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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2024 GeschäftszahlW200 2289054-1 Spruch, W200 2289054-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. Taurer sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Halbauer als Beisitzer/in über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (SMS) vom 01.12.2023, Zl. 60351136000017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. Taurer sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Halbauer als Beisitzer/in über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (SMS) vom 01.12.2023, Zl. 60351136000017, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert: Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des in Höhe von fünfzig

(50)von Hundert (vH) festgestellten Grades der Behinderung vor.B)Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des in Höhe von fünfzig
(50)von Hundert (vH) festgestellten Grades der Behinderung vor., B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 12.09.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Anschluss diverser medizinischer Unterlagen. Das dazu vom Sozialministeriumservice eingeholte allgemeinmedizinische Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 40%. Mit Bescheid vom 01.12.2023 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde wurde unter Vorlage neuer Befunde moniert, dass diverse Gesundheitsschädigungen nicht beachtet worden wären. Das SMS holte aufgrund der erhobenen Beschwerde im Beschwerdevorentscheidungsverfahren ein fachärztliches orthopädisches/unfallchirurgisches Gutachten basierend auf einer Untersuchung ein. Dieses Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 50% und gestaltete sich wie folgt: „Derzeitige Beschwerden: „Die linke Hüfte schmerzt, ich gehe nach der Verletzung am linken Fuß schlechter. Ich habe ständig Kreuzschmerzen, schon länger. Wenn ich weiter gehe, tut es weh. Wenn ich zuviel hebe, habe ich oft 2 Wochen Probleme. Die linken Zehen sind eingeschränkt, die linke Großzehe ist taub." Behandlung(
  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Tramal, Candesartan; Mexalen bei Bedarf dazu. Laufend physikal. Therapie. Schuheinlagen links. Sozialanamnese: Lagerleitung Baustoffhandel, verheiratet, 3 erwachsene Kinder Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Röntgen XXXX 4/2019; Gegenüber der Voruntersuchung vom 16.11.2017 zeigt sich bei flacher rechtskonvexerRöntgen römisch 40 4 aus 2019,; Gegenüber der Voruntersuchung vom 16.11.2017 zeigt sich bei flacher rechtskonvexer Skoliose in Streckhaltung eine Progression der Osteochondrose bei L2/L3, hier der Bandscheibenraum deutlich schmäler. Ansonst Befundkonstanz mit mäßiger Spondylose. Kein Wirbelgleiten. Kein WK-Einbruch. Die Knochenstruktur ist regulär. DZ Meidling 12/2020: 1. Geringgradig breitbasig subligamentäre Bandscheibenvorwölbung L2/L3 ohne Nervenwurzelalteration. 2. Osteochondrosen und deformierende Spondylose L2/L3 mittelgradiger Ausprägung mit minimalem Markraumödem an den Deck- und Bodenplatten (Modic I). Geringgradige Osteochondrose auch L4/L5. Chondrosis intervertebralis L3/L4 und L5/S1.2. Osteochondrosen und deformierende Spondylose L2/L3 mittelgradiger Ausprägung mit minimalem Markraumödem an den Deck- und Bodenplatten (Modic römisch eins). Geringgradige Osteochondrose auch L4/L5. Chondrosis intervertebralis L3/L4 und L5/S1. 3. Weichteilödem in den paravertebralen Weichteilen links in Höhe L2-L4 (iatrogen? DD reaktives Muskelödem). 4. Der Conus medullaris an orthotoper Stelle gelegen und normal konfiguriert. 5. Keine ossären Stenosen. Keine signifikanten Intervertebralarthrosen. Bericht Ortho XXXX 2011: Extensorsehnen Verletzung (
  2. a)Parese Plantarflexoren li Fuß (
  3. a)fixierteBericht Ortho römisch 40 2011: Extensorsehnen Verletzung (
  4. a)Parese Plantarflexoren li Fuß (
  5. a)fixierte Senkspreizfüsse (
  6. a)O GIMP Verordnung §2-NGKK Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut; Ernährungszustand: gut; Größe: 179,00 cm Gewicht: 92,00 kg Klinischer Status - Fachstatus: Caput unauffällig, Collum o.B., HWS in R 45-0-45, KJA 1 cm, Reklination 16 cm. BWS- drehung 30-0-25, normale Lendenlordose, FKBA 30 cm, Seitneigung bis 10 cm ober Patella. Kein rel. Beckenschiefstand. Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig. Schultern in S 40-0-170, F 170-0-40, R bei F90 70-0-70, Ellbögen 0-0-130, Handgelenke 50¬0-50, Faustschluß beidseits frei. Nacken-und Kreuzgriff möglich. Hüftgelenke in S 0-0-110, R 30-0-10, Kniegelenke beidseits 0-0-130, Sprunggelenke 10-0-40 zu links 5-0-35, linke Großzehe wackelbeweglich, Fehlstellung, Bewegungseinschränkung der anderen Zehen, relative Fußverkürzung links bei Senkspreizfuß. Gesamtmobilität - Gangbild: Gang in festen Straßenschuhen ohne Gehbehelfe frei möglich, verkürztes Abrollen links, gering linkshinkend. Status Psychicus: Normale Vigilanz. Regulärer Ductus. Ausgeglichene Stimmungslage Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB 1 Degeneratives Wirbelsäulenleiden mit Bandscheibenvorwölbung im Lendenwirbelbereich L3/L4 und Wirbelkörperveränderungen unterer Rahmensatz, da ungestörte periphere Sensomotorik 02.01.02 30 2 Sehstörung, Erblindung des rechten Auges gern. Tabelle Z1/S9 11.02.01 30 3 Zustand nach Verletzung linker Vorfuß mit Versteifung der Großzehe und Bewegungsdefizit der anderen Zehen bei Senkspreizfuß links mehr als rechts eine Stufe über unterem Rahmensatz, da deutliche Abrollstörung 02.05.35 20 4 Abgeheilte Lungentuberkulose mit geringen Funktionseinschränkungen (Tuberkulose im Kindesalter) Oberer Rahmensatz da Narbenzüge beschrieben und fallweise Beschwerden 06.09.04 20 5 Kniebinnenschaden unterer Rahmensatz, da geringes Beweglichkeitsdefizit 02.05.18 10 6 Hypertonie fixer Rahmensatz 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch die Leiden 2 und 3 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung um je eine Stufe erhöht; die übrigen Leiden erhöhen nicht weiter. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: geringe Lebersteatose Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: (Fußleiden wurde um eine Stufe erhöht); Leiden 6 ist neu Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: (Erhöhung des Gdb um eine Stufe im VGL zum angefochtenen GA) Dauerzustand“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1.: Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 von 100. 1.2.: Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: Orthopädischer Status Caput unauffällig, Collum o.B., HWS in R 45-0-45, KJA 1 cm, Reklination 16 cm. BWS- drehung 30-0-25, normale Lendenlordose, FKBA 30 cm, Seitneigung bis 10 cm ober Patella. Kein rel. Beckenschiefstand. Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig. Schultern in S 40-0-170, F 170-0-40, R bei F90 70-0-70, Ellbögen 0-0-130, Handgelenke 50¬0-50, Faustschluß beidseits frei. Nacken-und Kreuzgriff möglich. Hüftgelenke in S 0-0-110, R 30-0-10, Kniegelenke beidseits 0-0-130, Sprunggelenke 10-0-40 zu links 5-0-35, linke Großzehe wackelbeweglich, Fehlstellung, Bewegungseinschränkung der anderen Zehen, relative Fußverkürzung links bei Senkspreizfuß. 1.3.: Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB 1 Degeneratives Wirbelsäulenleiden mit Bandscheibenvorwölbung im Lendenwirbelbereich L3/L4 und Wirbelkörperveränderungen unterer Rahmensatz, da ungestörte periphere Sensomotorik 02.01.02 30 2 Sehstörung, Erblindung des rechten Auges gern. Tabelle Z1/S9 11.02.01 30 3 Zustand nach Verletzung linker Vorfuß mit Versteifung der Großzehe und Bewegungsdefizit der anderen Zehen bei Senkspreizfuß links mehr als rechts eine Stufe über unterem Rahmensatz, da deutliche Abrollstörung 02.05.35 20 4 Abgeheilte Lungentuberkulose mit geringen Funktionseinschränkungen (Tuberkulose im Kindesalter) Oberer Rahmensatz da Narbenzüge beschrieben und fallweise Beschwerden 06.09.04 20 5 Kniebinnenschaden unterer Rahmensatz, da geringes Beweglichkeitsdefizit 02.05.18 10 6 Hypertonie fixer Rahmensatz 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50%, weil das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung um je eine Stufe erhöht wird. Leiden 1 wird durch die Leiden 2 und 3 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung um je eine Stufe erhöht; die übrigen Leiden erhöhen nicht weiter. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf das vom SMS eingeholte orthopädische Sachverständigengutachten. Dieses Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Dem Gutachten liegt eine Untersuchung und auch insbesondere sämtliche von der Beschwerdeführerin vorgelegte medizinische Unterlagen zu Grunde gelegt. Die Leiden 1, 2 und 4 bis 6 stuft der vom SMS bestellten Facharzt für Unfallchirurgie ident den Feststellungen der vom SMS bestellten Ärztin für Allgemeinmedizin ein. Nunmehr erfolgt zusätzlich eine Aufnahme des Leidens 3 „Zustand nach Verletzung linker Vorfuß mit Versteifung der Großzehe und Bewegungsdefizit der anderen Zehen bei Senkspreizfuß links mehr als rechts“ in das Ergebnis der Begutachtung mit 20%. Der bestellte fachärztliche Gutachter stuft sämtliche Leiden entsprechend ihrer Ausprägungen nach der Anlage zur EVO ein. Die nunmehrige vorgenommene zusätzliche Einstufung des Leidens 3 verursacht auch eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und 3 und damit aufgrund der jeweiligen Leidensbeeinflussung des Leidens 1 durch Leiden 2 und Leiden 3 eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um jeweils eine Stufe – in Summe um zwei Stufen. Der Inhalt des Gutachtens wurde im Rahmen des Parteiengehörs von den Parteien zustimmend bzw. unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Zu A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Zu A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn 1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder 2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder 3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder 4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder 5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn 1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder 2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder 3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (Paragraph 41, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (Paragraph 42, Absatz eins, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). In dem vom SMS im Beschwerdevorentscheidungsverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % festgestellt. Festgehalten wurde, dass sich in der Gesamtbeurteilung somit auch eine Erhöhung des Behinderungsgrades der beschwerdeführenden Partei ergibt. Das angeführte Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Da ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt wurde und dieser Feststellung im Rahmen des Parteiengehörs nicht widersprochen wurde, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. (§ 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG)Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der beschwerdeführenden Partei festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes war vom SMS ein orthopädisches Sachverständigengutachten eingeholt worden. In diesem Gutachten wurde der Zustand der Beschwerdeführerin im Detail dargelegt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W200.2289054.1.00

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