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{'item': 'W298 2259944-1'}

Obsah (15)§ 13Art. 133§ 6§ 27§ 24§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 7§ 9§ 11§ 13a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2024 GeschäftszahlW298 2259944-1 Spruch, W298 2259944-1/11E beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mathi

§ 13Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin richtete am 08.05.2022 ein Schreiben an die Datenschutzbehörde in welchem sie einen nicht näher determinierten Datenschutzverstoß rügte und führte aus, dass die MA 63 zu Unrecht 2 Meldeadressen der Beschwerdeführerin verarbeite.
  2. Nach Aufforderung zur Mängelbehebung durch die belangte Behörde richtete die Beschwerdeführerin ein Schreiben mit mehreren Beilagen an die belangte Behörde.
  3. Mit Bescheid vom 05.08.2022 wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde zurück und sprach aus, dass die Beschwerdeführerin dem Mängelbehebungsauftrag nicht (vollständig) nachgekommen sei.
  4. Dagegen richtet sich die verfahrensgegenständliche Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der die Beschwerdeführerin soweit verfahrensrelevant relevierte, dass weiterhin 2 Meldeadressen bei der MA 63 hinterlegt seien und die Sache nach wie vor nicht im Sinne der Beschwerdeführerin erledigt worden sei.
  5. Durch Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses, vom 04.12.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der Gerichtsabteilung W298 neu zugewiesen.
  6. Mit Beschluss vom 04.01.2024 wurde der Beschwerdeführerin eine Mängelbehebung unter Setzung einer Frist von 4 Wochen aufgetragen. Dabei sollte die Beschwerdeführerin insbesondere die Gründe auf die sich die behauptete Rechtswidrigkeit des Inhalts oder Verletzung von Verfahrensvorschriften Gründe darlegen, sowie einen gesetzmäßigen Antrag an das Bundesverwaltungsgericht stellen.
  7. Mit Eingabe vom 31.01.2024 richtete die Beschwerdeführerin ein weiteres Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht und relevierte weitere Vorkommnisse bei der MA 63 und anderen Bezirksverwaltungsbehörden aus der die Beschwerdeführerin eine vermeintliche Datenschutzverletzung erkannte.
  8. Eine Verbesserung der gerügten Mängel erfolgte bis zum Ende des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zu Grunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zu Grunde gelegt. Insbesondere wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auf den Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.01.2024 am 31.01.2024 insbesondere folgende Anträge stellte: „Diese Daten habe ich NIE von der MA 63 und der DSB erhalten!
  10. Die Bekanntgabe der Person, die das bei der MA 63 verursacht und dadurch meine Identität schwer verletzt hat.
  11. Die Übermittlung meiner Daten auf meiner
  12. Meldeadresse – komplett seit Anfang der Erstellung
  13. Die sofortige Löschung meiner
  14. Meldeadresse komplett rückwirkend bis zur Erstellung
  15. Die Übermittlung der durchgeführten Löschung der (irrtümlich) angelegten Daten.“
  16. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt.
  17. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 27Datenschutzgesetz (DSG) idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

§ 24Abs.

7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden hat.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden hat.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben. Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben. 3.3. Zu Spruchteil A): Zurückweisung der Beschwerde: 3.3.1

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde [an das Verwaltungsgericht gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit] zu enthalten: 3.3.1

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde [an das Verwaltungsgericht gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit] zu enthalten:

  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

§ 13Abs.

3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter bzw. der Einschreiterin die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter bzw. der Einschreiterin die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Diese Bestimmung ist

§ 11Vw

GVG auch im von der belangten Behörde geführten Vorverfahren zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie

§ 17Vw

GVG ferner im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom Verwaltungsgericht anzuwenden. Diese Bestimmung ist

Paragraph 11, VwGVG auch im von der belangten Behörde geführten Vorverfahren zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie

Paragraph 17, VwGVG ferner im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom Verwaltungsgericht anzuwenden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrags kein Raum, und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sofort zurückzuweisen (vgl. VwGH 07.04.2020, Ra 2019/09/0111). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrags kein Raum, und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sofort zurückzuweisen vergleiche VwGH 07.04.2020, Ra 2019/09/0111). In allen anderen Fällen ist jedoch ein Verbesserungsauftrag zu erteilen. Dieser ist

§ 13Abs.

3 AVG immer nur dann gesetzmäßig zwingend erforderlich, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt. Wurde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und wäre in der Sache zu entscheiden gewesen), ist die deshalb ergangene zurückweisende Entscheidung unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob dem Einschreiter bzw. der Einschreiterin nur eine teilweise oder nur eine verspätete „Verbesserung“ vornimmt oder diese gar nicht versucht (vgl. VwGH 26.07.2021, Ra 2018/04/0183; 14.10.2020, Ra 2020/22/0106, mwN). In allen anderen Fällen ist jedoch ein Verbesserungsauftrag zu erteilen. Dieser ist

Paragraph 13, Absatz 3, AVG immer nur dann gesetzmäßig zwingend erforderlich, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt. Wurde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und wäre in der Sache zu entscheiden gewesen), ist die deshalb ergangene zurückweisende Entscheidung unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob dem Einschreiter bzw. der Einschreiterin nur eine teilweise oder nur eine verspätete „Verbesserung“ vornimmt oder diese gar nicht versucht vergleiche VwGH 26.07.2021, Ra 2018/04/0183; 14.10.2020, Ra 2020/22/0106, mwN). 3.3.2 Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies: Die Beschwerdeführerin richtete eine Bescheidbeschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid der Datenschutzbehörde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass der von ihr relevierte Sachverhalt immer noch nicht untersucht bzw. zu ihren Gunsten erledigt worden sein. Dabei hat die Beschwerdeführerin übersehen, dass die Datenschutzbehörde ihr Anliegen nicht inhaltlich behandelt hat, sondern aus formellen Gründen die Beschwerde nicht behandelt hat und darüber (richtiger Weise) mit Bescheid abgesprochen hat. Auch der Bescheidbeschwerde fehlt es dabei an den grundlegenden Voraussetzungen für eine gesetzmäßige Beschwerde. Es war daher ein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen, weil die Gründe für die vermutete Rechtswidrigkeit des Inhalts des bekämpften Bescheids nicht erkennbar waren. Darin war konkret darauf hinzuwirken, das Anbringen im Hinblick auf die vom Gesetz geforderten Eigenschaften zu verbessern (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153). Gleichzeitig war im Verbesserungsauftrag ausdrücklich eine angemessene Frist (4 Wochen) für die Mängelbehebung zu setzen. Ebenso war über die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung

§ 13aAVG zu belehren.

(gilt sinngemäß auch für Bescheidbeschwerden an die Verwaltungsgerichte vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 AVG Rz 29-30). Es war daher ein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen, weil die Gründe für die vermutete Rechtswidrigkeit des Inhalts des bekämpften Bescheids nicht erkennbar waren. Darin war konkret darauf hinzuwirken, das Anbringen im Hinblick auf die vom Gesetz geforderten Eigenschaften zu verbessern vergleiche VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153). Gleichzeitig war im Verbesserungsauftrag ausdrücklich eine angemessene Frist (4 Wochen) für die Mängelbehebung zu setzen. Ebenso war über die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung

Paragraph 13 a, AVG zu belehren. (gilt sinngemäß auch für Bescheidbeschwerden an die Verwaltungsgerichte vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 13, AVG Rz 29-30). Aber dieser Mängelbehebungsauftrag wurde nicht ansatzweise erfüllt: In der Eingabe vom 31.01.2024 wird lediglich ausgeführt, dass noch weitere Umstände vorliegen würden, die zu einer Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung bei der MA 63 hindeuten würde, releviert jedoch keine auf den Bescheid bezogene Sachverhaltsäußerung, die Gründe für Rechtswidrigkeit oder ein Begehren im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG begründen. In der Eingabe vom 31.01.2024 wird lediglich ausgeführt, dass noch weitere Umstände vorliegen würden, die zu einer Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung bei der MA 63 hindeuten würde, releviert jedoch keine auf den Bescheid bezogene Sachverhaltsäußerung, die Gründe für Rechtswidrigkeit oder ein Begehren im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG begründen. Im Lichte der Judikatur zu § 63 Abs 3 AVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid eine Begründung zu enthalten (vgl VwGH

  1. 1991, 90/04/0326;
  2. 1996, 94/08/0029;
  3. 2010, 2006/19/0620; Brandstetter/Larcher/Zeinhofer, Behörde Rz 75; Kolonovits/Muzak/Stöger10 Rz 733).Im Lichte der Judikatur zu Paragraph 63, Absatz 3, AVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid eine Begründung zu enthalten vergleiche VwGH
  4. 1991, 90/04/0326;
  5. 1996, 94/08/0029;
  6. 2010, 2006/19/0620; Brandstetter/Larcher/Zeinhofer, Behörde Rz 75; Kolonovits/Muzak/Stöger10 Rz 733). Es genügt, wenn die Rechtsmittelschrift (Beschwerde) erkennen lässt, aus welchen Erwägungen die Partei die Entscheidung der Behörde bekämpft (VwGH
  7. 2001, 99/05/0206; VwSlg 18.273 A/2011; VwGH 7.11.2013, 2012/06/0035), worin also die Unrichtigkeit des Bescheides bestehen soll (VwGH 28.04.2010, 2006/19/0620; vgl auch VwGH 23.02.1993, 92/08/0193; 26.01.1996, 94/02/0456) und womit sie daher ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0037; VfSlg 8380/1978; 11.597/1988; 14.105/1995). Es genügt, wenn die Rechtsmittelschrift (Beschwerde) erkennen lässt, aus welchen Erwägungen die Partei die Entscheidung der Behörde bekämpft (VwGH
  8. 2001, 99/05/0206; VwSlg 18.273 A/2011; VwGH 7.11.2013, 2012/06/0035), worin also die Unrichtigkeit des Bescheides bestehen soll (VwGH 28.04.2010, 2006/19/0620; vergleiche auch VwGH 23.02.1993, 92/08/0193; 26.01.1996, 94/02/0456) und womit sie daher ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0037; VfSlg 8380 aus 1978,; 11.597 aus 1988,; 14.105 aus 1995,). Aber selbst wenn man zugrunde legt, dass es auf eine formell und inhaltlich vollendete Darstellung nicht ankommt (VwGH 23.02.1993, 92/08/0193; 25.11.1994, 94/02/0103) erweist sich die vorliegende (verbesserte) Bescheidbeschwerde insbesondere wegen des Fehlens eines rechtlich relevanten Begehrens und einer auf den Bescheid und dessen Spruch gerichteten Behauptung einer Rechtswidrigkeit und Gründe für eine solche, als derartig dürftig, dass nicht einmal die grundlegenden Prozessvoraussetzungen vorliegen. Es fehlt folglich selbst an der gesetzlich geforderten laienhaften Darstellung der Partei, ob und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des vom belangten Organ angenommenen Sachverhaltes (vgl auch Rz 28; VwGH 19.03.2013, 2012/03/0173) oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtsfrage bekämpft (VwGH 20.09.1999, 96/21/1006; 21.06.2005, 2002/06/0121; 04.09.2008, 2007/17/0105Es fehlt folglich selbst an der gesetzlich geforderten laienhaften Darstellung der Partei, ob und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des vom belangten Organ angenommenen Sachverhaltes vergleiche auch Rz 28; VwGH 19.03.2013, 2012/03/0173) oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtsfrage bekämpft (VwGH 20.09.1999, 96/21/1006; 21.06.2005, 2002/06/0121; 04.09.2008, 2007/17/0105 Ein Begehren im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 4 leg.cit. kann etwa darauf gerichtet sein, den angefochtenen Bescheid zu beheben oder ihn aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das belangte Organ zurückzuverweisen oder den Bescheid in bestimmter Weise abzuändern. Es muss aber erkennbar sein, welches (zulässige) Begehren die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0420; 24.05.2016, Ra 2016/03/0037). Zudem bestimmt das Begehren auch die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichts

§ 27Vw

GVG, der einen Verweis auch auf § 9 Abs. 1 Z 4 leg.cit. enthält. Ein Begehren im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, leg.cit. kann etwa darauf gerichtet sein, den angefochtenen Bescheid zu beheben oder ihn aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das belangte Organ zurückzuverweisen oder den Bescheid in bestimmter Weise abzuändern. Es muss aber erkennbar sein, welches (zulässige) Begehren die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0420; 24.05.2016, Ra 2016/03/0037). Zudem bestimmt das Begehren auch die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichts

Paragraph 27, VwGVG, der einen Verweis auch auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, leg.cit. enthält. Da diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.3.3 Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. 3.3.3 Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So konnte sich das beschließende Gericht hinsichtlich der Frage welche Mindesterfordernisse § 9 VwGVG statuiert auf die zitierte einheitliche und gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Sonstige Hinweise auf das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So konnte sich das beschließende Gericht hinsichtlich der Frage welche Mindesterfordernisse Paragraph 9, VwGVG statuiert auf die zitierte einheitliche und gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Sonstige Hinweise auf das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W298.2259944.1.00

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