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{'item': 'L516 2285955-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2024 GeschäftszahlL516 2285955-1 Spruch, L516 2285955-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Silvia WEIGL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Kosovo, vertreten durch Mag.a Susanne SINGER, Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Vöcklabruck vom 27.12.2023, ABB-Nr: 4391079, betreffend Nichtzulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12a AuslBG im Unternehmen der XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Silvia WEIGL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Kosovo, vertreten durch Mag.a Susanne SINGER, Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Vöcklabruck vom 27.12.2023, ABB-Nr: 4391079, betreffend Nichtzulassung als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslBG im Unternehmen der römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 12a AuslBG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 12 a, AuslBG als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer XXXX , geb. XXXX , StA Kosovo, beantragte am 16.11.2023 bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem § 41 Abs 2 Z 1 NAG (Fachkraft im Mangelberuf) für die berufliche Tätigkeit als Kellner im Unternehmen der XXXX . Der Antrag wurde in der Folge gemäß § 20d AuslBG an das Arbeitsmarktservice (AMS) übermittelt.Der Beschwerdeführer römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Kosovo, beantragte am 16.11.2023 bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG (Fachkraft im Mangelberuf) für die berufliche Tätigkeit als Kellner im Unternehmen der römisch 40 . Der Antrag wurde in der Folge gemäß Paragraph 20 d, AuslBG an das Arbeitsmarktservice (AMS) übermittelt. Das AMS wies diesen Antrag mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 27.12.2023 nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Anhörung des Regionalbeirates vom gemäß § 12a AuslBG ab. Das AMS begründete die Abweisung des Antrages in seinem Bescheid damit, dass bei einer erforderlichen Mindestpunktezahl von 55 Punkten im vorliegenden Fall nur 51 Punkte anzurechnen gewesen seien. Das AMS vergab dabei für die Kriterien gemäß Anlage B des AuslBG folgende Punkte: Qualifikation: 30 Punkte / Ausbildungsadäquate Berufserfahrung: 6 Punkte / Sprachkenntnisse Deutsch: 5 Punkte / Alter (30 Jahre): 10 Punkte / Zusatzpunkte für Englischkenntnisse: 0.Das AMS wies diesen Antrag mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 27.12.2023 nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Anhörung des Regionalbeirates vom gemäß Paragraph 12 a, AuslBG ab. Das AMS begründete die Abweisung des Antrages in seinem Bescheid damit, dass bei einer erforderlichen Mindestpunktezahl von 55 Punkten im vorliegenden Fall nur 51 Punkte anzurechnen gewesen seien. Das AMS vergab dabei für die Kriterien gemäß Anlage B des AuslBG folgende Punkte: Qualifikation: 30 Punkte / Ausbildungsadäquate Berufserfahrung: 6 Punkte / Sprachkenntnisse Deutsch: 5 Punkte / Alter (30 Jahre): 10 Punkte / Zusatzpunkte für Englischkenntnisse:

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
  2. Sachverhalt 1.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem § 41 Abs 2 Z 1 NAG (Fachkraft im Mangelberuf) beantragt1.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG (Fachkraft im Mangelberuf) beantragt - für die berufliche Tätigkeit als Kellner im Unternehmen der XXXX ; - für die berufliche Tätigkeit als Kellner im Unternehmen der römisch 40 ; - bei einer beabsichtigten unbefristeten Dauer im Ausmaß von 40 Wochenstunden pro Monat; - bei einer Entlohnung (ohne Zulage) brutto in Höhe von 2.000,00 Euro, bei einem anwendbaren Kollektivvertrag für Gastronomie und Hotellerie OÖ. 1.2 Der Beschwerdeführer hat im Kosovo im Zeitraum vom 03.09.2015 bis 04.09.2018 eine Ausbildung für den Beruf Kellner und Barkeeper mit Diplom abgeschlossen und im Zuge seiner Ausbildung im Zeitraum vom 03.09.2015 bis 04.09.2018 ein Praktikum in einem Restaurant ( XXXX ) als Kellner-Barkeeper absolviert.1.2 Der Beschwerdeführer hat im Kosovo im Zeitraum vom 03.09.2015 bis 04.09.2018 eine Ausbildung für den Beruf Kellner und Barkeeper mit Diplom abgeschlossen und im Zuge seiner Ausbildung im Zeitraum vom 03.09.2015 bis 04.09.2018 ein Praktikum in einem Restaurant ( römisch 40 ) als Kellner-Barkeeper absolviert. 1.3 Der Beschwerdeführer hat im Kosovo im Zeitraum vom 01.07.2014 bis 01.09.2021 im Hotel ( XXXX ) auf der Arbeitsstelle eines Kellners gearbeitet.1.3 Der Beschwerdeführer hat im Kosovo im Zeitraum vom 01.07.2014 bis 01.09.2021 im Hotel ( römisch 40 ) auf der Arbeitsstelle eines Kellners gearbeitet. 1.4 Der Beschwerdeführer hat am 06.10.2023 die Deutschprüfung ÖSD Zertifikat A1 gut bestanden. Der Beschwerdeführer spricht muttersprachlich Albanisch. Weitere Nachweise über vorhandene Sprachkenntnisse hat er nicht erbracht. 1.5 Der Beschwerdeführer war im Antragszeitpunkt über 30 Jahre und 11 Monate alt.
  3. Beweiswürdigung Die Feststellung zur beantragten beruflichen Tätigkeit ergibt sich aus der Arbeitgebererklärung, die dem AMS vorgelegt wurde. (Verwaltungsverfahrensakt des AMS) Die Feststellungen Ausbildung zum Kellner und Barkeeper sowie zu dem im Zuge dieser Ausbildung absolviertem Praktikum ergeben sich aus dem beim AMS vorgelegten Diplom und der Praktikumsbestätigung (Verwaltungsverfahrensakt des AMS). Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der beim AMS vorgelegten Bestätigung. (Verwaltungsverfahrensakt des AMS) Die Sprachkenntnisse in der Sprache Deutsch ergeben sich aus dem beim AMS vorgelegten ÖSD-Zertifikat. Die Sprachkenntnisse in der Sprache Albanisch sind durch die Staatsangehörigkeit und durch den gewöhnlichen Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers im Kosovo nachgewiesen. Weitere Sprachkenntnisse, etwa in den Sprachen Englisch, Bosnisch, Kroatisch oder Serbisch hat der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen und er hat auch nicht behauptet, über solche zu verfügen. (Verwaltungsverfahrensakt des AMS) Die Feststellung zum Alter des Beschwerdeführers ergibt sich aus dessen Geburtsdatum.
  4. Rechtliche Beurteilung Zu A) Abweisung der Beschwerde als unbegründet (§12 a AuslBG) Bescheidbegründung des AMS 3.1 Das AMS Das AMS begründete die Abweisung des Antrages in seinem Bescheid damit, dass bei einer erforderlichen Mindestpunktezahl von 55 Punkten im vorliegenden Fall nur 51 Punkte anzurechnen gewesen seien. Das AMS vergab dabei für die Kriterien gemäß Anlage B des AuslBG folgende Punkte: Qualifikation: 30 Punkte / Ausbildungsadäquate Berufserfahrung: 6 Punkte / Sprachkenntnisse Deutsch: 5 Punkte / Alter (30 Jahre): 10 Punkte / Zusatzpunkte für Englischkenntnisse:
  5. Das AMS führte dazu zusammengefasst aus, dass zwar ein Praxisnachweis von insgesamt 7 Jahren und 2 Monaten vorgelegt worden sei, von diesem jedoch nur jene 3 Jahre Praxis für die Punktevergabe angerechnet werden konnten, die nach Abschluss der Ausbildung, somit ab dem 04.09.2018 bis 01.09.2021 erworben worden seien. Beschwerdevorbringen 3.2 Die Beschwerde bringt – zusammengefasst – vor, dass der Beschwerdeführer seine Ausbildung bereits im September 2018 abgeschlossen habe und bereits während der dreijährigen Ausbildung gleichzeitig eine entsprechende Berufspraxis erworben habe. Insbesondere, da er schon seit dem Jahr 2014 als Kellner gearbeitet habe, selbst wenn er die Ausbildung bereits danach begonnen habe, habe er in diesem Beruf entsprechende praktische Erfahrung sammeln können und müsse diese folglich als Praxis, die er nachweislich in diesem Beruf gesammelt habe, angerechnet werden. Er sei neben der Ausbildung auch in diesem Beruf arbeitstätig gewesen, da er für seinen Unterhalt habe aufkommen müssen. Dem Beschwerdeführer hätten demnach 14 Punkte für den vorgelegten Praxisnachweis angerechnet werden und die Bewilligung erteilt werden müssen. Zur Abweisung der Beschwerde 3.3 Entgegen der Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, dass für das Kriterium „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ nur Zeiten an Berufserfahrung heranzuziehen sind, die nach Abschluss der für den Mangelberuf erforderlichen Berufsausbildung liegen (vgl VwGH 22.09.2021, Ro 2021/09/0016; 17.05.2022, Ra 2021/09/0245). 3.3 Entgegen der Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, dass für das Kriterium „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ nur Zeiten an Berufserfahrung heranzuziehen sind, die nach Abschluss der für den Mangelberuf erforderlichen Berufsausbildung liegen vergleiche VwGH 22.09.2021, Ro 2021/09/0016; 17.05.2022, Ra 2021/09/0245). Dem AMS kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn es im vorliegenden Fall nur 3 Jahre und damit insgesamt 6 Punkte für das Kriterium „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ angerechnet hat. Auch die 10 Punkte für das Kriterium „Alter“ wurden vom AMS korrekt angerechnet, da der Beschwerdeführer das
  6. Lebensjahr bereits vollendet hat. (siehe dazu VwGH 24.06.2015, Ro 2014/09/0063) Da im Beschwerdeverfahren keine weiteren Praxisnachweise oder Nachweise über weitere Sprachkenntnisse vorgelegt wurden, können keine weiteren Punkte angerechnet werden. 3.
  7. Im Ergebnis wird im vorliegenden Fall daher die erforderliche Mindestpunktezahl von 55 Punkten mit den bereits vom AMS angerechneten 51 Punkten jedenfalls nicht erreicht. Es liegen somit nicht die Voraussetzungen für die Zulassung des Beschwerdeführers als Fachkraft im beantragten Mangelberuf gemäß §12a AuslBG vor. 3.5 Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.6 In seinen Entscheidungen vom
  8. Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom
  9. Mai 2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom
  10. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom
  11. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).3.6 In seinen Entscheidungen vom
  12. Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom
  13. Mai 2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen vergleiche auch die Entscheidung des EGMR vom
  14. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom
  15. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159). 3.7 Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im festgestellten Umfang unbestritten und geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.3.7 Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im festgestellten Umfang unbestritten und geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Zu B) Revision 3.8 Die Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage eindeutig bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. 3.9 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L516.2285955.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.