Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Datenschutzbeschwerde vom 07.03.2023 machte der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung
Abs 1 DSG sowie der Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
DSGVO und der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
9 DSGVO geltend. Die Datenschutzverletzungen seien in Zusammenarbeit mit zwei unterschiedlichen Energielieferanten begangen worden. Die XXXX habe vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei XXXX (Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde, mitbeteiligte Partei im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht) am 20.12.2021 eine Mahnklage gegen den Beschwerdeführer beim Bezirksgericht XXXX eingebracht. Zur Führung des Gerichtsverfahrens sei es zwischen der mitbeteiligten Partei, der XXXX und der XXXX unter anderem zu Abstimmungsgesprächen, Informationsaustausch und zur Weiterleitung des Verhandlungsprotokolls gekommen. Alle diese Handlungen und Aktivitäten seien ausschließlich auf Basis der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers erfolgt. Am 24.02.2022 habe die Tagsatzung vor Gericht stattgefunden, in welcher das Urteil vorangekündigt worden sei. Am 01.04.2022 habe man das Urteil sodann dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers übermittelt. 1. Mit Datenschutzbeschwerde vom 07.03.2023 machte der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung
Paragraph eins, Absatz eins, DSG sowie der Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
, DSGVO und der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
9 DSGVO geltend. Die Datenschutzverletzungen seien in Zusammenarbeit mit zwei unterschiedlichen Energielieferanten begangen worden. Die römisch 40 habe vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei römisch 40 (Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde, mitbeteiligte Partei im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht) am 20.12.2021 eine Mahnklage gegen den Beschwerdeführer beim Bezirksgericht römisch 40 eingebracht. Zur Führung des Gerichtsverfahrens sei es zwischen der mitbeteiligten Partei, der römisch 40 und der römisch 40 unter anderem zu Abstimmungsgesprächen, Informationsaustausch und zur Weiterleitung des Verhandlungsprotokolls gekommen. Alle diese Handlungen und Aktivitäten seien ausschließlich auf Basis der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers erfolgt. Am 24.02.2022 habe die Tagsatzung vor Gericht stattgefunden, in welcher das Urteil vorangekündigt worden sei. Am 01.04.2022 habe man das Urteil sodann dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers übermittelt. 2. Nach Aufforderung zur Stellungnahme, brachte die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 21.04.2023 zusammengefasst vor, dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des Mahnlaufes, spätestens mit Zustellung der Klage Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt habe und der Anspruch auf Behandlung der Beschwerde
Abs 4 DSG daher erloschen sei und die Beschwerde aufgrund von Verspätung zurückzuweisen sei. Zur behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung führte die mitbeteiligte Partei aus, dass sie zur allumfassenden Klärung des Sachverhalts und somit zum Austausch personenbezogener Daten verpflichtet gewesen sei. Ohne diesen Austausch wäre ein Mahnlauf bzw. eine anschließende Einbringung einer schlüssigen Mahnklage nicht möglich gewesen. Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten sei unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben erfolgt. 2. Nach Aufforderung zur Stellungnahme, brachte die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 21.04.2023 zusammengefasst vor, dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des Mahnlaufes, spätestens mit Zustellung der Klage Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt habe und der Anspruch auf Behandlung der Beschwerde
Paragraph 24, Absatz 4, DSG daher erloschen sei und die Beschwerde aufgrund von Verspätung zurückzuweisen sei. Zur behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung führte die mitbeteiligte Partei aus, dass sie zur allumfassenden Klärung des Sachverhalts und somit zum Austausch personenbezogener Daten verpflichtet gewesen sei. Ohne diesen Austausch wäre ein Mahnlauf bzw. eine anschließende Einbringung einer schlüssigen Mahnklage nicht möglich gewesen. Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten sei unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben erfolgt.
Abs 5 DSG sei folglich bereits verstrichen und der Anspruch des Beschwerdeführers erloschen. 4. Mit Bescheid vom 22.05.2023 wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde, nach Wiederholung des Vorbringens der Parteien und des Verfahrensganges aus, dass der Beschwerdeführer nach eigenem Vorbringen sowie nach dem Inhalt der von ihm als Beweismittel vorgelegten Dokumente spätestens am Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht römisch 40 , somit am 24.02.2022, von einer vermuteten unzulässigen Datenverarbeitung Kenntnis erlangt habe. Das Eintreten der formellen Rechtskraft sei unter Zugrundelegung des Sachverhaltes nicht maßgebend. Die relative Präklusivfrist von einem Jahr ab Kenntnis des beschwerenden Ereignisses
Paragraph 24, Absatz 5, DSG sei folglich bereits verstrichen und der Anspruch des Beschwerdeführers erloschen.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
F (welcher im Wesentlichen dem bis 24.05.2018 in Geltung gestandenen § 39 DSG 2000 entspricht) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. 3.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF (welcher im Wesentlichen dem bis 24.05.2018 in Geltung gestandenen Paragraph 39, DSG 2000 entspricht) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.
Abs 4 DSG erlischt der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.3.4.3.
Paragraph 24, Absatz 4, DSG erlischt der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen. Bei den in § 24 DSG genannten Fristen handelt es sich um Präklusivfristen (siehe OGH 31.07.2015, 6 Ob 45/15h und Jahnel, Datenschutzrecht, Update, S 191 zur Vorgängerbestimmung des § 34 Abs. 1 DSG 2000 sowie Bresich, Dopplinger, Dörnhöfer, Kunnert, Riedl, DSG, S 190 zu § 24 DSG), auf die von Amts wegen, also bei feststehendem Sachverhalt ohne Einwendung Bedacht genommen werden muss (vgl. Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, Datenschutzrecht, § 34, Anm. 2 zur Vorgängerbestimmung des § 34 Abs. 1 DSG 2000). Aus Bresich, Dopplinger, Dörnhöfer, Kunnert, Riedl geht hervor, dass die Verjährungsregel des § 24 Abs 4 DSG hinsichtlich der Zeitvorgaben für das Erlöschen des Anspruchs auf Behandlung einer Beschwerde weitgehend § 34 Abs. 1 DSG 2000 (subjektive Frist von einem Jahr ab Kenntnis des Sachverhalts und objektive Frist von drei Jahren ab Stattfinden des Ereignisses) entspricht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Fristen des § 24 DSG das Beschwerderecht nach der DSGVO unverhältnismäßig einschränken würden.Bei den in Paragraph 24, DSG genannten Fristen handelt es sich um Präklusivfristen (siehe OGH 31.07.2015, 6 Ob 45/15h und Jahnel, Datenschutzrecht, Update, S 191 zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000 sowie Bresich, Dopplinger, Dörnhöfer, Kunnert, Riedl, DSG, S 190 zu Paragraph 24, DSG), auf die von Amts wegen, also bei feststehendem Sachverhalt ohne Einwendung Bedacht genommen werden muss vergleiche Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, Datenschutzrecht, Paragraph 34,, Anmerkung 2 zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000). Aus Bresich, Dopplinger, Dörnhöfer, Kunnert, Riedl geht hervor, dass die Verjährungsregel des Paragraph 24, Absatz 4, DSG hinsichtlich der Zeitvorgaben für das Erlöschen des Anspruchs auf Behandlung einer Beschwerde weitgehend Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000 (subjektive Frist von einem Jahr ab Kenntnis des Sachverhalts und objektive Frist von drei Jahren ab Stattfinden des Ereignisses) entspricht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Fristen des Paragraph 24, DSG das Beschwerderecht nach der DSGVO unverhältnismäßig einschränken würden. Es sind im Verfahren keine Zweifel hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer spätestens am Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht XXXX am 24.02.2022 Kenntnis von einer vermuteten unrechtmäßigen Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten erlangte. Er brachte dazu auch selbst mehrmals vor, dass es im Zuge des Gerichtsverfahrens Abstimmungsgespräche und einen Informationsaustausch zwischen der XXXX , der XXXX und der mitbeteiligten Partei gegeben habe und diese Handlungen ausschließlich auf Basis seiner personenbezogenen Daten erfolgt seien. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat, kommt es auf das Eintreten der formellen Rechtskraft nicht an, sondern ist jener Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Beschwerdeführer erstmalig vom beschwerenden Ereignis Kenntnis erlangt hat. Der Beschwerdeführer vermochte auch nicht schlüssig darzulegen, weshalb er erst mit Zustellung des rechtskräftigen Urteils am 01.04.2022 eine Datenverarbeitung vermutet habe, zumal dies im gänzlichen Widerspruch zu seinem vorherigen Vorbringen steht. Es sind im Verfahren keine Zweifel hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer spätestens am Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht römisch 40 am 24.02.2022 Kenntnis von einer vermuteten unrechtmäßigen Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten erlangte. Er brachte dazu auch selbst mehrmals vor, dass es im Zuge des Gerichtsverfahrens Abstimmungsgespräche und einen Informationsaustausch zwischen der römisch 40 , der römisch 40 und der mitbeteiligten Partei gegeben habe und diese Handlungen ausschließlich auf Basis seiner personenbezogenen Daten erfolgt seien. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat, kommt es auf das Eintreten der formellen Rechtskraft nicht an, sondern ist jener Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Beschwerdeführer erstmalig vom beschwerenden Ereignis Kenntnis erlangt hat. Der Beschwerdeführer vermochte auch nicht schlüssig darzulegen, weshalb er erst mit Zustellung des rechtskräftigen Urteils am 01.04.2022 eine Datenverarbeitung vermutet habe, zumal dies im gänzlichen Widerspruch zu seinem vorherigen Vorbringen steht. 3.4.4. Die gegenständliche Datenschutzbeschwerde wurde vom Beschwerdeführer daher nicht binnen eines Jahres nach Kenntniserlangung von dem beschwerenden Ereignis eingebracht, was
4 DSG das Erlöschen des Anspruches auf Beschwerdebehandlung zur Folge hatte. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die inhaltliche Behandlung der Datenschutzbeschwerde verweigert und die Datenschutzbeschwerde zurückgewiesen. 3.4.4. Die gegenständliche Datenschutzbeschwerde wurde vom Beschwerdeführer daher nicht binnen eines Jahres nach Kenntniserlangung von dem beschwerenden Ereignis eingebracht, was
Paragraph 24, Absatz 4, DSG das Erlöschen des Anspruches auf Beschwerdebehandlung zur Folge hatte. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die inhaltliche Behandlung der Datenschutzbeschwerde verweigert und die Datenschutzbeschwerde zurückgewiesen. 3.4.
GVG entfallen. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen.3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zukommt. Zur Beantwortung der Frage, ob der Datenschutzbehörde in einem amtswegig eingeleiteten Prüfverfahren die Kompetenz zukommt, in rechtlich verbindlicher Weise Rechtsverletzungen festzustellen, oder über die Berechtigung des amtswegigen Prüfverfahrens abzusprechen, konnte sich das Verwaltungsgericht auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Zwar bezog sich das zitierte Erkenntnis nicht ausdrücklich auf Verstöße gegen § 1 DSG, seine tragenden Überlegungen konnten aber zweifelsfrei auf Verstöße gegen § 1 DSG übertragen werden. Die Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt. Zur Beantwortung der Frage, ob der Datenschutzbehörde in einem amtswegig eingeleiteten Prüfverfahren die Kompetenz zukommt, in rechtlich verbindlicher Weise Rechtsverletzungen festzustellen, oder über die Berechtigung des amtswegigen Prüfverfahrens abzusprechen, konnte sich das Verwaltungsgericht auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Zwar bezog sich das zitierte Erkenntnis nicht ausdrücklich auf Verstöße gegen Paragraph eins, DSG, seine tragenden Überlegungen konnten aber zweifelsfrei auf Verstöße gegen Paragraph eins, DSG übertragen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W298.2274023.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.