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{'item': 'W123 2277227-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2024 GeschäftszahlW123 2277227-1 Spruch, W123 2277227-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2023, Zl. 1334393410/223677703, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2023, Zl. 1334393410/223677703, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 18.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Im Rahmen der am 20.11.2022 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass er in einem Geschäft gewesen sei und dort eingekauft habe. Zwei Personen seien in das Geschäft gekommen und einer davon habe den Besitzer des Geschäfts erschossen. Die Polizei sei anschließend gekommen und der Beschwerdeführer habe den Polizisten gezeigt, in welche Richtung die Täter geflüchtet seien. Der Beschwerdeführer habe die Täter jedoch nicht beschreiben können, weil sie vermummt gewesen seien. Am nächsten Tag habe der Beschwerdeführer eine Drohnachricht bekommen, worauf gestanden sei, dass er mit dem beigelegten 10 $ Schein sein Leichentuch kaufen solle (Morddrohung). Das seien vermutlich Al-Shabaab gewesen, deswegen sei der Beschwerdeführer geflüchtet.
  3. Am 19.04.2023 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „[…] FLUCHTGRUND LA: Sie haben nunmehr die Möglichkeit, Ihre Beweggründe für das Verlassen Ihrer Heimat ausführlich darzulegen. Bitte schildern Sie möglichst lebensnahe, also konkret und mit sämtlichen Details, sodass auch unbeteiligte Personen Ihre Darstellung nachvollziehen können, aus welchem Grund Sie Ihr Heimatland verließen. VP: Der Grund meiner Ausreise ist diese Gruppierung. Mir ist in Somalia etwas passiert. Ich kaufte eines Tages etwas von einem kleinen gemischten Warenhandel. Ich wollte bei diesem Geschäft einen Rasierer kaufen. Ich wollte das für mich persönlich verwenden. Vor mir waren noch zwei Kunden und ich musste in der Reihe warten. In dem Moment wurde der Besitzer getötet. Wie sie sich vorstellen können, sind wir alle weggelaufen. Ein zufällig vorbeifahrendes Soldatenauto hielt an. Die Täter sind weggelaufen. Die Soldaten fragten uns: „Wer waren die Täter? Wer waren die Täter? Wer hat getötet?“. Einen der Soldaten habe ich erkannt. Ich bin mit ihm zu Seite gegangen und habe ihm gesagt, in welche Richtung die Täter gelaufen sind. Das Auto der Soldaten ist dann sofort in diese Richtung gefahren. Das war der letzte Stand. Danach bekam ich eine Nachricht mit dem Inhalt, dass ich eine 10-US-Dollar Gutschrift bekommen habe. Mit diesem Geld, so in der Nachricht, sollte ich mein Leichentuch kaufen. Dann erhielt ich einen Anruf und die Person am Telefon sagte mir, dass ich ungläubig sei und ich solle mir mit dem Geld ein Leichentuch kaufen. Sie wären am Weg zu mir. Nach diesem Vorfall ging ich zu meiner Frau und zu meiner Mutter und erzählte ihnen davon. Ich sagte zu den beiden, dass ich von diesen Leuten angerufen wurde und mir gesagt wurde, dass ich mir ein Leichentuch kaufen solle und dass sie am Weg zu mir wären. Meine Mutter ist eine ältere Frau und ihr Rat ist zu befolgen. Sie hat mir geraten, dass ich das nicht so leicht hinnehmen soll, diese Gruppe würde ihre Worte in Taten umsetzten. Ich sei noch jung, aber mein Leben sei in Gefahr. Ich sollte das ernst nehmen. Dann habe ich auch zu meiner Frau gesagt, dass ich weggehen werde. Mir war klar, dass wenn sie auch schon meine Telefonnummer haben, auch mich zu Gesicht bekommen würden. Wir haben einen Bekannten kontaktiert und haben ihm gesagt, dass mein Leben in Gefahr sei und baten ihn, mich bei ihm aufzunehmen. In der Nacht bin ich zu diesem Mann gegangen. Ich hatte große Angst, mein Leben war in Gefahr. Der Rat meiner Mutter war zu befolgen. Dann bin ich zu diesem Bekannten gegangen. Dort war ich für kurze Zeit und dann flüchtete ich in die Türkei. (Anmerkung: Pause von 15 Minuten) LA: Bitte schildern Sie den Vorfall in dem Geschäft erneut mit sämtlichen Details. VP: Ich wollte dort etwas kaufen. Vor mir waren Leute und ich wartete. Der Geschäftsbesitzer wurde dort getötet. Weil etwas vorgefallen ist, sind die Leute dort alle weggelaufen. Alle haben aus Angst und Schock die Flucht ergriffen. Dann kam ein Soldatenauto vorbei… LA: An welchem Tag ist dieser Vorfall passiert? VP: Es war Abend. Am frühen Abend. Das war im Jänner
  4. LA: Können Sie den Tag eventuell genauer nennen? VP: Am
  5. Tag. Ich kann diesen Tag nicht vergessen. LA: Wieso haben Sie nicht direkt diesen Tag genannt, als Sie danach gefragt wurden? VP: Sie haben mich gefragt „an welchem Tag“ und ich habe ihnen den Abend gesagt. Am frühen Abend meine ich. Es war nach dem Sonnenuntergang. LA: Wo befand sich dieses Geschäft? VP: In der Gegend XXXX , in dem Bezirk XXXX , in der Nähe von XXXX .VP: In der Gegend römisch 40 , in dem Bezirk römisch 40 , in der Nähe von römisch 40 . LA: Wie viele Täter kamen bei diesem Vorfall in das Geschäft? VP: Es handelt sich um einen Stand und nicht um ein ganzes Geschäft, wo man hineingeht. Durch ein Verkaufsfenster findet der Verkauf statt. Es waren dort zwei Männer. Einer der Männer hat die Tat durchgeführt. Das ist alles. Es waren zwei maskierte Männer. LA: Können Sie das Aussehen der beiden Täter noch genauer beschreiben? VP: Ihre Gesichter waren maskiert. Beim Weglaufen konnte ich nur einen der Männer genauer ansehen. Der Täter hatte ein schwarzes Hemd an und der zweite hatte wahrscheinlich ein blaues Hemd an, aber ich bin mir nicht mehr zu 100% sicher. LA: Was denken Sie, wer diese Täter waren? VP: Das weiß ich nicht. LA: Sie nannten diese Täter davor auch „Gruppierung“ – haben sie eine Idee, was für eine Gruppierung das sein könnte? VP: Ich vermute und nehme an, dass es sich hierbei um die Gruppe handelt. Bei der Tat wusste ich es noch nicht, aber als ich die SMS-Nachricht erhalten habe auch telefonisch bedroht wurde, habe ich nur an diese Gruppe gedacht. Sie kommen nur in Frage. Sie töten Menschen. Diese Gruppe hat uns bereits früher Probleme bereitet. LA: Welche Gruppe meinen Sie damit? VP: Ich glaube, ich vermute, dass es sich um die Al Shabaab handelt. Sie sind diejenigen, die die Menschen terrorisieren und mit dem Tod bedrohen. LA: Schildern Sie erneut, als Sie auf das Soldatenauto trafen, mit sämtlichen Details. VP: Ein Soldatenauto hat dort angehalten. Es war zufällig auf dem Weg. Ich habe einen der Soldaten persönlich erkannt. Ich bin mit ihm zu Seite gegangen und habe ihm gesagt, wohin die Täter gelaufen sind. Das ist alles, mehr war es nicht. LA: Wie viel Zeit verging, seit dem Vorfall bei dem Geschäft, bis Sie auf die Soldaten getroffen sind? VP: Sekunde. Vielleicht Minuten, aber ich kann es nicht sagen. LA: Woher wussten die Soldaten, was passiert war? VP: Wie meinen Sie das? Sie waren zufällig auf dem Weg. LA: Woher erfuhren die Soldaten, über den Vorfall? VP: Das weiß ich nicht. Das weiß ich nicht. Das, was ich glaube ist, dass das Soldatenauto zufällig gerade vorbeifuhr. LA: Zuvor schilderten Sie, dass die Soldaten anhielten und Sie direkt gefragt hätten, wer der Täter gewesen sei und wer getötet habe. Woher sollten die Soldaten bereits wissen, dass jemand getötet wurde? VP: Das weiß ich nicht. LA: Sie schilderten auch, dass alle direkt nach dem Vorfall weggelaufen wären, inklusive Ihnen. Gleichzeitig wollen Sie Sekunden danach bereits mit den Soldaten geredet haben. VP: Nach dem Vorfall sind alle weggelaufen. Ich bin über die Straße rübergegangen. Dann kam das Auto und blieb stehen. Ich war Augenzeuge der Tat. Deshalb blieb ich stehen, nachdem ich das Auto der Soldaten gesehen habe, um ihnen zu sagen, wohin die Täter gelaufen sind. LA: Zuvor schilderten Sie es anders und zwar, dass die Soldaten Sie gefragt hätten „Wer waren die Täter? Wer hat getötet?“ und nicht, dass Sie auf die Soldaten zugegangen wären und auf den Vorfall angesprochen hätten. VP: Es war so: Das Auto fuhr dorthin und blieb stehen. Dann fragten sie in die Menge: „Wer hat diese Tat durchgeführt? Wer hat diesen Mann getötet?“. Wenn Soldaten und Polizisten zu einem Vorfalls Ort kommen, ist das Erste was sie machen, Fragen stellen. Ich habe einen der Soldaten persönlich gekannt… LA: Wann erhielt Sie den genannten „Drohbrief“? VP: Zwei oder drei Tage nach dem Vorfall. LA: Wie erhielten Sie diesen „Drohbrief“? VP: Ich wurde angerufen. Meinen Sie die Gutschrift? LA: Ja. VP: Ich dachte, dass diese Gutschrift versehentlich zu mir geschickt wurde. LA: Wie erhielten Sie diese Gutschrift? VP: Es war telefonisch. LA: Wie haben Sie die Gutschrift telefonisch erhalten? VP: In Somalia gibt es ein Bezahlsystem im Telefon. Man bekommt eine Gutschrift auf das Handy und man kann mit dieser Gutschrift in jedem Geschäft einkaufen gehen. LA: Schildern Sie den genannten Anruf erneut mit sämtlichen Details. VP: Ein Mann rief mich an. Das Erste was er sagte war, dass ich ein Ungläubiger geworden sei. Dann fragte ich den Mann: „Und wie? Wie hätte ich das gemacht?“. Und er sagt, dass ich den Islam Probleme gebracht hätte. LA: An welchem Tag fand dieser Anruf statt? VP: Ich kann es nur ungefähr sagen. Ungefähr drei Tage nach dem Vorfall. LA: Wie viel Zeit verging zwischen dem Erhalt der Gutschrift und dem Anruf? VP: Es war nicht lange dazwischen, nicht einmal ein Tag dazwischen. LA: Hat sich dieser Mann am Telefon vorgestellt? VP: Nein. LA: Haben Sie nachgefragt, wer er war? VP: Ich habe ihm gefragt. Er sagte mir, dass ich Ungläubiger geworden bin und dem Islam Probleme bereitet hätte… LA: Hat er Ihre Frage beantwortet? VP: Nein, er hat keine Antwort gegeben. LA: Wie oft hat dieser genannte Mann angerufen? VP: Zweimal. LA: Wann war das zweite Mal? VP: Am zweiten Abend. LA: Am zweiten Abend nach dem ersten Anruf? VP: Ja. LA: Wie verlief dieses Gespräch? VP: Es war nicht lang. Sie sagten, dass sie von mir Bescheid wüssten. LA: Über was wüssten sie Bescheid? VP: Sie sagten, dass sie zu mir kommen würden. Frage wird wiederholt. VP: Das weiß ich nicht. LA: Haben Sie nachgefragt? VP: Ich habe gefragt, aber keine Antwort bekommen und das Gespräch wurde beendet. LA: Wo befanden Sie sich, als Sie diese Anrufe erhielten? VP: Mein Sie den ersten oder den zweiten Anruf? LA: Wo waren Sie beim ersten und wo waren Sie beim zweiten Anruf? VP: Beim ersten Anruf war ich bei meiner Frau und meiner Mutter Zuhause. Beim zweiten Anruf war ich in einem anderen Haus. LA: In welchem Haus befanden Sie sich beim zweiten Anruf? VP: Beim zweiten Anruf war ich im Haus des Bekannten, wo ich mich versteckt. LA: Zuvor erwähnten Sie in Ihrer freien Erzählphase nur einen Anruf und dass Sie danach zu Ihrer Frau und Mutter gegangen seien. Wieso führen Sie nun mehrere Anrufe ins Bild? VP: Sie haben mich nicht bei der freien Erzählung gefragt, ob ich mehrere Anrufe oder nur einen Anruf erhalten habe, aber jetzt haben Sie konkret nachgefragt, wie oft ich einen Anruf erhalten habe. LA: Sie wurden in Ihrer freien Erzählphase dazu aufgefordert mit sämtlichen Details über Ihren Fluchtgrund zu erzählen und hatten dort die Möglichkeit, alles auszuführen. VP: Ich habe in meiner freien Erzählphase von einem Anruf gesprochen. In der freien Erzählung kamen keine Fragen auf, wo ich benennen könnte, wie oft ich angerufen wurde. LA: Sie sagten auch, dass der genannte Mann bei Ihrem ersten Anruf gesagt hätte, dass er am Weg zu Ihnen sei. VP: Richtig. LA: Zu welchem Zeitpunkt haben Sie Ihrer Mutter und Ihrer Frau davon erzählt? VP: Nach dem ersten Anruf. Sofort nach dem Anruf. LA: Sie sagten weiters in Ihrer freien Erzählungsphase, dass Sie nach dem ersten Anruf zu Ihrer Mutter und Frau gegangen seien, um ihnen davon zu erzählen. Gleichzeitig sagen Sie aber auch, dass Sie bei dem ersten Anruf bereits bei diesen gewesen wären. Bitte erklären Sie sich. VP: Ja, nach dem ersten Anruf ging ich zu meiner Frau, die in einem anderen Raum war, als ich selbst war. LA: Woher sollten die Täter Ihre Telefonnummer haben? VP: Das weiß ich nicht. LA: Wieso sollten die Täter Sie vorwarnen, wenn Sie zu Ihnen kommen würden? VP: Das habe ich auch nicht verstanden. LA: Sind die Täter jemals bei Ihnen erschienen? VP: Nein. LA: Warum sollten die Täter Sie dann am nächsten Abend erneut anrufen? VP: Das weiß ich nicht, sie haben mich wieder bedroht. Er sprach und legte auf. LA: Warum sollten diese Täter Sie überhaupt bedrohen? VP: Das weiß ich nicht. Ich persönlich weiß nicht, was ich falsch gemacht habe. Aber meine Mutter ist eine ältere Frau und ich glaube ihr… LA: Wurden die Täter jemals gefunden und festgenommen? VP: Das weiß ich nicht. LA: Warum denken Sie, hat der genannten Mann Sie bedroht? Was wäre der Grund? VP: Das weiß ich nicht. LA: Wann sind Sie zu dem Bekannten geflüchtet? VP: Als sie mich anriefen. Es war am Abend. Nachdem Gespräch mit meiner Frau und meiner Mutter. Meine Mutter hat mir gesagt… LA: An welchem Tag sind Sie zu Ihrem Bekannten geflüchtet? VP: Wenn der Vorfall am
  6. war, so nehme ich an, dass es zwei oder drei Tage später war, als ich zu diesem Bekannten gegangen bin. LA: Wo befand sich dieser Bekannte? VP: Woanders bin ich hingegangen. LA: Wo genau? VP: Vor XXXX .VP: Vor römisch 40 . Nachgefragt, das ist in Mogadischu. LA: Wie lange waren Sie bei Ihrem Bekannten aufhältig? VP: Bis zu meiner Ausreise aus Somalia, war ich bei ihm. LA: Wann sind Sie ausgereist? VP: Das weiß ich nicht. 10.04.
  7. LA: Zuvor schilderten Sie, dass Sie „für kurze Zeit“ bei Ihrem Bekannten waren und nun sagen Sie, dass Sie dort für mehrere Monate aufhältig waren. VP: Mit „kurz“ meinte ich die Zeit, wo ich bei diesem Mann war. Es handelt sich ja nicht um Jahre, sondern um eine kurze Zeit. Außerdem habe ich Ihnen gesagt, dass ich ihm April aus Somalia ausgereist war und dass dieser Vorfall in Jänner war. Deshalb hätten Sie auch wissen müssen, wie lange ich bei diesem Mann war. LA: Haben Sie in dieser Zeit bei Ihrem Bekannten erneut Bedrohung erfahren? VP: Meinen Sie, ob ich von dem Mann, bei dem ich lebte, Probleme bekommen haben oder von jemand anderen? Nein, ich habe von niemanden Probleme oder Bedrohungen bekommen. Ich habe mein Netz am Telefon aus dem Betrieb genommen und ich versteckte mich in dieser Unterkunft. LA: Wieso sind Sie nicht gemeinsam mit Ihrer Frau ausgereist? VP: Meine Frau? Meine Frau ist auch weggegangen, aber sie ist erst nach mir weggegangen. Frage wird wiederholt. VP: Das Risiko war zu groß. Ich bin in der Nacht zum Bekannten gegangen. Die Uhrzeit ist nicht gut und gefährlich. LA: Wieso sind Sie nicht an einen anderen Ort in Somalia geflüchtet? VP: Wollte ich. Aber man entkommt diesen Leuten nicht. Jeden Tag werden Soldaten und hochrangige Regierungssoldaten getötet. LA: Warum sollten die genannten Anrufer Sie bis heute verfolgen? VP: Ich habe Kontakt zu meiner Mutter. Sie erzählt mir, dass Jugendliche aus unserer Gegend immer wieder meine Mutter nach mir fragen. Sie geben vor, dass sie meine Freunde sind, aber sie sind nicht meine Freunde. LA: Woher wollen Sie wissen, dass diese Jugendlichen, die vorgeben Ihre Freunde zu sein, für Sie eine Bedrohung wären? VP: Meine Mutter sagte, dass diese Jugendliche kommen und ich sagte, dass ich sie nicht kenne. LA: Sie wissen also nicht, wer diese Jugendlichen konkret sind? VP: Nein und ich kenne meine Freunde. Laut Beschreibung meiner Mutter kenne ich sie aber nicht. LA: Warum sollten diese Leute, von denen Sie nicht einmal wissen, warum diese Sie verfolgen sollten, bis heute an Ihnen Interesse haben? VP: Das weiß ich nicht. LA: Haben Sie je Anzeige wegen der von Ihnen genannten Anrufe und Mitteilungen erstattet? VP: Nein. LA: Warum nicht? VP: Leute haben bereits Anzeige erstattet und das hat ihnen nicht genutzt, im Gegenteilt, sie wurden am Ende getötet. Außerdem hatte ich selbst Verdacht, woher die Männer überhaupt meine Telefonnummer hatten und woher sie wissen sollten, dass ich Vorort war. Deswegen habe ich keine Anzeige erstattet. LA: Von wem wären diese Leute, die Anzeigen erstattet haben, getötet? VP: Unzählbar. Frage wird wiederholt. LA: Die Leute, die maskierten Leute, haben sie getötet. LA: Was befürchten Sie im Fall einer etwaigen Rückkehr nach Somalia? VP: Ich habe Angst, dass ich das Probleme noch einmal erlebe. […]“
  8. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
  9. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
  10. Gegen den Spruchpunkt I. des obgenannten Bescheides der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 16.08.2023, damals noch vertreten durch die BBU GmbH. Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, dass auf Seite 34 des Bescheides angeführt werde, dass die Al-Shabaab in Mogadischu eine „verdeckte Präsenz“ habe. Es komme zu Verschmelzungen von Gangs mit Al-Shabaab und Sicherheitskräften. Zur mangelhaften Beweiswürdigung wurde insbesondere vorgebracht, dass die belangte Behörde vom Beschwerdeführer nicht verlangen könne, das genaue Motiv seiner Verfolger zu kennen. Es sei auch nicht so schwer vorstellbar, warum die Gruppierung ihre Morddrohungen nicht gleich in die Tat umgesetzt hätten. Es hätte durchaus sein können, dass ihnen andere Repressalien, wie etwa die Erpressung von Geld, mehr genutzt hätten, als der Tod des Beschwerdeführers.
  11. Gegen den Spruchpunkt römisch eins. des obgenannten Bescheides der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 16.08.2023, damals noch vertreten durch die BBU GmbH. Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, dass auf Seite 34 des Bescheides angeführt werde, dass die Al-Shabaab in Mogadischu eine „verdeckte Präsenz“ habe. Es komme zu Verschmelzungen von Gangs mit Al-Shabaab und Sicherheitskräften. Zur mangelhaften Beweiswürdigung wurde insbesondere vorgebracht, dass die belangte Behörde vom Beschwerdeführer nicht verlangen könne, das genaue Motiv seiner Verfolger zu kennen. Es sei auch nicht so schwer vorstellbar, warum die Gruppierung ihre Morddrohungen nicht gleich in die Tat umgesetzt hätten. Es hätte durchaus sein können, dass ihnen andere Repressalien, wie etwa die Erpressung von Geld, mehr genutzt hätten, als der Tod des Beschwerdeführers.
  12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.02.2024 wurde die BBU GmbH als rechtliche Vertreterin des Beschwerdeführers (vgl. Vollmacht vom 09.08.2023, AS 145) zur mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes am 09.04.2024, 09:30 Uhr, Saal 25, geladen (vgl. OZ 2).
  13. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.02.2024 wurde die BBU GmbH als rechtliche Vertreterin des Beschwerdeführers vergleiche Vollmacht vom 09.08.2023, AS 145) zur mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes am 09.04.2024, 09:30 Uhr, Saal 25, geladen vergleiche OZ 2).
  14. Am 28.03.2024 teilte die BBU GmbH dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Vollmacht für den Beschwerdeführer zurückgelegt wird. Ferner, dass die Ladung für die Verhandlung am 09.04.2024 von der BBU GmbH an die ihr vorliegende Adresse versandt worden sei (vgl. OZ 4).
  15. Am 28.03.2024 teilte die BBU GmbH dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Vollmacht für den Beschwerdeführer zurückgelegt wird. Ferner, dass die Ladung für die Verhandlung am 09.04.2024 von der BBU GmbH an die ihr vorliegende Adresse versandt worden sei vergleiche OZ 4).
  16. Am 09.04.2024 eröffnete der erkennende Richter um 09:35 die Verhandlung im Beisein des Dolmetschers und des Schriftführers. Die belangte Behörde erschien entschuldigt nicht. Um 09:35 Uhr wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht erschienen ist. Der Richter wies auf das Telefonat mit der BBU GmbH am 08.04.2024 hin. Die Unterzeichnete der Vollmacht, Mag. XXXX , teilte dem Richter darin mit, dass die Vollmacht deshalb zurückgelegt wurde, weil die BBU den Beschwerdeführer nicht mehr erreichen konnte und sich dieser auch nicht mehr bei der BBU GmbH meldetet.Der Richter wies auf das Telefonat mit der BBU GmbH am 08.04.2024 hin. Die Unterzeichnete der Vollmacht, Mag. römisch 40 , teilte dem Richter darin mit, dass die Vollmacht deshalb zurückgelegt wurde, weil die BBU den Beschwerdeführer nicht mehr erreichen konnte und sich dieser auch nicht mehr bei der BBU GmbH meldetet. Um 09:45 Uhr wurde erneut festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht anwesend ist. Der erkennende Richter wies abschließend darauf hin, dass die Verkündung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG entfällt und die Entscheidung schriftlich ergehen wird.Der erkennende Richter wies abschließend darauf hin, dass die Verkündung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG entfällt und die Entscheidung schriftlich ergehen wird. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: 1.
  18. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.1.
  19. Der Beschwerdeführer ist ein somalischer Staatsangehöriger und bekennt sich zur Religionszugehörigkeit des Islam. Er gehört dem Clan der Hawiye an. Der Beschwerdeführer ist in Mogadischu, Bezirk XXXX , geboren und aufgewachsen.1.1.
  20. Der Beschwerdeführer ist ein somalischer Staatsangehöriger und bekennt sich zur Religionszugehörigkeit des Islam. Er gehört dem Clan der Hawiye an. Der Beschwerdeführer ist in Mogadischu, Bezirk römisch 40 , geboren und aufgewachsen. 1.1.
  21. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre bzw. ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht bzw. bestehen könnte. 1.
  22. Zum Herkunftsstaat: Auszug Länderinformation der Staatendokumentation vom 08.01.2024 (Version 6) Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2023). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, wird die Lage über die Kontrolle geringer Teilgebiete von Puntland von al Shabaab beeinflusst - und in noch geringeren Teilen vom Islamischen Staat in Somalia - während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat. In Süd-/Zentralsomalia ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 1.12.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 sind Hargeysa, Berbera, Burco, Garoowe und – in gewissem Maße – Dhusamareb sichere Städte. Alle anderen Städte variieren demnach von einem Grad zum anderen. Auch Kismayo selbst ist sicher, aber hin und wieder gibt es Anschläge. Bossaso ist im Allgemeinen sicher, es kommt dort aber zu gezielten Attentaten. Dies gilt auch für Galkacyo (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer weiteren Quelle sind Baidoa, Jowhar und Belet Weyne diesbezüglich innerhalb des Stadtgebietes wie Kismayo zu bewerten (BMLV 1.12.2023). Laut einer anderen Quelle sind alle Hauptstädte der Bundesstaaten relativ sicher (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). […] Banadir Regional Administration (BRA; Mogadischu) Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Die Sicherheitslage in Mogadischu ist weiterhin dadurch gekennzeichnet, dass al Shabaab Angriffe auf Behörden und ihre Unterstützer verübt. Zugleich stecken hinter der Gewalt in der Stadt neben al Shabaab auch Regierungskräfte, der sogenannte Islamische Staat in Somalia (ISIS) und Unbekannte (Landinfo 8.9.2022). In der Stadt befinden sich die Polizei, die Präsidentengarde, die Bundesarmee, die National Intelligence and Security Agency (NISA), private Sicherheitskräfte und Clanmilizen in unterschiedlichem Umfang im Einsatz (Sahan/SWT 6.9.2023). Nichtstaatliche Sicherheitskräfte, darunter Clan-Milizen, üben trotz wiederholter Versuche, sie auf Linie zu bringen, erheblichen Einfluss in der Stadt aus. Die Teile dieser Patchwork-Sicherheitsarchitektur konkurrieren regelmäßig um Checkpoints und den Zugang zu Ressourcen (Sahan/SWT 6.9.2023). Noch vor zehn Jahren kontrollierte al Shabaab die Hälfte der Stadt, die gleichzeitig Schauplatz heftiger Kämpfe war (BBC 18.1.2021; vgl. Sahan/SWT 18.1.2022). 2011 war Mogadischu eine halb entleerte Ruinenstadt, Einschusslöcher, zerstörte Häuser und Milizen in Kampfwagen prägten das Bild. Es gab keinerlei staatliche Dienste (Sahan/SWT 18.1.2022). Seit 2014 ist das Leben nach Mogadischu zurückgekehrt (SRF 27.12.2021) und die Stadt befindet sich unter Kontrolle von Regierung und ATMIS (PGN 23.1.2023). Die Sicherheitslage hat sich in den vergangenen zehn Jahren im Allgemeinen verbessert (Sahan/SWT 6.9.2023). Immer neue Teile von Mogadischu werden wieder aufgebaut. Er herrscht große Aktivität, viel Geld wird investiert (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Nun ist Mogadischu eine pulsierende Stadt mit hohen Apartmentblocks und Einkaufszentren. Der berühmte Lido-Strand ist am Wochenende voll mit Familien. Historische Gebäude und Monumente wurden renoviert und sind der Öffentlichkeit zugänglich. Unzählige Kaffeehäuser sind aus dem Boden geschossen. Der private und der öffentliche Sektor sind aufgrund der relativen Stabilität der Stadt stark gewachsen. Sechs Banken und Dutzende internationaler Firmen haben in Mogadischu eine Niederlassung eröffnet. Es gibt Investitionsmöglichkeiten, und es sind neue Arbeitsplätze entstanden (Sahan/SWT 18.1.2022). Die Stimmung der Menschen in der Stadt ist laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 relativ positiv. Dies hat mit den Bemühungen der Regierung im Kampf gegen al Shabaab zu tun (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Nach der Wahl von Hassan Sheikh Mohamed hat sich die Atmosphäre in Mogadischu dramatisch verändert, die Stadt ist ruhiger geworden (Sahan/SWT 8.6.2022).Noch vor zehn Jahren kontrollierte al Shabaab die Hälfte der Stadt, die gleichzeitig Schauplatz heftiger Kämpfe war (BBC 18.1.2021; vergleiche Sahan/SWT 18.1.2022). 2011 war Mogadischu eine halb entleerte Ruinenstadt, Einschusslöcher, zerstörte Häuser und Milizen in Kampfwagen prägten das Bild. Es gab keinerlei staatliche Dienste (Sahan/SWT 18.1.2022). Seit 2014 ist das Leben nach Mogadischu zurückgekehrt (SRF 27.12.2021) und die Stadt befindet sich unter Kontrolle von Regierung und ATMIS (PGN 23.1.2023). Die Sicherheitslage hat sich in den vergangenen zehn Jahren im Allgemeinen verbessert (Sahan/SWT 6.9.2023). Immer neue Teile von Mogadischu werden wieder aufgebaut. Er herrscht große Aktivität, viel Geld wird investiert (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Nun ist Mogadischu eine pulsierende Stadt mit hohen Apartmentblocks und Einkaufszentren. Der berühmte Lido-Strand ist am Wochenende voll mit Familien. Historische Gebäude und Monumente wurden renoviert und sind der Öffentlichkeit zugänglich. Unzählige Kaffeehäuser sind aus dem Boden geschossen. Der private und der öffentliche Sektor sind aufgrund der relativen Stabilität der Stadt stark gewachsen. Sechs Banken und Dutzende internationaler Firmen haben in Mogadischu eine Niederlassung eröffnet. Es gibt Investitionsmöglichkeiten, und es sind neue Arbeitsplätze entstanden (Sahan/SWT 18.1.2022). Die Stimmung der Menschen in der Stadt ist laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 relativ positiv. Dies hat mit den Bemühungen der Regierung im Kampf gegen al Shabaab zu tun (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Nach der Wahl von Hassan Sheikh Mohamed hat sich die Atmosphäre in Mogadischu dramatisch verändert, die Stadt ist ruhiger geworden (Sahan/SWT 8.6.2022). Generell haben sich seit 2014 die Lage für die Zivilbevölkerung sowie die Kapazitäten der Sicherheitsbehörden verbessert (BMLV 9.2.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt seit 2017 weiter verbessert (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer anderen Quelle der FFM ist die Lage heute ähnlich wie 2017, jedenfalls aber besser als etwa 2012-2014 (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Ein andere Quelle erklärt, dass sich die Sicherheitslage in Mogadischu im Jahr 2023 gegenüber 2022 verbessert hat und auch besser ist als 2016 oder 2017 (BMLV 14.9.2023). Mehrere lokale Quellen der norwegischen COI-Einheit beschrieben im Mai 2022 die Sicherheitsentwicklungen in der Stadt als positiv. Jedenfalls ist die Zahl an Vorfällen und Todesopfern in den vergangenen Jahren relativ stabil geblieben. Diesbezüglich muss zudem berücksichtigt werden, dass gleichzeitig die Zahl an Einwohnern deutlich gestiegen ist (Landinfo 8.9.2022). So hat UNFPA die Einwohnerzahl im Jahr 2014 mit 1,65 Millionen angegeben (UNFPA 10.2014), während die Zahl im Jahr 2022 auf fast 2,9 Millionen geschätzt wird (IPC 13.12.2022). Laut UN leben in Mogadischu nun mehr als 900.000 IDPs (Sahan/SWT 6.9.2023). Die Stadt hat 17 Bezirke und mehrere sogenannte "residential areas", die noch nicht zu Bezirken gemacht worden sind. In jedem Bezirk gibt es eine Polizeistation, in der ganzen Stadt mit ca. 18.000 Mann ausreichend Sicherheitskräfte (Sahan/SWT 7.11.2022), davon 5.000-6.000 Polizisten. In jedem Bezirk gibt es eine Polizeistation (Sahan/SWT 6.9.2023). Seit April 2022 wird eine neue paramilitärische Einheit in Mogadischu eingesetzt (RD 10.4.2023). Dabei handelt es sich um in Uganda ausgebildete Kräfte (JOWH 10.4.2023). Diese Militärpolizei - eine Einheit der Bundesarmee - wurde mit der Stabilisierung Mogadischus beauftragt (FTL 14.4.2023; vgl. JOWH 10.4.2023). Es kommt nun auch in Außenbezirken zu Razzien, etwa am 24.8.2023 in Heliwaa, Yaqshiid und Warta Nabadda. Dabei arbeitet die Polizei mitunter mit der Militärpolizei zusammen (Halqabsi 24.8.2023). Mit der Operation "Ciiltire" soll die Sicherheitslage in Mogadischu weiter verbessert werden. In diesem Rahmen soll auch das neue Waffengesetz (Capital Arms Control Act), das den illegalen Waffenverkauf und -Besitz in der Hauptstadt reduzieren soll, durchgesetzt werden. Involviert sind die Polizei und die Militärpolizei sowie Sicherheitskräfte der Region Benadir (Halqabsi 18.4.2023). Der Einsatz der 2.000 Mann der Militärpolizei ist ein massiver Beitrag für die Sicherheitslage in der Stadt. Die Einheit kümmert sich u.a. um die militärische Sicherung von Mogadischu (BMLV 14.9.2023). Allerdings reicht die gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte weiterhin nicht aus, um Aktivitäten der al Shabaab gänzlich zu unterbinden (BMLV 1.12.2023). Auch eine weitere Quelle vertritt die Ansicht, dass die somalischen Sicherheitskräfte nicht in der Lage sind, der von al Shabaab ausgehenden Bedrohung für die gesamte Region Benadir entgegenzutreten (UNSC 10.10.2022). Unter den Sicherheitskräften herrscht mangelnde Koordination und Kommunikation, dafür aber Korruption. Und gleichzeitig erschweren fehlende Personalausweise und Register (etwa für Fahrzeuge) und Adressen die Sicherheitskontrolle (Sahan/SWT 7.11.2022). Zudem ist die Polizei nicht unbedingt effizient und diszipliniert (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023) und zudem überfordert. Sie musste in den vergangenen Jahren mit einem wachsenden Drogenmilieu und Bandenwesen sowie mit al Shabaab und einer zunehmenden Politisierung der Sicherheitskräfte unter dem Ex-Präsident Farmaajo kämpfen. Seit der Stationierung der o.g. von Uganda ausgebildeten Kräfte gibt es aber zunehmend Versuche, z.B. illegale Checkpoints zu räumen (Sahan/SWT 6.9.2023). Die Sicherheitskräfte können zudem nun großteils jene Gebiete kontrollieren, in welchen al Shabaab zuvor ungehindert agieren konnte. Zuvor verfügte die Bundesregierung nicht flächendeckend über ausreichend staatliche Institutionen hinsichtlich der Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums. Die diesbezügliche Lage hat sich gebessert (BMLV 1.12.2023).Die Stadt hat 17 Bezirke und mehrere sogenannte "residential areas", die noch nicht zu Bezirken gemacht worden sind. In jedem Bezirk gibt es eine Polizeistation, in der ganzen Stadt mit ca. 18.000 Mann ausreichend Sicherheitskräfte (Sahan/SWT 7.11.2022), davon 5.000-6.000 Polizisten. In jedem Bezirk gibt es eine Polizeistation (Sahan/SWT 6.9.2023). Seit April 2022 wird eine neue paramilitärische Einheit in Mogadischu eingesetzt (RD 10.4.2023). Dabei handelt es sich um in Uganda ausgebildete Kräfte (JOWH 10.4.2023). Diese Militärpolizei - eine Einheit der Bundesarmee - wurde mit der Stabilisierung Mogadischus beauftragt (FTL 14.4.2023; vergleiche JOWH 10.4.2023). Es kommt nun auch in Außenbezirken zu Razzien, etwa am 24.8.2023 in Heliwaa, Yaqshiid und Warta Nabadda. Dabei arbeitet die Polizei mitunter mit der Militärpolizei zusammen (Halqabsi 24.8.2023). Mit der Operation "Ciiltire" soll die Sicherheitslage in Mogadischu weiter verbessert werden. In diesem Rahmen soll auch das neue Waffengesetz (Capital Arms Control Act), das den illegalen Waffenverkauf und -Besitz in der Hauptstadt reduzieren soll, durchgesetzt werden. Involviert sind die Polizei und die Militärpolizei sowie Sicherheitskräfte der Region Benadir (Halqabsi 18.4.2023). Der Einsatz der 2.000 Mann der Militärpolizei ist ein massiver Beitrag für die Sicherheitslage in der Stadt. Die Einheit kümmert sich u.a. um die militärische Sicherung von Mogadischu (BMLV 14.9.2023). Allerdings reicht die gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte weiterhin nicht aus, um Aktivitäten der al Shabaab gänzlich zu unterbinden (BMLV 1.12.2023). Auch eine weitere Quelle vertritt die Ansicht, dass die somalischen Sicherheitskräfte nicht in der Lage sind, der von al Shabaab ausgehenden Bedrohung für die gesamte Region Benadir entgegenzutreten (UNSC 10.10.2022). Unter den Sicherheitskräften herrscht mangelnde Koordination und Kommunikation, dafür aber Korruption. Und gleichzeitig erschweren fehlende Personalausweise und Register (etwa für Fahrzeuge) und Adressen die Sicherheitskontrolle (Sahan/SWT 7.11.2022). Zudem ist die Polizei nicht unbedingt effizient und diszipliniert (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023) und zudem überfordert. Sie musste in den vergangenen Jahren mit einem wachsenden Drogenmilieu und Bandenwesen sowie mit al Shabaab und einer zunehmenden Politisierung der Sicherheitskräfte unter dem Ex-Präsident Farmaajo kämpfen. Seit der Stationierung der o.g. von Uganda ausgebildeten Kräfte gibt es aber zunehmend Versuche, z.B. illegale Checkpoints zu räumen (Sahan/SWT 6.9.2023). Die Sicherheitskräfte können zudem nun großteils jene Gebiete kontrollieren, in welchen al Shabaab zuvor ungehindert agieren konnte. Zuvor verfügte die Bundesregierung nicht flächendeckend über ausreichend staatliche Institutionen hinsichtlich der Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums. Die diesbezügliche Lage hat sich gebessert (BMLV 1.12.2023). Gleichzeitig bietet die Stadt für al Shabaab alleine aufgrund der dichten Präsenz von Behörden und internationalen Organisationen viele attraktive Ziele. Innerhalb der Stadt hat sich die Sicherheit zwar verbessert, al Shabaab kann aber nach wie vor Anschläge durchführen. Andererseits gilt es als höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurückerlangt. In Mogadischu besteht kein Risiko, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Aus einigen Gegenden flüchten junge Männer sogar nach Mogadischu, um sich einer möglichen (Zwangs-)Rekrutierung zu entziehen (BMLV 1.12.2023). Noch im Jahr 2022 sind Quellen davon ausgegangen, dass Mogadischu im Falle eines Abzugs von ATMIS die Rückkehr von al Shabaab drohte (Robinson/TGO 27.1.2022; vgl. Meservey/RCW 22.11.2021). Nun aber haben zwei Quellen der FFM Somalia 2023 angegeben, dass sie diese Gefahr nicht (mehr) sehen (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Think/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine weitere Quelle geht nicht davon aus. Demnach ist nunmehr ein rascher Zusammenbruch des Staates nur noch dann zu erwarten, wenn jegliche externe Unterstützung eingestellt wird (BMLV 1.12.2023).Noch im Jahr 2022 sind Quellen davon ausgegangen, dass Mogadischu im Falle eines Abzugs von ATMIS die Rückkehr von al Shabaab drohte (Robinson/TGO 27.1.2022; vergleiche Meservey/RCW 22.11.2021). Nun aber haben zwei Quellen der FFM Somalia 2023 angegeben, dass sie diese Gefahr nicht (mehr) sehen (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche Think/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine weitere Quelle geht nicht davon aus. Demnach ist nunmehr ein rascher Zusammenbruch des Staates nur noch dann zu erwarten, wenn jegliche externe Unterstützung eingestellt wird (BMLV 1.12.2023). Al Shabaab kontrolliert in Mogadischu keine Gebiete (AQ21 11.2023), ist aber im gesamten Stadtgebiet präsent, das Ausmaß ist aber sehr unterschiedlich (BMLV 9.2.2023). Dabei handelt es sich um eine verdeckte Präsenz und nicht um eine offen militärische (BMLV 1.12.2023; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023, Landinfo 8.9.2022). In den Außenbezirken hat al Shabaab größeren Einfluss, auch die Unterstützung durch die Bevölkerung ist dort größer (BMLV 1.12.2023). Die Gruppe verfügt in Mogadischu über keine nennenswerte institutionelle Präsenz. Trotzdem erhebt die Gruppe den Zakat (islamische Steuer) von Unternehmen in der Stadt. Zudem macht al Shabaab ihre Präsenz insofern bemerkbar, dass sie ihre Form der "Moral" umsetzt. So tötete die Gruppe beispielsweise Anfang März 2023 zehn Personen, denen der Verkauf von Drogen in den Stadtbezirken Yaqshiid und Dayniile vorgeworfen worden war (Sahan/SWT 6.9.2023).Al Shabaab kontrolliert in Mogadischu keine Gebiete (AQ21 11.2023), ist aber im gesamten Stadtgebiet präsent, das Ausmaß ist aber sehr unterschiedlich (BMLV 9.2.2023). Dabei handelt es sich um eine verdeckte Präsenz und nicht um eine offen militärische (BMLV 1.12.2023; vergleiche INGO-F/STDOK/SEM 4.2023, Landinfo 8.9.2022). In den Außenbezirken hat al Shabaab größeren Einfluss, auch die Unterstützung durch die Bevölkerung ist dort größer (BMLV 1.12.2023). Die Gruppe verfügt in Mogadischu über keine nennenswerte institutionelle Präsenz. Trotzdem erhebt die Gruppe den Zakat (islamische Steuer) von Unternehmen in der Stadt. Zudem macht al Shabaab ihre Präsenz insofern bemerkbar, dass sie ihre Form der "Moral" umsetzt. So tötete die Gruppe beispielsweise Anfang März 2023 zehn Personen, denen der Verkauf von Drogen in den Stadtbezirken Yaqshiid und Dayniile vorgeworfen worden war (Sahan/SWT 6.9.2023). Bei allen Möglichkeiten, über welche al Shabaab verfügt, so hat die Gruppe in Mogadischu kein freies Spiel. Regierungskräfte sind in allen Bezirken der Stadt präsent – etwa mit Checkpoints; und es werden Razzien durchgeführt. Die Anzahl an Mitgliedern, Unterstützern und Ressourcen in Mogadischu sind begrenzt, und daher muss al Shabaab diesbezügliche Prioritäten setzen (Landinfo 8.9.2022). Quellen der FFM Somalia 2023 erklären: Al Shabaab ist weiter abgedrängt worden und daher kommen komplexe Angriffe seltener vor. Ein Stadtviertel nach dem anderen wurde gesichert, Häuserblock für Häuserblock durchsucht (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). An den Kontrollpunkten an Straßen wird ein großer Aufwand bei Durchsuchungen betrieben (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). In Dayniile sind keine Flaggen der al Shabaab mehr zu sehen. Die Polizei ist nun in der ganzen Stadt vertreten – auch an der Peripherie (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Die Arbeit der Regierung ist laut einer Quelle beeindruckend. Demnach antworten Menschen in der Stadt teilweise nicht mehr auf Anrufe durch al Shabaab (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Üblicherweise galt, dass al Shabaab jede Person töten konnte, die sie töten wollte. Nunmehr gilt dies laut einer Quelle nicht mehr uneingeschränkt (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine andere Quelle erklärt, dass die Fähigkeiten von al Shabaab, sich in der Stadt zu bewegen und Menschen gezielt zu töten, durch Sicherheitsmaßnahmen eingeschränkt worden sind (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Der Austausch des Personals an den Checkpoints der Regierung hat zur Einschränkung der Fähigkeiten von al Shabaab erheblich beigetragen. Zuvor bestochene und/oder infiltrierte Checkpoints wurden so für die Gruppe wertlos. Laut Expertenmeinung herrscht ein Krieg um Mogadischu, der nicht unbedingt mit Kugeln geführt wird. Die Bundesregierung versucht al Shabaab mit Maßnahmen - Checkpoints, Einschränkung der Finanzoperationen, Bekämpfung der Justiz von al Shabaab - von ihren "steuerlichen" Pfründen in der Stadt zu entkoppeln. Al Shabaab wiederum setzt sich dagegen zur Wehr. Dieser Kampf ist noch nicht entschieden (AQ21 11.2023). Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Gruppe in Mogadischu aktiv Deserteure sucht und liquidiert (Landinfo 8.9.2022; vgl. BMLV 9.2.2023). Laut einer Quelle rekrutiert al Shabaab in der Stadt auch keine neuen Mitglieder (Landinfo 8.9.2022). Nach Angaben einer anderen Quelle ist aufgrund des massiven Bevölkerungsanstiegs und der zahlreichen Jugendlichen ohne Auskommen für al Shabaab ohnehin ein großes Rekrutierungspotenzial gegeben, das auch genutzt wird (BMLV 9.2.2023).Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Gruppe in Mogadischu aktiv Deserteure sucht und liquidiert (Landinfo 8.9.2022; vergleiche BMLV 9.2.2023). Laut einer Quelle rekrutiert al Shabaab in der Stadt auch keine neuen Mitglieder (Landinfo 8.9.2022). Nach Angaben einer anderen Quelle ist aufgrund des massiven Bevölkerungsanstiegs und der zahlreichen Jugendlichen ohne Auskommen für al Shabaab ohnehin ein großes Rekrutierungspotenzial gegeben, das auch genutzt wird (BMLV 9.2.2023). Die Zahl an Angriffen der al Shabaab ist Anfang des Jahres 2023 gefallen, Mogadischu hat eine relative ruhige Periode durchlebt. Die Stationierung neuer Sicherheitskräfte an Checkpoints am Stadtrand hat zur Abschreckung von al Shabaab beigetragen. Die Gruppe analysiert ihre neue Situation und reorganisiert sich. Die niedrige Zahl an Gewaltvorfällen in den Monaten März-Mai 2023 darf aber nicht zur Annahme verleiten, dass die Kapazitäten von al Shabaab signifikant geschädigt worden wären (AQ20 5.2023). Die relative Flaute bei Angriffen der al Shabaab in Mogadischu im ersten Halbjahr 2023 endete mit der Wiederaufnahme der Regierungsoffensive in Zentralsomalia. Die Gruppe hat ihre gezielten Angriffe auf staatsnahe Personen und Sicherheitskräfte wieder aufgenommen (Sahan/SWT 6.9.2023). Seit Mitte des Jahres 2023 kommt es wieder vermehrt zu Hit-and-Run-Angriffen auf Checkpoints der Sicherheitskräfte, v.a. aus Dayniile heraus. Damit möchte al Shabaab Präsenz zeigen. Die Gruppe ist nicht aus der Stadt verschwunden. Aber es gibt weniger Anschläge, al Shabaab spürt den Druck in Zentralsomalia (BMLV 14.9.2023). Trotzdem verbreitet die Gruppe auch weiterhin Angst (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Mogadischu ist eine Großstadt und steht zur Infiltrierung offen. Es ist schwer auszumachen, wer zu al Shabaab gehört und wer nicht (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Die Gruppe ist in der Lage, jede Person in Mogadischu ausfindig zu machen. Demnach herrscht bei den Bürgern die Angst, dass jederzeit etwas passieren könnte (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Ein Mitarbeiter einer internationalen NGO gibt an, dass er und Kollegen Drohanrufe bekommen (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Die Gruppe kann immer noch den Sitz des Präsidenten mit Mörsern beschießen. Und es gibt auch weiterhin gezielte Attentate (IO-D/STDOK/SEM 4.2023) und Anschläge auf Regierungstruppen und ATMIS (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Al Shabaab ist also auch weiterhin in der Stadt aktiv. Die Gruppe hat zahlreiche Informanten innerhalb der Sicherheitskräfte (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. INGO-C/STDOK/SEM 4.2023), auch relevante Verwaltungsstrukturen gelten als unterwandert (Landinfo 8.9.2022; vgl. INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Al Shabaab verlangt von Geschäftsleuten in der Stadt die Zahlung von "Steuern" (Mohamed/VOA 9.11.2022; vgl. Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zwischen Mai und Juli 2022 erhielten zahlreiche Besitzer von gemauerten oder mehrstöckigen Häusern eine Zahlungsaufforderung von al Shabaab. Dabei liegt die jährliche Abgabe zwischen 100 und 300 US-Dollar. Zudem wird die Errichtung von Häusern besteuert. Für Zahlungsverzögerungen drohen Strafzahlungen (Mohamed/VOA 9.11.2022). Al Shabaab war zumindest 2022 in der Lage, nahezu im gesamten Stadtgebiet verdeckte Operationen durchzuführen bzw. Steuern und Abgaben einzuheben und die Bevölkerung einzuschüchtern (Sahan/SWT 7.11.2022).Die Zahl an Angriffen der al Shabaab ist Anfang des Jahres 2023 gefallen, Mogadischu hat eine relative ruhige Periode durchlebt. Die Stationierung neuer Sicherheitskräfte an Checkpoints am Stadtrand hat zur Abschreckung von al Shabaab beigetragen. Die Gruppe analysiert ihre neue Situation und reorganisiert sich. Die niedrige Zahl an Gewaltvorfällen in den Monaten März-Mai 2023 darf aber nicht zur Annahme verleiten, dass die Kapazitäten von al Shabaab signifikant geschädigt worden wären (AQ20 5.2023). Die relative Flaute bei Angriffen der al Shabaab in Mogadischu im ersten Halbjahr 2023 endete mit der Wiederaufnahme der Regierungsoffensive in Zentralsomalia. Die Gruppe hat ihre gezielten Angriffe auf staatsnahe Personen und Sicherheitskräfte wieder aufgenommen (Sahan/SWT 6.9.2023). Seit Mitte des Jahres 2023 kommt es wieder vermehrt zu Hit-and-Run-Angriffen auf Checkpoints der Sicherheitskräfte, v.a. aus Dayniile heraus. Damit möchte al Shabaab Präsenz zeigen. Die Gruppe ist nicht aus der Stadt verschwunden. Aber es gibt weniger Anschläge, al Shabaab spürt den Druck in Zentralsomalia (BMLV 14.9.2023). Trotzdem verbreitet die Gruppe auch weiterhin Angst (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Mogadischu ist eine Großstadt und steht zur Infiltrierung offen. Es ist schwer auszumachen, wer zu al Shabaab gehört und wer nicht (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Die Gruppe ist in der Lage, jede Person in Mogadischu ausfindig zu machen. Demnach herrscht bei den Bürgern die Angst, dass jederzeit etwas passieren könnte (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Ein Mitarbeiter einer internationalen NGO gibt an, dass er und Kollegen Drohanrufe bekommen (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Die Gruppe kann immer noch den Sitz des Präsidenten mit Mörsern beschießen. Und es gibt auch weiterhin gezielte Attentate (IO-D/STDOK/SEM 4.2023) und Anschläge auf Regierungstruppen und ATMIS (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Al Shabaab ist also auch weiterhin in der Stadt aktiv. Die Gruppe hat zahlreiche Informanten innerhalb der Sicherheitskräfte (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche INGO-C/STDOK/SEM 4.2023), auch relevante Verwaltungsstrukturen gelten als unterwandert (Landinfo 8.9.2022; vergleiche INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Al Shabaab verlangt von Geschäftsleuten in der Stadt die Zahlung von "Steuern" (Mohamed/VOA 9.11.2022; vergleiche Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zwischen Mai und Juli 2022 erhielten zahlreiche Besitzer von gemauerten oder mehrstöckigen Häusern eine Zahlungsaufforderung von al Shabaab. Dabei liegt die jährliche Abgabe zwischen 100 und 300 US-Dollar. Zudem wird die Errichtung von Häusern besteuert. Für Zahlungsverzögerungen drohen Strafzahlungen (Mohamed/VOA 9.11.2022). Al Shabaab war zumindest 2022 in der Lage, nahezu im gesamten Stadtgebiet verdeckte Operationen durchzuführen bzw. Steuern und Abgaben einzuheben und die Bevölkerung einzuschüchtern (Sahan/SWT 7.11.2022). Zivilisten: Im Zeitraum Jänner 2020 bis November 2022 gab es mehr als 166 Vorfälle, wo Sprengsätze innerhalb der Stadt detoniert sind oder aber gefunden und entschärft werden konnten (Sahan/SWT 7.11.2022). Die Gruppe ist zudem weiterhin in der Lage, in Mogadischu auch größere Sprengstoffanschläge durchzuführen (BMLV 1.12.2023). Üblicherweise zielt al Shabaab mit Angriffen auf Sicherheitskräfte und Vertreter des Staates ["officials"] (UNSC 6.10.2021). Zivilisten stellen im Allgemeinen kein Ziel von Angriffen der al Shabaab dar (Landinfo 8.9.2022). Sie leiden auf zwei Arten an der Gewalt durch al Shabaab: Jene, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden, sind einem erhöhten Risiko ausgesetzt (BMLV 9.2.2023). Und natürlich besteht für Zivilisten das Risiko, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein und damit zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (BMLV 1.12.2023; vgl. Landinfo 8.9.2022). Denn al Shabaab greift auch jene Örtlichkeiten an, die von Regierungsvertretern und Wirtschaftstreibenden sowie Sicherheitskräften frequentiert werden, z.B. Restaurants, Hotels oder Einkaufszentren (BS 2022a; vgl. Landinfo 8.9.2022). Ein ausschließlich von der Durchschnittsbevölkerung frequentierter Ort ist kein Ziel der al Shabaab. Die Hauptziele von al Shabaab befinden sich in den inneren Bezirken: militärische Ziele, Regierungseinrichtungen und das Flughafenareal. Die Außenbezirke hingegen werden von manchen als die sichersten Teile der Stadt erachtet, da es dort so gut wie nie zu größeren Anschlägen kommt. Allerdings kommt es dort öfter zu gezielten Tötungen (BMLV 1.12.2023). 70 % der von ACLED aufgezeichneten gewalttätigen Zwischenfälle in Mogadischu im Zeitraum Jänner 2021 bis Juni 2022 richteten sich gegen militärische Ziele. Viele dieser Angriffe ereigneten sich in den Außenbezirken der Stadt. Letztendlich widmet die Gruppe Zufallsopfern aber wenig Aufmerksamkeit. Sie erachtet bei Angriffen getötete Zivilisten als Märtyrer (Landinfo 8.9.2022). Zivilisten: Im Zeitraum Jänner 2020 bis November 2022 gab es mehr als 166 Vorfälle, wo Sprengsätze innerhalb der Stadt detoniert sind oder aber gefunden und entschärft werden konnten (Sahan/SWT 7.11.2022). Die Gruppe ist zudem weiterhin in der Lage, in Mogadischu auch größere Sprengstoffanschläge durchzuführen (BMLV 1.12.2023). Üblicherweise zielt al Shabaab mit Angriffen auf Sicherheitskräfte und Vertreter des Staates ["officials"] (UNSC 6.10.2021). Zivilisten stellen im Allgemeinen kein Ziel von Angriffen der al Shabaab dar (Landinfo 8.9.2022). Sie leiden auf zwei Arten an der Gewalt durch al Shabaab: Jene, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden, sind einem erhöhten Risiko ausgesetzt (BMLV 9.2.2023). Und natürlich besteht für Zivilisten das Risiko, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein und damit zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (BMLV 1.12.2023; vergleiche Landinfo 8.9.2022). Denn al Shabaab greift auch jene Örtlichkeiten an, die von Regierungsvertretern und Wirtschaftstreibenden sowie Sicherheitskräften frequentiert werden, z.B. Restaurants, Hotels oder Einkaufszentren (BS 2022a; vergleiche Landinfo 8.9.2022). Ein ausschließlich von der Durchschnittsbevölkerung frequentierter Ort ist kein Ziel der al Shabaab. Die Hauptziele von al Shabaab befinden sich in den inneren Bezirken: militärische Ziele, Regierungseinrichtungen und das Flughafenareal. Die Außenbezirke hingegen werden von manchen als die sichersten Teile der Stadt erachtet, da es dort so gut wie nie zu größeren Anschlägen kommt. Allerdings kommt es dort öfter zu gezielten Tötungen (BMLV 1.12.2023). 70 % der von ACLED aufgezeichneten gewalttätigen Zwischenfälle in Mogadischu im Zeitraum Jänner 2021 bis Juni 2022 richteten sich gegen militärische Ziele. Viele dieser Angriffe ereigneten sich in den Außenbezirken der Stadt. Letztendlich widmet die Gruppe Zufallsopfern aber wenig Aufmerksamkeit. Sie erachtet bei Angriffen getötete Zivilisten als Märtyrer (Landinfo 8.9.2022). Generell unterstützt die Zivilbevölkerung von Mogadischu nicht die Ideologie von al Shabaab. Am Stadtrand ist die Unterstützung größer, die meisten Bewohner haben al Shabaab gegenüber aber eine negative Einstellung. Sie befolgen die Anweisungen der Gruppe nur deshalb, weil sie Repressalien fürchten. Al Shabaab agiert wie eine Mafia: Sie droht jenen mit ernsten Konsequenzen, welche sich Wünschen der Gruppe entgegensetzen (BMLV 1.12.2023; vgl. FIS 7.8.2020). Generell unterstützt die Zivilbevölkerung von Mogadischu nicht die Ideologie von al Shabaab. Am Stadtrand ist die Unterstützung größer, die meisten Bewohner haben al Shabaab gegenüber aber eine negative Einstellung. Sie befolgen die Anweisungen der Gruppe nur deshalb, weil sie Repressalien fürchten. Al Shabaab agiert wie eine Mafia: Sie droht jenen mit ernsten Konsequenzen, welche sich Wünschen der Gruppe entgegensetzen (BMLV 1.12.2023; vergleiche FIS 7.8.2020). Auf die Frage nach den größten Gefahren im täglichen Leben in Mogadischu erklärt eine Quelle der FFM Somalia 2023: Erstens Erpressung durch al Shabaab; die Gruppe versucht immer, an Geld zu kommen. Daher besteht immer das Risiko, von ihr einen Drohanruf oder eine bedrohliche Textnachricht zu erhalten. Zweitens besteht für einen Durchschnittsbürger zwar kein Risiko, gezielt angegriffen zu werden; aber natürlich besteht immer das Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine andere Quelle nennt dieses Risiko („wrong place, wrong time“). Demnach werden Normalbürger nicht angegriffen. Es muss immer ein bestimmtes Interesse an einer Person herrschen (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Eine Quelle gibt zu bedenken, dass man sich in Mogadischu nicht so leicht verstecken, nicht einfach isolieren kann. Man besucht die Familie, geht auf den Markt oder ins Spital etc. Personen sind demnach einfach aufzuspüren (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Zum Ziel werden jene, die für die Regierung arbeiten. Diese Personen brauchen geeigneten Schutz. Auch Journalisten tragen ein höheres Risiko, insbesondere jene, die sich kritisch zu al Shabaab geäußert haben. Üblicherweise wird gezielt eine Person angegriffen, nicht aber deren Familienmitglieder (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Bewegungsfreiheit: Die Menschen wissen um die Gefahr bestimmter Örtlichkeiten und versuchen daher, diese zu meiden. Sie bewegen sich in der Stadt, vermeiden aber unnötige Wege. Für viele Bewohner der Stadt ist die Instabilität Teil ihres Lebens geworden. Sie versuchen, Gefahren auszuweichen, indem sie Nachrichten mitverfolgen und sich gegenseitig warnen (FIS 7.8.2020). An neuralgischen Punkten der Stadt befinden sich Checkpoints, allerdings weniger als früher. An den Einfahrtsstraßen wird jedes Fahrzeug kontrolliert. Insgesamt wird an diesen Straßensperren professioneller vorgegangen als noch vor einigen Jahren. Präsident Hassan Sheikh Mohamud hat die Auflösung der meisten innerstädtischen Checkpoints angeordnet. Größere Einschränkungen gibt es aktuell nur mehr bei besonderen Anlässen - dies wird mittlerweile aber im Vorfeld angekündigt (BMLV 9.2.2023). Immer wieder kommt es zu Angriffen von Regierungskräften auf Fahrer und Passagiere von Tuk-Tuks und anderen Fahrzeugen. Oft ereignen sich derartige Vorfälle an Checkpoints. Die Zugehörigkeit zu einem starken Clan oder Verbindungen zu mächtigen Personen in der Stadt können an Checkpoints oder beim Zusammentreffen mit Regierungskräften von Vorteil sein. Als starke Clans erachtet werden in Mogadischu v.a. die Hawiye / Abgaal und die Hawiye / Habr Gedir (Landinfo 8.9.2022). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt, dass Mogadischu hinsichtlich der Clanzugehörigkeit generell als kosmopolitisch erachtet werden kann. Eine Rolle spielt der Clan allerdings bei sozialen Angelegenheiten, bei Eheschließungen, beim Ringen um Macht, in der Politik (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Quellen der FFM Somalia 2023 berichten: Einige Checkpoints werden von NISA kontrolliert (z.B. am Flughafen); innerhalb der Stadt aber meist von der Polizei. Die neu eingesetzte Militärpolizei unterhält Kontrollpunkte in den Vororten und Ausfallstraßen (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Für normale Bürger gibt es hinsichtlich der Bewegungsfreiheit allgemein keine Probleme in Mogadischu (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Clan oder Geschlecht spielen hier keine Rolle (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023, UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Frauen können sich auch problemlos alleine bewegen, nur spät in der Nacht könnte es hier zu Sicherheitsproblemen kommen. Insgesamt haben alle Menschen die gleichen Probleme: Die Freiheit wird manchmal durch Straßensperren massiv eingeschränkt – etwa an Feiertagen (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023) oder wenn wichtige Delegationen in der Stadt sind. Wenn gerade kein besonderer Anlass gegeben ist, gibt es für beide Geschlechter und alle Clans Bewegungsfreiheit (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer weiteren Quelle fragen Polizisten an Checkpoints häufig um ein Trinkgeld, um die Bezahlung ihres Essens, um Zigaretten. Tatsächlich werden aber nur Autos – und hier meist die Fahrer – kontrolliert, Fußgänger und Tuk-Tuks können passieren (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023).Quellen der FFM Somalia 2023 berichten: Einige Checkpoints werden von NISA kontrolliert (z.B. am Flughafen); innerhalb der Stadt aber meist von der Polizei. Die neu eingesetzte Militärpolizei unterhält Kontrollpunkte in den Vororten und Ausfallstraßen (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Für normale Bürger gibt es hinsichtlich der Bewegungsfreiheit allgemein keine Probleme in Mogadischu (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Clan oder Geschlecht spielen hier keine Rolle (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche INGO-F/STDOK/SEM 4.2023, UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Frauen können sich auch problemlos alleine bewegen, nur spät in der Nacht könnte es hier zu Sicherheitsproblemen kommen. Insgesamt haben alle Menschen die gleichen Probleme: Die Freiheit wird manchmal durch Straßensperren massiv eingeschränkt – etwa an Feiertagen (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023) oder wenn wichtige Delegationen in der Stadt sind. Wenn gerade kein besonderer Anlass gegeben ist, gibt es für beide Geschlechter und alle Clans Bewegungsfreiheit (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer weiteren Quelle fragen Polizisten an Checkpoints häufig um ein Trinkgeld, um die Bezahlung ihres Essens, um Zigaretten. Tatsächlich werden aber nur Autos – und hier meist die Fahrer – kontrolliert, Fußgänger und Tuk-Tuks können passieren (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Gewaltkriminalität: Es gibt Bandenwesen und Straßenkriminalität. Teile von Karaan, Heliwaa und Yaqshiid bzw. alle Ränder der Stadt sind hoher Kriminalität ausgesetzt (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Für Zivilisten besteht nach wie vor die Sorge vor Raubüberfällen und Gewalt, insbesondere nachts. Dabei ist die Ermordung von Raubopfern keine Seltenheit. Dies steht insbesondere im Zusammenhang mit dem Aufstieg von Jugendbanden (bekannt als "ciyaal weero" oder "aggressive Kinder") seit 2021 (Sahan/SWT 6.9.2023; vgl. INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Diese Gangs haben ursprünglich Passagiere von Tuk-Tuks (Bajaj) tyrannisiert. Sie haben geraubt, was die Menschen gerade bei sich hatten (Sahan/SWT 27.7.2022). Viele Gang-Mitglieder nehmen auch Drogen oder trinken Alkohol (Sahan/SWT 27.7.2022; vgl.Sahan/SWT 29.8.2022). Die gestiegene Zahl an Delikten wie Diebstahl und Raub ist teilweise der Beschaffungskriminalität zuzurechnen (Sahan/SWT 29.8.2022). Diesen Gangs werden mittlerweile aber auch andere Verbrechen vorgeworfen, darunter sexuelle Übergriffe (Sahan/SWT 6.9.2023; vgl. Sahan/SWT 27.7.2022), Raubüberfälle und Morde (Sahan/SWT 27.7.2022). Gleichzeitig sind Jugendgangs nach Gebieten organisiert und reklamieren verschiedene Teile der Stadt für sich (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Sahan/SWT 29.8.2022), was zu weiterer Gewalt führt (Sahan/SWT 29.8.2022). Denn mit zunehmender Ausbreitung haben sie begonnen, sich gegenseitig zu bekämpfen. Zwar hat die Polizei bei Razzien immer wieder Gang-Mitglieder festgenommen, diese kamen aber - vermutlich durch Bestechung - immer frei, bevor ihnen der Prozess gemacht worden ist (Sahan/SWT 27.7.2022). Manche Sicherheitskräfte beteiligen sich an den Gangs, manche sind in den Drogenhandel involviert (Sahan/SWT 29.8.2022).Gewaltkriminalität: Es gibt Bandenwesen und Straßenkriminalität. Teile von Karaan, Heliwaa und Yaqshiid bzw. alle Ränder der Stadt sind hoher Kriminalität ausgesetzt (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Für Zivilisten besteht nach wie vor die Sorge vor Raubüberfällen und Gewalt, insbesondere nachts. Dabei ist die Ermordung von Raubopfern keine Seltenheit. Dies steht insbesondere im Zusammenhang mit dem Aufstieg von Jugendbanden (bekannt als "ciyaal weero" oder "aggressive Kinder") seit 2021 (Sahan/SWT 6.9.2023; vergleiche INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Diese Gangs haben ursprünglich Passagiere von Tuk-Tuks (Bajaj) tyrannisiert. Sie haben geraubt, was die Menschen gerade bei sich hatten (Sahan/SWT 27.7.2022). Viele Gang-Mitglieder nehmen auch Drogen oder trinken Alkohol (Sahan/SWT 27.7.2022; vgl.Sahan/SWT 29.8.2022). Die gestiegene Zahl an Delikten wie Diebstahl und Raub ist teilweise der Beschaffungskriminalität zuzurechnen (Sahan/SWT 29.8.2022). Diesen Gangs werden mittlerweile aber auch andere Verbrechen vorgeworfen, darunter sexuelle Übergriffe (Sahan/SWT 6.9.2023; vergleiche Sahan/SWT 27.7.2022), Raubüberfälle und Morde (Sahan/SWT 27.7.2022). Gleichzeitig sind Jugendgangs nach Gebieten organisiert und reklamieren verschiedene Teile der Stadt für sich (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche Sahan/SWT 29.8.2022), was zu weiterer Gewalt führt (Sahan/SWT 29.8.2022). Denn mit zunehmender Ausbreitung haben sie begonnen, sich gegenseitig zu bekämpfen. Zwar hat die Polizei bei Razzien immer wieder Gang-Mitglieder festgenommen, diese kamen aber - vermutlich durch Bestechung - immer frei, bevor ihnen der Prozess gemacht worden ist (Sahan/SWT 27.7.2022). Manche Sicherheitskräfte beteiligen sich an den Gangs, manche sind in den Drogenhandel involviert (Sahan/SWT 29.8.2022). In Mogadischu kommt es mitunter auch zu Landkonflikten, z.B. im August 2023 in Xamar Weyne. Dort wurden in Folge von Gewalt auch mehrere Menschen vertrieben (Sahan/Gedo 7.8.2023). Bei manchen Vorfällen ist unklar, von wem oder welcher Gruppe die Gewalt ausgegangen ist; Täter und Motiv bleiben unbekannt. Es kommt zu Rachemorden zwischen Clans, zu Gewalt aufgrund wirtschaftlicher Interessen oder aus politischer Motivation. Lokale Wirtschaftstreibende haben in der Vergangenheit auch schon al Shabaab engagiert, um Auftragsmorde durchzuführen. Mit Stand 2020 berichtet die finnische COI-Einheit: Die Bewohner haben eine hohe Hemmschwelle, um sich an die Polizei zu wenden. Das Vertrauen ist gering. Die Fähigkeit der Behörden, bei kleineren Delikten wie etwa Diebstahl zu intervenieren, ist derart gering, dass Menschen keinen Nutzen darin sehen, Anzeige zu erstatten. Hat eine Person Angst vor al Shabaab, dann kann ein Hilfesuchen bei der Polizei - aufgrund der Unterwanderung selbiger - die Gefahr noch verstärken. Die Polizei ist auch nicht in der Lage, Menschen bei gegebenen Schutzgeldforderungen seitens al Shabaab zu unterstützen (FIS 7.8.2020). Nach neueren Angaben ist das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei aufgrund der neu eingesetzten Kräfte gestiegen. Auch wenn diese streng genommen der Bundesarmee angehören, heben sie das Ansehen der Sicherheitskräfte. Sowohl Polizei als auch Bundesarmee bleiben aber weiterhin von al Shabaab unterwandert (BMLV 1.12.2023). Der sogenannte Islamische Staat in Somalia (ISIS) verfügt in Mogadischu nur über sehr begrenzten Einfluss. Die Gruppe versucht u.a. auf dem Bakara-Markt Steuern einzutreiben (Landinfo 8.9.2022). Im Jänner 2022 haben Geschäftsleute auf dem Markt aus Protest dagegen für einige Tage ihre Geschäfte geschlossen (Landinfo 8.9.2022; vgl. Sahan/SWT 17.8.2022). Die Gruppe hatte zuvor jeden Händler, der kein Schutzgeld abführt, mit dem Tod bedroht (Sahan/SWT 17.8.2022).Der sogenannte Islamische Staat in Somalia (ISIS) verfügt in Mogadischu nur über sehr begrenzten Einfluss. Die Gruppe versucht u.a. auf dem Bakara-Markt Steuern einzutreiben (Landinfo 8.9.2022). Im Jänner 2022 haben Geschäftsleute auf dem Markt aus Protest dagegen für einige Tage ihre Geschäfte geschlossen (Landinfo 8.9.2022; vergleiche Sahan/SWT 17.8.2022). Die Gruppe hatte zuvor jeden Händler, der kein Schutzgeld abführt, mit dem Tod bedroht (Sahan/SWT 17.8.2022). Vorfälle: In Benadir/Mogadischu leben nach Angaben einer Quelle 2,874.431 Einwohner (IPC 13.12.2022). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2021 insgesamt 85 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "violence against civilians"). Bei 79 dieser 85 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2022 waren es 105 derartige Vorfälle (davon 94 mit je einem Toten) (ACLED 2023). In der Zusammenschau von Bevölkerungszahl und violence against civilians ergeben sich für 2022 folgende Zahlen (Vorfälle je 100.000 Einwohner): 3,
  23. 2022 waren besonders die Bezirke Dayniile (74 Vorfälle), Hodan

(39), Dharkenley
(36), Yaqshiid
(35), Wadajir/Medina
(33)und Karaan
(30), in geringerem Ausmaß die Bezirke und Hawl Wadaag
(18), Heliwaa
(14), Wardhiigleey
(11)und Xamar Jabjab
(10)von tödlicher Gewalt betroffen. Zivilisten waren 2022 v.a. in den Bezirken Dayniile (16 Vorfälle) und in geringerem Ausmaß in Dharkenley
(12), Wadajir/Medina
(12), Hodan
(10)und Karaan
(10)von gegen sie gerichteter, tödlicher Gewalt betroffen (ACLED 2023). […] Relevante Bevölkerungsgruppen Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab und andere terroristische Gruppen Letzte Änderung 2023-03-17 09:17 Folgende Personengruppen sind bezüglich eines gezielten Attentats durch al Shabaab einem erhöhten Risiko ausgesetzt: ● Angehörige der AMISOM bzw. ATMIS (BS 2022, S. 34; vgl. USDOS 2.6.2022, S. 1);  Angehörige der AMISOM bzw. ATMIS (BS 2022, S. 34; vergleiche USDOS 2.6.2022, S. 1); ● nationale und regionale Behördenvertreter und -Mitarbeiter (BS 2022, S. 7/34; vgl. USDOS 2.6.2022, S. 1);  nationale und regionale Behördenvertreter und -Mitarbeiter (BS 2022, S. 7/34; vergleiche USDOS 2.6.2022, S. 1); ● Angehörige der Sicherheitskräfte (BS 2022, S. 7/34; vgl. USDOS 2.6.2022, S. 1);  Angehörige der Sicherheitskräfte (BS 2022, S. 7/34; vergleiche USDOS 2.6.2022, S. 1); ● Regierungsangehörige, Parlamentarier, Offizielle (BS 2022, S. 34; vgl. UNSC 10.10.2022, Abs. 117) und Wahlkandidaten (UNSC 10.10.2022, Abs. 117); al Shabaab greift z. B. gezielt Örtlichkeiten an, wo sich Regierungsvertreter treffen (BS 2022, S. 7); Regierungsangehörige, Parlamentarier, Offizielle (BS 2022, S. 34; vergleiche UNSC 10.10.2022, Absatz 117,) und Wahlkandidaten (UNSC 10.10.2022, Absatz 117,); al Shabaab greift z. B. gezielt Örtlichkeiten an, wo sich Regierungsvertreter treffen (BS 2022, S. 7); ● mit der Regierung in Verbindung gebrachte Zivilisten (USDOS 12.4.2022, S. 15; vgl. BS 2022, S. 7);  mit der Regierung in Verbindung gebrachte Zivilisten (USDOS 12.4.2022, S. 15; vergleiche BS 2022, S. 7); ● Angestellte von NGOs und internationalen Organisationen (USDOS 12.4.2022, S. 15); ● Wirtschaftstreibende (BS 2022, S. 7; vgl. Sahan 7.9.2022), insbesondere dann, wenn sie sich weigern, Schutzgeld ("Steuer") an al Shabaab abzuführen (NLMBZ 1.12.2021, S. 57); Wirtschaftstreibende (BS 2022, S. 7; vergleiche Sahan 7.9.2022), insbesondere dann, wenn sie sich weigern, Schutzgeld ("Steuer") an al Shabaab abzuführen (NLMBZ 1.12.2021, S. 57); ● Älteste und Gemeindeführer (USDOS 12.4.2022, S. 15; vgl. Sahan 7.9.2022; BS 2022, S. 7); gemäß somalischen Regierungsangaben hat al Shabaab innerhalb von zehn Jahren 324 Älteste ermordet. Einige der Opfer waren in Wahlprozesse involviert (KM 31.8.2022). In jüngerer Vergangenheit hat al Shabaab v. a. solche Älteste ermordet, die ihre Clans zur Beteiligung an der Offensive gegen die Gruppe aufgerufen bzw. deren Teilnahme öffentlich unterstützt haben (BMLV 9.2.2023). Älteste und Gemeindeführer (USDOS 12.4.2022, S. 15; vergleiche Sahan 7.9.2022; BS 2022, S. 7); gemäß somalischen Regierungsangaben hat al Shabaab innerhalb von zehn Jahren 324 Älteste ermordet. Einige der Opfer waren in Wahlprozesse involviert (KM 31.8.2022). In jüngerer Vergangenheit hat al Shabaab v. a. solche Älteste ermordet, die ihre Clans zur Beteiligung an der Offensive gegen die Gruppe aufgerufen bzw. deren Teilnahme öffentlich unterstützt haben (BMLV 9.2.2023). ● Wahldelegierte und deren Angehörige (USDOS 12.4.2022, S. 15; vgl. BS 2022, S. 7; UNSC 10.10.2022, Abs. 117); dabei hat al Shabaab in der Vergangenheit Delegierte vor die Wahl gestellt, entweder zu ihnen zu kommen und sich zu entschuldigen, oder aber einem Todesurteil zu unterliegen. Die große Mehrheit entschuldigte sich (Mohamed 17.8.2019). Immer wieder werden jedenfalls an Wahlen Beteiligte ermordet, so z. B. ein Delegierter und Ältester am 13.6.2022 sowie ein weiterer Delegierter Mitte April 2022 – beide in Hodan (Mogadischu). Al Shabaab bekennt sich nicht immer zu derartigen Attentaten, hat in der Vergangenheit allerdings betont, jede an Wahlen beteiligte Person zum Ziel zu machen (HO 14.6.2022); Wahldelegierte und deren Angehörige (USDOS 12.4.2022, S. 15; vergleiche BS 2022, S. 7; UNSC 10.10.2022, Absatz 117,); dabei hat al Shabaab in der Vergangenheit Delegierte vor die Wahl gestellt, entweder zu ihnen zu kommen und sich zu entschuldigen, oder aber einem Todesurteil zu unterliegen. Die große Mehrheit entschuldigte sich (Mohamed 17.8.2019). Immer wieder werden jedenfalls an Wahlen Beteiligte ermordet, so z. B. ein Delegierter und Ältester am 13.6.2022 sowie ein weiterer Delegierter Mitte April 2022 – beide in Hodan (Mogadischu). Al Shabaab bekennt sich nicht immer zu derartigen Attentaten, hat in der Vergangenheit allerdings betont, jede an Wahlen beteiligte Person zum Ziel zu machen (HO 14.6.2022); ● Angehörige diplomatischer Missionen (USDOS 12.4.2022, S. 15); ● prominente und Menschenrechts- und Friedensaktivisten (USDOS 12.4.2022, S. 15; vgl. Sahan 7.9.2022); prominente und Menschenrechts- und Friedensaktivisten (USDOS 12.4.2022, S. 15; vergleiche Sahan 7.9.2022); ● religiöse Führer (NLMBZ 1.12.2021, S. 57f; vgl. FIS 7.8.2020, S. 8);  religiöse Führer (NLMBZ 1.12.2021, S. 57f; vergleiche FIS 7.8.2020, S. 8); ● Journalisten (BS 2022, S. 34) und Mitarbeiter von Medien (USDOS 12.4.2022, S. 48); ● Telekommunikationsarbeiter (USDOS 12.4.2022, S. 48); ● mutmaßliche Kollaborateure und Spione (HRW 13.1.2022; vgl. BS 2022, S. 19; USDOS 12.4.2022, S. 15f);  mutmaßliche Kollaborateure und Spione (HRW 13.1.2022; vergleiche BS 2022, S. 19; USDOS 12.4.2022, S. 15f); ● Deserteure (FIS 7.8.2020, S. 8); ● als glaubensabtrünnig Bezeichnete (Apostaten) (BS 2022, S. 19); ● (vermeintliche) Angehörige oder Sympathisanten des IS (AA 28.6.2022, S. 16); den IS hat al Shabaab als Seuche bezeichnet, welche ausgerottet werden müsse (JF 14.1.2020). Personen all dieser Kategorien werden insbesondere dann zum Ziel, wenn sie kein Schutzgeld bzw. "Steuern" an al Shabaab abführen. Gleichzeitig muss davon ausgegangen werden, dass zahlreiche Angriffe und Morde auf o. g. Personengruppen politisch motiviert oder einfache Verbrechen sind, die nicht auf das Konto von al Shabaab gehen (BMLV 9.2.2023). Kollaboration und Spionage: In von al Shabaab kontrollierten Gebieten gelten eine Unterstützung der Regierung und Äußerungen gegen al Shabaab als ausreichend, um als Verräter verurteilt und hingerichtet zu werden (AA 28.6.2022, S. 19). Al Shabaab tötet - meist nach unfairen Verfahren - Personen, denen Spionage für oder Kollaboration mit der Regierung oder ausländischen Kräften vorgeworfen wird (HRW 13.1.2022; vgl. USDOS 2.6.2022, S. 1/6; UNSC 6.10.2021). Beispiele für Hinrichtungen wegen angeblicher Spionage (für Lokalregierungen, die Bundesregierung oder ausländische Kräfte: 2/2022, Buulo Fulay (Bay): 1 Mann (BAMF 7.2.2022); 7/2022, Bay: 6 Männer, öffentlich (RD 31.7.2022; vgl. GN 1.8.2022); 8/2022, Kunyo Baarow (Lower Shabelle): 6 Männer, öffentlich (Menschen werden gezwungen, der Exekution beizuwohnen) (GN 22.8.2022); 9/2022, Jilib (Lower Juba): 5 Männer, öffentlich (Halbeeg 5.9.2022).Kollaboration und Spionage: In von al Shabaab kontrollierten Gebieten gelten eine Unterstützung der Regierung und Äußerungen gegen al Shabaab als ausreichend, um als Verräter verurteilt und hingerichtet zu werden (AA 28.6.2022, S. 19). Al Shabaab tötet - meist nach unfairen Verfahren - Personen, denen Spionage für oder Kollaboration mit der Regierung oder ausländischen Kräften vorgeworfen wird (HRW 13.1.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022, S. 1/6; UNSC 6.10.2021). Beispiele für Hinrichtungen wegen angeblicher Spionage (für Lokalregierungen, die Bundesregierung oder ausländische Kräfte: 2 aus 2022,, Buulo Fulay (Bay): 1 Mann (BAMF 7.2.2022); 7 aus 2022,, Bay: 6 Männer, öffentlich (RD 31.7.2022; vergleiche GN 1.8.2022); 8 aus 2022,, Kunyo Baarow (Lower Shabelle): 6 Männer, öffentlich (Menschen werden gezwungen, der Exekution beizuwohnen) (GN 22.8.2022); 9 aus 2022,, Jilib (Lower Juba): 5 Männer, öffentlich (Halbeeg 5.9.2022). Al Shabaab bedroht Menschen, die mit der Regierung in Verbindung gebracht werden. Zivilisten können bestraft oder auch getötet werden, wenn sie für die Regierung oder die Armee arbeiten (NLMBZ 1.12.2021, S. 20). Die Schwelle dessen, was al Shabaab als Kollaboration mit dem Feind wahrnimmt, ist mitunter sehr niedrig angesetzt (BFA 8.2017, S. 40f). So wurden etwa im Feber 2021 in Mogadischu drei Frauen erschossen, die im Verteidigungsministerium als Reinigungskräfte gearbeitet hatten (Sahan 15.2.2021a). Nach eigenen Angaben greift al Shabaab solche Personen hingegen nicht gezielt an (C4 15.6.2022). Insbesondere in Frontgebieten oder Orten, deren Herrschaft wechselt, kann auch das Verkaufen von Tee an Soldaten bereits als Kollaboration wahrgenommen werden (BFA 8.2017, S. 40ff). So wurden etwa Anfang Juli 2021 fünf Zivilisten im Gebiet Jowhar von al Shabaab entführt, weil sie Soldaten der Armee mit Erfrischungen bewirtet bzw. mit ihnen gehandelt hatten. Mehrere Häuser und Fahrzeuge wurden angezündet (AMISOM 2.7.2021). Generell sind aber das Ausmaß und/oder die Gewissheit der Kollaboration; der Ort des Geschehens; und die Beziehungen der betroffenen Person dafür ausschlaggebend, ob al Shabaab die entsprechenden Konsequenzen setzt. Besonders gefährdet sind Personen, welche folgende Aspekte erfüllen:
  1. a)die Kollaboration ist offensichtlich;
  2. b)der Ort lässt eine leichte Identifizierung des Kollaborateurs zu;
  3. c)eine Exekution wird als maßgebliches Abschreckungszeichen wahrgenommen;
  4. d)wenn sich die Kollaboration in einem Ort mit fluktuierender Kontrolllage zugetragen hat (BFA 8.2017, S. 40ff). Auf der anderen Seite kollaborieren viele Menschen mit al Shabaab. Verwaltungsstrukturen und Sicherheitskräfte sind unterwandert. Eine derartige Kollaboration kann aus finanziellen oder ideologischen Gründen erfolgen, oft aber auch aus Angst. Es scheint wenig ratsam, ein "Angebot" von al Shabaab abzulehnen (BMLV 9.2.2023). Kapazitäten: Üblicherweise zielt al Shabaab mit größeren (mitunter komplexen) Angriffen auf Vertreter des Staates, Gebäude und Fahrzeuge der Regierung auf Hotels, Geschäfte, Militärfahrzeuge und -Gebäude sowie direkt Soldaten von Armee und ATMIS. Grundsätzlich richten sich die Angriffe der al Shabaab in nahezu allen Fällen gegen Personen des somalischen Staates (darunter die Sicherheitskräfte), Institutionen der internationalen Gemeinschaft (darunter ausländische Truppen) und gegen Gebäude, die von erst- und zweitgenannten Zielen frequentiert werden (BMLV 9.2.2023). Al Shabaab greift Zivilisten, die nicht in eine der weiter oben genannten Kategorien fallen, nicht spezifisch an. Für diese besteht das größte Risiko darin, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (BMLV 9.2.2023; vgl. FIS 7.8.2020, S. 24ff) und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (BMLV 9.2.2023; vgl. LIFOS 3.7.2019, S. 25; FIS 7.8.2020, S. 24). So hat Mogadischu über die Jahre Dutzende Arbeiter der Straßenreinigung verloren, die durch versteckte Sprengsätze getötet wurden, welche entlang von Straßen im dahinter liegendem Müll platziert waren (AJ 21.7.2022). Außerdem greift al Shabaab etwa Cafés, Restaurants oder Hotels an, die von Behördenvertretern oder Wirtschaftstreibenden frequentiert werden (BS 2022, S. 7). So kamen etwa am 17.7.2022 bei einem Selbstmordanschlag auf ein bei Politikern beliebtes Hotel in Jowhar mindestens zwölf Personen ums Leben. Dutzende weitere Personen wurden verletzt. Unter den Opfern befanden sich regionale Minister und Direktoren sowie ehemalige Abgeordnete (SG 17.7.2022; vgl. BAMF 18.7.2022). Zwar richten sich diese Angriffe also gegen Personengruppen, die von al Shabaab als Feinde erachtet werden, doch kommen dabei auch Zivilisten zu Schaden, welche sich am oder in der Nähe des Ziels aufhalten. Nach einem Anschlag im Dezember 2019 hat sich al Shabaab sogar dafür entschuldigt, dass derart viele Zivilisten ums Leben gekommen sind (FIS 7.8.2020, S. 25). Nach anderen Angaben ist es zwar Zufall, wer konkret einem Anschlag zum Opfer fällt; aber al Shabaab greift wahllos und doch gezielt Zivilisten an. Die Intention ist, der Bevölkerung vor Augen zu führen, dass die Regierung sie nicht beschützen kann (ACCORD 31.5.2021, S. 10ff). Dies führt Zivilisten in eine Art endemisch-alltägliche Unsicherheit in allen Lebensbereichen - und das, obwohl die Wahrscheinlichkeit, von einem Anschlag getroffen zu werden, relativ gering ist (ACCORD 31.5.2021, S. 27).Al Shabaab greift Zivilisten, die nicht in eine der weiter oben genannten Kategorien fallen, nicht spezifisch an. Für diese besteht das größte Risiko darin, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (BMLV 9.2.2023; vergleiche FIS 7.8.2020, S. 24ff) und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (BMLV 9.2.2023; vergleiche LIFOS 3.7.2019, S. 25; FIS 7.8.2020, S. 24). So hat Mogadischu über die Jahre Dutzende Arbeiter der Straßenreinigung verloren, die durch versteckte Sprengsätze getötet wurden, welche entlang von Straßen im dahinter liegendem Müll platziert waren (AJ 21.7.2022). Außerdem greift al Shabaab etwa Cafés, Restaurants oder Hotels an, die von Behördenvertretern oder Wirtschaftstreibenden frequentiert werden (BS 2022, S. 7). So kamen etwa am 17.7.2022 bei einem Selbstmordanschlag auf ein bei Politikern beliebtes Hotel in Jowhar mindestens zwölf Personen ums Leben. Dutzende weitere Personen wurden verletzt. Unter den Opfern befanden sich regionale Minister und Direktoren sowie ehemalige Abgeordnete (SG 17.7.2022; vergleiche BAMF 18.7.2022). Zwar richten sich diese Angriffe also gegen Personengruppen, die von al Shabaab als Feinde erachtet werden, doch kommen dabei auch Zivilisten zu Schaden, welche sich am oder in der Nähe des Ziels aufhalten. Nach einem Anschlag im Dezember 2019 hat sich al Shabaab sogar dafür entschuldigt, dass derart viele Zivilisten ums Leben gekommen sind (FIS 7.8.2020, S. 25). Nach anderen Angaben ist es zwar Zufall, wer konkret einem Anschlag zum Opfer fällt; aber al Shabaab greift wahllos und doch gezielt Zivilisten an. Die Intention ist, der Bevölkerung vor Augen zu führen, dass die Regierung sie nicht beschützen kann (ACCORD 31.5.2021, S. 10ff). Dies führt Zivilisten in eine Art endemisch-alltägliche Unsicherheit in allen Lebensbereichen - und das, obwohl die Wahrscheinlichkeit, von einem Anschlag getroffen zu werden, relativ gering ist (ACCORD 31.5.2021, S. 27). Ausweichmöglichkeiten: Aufgrund der überregionalen Aktivitäten und der Vernetzung des Amniyad [Nachrichtendienst der al Shabaab] sind – vor allem prominente – Zielpersonen auch bei einer innerstaatlichen Flucht gefährdet (BMLV 9.2.2023). Generell kann sich ein Mensch in Mogadischu vor al Shabaab verstecken (BMLV 9.2.2023; vgl. AI 13.2.2020, A. 36). Dies kann beispielsweise für eine Person gelten, die vom eigenen Clan z. B. im Bezirk Jowhar für eine Rekrutierung bei al Shabaab vorgesehen gewesen wäre, und sich nach Mogadischu abgesetzt hat; nicht aber prominentere Personen, die vor al Shabaab auf der Flucht sind. Al Shabaab verfügt also generell über die Kapazitäten, menschliche Ziele – auch in Mogadischu – aufzuspüren. Unklar ist allerdings, für welche Personen al Shabaab bereit ist, diese Kapazitäten auch tatsächlich aufzuwenden. Außerdem unterliegt auch al Shabaab den Clandynamiken. Die Gruppe ist bei der Zielauswahl an gewisse Grenzen gebunden. Durch die Verbindungen mit unterschiedlichen Clans ergeben sich automatisch Beschränkungen. Zusätzlich möchte al Shabaab mit jedem begangenen Anschlag und mit jedem verübten Attentat auch ein entsprechendes Publikum erreichen (BMLV 9.2.2023).Ausweichmöglichkeiten: Aufgrund der überregionalen Aktivitäten und der Vernetzung des Amniyad [Nachrichtendienst der al Shabaab] sind – vor allem prominente – Zielpersonen auch bei einer innerstaatlichen Flucht gefährdet (BMLV 9.2.2023). Generell kann sich ein Mensch in Mogadischu vor al Shabaab verstecken (BMLV 9.2.2023; vergleiche AI 13.2.2020, A. 36). Dies kann beispielsweise für eine Person gelten, die vom eigenen Clan z. B. im Bezirk Jowhar für eine Rekrutierung bei al Shabaab vorgesehen gewesen wäre, und sich nach Mogadischu abgesetzt hat; nicht aber prominentere Personen, die vor al Shabaab auf der Flucht sind. Al Shabaab verfügt also generell über die Kapazitäten, menschliche Ziele – auch in Mogadischu – aufzuspüren. Unklar ist allerdings, für welche Personen al Shabaab bereit ist, diese Kapazitäten auch tatsächlich aufzuwenden. Außerdem unterliegt auch al Shabaab den Clandynamiken. Die Gruppe ist bei der Zielauswahl an gewisse Grenzen gebunden. Durch die Verbindungen mit unterschiedlichen Clans ergeben sich automatisch Beschränkungen. Zusätzlich möchte al Shabaab mit jedem begangenen Anschlag und mit jedem verübten Attentat auch ein entsprechendes Publikum erreichen (BMLV 9.2.2023). Üblicherweise verfolgt al Shabaab zielgerichtet jene Person, derer sie habhaft werden will. Sollte die betroffene Person nicht gefunden werden, könnte stattdessen ein Familienmitglied ins Visier genommen werden. Wurde al Shabaab der eigentlichen Zielperson habhaft bzw. hat sie diese ermordet, dann gibt es keinen Grund mehr, Familienangehörige zu bedrohen oder zu ermorden. Manchmal kann es zur Erpressung von Angehörigen kommen (BMLV 9.2.2023). Gleichzeitig finden sich etwa Clanälteste immer wieder zwischen den Fronten. So wurden im Dezember 2022 in Galmudug drei Älteste verhaftet, denen Kollaboration mit al Shabaab vorgeworfen wird. Sie geben hingegen an, durch die ihnen vorgeworfene Vereinbarung mit al Shabaab die Freilassung von 69 Geiseln bewirkt zu haben (Halbeeg 25.12.2022). Der Islamische Staat in Somalia (ISIS) operiert nahezu ausschließlich in Puntland bzw. mit einigen Zellen in Mogadischu. Die Hauptziele des ISIS in Puntland sind Regierungsangestellte und Politiker, Soldaten, Mitarbeiter des Nachrichtendienstes, Polizisten und Angehörige von al Shabaab. In Mogadischu wendet sich der IS gegen Angehörige von al Shabaab sowie gegen jene Personen (v. a. Händler und Geschäftsleute), die sich weigern, Abgaben bzw. Schutzgeld zu entrichten (BMLV 9.2.2023). 2. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und mittels des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. Der Beweiswürdigung ist vorauszuschicken, dass der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschien und dem Bundesverwaltungsgericht keine Gründe für sein Fernbleiben mitteilte. Nach § 15 Abs. 1 Z 2 AsylG hat ein Asylwerber am Verfahren mitzuwirken sowie unter anderem bei Verfahrenshandlungen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen. Gemäß § 15 Abs. 2 AsylG hat ein Asylwerber, wenn er aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen seiner Mitwirkungspflicht nach Abs. 1 nicht nachkommen kann, dies unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen. Durch das unentschuldigte Fernbleiben von der Verhandlung verletzte der Beschwerdeführer somit seine Mitwirkungspflicht. Darauf ist gemäß § 18 Abs. 3 AsylG im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen.Der Beweiswürdigung ist vorauszuschicken, dass der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschien und dem Bundesverwaltungsgericht keine Gründe für sein Fernbleiben mitteilte. Nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG hat ein Asylwerber am Verfahren mitzuwirken sowie unter anderem bei Verfahrenshandlungen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen. Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, AsylG hat ein Asylwerber, wenn er aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen seiner Mitwirkungspflicht nach Absatz eins, nicht nachkommen kann, dies unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen. Durch das unentschuldigte Fernbleiben von der Verhandlung verletzte der Beschwerdeführer somit seine Mitwirkungspflicht. Darauf ist gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AsylG im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass eine nochmalige Ladung des Beschwerdeführers nicht erforderlich war, da zum Zeitpunkt der Ladung für die mündliche Verhandlung der Beschwerdeführer durch die BBU GmbH rechtlich vertreten und gemäß deren Vollmacht vom 09.08.2023 (ausschließlich) dieser zuzustellen war (vgl. AS 145). Der Beschwerdeführer war aber offensichtlich spätestens ab dem Zeitpunkt nach Zustellung der Ladung für die mündliche Verhandlung am gegenständlichen Verfahren nicht mehr interessiert (vgl. dazu auch die Anmerkung des erkennenden Richters in der Niederschrift zur Verhandlung, S 2 in OZ 5).Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass eine nochmalige Ladung des Beschwerdeführers nicht erforderlich war, da zum Zeitpunkt der Ladung für die mündliche Verhandlung der Beschwerdeführer durch die BBU GmbH rechtlich vertreten und gemäß deren Vollmacht vom 09.08.2023 (ausschließlich) dieser zuzustellen war vergleiche AS 145). Der Beschwerdeführer war aber offensichtlich spätestens ab dem Zeitpunkt nach Zustellung der Ladung für die mündliche Verhandlung am gegenständlichen Verfahren nicht mehr interessiert vergleiche dazu auch die Anmerkung des erkennenden Richters in der Niederschrift zur Verhandlung, S 2 in OZ 5). 2.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu Herkunft, Staatsangehörigkeit, Religion, der Clanzugehörigkeit und Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers gründen sich im Wesentlichen auf die nicht bestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde und in dem Beschwerdeschriftsatz. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. 2.2. Zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers: 2.2.1. Wie schon die belangte Behörde zutreffend erkannte, war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, glaubhafte Fluchtgründe vorzubringen. Das Bundesverwaltungsgericht verweist zunächst auf die nachfolgende (schlüssige) Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, der es sich inhaltlich anschließt: „Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: […] Im Zuge der Schilderung Ihrer Fluchtgeschichte behaupten Sie bei Ihrer Einvernahme am 19.04.2023 (soweit nicht anders ausgeführt, beziehen sich Seitenangaben auf diese Einvernahme), dass Sie Zeuge davon geworden wären, wie der Besitzer eines Geschäftes ermordet worden sei und Sie daraufhin von den Tätern bedroht worden wären, da Sie den Soldaten gezeigt hätten, in welche Richtung diese geflüchtet wären. Zunächst fällt auf, dass Sie, aufgefordert den Vorfall bei dem Geschäft erneut mit sämtlichen Details zu schildern, dies auf Seite 7 äußerst knapp taten und nähere Einzelheiten erst durch mehrmaliges Nachfragen in Erfahrung gebracht werden konnten. So führten Sie beispielsweise erst nach konkretem Nachfragen aus, dass es sich bei den Tätern um zwei maskierte Männer gehandelt habe und einer der beiden die Tat durchgeführt hätte. Es ist nicht nachvollziehbar, warum Sie diese Details erst vorbringen sollten, nachdem Sie speziell danach gefragt wurden und kein einziges Mal zuvor, weder während Ihrer freien Erzählungsphase, noch später, als Sie aufgefordert wurden, erneut mit sämtlichen Details über den Vorfall zusprechen, dies darlegen sollten. Zudem vermittelt Ihre Art und Weise der Schilderung nicht den Eindruck, dass Sie diesen Vorfall selbst miterlebten. Eine Person, die an einem Vorfall beteiligt ist, schildert diesen ganz automatisch mit vielen Details, erwähnt Emotionen, Eindrücke etc., weil diese aus der Erinnerung abgerufen werden. Auf Seite 5 gaben Sie an, dass Ihre Heimatstadt Mogadischu offiziell unter Kontrolle der Regierung, aber auch anderen „Gruppierungen“ gestanden sei und führten dann, darum gebeten dies etwas genauer zu formulieren, aus, dass Sie damit Leute meinen, die ihre „Gesichter maskieren“ und „Menschen töten“. Auch auf Seite 6 stellten Sie dar, dass der Grund Ihrer Ausreise „diese Gruppierung“ gewesen sei. Befragt, was Sie denken, wer diese „Gruppierung“ sein könnte, schilderten Sie, dass Sie vermuten, dass es sich hierbei um „die Gruppe“ handelt, die auch Menschen tötet und dass diese Ihnen bereits früher Probleme bereitet hätte. Erst als Sie erneut befragt wurden, welche „Gruppe“ Sie damit meinen, führten Sie die Al Shabaab ins Treffen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum Sie dies nicht von Anfang an so darstellten, sondern bis zu diesem Zeitpunkt immer nur von „einer Gruppierung“ sprachen. Speziell wenn Sie sogar sagen, dass Ihre Heimatstadt unter anderem unter Kontrolle „anderer Gruppierungen“ gestanden sein soll und nicht klar ist, welche Gruppierungen Sie neben der Al Shabaab sonst ins Treffen hätten führen wollen. Auch dies unterstreicht einmal mehr die lebensfremde Schilderung. Im Rahmen Ihrer freien Erzählungsphase erzählten Sie, dass „ein zufällig vorbeifahrendes Soldatenauto“ angehalten hätte, nachdem der Besitzer des Geschäfts ermordet worden sei, und die Soldaten gefragt hätten: „Wer waren die Täter?“ und „Wer hat getötet?“. Auch auf Seite 8 stellten Sie dies so dar. Befragt, woher die Soldaten bereits gewusst hätten, was passiert sei, wenn diese zufällig vorbeigefahren wären, antworteten Sie wiederholend ausweichend und konnten schlussendlich keine plausible Antwort dazu liefern. Zudem findet sich eine widersprüchliche Angabe, indem Sie zuerst auf Seite 6 ausführten, dass alle Leute, inklusive Ihnen, weggelaufen wären, nachdem der Ladenbesitzer ermordet worden sei und dann auf Seite 8 darlegten, dass Sie bereits „Sekunden oder Minuten“ danach mit den Soldaten gesprochen hätten. Daraufhin aufmerksam gemacht, erzählten Sie plötzlich, dass Sie nach dem Vorfall „über die Straße rübergegangen“ wären und dort das Soldatenauto gesehen hätten. Da Sie Augenzeuge gewesen wären, wären Sie stehen geblieben, um den Soldaten zu zeigen, in welche Richtung die Täter gelaufen seien. Dies ist allerdings eine divergierende Angabe zu Ihrer früheren Aussage, in der Sie darlegten, dass die Soldaten gekommen und gefragt hätten, wer der Täter sei, und Sie es nun gänzlich anders darstellten, nämlich, dass die Initiative von Ihnen ausgegangen sei und Sie selbst auf das Soldatenauto zugegangen wären. Diese widersprüchlichen Angaben unterstreichen einmal mehr, dass Sie keinen wahren Sachverhalt schildern. Daraufhin angesprochen konnten Sie auch keine Antwort finden und führten erneut aus, dass die Soldaten in die Menge gefragt hätten, wer den Geschäftsbesitzer getötet hätte. Dies sei „das Erste“ was sie nach einem Vorfall machen würden: „Fragen stellen“. Es ist jedoch nicht glaubhaft, dass ein „zufällig vorbeifahrendes Soldatenauto“ überhaupt Kenntnis über den Vorfall gehabt hätte, speziell wenn dieses bereits Sekunden bis Minuten nach dem Geschehnis erschienen sein soll und somit auch nicht genug Zeit vergangen wäre, dass es sich in der Region herumgesprochen hätte. Selbst wenn die Soldaten erkannt hätten, dass etwas passiert sei, kann nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass jemand getötet worden sei. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb die Soldaten nicht zuerst einmal zu dem Getöteten gehen, oder sich ein Bild über den Tatort machen sollten, und stattdessen direkt in die Menge rufen würden, wer „getötet hat“, ohne überhaupt irgendwelche näheren Kenntnisse darüber zu wissen. Auch diese unplausible Schilderung ließ für das Bundesamt nur den Schluss zu, dass Sie sich eines Konstruktes bedienen. Bezugnehmend auf Ihre Aussage auf Seite 7, dass der Vorfall des angeblichen Mordes bereits nach dem Sonnenuntergang geschehen wäre, ist zudem auch nicht ersichtlich, wie Sie überhaupt erkannt haben wollen, in welche Richtung die Täter gelaufen seien. Speziell wenn, wie Sie auf Seite 6 sagen, „alle weggelaufen“ wären und somit sicherlich auch ein Durcheinander zu erwarten gewesen wäre, ist nicht glaubhaft, dass Sie genau ausmachen hätten können, in welche Richtung die Täter geflüchtet wären, und hätten sich Ihre Angaben höchstens auf eine gewisse Entfernung beziehen können und nicht über eine weite Strecke. Dies unterstreicht einmal mehr Ihre lebensfremde Schilderung und bestärkt das Bundesamt in der Annahme, dass Sie keinen selbst erlebten Sachverhalt aus Ihrer Erinnerung abrufen. Im Zuge Ihrer freien Erzählung auf Seite 6 schilderten Sie, dass Sie nach diesem Vorfall eine Drohnachricht, als auch einen Anruf erhalten hätten. Dazu aufgefordert, den Anruf erneut mit sämtlichen Details zu schildern, taten Sie dies auf Seite 9 erneut äußerst vage und mussten auch hier weitere Details erfragt werden. Zudem findet sich hierbei ein weiterer Widerspruch, indem Sie auf Seite 6 ausführten, „einen Anruf“ erhalten zu haben und dies auf Seite 9 anders darstellten, nämlich dass der genannte Mann Sie zweimal angerufen habe. Auf diese Divergenz hingewiesen, stellten Sie auf Seite 10 dar, dass Sie in Ihrer freien Erzählung ja nicht konkret danach gefragt worden wären, ob Sie einen oder mehrere Anrufe erhalten hätten. Es wird hierbei jedoch darauf hingewiesen, dass Sie während Ihrer freien Erzählphase dazu aufgefordert wurden mit sämtlichen Details zu erzählen und ist nicht ersichtlich, weshalb Sie dies nicht tun sollten. Darauf hingewiesen, wiederholten Sie ausweichend, dass keine Fragen aufgekommen wären, bei der Sie benennen hätten können, wie oft Sie angerufen worden wären und bestätigen jedoch gleichzeitig, dass Sie in Ihrer freien Erzählung von nur einen Anruf gesprochen hätten. Zudem ist auch nicht klar, wie der Anrufer an Ihre Telefonnummer gelangt wäre und konnten Sie dies auf Seite 10 auch nicht beantworten. Bezugnehmend auf Ihr vorgelegtes Vorbringen ist zudem absolut unglaubhaft, dass Sie aufgrund der Tatsache, dass Sie den Soldaten die Richtung gezeigt haben wollen, in denen die Täter geflüchtet wären, derartig bedroht worden wären. Zum einen ist nicht nachvollziehbar, wie die genannten Täter überhaupt darüber Wissen erlangt hätten, zum anderen hätten Sie, wie bereits zuvor erwähnt, nur vage Angabe zu dem Fluchtweg der Täter machen können. Darüber hinaus erwähnten Sie auf Seite 7 mehrfach, dass die Täter maskiert gewesen wären, wodurch Sie nicht einmal Angaben zu den Identitäten hätten machen können. Zudem erwähnten Sie während der gesamten Einvernahme mit keinem Wort, sonst in irgendeiner Form bei dem Vorfall involviert und einzig Zeuge gewesen zu sein. In keiner Weise führten Sie eine Interaktion mit den Tätern ins Treffen. So wäre es doch viel plausibler gewesen, dass die angeführten Soldaten bedroht worden wären und nicht jemand, der schlichtweg die Richtung des Fluchtweges gezeigt hätte. Zudem wollen Sie die genannte Drohnachricht und die Anrufe, wie Sie auf Seite 8 sagten, zwei bis drei Tage nach dem Vorfall erhalten haben und ist nicht nachvollziehbar, warum die Täter zu diesem Zeitpunkt noch Interesse an Ihnen gehegt hätten, beziehungsweise was die Drohungen bezwecken hätten sollen. So hätten die Täter Sie doch direkt töten können, wie sie es auch schon bei dem Geschäftsbesitzer gemacht haben sollen, wenn tatsächlich ein Interesse an Ihrem Leben bestanden hätte und ist nicht klar, weshalb man Sie sogar noch vorwarnen und Ihnen eine Chance zur Flucht geben sollte. Diesbezüglich auf Seite 10 befragt, schilderten Sie, dass Sie es auch „nicht verstanden“ hätten und die Täter auch nie bei Ihnen persönlich erschienen wären. Befragt, warum die Täter Sie überhaupt bedrohen sollten, antworteten Sie auf Seite 11 ausweichend, dass Sie dies nicht wüssten, aber Sie Ihrer Mutter „glauben“ würden. Diese habe Ihnen, wie Sie auf Seite 6 ausführten, geraten, die Drohungen „nicht so leicht hinzunehmen“ und dass „diese Gruppe“ ihre Worte in Taten umsetzen würde. Danach hätten Sie zu Ihrer Frau gesagt, dass Sie „weggehen“ würden. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb Sie nur allein aufgrund der Worte Ihrer Mutter Ihr Heimatland verlassen hätten, speziell wenn Sie zu diesem Zeitpunkt bereits ein erwachsener Mann und verheiratet gewesen wollen. So schilderten Sie während Ihrer Einvernahme mit keinem Wort, nach irgendeiner Art von Lösung gesucht zu haben, sondern schlichtweg, dass Sie sofort dem Rat Ihrer Mutter gefolgt wären und darüber hinaus auch noch direkt am selben Tag des Anrufes zu Ihrem Onkel geflüchtet wären. Es ist nicht glaubhaft, dass Sie nicht eher zuerst nach einem Lösungsansatz gesucht hätten, um das Familienleben mit Ihrer Frau in Somalia fortzuführen und stattdessen direkt das Land allein verlassen würden. Hierzu befragt, antworteten Sie auf Seite 12 zuerst ausweichend und führten erneut befragt aus, dass das „Risiko zu groß“ und die Uhrzeit, als Sie zu Ihrem Bekannten gegangen wären, „nicht gut und gefährlich“ gewesen wäre. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass Ihre Frau zumindest einige Zeit danach hätte nachkommen können, wenn diese doch, wie Sie auf Seite 12 sagten, später auch „weggegangen“ sei und sich Ihr Bekannter sogar in derselben Stadt wie Sie befunden hätte, wie Sie auf Seite 11 ausführten. Ihr diesbezügliches Vorbringen ist nicht nachvollziehbar.“ 2.2.2. Ergänzend zur Beweiswürdigung der belangten Behörde ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer schon deshalb keine Gefährdungslage in Bezug auf die Al-Shabaab geltend machen konnte, da er nicht einmal ansatzweise imstande war, anzugeben, wer die angeblichen Täter gewesen seien. Hingegen basiert das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers rein auf Vermutungen (vgl. bereits AS 10, arg. „Das waren vermutlich Alshabaab, deswegen bin ich geflüchtet.“ bzw. AS 41, arg. „LA: Was denken Sie, wer diese Täter waren? VP: Das weiß ich nicht. LA: Sie nannten diese Täter davor auch „Gruppierung“ – haben sie eine Idee, was für eine Gruppierung das sein könnte? VP: Ich vermute und nehme an, dass es sich hierbei um die Gruppe handelt. Bei der Tat wusste ich es noch nicht, aber als ich die SMS-Nachricht erhalten habe auch telefonisch bedroht wurde, habe ich nur an diese Gruppe gedacht. Sie kommen nur in Frage. Sie töten Menschen. Diese Gruppe hat uns bereits früher Probleme bereitet. LA: Welche Gruppe meinen Sie damit? VP: Ich glaube, ich vermute, dass es sich um die Al Shabaab handelt.“).2.2.2. Ergänzend zur Beweiswürdigung der belangten Behörde ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer schon deshalb keine Gefährdungslage in Bezug auf die Al-Shabaab geltend machen konnte, da er nicht einmal ansatzweise imstande war, anzugeben, wer die angeblichen Täter gewesen seien. Hingegen basiert das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers rein auf Vermutungen vergleiche bereits AS 10, arg. „Das waren vermutlich Alshabaab, deswegen bin ich geflüchtet.“ bzw. AS 41, arg. „LA: Was denken Sie, wer diese Täter waren? VP: Das weiß ich nicht. LA: Sie nannten diese Täter davor auch „Gruppierung“ – haben sie eine Idee, was für eine Gruppierung das sein könnte? VP: Ich vermute und nehme an, dass es sich hierbei um die Gruppe handelt. Bei der Tat wusste ich es noch nicht, aber als ich die SMS-Nachricht erhalten habe auch telefonisch bedroht wurde, habe ich nur an diese Gruppe gedacht. Sie kommen nur in Frage. Sie töten Menschen. Diese Gruppe hat uns bereits früher Probleme bereitet. LA: Welche Gruppe meinen Sie damit? VP: Ich glaube, ich vermute, dass es sich um die Al Shabaab handelt.“). Selbst wenn jedoch tatsächlich die Al Shabaab in den vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfall involviert gewesen wäre, erschließt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht, wie es dem Beschwerdeführer nach dem behaupteten Vorfall im Geschäft, der sich im Jänner 2022 zugetragen hätte, anschließend noch möglich gewesen sein soll, insgesamt fast 3 Monate bis zur Ausreise im April 2022 unbehelligt in Mogadischu leben zu können, ohne dass es zu Bedrohungen seitens der Al Shabaab gekommen wäre (vgl. AS 38, arg. „LA: Bis wann waren Sie an diesem Wohnort in Mogadischu aufhältig? VP: Bis Jänner 2022. Korrektur, April 2022.“ bzw. AS 41, arg. „LA: An welchem Tag ist dieser Vorfall passiert? VP: Es war Abend. Am frühen Abend. Das war im Jänner 2022.“ sowie schließlich AS 45, arg. „VP: Wenn der Vorfall am 25. war, so nehme ich an, dass es zwei oder drei Tage später war, als ich zu diesem Bekannten gegangen bin. LA: Wo befand sich dieser Bekannte? VP: Woanders bin ich hingegangen. LA: Wo genau? VP: Vor XXXX . Nachgefragt, das ist in Mogadischu. LA: Wie lange waren Sie bei Ihrem Bekannten aufhältig? VP: Bis zu meiner Ausreise aus Somalia, war ich bei ihm. LA: Wann sind Sie ausgereist? VP: Das weiß ich nicht. 10.04.2022. LA: Zuvor schilderten Sie, dass Sie „für kurze Zeit“ bei Ihrem Bekannten waren und nun sagen Sie, dass Sie dort für mehrere Monate aufhältig waren. VP: Mit „kurz“ meinte ich die Zeit, wo ich bei diesem Mann war. Es handelt sich ja nicht um Jahre, sondern um eine kurze Zeit. Außerdem habe ich Ihnen gesagt, dass ich ihm April aus Somalia ausgereist war und dass dieser Vorfall in Jänner war. LA: Haben Sie in dieser Zeit bei Ihrem Bekannten erneut Bedrohung erfahren? VP: Meinen Sie, ob ich von dem Mann, bei dem ich lebte, Probleme bekommen haben oder von jemand anderen? Nein, ich habe von niemanden Probleme oder Bedrohungen bekommen. Ich habe mein Netz am Telefon aus dem Betrieb genommen und ich versteckte mich in dieser Unterkunft.“).Selbst wenn jedoch tatsächlich die Al Shabaab in den vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfall involviert gewesen wäre, erschließt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht, wie es dem Beschwerdeführer nach dem behaupteten Vorfall im Geschäft, der sich im Jänner 2022 zugetragen hätte, anschließend noch möglich gewesen sein soll, insgesamt fast 3 Monate bis zur Ausreise im April 2022 unbehelligt in Mogadischu leben zu können, ohne dass es zu Bedrohungen seitens der Al Shabaab gekommen wäre vergleiche AS 38, arg. „LA: Bis wann waren Sie an diesem Wohnort in Mogadischu aufhältig? VP: Bis Jänner 2022. Korrektur, April 2022.“ bzw. AS 41, arg. „LA: An welchem Tag ist dieser Vorfall passiert? VP: Es war Abend. Am frühen Abend. Das war im Jänner 2022.“ sowie schließlich AS 45, arg. „VP: Wenn der Vorfall am 25. war, so nehme ich an, dass es zwei oder drei Tage später war, als ich zu diesem Bekannten gegangen bin. LA: Wo befand sich dieser Bekannte? VP: Woanders bin ich hingegangen. LA: Wo genau? VP: Vor römisch 40 . Nachgefragt, das ist in Mogadischu. LA: Wie lange waren Sie bei Ihrem Bekannten aufhältig? VP: Bis zu meiner Ausreise aus Somalia, war ich bei ihm. LA: Wann sind Sie ausgereist? VP: Das weiß ich nicht. 10.04.2022. LA: Zuvor schilderten Sie, dass Sie „für kurze Zeit“ bei Ihrem Bekannten waren und nun sagen Sie, dass Sie dort für mehrere Monate aufhältig waren. VP: Mit „kurz“ meinte ich die Zeit, wo ich bei diesem Mann war. Es handelt sich ja nicht um Jahre, sondern um eine kurze Zeit. Außerdem habe ich Ihnen gesagt, dass ich ihm April aus Somalia ausgereist war und dass dieser Vorfall in Jänner war. LA: Haben Sie in dieser Zeit bei Ihrem Bekannten erneut Bedrohung erfahren? VP: Meinen Sie, ob ich von dem Mann, bei dem ich lebte, Probleme bekommen haben oder von jemand anderen? Nein, ich habe von niemanden Probleme oder Bedrohungen bekommen. Ich habe mein Netz am Telefon aus dem Betrieb genommen und ich versteckte mich in dieser Unterkunft.“). Schließlich ist aufgrund der Länderberichte darauf hinzuweisen, dass die Al Shabaab keine Kontrolle über Mogadischu hat und auch nicht über nennenswerte institutionelle Präsenz verfügt. Zudem sind Regierungskräfte in allen Bezirken der Stadt präsent – etwa mit Checkpoints und es werden Razzien durchgeführt (vgl. dazu ausführlich oben, II., 1.2.). Der Beschwerdeführer hätte sich somit jedenfalls – selbst im Falle, dass er tatsächlich von der Al-Shabaab bedroht worden wäre – an die örtlichen Sicherheitskräfte in Mogadischu wenden können, was er jedoch – aus nicht nachvollziehbaren Gründen – unterließ (vgl. AS 46, arg. „LA: Haben Sie je Anzeige wegen der von Ihnen genannten Anrufe und Mitteilungen erstattet? VP: Nein. LA: Warum nicht? VP: Leute haben bereits Anzeige erstattet und das hat ihnen nicht genutzt, im Gegenteilt, sie wurden am Ende getötet.“).Schließlich ist aufgrund der Länderberichte darauf hinzuweisen, dass die Al Shabaab keine Kontrolle über Mogadischu hat und auch nicht über nennenswerte institutionelle Präsenz verfügt. Zudem sind Regierungskräfte in allen Bezirken der Stadt präsent – etwa mit Checkpoints und es werden Razzien durchgeführt vergleiche dazu ausführlich oben, römisch zwei., 1.2.). Der Beschwerdeführer hätte sich somit jedenfalls – selbst im Falle, dass er tatsächlich von der Al-Shabaab bedroht worden wäre – an die örtlichen Sicherheitskräfte in Mogadischu wenden können, was er jedoch – aus nicht nachvollziehbaren Gründen – unterließ vergleiche AS 46, arg. „LA: Haben Sie je Anzeige wegen der von Ihnen genannten Anrufe und Mitteilungen erstattet? VP: Nein. LA: Warum nicht? VP: Leute haben bereits Anzeige erstattet und das hat ihnen nicht genutzt, im Gegenteilt, sie wurden am Ende getötet.“). 2.2.3. Insgesamt gelang es dem Beschwerdeführer daher im Ergebnis nicht, einen Konventionsgrund nach der GFK bzw. eine Gefährdungssituation im Fall seiner Rückkehr nach Somalia glaubhaft zu machen. 2.2.4. Abschließend bleibt lediglich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass allfälligen dem Beschwerdeführer drohenden, nicht asylrelevanten Gefährdungen durch die bereits von der belangten Behörde erfolgte Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausreichend Rechnung getragen wurde. 2.3. Zum Herkunftsstaat: Es wurde vor allem Einsicht genommen in folgende Erkenntnisquelle des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers: Länderinformation der Staatendokumentation „Somalia“ vom 08.01.2024 (Version 6) Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Ausführungen zu zweifeln. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). „Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).„Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457). 3.2. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt (vgl. oben, II., 2.2.), kommt dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorbringens zur Verfolgungsgefahr keine Glaubwürdigkeit zu. Zudem konnte nicht festgestellt werden, dass dieser nach einer allfälligen Rückkehr nach Somalia Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt wäre.3.2. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt vergleiche oben, römisch zwei., 2.2.), kommt dem Bes

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