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{'item': 'W147 2286496-1'}

Obsah (8)§ 31Art. 133§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2024 GeschäftszahlW147 2286496-1 Spruch, W147 2286496-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stepha

§ 31Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, eingestellt.Das Verfahren wird

Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit am
  2. Juni 2023 bei der belangten Behörde eingelangtem Antragsformular beantragte der Beschwerdeführer die Rundfunkgebührenbefreiung für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags.
  3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom
  4. Juli 2023 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die zur Ermittlung des Haushaltsnettoeinkommens erforderlichen Unterlagen nicht zur Gänze vorlägen und forderte ihn dezidiert zu Vorlage von Nachweisen über die Bezüge seiner Mitbewohner:innen auf.
  5. Hierauf übermittelte der Beschwerdeführer eine Schulbesuchsbestätigung sowie eine Gehaltsabrechnung seiner im Jahr 2002 geborenen Mitbewohnerin und zwei Schulbesuchsbestätigungen.
  6. Mit Schreiben vom
  7. Oktober 2023 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das „Ergebnis der Beweisaufnahme“ (nämlich eine Richtsatzüberschreitung des Haushaltseinkommens um € 309,19) mit und forderte ihn dazu auf, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich Stellung zu beziehen, widrigenfalls sein Antrag abgewiesen werden müsse.
  8. Hierauf langten keine weiteren Unterlagen bei der belangten Behörde ein.
  9. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie auf Befreiung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags ab. Begründend führte sie aus, das Haushaltseinkommen habe die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze überschritten. Der Beschwerdeführer habe keine Abzugsposten nachgereicht, die Richtsatzüberschreitung bleibe bestehen. Auch sei der Beschwerdeführer bereits schriftlich über den Stand des Verfahrens informiert und darauf hingewiesen worden, dass sein Antrag abgewiesen werden müsse, sollte er die nötigen Angaben und Unterlagen zur Sache nicht binnen der gesetzten Frist nachreichen.
  10. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und um neuerliche Überprüfung des Antrages ersucht.
  11. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am
  12. Februar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  13. Mit Schreiben vom
  14. März 2024 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme mitgeteilt und er aufgefordert, weitere Unterlagen nachzureichen.
  15. Mit Schreiben vom
  16. April 2024, beim Bundesverwaltungsgericht am
  17. April 2024 eingelangt, zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Feststellungen: Mit Schriftsatz vom
  19. April 2024 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den Bescheid vom
  20. Oktober 2024, GZ: 100002428793-5RFS, zurück.
  21. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Schriftstück vom
  22. April
  23. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegt sohin Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegt sohin Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr.109/2021, geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.109 aus 2021,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auch das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der § 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes, AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auch das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraph eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes, AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchteil A) Einstellung:

§ 17Vw

GVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11

(2019)Rz 742).

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig vergleiche dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11

(2019)Rz 742). In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hält in seinem Beschluss vom
  1. April 2015, Fr 2014/20/0047-11, fest, aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und §31 Abs. 1 VwGVG gehe hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass eine Verfahrenseinstellung auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des VwGH hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen.Der Verwaltungsgerichtshof hält in seinem Beschluss vom
  2. April 2015, Fr 2014/20/0047-11, fest, aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und §31 Absatz eins, VwGVG gehe hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass eine Verfahrenseinstellung auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des VwGH hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen. Die rechtswirksame Zurückziehung eines Anbringens sowie eines Rechtsmittels

§ 13Abs.

7 AVG kann grundsätzlich mündlich oder schriftlich ergehen, bedarf jedoch einer ausdrücklichen Willenserklärung gegenüber der belangten Behörde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 (Stand 1.1.2014, rdb.at) RZ 41, vgl auch VwGH 7. November 1997, 96/19/3024). Diese Grundsätze des Verfahrens nach dem AVG gelten

§ 17Vw

GVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.Die rechtswirksame Zurückziehung eines Anbringens sowie eines Rechtsmittels

Paragraph 13, Absatz 7, AVG kann grundsätzlich mündlich oder schriftlich ergehen, bedarf jedoch einer ausdrücklichen Willenserklärung gegenüber der belangten Behörde (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, (Stand 1.1.2014, rdb.at) RZ 41, vergleiche auch VwGH 7. November 1997, 96/19/3024). Diese Grundsätze des Verfahrens nach dem AVG gelten

Paragraph 17, VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde ist der angefochtene (im Spruch genannte) Bescheid rechtskräftig geworden und war daher das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W147.2286496.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.