RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2024 GeschäftszahlW173 2286950-1 Spruch, W173 2286950-1/6E, W173 2286950-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: 1.Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, (in der Folge BVAEB, belangte Behörde) vom 19.10.2023, Zl XXXX wurde Herrn XXXX , Gruppeninspektor i.R, (in der Folge BF) vom XXXX an eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 (in der Folge PG 1965) in der Höhe von monatlich brutto € 2.611,95 zugesprochen. 1.Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, (in der Folge BVAEB, belangte Behörde) vom 19.10.2023, Zl römisch 40 wurde Herrn römisch 40 , Gruppeninspektor i.R, (in der Folge BF) vom römisch 40 an eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 (in der Folge PG 1965) in der Höhe von monatlich brutto € 2.611,95 zugesprochen. 2.Der BF erhob mit E-Mail-Mitteilung vom 27.12.2023 Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.10.
- Er bewertete die darin enthaltene Berechnung als nicht nachvollziehbar. Er erklärte seine Bereitschaft, den angefochtenen Bescheid anderen Institutionen oder Politikern vorzulegen. Verschiedene Berechnungen seiner Pension hätten immer zu unterschiedlichen Ergebnisses geführt. Während in einzelnen Absätzen des angefochtenen Bescheides unterschiedliche pensionsrechtliche Fachausdrücke aufgeschienen seien, wären in den folgenden Absätzen nur die rechtlichen Bestimmungen angeführt worden. Die Erhöhung seiner Pension mit 01.03.2023 widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz. Er beantrage, die Berechnung seiner Pension in einer Weise auszuführen, die es auch einer Person mit durchschnittlicher Ausbildung ermögliche, den Rechenvorgang nachzuvollziehen. 3.Am 21.02.2024 wurde der Verwaltungsakt samt Beschwerde des BF dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 4.Nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.04.2024 zog der BF mit Schreiben vom 03.04.2024 seine Beschwerde vom 27.12.2023 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19.10.2023 zurück. Die für 10.04.2024 anberaumte Verhandlung wurde mit Schreiben vom 03.04.2024 abberaumt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen und Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus der Schilderung des Verfahrensgangs und ist unbestritten. Er basiert auf dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt.
- Rechtsgrundlagen: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).
- Zu Spruchpunkt A): Da die gegenständliche Beschwerde vom 27.12.2023 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19.10.2023 vom BF mit E-Mail-Mitteilung vom 03.04.2024 zurückgezogen wurde, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen (vgl in diesem Zusammenhang VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047). Da die gegenständliche Beschwerde vom 27.12.2023 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19.10.2023 vom BF mit E-Mail-Mitteilung vom 03.04.2024 zurückgezogen wurde, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG einzustellen vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047).
- Zu Spruchpunkt B): Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W173.2286950.1.00