RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2024 GeschäftszahlW123 2277227-1 Spruch, W123 2277227-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2023, Zl. 1334393410/223677703, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2023, Zl. 1334393410/223677703, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
(10)von gegen sie gerichteter, tödlicher Gewalt betroffen (ACLED 2023). […] Relevante Bevölkerungsgruppen Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab und andere terroristische Gruppen Letzte Änderung 2023-03-17 09:17 Folgende Personengruppen sind bezüglich eines gezielten Attentats durch al Shabaab einem erhöhten Risiko ausgesetzt: ● Angehörige der AMISOM bzw. ATMIS (BS 2022, S. 34; vgl. USDOS 2.6.2022, S. 1); Angehörige der AMISOM bzw. ATMIS (BS 2022, S. 34; vergleiche USDOS 2.6.2022, S. 1); ● nationale und regionale Behördenvertreter und -Mitarbeiter (BS 2022, S. 7/34; vgl. USDOS 2.6.2022, S. 1); nationale und regionale Behördenvertreter und -Mitarbeiter (BS 2022, S. 7/34; vergleiche USDOS 2.6.2022, S. 1); ● Angehörige der Sicherheitskräfte (BS 2022, S. 7/34; vgl. USDOS 2.6.2022, S. 1); Angehörige der Sicherheitskräfte (BS 2022, S. 7/34; vergleiche USDOS 2.6.2022, S. 1); ● Regierungsangehörige, Parlamentarier, Offizielle (BS 2022, S. 34; vgl. UNSC 10.10.2022, Abs. 117) und Wahlkandidaten (UNSC 10.10.2022, Abs. 117); al Shabaab greift z. B. gezielt Örtlichkeiten an, wo sich Regierungsvertreter treffen (BS 2022, S. 7); Regierungsangehörige, Parlamentarier, Offizielle (BS 2022, S. 34; vergleiche UNSC 10.10.2022, Absatz 117,) und Wahlkandidaten (UNSC 10.10.2022, Absatz 117,); al Shabaab greift z. B. gezielt Örtlichkeiten an, wo sich Regierungsvertreter treffen (BS 2022, S. 7); ● mit der Regierung in Verbindung gebrachte Zivilisten (USDOS 12.4.2022, S. 15; vgl. BS 2022, S. 7); mit der Regierung in Verbindung gebrachte Zivilisten (USDOS 12.4.2022, S. 15; vergleiche BS 2022, S. 7); ● Angestellte von NGOs und internationalen Organisationen (USDOS 12.4.2022, S. 15); ● Wirtschaftstreibende (BS 2022, S. 7; vgl. Sahan 7.9.2022), insbesondere dann, wenn sie sich weigern, Schutzgeld ("Steuer") an al Shabaab abzuführen (NLMBZ 1.12.2021, S. 57); Wirtschaftstreibende (BS 2022, S. 7; vergleiche Sahan 7.9.2022), insbesondere dann, wenn sie sich weigern, Schutzgeld ("Steuer") an al Shabaab abzuführen (NLMBZ 1.12.2021, S. 57); ● Älteste und Gemeindeführer (USDOS 12.4.2022, S. 15; vgl. Sahan 7.9.2022; BS 2022, S. 7); gemäß somalischen Regierungsangaben hat al Shabaab innerhalb von zehn Jahren 324 Älteste ermordet. Einige der Opfer waren in Wahlprozesse involviert (KM 31.8.2022). In jüngerer Vergangenheit hat al Shabaab v. a. solche Älteste ermordet, die ihre Clans zur Beteiligung an der Offensive gegen die Gruppe aufgerufen bzw. deren Teilnahme öffentlich unterstützt haben (BMLV 9.2.2023). Älteste und Gemeindeführer (USDOS 12.4.2022, S. 15; vergleiche Sahan 7.9.2022; BS 2022, S. 7); gemäß somalischen Regierungsangaben hat al Shabaab innerhalb von zehn Jahren 324 Älteste ermordet. Einige der Opfer waren in Wahlprozesse involviert (KM 31.8.2022). In jüngerer Vergangenheit hat al Shabaab v. a. solche Älteste ermordet, die ihre Clans zur Beteiligung an der Offensive gegen die Gruppe aufgerufen bzw. deren Teilnahme öffentlich unterstützt haben (BMLV 9.2.2023). ● Wahldelegierte und deren Angehörige (USDOS 12.4.2022, S. 15; vgl. BS 2022, S. 7; UNSC 10.10.2022, Abs. 117); dabei hat al Shabaab in der Vergangenheit Delegierte vor die Wahl gestellt, entweder zu ihnen zu kommen und sich zu entschuldigen, oder aber einem Todesurteil zu unterliegen. Die große Mehrheit entschuldigte sich (Mohamed 17.8.2019). Immer wieder werden jedenfalls an Wahlen Beteiligte ermordet, so z. B. ein Delegierter und Ältester am 13.6.2022 sowie ein weiterer Delegierter Mitte April 2022 – beide in Hodan (Mogadischu). Al Shabaab bekennt sich nicht immer zu derartigen Attentaten, hat in der Vergangenheit allerdings betont, jede an Wahlen beteiligte Person zum Ziel zu machen (HO 14.6.2022); Wahldelegierte und deren Angehörige (USDOS 12.4.2022, S. 15; vergleiche BS 2022, S. 7; UNSC 10.10.2022, Absatz 117,); dabei hat al Shabaab in der Vergangenheit Delegierte vor die Wahl gestellt, entweder zu ihnen zu kommen und sich zu entschuldigen, oder aber einem Todesurteil zu unterliegen. Die große Mehrheit entschuldigte sich (Mohamed 17.8.2019). Immer wieder werden jedenfalls an Wahlen Beteiligte ermordet, so z. B. ein Delegierter und Ältester am 13.6.2022 sowie ein weiterer Delegierter Mitte April 2022 – beide in Hodan (Mogadischu). Al Shabaab bekennt sich nicht immer zu derartigen Attentaten, hat in der Vergangenheit allerdings betont, jede an Wahlen beteiligte Person zum Ziel zu machen (HO 14.6.2022); ● Angehörige diplomatischer Missionen (USDOS 12.4.2022, S. 15); ● prominente und Menschenrechts- und Friedensaktivisten (USDOS 12.4.2022, S. 15; vgl. Sahan 7.9.2022); prominente und Menschenrechts- und Friedensaktivisten (USDOS 12.4.2022, S. 15; vergleiche Sahan 7.9.2022); ● religiöse Führer (NLMBZ 1.12.2021, S. 57f; vgl. FIS 7.8.2020, S. 8); religiöse Führer (NLMBZ 1.12.2021, S. 57f; vergleiche FIS 7.8.2020, S. 8); ● Journalisten (BS 2022, S. 34) und Mitarbeiter von Medien (USDOS 12.4.2022, S. 48); ● Telekommunikationsarbeiter (USDOS 12.4.2022, S. 48); ● mutmaßliche Kollaborateure und Spione (HRW 13.1.2022; vgl. BS 2022, S. 19; USDOS 12.4.2022, S. 15f); mutmaßliche Kollaborateure und Spione (HRW 13.1.2022; vergleiche BS 2022, S. 19; USDOS 12.4.2022, S. 15f); ● Deserteure (FIS 7.8.2020, S. 8); ● als glaubensabtrünnig Bezeichnete (Apostaten) (BS 2022, S. 19); ● (vermeintliche) Angehörige oder Sympathisanten des IS (AA 28.6.2022, S. 16); den IS hat al Shabaab als Seuche bezeichnet, welche ausgerottet werden müsse (JF 14.1.2020). Personen all dieser Kategorien werden insbesondere dann zum Ziel, wenn sie kein Schutzgeld bzw. "Steuern" an al Shabaab abführen. Gleichzeitig muss davon ausgegangen werden, dass zahlreiche Angriffe und Morde auf o. g. Personengruppen politisch motiviert oder einfache Verbrechen sind, die nicht auf das Konto von al Shabaab gehen (BMLV 9.2.2023). Kollaboration und Spionage: In von al Shabaab kontrollierten Gebieten gelten eine Unterstützung der Regierung und Äußerungen gegen al Shabaab als ausreichend, um als Verräter verurteilt und hingerichtet zu werden (AA 28.6.2022, S. 19). Al Shabaab tötet - meist nach unfairen Verfahren - Personen, denen Spionage für oder Kollaboration mit der Regierung oder ausländischen Kräften vorgeworfen wird (HRW 13.1.2022; vgl. USDOS 2.6.2022, S. 1/6; UNSC 6.10.2021). Beispiele für Hinrichtungen wegen angeblicher Spionage (für Lokalregierungen, die Bundesregierung oder ausländische Kräfte: 2/2022, Buulo Fulay (Bay): 1 Mann (BAMF 7.2.2022); 7/2022, Bay: 6 Männer, öffentlich (RD 31.7.2022; vgl. GN 1.8.2022); 8/2022, Kunyo Baarow (Lower Shabelle): 6 Männer, öffentlich (Menschen werden gezwungen, der Exekution beizuwohnen) (GN 22.8.2022); 9/2022, Jilib (Lower Juba): 5 Männer, öffentlich (Halbeeg 5.9.2022).Kollaboration und Spionage: In von al Shabaab kontrollierten Gebieten gelten eine Unterstützung der Regierung und Äußerungen gegen al Shabaab als ausreichend, um als Verräter verurteilt und hingerichtet zu werden (AA 28.6.2022, S. 19). Al Shabaab tötet - meist nach unfairen Verfahren - Personen, denen Spionage für oder Kollaboration mit der Regierung oder ausländischen Kräften vorgeworfen wird (HRW 13.1.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022, S. 1/6; UNSC 6.10.2021). Beispiele für Hinrichtungen wegen angeblicher Spionage (für Lokalregierungen, die Bundesregierung oder ausländische Kräfte: 2 aus 2022,, Buulo Fulay (Bay): 1 Mann (BAMF 7.2.2022); 7 aus 2022,, Bay: 6 Männer, öffentlich (RD 31.7.2022; vergleiche GN 1.8.2022); 8 aus 2022,, Kunyo Baarow (Lower Shabelle): 6 Männer, öffentlich (Menschen werden gezwungen, der Exekution beizuwohnen) (GN 22.8.2022); 9 aus 2022,, Jilib (Lower Juba): 5 Männer, öffentlich (Halbeeg 5.9.2022). Al Shabaab bedroht Menschen, die mit der Regierung in Verbindung gebracht werden. Zivilisten können bestraft oder auch getötet werden, wenn sie für die Regierung oder die Armee arbeiten (NLMBZ 1.12.2021, S. 20). Die Schwelle dessen, was al Shabaab als Kollaboration mit dem Feind wahrnimmt, ist mitunter sehr niedrig angesetzt (BFA 8.2017, S. 40f). So wurden etwa im Feber 2021 in Mogadischu drei Frauen erschossen, die im Verteidigungsministerium als Reinigungskräfte gearbeitet hatten (Sahan 15.2.2021a). Nach eigenen Angaben greift al Shabaab solche Personen hingegen nicht gezielt an (C4 15.6.2022). Insbesondere in Frontgebieten oder Orten, deren Herrschaft wechselt, kann auch das Verkaufen von Tee an Soldaten bereits als Kollaboration wahrgenommen werden (BFA 8.2017, S. 40ff). So wurden etwa Anfang Juli 2021 fünf Zivilisten im Gebiet Jowhar von al Shabaab entführt, weil sie Soldaten der Armee mit Erfrischungen bewirtet bzw. mit ihnen gehandelt hatten. Mehrere Häuser und Fahrzeuge wurden angezündet (AMISOM 2.7.2021). Generell sind aber das Ausmaß und/oder die Gewissheit der Kollaboration; der Ort des Geschehens; und die Beziehungen der betroffenen Person dafür ausschlaggebend, ob al Shabaab die entsprechenden Konsequenzen setzt. Besonders gefährdet sind Personen, welche folgende Aspekte erfüllen:
- a)die Kollaboration ist offensichtlich;
- b)der Ort lässt eine leichte Identifizierung des Kollaborateurs zu;
- c)eine Exekution wird als maßgebliches Abschreckungszeichen wahrgenommen;
- d)wenn sich die Kollaboration in einem Ort mit fluktuierender Kontrolllage zugetragen hat (BFA 8.2017, S. 40ff). Auf der anderen Seite kollaborieren viele Menschen mit al Shabaab. Verwaltungsstrukturen und Sicherheitskräfte sind unterwandert. Eine derartige Kollaboration kann aus finanziellen oder ideologischen Gründen erfolgen, oft aber auch aus Angst. Es scheint wenig ratsam, ein "Angebot" von al Shabaab abzulehnen (BMLV 9.2.2023). Kapazitäten: Üblicherweise zielt al Shabaab mit größeren (mitunter komplexen) Angriffen auf Vertreter des Staates, Gebäude und Fahrzeuge der Regierung auf Hotels, Geschäfte, Militärfahrzeuge und -Gebäude sowie direkt Soldaten von Armee und ATMIS. Grundsätzlich richten sich die Angriffe der al Shabaab in nahezu allen Fällen gegen Personen des somalischen Staates (darunter die Sicherheitskräfte), Institutionen der internationalen Gemeinschaft (darunter ausländische Truppen) und gegen Gebäude, die von erst- und zweitgenannten Zielen frequentiert werden (BMLV 9.2.2023). Al Shabaab greift Zivilisten, die nicht in eine der weiter oben genannten Kategorien fallen, nicht spezifisch an. Für diese besteht das größte Risiko darin, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (BMLV 9.2.2023; vgl. FIS 7.8.2020, S. 24ff) und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (BMLV 9.2.2023; vgl. LIFOS 3.7.2019, S. 25; FIS 7.8.2020, S. 24). So hat Mogadischu über die Jahre Dutzende Arbeiter der Straßenreinigung verloren, die durch versteckte Sprengsätze getötet wurden, welche entlang von Straßen im dahinter liegendem Müll platziert waren (AJ 21.7.2022). Außerdem greift al Shabaab etwa Cafés, Restaurants oder Hotels an, die von Behördenvertretern oder Wirtschaftstreibenden frequentiert werden (BS 2022, S. 7). So kamen etwa am 17.7.2022 bei einem Selbstmordanschlag auf ein bei Politikern beliebtes Hotel in Jowhar mindestens zwölf Personen ums Leben. Dutzende weitere Personen wurden verletzt. Unter den Opfern befanden sich regionale Minister und Direktoren sowie ehemalige Abgeordnete (SG 17.7.2022; vgl. BAMF 18.7.2022). Zwar richten sich diese Angriffe also gegen Personengruppen, die von al Shabaab als Feinde erachtet werden, doch kommen dabei auch Zivilisten zu Schaden, welche sich am oder in der Nähe des Ziels aufhalten. Nach einem Anschlag im Dezember 2019 hat sich al Shabaab sogar dafür entschuldigt, dass derart viele Zivilisten ums Leben gekommen sind (FIS 7.8.2020, S. 25). Nach anderen Angaben ist es zwar Zufall, wer konkret einem Anschlag zum Opfer fällt; aber al Shabaab greift wahllos und doch gezielt Zivilisten an. Die Intention ist, der Bevölkerung vor Augen zu führen, dass die Regierung sie nicht beschützen kann (ACCORD 31.5.2021, S. 10ff). Dies führt Zivilisten in eine Art endemisch-alltägliche Unsicherheit in allen Lebensbereichen - und das, obwohl die Wahrscheinlichkeit, von einem Anschlag getroffen zu werden, relativ gering ist (ACCORD 31.5.2021, S. 27).Al Shabaab greift Zivilisten, die nicht in eine der weiter oben genannten Kategorien fallen, nicht spezifisch an. Für diese besteht das größte Risiko darin, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (BMLV 9.2.2023; vergleiche FIS 7.8.2020, S. 24ff) und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (BMLV 9.2.2023; vergleiche LIFOS 3.7.2019, S. 25; FIS 7.8.2020, S. 24). So hat Mogadischu über die Jahre Dutzende Arbeiter der Straßenreinigung verloren, die durch versteckte Sprengsätze getötet wurden, welche entlang von Straßen im dahinter liegendem Müll platziert waren (AJ 21.7.2022). Außerdem greift al Shabaab etwa Cafés, Restaurants oder Hotels an, die von Behördenvertretern oder Wirtschaftstreibenden frequentiert werden (BS 2022, S. 7). So kamen etwa am 17.7.2022 bei einem Selbstmordanschlag auf ein bei Politikern beliebtes Hotel in Jowhar mindestens zwölf Personen ums Leben. Dutzende weitere Personen wurden verletzt. Unter den Opfern befanden sich regionale Minister und Direktoren sowie ehemalige Abgeordnete (SG 17.7.2022; vergleiche BAMF 18.7.2022). Zwar richten sich diese Angriffe also gegen Personengruppen, die von al Shabaab als Feinde erachtet werden, doch kommen dabei auch Zivilisten zu Schaden, welche sich am oder in der Nähe des Ziels aufhalten. Nach einem Anschlag im Dezember 2019 hat sich al Shabaab sogar dafür entschuldigt, dass derart viele Zivilisten ums Leben gekommen sind (FIS 7.8.2020, S. 25). Nach anderen Angaben ist es zwar Zufall, wer konkret einem Anschlag zum Opfer fällt; aber al Shabaab greift wahllos und doch gezielt Zivilisten an. Die Intention ist, der Bevölkerung vor Augen zu führen, dass die Regierung sie nicht beschützen kann (ACCORD 31.5.2021, S. 10ff). Dies führt Zivilisten in eine Art endemisch-alltägliche Unsicherheit in allen Lebensbereichen - und das, obwohl die Wahrscheinlichkeit, von einem Anschlag getroffen zu werden, relativ gering ist (ACCORD 31.5.2021, S. 27). Ausweichmöglichkeiten: Aufgrund der überregionalen Aktivitäten und der Vernetzung des Amniyad [Nachrichtendienst der al Shabaab] sind – vor allem prominente – Zielpersonen auch bei einer innerstaatlichen Flucht gefährdet (BMLV 9.2.2023). Generell kann sich ein Mensch in Mogadischu vor al Shabaab verstecken (BMLV 9.2.2023; vgl. AI 13.2.2020, A. 36). Dies kann beispielsweise für eine Person gelten, die vom eigenen Clan z. B. im Bezirk Jowhar für eine Rekrutierung bei al Shabaab vorgesehen gewesen wäre, und sich nach Mogadischu abgesetzt hat; nicht aber prominentere Personen, die vor al Shabaab auf der Flucht sind. Al Shabaab verfügt also generell über die Kapazitäten, menschliche Ziele – auch in Mogadischu – aufzuspüren. Unklar ist allerdings, für welche Personen al Shabaab bereit ist, diese Kapazitäten auch tatsächlich aufzuwenden. Außerdem unterliegt auch al Shabaab den Clandynamiken. Die Gruppe ist bei der Zielauswahl an gewisse Grenzen gebunden. Durch die Verbindungen mit unterschiedlichen Clans ergeben sich automatisch Beschränkungen. Zusätzlich möchte al Shabaab mit jedem begangenen Anschlag und mit jedem verübten Attentat auch ein entsprechendes Publikum erreichen (BMLV 9.2.2023).Ausweichmöglichkeiten: Aufgrund der überregionalen Aktivitäten und der Vernetzung des Amniyad [Nachrichtendienst der al Shabaab] sind – vor allem prominente – Zielpersonen auch bei einer innerstaatlichen Flucht gefährdet (BMLV 9.2.2023). Generell kann sich ein Mensch in Mogadischu vor al Shabaab verstecken (BMLV 9.2.2023; vergleiche AI 13.2.2020, A. 36). Dies kann beispielsweise für eine Person gelten, die vom eigenen Clan z. B. im Bezirk Jowhar für eine Rekrutierung bei al Shabaab vorgesehen gewesen wäre, und sich nach Mogadischu abgesetzt hat; nicht aber prominentere Personen, die vor al Shabaab auf der Flucht sind. Al Shabaab verfügt also generell über die Kapazitäten, menschliche Ziele – auch in Mogadischu – aufzuspüren. Unklar ist allerdings, für welche Personen al Shabaab bereit ist, diese Kapazitäten auch tatsächlich aufzuwenden. Außerdem unterliegt auch al Shabaab den Clandynamiken. Die Gruppe ist bei der Zielauswahl an gewisse Grenzen gebunden. Durch die Verbindungen mit unterschiedlichen Clans ergeben sich automatisch Beschränkungen. Zusätzlich möchte al Shabaab mit jedem begangenen Anschlag und mit jedem verübten Attentat auch ein entsprechendes Publikum erreichen (BMLV 9.2.2023). Üblicherweise verfolgt al Shabaab zielgerichtet jene Person, derer sie habhaft werden will. Sollte die betroffene Person nicht gefunden werden, könnte stattdessen ein Familienmitglied ins Visier genommen werden. Wurde al Shabaab der eigentlichen Zielperson habhaft bzw. hat sie diese ermordet, dann gibt es keinen Grund mehr, Familienangehörige zu bedrohen oder zu ermorden. Manchmal kann es zur Erpressung von Angehörigen kommen (BMLV 9.2.2023). Gleichzeitig finden sich etwa Clanälteste immer wieder zwischen den Fronten. So wurden im Dezember 2022 in Galmudug drei Älteste verhaftet, denen Kollaboration mit al Shabaab vorgeworfen wird. Sie geben hingegen an, durch die ihnen vorgeworfene Vereinbarung mit al Shabaab die Freilassung von 69 Geiseln bewirkt zu haben (Halbeeg 25.12.2022). Der Islamische Staat in Somalia (ISIS) operiert nahezu ausschließlich in Puntland bzw. mit einigen Zellen in Mogadischu. Die Hauptziele des ISIS in Puntland sind Regierungsangestellte und Politiker, Soldaten, Mitarbeiter des Nachrichtendienstes, Polizisten und Angehörige von al Shabaab. In Mogadischu wendet sich der IS gegen Angehörige von al Shabaab sowie gegen jene Personen (v. a. Händler und Geschäftsleute), die sich weigern, Abgaben bzw. Schutzgeld zu entrichten (BMLV 9.2.2023). 2. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und mittels des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. Der Beweiswürdigung ist vorauszuschicken, dass der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschien und dem Bundesverwaltungsgericht keine Gründe für sein Fernbleiben mitteilte. Nach § 15 Abs. 1 Z 2 AsylG hat ein Asylwerber am Verfahren mitzuwirken sowie unter anderem bei Verfahrenshandlungen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen. Gemäß § 15 Abs. 2 AsylG hat ein Asylwerber, wenn er aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen seiner Mitwirkungspflicht nach Abs. 1 nicht nachkommen kann, dies unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen. Durch das unentschuldigte Fernbleiben von der Verhandlung verletzte der Beschwerdeführer somit seine Mitwirkungspflicht. Darauf ist gemäß § 18 Abs. 3 AsylG im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen.Der Beweiswürdigung ist vorauszuschicken, dass der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschien und dem Bundesverwaltungsgericht keine Gründe für sein Fernbleiben mitteilte. Nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG hat ein Asylwerber am Verfahren mitzuwirken sowie unter anderem bei Verfahrenshandlungen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen. Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, AsylG hat ein Asylwerber, wenn er aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen seiner Mitwirkungspflicht nach Absatz eins, nicht nachkommen kann, dies unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen. Durch das unentschuldigte Fernbleiben von der Verhandlung verletzte der Beschwerdeführer somit seine Mitwirkungspflicht. Darauf ist gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AsylG im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass eine nochmalige Ladung des Beschwerdeführers nicht erforderlich war, da zum Zeitpunkt der Ladung für die mündliche Verhandlung der Beschwerdeführer durch die BBU GmbH rechtlich vertreten und gemäß deren Vollmacht vom 09.08.2023 (ausschließlich) dieser zuzustellen war (vgl. AS 145). Der Beschwerdeführer war aber offensichtlich spätestens ab dem Zeitpunkt nach Zustellung der Ladung für die mündliche Verhandlung am gegenständlichen Verfahren nicht mehr interessiert (vgl. dazu auch die Anmerkung des erkennenden Richters in der Niederschrift zur Verhandlung, S 2 in OZ 5).Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass eine nochmalige Ladung des Beschwerdeführers nicht erforderlich war, da zum Zeitpunkt der Ladung für die mündliche Verhandlung der Beschwerdeführer durch die BBU GmbH rechtlich vertreten und gemäß deren Vollmacht vom 09.08.2023 (ausschließlich) dieser zuzustellen war vergleiche AS 145). Der Beschwerdeführer war aber offensichtlich spätestens ab dem Zeitpunkt nach Zustellung der Ladung für die mündliche Verhandlung am gegenständlichen Verfahren nicht mehr interessiert vergleiche dazu auch die Anmerkung des erkennenden Richters in der Niederschrift zur Verhandlung, S 2 in OZ 5). 2.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu Herkunft, Staatsangehörigkeit, Religion, der Clanzugehörigkeit und Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers gründen sich im Wesentlichen auf die nicht bestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde und in dem Beschwerdeschriftsatz. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. 2.2. Zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers: 2.2.1. Wie schon die belangte Behörde zutreffend erkannte, war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, glaubhafte Fluchtgründe vorzubringen. Das Bundesverwaltungsgericht verweist zunächst auf die nachfolgende (schlüssige) Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, der es sich inhaltlich anschließt: „Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: […] Im Zuge der Schilderung Ihrer Fluchtgeschichte behaupten Sie bei Ihrer Einvernahme am 19.04.2023 (soweit nicht anders ausgeführt, beziehen sich Seitenangaben auf diese Einvernahme), dass Sie Zeuge davon geworden wären, wie der Besitzer eines Geschäftes ermordet worden sei und Sie daraufhin von den Tätern bedroht worden wären, da Sie den Soldaten gezeigt hätten, in welche Richtung diese geflüchtet wären. Zunächst fällt auf, dass Sie, aufgefordert den Vorfall bei dem Geschäft erneut mit sämtlichen Details zu schildern, dies auf Seite 7 äußerst knapp taten und nähere Einzelheiten erst durch mehrmaliges Nachfragen in Erfahrung gebracht werden konnten. So führten Sie beispielsweise erst nach konkretem Nachfragen aus, dass es sich bei den Tätern um zwei maskierte Männer gehandelt habe und einer der beiden die Tat durchgeführt hätte. Es ist nicht nachvollziehbar, warum Sie diese Details erst vorbringen sollten, nachdem Sie speziell danach gefragt wurden und kein einziges Mal zuvor, weder während Ihrer freien Erzählungsphase, noch später, als Sie aufgefordert wurden, erneut mit sämtlichen Details über den Vorfall zusprechen, dies darlegen sollten. Zudem vermittelt Ihre Art und Weise der Schilderung nicht den Eindruck, dass Sie diesen Vorfall selbst miterlebten. Eine Person, die an einem Vorfall beteiligt ist, schildert diesen ganz automatisch mit vielen Details, erwähnt Emotionen, Eindrücke etc., weil diese aus der Erinnerung abgerufen werden. Auf Seite 5 gaben Sie an, dass Ihre Heimatstadt Mogadischu offiziell unter Kontrolle der Regierung, aber auch anderen „Gruppierungen“ gestanden sei und führten dann, darum gebeten dies etwas genauer zu formulieren, aus, dass Sie damit Leute meinen, die ihre „Gesichter maskieren“ und „Menschen töten“. Auch auf Seite 6 stellten Sie dar, dass der Grund Ihrer Ausreise „diese Gruppierung“ gewesen sei. Befragt, was Sie denken, wer diese „Gruppierung“ sein könnte, schilderten Sie, dass Sie vermuten, dass es sich hierbei um „die Gruppe“ handelt, die auch Menschen tötet und dass diese Ihnen bereits früher Probleme bereitet hätte. Erst als Sie erneut befragt wurden, welche „Gruppe“ Sie damit meinen, führten Sie die Al Shabaab ins Treffen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum Sie dies nicht von Anfang an so darstellten, sondern bis zu diesem Zeitpunkt immer nur von „einer Gruppierung“ sprachen. Speziell wenn Sie sogar sagen, dass Ihre Heimatstadt unter anderem unter Kontrolle „anderer Gruppierungen“ gestanden sein soll und nicht klar ist, welche Gruppierungen Sie neben der Al Shabaab sonst ins Treffen hätten führen wollen. Auch dies unterstreicht einmal mehr die lebensfremde Schilderung. Im Rahmen Ihrer freien Erzählungsphase erzählten Sie, dass „ein zufällig vorbeifahrendes Soldatenauto“ angehalten hätte, nachdem der Besitzer des Geschäfts ermordet worden sei, und die Soldaten gefragt hätten: „Wer waren die Täter?“ und „Wer hat getötet?“. Auch auf Seite 8 stellten Sie dies so dar. Befragt, woher die Soldaten bereits gewusst hätten, was passiert sei, wenn diese zufällig vorbeigefahren wären, antworteten Sie wiederholend ausweichend und konnten schlussendlich keine plausible Antwort dazu liefern. Zudem findet sich eine widersprüchliche Angabe, indem Sie zuerst auf Seite 6 ausführten, dass alle Leute, inklusive Ihnen, weggelaufen wären, nachdem der Ladenbesitzer ermordet worden sei und dann auf Seite 8 darlegten, dass Sie bereits „Sekunden oder Minuten“ danach mit den Soldaten gesprochen hätten. Daraufhin aufmerksam gemacht, erzählten Sie plötzlich, dass Sie nach dem Vorfall „über die Straße rübergegangen“ wären und dort das Soldatenauto gesehen hätten. Da Sie Augenzeuge gewesen wären, wären Sie stehen geblieben, um den Soldaten zu zeigen, in welche Richtung die Täter gelaufen seien. Dies ist allerdings eine divergierende Angabe zu Ihrer früheren Aussage, in der Sie darlegten, dass die Soldaten gekommen und gefragt hätten, wer der Täter sei, und Sie es nun gänzlich anders darstellten, nämlich, dass die Initiative von Ihnen ausgegangen sei und Sie selbst auf das Soldatenauto zugegangen wären. Diese widersprüchlichen Angaben unterstreichen einmal mehr, dass Sie keinen wahren Sachverhalt schildern. Daraufhin angesprochen konnten Sie auch keine Antwort finden und führten erneut aus, dass die Soldaten in die Menge gefragt hätten, wer den Geschäftsbesitzer getötet hätte. Dies sei „das Erste“ was sie nach einem Vorfall machen würden: „Fragen stellen“. Es ist jedoch nicht glaubhaft, dass ein „zufällig vorbeifahrendes Soldatenauto“ überhaupt Kenntnis über den Vorfall gehabt hätte, speziell wenn dieses bereits Sekunden bis Minuten nach dem Geschehnis erschienen sein soll und somit auch nicht genug Zeit vergangen wäre, dass es sich in der Region herumgesprochen hätte. Selbst wenn die Soldaten erkannt hätten, dass etwas passiert sei, kann nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass jemand getötet worden sei. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb die Soldaten nicht zuerst einmal zu dem Getöteten gehen, oder sich ein Bild über den Tatort machen sollten, und stattdessen direkt in die Menge rufen würden, wer „getötet hat“, ohne überhaupt irgendwelche näheren Kenntnisse darüber zu wissen. Auch diese unplausible Schilderung ließ für das Bundesamt nur den Schluss zu, dass Sie sich eines Konstruktes bedienen. Bezugnehmend auf Ihre Aussage auf Seite 7, dass der Vorfall des angeblichen Mordes bereits nach dem Sonnenuntergang geschehen wäre, ist zudem auch nicht ersichtlich, wie Sie überhaupt erkannt haben wollen, in welche Richtung die Täter gelaufen seien. Speziell wenn, wie Sie auf Seite 6 sagen, „alle weggelaufen“ wären und somit sicherlich auch ein Durcheinander zu erwarten gewesen wäre, ist nicht glaubhaft, dass Sie genau ausmachen hätten können, in welche Richtung die Täter geflüchtet wären, und hätten sich Ihre Angaben höchstens auf eine gewisse Entfernung beziehen können und nicht über eine weite Strecke. Dies unterstreicht einmal mehr Ihre lebensfremde Schilderung und bestärkt das Bundesamt in der Annahme, dass Sie keinen selbst erlebten Sachverhalt aus Ihrer Erinnerung abrufen. Im Zuge Ihrer freien Erzählung auf Seite 6 schilderten Sie, dass Sie nach diesem Vorfall eine Drohnachricht, als auch einen Anruf erhalten hätten. Dazu aufgefordert, den Anruf erneut mit sämtlichen Details zu schildern, taten Sie dies auf Seite 9 erneut äußerst vage und mussten auch hier weitere Details erfragt werden. Zudem findet sich hierbei ein weiterer Widerspruch, indem Sie auf Seite 6 ausführten, „einen Anruf“ erhalten zu haben und dies auf Seite 9 anders darstellten, nämlich dass der genannte Mann Sie zweimal angerufen habe. Auf diese Divergenz hingewiesen, stellten Sie auf Seite 10 dar, dass Sie in Ihrer freien Erzählung ja nicht konkret danach gefragt worden wären, ob Sie einen oder mehrere Anrufe erhalten hätten. Es wird hierbei jedoch darauf hingewiesen, dass Sie während Ihrer freien Erzählphase dazu aufgefordert wurden mit sämtlichen Details zu erzählen und ist nicht ersichtlich, weshalb Sie dies nicht tun sollten. Darauf hingewiesen, wiederholten Sie ausweichend, dass keine Fragen aufgekommen wären, bei der Sie benennen hätten können, wie oft Sie angerufen worden wären und bestätigen jedoch gleichzeitig, dass Sie in Ihrer freien Erzählung von nur einen Anruf gesprochen hätten. Zudem ist auch nicht klar, wie der Anrufer an Ihre Telefonnummer gelangt wäre und konnten Sie dies auf Seite 10 auch nicht beantworten. Bezugnehmend auf Ihr vorgelegtes Vorbringen ist zudem absolut unglaubhaft, dass Sie aufgrund der Tatsache, dass Sie den Soldaten die Richtung gezeigt haben wollen, in denen die Täter geflüchtet wären, derartig bedroht worden wären. Zum einen ist nicht nachvollziehbar, wie die genannten Täter überhaupt darüber Wissen erlangt hätten, zum anderen hätten Sie, wie bereits zuvor erwähnt, nur vage Angabe zu dem Fluchtweg der Täter machen können. Darüber hinaus erwähnten Sie auf Seite 7 mehrfach, dass die Täter maskiert gewesen wären, wodurch Sie nicht einmal Angaben zu den Identitäten hätten machen können. Zudem erwähnten Sie während der gesamten Einvernahme mit keinem Wort, sonst in irgendeiner Form bei dem Vorfall involviert und einzig Zeuge gewesen zu sein. In keiner Weise führten Sie eine Interaktion mit den Tätern ins Treffen. So wäre es doch viel plausibler gewesen, dass die angeführten Soldaten bedroht worden wären und nicht jemand, der schlichtweg die Richtung des Fluchtweges gezeigt hätte. Zudem wollen Sie die genannte Drohnachricht und die Anrufe, wie Sie auf Seite 8 sagten, zwei bis drei Tage nach dem Vorfall erhalten haben und ist nicht nachvollziehbar, warum die Täter zu diesem Zeitpunkt noch Interesse an Ihnen gehegt hätten, beziehungsweise was die Drohungen bezwecken hätten sollen. So hätten die Täter Sie doch direkt töten können, wie sie es auch schon bei dem Geschäftsbesitzer gemacht haben sollen, wenn tatsächlich ein Interesse an Ihrem Leben bestanden hätte und ist nicht klar, weshalb man Sie sogar noch vorwarnen und Ihnen eine Chance zur Flucht geben sollte. Diesbezüglich auf Seite 10 befragt, schilderten Sie, dass Sie es auch „nicht verstanden“ hätten und die Täter auch nie bei Ihnen persönlich erschienen wären. Befragt, warum die Täter Sie überhaupt bedrohen sollten, antworteten Sie auf Seite 11 ausweichend, dass Sie dies nicht wüssten, aber Sie Ihrer Mutter „glauben“ würden. Diese habe Ihnen, wie Sie auf Seite 6 ausführten, geraten, die Drohungen „nicht so leicht hinzunehmen“ und dass „diese Gruppe“ ihre Worte in Taten umsetzen würde. Danach hätten Sie zu Ihrer Frau gesagt, dass Sie „weggehen“ würden. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb Sie nur allein aufgrund der Worte Ihrer Mutter Ihr Heimatland verlassen hätten, speziell wenn Sie zu diesem Zeitpunkt bereits ein erwachsener Mann und verheiratet gewesen wollen. So schilderten Sie während Ihrer Einvernahme mit keinem Wort, nach irgendeiner Art von Lösung gesucht zu haben, sondern schlichtweg, dass Sie sofort dem Rat Ihrer Mutter gefolgt wären und darüber hinaus auch noch direkt am selben Tag des Anrufes zu Ihrem Onkel geflüchtet wären. Es ist nicht glaubhaft, dass Sie nicht eher zuerst nach einem Lösungsansatz gesucht hätten, um das Familienleben mit Ihrer Frau in Somalia fortzuführen und stattdessen direkt das Land allein verlassen würden. Hierzu befragt, antworteten Sie auf Seite 12 zuerst ausweichend und führten erneut befragt aus, dass das „Risiko zu groß“ und die Uhrzeit, als Sie zu Ihrem Bekannten gegangen wären, „nicht gut und gefährlich“ gewesen wäre. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass Ihre Frau zumindest einige Zeit danach hätte nachkommen können, wenn diese doch, wie Sie auf Seite 12 sagten, später auch „weggegangen“ sei und sich Ihr Bekannter sogar in derselben Stadt wie Sie befunden hätte, wie Sie auf Seite 11 ausführten. Ihr diesbezügliches Vorbringen ist nicht nachvollziehbar.“ 2.2.2. Ergänzend zur Beweiswürdigung der belangten Behörde ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer schon deshalb keine Gefährdungslage in Bezug auf die Al-Shabaab geltend machen konnte, da er nicht einmal ansatzweise imstande war, anzugeben, wer die angeblichen Täter gewesen seien. Hingegen basiert das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers rein auf Vermutungen (vgl. bereits AS 10, arg. „Das waren vermutlich Alshabaab, deswegen bin ich geflüchtet.“ bzw. AS 41, arg. „LA: Was denken Sie, wer diese Täter waren? VP: Das weiß ich nicht. LA: Sie nannten diese Täter davor auch „Gruppierung“ – haben sie eine Idee, was für eine Gruppierung das sein könnte? VP: Ich vermute und nehme an, dass es sich hierbei um die Gruppe handelt. Bei der Tat wusste ich es noch nicht, aber als ich die SMS-Nachricht erhalten habe auch telefonisch bedroht wurde, habe ich nur an diese Gruppe gedacht. Sie kommen nur in Frage. Sie töten Menschen. Diese Gruppe hat uns bereits früher Probleme bereitet. LA: Welche Gruppe meinen Sie damit? VP: Ich glaube, ich vermute, dass es sich um die Al Shabaab handelt.“).2.2.2. Ergänzend zur Beweiswürdigung der belangten Behörde ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer schon deshalb keine Gefährdungslage in Bezug auf die Al-Shabaab geltend machen konnte, da er nicht einmal ansatzweise imstande war, anzugeben, wer die angeblichen Täter gewesen seien. Hingegen basiert das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers rein auf Vermutungen vergleiche bereits AS 10, arg. „Das waren vermutlich Alshabaab, deswegen bin ich geflüchtet.“ bzw. AS 41, arg. „LA: Was denken Sie, wer diese Täter waren? VP: Das weiß ich nicht. LA: Sie nannten diese Täter davor auch „Gruppierung“ – haben sie eine Idee, was für eine Gruppierung das sein könnte? VP: Ich vermute und nehme an, dass es sich hierbei um die Gruppe handelt. Bei der Tat wusste ich es noch nicht, aber als ich die SMS-Nachricht erhalten habe auch telefonisch bedroht wurde, habe ich nur an diese Gruppe gedacht. Sie kommen nur in Frage. Sie töten Menschen. Diese Gruppe hat uns bereits früher Probleme bereitet. LA: Welche Gruppe meinen Sie damit? VP: Ich glaube, ich vermute, dass es sich um die Al Shabaab handelt.“). Selbst wenn jedoch tatsächlich die Al Shabaab in den vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfall involviert gewesen wäre, erschließt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht, wie es dem Beschwerdeführer nach dem behaupteten Vorfall im Geschäft, der sich im Jänner 2022 zugetragen hätte, anschließend noch möglich gewesen sein soll, insgesamt fast 3 Monate bis zur Ausreise im April 2022 unbehelligt in Mogadischu leben zu können, ohne dass es zu Bedrohungen seitens der Al Shabaab gekommen wäre (vgl. AS 38, arg. „LA: Bis wann waren Sie an diesem Wohnort in Mogadischu aufhältig? VP: Bis Jänner 2022. Korrektur, April 2022.“ bzw. AS 41, arg. „LA: An welchem Tag ist dieser Vorfall passiert? VP: Es war Abend. Am frühen Abend. Das war im Jänner 2022.“ sowie schließlich AS 45, arg. „VP: Wenn der Vorfall am 25. war, so nehme ich an, dass es zwei oder drei Tage später war, als ich zu diesem Bekannten gegangen bin. LA: Wo befand sich dieser Bekannte? VP: Woanders bin ich hingegangen. LA: Wo genau? VP: Vor XXXX . Nachgefragt, das ist in Mogadischu. LA: Wie lange waren Sie bei Ihrem Bekannten aufhältig? VP: Bis zu meiner Ausreise aus Somalia, war ich bei ihm. LA: Wann sind Sie ausgereist? VP: Das weiß ich nicht. 10.04.2022. LA: Zuvor schilderten Sie, dass Sie „für kurze Zeit“ bei Ihrem Bekannten waren und nun sagen Sie, dass Sie dort für mehrere Monate aufhältig waren. VP: Mit „kurz“ meinte ich die Zeit, wo ich bei diesem Mann war. Es handelt sich ja nicht um Jahre, sondern um eine kurze Zeit. Außerdem habe ich Ihnen gesagt, dass ich ihm April aus Somalia ausgereist war und dass dieser Vorfall in Jänner war. LA: Haben Sie in dieser Zeit bei Ihrem Bekannten erneut Bedrohung erfahren? VP: Meinen Sie, ob ich von dem Mann, bei dem ich lebte, Probleme bekommen haben oder von jemand anderen? Nein, ich habe von niemanden Probleme oder Bedrohungen bekommen. Ich habe mein Netz am Telefon aus dem Betrieb genommen und ich versteckte mich in dieser Unterkunft.“).Selbst wenn jedoch tatsächlich die Al Shabaab in den vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfall involviert gewesen wäre, erschließt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht, wie es dem Beschwerdeführer nach dem behaupteten Vorfall im Geschäft, der sich im Jänner 2022 zugetragen hätte, anschließend noch möglich gewesen sein soll, insgesamt fast 3 Monate bis zur Ausreise im April 2022 unbehelligt in Mogadischu leben zu können, ohne dass es zu Bedrohungen seitens der Al Shabaab gekommen wäre vergleiche AS 38, arg. „LA: Bis wann waren Sie an diesem Wohnort in Mogadischu aufhältig? VP: Bis Jänner 2022. Korrektur, April 2022.“ bzw. AS 41, arg. „LA: An welchem Tag ist dieser Vorfall passiert? VP: Es war Abend. Am frühen Abend. Das war im Jänner 2022.“ sowie schließlich AS 45, arg. „VP: Wenn der Vorfall am 25. war, so nehme ich an, dass es zwei oder drei Tage später war, als ich zu diesem Bekannten gegangen bin. LA: Wo befand sich dieser Bekannte? VP: Woanders bin ich hingegangen. LA: Wo genau? VP: Vor römisch 40 . Nachgefragt, das ist in Mogadischu. LA: Wie lange waren Sie bei Ihrem Bekannten aufhältig? VP: Bis zu meiner Ausreise aus Somalia, war ich bei ihm. LA: Wann sind Sie ausgereist? VP: Das weiß ich nicht. 10.04.2022. LA: Zuvor schilderten Sie, dass Sie „für kurze Zeit“ bei Ihrem Bekannten waren und nun sagen Sie, dass Sie dort für mehrere Monate aufhältig waren. VP: Mit „kurz“ meinte ich die Zeit, wo ich bei diesem Mann war. Es handelt sich ja nicht um Jahre, sondern um eine kurze Zeit. Außerdem habe ich Ihnen gesagt, dass ich ihm April aus Somalia ausgereist war und dass dieser Vorfall in Jänner war. LA: Haben Sie in dieser Zeit bei Ihrem Bekannten erneut Bedrohung erfahren? VP: Meinen Sie, ob ich von dem Mann, bei dem ich lebte, Probleme bekommen haben oder von jemand anderen? Nein, ich habe von niemanden Probleme oder Bedrohungen bekommen. Ich habe mein Netz am Telefon aus dem Betrieb genommen und ich versteckte mich in dieser Unterkunft.“). Schließlich ist aufgrund der Länderberichte darauf hinzuweisen, dass die Al Shabaab keine Kontrolle über Mogadischu hat und auch nicht über nennenswerte institutionelle Präsenz verfügt. Zudem sind Regierungskräfte in allen Bezirken der Stadt präsent – etwa mit Checkpoints und es werden Razzien durchgeführt (vgl. dazu ausführlich oben, II., 1.2.). Der Beschwerdeführer hätte sich somit jedenfalls – selbst im Falle, dass er tatsächlich von der Al-Shabaab bedroht worden wäre – an die örtlichen Sicherheitskräfte in Mogadischu wenden können, was er jedoch – aus nicht nachvollziehbaren Gründen – unterließ (vgl. AS 46, arg. „LA: Haben Sie je Anzeige wegen der von Ihnen genannten Anrufe und Mitteilungen erstattet? VP: Nein. LA: Warum nicht? VP: Leute haben bereits Anzeige erstattet und das hat ihnen nicht genutzt, im Gegenteilt, sie wurden am Ende getötet.“).Schließlich ist aufgrund der Länderberichte darauf hinzuweisen, dass die Al Shabaab keine Kontrolle über Mogadischu hat und auch nicht über nennenswerte institutionelle Präsenz verfügt. Zudem sind Regierungskräfte in allen Bezirken der Stadt präsent – etwa mit Checkpoints und es werden Razzien durchgeführt vergleiche dazu ausführlich oben, römisch zwei., 1.2.). Der Beschwerdeführer hätte sich somit jedenfalls – selbst im Falle, dass er tatsächlich von der Al-Shabaab bedroht worden wäre – an die örtlichen Sicherheitskräfte in Mogadischu wenden können, was er jedoch – aus nicht nachvollziehbaren Gründen – unterließ vergleiche AS 46, arg. „LA: Haben Sie je Anzeige wegen der von Ihnen genannten Anrufe und Mitteilungen erstattet? VP: Nein. LA: Warum nicht? VP: Leute haben bereits Anzeige erstattet und das hat ihnen nicht genutzt, im Gegenteilt, sie wurden am Ende getötet.“). 2.2.3. Insgesamt gelang es dem Beschwerdeführer daher im Ergebnis nicht, einen Konventionsgrund nach der GFK bzw. eine Gefährdungssituation im Fall seiner Rückkehr nach Somalia glaubhaft zu machen. 2.2.4. Abschließend bleibt lediglich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass allfälligen dem Beschwerdeführer drohenden, nicht asylrelevanten Gefährdungen durch die bereits von der belangten Behörde erfolgte Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausreichend Rechnung getragen wurde. 2.3. Zum Herkunftsstaat: Es wurde vor allem Einsicht genommen in folgende Erkenntnisquelle des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers: Länderinformation der Staatendokumentation „Somalia“ vom 08.01.2024 (Version 6) Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Ausführungen zu zweifeln. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). „Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).„Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457). 3.2. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt (vgl. oben, II., 2.2.), kommt dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorbringens zur Verfolgungsgefahr keine Glaubwürdigkeit zu. Zudem konnte nicht festgestellt werden, dass dieser nach einer allfälligen Rückkehr nach Somalia Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt wäre.3.2. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt vergleiche oben, römisch zwei., 2.2.), kommt dem Bes