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{'item': 'L516 2283670-1'}

Obsah (4)§ 12b§ 20d§ 12a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2024 GeschäftszahlL516 2283670-1 Spruch, L516 2283670-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 12bAusl

BG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Silvia WEIGL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Ried, vom 28.11.2023, ABB-Nr: 4386429, betreffend Nichtzulassung des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Türkei, als Fachkraft

Paragraph 12 b, AuslBG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A)Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführte Gesetzesbestimmung „§12b Z 1 AuslBG“ jeweils durch die Gesetzesbestimmung „§12a AuslBG“ ersetzt wird.A), Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführte Gesetzesbestimmung „§12b Ziffer eins, AuslBG“ jeweils durch die Gesetzesbestimmung „§12a AuslBG“ ersetzt wird. B) Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer XXXX beantragte für den – in der Türkei aufhältigen – türkischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX (in der Folge: Mitbeteiligter), am 02.11.2023 bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem § 41 Abs 2 Z 1 NAG (Fachkraft im Mangelberuf) für die berufliche Tätigkeit als Mechaniker im Unternehmen des Beschwerdeführers. Der Antrag wurde in der Folge

§ 20dAusl

BG an das Arbeitsmarktservice (AMS) übermittelt.Der Beschwerdeführer römisch 40 beantragte für den – in der Türkei aufhältigen – türkischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 (in der Folge: Mitbeteiligter), am 02.11.2023 bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG (Fachkraft im Mangelberuf) für die berufliche Tätigkeit als Mechaniker im Unternehmen des Beschwerdeführers. Der Antrag wurde in der Folge

Paragraph 20 d, AuslBG an das Arbeitsmarktservice (AMS) übermittelt. Das AMS wies diesen Antrag mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 28.11.2023 nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Anhörung des Regionalbeirates vom

„§ 12b Z 1“ AuslBG ab. Das AMS begründete dies zusammengefasst damit, dass dem Mitbeteiligten nur 40 von 55 erforderlichen Punkten angerechnet werden können, konkret für das Kriterium „Qualifikation“ 25 Punkte, für das Kriterium „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ 0 Punkte, für das Kriterium „Sprachkenntnisse Deutsch“ 0 Punkte, für das Kriterium „Englischkenntnisse“ 0 Punkte und für das Kriterium „Alter“ 15 Punkte.Das AMS wies diesen Antrag mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 28.11.2023 nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Anhörung des Regionalbeirates vom

„§ 12b Ziffer eins, AuslBG ab. Das AMS begründete dies zusammengefasst damit, dass dem Mitbeteiligten nur 40 von 55 erforderlichen Punkten angerechnet werden können, konkret für das Kriterium „Qualifikation“ 25 Punkte, für das Kriterium „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ 0 Punkte, für das Kriterium „Sprachkenntnisse Deutsch“ 0 Punkte, für das Kriterium „Englischkenntnisse“ 0 Punkte und für das Kriterium „Alter“ 15 Punkte. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

  1. Sachverhalt 1.1 Für den Mitbeteiligten wurde die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem § 41 Abs 2 Z 1 NAG (Fachkraft im Mangelberuf) beantragt1.1 Für den Mitbeteiligten wurde die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG (Fachkraft im Mangelberuf) beantragt - für die berufliche Tätigkeit als Kraftfahrzeugmechaniker im Unternehmen des Beschwerdeführers, - bei einer beabsichtigten unbefristeten Dauer im Ausmaß von 40 Wochenstunden pro Monat und - einer Entlohnung (ohne Zulage) brutto in Höhe von 2.925,-- Euro. 1.2 Der Mitbeteiligte ist Staatsangehöriger der Türkei und - hat in der Türkei das Gymnasium mit Diplom sowie eine Ausbildung zum Kraftfahrzeugtechniker mit einem Gesellen- und Meisterzertifikat absolviert; - hat keine Berufserfahrung nachgewiesen; - hat keinen Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache durch ein Sprachdiplom oder ein Kurszeugnis über eine formal absolvierte und bestandene Sprachprüfung erbracht; - war im Antragszeitpunkt 20 Jahre alt.
  2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des AMS zum gegenständlichen Verfahren, welcher unter anderem die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und Nachweise beinhalten. 2.1 Die Feststellung dazu, dass der Beschwerdeführer eine Fachkraft im Mangelberuf (Kraftfahrzeug-)Mechaniker

§ 12aAusl

BG beantragt hat, ergibt sich aufgrund der folgenden Erwägungen:2.1 Die Feststellung dazu, dass der Beschwerdeführer eine Fachkraft im Mangelberuf (Kraftfahrzeug-)Mechaniker

Paragraph 12 a, AuslBG beantragt hat, ergibt sich aufgrund der folgenden Erwägungen: Der Beschwerdeführer stellte am 02.11.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem § 41 Abs 2 Z 1 NAG (Fachkraft im Mangelberuf) und hatte in seiner ursprünglichen Arbeitgebererklärung die beabsichtigte berufliche Tätigkeit mit „LKW-Fahrer und Mechaniker“ angegeben sowie eine Entlohnung von 1.863,21 Euro vorgesehen.Der Beschwerdeführer stellte am 02.11.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG (Fachkraft im Mangelberuf) und hatte in seiner ursprünglichen Arbeitgebererklärung die beabsichtigte berufliche Tätigkeit mit „LKW-Fahrer und Mechaniker“ angegeben sowie eine Entlohnung von 1.863,21 Euro vorgesehen. Mit schriftlichem Parteiengehör vom 03.11.2023 teilte das AMS dem Beschwerdeführer mit, dass eine „Mischverwendung“ in zwei Berufsgruppen nicht möglich sei und es sich bei der beruflichen Tätigkeit als LKW-Fahrer um keine Fachkraft im Mangelberuf handle, der Beschwerdeführer jedoch den Antrag auf eine „sonstige Schlüsselkraft“ (

§ 12bAusl

BG) mit einer Entlohnung von 2.925,-- Euro (Wert 2023) ändern könne.Mit schriftlichem Parteiengehör vom 03.11.2023 teilte das AMS dem Beschwerdeführer mit, dass eine „Mischverwendung“ in zwei Berufsgruppen nicht möglich sei und es sich bei der beruflichen Tätigkeit als LKW-Fahrer um keine Fachkraft im Mangelberuf handle, der Beschwerdeführer jedoch den Antrag auf eine „sonstige Schlüsselkraft“ (

Paragraph 12 b, AuslBG) mit einer Entlohnung von 2.925,-- Euro (Wert 2023) ändern könne. In der Folge führte der Beschwerdeführer in seiner weiteren Arbeitgebererklärung vom 06.11.2023 als beabsichtigte berufliche Tätigkeit nur noch die Tätigkeit als Mechaniker und die Reparatur der LKW an, bei einer vorgesehenen Entlohnung von 2.925,-- Euro. Die Tätigkeit als Kraftfahrzeugmechaniker:in ist in der Fachkräfteverordnung 2024, BGBl. II Nr. 439/2023, (wie bereits in der Fachkräfteverordnung 2023) als Mangelberuf ausgewiesen. Eine Tätigkeit als „LKW-Fahrer“ war nunmehr vom Beschwerdeführer nicht mehr vorgesehen. Aus jener Abänderung der Arbeitgeberklärung vom 06.11.2023 ist daher entgegen dem AMS nicht abzuleiten, dass der Beschwerdeführer nunmehr „eine sonstige Schlüsselkraft“

§ 12bZ 1 Ausl

BG statt einer „Fachkraft im Mangelberuf“

§ 12aAusl

BG beantragen wollte. Eine solche Änderung ergibt sich auch nicht aus der Eintragung im Zentralen Fremdenregister, in der nach wie vor ein Antrag für eine Fachkraft in Mangelberufen angeführt ist. (Antrag an die BH Ried vom 02.11.2023, Arbeitgebererklärung 02.11.2023; AMS-Parteiengehör 03.11; Arbeitgebererklärung 06.11.2023, IZR)Die Tätigkeit als Kraftfahrzeugmechaniker:in ist in der Fachkräfteverordnung 2024, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2023,, (wie bereits in der Fachkräfteverordnung 2023) als Mangelberuf ausgewiesen. Eine Tätigkeit als „LKW-Fahrer“ war nunmehr vom Beschwerdeführer nicht mehr vorgesehen. Aus jener Abänderung der Arbeitgeberklärung vom 06.11.2023 ist daher entgegen dem AMS nicht abzuleiten, dass der Beschwerdeführer nunmehr „eine sonstige Schlüsselkraft“

Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG statt einer „Fachkraft im Mangelberuf“

Paragraph 12 a, AuslBG beantragen wollte. Eine solche Änderung ergibt sich auch nicht aus der Eintragung im Zentralen Fremdenregister, in der nach wie vor ein Antrag für eine Fachkraft in Mangelberufen angeführt ist. (Antrag an die BH Ried vom 02.11.2023, Arbeitgebererklärung 02.11.2023; AMS-Parteiengehör 03.11; Arbeitgebererklärung 06.11.2023, IZR) Aus diesem Grund liegt dem gegenständlichen Verfahren nach wie vor ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem § 41 Abs 2 Z 1 NAG für eine Fachkraft im Mangelberuf

§ 12aAusl

BG zugrunde.Aus diesem Grund liegt dem gegenständlichen Verfahren nach wie vor ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG für eine Fachkraft im Mangelberuf

Paragraph 12 a, AuslBG zugrunde. 2.2 Die Feststellung zu der vom Mitbeteiligten in der Türkei absolvierten Ausbildung ergibt sich aus den vorgelegten Diplomen, die nach einer bereits vom AMS erfolgten Überprüfung schon im behördlichen anerkannt wurden. 2.3 Die Feststellung, dass der Mitbeteiligte keine Berufserfahrung hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Arbeitsbescheinigung vorgelegt hat. 2.4 Die Feststellung, dass der Mitbeteiligte keinen Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache durch ein Sprachdiplom oder ein Kurszeugnis über eine formal abgelegte und bestandene Sprachprüfung erbracht hat, ergibt sich aufgrund der folgenden Erwägungen: Für den Mitbeteiligten wurden im Verfahren vor dem AMS ein Zertifikat der „British Culture Language Schools“ vom 10.11.2023 vorgelegt, demzufolge der Beschwerdeführer das „B1 level“ auf Deutsch erfolgreich beendet habe. Auf dem vorgelegten Zertifikat ist die Akkreditierungsnummer bzw Registrierungsnummer „2012.R006“ jener Einrichtung beim European Language Portfolio (ELP) des Europarats (https://www.coe.int/en/web/portfolio/accredited-and-registered-models-by-date#{%2211838743%22:[12]} sowie die Nummer „8882204953“ als Portfolio Code“ und „Certificate Code“ zur Überprüfung des Zertifikats auf dem Online-Portal www.verifiedportfolios.com angeführt. Sowohl auf der Seite des Europarates auch auf der Seite des Online-Portals wird darauf hingewiesen, dass es sich beim System jenes Sprachinstitutes um kein formales Examen, sondern um eine „Selbsteinschätzung“ basierende auf dem ELP handelt („The ACLS system does not introduce formal exams but the ELP based self-assesment to move on from one level to the other“) Mit dem vorgelegten Zertifikat hat der Mitbeteiligte daher keinen Nachweis darüber erbracht, dass er eine Prüfung über seine Sprachkenntnisse abgelegt und bestanden hat, sondern nur das Ergebnis einer „Selbsteinschätzung“ vorgelegt, weshalb die entsprechende Feststellung zu treffen war. 2.5 Die Feststellungen zum Alter des Mitbeteiligten ergeben sich aus dessen Geburtsdatum in der vorgelegten Reisepasskopie. (Verwaltungsverfahrensakt des AMS). 3. Rechtliche Beurteilung Zu A) Abweisung der Beschwerde

§12aAusl

BG Bescheidbegründung des AMS 3.1 Das AMS begründete die Abweisung des Antrages in seinem Bescheid zusammengefasst damit, dass dem Mitbeteiligten nur 40 von 55 erforderlichen Punkten angerechnet werden können, konkret für das Kriterium „Qualifikation“ 25 Punkte, für das Kriterium „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ 0 Punkte, für das Kriterium „Sprachkenntnisse Deutsch“ 0 Punkte, für das Kriterium „Englischkenntnisse“ 0 Punkte und für das Kriterium „Alter“ 15 Punkte. Das AMS führte dazu zusammengefasst aus, dass am 07.11.2023 eine Änderung vom Antrag auf Fachkraft im Mangelberuf auf „Sonstige Schlüsselkraft“

§ 12bZ 1 Ausl

BG bestätigt worden sei und nach Überprüfung der vorgelegten Ausbildungsbescheinigungen für die Qualifikation 25 Punkte anzurechnen seien. Aufgrund des Alters seien 15 Punkte zu vergeben. Bei dem vorgelegten Sprachdiplom handle es sich um kein Sprachdiplom

dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen, weshalb dahingehend keine Punkte angerechnet werden könnten.Das AMS führte dazu zusammengefasst aus, dass am 07.11.2023 eine Änderung vom Antrag auf Fachkraft im Mangelberuf auf „Sonstige Schlüsselkraft“

Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG bestätigt worden sei und nach Überprüfung der vorgelegten Ausbildungsbescheinigungen für die Qualifikation 25 Punkte anzurechnen seien. Aufgrund des Alters seien 15 Punkte zu vergeben. Bei dem vorgelegten Sprachdiplom handle es sich um kein Sprachdiplom

dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen, weshalb dahingehend keine Punkte angerechnet werden könnten. Beschwerdevorbringen 3.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde zusammengefasst vor, dass er den Mitbeteiligten unbedingt benötige und er dem Mitbeteiligten weiter zur Verfügung stehen werde, damit dieser Deutsch lerne. Zur Abweisung der Beschwerde 3.3 Zunächst ist entgegen dem AMS ausgehend vom festgestellten Sachverhalt und den Ausführungen dazu im Rahmen der Beweiswürdigung (oben 2.1) aus der abgeänderten Arbeitgeberklärung vom 06.11.2023 nicht abzuleiten, dass der Beschwerdeführer mit jener Abänderung „eine sonstige Schlüsselkraft“

§ 12bZ 1 Ausl

BG statt einer „Fachkraft im Mangelberuf“

§ 12aAusl

BG beantragen wollte, und daher liegt dem gegenständlichen Verfahren nach wie vor ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem § 41 Abs 2 Z 1 NAG für eine Fachkraft im Mangelberuf

§ 12aAusl

BG zugrunde.3.3 Zunächst ist entgegen dem AMS ausgehend vom festgestellten Sachverhalt und den Ausführungen dazu im Rahmen der Beweiswürdigung (oben 2.1) aus der abgeänderten Arbeitgeberklärung vom 06.11.2023 nicht abzuleiten, dass der Beschwerdeführer mit jener Abänderung „eine sonstige Schlüsselkraft“

Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG statt einer „Fachkraft im Mangelberuf“

Paragraph 12 a, AuslBG beantragen wollte, und daher liegt dem gegenständlichen Verfahren nach wie vor ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG für eine Fachkraft im Mangelberuf

Paragraph 12 a, AuslBG zugrunde. Nachdem das AMS die Qualifikation bereits anerkannt hat, jedoch ausgehend von einer angenommenen Abänderung des Antrages auf „sonstige Schlüsselkraft“

§ 12bZ 1 Ausl

G dafür nur 25 Punkte angerechnet hat, sind daher nunmehr nach den Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen

§ 12a

für das Kriterium „Qualifikation“ fünf zusätzliche Punkte und damit 30 Punkte statt bisher 25 Punkte anzurechnen. Die Punkteanzahl für das Kriterium „Alter“ bleibt unverändert bei 15 Punkten.Nachdem das AMS die Qualifikation bereits anerkannt hat, jedoch ausgehend von einer angenommenen Abänderung des Antrages auf „sonstige Schlüsselkraft“

Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslG dafür nur 25 Punkte angerechnet hat, sind daher nunmehr nach den Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen

Paragraph 12 a, für das Kriterium „Qualifikation“ fünf zusätzliche Punkte und damit 30 Punkte statt bisher 25 Punkte anzurechnen. Die Punkteanzahl für das Kriterium „Alter“ bleibt unverändert bei 15 Punkten. Darüberhinausgehend können jedoch keine zusätzlichen Punkte angerechnet werden. Mit dem bereits beim AMS vorgelegten Sprachzertifikat hat der Mitbeteiligte keinen Nachweis darüber erbracht, dass er eine Prüfung über seine Sprachkenntnisse abgelegt und bestanden hat, sondern nur das Ergebnis einer „Selbsteinschätzung“ vorgelegt, weshalb für das Kriterium Sprachkenntnisse keine Punkte vergeben werden können. 3.4. Im Ergebnis wird im vorliegenden Fall daher die erforderliche Mindestpunktezahl von 55 Punkten jedenfalls nicht erreicht. Es liegen somit nicht die Voraussetzungen für die Zulassung des Mitbeteiligten als Fachkraft im beantragten Mangelberuf

§12aAusl

BG vor. 3.5 Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.6 In seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom
  3. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).3.6 In seinen Entscheidungen vom
  5. Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom
  6. Mai 2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen vergleiche auch die Entscheidung des EGMR vom
  7. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom
  8. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159). 3.7 Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im festgestellten Umfang unbestritten und geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.3.7 Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im festgestellten Umfang unbestritten und geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Eine mündliche Verhandlung konnte somit

§ 24Abs 4 Vw

GVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte somit

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Zu B) Revision 3.8 Die Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage eindeutig bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. 3.9 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L516.2283670.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.