GVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1. In seiner an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten, verfahrensgegenständlichen Beschwerde
§ 24 Datenschutzgesetz (DSG) vom 08.11.2022 (verbessert mit Eingabe vom 26.01.2023) machte der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch die XXXX (ehemalige Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der belangten Behörde, nunmehr mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht) geltend. 1. In seiner an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten, verfahrensgegenständlichen Beschwerde
Paragraph 24, Datenschutzgesetz (DSG) vom 08.11.2022 (verbessert mit Eingabe vom 26.01.2023) machte der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch die römisch 40 (ehemalige Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der belangten Behörde, nunmehr mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht) geltend. Dazu brachte der Beschwerdeführer (soweit verfahrensgegenständlich relevant) vor, dass die mitbeteiligte Partei seine Internet-Surfdaten und Telefongespräche seit Vertragsbeginn 2021 über Mailversand an Behörden weitergebe, ohne ausreichend zu prüfen, ob die Behörde über die ausreichende Genehmigung verfüge. Im Jahr 2020 seien ihm Daten aus seinem Smartphone und/oder aus seinem PC gestohlen worden. Die Existenz dieser Daten habe der Dieb nur durch Abhören seiner Telefonate und/oder Mitlesen seiner Mails erkunden können. Eine Anfrage wegen eines stattgefundenen Lauschangriffs sei auch an einen anderen Telekommunikationsanbieter bereits im Juli 2022 gestellt worden. Die damals angeschriebene Telekommunikationsfirma wolle zu einem eventuell stattgefundenen Lauschangriff keine Angaben machen, was abermals sehr verdächtig erscheine. Es sei daher naheliegend, dass dieser Lauschangriff, der 2020 begonnen habe, auch bei der mitbeteiligten Partei fortgesetzt worden sei. Sein Versuch durch Wechseln der Telefonnummer und gleichzeitigen Wechsel des Telekommunikationsanbieters den illegalen Lauschangriff abzuschütteln habe nicht zum gewünschten Ziel geführt. Die Daten seien seiner Meinung nach illegalerweise von der Behörde BMI/II/BK/3.1. oder einer dieser Behörde nachstehenden Abteilung abgezogen worden. 2. Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete die mitbeteiligte Partei am 15.02.2023 eine Stellungnahme zur Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers und führte aus, dass der Beschwerdeführer ein Kunde der mitbeteiligten Partei sei, mit welchem die mitbeteiligte Partei bereits mehrfach in Kontakt gewesen sei. Betreffend die Weitergabe von Daten an Behörden habe die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer bereits Mitte letzten Jahres mitgeteilt, dass nur dann entsprechende Auskünfte an Behörden erteilt würden, sofern eine diesbezügliche Rechtsgrundlage bestehe. Anbieter von Kommunikationsdiensten seien, sofern eine befugte Behörde ein Auskunftsbegehren betreffend die Übermittlung von Kundendaten stelle, unter anderem
Vm § 76a Abs. 1 StPO oder § 138 Abs. 2 StPO verpflichtet, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen. Sofern die mitbeteiligte Partei ein Begehren einer Behörde um Auskunft von Kundendaten erhalte, werde dieses Begehren von der Rechtsabteilung der mitbeteiligten Partei eingehend überprüft und nur wenn alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien, nehme die mitbeteiligte Partei
1 lit. c DSGVO die Übermittlung der angefragten Daten an die jeweilige Behörde vor. Die mitbeteiligte Partei verfüge über kein eigenes Mobilfunknetz, sodass einige Anfragen im Zusammenhang mit Verkehrs-, Zugangs-, Inhalts- und Standortdaten, die Kunden der mitbeteiligten Partei betreffen würden, an die Hostnetzbetreiber XXXX und XXXX ausgelagert seien. Auch diese Unternehmen seien dazu verpflichtet, die einzelnen Anfragen sorgfältig zu überprüfen und nur dann dem Ersuchen der Behörde zu entsprechen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt seien. Da in der übermittelten Beschwerde keinerlei konkrete Vorhalte über bestimmte Auskünfte an Behörden erhoben worden seien, könne die mitbeteiligte Partei diesbezüglich auch keine weiteren näheren Angaben machen. 2. Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete die mitbeteiligte Partei am 15.02.2023 eine Stellungnahme zur Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers und führte aus, dass der Beschwerdeführer ein Kunde der mitbeteiligten Partei sei, mit welchem die mitbeteiligte Partei bereits mehrfach in Kontakt gewesen sei. Betreffend die Weitergabe von Daten an Behörden habe die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer bereits Mitte letzten Jahres mitgeteilt, dass nur dann entsprechende Auskünfte an Behörden erteilt würden, sofern eine diesbezügliche Rechtsgrundlage bestehe. Anbieter von Kommunikationsdiensten seien, sofern eine befugte Behörde ein Auskunftsbegehren betreffend die Übermittlung von Kundendaten stelle, unter anderem
Paragraph 181, Absatz 9, TKG 2021 in Verbindung mit Paragraph 76 a, Absatz eins, StPO oder Paragraph 138, Absatz 2, StPO verpflichtet, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen. Sofern die mitbeteiligte Partei ein Begehren einer Behörde um Auskunft von Kundendaten erhalte, werde dieses Begehren von der Rechtsabteilung der mitbeteiligten Partei eingehend überprüft und nur wenn alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien, nehme die mitbeteiligte Partei
, Absatz eins, Litera c, DSGVO die Übermittlung der angefragten Daten an die jeweilige Behörde vor. Die mitbeteiligte Partei verfüge über kein eigenes Mobilfunknetz, sodass einige Anfragen im Zusammenhang mit Verkehrs-, Zugangs-, Inhalts- und Standortdaten, die Kunden der mitbeteiligten Partei betreffen würden, an die Hostnetzbetreiber römisch 40 und römisch 40 ausgelagert seien. Auch diese Unternehmen seien dazu verpflichtet, die einzelnen Anfragen sorgfältig zu überprüfen und nur dann dem Ersuchen der Behörde zu entsprechen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt seien. Da in der übermittelten Beschwerde keinerlei konkrete Vorhalte über bestimmte Auskünfte an Behörden erhoben worden seien, könne die mitbeteiligte Partei diesbezüglich auch keine weiteren näheren Angaben machen. 3. Der Beschwerdeführer replizierte darauf – nachdem diesem durch die belangte Behörde Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens eingeräumt worden war – in seinen Stellungnahmen vom 23.02.2023 sowie 25.02.2023 (soweit verfahrensgegenständlich relevant) zusammengefasst dahin, dass für die Anwendung des § 76a Abs. 1 StPO ein konkreter Verdacht einer Straftat erforderlich sei. Da er bis heute über keinen Verdacht zu einer Straftat von den Behörden informiert worden sei, liege die notwendige Voraussetzung für einen Lauschangriff nicht vor. Die mitbeteiligte Partei kümmere sich nicht ausreichend genug, ob tatsächlich der Verdacht einer Straftat vorliege. Konkret wolle er wissen, ob ein Lauschangriff durchgeführt worden sei, wer diesen beauftragt habe und ob die in § 161 TKG 2021 genannten Daten jemals während des gesamten Vertragsverhältnisses zwischen ihm und der mitbeteiligten Partei an das Bundesministerium für Inneres, Bundesministerium für Landesverteidigung oder sonstigen Dritten legal oder illegal zugänglich gemacht worden seien. Er stelle auch den Antrag, den Täter
2 TKG 2021 zu verfolgen. Die mitbeteiligte Partei müsse die Namen und Adressen all jener Firmen bekanntgeben, an welche die mitbeteiligte Partei Daten des Beschwerdeführers weiterleite. Er erweitere daher seine ursprüngliche Beschwerde um die Frage, ob die mitbeteiligte Partei seine Daten oder Telefonate an andere mit der mitbeteiligten Partei kooperierende Firmen weitergebe sowie, ob die mitbeteiligte Partei es ausschließen könne, dass in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum widerrechtlich Daten an Dritte durch einen Mitarbeiter gelangt seien. Weiters beantragte der Beschwerdeführer die „kommissarische Tätigkeit“ der belangten Behörde
Der Beschwerdeführer replizierte darauf – nachdem diesem durch die belangte Behörde Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens eingeräumt worden war – in seinen Stellungnahmen vom 23.02.2023 sowie 25.02.2023 (soweit verfahrensgegenständlich relevant) zusammengefasst dahin, dass für die Anwendung des Paragraph 76 a, Absatz eins, StPO ein konkreter Verdacht einer Straftat erforderlich sei. Da er bis heute über keinen Verdacht zu einer Straftat von den Behörden informiert worden sei, liege die notwendige Voraussetzung für einen Lauschangriff nicht vor. Die mitbeteiligte Partei kümmere sich nicht ausreichend genug, ob tatsächlich der Verdacht einer Straftat vorliege. Konkret wolle er wissen, ob ein Lauschangriff durchgeführt worden sei, wer diesen beauftragt habe und ob die in Paragraph 161, TKG 2021 genannten Daten jemals während des gesamten Vertragsverhältnisses zwischen ihm und der mitbeteiligten Partei an das Bundesministerium für Inneres, Bundesministerium für Landesverteidigung oder sonstigen Dritten legal oder illegal zugänglich gemacht worden seien. Er stelle auch den Antrag, den Täter
Paragraph 187, Absatz 2, TKG 2021 zu verfolgen. Die mitbeteiligte Partei müsse die Namen und Adressen all jener Firmen bekanntgeben, an welche die mitbeteiligte Partei Daten des Beschwerdeführers weiterleite. Er erweitere daher seine ursprüngliche Beschwerde um die Frage, ob die mitbeteiligte Partei seine Daten oder Telefonate an andere mit der mitbeteiligten Partei kooperierende Firmen weitergebe sowie, ob die mitbeteiligte Partei es ausschließen könne, dass in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum widerrechtlich Daten an Dritte durch einen Mitarbeiter gelangt seien. Weiters beantragte der Beschwerdeführer die „kommissarische Tätigkeit“ der belangten Behörde
Paragraph 42, DSG. 4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 1.), der Antrag
2 TKG 2021 zurückgewiesen (Spruchpunkt 2.) sowie der Antrag auf Feststellung, dass die belangte Behörde gegen § 42 Abs. 8 iVm § 42 Abs. 9 DSG verstoßen habe, abgewiesen (Spruchpunkt 3.). 4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 1.), der Antrag
Paragraph 187, Absatz 2, TKG 2021 zurückgewiesen (Spruchpunkt 2.) sowie der Antrag auf Feststellung, dass die belangte Behörde gegen Paragraph 42, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz 9, DSG verstoßen habe, abgewiesen (Spruchpunkt 3.). Die belangte Behörde führte zunächst aus, dass Beschwerdegegenstand die Frage sei, ob die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem diese zu wenig überprüfend, ob eine Genehmigung vorliege, einen Lauschangriff in den Jahren 2020, 2021 und 2022 durchgeführt und seine Daten an Behörden weitergegeben habe. Die vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 25.02.2023 (eingelangt bei der belangten Behörde am 03.03.2023) vorgebrachte Erweiterung der Beschwerde, die mitbeteiligte Partei möge die vollen Namen und Adressen der Firmen weitergeben, die die Daten des Beschwerdeführers erhalten haben und die Frage beantworten, ob die mitbeteiligte Partei ausschließen könne, dass in der Vergangenheit Daten an Dritte durch die Mitarbeiter weitergegeben worden seien, sei nicht Beschwerdegegenstand des gegenständlichen Verfahrens. Betreffend die Durchführung eines „Lauschangriffs“ habe durch die belangte Behörde nur eine Negativfeststellung getroffen werden können. Aus dem glaubhaften Vorbringen der mitbeteiligten Partei sowie aus den in diesem Zusammenhang korrespondierenden strikten gesetzlichen Vorgaben, die der mitbeteiligten Partei keinen eigenmächtigen Entscheidungsspielraum eröffneten, ergebe sich, dass die mitbeteiligte Partei nicht eigenmächtig durch einen etwaigen „Lauschangriff“ (verstanden vom Beschwerdeführer als Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung bzw. Überwachung von Nachrichten iSd §§ 134 ff StPO) Daten des Beschwerdeführers ermittelt und anschließend an Behörden übermittelt habe. Es seien im Ermittlungsverfahren auch keine Anzeichen dafür, dass eine behördliche Ermächtigung zur Ermittlung dieser Daten vorliege, hervorgekommen. Im Allgemeinen bedürften alle Tatsachen, auf die eine behördliche Entscheidung gestützt werden solle, eines Beweises. Soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt sei, müsse der volle Beweis einer Tatsache erbracht werden. Das bedeute, dass sich die Behörde Gewissheit vom Vorliegen der für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente (also z.B. über einen tatsächlichen Vorgang) verschaffen müsse. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei für die Annahme einer Tatsache als erwiesen zwar keine „absolute Sicherheit“, d.h. kein Nachweis im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn, erforderlich, sondern es genüge, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich habe und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließe oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lasse. Im gegenständlichen Fall sei jedoch das diesbezüglich erforderliche Beweismaß für eine Feststellung
2 AVG durch die bloß abstrakten Behauptungen des Beschwerdeführers, dass ihm 2020 Daten aus seinem Smartphone und/oder aus seinem PC Daten „gestohlen“ worden seien und die Existenz dieser Daten der Dieb nur durch Abhören seiner Telefonate und durch Mitlesen seiner Mails erkunden habe können, nicht erreicht worden. Denn dieses, im Wesentlichen auf Spekulationen beruhende, Vorbringen allein vermöge noch keine überragende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der von dem Beschwerdeführer geschilderten Sachlage begründen, noch alle anderen Möglichkeiten ausschließen oder weniger wahrscheinlich erscheinen lassen. Lasse sich eine Tatsache (wie im gegenständlichen Fall) nicht feststellen, dann habe die Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich von deren Nichtvorliegen auszugehen. Umgelegt auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren sei daher mangels diesbezüglicher Anhaltspunkte davon auszugehen, dass kein „Lauschangriff“ bzw. keine Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung oder eine Überwachung von Nachrichten und somit keine in das Recht auf Geheimhaltung des Beschwerdeführers eingreifende Datenverarbeitung stattgefunden habe, demgemäß die Beschwerde bereits deswegen abzuweisen gewesen sei. Betreffend die Durchführung eines „Lauschangriffs“ habe durch die belangte Behörde nur eine Negativfeststellung getroffen werden können. Aus dem glaubhaften Vorbringen der mitbeteiligten Partei sowie aus den in diesem Zusammenhang korrespondierenden strikten gesetzlichen Vorgaben, die der mitbeteiligten Partei keinen eigenmächtigen Entscheidungsspielraum eröffneten, ergebe sich, dass die mitbeteiligte Partei nicht eigenmächtig durch einen etwaigen „Lauschangriff“ (verstanden vom Beschwerdeführer als Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung bzw. Überwachung von Nachrichten iSd Paragraphen 134, ff StPO) Daten des Beschwerdeführers ermittelt und anschließend an Behörden übermittelt habe. Es seien im Ermittlungsverfahren auch keine Anzeichen dafür, dass eine behördliche Ermächtigung zur Ermittlung dieser Daten vorliege, hervorgekommen. Im Allgemeinen bedürften alle Tatsachen, auf die eine behördliche Entscheidung gestützt werden solle, eines Beweises. Soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt sei, müsse der volle Beweis einer Tatsache erbracht werden. Das bedeute, dass sich die Behörde Gewissheit vom Vorliegen der für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente (also z.B. über einen tatsächlichen Vorgang) verschaffen müsse. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei für die Annahme einer Tatsache als erwiesen zwar keine „absolute Sicherheit“, d.h. kein Nachweis im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn, erforderlich, sondern es genüge, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich habe und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließe oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lasse. Im gegenständlichen Fall sei jedoch das diesbezüglich erforderliche Beweismaß für eine Feststellung
Paragraph 45, Absatz 2, AVG durch die bloß abstrakten Behauptungen des Beschwerdeführers, dass ihm 2020 Daten aus seinem Smartphone und/oder aus seinem PC Daten „gestohlen“ worden seien und die Existenz dieser Daten der Dieb nur durch Abhören seiner Telefonate und durch Mitlesen seiner Mails erkunden habe können, nicht erreicht worden. Denn dieses, im Wesentlichen auf Spekulationen beruhende, Vorbringen allein vermöge noch keine überragende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der von dem Beschwerdeführer geschilderten Sachlage begründen, noch alle anderen Möglichkeiten ausschließen oder weniger wahrscheinlich erscheinen lassen. Lasse sich eine Tatsache (wie im gegenständlichen Fall) nicht feststellen, dann habe die Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich von deren Nichtvorliegen auszugehen. Umgelegt auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren sei daher mangels diesbezüglicher Anhaltspunkte davon auszugehen, dass kein „Lauschangriff“ bzw. keine Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung oder eine Überwachung von Nachrichten und somit keine in das Recht auf Geheimhaltung des Beschwerdeführers eingreifende Datenverarbeitung stattgefunden habe, demgemäß die Beschwerde bereits deswegen abzuweisen gewesen sei. Zum Antrag des Beschwerdeführers
2 TKG 2021 sei festzuhalten, dass es sich um eine kriminalstrafrechtliche Norm handle und die Zuständigkeit diesbezüglich bei den Strafgerichten und nicht bei der Datenschutzbehörde liege, weshalb der Antrag zurückzuweisen gewesen sei. Zum Antrag des Beschwerdeführers
Paragraph 187, Absatz 2, TKG 2021 sei festzuhalten, dass es sich um eine kriminalstrafrechtliche Norm handle und die Zuständigkeit diesbezüglich bei den Strafgerichten und nicht bei der Datenschutzbehörde liege, weshalb der Antrag zurückzuweisen gewesen sei. Eine Geltendmachung einer Rechtsverletzung in den Rechten auf Information
DSG, Auskunft
DSG oder Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung
8 und 9 DSG bereits aus diesem Grund nicht einschlägig seien und der Antrag des Beschwerdeführers auf „kommissarische Tätigkeit“ der belangten Behörde ebenso abzuweisen gewesen sei.Eine Geltendmachung einer Rechtsverletzung in den Rechten auf Information
Paragraph 43, DSG, Auskunft
Paragraph 44, DSG oder Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung
Paragraph 45, DSG sei nicht Beschwerdegegenstand, weswegen Paragraph 42, Absatz 8 und 9 DSG bereits aus diesem Grund nicht einschlägig seien und der Antrag des Beschwerdeführers auf „kommissarische Tätigkeit“ der belangten Behörde ebenso abzuweisen gewesen sei. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Parteibeschwerde
1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, dass die belangte Behörde mit aller Kraft gegen ihn arbeite, egal welche Argumente er vorbringe. Eine faire rechtliche Beurteilung sei aus diesem Grund nicht denkbar. Die Anmerkungen der belangten Behörde seien fadenscheinig, es komme ihm beim Lesen zeitweilig vor, als sei der Bescheid mit ChatGPT verfasst worden. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Parteibeschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, dass die belangte Behörde mit aller Kraft gegen ihn arbeite, egal welche Argumente er vorbringe. Eine faire rechtliche Beurteilung sei aus diesem Grund nicht denkbar. Die Anmerkungen der belangten Behörde seien fadenscheinig, es komme ihm beim Lesen zeitweilig vor, als sei der Bescheid mit ChatGPT verfasst worden.
GVG zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt und den Verfahrensparteien Gelegenheit gegeben, sich zum Verfahrensgegenstand ergänzend zu äußern.7. Der mitbeteiligten Partei wurde die Beschwerde
Paragraph 10, VwGVG zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt und den Verfahrensparteien Gelegenheit gegeben, sich zum Verfahrensgegenstand ergänzend zu äußern. 8. Die mitbeteiligte Partei erstattete am 29.11.2023 eine Stellungnahme, in welcher sie auf den Inhalt ihrer Stellungnahme vom 15.02.2023 im behördlichen Verfahren verwies und (wiederholt) ausführte, dass die mitbeteiligte Partei als Anbieter von Kommunikationsdiensten Auskunftsbegehren von Behörden betreffend die Übermittlung von Kundendaten ausschließlich nach eingehender Prüfung der dafür erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen nachkomme. Die betreffenden Auskünfte von Kundendaten an Behörden würden nur nach Anfrage einer befugten Behörde und bei Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung
1 lit. c DSGVO erteilt. Sofern in der Vergangenheit tatsächlich eine Anfrage zum Beschwerdeführer bei der mitbeteiligten Partei eingegangen sei, werde die mitbeteiligte Partei selbstverständlich auch die strikten rechtlichen Vorgaben, denen sie unterliege, eingehalten haben. Aus der Parteibeschwerde sei für die mitbeteiligte Partei im Übrigen kein nachvollziehbares neues Vorbringen erkenntlich bzw. verständlich. 8. Die mitbeteiligte Partei erstattete am 29.11.2023 eine Stellungnahme, in welcher sie auf den Inhalt ihrer Stellungnahme vom 15.02.2023 im behördlichen Verfahren verwies und (wiederholt) ausführte, dass die mitbeteiligte Partei als Anbieter von Kommunikationsdiensten Auskunftsbegehren von Behörden betreffend die Übermittlung von Kundendaten ausschließlich nach eingehender Prüfung der dafür erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen nachkomme. Die betreffenden Auskünfte von Kundendaten an Behörden würden nur nach Anfrage einer befugten Behörde und bei Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung
Sofern in der Vergangenheit tatsächlich eine Anfrage zum Beschwerdeführer bei der mitbeteiligten Partei eingegangen sei, werde die mitbeteiligte Partei selbstverständlich auch die strikten rechtlichen Vorgaben, denen sie unterliege, eingehalten haben. Aus der Parteibeschwerde sei für die mitbeteiligte Partei im Übrigen kein nachvollziehbares neues Vorbringen erkenntlich bzw. verständlich.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
3.3.2.1. Vorweg ist festzuhalten, dass Verfahrensgegenstand ausschließlich die Frage ist, ob die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem diese in den Jahren 2020, 2021 und 2022 einen Lauschangriff durchgeführt und seine Daten an Behörden weitergegeben hat. Damit bleibt aber für den im Schreiben des Beschwerdeführers vom 02.02.2024 gestellten Antrag, das Bundesverwaltungsgericht solle der mitbeteiligten Partei den Auftrag erteilen, ihre zur Leistungserbringung benötigten Subfirmen/Mitauftragsgeber/Hostnetzbetreiber oder sonstige mitarbeitende Firmen die Abfrage zu fragen, ob in diesen Unternehmen Daten im Zusammenhang mit seinem Namen gespeichert und/oder an Dritte weitergegeben worden seien, kein Raum, zumal eine etwaige Verletzung des Auskunftsrechts des Beschwerdeführers
3.3.2.2. Zur behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung
1 DSG (Spruchpunkt
Paragraph eins, Absatz eins, DSG (Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides): Das Grundrecht auf Datenschutz bewirkt einen Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten. Darunter ist – von den gesetzlich anerkannten Einschränkungen abgesehen – der Schutz des Betroffenen vor Ermittlung seiner Daten und der Schutz vor der Weitergabe der über ihn ermittelten Daten zu verstehen. Damit aus einem Eingriff eine Datenschutzgrundrechtsverletzung wird, muss der Eingriff unzulässig gewesen sein. Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 § 1 Rz 12, 38f [Stand 1.2.2022, rdb.at]). Das Grundrecht auf Datenschutz bewirkt einen Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten. Darunter ist – von den gesetzlich anerkannten Einschränkungen abgesehen – der Schutz des Betroffenen vor Ermittlung seiner Daten und der Schutz vor der Weitergabe der über ihn ermittelten Daten zu verstehen. Damit aus einem Eingriff eine Datenschutzgrundrechtsverletzung wird, muss der Eingriff unzulässig gewesen sein. Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 Paragraph eins, Rz 12, 38f [Stand 1.2.2022, rdb.at]). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers grundsätzlich im Rahmen seiner Vertragsbeziehung zur mitbeteiligten Partei erfolgt. Es liegt daher
2 DSG eine Zustimmung des Beschwerdeführers zur Verarbeitung vor, eine diesbezügliche Verletzung des § 1 DSG wurde vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers grundsätzlich im Rahmen seiner Vertragsbeziehung zur mitbeteiligten Partei erfolgt. Es liegt daher
Paragraph eins, Absatz 2, DSG eine Zustimmung des Beschwerdeführers zur Verarbeitung vor, eine diesbezügliche Verletzung des Paragraph eins, DSG wurde vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Im vorliegenden Fall ist jedoch – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt - nicht ersichtlich geworden, dass – abseits der Vertragsbeziehung - überhaupt ein Eingriff - etwa in Form einer Ermittlung und/oder Weitergabe der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers durch einen „Lauschangriff“ seitens der mitbeteiligten Partei an „Behörden“ – in das Grundrecht auf Datenschutz des Beschwerdeführers stattgefunden hat.
PO ist die akustische und optische Überwachung im Fall von Entführungen, bei verdeckten Ermittlungen bei einer Straftat, die mit mehr als zehn Jahren Haft bedroht ist, sowie zur Ausforschung krimineller Organisationen oder terroristischer Vereinigungen zulässig. Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer einer Straftat verdächtig ist, welche unter diese Tatbestände subsumiert werden könnte, sodass davon auszugehen ist, dass keine staatsanwaltschaftliche Anordnung oder gerichtliche Bewilligung an die mitbeteiligte Partei zur Durchführung einer solchen Überwachung vorliegt. Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft
PO nach Beendigung einer solchen Ermittlungsmaßnahme ihre Anordnung samt deren gerichtlicher Bewilligung dem Beschuldigten und den von der Durchführung der Ermittlungsmaßnahme Betroffenen unverzüglich zuzustellen. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, von einer solchen Maßnahme informiert worden zu sein; Derartiges ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Es ist zudem nicht hervorgekommen, dass die mitbeteiligte Partei eigenmächtig, ohne staatsanwaltschaftliche Abordnung oder gerichtliche Bewilligung, einen solchen „Lauschangriff“ durchgeführt hätte.
Paragraph 136, Absatz eins, StPO ist die akustische und optische Überwachung im Fall von Entführungen, bei verdeckten Ermittlungen bei einer Straftat, die mit mehr als zehn Jahren Haft bedroht ist, sowie zur Ausforschung krimineller Organisationen oder terroristischer Vereinigungen zulässig. Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer einer Straftat verdächtig ist, welche unter diese Tatbestände subsumiert werden könnte, sodass davon auszugehen ist, dass keine staatsanwaltschaftliche Anordnung oder gerichtliche Bewilligung an die mitbeteiligte Partei zur Durchführung einer solchen Überwachung vorliegt. Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft
Paragraph 138, Absatz 5, StPO nach Beendigung einer solchen Ermittlungsmaßnahme ihre Anordnung samt deren gerichtlicher Bewilligung dem Beschuldigten und den von der Durchführung der Ermittlungsmaßnahme Betroffenen unverzüglich zuzustellen. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, von einer solchen Maßnahme informiert worden zu sein; Derartiges ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Es ist zudem nicht hervorgekommen, dass die mitbeteiligte Partei eigenmächtig, ohne staatsanwaltschaftliche Abordnung oder gerichtliche Bewilligung, einen solchen „Lauschangriff“ durchgeführt hätte. Mit seinem Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde arbeite mit aller Kraft gegen ihn, egal welche Argumente er vorbringe, die Anmerkungen der belangten Behörde seien fadenscheinig und der Bescheid erscheine mit ChatGPT verfasst worden zu sein, vermochte der Beschwerdeführer der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde nichts Taugliches entgegenzusetzen. Im vorliegenden Fall ist nicht zu erkennen, dass die mitbeteiligte Partei eine überschießende, über den Zweck der Verwendung im Rahmen der Vertragsbeziehungen mit dem Beschwerdeführer hinausgehende Datenverarbeitung vorgenommen hat bzw. sie dessen Daten in einer gesetzwidrigen (unverhältnismäßigen, unzulässigen) Weise verarbeitet/verwendet hat. Es liegt sohin kein (unverhältnismäßiger, unzulässiger) Eingriff der mitbeteiligten Partei in das Grundrecht auf Datenschutz des Beschwerdeführers vor. Die belangte Behörde hat die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers daher zurecht als unbegründet abgewiesen. 3.3.2.3. Zu den Spruchpunkten 2. und 3. des angefochtenen Bescheides: Die belangte Behörde hat mit den genannten Spruchpunkten den Antrag des Beschwerdeführers
Vm § 42 Abs. 9 DSG verstoßen habe, abgewiesen.Die belangte Behörde hat mit den genannten Spruchpunkten den Antrag des Beschwerdeführers
Paragraph 187, Absatz 2, TKG 2021 zurückgewiesen sowie den Antrag auf Feststellung, dass die belangte Behörde gegen Paragraph 42, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz 9, DSG verstoßen habe, abgewiesen.
1 TKG unterliegen dem Kommunikationsgeheimnis die Inhaltsdaten, die Verkehrsdaten und die Standortdaten.
Abs. 2 ist zur Wahrung des Kommunikationsgeheimnisses jeder Betreiber oder Anbieter eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes und alle Personen, die an der Tätigkeit des Betreibers oder Anbieters mitwirken, verpflichtet. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist. Eine im § 161 Abs. 2 bezeichnete Person, die unbefugt über die Tatsache oder den Inhalt des Telekommunikationsverkehrs bestimmter Personen einem Unberufenen Mitteilung macht oder ihm Gelegenheit gibt, Tatsachen, auf die sich die Pflicht zur Geheimhaltung erstreckt, selbst wahrzunehmen (Z1) oder eine Nachricht fälscht, unrichtig wiedergibt, verändert, unterdrückt, unrichtig vermittelt oder unbefugt dem Empfangsberechtigten vorenthält (Z2), ist
1 TKG, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen, wobei der Täter
Abs. 2 leg. cit. nur auf Antrag des Verletzten zu verfolgen ist.
Paragraph 161, Absatz eins, TKG unterliegen dem Kommunikationsgeheimnis die Inhaltsdaten, die Verkehrsdaten und die Standortdaten.
Absatz 2, ist zur Wahrung des Kommunikationsgeheimnisses jeder Betreiber oder Anbieter eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes und alle Personen, die an der Tätigkeit des Betreibers oder Anbieters mitwirken, verpflichtet. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist. Eine im Paragraph 161, Absatz 2, bezeichnete Person, die unbefugt über die Tatsache oder den Inhalt des Telekommunikationsverkehrs bestimmter Personen einem Unberufenen Mitteilung macht oder ihm Gelegenheit gibt, Tatsachen, auf die sich die Pflicht zur Geheimhaltung erstreckt, selbst wahrzunehmen (Z1) oder eine Nachricht fälscht, unrichtig wiedergibt, verändert, unterdrückt, unrichtig vermittelt oder unbefugt dem Empfangsberechtigten vorenthält (Z2), ist
Paragraph 187, Absatz eins, TKG, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen, wobei der Täter
Absatz 2, leg. cit. nur auf Antrag des Verletzten zu verfolgen ist. Aus den zitierten Gesetzesbestimmungen ergibt sich sohin, dass – wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bereits zutreffend erkannt hat – für die Verfolgung einer solchen Straftat die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, nicht jedoch der belangten Behörde, besteht.
1 DSG hat der Verantwortliche der betroffenen Person alle Informationen und Mitteilungen
bis 45, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in möglichst präziser, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln. In den Fällen der §§ 43 Abs. 4, 44 Abs. 3 und 45 Abs. 4 ist die betroffene Person
Abs. 8 leg. cit. berechtigt, eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der bezüglichen Einschränkung ihrer Rechte durch die Datenschutzbehörde zu verlangen. Der Verantwortliche hat die betroffene Person über dieses Recht zu unterrichten.
Paragraph 42, Absatz eins, DSG hat der Verantwortliche der betroffenen Person alle Informationen und Mitteilungen
Paragraphen 43 bis 45, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in möglichst präziser, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln. In den Fällen der Paragraphen 43, Absatz 4, 44, Absatz 3 und 45 Absatz 4, ist die betroffene Person
Absatz 8, leg. cit. berechtigt, eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der bezüglichen Einschränkung ihrer Rechte durch die Datenschutzbehörde zu verlangen. Der Verantwortliche hat die betroffene Person über dieses Recht zu unterrichten. Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, ist eine Rechtsverletzung in den Rechten auf Information
DSG, Auskunft
DSG oder Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung
DSG nicht Beschwerdegegenstand, weshalb der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers
8 DSG ins Leere läuft. Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, ist eine Rechtsverletzung in den Rechten auf Information
Paragraph 43, DSG, Auskunft
Paragraph 44, DSG oder Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung
Paragraph 45, DSG nicht Beschwerdegegenstand, weshalb der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers
Paragraph 42, Absatz 8, DSG ins Leere läuft. Vor diesem Hintergrund kann eine Rechtswidrigkeit der Spruchpunkte
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2024:W108.2271999.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.