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{'item': 'W185 2287668-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2024 GeschäftszahlW185 2287668-1 Spruch, W185 2287668-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2024, Zl. 1384020103-240232183, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2024, Zl. 1384020103-240232183, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF und Paragraph 61, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach irregulärer Einreise in das Bundesgebiet am 08.02.2024 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Einer EURODAC-Treffermeldung zufolge suchte der BF am 16.03.2023 in Rumänien um Asyl an. Im Rahmen der Erstbefragung des BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.02.2024 wurde dessen Geburtsdatum mit XXXX festgehalten. Der BF gab an, 26 Jahre alt zu sein, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können und keine Medikamente zu benötigen. Seine Mutter, ein Bruder und eine Schwester des BF befänden sich in der Türkei; ein weiterer Bruder befinde sich in Rumänien in Schubhaft. In Deutschland seien eine Tante und ein Cousin des BF aufhältig. Im Jahr 2014 habe der BF Syrien mit seiner Familie illegal verlassen, um in der Türkei um Asyl anzusuchen. Im März 2023 habe er die Türkei verlassen und sei über Bulgarien (Durchreise), Rumänien (Aufenthalt 10 Monate) und Ungarn (Durchreise) nach Österreich gekommen. In Bulgarien und in Ungarn habe er weder Behördenkontakt noch eine ED-Behandlung gehabt. In Rumänien seien sie „unvorstellbar schlecht“ behandelt worden. Sie hätten unter „Druck“ die Fingerabdrücke abgeben müssen. Der Zugang zu Nahrung und medizinischer Versorgung würde einem verwehrt werden. Er und sein Bruder hätten in Rumänien drei Mal um Asyl angesucht und ebenso viele negative Bescheide erhalten; man bekomme kein Asyl in Rumänien. Die Lager seien sehr schmutzig. Nach dem dritten negativen Bescheid komme man dort dann in Schubhaft. Deswegen hätten sie flüchten wollen; sein Bruder sei aber erwischt worden. Am 29.01.2024 sei der BF nach Ungarn gelangt. Um Asyl habe der BF nur in Rumänien angesucht. Der BF wolle nicht nach Rumänien zurückkehren; er würde lieber in Österreich „sterben“.Im Rahmen der Erstbefragung des BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.02.2024 wurde dessen Geburtsdatum mit römisch 40 festgehalten. Der BF gab an, 26 Jahre alt zu sein, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können und keine Medikamente zu benötigen. Seine Mutter, ein Bruder und eine Schwester des BF befänden sich in der Türkei; ein weiterer Bruder befinde sich in Rumänien in Schubhaft. In Deutschland seien eine Tante und ein Cousin des BF aufhältig. Im Jahr 2014 habe der BF Syrien mit seiner Familie illegal verlassen, um in der Türkei um Asyl anzusuchen. Im März 2023 habe er die Türkei verlassen und sei über Bulgarien (Durchreise), Rumänien (Aufenthalt 10 Monate) und Ungarn (Durchreise) nach Österreich gekommen. In Bulgarien und in Ungarn habe er weder Behördenkontakt noch eine ED-Behandlung gehabt. In Rumänien seien sie „unvorstellbar schlecht“ behandelt worden. Sie hätten unter „Druck“ die Fingerabdrücke abgeben müssen. Der Zugang zu Nahrung und medizinischer Versorgung würde einem verwehrt werden. Er und sein Bruder hätten in Rumänien drei Mal um Asyl angesucht und ebenso viele negative Bescheide erhalten; man bekomme kein Asyl in Rumänien. Die Lager seien sehr schmutzig. Nach dem dritten negativen Bescheid komme man dort dann in Schubhaft. Deswegen hätten sie flüchten wollen; sein Bruder sei aber erwischt worden. Am 29.01.2024 sei der BF nach Ungarn gelangt. Um Asyl habe der BF nur in Rumänien angesucht. Der BF wolle nicht nach Rumänien zurückkehren; er würde lieber in Österreich „sterben“. Am 31.01.2024 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien. Dies unter Hinweis auf den Eurodac-Treffer der Kategorie "1" mit Rumänien, die Inhaftierung des BF und darauf, dass der BF in Österreich bislang nicht um Asyl angesucht habe.Am 31.01.2024 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien. Dies unter Hinweis auf den Eurodac-Treffer der Kategorie "1" mit Rumänien, die Inhaftierung des BF und darauf, dass der BF in Österreich bislang nicht um Asyl angesucht habe. Die rumänischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des BF gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO am 09.02.2024 ausdrücklich zu. Bekanntgegeben wurden die Daten des BF (ua das Geburtsdatum: XXXX ). Es wurde mitgeteilt, dass der BF in Rumänien am 16.03.2023 um Asyl angesucht habe, dessen Antrag jedoch am 14.03.2023 (sic!) zurückgewiesen worden sei. Die dagegen erhobene Beschwerde sei noch bei Gericht anhängig. Für den 14.02.2024 sei eine Einvernahme des BF angesetzt gewesen (AS 65). Die rumänischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des BF gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO am 09.02.2024 ausdrücklich zu. Bekanntgegeben wurden die Daten des BF (ua das Geburtsdatum: römisch 40 ). Es wurde mitgeteilt, dass der BF in Rumänien am 16.03.2023 um Asyl angesucht habe, dessen Antrag jedoch am 14.03.2023 (sic!) zurückgewiesen worden sei. Die dagegen erhobene Beschwerde sei noch bei Gericht anhängig. Für den 14.02.2024 sei eine Einvernahme des BF angesetzt gewesen (AS 65). Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 15.02.2024 gab der BF zusammengefasst an, sich physisch und psychisch in der Lage zu fühlen, die Einvernahme zu absolvieren. Er sei gesund und nehme gelegentlich ein Medikament gegen Kopfschmerzen ein. Er sei im Verfahren nicht vertreten, habe jedoch eine Rechtsberatung in Anspruch genommen. Im Verfahren habe er, auch zu seinem Reiseweg, wahre Angaben gemacht. In Österreich seien keine Verwandten aufhältig. Er sei hier von niemandem abhängig; er habe zu niemandem ein besonders enges Verhältnis. Nach identitätsbezeugenden Dokumenten befragt, gab der BF an, seinen originalen syrischen Reisepass und einen Auszug aus dem Personenregister im Zuge der Reise verloren, jedoch eine Kopie der genannten Dokumente auf seinem Handy zu haben. Über Vorhalt der Absicht des Bundesamtes, den Asylantrag des BF als unzulässig zurückzuweisen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Rumänien zu erlassen, erklärte der BF, dass er in Rumänien – wie sein mitgereister Bruder - um Asyl angesucht und innerhalb von 10 Monaten drei negative Entscheidungen erhalten habe. Vor seiner Inhaftierung habe der BF – im Gegensatz zu seinem Bruder – aus Rumänien flüchten können. Im Camp seien alle, auch die Minderjährigen, schlecht behandelt worden. Nach Rumänien zurückkehren wolle er nicht; er würde dort eingesperrt und in der Folge wohl abgeschoben werden. Mit seiner Unterschrift bestätigte der BF die Richtigkeit des Protokolls. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.02.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Rumänen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.02.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Rumänen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Rumänien wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst: Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung: 31.08.2023 Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 5.2023; vgl. USDOS 20.3.2023, IGI 27.1.2022a, IGI 27.1.2022b, IGI o.D.a). Die Generalinspektion für Einwanderung (IGI), eine dem Innenministerium unterstellte Regierungsbehörde, ist über ihre Direktion für Asyl und Integration (DAI) für das Asylverfahren und erstinstanzliche Entscheidungen sowie auch für den Betrieb der Aufnahmezentren zuständig (AIDA 5.2023). Der organisatorische und verwaltungstechnische Ablauf des Asylverfahrens wird in folgendem Diagramm überblicksmäßig dargestellt:Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 5.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023, IGI 27.1.2022a, IGI 27.1.2022b, IGI o.D.a). Die Generalinspektion für Einwanderung (IGI), eine dem Innenministerium unterstellte Regierungsbehörde, ist über ihre Direktion für Asyl und Integration (DAI) für das Asylverfahren und erstinstanzliche Entscheidungen sowie auch für den Betrieb der Aufnahmezentren zuständig (AIDA 5.2023). Der organisatorische und verwaltungstechnische Ablauf des Asylverfahrens wird in folgendem Diagramm überblicksmäßig dargestellt: Quelle: (AIDA 5.2023; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle) Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Organisationen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen u. a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2022 gab es insgesamt 12.368 Asylanträge, wovon 71,83 % auf Männer, 28,16 % auf Frauen, 20,90 % auf Kinder und 16,17 % auf unbegleitete Minderjährige entfielen. Herkunftsländer sind hauptsächlich Afghanistan, Syrien und Bangladesch (AIDA 5.2023). Quellen: ■ AIDA-Asylum Information Database (5.2023): Nica, Felicia (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE; Publisher): Country Report: Romania; 2022 Update, https://asylumineurope.o rg/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-RO_2022-Update.pdf, Zugriff 31.7.2023 ■ IGI - Generalinspektorat für Immigration [Rumänien] (27.1.2022a): General description, http://igi. mai.gov.ro/en/content/general-description, Zugriff 1.8.2023 ■ IGI - Generalinspektorat für Immigration [Rumänien] (27.1.2022b): Dublin procedure, http://igi.mai. gov.ro/en/content/dublin-procedure, Zugriff 1.8.2023 ■ IGI - Generalinspektorat für Immigration [Rumänien] (o.D.a): General Information, https://igi.mai. gov.ro/en/general-information/, Zugriff 1.8.2023 ■ USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089247.html, Zugriff 31.7.2023 Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung: 04.09.2023 Entzieht sich ein Antragsteller dem Verfahren (z.B. indem er Rumänien vor dem Asylinterview verlässt und in einen anderen EU-Mitgliedstaat geht), gilt sein Antrag nach 30 Tagen als stillschweigend zurückgezogen und das Verfahren wird geschlossen. Sofern der Antragsteller in diesem Fall binnen neun Monaten nach Rumänien zurückkehrt, kann das Verfahren fortgesetzt werden. Andernfalls kann der Rückkehrer lediglich einen Folgeantrag stellen. Folgeanträge müssen neue Elemente enthalten, um zulässig zu sein (AIDA 5.2023). Hat einAntragsteller das Hoheitsgebiet der EU für mindestens drei Monate verlassen oder wurde er gemäß Artikel 19

(2)und
(3)der Dublin-Verordnung in ein Drittland oder in das Herkunftsland abgeschoben, gilt ein neuer Asylantrag nicht als Folgeantrag (AIDA 5.2023). Wenn der Asylwerber seinen Asylantrag ausdrücklich zurückzieht, aber das Hoheitsgebiet der EU nicht verlassen hat oder in einen Drittstaat oder das Herkunftsland zurückgeschickt wurde, kann das Asylverfahren bei Rückkehr nach Rumänien nicht fortgesetzt werden, sondern es mussein Folgeantrag gestellt werden (AIDA 5.2023). Für Personen, die nach Rumänien zurückgeführt werden und zuvor eine negative Entscheidung in der administrativen Phase des Verfahrens erhalten und keinen gerichtlichen Rechtsbehelf dagegen eingelegt haben, wird das Asylverfahren nicht fortgesetzt. Aber auch in diesem Fall kann ein Folgeantrag gestellt werden (AIDA 5.2023). Die Zahl der Dublin-Anfragen an Rumänien hat 2022 abgenommen, der Prozentsatz der tatsächlich durchgeführten Überstellungen bleibt gering. Rumänien stellte 2022 551 Ersuchen gegenüber 815 im Jahr 2021 und erhielt 5.754 Ersuchen gegenüber 9.493 im Jahr zuvor (AIDA 5.2023). Outgoing procedure Incoming procedure Requests T ransfers Requests Transfers Total 551 11 Total 5,754 306 Bulgaria 205 2 Germany 1,376 90 Greece 73 0 Austria 1,366 93 Germany 5 4 France 1,100 42 Cyprus 4 0 Italy 457 0 Spain 2 0 Slovakia 109 17 Poland 2 1 Netherlands 102 11 (AIDA 5.2023) Die serbische NGO KlikAktiv wirft Rumänien vor, das Rückübernahmeabkommen zwischen der EU und Serbien zu missbrauchen, da Asylsuchenden, die unter der Dublin-Verordnung nach Rumänien abgeschoben werden, die Kettenabschiebung drohe (ProAsyl 27.1.2023). Am
  1. März 2023 veröffentlichte der niederländische Gerichtshof in Den Haag sein Urteil in den verbundenen Rechtssachen NL22.24529 und NL22.
  2. Im Fall eines syrischen Antragstellers, dessen Asylantrag in den Niederlanden unter Verweis auf die Zuständigkeit Rumäniens abgelehnt wurde, wogegen der Antragsteller ein Rechtsmittel einlegte, stellte der Gerichtshof fest, dass sich aus den vorgelegten Beweisen ergebe, dass summarische Abschiebungen in Rumänien keine Einzelfälle seien, sondern seit langem und in großem Umfang vorkämen und auch Dublin-Rückkehrer beträfen (Elena 2.3.2023). Quellen: ■ AIDA-Asylum Information Database (5.2023): Nica, Felicia (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE; Publisher): Country Report: Romania; 2022 Update, https://asylumineurope.o rg/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-RO_2022-Update.pdf, Zugriff 4.8.2023 ■ Elena (2.3.2023): Netherlands: Revocation of return decision to Romania due to potential summary removals, https://elenaforum.org/netherlands-revocation-of-return-decision-to-romania-due-to-p otential-summary-removals/, Zugriff 28.8.2023 ■ ProAsyl (27.1.2023): Rumänien missbraucht Rückübernahmeabkommen: Dublin-Fällen droht Kettenabschiebung nach Serbien, https://www.proasyl.de/news/rumaenien-missbraucht-rueckuebern ahmeabkommen-dublin-faellen-droht-kettenabschiebung-nach-serbien/, Zugriff 28.8.2023 Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable Letzte Änderung: 31.08.2023 Das rumänische Asylgesetz definiert folgende Kategorien schutzbedürftiger Personen: unbegleitete Minderjährige (UMA), begleitete Minderjährige, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Personen, die an schweren Krankheiten leiden, Menschen mit Traumata und psychischen Störungen sowie Personen, die Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt ertragen mussten (AIDA5.2023; vgl. IGI 27.1.2022c). Konkrete Mechanismen oder Methoden für die Identifizierung schutzbedürftiger Personen sind jedoch nicht vorgegeben. Nach Einreichung eines Asylantrags wird von Spezialisten der Generalinspektion für Einwanderung (IGI) auf Grundlage einer individuellen Beurteilung und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit UNHCR und einschlägigenDas rumänische Asylgesetz definiert folgende Kategorien schutzbedürftiger Personen: unbegleitete Minderjährige (UMA), begleitete Minderjährige, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Personen, die an schweren Krankheiten leiden, Menschen mit Traumata und psychischen Störungen sowie Personen, die Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt ertragen mussten (AIDA5.2023; vergleiche IGI 27.1.2022c). Konkrete Mechanismen oder Methoden für die Identifizierung schutzbedürftiger Personen sind jedoch nicht vorgegeben. Nach Einreichung eines Asylantrags wird von Spezialisten der Generalinspektion für Einwanderung (IGI) auf Grundlage einer individuellen Beurteilung und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit UNHCR und einschlägigen NGOs ehestmöglich geprüft und beurteilt, inwieweit der betreffende Asylwerber einer Kategorie vulnerabler Personen angehören könnte (AIDA5.2023). Es gibt zwei Aufnahmezentren für vulnerable Asylwerber, die von der NGO AIDRom betrieben werden (AIDRom o.D.a). Die Generalinspektion für Einwanderung (IGI) kann in ihren Zentren vulnerable Personen unterbringen, die keine spezielle Unterstützung benötigen. In begründeten Fällen kann die IGI zustimmen, das Integrationsprogramm für diese Personen über die Jahresfrist hinaus zu verlängern. Die Unterbringung solcher Personen kann in den von IGI verwalteten Zentren kostenlos erfolgen (IGI o.D.b). Das Gesetz sieht die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters für unbegleitete Minderjährige vor. IGI-DAI ergreift so schnell wie möglich die erforderlichen Maßnahmen, um einen gesetzlichen Vertreter zu bestellen, der den unbegleiteten Minderjährigen, der einen Asylantrag stellt, während des Verfahrens, einschließlich des Zulässigkeits- und Dublin-Verfahrens, unterstützt. Das Gesetz schreibt vor, dass es nicht notwendig ist, einen gesetzlichen Vertreter für den unbegleiteten minderjährigen Asylbewerber zu ernennen, wenn dieser innerhalb von 15 Tagen nach Einreichung des Asylantrags die Volljährigkeit erreicht (AIDA 5.2023). Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) unter 16 Jahren werden in einem Zentrum untergebracht, das von der Generaldirektion für Sozial- und Kinderschutz (Directorate-General for Social Protection and Child Protection, DGASPC) oder einer zugelassenen privaten Einrichtung verwaltet wird. Wenn sie Verwandte haben, die in einem regionalen Zentrum wohnen, entscheidet die DGASPC unter Berücksichtigung des Kindeswohls, wo sie untergebracht werden. Die NGO Savethe Children führt aus, dass die Bedingungen in den DGASPC-Einrichtungen zwar annehmbar sind, es aber keine Dolmetscher gibt; daher ist die Interaktion mit den Minderjährigen begrenzt, bis sie Rumänisch lernen. In den meisten Fällen ist das Personal nicht für die Arbeit mit ausländischen Minderjährigen geschult, und die angebotenen Dienstleistungen sind nicht an deren Bedürfnisse angepasst (AIDA 5.2023). Unbegleitete Minderjährige, die das
  3. Lebensjahr vollendet haben und nicht über die notwendigen materiellen Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern, werden in den regionalen Zentren untergebracht. In all diesen Zentren erfolgt die Unterbringung gemeinsam mit Erwachsenen (AIDA 5.2023). Rumänien überstellt keine unbegleiteten Minderjährigen mehr in andere europäische Mitgliedstaaten und nimmt auch keine Aufnahmeanträge aus anderen europäischen Mitgliedstaaten an, mit Ausnahme der in Artikel 8 der Dublin-NI-Verordnung vorgesehenen Wiedervereinigung. Die Grundlage hierfür ist das Urteil des EuGH vom
  4. Juni 2013 (C-648/11). Hinsichtlich der Art und Weise, wie Rumänien mit eingehenden Aufnahmeanträgen bezüglich Minderjähriger umgeht, haben die rumänischen Behörden eine Vereinbarung mit der nationalen Behörde für den Schutz der Rechte des Kindes und Adoption für den Fall getroffen, dass sie beurteilen wollen, ob ein Verwandter oder ein Familienmitglied in der Lage ist, sich um einen unbegleiteten Minderjährigen zu kümmern. Auf der Grundlage dieser Bewertung treffen die rumänischen Behörden eine Entscheidung darüber, ob sie die Verantwortung für einen unbegleiteten Minderjährigen übernehmen oder nicht (Nidos o.D.). Das Asylgesetz sieht vor, dass eine Altersfeststellung durchgeführt werden kann, wenn Zweifel am Alter eines Antragstellers bestehen oder wenn der unbegleitete Minderjährige sein Alter nicht nachweisen kann. Dafür ist die Zustimmung des Minderjährigen und seines gesetzlichen Vertreters nötig. Wird die Zustimmung verweigert, wird der Antragsteller als volljährig betrachtet, außer die Verweigerung der Zustimmung erfolgt aus plausiblen Gründen. Das Gesetz sieht vor, dass die Auslegung der Untersuchungsergebnisse unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Kindeswohls erfolgt. Der Asylantrag kann nicht allein aus dem Grund abgelehnt werden, weil die Person der Altersbestimmung nicht zugestimmt hat. Das Gesetz schreibt auch vor, dass die ärztliche Untersuchung unter voller Achtung der Würde des Minderjährigen und unter Verwendung der am wenigsten invasiven Methoden durchzuführen ist. Wenn das IGI-DAI eine Altersbestimmung anordnet, wird diese vom Nationalen Netzwerk für Rechtsmedizin durchgeführt, das aus mehreren Instituten für Rechtsmedizin (IML) und gerichtsmedizinischen Ämtern besteht. Die vom IML verwendete Methode zur Altersbestimmung ist in allen Fällen die Knochenmessung. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, die Entscheidung über die Altersbestimmung anzufechten. Es besteht jedoch die Möglichkeit, ein neues Gutachten anzufordern, das ebenfalls vom IML durchgeführt wird und dessen Kosten von der antragstellenden Person getragen werden müssen. Für das Jahr 2022 meldete IGI-DAI, dass sechs Altersbestimmungen angefordert wurden (AIDA 5.2023). Quellen: ■ AIDA-Asylum Information Database (5.2023): Nica, Felicia (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE; Publisher): Country Report: Romania; 2022 Update, https://asylumineurope.o rg/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-RO_2022-Update.pdf, Zugriff 4.8.2023 ■ AIDRom (o.D.a): About AIDRom, http://www.aidrom.ro/?page_id=69&lang=en, Zugriff 4.8.2023 ■ IGI - Generalinspektorat für Immigration [Rumänien] (27.1.2022c): Vulnerable categories, http: //igi.mai.gov.ro/en/content/vulnerable, Zugriff 4.8.2023 ■ IGI - Generalinspektorat für Immigration [Rumänien] (27.1.2022d): Rights and obligations, http: //igi.mai.gov.ro/en/content/rights-and-obligations, Zugriff 4.8.2023 ■ Nidos (o.D.): Dublin Support - Romania, https://nidosineurope.eu/projects/dublin-support-for-gua rdians/dublin-support-romania/, Zugriff 28.8.2023 Non-Refoulement Letzte Änderung: 31.08.2023 Im Jahr 2022 meldete UNHCR Serbien 1.232 Pushbacks aus Rumänien. Die Zahl ist im Vergleich zu 2020 deutlich gesunken. Die NGO CNRR berichtet, dass ihre Berater keine Berichte über Zurückdrängungen oder kollektive Abschiebungen erhalten haben. Ebenso wenig gibt es Berichte von Asylwerbern über Misshandlungen an der Grenze. Im Oktober 2022 berichten NGOs von einer Zunahme der Gewalt bei Pushbacks durch rumänische Polizeibeamte im Dreiländereck Rumänien, Serbien, Ungarn (AIDA 5.2023). Das rumänische Asylgesetz (Artikel 77
(1)) definiert den Begriff „sichere Herkunftsstaaten“ für die EU-Mitgliedstaaten sowie andere Staaten, die auf Anordnung des Innenministeriums auf der Grundlage einer vom Migrationsinspektorat (IGI) vorgeschlagenen Liste festgelegt werden. Nach Angaben der IGI-DAI gibt es in Rumänien jedoch keine Liste sicherer Herkunftsstaaten oder sicherer Drittstaaten. Im Jahr 2022 wurden keine Anträge auf der Grundlage des Konzepts des sicheren Herkunftslandes abgelehnt (AIDA 5.2023). Gesetzlich ist - im Einklang mit der Flüchtlingskonvention - ein Schutzmechanismus gegen Refoulement vorgesehen (AIDA 5.2023). Das Gesetz sieht Ausnahmen vom Non-Refoulement-Prinzip vor, wenn begründete Hinweise darauf hindeuten, dass Ausländer (einschließlich Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge) beabsichtigen, terroristische Handlungen zu begehen oder den Terrorismus zu begünstigen. Schutzsuchende, die aus Gründen der nationalen Sicherheit für „unerwünscht" erklärt wurden, werden bis zum Abschluss ihres Asylverfahrens in Gewahrsam genommen und dann abgeschoben (USDOS 20.3.2023). Quellen: • AIDA-Asylum Information Database (5.2023): Nica, Felicia (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE; Publisher): Country Report: Romania; 2022 Update, https: //asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-RO_2022-Update.pdf, Zugriff 17.7.2023 • USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089247.html, Zugriff 17.7.2023 Versorgung Letzte Änderung: 31.08.2023 Bedürftige Asylsuchende haben ab dem Moment, in dem sie ihre Absicht äußern, Asyl zu beantragen, bis zum Abschluss ihres Verfahrens bzw. dem Erlöschen ihres Rechtes auf Aufenthalt in Rumänien Anspruch auf Versorgung. Dies beinhaltet Unterbringung, eine Beihilfe für Verpflegung und Kleidung und ein Taschengeld. In der Praxis werden Antragsteller erst untergebracht, sobald ihre Anträge offiziell registriert wurden. Asylwerber können auf Antrag aber auch in einer privaten Unterkunft leben; hierfür kann eine finanzielle Unterstützung beantragt werden. Folgeantragsteller haben kein Recht auf Versorgung (AIDA 5.2023). Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen, deren Höhe per 27.2.2022 verdoppelt wurde. Als Zuschuss für den Kauf von Lebensmitteln werden 20 Lei (4,08 EUR)/Person/Tag, für Kleidung 200 Lei (40,83 EUR) im Winter und 135 Lei (27,55 EUR) in der warmen Jahreszeit und für andere Ausgaben 12 Lei (2,45 EUR)/Person/Tag gewährt (AIDA 5.2023). Auch wenn ein Vergleich zwischen der finanziellen Unterstützung für Staatsangehörige und Asylwerber aufgrund der Vielfalt der verfügbaren Leistungen und der anwendbaren Berechnungsmodi schwierig ist, werden Asylwerber, was die materielle Unterstützung betrifft, nicht schlechter gestellt als rumänische Staatsangehörige (AIDA 5.2023). Gibt es binnen dreier Monate ab Antragstellung ohne Verschulden des Antragstellers keine Entscheidung im Asylverfahren bzw. ist eine Beschwerde dagegen anhängig, hat der Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt. Personen, die zum Zeitpunkt der Einreichung eines Asylantrags ein Aufenthaltsrecht im rumänischen Hoheitsgebiet haben und legal arbeiten, dürfen weiterhin arbeiten (AIDA 5.2022). Der Mangel an Arbeitsplätzen, niedrige Löhne, fehlende Sprachkennt- nisse, die Abneigung vieler Arbeitgeber, Flüchtlinge einzustellen usw. führen allerdings häufig zu Arbeitslosigkeit bzw. zu illegaler Beschäftigung (USDOS 12.4.2022). Zusätzlich zu den materiellen Aufnahmebedingungen der IGI-DAI erhalten Asylwerber im Rahmen eines zeitlich begrenzten AMIF-Projektes auch materielle Unterstützung durch die NGO AIDRom (AIDA5.2023). Quellen: • AIDA-Asylum Information Database (5.2023): Nica, Felicia (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE; Publisher): Country Report: Romania; 2022 Update, https: //asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-RO_2022-Update.pdf, Zugriff 20.6.2023 • USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071213.html, Zugriff 20.7.2023 Unterbringung Letzte Änderung: 31.08.2023 Rumänien verfügt über sechs regionale Aufnahmezentren mit einer ursprünglichen Kapazität 1.100 Plätzen, wobei die Möglichkeit bestand, die Kapazität um 262 Plätze und 166 speziell konzipierte geschlossene Kapazitäten zu erweitern.Aufgrund von Renovierungsarbeiten liegt die Kapazität der Zentren bei 790 Plätzen. Um die Zahl der Unterbringungsplätze in den regionalen Zentren zu erhöhen, beabsichtigt die IGI, mit AMIF die Unterbringungskapazität um 500 Plätze in den folgenden drei Zentren zu erweitern: Timisoara und Rädäu(i mit jeweils 100 Plätzen und Galat) mit 300 Plätzen (AIDA 5.2023). Zusätzlich betreibt die NGO AIDRom im Rahmen der Umsetzung des nationalen AMIF-Pro- gramms zwei Unterkunftszentren für Vulnerable (AIDA 5.2023). Die NGO Jesuit Refugee Service (JRS) unterstützt Flüchtlinge und Migranten in vielen Bereichen, u.a. bei der Unterbringung, und ist in allen offenen Aufnahmezentren (Bukarest, Timisoara, Somcuta Mare, Giurgiu, Radauti und Galati) sowie in den beiden Haftanstalten (Arad und Oto- peni) vertreten (JRS o.D.). Wenn die Kapazität der Aufnahmezentren für Asylsuchende überschritten wird, kann IGI-DAI Asylwerbern im Rahmen der verfügbaren Mittel eine Unterbringungsbeihilfe gewähren. Folgende monatliche Beträge pro Person können geleistet werden: ein Mietzuschuss von 808 Lei (umgerechnet ca. 165 EUR) sowie ein Unterhaltszuschuss von 145 Lei (29,59 EUR) im Sommer und 185 Lei (37,75 EUR) im Winter. Im Falle eines Zweipersonenhaushalts verringert sich der monatliche Betrag, der einer Person für die Miete gezahlt wird, um 30 %. Bei einem Haushalt mit drei oder mehr Mitgliedern sinkt der monatlich an eine Person für die Miete gezahlte Betrag um 40 % (AIDA 5.2023). Quellen: • AIDA-Asylum Information Database (5.2023): Nica, Felicia (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE; Publisher): Country Report: Romania; 2022 Update, https: //asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-RO_2022-Update.pdf, Zugriff 7.8.2023 • JRS - Jesuit Refugee Service (o.D.): JRS Romania, https://jrseurope.org/en/country/rom ania/, Zugriff 7.8.2023 Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 31.08.2023 Die Gesundheitsfürsorge steht allen Bürgern im gesamten Staatsgebiet zur Verfügung, ist aber - insbesondere in ärmeren ländlichen Gebieten - manchmal unzureichend. Rumänien hat eines der kleinsten Gesundheitsbudgets im Verhältnis zum BIP in der Europäischen Union, und der Zugang zu subventionierten Dienstleistungen und Medikamenten kann je nach den monatlichen Zuweisungen unregelmäßig sein. Die Gehälter im Gesundheitswesen wurden in den letzten Jahren erheblich angehoben. Dennoch wandern zahlreiche Ärzte und Krankenschwestern weiterhin in den Westen ab und können nur schwer ersetzt werden. Viele machen dafür den Klientelismus im System verantwortlich. Insbesondere die Coronavirus-Krise hat die Schwächen des Systems aufgedeckt (BTI 23.2.2022). Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Behandlung sowie auf klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten (IGI 27.1.2022c; vgl. UNHCR o.D., AIDA 5.2023). Im Falle besonderer Bedürfnisse wird Asylwerbern Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung gewährt. Asylwerber unterliegen der Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (27.1.2022c). Darüber hinaus werden Asylwerber in nationale Gesundheitsprogramme zur Prävention, Überwachung und Kontrolle ansteckender Krankheiten in epidemologischen Risikosituationen einbezogen (AIDA 5.2023).Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Behandlung sowie auf klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten (IGI 27.1.2022c; vergleiche UNHCR o.D., AIDA 5.2023). Im Falle besonderer Bedürfnisse wird Asylwerbern Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung gewährt. Asylwerber unterliegen der Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (27.1.2022c). Darüber hinaus werden Asylwerber in nationale Gesundheitsprogramme zur Prävention, Überwachung und Kontrolle ansteckender Krankheiten in epidemologischen Risikosituationen einbezogen (AIDA 5.2023). Mit dem Erhalt einer persönlichen Identifikationsnummer, die in ihren vorläufigen Ausweispapieren erscheint, können sich Asylwerber im öffentlichen Krankenversicherungssystem anmelden und haben mit Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge den Status eines Versicherten mit den gleichen Rechten und Leistungen wie rumänische Staatsangehörige. Im Jahr 2022 gab es nicht in allen regionalen Zentren einen Allgemeinmediziner (AIDA 5.2023). Von September 2020 bis Dezember 2022 führte die Stiftung ICAR in Zusammenarbeit mit AIDRom das Projekt „Krankenversicherung fürAsylbewerber in Rumänien (ASIG - RO)" durch, in dessen Rahmen mindestens 432 Asylbewerber von medizinischen Leistungen und mindestens 216 Asylbewerber von spezialisierter psychologischer Hilfe und Beratung profitiert haben sollen (AIDA 5.2023). ICAR bietet - u.a. für Asylwerber und vulnerable Flüchtlinge kostenlos - medizinische Leistungen in den Bereichen Allgemeinmedizin, Psychiatrie, Kardiologie, Urologie, Physiotherapie und Kinetotherapie an (ICAR o.D.). Zudem ist ICAR die einzige Organisation, die über die notwendige Erfahrung bei der psychologischen Betreuung von Folterüberlebenden und traumatisierten Asylwerbern in allen Aufnahmezentren verfügt (AIDA 5.2023). Zudem erstellt ICAR Atteste, welche die physischen und psychischen Folgen von Traumata durch Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Bestrafungen dokumentieren. Auf Ersuchen der Anwälte der Klienten, anderer NGOs oder des Gerichts werden Untersuchungen angesetzt bzw. entsprechende Berichte erstellt (ICAR o.D.). Der JRS verschafft Flüchtlingen Zugang zu Gesundheitsdiensten, die eine medizinische Grundversorgung sowie präventive Maßnahmen zur wirksamen Verringerung von Gesundheitsrisiken umfassen. Dies geschieht häufig durch Überweisungsdienste und Folgemaßnahmen, einschließlich Überweisungen an andere Organisationen und NGOs, Unterstützung bei den Krankenhausgebühren und Zugang zu medizinischer Fachbehandlung. JRS stellt auch einige Gesundheitsdienste direkt zur Verfügung, z.B. die Ausgabe von Medikamenten, den Transport zu medizinischen Zentren, Dolmetscherdienste, spezialisierte Klinikdienste, Labortests, Röntgenaufnahmen, chirurgische Eingriffe, Betreuung von Müttern, Geburtshilfe und vieles mehr (JRS o.D.). Quellen: • AIDA-Asylum Information Database (5.2023): Nica, Felicia (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE; Publisher): Country Report: Romania; 2022 Update, https: //asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-RO_2022-Update.pdf, Zugriff 17.7.2023 • BTI - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Romania, https://www. ecoi.net/en/file/local/2069726/country_report_2022_ROU.pdf, Zugriff 29.8.2023 • ICAR - ICAR-Foundation (o.D.): Services. Medical, http://www.icarfoundation.ro/medical/, Zugriff 17.7.2023 • IGI - Generalinspektorat für Immigration [Rumänien] (27.1.2022c): Rights and obligations, http://igi.mai.gov.ro/en/content/rights-and-obligations, Zugriff 18.7.2023 • JRS - Jesuit Refugee Service (o.D.): JRS. Healthcare, https://jrs.net/en/programme/healt h-care/, Zugriff 18.7.2023 • UNHCR - The UN Refugee Agency (o.D.): Rights and duties of Asylum seekers, https: //help.unhcr.org/romania/rights-and-duties-of-asylum-seekers/, Zugriff 18.7.2023 Schutzberechtigte Letzte Änderung: 31.08.2023 Aufenthaltsgenehmigungen für Schutzberechtigte können für Antragsteller mit Flüchtlingsstatus für drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre erteilt und bei Bedarf verlängert werden. Eine permanente Aufenthaltsbewilligung kann Schutzberechtigten gewährt werden, wenn diese fünf Jahre rechtmäßig auf rumänischem Staatsgebiet aufhältig waren. Darüber hinaus müssen bestimmte Kriterien (u.a. Kenntnis der rumänischen Sprache, Vorliegen einer Krankenversicherung sowie von Unterkunft und Einkommen in bestimmter Höhe) erfüllt sein. Die Erlangung der Staatsbürgerschaft kann im Allgemeinen - auch bei Personen mit subsidiärem Schutz - nach acht Jahren erfolgen, oder fünf Jahre nach Heirat mit einem/r rumänischen Staatsbürger/in. Anerkannte Flüchtlinge sind hier bevorzugt und können bereits nach vier Jahren ununterbrochenen Aufenthalts in Rumänien die Staatsbürgerschaft beantragen (AIDA 5.2023). Personen mit internationalem Schutzstatus haben weiterhin Probleme mit der Integration vor Ort, einschließlich des Zugangs zu einer auf ihre spezifischen Bedürfnisse zugeschnittenen Berufsausbildung, zu Beratungsprogrammen und zur Einbürgerung. Nach Angaben des UNHCR stützen sich die Programme zur Integration von Flüchtlingen fast ausschließlich auf NGOs, die von der Generalinspektion für Einwanderung koordiniert werden. Die Unterstützungsdienste oder gezielten Integrations- und Eingliederungsprogramme, die von den lokalen Behörden für Flüchtlinge angeboten werden, sind begrenzt (USDOS 20.3.2023). Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, öffentlicher Gesundheitsfürsorge und Sozialleistungen (IGI 27.1.2022c; vgl. AIDA 5.2023). Schutzberechtigte können allerdings beispielsweise Schwierigkeiten haben, einen Mietvertrag zu erhalten, der die von den Behörden geforderten Bedingungen erfüllt, da die Vermieter den Behörden oftmals nicht mitteilen wollen, dass sie ihre Wohnungen vermietet haben (AIDA 5.2023).Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, öffentlicher Gesundheitsfürsorge und Sozialleistungen (IGI 27.1.2022c; vergleiche AIDA 5.2023). Schutzberechtigte können allerdings beispielsweise Schwierigkeiten haben, einen Mietvertrag zu erhalten, der die von den Behörden geforderten Bedingungen erfüllt, da die Vermieter den Behörden oftmals nicht mitteilen wollen, dass sie ihre Wohnungen vermietet haben (AIDA 5.2023). In Rumänien ist jede Behörde (Innenministerium, Bildungsministerium, Arbeitsministerium, Gesundheitsministerium, etc.) in ihrem jeweiligen Fachgebiet für die Integration Fremder verantwortlich. Die Koordination liegt beim im Innenministerium angesiedelten Generalinspektorat für Immigration (IGI). Die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen umfassen zum einen den Zugang zu Rechten (auf Arbeit, Wohnung, Bildung, Krankenversorgung, Sozialleistungen), weiters die Umsetzung von Integrationsprogrammen (kulturelle und staatsbürgerliche Bildung, Beratung, Erwerb der rumänischen Sprache). Hauptaufgabe aller Integrationsmaßnahmen ist es, Personen mit Schutzstatus die Selbsterhaltung und Unabhängigkeit von der Hilfe des Staates bzw. NGOs zu ermöglichen. Um diese Ziele zu erreichen, unterstützt die Generalinspektion für Einwanderung (IGI) über ihre Regionalzentren und im Rahmen eines bis zu 12-monatigen Integrationsprogramms die Schutzberechtigten mit verschiedenen Maßnahmen. Die Teilnahme am Integrationsprogramm muss binnen 90 Tagen ab Statuszuerkennung beantragt werden. Die Teilnahme ist nicht obligatorisch, bietet aber Vorteile wie finanzielle Unterstützung. Diese beträgt bis zu einem Jahr lang monatlich 540 Lei (ca. 110 Euro). Weiters wird den Schutzberechtigten die Teilnahme an einem Sprachkurs ermöglicht (IGI 27.1.2022d). Arbeitslose Schutzberechtigte, die im Integrationsprogramm registriert sind, können zudem Umzugs-, Mobilitäts- oder sonstige Beihilfen erhalten. Wenn die Schutzberechtigten über keine finanziellen Mittel verfügen, können sie sich - vorausgesetzt, es sind genügend Plätze vorhanden - für die Dauer von sechs bis maximal zwölf Monaten in den regionalen Zentren aufhalten (AIDA 5.2023). Im März 2021 wurde in Kooperation der NGOs Global Help Association, der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und der Ökumenischen Vereinigung der Kirchen in Rumänien (AIDRom) in Giurgiu ein neues regionales Integrationszentrum eröffnet. Das Zentrum bietet Unterstützung in Form von Informationen und Rechtsberatung sowie Erleichterungen beim Zugang zu Bildung einschließlich der Bereitstellung von Rumänisch-Sprachkursen, weiters kulturelle und soziale Dienstleistungen und die Beistellung von Sachleistungen. Zudem werden Flüchtlingen und Migranten beim Zugang zu Wohnraum, Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt unterstützt (IOM 14.7.2022). Ähnliche Unterstützungsleistungen sowie umfassende Hilfe und Dienstleistungen zur Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Integration von Schutzberechtigten werden von IOM über die Programme Interact+ (in den beiden Integrationszentren Bukarest und Brasov in Zentralrumänien), MYRO (in den Integrationszentren Craiova und Giugriu in Südrumänien) und SIM:CIS (in den beiden westrumänischen Integrationszentren in Cluj-Napoca und Baia Mare) angeboten. Alle bestehenden Dienste und Services wurden auch für Personen geöffnet, die aus der Ukraine geflohen sind und vorübergehenden Schutz nach der EU-Richtlinie über den vorübergehenden Schutz genießen (IOM 14.7.2022). Personen mit internationalem Schutz genießen hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt grundsätzlich dieselben Rechte wie rumänische Staatsbürger (IGI 27.1.2022d; vgl. AIDA5.2023), allerdings können in der Praxis mangelnde Kenntnisse der rumänischen Sprache (und in einigen Fällen der englischen Sprache) den Zugang zum Arbeitsmarkt behindern. Zudem hängt der Zugang zum Arbeitsmarkt auch von der Wirtschaftskraft der Stadt oder Region ab. Es kommt immer wieder vor, dass Banken sich unter Berufung auf Sicherheitsgründe weigern, Schutzberechtigten ein Konto einzurichten (AIDA5.2023).Personen mit internationalem Schutz genießen hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt grundsätzlich dieselben Rechte wie rumänische Staatsbürger (IGI 27.1.2022d; vergleiche AIDA5.2023), allerdings können in der Praxis mangelnde Kenntnisse der rumänischen Sprache (und in einigen Fällen der englischen Sprache) den Zugang zum Arbeitsmarkt behindern. Zudem hängt der Zugang zum Arbeitsmarkt auch von der Wirtschaftskraft der Stadt oder Region ab. Es kommt immer wieder vor, dass Banken sich unter Berufung auf Sicherheitsgründe weigern, Schutzberechtigten ein Konto einzurichten (AIDA5.2023). Im Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt gibt es keine Unterschiede zwischen anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten. Zur Durchführung von Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung ist die Nationale Agentur für Beschäftigung über ihre Agenturen verpflichtet, für jede Person, die in das Integrationsprogramm aufgenommen wurde, einen individuellen Plan zu erstellen und sie als Arbeitsuchende gemäß den gesetzlichen Bestimmungen so schnell wie möglich bei der Nationalen Agentur für Beschäftigung zu registrieren. Die Nationale Agentur für Beschäftigung kann auch mit NGOs zusammenarbeiten, um Personen, die internationalen Schutz genießen, zu informieren, zu beraten oder ihnen andere Dienstleistungen anzubieten (AIDA 5.2023). Personen mit internationalem Schutz verfügen über denselben Zugang zum Gesundheitswesen wie rumänische Staatsbürger. Wenn sie - wie etwa Folteropfer und traumatisierte Personen - unter psychischen Problemen leiden, können sie die erforderlichen Behandlungen ebenfalls gleichberechtigt in Anspruch nehmen (AIDA 5.2023). Der JRS-Vertreter in Rädäu(i berichtete von Schwierigkeiten bei der Registrierung bei Hausärzten. Diese weigern sich, Personen mit internationalem Schutzstatus, einschließlich Kinder, zu registrieren, weil sie die Patienten für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten registrieren müssen und befürchten, dass die Schutzberechtigten Rumänien verlassen werden. Schutzberechtigte, die sich für einen langfristigen Aufenthalt entscheiden, haben Hausärzte. Für Personen ohne Krankenversicherung übernimmt die Stiftung ICAR bei Bedarf die Kosten für medizinische Konsultationen und Behandlungen. Ein weiteres Problem betrifft die Krankenversicherung: Personen, die kein Einkommen erzielen, sind verpflichtet, eine staatliche Krankenversicherung. Eine solche jährliche Krankenversicherung (gültig für 12 Monate) kostet den Gegenwert von sechs Bruttomindestlöhnen (dieser beträgt 2.550 Lei/ 520 EUR) plus 10 % Sozialversicherungsbeitragssatz für Gesundheit (1.530 Lei/ 310 EUR). Die Kosten hierfür können von NGOs erstattet werden. Die Zahlung eines Monatsbeitrags führt zu einer die Verpflichtung, für das gesamte Jahr zu zahlen, um die Gesundheitsdienste in Anspruch nehmen zu können. Wer die Zahlung der Krankenversicherung einstellt, verschuldet sich. Wenn die Betroffenen sich verpflichten, sechs Monate lang zu bleiben, kann die Stiftung ICAR die Kosten für ihre Krankenversicherung übernehmen. (AIDA5.2023). In Gala(i ist es im Rahmen eines vom JRS durchgeführten Integrationsprojekts möglich, die staatliche Krankenversicherung für maximal sechs Monate zu übernehmen. In Giurgiu botAI- DRom im Rahmen eines Projektes medizinische Hilfe an, die auch die Erstattung von Kosten für die Krankenkasse ermöglichte. In den letzten zwei Jahren gab es aber keine Übernahmen, weil die Begünstigten entweder nicht interessiert waren oder eine Beschäftigung hatten (AIDA 5.2023). Laut IOM Rumänien sind die gravierendsten Probleme, mit denen Personen mit internationalem Schutzstatus in Bezug auf das Gesundheitssystem konfrontiert sind: unzureichendes Verständnis für die Funktionsweise des Krankenversicherungssystems; Mangel an finanziellen Mitteln, um die Krankenversicherung zu bezahlen; Leistungen, die nicht von der Krankenversicherung abgedeckt sind und selbst bezahlt werden müssen; lange Wartezeiten für bestimmte Untersuchungen; sowie sprachliche und kulturelle Barrieren. IOM Rumänien betont außerdem die wichtige Rolle der NGOs, welche Integrationsprojekte durchführen, für den Zugang Schutzberechtigter zu Gesundheitsdiensten (AIDA3.2023). IOM Bukarest bietet medizinische Untersuchungen und psychosoziale Betreuung für legal auf- hältige Migranten an, sofern diese in einem der Projekte von IOM registriert sind. Außerdem werden Schutzberechtigte in den regionalen Integrationszentren bei der Anmeldung zur nationalen Krankenkasse unterstützt und in enger Zusammenarbeit mit Krankenhäusern und Hausärzten an spezialisierte Dienste überwiesen. IOM übernimmt einen Teil der Gebühren in Höhe von durchschnittlich 100 EUR pro Person. Auch werden Medikamente in Asylzentren in Bukarest und anderen Städten zur Verfügung gestellt (IOM 14.7.2022). IOM Rumänien arbeitet darüber hinaus mit einer Vielzahl von Akteuren zusammen, um die rumänischen Behörden bei der Integration und Eingliederung von Migranten und Flüchtlingen zu fördern und zu unterstützen (IOM o.D.) Theoretisch sind die sozialen Sicherheitsnetze in Rumänien umfassend, aber viele Komponenten sind wenig zielgerichtet, werden manchmal missbraucht und sind in der Anwendung starr. Dies gilt insbesondere für ärmere Gemeinden, da der Staat die Verantwortung für die Sozialhilfe schrittweise auf die lokale Ebene übertragen hat (BTI 23.2.2022). Quellen: • AIDA-Asylum Information Database (5.2023): Nica, Felicia (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE; Publisher): Country Report: Romania; 2022 Update, https: //asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-RO_2022-Update.pdf, Zugriff 25.8.2023 • BTI - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Romania, https://www. ecoi.net/en/file/local/2069726/country_report_2022_ROU.pdf, Zugriff 29.8.2023 • IGI - Generalinspektorat für Immigration [Rumänien] (27.1.2022c): Rights and obligations, http://igi.mai.gov.ro/en/content/rights-and-obligations, Zugriff 25.8.2023 • IGI - Generalinspektorat für Immigration [Rumänien] (27.1.2022d): Integration program, http://igi.mai.gov.ro/en/content/integration-program, Zugriff 25.8.2023 • IOM - International Organization for Migration (14.7.2022): Information on IOMs support for Migrants, übermittelt per email vom 14.7.2022, liegt bei der Staatendokumention auf, Zugriff 15.7.2022 • IOM - International Organization for Migration (o.D.): IOM in Romania, https://romania.io m.int/iom-romania, Zugriff 28.8.2023 • USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089247.html, Zugriff 28.8.2023 Im Bescheid wurde weiter festgehalten, dass die Identität des BF nicht feststehe. Der Genannte leide an keinen Erkrankungen, die einer Überstellung nach Rumänien entgegenstehen würden. Er sei zweifellos nicht lebensbedrohlich erkrankt. Rumänien sei zur Prüfung des Asylantrags des BF zuständig. In Österreich habe der BF keine familiären oder enge private Anknüpfungspunkte. Abhängigkeiten des BF zu in Österreich aufhältigen Personen hätten nicht festgestellt werden können. In Rumänien sei der Refoulement-Schutz gewährleistet. Es bestehe ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Eine Folgeantragstellung sei jederzeit möglich. Asylwerber hätten das Recht auf kostenlose medizinische Erstversorgung und Behandlung und klinische Behandlung bei akut lebensbedrohlichen Erkrankungen oder chronischen Krankheiten. Da Rumänien der Wiederaufnahme auch ausdrücklich zugestimmt habe, könne der Genannte im Falle einer Rückkehr die dort zugesicherten Leistungen in Anspruch nehmen. Über allfällige Übergriffe gegen seine Person habe der BF nicht berichtet. Den Angaben des BF seien keine stichhaltigen Gründe zu entnehmen, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr laufen würde, in Rumänien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner ihm durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Es sei davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin-VO sowie von Art 7 GRC bzw Art 8 EMRK führen werde und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu und habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.Im Bescheid wurde weiter festgehalten, dass die Identität des BF nicht feststehe. Der Genannte leide an keinen Erkrankungen, die einer Überstellung nach Rumänien entgegenstehen würden. Er sei zweifellos nicht lebensbedrohlich erkrankt. Rumänien sei zur Prüfung des Asylantrags des BF zuständig. In Österreich habe der BF keine familiären oder enge private Anknüpfungspunkte. Abhängigkeiten des BF zu in Österreich aufhältigen Personen hätten nicht festgestellt werden können. In Rumänien sei der Refoulement-Schutz gewährleistet. Es bestehe ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Eine Folgeantragstellung sei jederzeit möglich. Asylwerber hätten das Recht auf kostenlose medizinische Erstversorgung und Behandlung und klinische Behandlung bei akut lebensbedrohlichen Erkrankungen oder chronischen Krankheiten. Da Rumänien der Wiederaufnahme auch ausdrücklich zugestimmt habe, könne der Genannte im Falle einer Rückkehr die dort zugesicherten Leistungen in Anspruch nehmen. Über allfällige Übergriffe gegen seine Person habe der BF nicht berichtet. Den Angaben des BF seien keine stichhaltigen Gründe zu entnehmen, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr laufen würde, in Rumänien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner ihm durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Es sei davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin-VO sowie von Artikel 7, GRC bzw Artikel 8, EMRK führen werde und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe zu und habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Gegen den o.a. Bescheid des Bundesamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wurde ergänzend zum bisherigen Vorbringen ausgeführt, dass der BF in der Rechtsberatung vorgebracht habe, minderjährig zu sein. Er sei im Jahr 2007 geboren. Nach Erhalt eines Altersnachweises aus Syrien würde dieser vorgelegt werden. Die bis jetzt angenommene Volljährigkeit sei in Zweifel zu ziehen. Bis zur endgültigen Klärung sei entsprechend dem Grundsatz in dubio pro minore von der Minderjährigkeit des BF auszugehen. Das Neuerungsverbot stehe dem soeben erstatten Vorbringen nicht entgegen. Nach § 20 Abs 1 Z 4 BFA-VG bestehe ein allgemeines Neuerungsrecht insofern, als der Antragsteller „aus welchen Gründen auch immer“ nicht in der Lage gewesen sei, Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Das auslösende Moment für die Unfähigkeit des Tatsachen- bzw Beweismittelvorbringens sei irrelevant, sofern dies dem Antragsteller nicht schuldhaft vorzuwerfen sei, er also nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt hätte. Dies entspreche auch der ständigen Rechtsprechung des VfGH. Der BF habe nicht früher vorgebracht, minderjährig zu sein, da er ursprünglich nicht in Österreich habe bleiben wollen. Abgesehen davon könne gemäß § 13 Abs 3 BFA-VG eine Altersdiagnose angeordnet werden. Das Verfahren sei gem. Art 8 Dublin III-VO zuzulassen, sofern das erkennende Gericht nicht feststellen könne, dass es sich mit absoluter Sicherheit um eine volljährige Person handle. In der Beschwerde wurden in weiterer Folge die Länderfeststellungen zu Rumänien als unvollständig und teilweise einseitig kritisiert. Es wurde auf Berichte über Polizeigewalt und die mangelhafte Unterbringungssituation in den Unterkünften hingewiesen. Illegale Push-backs nach Serbien würden gezielt durchgeführt werden. Flüchtlinge würden schikaniert und diskriminiert werden. Es wäre eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem BF in Rumänien eine Verletzung seiner durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen; eine solche sei jedoch unterblieben. Es hätte vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht werden müssen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Durchführung einer mündlichen Behandlung wurden beantragt. Gegen den o.a. Bescheid des Bundesamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wurde ergänzend zum bisherigen Vorbringen ausgeführt, dass der BF in der Rechtsberatung vorgebracht habe, minderjährig zu sein. Er sei im Jahr 2007 geboren. Nach Erhalt eines Altersnachweises aus Syrien würde dieser vorgelegt werden. Die bis jetzt angenommene Volljährigkeit sei in Zweifel zu ziehen. Bis zur endgültigen Klärung sei entsprechend dem Grundsatz in dubio pro minore von der Minderjährigkeit des BF auszugehen. Das Neuerungsverbot stehe dem soeben erstatten Vorbringen nicht entgegen. Nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG bestehe ein allgemeines Neuerungsrecht insofern, als der Antragsteller „aus welchen Gründen auch immer“ nicht in der Lage gewesen sei, Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Das auslösende Moment für die Unfähigkeit des Tatsachen- bzw Beweismittelvorbringens sei irrelevant, sofern dies dem Antragsteller nicht schuldhaft vorzuwerfen sei, er also nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt hätte. Dies entspreche auch der ständigen Rechtsprechung des VfGH. Der BF habe nicht früher vorgebracht, minderjährig zu sein, da er ursprünglich nicht in Österreich habe bleiben wollen. Abgesehen davon könne gemäß Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG eine Altersdiagnose angeordnet werden. Das Verfahren sei gem. Artikel 8, Dublin III-VO zuzulassen, sofern das erkennende Gericht nicht feststellen könne, dass es sich mit absoluter Sicherheit um eine volljährige Person handle. In der Beschwerde wurden in weiterer Folge die Länderfeststellungen zu Rumänien als unvollständig und teilweise einseitig kritisiert. Es wurde auf Berichte über Polizeigewalt und die mangelhafte Unterbringungssituation in den Unterkünften hingewiesen. Illegale Push-backs nach Serbien würden gezielt durchgeführt werden. Flüchtlinge würden schikaniert und diskriminiert werden. Es wäre eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem BF in Rumänien eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen; eine solche sei jedoch unterblieben. Es hätte vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht werden müssen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Durchführung einer mündlichen Behandlung wurden beantragt. Am 12.03.2024 langten zum „Nachweis“ der Minderjährigkeit des BF Kopien des syrischen Personalausweises und des Personenstandsregisters beim BVwG ein. Am selben Tag erging ein Übersetzungsersuchen seitens des Gerichts. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am selben Tag langte die Übersetzung von Personalausweis und Personenstandsregister bei Gericht ein (OZ 6). In den Dokumenten scheint als Geburtsdatum des BF der XXXX auf. Am selben Tag langte die Übersetzung von Personalausweis und Personenstandsregister bei Gericht ein (OZ 6). In den Dokumenten scheint als Geburtsdatum des BF der römisch 40 auf. Der BF befindet sich seit dem 31.01.2024 bis dato im AHZ Vordernberg in Schubhaft. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF, ein volljähriger (siehe hiezu weiter unten) Staatsangehöriger Syriens, reiste über die Türkei, wo er sich nach eigenen Angaben bis März 2023 aufgehalten hat und Bulgarien (Durchreise, keine ED-Behandlung) nach Rumänien weiter, wo er sich dann für ca 10 Monate aufhielt und um Asyl ansuchte. In weiterer Folge begab sich der BF über Ungarn am 30.01.2024 irregulär in das Bundesgebiet. Einer EURODAC-Treffermeldung zufolge suchte der BF am 16.03.2023 in Rumänien um Asyl an. Mangels Asylantragstellung in Österreich wurde über den BF am 31.01.2024 die Schubhaft verhängt. Im Stand der Schubhaft stellte der BF am 08.02.2024 in weiterer Folge den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Am 31.01.2024 richtete das Bundesamt ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien. Dies unter Hinweis auf den Eurodac-Treffer der Kategorie "1" zu Rumänien, die Inhaftierung des BF in Österreich und dass der BF in Österreich bislang keinen Asylantrag gestellt habe.Am 31.01.2024 richtete das Bundesamt ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien. Dies unter Hinweis auf den Eurodac-Treffer der Kategorie "1" zu Rumänien, die Inhaftierung des BF in Österreich und dass der BF in Österreich bislang keinen Asylantrag gestellt habe. Die rumänischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des BF gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO am 09.02.2024 ausdrücklich zu. Bekanntgegeben wurden die Daten des BF, ua auch dessen Geburtsdatum mit XXXX . Es wurde mitgeteilt, dass der BF in Rumänien am 16.03.2023 um Asyl angesucht habe, dessen Antrag jedoch am 14.03.2023 (sic!) zurückgewiesen worden sei. Die dagegen erhobene Beschwerde sei noch bei Gericht anhängig. Für den 14.02.2024 sei eine Einvernahme des BF angesetzt gewesen (AS 65). Die rumänischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des BF gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO am 09.02.2024 ausdrücklich zu. Bekanntgegeben wurden die Daten des BF, ua auch dessen Geburtsdatum mit römisch 40 . Es wurde mitgeteilt, dass der BF in Rumänien am 16.03.2023 um Asyl angesucht habe, dessen Antrag jedoch am 14.03.2023 (sic!) zurückgewiesen worden sei. Die dagegen erhobene Beschwerde sei noch bei Gericht anhängig. Für den 14.02.2024 sei eine Einvernahme des BF angesetzt gewesen (AS 65). Der BF hat nach Asylantragstellung in Rumänien das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht wieder für mehr als drei Monate verlassen. Die Zuständigkeit Rumäniens ist zwischenzeitig nicht wieder erloschen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Rumänien an. Konkrete, in der Person des BF gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen würden, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Überstellung nach Rumänien Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Der BF leidet an keinen lebensbedrohenden Krankheiten. Er ist nach eigenen Angaben gesund und benötigt keine Medikamente. In Rumänien sind alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Es besteht ausreichende medizinische Versorgung für Asylwerber in Rumänien, welche auch in der Praxis zugänglich ist. In Österreich hat der BF weder familiäre noch verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Er verfügt hier über kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben.In Österreich hat der BF weder familiäre noch verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Er verfügt hier über kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- und Familienleben. Am 12.03.2024 langten Kopien des syrischen Personalausweises und des Personenstandsregisters des BF beim BVwG ein. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am selben Tag langte die in Auftrag gegebene Übersetzung von Personalausweis und Personenstandsregister bei Gericht ein (OZ 6). In diesen Dokumenten scheint als Geburtsdatum des BF der XXXX auf. Am selben Tag langte die in Auftrag gegebene Übersetzung von Personalausweis und Personenstandsregister bei Gericht ein (OZ 6). In diesen Dokumenten scheint als Geburtsdatum des BF der römisch 40 auf. Der BF befindet sich nach wie vor im AHZ Vordernberg in Schubhaft. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Reiseweg des BF beruhen auf dessen nachvollziehbaren Angaben. Dass der BF in Rumänien um Asyl angesucht hat, wird durch die Eurodac-Treffermeldung der Kategorie „1“ und die Antwort der rumänischen Behörden vom 09.02.2024 bestätigt (Zustimmung Rumäniens nach Art 18 Abs 1 lit b Dublin III-VO).Die Feststellungen zum Reiseweg des BF beruhen auf dessen nachvollziehbaren Angaben. Dass der BF in Rumänien um Asyl angesucht hat, wird durch die Eurodac-Treffermeldung der Kategorie „1“ und die Antwort der rumänischen Behörden vom 09.02.2024 bestätigt (Zustimmung Rumäniens nach Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO). Dem Antwortschreiben Rumäniens vom 09.02.2024 ist auch zu entnehmen, dass der Asylantrag des BF zurückgewiesen worden und die vom BF dagegen erhobene Beschwerde noch bei Gericht anhängig sei. Informiert wurde auch darüber, dass eine Einvernahme des BF für den 14.02.2024 angesetzt gewesen sei. Das durchgeführte Konsultationsverfahren ist im Akt dokumentiert. Hinsichtlich allfälliger Mängel des Verfahrens liegen keine Anhaltspunkte vor. Die Verhängung der Schubhaft über den BF zur Sicherung der Abschiebung ist – wie auch die Antragstellung im Stand der Schubhaft am 08.02.204 - dem Akt zu entnehmen. Aus den insofern plausiblen Angaben des BF zu seinem Reiseweg, zur Dauer seines Aufenthalts in Rumänien und dem Stand des dortigen Verfahrens in Zusammenschau mit dem Inhalt des Antwortschreibens Rumäniens, ergibt sich die Feststellung, dass der BF das Gebiet der Mitgliedstaaten seit seiner Einreise in Rumänien nicht für länger als drei Monate wieder verlassen hat. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat Rumänien resultiert aus den umfangreichen und durch Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Rumänien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Aus den herangezogenen Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das rumänische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Rumänien den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der BF nicht dargetan. Eine den BF konkret treffende Bedrohungssituation in Rumänien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe auch unten). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus dessen eigenen nicht anzuzweifelnden Angaben. Befunde oder Arztschreiben wurden im Verfahren nicht vorgelegt. Es wurde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus dessen eigenen nicht anzuzweifelnden Angaben. Befunde oder Arztschreiben wurden im Verfahren nicht vorgelegt. Es wurde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die festgestellten familiären und persönlichen Verhältnisse des BF beruhen auf dessen eigenen nicht anzuzweifelnden Angaben. Das erkennende Gericht geht – wie auch bereits die Behörde – davon aus, dass es sich beim BF (entgegen den Behauptungen in der Beschwerde) um eine (bereits im Zeitpunkt der Antragstellung) volljährige Person handelt. Dies aufgrund folgender Erwägungen: Zunächst ist festzuhalten, dass der BF bereits in Rumänien sein Geburtsdatum mit XXXX angegeben hat. Gleichlautend wurde im Erstbefragungsprotokoll vor der LPD das Geburtsdatum mit XXXX vermerkt. Dass es sich hierbei keinesfalls um einen von der Angabe des Geburtsdatums durch den BF abweichenden, fehlerhaften Vermerk handeln kann, folgt ohne Zweifel schon daraus, dass der BF über Nachfrage des Beamten ausdrücklich erklärt hat, 26 Jahre alt zu sein. Auch im weiteren Verfahrensverlauf, nämlich in seiner Einvernahme vor der Behörde, sah der BF keinerlei Veranlassung, eine „Korrektur“ seines Alters nach unten, geschweige denn eine solche im Ausmaß von rund 9 Jahren (!), vorzunehmen. Bemerkenswerter Weise spricht der BF in seiner Einvernahme weiter davon, dass im Camp in Rumänien alle, „auch die Minderjährigen“ schlecht behandelt worden seien. Dies wird völlig abstrakt und losgelöst von der eigenen Person vorgebracht, sodass auch insofern kein Bezug zu einer angeblichen Minderjährigkeit des BF hergestellt werden kann. Erstmals in der Beschwerdeschrift wurde plötzlich vorgebracht, dass der BF im Rahmen der Rechtsberatung angegeben hätte, im Jahr 2007 geboren, somit minderjährig und rund 9 Jahre jünger als bisher sowohl in Rumänien als auch durchgängig im bisherigen Verfahren in Österreich angegeben, sei. Dies freilich ohne jegliche Erklärung dafür anbieten zu können, wie es zu einer solch erheblichen Altersdiskrepanz bzw mehrfach und noch dazu gleichlautend unrichtig protokollierten Altersangabe gekommen sein sollte. In diesem Zusammenhang ist nochmals daran zu erinnern, dass der BF bereits in seiner Erstbefragung sein Alter ausdrücklich mit 26 Jahren angegeben hat. Schon vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb die bisher angenommene, auf den eigenen Angaben des BF beruhende Volljährigkeit, laut Beschwerdevorbringen nunmehr in Zweifel zu ziehen und dem BF offenbar damals - wie auch in der späteren Einvernahme - diesbezüglich ein „Fehler“ im Ausmaß von neun Jahren unterlaufen sein sollte. Das weiter erstattete Vorbringen, dass der BF seine Minderjährigkeit nicht früher offengelegt habe, da er ursprünglich nicht in Österreich bleiben habe wollen, muss als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Spätestens im Zeitpunkt seiner Asylantragstellung im Bundesgebiet, somit noch vor seiner Einvernahme vor dem Bundesamt, in der er sein eindeutig volljähriges Alter bzw Geburtsdatum unverändert aufrechterhielt, ist jedoch die Entscheidung für einen dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet gefallen. Abgesehen davon äußerte sich der BF in seinen Einvernahmen auch niemals in Richtung allfälliger sonstiger „Zielstaaten“. Auch der Argumentation, dass es sich bei der erst in der Beschwerde behaupteten Minderjährigkeit um kein vom Neuerungsverbot erfasstes Vorbringen handeln würde, kann nicht gefolgt werden. Es ist nämlich in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb der BF im Verfahren vor der Behörde nicht in der Lage gewesen sein sollte, sein tatsächliches Alter zu nennen. Es ist nicht erkennbar, dass dem BF die „Tatsache“, dass er in Wahrheit angeblich nicht bereits 26 Jahre, sondern erst 17 Jahre alt wäre, nicht bekannt gewesen sein sollte bzw er an einem entsprechenden Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren gehindert gewesen wäre. Im erstinstanzlichen Verfahren hätten allenfalls Unterlagen zum Beleg des Alters, somit Beweismittel fehlen können, das Alter an sich hätte und wäre jedoch bereits im damaligen Verfahrensstadium vorzubringen gewesen. Eine damalige „Unfähigkeit zum Tatsachenvorbringen“ ist zu verneinen. Was schließlich die nachträglich beigebrachten syrischen Urkunden (Anm: lediglich Kopien) zum Altersnachweis betrifft, so vermögen auch diese ein Lebensalter des BF von 17 Jahren nicht zu belegen. Wie gerichtsbekannt, sind Urkunden in Syrien grundsätzlich mit jedem gewünschten Inhalt erhältlich. Das erkennende Gericht stützt sich bei seiner Beurteilung jedoch ohnehin keineswegs nur auf die mangelnde Aussagekraft syrischer Urkunden, sondern ergibt sich die Unglaubwürdigkeit des nachträglich vom BF behaupteten Lebensalters, wie vorstehend ausgeführt, aus einer Gesamtschau aller Aspekte. Nicht zuletzt sprechen auch die im Akt einliegenden Fotos des BF nach Einschätzung des Gerichtes gegen ein Lebensalter von rund 17 Jahren. Im Sinne des Gesagten besteht im gegenständlichen Fall auch kein Anwendungsbereich für die Zweifelsregel des § 13 Abs. 3 BFA-VG, zumal nach der Sachlage auch keine Veranlassung zur Durchführung einer Altersdiagnostik bestand. Zunächst ist festzuhalten, dass der BF bereits in Rumänien sein Geburtsdatum mit römisch 40 angegeben hat. Gleichlautend wurde im Erstbefragungsprotokoll vor der LPD das Geburtsdatum mit römisch 40 vermerkt. Dass es sich hierbei keinesfalls um einen von der Angabe des Geburtsdatums durch den BF abweichenden, fehlerhaften Vermerk handeln kann, folgt ohne Zweifel schon daraus, dass der BF über Nachfrage des Beamten ausdrücklich erklärt hat, 26 Jahre alt zu sein. Auch im weiteren Verfahrensverlauf, nämlich in seiner Einvernahme vor der Behörde, sah der BF keinerlei Veranlassung, eine „Korrektur“ seines Alters nach unten, geschweige denn eine solche im Ausmaß von rund 9 Jahren (!), vorzunehmen. Bemerkenswerter Weise spricht der BF in seiner Einvernahme weiter davon, dass im Camp in Rumänien alle, „auch die Minderjährigen“ schlecht behandelt worden seien. Dies wird völlig abstrakt und losgelöst von der eigenen Person vorgebracht, sodass auch insofern kein Bezug zu einer angeblichen Minderjährigkeit des BF hergestellt werden kann. Erstmals in der Beschwerdeschrift wurde plötzlich vorgebracht, dass der BF im Rahmen der Rechtsberatung angegeben hätte, im Jahr 2007 geboren, somit minderjährig und rund 9 Jahre jünger als bisher sowohl in Rumänien als auch durchgängig im bisherigen Verfahren in Österreich angegeben, sei. Dies freilich ohne jegliche Erklärung dafür anbieten zu können, wie es zu einer solch erheblichen Altersdiskrepanz bzw mehrfach und noch dazu gleichlautend unrichtig protokollierten Altersangabe gekommen sein sollte. In diesem Zusammenhang ist nochmals daran zu erinnern, dass der BF bereits in seiner Erstbefragung sein Alter ausdrücklich mit 26 Jahren angegeben hat. Schon vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb die bisher angenommene, auf den eigenen Angaben des BF beruhende Volljährigkeit, laut Beschwerdevorbringen nunmehr in Zweifel zu ziehen und dem BF offenbar damals - wie auch in der späteren Einvernahme - diesbezüglich ein „Fehler“ im Ausmaß von neun Jahren unterlaufen sein sollte. Das weiter erstattete Vorbringen, dass der BF seine Minderjährigkeit nicht früher offengelegt habe, da er ursprünglich nicht in Österreich bleiben habe wollen, muss als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Spätestens im Zeitpunkt seiner Asylantragstellung im Bundesgebiet, somit noch vor seiner Einvernahme vor dem Bundesamt, in der er sein eindeutig volljähriges Alter bzw Geburtsdatum unverändert aufrechterhielt, ist jedoch die Entscheidung für einen dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet gefallen. Abgesehen davon äußerte sich der BF in seinen Einvernahmen auch niemals in Richtung allfälliger sonstiger „Zielstaaten“. Auch der Argumentation, dass es sich bei der erst in der Beschwerde behaupteten Minderjährigkeit um kein vom Neuerungsverbot erfasstes Vorbringen handeln würde, kann nicht gefolgt werden. Es ist nämlich in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb der BF im Verfahren vor der Behörde nicht in der Lage gewesen sein sollte, sein tatsächliches Alter zu nennen. Es ist nicht erkennbar, dass dem BF die „Tatsache“, dass er in Wahrheit angeblich nicht bereits 26 Jahre, sondern erst 17 Jahre alt wäre, nicht bekannt gewesen sein sollte bzw er an einem entsprechenden Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren gehindert gewesen wäre. Im erstinstanzlichen Verfahren hätten allenfalls Unterlagen zum Beleg des Alters, somit Beweismittel fehlen können, das Alter an sich hätte und wäre jedoch bereits im damaligen Verfahrensstadium vorzubringen gewesen. Eine damalige „Unfähigkeit zum Tatsachenvorbringen“ ist zu verneinen. Was schließlich die nachträglich beigebrachten syrischen Urkunden Anmerkung, lediglich Kopien) zum Altersnachweis betrifft, so vermögen auch diese ein Lebensalter des BF von 17 Jahren nicht zu belegen. Wie gerichtsbekannt, sind Urkunden in Syrien grundsätzlich mit jedem gewünschten Inhalt erhältlich. Das erkennende Gericht stützt sich bei seiner Beurteilung jedoch ohnehin keineswegs nur auf die mangelnde Aussagekraft syrischer Urkunden, sondern ergibt sich die Unglaubwürdigkeit des nachträglich vom BF behaupteten Lebensalters, wie vorstehend ausgeführt, aus einer Gesamtschau aller Aspekte. Nicht zuletzt sprechen auch die im Akt einliegenden Fotos des BF nach Einschätzung des Gerichtes gegen ein Lebensalter von rund 17 Jahren. Im Sinne des Gesagten besteht im gegenständlichen Fall auch kein Anwendungsbereich für die Zweifelsregel des Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG, zumal nach der Sachlage auch keine Veranlassung zur Durchführung einer Altersdiagnostik bestand. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 5
(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  4. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
  5. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
  6. … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: § 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wennParagraph 61,
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Rumäniens ergibt. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Rumäniens zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrags in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, zumal der BF aus der Türkei, einem Drittstaat kommend, die Grenze Rumäniens illegal überschritten und dort auch um Asyl angesucht hat. Die Verpflichtung Rumäniens zur Wiederaufnahme des BF basiert Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO; die rumänische Dublin-Behörde hat der Wiederaufnahme des BF nach dieser Bestimmung ausdrücklich zugestimmt. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Rumänien finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Rumäniens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen, da der BF nach Asylantragstellung in Rumänien das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht für mehr als drei Monate wieder verlassen hat. Die Überstellungsfrist ist zum Entscheidungszeitpunkt des Gerichts noch offen. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Rumäniens zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrags in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, zumal der BF aus der Türkei, einem Drittstaat kommend, die Grenze Rumäniens illegal überschritten und dort auch um Asyl angesucht hat. Die Verpflichtung Rumäniens zur Wiederaufnahme des BF basiert Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO; die rumänische Dublin-Behörde hat der Wiederaufnahme des BF nach dieser Bestimmung ausdrücklich zugestimmt. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Rumänien finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Rumäniens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen, da der BF nach Asylantragstellung in Rumänien das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht für mehr als drei Monate wieder verlassen hat. Die Überstellungsfrist ist zum Entscheidungszeitpunkt des Gerichts noch offen. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich gegenständlich mangels familiärer und verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich gegenständlich mangels familiärer und verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK: Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann. Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seine Außerlandesbringung nach Rumänien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seine Außerlandesbringung nach Rumänien gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten gemäß Artikel 3, und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. In diesem Zusammenhang führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass „mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es – im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung – grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige hg. Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung d

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