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{'item': 'W108 2271999-2'}

Obsah (23)§ 28Art. 133Art. 77§ 181Art. 6§ 187§ 42§ 45§ 43§ 44Art. 130§ 10§ 6§ 27§ 24§ 58§ 17Art. 15§ 1§ 136§ 138§ 161§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2024 GeschäftszahlW108 2271999-2 Spruch, W108 2271999-2/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1. In seiner an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten, verfahrensgegenständlichen Beschwerde

Art. 77DSGVO bzw.

§ 24 Datenschutzgesetz (DSG) vom 08.11.2022 (verbessert mit Eingabe vom 26.01.2023) machte der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch die XXXX (ehemalige Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der belangten Behörde, nunmehr mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht) geltend. 1. In seiner an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten, verfahrensgegenständlichen Beschwerde

Artikel 77, DSGVO bzw.

Paragraph 24, Datenschutzgesetz (DSG) vom 08.11.2022 (verbessert mit Eingabe vom 26.01.2023) machte der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch die römisch 40 (ehemalige Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der belangten Behörde, nunmehr mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht) geltend. Dazu brachte der Beschwerdeführer (soweit verfahrensgegenständlich relevant) vor, dass die mitbeteiligte Partei seine Internet-Surfdaten und Telefongespräche seit Vertragsbeginn 2021 über Mailversand an Behörden weitergebe, ohne ausreichend zu prüfen, ob die Behörde über die ausreichende Genehmigung verfüge. Im Jahr 2020 seien ihm Daten aus seinem Smartphone und/oder aus seinem PC gestohlen worden. Die Existenz dieser Daten habe der Dieb nur durch Abhören seiner Telefonate und/oder Mitlesen seiner Mails erkunden können. Eine Anfrage wegen eines stattgefundenen Lauschangriffs sei auch an einen anderen Telekommunikationsanbieter bereits im Juli 2022 gestellt worden. Die damals angeschriebene Telekommunikationsfirma wolle zu einem eventuell stattgefundenen Lauschangriff keine Angaben machen, was abermals sehr verdächtig erscheine. Es sei daher naheliegend, dass dieser Lauschangriff, der 2020 begonnen habe, auch bei der mitbeteiligten Partei fortgesetzt worden sei. Sein Versuch durch Wechseln der Telefonnummer und gleichzeitigen Wechsel des Telekommunikationsanbieters den illegalen Lauschangriff abzuschütteln habe nicht zum gewünschten Ziel geführt. Die Daten seien seiner Meinung nach illegalerweise von der Behörde BMI/II/BK/3.1. oder einer dieser Behörde nachstehenden Abteilung abgezogen worden. 2. Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete die mitbeteiligte Partei am 15.02.2023 eine Stellungnahme zur Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers und führte aus, dass der Beschwerdeführer ein Kunde der mitbeteiligten Partei sei, mit welchem die mitbeteiligte Partei bereits mehrfach in Kontakt gewesen sei. Betreffend die Weitergabe von Daten an Behörden habe die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer bereits Mitte letzten Jahres mitgeteilt, dass nur dann entsprechende Auskünfte an Behörden erteilt würden, sofern eine diesbezügliche Rechtsgrundlage bestehe. Anbieter von Kommunikationsdiensten seien, sofern eine befugte Behörde ein Auskunftsbegehren betreffend die Übermittlung von Kundendaten stelle, unter anderem

§ 181Abs. 9 TKG 2021 i

Vm § 76a Abs. 1 StPO oder § 138 Abs. 2 StPO verpflichtet, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen. Sofern die mitbeteiligte Partei ein Begehren einer Behörde um Auskunft von Kundendaten erhalte, werde dieses Begehren von der Rechtsabteilung der mitbeteiligten Partei eingehend überprüft und nur wenn alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien, nehme die mitbeteiligte Partei

Art. 6Abs.

1 lit. c DSGVO die Übermittlung der angefragten Daten an die jeweilige Behörde vor. Die mitbeteiligte Partei verfüge über kein eigenes Mobilfunknetz, sodass einige Anfragen im Zusammenhang mit Verkehrs-, Zugangs-, Inhalts- und Standortdaten, die Kunden der mitbeteiligten Partei betreffen würden, an die Hostnetzbetreiber XXXX und XXXX ausgelagert seien. Auch diese Unternehmen seien dazu verpflichtet, die einzelnen Anfragen sorgfältig zu überprüfen und nur dann dem Ersuchen der Behörde zu entsprechen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt seien. Da in der übermittelten Beschwerde keinerlei konkrete Vorhalte über bestimmte Auskünfte an Behörden erhoben worden seien, könne die mitbeteiligte Partei diesbezüglich auch keine weiteren näheren Angaben machen. 2. Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete die mitbeteiligte Partei am 15.02.2023 eine Stellungnahme zur Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers und führte aus, dass der Beschwerdeführer ein Kunde der mitbeteiligten Partei sei, mit welchem die mitbeteiligte Partei bereits mehrfach in Kontakt gewesen sei. Betreffend die Weitergabe von Daten an Behörden habe die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer bereits Mitte letzten Jahres mitgeteilt, dass nur dann entsprechende Auskünfte an Behörden erteilt würden, sofern eine diesbezügliche Rechtsgrundlage bestehe. Anbieter von Kommunikationsdiensten seien, sofern eine befugte Behörde ein Auskunftsbegehren betreffend die Übermittlung von Kundendaten stelle, unter anderem

Paragraph 181, Absatz 9, TKG 2021 in Verbindung mit Paragraph 76 a, Absatz eins, StPO oder Paragraph 138, Absatz 2, StPO verpflichtet, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen. Sofern die mitbeteiligte Partei ein Begehren einer Behörde um Auskunft von Kundendaten erhalte, werde dieses Begehren von der Rechtsabteilung der mitbeteiligten Partei eingehend überprüft und nur wenn alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien, nehme die mitbeteiligte Partei

Artikel 6

, Absatz eins, Litera c, DSGVO die Übermittlung der angefragten Daten an die jeweilige Behörde vor. Die mitbeteiligte Partei verfüge über kein eigenes Mobilfunknetz, sodass einige Anfragen im Zusammenhang mit Verkehrs-, Zugangs-, Inhalts- und Standortdaten, die Kunden der mitbeteiligten Partei betreffen würden, an die Hostnetzbetreiber römisch 40 und römisch 40 ausgelagert seien. Auch diese Unternehmen seien dazu verpflichtet, die einzelnen Anfragen sorgfältig zu überprüfen und nur dann dem Ersuchen der Behörde zu entsprechen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt seien. Da in der übermittelten Beschwerde keinerlei konkrete Vorhalte über bestimmte Auskünfte an Behörden erhoben worden seien, könne die mitbeteiligte Partei diesbezüglich auch keine weiteren näheren Angaben machen. 3. Der Beschwerdeführer replizierte darauf – nachdem diesem durch die belangte Behörde Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens eingeräumt worden war – in seinen Stellungnahmen vom 23.02.2023 sowie 25.02.2023 (soweit verfahrensgegenständlich relevant) zusammengefasst dahin, dass für die Anwendung des § 76a Abs. 1 StPO ein konkreter Verdacht einer Straftat erforderlich sei. Da er bis heute über keinen Verdacht zu einer Straftat von den Behörden informiert worden sei, liege die notwendige Voraussetzung für einen Lauschangriff nicht vor. Die mitbeteiligte Partei kümmere sich nicht ausreichend genug, ob tatsächlich der Verdacht einer Straftat vorliege. Konkret wolle er wissen, ob ein Lauschangriff durchgeführt worden sei, wer diesen beauftragt habe und ob die in § 161 TKG 2021 genannten Daten jemals während des gesamten Vertragsverhältnisses zwischen ihm und der mitbeteiligten Partei an das Bundesministerium für Inneres, Bundesministerium für Landesverteidigung oder sonstigen Dritten legal oder illegal zugänglich gemacht worden seien. Er stelle auch den Antrag, den Täter

§ 187Abs.

2 TKG 2021 zu verfolgen. Die mitbeteiligte Partei müsse die Namen und Adressen all jener Firmen bekanntgeben, an welche die mitbeteiligte Partei Daten des Beschwerdeführers weiterleite. Er erweitere daher seine ursprüngliche Beschwerde um die Frage, ob die mitbeteiligte Partei seine Daten oder Telefonate an andere mit der mitbeteiligten Partei kooperierende Firmen weitergebe sowie, ob die mitbeteiligte Partei es ausschließen könne, dass in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum widerrechtlich Daten an Dritte durch einen Mitarbeiter gelangt seien. Weiters beantragte der Beschwerdeführer die „kommissarische Tätigkeit“ der belangten Behörde

§ 42DSG.3.

Der Beschwerdeführer replizierte darauf – nachdem diesem durch die belangte Behörde Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens eingeräumt worden war – in seinen Stellungnahmen vom 23.02.2023 sowie 25.02.2023 (soweit verfahrensgegenständlich relevant) zusammengefasst dahin, dass für die Anwendung des Paragraph 76 a, Absatz eins, StPO ein konkreter Verdacht einer Straftat erforderlich sei. Da er bis heute über keinen Verdacht zu einer Straftat von den Behörden informiert worden sei, liege die notwendige Voraussetzung für einen Lauschangriff nicht vor. Die mitbeteiligte Partei kümmere sich nicht ausreichend genug, ob tatsächlich der Verdacht einer Straftat vorliege. Konkret wolle er wissen, ob ein Lauschangriff durchgeführt worden sei, wer diesen beauftragt habe und ob die in Paragraph 161, TKG 2021 genannten Daten jemals während des gesamten Vertragsverhältnisses zwischen ihm und der mitbeteiligten Partei an das Bundesministerium für Inneres, Bundesministerium für Landesverteidigung oder sonstigen Dritten legal oder illegal zugänglich gemacht worden seien. Er stelle auch den Antrag, den Täter

Paragraph 187, Absatz 2, TKG 2021 zu verfolgen. Die mitbeteiligte Partei müsse die Namen und Adressen all jener Firmen bekanntgeben, an welche die mitbeteiligte Partei Daten des Beschwerdeführers weiterleite. Er erweitere daher seine ursprüngliche Beschwerde um die Frage, ob die mitbeteiligte Partei seine Daten oder Telefonate an andere mit der mitbeteiligten Partei kooperierende Firmen weitergebe sowie, ob die mitbeteiligte Partei es ausschließen könne, dass in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum widerrechtlich Daten an Dritte durch einen Mitarbeiter gelangt seien. Weiters beantragte der Beschwerdeführer die „kommissarische Tätigkeit“ der belangten Behörde

Paragraph 42, DSG. 4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 1.), der Antrag

§ 187Abs.

2 TKG 2021 zurückgewiesen (Spruchpunkt 2.) sowie der Antrag auf Feststellung, dass die belangte Behörde gegen § 42 Abs. 8 iVm § 42 Abs. 9 DSG verstoßen habe, abgewiesen (Spruchpunkt 3.). 4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 1.), der Antrag

Paragraph 187, Absatz 2, TKG 2021 zurückgewiesen (Spruchpunkt 2.) sowie der Antrag auf Feststellung, dass die belangte Behörde gegen Paragraph 42, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz 9, DSG verstoßen habe, abgewiesen (Spruchpunkt 3.). Die belangte Behörde führte zunächst aus, dass Beschwerdegegenstand die Frage sei, ob die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem diese zu wenig überprüfend, ob eine Genehmigung vorliege, einen Lauschangriff in den Jahren 2020, 2021 und 2022 durchgeführt und seine Daten an Behörden weitergegeben habe. Die vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 25.02.2023 (eingelangt bei der belangten Behörde am 03.03.2023) vorgebrachte Erweiterung der Beschwerde, die mitbeteiligte Partei möge die vollen Namen und Adressen der Firmen weitergeben, die die Daten des Beschwerdeführers erhalten haben und die Frage beantworten, ob die mitbeteiligte Partei ausschließen könne, dass in der Vergangenheit Daten an Dritte durch die Mitarbeiter weitergegeben worden seien, sei nicht Beschwerdegegenstand des gegenständlichen Verfahrens. Betreffend die Durchführung eines „Lauschangriffs“ habe durch die belangte Behörde nur eine Negativfeststellung getroffen werden können. Aus dem glaubhaften Vorbringen der mitbeteiligten Partei sowie aus den in diesem Zusammenhang korrespondierenden strikten gesetzlichen Vorgaben, die der mitbeteiligten Partei keinen eigenmächtigen Entscheidungsspielraum eröffneten, ergebe sich, dass die mitbeteiligte Partei nicht eigenmächtig durch einen etwaigen „Lauschangriff“ (verstanden vom Beschwerdeführer als Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung bzw. Überwachung von Nachrichten iSd §§ 134 ff StPO) Daten des Beschwerdeführers ermittelt und anschließend an Behörden übermittelt habe. Es seien im Ermittlungsverfahren auch keine Anzeichen dafür, dass eine behördliche Ermächtigung zur Ermittlung dieser Daten vorliege, hervorgekommen. Im Allgemeinen bedürften alle Tatsachen, auf die eine behördliche Entscheidung gestützt werden solle, eines Beweises. Soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt sei, müsse der volle Beweis einer Tatsache erbracht werden. Das bedeute, dass sich die Behörde Gewissheit vom Vorliegen der für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente (also z.B. über einen tatsächlichen Vorgang) verschaffen müsse. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei für die Annahme einer Tatsache als erwiesen zwar keine „absolute Sicherheit“, d.h. kein Nachweis im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn, erforderlich, sondern es genüge, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich habe und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließe oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lasse. Im gegenständlichen Fall sei jedoch das diesbezüglich erforderliche Beweismaß für eine Feststellung

§ 45Abs.

2 AVG durch die bloß abstrakten Behauptungen des Beschwerdeführers, dass ihm 2020 Daten aus seinem Smartphone und/oder aus seinem PC Daten „gestohlen“ worden seien und die Existenz dieser Daten der Dieb nur durch Abhören seiner Telefonate und durch Mitlesen seiner Mails erkunden habe können, nicht erreicht worden. Denn dieses, im Wesentlichen auf Spekulationen beruhende, Vorbringen allein vermöge noch keine überragende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der von dem Beschwerdeführer geschilderten Sachlage begründen, noch alle anderen Möglichkeiten ausschließen oder weniger wahrscheinlich erscheinen lassen. Lasse sich eine Tatsache (wie im gegenständlichen Fall) nicht feststellen, dann habe die Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich von deren Nichtvorliegen auszugehen. Umgelegt auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren sei daher mangels diesbezüglicher Anhaltspunkte davon auszugehen, dass kein „Lauschangriff“ bzw. keine Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung oder eine Überwachung von Nachrichten und somit keine in das Recht auf Geheimhaltung des Beschwerdeführers eingreifende Datenverarbeitung stattgefunden habe, demgemäß die Beschwerde bereits deswegen abzuweisen gewesen sei. Betreffend die Durchführung eines „Lauschangriffs“ habe durch die belangte Behörde nur eine Negativfeststellung getroffen werden können. Aus dem glaubhaften Vorbringen der mitbeteiligten Partei sowie aus den in diesem Zusammenhang korrespondierenden strikten gesetzlichen Vorgaben, die der mitbeteiligten Partei keinen eigenmächtigen Entscheidungsspielraum eröffneten, ergebe sich, dass die mitbeteiligte Partei nicht eigenmächtig durch einen etwaigen „Lauschangriff“ (verstanden vom Beschwerdeführer als Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung bzw. Überwachung von Nachrichten iSd Paragraphen 134, ff StPO) Daten des Beschwerdeführers ermittelt und anschließend an Behörden übermittelt habe. Es seien im Ermittlungsverfahren auch keine Anzeichen dafür, dass eine behördliche Ermächtigung zur Ermittlung dieser Daten vorliege, hervorgekommen. Im Allgemeinen bedürften alle Tatsachen, auf die eine behördliche Entscheidung gestützt werden solle, eines Beweises. Soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt sei, müsse der volle Beweis einer Tatsache erbracht werden. Das bedeute, dass sich die Behörde Gewissheit vom Vorliegen der für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente (also z.B. über einen tatsächlichen Vorgang) verschaffen müsse. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei für die Annahme einer Tatsache als erwiesen zwar keine „absolute Sicherheit“, d.h. kein Nachweis im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn, erforderlich, sondern es genüge, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich habe und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließe oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lasse. Im gegenständlichen Fall sei jedoch das diesbezüglich erforderliche Beweismaß für eine Feststellung

Paragraph 45, Absatz 2, AVG durch die bloß abstrakten Behauptungen des Beschwerdeführers, dass ihm 2020 Daten aus seinem Smartphone und/oder aus seinem PC Daten „gestohlen“ worden seien und die Existenz dieser Daten der Dieb nur durch Abhören seiner Telefonate und durch Mitlesen seiner Mails erkunden habe können, nicht erreicht worden. Denn dieses, im Wesentlichen auf Spekulationen beruhende, Vorbringen allein vermöge noch keine überragende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der von dem Beschwerdeführer geschilderten Sachlage begründen, noch alle anderen Möglichkeiten ausschließen oder weniger wahrscheinlich erscheinen lassen. Lasse sich eine Tatsache (wie im gegenständlichen Fall) nicht feststellen, dann habe die Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich von deren Nichtvorliegen auszugehen. Umgelegt auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren sei daher mangels diesbezüglicher Anhaltspunkte davon auszugehen, dass kein „Lauschangriff“ bzw. keine Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung oder eine Überwachung von Nachrichten und somit keine in das Recht auf Geheimhaltung des Beschwerdeführers eingreifende Datenverarbeitung stattgefunden habe, demgemäß die Beschwerde bereits deswegen abzuweisen gewesen sei. Zum Antrag des Beschwerdeführers

§ 187Abs.

2 TKG 2021 sei festzuhalten, dass es sich um eine kriminalstrafrechtliche Norm handle und die Zuständigkeit diesbezüglich bei den Strafgerichten und nicht bei der Datenschutzbehörde liege, weshalb der Antrag zurückzuweisen gewesen sei. Zum Antrag des Beschwerdeführers

Paragraph 187, Absatz 2, TKG 2021 sei festzuhalten, dass es sich um eine kriminalstrafrechtliche Norm handle und die Zuständigkeit diesbezüglich bei den Strafgerichten und nicht bei der Datenschutzbehörde liege, weshalb der Antrag zurückzuweisen gewesen sei. Eine Geltendmachung einer Rechtsverletzung in den Rechten auf Information

§ 43

DSG, Auskunft

§ 44

DSG oder Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung

§ 45DSG sei nicht Beschwerdegegenstand, weswegen § 42 Abs.

8 und 9 DSG bereits aus diesem Grund nicht einschlägig seien und der Antrag des Beschwerdeführers auf „kommissarische Tätigkeit“ der belangten Behörde ebenso abzuweisen gewesen sei.Eine Geltendmachung einer Rechtsverletzung in den Rechten auf Information

Paragraph 43, DSG, Auskunft

Paragraph 44, DSG oder Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung

Paragraph 45, DSG sei nicht Beschwerdegegenstand, weswegen Paragraph 42, Absatz 8 und 9 DSG bereits aus diesem Grund nicht einschlägig seien und der Antrag des Beschwerdeführers auf „kommissarische Tätigkeit“ der belangten Behörde ebenso abzuweisen gewesen sei. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Parteibeschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, dass die belangte Behörde mit aller Kraft gegen ihn arbeite, egal welche Argumente er vorbringe. Eine faire rechtliche Beurteilung sei aus diesem Grund nicht denkbar. Die Anmerkungen der belangten Behörde seien fadenscheinig, es komme ihm beim Lesen zeitweilig vor, als sei der Bescheid mit ChatGPT verfasst worden. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Parteibeschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, dass die belangte Behörde mit aller Kraft gegen ihn arbeite, egal welche Argumente er vorbringe. Eine faire rechtliche Beurteilung sei aus diesem Grund nicht denkbar. Die Anmerkungen der belangten Behörde seien fadenscheinig, es komme ihm beim Lesen zeitweilig vor, als sei der Bescheid mit ChatGPT verfasst worden.

  1. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wobei sie den angefochtenen Bescheid verteidigte.
  2. Der mitbeteiligten Partei wurde die Beschwerde

§ 10Vw

GVG zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt und den Verfahrensparteien Gelegenheit gegeben, sich zum Verfahrensgegenstand ergänzend zu äußern.7. Der mitbeteiligten Partei wurde die Beschwerde

Paragraph 10, VwGVG zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt und den Verfahrensparteien Gelegenheit gegeben, sich zum Verfahrensgegenstand ergänzend zu äußern. 8. Die mitbeteiligte Partei erstattete am 29.11.2023 eine Stellungnahme, in welcher sie auf den Inhalt ihrer Stellungnahme vom 15.02.2023 im behördlichen Verfahren verwies und (wiederholt) ausführte, dass die mitbeteiligte Partei als Anbieter von Kommunikationsdiensten Auskunftsbegehren von Behörden betreffend die Übermittlung von Kundendaten ausschließlich nach eingehender Prüfung der dafür erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen nachkomme. Die betreffenden Auskünfte von Kundendaten an Behörden würden nur nach Anfrage einer befugten Behörde und bei Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung

Art. 6Abs.

1 lit. c DSGVO erteilt. Sofern in der Vergangenheit tatsächlich eine Anfrage zum Beschwerdeführer bei der mitbeteiligten Partei eingegangen sei, werde die mitbeteiligte Partei selbstverständlich auch die strikten rechtlichen Vorgaben, denen sie unterliege, eingehalten haben. Aus der Parteibeschwerde sei für die mitbeteiligte Partei im Übrigen kein nachvollziehbares neues Vorbringen erkenntlich bzw. verständlich. 8. Die mitbeteiligte Partei erstattete am 29.11.2023 eine Stellungnahme, in welcher sie auf den Inhalt ihrer Stellungnahme vom 15.02.2023 im behördlichen Verfahren verwies und (wiederholt) ausführte, dass die mitbeteiligte Partei als Anbieter von Kommunikationsdiensten Auskunftsbegehren von Behörden betreffend die Übermittlung von Kundendaten ausschließlich nach eingehender Prüfung der dafür erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen nachkomme. Die betreffenden Auskünfte von Kundendaten an Behörden würden nur nach Anfrage einer befugten Behörde und bei Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung

Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO erteilt.

Sofern in der Vergangenheit tatsächlich eine Anfrage zum Beschwerdeführer bei der mitbeteiligten Partei eingegangen sei, werde die mitbeteiligte Partei selbstverständlich auch die strikten rechtlichen Vorgaben, denen sie unterliege, eingehalten haben. Aus der Parteibeschwerde sei für die mitbeteiligte Partei im Übrigen kein nachvollziehbares neues Vorbringen erkenntlich bzw. verständlich.

  1. Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 02.02.2024 (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 12.02.2024) eine Stellungnahme ab, in welcher er ausführte, dass die mitbeteiligte Partei sich laut ihrer Stellungnahme vom 15.02.2023 auch anderer Firmen als Auftragsverarbeiter bediene. Es sei eine Grundsatzfrage, ob die mitbeteiligte Partei auch die Auftragsverarbeiter in die Auskunft betreffend die über ihn gespeicherten Daten miteinbeziehe. Er beantrage daher, das Bundesverwaltungsgericht solle der mitbeteiligten Partei den Auftrag erteilen, ihre zur Leistungserbringung benötigten Subfirmen/Mitauftragsgeber/Hostnetzbetreiber oder sonstige mitarbeitende Firmen zu fragen, ob in diesen Unternehmen Daten im Zusammenhang mit seinem Namen gespeichert und/oder an Dritte weitergegeben worden seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt, insbesondere von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen.Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt, insbesondere von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt und der Beweiswürdigung trat der Beschwerdeführer in seiner Parteibeschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Es ist – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde kein faires Verfahren geführt und den Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten verletzt hätte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich eines stattgefundenen „Lauschangriffes“ und der Übermittlung seiner personenbezogenen Daten an „Behörden“ erschöpft sich in bloßen Mutmaßungen und läuft daher auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet ist (vgl. VwGH 30.09.1999, 98/02/0114; VwGH 30.03.2001, 2000/02/0255; VwGH 20.04.2004, 2003/02/0243; VwGH 27.02.2007, 2007/02/0018; VwGH 15.10.2013, 2009/02/0377). Damit steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt aber fest. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise und Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es daher nicht.Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt und der Beweiswürdigung trat der Beschwerdeführer in seiner Parteibeschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Es ist – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde kein faires Verfahren geführt und den Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten verletzt hätte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich eines stattgefundenen „Lauschangriffes“ und der Übermittlung seiner personenbezogenen Daten an „Behörden“ erschöpft sich in bloßen Mutmaßungen und läuft daher auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet ist vergleiche VwGH 30.09.1999, 98/02/0114; VwGH 30.03.2001, 2000/02/0255; VwGH 20.04.2004, 2003/02/0243; VwGH 27.02.2007, 2007/02/0018; VwGH 15.10.2013, 2009/02/0377). Damit steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt aber fest. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise und Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es daher nicht.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 27Datenschutzgesetz (DSG) idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

§ 24Abs.

7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.

  1. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.
  2. In der Sache: 3.3.
  3. Rechtsgrundlagen: 3.3.1.
  4. Art. 4 DSGVO lautet auszugsweise:3.3.1.
  5. Artikel 4, DSGVO lautet auszugsweise: „Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
  6. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
  7. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
  8. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;
  9. „Auftragsverarbeiter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet;“ 3.3.1.
  10. § 1 Abs. 1 und 2 DSG lauten:3.3.1.
  11. Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG lauten: „

(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“ 3.3.1.3. § 136 Abs. 1 und 138 Abs. 5 StPO lauten:3.3.1.3. Paragraph 136, Absatz eins und 138 Absatz 5, StPO lauten: „Optische und akustische Überwachung von Personen § 136.
(1)Die optische und akustische Überwachung von Personen ist zulässig,Paragraph 136,
(1)Die optische und akustische Überwachung von Personen ist zulässig,
  1. wenn und solange der dringende Verdacht besteht, dass eine von der Überwachung betroffene Person eine andere entführt oder sich ihrer sonst bemächtigt hat, und sich die Überwachung auf Vorgänge und Äußerungen zur Zeit und am Ort der Freiheitsentziehung beschränkt,
  2. wenn sie sich auf Vorgänge und Äußerungen beschränkt, die zur Kenntnisnahme eines verdeckten Ermittlers oder sonst einer von der Überwachung informierten Person bestimmt sind oder von dieser unmittelbar wahrgenommen werden können, und sie zur Aufklärung eines Verbrechens (§ 17 Abs. 1 StGB) erforderlich scheint oder
  3. wenn sie sich auf Vorgänge und Äußerungen beschränkt, die zur Kenntnisnahme eines verdeckten Ermittlers oder sonst einer von der Überwachung informierten Person bestimmt sind oder von dieser unmittelbar wahrgenommen werden können, und sie zur Aufklärung eines Verbrechens (Paragraph 17, Absatz eins, StGB) erforderlich scheint oder
  4. wenn die Aufklärung eines mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens, einer Straftat nach §§ 278a bis 278e StGB oder die Aufklärung oder Verhinderung von im Rahmen einer kriminellen Organisation oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278a und § 278b StGB) begangenen oder geplanten Verbrechen (§ 17 Abs. 1 StGB) oder die Ermittlung des Aufenthalts des wegen einer der davor genannten Straftaten Beschuldigten ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und
  5. wenn die Aufklärung eines mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens, einer Straftat nach Paragraphen 278 a bis 278 e StGB oder die Aufklärung oder Verhinderung von im Rahmen einer kriminellen Organisation oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 a und Paragraph 278 b, StGB) begangenen oder geplanten Verbrechen (Paragraph 17, Absatz eins, StGB) oder die Ermittlung des Aufenthalts des wegen einer der davor genannten Straftaten Beschuldigten ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und a. die Person, gegen die sich die Überwachung richtet, des mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens oder einer Straftat nach §§ 278a bis 278e StGB dringend verdächtig ist odera. die Person, gegen die sich die Überwachung richtet, des mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens oder einer Straftat nach Paragraphen 278 a bis 278 e StGB dringend verdächtig ist oder b. auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass ein Kontakt einer solcherart dringend verdächtigen Person mit der Person hergestellt werde, gegen die sich die Überwachung richtet.“ „§ 138.
(5)Nach Beendigung einer Ermittlungsmaßnahme nach § 135 Abs. 1a zweiter Fall und Abs. 2b hat die Staatsanwaltschaft ihre Anordnung, in den übrigen Fällen von Ermittlungsmaßnahmen nach den §§ 135 bis 136 samt deren gerichtlicher Bewilligung, dem Beschuldigten und den von der Durchführung der Ermittlungsmaßnahme Betroffenen unverzüglich zuzustellen. Die Zustellung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck dieses oder eines anderen Verfahrens gefährdet wäre. Wenn die Ermittlungsmaßnahme später begonnen oder früher beendet wurde als zu den in Abs. 1 Z 4 genannten Zeitpunkten, ist auch der Zeitraum der tatsächlichen Durchführung mitzuteilen.“, „§ 138.
(5)Nach Beendigung einer Ermittlungsmaßnahme nach Paragraph 135, Absatz eins a, zweiter Fall und Absatz 2 b, hat die Staatsanwaltschaft ihre Anordnung, in den übrigen Fällen von Ermittlungsmaßnahmen nach den Paragraphen 135 bis 136 samt deren gerichtlicher Bewilligung, dem Beschuldigten und den von der Durchführung der Ermittlungsmaßnahme Betroffenen unverzüglich zuzustellen. Die Zustellung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck dieses oder eines anderen Verfahrens gefährdet wäre. Wenn die Ermittlungsmaßnahme später begonnen oder früher beendet wurde als zu den in Absatz eins, Ziffer 4, genannten Zeitpunkten, ist auch der Zeitraum der tatsächlichen Durchführung mitzuteilen.“ 3.3.
  1. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes: 3.3.2.
  2. Vorweg ist festzuhalten, dass Verfahrensgegenstand ausschließlich die Frage ist, ob die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem diese in den Jahren 2020, 2021 und 2022 einen Lauschangriff durchgeführt und seine Daten an Behörden weitergegeben hat. Damit bleibt aber für den im Schreiben des Beschwerdeführers vom 02.02.2024 gestellten Antrag, das Bundesverwaltungsgericht solle der mitbeteiligten Partei den Auftrag erteilen, ihre zur Leistungserbringung benötigten Subfirmen/Mitauftragsgeber/Hostnetzbetreiber oder sonstige mitarbeitende Firmen die Abfrage zu fragen, ob in diesen Unternehmen Daten im Zusammenhang mit seinem Namen gespeichert und/oder an Dritte weitergegeben worden seien, kein Raum, zumal eine etwaige Verletzung des Auskunftsrechts des Beschwerdeführers

Art. 15DSGVO nicht vom Verfahrensgegenstand umfasst ist.

3.3.2.1. Vorweg ist festzuhalten, dass Verfahrensgegenstand ausschließlich die Frage ist, ob die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem diese in den Jahren 2020, 2021 und 2022 einen Lauschangriff durchgeführt und seine Daten an Behörden weitergegeben hat. Damit bleibt aber für den im Schreiben des Beschwerdeführers vom 02.02.2024 gestellten Antrag, das Bundesverwaltungsgericht solle der mitbeteiligten Partei den Auftrag erteilen, ihre zur Leistungserbringung benötigten Subfirmen/Mitauftragsgeber/Hostnetzbetreiber oder sonstige mitarbeitende Firmen die Abfrage zu fragen, ob in diesen Unternehmen Daten im Zusammenhang mit seinem Namen gespeichert und/oder an Dritte weitergegeben worden seien, kein Raum, zumal eine etwaige Verletzung des Auskunftsrechts des Beschwerdeführers

Artikel 15, DSGVO nicht vom Verfahrensgegenstand umfasst ist.

3.3.2.2. Zur behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung

§ 1Abs.

1 DSG (Spruchpunkt

  1. des angefochtenen Bescheides):3.3.2.
  2. Zur behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung

Paragraph eins, Absatz eins, DSG (Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides): Das Grundrecht auf Datenschutz bewirkt einen Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten. Darunter ist – von den gesetzlich anerkannten Einschränkungen abgesehen – der Schutz des Betroffenen vor Ermittlung seiner Daten und der Schutz vor der Weitergabe der über ihn ermittelten Daten zu verstehen. Damit aus einem Eingriff eine Datenschutzgrundrechtsverletzung wird, muss der Eingriff unzulässig gewesen sein. Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 § 1 Rz 12, 38f [Stand 1.2.2022, rdb.at]). Das Grundrecht auf Datenschutz bewirkt einen Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten. Darunter ist – von den gesetzlich anerkannten Einschränkungen abgesehen – der Schutz des Betroffenen vor Ermittlung seiner Daten und der Schutz vor der Weitergabe der über ihn ermittelten Daten zu verstehen. Damit aus einem Eingriff eine Datenschutzgrundrechtsverletzung wird, muss der Eingriff unzulässig gewesen sein. Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 Paragraph eins, Rz 12, 38f [Stand 1.2.2022, rdb.at]). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers grundsätzlich im Rahmen seiner Vertragsbeziehung zur mitbeteiligten Partei erfolgt. Es liegt daher

§ 1Abs.

2 DSG eine Zustimmung des Beschwerdeführers zur Verarbeitung vor, eine diesbezügliche Verletzung des § 1 DSG wurde vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers grundsätzlich im Rahmen seiner Vertragsbeziehung zur mitbeteiligten Partei erfolgt. Es liegt daher

Paragraph eins, Absatz 2, DSG eine Zustimmung des Beschwerdeführers zur Verarbeitung vor, eine diesbezügliche Verletzung des Paragraph eins, DSG wurde vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Im vorliegenden Fall ist jedoch – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt - nicht ersichtlich geworden, dass – abseits der Vertragsbeziehung - überhaupt ein Eingriff - etwa in Form einer Ermittlung und/oder Weitergabe der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers durch einen „Lauschangriff“ seitens der mitbeteiligten Partei an „Behörden“ – in das Grundrecht auf Datenschutz des Beschwerdeführers stattgefunden hat.

§ 136Abs. 1 St

PO ist die akustische und optische Überwachung im Fall von Entführungen, bei verdeckten Ermittlungen bei einer Straftat, die mit mehr als zehn Jahren Haft bedroht ist, sowie zur Ausforschung krimineller Organisationen oder terroristischer Vereinigungen zulässig. Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer einer Straftat verdächtig ist, welche unter diese Tatbestände subsumiert werden könnte, sodass davon auszugehen ist, dass keine staatsanwaltschaftliche Anordnung oder gerichtliche Bewilligung an die mitbeteiligte Partei zur Durchführung einer solchen Überwachung vorliegt. Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft

§ 138Abs. 5 St

PO nach Beendigung einer solchen Ermittlungsmaßnahme ihre Anordnung samt deren gerichtlicher Bewilligung dem Beschuldigten und den von der Durchführung der Ermittlungsmaßnahme Betroffenen unverzüglich zuzustellen. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, von einer solchen Maßnahme informiert worden zu sein; Derartiges ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Es ist zudem nicht hervorgekommen, dass die mitbeteiligte Partei eigenmächtig, ohne staatsanwaltschaftliche Abordnung oder gerichtliche Bewilligung, einen solchen „Lauschangriff“ durchgeführt hätte.

Paragraph 136, Absatz eins, StPO ist die akustische und optische Überwachung im Fall von Entführungen, bei verdeckten Ermittlungen bei einer Straftat, die mit mehr als zehn Jahren Haft bedroht ist, sowie zur Ausforschung krimineller Organisationen oder terroristischer Vereinigungen zulässig. Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer einer Straftat verdächtig ist, welche unter diese Tatbestände subsumiert werden könnte, sodass davon auszugehen ist, dass keine staatsanwaltschaftliche Anordnung oder gerichtliche Bewilligung an die mitbeteiligte Partei zur Durchführung einer solchen Überwachung vorliegt. Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft

Paragraph 138, Absatz 5, StPO nach Beendigung einer solchen Ermittlungsmaßnahme ihre Anordnung samt deren gerichtlicher Bewilligung dem Beschuldigten und den von der Durchführung der Ermittlungsmaßnahme Betroffenen unverzüglich zuzustellen. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, von einer solchen Maßnahme informiert worden zu sein; Derartiges ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Es ist zudem nicht hervorgekommen, dass die mitbeteiligte Partei eigenmächtig, ohne staatsanwaltschaftliche Abordnung oder gerichtliche Bewilligung, einen solchen „Lauschangriff“ durchgeführt hätte. Mit seinem Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde arbeite mit aller Kraft gegen ihn, egal welche Argumente er vorbringe, die Anmerkungen der belangten Behörde seien fadenscheinig und der Bescheid erscheine mit ChatGPT verfasst worden zu sein, vermochte der Beschwerdeführer der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde nichts Taugliches entgegenzusetzen. Im vorliegenden Fall ist nicht zu erkennen, dass die mitbeteiligte Partei eine überschießende, über den Zweck der Verwendung im Rahmen der Vertragsbeziehungen mit dem Beschwerdeführer hinausgehende Datenverarbeitung vorgenommen hat bzw. sie dessen Daten in einer gesetzwidrigen (unverhältnismäßigen, unzulässigen) Weise verarbeitet/verwendet hat. Es liegt sohin kein (unverhältnismäßiger, unzulässiger) Eingriff der mitbeteiligten Partei in das Grundrecht auf Datenschutz des Beschwerdeführers vor. Die belangte Behörde hat die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers daher zurecht als unbegründet abgewiesen. 3.3.2.3. Zu den Spruchpunkten 2. und 3. des angefochtenen Bescheides: Die belangte Behörde hat mit den genannten Spruchpunkten den Antrag des Beschwerdeführers

§ 187Abs. 2 TKG 2021 zurückgewiesen sowie den Antrag auf Feststellung, dass die belangte Behörde gegen § 42 Abs. 8 i

Vm § 42 Abs. 9 DSG verstoßen habe, abgewiesen.Die belangte Behörde hat mit den genannten Spruchpunkten den Antrag des Beschwerdeführers

Paragraph 187, Absatz 2, TKG 2021 zurückgewiesen sowie den Antrag auf Feststellung, dass die belangte Behörde gegen Paragraph 42, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz 9, DSG verstoßen habe, abgewiesen.

§ 161Abs.

1 TKG unterliegen dem Kommunikationsgeheimnis die Inhaltsdaten, die Verkehrsdaten und die Standortdaten.

Abs. 2 ist zur Wahrung des Kommunikationsgeheimnisses jeder Betreiber oder Anbieter eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes und alle Personen, die an der Tätigkeit des Betreibers oder Anbieters mitwirken, verpflichtet. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist. Eine im § 161 Abs. 2 bezeichnete Person, die unbefugt über die Tatsache oder den Inhalt des Telekommunikationsverkehrs bestimmter Personen einem Unberufenen Mitteilung macht oder ihm Gelegenheit gibt, Tatsachen, auf die sich die Pflicht zur Geheimhaltung erstreckt, selbst wahrzunehmen (Z1) oder eine Nachricht fälscht, unrichtig wiedergibt, verändert, unterdrückt, unrichtig vermittelt oder unbefugt dem Empfangsberechtigten vorenthält (Z2), ist

§ 187Abs.

1 TKG, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen, wobei der Täter

Abs. 2 leg. cit. nur auf Antrag des Verletzten zu verfolgen ist.

Paragraph 161, Absatz eins, TKG unterliegen dem Kommunikationsgeheimnis die Inhaltsdaten, die Verkehrsdaten und die Standortdaten.

Absatz 2, ist zur Wahrung des Kommunikationsgeheimnisses jeder Betreiber oder Anbieter eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes und alle Personen, die an der Tätigkeit des Betreibers oder Anbieters mitwirken, verpflichtet. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist. Eine im Paragraph 161, Absatz 2, bezeichnete Person, die unbefugt über die Tatsache oder den Inhalt des Telekommunikationsverkehrs bestimmter Personen einem Unberufenen Mitteilung macht oder ihm Gelegenheit gibt, Tatsachen, auf die sich die Pflicht zur Geheimhaltung erstreckt, selbst wahrzunehmen (Z1) oder eine Nachricht fälscht, unrichtig wiedergibt, verändert, unterdrückt, unrichtig vermittelt oder unbefugt dem Empfangsberechtigten vorenthält (Z2), ist

Paragraph 187, Absatz eins, TKG, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen, wobei der Täter

Absatz 2, leg. cit. nur auf Antrag des Verletzten zu verfolgen ist. Aus den zitierten Gesetzesbestimmungen ergibt sich sohin, dass – wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bereits zutreffend erkannt hat – für die Verfolgung einer solchen Straftat die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, nicht jedoch der belangten Behörde, besteht.

§ 42Abs.

1 DSG hat der Verantwortliche der betroffenen Person alle Informationen und Mitteilungen

§§ 43

bis 45, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in möglichst präziser, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln. In den Fällen der §§ 43 Abs. 4, 44 Abs. 3 und 45 Abs. 4 ist die betroffene Person

Abs. 8 leg. cit. berechtigt, eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der bezüglichen Einschränkung ihrer Rechte durch die Datenschutzbehörde zu verlangen. Der Verantwortliche hat die betroffene Person über dieses Recht zu unterrichten.

Paragraph 42, Absatz eins, DSG hat der Verantwortliche der betroffenen Person alle Informationen und Mitteilungen

Paragraphen 43 bis 45, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in möglichst präziser, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln. In den Fällen der Paragraphen 43, Absatz 4, 44, Absatz 3 und 45 Absatz 4, ist die betroffene Person

Absatz 8, leg. cit. berechtigt, eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der bezüglichen Einschränkung ihrer Rechte durch die Datenschutzbehörde zu verlangen. Der Verantwortliche hat die betroffene Person über dieses Recht zu unterrichten. Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, ist eine Rechtsverletzung in den Rechten auf Information

§ 43

DSG, Auskunft

§ 44

DSG oder Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung

§ 45

DSG nicht Beschwerdegegenstand, weshalb der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers

§ 42Abs.

8 DSG ins Leere läuft. Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, ist eine Rechtsverletzung in den Rechten auf Information

Paragraph 43, DSG, Auskunft

Paragraph 44, DSG oder Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung

Paragraph 45, DSG nicht Beschwerdegegenstand, weshalb der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers

Paragraph 42, Absatz 8, DSG ins Leere läuft. Vor diesem Hintergrund kann eine Rechtswidrigkeit der Spruchpunkte

  1. und
  2. des angefochtenen Bescheides nicht erblickt werden. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde auch kein Vorbringen erstattet, aus welchen Gründen er diese Spruchpunkte als rechtswidrig erachtet. 3.3.
  3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag der Beschwerde daher nicht zum Erfolg zu verhelfen. Andere vom Beschwerdeführer nicht vorgebrachte, gegen die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides sprechende Umstände sind nicht zu erkennen. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.3.3.
  4. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag der Beschwerde daher nicht zum Erfolg zu verhelfen. Andere vom Beschwerdeführer nicht vorgebrachte, gegen die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides sprechende Umstände sind nicht zu erkennen. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. 3.
  5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 und 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2024:W108.2271999.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.