter. 1.
  16. Eine Nachuntersuchung ist nicht indiziert, da von keiner relevanten Besserung ausgegangen werden kann.
  17. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
  18. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1), aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:2.
  19. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1), aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: ● Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Allgemeinmedizin und der Orthopädie vom 26.09.2023 (AZ 2.15.1) ● Bescheid des SMS vom 31.10.2023 (AZ 2.17) ● Beschwerde vom 07.12.2023 (AZ 1.2) ● Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 19.10.2023 (AZ 2.14) ● Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin vom 29.02.2024 (OZ 3) ● Datenstammblatt des SMS (AZ 2.1) ● Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR) 2.
  20. Beweiswürdigung 2.2.
  21. Die allgemeinen Feststellungen (Punkt 1.1.) ergeben sich aus der Antragstellung und dem ZMR und sind unstrittig (AZ 2.6, 2.7, OZ 2). 2.2.
  22. Im Hinblick auf die festgestellten Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinische Einschätzung und deren Dauer, sowie der Gesamtgrad der Behinderung (Punkt 1.2.-1.4.) folgt der entscheidende Senat den Ausführungen in dem aktuellen Gutachten aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin vom 29.02.2024 (OZ 3). Es ist das zeitlich jüngste Gutachten und die festgestellten Funktionseinschränkungen sind vorrangig diesem Fachgebiet zuzuordnen. Die Feststellungen im Gutachten sind nachvollziehbar, schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Das Gutachten basiert auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und berücksichtigt die vorgelegten Befunde und steht mit diesen auch nicht in Widerspruch (vgl. dazu VwGH 26.02.2016, Ro2014/03/0004). Auch die Subsumtion unter die jeweiligen Positionsnummern der Einschätzungsverordnung ist nachvollziehbar.Die Feststellungen im Gutachten sind nachvollziehbar, schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Das Gutachten basiert auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und berücksichtigt die vorgelegten Befunde und steht mit diesen auch nicht in Widerspruch vergleiche dazu VwGH 26.02.2016, Ro2014/03/0004). Auch die Subsumtion unter die jeweiligen Positionsnummern der Einschätzungsverordnung ist nachvollziehbar. 2.2.
  23. Im Gutachten vom 26.09.2023 wurden die Leiden der Beschwerdeführerin wie folgt eingeschätzt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Kniegelenksbeschwerden bds. radiologisch nachweisbare Abnützung bds. (MR rechtes Kniegelenk 6/2022), Fachbefund beider Kniegelenke vorliegend; anamnestisch lokale Analgesie, gute Beweglichkeit; Physiotherapie radiologisch nachweisbare Abnützung bds. (MR rechtes Kniegelenk 6 aus 2022,), Fachbefund beider Kniegelenke vorliegend; anamnestisch lokale Analgesie, gute Beweglichkeit; Physiotherapie 02.05.19 30 2 Hüftgelenksbeschwerden bds. radiologisch nachweisbare geringe Abnützung der Hüftgelenke, gute Beweglichkeit, anamnestisch einfache lokale Analgesie 02.05.08 20 3 Chronisch entzündliche Darmerkrankung Morbus Crohn - ED 8/2021 -lt. aktuellem Fachbefund unter laufender Therapie in Remission Morbus Crohn - ED 8 aus 2021, -lt. aktuellem Fachbefund unter laufender Therapie in Remission 07.04.04 20 4 Wirbelsäulenbeschwerden radiologisch nachweisbare Abnützung hals,.-und Lendenwirbelsäule mit Bandscheibenschäden; wechselnd stark ausgeprägte Beschwerden, keine Schmerzausstrahlung; aktive Therapie, anamnestisch einfache lokale Schmerzmedikation 02.01.01 20 5 Schilddrüsenunterfunktion medikamentös substituiert 09.01.01 10 6 Bluthochdruck ohne Medikation 05.01.01 10 7 Abnützung Gelenke Langfinger/Fingerpolyarthrosen kein Fachbefund vorliegend, klinisch eingeschätzt 02.06.26 10 Dass sich der GdB nunmehr von 30 vH auf 50 vH erhöhte, ergibt sich insbesondere aus der höheren Einstufung des Morbus Crohn (nunmehr Position 1, ehemals Position 3) durch eine Gutachterin, deren Fachgebiet das Leiden in Position 1 zuzuordnen ist. Die Erhöhung beruht insbesondere auf der Einbeziehung des Fistelleidens sowie der wiederkehrenden Durchfälle trotz immunsuppressiver Therapie. Unter der nunmehrigen Position 2 wurden die zuvor unter den Positionen 1, 2, 4 und 7 eingestuften Leiden nunmehr zusammengefasst eingestuft. Aufgrund der funktionellen Relevanz der Degenerative Veränderungen im Bewegungsapparat (Position 2), sowie der besonders ungünstigen Zusammenwirkung mit dem führenden Leiden Morbus Crohn (Position 1) ist der Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe zu erhöhen. 2.2.
  24. Weder die Beschwerdeführerin noch das SMS sind den Feststellungen des aktuellen Gutachtens oder der Subsumtion unter die Positionsnummern entgegengetreten. Zumal das Gutachten den Kriterien der Rechtsprechung entspricht und auch sonst keine Hinweise dahingehend hervorgekommen sind, dass die Beurteilungen im Gutachten nicht richtig wären, legt der erkennende Senat die im Gutachten getroffenen Feststellungen der rechtlichen Beurteilung zu Grunde. 2.
  25. Entfall der mündlichen Verhandlung Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN). Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt basiert zur Gänze aus den der Beschwerdeführerin bekannten vorliegenden Aktenteilen und ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt basiert zur Gänze aus den der Beschwerdeführerin bekannten vorliegenden Aktenteilen und ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).
  26. Rechtliche Beurteilung 3.1.
  27. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 45 Bundesbehindertengesetz [BBG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das SMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).3.1.
  28. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz [BBG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das SMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). 3.1.
  29. Die Beschwerde gegen den Bescheid ist rechtzeitig und zulässig (§§7, 9 VwGVG). 3.1.
  30. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten auszugsweise: § 1.

(2)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins,
(2)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. § 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen […]. Paragraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen […].
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)[…] Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn […] ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (Z3).Paragraph 41,
(1)[…] Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn […] ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt (Z3).
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. [...] § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. §§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor:Paragraphen 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sehen Folgendes vor: § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt (Teilstrich 1) oder zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen (Teilstrich 2).
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. 3.
  1. Stattgabe der Beschwerde 3.2.
  2. Die bei der Beschwerdeführerin festgestellten Funktionseinschränkungen sind nicht nur vorübergehend, weshalb eine Behinderung im Sinne des § 1 BBG vorliegt. Sie hat den ordentlichen Wohnsitz in Österreich und stellte am 21.03.2023 einen Antrag auf Ausstellung im Behindertenpass, womit die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG erfüllt sind.3.2.
  3. Die bei der Beschwerdeführerin festgestellten Funktionseinschränkungen sind nicht nur vorübergehend, weshalb eine Behinderung im Sinne des Paragraph eins, BBG vorliegt. Sie hat den ordentlichen Wohnsitz in Österreich und stellte am 21.03.2023 einen Antrag auf Ausstellung im Behindertenpass, womit die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG erfüllt sind. 3.2.
  4. Der Grad der Behinderung ist im verfahrensgegenständlichen Fall gemäß § 40 und § 41 Abs. 1 BBG unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen (VwGH 21.06.2017, Ra201 7/11/0040).3.2.
  5. Der Grad der Behinderung ist im verfahrensgegenständlichen Fall gemäß Paragraph 40 und Paragraph 41, Absatz eins, BBG unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen (VwGH 21.06.2017, Ra201 7/11/0040). Das vom BVwG eingeholte Sachverständigengutachten vom 29.02.2024 ist (wie bereits im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt) richtig, vollständig und schlüssig und die aktuellen Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin wurden gemäß der Einschätzungsverordnung eingestuft. Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt zum Entscheidungszeitpunkt 50 vH und sie erfüllt somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 vH ein Behindertenpass auszustellen ist.Das vom BVwG eingeholte Sachverständigengutachten vom 29.02.2024 ist (wie bereits im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt) richtig, vollständig und schlüssig und die aktuellen Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin wurden gemäß der Einschätzungsverordnung eingestuft. Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt zum Entscheidungszeitpunkt 50 vH und sie erfüllt somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 vH ein Behindertenpass auszustellen ist. 3.2.
  6. Der Beschwerde ist daher stattzugeben und spruchgemäß festzustellen, dass die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen. Das SMS ist gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG an die Rechtsansicht des BVwG gebunden und hat der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 vH auszustellen.3.2.
  7. Der Beschwerde ist daher stattzugeben und spruchgemäß festzustellen, dass die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen. Das SMS ist gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG an die Rechtsansicht des BVwG gebunden und hat der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 vH auszustellen. 3.
  8. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin auch bekämpften Nichtvornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid ausschließlich die Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses zum Gegenstand hatte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Sache“ des Rechtsmittelverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. dazu für viele VwGH 30.06.2016, Ra2016/11/0044 RS3 mwN). Aufgrund dieser Beschränkung der Sache des Beschwerdeverfahrens ist das Verwaltungsgericht nicht befugt, über von der Behörde nicht behandelte Anträge abzusprechen. Ebenso wenig darf das Verwaltungsgericht ein zusätzliches Begehren zum Gegenstand seiner Entscheidung machen, welches über den bei der belangten Behörde gestellten und entschiedenen Antrag hinausginge.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Sache“ des Rechtsmittelverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche dazu für viele VwGH 30.06.2016, Ra2016/11/0044 RS3 mwN). Aufgrund dieser Beschränkung der Sache des Beschwerdeverfahrens ist das Verwaltungsgericht nicht befugt, über von der Behörde nicht behandelte Anträge abzusprechen. Ebenso wenig darf das Verwaltungsgericht ein zusätzliches Begehren zum Gegenstand seiner Entscheidung machen, welches über den bei der belangten Behörde gestellten und entschiedenen Antrag hinausginge. Das BVwG ist daher verfahrensgegenständlich nicht berechtigt über die Vornahme von Zusatzeintragungen abzusprechen. 3.
  9. Im Hinblick auf den gestellten Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO wird der Vollständigkeit halber angemerkt, dass es zwar zutrifft, dass dem Begehren der Beschwerdeführerin auf Ausfolgung eines Parkausweises nach § 29b StVO erst dann entsprochen werden könnte, wenn ein Behindertenpass samt Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung“ vorläge. Dennoch kann die bescheidmäßige Erledigung dieses Antrags nicht dadurch ersetzt werden, dass (lediglich) am Ende des nunmehr angefochtenen Bescheides angemerkt wird, dass die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden. Da der Antrag somit noch offen ist, wird er unter Berücksichtigung des nunmehrigen Verfahrensergebnisses zu behandeln sein.3.
  10. Im Hinblick auf den gestellten Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO wird der Vollständigkeit halber angemerkt, dass es zwar zutrifft, dass dem Begehren der Beschwerdeführerin auf Ausfolgung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO erst dann entsprochen werden könnte, wenn ein Behindertenpass samt Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung“ vorläge. Dennoch kann die bescheidmäßige Erledigung dieses Antrags nicht dadurch ersetzt werden, dass (lediglich) am Ende des nunmehr angefochtenen Bescheides angemerkt wird, dass die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden. Da der Antrag somit noch offen ist, wird er unter Berücksichtigung des nunmehrigen Verfahrensergebnisses zu behandeln sein. III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum BBG. Die angewendeten Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Einschätzungsverordnung sind (soweit für den vorliegenden Fall maßgeblich) eindeutig. Zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage (trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) etwa VwGH 28.05.2014, Ro2014/07/
  11. Zur Schlüssigkeit von Gutachten VwGH 27.06.2018, Ra2018/09/0079; 28.06.2017, Ra2017/09/0015; zur Form der Auseinandersetzung mit dem Gutachten insbesondere VwGH 26.02.2016, Ro2014/03/
  12. Zum rechtlichen Interesse an einer Feststellung des Grads der Behinderung VwGH 11.11.2015, Ra2014/11/
  13. Zur Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht VwGH 31.01.2017, Ra2015/03/0066 mwN und VwGH 30.06.2016, Ra2016/11/0044 RS3 mwN Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L511.2282906.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.