← Österreich

{'item': 'W240 2276817-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2024 GeschäftszahlW240 2276817-1 Spruch, W240 2276817-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Richterin Mag. Tanja FEICHTER über die Beschwerde der XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 14.04.2023, Zl. Nairobi-ÖB/KONS/0236/2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Richterin Mag. Tanja FEICHTER über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 14.04.2023, Zl. Nairobi-ÖB/KONS/0236/2023, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 Abs. 1 AsylG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, stellte am 18.08.2022 elektronisch und am 11.10.2022 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Nairobi (künftig: ÖB Nairobi) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005.
  2. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, stellte am 18.08.2022 elektronisch und am 11.10.2022 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Nairobi (künftig: ÖB Nairobi) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach , Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
  3. Als Bezugsperson wurde die Mutter der Beschwerdeführerin XXXX , geboren am XXXX , StA. Somalia, genannt, der mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2022, W205 2234757-1/9E, rechtskräftig der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Als Bezugsperson wurde die Mutter der Beschwerdeführerin römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Somalia, genannt, der mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2022, W205 2234757-1/9E, rechtskräftig der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Mit dem Antrag wurden folgende Dokumente vorgelegt: - Kopie des somalischen Reispasses der Beschwerdeführerin - Kopie der gekürzten Ausfertigung des am 20.05.2022 verkündeten Erkenntnisses zu W205 2234757-1/9E - Kopie des Fremdenpasses der Bezugsperson Mit Verbesserungsauftrag vom 23.08.2022 und 17.10.2022 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, zur persönlichen Vorsprache bei der ÖB Nairobi zu kommen und das vollständig ausgefüllte Antragsformular, ihre Geburtsurkunde, gültige Reisedokumente und Passfotos vorzulegen. Zudem wurde aufgetragen gegebenenfalls einen Nachweis über Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft, eine Reise- und Krankenversicherung, ausreichende finanzielle Mittel und eine Einverständniserklärung des leiblichen Vaters bzw. Sterbeurkunde vorzulegen. In der Folge wurde nach persönlicher Vorsprache bei der Botschaft die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin (in Somali und Englisch, schlecht leserlich) vorgelegt und ausgeführt, dass der Vater der Beschwerdeführerin bereits seit 2018 verschollen sei, weshalb die Einholung einer Zustimmung nicht möglich sei. Dies sei bereits im Asylverfahren der Bezugsperson vorgebracht worden – ein Auszug aus deren Einvernahme wurde vorgelegt.
  4. In der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch BFA oder Bundesamt) vom 20.01.2023 wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe im November 2018 erstmals (gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem angeblich minderjährigen Bruder) einen Einreiseantrag gem. § 35 AsylG bezogen auf XXXX (Schwester der Beschwerdeführerin) gestellt. Am XXXX 2019 wurde eine Altersfeststellung mit dem Ergebnis durchgeführt, dass unter Zusammenschau der Röntgenuntersuchung und des klinischen Bildes von einem Alter von über 18 Jahren auszugehen sei. Aufgrund der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin erging bereits am 13.03.2019 eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose und wurde ausgeführt, bei der Beschwerdeführerin handle es sich eindeutig um eine volljährige Person, weshalb zum damaligen Entscheidungszeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd § 35 Abs. 4 AsylG nicht wahrscheinlich sei.
  5. In der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch BFA oder Bundesamt) vom 20.01.2023 wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe im November 2018 erstmals (gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem angeblich minderjährigen Bruder) einen Einreiseantrag gem. Paragraph 35, AsylG bezogen auf römisch 40 (Schwester der Beschwerdeführerin) gestellt. Am römisch 40 2019 wurde eine Altersfeststellung mit dem Ergebnis durchgeführt, dass unter Zusammenschau der Röntgenuntersuchung und des klinischen Bildes von einem Alter von über 18 Jahren auszugehen sei. Aufgrund der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin erging bereits am 13.03.2019 eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose und wurde ausgeführt, bei der Beschwerdeführerin handle es sich eindeutig um eine volljährige Person, weshalb zum damaligen Entscheidungszeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd Paragraph 35, Absatz 4, AsylG nicht wahrscheinlich sei.
  6. Mit Schreiben der ÖB Nairobi vom 10.02.2023 teilte diese der Beschwerdeführerin mit, dass festgestellt wird, die Beschwerdeführerin ist eindeutig eine volljährige Person und es wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt.
  7. In ihrer Stellungnahme vom 01.03.2023 führte die Beschwerdeführerin aus, dass der Ansicht des BFA widersprochen werde. Es werde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung 16 Jahre alt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei am XXXX geboren, was die Bezugsperson in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt auch angegeben habe. Die Beschwerdeführerin und eine ihrer Schwestern würden aus der zweiten Ehe der Bezugsperson entstammen, die 2003 geschlossen worden sei. Zwar komme somalischen Urkunden ein geringerer Beweiswert zu, dieser Umstand liege jedoch an den gesellschaftlichen und politischen Gegebenheiten im Herkunftsland der Beschwerdeführerin und könne ihr daher nicht persönlich zu Lasten gelegt werden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sowohl die angeführten Angaben aus den Einvernahmen der Bezugsperson und der in Österreich aufhältigen Halbschwester als auch sämtliche eingereichte Dokumente in der Beweiswürdigung des Bundesamtes bisher völlig außer Acht gelassen worden seien. Die Durchführung einer Röntgenuntersuchung stelle keine multifaktorielle Untersuchung dar und sei somit zur Feststellung des Alters der Beschwerdeführerin nicht geeignet. Darüber hinaus werde nicht näher konkretisiert, aufgrund welcher sonstigen medizinischen Untersuchungen im Jahr 2019 zu dem Schluss gekommen sei, dass die Beschwerdeführerin bereits volljährig sei. Altersgutachten seien gemäß der Rechtsprechung des VwGH vollständig auszuhändigen, um den Parteien Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen.
  8. In ihrer Stellungnahme vom 01.03.2023 führte die Beschwerdeführerin aus, dass der Ansicht des BFA widersprochen werde. Es werde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung 16 Jahre alt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei am römisch 40 geboren, was die Bezugsperson in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt auch angegeben habe. Die Beschwerdeführerin und eine ihrer Schwestern würden aus der zweiten Ehe der Bezugsperson entstammen, die 2003 geschlossen worden sei. Zwar komme somalischen Urkunden ein geringerer Beweiswert zu, dieser Umstand liege jedoch an den gesellschaftlichen und politischen Gegebenheiten im Herkunftsland der Beschwerdeführerin und könne ihr daher nicht persönlich zu Lasten gelegt werden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sowohl die angeführten Angaben aus den Einvernahmen der Bezugsperson und der in Österreich aufhältigen Halbschwester als auch sämtliche eingereichte Dokumente in der Beweiswürdigung des Bundesamtes bisher völlig außer Acht gelassen worden seien. Die Durchführung einer Röntgenuntersuchung stelle keine multifaktorielle Untersuchung dar und sei somit zur Feststellung des Alters der Beschwerdeführerin nicht geeignet. Darüber hinaus werde nicht näher konkretisiert, aufgrund welcher sonstigen medizinischen Untersuchungen im Jahr 2019 zu dem Schluss gekommen sei, dass die Beschwerdeführerin bereits volljährig sei. Altersgutachten seien gemäß der Rechtsprechung des VwGH vollständig auszuhändigen, um den Parteien Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen.
  9. Nach Übermittlung der von der Beschwerdeführerin eingebrachten Stellungnahme und neuerlicher Prüfung teilte das BFA mit Mail vom 12.04.2023 mit, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde. Zudem wurde ausgeführt, dass die ÖB Addis Abeba schon im Jahr 2018 nachweislich dokumentiert habe, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Augenscheins wesentlich älter wirke, als behauptet. Erst aus diesem Grund sei eine Altersfeststellung gemäß den vor Ort vorhandenen Möglichkeiten durchgeführt worden. Ein ärztlicher Befund (Handröntgen) stelle sehr wohl einen Sachverständigenbeweis dar, dessen Bewertung der Behörde anheim gestellt sei (VwGH 2012/08/0264 vom 08.10.2013). Die Beweiskraft der Aussagen der in Österreich lebenden Schwester in ihrer Einvernahme zum Alter der Beschwerdeführerin sei sehr gering, habe sie doch selbst in Bezug auf ihr Alter im Asylverfahren unwahre Aussagen getätigt. Aufgrund eines Sachverständigengutachtens sei ihr „Mindestalter“ nach oben korrigiert worden. Zur Beweiskraft somalischer Dokumente wurde ausgeführt, die ÖB Addis Abeba schon damals darauf hingewiesen habe, dass diese hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit nicht automatisch als korrekt eingestuft werden könnten, sodass von einer Echtheit nicht ausgegangen werden könne. Die Registrierung von Personenstandsfällen erfolge nach Erfahrung der ÖB Addis Abeba erst nachträglich im Zusammenhang mit Kontakt ausländischer Behörden. Für die Registrierung reiche es aus, dass Zeugen das „erwünschte“ Datum bestätigen würden. Eine Überprüfung der Dokumente durch die ÖB sei nicht möglich. Erst nach Erteilung des Asylstatus an die Schwester der Beschwerdeführerin (Bezugsperson im ersten Verfahren gem. § 35 AsylG) am 13.03.2018 seien der Beschwerdeführerin die Geburtsurkunde am XXXX und der Reisepass am XXXX ausgestellt worden. Zudem wurde ausgeführt, dass die ÖB Addis Abeba schon im Jahr 2018 nachweislich dokumentiert habe, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Augenscheins wesentlich älter wirke, als behauptet. Erst aus diesem Grund sei eine Altersfeststellung gemäß den vor Ort vorhandenen Möglichkeiten durchgeführt worden. Ein ärztlicher Befund (Handröntgen) stelle sehr wohl einen Sachverständigenbeweis dar, dessen Bewertung der Behörde anheim gestellt sei (VwGH 2012/08/0264 vom 08.10.2013). Die Beweiskraft der Aussagen der in Österreich lebenden Schwester in ihrer Einvernahme zum Alter der Beschwerdeführerin sei sehr gering, habe sie doch selbst in Bezug auf ihr Alter im Asylverfahren unwahre Aussagen getätigt. Aufgrund eines Sachverständigengutachtens sei ihr „Mindestalter“ nach oben korrigiert worden. Zur Beweiskraft somalischer Dokumente wurde ausgeführt, die ÖB Addis Abeba schon damals darauf hingewiesen habe, dass diese hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit nicht automatisch als korrekt eingestuft werden könnten, sodass von einer Echtheit nicht ausgegangen werden könne. Die Registrierung von Personenstandsfällen erfolge nach Erfahrung der ÖB Addis Abeba erst nachträglich im Zusammenhang mit Kontakt ausländischer Behörden. Für die Registrierung reiche es aus, dass Zeugen das „erwünschte“ Datum bestätigen würden. Eine Überprüfung der Dokumente durch die ÖB sei nicht möglich. Erst nach Erteilung des Asylstatus an die Schwester der Beschwerdeführerin (Bezugsperson im ersten Verfahren gem. Paragraph 35, AsylG) am 13.03.2018 seien der Beschwerdeführerin die Geburtsurkunde am römisch 40 und der Reisepass am römisch 40 ausgestellt worden. Zusätzlich wurde in einem weiteren Mail darauf hingewiesen, dass die Regelung gem. § 13 Abs. 3 BFA-VG betreffend Altersfeststellungen auf das Verfahren nach § 35 AsylG nicht anzuwenden sei. Die Bestimmung beziehe sich neben Asylwerbern zwar auf Fremde, ihr Anwendungsbereich sei jedoch auf Verfahren vor dem BFA und dem BVwG beschränkt und nicht auf Verfahren vor der Vertretungsbehörde.Zusätzlich wurde in einem weiteren Mail darauf hingewiesen, dass die Regelung gem. , Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG betreffend Altersfeststellungen auf das Verfahren nach Paragraph 35, AsylG nicht anzuwenden sei. Die Bestimmung beziehe sich neben Asylwerbern zwar auf Fremde, ihr Anwendungsbereich sei jedoch auf Verfahren vor dem BFA und dem BVwG beschränkt und nicht auf Verfahren vor der Vertretungsbehörde.
  10. Mit dem Bescheid vom 14.04.2023 verweigerte die ÖB Nairobi der Beschwerdeführerin die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG mit der Begründung, das BFA habe nach Prüfung mitgeteilt, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Beschwerdeführerin eindeutig volljährig sei.
  11. Mit dem Bescheid vom 14.04.2023 verweigerte die ÖB Nairobi der Beschwerdeführerin die Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG mit der Begründung, das BFA habe nach Prüfung mitgeteilt, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Beschwerdeführerin eindeutig volljährig sei.
  12. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 11.05.2023 wurde ausgeführt, dass die Argumente der Stellungnahme vom 01.03.2023 aufrecht bleiben würden. Ergänzend wurde vorgebracht, dass Bedenken der Behörde hinsichtlich der Echtheit und Richtigkeit vorgelegter Urkunden alleine als Begründung für die Ablehnung eines Antrags nicht ausreichen würden. Inwiefern es relevant sei, dass die vorgelegten Dokumente erst nach Asylgewährung an die Schwester der Beschwerdeführerin ausgestellt worden seien, habe das BFA nicht näher ausgeführt und sei nicht nachvollziehbar, zumal bekannt sei, dass die gegenständlichen Dokumente (Reisepass und Geburtsurkunde) eben für den Zweck der Antragstellung auf Familienzusammenführung benötigt würden. Wenn die Behörde der Aussage der Schwester geringen „Beweiswert“ beimesse, habe die Behörde die Aussage der Bezugsperson völlig außer Acht gelassen und dies nicht begründet. Die Bezugsperson habe vor dem BFA angegeben, die Beschwerdeführerin sei am XXXX geboren und zudem „ungefähr im XXXX “ im Alter von elf Jahren vergewaltigt worden. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass das BVwG selbst in der Beweiswürdigung zur Zuerkennung des Asylstatus an die Bezugsperson die Aussagen derselben für glaubwürdig befunden habe. Aus welchem Grund nun die Aussagen der Bezugsperson zum Alter ihrer Kinder für unglaubwürdig befunden werden sollten, sei nicht nachvollziehbar und seitens des BFA nicht begründet.
  13. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 11.05.2023 wurde ausgeführt, dass die Argumente der Stellungnahme vom 01.03.2023 aufrecht bleiben würden. Ergänzend wurde vorgebracht, dass Bedenken der Behörde hinsichtlich der Echtheit und Richtigkeit vorgelegter Urkunden alleine als Begründung für die Ablehnung eines Antrags nicht ausreichen würden. Inwiefern es relevant sei, dass die vorgelegten Dokumente erst nach Asylgewährung an die Schwester der Beschwerdeführerin ausgestellt worden seien, habe das BFA nicht näher ausgeführt und sei nicht nachvollziehbar, zumal bekannt sei, dass die gegenständlichen Dokumente (Reisepass und Geburtsurkunde) eben für den Zweck der Antragstellung auf Familienzusammenführung benötigt würden. Wenn die Behörde der Aussage der Schwester geringen „Beweiswert“ beimesse, habe die Behörde die Aussage der Bezugsperson völlig außer Acht gelassen und dies nicht begründet. Die Bezugsperson habe vor dem BFA angegeben, die Beschwerdeführerin sei am römisch 40 geboren und zudem „ungefähr im römisch 40 “ im Alter von elf Jahren vergewaltigt worden. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass das BVwG selbst in der Beweiswürdigung zur Zuerkennung des Asylstatus an die Bezugsperson die Aussagen derselben für glaubwürdig befunden habe. Aus welchem Grund nun die Aussagen der Bezugsperson zum Alter ihrer Kinder für unglaubwürdig befunden werden sollten, sei nicht nachvollziehbar und seitens des BFA nicht begründet. Als allein ausschlaggebender Grund für die Durchführung der „Altersfeststellung“ sei ausgeführt worden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des „Augenscheins“ seitens der ÖB Addis Abeba als wesentlich älter eingeschätzt worden sei. Von wem dieser „Augenschein“ vorgenommen worden sei und auf Grundlage welcher Kriterien diese Einschätzung getroffen worden seien, bleibe unklar. Es sei nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher medizinischer Untersuchungen abgesehen vom Handwurzelröntgen zu dem Schluss gekommen sei, dass die Beschwerdeführerin über 18 Jahre alt sei. Eine Erläuterung zu klinischen Untersuchungen abgesehen von der Röntgenuntersuchung fehle und ebenso wenig sei dargelegt, wie das durch die Untersuchung festgestellte konkrete Geburtsdatum XXXX ermittelt wurde. Betont wurde, dass ein Handwurzelröntgen keine multifaktorielle Altersdiagnose darstellt. Wie die Behörde zu der Annahme gelangt, dass § 13 Abs. 3 BFA-VG nicht auf das gegenständliche Verfahren anzuwenden sei, erscheine nicht nachvollziehbar.Als allein ausschlaggebender Grund für die Durchführung der „Altersfeststellung“ sei ausgeführt worden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des „Augenscheins“ seitens der ÖB Addis Abeba als wesentlich älter eingeschätzt worden sei. Von wem dieser „Augenschein“ vorgenommen worden sei und auf Grundlage welcher Kriterien diese Einschätzung getroffen worden seien, bleibe unklar. Es sei nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher medizinischer Untersuchungen abgesehen vom Handwurzelröntgen zu dem Schluss gekommen sei, dass die Beschwerdeführerin über 18 Jahre alt sei. Eine Erläuterung zu klinischen Untersuchungen abgesehen von der Röntgenuntersuchung fehle und ebenso wenig sei dargelegt, wie das durch die Untersuchung festgestellte konkrete Geburtsdatum römisch 40 ermittelt wurde. Betont wurde, dass ein Handwurzelröntgen keine multifaktorielle Altersdiagnose darstellt. Wie die Behörde zu der Annahme gelangt, dass Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG nicht auf das gegenständliche Verfahren anzuwenden sei, erscheine nicht nachvollziehbar.
  14. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 18.08.2023, eingelangt am 21.08.2023, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
  15. Mit Parteiengehör vom 20.02.2024 wurde der Beschwerdeführerin der medizinische Befund vom XXXX 2019 („Medical Certificate“) vorgelegt und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
  16. Mit Parteiengehör vom 20.02.2024 wurde der Beschwerdeführerin der medizinische Befund vom römisch 40 2019 („Medical Certificate“) vorgelegt und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
  17. In der Stellungnahme vom 29.02.2024 wurde ausgeführt, dass es sich bei dem mit XXXX 2019 datierten medizinischen Befund um eine ärztliche Auskunft handle und nicht den Anforderungen eines multifaktoriellen Alters- oder Sachverständigengutachtens entspreche. Der Befund stelle fest, dass die Beschwerdeführerin „im Vergleich zu Gleichaltrigen gleich groß und gleich schwer“ gewesen sei, wobei unklar bleibe, welche Alters-Vergleichsgruppe herangezogen worden sei, was die Angabe nicht nachvollziehbar mache. Es sei nicht dargelegt, aufgrund welcher Faktoren die sekundären Geschlechtsmerkmale als „stage 4-5“ eingestuft worden seien. Ohne nähere Begründung sei in Zusammenschau von einem Alter von 18 Jahren auszugehen, wobei zugleich angeführt worden sei, dass das Ergebnis der Röntgenuntersuchung einer Genauigkeit von plus/minus einem Jahr unterliege. Es sei nicht nachvollziehbar, welche konkreten Faktoren – abseits des Handwurzelröntgens – aus welchen Gründen „in der Zusammenschau“ zu der „Empfehlung“ geführt hätten, dass von einem Alter von 18 Jahren zum damaligen Zeitpunkt auszugehen sei. Der Befund stelle keine multifaktorielle Altersfeststellung iSd § 13 Abs. 3 BFA-VG dar und sei nicht als Sachverständigengutachten zu qualifizieren. Die Schwester der Beschwerdeführerin und die Bezugsperson hätten übereinstimmende Angaben gemacht, die sich auch mit den vorgelegten Dokumenten decken würden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sämtliche Dokumente in der Beweiswürdigung der Behörde außer Acht gelassen worden seien. Sollten weiter Zweifel am Alter der Beschwerdeführerin bestehen, werde die Durchführung einer multifaktoriellen Altersfeststellung beantragt.
  18. In der Stellungnahme vom 29.02.2024 wurde ausgeführt, dass es sich bei dem mit römisch 40 2019 datierten medizinischen Befund um eine ärztliche Auskunft handle und nicht den Anforderungen eines multifaktoriellen Alters- oder Sachverständigengutachtens entspreche. Der Befund stelle fest, dass die Beschwerdeführerin „im Vergleich zu Gleichaltrigen gleich groß und gleich schwer“ gewesen sei, wobei unklar bleibe, welche Alters-Vergleichsgruppe herangezogen worden sei, was die Angabe nicht nachvollziehbar mache. Es sei nicht dargelegt, aufgrund welcher Faktoren die sekundären Geschlechtsmerkmale als „stage 4-5“ eingestuft worden seien. Ohne nähere Begründung sei in Zusammenschau von einem Alter von 18 Jahren auszugehen, wobei zugleich angeführt worden sei, dass das Ergebnis der Röntgenuntersuchung einer Genauigkeit von plus/minus einem Jahr unterliege. Es sei nicht nachvollziehbar, welche konkreten Faktoren – abseits des Handwurzelröntgens – aus welchen Gründen „in der Zusammenschau“ zu der „Empfehlung“ geführt hätten, dass von einem Alter von 18 Jahren zum damaligen Zeitpunkt auszugehen sei. Der Befund stelle keine multifaktorielle Altersfeststellung iSd Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG dar und sei nicht als Sachverständigengutachten zu qualifizieren. Die Schwester der Beschwerdeführerin und die Bezugsperson hätten übereinstimmende Angaben gemacht, die sich auch mit den vorgelegten Dokumenten decken würden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sämtliche Dokumente in der Beweiswürdigung der Behörde außer Acht gelassen worden seien. Sollten weiter Zweifel am Alter der Beschwerdeführerin bestehen, werde die Durchführung einer multifaktoriellen Altersfeststellung beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, stellte am 18.08.2022 elektronisch und am 11.10.2022 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Nairobi (künftig: ÖB Nairobi) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, stellte am 18.08.2022 elektronisch und am 11.10.2022 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Nairobi (künftig: ÖB Nairobi) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
  20. Als Bezugsperson wurde die Mutter der Beschwerdeführerin XXXX , geboren am XXXX , StA. Somalia, genannt, der mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2022, W205 2234757-1/9E, rechtskräftig der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Als Bezugsperson wurde die Mutter der Beschwerdeführerin römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Somalia, genannt, der mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2022, W205 2234757-1/9E, rechtskräftig der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Beschwerdeführerin hat bereits im Jahr 2019 mit ihrem Bruder und ihrer nunmehr als Bezugsperson geführten Mutter einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 AsylG gestellt. In diesem ersten Verfahren wurde die Schwester der Beschwerdeführerin XXXX , geboren am XXXX , als Bezugsperson genannt. Dieser Antrag wurde abgewiesen, da infolge eines Handwurzelröntgens die Volljährigkeit der Beschwerdeführerin festgestellt wurde.Die Beschwerdeführerin hat bereits im Jahr 2019 mit ihrem Bruder und ihrer nunmehr als Bezugsperson geführten Mutter einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 35, AsylG gestellt. In diesem ersten Verfahren wurde die Schwester der Beschwerdeführerin römisch 40 , geboren am römisch 40 , als Bezugsperson genannt. Dieser Antrag wurde abgewiesen, da infolge eines Handwurzelröntgens die Volljährigkeit der Beschwerdeführerin festgestellt wurde. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels im gegenständlichen Verfahren nach § 35 AsylG bereits volljährig.Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels im gegenständlichen Verfahren nach Paragraph 35, AsylG bereits volljährig. Dokumente können in Somalia anhand von Aussagen von Personen ausgestellt werden, da es keine Personenstandsbehörde gibt. Den Dokumenten kommt folglich keine Beweiskraft zu, da die inhaltliche Richtigkeit nicht überprüft werden kann.
  21. Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich der Person der Beschwerdeführerin, der persönlichen Verhältnisse und zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Nairobi, insbesondere aus den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen zur Bezugsperson, zu ihrem in Österreich geführten Asylverfahren und der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt und dem mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2022, W205 2234757-1/9E. Die Feststellung zur zuvor erfolgten Antragstellung bei der ÖB Addis Abeba im November 2018 ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Stellungnahme des BFA vom 20.01.
  22. Den Ausführungen wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht widersprochen. Der Feststellung zur Volljährigkeit der Beschwerdeführerin liegen folgende Überlegungen zu Grunde: Es wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen wie auch bereits im Verfahren 2018 angab, am XXXX geboren worden zu sein und decken sich die diesbezüglichen Angaben der Schwester der Beschwerdeführerin in deren Asylverfahren und die Angaben der Bezugsperson grundsätzlich.Es wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen wie auch bereits im Verfahren 2018 angab, am römisch 40 geboren worden zu sein und decken sich die diesbezüglichen Angaben der Schwester der Beschwerdeführerin in deren Asylverfahren und die Angaben der Bezugsperson grundsätzlich. Der Umstand, dass die genannten Personen gleichbleibende Angaben zum Alter der Beschwerdeführerin gemacht haben, vermochte im gegenständlichen Fall jedoch alleine zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Die Bezugsperson, deren Verfahren nach dem ersten Visaverfahren geführt wurde, muss sich so wie die Mutter der BF der Bedeutung gleichbleibender Angaben zum Alter der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein. Die Angaben der Schwester der Beschwerdeführerin sind zwar davor gemacht worden, jedoch ist diesbezüglich auch zu berücksichtigen, dass bereits deren eigenes Alter – wie das BFA auch ausführte – in deren Asylverfahren nach oben korrigiert wurde. Aufgrund des Umstandes, dass somalische Dokumente nur aufgrund von Angaben ausgestellt werden, kann auch der vorgelegten und schwer leserlichen Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin kein hinreichender Beweiswert zugemessen werden, zumal diese erst am XXXX , somit aus Anlass des ersten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels der Beschwerdeführerin, ausgestellt wurde. Es liegt der Verdacht nahe, dass für das Verfahren passende Unterlagen für die Beschwerdeführerin ausgestellt wurden.Aufgrund des Umstandes, dass somalische Dokumente nur aufgrund von Angaben ausgestellt werden, kann auch der vorgelegten und schwer leserlichen Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin kein hinreichender Beweiswert zugemessen werden, zumal diese erst am römisch 40 , somit aus Anlass des ersten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels der Beschwerdeführerin, ausgestellt wurde. Es liegt der Verdacht nahe, dass für das Verfahren passende Unterlagen für die Beschwerdeführerin ausgestellt wurden. Die Beschwerde bringt im Zusammenhang mit der Beweiskraft somalischer Dokumente vor, dass die Behörde andere Nachweise für das Bestehen der Familienangehörigeneigenschaft heranzuziehen habe und nennt Einvernahmeprotokolle, zeugenschaftliche Einvernahmen, DNA-Tests und Altersfeststellungen. Die Einvernahmeprotokolle der Schwester der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson wurden entsprechend gewürdigt. Da sich die Beschwerdeführerin hauptsächlich auf die Übereinstimmungen in den Protokollen stützt und übereinstimmende Angaben der Schwester und Beschwerdführerin bereits vorliegen, ist nicht davon auszugehen, dass eine zeugenschaftliche Einvernahme zusätzliche Informationen hervorbringen würde und wurde dies auch nicht behauptet. Ebenso ist ein DNA-Test im gegenständlichen Fall nicht zielführend, da das Verwandtschaftsverhältnis nicht bezweifelt wird. Eine ärztliche Befundung zur Feststellung des Alters der Beschwerdeführerin hat bereits im ersten Verfahren stattgefunden, hat bereits 2019 ihre Volljährigkeit festgestellt und wurde nicht bekämpft. Im Zuges des Verfahrens zur Erteilung eines Einreisetitels nach Antragstellung im November 2018 wurde infolge des bei der ÖB Addis Abeba erweckten Anscheins, dass die Beschwerdeführerin älter ist als angegeben, eine Altersfeststellung angeregt und nach den vor Ort vorhandenen Möglichkeiten durchgeführt. Am XXXX 2019 wurde die Beschwerdeführerin in einer Klinik untersucht. Dem als „Medical Certificate“ betitelten Schreiben ist zum Punkt „Anamnese Untersuchung“ Folgendes zu entnehmen:Im Zuges des Verfahrens zur Erteilung eines Einreisetitels nach Antragstellung im November 2018 wurde infolge des bei der ÖB Addis Abeba erweckten Anscheins, dass die Beschwerdeführerin älter ist als angegeben, eine Altersfeststellung angeregt und nach den vor Ort vorhandenen Möglichkeiten durchgeführt. Am römisch 40 2019 wurde die Beschwerdeführerin in einer Klinik untersucht. Dem als „Medical Certificate“ betitelten Schreiben ist zum Punkt „Anamnese Untersuchung“ Folgendes zu entnehmen: „ XXXX stellte sich am XXXX 2019 in unserer Klinik zur Altersbestimmung vor. Sie berichtet keine groesseren Erkrankungen gehabt zu haben oder zu haben, keine Operationen, nimmt keine Medikamente und war im Vergleich zu Gleichaltrigen gleich gross und schwer. Sie hat keine Hungerperioden erleiden muessen. Menarche vor 1 Monat.„ römisch 40 stellte sich am römisch 40 2019 in unserer Klinik zur Altersbestimmung vor. Sie berichtet keine groesseren Erkrankungen gehabt zu haben oder zu haben, keine Operationen, nimmt keine Medikamente und war im Vergleich zu Gleichaltrigen gleich gross und schwer. Sie hat keine Hungerperioden erleiden muessen. Menarche vor 1 Monat. Koerperliche Untersuchung: RR 100/65, P 102 min, SaO2 95%, Temp 37 C Groesse 146 cm, Gew: 63,6kg Hals, Nasen Ohren unauffaellig, LK keine Schwellung Lunge frei, Herz rhy. reg. Abdomen soft, Darmgeraeusche vorhanden, kein Druckschmerz Extremitaeten frei neurologisch unauffaellig sekundaere Geschlechtsmerkmale nach Tanner stage 4-5 (Mammae) – (Genitalien) 5: ausgewachsen, Axillar (rasiert), Schambehaarung voll ausgepraegt Die radiologische Untersuchung des linken Handgelenks und des Ellenbogens zeigten; komplett geschlossene Epiphyse des Radiuskoepfchens und geschlossene Epiphysen des distalen Radius und der Ulna mit sichtbaren Epiphysenlinien (siehe Bericht). Somit kann von einem Alter von 18 - 20 Jahren ausgegangen werden. Die Angaben sind mit einer Genauigkeit von plus/minus 1 Jahr zu sehen. Im Ergebnis der Untersuchung zur Altersbestimmung am XXXX 2019 wurde festgehalten: „Unter Zusammenschau der Röntgenuntersuchung und des klinischen Bildes ist von einem Alter über 18 Jahren auszugehen“. Daraus ergibt sich auch das von der Behörde herangezogene Geburtsdatum am XXXX . Dieses Alter weicht über fünf Jahre vom – auch im gegenständlichen Verfahren - behaupteten Alter der Beschwerdeführerin ab.Im Ergebnis der Untersuchung zur Altersbestimmung am römisch 40 2019 wurde festgehalten: „Unter Zusammenschau der Röntgenuntersuchung und des klinischen Bildes ist von einem Alter über 18 Jahren auszugehen“. Daraus ergibt sich auch das von der Behörde herangezogene Geburtsdatum am römisch 40 . Dieses Alter weicht über fünf Jahre vom – auch im gegenständlichen Verfahren - behaupteten Alter der Beschwerdeführerin ab. Aus dem medizinischen Befund vom XXXX 2019 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin nicht nur einer Röntgenuntersuchung des Handgelenks, sondern auch einer körperlichen Begutachtung unterzogen wurde. Bei der Untersuchung handelt es sich zwar nicht um eine multifaktorielle Altersfeststellung, die drei individuelle Untersuchungen (insbesondere körperliche, zahnärztliche und Röntgenuntersuchung) vorsieht, dennoch handelt es sich um einen auf medizinischen Untersuchungen basierenden ärztlichen Befund. Zudem erfolgte diese Untersuchung wie die Behörde ausführte nach den vor Ort gegebenen Möglichkeiten. Zur Frage der Notwendigkeit einer multifaktoriellen Altersfeststellung wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Aus dem medizinischen Befund vom römisch 40 2019 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin nicht nur einer Röntgenuntersuchung des Handgelenks, sondern auch einer körperlichen Begutachtung unterzogen wurde. Bei der Untersuchung handelt es sich zwar nicht um eine multifaktorielle Altersfeststellung, die drei individuelle Untersuchungen (insbesondere körperliche, zahnärztliche und Röntgenuntersuchung) vorsieht, dennoch handelt es sich um einen auf medizinischen Untersuchungen basierenden ärztlichen Befund. Zudem erfolgte diese Untersuchung wie die Behörde ausführte nach den vor Ort gegebenen Möglichkeiten. Zur Frage der Notwendigkeit einer multifaktoriellen Altersfeststellung wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Zwar ist der Beschwerdeführerin insoweit Recht zu geben, als die Formulierung, wonach die Beschwerdeführerin „im Vergleich zu Gleichaltrigen gleich groß und gleich schwer“ gewesen sei, etwas vage erscheint. Demgegenüber ist die Schlussfolgerung der untersuchenden Ärztin in Summe jedoch ganz eindeutig. Da der obenstehende ärztliche Befund bereits im Februar 2019 nachvollziehbar aufgrund einer körperlichen Untersuchung sowie einer Röntgenuntersuchung die Volljährigkeit der Beschwerdeführerin feststellte, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags im August 2022, also mehr als drei Jahre nach dieser Untersuchung jedenfalls ohne Zweifel volljährig ist. Folglich können auch Bedenken im Zusammenhang mit der Schwankungsbreite beim Handwurzelröntgen von plus/minus einem Jahr dahin gestellt bleiben, da selbst, wenn man annimmt, die BF sei im Februar 2019 erst 17 Jahre gewesen (dies wäre der unterste Rand der Schwankungsbreite), wäre sie bei gegenständlicher Antragstellung im August 2022 mindestens 20 Jahre alt. Schließlich ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass bereits im ersten Verfahren der Beschwerdeführerin, in dem die Schwester der Beschwerdeführerin XXXX , geboren am XXXX , als Bezugsperson genannt wurde, deren Antrag abgewiesen wurde, da eben infolge der vorzitierten und ausführlich dargelegten Untersuchung zur Altersbestimmung am XXXX 2019 die Volljährigkeit der Beschwerdeführerin festgestellt wurde. Besonders auffallend erscheint, dass der Feststellung der Volljährigkeit durch die Beschwerdeführerin in ihrem ersten Verfahren nicht entgegengetreten wurde. Es kann im gegenständlichen Fall nicht nachvollzogen werden und ist als weiterer sehr entscheidender Punkt für die unzweifelhafte Feststellung der Volljährigkeit anzuführen, weshalb eine bereits 2019 festgestellte Volljährigkeit der Beschwerdeführerin im ersten Verfahren unbekämpft blieb und erst im gegenständlichen Verfahren – und das erst über drei Jahre später - diese erfolgte Altersfeststellung nunmehr versucht wird, zu bekämpfen bzw. zu widerlegen. Es wird nun nach über drei Jahren neuerlich eine angeblich noch immer bestehende Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin sowie ein Alter behauptet, das über fünf Jahre vom festgestellten Alter laut Altersfeststellung aufgrund der körperlichen Untersuchung und Röntgenuntersuchung abweicht, die behauptete Minderjährigkeit erscheint in keiner Weise nachvollziehbar und glaubhaft.Schließlich ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass bereits im ersten Verfahren der Beschwerdeführerin, in dem die Schwester der Beschwerdeführerin römisch 40 , geboren am römisch 40 , als Bezugsperson genannt wurde, deren Antrag abgewiesen wurde, da eben infolge der vorzitierten und ausführlich dargelegten Untersuchung zur Altersbestimmung am römisch 40 2019 die Volljährigkeit der Beschwerdeführerin festgestellt wurde. Besonders auffallend erscheint, dass der Feststellung der Volljährigkeit durch die Beschwerdeführerin in ihrem ersten Verfahren nicht entgegengetreten wurde. Es kann im gegenständlichen Fall nicht nachvollzogen werden und ist als weiterer sehr entscheidender Punkt für die unzweifelhafte Feststellung der Volljährigkeit anzuführen, weshalb eine bereits 2019 festgestellte Volljährigkeit der Beschwerdeführerin im ersten Verfahren unbekämpft blieb und erst im gegenständlichen Verfahren – und das erst über drei Jahre später - diese erfolgte Altersfeststellung nunmehr versucht wird, zu bekämpfen bzw. zu widerlegen. Es wird nun nach über drei Jahren neuerlich eine angeblich noch immer bestehende Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin sowie ein Alter behauptet, das über fünf Jahre vom festgestellten Alter laut Altersfeststellung aufgrund der körperlichen Untersuchung und Röntgenuntersuchung abweicht, die behauptete Minderjährigkeit erscheint in keiner Weise nachvollziehbar und glaubhaft. Die Feststellung betreffend die Beweiskraft von somalischen Dokumenten ergibt sich aus den entsprechenden Ausführungen des BFA im Schreiben vom 12.04.2023, wonach schon im Verfahren vor der ÖB Addis Abeba darauf hingewiesen worden sei, dass somalische Dokumente hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit nicht automatisch als korrekt eingestuft werden können. Das BFA führte zudem zu Recht aus, dass das somalische Urkundenwesen nach wie vor gravierende Mängel aufweise. Diese Ausführungen des BFA decken sich mit dem gerichtsbekannten Wissen. ,
  23. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  24. § 34 AsylG lautet: 3.
  25. Paragraph 34, AsylG lautet: „34.

(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“ § 35 AsylG 2005 lautet:Paragraph 35, AsylG 2005 lautet: „§ 35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen. „§ 35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
  6. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des , Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß , Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des , Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat." § 11 Abs. 1 bis 3 und § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten:Paragraph 11, Absatz eins bis 3 und Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß , Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). , Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.„Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden., „Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a.
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. §
  1. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ 3.
  2. § 13 Abs. 3 und 4 BFA-VG lauten:3.
  3. Paragraph 13, Absatz 3 und 4 BFA-VG lauten: „
(3)Gelingt es dem Fremden nicht, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, kann das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose (§ 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005) auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmittel durchsetzbar. Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen.„
(3)Gelingt es dem Fremden nicht, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, kann das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, AsylG 2005) auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmittel durchsetzbar. Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen.
(4)Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder in einem Verfahren gemäß § 35 AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält.“
(4)Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder in einem Verfahren gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält.“ § 2 Abs 1 lit 25 AsylG lautet:Paragraph 2, Absatz eins, lit 25 AsylG lautet: „
  1. multifaktorielle Untersuchungsmethodik: ein auf drei individuellen medizinischen Untersuchungen (insbesondere körperliche, zahnärztliche und Röntgenuntersuchung) basierendes Modell zur Altersdiagnose nach dem Stand der Wissenschaft;“ 3.
  2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und es kommt ihr diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).3.
  3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und es kommt ihr diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes im Ergebnis zutreffend ist:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, , Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes im Ergebnis zutreffend ist: Der Bezugsperson wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2022, W205 2234757-1/9E, rechtskräftig der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Voraussetzung für die Erteilung eines Einreisetitels ist die Antragstellung durch einen Familienangehörigen gem. § 35 Abs. 5 AsylG der schutzberechtigten Bezugsperson. Der Familienangehörigenbegriff des Abs. 5 umfasst neben zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige ledige Kinder und Elternteile minderjähriger Kinder Ehegatten (bzw. eingetragene Partner), sofern die Ehe (bzw. Partnerschaft) vor Einreise der Bezugsperson bestanden hat.Voraussetzung für die Erteilung eines Einreisetitels ist die Antragstellung durch einen Familienangehörigen gem. Paragraph 35, Absatz 5, AsylG der schutzberechtigten Bezugsperson. Der Familienangehörigenbegriff des Absatz 5, umfasst neben zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige ledige Kinder und Elternteile minderjähriger Kinder Ehegatten (bzw. eingetragene Partner), sofern die Ehe (bzw. Partnerschaft) vor Einreise der Bezugsperson bestanden hat. 3.
  4. Das BFA geht in seiner Stellungnahme vom 20.01.2023 im gegenständlichen Verfahren davon aus, dass die Beschwerdeführerin bereits volljährig ist, weshalb eine Zuerkennung gem. § 35 Abs. 4 AsylG nicht wahrscheinlich ist.3.
  5. Das BFA geht in seiner Stellungnahme vom 20.01.2023 im gegenständlichen Verfahren davon aus, dass die Beschwerdeführerin bereits volljährig ist, weshalb eine Zuerkennung gem. Paragraph 35, Absatz 4, AsylG nicht wahrscheinlich ist. Wie oben ausführlich ausgeführt stützte sich das BFA – und darauf gestützt die ÖB Nairobi – auf eine Zusammenschau der Röntgenuntersuchung und des klinischen Bildes der Beschwerdeführerin, woraus sich bereits 2019 ein Alter der Beschwerdeführerin von über 18 Jahren ergeben hat. Diese Feststellung im ersten Verfahren war nie bekämpft worden und steht die Volljährigkeit der BF zum gegenständlichen Antragszeitpunkt somit für das erkennende Gericht zweifellos fest. Im gegenständlichen Verfahren wurde seitens der Beschwerdeführerin auch darauf hingewiesen, dass die durchgeführte Untersuchung keine multifaktorielle Altersfeststellung darstellt. Es sei nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher medizinischer Untersuchungen abgesehen vom Handwurzelröntgen zu dem Schluss gekommen sei, dass die Beschwerdeführerin über 18 Jahre alt sei. Eine Erläuterung zu klinischen Untersuchungen abgesehen von der Röntgenuntersuchung fehle und ebenso wenig sei dargelegt, wie das durch die Untersuchung festgestellte konkrete Geburtsdatum XXXX ermittelt wurde. Mit dem Verweis auf eine multifaktorielle Altersfeststellung stützte sich die Beschwerdeführerin auf § 13 Abs. 3 BFA-VG. Das BFA verneinte die Anwendbarkeit dieser Norm.Im gegenständlichen Verfahren wurde seitens der Beschwerdeführerin auch darauf hingewiesen, dass die durchgeführte Untersuchung keine multifaktorielle Altersfeststellung darstellt. Es sei nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher medizinischer Untersuchungen abgesehen vom Handwurzelröntgen zu dem Schluss gekommen sei, dass die Beschwerdeführerin über 18 Jahre alt sei. Eine Erläuterung zu klinischen Untersuchungen abgesehen von der Röntgenuntersuchung fehle und ebenso wenig sei dargelegt, wie das durch die Untersuchung festgestellte konkrete Geburtsdatum römisch 40 ermittelt wurde. Mit dem Verweis auf eine multifaktorielle Altersfeststellung stützte sich die Beschwerdeführerin auf Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG. Das BFA verneinte die Anwendbarkeit dieser Norm. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 25 AsylG ist eine multifaktorielle Untersuchungsmethodik ein auf drei individuellen medizinischen Untersuchungen (insbesondere körperliche, zahnärztliche und Röntgenuntersuchung) basierendes Modell zur Altersdiagnose nach dem Stand der Wissenschaft. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, AsylG ist eine multifaktorielle Untersuchungsmethodik ein auf drei individuellen medizinischen Untersuchungen (insbesondere körperliche, zahnärztliche und Röntgenuntersuchung) basierendes Modell zur Altersdiagnose nach dem Stand der Wissenschaft. § 13 BFA-VG regelt die Mitwirkung eines Fremden an asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren. § 13 Abs. 3 BFA-VG sieht unter Verweis auf § 2 Abs. 1 Z 25 AsylG vor, dass das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen kann, wenn es einem Fremden nicht gelingt, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die dieser sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen.Paragraph 13, BFA-VG regelt die Mitwirkung eines Fremden an asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren. Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG sieht unter Verweis auf Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, AsylG vor, dass das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen kann, wenn es einem Fremden nicht gelingt, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die dieser sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass § 35 Abs. 4 AsylG ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vorsieht, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung) vorgesehen ist, welches vor dem BVwG angefochten und dort überprüft werden kann (VwGH 1.3.2016, Ro 2015/18/0002). Die österreichische Vertretungsbehörde ist somit genauso Teil des Systems und Bestandteil des behördlichen Verfahrens wie das BFA und hat in diesem besonderen Verfahren, welches aus einer auf eine vorgelagerte bindende Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA folgenden anfechtbaren Enderledigung der österreichischen Vertretungsbehörde besteht, somit die dafür normierten Verfahrensbestimmungen anzuwenden. Beischeiderlassende Behörde ist die Vertretungsbehörde. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass eine Altersdiagnostik seitens der Antragsteller im Ausland in der Regel wohl nur im Wege der Vertretungsbehörde durchführbar sein wird (vgl. VwGH 22.02.2018, Ra 2017/18/0131).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vorsieht, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung) vorgesehen ist, welches vor dem BVwG angefochten und dort überprüft werden kann (VwGH 1.3.2016, Ro 2015/18/0002). Die österreichische Vertretungsbehörde ist somit genauso Teil des Systems und Bestandteil des behördlichen Verfahrens wie das BFA und hat in diesem besonderen Verfahren, welches aus einer auf eine vorgelagerte bindende Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA folgenden anfechtbaren Enderledigung der österreichischen Vertretungsbehörde besteht, somit die dafür normierten Verfahrensbestimmungen anzuwenden. Beischeiderlassende Behörde ist die Vertretungsbehörde. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass eine Altersdiagnostik seitens der Antragsteller im Ausland in der Regel wohl nur im Wege der Vertretungsbehörde durchführbar sein wird vergleiche VwGH 22.02.2018, Ra 2017/18/0131). 3.
  6. Wie beweiswürdigend ausgeführt, steht im gegenständlichen Fall jedoch zweifellos fest, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung im gegenständlichen Verfahren jedenfalls bereits volljährig war. Im Ergebnis der Untersuchung zur Altersbestimmung am XXXX 2019 wurde festgehalten: „Unter Zusammenschau der Röntgenuntersuchung und des klinischen Bildes ist von einem Alter über 18 Jahren auszugehen“. Daraus ergibt sich auch das von der Behörde herangezogene Geburtsdatum am XXXX . Dieses Alter weicht über fünf Jahre vom behaupteten Alter der Beschwerdeführerin ab. Aus dem medizinischen Befund vom XXXX 2019 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin nicht nur einer Röntgenuntersuchung des Handgelenks, sondern auch einer körperlichen Begutachtung unterzogen wurde. Bei der Untersuchung handelt es sich zwar nicht um eine multifaktorielle Altersfeststellung, die drei individuelle Untersuchungen (insbesondere körperliche, zahnärztliche und Röntgenuntersuchung) vorsieht, dennoch handelt es sich um einen auf medizinischen Untersuchungen basierenden ärztlichen Befund, dem seitens der Beschwerdeführerin im ersten Verfahren gar nicht entgegengetreten wurde. Zudem erfolgte diese Untersuchung wie die Behörde ausführte nach den vor Ort gegebenen Möglichkeiten. 3.
  7. Wie beweiswürdigend ausgeführt, steht im gegenständlichen Fall jedoch zweifellos fest, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung im gegenständlichen Verfahren jedenfalls bereits volljährig war. Im Ergebnis der Untersuchung zur Altersbestimmung am römisch 40 2019 wurde festgehalten: „Unter Zusammenschau der Röntgenuntersuchung und des klinischen Bildes ist von einem Alter über 18 Jahren auszugehen“. Daraus ergibt sich auch das von der Behörde herangezogene Geburtsdatum am römisch 40 . Dieses Alter weicht über fünf Jahre vom behaupteten Alter der Beschwerdeführerin ab. Aus dem medizinischen Befund vom römisch 40 2019 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin nicht nur einer Röntgenuntersuchung des Handgelenks, sondern auch einer körperlichen Begutachtung unterzogen wurde. Bei der Untersuchung handelt es sich zwar nicht um eine multifaktorielle Altersfeststellung, die drei individuelle Untersuchungen (insbesondere körperliche, zahnärztliche und Röntgenuntersuchung) vorsieht, dennoch handelt es sich um einen auf medizinischen Untersuchungen basierenden ärztlichen Befund, dem seitens der Beschwerdeführerin im ersten Verfahren gar nicht entgegengetreten wurde. Zudem erfolgte diese Untersuchung wie die Behörde ausführte nach den vor Ort gegebenen Möglichkeiten. Es kann im gegenständlichen Fall nicht nachvollzogen werden und ist als weiterer sehr entscheidender Punkt für die unzweifelhafte Feststellung der Volljährigkeit der BF anzuführen, weshalb eine bereits 2019 festgestellte Volljährigkeit der Beschwerdeführerin im ersten Verfahren unbekämpft blieb und erst im gegenständlichen Verfahren – über drei Jahre später - diese erfolgte Altersfeststellung nunmehr versucht wird, zu bekämpfen bzw. zu widerlegen. Es wurde im gegenständlichen Verfahren erfolglos nach über drei Jahren neuerlich eine angeblich noch immer bestehende Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin sowie ein Alter behauptet, das über fünf Jahre vom festgestellten Alter laut Altersfeststellung aufgrund der körperlichen Untersuchung und Röntgenuntersuchung abweicht. Im gegenständlichen Fall bestehen – wie beweiswürdigend ausgeführt – in einer Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der festgestellten Volljährigkeit der Beschwerdeführerin, weshalb keine weiteren Ermittlungen erforderlich sind, dem Antrag auf weitere Untersuchungen der Beschwerdeführerin zur Altersfeststellung nicht stattgegeben wird und die angefochtene Entscheidung zu bestätigen ist. Die Beschwerdeführerin erfüllt daher den Familienangehörigenbegriff des § 35 Abs. 4 AsylG nicht. Die Beschwerdeführerin erfüllt daher den Familienangehörigenbegriff des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG nicht. 3.
  8. Eine mündliche Verhandlung hatte gemäß § 11a Abs. 2 FPG zu unterbleiben.3.
  9. Eine mündliche Verhandlung hatte gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG zu unterbleiben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben. Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W240.2276817.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.