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{'item': 'W262 2285559-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2024 GeschäftszahlW262 2285559-1 Spruch, W262 2285559-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 22.06.2023 bei der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden als PVA oder „belangte Behörde“ bezeichnet) einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens auf Leistung des Überweisungsbetrags gemäß § 314 ASVG und begründete dies mit der Ordenszugehörigkeit zum Orden „ XXXX “ im Zeitraum 01.02.2007 bis 30.09.
  2. Dem Antrag legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der Ordensgemeinschaft bei, dass sie im oa. Zeitraum die „Ausbildung zur Ordensfrau“ absolviert habe.
  3. Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 22.06.2023 bei der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden als PVA oder „belangte Behörde“ bezeichnet) einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens auf Leistung des Überweisungsbetrags gemäß Paragraph 314, ASVG und begründete dies mit der Ordenszugehörigkeit zum Orden „ römisch 40 “ im Zeitraum 01.02.2007 bis 30.09.
  4. Dem Antrag legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der Ordensgemeinschaft bei, dass sie im oa. Zeitraum die „Ausbildung zur Ordensfrau“ absolviert habe.
  5. Über Ersuchen der PVA teilte die Österreichische Ordenskonferenz mit Schreiben vom 20.11.2023 mit, dass die Beschwerdeführerin nur als Postulantin bei der Ordensgemeinschaft mitlebend gewesen sei und die Gemeinschaft vor dem offiziellen Eintritt in die Ordensgemeinschaft verlassen habe. Insofern sei § 314 ASVG nicht anwendbar.
  6. Über Ersuchen der PVA teilte die Österreichische Ordenskonferenz mit Schreiben vom 20.11.2023 mit, dass die Beschwerdeführerin nur als Postulantin bei der Ordensgemeinschaft mitlebend gewesen sei und die Gemeinschaft vor dem offiziellen Eintritt in die Ordensgemeinschaft verlassen habe. Insofern sei Paragraph 314, ASVG nicht anwendbar.
  7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.12.2023 lehnte die PVA den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vorschreibung des Überweisungsbetrages gemäß § 314 ASVG ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin als Postulantin bei der „ XXXX “ mitlebend gewesen sei und die Gemeinschaft vor dem offiziellen Eintritt in die Ordensgemeinschaft verlassen habe. Die Voraussetzungen für die Vorschreibung des Überweisungsbetrages gemäß §314 ASVG seien daher nicht gegeben.
  8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.12.2023 lehnte die PVA den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vorschreibung des Überweisungsbetrages gemäß Paragraph 314, ASVG ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin als Postulantin bei der „ römisch 40 “ mitlebend gewesen sei und die Gemeinschaft vor dem offiziellen Eintritt in die Ordensgemeinschaft verlassen habe. Die Voraussetzungen für die Vorschreibung des Überweisungsbetrages gemäß §314 ASVG seien daher nicht gegeben.
  9. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine – als Einspruch bezeichnete – Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass sie um die Möglichkeit bitte, Versicherungszeiten freiwillig nachkaufen zu können oder um „zivilrechtliche Anerkennung ihrer Zeit in der Ordensgemeinschaft“, zumindest die Zeit, in der sie im Rahmen ihrer Ordensausbildung einen Freiwilligendienst in Israel absolviert habe. Nach Beendigung ihrer Berufstätigkeit habe die Ordensgemeinschaft, anders als ursprünglich vereinbart, angegeben, dass sie sich nicht sicher sei, ob sie „reif“ für das Noviziat sei und von ihr einen Freiwilligendienst in Israel verlangt, um ihre Reife zu prüfen. Danach habe die Ordensgemeinschaft entschieden, dass sie den Orden zeitnah verlassen müsse. Als Beilage übermittelte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung über ihren Aufenthalt als Volontärin in einem näher bezeichneten Pflegeheim in XXXX .
  10. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine – als Einspruch bezeichnete – Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass sie um die Möglichkeit bitte, Versicherungszeiten freiwillig nachkaufen zu können oder um „zivilrechtliche Anerkennung ihrer Zeit in der Ordensgemeinschaft“, zumindest die Zeit, in der sie im Rahmen ihrer Ordensausbildung einen Freiwilligendienst in Israel absolviert habe. Nach Beendigung ihrer Berufstätigkeit habe die Ordensgemeinschaft, anders als ursprünglich vereinbart, angegeben, dass sie sich nicht sicher sei, ob sie „reif“ für das Noviziat sei und von ihr einen Freiwilligendienst in Israel verlangt, um ihre Reife zu prüfen. Danach habe die Ordensgemeinschaft entschieden, dass sie den Orden zeitnah verlassen müsse. Als Beilage übermittelte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung über ihren Aufenthalt als Volontärin in einem näher bezeichneten Pflegeheim in römisch 40 .
  11. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 30.01.2024 unter Anschluss des Verwaltungsaktes vorgelegt.
  12. Der Beschwerdeführerin wurde das Vorlageschreiben der belangten Behörde zur Abgabe einer etwaigen Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens übermittelt. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin war von 26.02.2007 bis 31.10.2007 bei der Caritas der Diözese Linz als Angestellte vollversicherungspflichtig beschäftigt. Die Beschwerdeführerin nahm von 01.11.2007 bis 30.09.2008 als Postulantin an der Ausbildung zur Ordensfrau in der Ordensgemeinschaft der „ XXXX “ teil. Im diesem Zeitraum lag keine Ordenszugehörigkeit bzw. Zugehörigkeit zu einer Kongregation vor.Die Beschwerdeführerin nahm von 01.11.2007 bis 30.09.2008 als Postulantin an der Ausbildung zur Ordensfrau in der Ordensgemeinschaft der „ römisch 40 “ teil. Im diesem Zeitraum lag keine Ordenszugehörigkeit bzw. Zugehörigkeit zu einer Kongregation vor. Die Beschwerdeführerin verließ die Ordensgemeinschaft vor ihrem offiziellen Eintritt in den Orden. Sie legte zu keinem Zeitpunkt ein zeitliches oder ewiges Gelübde bzw. die Profess ab.
  14. Beweiswürdigung: Die vollversicherungspflichtige Beschäftigung von 26.02.2007 bis 31.10.2007 ist dem Auszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger zu entnehmen. Aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bestätigung der „ XXXX “ vom 04.04.2022 und dem Schreiben der Ordensgemeinschaften Österreich – Österreichische Ordenskonferenz vom 20.11.2023 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin als Postulantin in der Ordensgemeinschaft mitlebend war und die Ordensgemeinschaft nach Absolvierung eines Freiwilligendienstes verlassen hat. Dass sie ein zeitliches oder ewiges Gelübde – die sogenannte Profess – abgelegt hat, um offiziell in die Ordensgemeinschaft einzutreten, hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet und ist auch den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen. Es lag sohin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Ordenszugehörigkeit der Beschwerdeführerin vor.Aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bestätigung der „ römisch 40 “ vom 04.04.2022 und dem Schreiben der Ordensgemeinschaften Österreich – Österreichische Ordenskonferenz vom 20.11.2023 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin als Postulantin in der Ordensgemeinschaft mitlebend war und die Ordensgemeinschaft nach Absolvierung eines Freiwilligendienstes verlassen hat. Dass sie ein zeitliches oder ewiges Gelübde – die sogenannte Profess – abgelegt hat, um offiziell in die Ordensgemeinschaft einzutreten, hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet und ist auch den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen. Es lag sohin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Ordenszugehörigkeit der Beschwerdeführerin vor.
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.
  16. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist.3.
  17. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Der von der Beschwerdeführerin aufgrund der [unrichtigen] Rechtsmittelbelehrung der belangten Behörde erhobene „Einspruch“ ist – wie auch in der Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde angenommen – als fristgerecht eingebrachte Beschwerde zu werten. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt, weshalb die Entscheidung durch Einzelrichterin zu erfolgen hat.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt, weshalb die Entscheidung durch Einzelrichterin zu erfolgen hat. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  18. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) lauten wie folgt: 3.2.
  19. Gemäß § 5 Abs. 1 Z 7 ASVG sind von der Vollversicherung nach § 4 ASVG [...] ausgenommen: Priester der Katholischen Kirche hinsichtlich der Seelsorgetätigkeit und der sonstigen Tätigkeit, die sie in Erfüllung ihrer geistlichen Verpflichtung ausüben, zum Beispiel des Religionsunterrichtes, ferner Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie, alle diese Personen, wenn sie nicht in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Körperschaft (Person) als ihrer Kirche bzw. deren Einrichtungen (Orden, Kongregation, Anstalt der Evangelischen Diakonie) stehen.3.2.
  20. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG sind von der Vollversicherung nach Paragraph 4, ASVG [...] ausgenommen: Priester der Katholischen Kirche hinsichtlich der Seelsorgetätigkeit und der sonstigen Tätigkeit, die sie in Erfüllung ihrer geistlichen Verpflichtung ausüben, zum Beispiel des Religionsunterrichtes, ferner Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie, alle diese Personen, wenn sie nicht in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Körperschaft (Person) als ihrer Kirche bzw. deren Einrichtungen (Orden, Kongregation, Anstalt der Evangelischen Diakonie) stehen. 3.2.
  21. § 314 Abs. 1 ASVG lautet wie folgt:3.2.
  22. Paragraph 314, Absatz eins, ASVG lautet wie folgt: „Überweisungsbeträge für Geistliche und Angehörige von Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche

(1)Scheidet ein gemäß § 5 Abs. 1 Z 7 von der Vollversicherung ausgenommener Geistlicher der Katholischen Kirche aus dem Geistlichen Stand bzw. ein Angehöriger eines Ordens oder einer Kongregation der Katholischen Kirche aus dem Orden bzw. der Kongregation aus, so hat die Diözese bzw. der Orden (die Kongregation), soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt wird, dem Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der vom Geistlichen bzw. vom Angehörigen des Ordens oder der Kongregation ausgeübten Tätigkeit zuletzt zuständig gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag zu leisten.“
(1)Scheidet ein gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, von der Vollversicherung ausgenommener Geistlicher der Katholischen Kirche aus dem Geistlichen Stand bzw. ein Angehöriger eines Ordens oder einer Kongregation der Katholischen Kirche aus dem Orden bzw. der Kongregation aus, so hat die Diözese bzw. der Orden (die Kongregation), soweit in den Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt wird, dem Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der vom Geistlichen bzw. vom Angehörigen des Ordens oder der Kongregation ausgeübten Tätigkeit zuletzt zuständig gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag zu leisten.“ 3.2.
  1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung dazu festgehalten, dass unter einem Angehörigen eines Ordens oder einer Kongregation der Katholischen Kirche nicht nur ein Religiose im Sinne des CIC 1917, sondern auch ein Angehöriger einer anderen kirchlichen Vereinigung zu verstehen ist, der sich mit seiner ganzen Arbeitskraft für die seiner kirchlichen Gemeinschaft eigene Tätigkeit auf andere Weise als durch kirchenamtliche Gelübde verpflichtet und dafür während seiner Zugehörigkeit zu ihr Unterhalts- und Versorgungsansprüche gegen sie hat (ordensähnliche Person). Die für die sozialversicherungsrechtliche Behandlung maßgebende Zugehörigkeit einer Person zu einem Orden, einer Kongregation oder einer ordensähnlichen Gemeinschaft beginnt mit der Profess bzw. dem sonstigen Verpflichtungsakt gegenüber der kirchlichen Vereinigung (vgl. VwSlg 11305 A/1984).3.2.
  2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung dazu festgehalten, dass unter einem Angehörigen eines Ordens oder einer Kongregation der Katholischen Kirche nicht nur ein Religiose im Sinne des CIC 1917, sondern auch ein Angehöriger einer anderen kirchlichen Vereinigung zu verstehen ist, der sich mit seiner ganzen Arbeitskraft für die seiner kirchlichen Gemeinschaft eigene Tätigkeit auf andere Weise als durch kirchenamtliche Gelübde verpflichtet und dafür während seiner Zugehörigkeit zu ihr Unterhalts- und Versorgungsansprüche gegen sie hat (ordensähnliche Person). Die für die sozialversicherungsrechtliche Behandlung maßgebende Zugehörigkeit einer Person zu einem Orden, einer Kongregation oder einer ordensähnlichen Gemeinschaft beginnt mit der Profess bzw. dem sonstigen Verpflichtungsakt gegenüber der kirchlichen Vereinigung vergleiche VwSlg 11305 A/1984). 3.
  3. Wie beweiswürdigend festgestellt war die Beschwerdeführerin von 26.02.2007 bis 31.10.2007 aufgrund eines Dienstverhältnisses als Angestellte vollversicherungspflichtig beschäftigt und scheidet schon insofern die Leistung eines Überweisungsbetrags aus. Im Zeitraum 01.11.2007 bis 30.09.2008 gehörte die Beschwerdeführerin der Ordensgemeinschaft „ XXXX “ als Postulantin an. Sie hat keine Profess bzw. sonstigen Verpflichtungsakt gegenüber der Ordensgemeinschaft abgegeben, sodass sie nicht als „Angehörige“ der Ordensgemeinschaft im Sinne des § 314 Abs. 1 ASVG anzusehen ist.3.
  4. Wie beweiswürdigend festgestellt war die Beschwerdeführerin von 26.02.2007 bis 31.10.2007 aufgrund eines Dienstverhältnisses als Angestellte vollversicherungspflichtig beschäftigt und scheidet schon insofern die Leistung eines Überweisungsbetrags aus. Im Zeitraum 01.11.2007 bis 30.09.2008 gehörte die Beschwerdeführerin der Ordensgemeinschaft „ römisch 40 “ als Postulantin an. Sie hat keine Profess bzw. sonstigen Verpflichtungsakt gegenüber der Ordensgemeinschaft abgegeben, sodass sie nicht als „Angehörige“ der Ordensgemeinschaft im Sinne des Paragraph 314, Absatz eins, ASVG anzusehen ist. Mangels Ordenszugehörigkeit der Beschwerdeführerin ist kein Überweisungsbetrag gemäß § 314 ASVG zu leisten.Mangels Ordenszugehörigkeit der Beschwerdeführerin ist kein Überweisungsbetrag gemäß Paragraph 314, ASVG zu leisten. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
  5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, dem Vorlageantrag und dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Weder wurden von der Beschwerdeführerin zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, dem Vorlageantrag und dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Weder wurden von der Beschwerdeführerin zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights“ iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W262.2285559.1.00

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