Obsah (14)
§ 76§ 35Art. 133§ 46§ 67§§ 52a§ 57§ 77Art. 130§ 13§ 21§ 24§ 22a§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2024 GeschäftszahlW250 2289548-1 Spruch, W250 2289548-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 76Abs. 2 Z. 2 FPG i
Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 3 Vw
GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. III.
§ 35Abs. 1 und 3 Vw
GVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein türkischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 23.07.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 12.08.2022 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2023 abgewiesen. Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 12.03.2024 abgelehnt.
- Am 15.02.2024 wurde der BF mit Bescheid des Bundesamtes im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den 22.02.2024 zur türkischen Vertretungsbehörde geladen. Der BF kam diesem Termin unentschuldigt nicht nach. Die Vorführung des BF zu einem Termin bei der türkischen Vertretungsbehörde scheiterte am 04.03.2024, da der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden konnte. Mitbewohner des BF gaben gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass der BF seit ca. 14 Tagen nicht mehr an dieser Adresse wohne, wohin er verzogen sei, könne nicht angegeben werden.
- Am 26.03.2024 wurde der BF in einem Zug von XXXX nach Wien von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen, festgenommen und dem Bundesamt zur Einvernahme vorgeführt. Noch am selben Tag wurde der BF vom Bundesamt unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Türkisch einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er gesund sei. Auf die Frage, warum er sich von seiner Meldeadresse entfernt habe, gab der BF an, dass er früher dort gewohnt habe. Dass er abgemeldet worden sei, wisse er nicht. Er sei nunmehr in Oberösterreich gemeldet und sei jetzt bei einem Freund in Wien. Er habe beabsichtigt ein Fußballspiel in Wien anzuschauen und danach wieder nach Oberösterreich zurückzukehren. Der Ladung zur türkischen Vertretungsbehörde sei er nicht nachgekommen, da er den Ladungsbescheid seiner Rechtsanwältin übergeben habe und Beschwerde dagegen habe einlegen wollen. Zur Botschaft habe er nicht gehen wollen. Über relevante Bindungen oder Abhängigkeiten verfüge er in Österreich nicht, er bekomme Grundversorgung. Dass er zur Ausreise verpflichtet sei, habe er nicht gewusst, da er ansonsten Österreich verlassen hätte. Wenn man ihm einen Tag Zeit gebe, werde er Österreich verlassen und in ein anderes Land reisen. Er gehe überall hin, außer in die Türkei. Auf den Vorhalt, dass er über kein Reisedokument verfüge, gab der BF an, dass er illegal weiterreisen müsse. Auf den Vorhalt, dass er den Schengenraum verlassen müsse, gab der BF an, dass er auf keinen Fall in die Türkei zurückkehren werde. Auf die Frage, ob er sich seiner Abschiebung in die Türkei widersetzen werde, gab der BF an, dass er in der Türkei Probleme habe und nicht in die Türkei zurückkönne und auch nicht zurückwolle. Er werde in den Hungerstreik treten, da er dann entlassen werde. Er wolle lieber sterben als in die Türkei zurückkehren.
- Am 26.03.2024 wurde der BF in einem Zug von römisch 40 nach Wien von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen, festgenommen und dem Bundesamt zur Einvernahme vorgeführt. Noch am selben Tag wurde der BF vom Bundesamt unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Türkisch einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er gesund sei. Auf die Frage, warum er sich von seiner Meldeadresse entfernt habe, gab der BF an, dass er früher dort gewohnt habe. Dass er abgemeldet worden sei, wisse er nicht. Er sei nunmehr in Oberösterreich gemeldet und sei jetzt bei einem Freund in Wien. Er habe beabsichtigt ein Fußballspiel in Wien anzuschauen und danach wieder nach Oberösterreich zurückzukehren. Der Ladung zur türkischen Vertretungsbehörde sei er nicht nachgekommen, da er den Ladungsbescheid seiner Rechtsanwältin übergeben habe und Beschwerde dagegen habe einlegen wollen. Zur Botschaft habe er nicht gehen wollen. Über relevante Bindungen oder Abhängigkeiten verfüge er in Österreich nicht, er bekomme Grundversorgung. Dass er zur Ausreise verpflichtet sei, habe er nicht gewusst, da er ansonsten Österreich verlassen hätte. Wenn man ihm einen Tag Zeit gebe, werde er Österreich verlassen und in ein anderes Land reisen. Er gehe überall hin, außer in die Türkei. Auf den Vorhalt, dass er über kein Reisedokument verfüge, gab der BF an, dass er illegal weiterreisen müsse. Auf den Vorhalt, dass er den Schengenraum verlassen müsse, gab der BF an, dass er auf keinen Fall in die Türkei zurückkehren werde. Auf die Frage, ob er sich seiner Abschiebung in die Türkei widersetzen werde, gab der BF an, dass er in der Türkei Probleme habe und nicht in die Türkei zurückkönne und auch nicht zurückwolle. Er werde in den Hungerstreik treten, da er dann entlassen werde. Er wolle lieber sterben als in die Türkei zurückkehren.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.03.2024 wurde über den BF
§ 76Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG i
Vm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 1a, 3, 6 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Der BF habe an Verfahren zur Außerlandesbringung nicht mitgewirkt, vielmehr habe er seine beabsichtigte Außerlandesbringung aktiv behindert und sei untergetaucht. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens müsse festgestellt werden, dass der BF alles in seiner Macht Stehende tun werde um seine Außerlandesbringung zu verhindern. Unter anderem habe der BF bereits kurz nach seiner Festnahme einen Hungerstreik angekündigt. Mangels Mitwirkung hätten bereits 2 Delegationstermine abgesagt werden müssen. Gegen den BF bestehe eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung und sei er nicht bereit seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Ganz im Gegenteil habe der BF dargelegt, dass er nicht in sein Heimatland zurückkehren wolle. Der BF habe auch die Dublin Verordnung missachtet und mehrere sichere Länder durchquert ohne einen Asylantrag zu stellen. Erst als er in ein vermeintlich für ihn günstiges Land wie Österreich eingereist sei habe er einen Asylantrag gestellt. Es sei davon auszugehen, dass der BF zur Verhinderung seiner drohenden Abschiebung in einen anderen Mitgliedsstaat weiterreisen werde. Abgesehen von einem ebenfalls zur Ausreise verpflichteten Cousin habe der BF keine Bindungen in Österreich. Der BF verfüge zwar über eine Meldeadresse, halte sich dort jedoch nicht auf. Da der BF dargelegt habe, dass er unter keinen Umständen bereit sei in die Türkei auszureisen und er in andere Mitgliedstaaten weiterreisen wolle um sich der Abschiebung zu entziehen, könne mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.03.2024 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, eins a, 3, 6 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Der BF habe an Verfahren zur Außerlandesbringung nicht mitgewirkt, vielmehr habe er seine beabsichtigte Außerlandesbringung aktiv behindert und sei untergetaucht. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens müsse festgestellt werden, dass der BF alles in seiner Macht Stehende tun werde um seine Außerlandesbringung zu verhindern. Unter anderem habe der BF bereits kurz nach seiner Festnahme einen Hungerstreik angekündigt. Mangels Mitwirkung hätten bereits 2 Delegationstermine abgesagt werden müssen. Gegen den BF bestehe eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung und sei er nicht bereit seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Ganz im Gegenteil habe der BF dargelegt, dass er nicht in sein Heimatland zurückkehren wolle. Der BF habe auch die Dublin Verordnung missachtet und mehrere sichere Länder durchquert ohne einen Asylantrag zu stellen. Erst als er in ein vermeintlich für ihn günstiges Land wie Österreich eingereist sei habe er einen Asylantrag gestellt. Es sei davon auszugehen, dass der BF zur Verhinderung seiner drohenden Abschiebung in einen anderen Mitgliedsstaat weiterreisen werde. Abgesehen von einem ebenfalls zur Ausreise verpflichteten Cousin habe der BF keine Bindungen in Österreich. Der BF verfüge zwar über eine Meldeadresse, halte sich dort jedoch nicht auf. Da der BF dargelegt habe, dass er unter keinen Umständen bereit sei in die Türkei auszureisen und er in andere Mitgliedstaaten weiterreisen wolle um sich der Abschiebung zu entziehen, könne mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden. Dieser Bescheid wurde dem BF am 27.03.2024 zugestellt.
- Am 29.03.2024 stellte der BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr, welchem mit Schreiben des Bundesamtes vom 02.04.2024 zugestimmt wurde.
- Am 03.04.2024 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 27.03.2024 und führte im Wesentlichen aus, dass keine Fluchtgefahr vorliege. Der BF habe nicht versucht, seine Abschiebung zu umgehen. Er habe das Bundesgebiet nicht freiwillig verlassen wollen, da er die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes habe abwarten wollen. Nachdem er am 29.03.2024 eine Rechtsberatung erhalten habe, habe er sofort seinen Hungerstreik beendet und die unterstützte freiwillige Ausreise beantragt. Aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ergebe sich, dass das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht ausreiche, um von Fluchtgefahr auszugehen. Auch aus dem bisherigen Verhalten des BF hätte sich seine Kooperationsbereitschaft leicht ableiten lassen. Die Tatsache, dass der BF in Österreich über keine Familienangehörigen verfüge, könne ihm nicht derart zur Last gelegt werden, dass dieser Umstand die Schubhaft rechtfertige. Auch seine Mittellosigkeit führe nicht zu einer nachvollziehbaren Fluchtgefahr. Zudem habe der BF eine Wohnmöglichkeit bei einem Freund, bei dem er bereits früher Unterkunft genommen habe. Der angefochtene Bescheid lasse auch eine ausreichende Auseinandersetzung mit der Anordnung eines gelinderen Mittels vermissen. Der BF sei bereit mit der Behörde zu kooperieren, weshalb beispielsweise die Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung in Frage komme. Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme eines beantragten Zeugen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung der BF nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen.
- Das Bundesamt legte am 04.04.2024 den Verwaltungsakt vor und gab dazu eine Stellungnahme ab, in der insbesondere ausgeführt wurde, dass am 03.04.2024 von der türkischen Vertretungsbehörde ein Heimreisezertifikat für den BF ausgestellt worden sei und die Ausreise des BF am 08.04.2024 erfolgen werde. Da der BF bereits mehrfach versucht habe, sich seiner Abschiebung zu entziehen, sei die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft bis zu seiner Ausreise erforderlich.
- Die Stellungnahme des Bundesamtes wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, woraufhin seine Rechtsvertreterin mit Schriftsatz vom 05.04.2024 insbesondere ausführte, dass der BF nicht gewusst habe, dass er bereits auf Grund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichtet sei, das Bundesgebiet zu verlassen. Er habe geglaubt, dass er eine größere Chance habe, wenn er eine Beschwerde bzw. Revision bei den höheren Gerichten einreiche. Daran, dass der BF nunmehr seine freiwillige Ausreise beantragt habe zeige sich, dass er die österreichische Rechtsordnung respektiere. Der BF sei von 25.02.2024 bis 06.03.2024 krank gewesen und habe sich bei einem namentlich genannten Freund aufgehalten, der in gepflegt und finanziell unterstützt habe.
- Am 08.03.2024 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen und reiste mit Unterstützung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH in die Türkei aus. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum Verfahrensgang Der unter I.
- bis I.
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.
- bis römisch eins.
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 1.
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 1.2.
- Der BF ist ein volljähriger türkischer Staatsangehöriger, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF war während seiner Anhaltung in Schubhaft weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist in Österreich unbescholten. 1.2.
- Der BF war im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft gesund und haftfähig. 1.2.
- Der BF wurde von 27.03.2024 bis 08.04.2024 in Schubhaft angehalten. 1.
- Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr 1.3.
- Der BF reiste unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 23.07.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF legte keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vor, seinen Personalausweis vernichtete er auf seiner Reise nach Österreich bereits in Griechenland. 1.3.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.08.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 23.07.2021 vollinhaltlich abgewiesen und dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2023 abgewiesen. Im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft und während der gesamten Anhaltung des BF in Schubhaft lag eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. 1.3.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.02.2024 wurde der BF
§ 46Abs. 2a und 2b FPG i
Vm § 19 AVG im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den 22.02.2024 zur türkischen Vertretungsbehörde geladen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 15.02.204 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes persönlich zugestellt. Der BF kam dem Ladungstermin unentschuldigt nicht nach.1.3.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.02.2024 wurde der BF
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den 22.02.2024 zur türkischen Vertretungsbehörde geladen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 15.02.204 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes persönlich zugestellt. Der BF kam dem Ladungstermin unentschuldigt nicht nach. 1.3.
- Der Versuch dem BF im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates am 04.03.2024 einen Ladungsbescheid an seiner Meldeadresse zuzustellen scheiterte, da sich der BF seit ca. zwei Wochen nicht mehr an dieser Adresse aufgehalten hat. Eine andere Zustelladresse hat der BF dem Bundesamt nicht bekanntgegeben. Der BF hat durch sein Untertauchen seine Abschiebung erschwert. 1.3.
- Bei seiner Einvernahme am 26.03.2024 gab der BF nach seinem Aufgriff durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegenüber dem Bundesamt mehrfach an, dass er nicht in die Türkei ausreisen sondern vielmehr unrechtmäßige in andere Mitgliedstaaten weiterreisen werde. Die Adresse seines tatsächlichen Aufenthaltes nannte der BF während dieser Einvernahme nicht. Auf Grund der Angaben des BF konnte das Bundesamt nicht davon ausgehen, dass der BF bei einer Entlassung aus der Anhaltung für das Bundesamt greifbar sein wird. 1.3.6 Der BF trat – wie er dies in seiner Einvernahme vom 26.03.2024 angekündigt hatte – nach Anordnung der Schubhaft in den Hungerstreik, den er am 29.03.2024 wieder beendete. 1.3.
- Am 29.03.2024 beantragte der BF die unterstützte freiwillige Ausreise, wurde am 08.04.2024 aus der Schubhaft entlassen und reiste mit Unterstützung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH in die Türkei aus. 1.
- Familiäre und soziale Komponente 1.4.
- In Österreich befanden sich keine Familienangehörigen des BF. Der BF hatte einen Freund, bei dem er – unangemeldet – Unterkunft genommen hat und auch nach Anordnung der Schubhaft Unterkunft hätte nehmen können. 1.4.
- Der BF ging in Österreich vor Anordnung der Schubhaft keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nach, über Vermögen verfügte der BF nicht. Am 04.03.2024 wurde der BF von der Grundversorgung abgemeldet. 1.4.
- Der BF verfügte über keine eigene gesicherte Wohnmöglichkeit.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.08.2022 betreffend. Einsicht genommen wurde in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister. 2.
- Zum Verfahrensgang Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungs- sowie aus den oben genannten Gerichtsakten. 2.
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.2.
- Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus dem von der türkischen Vertretungsbehörde ausgestellten Heimreisezertifikat. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da sein Antrag auf internationalen Schutz vom 23.07.2021 rechtskräftig abgewiesen wurde konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter war. Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister. 2.2.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesamt am 26.03.
- Auch in den Einvernahmen in seinem Asylverfahren gab der BF an, dass er gesund sei. 2.2.
- Dass der BF von 27.03.2024 bis 08.04.2024 in Schubhaft angehalten wurde ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei. 2.
- Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 2.3.
- Dass die Einreise des BF nach Österreich nicht rechtmäßig war steht insofern fest, als er nach seinen eigenen Angaben kein Reisedokument bei sich führte. Insbesondere gab der BF in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 14.03.2022 an, dass er seinen Personalausweis in Griechenland zerrissen habe, um nicht in die Türkei abgeschoben zu werden. 2.3.
- Die Feststellungen zu der mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.08.2022 erlassenen Rückkehrentscheidung ergeben sich aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen diesen Bescheid betreffend. 2.3.
- Dass der BF einem Ladungsbescheid des Bundesamtes im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates keine Folge leistete ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus der vom Bundesamt vorgelegten Ausfertigung dieses Bescheides einschließlich des diesbezüglichen Zustellnachweises. Im Verwaltungsakt wurde ausdrücklich festgehalten, dass der BF unentschuldigt nicht bei der Vertretungsbehörde erschienen ist. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt gab der BF am 26.03.2024 dazu an, dass er nicht zur Vertretungsbehörde habe gehen wollen. 2.3.
- Dass dem BF am 04.03.2024 ein Ladungsbescheid durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an seiner Meldeadresse nicht zugestellt werden konnte, ergibt sich aus dem diesbezüglich im Verwaltungsakt einliegenden Bericht einer Landespolizeidirektion. Der BF gab dazu in seiner Stellungnahme vom 05.04.2024 zwar an, dass er sich auf Grund einer Erkrankung im Zeitraum vom 25.02.2024 bis 06.03.2024 bei einem Freund verweilt habe, doch war diesem Vorbringen aus folgenden Gründen nicht zu folgen: Bereits aus dem Bericht einer Landespolizeidirektion vom 04.03.2024 ergibt sich, dass im Zuge des Zustellversuches Mitbewohner des BF angegeben haben, dass sich der BF bereits seit 14 Tagen nicht mehr an dieser Adresse aufhalte und verzogen sei. Der BF selbst gab am 26.03.2024 vor dem Bundesamt an, dass er früher an dieser Adresse gewohnt habe. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Grundversorgungs-Informationssystem, dass der BF am 04.03.2024 von seinem Grundversorgungsquartier nach einer Meldung des Unterkunftgebers wegen unbekannten Aufenthaltes abgemeldet wurde. Eine neuerliche Anmeldung ergibt sich aus dem Grundversorgungs-Informationssystem nicht. Es steht daher fest, dass der BF im zeitlichen Zusammenhang mit der Ladung zur türkischen Vertretungsbehörde für 22.02.2024 seinen gemeldeten Wohnsitz verlassen und unangemeldet bei einem Freund Unterkunft genommen hat. Der BF war daher für das Bundesamt nicht mehr greifbar und hat dadurch seine Abschiebung verzögert. 2.3.
- Die Feststellungen zu den Angaben des BF vor dem Bundesamt am 26.03.2024 seine Ausreiseunwilligkeit betreffend bzw. seine Absicht, zur Verhinderung seiner Abschiebung in andere Mitgliedstaaten weiterzureisen, ergeben sich aus der Niederschrift dieser Einvernahme. Da er vor dem Bundesamt auch nicht angab, wo er tatsächlich Unterkunft genommen hat sondern diesbezüglich allgemein auf die Städte XXXX und Wien hinwies, konnte das Bundesamt auf Grund der Angaben des BF insgesamt davon ausgehen, dass der BF nach seiner Entlassung aus der Anhaltung nicht für das Bundesamt greifbar sein wird.2.3.
- Die Feststellungen zu den Angaben des BF vor dem Bundesamt am 26.03.2024 seine Ausreiseunwilligkeit betreffend bzw. seine Absicht, zur Verhinderung seiner Abschiebung in andere Mitgliedstaaten weiterzureisen, ergeben sich aus der Niederschrift dieser Einvernahme. Da er vor dem Bundesamt auch nicht angab, wo er tatsächlich Unterkunft genommen hat sondern diesbezüglich allgemein auf die Städte römisch 40 und Wien hinwies, konnte das Bundesamt auf Grund der Angaben des BF insgesamt davon ausgehen, dass der BF nach seiner Entlassung aus der Anhaltung nicht für das Bundesamt greifbar sein wird. 2.3.
- Die Feststellungen zum Hungerstreik des BF ergeben sich aus der Anhaltedatei. 2.3.
- Dass der BF seine unterstützte freiwillige Ausreise beantragte und am 08.04.2024 in die Türkei ausreiste ergibt sich – unbestritten – aus dem Verwaltungsakt. 2.
- Familiäre und soziale Komponente 2.4.
- Dass sich in Österreich keine Familienangehörigen des BF befanden ergibt sich aus seinen Angaben im Asylverfahren sowie in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 26.03.
- Dass er bei einem Freund Unterkunft genommen hat und bei diesem auch weiterhin wohnen hätte können, ergibt sich aus den Angaben des BF in seiner Beschwerde. Da im Zentralen Melderegister der BF an der Adresse seines Freundes nicht gemeldet war, konnte die Feststellung getroffen werden, dass sich der BF unangemeldet in der Wohnung seines Freundes aufgehalten hat. 2.4.
- Dass der BF vor Anordnung der Schubhaft keiner Erwerbstätigkeit nachging ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Gegenteiliges wurde vom BF auch nicht behauptet, da er ausführte, dass er lediglich im Zeitraum von 14.09.2022 bis 12.10.2022 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Dass der BF am 04.03.2024 von der Grundversorgung abgemeldet worden ist, ergibt sich aus dem Grundversorgungs-Informationssystem. 2.4.
- Dass der BF über keine eigene gesicherte Wohnmöglichkeit verfügte, ergibt sich insbesondere daraus, dass der BF von seinem Grundversorgungsquartier abgemeldet wurde und laut seinen Angaben vor dem Bundesamt bei einem Freund wohnte. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
- Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
- Gesetzliche Grundlagen Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel
§ 77Abs.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
§ 77Abs.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
§ 77Abs.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
§ 77Abs.
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
§ 77Abs.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
§ 77Abs.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
§ 77Abs.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
§ 77Abs.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
§ 77Abs.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er war im Zeitraum seiner Anhaltung in Schubhaft weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Voraussetzung für die Anordnung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er war im Zeitraum seiner Anhaltung in Schubhaft weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Voraussetzung für die Anordnung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.1.
- Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft
§ 76Abs.
2 Z. 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit einer Abschiebung des BF war bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft zu rechnen, da eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag und ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet war.3.1.3. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit einer Abschiebung des BF war bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft zu rechnen, da eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag und ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet war. 3.1.
- Das Bundesamt ging auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 1a, 3, 6 und 9 FPG vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus.3.1.
- Das Bundesamt ging auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, eins a, 3, 6 und 9 FPG vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus.
§ 76Abs.
3 Z. 1 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat seine Abschiebung in mehrfacher Hinsicht behindert. Er hat im Asylverfahren keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt sondern vielmehr seinen Personalausweis bereits auf seiner Reise nach Österreich vernichtet. Darüber hinaus hat er durch sein Untertauchen seine Vorführung vor die türksiche Vertretungsbehörde vereitelt, da seine Festnahme am 04.03.2024 im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates auf Grund seines unbekannten Aufenthaltsortes nicht möglich war. Es ist daher der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat seine Abschiebung in mehrfacher Hinsicht behindert. Er hat im Asylverfahren keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt sondern vielmehr seinen Personalausweis bereits auf seiner Reise nach Österreich vernichtet. Darüber hinaus hat er durch sein Untertauchen seine Vorführung vor die türksiche Vertretungsbehörde vereitelt, da seine Festnahme am 04.03.2024 im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates auf Grund seines unbekannten Aufenthaltsortes nicht möglich war. Es ist daher der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
§ 76Abs.
3 Z. 1a FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.02.2024 wurde der BF
§ 46Abs. 2a und 2b FPG i
Vm § 19 AVG im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den 22.02.2024 zur türkischen Vertretungsbehörde geladen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 15.02.2024 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes persönlich zugestellt. Der BF kam dem Ladungstermin unentschuldigt nicht nach. Das Bundesamt ordnete in weiterer Folge die Festnahme des BF an, welche jedoch auf Grund des unbekannten Aufenthaltes des BF nicht vollzogen werden konnte. Da der BF daher insgesamt seiner Verpflichtung
§ 46Abs.
2a FPG nicht nachgekommen ist, ist auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1a FPG erfüllt.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins a, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.02.2024 wurde der BF
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den 22.02.2024 zur türkischen Vertretungsbehörde geladen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 15.02.2024 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes persönlich zugestellt. Der BF kam dem Ladungstermin unentschuldigt nicht nach. Das Bundesamt ordnete in weiterer Folge die Festnahme des BF an, welche jedoch auf Grund des unbekannten Aufenthaltes des BF nicht vollzogen werden konnte. Da der BF daher insgesamt seiner Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG nicht nachgekommen ist, ist auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins a, FPG erfüllt.
§ 76Abs.
3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da der BF seine Abschiebung erschwert hat und überdies vor Anordnung der Schubhaft am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mitgewirkt hat, war in Verbindung mit der bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft vorliegenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da der BF seine Abschiebung erschwert hat und überdies vor Anordnung der Schubhaft am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mitgewirkt hat, war in Verbindung mit der bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft vorliegenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt.
§ 76Abs.
3 Z. 6 lit. c FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt. Der BF gab zwar vor dem Bundesamt mehrfach an, dass er in einen anderen Mitgliedstaat weiterreisen und nicht in die Türkei ausreisen werde, aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich jedoch kein Anhaltspunkt, dass ein anderer Mitgliedstaat für das Asylverfahren des BF bzw. seine Außerlandesbringung zuständig ist. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 6 lit. c FPG ist daher im vorliegenden Fall nicht erfüllt, die Angaben des BF sind jedoch bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes zu berücksichtigen.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera c, FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt. Der BF gab zwar vor dem Bundesamt mehrfach an, dass er in einen anderen Mitgliedstaat weiterreisen und nicht in die Türkei ausreisen werde, aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich jedoch kein Anhaltspunkt, dass ein anderer Mitgliedstaat für das Asylverfahren des BF bzw. seine Außerlandesbringung zuständig ist. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera c, FPG ist daher im vorliegenden Fall nicht erfüllt, die Angaben des BF sind jedoch bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes zu berücksichtigen.
§ 76Abs.
3 Z. 9 FPG sind bei der Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG sind bei der Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügte in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Er ging keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nach und verfügte über keine finanziellen Mittel oder Vermögen. Über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügte der BF nicht. Der BF hatte zwar die Möglichkeit, in der Wohnung eines Freundes zu wohnen, diese Wohnmöglichkeit nützte er jedoch, um einer Vorführung vor die türkische Vertretungsbehörde zu entgehen. Es lagen daher insgesamt keine Umstände im Sinne des § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG vor, die gegen eine Fluchtgefahr sprechen.Es lagen daher insgesamt keine Umstände im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vor, die gegen eine Fluchtgefahr sprechen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 1a, 3 und 9 FPG erfüllt waren und das Bundesamt daher zu Recht von Fluchtgefahr ausgegangen ist.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, eins a, 3 und 9 FPG erfüllt waren und das Bundesamt daher zu Recht von Fluchtgefahr ausgegangen ist. 3.1.
- Das Bundesamt ist auch zu Recht von Sicherungsbedarf ausgegangen. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der BF reiste unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Bereits vor seiner Einreise vernichtete er seinen Personalausweis, um eine Abschiebung zu verhindern. Nachdem dem BF im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein Mitwirkungs- bzw. Ladungsbescheid zugestellt wurde, kam er zum einen der Ladung vor die türkische Vertretungsbehörde nicht nach und verließ zum anderen sein Grundversorgungsquartier um bei einem Freund Unterkunft zu nehmen ohne eine Meldung nach dem Meldegesetz vorzunehmen oder das Bundesamt auf andere Weise von seiner neuen Zustelladresse zu verständigen. Die Vorführung des BF vor die türkische Vertretungsbehörde war daher in weiterer Folge nicht möglich. Nachdem der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen wurde, gab er gegenüber dem Bundesamt mehrfach an, nicht in die Türkei ausreisen zu wollen, vielmehr werde er in einen anderen Mitgliedstaat weiterreisen. Auch zu seinem Aufenthaltsort machte er widersprüchliche Angaben und gab zuerst an in Wien bei einem Freund zu wohnen um in weiterer Folge XXXX als Aufenthaltsort zu nennen. Eine genaue Adresse gab er dem Bundesamt auch in der Einvernahme am 26.03.2024 nicht bekannt. Der BF reiste unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Bereits vor seiner Einreise vernichtete er seinen Personalausweis, um eine Abschiebung zu verhindern. Nachdem dem BF im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein Mitwirkungs- bzw. Ladungsbescheid zugestellt wurde, kam er zum einen der Ladung vor die türkische Vertretungsbehörde nicht nach und verließ zum anderen sein Grundversorgungsquartier um bei einem Freund Unterkunft zu nehmen ohne eine Meldung nach dem Meldegesetz vorzunehmen oder das Bundesamt auf andere Weise von seiner neuen Zustelladresse zu verständigen. Die Vorführung des BF vor die türkische Vertretungsbehörde war daher in weiterer Folge nicht möglich. Nachdem der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen wurde, gab er gegenüber dem Bundesamt mehrfach an, nicht in die Türkei ausreisen zu wollen, vielmehr werde er in einen anderen Mitgliedstaat weiterreisen. Auch zu seinem Aufenthaltsort machte er widersprüchliche Angaben und gab zuerst an in Wien bei einem Freund zu wohnen um in weiterer Folge römisch 40 als Aufenthaltsort zu nennen. Eine genaue Adresse gab er dem Bundesamt auch in der Einvernahme am 26.03.2024 nicht bekannt. In Österreich war der BF weder familiär noch sozial oder beruflich verankert und er verfügte über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Es war daher insgesamt von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen. 3.1.
- Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Auf Grund der familiären und sozialen Situation des BF war die Anordnung der Schubhaft auch verhältnismäßig, da der BF in Österreich über keine familiären oder substanziellen sozialen Verbindungen verfügte. Insgesamt kam den persönlichen Interessen des BF daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Auch der Gesundheitszustand des BF stand der Anordnung der Schubhaft nicht entgegen. Die angeordnete Schubhaft erfüllte daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit. Da das Bundesamt die Vorführung des BF vor die türkische Vertretungsbehörde für den 03.04.2024 organisierte, ist es auch der Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Anhaltung in Schubhaft hinzuwirken, nachgekommen. 3.1.
- Ein gelinderes Mittel kam zu Recht nicht zur Anwendung, da auf Grund des bisherigen Verhaltens des BF nicht damit zu rechnen war, dass er diesem nachkommen werde. Der BF zeigte seit seiner unrechtmäßigen Einreise nach Österreich, dass er nicht bereit ist, die ihn treffenden fremdenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Bereits vor seiner Einreise nach Österreich vernichtete er seinen Personalausweis, um eine Abschiebung zu erschweren. Er befolgte einen Ladungsbescheid im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht, sondern tauchte unter. Seine Vorführung vor die türkische Vertretungsbehörde war dadurch nicht möglich. Nach seinem Aufgriff durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF vor dem Bundesamt mehrfach an, dass er nicht in die Türkei ausreisen sondern stattdessen in einen anderen Mitgliedstaat weiterreisen werde. Selbst zu seinem Wohnort machte er vor dem Bundesamt widersprüchliche Angaben und gab die Adresse seiner Unterkunft nicht an. Das Bundesamt konnte daher berechtigt davon ausgehen, dass beim BF keinerlei Vertrauenswürdigkeit vorlag, die jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Anordnung eines gelinderen Mittels ist. Unterstrichen wurde das unkooperative Verhalten des BF noch dadurch, dass er – wie bereits in der Einvernahme vor dem Bundesamt angekündigt – nach Anordnung der Schubhaft in den Hungerstreik trat um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen. Da der BF bereits vor seiner Einreise in den Schengenraum den Entschluss gefasst hatte seine Abschiebung – durch Vernichtung seines Personalausweises – zu vereiteln und er in Österreich ab dem Zeitpunkt, in dem ihm bekannt wurde, dass das Bundesamt ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet hat und damit die Abschiebung des BF vorbereitet wurde, keinerlei Kooperationsbereitschaft mit dem Bundesamt gezeigt hat sondern aktiv seine Abschiebung durch Untertauchen verhindert hat, lag auch durch den Antrag des BF auf unterstützte freiwillige Ausreise kein für die Anordnung eines gelinderen Mittels ausreichendes Indiz einer Kooperationsbereitschaft vor. Der BF führt zwar in seiner Beschwerde aus, dass sich seine Kooperationsbereitschaft leicht aus seinem bisherigen Verhalten ableiten lasse. Diesem Vorbringen ist jedoch entgegenzuhalten, dass der BF bereits vor seiner Einreise in den Schengenraum Vorkehrungen getroffen hat, um seine Abschiebung zu erschweren und er auch im Österreich bewusst seine Abschiebung verzögert hat. Das Bundesamt hat daher zu Recht die Anhaltung des BF in Schubhaft bis zum Tag seiner durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH unterstützte freiwilligen Ausreise aufrecht erhalten. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte insgesamt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. 3.1.
- Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft war
§ 76Abs. 2 Z. 2 FPG i
Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG abzuweisen.3.1.8. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft war
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abzuweisen. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.3. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte II. und III. – Kostenersatz3.3. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. – Kostenersatz 3.3.1.
§ 22aAbs.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.3.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.3.2.
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.3.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt.Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. 3.3.3. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Dem BF gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. 3.4. Zu Spruchteil B) – Revision
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W250.2289548.1.00