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{'item': 'W298 2273385-1'}

Obsah (15)Art. 133Art 1Art 17Art 6§§ 6§ 27§ 24§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 7Artikel 21Artikel 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2024 GeschäftszahlW298 2273385-1 Spruch, W298 2273385-1/9E IM Namen der REpublik Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

Art. 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit an die Datenschutzbehörde (in weiterer Folge: belangte Behörde) gerichteten Datenschutzbeschwerde vom 16.08.2022 (verbessert mit Eingaben vom 08.09.2022 und 09.10.2022) machte XXXX (Beschwerdeführer vor der belangten Behörde, Mitbeteiligter vor dem Bundesverwaltungsgericht) eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung

Art 1

DSG, eine Verletzung im Recht auf Löschung

Art 17

DSGVO und Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

Art 6DSGVO geltend.

Er habe ein Schreiben von der Firma XXXX (Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde, Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht) erhalten, in welchem behauptet worden sei, er hätte einer Datenschutzvereinbarung zugestimmt. Seine Daten seien demnach ohne sein Einverständnis verarbeitet und noch nicht gelöscht worden.1. Mit an die Datenschutzbehörde (in weiterer Folge: belangte Behörde) gerichteten Datenschutzbeschwerde vom 16.08.2022 (verbessert mit Eingaben vom 08.09.2022 und 09.10.2022) machte römisch 40 (Beschwerdeführer vor der belangten Behörde, Mitbeteiligter vor dem Bundesverwaltungsgericht) eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung

Artikel eins, DSG, eine Verletzung im Recht auf Löschung

Artikel 17

, DSGVO und Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

Artikel 6, DSGVO geltend.

Er habe ein Schreiben von der Firma römisch 40 (Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde, Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht) erhalten, in welchem behauptet worden sei, er hätte einer Datenschutzvereinbarung zugestimmt. Seine Daten seien demnach ohne sein Einverständnis verarbeitet und noch nicht gelöscht worden.

  1. Nach Aufforderung zur Stellungnahme, brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin, nachdem sie kurz ihr Tätigkeitsfeld als Strukturvertrieb erklärte, vor, dass gegenständlich am elektronischen Analyseprogramm des Vertriebspartners irrtümlicherweise die Einwilligungserklärung zum Datenschutz angekreuzt worden sei. Daten des Mitbeteiligten seien jedoch weder beim Vertriebspartner noch bei der Beschwerdeführerin gespeichert worden. Es bestehe auch kein Vertragsverhältnis mit dem Mitbeteiligten, da ihre Vertriebspartner lediglich Versicherungen vermitteln würden.
  2. Nach gewährtem Parteiengehör brachte der Mitbeteiligte mit Schreiben vom 17.12.2022 zusammengefasst vor, dass nicht nachvollzogen werden könne, woher die Beschwerdeführerin in Kenntnis von seinem Wohnort sei. Scheinbar seien seine Daten nicht gelöscht worden und liege demnach eine Verletzung des Art 17 DSGVO vor.
  3. Nach gewährtem Parteiengehör brachte der Mitbeteiligte mit Schreiben vom 17.12.2022 zusammengefasst vor, dass nicht nachvollzogen werden könne, woher die Beschwerdeführerin in Kenntnis von seinem Wohnort sei. Scheinbar seien seine Daten nicht gelöscht worden und liege demnach eine Verletzung des Artikel 17, DSGVO vor.
  4. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Schreiben vom 16.01.2023 und 06.02.2023 und führte aus, dass sie die Haftpflichtversicherung von einem möglichen Haftpflichtfall verständigt habe und dabei die E-Mail Korrespondenz mit dem Mitbeteiligten übermittelt habe. Dazu sei die Beschwerdeführerin

§§ 6Vers

VG als auch vertraglich verpflichtet gewesen. Weitere Daten seien nie übermittelt worden und habe die Beschwerdeführerin dem Mitbeteiligten bereits mit Mail vom 01.07.2022 mitgeteilt, dass sämtliche seiner Daten gelöscht worden seien. 4. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Schreiben vom 16.01.2023 und 06.02.2023 und führte aus, dass sie die Haftpflichtversicherung von einem möglichen Haftpflichtfall verständigt habe und dabei die E-Mail Korrespondenz mit dem Mitbeteiligten übermittelt habe. Dazu sei die Beschwerdeführerin

Paragraphen 6, VersVG als auch vertraglich verpflichtet gewesen. Weitere Daten seien nie übermittelt worden und habe die Beschwerdeführerin dem Mitbeteiligten bereits mit Mail vom 01.07.2022 mitgeteilt, dass sämtliche seiner Daten gelöscht worden seien.

  1. Mit weiterem Schreiben vom 14.02.2023 brachte der Mitbeteiligte vor, dass er nach wie vor der Meinung sei, dass gegen Art 17 DSGVO verstoßen worden sei und da er auch nie zugestimmt habe auch eine Verletzung des Art 6 DSGVO vorliege.
  2. Mit weiterem Schreiben vom 14.02.2023 brachte der Mitbeteiligte vor, dass er nach wie vor der Meinung sei, dass gegen Artikel 17, DSGVO verstoßen worden sei und da er auch nie zugestimmt habe auch eine Verletzung des Artikel 6, DSGVO vorliege.
  3. Mit Bescheid vom 12.05.2023 wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Mitbeteiligten dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem diese am 13.06.022 eine E-Mail mit der Datenschutzerklärung des Mitbeteiligten unrechtmäßig an seine E-Mail-Adresse übermittelt habe (Spruchpunkt 1.). Die Beschwerdeführerin wurde angewiesen, die Daten, die sie zur Person des Mitbeteiligten gespeichert habe, innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu löschen. Davon ausgenommen sei die Korrespondenz mit dem Mitbeteiligten im Zusammenhang mit der am 13.06.2022 irrtümlich übermittelten „Datenschutzvereinbarung“ (Spruchpunkt 2.). Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Spruchpunkt 3.). Begründend führte die belangte Behörde, nach Wiederholung des Vorbringens der Parteien und des Verfahrensganges zu Spruchpunkt
  4. aus, dass die Beschwerdeführerin selbst angegeben habe, dass die Datenschutzerklärung irrtümlich an den Mitbeteiligten übermittelt worden sei und daraus folge, dass die Datenverarbeitung nicht erforderlich gewesen sei. Im Ergebnis liege für die Übermittlung der E-Mail samt „Datenschutzvereinbarung“ kein Erlaubnistatbestand des § 1 Abs 2 DSG bzw. Art 6 Abs 1 DSGVO vor. Hinsichtlich Spruchpunkt
  5. wurde ausgeführt, dass sich der Mitbeteiligte bei der Beschwerdeführerin erkundigt habe, ob diese freiwillig Schadenersatz leisten wolle. Aus einer systematischen Betrachtung der DSGVO ergebe sich, dass eine Datenverarbeitung zum Zwecke der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen ein berechtigtes Interesse darstelle. Die Übermittlung der E-Mail Korrespondenz mit dem Mitbeteiligten sei ein geeignetes Mittel, um der Haftpflichtversicherung der Beschwerdeführerin den Sachverhalt zu schildern. Das Interesse an der Verteidigung gegen Rechtsansprüche der Beschwerdeführerin überwiege in diesem konkreten Punkt dem Geheimhaltungsinteresse des Mitbeteiligten. Spruchpunkt
  6. stütze sich auf die in Art. 58 Abs 2 lit g DSGVO normierte Abhilfebefugnis. Die Beschwerdeführerin habe bis zum Abschluss des Verfahrens nicht nachvollziehbar erklären können, welche Daten zur Person des Mitbeteiligten noch verarbeitet werden und habe teils widersprüchliche Angaben getätigt. Es liege daher der Schluss nahe, dass noch weitere Daten zur Person des Mitbeteiligten vorhanden seien. Die Beschwerdeführerin müsse daher ihren Datenbestand recherchieren und die Daten des Mitbeteiligten löschen. Begründend führte die belangte Behörde, nach Wiederholung des Vorbringens der Parteien und des Verfahrensganges zu Spruchpunkt
  7. aus, dass die Beschwerdeführerin selbst angegeben habe, dass die Datenschutzerklärung irrtümlich an den Mitbeteiligten übermittelt worden sei und daraus folge, dass die Datenverarbeitung nicht erforderlich gewesen sei. Im Ergebnis liege für die Übermittlung der E-Mail samt „Datenschutzvereinbarung“ kein Erlaubnistatbestand des Paragraph eins, Absatz 2, DSG bzw. Artikel 6, Absatz eins, DSGVO vor. Hinsichtlich Spruchpunkt
  8. wurde ausgeführt, dass sich der Mitbeteiligte bei der Beschwerdeführerin erkundigt habe, ob diese freiwillig Schadenersatz leisten wolle. Aus einer systematischen Betrachtung der DSGVO ergebe sich, dass eine Datenverarbeitung zum Zwecke der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen ein berechtigtes Interesse darstelle. Die Übermittlung der E-Mail Korrespondenz mit dem Mitbeteiligten sei ein geeignetes Mittel, um der Haftpflichtversicherung der Beschwerdeführerin den Sachverhalt zu schildern. Das Interesse an der Verteidigung gegen Rechtsansprüche der Beschwerdeführerin überwiege in diesem konkreten Punkt dem Geheimhaltungsinteresse des Mitbeteiligten. Spruchpunkt
  9. stütze sich auf die in Artikel 58, Absatz 2, Litera g, DSGVO normierte Abhilfebefugnis. Die Beschwerdeführerin habe bis zum Abschluss des Verfahrens nicht nachvollziehbar erklären können, welche Daten zur Person des Mitbeteiligten noch verarbeitet werden und habe teils widersprüchliche Angaben getätigt. Es liege daher der Schluss nahe, dass noch weitere Daten zur Person des Mitbeteiligten vorhanden seien. Die Beschwerdeführerin müsse daher ihren Datenbestand recherchieren und die Daten des Mitbeteiligten löschen.
  10. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde die sich ausschließlich gegen Spruchpunkt
  11. richtet und brachte auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass lediglich die E-Mail-Adresse des Mitbeteiligten offengelegt worden sei. Weitere Daten des Mitbeteiligten seien bei der Beschwerdeführerin nicht gespeichert. Die Feststellung der belangten Behörde, dass der Schluss naheliege, dass noch weitere Daten des Mitbeteiligten gespeichert würden, sei nicht nachvollziehbar, sodass Spruchpunkt
  12. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufzuheben sei.
  13. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 30.05.2023 die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und gab eine Stellungnahme dahingehend ab, dass aus ihrer Sicht die Ausführungen der Beschwerdeführerin widersprüchlich seien, sodass eine entsprechende Beweiswürdigung getroffen worden sei. Sofern Nachweise für die Löschung der gegenständlichen Daten vorgelegt werden, nehme die belangte Behörde dies zur Kenntnis. Solche Nachweise seien jedoch auch im Rahmen der gegenständlichen Bescheidbeschwerde nicht vorgelegt worden. Das Beschwerdevorbringen werde daher bestritten und auf den angefochtenen Bescheid verwiesen.
  14. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.11.2023 auf, binnen zwei Wochen Nachweise für die Löschung der gegenständlichen Daten des Mitbeteiligten vorzulegen.
  15. Mit Schreiben vom 27.11.2023 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass man beim zuständigen Sachbearbeiter der IT-Abteilung nachgefragt habe, ob Daten des Mitbeteiligten hinterlegt seien. Die Auskunft sei negative gewesen. Dem Schreiben wurde der E-Mail-Verkehr mit dem zuständigen Sachbearbeiter beigelegt.
  16. Nach gewährtem Parteiengehör brachte der Mitbeteiligte mit Schreiben vom 10.12.2023 vor, dass er nach wie vor der Meinung sei, dass gegen Art 17 und 6 DSGVO verstoßen worden sei. Es wurde auf die Eingabe vom 14.02.2023 an die belangte Behörde verwiesen. Weitere Ausführungen, warum der Mitbeteiligte nach wie vor davon ausgehe, dass eine Datenschutzverletzung vorliege, sind unterblieben.
  17. Nach gewährtem Parteiengehör brachte der Mitbeteiligte mit Schreiben vom 10.12.2023 vor, dass er nach wie vor der Meinung sei, dass gegen Artikel 17 und 6 DSGVO verstoßen worden sei. Es wurde auf die Eingabe vom 14.02.2023 an die belangte Behörde verwiesen. Weitere Ausführungen, warum der Mitbeteiligte nach wie vor davon ausgehe, dass eine Datenschutzverletzung vorliege, sind unterblieben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Feststellungen: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt. Insbesondere wird folgender Sachverhalt festgestellt: Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um ein Finanzdienstleistungsunternehmen welches Verträge mit Vertriebspartnern abschließt. Die Vertriebspartner der Beschwerdeführerin sind aufgrund einer eigenen Gewerbeberechtigung tätig und vermitteln Vermögensanlagen für diverse Unternehmen. Eine Vertriebspartnerin der Beschwerdeführerin führte am 13.06.2022 einen Beratungstermin mit dem Mitbeteiligten durch. Das Gespräch wurde vom Mitbeteiligten nach kurzer Zeit abgebrochen. Zwischen dem Mitbeteiligten und der Beschwerdeführerin wurde kein Vertrag abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin hat außer der E-Mail-Adresse, keinerlei Daten des Mitbeteiligten gespeichert.
  19. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt.
  20. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 27Datenschutzgesetz (DSG) idg

F (welcher im Wesentlichen dem bis 24.05.2018 in Geltung gestandenen § 39 DSG 2000 entspricht) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

§ 24Abs.

7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. 3.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF (welcher im Wesentlichen dem bis 24.05.2018 in Geltung gestandenen Paragraph 39, DSG 2000 entspricht) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.

  1. Zu Spruchteil A): 3.4.
  2. Zur Rechtslage: § 1 Abs 1 DSG lautet:Paragraph eins, Absatz eins, DSG lautet: Grundrecht auf Datenschutz

(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. § 24 Abs 1 lautet:Paragraph 24, Absatz eins, lautet: Beschwerde an die Datenschutzbehörde
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt. Art 17 Abs 1 DSGVO lautet:Artikel 17, Absatz eins, DSGVO lautet: Recht auf Löschung
(1)Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
  1. a)Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.
  2. b)Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung

Artikel 6

Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung. c) Die betroffene Person legt

Artikel 21

Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt

Artikel 21Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.

  1. d)Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
  2. e)Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.
  3. f)Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft

Artikel 8Absatz 1 erhoben. Art. 77 Abs. 1 DSGVO lautet:Artikel 77, Absatz eins, DSGVO lautet: Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde

(1)Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt. 3.4.
  1. Auf den korrekten Fall umgelegt bedeutet dies Folgendes: Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Bescheidbeschwerde zusammengefasst vor, dass sie keine Daten des Beschwerdeführers gespeichert habe bzw. sämtliche Daten gelöscht worden seien. Mit Stellungnahme vom 27.11.2023 wurde der E-Mail-Verkehr mit der IT-Abteilung der Beschwerdeführerin vorgelegt, welcher bestätigt, dass keine Daten des Mitbeteiligten erfasst sind. Der Beschwerdeführer erstattete dagegen kein substantiiertes Vorbringen. Die Beschwerdeführerin hat nachweislich keine Daten des Mitbeteiligten mehr gespeichert. Die Löschung ist bereits erfolgt und der erteilte Löschungsauftrag der belangten Behörde ist demnach nicht mehr durchführbar, weshalb der Beschwerde stattzugeben und Spruchpunkt
  2. ersatzlos zu beheben war. 3.
  3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 Vw

GVG entfallen. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen.3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zukommt. Zur Beantwortung der Frage, ob der Datenschutzbehörde in einem amtswegig eingeleiteten Prüfverfahren die Kompetenz zukommt, in rechtlich verbindlicher Weise Rechtsverletzungen festzustellen, oder über die Berechtigung des amtswegigen Prüfverfahrens abzusprechen, konnte sich das Verwaltungsgericht auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Zwar bezog sich das zitierte Erkenntnis nicht ausdrücklich auf Verstöße gegen § 1 DSG, seine tragenden Überlegungen konnten aber zweifelsfrei auf Verstöße gegen § 1 DSG übertragen werden. Die Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt. Zur Beantwortung der Frage, ob der Datenschutzbehörde in einem amtswegig eingeleiteten Prüfverfahren die Kompetenz zukommt, in rechtlich verbindlicher Weise Rechtsverletzungen festzustellen, oder über die Berechtigung des amtswegigen Prüfverfahrens abzusprechen, konnte sich das Verwaltungsgericht auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Zwar bezog sich das zitierte Erkenntnis nicht ausdrücklich auf Verstöße gegen Paragraph eins, DSG, seine tragenden Überlegungen konnten aber zweifelsfrei auf Verstöße gegen Paragraph eins, DSG übertragen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W298.2273385.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.