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{'item': 'W193 2283584-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 494a§ 7§ 8§ 6§ 58§ 17Art. 130Art. 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2024 GeschäftszahlW193 2283584-1 Spruch, W193 2283584-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 28Absatz 1 und 2 Vw

GVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt als Minderjähriger gemeinsam mit seiner Kernfamilie nach Österreich ein.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt als Minderjähriger gemeinsam mit seiner Kernfamilie nach Österreich ein. I.
  3. Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge eines Familienverfahrens mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX , der Status eines International Schutzberechtigten (Asylstatus) zuerkannt.römisch eins.
  4. Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge eines Familienverfahrens mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 , der Status eines International Schutzberechtigten (Asylstatus) zuerkannt. I.
  5. Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck, vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 StGB in Anwendung des § 5 JGG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 240 Tagessätzen verurteilt. Ein Teil der Geldstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mildernd wurde die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, sowie der Umstand, dass die Tat beim Versuch blieb, erschwerend die Tätermehrheit gewertet. Das Urteil erwuchs in der Folge in Rechtskraft.römisch eins.
  6. Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck, vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, StGB in Anwendung des Paragraph 5, JGG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 240 Tagessätzen verurteilt. Ein Teil der Geldstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mildernd wurde die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, sowie der Umstand, dass die Tat beim Versuch blieb, erschwerend die Tätermehrheit gewertet. Das Urteil erwuchs in der Folge in Rechtskraft. I.
  7. Mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom XXXX wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr verhängt.römisch eins.
  8. Mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom römisch 40 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr verhängt. I.
  9. Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

§ 494aAbs. 1 Z 2 St

PO wurde vom Widerruf der mir Urteil vom XXXX bedingten Strafnachsicht zu XXXX verhängten bedingten Strafnachsicht abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Landesgericht das Geständnis, die Tatsache, dass der schwere Raub beim Versuch geblieben ist und die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit bei den beiden Angeklagten als mildernd. Beim Beschwerdeführer war darüber hinaus die Tatsache, dass er zum Tatzeitpunkt das

  1. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, mildernd zu werten. Erschwerend wirkten sich hingegen die Tätermehrheit, die einschlägige Vorstrafte und der rasche Rückfall aus.römisch eins.
  2. Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO wurde vom Widerruf der mir Urteil vom römisch 40 bedingten Strafnachsicht zu römisch 40 verhängten bedingten Strafnachsicht abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Landesgericht das Geständnis, die Tatsache, dass der schwere Raub beim Versuch geblieben ist und die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit bei den beiden Angeklagten als mildernd. Beim Beschwerdeführer war darüber hinaus die Tatsache, dass er zum Tatzeitpunkt das

  1. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, mildernd zu werten. Erschwerend wirkten sich hingegen die Tätermehrheit, die einschlägige Vorstrafte und der rasche Rückfall aus. I.
  2. Mit Schreiben vom XXXX teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit, dass gegen ihn ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde und räumte ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme ein.römisch eins.
  3. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit, dass gegen ihn ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde und räumte ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme ein. I.
  4. Mit Schreiben vom XXXX brachte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme zum gegen ihn eingeleiteten Aberkennungsverfahren beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.römisch eins.
  5. Mit Schreiben vom römisch 40 brachte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme zum gegen ihn eingeleiteten Aberkennungsverfahren beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. I.
  6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 i

Vm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG aberkannt und

§ 7Abs. 4 Asyl

G festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 AsylG, als unzulässig erklärt.römisch eins.8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 , zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG aberkannt und

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG, als unzulässig erklärt. I.

  1. Mit Schreiben vom XXXX erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , XXXX Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.römisch eins.
  2. Mit Schreiben vom römisch 40 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , römisch 40 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht die eingebrachte Beschwerde samt dazugehörigen Verwaltungsakten. I.
  3. Mit Enthaftungsbeschluss vom des Landesgerichts Innsbruck vom XXXX wurde der Beschwerdeführer am XXXX , bedingt, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und unter Anordnung der Bewährungshilfe aus dem Strafvollzug entlassen.römisch eins.
  4. Mit Enthaftungsbeschluss vom des Landesgerichts Innsbruck vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 , bedingt, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und unter Anordnung der Bewährungshilfe aus dem Strafvollzug entlassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  5. Feststellungen:römisch zwei.
  6. Feststellungen: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , das Geburtsdatum XXXX und ist afghanischer Staatsangehöriger.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , das Geburtsdatum römisch 40 und ist afghanischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer spricht fließend Deutsch. Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge eines Familienverfahrens mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX der Status eines International Schutzberechtigten (Asylstatus) zuerkannt.Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge eines Familienverfahrens mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 der Status eines International Schutzberechtigten (Asylstatus) zuerkannt. Der Lebensmittelpunkt der Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers ist in Österreich. Der Beschwerdeführer ist arbeitswillig. Der Beschwerdeführer wohnt zusammen mit seiner Kernfamilie in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX .Der Beschwerdeführer wohnt zusammen mit seiner Kernfamilie in einem gemeinsamen Haushalt in römisch 40 . Der Beschwerdeführer bemüht sich um einen strukturierten und produktiven Tagesablauf. Dem Beschwerdeführer ist vorbestraft. Ihm liegen im Bundesgebiet folgende Verurteilungen zur Last: Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck, vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 StGB in Anwendung des § 5 JGG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 240 Tagessätzen verurteilt. Ein Teil der Geldstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mildernd wurde die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, sowie der Umstand, dass die Tat beim Versuch blieb, erschwerend die Tätermehrheit gewertet. Das Urteil erwuchs in der Folge in Rechtskraft.Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck, vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, StGB in Anwendung des Paragraph 5, JGG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 240 Tagessätzen verurteilt. Ein Teil der Geldstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mildernd wurde die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, sowie der Umstand, dass die Tat beim Versuch blieb, erschwerend die Tätermehrheit gewertet. Das Urteil erwuchs in der Folge in Rechtskraft. „Es haben XXXX in XXXX XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erste Alt StGB) das namentlich genannte Opfer vorsätzlich schwer am Körper zu verletzten versucht, indem XXXX ihm zumindest einen wuchtigen Faustschlag ins Gesicht versetzte, XXXX mit einer Eisenstange zweimal auf dessen Rücken einschlug und XXXX ihm Tritte gegen den Rücken versetzte, wodurch dieser mehrere Abschürfungen erlitt (…).“„Es haben römisch 40 in römisch 40 römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, erste Alt StGB) das namentlich genannte Opfer vorsätzlich schwer am Körper zu verletzten versucht, indem römisch 40 ihm zumindest einen wuchtigen Faustschlag ins Gesicht versetzte, römisch 40 mit einer Eisenstange zweimal auf dessen Rücken einschlug und römisch 40 ihm Tritte gegen den Rücken versetzte, wodurch dieser mehrere Abschürfungen erlitt (…).“ Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

§ 494aAbs. 1 Z 2 St

PO wurde vom Widerruf der mir Urteil vom XXXX bedingten Strafnachsicht zu XXXX verhängten bedingten Strafnachsicht abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Landesgericht das Geständnis, die Tatsache, dass der schwere Raub beim Versuch geblieben ist und die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit bei den beiden Angeklagten als mildernd. Beim Beschwerdeführer war darüber hinaus die Tatsache, dass er zum Tatzeitpunkt das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, mildernd zu werten. Erschwerend wirkten sich hingegen die Tätermehrheit, die einschlägige Vorstrafte und der rasche Rückfall aus.Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO wurde vom Widerruf der mir Urteil vom römisch 40 bedingten Strafnachsicht zu römisch 40 verhängten bedingten Strafnachsicht abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Landesgericht das Geständnis, die Tatsache, dass der schwere Raub beim Versuch geblieben ist und die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit bei den beiden Angeklagten als mildernd. Beim Beschwerdeführer war darüber hinaus die Tatsache, dass er zum Tatzeitpunkt das

  1. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, mildernd zu werten. Erschwerend wirkten sich hingegen die Tätermehrheit, die einschlägige Vorstrafte und der rasche Rückfall aus. „Es haben in XXXX XXXX am XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter das namentlich genannte Opfer dadurch, dass sie gemeinsam maskiert das Geschäftslokal „ XXXX “ betraten, XXXX Geld forderte seine Oberbekleidung hochhob und eine in seinen Hosenbund gesteckte Schreckschusspistole vorzeigte, somit durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld mit dem Vorsatz abzunötigen versucht, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie den Raub unter Verwendung einer Waffe verübten.“„Es haben in römisch 40 römisch 40 am römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter das namentlich genannte Opfer dadurch, dass sie gemeinsam maskiert das Geschäftslokal „ römisch 40 “ betraten, römisch 40 Geld forderte seine Oberbekleidung hochhob und eine in seinen Hosenbund gesteckte Schreckschusspistole vorzeigte, somit durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld mit dem Vorsatz abzunötigen versucht, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie den Raub unter Verwendung einer Waffe verübten.“ Der Verurteilung liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: „Die beiden miteinander befreundeten Angeklagten XXXX verbrachten den XXXX gemeinsam. Nachdem sie bis mittags geschlafen hatte, fuhren sie mit dem Zug nach XXXX und kauften sich Benzodiazepine, die sie noch dort einnahmen. Im Anschluss fuhren sie zurück nach XXXX und begaben sich in die Wohnung des befreundeten XXXX , wo sie gemeinsam Whiskey tranken und einen Joint rauchten. In weiterer Folge kamen XXXX und XXXX auf die Idee, aufgrund ihrer Geldnöte gemeinsam das nahegelegene Juweliergeschäft zu überfallen. Sie nahmen sich diverse Kleidungsstücke von XXXX , um sich damit zu maskieren und nahmen auch Kleidung mit, die sie bei einem nahegelegenen Parkplatz versteckten, um nach der Tat dort ihre Oberkleidung zu wechseln. XXXX führte weiters seine ca. eine Woche zuvor – trotz aufgrund des rechtskräftigen Bescheids der BH Kufstein vom XXXX aufrechten Waffenverbot – erworbene Schreckschusspistole mit sich, die er in seinen Hosenbund gesteckt hatte. Als sie sich in der Folge gemeinsam ins Geschäftslokal „ XXXX “ begaben, hatten die beiden Angeklagten ihr Gesicht und ihren Kopf mit einem T-Shirt bzw. einer Kapuze maskiert. XXXX forderte von der hinter dem Verkaufspult befindlichen namentlich genannten Mitarbeiterin „Geld“. Die namentlich genannte Mitarbeiterin antwortete ihm, dass die Überwachungskamera eingeschalten sei und zeigte auf diese. XXXX hob daraufhin seinen Kapuzenpullover nach oben und zeigte der namentlich genannten Mitarbeiterin seine in seinem Hosenbund befindliche Schreckschusspistole. Die namentliche genannte Mitarbeiterin drückte daraufhin den Alarmknopf, weshalb sich XXXX bereits zum Ausgang begab. XXXX bestand jedoch auf die Übergabe von Bargeld, weshalb die namentlich genannte Angestellte ihn fragte, wie viel er wolle. Dabei näherte sie sich ihm und versuchte ihm seine Gesichtsmaskierung herunterzureißen, was ihr jedoch nicht gelang, weil XXXX zur Hilfe kam und XXXX von der namentlich genannten Mitarbeiterin losreißen konnte. In der Folge flüchteten die beiden Angeklagten ohne Beute. Als XXXX von der namentlich genannten Mitarbeiterin Geld forderte und ihr seine in seinem Hosenbund gesteckte Schreckschusspistole zeigte, kam es ihm darauf an, sie ernstlich mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben zu bedrohen und dadurch zur Herausgabe von Bargeld zu zwingen, durch dessen Zueignung er seinen Mittäter XXXX und sich selbst unrechtmäßig zu bereichern beabsichtigte. Als XXXX das Juweliergeschäft gemeinsam mit XXXX betrat, wusste er, dass XXXX seine Schreckschusspistole mitführte, um die namentlich genannte Mitarbeiterin damit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben zu bedrohen und dadurch zur Herausgabe von Bargeld zu zwingen, was er auch wollte. Auch ihm kam es darauf an, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Als XXXX Anfang Juli 2022 die zur Tat verwendete Schreckschusspistole erwarb und in der Folge bis nach der Tat – als er sie in den Inn warf – besaß, wusste er, dass er diese Aufgrund des gegen ihn bestehenden Waffenverbots nicht besitzen darf, was ihm aber (nach seinen eigenen Angaben) egal war.Der Verurteilung liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: „Die beiden miteinander befreundeten Angeklagten römisch 40 verbrachten den römisch 40 gemeinsam. Nachdem sie bis mittags geschlafen hatte, fuhren sie mit dem Zug nach römisch 40 und kauften sich Benzodiazepine, die sie noch dort einnahmen. Im Anschluss fuhren sie zurück nach römisch 40 und begaben sich in die Wohnung des befreundeten römisch 40 , wo sie gemeinsam Whiskey tranken und einen Joint rauchten. In weiterer Folge kamen römisch 40 und römisch 40 auf die Idee, aufgrund ihrer Geldnöte gemeinsam das nahegelegene Juweliergeschäft zu überfallen. Sie nahmen sich diverse Kleidungsstücke von römisch 40 , um sich damit zu maskieren und nahmen auch Kleidung mit, die sie bei einem nahegelegenen Parkplatz versteckten, um nach der Tat dort ihre Oberkleidung zu wechseln. römisch 40 führte weiters seine ca. eine Woche zuvor – trotz aufgrund des rechtskräftigen Bescheids der BH Kufstein vom römisch 40 aufrechten Waffenverbot – erworbene Schreckschusspistole mit sich, die er in seinen Hosenbund gesteckt hatte. Als sie sich in der Folge gemeinsam ins Geschäftslokal „ römisch 40 “ begaben, hatten die beiden Angeklagten ihr Gesicht und ihren Kopf mit einem T-Shirt bzw. einer Kapuze maskiert. römisch 40 forderte von der hinter dem Verkaufspult befindlichen namentlich genannten Mitarbeiterin „Geld“. Die namentlich genannte Mitarbeiterin antwortete ihm, dass die Überwachungskamera eingeschalten sei und zeigte auf diese. römisch 40 hob daraufhin seinen Kapuzenpullover nach oben und zeigte der namentlich genannten Mitarbeiterin seine in seinem Hosenbund befindliche Schreckschusspistole. Die namentliche genannte Mitarbeiterin drückte daraufhin den Alarmknopf, weshalb sich römisch 40 bereits zum Ausgang begab. römisch 40 bestand jedoch auf die Übergabe von Bargeld, weshalb die namentlich genannte Angestellte ihn fragte, wie viel er wolle. Dabei näherte sie sich ihm und versuchte ihm seine Gesichtsmaskierung herunterzureißen, was ihr jedoch nicht gelang, weil römisch 40 zur Hilfe kam und römisch 40 von der namentlich genannten Mitarbeiterin losreißen konnte. In der Folge flüchteten die beiden Angeklagten ohne Beute. Als römisch 40 von der namentlich genannten Mitarbeiterin Geld forderte und ihr seine in seinem Hosenbund gesteckte Schreckschusspistole zeigte, kam es ihm darauf an, sie ernstlich mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben zu bedrohen und dadurch zur Herausgabe von Bargeld zu zwingen, durch dessen Zueignung er seinen Mittäter römisch 40 und sich selbst unrechtmäßig zu bereichern beabsichtigte. Als römisch 40 das Juweliergeschäft gemeinsam mit römisch 40 betrat, wusste er, dass römisch 40 seine Schreckschusspistole mitführte, um die namentlich genannte Mitarbeiterin damit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben zu bedrohen und dadurch zur Herausgabe von Bargeld zu zwingen, was er auch wollte. Auch ihm kam es darauf an, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Als römisch 40 Anfang Juli 2022 die zur Tat verwendete Schreckschusspistole erwarb und in der Folge bis nach der Tat – als er sie in den Inn warf – besaß, wusste er, dass er diese Aufgrund des gegen ihn bestehenden Waffenverbots nicht besitzen darf, was ihm aber (nach seinen eigenen Angaben) egal war. II.
  2. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  3. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und aus den Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichts. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund des durch den Beschwerdeführer vorgelegten Konventionsreisepasses mit der Nummer XXXX , Ausstellungsdatum XXXX , fest.Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund des durch den Beschwerdeführer vorgelegten Konventionsreisepasses mit der Nummer römisch 40 , Ausstellungsdatum römisch 40 , fest. Die Feststellung betreffend die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruht auf dessen glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die unbestritten gebliebenen nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers konnten den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer arbeitswillig ist, ergibt sich aus dessen glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Gericht. Der Beschwerdeführer schilderte glaubhaft, dass er sich um eine Lehrstelle bemüht (VP S. 8) und derzeit im Laden seines Vaters aushilft (VP S. 5), weshalb das erkennende Gericht, trotz der derzeitigen Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers, sich nicht veranlasst sah, an seinem Arbeitswillen zu zweifeln. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Kernfamilie in XXXX wohnt, beruht auf dessen glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung (VP S. 5).Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Kernfamilie in römisch 40 wohnt, beruht auf dessen glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung (VP S. 5). Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer um einen strukturierten und produktiven Tagesablauf bemüht, beruht auf dessen glaubhaften Schilderungen über seinen derzeitigen Tagesablauf in Österreich. Der Beschwerdeführer gab glaubhaft an, dass er eine Tagesroutine entwickelt habe, täglich um halb sieben aufstehe und ins Fitnesscenter gehe. Darüber hinaus helfe er im Geschäft seines Vaters aus (VP S. 5). Die Feststellungen betreffend die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich den im Verfahrensakt einliegenden Urteilen des Landesgerichts Innsbruck in Zusammenschau mit einer den Informationen, die einer aktuellen Abfrage des Strafregisters entnommen werden konnten. Die Feststellung betreffend die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers beruht auf dem persönlichen Eindruck des erkennenden Gerichts. Der Beschwerdeführer konnte sich im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf Deutsch gut verständlich machen, sodass die Befragung vollständig auf Deutsch erfolgen konnte. Die Feststellung, dass der Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers in Österreich liegt, beruht auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Der Beschwerdeführer schilderte glaubhaft, dass er mit seinen nahen Familienangehörigen gemeinsam in XXXX wohne und in Österreich bereits auch bereits einer Arbeit nachgegangen sei. Auch sein Freundeskreis befinde sich in Österreich. Die Angaben blieben unbestritten, sodass sie den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.Die Feststellung, dass der Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers in Österreich liegt, beruht auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Der Beschwerdeführer schilderte glaubhaft, dass er mit seinen nahen Familienangehörigen gemeinsam in römisch 40 wohne und in Österreich bereits auch bereits einer Arbeit nachgegangen sei. Auch sein Freundeskreis befinde sich in Österreich. Die Angaben blieben unbestritten, sodass sie den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten. II.
  4. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  5. Rechtliche Beurteilung: II.3.
  6. Zuständigkeitrömisch zwei.3.
  7. Zuständigkeit

§ 6BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. II.3.2. Zu Spruchpunkt A):römisch zwei.3.2. Zu Spruchpunkt A): § 7 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:Paragraph 7, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: Aberkennung des Status des Asylberechtigten

(1)Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
  1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
  2. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
  3. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
  4. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
  5. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. (…) Wie bereits festgestellt und im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, befindet sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers in Österreich, sodass eine Aberkennung des Asylstatus des Beschwerdeführers nach § 7 Abs. 1 Z 3 nicht in Betracht kommt. Darüber hinaus sind im Laufe des Verfahrens auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.Wie bereits festgestellt und im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, befindet sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers in Österreich, sodass eine Aberkennung des Asylstatus des Beschwerdeführers nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, nicht in Betracht kommt. Darüber hinaus sind im Laufe des Verfahrens auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist. Der Asylstatus des Beschwerdeführers ist auch abzuerkennen, wenn ein Ausschlussgrund nach § 6 vorliegt.Der Asylstatus des Beschwerdeführers ist auch abzuerkennen, wenn ein Ausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt. § 6 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:Paragraph 6, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
(1)Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn 1. und so lange er Schutz

Art. 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1.

und so lange er Schutz

Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

  1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
  2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
  3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
  4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
  5. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

(2)Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.
(2)Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt. Gegenständlich bejahte die belangte Behörde das Vorliegen des Ausschlussgrundes nach § 7 Abs.
  1. Z 1 AsylG iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG. Die Behörde begründete dies mit den vorliegend vermeintlich einschlägigen strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers.Gegenständlich bejahte die belangte Behörde das Vorliegen des Ausschlussgrundes nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG. Die Behörde begründete dies mit den vorliegend vermeintlich einschlägigen strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, dass ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB begangen wurde. Erst in einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es sich dabei – oder gegebenenfalls in einer Zusammenschau mehrerer begangener Delikte – um ein besonders schweres Verbrechen handelt (VwGH 26.06.2021, Ro 2021/01/0013). Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel und bewaffneter Raub. Dabei handelt es sich um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK (VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312). Es kommt nicht allein auf die Strafdrohung an. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen und eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen ist und insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen sind (VwGH 22.10.2020, Ra 2020/14/0456). Auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, können verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ qualifiziert werden (VwGH 02.03.2021, Ra 2020/18/0486). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, dass ein Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB begangen wurde. Erst in einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es sich dabei – oder gegebenenfalls in einer Zusammenschau mehrerer begangener Delikte – um ein besonders schweres Verbrechen handelt (VwGH 26.06.2021, Ro 2021/01/0013). Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel und bewaffneter Raub. Dabei handelt es sich um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Artikel 33, Absatz 2, GFK (VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312). Es kommt nicht allein auf die Strafdrohung an. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen und eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen ist und insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen sind (VwGH 22.10.2020, Ra 2020/14/0456). Auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, können verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ qualifiziert werden (VwGH 02.03.2021, Ra 2020/18/0486). Nach der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, dass eine „besonders schwere Straftat“ im Sinne des Art 14 Abs.
  2. Buchst. B der Richtlinie 2011/95 eine Straftat ist, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale eine außerordentliche Schwere aufweist, da sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Bei der Beurteilung, ob eine Straftat, wegen der ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen Schweregrad aufweist, sind insbesondere die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen. Darüber hinaus kann die Anwendung von Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 nur gerechtfertigt sein, wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat erfolgt, die für sich genommen unter den Begriff „besonders schwere Straftat“ fällt, was voraussetzt, dass sie den genannten Schweregrad aufweist, wobei dieser Schweregrad nicht durch eine Kumulierung einzelner Straftaten erreicht werden kann (vgl. zuletzt C-663/21, Rn 30)Nach der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, dass eine „besonders schwere Straftat“ im Sinne des Artikel 14, Absatz 4, Buchst. B der Richtlinie 2011/95 eine Straftat ist, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale eine außerordentliche Schwere aufweist, da sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Bei der Beurteilung, ob eine Straftat, wegen der ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen Schweregrad aufweist, sind insbesondere die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen. Darüber hinaus kann die Anwendung von Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95 nur gerechtfertigt sein, wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat erfolgt, die für sich genommen unter den Begriff „besonders schwere Straftat“ fällt, was voraussetzt, dass sie den genannten Schweregrad aufweist, wobei dieser Schweregrad nicht durch eine Kumulierung einzelner Straftaten erreicht werden kann vergleiche zuletzt C-663/21, Rn 30) Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer unter anderem mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom XXXX , wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 StGB in Anwendung des § 5 JGG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 240 Tagessätzen verurteilt, wobei ein Teil der Geldstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mildernd wurde die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, sowie der Umstand, dass die Tat beim Versuch blieb, erschwerend die Tätermehrheit gewertet.Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer unter anderem mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom römisch 40 , wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, StGB in Anwendung des Paragraph 5, JGG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 240 Tagessätzen verurteilt, wobei ein Teil der Geldstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mildernd wurde die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, sowie der Umstand, dass die Tat beim Versuch blieb, erschwerend die Tätermehrheit gewertet. Nach der herrschenden Lehre und Judikatur stellt eine schwere Körperverletzung typischerweise kein schweres Verbrechen, das zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten führen kann, dar (vgl. Putzer, Asylrecht2, 2011, Rz. 125).Nach der herrschenden Lehre und Judikatur stellt eine schwere Körperverletzung typischerweise kein schweres Verbrechen, das zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten führen kann, dar vergleiche Putzer, Asylrecht2, 2011, Rz. 125). Wie in der bereits zitierten Rechtsprechung zudem gefordert, ist aber darüber hinaus zu prüfen, ob sich die begangene Tat im konkreten Fall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweist. Selbst wenn entsprechend der aktuellen Rechtslage der Begriff des "besonders schweren Verbrechens" nicht mehr als "Verbrechen, das mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist" definiert wird und alleine die im Gesetz vorgesehene Strafdrohung daher nicht geeignet ist, um endgültig beurteilen zu können, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, ist der Strafrahmen von fünf Jahren ein Indiz dafür, dass ohne Hinzutreten besonderer Umstände, aus denen sich ergäbe, dass sich das begangene Delikt objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erwiesen hätte, der Straftat die für ein "besonders schweres Verbrechen" erforderliche außerordentliche Schwere nicht anhaftet. Im gegenständlichen Fall wurde bei der Strafbemessung die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und, dass es beim Versuch geblieben ist, mildernd berücksichtigt, erschwerend hingegen die Tätermehrheit. Es kann in Anbetracht der oben dargestellten Rechtsprechung auch in diesem Fall - ohne Hinzutreten besonderer Umstände - nicht geschlossen werden, dass der Straftat die für ein "besonders schweres Verbrechen" erforderliche außerordentliche Schwere anhaftet. Besondere Umstände, aus denen sich ergäbe, dass sich das begangene Delikt im Hinblick auf Unrechts- und Schuldgehalt als besonders schwerwiegend erwiesen hätte, treten jedenfalls nicht hinzu, wobei dies bereits durch die Höhe der verhängten Strafe in Relation zur Strafdrohung zum Ausdruck kommt. Darüber hinaus wurden auch im angefochtenen Bescheid keinerlei Gründe dargelegt, aufgrund derer sich die begangene Tat als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erwiesen hätte. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom XXXX , wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

§ 494aAbs. 1 Z 2 St

PO wurde vom Widerruf der mit Urteil vom XXXX bedingten Strafnachsicht zu XXXX verhängten bedingten Strafnachsicht abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Landesgericht das Geständnis, die Tatsache, dass der schwere Raub beim Versuch geblieben ist und die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit bei den beiden Angeklagten als mildernd. Beim Beschwerdeführer war darüber hinaus die Tatsache, dass er zum Tatzeitpunkt das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, mildernd zu werten. Erschwerend wirkten sich hingegen die Tätermehrheit, die einschlägige Vorstrafen und der rasche Rückfall aus.Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom römisch 40 , wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO wurde vom Widerruf der mit Urteil vom römisch 40 bedingten Strafnachsicht zu römisch 40 verhängten bedingten Strafnachsicht abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Landesgericht das Geständnis, die Tatsache, dass der schwere Raub beim Versuch geblieben ist und die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit bei den beiden Angeklagten als mildernd. Beim Beschwerdeführer war darüber hinaus die Tatsache, dass er zum Tatzeitpunkt das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, mildernd zu werten. Erschwerend wirkten sich hingegen die Tätermehrheit, die einschlägige Vorstrafen und der rasche Rückfall aus. Betreffend das Verbrechen des Raubes ist anzuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, dass Fälle von schwerem/bewaffnetem Raub als objektiv besonders schwerwiegende Verbrechen angesehen werden können (vgl. VwGH 25.6.2019, Ra 2019/20/0249; 5.12.2017, Ra 2016/01/0166). Jedoch genügt es nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist (vgl VwGH 99/01/0288).Betreffend das Verbrechen des Raubes ist anzuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, dass Fälle von schwerem/bewaffnetem Raub als objektiv besonders schwerwiegende Verbrechen angesehen werden können vergleiche VwGH 25.6.2019, Ra 2019/20/0249; 5.12.2017, Ra 2016/01/0166). Jedoch genügt es nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 99/01/0288). Der Rechtsprechung des EuGH (vgl. zuletzt C-663/21, Rn 30) folgend, ist bei der Beurteilung, ob eine Straftat, wegen der ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen Schweregrad aufweist, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen.Der Rechtsprechung des EuGH vergleiche zuletzt C-663/21, Rn 30) folgend, ist bei der Beurteilung, ob eine Straftat, wegen der ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen Schweregrad aufweist, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen. Im Allgemeinen soll sich die Schwere der Strafe an der Schuld des Täters und dem Unrechtsgehalt der Tat orientieren, wobei ein höheres Unrecht eine höhere Schuld indiziert. Zu beachten ist darüber hinaus, dass grundsätzlich Umstände, die bereits vom Tatbestand erfasst wurden, nicht zusätzlich als erschwerend gewertet werden dürfen, da sonst ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot vorläge. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer unter Anwendung des § 19 Abs. 4 Z 1 JGG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, wobei das bei § 143 Abs. 1 zweiter Fall iVm § 19 Abs. 4 Z 1 JGG angedrohte Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe bei 15 Jahren lag. Die Höhe der verhängten Strafe, in Relation zur Strafdrohung indiziert bereits, dass sich die konkrete Tat im Einzelfall im Hinblick auf Unrechts- und Schuldgehalt als nicht besonders schwerwiegend erwiesen hat.Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer unter Anwendung des Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer eins, JGG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, wobei das bei Paragraph 143, Absatz eins, zweiter Fall in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer eins, JGG angedrohte Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe bei 15 Jahren lag. Die Höhe der verhängten Strafe, in Relation zur Strafdrohung indiziert bereits, dass sich die konkrete Tat im Einzelfall im Hinblick auf Unrechts- und Schuldgehalt als nicht besonders schwerwiegend erwiesen hat. In Anbetracht der Tathandlung und der Tatumstände erweist sich die Tat im konkreten Fall nicht als „besonders schweres“ Verbrechen: Der Beschwerdeführer hat die Tat in einem zurechnungsfähigen, aber schwer alkoholisierten und substanzbeeinträchtigten Zustand begangen, was eine Herabsetzung der Hemmschwelle und dementsprechend eine Verminderung des Schuldgehalts zur Folge hat. Darüber hinaus ist bereits den Feststellungen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einen untergeordneten Tatbeitrag leistete. Der Beschwerdeführer führte zum Tatzeitpunkt keine Waffe mit sich, war nicht derjenige, der das Opfer unmittelbar bedrohte und zur Herausgabe des Bargelds bewegen wollte. Da es nicht zur Übergabe des Bargeldes kam, ist der Taterfolg letztendlich auch nicht eingetreten, was zur Folge hat, dass auch kein Schaden verursacht wurde. Betreffend die Erschwernisgründe ist festzuhalten, dass diese – wie auch die Milderungsgründe – bereits im Rahmen der verhängten Strafe berücksichtigt wurden. Betreffend die in diesem Fall berücksichtigten Erschwernisgründe kommt das erkennende Gericht zum Schluss, dass diese keinen maßgeblichen Einfluss auf die Beurteilung der Schwere der konkreten Tat haben. Letztlich wurden auch im angefochtenen Bescheid keinerlei Gründe dargelegt, aufgrund derer sich die begangene Tat als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erwiesen hätte. Im Rahmen einer Gesamtschau dieser Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zur Ansicht, dass die vom Beschwerdeführer begangene Tat für sich genommen nicht den nach der höchstgerichtlichen Judikatur geforderten außerordentlichen Schweregrad aufweist und die hohe Schwelle eines „besonders schweren Verbrechens“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG nicht erreicht.Im Rahmen einer Gesamtschau dieser Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zur Ansicht, dass die vom Beschwerdeführer begangene Tat für sich genommen nicht den nach der höchstgerichtlichen Judikatur geforderten außerordentlichen Schweregrad aufweist und die hohe Schwelle eines „besonders schweren Verbrechens“ im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG nicht erreicht.

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 iVm § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten auch abzuerkennen, wenn aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten auch abzuerkennen, wenn aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 13.12.2011, U 1907/19 (VfSlg. 19591), aus, dass eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit eines Landes nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder, wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen. Zur Begründung verwies er darauf, dass § 9 Abs. 2 (Z 2) AsylG 2005 in Umsetzung der Statusrichtlinie ergangen sei und daher richtlinienkonform interpretiert werden müsse […]. Auch der EuGH hat in seiner Rechtsprechung erkannt, dass nur ein Flüchtling, der wegen einer „besonders schweren Straftat" rechtskräftig verurteilt wurde, als eine „Gefahr für die Allgemeinheit eines Mitgliedstaats" angesehen werden könne (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155, mit Hinweis auf EuGH 24.06.2015, C-373/13, H.T. gegen Land Baden-Württemberg, ECLI:EU:C:2015:413).Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 13.12.2011, U 1907/19 (VfSlg. 19591), aus, dass eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit eines Landes nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder, wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen. Zur Begründung verwies er darauf, dass Paragraph 9, Absatz 2, (Ziffer 2,) AsylG 2005 in Umsetzung der Statusrichtlinie ergangen sei und daher richtlinienkonform interpretiert werden müsse […]. Auch der EuGH hat in seiner Rechtsprechung erkannt, dass nur ein Flüchtling, der wegen einer „besonders schweren Straftat" rechtskräftig verurteilt wurde, als eine „Gefahr für die Allgemeinheit eines Mitgliedstaats" angesehen werden könne (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155, mit Hinweis auf EuGH 24.06.2015, C-373/13, H.T. gegen Land Baden-Württemberg, ECLI:EU:C:2015:413). Nach der Rechtsprechung des VwGH erfordert die Beurteilung, ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, eine Gefährdungsprognose. Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grundlage konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Der Beschwerdeführer wurde am XXXX zunächst in den elektronischen Hausarrest und am mit Enthaftungsbeschluss vom des Landesgerichts Innsbruck vom XXXX schließlich bedingt, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und unter Anordnung der Bewährungshilfe aus dem Strafvollzug entlassen. Die vorzeitige bedingte Entlassung des Beschwerdeführers indiziert bereits, dass von einer Gemeingefährlichkeit fallbezogen gerade nicht ausgegangen werden kann. Würde der Beschwerdeführer tatsächlich eine Gefahr für Gemeinschaft und Sicherheit Österreichs darstellen, wäre eine bedingte Strafnachsicht nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer hat seine früheren, während seiner Straffälligkeit gepflegten Kontakte hinter sich gelassen, wohnt nunmehr bei seinen Eltern in XXXX und hat einen geregelten Tagesablauf. Der Beschwerdeführer ist arbeitswillig und gewillt, durch eine feste Anstellung einen Beitrag zur Gesellschaft zu leisten. Der Beschwerdeführer zeigt ernsthafte Bestrebungen, einen ordentlichen Lebenswandel zu vollziehen.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 zunächst in den elektronischen Hausarrest und am mit Enthaftungsbeschluss vom des Landesgerichts Innsbruck vom römisch 40 schließlich bedingt, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und unter Anordnung der Bewährungshilfe aus dem Strafvollzug entlassen. Die vorzeitige bedingte Entlassung des Beschwerdeführers indiziert bereits, dass von einer Gemeingefährlichkeit fallbezogen gerade nicht ausgegangen werden kann. Würde der Beschwerdeführer tatsächlich eine Gefahr für Gemeinschaft und Sicherheit Österreichs darstellen, wäre eine bedingte Strafnachsicht nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer hat seine früheren, während seiner Straffälligkeit gepflegten Kontakte hinter sich gelassen, wohnt nunmehr bei seinen Eltern in römisch 40 und hat einen geregelten Tagesablauf. Der Beschwerdeführer ist arbeitswillig und gewillt, durch eine feste Anstellung einen Beitrag zur Gesellschaft zu leisten. Der Beschwerdeführer zeigt ernsthafte Bestrebungen, einen ordentlichen Lebenswandel zu vollziehen. Insgesamt kann daher von einer positiven Zukunfts- und somit negativen Gefährdungsprognose ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer stellt aktuell prognostisch keine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Die Voraussetzungen für die amtswegige Aberkennung des Status Asylberechtigten sind nicht erfüllt. II.3.3. Zu Spruchpunkt B):römisch zwei.3.3. Zu Spruchpunkt B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W193.2283584.1.00

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