← Österreich

{'item': 'W134 2280735-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2024 GeschäftszahlW134 2280735-1 Spruch, W134 2280735-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Vermessungsamtes Krems an der Donau vom 23.06.2023, GFN 920/2022/12 wurden die Grundstücke 423/2, 424, KG 12112 Imbach, von Amts wegen gemäß § 17 Z 3 iVm § 20 Abs 1 VermG vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt. Grundlage für die Umwandlung bildete der Plan vom 08.11.2021 mit der GZ 50745, PlanverfasserIn XXXX . Mit Bescheid des Vermessungsamtes Krems an der Donau vom 23.06.2023, GFN 920/2022/12 wurden die Grundstücke 423/2, 424, KG 12112 Imbach, von Amts wegen gemäß Paragraph 17, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, VermG vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt. Grundlage für die Umwandlung bildete der Plan vom 08.11.2021 mit der GZ 50745, PlanverfasserIn römisch 40 . Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 06.07.

  1. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihre Zustimmung verweigert habe, was sie auch am Formblatt für die Zustimmungserklärung entsprechend begründet habe. Mit Beschwerdevorentscheidung des Vermessungsamtes Krems an der Donau vom 06.09.2023, GFN 920/2022/12 wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 06.07.2023 abgewiesen. Begründend wurde angegeben, dass die Beschwerdeführerin ihre Zustimmung in Form einer Unterschrift zum Grenzverlauf abgegeben habe. Mit Schreiben vom 11.09.2023 stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag. Am 17.01.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Anlässlich der beabsichtigten Umwandlung gemäß § 17 Z 3 VermG der Grundstücke 423/2, 424, KG 12112 Imbach fand am 11.12.2019 eine Grenzzusammenkunft der betroffenen Grundstückseigentümer unter Leitung des XXXX Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen statt. Die Beschwerdeführerin ist (Mit-)Eigentümerin der Grundstücke 418/2, 419/3 und .30, KG 12112 Imbach. Anlässlich der beabsichtigten Umwandlung gemäß Paragraph 17, Ziffer 3, VermG der Grundstücke 423/2, 424, KG 12112 Imbach fand am 11.12.2019 eine Grenzzusammenkunft der betroffenen Grundstückseigentümer unter Leitung des römisch 40 Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen statt. Die Beschwerdeführerin ist (Mit-)Eigentümerin der Grundstücke 418/2, 419/3 und .30, KG 12112 Imbach. Die Beschwerdeführerin unterschrieb die Zustimmungserklärung mit dem Zusatz u.V. und fügte neben ihrer Unterschrift folgende Bemerkung hinzu: „Unterschrift nur gültig für die Begehung vom 11.12.
  3. Für etwaige Eingaben vor dem 11.12.2019 gibt es keine Zustimmung bzw. gilt die Unterschrift nicht! Imbach, 19.12.2019“ Die Zustimmungserklärung wurde nicht in der Grenzzusammenkunft am 11.12.2019, sondern erst nachträglich am 19.12.2019 von der Beschwerdeführerin unterzeichnet. Mit dem angefochtenen Bescheid und der den Bescheid bestätigenden Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde wurde die Umwandlung von Amts wegen verfügt. Die belangte Behörde ging vom Vorliegen einer zweifelfreien Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers aus und die gegenständlichen Grundstücke wurden von Amts wegen vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde und in Folge ein Vorlageantrag erhoben.
  4. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 17.01.
  5. Die Beschwerdeführerin gab in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG glaubhaft an, dass es für sie Unklarheiten bezüglich der Grenze gegeben habe, sie mit einigen Punkten nicht einverstanden gewesen sei und sie deshalb nur unter Vorbehalt unterschrieben habe. Die Beschwerdeführerin gab dabei nachvollziehbar an, dass der Zusatz „u.V.“ bei ihrer Unterschrift auf der Zustimmungserklärung „Unter Vorbehalt“ bedeutet. Dass die Beschwerdeführerin die Zustimmungserklärung nicht gleich in der Grenzzusammenkunft am 11.12.2019, sondern erst am 19.12.2019 mit dem Zusatz „u.V.“ unterfertigt hat, ist ebenfalls ein Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin mit dem dort festgelegten Grenzverlauf nicht einverstanden war. Dazu gab auch der Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nachvollziehbar an, dass die Beschwerdeführerin offenbar mit einem Vermesser ihres Vertrauens hinsichtlich des Grenzverlaufes Rücksprache halten wollte. Aus der von der Beschwerdeführerin beigefügten Anmerkung „Unterschrift nur gültig für die Begehung vom 11.12.
  6. Für etwaige Eingaben vor dem 11.12.2019 gibt es keine Zustimmung bzw. gilt die Unterschrift nicht!“ ergibt sich nicht eindeutig, wozu die Beschwerdeführerin ihre Unterschrift erteilt hat. Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG glaubhaft an, dass sie die Zustimmungserklärung im Nachhinein unterfertigt habe, weil sie sich unter Druck gesetzt gefühlt habe. Mit „unter Vorbehalt“ habe sie gemeint, dass die Unterschrift nur gelte, wenn einige Punkte noch einmal besprochen werden würden, da sie mit einigen Punkten nicht einverstanden gewesen sei. Die Beschwerdeführerin hat zwar die Zustimmungserklärung unterfertigt, aus dem Zusatz „u.V.“ ergibt sich aber auch unabhängig von der beigefügten Anmerkung und im Zusammenhang mit den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, dass sie dem Grenzverlauf nicht vorbehaltlos zugestimmt hat. Es kann sohin nicht von einer zweifelfreien Zustimmung zum Grenzverlauf durch die Beschwerdeführerin ausgegangen werden.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Gemäß § 6 BVwGG iVm § 3 Abs 4 VermG hatte das BVwG gegenständlich durch Einzelrichter zu entscheiden und dabei mangels Sonderverfahrensvorschriften im VermG das VwGVG und subsidiär das AVG als Verfahrensgesetz anzuwenden. 3.
  9. Gemäß Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4, VermG hatte das BVwG gegenständlich durch Einzelrichter zu entscheiden und dabei mangels Sonderverfahrensvorschriften im VermG das VwGVG und subsidiär das AVG als Verfahrensgesetz anzuwenden. 3.1.
  10. Das Vermessungsgesetz ist auf den gegenständlichen Sachverhalt idF vor BGBl I 2016/51 anzuwenden und lautet in dieser Fassung in den hier interessierenden Teilen wie folgt: 3.1.
  11. Das Vermessungsgesetz ist auf den gegenständlichen Sachverhalt in der Fassung vor BGBl römisch eins 2016/51 anzuwenden und lautet in dieser Fassung in den hier interessierenden Teilen wie folgt: §
  12. Die Umwandlung (§ 15 Abs. 1 Z 1) erfolgt
  13. auf Antrag des Eigentümers gemäß § 18,Paragraph 17, Die Umwandlung (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins,) erfolgt,
  14. auf Antrag des Eigentümers gemäß Paragraph 18,,
  15. auf Grund einer zu diesem Zwecke vorgenommenen Grenzvermessung (§ 34 Abs. 1),
  16. auf Grund einer zu diesem Zwecke vorgenommenen Grenzvermessung (Paragraph 34, Absatz eins,),
  17. auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes nach einer sonstigen Grenzvermessung hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind und für die eine Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze beigebracht wird,
  18. auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes oder der Neuanlegung des Grundbuches nach einem Verfahren der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind oder
  19. von Amts wegen im Falle der §§ 19 und 41.
  20. von Amts wegen im Falle der Paragraphen 19 und 41, Zu A) Mit Bescheid vom 23.06.2023 und in Folge mit der den Bescheid bestätigenden Beschwerdevorentscheidung des Vermessungsamtes Krems an der Donau vom 06.09.2023, GFN 920/2022/12, wurden die Grundstücke 423/2, 424, KG 12112 Imbach auf Basis des Planes vom 08.11.2021 mit der GZ 50745, PlanverfasserIn XXXX , vom Grundsteuer- in den Grenzkataster umgewandelt. Diese Umwandlung ist aufgrund der gegenständlichen Beschwerde noch nicht rechtskräftig.Mit Bescheid vom 23.06.2023 und in Folge mit der den Bescheid bestätigenden Beschwerdevorentscheidung des Vermessungsamtes Krems an der Donau vom 06.09.2023, GFN 920/2022/12, wurden die Grundstücke 423/2, 424, KG 12112 Imbach auf Basis des Planes vom 08.11.2021 mit der GZ 50745, PlanverfasserIn römisch 40 , vom Grundsteuer- in den Grenzkataster umgewandelt. Diese Umwandlung ist aufgrund der gegenständlichen Beschwerde noch nicht rechtskräftig. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Umwandlung ist gem. § 17 Z 3 VermG insbesondere eine Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze. Unzweifelhaft grenzen die Grundstücke 418/2, 419/3 und .30, KG 12112 Imbach der Beschwerdeführerin an die umzuwandelnden Grundstücke an, sodass eine Zustimmungserklärung der Beschwerdeführerin für die Umwandlung nötig ist.Voraussetzung für die Zulässigkeit der Umwandlung ist gem. Paragraph 17, Ziffer 3, VermG insbesondere eine Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze. Unzweifelhaft grenzen die Grundstücke 418/2, 419/3 und .30, KG 12112 Imbach der Beschwerdeführerin an die umzuwandelnden Grundstücke an, sodass eine Zustimmungserklärung der Beschwerdeführerin für die Umwandlung nötig ist. Anmerkung 5 zu § 17 VermG in Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht,
  21. Auflage verweist zutreffender Weise betreff näherer Ausführungen zu den Zustimmungserklärungen auf die Kommentierung des § 43 Abs. 6 VermG.Anmerkung 5 zu Paragraph 17, VermG in Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht,
  22. Auflage verweist zutreffender Weise betreff näherer Ausführungen zu den Zustimmungserklärungen auf die Kommentierung des Paragraph 43, Absatz 6, VermG. Dort wird in Anmerkung 25 zu § 43 VermG festgehalten: "Das Gesetz enthält keine Vorschriften über Form und Inhalt der Zustimmungserklärung. Das Vermessungsamt hat in jedem Fall zu prüfen, ob dem im Plan dargestellten Grenzverlauf zweifelsfrei zugestimmt wurde." Dort wird in Anmerkung 25 zu Paragraph 43, VermG festgehalten: "Das Gesetz enthält keine Vorschriften über Form und Inhalt der Zustimmungserklärung. Das Vermessungsamt hat in jedem Fall zu prüfen, ob dem im Plan dargestellten Grenzverlauf zweifelsfrei zugestimmt wurde." Die Beschwerdeführerin hat in der Grenzzusammenkunft am 11.12.2019 keine Zustimmungserklärung abgegeben. Nachträglich am 19.12.2019 hat die Beschwerdeführerin die Zustimmungserklärung unter Vorbehalt unterfertigt. Eine Zustimmungserklärung der Beschwerdeführerin konnte daher, wie beweiswürdigend ausgeführt wurde, nicht zweifelsfrei erlangt werden. Die belangte Behörde hat daher fälschlicherweise festgestellt, dass alle Zustimmungserklärungen zum Grenzverlauf vorliegen. Da die Zustimmungserklärung der Beschwerdeführerin nicht zweifelsfrei vorlag, konnten die Grundstücke 423/2, 424, KG 12112 Imbach, nicht in den Grenzkataster umgewandelt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wobei auf die unter zu A) zitierten Entscheidungen verwiesen wird. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wobei auf die unter zu A) zitierten Entscheidungen verwiesen wird. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W134.2280735.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.