RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2024 GeschäftszahlL532 2142048-2 Spruch, L532 2142048-2/22E I. IM NAMEN DER REPUBLIK!römisch eins. IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bunde
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. BESCHLUSSrömisch zwei. BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2023, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach §§ 8, 9, 10, 57 AsylG, §§ 52, 53, 55 FPG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2023, Zl. römisch 40 , in einer Angelegenheit nach Paragraphen 8, 9, 10, 57, AsylG, Paragraphen 52, 53, 55, FPG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beschlossen: A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des gegenständlichen Bescheides wird als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des gegenständlichen Bescheides wird als unzulässig zurückgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“), ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 23.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Der Beschwerdeführer in der Fassung „BF“), ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 23.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Nachdem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) den Asylantrag zunächst vollinhaltlich abwies, wurde dem BF (damals: „BF 3“) in zweiter Instanz mit Erkenntnis des BVwG vom 20.12.2019, Zl. I419 2142048-1, der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. §§ 34, 8 AsylG zuerkannt und ihm in Einem eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Als Bezugspersonen (für sämtliche Kernfamilienangehörigen) wurden die unmündigen minderjährigen Geschwister des BF (damals: „BF 5“ und „BF 6“) herangezogen. Im Wesentlichen führte das BVwG Folgendes hiezu aus:
- Nachdem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung „bB“ oder „Bundesamt“) den Asylantrag zunächst vollinhaltlich abwies, wurde dem BF (damals: „BF 3“) in zweiter Instanz mit Erkenntnis des BVwG vom 20.12.2019, Zl. I419 2142048-1, der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraphen 34, 8, AsylG zuerkannt und ihm in Einem eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Als Bezugspersonen (für sämtliche Kernfamilienangehörigen) wurden die unmündigen minderjährigen Geschwister des BF (damals: „BF 5“ und „BF 6“) herangezogen. Im Wesentlichen führte das BVwG Folgendes hiezu aus: „Bei den BF handelt es sich um eine Familie mit mehreren Kindern und - im Hinblick auf die Minderjährigkeit der BF4, BF5 und BF6 - um eine besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Personengruppe. Diese besondere Vulnerabilität ist bei der Beurteilung, ob den revisionswerbenden Parteien bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verletzung ihrer durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte droht, im Speziellen zu berücksichtigen. (VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0085 ua mwN)„Bei den BF handelt es sich um eine Familie mit mehreren Kindern und - im Hinblick auf die Minderjährigkeit der BF4, BF5 und BF6 - um eine besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Personengruppe. Diese besondere Vulnerabilität ist bei der Beurteilung, ob den revisionswerbenden Parteien bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verletzung ihrer durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte droht, im Speziellen zu berücksichtigen. (VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0085 ua mwN) Dies erfordert insbesondere eine konkrete Auseinandersetzung damit, welche Rückkehrsitu-ation die BF - fallbezogen im Speziellen in Bagdad - tatsächlich vorfinden. (Vgl. VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0303 mwN) Dafür sind die entsprechenden Anhaltspunkte in den Länderfeststellungen Basis der Überlegungen. (Vgl. VfGH 23.09.2019, E 512-517/2019-18) Unter den zu erwartenden prekären Versorgungsverhältnissen und mit der festgestellten geringen Aussicht der BF auf ein auch die Bedürfnisse aller minderjährigen BF deckendes Er-werbseinkommen hätten jedenfalls die beiden jüngsten BF, wie festgestellt, anfangs und auf längere Sicht mit unzureichender Nahrung und keiner altersgerechten, geschützten Unterkunft realistisch zu rechnen. Darin liegt eine Form unmenschlicher Behandlung, die sich im beschriebenen chancenarmen Umfeld aus den exzeptionellen Umständen einer Familie mit Kleinkind, Volksschulkind und einem weiteren minderjährigen Kind ergibt, die eine finanzielle Unterstützung durch und eine Unterkunftsmöglichkeit bei Angehörigen nicht erwarten kann. Dazu kommt fallbezogen, dass die beiden jüngsten BF gegenwärtig nicht mit einem gesicherten Zugang zu (Grundschul-) Bildung (Art. 28 Z. 1 lit. a Übereinkommen über die Rechte desKindes) rechnen dürfen (vgl. VfGH 20.06.2012, U1986/11 ua), sowie der Umstand, dass der Staat den Eintritt der von Art. 3 EMRK verpönten Beeinträchtigung nicht effektiv verhindern kann.Dazu kommt fallbezogen, dass die beiden jüngsten BF gegenwärtig nicht mit einem gesicherten Zugang zu (Grundschul-) Bildung (Artikel 28, Ziffer eins, Litera a, Übereinkommen über die Rechte desKindes) rechnen dürfen vergleiche VfGH 20.06.2012, U1986/11 ua), sowie der Umstand, dass der Staat den Eintritt der von Artikel 3, EMRK verpönten Beeinträchtigung nicht effektiv verhindern kann. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände ist für BF5 und BF6 ein „reales Risiko“ einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung im Falle der Rückkehr dieser Beschwerdeführer in den Irak, insbesondere auch nach Bagdad, im gegenwärtigen Zeitpunkt anzunehmen.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände ist für BF5 und BF6 ein „reales Risiko“ einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung im Falle der Rückkehr dieser Beschwerdeführer in den Irak, insbesondere auch nach Bagdad, im gegenwärtigen Zeitpunkt anzunehmen. Den Beschwerden zu den Spruchpunkten II war daher unter Abwägung der persönlichen Gründe der zwei jüngsten minderjährigen Beschwerdeführer Folge zu geben, diese Spruch-punkte aufzuheben und die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigen auszusprechen.Den Beschwerden zu den Spruchpunkten römisch zwei war daher unter Abwägung der persönlichen Gründe der zwei jüngsten minderjährigen Beschwerdeführer Folge zu geben, diese Spruch-punkte aufzuheben und die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigen auszusprechen. Dies hatte nicht nur für die Bescheide der BF5 und BF6 zu erfolgen, sondern auch für jene von der weiteren BF, wie sich aus § 34 Abs. 4 f AsylG 2005 ergibt. Danach erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang, im Falle der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten also diesen, wenn keine (hier nicht vorliegenden) Gründe des § 34 Abs. 3 AsylG 2005 entgegenstehen.“Dies hatte nicht nur für die Bescheide der BF5 und BF6 zu erfolgen, sondern auch für jene von der weiteren BF, wie sich aus Paragraph 34, Absatz 4, f AsylG 2005 ergibt. Danach erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang, im Falle der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten also diesen, wenn keine (hier nicht vorliegenden) Gründe des Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 entgegenstehen.“
- Am 13.04.2023 wurde seitens der bB mittels Aktenvermerk ein Aberkennungsverfahren aufgrund Straffälligkeit gegen den BF eingeleitet.
- Am 21.06.2023 wurde der BF im Aberkennungsverfahren im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache sowie eines Betreuers des Vereins Neustart als Vertrauensperson von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesamtes einvernommen. Der BF äußerte sich wie folgt: „[…] Anmerkung: Partei wird eingehend erklärt, weshalb er heute hier ist. (Prüfung Aberkennung subsidiärer Schutz) F: Möchten Sie dazu etwas sagen? A: Ich habe verstanden. F: Haben Sie Dokumente, die Sie heute vorlegen möchten? A: Nein. F: Seit wann sind Sie in Österreich? A: Ende 2015 F: Haben Sie Familienangehörige im Irak? A: Eine Schwester. Nachgefragt gebe ich an, dass sich diese in Bagdad befindet. Ich habe auch noch Onkel und Tanten im Irak. F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Schwester? A: ca. 1x im Monat habe ich mit meiner Schwester kontakt. Mit meinen Onkel und Tanten habe ich keinen Kontakt mehr, seit ich den Irak verlassen habe. F: Wie geht es Ihrer Schwester? A: Die Lage ist schlecht. F: Was meinen Sie mit: Die Lage ist schlecht? A: Wegen Sicherheitsgründen. Die Lebensbedingungen sind auch sehr schwer. F: Arbeiten Sie derzeit? A: Nein. Ich könnte bei XXXX anfangen zu arbeiten. Da ich aber keine Aufenthaltsberechtigung habe, kann ich dort nicht anfangen zu arbeiten. Ich nehme aber durch das AMS an einem WIFI-Kurs teil. Dieser beginnt nächsten Montag. A: Nein. Ich könnte bei römisch 40 anfangen zu arbeiten. Da ich aber keine Aufenthaltsberechtigung habe, kann ich dort nicht anfangen zu arbeiten. Ich nehme aber durch das AMS an einem WIFI-Kurs teil. Dieser beginnt nächsten Montag. F: Beschreiben Sie Ihren Alltag in Österreich. Wie gestalten Sie einen Tag? A: Als ich gearbeitet habe, war mein Leben noch umfangreicher. Seit ich nicht mehr arbeite, bin ich viel zu Hause und gehe viel ins Fitnesscenter. F: Was für einer Volksgruppe und Religion gehören Sie an? A: Araber, Moslem/Sunnit F: Mit was für Leute verkehren Sie in Österreich (Österreicherer und/oder Iraker etc. hauptsächlich)? A: Überwiegend Österreicher. F: Von was leben Sie derzeit? A: Ich werde von meinem Eltern und meinem Cousin unterstützt. Ich wohne mit meinem Cousin im selben Haus. Er bezahlt mir die Miete. Ich lebe in einer Mietwohnung. F: Aus dem Akteninhalt ergeht, dass Ihnen das BVwG Ihnen am 20.12.2019 mittels Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren zuerkannt hat. Möchten Sie dazu etwas sagen? A: Ich habe es einmal verlängert bekommen und nun bin ich hier bei der Einvernahme. F: Was würde Ihnen im Falle einer Rückkehr in den Irak (z.B. Bagdad) drohen (persönlich)? A: Ich weiß es nicht genau was mich erwarten würde. Ich bin Sunnite. Sunniten haben keine Leben in Bagdad. Wenn ich außerhalb des Hauses wäre, würde ich nicht wissen, ob ich noch nach Hause komme oder nicht. Aufgrund meines Nachnamens weiß man, dass ich Sunnite bin. Dieser Name ist für Sunniten bekannt. Außerdem wurde mein Bruder im Jahr 2009 durch einen Scharfschützen getötet. F: Haben Sie Familienangehörige in Österreich? A: Ja, Eltern, und Geschwister. Außerdem habe ich noch 2 Cousins. Alle besitzen eine Aufenthaltsberechtigung in Österreich. F: Sind Sie verlobt, verheiratet und haben eine Lebenspartnerin? A: Nein. Ich bin ledig. F: Haben Sie Kinder? A: Nein. F: Können Sie Deutsch? A: Ja. Ich war in Österreich bereits 4 Jahre in der Schule. Vorhalt: Es scheinen nach Abfrage 8 Anzeigen Anzeigen und 1 Verurteilung in Österreich auf. Anmerkung: Urteil wird der Partei kurz zusammengefasst. Weshalb haben Sie diese Taten begangen? A: Ich habe mich falsch verhalten. Ich hatte viele schlechte Freunde, die einen schlechten Einfluss auf mich hatten. Ich wusste nicht, wie ich mich verhalten soll. Mir war nicht bewusst, was das für Auswirkungen auf mein Leben hat. Ich habe dann mein Benehmen geändert und ich würde so was nicht mehr machen. Bezüglich der Verurteilung: Dort war ich betrunken. Die meisten Probleme die ich früher hatte, waren wegen meinen falschen Freunden. Ich habe sogar mein Elternhaus verlassen und war mit meinem Freunden unterwegs. Meine Eltern waren mit diesem nicht einverstanden. Ich war in der Pupertät. F: Woher kommen Sie aus dem Irak? A: Aus Bagdad. Belehrung: Sie haben die Möglichkeit, Einsichtnahme in die Feststellungen des Bundesamtes zur Lage im Irak zu nehmen. Möchten Sie davon Gebrauch machen? A: Ich würde gerne eine Stellungnahme abgeben. Frist für die Stellungnahme: 05.07.2023 F: Die Aberkennung wird mit heutigen Tag geprüft werden. Sollte es zu einer Aberkennung kommen, wird die Rückkehrentscheidung als vorübergehend unzulässig erachtet werden und Sie werden geduldet. Sollte es derzeit zu keiner Aberkennung kommen, Sie aber weitere Straftaten begehen – vorallem Verbrechen – ist das Aberkennungsverfahren erneut zu prüfen/führen. Was sagen Sie dazu? A: Ich habe verstanden. F: Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass das Bundesamt auch in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot für das gesamte Schengenraum erlassen kann. In einem solchen Fall wird für einen festgelegten Zeitraum, bemessen an Ihrem Verhalten, wonach Sie nach den bisherigen Ermittlungen und gültig ab dem von Ihnen nachzuweisenden Tag der Ausreise bestimmt wird, nicht in das Hoheitsgebiet der Schengen Staaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Möchten Sie dazu etwas sagen? A: Ich habe verstanden. F: Haben Sie dazu etwas von sich aus zu ergänzen oder zu berichtigen? A: Ich habe nichts mehr hinzuzufügen. Ich hoffe nur, dass meine Aufenthaltsberechtigung verlängert wird. Ich habe nichts im Irak. Ich habe mich hier in Österreich integriert. Ich weiß nicht, was ich im Irak tun sollte. F: Hatten Sie während dieser Befragung irgendwelche Probleme? A: Nein F: Haben Sie alles verstanden bzw. konnten Sie der Vernehmung ohne Probleme folgen? A: Ja F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her? A: Ja […]“
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 12.07.2023, Zl. XXXX , wurde der dem BF mit Erkenntnis vom 20.12.2019 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs 2 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), der Antrag vom 29.09.2022 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gem. § 10 Abs 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak gem. § 9 Abs 2 AsylG iVm § 52 Abs 9 FPG unzulässig sei (Spruchpunkt V.), gem. § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung bemessen (Spruchpunkt VI.) und gem. § 53 Abs 1, Abs 3 Z 1 FPG ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Mit Informationsblatt vom selben Tag wurde dem BF ein Rechtsberater gem. § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 12.07.2023, Zl. römisch 40 , wurde der dem BF mit Erkenntnis vom 20.12.2019 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz 2, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag vom 29.09.2022 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak gem. Paragraph 9, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung bemessen (Spruchpunkt römisch sechs.) und gem. Paragraph 53, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Mit Informationsblatt vom selben Tag wurde dem BF ein Rechtsberater gem. Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Begründend führte die bB zusammengefasst aus, die Lage im Herkunftsstaat habe sich seit der Schutzerteilung sowie seit letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht nachhaltig und maßgeblich geändert, jedoch stelle der BF aufgrund seines Verhaltens, insbesondere aufgrund seiner Verurteilung wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, deren Vollzug unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde, eine Gefahr für die Allgemeinheit und die öffentliche Sicherheit dar. Begründend führte die bB zusammengefasst aus, die Lage im Herkunftsstaat habe sich seit der Schutzerteilung sowie seit letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht nachhaltig und maßgeblich geändert, jedoch stelle der BF aufgrund seines Verhaltens, insbesondere aufgrund seiner Verurteilung wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, deren Vollzug unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde, eine Gefahr für die Allgemeinheit und die öffentliche Sicherheit dar.
- Am 09.08.2023 erhob der BF über seine im Spruch ausgewiesene Rechtsvertretung gegen diese Entscheidung das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“). Die Beschwerde richtete sich gegen alle Spruchpunkte. Ausgeführt wird im Beschwerdeschriftsatz, die bB habe sich im Spruch nicht ausdrücklich auf einen konkreten Tatbestand des § 9 Abs 1 AsylG gestützt, es würde nicht näher konkretisiert werden, ob die Aberkennung des Schutzstatus auf den ersten oder zweiten Fall der Z 1 leg.cit. gestützt werden würde. Das Bundesamt würde statt einer Konkretisierung des herangezogenen Aberkennungstatbestandes und rechtlicher Subsumtion unter den ersten oder den zweiten Fall der Z 1 leg.cit. an verschiedenen Stellen des bekämpften Bescheides verschiedene Gründe ins Treffen führen, die im Ergebnis zu einer Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen sollten, womit das Bundesamt seine Begründungspflicht verletze. Auch begründe das Bundesamt nicht, inwiefern sich die Lage im Herkunftsstaat wesentlich und nachhaltig geändert habe, sondern stelle lediglich fest, der BF sei niemals von einer Bedrohung oder Verfolgung im Irak betroffen gewesen. Im Gegensatz dazu habe der BF selbst die Befürchtung vorgebracht, im Rückkehrfall keinen Anschluss zu finden, da sich lediglich eine Schwester seiner Person im Irak aufhalte, welche selbst ein hartes Leben führe, er im Übrigen Angst wegen seines sunnitischen Glaubens habe und die Sicherheitslage für alleinstehene junge Männer sunnitischen Hintergrundes äußerst gefährlich sei, ein Bruder des BF sei deshalb von einem Scharfschützen ermordet worden. Daher könne nicht ausgeschlossen werden, dass der BF nur aufgrund seiner Familienzugehörigkeit und aufgrund seines sunnitischen Glaubens dieselbe Verfolgung zu befürchten habe, wie sein Bruder, was die Lage für ihn wesentlich gefährlicher mache. Auch habe das Bundesamt es unterlassen, im Rahmen einer einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung festzustellen, wo der BF im Irak leben solle, zumal er im Alter von 13 Jahren gemeinsam mit seiner Familie den Herkunftsstaat verlassen und keinen Bezug (mehr) zum Irak habe. Zur Zukunftsprognose im Hinblick auf das zu erwartende Verhalten des BF legt der Beschwerdeschriftsatz dar, es sei nicht nachvollziehbar, warum das Bundesamt diese negativ beurteile, die bB habe sich ausschließlich auf die Verurteilung des BF fokusiert, dabei jedoch übersehen, dass er zum Einvernahmezeitpunkt eine Arbeitsplatzzusage sowie eine Wohnung gehabt hätte. Ergänzend werde vorgebracht, dass der BF nunmehr eine Fixanstellung als Arbeiter bei der Firma XXXX GmbH in XXXX hätte, EUR 2.700,-- brutto pro Monat ins Verdienen bringen würde sowie selbsterhaltungsfähig - und sohin nicht mehr von seiner Familie abhängig - sei. Übersehen hätte das Bundesamt auch, dass der BF sich seit nunmehr 2015 in Österreich befände und seit 20.12.2019 über einen sicheren Aufenthalt verfüge. Er spreche ausgezeichnet Deutsch und sei familiär in Österreich verwurzelt. Seine Verurteilung unterläge dem JGG und bereue er seine Taten zutiefst. Seinen Freundeskreis habe er duch einen Umzug von XXXX nach XXXX gewechselt, er werde vom Verein Neustart betreut und habe sowohl eine fixe Arbeitsstelle als auch einen geregelten Tagesablauf. Der bB seien sohin hinsichtlich der Interessensabwägung Gewichtungs- und Bewertungsfehler vorzuwerfen. Auf das Judikat des EuGH zu C-663/21 werde verwiesen, der Gerichtshof halte in dieser Entscheidung fest, dass eine Maßnahme der Aberkennung bzw. Ablehnung nur auf einen Drittstaatsangehörigen angewandt werden könne, der wegen einer Straftat verurteilt worden sei, die aufgrund ihrer spezifischen Merkmale insofern als Straftat, die eine außerordentliche Schwere aufweise, angesehen werden könne, als sie zu den Straftaten gehöre, die die Rechtsordnung der betroffenen Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dieser Schweregrad könne überdies nicht durch eine Kumulierung verschiedener Straftaten erreicht werden, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstelle. Die Beurteilung des Schweregrades beinhalte eine Würdigung sämtlicher besonderer Umstände des fraglichen Falls, wie etwa insbesondere die Art und Maß der angedrohten und erst recht der verhängten Strafe, die Art der begangenen Straftat, etwaige mildernde oder erschwerende Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen worden sei, Art und Ausmaß der durch die Straftat verursachten Schäden sowie die Art des Strafverfahrens zur Ahnung der Straftat. Im Übrigen sei Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger dahin auszulegen, dass es der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen eine Drittstaatsangehörigen entgegenstehe, wenn feststehe, dass die Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen sei. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung widerspreche sohin der Judikatur des EuGH. Zum Einreiseverbot wird ausgeführt, die bB verkenne, dass der BF nach dem JGG verurteilt und überdies wegen guter Führung bereits nach 1 ½ Monaten aus der Haft entlassen worden sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
- Am 09.08.2023 erhob der BF über seine im Spruch ausgewiesene Rechtsvertretung gegen diese Entscheidung das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in der Fassung „BVwG“). Die Beschwerde richtete sich gegen alle Spruchpunkte. Ausgeführt wird im Beschwerdeschriftsatz, die bB habe sich im Spruch nicht ausdrücklich auf einen konkreten Tatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, AsylG gestützt, es würde nicht näher konkretisiert werden, ob die Aberkennung des Schutzstatus auf den ersten oder zweiten Fall der Ziffer eins, leg.cit. gestützt werden würde. Das Bundesamt würde statt einer Konkretisierung des herangezogenen Aberkennungstatbestandes und rechtlicher Subsumtion unter den ersten oder den zweiten Fall der Ziffer eins, leg.cit. an verschiedenen Stellen des bekämpften Bescheides verschiedene Gründe ins Treffen führen, die im Ergebnis zu einer Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen sollten, womit das Bundesamt seine Begründungspflicht verletze. Auch begründe das Bundesamt nicht, inwiefern sich die Lage im Herkunftsstaat wesentlich und nachhaltig geändert habe, sondern stelle lediglich fest, der BF sei niemals von einer Bedrohung oder Verfolgung im Irak betroffen gewesen. Im Gegensatz dazu habe der BF selbst die Befürchtung vorgebracht, im Rückkehrfall keinen Anschluss zu finden, da sich lediglich eine Schwester seiner Person im Irak aufhalte, welche selbst ein hartes Leben führe, er im Übrigen Angst wegen seines sunnitischen Glaubens habe und die Sicherheitslage für alleinstehene junge Männer sunnitischen Hintergrundes äußerst gefährlich sei, ein Bruder des BF sei deshalb von einem Scharfschützen ermordet worden. Daher könne nicht ausgeschlossen werden, dass der BF nur aufgrund seiner Familienzugehörigkeit und aufgrund seines sunnitischen Glaubens dieselbe Verfolgung zu befürchten habe, wie sein Bruder, was die Lage für ihn wesentlich gefährlicher mache. Auch habe das Bundesamt es unterlassen, im Rahmen einer einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung festzustellen, wo der BF im Irak leben solle, zumal er im Alter von 13 Jahren gemeinsam mit seiner Familie den Herkunftsstaat verlassen und keinen Bezug (mehr) zum Irak habe. Zur Zukunftsprognose im Hinblick auf das zu erwartende Verhalten des BF legt der Beschwerdeschriftsatz dar, es sei nicht nachvollziehbar, warum das Bundesamt diese negativ beurteile, die bB habe sich ausschließlich auf die Verurteilung des BF fokusiert, dabei jedoch übersehen, dass er zum Einvernahmezeitpunkt eine Arbeitsplatzzusage sowie eine Wohnung gehabt hätte. Ergänzend werde vorgebracht, dass der BF nunmehr eine Fixanstellung als Arbeiter bei der Firma römisch 40 GmbH in römisch 40 hätte, EUR 2.700,-- brutto pro Monat ins Verdienen bringen würde sowie selbsterhaltungsfähig - und sohin nicht mehr von seiner Familie abhängig - sei. Übersehen hätte das Bundesamt auch, dass der BF sich seit nunmehr 2015 in Österreich befände und seit 20.12.2019 über einen sicheren Aufenthalt verfüge. Er spreche ausgezeichnet Deutsch und sei familiär in Österreich verwurzelt. Seine Verurteilung unterläge dem JGG und bereue er seine Taten zutiefst. Seinen Freundeskreis habe er duch einen Umzug von römisch 40 nach römisch 40 gewechselt, er werde vom Verein Neustart betreut und habe sowohl eine fixe Arbeitsstelle als auch einen geregelten Tagesablauf. Der bB seien sohin hinsichtlich der Interessensabwägung Gewichtungs- und Bewertungsfehler vorzuwerfen. Auf das Judikat des EuGH zu C-663/21 werde verwiesen, der Gerichtshof halte in dieser Entscheidung fest, dass eine Maßnahme der Aberkennung bzw. Ablehnung nur auf einen Drittstaatsangehörigen angewandt werden könne, der wegen einer Straftat verurteilt worden sei, die aufgrund ihrer spezifischen Merkmale insofern als Straftat, die eine außerordentliche Schwere aufweise, angesehen werden könne, als sie zu den Straftaten gehöre, die die Rechtsordnung der betroffenen Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dieser Schweregrad könne überdies nicht durch eine Kumulierung verschiedener Straftaten erreicht werden, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstelle. Die Beurteilung des Schweregrades beinhalte eine Würdigung sämtlicher besonderer Umstände des fraglichen Falls, wie etwa insbesondere die Art und Maß der angedrohten und erst recht der verhängten Strafe, die Art der begangenen Straftat, etwaige mildernde oder erschwerende Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen worden sei, Art und Ausmaß der durch die Straftat verursachten Schäden sowie die Art des Strafverfahrens zur Ahnung der Straftat. Im Übrigen sei Artikel 5, der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger dahin auszulegen, dass es der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen eine Drittstaatsangehörigen entgegenstehe, wenn feststehe, dass die Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen sei. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung widerspreche sohin der Judikatur des EuGH. Zum Einreiseverbot wird ausgeführt, die bB verkenne, dass der BF nach dem JGG verurteilt und überdies wegen guter Führung bereits nach 1 ½ Monaten aus der Haft entlassen worden sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
- Am 12.02.2024 wurde vor dem BVwG die beantragte mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durchgeführt. Der BF äußerte sich wie folgt: „[…] Richter bringt den Verfahrensparteien ausdrücklich zur Kenntnis, dass die Risikoanalysen von EASO („Country Guidance Iraq“ in englischer und deutscher Sprache, Stand Juni 2022) und UNHCR (Erwägungen zum Schutzbedarf, Stand Mai 2019) bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden könnten. RI: Festzuhalten ist, dass aus vorläufiger hg. Sicht eine schutzrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat ebensowenig wie die Integration des Fremden verfahrensgegenständlich ist, da das BFA eine Duldung erteilt hat, sohin selbst keine Änderung der Sachlage behauptet und dieser Spruchpunkt ausschließlich begünstigend wirkt, weshalb eine gesamtheitliche Abänderung des bekämpften Bescheides im Sinne der Feststellung des Nichtvorliegens einer Gefährdungslage iZm der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung zum Nachteil des BF durch das BVwG gegenständlich nicht möglich ist (siehe VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027; 27.07.2017, Ra 2017/07/0014; 14.12.2017, Ra 2017/07/0098), und die Rückkehrentscheidung aufgrund der rezenten Judikatur des EuGH (06.07.2023, C‑663/21) keinen Bestand haben kann. Ich ersuche darum, dies nicht als Vorgriff auf eine Entscheidung zu verstehen und behalte es mir vor, allenfalls ergänzende Ermittlungsschritte zu setzen. RV: Nein. Ich habe schon gedacht, dass das so passieren wird.Regierungsvorlage, Nein. Ich habe schon gedacht, dass das so passieren wird. RI: Wollen Sie ergänzende Beweismittel vorlegen? RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein. RI: Mit der Ladung wurde Ihnen das aktuelle Länderinformationsblatt übermittelt. Ist beabsichtigt hierzu eine Stellungnahme abzugeben? RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein. RI: Bitte nennen Sie mir folgende Daten: vollständiger Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand, Staatsbürgerschaft, Volksgruppenzugehörigkeit, religiöses Bekenntnis, Stammeszugehörigkeit. BF: XXXX , geboren am XXXX im Irak in Bagdad, ledig, irakischer Staatsbürger, Araber, Moslem-Sunnit. Ich bin Araber und gehöre dem Stamm XXXX an.BF: römisch 40 , geboren am römisch 40 im Irak in Bagdad, ledig, irakischer Staatsbürger, Araber, Moslem-Sunnit. Ich bin Araber und gehöre dem Stamm römisch 40 an. RI: Beschreiben Sie mir Ihr persönliches Umfeld in Österreich. Welche Verwandten haben Sie in Österreich, mit wem leben Sie gemeinsam, gehen Sie einer Arbeit oder einer Ausbildung nach, führen Sie eine Beziehung, was sind Ihre Hobbies, wie gut können Sie Deutsch? BF: Ich wohne ca. seit 1 Jahr und 5-6 Monaten in XXXX . Davor habe ich in XXXX gewohnt. Ich arbeitet bei XXXX (phonetisch) als Hilfsarbeiter, das ist eine XXXX in XXXX . Ich bin seit ca. 8 Monaten dort. Ich habe am Anfang bei meinem Bruder in XXXX gewohnt, danach bezog ich eine eigene Wohnung mit meinem Cousin. Ich habe auch eine Freundin namens XXXX . Wir sind erst seit kurzem zusammen. Ich habe Fußball gespielt in XXXX 3 Jahre lang. Meine Hobbies sind Fußball spielen, Schwimmen und Fitness-Center. Auf Deutsch kann ich mich unterhalten.BF: Ich wohne ca. seit 1 Jahr und 5-6 Monaten in römisch 40 . Davor habe ich in römisch 40 gewohnt. Ich arbeitet bei römisch 40 (phonetisch) als Hilfsarbeiter, das ist eine römisch 40 in römisch 40 . Ich bin seit ca. 8 Monaten dort. Ich habe am Anfang bei meinem Bruder in römisch 40 gewohnt, danach bezog ich eine eigene Wohnung mit meinem Cousin. Ich habe auch eine Freundin namens römisch 40 . Wir sind erst seit kurzem zusammen. Ich habe Fußball gespielt in römisch 40 3 Jahre lang. Meine Hobbies sind Fußball spielen, Schwimmen und Fitness-Center. Auf Deutsch kann ich mich unterhalten. RI: Das Bundesamt hat Ihren Schutzstatus gegenständlich mit Bescheid vom 12.07.2023 gem. § 9 Abs 2 Z 2 AsylG aberkannt. Die Bestimmung lautet wie folgt: „Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.“ Grund dafür waren Ihre Vorstrafen. Was sagen Sie zur Aberkennung des Schutzstatus?RI: Das Bundesamt hat Ihren Schutzstatus gegenständlich mit Bescheid vom 12.07.2023 gem. Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG aberkannt. Die Bestimmung lautet wie folgt: „Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.“ Grund dafür waren Ihre Vorstrafen. Was sagen Sie zur Aberkennung des Schutzstatus? BF: Ich war damals minderjährig. Durch falsche Freunde habe ich viele Vorfälle gemacht. Ich war total unbewusst von diesen Vorfällen. In der letzten Zeit habe ich mein Leben total geändert. Ich gehe Arbeiten, Ich habe mein Leben wieder normalisiert. Ich will mich heute entschuldigen und ich bitte um Verzeihung. Ich mache jetzt gerade eine Anti-Gewalt Therapie. Ich mache viel Sport. RI: Wurden Sie schon einmal strafgerichtlich verurteilt? BF: In XXXX wurde ich verurteilt und für ca. 2 Monate verurteilt.BF: In römisch 40 wurde ich verurteilt und für ca. 2 Monate verurteilt. RI: Wie oft wurden Sie bislang strafgerichtlich verurteilt? BF: Nur einmal. RI: Das Landesgericht XXXX verurteilte Sie am 23.02.2021 wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten. Dem Urteil lag zugrunde, dass Sie in XXXX am
- bzw. 06.09.2020 XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem abgesondert Verfolgten eine schwere Körperverletzung zuzufügen versuchten, indem Sie der am Boden liegenden XXXX zunächst Schläge gegen den Körper sowie drei Fußtritte in das Gesicht bzw. den Kopfbereich versetzten und ihr anschließend, nachdem Sie kurz von unbekannten einschreitenden Personen weggezogen wurden, einen weiteren Tritt gegen den Kopfbereich versetzten, wobei die Tat eine Kopfprellung, ein Hämatom in der linken Gesichtsregion, eine Prellung mit einer Hautverletzung am linken Ellbogen, eine Rippenprellung beidseits und eine Prellung mit Hautabschürfungen im mittleren Wirbelsäulenbereich zur Folge hatte. Was sagen Sie zu dem Vorfall?RI: Das Landesgericht römisch 40 verurteilte Sie am 23.02.2021 wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten. Dem Urteil lag zugrunde, dass Sie in römisch 40 am
- bzw. 06.09.2020 römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem abgesondert Verfolgten eine schwere Körperverletzung zuzufügen versuchten, indem Sie der am Boden liegenden römisch 40 zunächst Schläge gegen den Körper sowie drei Fußtritte in das Gesicht bzw. den Kopfbereich versetzten und ihr anschließend, nachdem Sie kurz von unbekannten einschreitenden Personen weggezogen wurden, einen weiteren Tritt gegen den Kopfbereich versetzten, wobei die Tat eine Kopfprellung, ein Hämatom in der linken Gesichtsregion, eine Prellung mit einer Hautverletzung am linken Ellbogen, eine Rippenprellung beidseits und eine Prellung mit Hautabschürfungen im mittleren Wirbelsäulenbereich zur Folge hatte. Was sagen Sie zu dem Vorfall? BF: An diesem Tag war ich betrunken. Meine Freundin war mit mir in der Disco. Um ca. Mitternacht vor der Disco haben wir ein Mädchen getroffen. Sie war traumatisiert und sie hat geweint. Meine Freundin wollte sie unterstützen und hat versucht mit ihr zu reden. Plötzlich kam eine
- Frau, die mit dem traumatisierten Mädchen befreundet war, das war diese XXXX . Sie griff meine Freundin an. Dann bin ich auf sie losgegangen, um meine Freundin zu verteidigen. Das war eine Rektion von mir, um meine Freundin zu unterstützen, ich war betrunken. Ich will mich noch einmal entschuldigen für meine Tat. Ich habe viel gelernt aus meinen Fehlern.BF: An diesem Tag war ich betrunken. Meine Freundin war mit mir in der Disco. Um ca. Mitternacht vor der Disco haben wir ein Mädchen getroffen. Sie war traumatisiert und sie hat geweint. Meine Freundin wollte sie unterstützen und hat versucht mit ihr zu reden. Plötzlich kam eine
- Frau, die mit dem traumatisierten Mädchen befreundet war, das war diese römisch 40 . Sie griff meine Freundin an. Dann bin ich auf sie losgegangen, um meine Freundin zu verteidigen. Das war eine Rektion von mir, um meine Freundin zu unterstützen, ich war betrunken. Ich will mich noch einmal entschuldigen für meine Tat. Ich habe viel gelernt aus meinen Fehlern. RI: Warum treten und schlagen Sie auf eine am Boden liegenden Frau ein das ist zur Verteidigung nicht mehr nötig? BF: Ich war total betrunken. Ich erinnere mich nicht mehr an die Geschehnisse des Abends. Später haben sie mir das Video gezeigt. Es war für mich erschreckend und schockierend. Ich habe nicht geglaubt, dass ich so etwas machen könnte. RI: Weiters wurden Sie (mit selbiger Entscheidung) verurteilt, weil Sie am 05.09.2020 in XXXX gegen eine Baustellenleuchte schlugen. Was sagen Sie zu dem Vorfall?RI: Weiters wurden Sie (mit selbiger Entscheidung) verurteilt, weil Sie am 05.09.2020 in römisch 40 gegen eine Baustellenleuchte schlugen. Was sagen Sie zu dem Vorfall? BF: Ich erinnere mich nicht an diese Tat. Ich weiß nur, ich habe eine Geldstrafe bezahlt. Ich habe damals viel Alkohol getrunken. Es gab viele Vorfälle. Deswegen habe ich mich entschieden, keinen Alkohol mehr zu trinken. Das Problem mit Alkohol ist, dass ich sämtliche Vorkommnisse auch einen Tag zuvor vergesse. RI: Sie trinken jetzt keinen Alkohol mehr? BF: Seit der letzten Freilassung trinke ich keinen Alkohol mehr. Jetzt gehe ich arbeiten und verbringe meine Freizeit im Fitnessstudio oder daheim, ich habe keine Zeit mehr, Alkohol zu trinken. Nachgefragt gebe ich an, dass ich mich nicht an das Datum der Freilassung erinnere, es könnte 2020 gewesen sein. RI: Sie wurden ursprünglich zu einer 12-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, der OGH erhöhte die Freiheitsstrafe auf 15 Monate. Was sagen Sie zu dem Urteil? BF: Das habe ich verdient, das stimmt. Ich habe das Video gesehen, es war schockierend. RI: Sie haben vorhin gesagt, Sie wären minderjährig gewesen. Bei Vergleich von Geburts- und Tatdatum waren Sie aber schon volljährig. BF: Als ich minderjährig war, hatte ich auch viele Probleme. Das letzte Verfahren hatte ich vor 3 Jahre, das war auch nicht ok. Jeder Mensch macht Fehler und ich habe von meinem Fehler viel gelernt, ich werde das nie wieder machen. RI: Wurden Sie ansonsten angezeigt (unabhängig davon, ob Urteile gegen Sie ergingen oder nicht)? BF: Nein es hat nie etwas gegeben. Sie haben alle Beweismittel, ich war vor Gericht, sonst gab es nie etwas. RI: Mit Abschlussbericht der PI XXXX vom 13.03.2020 wird berichtet, dass Sie am 24.02.2020 in Bludenz einen anderen unter Zuhilfenahme eines Butterflymessers genötigt hätten, seinen Sitzplatz zu verlassen und sich von Ihnen zu entfernen. Was sagen Sie dazu?RI: Mit Abschlussbericht der PI römisch 40 vom 13.03.2020 wird berichtet, dass Sie am 24.02.2020 in Bludenz einen anderen unter Zuhilfenahme eines Butterflymessers genötigt hätten, seinen Sitzplatz zu verlassen und sich von Ihnen zu entfernen. Was sagen Sie dazu? BF: Ich weiß nicht, was soll ich über solche Vorfälle sagen. Ich war schuldig. Ich lerne von meinen Fehlern, das wird in Zukunft nie wieder passieren. Ich möchte mich noch einmal für alles, was damals passiert ist, entschuldigen. RI: Warum führen Sie ein Butterflymesser mit sich? BF: Damals war ich jung und dumm. Ich habe das Messer gehabt. Ich weiß nicht, was soll ich sagen. Ich war nicht vernünftig. RI: Mit Abschlussbericht der PI XXXX vom 02.11.2023 wird berichtet, dass Sie am 26.08.2023 in XXXX gemeinsam mit zwei anderen Beschuldigten einen Mann mit Händen und Füßen geschlagen sowie einen Sessel in die Donau geworfen hätten. Was sagen Sie dazu?RI: Mit Abschlussbericht der PI römisch 40 vom 02.11.2023 wird berichtet, dass Sie am 26.08.2023 in römisch 40 gemeinsam mit zwei anderen Beschuldigten einen Mann mit Händen und Füßen geschlagen sowie einen Sessel in die Donau geworfen hätten. Was sagen Sie dazu? BF: Zwei Freunde von mir haben gestritten mit einer dritten Person. Ich habe versucht, die körperliche Auseinandersetzung zu losen. Wir waren bei Gericht, auch das Opfer vor Gericht hat angegeben, dass ich nicht beteiligt war bei dieser Aggression. Ich will mit meiner Rechtsanwältin über dieses Thema reden, aber nicht offen. RI: Wann wären Sie vor Gericht gewesen? BF: 18.01.2024 in Linz. RI: Wie hat das Verfahren geendet? BF: Mit 5 Jahren Bewährung und 13 Monaten Verhaftung und 4.500,00 € Geldstrafe. Der Rechtsanwalt meines Freundes hat Rechtsmittel gegen dieses Urteil erhoben. RI: Haben Sie auch Rechtsmittel erhoben? BF: Ja, aber wir haben keinen Termin für die nächste Verhandlung. Anm.: RI räumt BF und RV die Möglichkeit ein, die Verhandlung zu unterbrechen, um sich zu besprechen. Diese Möglichkeit wird nach Rücksprache zwischen BF Und RV nicht in Anspruch genommen.Anmerkung, RI räumt BF und Regierungsvorlage die Möglichkeit ein, die Verhandlung zu unterbrechen, um sich zu besprechen. Diese Möglichkeit wird nach Rücksprache zwischen BF Und Regierungsvorlage nicht in Anspruch genommen. RI: Wollen Sie mir Ihre Sicht des Vorfalls schildern? BF: Nein. RI: Das BFA übermittelte den angeführten Abschlussbericht. Wünschen Sie, diesen zu sehen? RV: Ja.Regierungsvorlage, Ja. RI: Wollen Sie etwas dazu sagen? RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein. RI: Im Kriminalpolizeilichen Aktenindex schienen zum Zeitpunkt der letzten Abfrage insgesamt neun Vormerkungen auf: • 28.04.2017 bis 29.04.2017 § 27 SMG• 28.04.2017 bis 29.04.2017 Paragraph 27, SMG • 29.04.2017 bis 08.06.2018 § 27 SMG• 29.04.2017 bis 08.06.2018 Paragraph 27, SMG • 05.05.2019 § 27 SMG• 05.05.2019 Paragraph 27, SMG • 24.02.2020 § 105 StGB• 24.02.2020 Paragraph 105, StGB • 18.06.2020 § 27 SMG• 18.06.2020 Paragraph 27, SMG • 05.09.2020 § 125 StGB und WaffG• 05.09.2020 Paragraph 125, StGB und WaffG • 03.10.2020 und 21.11.2020 §§ 87, 288 StGB• 03.10.2020 und 21.11.2020 Paragraphen 87, 288, StGB • 12.10.2022 § 27 SMG• 12.10.2022 Paragraph 27, SMG • 26.08.2023 § 84 StGB• 26.08.2023 Paragraph 84, StGB Können Sie mir erklären, warum Sie immer wieder nachteilig in Erscheinung treten? BF: Wie ich vorher ergänzt habe, habe ich viel Blödsinn gebaut und ich will mich entschuldigen. RI: Wird Einsichtnahme in den KPA-Auszug gewünscht? RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein. RI: Gibt es verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen? Wurden Sie also einmal direkt von einer Landespolizeidirektion oder einer Bezirkshauptmannschaft bzw. einem Magistrat bestraft? Beispiele hierfür wären, falls Sie sich nichts darunter vorstellen können, Verkehrsdelikte, aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht, Anstandsverletzungen, udgl. BF: Es hat keine Vorfälle gegeben. RI fordert BF auf, die Wahrheit anzugeben. BF ersucht um Wiederholung der Frage. RI wiederholt die Frage. BF: Nein. RI: Laut Akteninhalt wurden Sie im Jahr 2020 bzw. 2021 zwei Mal von der LPD XXXX bestraft. Einmal aufgrund einer Übertretung des XXXX Landessicherheitsgesetzes, einmal nach dem WaffG. Was können Sie mir dazu sagen?RI: Laut Akteninhalt wurden Sie im Jahr 2020 bzw. 2021 zwei Mal von der LPD römisch 40 bestraft. Einmal aufgrund einer Übertretung des römisch 40 Landessicherheitsgesetzes, einmal nach dem WaffG. Was können Sie mir dazu sagen? BF: Es hat Vorfälle gegeben. Ich habe die Frage doch nicht richtig verstanden. RI: Im Jahr 2020 saßen Sie auf einem Denkmal und verteilten darauf Unrat, Alkohol und Lebensmittel. Sie wurden damit mit einer Geldstrafe idHv EUR 100,-- bestraft. Warum machen Sie so etwas? BF: Ich war sehr betrunken. Ich habe falsch reagiert, das war ein Fehler von mir. Damals wurde ich verurteilt. RI: Im Jahr 2021 besaßen Sie als Asylwerber eine Waffe, nämlich ein Messer, obwohl Ihnen das aufgrund Ihres Aufenthaltsstatus verboten war. Sie wurden damit mit einer Geldstrafe idHv EUR 150,-- bestraft. Warum machen Sie das? BF: Nur einmal wurde ich mit einem Messer erwischt und das war in XXXX .BF: Nur einmal wurde ich mit einem Messer erwischt und das war in römisch 40 . RI: (Vorhalt der Strafverfügung der LPD XXXX vom 29.01.2021, GZ VStV/ XXXX /2020)RI: (Vorhalt der Strafverfügung der LPD römisch 40 vom 29.01.2021, GZ VStV/ römisch 40 aus 2020,) BF: Ich erinnere mich nicht mehr an diesen Vorfall. Es kann sein, dass es ihn gegeben hat. Ich vergesse alles. Ich werde mit einem Psychiater Kontakt aufnehmen, um mein Erinnerungsvermögen zu verbessern. Anm.: RI räumt BF und RV eine 5-minütige Unterbrechung ein, um das weitere Vorgehen zu besprechen, dies insbesondere im Hinblick auf die bisherige Inabredestellung rechtskräftiger Strafen. Anmerkung, RI räumt BF und Regierungsvorlage eine 5-minütige Unterbrechung ein, um das weitere Vorgehen zu besprechen, dies insbesondere im Hinblick auf die bisherige Inabredestellung rechtskräftiger Strafen. Unterbrechung der Verhandlung zwischen 10:43 Uhr bis 10:49 Uhr. RI: Mich würde interessieren, warum Sie die vorhin gestellte Frage, ob es weitere Vorfälle neben der Verurteilung, wegen welcher das BFA den Schutzstatus aberkannt hat, explizit verneint haben, heute aber zahlreiche weitere Vorfälle und nicht zuletzt eine Verurteilung vom Jänner 2024, die dem BVwG bis dato nicht bekannt war, ans Licht gekommen sind. BF: Ich benötige einen Dolmetscher aus dem Irak oder aus Syrien. Ich verstehe den Dolmetscher nicht gut. RI: Wir verhandeln seit 1 ½ Stunden mit Herrn XXXX und jetzt erklären Sie mir, Sie verstehen den Dolmetscher nicht?RI: Wir verhandeln seit 1 ½ Stunden mit Herrn römisch 40 und jetzt erklären Sie mir, Sie verstehen den Dolmetscher nicht? BF: Es gibt einige Fragen, die Sie gefragt haben, und die ich falsch verstanden habe. Ich weiß dann nicht, wie ich das auf Deutsch erklären soll. Ich wollte das in meiner Muttersprache beantworten. RI: Aus meiner Sicht kam es bisher zu keinen Verständigungsschwierigkeiten, der Eindruck drängt sich mir nicht auf. Herr XXXX kam es Ihrer Ansicht nach zu Verständigungsschwierigkeiten?RI: Aus meiner Sicht kam es bisher zu keinen Verständigungsschwierigkeiten, der Eindruck drängt sich mir nicht auf. Herr römisch 40 kam es Ihrer Ansicht nach zu Verständigungsschwierigkeiten? D: Nein. RI weist darauf hin, dass BF zu Beginn der mVH explizit auf seine Möglichkeit, bei Verständigungsschwierigkeiten rückzufragen, hingewiesen wurde. BF: Entschuldigung, ich meinte ich, ich hätte nicht alles verstanden oder er hätte alles falsch übersetzt. Es gab nur ein paar Sachen. Vielleicht habe ich auch etwas falsch verstanden. Es tut mir leid, das ist nichts gegen den Dolmetscher. RI: Angesichts Ihres Vorverhaltens, warum sollte das Gericht davon ausgehen, dass von Ihnen in Zukunft keine Gefahr mehr ausgeht? BF: Ich besuche jetzt einen Psychiater, ich treibe viel Sport. Ich gehe arbeiten, ich versuche, mein Leben wieder zu normalisieren. RI: Nehmen oder nahmen Sie Angebote in Anspruch, um künftige Delinquenz zu verhindern (Aggressionstraining, Männerberatung, Bewährungshilfe etc.)? BF: zB Anti-Gewalt-Training von Neustart und einen privaten Psychiater wegen des Gedächtnisses. Und wegen Gewalt. RI: Gibt es Ergänzungen Ihrerseits zur BFA-Einvernahme oder zur heutigen Verhandlung? BF: Nein, beim BFA passte alles. Ich will mich noch einmal für alles, was passiert ist, entschuldigen. RI: Dem RV wird Einsichtnahme in folgende Beweismittel angeboten: RI: Dem Regierungsvorlage wird Einsichtnahme in folgende Beweismittel angeboten: • VStV-Auszug der LPD XXXX vom 05.02.2024 (OZ 14)• VStV-Auszug der LPD römisch 40 vom 05.02.2024 (OZ 14) • Strafverfügung der LPD XXXX vom 25.08.2020, GZ VStV/ XXXX /2020 (OZ 14)• Strafverfügung der LPD römisch 40 vom 25.08.2020, GZ VStV/ römisch 40 aus 2020, (OZ 14) • Strafverfügung der LPD XXXX vom 29.01.2021, GZ VStV/ XXXX /2020 (OZ 15)• Strafverfügung der LPD römisch 40 vom 29.01.2021, GZ VStV/ römisch 40 aus 2020, (OZ 15) RV: Brauche ich nicht, danke.Regierungsvorlage, Brauche ich nicht, danke. RI: Gibt es Fragen des RV? RV: Nein. Regierungsvorlage, Nein. RI: Möchten Sie Beweisanträge stellen? RV: Nein, danke. Regierungsvorlage, Nein, danke. RI: Gibt es eine abschließende Stellungnahme der RV? RV: Nein. Regierungsvorlage, Nein. RI: Sie haben das letzte Wort. Möchten Sie noch etwas sagen? BF: Nein. RI: Ich werde mir das aktuelle Urteil des LG XXXX und eine Information über den Verfahrensstand sowie ggf. eine RM-Entscheidung beischaffen, sobald diese gefallen ist. Ob dann eine fortgesetzte Verhandlung erforderlich ist oder ich das Urteil (die Urteile) zur schriftlichen Stellungnahme übermittle, behalte ich mir vor. RI: Ich werde mir das aktuelle Urteil des LG römisch 40 und eine Information über den Verfahrensstand sowie ggf. eine RM-Entscheidung beischaffen, sobald diese gefallen ist. Ob dann eine fortgesetzte Verhandlung erforderlich ist oder ich das Urteil (die Urteile) zur schriftlichen Stellungnahme übermittle, behalte ich mir vor. Verständigung mit Dolmetscher: RI: Haben Sie den Dolmetscher gut verstanden? BF: Ich habe ihn verstanden, aber nicht ganz. Es gab einige Sachen, die nicht richtig übersetzt wurden. Es kann auch sein, dass ich etwas falsch verstanden habe. RI weist BF auf die Rückübersetzung hin. RI: Gab es in der Verhandlung sonst irgendwelche Probleme mit dem Dolmetscher? BF: Nein. RV: Ich glaube, er will damit sagen, dass er Ihnen gegenüber nicht wissentlich und willentlich falsch ausgesagt hat und Sie nicht verärgern wollte.Regierungsvorlage, Ich glaube, er will damit sagen, dass er Ihnen gegenüber nicht wissentlich und willentlich falsch ausgesagt hat und Sie nicht verärgern wollte. […]“
- Mit Mail vom 12.03.2024 übermittelte die bB auf Grundlage eines Ermittlungsauftrags des erkennenden Gerichts vom 12.02.2024 eine E-Mail des Landesgerichts XXXX . Diesem ist zu entnehmen, dass der BF mit Urteil vom 18.01.2024, Zl. 46 Hv 44/23x, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen zu je EUR 25,-- verurteilt wurde. Weiters wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO vom Widerruf der dem BF mit Urteil des Landesgerichts XXXX zu 6 Hv 10/21a gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft I. Instanz, sein ebenfalls verurteilter Mittäter meldete fristgerecht volle Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe an.
- Mit Mail vom 12.03.2024 übermittelte die bB auf Grundlage eines Ermittlungsauftrags des erkennenden Gerichts vom 12.02.2024 eine E-Mail des Landesgerichts römisch 40 . Diesem ist zu entnehmen, dass der BF mit Urteil vom 18.01.2024, Zl. 46 Hv 44/23x, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen zu je EUR 25,-- verurteilt wurde. Weiters wurde gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, StPO vom Widerruf der dem BF mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 zu 6 Hv 10/21a gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft römisch eins. Instanz, sein ebenfalls verurteilter Mittäter meldete fristgerecht volle Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe an.
- Mit hg. Schriftsatz vom 13.03.2024 wurde der unter
- angeführte Schriftverkehr der rechtsfreundlichen Vertretung des BF unter Einräumung einer 14-tägigen Stellungnahmefrist übermittelt.
- Vom Recht auf Stellungnahme wurde kein Gebrauch gemacht.
- Mit hg. Schriftsatz vom 05.04.2024 wurde den Parteien das aktualisierte Länderinformationsblatt zum Irak zur Stellungnahme binnen sieben Tagen übermittelt.
- Beide Parteien machten keinen Gebrauch von ihrem Recht auf Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Identität des BF steht fest. Der BF führt den Namen XXXX , wurde am XXXX geboren und ist irakischer Staatsangehöriger arabisch-sunnitischen Hintergrundes. 1.
- Die Identität des BF steht fest. Der BF führt den Namen römisch 40 , wurde am römisch 40 geboren und ist irakischer Staatsangehöriger arabisch-sunnitischen Hintergrundes. 1.
- Der BF ist gesund und bedarf keiner medikamentösen Behandlung. 1.
- Der BF ist subsidiär Schutzberechtigter. Der Status wurde ihm im Familienverfahren aufgrund der prekären Situation im Hinblick auf seine (beiden jüngsten) unmündigen minderjährigen Geschwister erteilt. Eine den BF betreffende originäre Rückkehrgefährdung wurde im Asylverfahren des BF nicht festgestellt. Das Bundesamt sprach im bekämpften Bescheid die Unzulässigkeit der Abschiebung aus, womit die Erteilung einer Duldung einherging. 1.
- Der BF wurde bis dato zwei Mal wegen teils schwerer Straftaten rechtskräftig von österreichischen Strafgerichten verurteilt, wiederholt zur Anzeige gebracht sowie zwei Mal von Verwaltungsbehörden bestraft. Es ist mit der fortgesetzten Verübung schwerer Straftaten zu rechnen. 1.
- Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war nie nach § 46a Abs 1 Z 1 oder Abs 1a FPG geduldet. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen notwendig. Der BF wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.1.
- Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG geduldet. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen notwendig. Der BF wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. 1.
- Länderkundliche Feststellungen erübrigen sich mangels einer aufrechten Rückkehrentscheidung.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der bB und die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks des BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie im Wege der Einsichtnahme in die vom BVwG in das Verfahren eingebrachte Erkenntnisquelle betreffend die Lage im Herkunftsstaat des BF, nämlich das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.03.
- Berücksichtigung fanden weiters aktuelle Auszüge, insbesondere der Kriminalpolizeiliche Aktenindex, die Erkennungsdienstliche Evidenz sowie das Strafregister, der Abschlussbericht der Polizeiinspektion (i.d.F. „PI“) XXXX vom 02.11.2023, GZ PAD/23/ XXXX /001/KRIM, die Beschuldigtenvernehmung des BF durch die PI XXXX vom 27.08.2023, GZ PAD/23/ XXXX /001/KRIM, Auszüge verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen der Landespolizeidirektion XXXX vom 29.01.2024 und vom 05.02.2024, eine Strafverfügung der Landespolizeidirektion XXXX vom 25.08.2020, Zl. VStV/ XXXX /2020, eine Strafverfügung der Landespolizeidirektion XXXX vom 29.01.2021, Zl. VStV/ XXXX /2020 sowie eine E-Mail des Landesgerichts XXXX betreffend die rechtskräftige Verurteilung des BF durch das Landesgericht XXXX vom 18.01.2024, Zl. XXXX , wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen zu je EUR 25,--. 2.
- Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der bB und die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks des BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie im Wege der Einsichtnahme in die vom BVwG in das Verfahren eingebrachte Erkenntnisquelle betreffend die Lage im Herkunftsstaat des BF, nämlich das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.03.
- Berücksichtigung fanden weiters aktuelle Auszüge, insbesondere der Kriminalpolizeiliche Aktenindex, die Erkennungsdienstliche Evidenz sowie das Strafregister, der Abschlussbericht der Polizeiinspektion in der Fassung „PI“) römisch 40 vom 02.11.2023, GZ PAD/23/ römisch 40 /001/KRIM, die Beschuldigtenvernehmung des BF durch die PI römisch 40 vom 27.08.2023, GZ PAD/23/ römisch 40 /001/KRIM, Auszüge verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 29.01.2024 und vom 05.02.2024, eine Strafverfügung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 25.08.2020, Zl. VStV/ römisch 40 aus 2020,, eine Strafverfügung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 29.01.2021, Zl. VStV/ römisch 40 aus 2020, sowie eine E-Mail des Landesgerichts römisch 40 betreffend die rechtskräftige Verurteilung des BF durch das Landesgericht römisch 40 vom 18.01.2024, Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen zu je EUR 25,--. Der BF stellte im Verfahren vor dem BVwG keine über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinausgehenden Beweisanträge. 2.
- Die bB ging angesichts des Vorverfahrens vom Feststehen der Identität des BF aus. Dieser behördlichen Einschätzung ist an dieser Stelle nichts hinzuzufügen, weshalb eine positive Identitätsfeststellung getroffen werden kann. Hinsichtlich seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seines religiösen Hintergrundes erwies sich der BF als glaubwürdig. Dass der BF gesund ist und keiner medikamentösen Behandlung bedarf (siehe Punkt 1.2.) wurde festgestellt, weil er sich trotz hinreichender Gelegenheit nicht gegenteilig geäußert hat und auch arbeitsfähig ist. 2.
- Die Feststellungen zum Aufenthaltsrecht des BF, der Begründung der Schutzgewährung sowie des Ausspruchs des Bundesamtes zu seinem von diesem beabsichtigten künftigen Aufenthaltsstatus sind aus dem unbestrittenen Akteninhalt des Erst- sowie des Zweitverfahrens abzuleiten. 2.
- Zu den Feststellungen hinsichtlich des rechtsuntreuen Verhaltens des BF gelangte das erkennende Gericht im Einzelnen aufgrund der im Folgenden dargelegten Erwägungen: 2.4.
- Zum gerichtlich strafbaren Verhalten: Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 23.02.2021, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach. § 125 StGB und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB zunächst zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 23.02.2021, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach. Paragraph 125, StGB und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB zunächst zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am
- bzw. 06.09.2020 in XXXX XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten XXXX eine schwere Körperverletzung zuzufügen versuchte, indem er der am Boden liegenden XXXX zunächst Schläge gegen den Körper sowie drei Fußtritte in das Gesicht bzw. den Kopfbereich versetzte und ihr anschließend, nachdem er kurz von unbekannten einschreitenden Personen weggezogen wurde, einen weiteren Tritt gegen den Kopfbereich verpasste, wobei die Tat eine leichte Verletzung, nämlich eine Kopfprellung, ein Hämatom in der linken Gesichtsregion, eine Prellung mit einer kleinen Hautverletzung am linken Ellbogen, eine Rippenprellung beidseits und Prellungen mit Hautabschürfungen im mittleren Wirbelsäulenbereich zur Folge hatte. Weiters beschädigte der BF am 05.09.2020 in XXXX eine fremde Sache, indem er gegen eine Baustellenleuchte schlug. Der Schaden zum Nachteil der Firma XXXX GmbH betrug EUR 15,--. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am
- bzw. 06.09.2020 in römisch 40 römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten römisch 40 eine schwere Körperverletzung zuzufügen versuchte, indem er der am Boden liegenden römisch 40 zunächst Schläge gegen den Körper sowie drei Fußtritte in das Gesicht bzw. den Kopfbereich versetzte und ihr anschließend, nachdem er kurz von unbekannten einschreitenden Personen weggezogen wurde, einen weiteren Tritt gegen den Kopfbereich verpasste, wobei die Tat eine leichte Verletzung, nämlich eine Kopfprellung, ein Hämatom in der linken Gesichtsregion, eine Prellung mit einer kleinen Hautverletzung am linken Ellbogen, eine Rippenprellung beidseits und Prellungen mit Hautabschürfungen im mittleren Wirbelsäulenbereich zur Folge hatte. Weiters beschädigte der BF am 05.09.2020 in römisch 40 eine fremde Sache, indem er gegen eine Baustellenleuchte schlug. Der Schaden zum Nachteil der Firma römisch 40 GmbH betrug EUR 15,--. Der schriftlichen Urteilsausfertigung des Landesgerichts XXXX ist zu entnehmen, dass der BF zunächst in XXXX wohnte und ca. ein halbes Jahr vor Urteilsverkündung mit einem Freund und seiner Lebensgefährtin XXXX nach XXXX zog. Der Grund hierfür wäre gewesen, dass er in Vorarlberg an „falsche Freunde“ geraten sei und sein übermäßiger Alkoholkonsum ihn von seiner Familie entfremdet habe. Zur Tat wird festgehalten, dass am 05.09.2020 eine Streife zum XXXX Hauptplatz beordert wurde, weil sich dort eine tätliche Auseinandersetzung ereignete. Im Zuge des Eintreffens der Polizei ergriff der BF die Flucht und rannte in Richtung eines Gastgartens einer Pizzeria. Dort angekommen schlug er mit der Faust gegen eine dort angebrachte Baustellenbeleutung der Firma XXXX GmbH, um diese zu zerstören. In der Nacht desselben Tages vom
- auf den 06.09.2020 besuchte der BF gemeinsam mit seiner damaligen Lebensgefährtin XXXX und seinem Freund XXXX , mit dem er auch zuvor auf dem Hauptplatz gewesen war, eine Diskothek in der Nähe des XXXX . Gegen Mitternacht verließ der BF gemeinsam mit seinen Freunden die Diskothek, wobei XXXX vor dem Lokal eine Frau zu trösten versuchte. XXXX , die ebenso die Diskothek verließ und gemeinsam mit dem weinenden Mädchen ( XXXX ) die Diskothek besucht hatte, stieß zur Gruppe um den BF und dessen Lebensgefährtin und begann sogleich ein Streitgespräch, da sie die Beteiligten von ihrer Freundin XXXX wegschicken wollte. Wechselseitig gingen in der Folge XXXX und XXXX aufeinander los. Ob der BF und XXXX zu diesem Zeitpunkt auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlich waren oder nicht, konnte im Strafverfahren nicht festgestellt werden. Jedenfalls brachte der BF gemeinsam mit XXXX in weiterer Folge die miteinander ringenden Frauen, nämlich XXXX und XXXX , zu Boden, indem er diese von hinten stieß. Anschließend versetzte der BF der am Boden liegenden XXXX einen wuchtigen Schlag gegen den Oberkörper. Da die Frauen offenbar nicht zu trennen waren, weil XXXX in den Finger der XXXX gebissen hatte, trat der BF drei Mal in Richtung des Kopfes der XXXX , wobei er zwei Mal gegen deren Gesicht trat. Der BF wurde in weiterer Folge von Passanten von den beiden Frauen weggezogen, ging dann wieder auf die Frauen zu und versetzte XXXX einen weiteren Tritt in den Kopfbereich, wobei das Strafgericht nicht feststellen konnte, ob der Tritt gegen das Gesicht oder den Hals/Brustbereich gesetzt wurde. Unbeteiligte Personen zogen den BF daraufhin neuerlich weg und der Streit zwischen XXXX und XXXX löste sich auf. Das Strafgericht stellte fest, dass der BF zum Tatzeitpunkt Sneakers trug und unbekannten Grades stark alkoholisiert, jedoch sowohl diskretions- als auch dispositionsfähig war. Der schriftlichen Urteilsausfertigung des Landesgerichts römisch 40 ist zu entnehmen, dass der BF zunächst in römisch 40 wohnte und ca. ein halbes Jahr vor Urteilsverkündung mit einem Freund und seiner Lebensgefährtin römisch 40 nach römisch 40 zog. Der Grund hierfür wäre gewesen, dass er in Vorarlberg an „falsche Freunde“ geraten sei und sein übermäßiger Alkoholkonsum ihn von seiner Familie entfremdet habe. Zur Tat wird festgehalten, dass am 05.09.2020 eine Streife zum römisch 40 Hauptplatz beordert wurde, weil sich dort eine tätliche Auseinandersetzung ereignete. Im Zuge des Eintreffens der Polizei ergriff der BF die Flucht und rannte in Richtung eines Gastgartens einer Pizzeria. Dort angekommen schlug er mit der Faust gegen eine dort angebrachte Baustellenbeleutung der Firma römisch 40 GmbH, um diese zu zerstören. In der Nacht desselben Tages vom
- auf den 06.09.2020 besuchte der BF gemeinsam mit seiner damaligen Lebensgefährtin römisch 40 und seinem Freund römisch 40 , mit dem er auch zuvor auf dem Hauptplatz gewesen war, eine Diskothek in der Nähe des römisch 40 . Gegen Mitternacht verließ der BF gemeinsam mit seinen Freunden die Diskothek, wobei römisch 40 vor dem Lokal eine Frau zu trösten versuchte. römisch 40 , die ebenso die Diskothek verließ und gemeinsam mit dem weinenden Mädchen ( römisch 40 ) die Diskothek besucht hatte, stieß zur Gruppe um den BF und dessen Lebensgefährtin und begann sogleich ein Streitgespräch, da sie die Beteiligten von ihrer Freundin römisch 40 wegschicken wollte. Wechselseitig gingen in der Folge römisch 40 und römisch 40 aufeinander los. Ob der BF und römisch 40 zu diesem Zeitpunkt auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlich waren oder nicht, konnte im Strafverfahren nicht festgestellt werden. Jedenfalls brachte der BF gemeinsam mit römisch 40 in weiterer Folge die miteinander ringenden Frauen, nämlich römisch 40 und römisch 40 , zu Boden, indem er diese von hinten stieß. Anschließend versetzte der BF der am Boden liegenden römisch 40 einen wuchtigen Schlag gegen den Oberkörper. Da die Frauen offenbar nicht zu trennen waren, weil römisch 40 in den Finger der römisch 40 gebissen hatte, trat der BF drei Mal in Richtung des Kopfes der römisch 40 , wobei er zwei Mal gegen deren Gesicht trat. Der BF wurde in weiterer Folge von Passanten von den beiden Frauen weggezogen, ging dann wieder auf die Frauen zu und versetzte römisch 40 einen weiteren Tritt in den Kopfbereich, wobei das Strafgericht nicht feststellen konnte, ob der Tritt gegen das Gesicht oder den Hals/Brustbereich gesetzt wurde. Unbeteiligte Personen zogen den BF daraufhin neuerlich weg und der Streit zwischen römisch 40 und römisch 40 löste sich auf. Das Strafgericht stellte fest, dass der BF zum Tatzeitpunkt Sneakers trug und unbekannten Grades stark alkoholisiert, jedoch sowohl diskretions- als auch dispositionsfähig war. Mildernd berücksichtigte das Landesgericht XXXX die Alkoholisierung des BF, das letztlich reumütige Geständnis, seine Unbescholtenheit, den bisher ordentlichen Lebenswandel, das Alter unter 21 Jahren und den Umstand, dass es bezüglich der schweren Körperverletzung letztlich beim Versuch geblieben war, erschwerend jedoch das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie die Tatbegehung in Gemeinschaft. Mildernd berücksichtigte das Landesgericht römisch 40 die Alkoholisierung des BF, das letztlich reumütige Geständnis, seine Unbescholtenheit, den bisher ordentlichen Lebenswandel, das Alter unter 21 Jahren und den Umstand, dass es bezüglich der schweren Körperverletzung letztlich beim Versuch geblieben war, erschwerend jedoch das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie die Tatbegehung in Gemeinschaft. Nach Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde und einer Berufung der Staatsanwaltschaft XXXX und einer Berufung des BF an den Obersten Gerichtshof änderte dieser mit Urteil vom 14.09.2021, Zl. XXXX , die verhängte Sanktion dahingehend ab, dass der BF zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt wurde, deren Vollzug aber zur Gänze unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Begründend führte der Oberste Gerichtshof aus, dass weder dem Urteilssachverhalt noch der Beschwerde eine verabredete gemeinsame Tatbegehung zwischen dem BF und XXXX zu entnehmen ist, die Anwendung der die Strafuntergrenze zwingend erhöhenden Bestimmung des § 39a Abs 1 Z 5 StGB unterblieb demnach zu Recht, sodass die Nichtigkeitsbeschwerde in Übereinstimmung mit dem Coquis insoweit zu verwerfen war. Zutreffend zeigte die Beschwerde allerdings auf, dass das Landesgericht XXXX irrtümlich einen durch §§ 19 Abs 1, 5 Z 4 JGG herabgesetzten Strafrahmen herangezogen hat, da es abweichend von § 19 JGG bei den allgemeinen Strafgesetzen bleibt, wenn der Täter eine Freiheitsstrafe mit dem Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedrohte strafbare Handlung (unter anderem) gegen Leib und Leben begangen hat. Dieser Rechtsfehler hatte die Nichtigkeit des Sanktionsausspruchs zur Folge und erforderte eine Strafneubemessung. Mildernd berücksichtigte der Oberste Gerichtshof das Alter des BF unter 21 Jahren, den bisher ordentlichen Lebenswandel, das reumütige Geständnis und den Umstand, dass es beim Versuch blieb, erschwerend das Zusammentreffens eines Vergehens mit einem Verbrechen sowie (gegenüber der Strafbemessung des Erstgerichts ergänzend) das Ausnützen der Wehrlosigkeit des Opfers der Körperverletzung. Angesichts einer äußerst positiven Entwicklung konnte der Vollzug fallbezogen – trotz der gezeigten nachdrücklichen Brutalität – zur Gänze bedingt nachgesehen werden. Nach Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde und einer Berufung der Staatsanwaltschaft römisch 40 und einer Berufung des BF an den Obersten Gerichtshof änderte dieser mit Urteil vom 14.09.2021, Zl. römisch 40 , die verhängte Sanktion dahingehend ab, dass der BF zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt wurde, deren Vollzug aber zur Gänze unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Begründend führte der Oberste Gerichtshof aus, dass weder dem Urteilssachverhalt noch der Beschwerde eine verabredete gemeinsame Tatbegehung zwischen dem BF und römisch 40 zu entnehmen ist, die Anwendung der die Strafuntergrenze zwingend erhöhenden Bestimmung des Paragraph 39 a, Absatz eins, Ziffer 5, StGB unterblieb demnach zu Recht, sodass die Nichtigkeitsbeschwerde in Übereinstimmung mit dem Coquis insoweit zu verwerfen war. Zutreffend zeigte die Beschwerde allerdings auf, dass das Landesgericht römisch 40 irrtümlich einen durch Paragraphen 19, Absatz eins, 5, Ziffer 4, JGG herabgesetzten Strafrahmen herangezogen hat, da es abweichend von Paragraph 19, JGG bei den allgemeinen Strafgesetzen bleibt, wenn der Täter eine Freiheitsstrafe mit dem Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedrohte strafbare Handlung (unter anderem) gegen Leib und Leben begangen hat. Dieser Rechtsfehler hatte die Nichtigkeit des Sanktionsausspruchs zur Folge und erforderte eine Strafneubemessung. Mildernd berücksichtigte der Oberste Gerichtshof das Alter des BF unter 21 Jahren, den bisher ordentlichen Lebenswandel, das reumütige Geständnis und den Umstand, dass es beim Versuch blieb, erschwerend das Zusammentreffens eines Vergehens mit einem Verbrechen sowie (gegenüber der Strafbemessung des Erstgerichts ergänzend) das Ausnützen der Wehrlosigkeit des Opfers der Körperverletzung. Angesichts einer äußerst positiven Entwicklung konnte der Vollzug fallbezogen – trotz der gezeigten nachdrücklichen Brutalität – zur Gänze bedingt nachgesehen werden. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 18.01.2024, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen zu je EUR 25,-- verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 18.01.2024, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen zu je EUR 25,-- verurteilt. Eine schriftliche Urteilsausfertigung liegt diesbezüglich gegenwärtig nicht vor, dem Abschlussbericht der PI XXXX vom 02.11.2023, GZ PAD/23/ XXXX /001/KRIM, welcher die der Verurteilung zugrundeliegende Tat beschreibt, ist jedoch zu entnehmen, dass der BF gemeinsam mit den syrischen Staatsangehörigen XXXX und XXXX den XXXX mit Händen und Füßen geschlagen und dabei verletzt hat. Gegenüber der Polizei zeigten der BF sowie XXXX sowie XXXX nicht geständig. Eine schriftliche Urteilsausfertigung liegt diesbezüglich gegenwärtig nicht vor, dem Abschlussbericht der PI römisch 40 vom 02.11.2023, GZ PAD/23/ römisch 40 /001/KRIM, welcher die der Verurteilung zugrundeliegende Tat beschreibt, ist jedoch zu entnehmen, dass der BF gemeinsam mit den syrischen Staatsangehörigen römisch 40 und römisch 40 den römisch 40 mit Händen und Füßen geschlagen und dabei verletzt hat. Gegenüber der Polizei zeigten der BF sowie römisch 40 sowie römisch 40 nicht geständig. 2.4.
- Zu den Verwaltungsübertretungen: Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion XXXX vom 25.08.2020, GZ VStV/ XXXX /2020, wurde gegen den BF eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 100,-- verhängt. Dem lag zugrunde, dass der BF am 07.08.2020 in Graz die herrschenden Sitten und die allgemein anerkannten Grundsätze der Sittlichkeit in der Öffentlichkeit verletzte, indem er öffentliche Einrichtungen, wie insbesondere Denkmäler und Brunnen, in anstößiger Weise genützt hat, da er mit den Füßen auf dem Denkmal saß und Unrat, Alkohol sowie Lebensmittel darauf verteilt hat. Er verstieß somit gegen § 2 Abs 1 XXXX Landes-Sicherheitsgesetz. Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 25.08.2020, GZ VStV/ römisch 40 aus 2020,, wurde gegen den BF eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 100,-- verhängt. Dem lag zugrunde, dass der BF am 07.08.2020 in Graz die herrschenden Sitten und die allgemein anerkannten Grundsätze der Sittlichkeit in der Öffentlichkeit verletzte, indem er öffentliche Einrichtungen, wie insbesondere Denkmäler und Brunnen, in anstößiger Weise genützt hat, da er mit den Füßen auf dem Denkmal saß und Unrat, Alkohol sowie Lebensmittel darauf verteilt hat. Er verstieß somit gegen Paragraph 2, Absatz eins, römisch 40 Landes-Sicherheitsgesetz. Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion XXXX vom 29.01.2021, GZ VStV/ XXXX /2020, wurde gegen den BF eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 150,-- verhängt. Dem lag zugrunde, dass er am 05.09.2020 in XXXX ein Messer führte, obwohl ihm dies angesichts seines Aufenthaltsstatus verboten war. Er verstieß somit gegen §§ 51 Abs 2, 11a WaffG. Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 29.01.2021, GZ VStV/ römisch 40 aus 2020,, wurde gegen den BF eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 150,-- verhängt. Dem lag zugrunde, dass er am 05.09.2020 in römisch 40 ein Messer führte, obwohl ihm dies angesichts seines Aufenthaltsstatus verboten war. Er verstieß somit gegen Paragraphen 51, Absatz 2, 11 a, WaffG. 2.4.
- Zu den sonstigen Strafanzeigen: Mit Abschlussbericht der PI XXXX vom 13.03.2020, GZ PAD/20/ XXXX /001/KRIM, wurde berichtet, dsas der BF am 24.02.2020, 23:45 Uhr, in XXXX im hinteren Abteil eines Zuges den XXXX mit einem Butterflymesser genötigt hat, dessen Sitzplatz zu verlassen und sich vom BF zu entfernen. XXXX gelang es, den BF zu überwältigen und ihn mittels Körperkraft auf eine Sitzbank zu drücken. Der BF zeigte sich gegenüber der Polizei nicht geständig und berief sich auf Notwehr. Mit Abschlussbericht der PI römisch 40 vom 13.03.2020, GZ PAD/20/ römisch 40 /001/KRIM, wurde berichtet, dsas der BF am 24.02.2020, 23:45 Uhr, in römisch 40 im hinteren Abteil eines Zuges den römisch 40 mit einem Butterflymesser genötigt hat, dessen Sitzplatz zu verlassen und sich vom BF zu entfernen. römisch 40 gelang es, den BF zu überwältigen und ihn mittels Körperkraft auf eine Sitzbank zu drücken. Der BF zeigte sich gegenüber der Polizei nicht geständig und berief sich auf Notwehr. Gegenüber dem BVwG räumte er die Straftat ein. Konkret äußerte er sich diesbezüglich wie folgt: „RI: Mit Abschlussbericht der PI XXXX vom 13.03.2020 wird berichtet, dass Sie am 24.02.2020 in XXXX einen anderen unter Zuhilfenahme eines Butterflymessers genötigt hätten, seinen Sitzplatz zu verlassen und sich von Ihnen zu entfernen. Was sagen Sie dazu?„RI: Mit Abschlussbericht der PI römisch 40 vom 13.03.2020 wird berichtet, dass Sie am 24.02.2020 in römisch 40 einen anderen unter Zuhilfenahme eines Butterflymessers genötigt hätten, seinen Sitzplatz zu verlassen und sich von Ihnen zu entfernen. Was sagen Sie dazu? BF: Ich weiß nicht, was soll ich über solche Vorfälle sagen. Ich war schuldig. Ich lerne von meinen Fehlern, das wird in Zukunft nie wieder passieren. Ich möchte mich noch einmal für alles, was damals passiert ist, entschuldigen. RI: Warum führen Sie ein Butterflymesser mit sich? BF: Damals war ich jung und dumm. Ich habe das Messer gehabt. Ich weiß nicht, was soll ich sagen. Ich war nicht vernünftig.“ Es kann sohin, auch wenn keine Verurteilung erfolgte, davon ausgegangen werden, dass der BF die ihm von der PI XXXX zur Last gelegte strafbare Handlung objektiv und subjektiv verwirklichte und sohin auch in diesem Fall die Anwendung von Gewalt bzw. Nötigung unter Verwendung einer Stichwaffe einer friedlichen Konfliktbeilegung gegenüber bevorzugte. Es kann sohin, auch wenn keine Verurteilung erfolgte, davon ausgegangen werden, dass der BF die ihm von der PI römisch 40 zur Last gelegte strafbare Handlung objektiv und subjektiv verwirklichte und sohin auch in diesem Fall die Anwendung von Gewalt bzw. Nötigung unter Verwendung einer Stichwaffe einer friedlichen Konfliktbeilegung gegenüber bevorzugte. Im Kriminalpolizeilichen Aktenindex (Abfrage vom 26.01.2024) scheinen – reduziert auf Tatzeit und Delikt - folgende Einträge auf:
- 28.04.2017 bis 29.04.2017 § 27 SMG
- 28.04.2017 bis 29.04.2017 Paragraph 27, SMG
- 29.04.2017 bis 08.06.2018 § 27 SMG
- 29.04.2017 bis 08.06.2018 Paragraph 27, SMG
- 05.05.2019 § 27 SMG
- 05.05.2019 Paragraph 27, SMG
- 24.02.2020 § 105 StGB
- 24.02.2020 Paragraph 105, StGB
- 18.06.2020 § 27 SMG
- 18.06.2020 Paragraph 27, SMG
- 05.09.2020 § 125 StGB und WaffG
- 05.09.2020 Paragraph 125, StGB und WaffG
- 03.10.2020 und 21.11.2020 §§ 87, 288 StGB
- 03.10.2020 und 21.11.2020 Paragraphen 87, 288, StGB
- 12.10.2022 § 27 SMG
- 12.10.2022 Paragraph 27, SMG
- 26.08.2023 § 84 StGB
- 26.08.2023 Paragraph 84, StGB 2.4.
- Zukunftsprognose und Conclusio: Im gegenständlichen Fall sticht – vorausschickend ausgeführt - ins Auge, dass der BF bereits mehrmals innerhalb Österreichs umzog; dies jeweils mit der Begründung, er habe sich von einem problematischen Freundeskreis, welcher einen negativen Einfluss auf ihn ausgeübt habe, distanzieren wollen. So ist dem Akteninhalt zu entnehmen, dass er aus eben jenen angeführten Erwägungen zunächst von XXXX nach XXXX (AS 320) und in weiterer Folge nach XXXX (AS 597) zog. Diesem – ansich positiv zu berücksichtigenden – Verhalten muss jedoch entgegengehalten werden, dass die jeweiligen Umzüge offenkundig keine Mäßigung des Verhaltens des BF nach sich zogen, sondern er jeweils an seinem neuen Aufenhaltsort Gewaltdelikte, wenn auch zuletzt angesichts der verhängten Sanktion offenbar im vergleichsweise geringfügigen Ausmaß, verwirklichte, weshalb gravierende Zweifel an der Beschwerdebehauptung, der BF habe seine Straftaten „unter Gruppenzwang“ (AS 601) verübt, berechtigt sind. Im gegenständlichen Fall sticht – vorausschickend ausgeführt - ins Auge, dass der BF bereits mehrmals innerhalb Österreichs umzog; dies jeweils mit der Begründung, er habe sich von einem problematischen Freundeskreis, welcher einen negativen Einfluss auf ihn ausgeübt habe, distanzieren wollen. So ist dem Akteninhalt zu entnehmen, dass er aus eben jenen angeführten Erwägungen zunächst von römisch 40 nach römisch 40 (AS 320) und in weiterer Folge nach römisch 40 (AS 597) zog. Diesem – ansich positiv zu berücksichtigenden – Verhalten muss jedoch entgegengehalten werden, dass die jeweiligen Umzüge offenkundig keine Mäßigung des Verhaltens des BF nach sich zogen, sondern er jeweils an seinem neuen Aufenhaltsort Gewaltdelikte, wenn auch zuletzt angesichts der verhängten Sanktion offenbar im vergleichsweise geringfügigen Ausmaß, verwirklichte, weshalb gravierende Zweifel an der Beschwerdebehauptung, der BF habe seine Straftaten „unter Gruppenzwang“ (AS 601) verübt, berechtigt sind. Auch wird nicht verkannt, dass er sich hinsichtlich des der Verurteilung des Landesgerichts XXXX vom 23.02.2021, Zl. XXXX , sowohl im straf- als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geständig und reuig zeigte, diese Reue führte jedoch - angesichts der von ihm eingeräumten und durch das Schreiben des Landesgerichts XXXX vom 12.03.2024 (OZ 19) objektivierten Verurteilung vom 18.01.2024 wegen Körperverletzung – nicht zu einer nachhaltigen Änderung seines Lebenswandels im Sinne einer Hinwendung zu den rechtlich geschützten Werten und der Respektierung der körperlichen Unversehrtheit seiner Mitmenschen.Auch wird nicht verkannt, dass er sich hinsichtlich des der Verurteilung des Landesgerichts römisch 40 vom 23.02.2021, Zl. römisch 40 , sowohl im straf- als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geständig und reuig zeigte, diese Reue führte jedoch - angesichts der von ihm eingeräumten und durch das Schreiben des Landesgerichts römisch 40 vom 12.03.2024 (OZ 19) objektivierten Verurteilung vom 18.01.2024 wegen Körperverletzung – nicht zu einer nachhaltigen Änderung seines Lebenswandels im Sinne einer Hinwendung zu den rechtlich geschützten Werten und der Respektierung der körperlichen Unversehrtheit seiner Mitmenschen. Zur Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung ist festzuhalten, dass zwar eine Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens (15 Monate Freiheitsstrafe bei einem Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren) verhängt wurde und der Oberste Gerichtshof aufgrund „außergewöhnlich positiver Entwicklung […] trotz der gezeigten nachdrücklichen Brutalität“ (AS 336) vom unbedingten Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe absah, er jedoch dabei selbstverständlich das vom BF in weiterer Folge an den Tag gelegte Verhalten, nämlich die neuerliche Verurteilung wegen eines Körperverletzungsdelikts im Jahr 2024, nicht berücksichtigen konnte, wodurch der Erwägungsgrund der „außergewöhnlich positiven Entwicklung“ einer signifikanten Relativierung ausgesetzt ist und die – ebenfalls vom Obersten Gerichtshof explizit festgestellte – vom BF an den Tag gelegte „nachdrückliche Brutalität“ bei der Tatbegehung in den Vordergrund rückt. Auch berücksichtigte der Oberste Gerichtshof gegenüber dem Erstgericht ergänzend das Ausnützen der Wehrlosigkeit des Opfers bei der Tatbegehung erschwerend. Festzuhalten ist in diesem Lichte, dass der BF XXXX zunächst zu Boden stieß und ihr in weiterer Folge Tritte – primär – gegen den Kopf- und Gesichtsbereich versetzte. Allgemein (und mit Sicherheit auch dem BF) bekannt ist, dass gerade derartige Tathandlungen gravierende – allenfalls auch dauerhafte – Folgen für die jeweiligen Opfer nach sich ziehen können, was vom BF offenkundig (zumindest) billigend in Kauf genommen wurde und weshalb derartige Gewaltausübungen als besonders verwerflich anzusehen sind. Der BF musste hierbei eine erhebliche innere Hemmschwelle überwinden und entsprechen vergleichbare Handlungen angesichts seines bisher an den Tag gelegten Verhaltens offenkundig seiner nach wie vor unveränderten Charaktersturktur, so wurde der BF oftmals – unter anderem wegen Rohheitsdelikten – zur Anzeige gebracht, bereits zwei Mal wegen Delikten nach §§ 83 f. StGB verurteilt und unter anderem nach dem WaffG von einer Verwaltungsbehörde zur Rechenschaft gezogen. Der Eindruck, dass der BF offenkundig jeglichen Respekt vor der körperlichen Unversehrtheit seiner Mitmenschen vermissen lässt und keine nennenswerten Skrupel an den Tag legt, sich durch die Anwendung erheblicher Gewalt gegen Leib und Leben durchzusetzen (ihm sohin eine erhebliche Gewaltbereitschaft innewohnt), dängt sich angesichts seines Vorverhaltens geradezu auf; andere plausible Erklärungen für das vom BF wiederholt verwirklichte Fehlverhalten, insbesondere die multiplen (teils unter Anwendung massiver Gewalt verwirklichten) Körperverletzungen und das Mitsichführen eines Messers, sind für den erkennenden Richter nicht erkennbar. Angemerkt wird auch, dass der BF – wenn auch nur kurzfristig, nämlich von 19.12.2020 bis 05.01.2021 (siehe AS 259 iVm OZ 2) – das Haftübel verspürte, was ihn aber nicht davon abhielt, neuerlich einschlägige Straftaten zu verwirklichen. Verkannt wird nicht, dass der BF handelte, um seine damalige Lebensgefährtin XXXX zu unterstützen, dies kann jedoch bei Heranziehung eines lebensnahen Maßstabs keinesfalls mehrere teils wuchtige Schläge bzw. Tritte gegen den Kopf einer am Boden liegenden und wehrlosen Frau entschuldigen oder gar rechtfertigen, weshalb auch das Landesgericht XXXX sowie der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis des Schuldspruchs gelangten, anstatt insbesondere das Vorliegen eines Nothilfe- bzw. Notwehrsachverhalts zu bejahen. Zur Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung ist festzuhalten, dass zwar eine Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens (15 Monate Freiheitsstrafe bei einem Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren) verhängt wurde und der Oberste Gerichtshof aufgrund „außergewöhnlich positiver Entwicklung […] trotz der gezeigten nachdrücklichen Brutalität“ (AS 336) vom unbedingten Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe absah, er jedoch dabei selbstverständlich das vom BF in weiterer Folge an den Tag gelegte Verhalten, nämlich die neuerliche Verurteilung wegen eines Körperverletzungsdelikts im Jahr 2024, nicht berücksichtigen konnte, wodurch der Erwägungsgrund der „außergewöhnlich positiven Entwicklung“ einer signifikanten Relativierung ausgesetzt ist und die – ebenfalls vom Obersten Gerichtshof explizit festgestellte – vom BF an den Tag gelegte „nachdrückliche Brutalität“ bei der Tatbegehung in den Vordergrund rückt. Auch berücksichtigte der Oberste Gerichtshof gegenüber dem Erstgericht ergänzend das Ausnützen der Wehrlosigkeit des Opfers bei der Tatbegehung erschwerend. Festzuhalten ist in diesem Lichte, dass der BF römisch 40 zunächst zu Boden stieß und ihr in weiterer Folge Tritte – primär – gegen den Kopf- und Gesichtsbereich versetzte. Allgemein (und mit Sicherheit auch dem BF) bekannt ist, dass gerade derartige Tathandlungen gravierende – allenfalls auch dauerhafte – Folgen für die jeweiligen Opfer nach sich ziehen können, was vom BF offenkundig (zumindest) billigend in Kauf genommen wurde und weshalb derartige Gewaltausübungen als besonders verwerflich anzusehen sind. Der BF musste hierbei eine erhebliche innere Hemmschwelle überwinden und entsprechen vergleichbare Handlungen angesichts seines bisher an den Tag gelegten Verhaltens offenkundig seiner nach wie vor unveränderten Charaktersturktur, so wurde der BF oftmals – unter anderem wegen Rohheitsdelikten – zur Anzeige gebracht, bereits zwei Mal wegen Delikten nach Paragraphen 83, f. StGB verurteilt und unter anderem nach dem WaffG von einer Verwaltungsbehörde zur Rechenschaft gezogen. Der Eindruck, dass der BF offenkundig jeglichen Respekt vor der körperlichen Unversehrtheit seiner Mitmenschen vermissen lässt und keine nennenswerten Skrupel an den Tag legt, sich durch die Anwendung erheblicher Gewalt gegen Leib und Leben durchzusetzen (ihm sohin eine erhebliche Gewaltbereitschaft innewohnt), dängt sich angesichts seines Vorverhaltens geradezu auf; andere plausible Erklärungen für das vom BF wiederholt verwirklichte Fehlverhalten, insbesondere die multiplen (teils unter Anwendung massiver Gewalt verwirklichten) Körperverletzungen und das Mitsichführen eines Messers, sind für den erkennenden Richter nicht erkennbar. Angemerkt wird auch, dass der BF – wenn auch nur kurzfristig, nämlich von 19.12.2020 bis 05.01.2021 (siehe AS 259 in Verbindung mit OZ 2) – das Haftübel verspürte, was ihn aber nicht davon abhielt, neuerlich einschlägige Straftaten zu verwirklichen. Verkannt wird nicht, dass der BF handelte, um seine damalige Lebensgefährtin römisch 40 zu unterstützen, dies kann jedoch bei Heranziehung eines lebensnahen Maßstabs keinesfalls mehrere teils wuchtige Schläge bzw. Tritte gegen den Kopf einer am Boden liegenden und wehrlosen Frau entschuldigen oder gar rechtfertigen, weshalb auch das Landesgericht römisch 40 sowie der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis des Schuldspruchs gelangten, anstatt insbesondere das Vorliegen eines Nothilfe- bzw. Notwehrsachverhalts zu bejahen. Zum Aussageverhalten gegenüber dem BVwG des BF ist auch anzumerken, dass der BF sich zwar zu seinem strafrechtswidrigen Fehlverhalten in – mit der Einschränkung der wahrheitswidrigen Behauptung, er sei zum Tatzeitpunkt minderjährig gewesen - XXXX umfassend bekannte (Verhandlungsschrift vom 12.02.2024, S. 5 f.), jedoch bemerkenswert war, dass er ansonsten Straftaten bzw. Verwaltungsstraftaten nahezu prinzipiell in Abrede stellte, indem er beispielsweise behauptete, im Hinblick auf die (zunächst überhaupt nicht erwähnte) jüngste Verurteilung durch das Landesgericht XXXX sei ein Rechtsmittel anhängig und das Opfer habe ihn nicht belastet, was durch das Schreiben des Strafgerichts vom 12.03.2024, aus welchem die Rechtskraft der Verurteilung gegenüber der Person des BF sowie die Anmeldung eines Rechtsmittels durch seinen Mitangeklagten abzuleiten ist, jedoch falsifiziert wird. Bezugnehmend auf verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen behauptete der BF (auch nach Aufforderung, sich an der Wahrheit zu orientieren) überhaupt, er habe niemals Probleme gehabt (Verhandlungsschrift vom 12.02.2024, S. 8). Auf Vorhalt der im Akt aufliegenden Strafverfügungen der Landespolizeidirektion XXXX rechtfertigte sich der BF im Hinblick auf seinen Verstoß gegen das XXXX Landes-Sicherheitsgesetz damit, er sei sehr betrunken gewesen, an seine Bestrafung nach dem WaffG könne er sich nicht erinnern, er vergesse alles und werde mit einem Psychiater Kontakt aufnehmen. Nachdem der erkennende Richter in weiterer Folge eine mehrminütige Pause einräumte, um dem BF und seiner Rechtsvertretung die Gelegenheit zu geben, das weitere Vorgehen – insbesondere im Hinblick auf die bisherige (partielle) Inabredestellung rechtskräftiger Strafen – zu besprechen, und der BF nach Fortsetzung der Verhandlung vom BVwG damit konfrontiert wurde, er habe zunächst behauptet, über jenes Delikt hinaus, welches als Grund für die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens herangezogen wurde, keine strafrechtlichen Probleme gehabt zu haben (Verhandlungsschrift vom 12.02.2024, S. 6), nun aber doch zahlreiche weitere Vorfälle ans Licht kämen, verantwortete sich der BF damit, er benötige einen Dolmetscher, der aus dem Irak oder aus Syrien stamme, und verstehe den der Verhandlung beigezogenen Dolmetscher nicht gut (Verhandlungsschrift vom 12.02.2024, S. 9). Weder der erkennende Richter noch der Dolmetscher hatten den Eindruck, es wäre im Rahmen der – zu diesem Zeitpunkt rund 1 ½ Stunden andauernden – Beschwerdeverhandlung zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen (ebd.) und steht aus hg. Sicht daher fest, dass jene Behauptung – ebenso wie die behaupteten Erinnerungslücken, nachdem der BF am Anfang der Verhandlung ausdrücklich seine Verhandlungsfähigkeit relevierte (Verhandlungsschrift vom 12.02.2024, S. 3) – ausschließliche Schutzbehauptungen zwecks nachträglicher und faktenwidriger Erschütterung des Protokolls waren. Auch die vom BF vorgenommenen Ergänzungs- bzw. Änderungswünsche der Niederschrift (Verhandlungsschrift vom 12.02.2024, S. 11) sind einzig und allein in diesem Lichte zu sehen. Zum Aussageverhalten gegenüber dem BVwG des BF ist auch anzumerken, dass der BF sich zwar zu seinem strafrechtswidrigen Fehlverhalten in – mit der Einschränkung der wahrheitswidrigen Behauptung, er sei zum Tatzeitpunkt minderjährig gewesen - römisch 40 umfassend bekannte (Verhandlungsschrift vom 12.02.2024, S. 5 f.), jedoch bemerkenswert war, dass er ansonsten Straftaten bzw. Verwaltungsstraftaten nahezu prinzipiell in Abrede stellte, indem er beispielsweise behauptete, im Hinblick auf die (zunächst überhaupt nicht erwähnte) jüngste Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 sei ein Rechtsmittel anhängig und das Opfer habe ihn nicht belastet, was durch das Schreiben des Strafgerichts vom 12.03.2024, aus welchem die Rechtskraft der Verurteilung gegenüber der Person des BF sowie die Anmeldung eines Rechtsmittels durch seinen Mitangeklagten abzuleiten ist, jedoch falsifiziert wird. Bezugnehmend auf verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen behauptete der BF (auch nach Aufforderung, sich an der Wahrheit zu orientieren) überhaupt, er habe niemals Probleme gehabt (Verhandlungsschrift vom 12.02.2024, S. 8). Auf Vorhalt der im Akt aufliegenden Strafverfügungen der Landespolizeidirektion römisch 40 rechtfertigte sich der BF im Hinblick auf seinen Verstoß gegen das römisch 40 Landes-Sicherheitsgesetz damit, er sei sehr betrunken gewesen, an seine Bestrafung nach dem WaffG könne er sich nicht erinnern, er vergesse alles und werde mit einem Psychiater Kontakt aufnehmen. Nachdem der erkennende Richter in weiterer Folge eine mehrminütige Pause einräumte, um dem BF und seiner Rechtsvertretung die Gelegenheit zu geben, das weitere Vorgehen – insbesondere im Hinblick auf die bisherige (partielle) Inabredestellung rechtskräftiger Strafen – zu besprechen, und der BF nach Fortsetzung der Verhandlung vom BVwG damit konfrontiert wurde, er habe zunächst behauptet, über jenes Delikt hinaus, welches als Grund für die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens herangezogen wurde, keine strafrechtlichen Probleme gehabt zu haben (Verhandlungsschrift vom 12.02.2024, S. 6), nun aber doch zahlreiche weitere Vorfälle ans Licht kämen, verantwortete sich der BF damit, er benötige einen Dolmetscher, der aus dem Irak oder aus Syrien stamme, und verstehe den der Verhandlung beigezogenen Dolmetscher nicht gut (Verhandlungsschrift vom 12.02.2024, S. 9). Weder der erkennende Richter noch der Dolmetscher hatten den Eindruck, es wäre im Rahmen der – zu diesem Zeitpunkt rund 1 ½ Stunden andauernden – Beschwerdeverhandlung zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen (ebd.) und steht aus hg. Sicht daher fest, dass jene Behauptung – ebenso wie die behaupteten Erinnerungslücken, nachdem der BF am Anfang der Verhandlung ausdrücklich seine Verhandlungsfähigkeit relevierte (Verhandlungsschrift vom 12.02.2024, S. 3) – ausschließliche Schutzbehauptungen zwecks nachträglicher und faktenwidriger Erschütterung des Protokolls waren. Auch die vom BF vorgenommenen Ergänzungs- bzw. Änderungswünsche der Niederschrift (Verhandlungsschrift vom 12.02.2024, S. 11) sind einzig und allein in diesem Lichte zu sehen. Angesichts der ausführlich dargelegten Umstände geht der erkennende Richter im gegenständlichen Fall nicht davon aus, dass beim BF in Zukunft eine nachhaltige Mäßigung seines Verhaltens erwartet werden kann, sondern sind nach hg. Überzeugung auch weiter schwere Straftaten gegen die körperliche Integrität Dritter zu erwarten. Der BF hat sich offenkundig mit seinem rechtswidrigen Fehlverhalten bis dato nicht konstruktiv auseinandergesetzt, andernfalls er nicht im Jänner 2024 neuerlich (einschlägig) verurteilt worden wäre. Sein Aussageverhalten – auch wenn er sich vordergründig reuig präsentierte – lässt, zumal er zahlreiche Rechtsverstöße in Abrede stellte und den Eindruck erweckte, bloß zuzugestehen, wovon er ausging, es sei dem Gericht ohnedies bekannt, nicht auf einen Gesinnungswandel schließen. Ein solcher Gesinnungswandel wäre jedoch Voraussetzung für eine positive Zukunftsprognose, wozu das BVwG sich nicht im Stande sieht. Bezugnehmend auf die Beschwerdeausführungen, der BF habe sein Umfeld in XXXX durch einen Umzug nach XXXX verlassen und seinen Freundeskreis gewechselt, er bereue seine Taten zutiefst, er werde ca. zwei Mal monatlich vom Verein Neustart betreut, er habe eine fixe Arbeitsstelle und verfüge über einen geregelten Tagesablauf (AS 595 ff., AS 601), ist festzuhalten, dass für den BF im Lichte oben angeführter Erwägungen aus diesen nichts zu gewinnen ist. Die Beschwerdebehauptung, der BF sei „wegen guter Führung bereits nach nur 1,5 Monaten aus der Haft entlassen“ worden (AS 599), ist faktisch unrichtig und findet in den Urteilsausfertigungen des Landesgerichts XXXX sowie des Obersten Gerichtshofs keine Deckung. Richtig ist vielmehr, dass der Oberste Gerichtshof von einem unbedingten Vollzug eines Teils der Strafe gänzlich absah, der BF befand sich sohin zu keinem Zeitpunkt in Strafhaft, sondern wurde vom Zeitraum 19.12.2020 bis 05.01.2021 (siehe ZMR, OZ 2) in Untersuchungshaft angehalten. Die Annahme einer „guten Führung“, die im Rahmen einer bedingten Entlassung zum Tragen gekommen wäre, wie es der Beschwerdeschriftsatz vermeint, ist sohin falsch. Bezugnehmend auf die Beschwerdeausführungen, der BF habe sein Umfeld in römisch 40 durch einen Umzug nach römisch 40 verlassen und seinen Freundeskreis gewechselt, er bereue seine Taten zutiefst, er werde ca. zwei Mal monatlich vom Verein Neustart betreut, er habe eine fixe Arbeitsstelle und verfüge über einen geregelten Tagesablauf (AS 595 ff., AS 601), ist festzuhalten, dass für den BF im Lichte oben angeführter Erwägungen aus diesen nichts zu gewinnen ist. Die Beschwerdebehauptung, der BF sei „wegen guter Führung bereits nach nur 1,5 Monaten aus der Haft entlassen“ worden (AS 599), ist faktisch unrichtig und findet in den Urteilsausfertigungen des Landesgerichts römisch 40 sowie des Obersten Gerichtshofs keine Deckung. Richtig ist vielmehr, dass der Oberste Gerichtshof von einem unbedingten Vollzug eines Teils der Strafe gänzlich absah, der BF befand sich sohin zu keinem Zeitpunkt in Strafhaft, sondern wurde vom Zeitraum 19.12.2020 bis 05.01.2021 (siehe ZMR, OZ 2) in Untersuchungshaft angehalten. Die Annahme einer „guten Führung“, die im Rahmen einer bedingten Entlassung zum Tragen gekommen wäre, wie es der Beschwerdeschriftsatz vermeint, ist sohin falsch. Zusammenfassend ist zu sagen, dass das vom BF verwirklichte Delikt angesichts der Gesamtumstände, nämlich insbesondere der Brutalität des Vorgehens, und trotz der verhängten vergleichsweise milden Sanktion als schwere Straftat anzusehen ist. Bei Berücksichtigung des (von der bB herangezogenen) verwirklichten Delikts und in Zusammenschau mit dem Vortatverhalten und der fortgesetzten einschlägigen Rechtsuntreue des BF sowie seiner persönlichen – auf seine innere Einstellung Rückschlüsse zulassenden – Verantwortung im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 12.02.2024 und der negativen Zukunftsprognose ist festzuhalten, dass dem Bundesamt nicht entgegengetreten werden kann, wenn es den gesetzlich determinierten Gefährdungsmaßstab als erfüllt ansieht. 2.
- Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann entnommen werden, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet nie nach § 46a Abs 1 Z 1 oder Abs 1a FPG geduldet war. Hinweise darauf, dass sein weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder der BF im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO wurde, kamen im Verfahren nicht hervor. Es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass keine positiven Feststellungen in dieser Hinsicht getroffen werden können.2.
- Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann entnommen werden, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG geduldet war. Hinweise darauf, dass sein weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder der BF im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO wurde, kamen im Verfahren nicht hervor. Es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass keine positiven Feststellungen in dieser Hinsicht getroffen werden können. 2.
- Länderkundliche Feststellungen erübrigen sich mangels einer aufrechten Rückkehrentscheidung.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.
- Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt I.): 3.
- Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.): 3.1.
- § 9 AsylG lautet wie folgt: 3.1.
- Paragraph 9, AsylG lautet wie folgt:
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
- die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
- die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
- er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
- er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
- er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
- einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
- einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
- der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
- der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
- der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.
(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
(4)Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen. Artikel 17 StatusRL lautet wie folgt:
(1)Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
- a)ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen;
- b)eine schwere Straftat begangen hat;
- c)sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen;
- d)eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält.
(2)Absatz 1 findet auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.
(3)Die Mitgliedstaaten können einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen von der Gewährung subsidiären Schutzes ausschließen, wenn er vor seiner Aufnahme in dem betreffenden Mitgliedstaat ein oder mehrere nicht unter Absatz 1 fallende Straftaten begangen hat, die mit Freiheitsstrafe bestraft würden, wenn sie in dem betreffenden Mitgliedstaat begangen worden wären, und er sein Herkunftsland nur verlassen hat, um einer Bestrafung wegen dieser Straftaten zu entgehen. 3.1.
- Zunächst ist ausdrücklich festzuhalten, dass die ausschweifende und sich durch den ganzen Schriftsatz ziehenden Beschwerdeausführungen, die bB habe nicht klargestellt, nach welcher Ziffer bzw. nach welchem Fall des § 9 Abs 1 (bzw. Z 1) AsylG sie aberkannt habe und nicht dargelegt, wohin der BF zurückkehren solle und welche Änderungen sich im Herkunftsstaat ergeben hätten, im krassen Widerspruch zum bekämpften Bescheid stehen und folglich ins Leere gehen. Das Bundesamt erkannte den Schutzstatus nämlich explizit gem. § 9 Abs 2 AsylG ab und erteilte eine Duldung, stellte sohin ausdrücklich fest, es sei aus seiner Sicht zu keiner Sachverhaltsänderung iSd Abs 1 leg.cit. gekommen. 3.1.
- Zunächst ist ausdrücklich festzuhalten, dass die ausschweifende und sich durch den ganzen Schriftsatz ziehenden Beschwerdeausführungen, die bB habe nicht klargestellt, nach welcher Ziffer bzw. nach welchem Fall des Paragraph 9, Absatz eins, (bzw. Ziffer eins,) AsylG sie aberkannt habe und nicht dargelegt, wohin der BF zurückkehren solle und welche Änderungen sich im Herkunftsstaat ergeben hätten, im krassen Widerspruch zum bekämpften Bescheid stehen und folglich ins Leere gehen. Das Bundesamt erkannte den Schutzstatus nämlich explizit gem. Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ab und erteilte eine Duldung, stellte sohin ausdrücklich fest, es sei aus seiner Sicht zu keiner Sachverhaltsänderung iSd Absatz eins, leg.cit. gekommen. 3.1.
- Insbesondere auf nachfolgend zitierte Judikatur bzw. Literatur ist im gegenständlichen Verfahren Bedacht zu nehmen: Die Aberkennung des subsidiären Schutzes gem § 9 Abs 2 AsylG aufgrund von Straftaten ist nur zulässig, wenn die Straftaten nach der Zuerkennung des Schutzstatus begangen wurden (vgl BVwG
- 2014, G302 1308469-2). VfGH
- 2010, U1769/1.Die Aberkennung des subsidiären Schutzes gem Paragraph 9, Absatz 2, AsylG aufgrund von Straftaten ist nur zulässig, wenn die Straftaten nach der Zuerkennung des Schutzstatus begangen wurden vergleiche BVwG
- 2014, G302 1308469-2). VfGH
- 2010, U1769/
- Im gg Fall steht fest, dass der Bf den oben festgestellten strafgerichtlichen Verurteilungen unterworfen war, die jeweils in Rechtskraft erwuchsen. Darunter fanden sich zwei Verurteilungen vom März bzw November 2013 wegen §§ 129 bzw 130 StGB. Diese Strafbestimmungen weisen jeweils einen Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren auf und sind damit als Verbrechen iSd § 17 StGB zu qualifizieren. Im Lichte dessen waren daher im gg Fall die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs 2 Z 3 als erfüllt anzusehen. BVwG 30.01.2015, L502 1417414-2.Im gg Fall steht fest, dass der Bf den oben festgestellten strafgerichtlichen Verurteilungen unterworfen war, die jeweils in Rechtskraft erwuchsen. Darunter fanden sich zwei Verurteilungen vom März bzw November 2013 wegen Paragraphen 129, bzw 130 StGB. Diese Strafbestimmungen weisen jeweils einen Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren auf und sind damit als Verbrechen iSd Paragraph 17, StGB zu qualifizieren. Im Lichte dessen waren daher im gg Fall die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, als erfüllt anzusehen. BVwG 30.01.2015, L502 1417414-
- Die Aberkennung nach § 9 Abs 2 Z 2 AsylG sehe eine Gefährdungsprognose vor, wie sie auch in anderen Bereichen des Fremdenrechts erfolgt (zB § 6 Abs 1 Z 1 AsylG; §§ 53, 66 und 67 FPG) und unterscheidet sich insofern von der Aberkennung nach § 9 Abs 2 Z 3 AsylG, die nur auf die Verurteilung wegen eines Verbrechens abstellt. Die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs 4 AsylG entfalte insofern eine Bindungswirkung (Rechtskraft), als eine Aberkennung nicht erfolgen dürfe, wenn sich der Sachverhalt seit der Verlängerung nicht geändert hat. Treten aber nach der Zuerkennung des Status und nach der letzten Verlängerung neue Sachverhaltselemente hinzu, die für eine Gefährdungsprognose nach § 9 Abs 2 Z 2 AsylG von Bedeutung sein können, so ist eine neuerliche Beurteilung des Gesamtsachverhalts vorzunehmen. Im Rahmen der Prognose ist es der Behörde sodann bei einer Sachverhaltsänderung nicht verwehrt, das gesamte Verhalten des Fremden – einschließlich vor der Zuerkennung des Status und vor der Verlängerung – in eine Gesamtbeurteilung einzubeziehen. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155.Die Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG sehe eine Gefährdungsprognose vor, wie sie auch in anderen Bereichen des Fremdenrechts erfolgt (zB Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG; Paragraphen 53, 66 und 67 FPG) und unterscheidet sich insofern von der Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG, die nur auf die Verurteilung wegen eines Verbrechens abstellt. Die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG entfalte insofern eine Bindungswirkung (Rechtskraft), als eine Aberkennung nicht erfolgen dürfe, wenn sich der Sachverhalt seit der Verlängerung nicht geändert hat. Treten aber nach der Zuerkennung des Status und nach der letzten Verlängerung neue Sachverhaltselemente hinzu, die für eine Gefährdungsprognose nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG von Bedeutung sein können, so ist eine neuerliche Beurteilung des Gesamtsachverhalts vorzunehmen. Im Rahmen der Prognose ist es der Behörde sodann bei einer Sachverhaltsänderung nicht verwehrt, das gesamte Verhalten des Fremden – einschließlich vor der Zuerkennung des Status und vor der Verlängerung – in eine Gesamtbeurteilung einzubeziehen. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/
- Der VfGH hält seine von ihm im Prüfungsbeschluss vom
- 2015 zu U 32/2014 geäußerten Bedenken (§ 9 Abs 2 Z 3 AsylG knüpfe nur an die Strafdrohung und nicht an die konkret verhängte Strafe an, der Unrechtsgehalt der Tat werde nicht berücksichtigt, vermutete Verletzung des Gleichheitssatzes) nicht weiter aufrecht, weshalb die Anträge des VwGH und die Anträge des BVwG auf Aufhebung des § 9 Abs 2 Z 3 AsylG vom VfGH abgewiesen wurden. Dies deshalb, da nach Ansicht des VfGH dem Gesetzgeber nicht entgegengehalten werden kann, wenn er zur Konkretisierung des Begriffs „schwere Straftat“ iSd Art 17 Abs 1 lit b der StatusRL auf die im österreichischen Recht vorgefundene Unterscheidung in Verbrechen und Vergehen zurückgreift. Der Unterscheidung in Verbrechen und Vergehen gem § 17 StGB liegt bereits eine grundsätzliche Differenzierung der Straftaten zu Grunde und fallen auch nur solche Straftaten unter den Begriff des „Verbrechen“, die vorsätzlich begangen werden und mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Diesen Straftaten liegt bereits ein besonders hoher Unrechtsgehalt zu Grunde, bei denen ohnehin strengere Strafen drohen und es daher auch im rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers liegt, darauf auch zusätzliche nachteilige Rechtsfolgen zu knüpfen. VfGH
- 2015, U 32/2014 – Normprüfungsverfahren zu § 9 Abs 2 Z 3 AsylG.Der VfGH hält seine von ihm im Prüfungsbeschluss vom
- 2015 zu U 32 aus 2014, geäußerten Bedenken (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG knüpfe nur an die Strafdrohung und nicht an die konkret verhängte Strafe an, der Unrechtsgehalt der Tat werde nicht berücksichtigt, vermutete Verletzung des Gleichheitssatzes) nicht weiter aufrecht, weshalb die Anträge des VwGH und die Anträge des BVwG auf Aufhebung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG vom VfGH abgewiesen wurden. Dies deshalb, da nach Ansicht des VfGH dem Gesetzgeber nicht entgegengehalten werden kann, wenn er zur Konkretisierung des Begriffs „schwere Straftat“ iSd Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der StatusRL auf die im österreichischen Recht vorgefundene Unterscheidung in Verbrechen und Vergehen zurückgreift. Der Unterscheidung in Verbrechen und Vergehen gem Paragraph 17, StGB liegt bereits eine grundsätzliche Differenzierung der Straftaten zu Grunde und fallen auch nur solche Straftaten unter den Begriff des „Verbrechen“, die vorsätzlich begangen werden und mit lebenslanger oder mit mehr als dr