Obsah (8)
§ 15§§ 127§ 229§§ 129§§ 130§ 89§§ 88§§ 223RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2024 GeschäftszahlW247 2233556-3 Spruch, W247 2233556-3/26E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt (Jugendstraftat).1.4. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 11.05.2011, römisch 40 , wurde der BF wegen Urkundenunterdrückung und Diebstahls (Paragraphen 127, 129, Absatz 2,
) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt (Jugendstraftat). 1.
- Mit Urteil des LG XXXX vom 04.07.2011, XXXX , wurde der BF wegen Diebstahls und Urkundenunterdrückung (§§ 127, 130
- Satz 1 Fall, § 229 Abs. 1
) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt (Jugendstraftat).1.
- Mit Urteil des LG römisch 40 vom 04.07.2011, römisch 40 , wurde der BF wegen Diebstahls und Urkundenunterdrückung (Paragraphen 127, 130,
- Satz 1 Fall, Paragraph 229, Absatz eins,
) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt (Jugendstraftat). 1.6. Mit Urteil des LG XXXX vom 28.11.2011, XXXX , wurde der BF wegen Diebstahls (§§ 127, 129 Z. 1
) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt (Jugendstraftat).1.6. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 28.11.2011, römisch 40 , wurde der BF wegen Diebstahls (Paragraphen 127, 129, Ziffer eins,
) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt (Jugendstraftat). 1.
- Mit Urteil des LG XXXX vom 06.02.2012, XXXX , wurde der BF wegen Diebstahls und Körperverletzung (§§ 127, 129 Z. 1, 130
- Satz
- Fall
, § 83 Abs. 1
) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt (Jugendstraftat).1.
- Mit Urteil des LG römisch 40 vom 06.02.2012, römisch 40 , wurde der BF wegen Diebstahls und Körperverletzung (Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130,
- Satz
- Fall
, Paragraph 83, Absatz eins,
) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt (Jugendstraftat). 1.8. Mit Urteil des LG XXXX vom 19.06.2012, XXXX , wurde der BF wegen versuchten Diebstahls sowie Urkundenunterdrückung (§ 15
, §§ 127, 129 Z.1 u. 2., 130 4.Fall
, §229 Abs. 1
) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt (Jugendstraftat).1.8. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 19.06.2012, römisch 40 , wurde der BF wegen versuchten Diebstahls sowie Urkundenunterdrückung (Paragraph 15,
, Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, u. 2., 130 4.Fall
, §229 Absatz eins,
) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt (Jugendstraftat). 1.9. Mit Urteil des BF XXXX vom 30.11.2012, XXXX , wurde der BF wegen Körperverletzung (§ 83 Abs. 1
) verurteilt (Jugendstraftat). Unter Bedachtnahme auf das Urteil des LG XXXX vom 19.06.2012, wurde mit Urteil des BG XXXX keine Zusatzstrafe wegen § 83 Abs. 1
verhängt.1.9. Mit Urteil des BF römisch 40 vom 30.11.2012, römisch 40 , wurde der BF wegen Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins,
) verurteilt (Jugendstraftat). Unter Bedachtnahme auf das Urteil des LG römisch 40 vom 19.06.2012, wurde mit Urteil des BG römisch 40 keine Zusatzstrafe wegen Paragraph 83, Absatz eins,
verhängt. 1.10. Mit Urteil des LG XXXX vom 02.07.2014, XXXX , wurde der BF wegen Diebstahl und Urkundenunterdrückung (§§127, 129 Z.1, 130 2.Satz 2.Fall
, §229 Abs. 1
) zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt (Junger Erwachsener).1.10. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 02.07.2014, römisch 40 , wurde der BF wegen Diebstahl und Urkundenunterdrückung (§§127, 129 Ziffer eins, 130, 2.Satz 2.Fall
, §229 Absatz eins,
) zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt (Junger Erwachsener). 1.11. Mit Urteil des LG XXXX vom 18.12.2014, XXXX , wurde der BF wegen Diebstahls und Urkundenunterdrückung (§§ 127, 128 Abs.1 Z.4, 129 Z.1, 130 4.Fall
§ 15
, § 229 Abs. 1
) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt (Junger Erwachsener).1.11. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 18.12.2014, römisch 40 , wurde der BF wegen Diebstahls und Urkundenunterdrückung (Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, 4.Fall
Paragraph 15,
, Paragraph 229, Absatz eins,
) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt (Junger Erwachsener). 1.12. Mit Urteil des LG XXXX vom 09.01.2018, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch und wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung (§§ 129 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2
, §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 5
, §§ 129 Abs. 1 Z. 1, 129 Abs. 2
, §§ 130 Abs. 2
- Fall, 130 Abs. 2
- Fall
, § 229 Abs. 1
,) zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.1.12. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 09.01.2018, römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch und wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung (Paragraphen 129, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,
, Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5,
, Paragraphen 129, Absatz eins, Ziffer eins, 129, Absatz 2,
, Paragraphen 130, Absatz 2,
- Fall, 130 Absatz 2,
- Fall
, Paragraph 229, Absatz eins,
,) zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. 1.
- Infolge der strafrechtlichen Verurteilungen leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von Amts wegen ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein, in welchem am 23.04.2018 eine niederschriftliche Einvernahme des BF erfolgte. Dabei gab dieser an, dass er ledig sei und seine Muttersprache Tschetschenisch sei; er spreche auch Deutsch und Russisch. Er sei im Jahr 2005 gemeinsam mit seinen Eltern und seinen vier Geschwistern nach Österreich eingereist. Seine Eltern, sowie seine Geschwister würden in Österreich leben. Weiters habe er im Bundesgebiet einen minderjährigen Sohn. Seine Familie und auch seine Ex-Lebensgefährtin würden ihn finanziell unterstützen. Er sei in Tschetschenien und in Österreich in die Schule gegangen. Ferner gab der BF an, sich seit 2012 in Haft zu befinden und nie gearbeitet zu haben. In seinem Herkunftsland habe er niemanden. Seine bisherigen Verurteilungen vorgehalten und befragt, wie es dazu gekommen sei, antwortete der BF: „Ich war jung und naiv.“ Ferner gab der BF an sein Verhalten zu bereuen und es nicht zu wiederholen. 1.
- Mit Schriftsatz vom 16.12.2019 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgefordert eine Stellungnahme zum aktuellen Länderinformationsblatt Russische Föderation, abzugeben, welche am 07.10.2020 bei der belangten Behörde einlangte. Zunächst führte der BF aus, dass er sich gerade in der Justizanstalt befände und dort eine Lehre als Maurer begonnen habe, welche er abschließen wolle. Nach seiner Entlassung wolle er bei seiner Mutter wohnen und eine Arbeit finden. Zu seinem Heimatland habe er keine Verbindungen. Er habe sein gesamtes Leben in Österreich verbracht und beherrsche seine Muttersprache nur noch bruchstückhaft. Seine gesamte Kernfamilie lebe hier in Österreich. Auch der fünfjährige Sohn des BF lebe im Bundesgebiet bei der Ex-Lebensgefährtin. Ferner führte er aus, dass er in jungen Jahren schwerwiegende Fehler begangen habe und sich der Konsequenzen jetzt bewusst sei. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland mache ihm weniger die ihm bevorstehenden politische Verfolgung Angst, als vielmehr die Trennung von seiner Familie, insbesondere von seinem Sohn. 1.
- Mit Bescheid vom 25.06.2020 wurde dem BF der am 21.02.2007 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den BF wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Ferner wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).1.
- Mit Bescheid vom 25.06.2020 wurde dem BF der am 21.02.2007 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den BF wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Ferner wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 11.08.2021, Zl. XXXX , mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als das Einreiseverbot auf 5 Jahre herabgesetzt wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 11.08.2021, Zl. römisch 40 , mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als das Einreiseverbot auf 5 Jahre herabgesetzt wurde. 1.
- Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 19.05.2022, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Duldungskarte abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde in der mündlichen Verhandlung vom 03.01.2023 zurückgezogen, weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 03.01.2023, XXXX , wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt wurde.1.
- Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 19.05.2022, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Duldungskarte abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde in der mündlichen Verhandlung vom 03.01.2023 zurückgezogen, weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 03.01.2023, römisch 40 , wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt wurde. 1.
- Mit Urteil des LG XXXX vom 13.10.2022, 3 HV XXXX , wurde der BF wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden (§§ 223 Abs. 2, 224) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.1.
- Mit Urteil des LG römisch 40 vom 13.10.2022, 3 HV römisch 40 , wurde der BF wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden (Paragraphen 223, Absatz 2, 224,) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. 1.
- Mit Urteil des LG XXXX vom 07.11.2022, XXXX , wurde der BF wegen schwerer Sachbeschädigung, Gefährdung der körperlichen Sicherheit, fahrlässiger Körperverletzung und Fälschung besonders geschützter Urkunden (§§ 125, 126 Abs. 1
; § 89
; §§ 88 Abs. 1, Abs. 4 2. Satz 1. Fall
; §§ 223 Abs. 2, 224
) zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.1.18. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 07.11.2022, römisch 40 , wurde der BF wegen schwerer Sachbeschädigung, Gefährdung der körperlichen Sicherheit, fahrlässiger Körperverletzung und Fälschung besonders geschützter Urkunden (Paragraphen 125, 126, Absatz eins,
; Paragraph 89,
; Paragraphen 88, Absatz eins,, Absatz 4, 2. Satz 1. Fall
; Paragraphen 223, Absatz 2, 224,
) zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.
- Gegenständliches Verfahren: 2.
- Am 14.11.2022 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, zu welchem dieser am 14.11.2022 vor der LPD XXXX erstbefragt, sowie am 09.11.2023 vor dem BFA, Regionaldirektion XXXX , auf Deutsch niederschriftlich einvernommen wurde.2.
- Am 14.11.2022 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, zu welchem dieser am 14.11.2022 vor der LPD römisch 40 erstbefragt, sowie am 09.11.2023 vor dem BFA, Regionaldirektion römisch 40 , auf Deutsch niederschriftlich einvernommen wurde. 2.
- Der BF brachte bei seiner Erstbefragung am 14.11.2022 vor der LPD XXXX auf Deutsch im Wesentlichen vor, in XXXX , in der Russischen Föderation geboren zu sein. Der BF sei ledig und spreche muttersprachlich Tschetschenisch, sowie exzellent Deutsch. Er gehöre dem islamischen Glauben und der tschetschenischen Volksgruppe an. In Österreich habe der BF 2 Jahre die Volksschule und 5 Jahre Hauptschule besucht. Außerdem habe er eine Maurerlehre absolviert und zuletzt als Maurer gearbeitet. Im Herkunftsland habe der BF keine Verwandten. Seine Eltern, seine beiden Brüder, seine Schwester und sein Sohn (geb. am XXXX ), würden im Bundesgebiet leben. Der BF sei 2005 gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern nach Österreich geflüchtet. Sie hätten alle einen Asylantrag gestellt, wobei der BF damals 10 Jahre alt gewesen sei und im Bundesgebiet die Schule besucht, die er auch abgeschlossen habe. Der BF habe eine Ausbildung als Metallbearbeitungstechniker gemacht und später eine Maurerlehre begonnen, jedoch nicht abgeschlossen. Im Jahr 2007 habe der BF den Konventionsreisepass erhalten. 2012 sei der BF in Haft gekommen, weil er mehrere Einbrüche begangen habe und sei er 2014 wieder entlassen worden. Dann habe der BF die Mutter seines Sohnes kennengelernt und sei sein Sohn entstanden. 2014 sei der BF auch wieder inhaftiert worden. Am 25.04.2022 sei der BF enthaftet worden und habe er Beschwerde gegen sein Asylaberkennungsverfahren erhoben, wobei das Einreiseverbot auf 5 Jahre herabgesetzt worden sei. Nach seiner Entlassung habe der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gestellt, weil er keine Papiere gehabt habe. Das sei abgelehnt worden. Dagegen habe der BF wieder Beschwerde erhoben, jedoch keine Rückmeldung mehr erhalten. Im Juni 2022 sei der BF mit seiner damaligen Freundin XXXX nach Ungarn gereist, um Urlaub zu machen. Bei einer Polizeikontrolle sei festgestellt worden, dass der BF keine Dokumente habe, weswegen sie „mitgenommen“ worden seien. Der BF sei erkennungsdienstlich behandelt und in der Folge nach Serbien geschickt worden. Von dort sei er an die kroatische Grenze gegangen, wo der BF abgewiesen worden sei, weil er keine Dokumente gehabt habe. So sei der BF an Schlepper gelangt und habe EUR 1.500,- für seine Schleppung und 2 gefälschte Führerscheine (griechisch und bulgarisch) bezahlt. In der Folge machte der BF nähere Angaben zu seiner Schleppung. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass er Tschetschenien 2005 wegen des Krieges verlassen habe, weil die Russen seinen Vater mitnehmen hätten wollen. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt, führte der BF aus, dass er in Tschetschenien nichts habe. Er kenne niemanden, habe kein Dach über dem Kopf und kenne das gesamte System nicht. Der BF sei in Österreich aufgewachsen. Hier habe er sein gesamtes soziales Umfeld. Wahrscheinlich müsste der BF bei einer Rückkehr als Tschetschene in den Ukraine-Krieg gehen. 2.
- Der BF brachte bei seiner Erstbefragung am 14.11.2022 vor der LPD römisch 40 auf Deutsch im Wesentlichen vor, in römisch 40 , in der Russischen Föderation geboren zu sein. Der BF sei ledig und spreche muttersprachlich Tschetschenisch, sowie exzellent Deutsch. Er gehöre dem islamischen Glauben und der tschetschenischen Volksgruppe an. In Österreich habe der BF 2 Jahre die Volksschule und 5 Jahre Hauptschule besucht. Außerdem habe er eine Maurerlehre absolviert und zuletzt als Maurer gearbeitet. Im Herkunftsland habe der BF keine Verwandten. Seine Eltern, seine beiden Brüder, seine Schwester und sein Sohn (geb. am römisch 40 ), würden im Bundesgebiet leben. Der BF sei 2005 gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern nach Österreich geflüchtet. Sie hätten alle einen Asylantrag gestellt, wobei der BF damals 10 Jahre alt gewesen sei und im Bundesgebiet die Schule besucht, die er auch abgeschlossen habe. Der BF habe eine Ausbildung als Metallbearbeitungstechniker gemacht und später eine Maurerlehre begonnen, jedoch nicht abgeschlossen. Im Jahr 2007 habe der BF den Konventionsreisepass erhalten. 2012 sei der BF in Haft gekommen, weil er mehrere Einbrüche begangen habe und sei er 2014 wieder entlassen worden. Dann habe der BF die Mutter seines Sohnes kennengelernt und sei sein Sohn entstanden. 2014 sei der BF auch wieder inhaftiert worden. Am 25.04.2022 sei der BF enthaftet worden und habe er Beschwerde gegen sein Asylaberkennungsverfahren erhoben, wobei das Einreiseverbot auf 5 Jahre herabgesetzt worden sei. Nach seiner Entlassung habe der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gestellt, weil er keine Papiere gehabt habe. Das sei abgelehnt worden. Dagegen habe der BF wieder Beschwerde erhoben, jedoch keine Rückmeldung mehr erhalten. Im Juni 2022 sei der BF mit seiner damaligen Freundin römisch 40 nach Ungarn gereist, um Urlaub zu machen. Bei einer Polizeikontrolle sei festgestellt worden, dass der BF keine Dokumente habe, weswegen sie „mitgenommen“ worden seien. Der BF sei erkennungsdienstlich behandelt und in der Folge nach Serbien geschickt worden. Von dort sei er an die kroatische Grenze gegangen, wo der BF abgewiesen worden sei, weil er keine Dokumente gehabt habe. So sei der BF an Schlepper gelangt und habe EUR 1.500,- für seine Schleppung und 2 gefälschte Führerscheine (griechisch und bulgarisch) bezahlt. In der Folge machte der BF nähere Angaben zu seiner Schleppung. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass er Tschetschenien 2005 wegen des Krieges verlassen habe, weil die Russen seinen Vater mitnehmen hätten wollen. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt, führte der BF aus, dass er in Tschetschenien nichts habe. Er kenne niemanden, habe kein Dach über dem Kopf und kenne das gesamte System nicht. Der BF sei in Österreich aufgewachsen. Hier habe er sein gesamtes soziales Umfeld. Wahrscheinlich müsste der BF bei einer Rückkehr als Tschetschene in den Ukraine-Krieg gehen. 2.
- Mit Urteil des LG XXXX vom 06.02.2023, XXXX , wurde der BF wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und Suchtgifthandel (§ 27 Abs. 1 Z 1
- Und
- Fall SMG, § 28a Abs. 1
- Fall SMG) zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. 2.
- Mit Urteil des LG römisch 40 vom 06.02.2023, römisch 40 , wurde der BF wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und Suchtgifthandel (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Und
- Fall SMG, Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall SMG) zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. 2.
- Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 09.11.2023 führte der BF im Wesentlichen auf Deutsch befragt aus, dass er XXXX heiße und am XXXX in XXXX geboren sei. Seine Identitätsdokumente seien dem BF zwischen 2019 und 2020 abgenommen worden. Bis dato habe der BF der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und seien seine Angaben korrekt protokolliert worden. Dokumente, die der BF vorlegen wolle habe er keine. Der BF sei nicht verheiratet, er habe jedoch einen Sohn, welcher im XXXX XXXX Jahre alt werde. Sein Sohn wohne an einer näher genannten Adresse im Burgenland bei seiner Mutter. Die Kindesmutter, eine österreichische Staatsbürgerin, sei aufgrund der Haft des BF seine Ex-Lebensgefährtin. Sie heiße XXXX und sei am XXXX geboren. Seinen Sohn habe der BF zuletzt etwa vor einem Jahr, also vor seiner Haft, gesehen. Seine Ex-Lebensgefährtin sei letzte Woche in Haft zu Besuch gewesen. Der BF telefoniere täglich mit seinem Sohn. Seine Eltern und seine jüngeren Geschwister leben an näher genannten Adressen in XXXX . Mit ihnen stehe der BF in Kontakt und kämen diese den BF auch in Haft besuchen. Glaublich hätten alle seine Familienangehörigen, mit Ausnahme seines jüngeren Bruders, ein „Visum“. In der Folge tätigte der BF genauere Angaben zu den Personen seiner Familienangehörigen (Name und Geburtsdatum). Die Mutter des BF arbeite bei der Caritas und fange nunmehr einen weiteren Job als Reinigungskraft an. Die Brüder des BF seien Bauarbeiter und sei seine jüngere Schwester Zahnarztassistentin. Sein Vater arbeite nicht mehr und besuche die jüngere Schwester des BF die Berufsschule zur Zahnarztassistentin. Mit Personen in der Russischen Föderation habe der BF keinen Kontakt. 2.
- Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 09.11.2023 führte der BF im Wesentlichen auf Deutsch befragt aus, dass er römisch 40 heiße und am römisch 40 in römisch 40 geboren sei. Seine Identitätsdokumente seien dem BF zwischen 2019 und 2020 abgenommen worden. Bis dato habe der BF der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und seien seine Angaben korrekt protokolliert worden. Dokumente, die der BF vorlegen wolle habe er keine. Der BF sei nicht verheiratet, er habe jedoch einen Sohn, welcher im römisch 40 römisch 40 Jahre alt werde. Sein Sohn wohne an einer näher genannten Adresse im Burgenland bei seiner Mutter. Die Kindesmutter, eine österreichische Staatsbürgerin, sei aufgrund der Haft des BF seine Ex-Lebensgefährtin. Sie heiße römisch 40 und sei am römisch 40 geboren. Seinen Sohn habe der BF zuletzt etwa vor einem Jahr, also vor seiner Haft, gesehen. Seine Ex-Lebensgefährtin sei letzte Woche in Haft zu Besuch gewesen. Der BF telefoniere täglich mit seinem Sohn. Seine Eltern und seine jüngeren Geschwister leben an näher genannten Adressen in römisch 40 . Mit ihnen stehe der BF in Kontakt und kämen diese den BF auch in Haft besuchen. Glaublich hätten alle seine Familienangehörigen, mit Ausnahme seines jüngeren Bruders, ein „Visum“. In der Folge tätigte der BF genauere Angaben zu den Personen seiner Familienangehörigen (Name und Geburtsdatum). Die Mutter des BF arbeite bei der Caritas und fange nunmehr einen weiteren Job als Reinigungskraft an. Die Brüder des BF seien Bauarbeiter und sei seine jüngere Schwester Zahnarztassistentin. Sein Vater arbeite nicht mehr und besuche die jüngere Schwester des BF die Berufsschule zur Zahnarztassistentin. Mit Personen in der Russischen Föderation habe der BF keinen Kontakt. Befragt dazu, weshalb der BF im Bundesgebiet neuerlich einen Asylantrag gestellt habe, vermeinte er, dass es für ihn keine andere so angenehme Sprache wie Deutsch gäbe. Er spreche Englisch und seine Muttersprache sehr schlecht, weshalb Österreich für ihn ein Ort sei, an dem er frei kommunizieren könne. Er kenne sich hier aus, fühle sich hier wohl und sei auch im Bundesgebiet zur Schule gegangen. Das familiäre Umfeld des BF sei in Österreich, ebenso wie sein Freundeskreis. Er wüsste nicht, wohin er sonst sollte. Der BF habe keinen Bezug zu seinen in der Russischen Föderation lebenden Verwandten und wisse nicht, wie oder wo sie leben würden. Der BF sei mit 9 Jahren aus der Russischen Föderation ausgereist. Im Falle seiner Rückkehr fürchte der BF, dass er es schwieriger hätte, wieder nach Österreich zu kommen, was er sowieso machen würde. Außerdem fürchte der BF eingezogen und an die Front in die Ukraine geschickt zu werden. Der BF würde immer wieder zurückkommen. Der BF habe als besondere Bindungen zu Österreich seine Familie und sein Umfeld. Momentan könne der BF nicht arbeiten, weil er in Haft sei. Vorher habe er Maurer gelernt, diesen Beruf wolle der BF abschließen. Der BF wolle Schulungen machen im Bereich Autoverkauf, weil er sich gut auskenne und auch Grundkenntnisse als Mechaniker habe. Diese wolle er weiter ausbauen. Privat habe der BF Autos bereits an- und verkauft. Derzeit bestreite der BF seinen Lebensunterhalt von finanzieller Unterstützung seiner Familie und seines Freundeskreises. In einem Verein sei der BF nicht tätig. Zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen befragt gab der BF an, dass es ein Grundverhalten gewesen sei und eine Reaktion zu einer anderen geführt habe. Angefangen habe es klein als Jugendsünden. Wenn es immer wieder passiere, werde man irgendwann einmal verurteilt. Wenn man dann so oder so schwierige Perspektiven in der Familie habe und viele Geschwister habe, dann neige man eher zu Straftaten. Diese Perspektive habe sich mittlerweile gebessert. 2.
- Erstinstanzlich wurden für den BF keine Unterlagen vorgelegt. 2.6.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2023, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.) und wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1, 4 FPG 2005 wurde gegen den BF ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt VII.). 2.6.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2023, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, 4, FPG 2005 wurde gegen den BF ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). 2.6.
- In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, zur Stellung eines Folgeantrags, zur Situation im Falle seiner Rückkehr, seinem Privat-, sowie Familienleben in Österreich und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Die belangte Behörde führte rechtlich aus, dass der BF keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vorgebracht habe und für den BF keine Gefährdungs- und Bedrohungslage in der Russischen Föderation bestehe. Seine Rückkehr stelle keine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention dar. Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF sei trotz des Sohnes des BF gerechtfertigt, zumal nie ein gemeinsamer Haushalt bestanden habe. Der BF sei 12 Mal strafgerichtlich im Bundesgebiet verurteilt worden, weshalb die öffentliche Ordnung erheblich beeinträchtigt sei. Eine Rückkehrentscheidung sei zumutbar und verhältnismäßig. Das Einreiseverbot in der erlassenen Dauer sei ebenfalls verhältnismäßig.2.6.
- In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, zur Stellung eines Folgeantrags, zur Situation im Falle seiner Rückkehr, seinem Privat-, sowie Familienleben in Österreich und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Die belangte Behörde führte rechtlich aus, dass der BF keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vorgebracht habe und für den BF keine Gefährdungs- und Bedrohungslage in der Russischen Föderation bestehe. Seine Rückkehr stelle keine Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention dar. Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF sei trotz des Sohnes des BF gerechtfertigt, zumal nie ein gemeinsamer Haushalt bestanden habe. Der BF sei 12 Mal strafgerichtlich im Bundesgebiet verurteilt worden, weshalb die öffentliche Ordnung erheblich beeinträchtigt sei. Eine Rückkehrentscheidung sei zumutbar und verhältnismäßig. Das Einreiseverbot in der erlassenen Dauer sei ebenfalls verhältnismäßig. 2.6.
- Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass der BF nichts vorgebracht habe, was für eine Verfolgung seiner Person spreche. Es habe nicht einmal ansatzweise eine derartige Gefahr erkannt werden können und habe der BF lediglich private Gründe angeführt, aus welchen keineswegs eine asylrelevante Verfolgung angenommen werden könnte. Hinsichtlich der Situation im Falle der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat sei auszuführen, dass der BF keiner Bedrohungssituation im Herkunftsstaat ausgesetzt sei. Er verfüge über Angehörige im Herkunftsstaat und könne eine Arbeit aufnehmen. Hinsichtlich einer Rekrutierung zum Militär würden keine Anhaltspunkte bestehen. 2.
- Mit Information über die Rechtsberatung vom 06.12.2023 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.2.
- Mit Information über die Rechtsberatung vom 06.12.2023 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 2.
- Mit Schriftsatz vom 27.12.2023 brachte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 14.12.2023, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in vollem Umfang ein. In der Beschwerde wurde zunächst der Sachverhalt neuerlich dargestellt und in der Folge im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF im Alter von etwa 10 Jahren nach Österreich gekommen sei, wo er seine schulische Ausbildung absolviert habe. Die Schlussfolgerung der belangten Behörde, wonach es für eine Rekrutierung des BF zum Militär und seine Entsendung in den Ukraine-Krieg keinerlei Anhaltspunkte gäbe, könne nicht mit den Länderberichten in Einklang gebracht werden. Es wurde darauf hingewiesen, dass sich aus dem LIB eine Rekrutierung von Kämpfern in Tschetschenien ergäbe, wobei es eine aggressive Anwerbungskampagne gäbe und auch zu Zwangsrekrutierungen komme. Hinsichtlich der Erlassung der Rückkehrentscheidung sei festzuhalten, dass der BF bereits seit seinem
- Lebensjahr, sohin seit 18 Jahren, in Österreich lebe, wo er seine schulische Ausbildung absolviert habe. Außerdem sei der BF sozial, persönlich und familiär in Österreich integriert. Auch sprachlich sei der BF integriert, was auch durch seine Einvernahme auf Deutsch erkennbar sei. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei von einer weitgehenden Entwurzelung des BF in der Russischen Föderation auszugehen. Eine erfolgreiche Reintegration des mittlerweile 28-jährigen BF nach fast 18 Jahren Abwesenheit erscheine nicht mehr möglich. Die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit den vom BF begangenen Straftaten auseinandergesetzt, sondern beschränke sich hinsichtlich des Einreiseverbots nur darauf den Gesetzestext und die Verurteilungen des BF wiederzugeben. Dass die gesamte Familie des BF in Österreich lebe, ebenso wie sein 9-jähriger Sohn, der Österreicher sei, werde völlig ignoriert. Der BF leugne die von ihm begangenen Taten nicht. Einige seiner Verurteilungen habe der BF als Jugendlicher bzw. junger Erwachsener begangen. Bei diesen Delikten handle es sich auch nicht um „Schwerstdelikte“. Darüber hinaus hätte die belangte Behörde dem Umstand, dass der BF fast sein gesamtes Leben in Österreich verbracht habe und langjährig in Österreich rechtmäßig niedergelassen sei, berücksichtigen müssen. Der BF erfülle den Aufenthaltsverfestigungstatbestand, da der BF „von klein auf im Inland aufgewachsen sei“. Daher hätte die belangte Behörde keine Rückkehrentscheidung erlassen dürfen. Der BF habe in seiner Einvernahme auch erwähnt, dass seine Taten als „Jugendsünden“ begonnen hätten und er sich aufgrund der Perspektivlosigkeit aus dieser Situation nicht retten habe können. Diese Situation habe sich jedoch geändert bzw. mittlerweile gebessert. Mit dieser „Besserung der Situation“ habe sich die belangte Behörde jedoch überhaupt nicht auseinandergesetzt. Eine Gefährdungsprognose sei faktisch nicht durchgeführt worden. In der Folge wurde die Rechtslage zu Art. 8 EMRK und die Würdigung strafgerichtlicher Verurteilungen dargelegt, sowie ausgeführt, dass sich die durchgeführte Abwägung der belangten Behörde hinsichtlich des BF als mangelhaft erweise. In der Folge wurde die Rechtslage zu Artikel 8, EMRK und die Würdigung strafgerichtlicher Verurteilungen dargelegt, sowie ausgeführt, dass sich die durchgeführte Abwägung der belangten Behörde hinsichtlich des BF als mangelhaft erweise. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Verhandlung durchführen; 2.) in der Sache selbst entscheiden, und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem BF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird; 3.) in der Sache selbst entscheiden und dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, sowie ihm eine gefristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilen; 4.) in eventu aussprechen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist; und 5.) das gegen den BF ausgesprochene Einreiseverbot zur Gänze beheben ; 6.) in eventu das Einreiseverbot in seiner Dauer reduzieren; 7.) in eventu den Bescheid der belangten Behörde aufheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen. 2.
- Die Beschwerdevorlage vom 03.01.2024 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 08.01.2024 ein. 2.
- Mit Schriftsatz vom 05.02.2024 übermittelte das BVwG dem BF die Beweismittelliste zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Version 13, letzte Änderung 08.11.2023, mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Der Beschwerdeseite wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen einlangend schriftlich Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeseite keinen Gebrauch machte. Gleichzeitig wurde der BF für 01.03.2024 geladen. 2.
- Am 01.03.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in deutscher Sprache statt, zu welcher der BF ordnungsgemäß geladen wurde und an welcher dieser auch teilnahm. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „[…] Befragung des BF: RI: Nennen Sie mir bitte wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in der Russischen Föderation (RF), an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben. BF: Ich heiße XXXX , geb. am XXXX in XXXX ; StA. Russische Föderation; letzte Wohnort war in XXXX , die genaue Adresse weiß ich nicht.BF: Ich heiße römisch 40 , geb. am römisch 40 in römisch 40 ; StA. Russische Föderation; letzte Wohnort war in römisch 40 , die genaue Adresse weiß ich nicht. RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF: Tschetschenische Volksgruppe. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF: Sunnitischer Moslem. RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus der Russischen Föderation, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen? BF: Nein, habe ich keine. Abgesehen von der Geburtsurkunde habe ich nichts. RI: Verfügen Sie nicht etwa über einen russischen Reisepass? BF: Meiner Erinnerung nach weiß ich nichts davon, aber man könnte meine Mutter fragen. Besessen habe ich sicher einen in Tschetschenien als ich noch jung war, aber selber habe ich nie einen gehabt. Derzeit habe ich aber keinen gültigen Reisepass. RI: Verfügen Sie zur Zeit über einen gültigen russischen Reisepass? BF: Nein RI: Welche Sprachen sprechen Sie? BF: Tschetschenisch, Deutsch und gebrochen Russisch. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche um eine chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeit? BF: Ich war 2 Jahre in der Volksschule in Ö. Hauptschule auch in Ö, 5 Jahre. Ein Kurzpraktikum als Metallbearbeitungstechniker, sowie ein Kurzpraktikum als Tischler. 2 Jahre war ich in der Maurerlehre, aber ohne Abschluss. RI: Haben Sie im Herkunftsstaat je eine Schule besucht. Wenn ja, welche, wann und für wieviele Jahre? BF: 3 Jahre Volksschule, in XXXX bis 2005 zur Ausreise. BF: 3 Jahre Volksschule, in römisch 40 bis 2005 zur Ausreise. RI: In welche Schulen im Bundesgebiet sind Sie gegangen? BF: Wir sind oft umgezogen. In XXXX bin ich in die 3te Klasse Volksschule gegangen. In XXXX bin ich in die 4te Klasse Volksschule gegangen. Die erste und zweite Klasse Hauptschule habe ich in XXXX besucht. Die restlichen Klassen waren in XXXX , eine Schulstufe habe ich wiederholen müssen.BF: Wir sind oft umgezogen. In römisch 40 bin ich in die 3te Klasse Volksschule gegangen. In römisch 40 bin ich in die 4te Klasse Volksschule gegangen. Die erste und zweite Klasse Hauptschule habe ich in römisch 40 besucht. Die restlichen Klassen waren in römisch 40 , eine Schulstufe habe ich wiederholen müssen. RI: Haben Sie einen Pflichtschulabschluss? Wenn ja, legen Sie den bitte vor. BF: Ja. Nachgefragt: Leider habe ich das Zeugnis nicht dabei. Das könnte ich Ihnen zukommen lassen. RI an RV: Sie werden aufgefordert binnen 10 Tage das Pflichtschulabschlusszeugnis des BF in Kopien vorzulegen. RI an Regierungsvorlage, Sie werden aufgefordert binnen 10 Tage das Pflichtschulabschlusszeugnis des BF in Kopien vorzulegen. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 09.11.2023 auf Seite 5 des Prot. angegeben eine Maurerlehre begonnen zu haben und diese auch beenden zu wollen. Wann und wo haben Sie mit der Maurerlehre begonnen und wieviel fehlt Ihnen noch zum Abschluss? BF: Angefangen habe ich sie 2012 in der Justizanstalt XXXX . Die zweite Klasse habe ich in der Justizanstalt XXXX gemacht. Es fehlt mir noch eine Klasse für den LAP. BF: Angefangen habe ich sie 2012 in der Justizanstalt römisch 40 . Die zweite Klasse habe ich in der Justizanstalt römisch 40 gemacht. Es fehlt mir noch eine Klasse für den LAP. RI: Haben Sie sich schon erkundigt, wann und wo Sie die Maurerlehre zu einem Ende bringen können? BF: Ja, ich habe mich über das AMS erkundigt. Es gibt eine Möglichkeit bzw. eine Förderung durch das BFI. Nach den zwei Klassen kann ich schon zum LAP antreten. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 09.11.2023 aus Seite 5 angegeben weiters Schulungen im Bereich des Verkaufs von Autos machen zu wollen. Sie würden sich bei Autos gut auskennen und über Grundkenntnisse für Mechaniker verfügen. Privat hätten Sie bereits Autos an- und verkauft. Diese von Ihnen vor dem BFA skizzierten Betätigungswünsche in Ö weichen doch diametral vom Aufgabengebiet eines Maurers ab. Auch bräuchten Sie für diese Tätigkeit keinerlei Maurerlehrabschluss. Welchen konkreten Ausbildung- bzw. Berufswunsch haben Sie nun, stellen Sie sich Ihre zukünftige Berufstätigkeit in Ö nun konkret vor? BF: Schon mal die Lehrabschlussprüfung (LAP) abschließen und dann natürlich als Maurer tätig werden. Ich würde auch gerne als Mechaniker arbeiten und auch in der Autobranche arbeiten, aber im Vordergrund steht zuerst die Lehrabschlussprüfung RI: Sind Sie im Bundesgebiet bereits einer angemeldeten Berufstätigkeit nachgegangen? BF: Vor der Haft, nein. Wenn die Ausbildung nicht dazu zählt, dann nicht. RI: VORHALTUNG: Aus einem aktuellen AJ-Webauszug geht hervor, dass Sie im Bundesgebiet – trotz Ihrer 28 Lebensjahre bislang keiner angemeldeten Beschäftigung nachgegangen sind und bislang nur Arbeitslosengeld bezogen haben. Wieso haben Sie Ihre bisherige Zeit im Bundesgebiet zur beruflichen Integration überhaupt nicht zu nützen vermocht? BF: Da ich seit meinem 16 Lebensjahr fast durchgehend in Haft bin. RI: Haben Sie jemals einen Militärdienst oder militärischen Ausbildung absolviert oder haben Sie sonst je Dienst an der Waffe geleistet? BF: Nein. RI: Wann sind Sie erste letzte Mal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und seit wann befinden Sie sich durchgehend in Österreich? BF: In 2005 bin ich das erste Mal eingereist und seit dieser Zeit bin ich auch in Österreich. Nur im Jahr 2022 bin ich nach einem Urlaub in Ungarn, in XXXX (phonetisch), nach Serbien abgeschoben worden. BF: In 2005 bin ich das erste Mal eingereist und seit dieser Zeit bin ich auch in Österreich. Nur im Jahr 2022 bin ich nach einem Urlaub in Ungarn, in römisch 40 (phonetisch), nach Serbien abgeschoben worden. RI: Sie haben im Rahmen der EE am 14.11.2022 erzählt, dass Sie sich im Juni 2022 von Serbien ins Bundesgebiet haben schleppen lassen. Wie kam es dazu? BF: Im Juni bin ich mit meiner damaligen Freundin nach Ungarn gefahren. Genauer zu sagen in einer Kleinstadt in Ungarn. Dort wollten wir eigentlich Urlaub machen. Wir haben dort ein Apartment gemietet. Bei der Reise nach Ungarn wurden wir von der Polizei kontrolliert. Dann kam es dazu, dass wir uns ausweisen mussten, aber ich hatte keine Papiere dabei. Weder Führerschein noch Reisepass. Da mir keines in Ö. ausgestellt wurde. Aufgrund dessen wurde ich nach Serbien abgeschoben. In Serbien habe ich mich eine Woche lang aufgehalten. Dann sind wir mit dem Schlepper wieder zurück. RI: Waren Sie sich bewusst, dass gegen Sie zu diesem Zeitpunkt in Ö eine aufrechte Rückkehrentscheidung bestand, wie auch ein auf 5 Jahre befristetes Einreiseverbot? Wenn ja, wieso sind Sie trotzdem in das Bundesgebiet zurückgekehrt? BF: Ja es war mir bewusst. Ich habe damals nicht großartig darüber nachgedacht. Ich dachte nicht, dass die EU-Staaten miteinander so verknüpft sind, dass man nicht in ein anderes EU Mitgliedsland reisen kann. RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in der Russischen Föderation und in welcher Stadt? Bitte geben Sie den vollen Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort an? BF: Keine, die mir bekannt sind. RI: Haben Sie sonstige Verwandte in der Russischen Föderation (Onkeln, Tanten, Nichten, Neffen, Cousins und Cousinen)? Wenn ja, wie vielen sind das ungefähr und wie oft haben Sie Kontakt zu diesen? BF: Gehört habe ich, dass ein Onkel in der Russischen Föderation, in Moskau sein sollte. Aber weder ich, noch meine Familie, glaube ich, haben persönlich Kontakt zu ihm. Dieser Onkel ist der einzige Verwandte in der Russischen Föderation von dem ich weiß. Ich habe noch Halbgeschwister in der Russischen Föderation, aber ich habe keinen Kontakt zu diesen. Laut meiner Auskunft meiner Mutter, soll mein Vater insgesamt 10 Kinder haben. 5 davon sind in Ö. Weder ich, noch mein Vater haben Kontakt, sonst wüsste ich mehr. RI: Verfügen Ihre Verwandten über irgendwelche Vermögenswerte (Haus, Grundstück, Fahrzeug,..)? BF: Nein. RI: Verfügen Sie selbst im Herkunftsstaat über irgendwelche Vermögenswerte (Haus, Grundstück, Fahrzeug,…)? BF: Nein. RI: Leben Ihre Verwandten in der Russischen Föderation noch am gleichen Ort, wie zum Zeitpunkt Ihrer Abreise? BF: Über den Aufenthaltsort meiner Halbgeschwister weiß ich nicht Bescheid. RI: Verfügen Sie über Bekannten und Freunde im Herkunftsstaat mit welchen Sie noch in Kontakt stehen? BF: Nein. RI: Haben Sie Verwandte, die außerhalb der RF leben und haben Sie Kontakt zu diesen? Wenn ja, nennen sie bitte den vollen Namen, das Geburtsdaten und den Wohnort. BF: Nur in Deutschland habe ich eine Tante, die in XXXX lebt. Sie heißt XXXX . Aber ich glaube sie hat jetzt den Nachnamen umgeändert, aber ich bin mir nicht sicher. BF: Nur in Deutschland habe ich eine Tante, die in römisch 40 lebt. Sie heißt römisch 40 . Aber ich glaube sie hat jetzt den Nachnamen umgeändert, aber ich bin mir nicht sicher. RI: Haben Sie Kontakt zu der Tante in XXXX ? Und wie oft?RI: Haben Sie Kontakt zu der Tante in römisch 40 ? Und wie oft? BF: Ja. Sie hat mich zuletzt in der Justizanstalt XXXX besucht. Meine Mutter steht regelmäßig mit ihr in Kontakt und ich so gut, wie es geht. Wenn sie in Ö. ist, besucht sie mich in der JA. Telefonisch kann ich sie momentan nicht erreichen, da mir im Juni da Mobiltelefon in der JA abgenommen wurde. Im Moment ist mein Kontakt beschränkt auf Besuche.BF: Ja. Sie hat mich zuletzt in der Justizanstalt römisch 40 besucht. Meine Mutter steht regelmäßig mit ihr in Kontakt und ich so gut, wie es geht. Wenn sie in Ö. ist, besucht sie mich in der JA. Telefonisch kann ich sie momentan nicht erreichen, da mir im Juni da Mobiltelefon in der JA abgenommen wurde. Im Moment ist mein Kontakt beschränkt auf Besuche. RI: Welche Verwandte von Ihnen leben zur Zeit in Österreich? Bitte geben Sie den vollen Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort an? BF: Vater: XXXX , geb. XXXX ; Mutter: XXXX , geb. XXXX ; Brüder XXXX ; geb. am XXXX ; XXXX , geb. am XXXX ; Schwestern: XXXX , geb. am XXXX ; XXXX , aber sie hat glaube ich den Nachnamen aufgrund einer Eheschließung geändert. Ausgenommen der XXXX leben alle in XXXX . BF: Vater: römisch 40 , geb. römisch 40 ; Mutter: römisch 40 , geb. römisch 40 ; Brüder römisch 40 ; geb. am römisch 40 ; römisch 40 , geb. am römisch 40 ; Schwestern: römisch 40 , geb. am römisch 40 ; römisch 40 , aber sie hat glaube ich den Nachnamen aufgrund einer Eheschließung geändert. Ausgenommen der römisch 40 leben alle in römisch 40 . RI: Das sind alle Verwandte in Ö.? Gibt es noch Onkeln, Tanten, Cousins, Cousinen, etc.? BF: Nein. RI: Welchen Aufenthaltsstatus haben die von Ihnen genannten Verwandten im Bundesgebet? BF: Meines Wissensstandes nach, sollen sie im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel besitzen. RI: Mit welchen Personen lebten Sie bis zu Ihrer derzeitig laufenden Inhaftierung im selben Haushalt? BF: Mit meiner Mutter, meinem Vater und meine Geschwistern XXXX , XXXX und XXXX .BF: Mit meiner Mutter, meinem Vater und meine Geschwistern römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . RI: Wie sind Ihre Familienverhältnisse im Bundesgebiet? Sind Sie zur Zeit verheiratet oder in einer Partnerschaft? BF: In einer Partnerschaft. RI: Nennen Sie bitte den vollen Namen und das Geburtsdatum Ihrer Lebensgefährtin? BF: XXXX , geboren am XXXX . BF: römisch 40 , geboren am römisch 40 . RI: Aus Ihrem Akt geht hervor, dass Sie Vater eines Buben namens XXXX , geb. am XXXX , sind. Selbiges haben Sie auch heute angegeben. Wo lebt dieser Sohn, welche Staatsbürgerschaft besitzt er und wer kümmert sich um ihn zur Zeit?RI: Aus Ihrem Akt geht hervor, dass Sie Vater eines Buben namens römisch 40 , geb. am römisch 40 , sind. Selbiges haben Sie auch heute angegeben. Wo lebt dieser Sohn, welche Staatsbürgerschaft besitzt er und wer kümmert sich um ihn zur Zeit? BF: Er wohnt in XXXX , das ist in der Nähe von XXXX . Er lebt bei seiner Mutter bei Frau XXXX . Er hat die österreichische Staatsbürgerschaft. BF: Er wohnt in römisch 40 , das ist in der Nähe von römisch 40 . Er lebt bei seiner Mutter bei Frau römisch 40 . Er hat die österreichische Staatsbürgerschaft. RI: Wann haben Sie die Kindesmutter, die Fr. XXXX , geb. am XXXX , kennen gelernt und von wann bis wann waren Sie beide ein Paa und seit wann sind sie wieder ein Paar?RI: Wann haben Sie die Kindesmutter, die Fr. römisch 40 , geb. am römisch 40 , kennen gelernt und von wann bis wann waren Sie beide ein Paa und seit wann sind sie wieder ein Paar? BF: Seit März 2014 kenne ich sie. In einer Partnerschaft waren wir knappe 4 Jahre. Danach sind wir immer zusammen und auseinander, aber in Kontakt waren wir immer und waren auch immer eng miteinander. Nachgefragt: Zusammen sind wir wieder ein paar Monate, genau weiß ich es nicht. RI: Was war der Grund der Trennung von Fr. XXXX , geb. am XXXX ?RI: Was war der Grund der Trennung von Fr. römisch 40 , geb. am römisch 40 ? BF: Das war damals in Haft, als ich die Zusatzstrafe bekommen habe. Die Trennung war einvernehmlich, da die 4,5 Jahre Strafe zu hoch war. Ich wollte nicht, dass sie auf mich wartet. Nachgefragt: Die Trennung ging von beiden Seiten aus. RI: Waren Sie mit der Kindesmutter, Fr. XXXX , geb. am XXXX , zu irgendeinem Zeitpunkt verheiratet. Wenn ja, war die Ehe traditionell oder standesamtlich?RI: Waren Sie mit der Kindesmutter, Fr. römisch 40 , geb. am römisch 40 , zu irgendeinem Zeitpunkt verheiratet. Wenn ja, war die Ehe traditionell oder standesamtlich? BF: Nein. RI: In welchem regelmäßigen Kontakt stehen Sie mit der Kindesmutter Fr. XXXX , geb. am XXXX , und Ihrem Sohn XXXX , geb. am XXXX , zur Zeit in Kontakt?RI: In welchem regelmäßigen Kontakt stehen Sie mit der Kindesmutter Fr. römisch 40 , geb. am römisch 40 , und Ihrem Sohn römisch 40 , geb. am römisch 40 , zur Zeit in Kontakt? BF: Jeden Tag. Bis Juni war der Kontakt über das Mobiltelefon, seither rufe ich sie regelmäßig aus der Haft an. Nachgefragt: Jeden Tag. RI: Wie oft haben Sie Kontakt mit Ihrer Lebenspartnerin und Ihrem Sohn über die Besuchszeiten? BF: Meinen Sohn lasse ich mich nicht besuchen, weil ich nicht möchte, dass er weiß, dass ich in Haft bin. Das geht von mir und der Mutter aus. Die Kindesmutter war voriges Jahr das letzte Mal besucht. Ich glaube das war im Dezember. Sie tut sich schwer mit dem Besuch, da sie arbeiten ist und dass mit den Besuchszeiten nicht so gut klappt. Sie ist ja in Burgenland und ich bin in der Steiermark. RI: Von wem von Ihrer Familie werden Sie in der Haft besucht und wie oft? BF: Von der Mutter momentan jede Woche. Von der Schwägerin und ihren Kindern. RI: Wie oft haben Sie die Kindesmutter Fr. XXXX , geb. am XXXX , und Ihrem Sohn XXXX , geb. am XXXX , in Kontakt gestanden bzw. persönlich gesehen und gesprochen vor Ihrer Inhaftierung?RI: Wie oft haben Sie die Kindesmutter Fr. römisch 40 , geb. am römisch 40 , und Ihrem Sohn römisch 40 , geb. am römisch 40 , in Kontakt gestanden bzw. persönlich gesehen und gesprochen vor Ihrer Inhaftierung? BF: Vor der Inhaftierung ist es schwer zu sagen, da mein Sohn geboren ist, als ich bereits in Haft war. 2015 hatte ich aber regelmäßig pro Monat 4 Tage Ausgang. Im Freigängerhaus war es auch 8 Tage pro Monat. Diese Zeit habe ich jeden Tag bei der Kindsmutter und dem Sohn verbracht. RI: Wann haben Sie das letzte Mal Ihren Sohn gesprochen? BF: Das war vorige Woche. RI: Haben Sie für Ihren Sohn XXXX , geb. am XXXX jemals Unterhalt gezahlt?RI: Haben Sie für Ihren Sohn römisch 40 , geb. am römisch 40 jemals Unterhalt gezahlt? BF: Nein. RI: Verfügen Sie sonst über leibliche Kinder? BF: Nein. RI: Besteht zu irgendwem im Bundesgebiet ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis? BF: Nein. RI: Sind Sie seit Ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation in 2005 wieder einmal in der Russischen Föderation gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub? BF: Nein. RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln. BF: Das war wegen des Krieges. Auch teils, weil immer wieder vom russischen Militär versucht worden ist, meinen Vater mitzunehmen. Ich kann mich selbst an 2 Vorfälle erinnern, zu denen Soldaten meinen Vater mitnehmen wollten. Das letzte Mal war
- Die Mutter hat dann beschlossen auszuwandern, weil die Familie schon gefährdet war und sie sich nicht antun wollte, dass etwas geschieht. RI: Wann hat die Gefährdungslage für Sie und Ihre Familie begonnen und was war das konkrete fluchtauslösende Ereignis? BF: Wann es begonnen hat kann ich es persönlich nicht sagen, da ich ein Kind war. Die tatsächlichen Gründe weiß ich von den Erzählungen meiner Eltern. Eben wegen dem Krieg, weil mein Vater gegen das Regime war. Er hat im Krieg gegen das Regime gedient. Das war auch der Grund, warum meine Eltern beschlossen haben auszuwandern, weil das russische und tschetschenische Militär immer wieder auf die Familie zurückgegriffen haben. Das neue Regime ist glaub ich 2005 mit XXXX entstanden. Die Russen haben mit XXXX zusammengearbeitet und da war es schwer, dort zu leben. BF: Wann es begonnen hat kann ich es persönlich nicht sagen, da ich ein Kind war. Die tatsächlichen Gründe weiß ich von den Erzählungen meiner Eltern. Eben wegen dem Krieg, weil mein Vater gegen das Regime war. Er hat im Krieg gegen das Regime gedient. Das war auch der Grund, warum meine Eltern beschlossen haben auszuwandern, weil das russische und tschetschenische Militär immer wieder auf die Familie zurückgegriffen haben. Das neue Regime ist glaub ich 2005 mit römisch 40 entstanden. Die Russen haben mit römisch 40 zusammengearbeitet und da war es schwer, dort zu leben. RI: Hat es jemals eine Situation gegeben, wo Sie im Herkunftsstaat durch staatliche Behörden oder private Dritte verfolgt, persönlich bedroht oder misshandelt worden sind? Wenn ja, wann und was ist passiert? BF: Ich kann mich nur erinnern, dass wir als Kinder sehr oft vom Militär weggelaufen sind, wenn diese mit Panzern vorbeigefahren der Patrouille gefahren sind. Zu einer persönlichen Misshandlung könnte ich keine Angaben machen. Gewalt gab es immer, daran kann ich mich erinnern. Nachgefragt, ob auch gegen den BF: Da war ich zu jung, das wüsste ich nicht. Aber gegen meine Familie sehr wohl. RI: Stand die Gefährdungslage für Ihre Familie mit den zwei Tschetschenienkriegen irgendwie im Zusammenhang? Wenn ja, wie war der Zusammenhang? BF: Der Zusammenhang war der Militärdienst meines Vaters. Er war in jedem Krieg beteiligt. In welchem er konkret gekämpft hat, weiß ich nicht. RI: Haben sich seit Ihrer seinerzeitigen Flucht aus der russischen Föderation in 2005 neue bzw. andere Fluchtgründe ergeben, als die seinerzeitigen Fluchtgründe aus 2005? Wenn ja, welche? BF: Wüsste ich jetzt keine. RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die von Ihnen Geschilderten? BF: Wegen dem Krieg ja, aber sonst wüsste ich keine. RI: Sie haben vor dem BFA wie auch im Rahmen der Beschwerdeschrift die Befürchtung geäußert, im Falle der Rückkehr Militärdienst in der RF ableisten zu müssen. Ist das auch jetzt noch eine Befürchtung von Ihnen? BF: Ja, das ist auch jetzt noch eine Befürchtung von mir. RI: Hatten Sie – abgesehen von dem eben Geschilderten - in der RF jemals Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie sonst Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland, abgesehen von den eben Geschilderten? BF: Ich persönlich, da ich noch jung war, wüsste nichts Anderes. RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr in die RF? BF: Abgesehen davon, dass die Jugendlichen zum Krieg einberufen werden, habe ich dort niemanden. Ich wüsste auch nicht, wo ich hingehen sollte, oder zu wem ich gehen sollte. Das einzige was mir bliebe würde, ist die Behörde aufzusuchen, aber ich glaube, dann ist es offensichtlich was passieren wird, wenn ich dies tue. RI: Warum sollten Ihnen heute fast ca. 19 ½ Jahre nach Ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation noch von irgendjemanden gesucht werden bzw. verfolgt werden bzw. Ungemach drohen? BF: Nach den offiziellen Angaben, wonach Kämpfer aus dem Tschetschenien krieg nicht mehr verfolgt werden, heißt es nicht, dass es inoffiziell nicht auch trotzdem Leute gesucht werden. Es gibt auch immer wieder Fälle in Deutschland, Ö, Frankreich, wo Kämpfer von damals gefunden werden und auch verfolgt und umgebracht werden. Ich kann nicht sagen, dass es persönlich auf mich zutrifft oder mich treffen wird, da ich klein war. Aber jetzt weiß ich dennoch nicht, wo ich hingehen soll. RI: Haben Sie irgendeinen Nachweis, dass Sie als Person bei Rückkehr nach Tschetschenien einer Verfolgung ausgesetzt wären? BF: Habe ich keinen. RI: Könnte Sie in einem anderen Teil der Russischen Föderation leben? BF: Wüsste ich nicht wo und wie. Da zu einem die Sprachkenntnisse sehr schwach geworden sind. Ich kann auf Russisch gar nicht mehr schreiben oder lesen. Ich bräuchte pro Satz ca. 5 Minuten, dass ich den Satz überhaupt anständig lesen oder verstehen kann. Ich wüsste die Gesetzeslage von dort auch nicht. Ich weiß von diesem Land gar nichts. RI: War Ihre Familie jemals in der Russischen Föderation politisch aktiv? BF: Meinen Kenntnissen nach nicht. RI: Waren Sie oder Ihre hier aufhältige Familie nach Ihrer Ausreise aus der RF jemals politisch aktiv? BF: Nein. RI: Sie wurden im Bundesgebiet bereits straffällig und sind strafrechtlich verurteilt worden. Wissen Sie noch welche Straftaten Ihren strafgerichtlichen Verurteilungen zu Grunde gelegt wurden? BF: Ja weiß ich. Z.B. Einbruch, Diebstahl, Urkundenunterdrückung, Drogenbesitz, Körperverletzung. Das war hauptsächlich was mir so einfällt, zu dem ich verurteilt worden bin. RI: Womit hat Ihre kriminelle Laufbahn begonnen und was war der Grund für die ersten Straftaten? Etwa Langeweile, finanzielle Not, zerrüttete Familienverhältnisse, schlechter Umgang oder anderes? Können Sie mir erklären, wie es bei Ihnen soweit gekommen ist? BF: Tatsächlich waren es die schlechten Verhältnisse auch in der Familie, auch finanzielle Probleme, sowie das freundschaftliche und nachbarschaftliche Umfeld in dem ich groß geworden bin. Das hat alles in jungen Jahren angefangen, obwohl ich ein sehr guter Schüler war, bin ich trotzdem auf die schiefe Bahn geraten. Mit 16 kam es zur ersten Verurteilung. Ich wurde zu 3 Jahren Haft verurteilt. In Haft war es am Anfang auch nicht leicht mit 16 Jahren. Ich musste mich durchsetzen, ich bin in das Jugend Gefängnis in XXXX gekommen, dort waren nur Jugendliche und auch nicht besonders kluge Jugendliche. Man musste dort einstecken, aber auch austeilen. Mit 18 wurde ich nach 2/3 der verbüßten Haft entlassen. Ich wurde direkt am ersten Tag vom alten Freundeskreis abgeholt und da ging natürlich das Geld wieder aus und dann fing es wieder an.BF: Tatsächlich waren es die schlechten Verhältnisse auch in der Familie, auch finanzielle Probleme, sowie das freundschaftliche und nachbarschaftliche Umfeld in dem ich groß geworden bin. Das hat alles in jungen Jahren angefangen, obwohl ich ein sehr guter Schüler war, bin ich trotzdem auf die schiefe Bahn geraten. Mit 16 kam es zur ersten Verurteilung. Ich wurde zu 3 Jahren Haft verurteilt. In Haft war es am Anfang auch nicht leicht mit 16 Jahren. Ich musste mich durchsetzen, ich bin in das Jugend Gefängnis in römisch 40 gekommen, dort waren nur Jugendliche und auch nicht besonders kluge Jugendliche. Man musste dort einstecken, aber auch austeilen. Mit 18 wurde ich nach 2/3 der verbüßten Haft entlassen. Ich wurde direkt am ersten Tag vom alten Freundeskreis abgeholt und da ging natürlich das Geld wieder aus und dann fing es wieder an. RI: Wie stehen Sie heute zu diesen Straftaten im Bundesgebiet? BF: Ich bereue es, ich bereu es zutiefst. Ich bin auch nicht besonders stolz darauf. Früher oder später muss ich mich auch gegenüber meinem Kind äußern und es ihm erklären. Aber ich muss das Beste daraus machen, ich kann ihm wenigstens zeigen, dass man es nicht so machen soll. RI: VORHALTUNG: Aus dem Strafregister der Republik Österreich geht hervor, dass 12 strafgerichtliche Verurteilung zu Ihrer Person eingetragen sind wegen Delikten, die vor allem gegen das Eigentum, sowie die körperliche Integrität Dritter gerichtet sind, aber auch wegen Suchtmitteldelikten und Sie haben wiederholt im Bundesgebiet bereits das Haftübel verspürt. Bereuen Sie Ihre Taten und wie gedenken Sie künftig nicht mehr in dieses kriminelle Verhaltensmuster im Bundesgebiet zurückzufallen? BF: Ich bereu diese Taten zutiefst. Ich würde auch einiges wieder gut machen, wenn ich es könnte. Ich würde auch einiges zurücknehmen, wenn ich es könnte. Mein altes Umfeld habe ich sowieso hinter mir gelassen. Ich habe mit niemandem von denen zu tun. Für die Zukunft habe ich vor, aus der Steiermark wegzuziehen zu meinem Sohn und der Kindesmutter in Burgenland. RI: Sie verfügen im Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte in den Personen der Eltern, Ihrer Brüder, Ihrer Schwester, sowie Ihres Sohnes und der Kindesmutter? Sind sie der einzige in der Familie, der bislang mit dem Gesetz im Bundesgebiet in Konflikt geraten ist oder sind auch andere Mitglieder Ihrer Familie bereits im Bundesgebiet strafrechtlich verurteilt worden? BF: Nein. Es sind beide Brüder verurteilt worden. RI: Was sagen Ihre Verwandten im Bundesgebiet u zu Ihrem kriminellen Verhalten im Bundesgebiet? BF: Verwandte kann man nicht sagen, da nicht viele Verwandte vorhanden sind. Mein Vater ist alt. Man verschweigt ihm vieles und er hat schon vieles von uns mitbekommen. Ganz stolz ist er nicht darauf, aber viel machen kann er dagegen auch nichts. Meine Verwandten sind nicht stolz darauf, aber sie haben es akzeptiert. Sie sind trotz allem immer für mich da, wenn ich etwas brauche. Immerhin ist das die Familie, das ist die einzige Familie die wir haben. RI: Aus einem aktuellen KPA-Auszug gehen eine Vielzahl an Deliktseintragungen neben Eigentumsdelikten auch wegen Erpressung, Nötigung, gefährliche Drohung, und Tätlichkeit hervor. Haben Sie ein Aggressionsproblem und wenn ja, was machen Sie dagegen? BF: Jetzt mittlerweile habe ich das sehr gut im Griff. Ich habe keine Aggressionsprobleme seit
- Ich habe das AGT (Anti Aggression Therapie) ca. ein halbes Jahr oder vielleicht ein Jahr besucht. Das war bei der XXXX , welche bei XXXX arbeitet. In dieser Therapie wurde uns beigebracht uns zu beherrschen und uns zu kontrollieren. BF: Jetzt mittlerweile habe ich das sehr gut im Griff. Ich habe keine Aggressionsprobleme seit
- Ich habe das AGT (Anti Aggression Therapie) ca. ein halbes Jahr oder vielleicht ein Jahr besucht. Das war bei der römisch 40 , welche bei römisch 40 arbeitet. In dieser Therapie wurde uns beigebracht uns zu beherrschen und uns zu kontrollieren. RI an RV: Sie werden aufgefordert binnen 10 Tagen Unterlagen zu dieser Therapieteilnahme vorzulegen. RI an Regierungsvorlage, Sie werden aufgefordert binnen 10 Tagen Unterlagen zu dieser Therapieteilnahme vorzulegen. RI: Aus einem aktuellen KPA-Auszug, wie aus der
- strafgerichtlichen Verurteilung geht weiters hervor, dass Sie mit Suchtgiften gehandelt, sowie sonst unerlaubt mit Suchtgiften umgegangen sind. Welche Suchtmittel haben Sie in Ihrem Leben bisher zu sich genommen und wann haben Sie zuletzt Suchtmittel zu sich genommen? BF: Ich müsste Sie kurz korrigieren. Gehandelt habe ich nie damit. Konsumiert habe ich. Ich war auch teils Kokainabhängig. Das letzte Mal habe ich voriges Jahr in Haft Kokain konsumiert. Nachgefragt: Das war im Jänner
- Da habe ich das letzte Mal konsumiert. Seither werde ich therapeutisch in der Haft behandelt. Durch Medikation, um natürlich von der Abhängigkeit wegzukommen. Nachgefragt: Es war nicht nur Kokain, sondern ich habe auch Cannabis konsumiert und ich war Tabletten (Traumal) abhängig. Das sind Schmerzmittel. RI: Wann haben Sie das letzte Mal Cannabis und wann das letzte Mal Schmerztabletten zu sich genommen? BF: Das war auch alles voriges Jahr. Das ist auch der Grund, warum ich beim XXXX die Drogentherapie wahrnehmen werde. BF: Das war auch alles voriges Jahr. Das ist auch der Grund, warum ich beim römisch 40 die Drogentherapie wahrnehmen werde. RI: Haben Sie Unterlagen zu der Therapie, die Sie in Haft zurzeit haben? BF: Das ist keine Therapie, sondern eine Medikation. RI an RV: Sie werden aufgefordert die Medikationsliste des BF in Haft binnen 10 Tage vorzulegen. RI an Regierungsvorlage, Sie werden aufgefordert die Medikationsliste des BF in Haft binnen 10 Tage vorzulegen. RI: Sind Sie drogensüchtig? BF: Nein, derzeit nicht. RI: Waren Sie zu irgendeinem Zeitpunkt drogensüchtig? BF: Ich war bis zu einemgewissen Grad drogensüchtig. RI: Wann war dieser Zeitraum, wo Sie drogensüchtig waren? BF: Das war nach der Freilassung
- Kurz darauf, also nach 1 Monat hat das angefangen, da ich ein wenig in Depression hineingestürzt bin und keinen Ausweg mehr gesehen habe. Das war, weil ich keine Papiere, keine Versicherung und keine Meldemöglichkeit, sowie auch keine Arbeitsmöglichkeit hatte. RI: Unterziehen Sie sich einer Drogenberatung? BF: In Haft ist es ein bisschen schwierig. Deswegen auch die Therapie nach der Entlassung. Nachgefragt: Da bin ich schon angemeldet. RI: Gibt es Unterlagen zu dieser Anmeldung? BF: Ja es gibt eine Therapielatzzusage. RI an RV: Ich fordere Sie auf binnen 10 Tagen die entsprechenden Unterlagen, hg einlagend, vorzulegen. RI an Regierungsvorlage, Ich fordere Sie auf binnen 10 Tagen die entsprechenden Unterlagen, hg einlagend, vorzulegen. RI: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaften bei Vereinen, Clubs,…) bzw. wie nahmen Sie vor Ihrer derzeitigen Strafhaft am sozialen Leben in Österreich teil? BF: Wie gesagt, kurz nach der Schule habe ich an einem Praktikum teilgenommen und dann wurde ich auch schon inhaftiert. RI: Haben Sie österreichische Freunde? BF: Ja. RI: Haben diese österreichischen Freunde überwiegend tschetschenische Wurzeln? BF: Haben keine. RI: Waren Sie in Österreich bislang ehrenamtlich tätig? BF: Nein, leider. RI: Haben Sie in Österreich sonst eine Fort-, Aus- oder Weiterbildung betrieben? Wenn ja, welcher Art? BF: Nur eben meine Lehre als Maurer, sonst nicht. RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund? BF: Ich bin gesund, ja. RI: Nehmen Sie Medikamente? BF: Ja. RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF: Nein. RI: Sind Sie arbeitsfähig? BF: Bin ich. RI: Hatten Sie heute ausreichend die Gelegenheit sich umfassend zu Ihren Fluchtgründen, zu Ihrem Familien- und Privatleben, wie auch zu Ihren Integrationsbemühungen im Bundesgebiet zu äußern? BF: Ja, hatte ich. RI an RV: Haben Sie Fragen an den BFRI an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den BF RV: Haben sie sich sportlich betätigt, seit Sie in Ö. sind?Regierungsvorlage, Haben sie sich sportlich betätigt, seit Sie in Ö. sind? BF: Nein. RV: Woher kennen Sie den Herrn XXXX , der auch heute als Vertrauensperson erschienen ist?Regierungsvorlage, Woher kennen Sie den Herrn römisch 40 , der auch heute als Vertrauensperson erschienen ist? BF: Den kenne ich seit
- Ich habe ihn durch meine Lebensgefährtin kennengelernt, da er mit ihrer Nichte zusammen war. Seither hat sich unsere Freundschaft sehr gestärkt und wir sind sehr eng miteinander geworden. Er ist auch finanziell für mich da. RI: Beantragen Sie eine zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn XXXX ?RI: Beantragen Sie eine zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn römisch 40 ? RV: Ich verzichte darauf. Regierungsvorlage, Ich verzichte darauf. RI an RV: Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben?RI an Regierungsvorlage, Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben? RV: Nein. Regierungsvorlage, Nein. RI: Ihnen wird das Protokoll zur Durchsicht vorgelegt.“ 2.
- Mit Schriftsatz vom 11.03.2024 wurde beschwerdeseitig ersucht die Frist zur Vorlage von Urkunden um eine Woche zu erstrecken. 2.
- Mit Schriftsatz vom 12.03.2024 legte der BF 4 Schuljahreszeugnisse, ein Schreiben des „ XXXX “ vom 17.12.2022, ein Gutachten von Mag. XXXX vom 21.08.2023 und die Medikamentenübersicht des BF vom 11.03.2024, vor.2.
- Mit Schriftsatz vom 12.03.2024 legte der BF 4 Schuljahreszeugnisse, ein Schreiben des „ römisch 40 “ vom 17.12.2022, ein Gutachten von Mag. römisch 40 vom 21.08.2023 und die Medikamentenübersicht des BF vom 11.03.2024, vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags des BF auf internationalen Schutz vom 14.11.2022, der polizeilichen Erstbefragung des BF am 14.11.2022, der niederschriftlichen Einvernahmen des BF am 09.11.2023, der für den BF eingebrachten Beschwerde vom 27.12.2023 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.12.2023, der vom BF vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des AJ-Web, des Strafregisters der Republik Österreich und der im Akt einliegenden Strafurteile, sowie nach mündlicher Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.03.2024, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers (BF): Der Beschwerdeführer (BF) ist russischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Tschetschenen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig. Seine Identität steht fest. Er spricht Tschetschenisch auf muttersprachlichem Niveau und wenig Russisch. Der BF ist ledig und hat einen mj. Sohn. Der BF spricht sehr gut Deutsch. Der BF reiste spätestens am 01.06.2005 als Minderjähriger in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte seine gesetzliche Vertreterin an ebendiesem Tag für den BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 03.06.2006, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Russische Föderation zulässig ist. Der BF wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des ehemaligen UBAS vom 21.02.2007, Zl. XXXX , stattgegeben und dem BF gemäß §§ 7, 10 AsylG 1997 durch Erstreckung von seinem Vater Asyl gewährt. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass dem Vater des BF mit Bescheid vom selben Tag ebenfalls Asyl gewährt worden sei und der BF selbst anlässlich der Festnahme seines Vaters im Jahr 2001 von russischen Organen (deren Hunden) leicht verletzt worden sei. Direkte Verfolgungsmaßnahmen gegen den BF seien in seinem Heimatland nicht gesetzt worden. Das Familienleben des BF mit seinen Eltern könne jedoch in keinem anderen Staat weitergeführt werden, weshalb dem BF ebenfalls gemäß § 10 Abs. 2 iVm Abs. 5 AsylG 1997 Asyl zu gewähren sei.Der BF reiste spätestens am 01.06.2005 als Minderjähriger in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte seine gesetzliche Vertreterin an ebendiesem Tag für den BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 03.06.2006, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Russische Föderation zulässig ist. Der BF wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des ehemaligen UBAS vom 21.02.2007, Zl. römisch 40 , stattgegeben und dem BF gemäß Paragraphen 7, 10, AsylG 1997 durch Erstreckung von seinem Vater Asyl gewährt. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass dem Vater des BF mit Bescheid vom selben Tag ebenfalls Asyl gewährt worden sei und der BF selbst anlässlich der Festnahme seines Vaters im Jahr 2001 von russischen Organen (deren Hunden) leicht verletzt worden sei. Direkte Verfolgungsmaßnahmen gegen den BF seien in seinem Heimatland nicht gesetzt worden. Das Familienleben des BF mit seinen Eltern könne jedoch in keinem anderen Staat weitergeführt werden, weshalb dem BF ebenfalls gemäß Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, AsylG 1997 Asyl zu gewähren sei. Mit Bescheid vom 25.06.2020 wurde dem BF der am 21.02.2007 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gegen den BF wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Außerdem wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 11.08.2021, Zl. XXXX , mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als das Einreiseverbot auf 5 Jahre herabgesetzt wurde.Mit Bescheid vom 25.06.2020 wurde dem BF der am 21.02.2007 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gegen den BF wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Außerdem wurde gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 11.08.2021, Zl. römisch 40 , mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als das Einreiseverbot auf 5 Jahre herabgesetzt wurde. Im Juni 2022 reiste der BF nach Ungarn, um Urlaub zu machen. Da sich der BF nicht ausweisen konnte und keinen Aufenthaltstitel für Österreich (mehr) hatte, wurde er von Ungarn nach Serbien abgeschoben. In der Folge reiste der BF – nachdem er sich etwa eine Woche in Serbien aufgehalten hatte – neuerlich unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein, obwohl ihm bewusst war, dass gegen ihn zu diesem Zeitpunkt in Österreich eine aufrechte Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren bestand. Am 14.11.2022 stellte der BF gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Der BF wurde in XXXX , in Tschetschenien, geboren und ist bis zu seiner Ausreise ebendort aufgewachsen. Er hat in XXXX bis zu seiner Ausreise 2005 bereits 3 Jahre lang die Volksschule besucht. Der BF wurde in römisch 40 , in Tschetschenien, geboren und ist bis zu seiner Ausreise ebendort aufgewachsen. Er hat in römisch 40 bis zu seiner Ausreise 2005 bereits 3 Jahre lang die Volksschule besucht. Der BF verfügt noch über einen Onkel und 5 Halbgeschwister in der Russischen Föderation. Sein Onkel lebt in XXXX . Zu diesen Verwandten hat der BF keinen Kontakt. Der BF verfügt noch über einen Onkel und 5 Halbgeschwister in der Russischen Föderation. Sein Onkel lebt in römisch 40 . Zu diesen Verwandten hat der BF keinen Kontakt. Im Bundesgebiet hat der BF 2 Jahre lang die Volksschule und 5 Jahre lang die Hauptschule besucht. Danach hat er je ein Kurzpraktikum als Metallbearbeitungstechniker und als Tischler gemacht. Der BF hat im Bundesgebiet in Haft eine Maurerlehre begonnen, diese jedoch nicht abgeschlossen. Er war im Bundesgebiet nie selbsterhaltungsfähig und seit seiner erstmaligen Einreise im Jahr 2005 zu keinem Zeitpunkt erwerbstätig. Er hat etwa 3 Monate im Jahr 2011 und 4 Monate im Jahr 2014 Arbeitslosengeld bezogen. Der BF verfügt über seine Mutter, XXXX , geb. am XXXX ; seinen Vater, XXXX , geb. am XXXX ; seine beiden Brüder, XXXX , geb. am XXXX , XXXX , geb. am XXXX und seine beiden Schwestern, XXXX , geb. am XXXX , und XXXX , geb. am XXXX , im Bundesgebiet. Die Eltern des BF, sein Bruder XXXX und seine Schwester XXXX verfügen über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Sein Bruder XXXX ist im Bundesgebiet asylberechtigt und seine Schwester XXXX verfügt derzeit über keinen aufrechten Aufenthaltstitel in Österreich. Die Brüder des BF wurden ebenfalls im Bundesgebiet straffällig. Ruslan verfügt über 4 strafgerichtliche Verurteilungen im Bundesgebiet, wobei die letzte bereits fast 12 Jahre zurückliegt. Samad verfügt über eine strafgerichtliche Verurteilung, ebenfalls wegen Suchtgifthandels, unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und Verstößen gegen das Waffengesetz, welche jedoch erst ein Jahr zurückliegt. Der BF verfügt über seine Mutter, römisch 40 , geb. am römisch 40 ; seinen Vater, römisch 40 , geb. am römisch 40 ; seine beiden Brüder, römisch 40 , geb. am römisch 40 , römisch 40 , geb. am römisch 40 und seine beiden Schwestern, römisch 40 , geb. am römisch 40 , und römisch 40 , geb. am römisch 40 , im Bundesgebiet. Die Eltern des BF, sein Bruder römisch 40 und seine Schwester römisch 40 verfügen über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Sein Bruder römisch 40 ist im Bundesgebiet asylberechtigt und seine Schwester römisch 40 verfügt derzeit über keinen aufrechten Aufenthaltstitel in Österreich. Die Brüder des BF wurden ebenfalls im Bundesgebiet straffällig. Ruslan verfügt über 4 strafgerichtliche Verurteilungen im Bundesgebiet, wobei die letzte bereits fast 12 Jahre zurückliegt. Samad verfügt über eine strafgerichtliche Verurteilung, ebenfalls wegen Suchtgifthandels, unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und Verstößen gegen das Waffengesetz, welche jedoch erst ein Jahr zurückliegt. Außerdem lebt die Lebensgefährtin des BF, XXXX , geb. am XXXX , eine österreichische Staatsbürgerin, ebenfalls im Bundesgebiet. Die Beziehung des BF und seiner Lebensgefährtin war jedoch mehrmals von Trennungen geprägt. Der gemeinsame Sohn, XXXX , geb. am XXXX , ebenfalls österreichischer Staatsbürger, lebt im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter. Der BF hat für seinen Sohn noch nie Unterhalt bezahlt. Die Lebensgefährtin des BF besucht diesen alle paar Monate in Haft. Der Sohn des BF besucht diesen nicht in Haft. Mit ihm, ebenso wie mit seiner Lebensgefährtin, hat der BF täglich telefonischen Kontakt. Die Mutter des BF besucht diesen wöchentlich in Haft. Darüber hinaus bekommt der BF Besuch von seiner Schwägerin und ihren Kindern. Vor seiner Inhaftierung lebte der BF im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und mit dreien seiner Geschwister, XXXX .Außerdem lebt die Lebensgefährtin des BF, römisch 40 , geb. am römisch 40 , eine österreichische Staatsbürgerin, ebenfalls im Bundesgebiet. Die Beziehung des BF und seiner Lebensgefährtin war jedoch mehrmals von Trennungen geprägt. Der gemeinsame Sohn, römisch 40 , geb. am römisch 40 , ebenfalls österreichischer Staatsbürger, lebt im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter. Der BF hat für seinen Sohn noch nie Unterhalt bezahlt. Die Lebensgefährtin des BF besucht diesen alle paar Monate in Haft. Der Sohn des BF besucht diesen nicht in Haft. Mit ihm, ebenso wie mit seiner Lebensgefährtin, hat der BF täglich telefonischen Kontakt. Die Mutter des BF besucht diesen wöchentlich in Haft. Darüber hinaus bekommt der BF Besuch von seiner Schwägerin und ihren Kindern. Vor seiner Inhaftierung lebte der BF im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und mit dreien seiner Geschwister, römisch 40 . Der BF wird von seiner im Bundesgebiet lebenden Familie und seinem Freund, XXXX , welcher auch als Vertrauensperson zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, finanziell unterstützt.Der BF wird von seiner im Bundesgebiet lebenden Familie und seinem Freund, römisch 40 , welcher auch als Vertrauensperson zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, finanziell unterstützt. Mit seinen in Österreich lebenden Verwandten besteht weder ein gemeinsamer Haushalt, noch ist ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu ihnen hervorgekommen. Der BF verfügt über eine weitere Tante, XXXX , in Deutschland. Mit ihr hat der BF regelmäßig Kontakt und besucht sie den BF auch in Haft, wenn sie sich in Österreich befindet. Die Mutter des BF steht regelmäßig mit ihrer Schwester in Kontakt. Der BF verfügt über eine weitere Tante, römisch 40 , in Deutschland. Mit ihr hat der BF regelmäßig Kontakt und besucht sie den BF auch in Haft, wenn sie sich in Österreich befindet. Die Mutter des BF steht regelmäßig mit ihrer Schwester in Kontakt. Beim BF liegen ein Abhängigkeitssyndrom durch Kokain, gegenwärtig abstinent aber in beschützender Umgebung und schädlicher Gebrauch von Opioiden, vor. Er hat in der Vergangenheit Kokain, Cannabis und das Medikament Tramal konsumiert. Zuletzt hat der BF im Jänner 2023 in Haft Kokain konsumiert. Derzeit wird er in Haft medikamentös mit Pregabalin und Zolpidem behandelt. Der BF benötigt engmaschige Psychotherapie. Darüber hinaus ist der BF gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wiederholt massiv straffällig. 1.
- Im Strafregister der Republik Österreich sind bzgl. des BF folgende Verurteilung ersichtlich: 01) LG XXXX vom 11.05.2011 RK 16.05.201101) LG römisch 40 vom 11.05.2011 RK 16.05.2011 PAR 127 129/2
Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Jugendstraftat Vollzugsdatum 25.04.2022 zu LG XXXX RK 16.05.2011zu LG römisch 40 RK 16.05.2011 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX vom 28.11.2011LG römisch 40 vom 28.11.2011 zu LG XXXX RK 16.05.2011zu LG römisch 40 RK 16.05.2011 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG XXXX vom 19.06.2012LG römisch 40 vom 19.06.2012 02) LG XXXX vom 04.07.2011 RK 08.07.201102) LG römisch 40 vom 04.07.2011 RK 08.07.2011 PAR 229/1 127 130 (1. SATZ 1. FALL)
Datum der (letzten) Tat 25.02.2011 Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40
unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK 16.05.2011Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40
unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 RK 16.05.2011 Jugendstraftat Vollzugsdatum 25.04.2022 zu LG XXXX RK 08.07.2011zu LG römisch 40 RK 08.07.2011 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX vom 28.11.2011LG römisch 40 vom 28.11.2011 zu LG XXXX RK 08.07.2011zu LG römisch 40 RK 08.07.2011 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG XXXX vom 19.06.2012LG römisch 40 vom 19.06.2012 03) LG XXXX vom 28.11.2011 RK 02.12.201103) LG römisch 40 vom 28.11.2011 RK 02.12.2011 §§ 127, 129 Z 1
Paragraphen 127, 129, Ziffer eins,
Datum der (letzten) Tat 24.10.2011 Freiheitsstrafe 9 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Jugendstraftat Vollzugsdatum 27.10.2016 zu LG XXXX RK 02.12.2011zu LG römisch 40 RK 02.12.2011 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX vom 19.06.2012LG römisch 40 vom 19.06.2012 zu LG XXXX RK 02.12.2011zu LG römisch 40 RK 02.12.2011 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG XXXX vom 02.07.2014LG römisch 40 vom 02.07.2014 04) LG XXXX vom 06.02.2012 RK 10.02.201204) LG römisch 40 vom 06.02.2012 RK 10.02.2012 § 83
(1)
Paragraph 83,
(1)
§§ 127, 129 Z 1, 130 2.
Satz 2. Fall
Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, 2. Satz 2. Fall
Datum der (letzten) Tat 16.10.2011 Freiheitsstrafe 1 Jahr, bedingt, Probezeit 3 Jahre Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40
unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK 02.12.2011Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40
unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 RK 02.12.2011 Jugendstraftat Vollzugsdatum 25.04.2021 zu LG XXXX RK 10.02.2012zu LG römisch 40 RK 10.02.2012 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX vom 19.06.2012LG römisch 40 vom 19.06.2012 zu LG XXXX RK 10.02.2012zu LG römisch 40 RK 10.02.2012 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG XXXX vom 09.01.2018LG römisch 40 vom 09.01.2018 05) LG XXXX vom 19.06.2012 RK 23.06.201205) LG römisch 40 vom 19.06.2012 RK 23.06.2012 § 15
§§ 127, 129 Z 1 u 2, 130 4.
Fall
Paragraph 15,
Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, u 2, 130 4. Fall
§ 229
(1)
Paragraph 229,
(1)
Datum der (letzten) Tat 29.02.2012 Freiheitsstrafe 2 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Jugendstraftat Vollzugsdatum 25.04.2022 zu LG XXXX RK 23.06.2012zu LG römisch 40 RK 23.06.2012 Aufhebung der Bewährungshilfe LG XXXX vom 01.03.2013LG römisch 40 vom 01.03.2013 zu LG XXXX RK 23.06.2012zu LG römisch 40 RK 23.06.2012 zu LG XXXX RK 08.07.2011zu LG römisch 40 RK 08.07.2011 zu LG XXXX RK 16.05.2011zu LG römisch 40 RK 16.05.2011 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 02.03.2014, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe LG XXXX vom 03.01.2014LG römisch 40 vom 03.01.2014 zu LG XXXX RK 23.06.2012zu LG römisch 40 RK 23.06.2012 zu LG XXXX RK 08.07.2011zu LG römisch 40 RK 08.07.2011 zu LG XXXX RK 16.05.2011zu LG römisch 40 RK 16.05.2011 Zuständigkeit gemäß § 179 Abs. 1 STVG übernommenZuständigkeit gemäß Paragraph 179, Absatz eins, STVG übernommen LG XXXX vom 18.03.2014LG römisch 40 vom 18.03.2014 zu LG XXXX RK 23.06.2012zu LG römisch 40 RK 23.06.2012 zu LG XXXX RK 08.07.2011zu LG römisch 40 RK 08.07.2011 zu LG XXXX RK 16.05.2011zu LG römisch 40 RK 16.05.2011 Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX vom 02.07.2014LG römisch 40 vom 02.07.2014 zu LG XXXX RK 23.06.2012zu LG römisch 40 RK 23.06.2012 zu LG XXXX RK 08.07.2011zu LG römisch 40 RK 08.07.2011 zu LG XXXX RK 16.05.2011zu LG römisch 40 RK 16.05.2011 Aufhebung der Bewährungshilfe LG XXXX vom 13.10.2014LG römisch 40 vom 13.10.2014 zu LG XXXX RK 23.06.2012zu LG römisch 40 RK 23.06.2012 zu LG XXXX RK 08.07.2011zu LG römisch 40 RK 08.07.2011 zu LG XXXX RK 16.05.2011zu LG römisch 40 RK 16.05.2011 Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen LG XXXX vom 09.01.2018LG römisch 40 vom 09.01.2018 06) BG XXXX vom 30.11.2012 RK 04.12.201206) BG römisch 40 vom 30.11.2012 RK 04.12.2012 § 83
(1)
Paragraph 83,
(1)
Datum der (letzten) Tat 01.02.2012 Keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40
unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK 23.06.2012Keine Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40
unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 RK 23.06.2012 Jugendstraftat Vollzugsdatum 04.12.2012 07) LG XXXX vom 02.07.2014 RK 08.07.201407) LG römisch 40 vom 02.07.2014 RK 08.07.2014 § 229
(1)
Paragraph 229,
(1)
§§ 127, 129 Z 1, 130 2.
Satz 2. Fall
Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, 2. Satz 2. Fall
Datum der (letzten) Tat 26.05.2014 Freiheitsstrafe 20 Monate Junge(
- r)Erwachsene(
- r)Vollzugsdatum 27.01.2016 08) LG XXXX vom 18.12.2014 RK 23.12.201408) LG römisch 40 vom 18.12.2014 RK 23.12.2014 §§ 127, 128
(1)Z 4, 129 Z 1, 130 4. Fall
§ 15
Paragraphen 127, 128,
(1)Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, 4. Fall
Paragraph 15,
§ 229
(1)
Paragraph 229,
(1)
Datum der (letzten) Tat 10.05.2014 Freiheitsstrafe 12 Monate Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40
unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK 08.07.2014Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40
unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 RK 08.07.2014 Junge(
- r)Erwachsene(
- r)Vollzugsdatum 27.10.2017 09) LG XXXX vom 09.01.2018 RK 10.08.201809) LG römisch 40 vom 09.01.2018 RK 10.08.2018 §§ 129
(1)Z 1, 129
(1)Z 2
Paragraphen 129,
(1)Ziffer eins, 129,
(1)Ziffer 2,
§§ 127, 128
(1)Z 5
Paragraphen 127, 128,
(1)Ziffer 5,
§ 229
(1)
Paragraph 229,
(1)
§§ 129
(1)Z 1, 129
(2)
Paragraphen 129,
(1)Ziffer eins, 129,
(2)
§§ 130(2) 1.
Fall, 130
(2)2. Fall
Paragraphen 130,
(2)1. Fall, 130
(2)2. Fall
Datum der (letzten) Tat 20.01.2017 Freiheitsstrafe 30 Monate Vollzugsdatum 25.04.2020 10) LG XXXX vom 13.10.2022 RK 13.10.202210) LG römisch 40 vom 13.10.2022 RK 13.10.2022 §§ 223
(2), 224
Paragraphen 223,
(2), 224
Datum der (letzten) Tat 23.09.2022 Freiheitsstrafe 6 Monate Vollzugsdatum 23.03.2023 11) LG XXXX vom 07.11.2022 RK 11.11.202211) LG römisch 40 vom 07.11.2022 RK 11.11.2022 §§ 125, 126
(1)Z 7
Paragraphen 125, 126,
(1)Ziffer 7,
§ 89
Paragraph 89,
§§ 88(1), 88 (4) 2.
Satz 1. Fall
Paragraphen 88,
(1), 88
§§ 223
(2), 224
Paragraphen 223,
(2), 224
Datum der (letzten) Tat 03.07.2022 Freiheitsstrafe 15 Monate Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40
unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK 13.10.2022Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40
unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 RK 13.10.2022 12) LG XXXX vom 06.02.2023 RK 16.06.202312) LG römisch 40 vom 06.02.2023 RK 16.06.2023 § 27
(1)Z 1 1.2. Fall SMGParagraph 27,
(1)Ziffer eins, 1.2. Fall SMG § 28a
(1)5. Fall SMGParagraph 28 a,
(1)5. Fall SMG Datum der (letzten) Tat 23.09.2022 Freiheitsstrafe 14 Monate Strafausspruch aufgrund nachträglicher Strafmilderung vom 16.06.2023 Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40
unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK 13.10.2022Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40
unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 RK 13.10.2022 Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40
unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK 11.11.2022Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40
unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 RK 11.11.2022 Der
- strafgerichtlichen Verurteilung im Bundesgebiet lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum von 25.04.2022 bis 23.09.2022 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge 3 näher genannten anderen Personen überlassen hat, und zwar zumindest ca. 25 Gramm Kokain mit zumindest notorisch durchschnittlichem Reinheitsgehalt von 64,01%, sohin zumindest ca. 16 Gramm reines Kokain. Außerdem hat der BF im selben Zeitraum vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen, nämlich Kokain durch Ankauf bei Suchtgiftverkäufern und anschließendem Eigenkonsum. Der BF hat sich somit des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften schuldig gemacht. Im Zuge der Strafbemessung erkannte das Gericht als mildernd das Geständnis und den Beitrag zur Wahrheitsfindung, als erschwerend hingegen 2 einschlägige Vorstrafen, den raschen Rückfall und das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen. Der
- strafgerichtlichen Verurteilung im Bundesgebiet lag zugrunde, dass der BF am 03.07.2022 als Lenker eines näher genannten PKW grob fahrlässig, dadurch dass er auf der Flucht vor einem ihn verfolgenden Funkwagen mit der Besatzung zweier näher genannter Polizeibeamter mit stark überhöhter Geschwindigkeit über eine näher genannte Gasse flüchtete und an einer näher genannten Kreuzung das Rotlicht der dortigen Verkehrsampel ignorierte sowie mit stark überhöhter Geschwindigkeit in diese einfuhr, wodurch der BF ihm entgegenkommende Fußgänger und Kraftfahrzeuglenker zum Stehenbleiben bzw. Abbremsen und Ablenken nötigte, sowie indem er im Zuge der weiteren Flucht mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h in eine näher genannte Gasse einbog und Fußgänger, welche in diesem Moment die Straße überqueren wollten, zum Anhalten nötigte, sowie in weiterer Folge in einer näher genannten Gasse auf 120 km/h beschleunigte und an einer näher genannten Kreuzung angebrachten Temposchwelle mit dem Fahrzeug mit allen 4 Rädern von der Fahrbahn ca. 2 Meter hoch abhob, über eine näher genannte Straße flog und nach ca. 20 Meter ohne Kontakt zur Fahrbahn nach einer näher genannten Kreuzung mit allen 4 Reifen auf der Fahrbahn aufschlug, wobei der BF den Querverkehr zum Abbremsen und Ausweichen nötigte, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Gebrauch von Kokain, in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hatte, obwohl er vorhergesehen hatte, dass ihm die Lenkung eines Kraftfahrzeugs, somit eine Tätigkeit bevorstand, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet war. Damit hat der BF eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Fußgängern, PKW-Lenkern und 2 näher genannten Fahrzeuginsassen herbeigeführt und eine weitere näher genannte Fahrzeuginsassin fahrlässig am Körper verletzt, wodurch die Genannte einen Einteilungsbruch des
- Brustwirbels und einen nicht sicheren Bruch des
- Lendenwirbels erlitt, wobei die Tat eine an sich schwere Körperverletzung sowie eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheits- und Berufsunfähigkeit, mithin eine schwere Körperverletzung zu Folge hatte. Darüber hinaus hat der BF am 03.07.2022 fremde bewegliche Sachen beschädigt, und zwar 1.) ein näher genanntes Fahrzeug eines Dritten, indem der BF im Zuge der beschriebenen Fluchtfahrt das geparkte Fahrzeug in einer näher genannten Gasse mit dem vom BF gelenkten PKW touchierte, wobei er am Fahrzeug einen Schaden von EUR 3.986,76,- herbeigeführt hat; 2.) das vom BF gelenkte Fahrzeug eines Mitwagenunternehmens, indem der BF durch den beschriebenen Aufprall an der Temposchwelle den Motor bzw. die Ölwanne des PKW aufriss, wobei er am Fahrzeug einen Schaden von EUR 29.788,84,- herbeigeführt hat. Im Übrigen hat der BF zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt bis zum 03.07.2022 eine falsche ausländische öffentliche Urkunde, die gemäß § 2 Abs. 4 Z 4 FPG iVm Art. 5 Abs. 1 der RL 2004/38/EG inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, und zwar einen gefälschten griechischen Führerschein, mit dem Vorsatz, dass dieser im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich seiner Identität und vermeintlichen griechischen Staatsangehörigkeit, gebraucht werde, übernommen und sonst besessen. Im Übrigen hat der BF zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt bis zum 03.07.2022 eine falsche ausländische öffentliche Urkunde, die gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Artikel 5, Absatz eins, der RL 2004/38/EG inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, und zwar einen gefälschten griechischen Führerschein, mit dem Vorsatz, dass dieser im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich seiner Identität und vermeintlichen griechischen Staatsangehörigkeit, gebraucht werde, übernommen und sonst besessen. Der BF hat sich somit der Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung, der Vergehen der schweren Sachbeschädigung und des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden schuldig gemacht. Als mildern wurde das reumütige, teils überschießende Geständnis und der wesentliche Beitrag zur Wahrheitsfindung gewertet, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, über die Voraussetzungen des § 39
hinaus 3 einschlägige Vorstrafen und der rasche Rückfall. Als mildern wurde das reumütige, teils überschießende Geständnis und der wesentliche Beitrag zur Wahrheitsfindung gewertet, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, über die Voraussetzungen des Paragraph 39,
hinaus 3 einschlägige Vorstrafen und der rasche Rückfall. Der 10. strafgerichtlichen Verurteilung lag zugrunde, dass der BF von einem nicht näher bekannten Zeitpunkt nach Juli 2022 bis 23.09.2023 in Beziehung auf eine inländische öffentliche Urkunde eine falsche Urkunde, nämlich einen bulgarischen Führerschein lautend auf eine näher genannte Identität, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes oder einer Tatsache gebraucht und zwar im Zuge von Fahrzeug- und Lenkerkontrollen zum Nachweis seiner Lenkberechtigung und einer fremden Identität. Der BF hat sich somit der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden schuldig gemacht. Als mildern wurde das reumütige Geständnis des Angeklagten und der Umstand, dass der BF mit seiner Einlassung wesentlich zur Wahrheitsfindung beitrug, gewertet, als erschwerend hingegen der Umstand, dass der BF über die Anwendungsvoraussetzungen des § 39
hinausgehend mehrfach wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten verurteilt worden ist. Als mildern wurde das reumütige Geständnis des Angeklagten und der Umstand, dass der BF mit seiner Einlassung wesentlich zur Wahrheitsfindung beitrug, gewertet, als erschwerend hingegen der Umstand, dass der BF über die Anwendungsvoraussetzungen des Paragraph 39,
hinausgehend mehrfach wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten verurteilt worden ist. Der
- strafgerichtlichen Verurteilung lag zugrunde, dass der BF mit 2 weiteren Mittätern zu nachgeführten Zeiten an nachgeführten Orten teils allein, teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter in nachgeführten Beteiligungsverhältnissen nachgeführten Personen fremde bewegliche Sachen in einem jeweils EUR 5.000,-, nicht jedoch EUR 300.000,- übersteigenden Wert überwiegend durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie schwere Diebstähle und Diebstähle durch Einbruch in der Absicht ausführten, sich durch ihre wiederkehrende Begehung durch längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und zwar: Der BF und zwei weitere Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter
- in der Nacht zum 24.12.2016 Berechtigten eines Energietechnikunternehmens bzw. einem Dritten insgesamt 11 Laptops verschiedener Marken mit Zubehör (Akku-Netzwerk-Adapter, PC-Karte), 1 Rucksack, 1 Fotokamera, 1 Elektrogerät sowie insgesamt 13 Fahrzeugschlüssel für verschiedene PKW im Gesamtwert von mindestens EUR 10.800,- durch gewaltsames Aufbrechen einer Nebeneingangstür des Firmengebäudes sowie Aufbrechen von Türen im Inneren des Gebäudes und von versperrten Möbeln;
- in der Nacht zum 24.12.2016 Berechtigten eines weiteren Energietechnikunternehmens einen näher genannten PKW im Wert von etwa EUR 15.0000,-;
- in der Nacht zum 20.01.2017 Berechtigten eines weiteren Unternehmens Bargeld von EUR 100,- durch gewaltsames Aufbrechen eines Fensters des Firmengebäudes und gewaltsames Aufbrechen einer Kassenlade;
- in der Nacht zum 20.01.2017 3 Dritten einen näher genannten PKW sowie 2 näher genannte Mobiltelefone, 1 Sonnenbrille und 1 Geldbörse im Gesamtwert von mindestens EUR 10.000,-; der BF und ein weiterer Mittäter teils allein, teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter zwischen November 2016 und 16.05.2017 in mehrfachen Angriffen Berechtigten eines Holzbauunternehmens eine nicht näher bekannte Menge Dieseltreibstoff im nicht näher bekannten Werts. Darüber hinaus haben nachgeführte Beschuldigte zu nachgeführten Zeiten und Orten nachangeführte Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, unterdrückt, wobei sie in der Absicht handelten, zu verhindern, dass diese Urkunden im Rechtsverkehr von Berechtigten zum Beweis von Rechten, Rechtsverhältnissen oder Tatsachen gebraucht werden, und zwar der BF und zwei weitere Mittäter
- in der Nacht zum 24.12.2016 einen Zulassungsschein mit näher genannter Nummer betreffend einen Anhänger mit näher genanntem Kennzeichen und
- am 20.01.2017 2 österreichische Reisepässe sowie einen österreichischen Führerschein lautend auf einen näher genannten Dritten, einen weiteren Reisepass lautend auf einen weiteren Dritten; Der BF mit einem unbekannten Täter in der Nacht zum 28.01.2017 eine näher genannte Kennzeichentafel eines näher genannten PKWs. Der BF hat sich somit des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch und der Vergehen der Urkundenunterdrückung schuldig gemacht. Im Rahmen der Strafbemessung wurden als erschwerend das Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen nach § 39 Abs. 1
, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehend, die Tatbegehung während zweier Probezeiten, während der Strafhaft und teilweise in Gesellschaft, die mehrfache Qualifikation des Diebstahls sowie – unter Berücksichtigung von Zusatzstrafenverhältnissen – 4 im engsten Sinn einschlägige frühere Verurteilungen gewertet; als mildern wurden hingegen das überwiegende reumütige Geständnis und das teilweise Zustandebringen der Diebesbeute gewertet. Im Rahmen der Strafbemessung wurden als erschwerend das Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen nach Paragraph 39, Absatz eins,
, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehend, die Tatbegehung während zweier Probezeiten, während der Strafhaft und teilweise in Gesellschaft, die mehrfache Qualifikation des Diebstahls sowie – unter Berücksichtigung von Zusatzstrafenverhältnissen – 4 im engsten Sinn einschlägige frühere Verurteilungen gewertet; als mildern wurden hingegen das überwiegende reumütige Geständnis und das teilweise Zustandebringen der Diebesbeute gewertet. Der
- strafgerichtlichen Verurteilung lag zugrunde, dass der BF teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem abgesondert verfolgten als unmittelbarer Täter, teils allein, Nachgenannten fremde bewegliche Sachen, der BF in einem EUR 3.000,- nicht jedoch EUR 50.000,- übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen, teils wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei der BF in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar I. im bewussten und gewollten mit einem näher genannten als unmittelbarer Täter am 05.05.2014, 2 Opfern Bargeld idHv EUR 750,-, indem sie sich durch den Fensterrahmen eines offen stehenden Fensters eines Tattoo-Studios durch Veränderung der Körperhaltung einstiegen und aus einer Handkasse das Bargeld entnahmen;römisch eins. im bewussten und gewollten mit einem näher genannten als unmittelbarer Täter am 05.05.2014, 2 Opfern Bargeld idHv EUR 750,-, indem sie sich durch den Fensterrahmen eines offen stehenden Fensters eines Tattoo-Studios durch Veränderung der Körperhaltung einstiegen und aus einer Handkasse das Bargeld entnahmen; II. der BF alleine römisch zwei. der BF alleine a. in der Zeit zwischen 19.
- und 21.04.2014 einer näher genannten Person einen „ XXXX “ mit näher genanntem Kennzeichen im Wert von EUR 14.000,- samt Motorsäge im Wert von EUR 500,-, einer Tasche, einem Benzinkanister, einer Machete, einer Werkzeugkiste samt Werkzeug, einem Handscheinwerfer und einer Forstarbeiterjacke in unbekanntem Wert, durch Aufbrechen eines versperrten Tiefgaragentores auf unbekannte Weise und nach Einsteigen in das versperrte KFZ;a. in der Zeit zwischen 19.
- und 21.04.2014 einer näher genannten Person einen „ römisch 40 “ mit näher genanntem Kennzeichen im Wert von EUR 14.000,- samt Motorsäge im Wert von EUR 500,-, einer Tasche, einem Benzinkanister, einer Machete, einer Werkzeugkiste samt Werkzeug, einem Handscheinwerfer und einer Forstarbeiterjacke in unbekanntem Wert, durch Aufbrechen eines versperrten Tiefgaragentores auf unbekannte Weise und nach Einsteigen in das versperrte KFZ; b. zu einem nicht bekannten Zeitpunkt zwischen 03.05.2014 und 07.05.2014 einem Dritten unbekannte Gegenstände in unbekanntem Wert durch Aufbrechen der Garage mit einem Schraubenzieher, wobei es beim Versuch blieb; c. zu einem nicht bekannten Zeitpunkt zwischen 03.05.2014 und 07.05.2014 einem Dritten einen näher genannten PKW im Wert von EUR 150,- samt einem Satz Sommerreifen inklusive Alufelgen in unbekanntem Wert durch Aufbrechen der Garage mit dem Schraubenzieher und nachfolgendes Kurzschließen des PKW; d. zu einem nicht bekannten Zeitpunkt zwischen 03.05.2014 und 07.05.2014 einem Dritten unbekannte Gegenstände in unbekanntem Wert durch Aufbrechen der Garage mittels Schraubenziehers, wobei es beim Versuch blieb; e. zu einem nicht bekannten Zeitpunkt zwischen 03.05.2014 und 07.05.2014 einem weiteren Dritten unbekannte Gegenstände in unbekanntem Wert durch Aufbrechen der Garage mittels Schraubenziehers, wobei es beim Versuch blieb; f. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen 06.05.2014 und 07.05.2014 einem weiteren Dritten unbekannte Gegenstände in unbekanntem Wert durch Aufbrechen der Garage mittels Schraubenziehers, g. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen 09.05.2014 und 10.05.2014 einer Dritten ein Autoradio im Wert von EUR 200,- durch Einbruch in ihren PKW, h. zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt zwischen 09.05.2014 und 10.05.2014 einem weiteren Dritten unbekannte Gegenständei n unbekanntem Wert durch Aufbrechen der Gartenhütte durch Aufzwängen eines verschlossenen Fensters und nachfolgendes Einsteigen durch das Fenster, wobei es beim Versuch blieb; i. zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt zwischen 09.05.2024 und 10.05.2014 einem Dritten 3 Benzinkanister, einen grünen Werkzeugkoffer mit diversem Werkzeug und einen Krampen in unbekanntem Wert durch Aufbrechen der Vorhangschlösser mit einer Zange und nachfolgendes Eindringen in den Geräteschuppen, j. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen 09.05.2014 und 10.05.2014 einem Dritten unbekannte Gegenstände in unbekanntem Wert durch gewaltsames Aufzwängen der versperrten Holzeingangstüre zur Gartenhütte, wobei es beim Versuch blieb. Außerdem hat der BF zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen 19.
- und 21.04.2014 und zwischen
- sowie 07.05.2014 Urkunden über die er nicht verfügen durfte mit dem Vorsatz unterdrückt zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, indem er die Kennzeichentafeln zweier näher genannter PKWs zweier näher genannter Personen abmontierte und auf den gestohlenen „ XXXX “ und den gestohlenen anderen näher genannten PKW montierte.Außerdem hat der BF zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen 19.
- und 21.04.2014 und zwischen
- sowie 07.05.2014 Urkunden über die er nicht verfügen durfte mit dem Vorsatz unterdrückt zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, indem er die Kennzeichentafeln zweier näher genannter PKWs zweier näher genannter Personen abmontierte und auf den gestohlenen „ römisch 40 “ und den gestohlenen anderen näher genannten PKW montierte. Der BF hat somit das Verbrechen des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch und die Vergehen der Urkundenunterdrückung begangen. Im Zuge der Strafbemessung wurde als mildernd das teilweise Geständnis, das Alter unter 21, die teilweise Schadengutmachung und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist; als erschwerend hingegen die 3 einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung in mehreren Probezeiten, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen und der rasche Rückfall. Der
- strafgerichtlichen Verurteilung lag zugrunde, dass der BF I. zwischen 18.04.2014 und 25.05.2014 fremde bewegliche Sachen in einem EUR 3.000,- nicht übersteigenden Gesamtwert, teils durch Einbruch, mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwarrömisch eins. zwischen 18.04.2014 und 25.05.2014 fremde bewegliche Sachen in einem EUR 3.000,- nicht übersteigenden Gesamtwert, teils durch Einbruch, mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar
- zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 28.04.2014 und 29.04.2014 einem Dritten einen näher genannten nicht zum Verkehr zugelassenen PKW in unbekanntem Wert durch Einbruch, indem der BF die Metalltüre zum Büro des Dritten aufbrach, den PKW aufbrach und diesen mit einem in einem anderen PKW vorgefundenen Schlüssel startete;
- am 25.05.2014 demselben Dritten einen Benzinkanister mit Treibstoff in unbekanntem Wert durch Einbruch und einen gebrauchten näher genannten PKW sowie ein näher genanntes Autoradio in jeweils unbekanntem Wert, indem der BF durch Aufbrechen der Metalltüre in das Büro des Dritten einbrach, daraus einen Benzinkanister entnahm, den Treibstoff in den nicht zum Verkehr zugelassenen PKW einfüllte und aus einem weiteren PKW den Schlüssel entnahm;
- am 25.05.2014 einem unbekannten Verfügungsberechtigten ein unversperrtes Mountainbike in unbekanntem Wert; II. Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, indem der BF am 25.05.2014, am 26.05.2014, zwischen
- und 29.04.2014 sowie zwischen
- und 07.05.2014 4 näher genannte Kennzeichen und ein unbekanntes Kennzeichen von fremden PKWs, herunternahm und auf die gestohlenen Fahrzeuge montierte. römisch zwei. Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, indem der BF am 25.05.2014, am 26.05.2014, zwischen
- und 29.04.2014 sowie zwischen
- und 07.05.2014 4 näher genannte Kennzeichen und ein unbekanntes Kennzeichen von fremden PKWs, herunternahm und auf die gestohlenen Fahrzeuge montierte. Der BF hat dadurch das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch und die Vergehen der Urkundenunterdrückung begangen. Im Zuge der Strafzumessung wurde als mildernd das Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung und das Alter unter 21 Jahren, gewertet; als erschwerend hingegen die 3 einschlägigen Vorverurteilungen, die Tatbegehung während offener Probezeiten, der rasche Rückfall, sowie das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen. Der
- strafgerichtlichen Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 01.02.2012 einen Dritten durch Versetzen von Faustschlägen gegen den Körper und den Kopf vorsätzlich am Körper leicht verletzt hat (Cont. capitis, Cont. nasi, Con. Dext. Auris, Cont. thoracis). Der BF hat dadurch das Vergehen der Körperverletzung begangen. Im Zuge der Strafzumessung wurde als mildernd das reumütige Geständnis und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet; als erschwerend hingegen 2 einschlägige Vorstrafen, der rasche Rückfall und die Tatbegehung innerhalb offener Probezeiten. Der
- strafgerichtlichen Verurteilung lag zugrunde, dass der BF teils in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem abgesondert verfolgten fremde bewegliche Sachen in einem EUR 3.000,- nicht übersteigenden Gesamtwert Nachgenannten durch Einbruch mit dem Vorsatz teils weggenommen bzw. teils wegzunehmen versucht hat, sich bzw. die abgesondert verfolgten Mittäter durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie die Diebstähle durch Einbruch in der Absicht vornahmen, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar
- der BF und ein näher genannter mit einem weiteren abgesondert Verfolgten am 28.02.2012 Berechtigten des Sparvereines des Cafés „ XXXX “ einen Bargeldbetrag in Höhe von EUR 313,00,-;
- der BF und ein näher genannter mit einem weiteren abgesondert Verfolgten am 28.02.2012 Berechtigten des Sparvereines des Cafés „ römisch 40 “ einen Bargeldbetrag in Höhe von EUR 313,00,-;
- der BF und ein näher genannter mit einem weiteren abgesondert Verfolgten am 28.02.2012 Berechtigten der Firma eines Lebensmittel- sowie eines Bekleidungsgeschäftes Bargeld in unbekanntem Wert durch Aufzwängen zweiter Noteingangstüren mit Körperkraft, wobei es zufolge Alarmauslösung jeweils beim Versuch blieb;
- der BF und ein näher genannter mit einem weiteren abgesondert Verfolgten am 29.02.2012 Berechtigten einer Bank Bargeld in unbekanntem Wert durch Aufdrücken einer Glasscheibe zwischen Selbstbedienungsfoyer und Kassenbereich mit Körperkraft, Erlangung eines Schlüssels und versuchtem Nachsperren eines Münzzählautomaten sowie Aufbrechen einer Verbindungstür mit einem Metallplättchen und anschließendem Aufzwängen der Türe eines Münzzählapparates mit Körperkraft, wobei es zufolge Alarmauslösung beim Versuch blieb;
- der BF als Mittäter zweier abgesondert Verfolgter am 30.01.2012 Berechtigten eines