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{'item': 'W298 2274023-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 1Art 5Art 6§ 24§ 6§ 27§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2024 GeschäftszahlW298 2274023-1 Spruch, W298 2274023-1/8E IM Namen der REpublik Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

Art. 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Datenschutzbeschwerde vom 07.03.2023 machte der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung

§ 1

Abs 1 DSG sowie der Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

Art 5

DSGVO und der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

Art 6bzw.

9 DSGVO geltend. Die Datenschutzverletzungen seien in Zusammenarbeit mit zwei unterschiedlichen Energielieferanten begangen worden. Die XXXX habe vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei XXXX (Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde, mitbeteiligte Partei im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht) am 20.12.2021 eine Mahnklage gegen den Beschwerdeführer beim Bezirksgericht XXXX eingebracht. Zur Führung des Gerichtsverfahrens sei es zwischen der mitbeteiligten Partei, der XXXX und der XXXX unter anderem zu Abstimmungsgesprächen, Informationsaustausch und zur Weiterleitung des Verhandlungsprotokolls gekommen. Alle diese Handlungen und Aktivitäten seien ausschließlich auf Basis der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers erfolgt. Am 24.02.2022 habe die Tagsatzung vor Gericht stattgefunden, in welcher das Urteil vorangekündigt worden sei. Am 01.04.2022 habe man das Urteil sodann dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers übermittelt. 1. Mit Datenschutzbeschwerde vom 07.03.2023 machte der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung

Paragraph eins, Absatz eins, DSG sowie der Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

Artikel 5

, DSGVO und der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

Artikel 6, bzw.

9 DSGVO geltend. Die Datenschutzverletzungen seien in Zusammenarbeit mit zwei unterschiedlichen Energielieferanten begangen worden. Die römisch 40 habe vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei römisch 40 (Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde, mitbeteiligte Partei im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht) am 20.12.2021 eine Mahnklage gegen den Beschwerdeführer beim Bezirksgericht römisch 40 eingebracht. Zur Führung des Gerichtsverfahrens sei es zwischen der mitbeteiligten Partei, der römisch 40 und der römisch 40 unter anderem zu Abstimmungsgesprächen, Informationsaustausch und zur Weiterleitung des Verhandlungsprotokolls gekommen. Alle diese Handlungen und Aktivitäten seien ausschließlich auf Basis der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers erfolgt. Am 24.02.2022 habe die Tagsatzung vor Gericht stattgefunden, in welcher das Urteil vorangekündigt worden sei. Am 01.04.2022 habe man das Urteil sodann dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers übermittelt. 2. Nach Aufforderung zur Stellungnahme, brachte die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 21.04.2023 zusammengefasst vor, dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des Mahnlaufes, spätestens mit Zustellung der Klage Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt habe und der Anspruch auf Behandlung der Beschwerde

§ 24

Abs 4 DSG daher erloschen sei und die Beschwerde aufgrund von Verspätung zurückzuweisen sei. Zur behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung führte die mitbeteiligte Partei aus, dass sie zur allumfassenden Klärung des Sachverhalts und somit zum Austausch personenbezogener Daten verpflichtet gewesen sei. Ohne diesen Austausch wäre ein Mahnlauf bzw. eine anschließende Einbringung einer schlüssigen Mahnklage nicht möglich gewesen. Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten sei unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben erfolgt. 2. Nach Aufforderung zur Stellungnahme, brachte die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 21.04.2023 zusammengefasst vor, dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des Mahnlaufes, spätestens mit Zustellung der Klage Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt habe und der Anspruch auf Behandlung der Beschwerde

Paragraph 24, Absatz 4, DSG daher erloschen sei und die Beschwerde aufgrund von Verspätung zurückzuweisen sei. Zur behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung führte die mitbeteiligte Partei aus, dass sie zur allumfassenden Klärung des Sachverhalts und somit zum Austausch personenbezogener Daten verpflichtet gewesen sei. Ohne diesen Austausch wäre ein Mahnlauf bzw. eine anschließende Einbringung einer schlüssigen Mahnklage nicht möglich gewesen. Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten sei unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben erfolgt.

  1. Nach gewährtem Parteiengehör brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.05.2023 im Wesentlichen vor, dass das mündlich verkündete Urteil erst mit 16.03.2023 in Rechtskraft erwachsen und ihm erst am 01.04.2022 zur Kenntnis gebracht worden sei. Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde beginne daher am 01.04.
  2. Somit liege gegenständlich keine Verspätung vor.
  3. Mit Bescheid vom 22.05.2023 wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde, nach Wiederholung des Vorbringens der Parteien und des Verfahrensganges aus, dass der Beschwerdeführer nach eigenem Vorbringen sowie nach dem Inhalt der von ihm als Beweismittel vorgelegten Dokumente spätestens am Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht XXXX , somit am 24.02.2022, von einer vermuteten unzulässigen Datenverarbeitung Kenntnis erlangt habe. Das Eintreten der formellen Rechtskraft sei unter Zugrundelegung des Sachverhaltes nicht maßgebend. Die relative Präklusivfrist von einem Jahr ab Kenntnis des beschwerenden Ereignisses

§ 24

Abs 5 DSG sei folglich bereits verstrichen und der Anspruch des Beschwerdeführers erloschen. 4. Mit Bescheid vom 22.05.2023 wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde, nach Wiederholung des Vorbringens der Parteien und des Verfahrensganges aus, dass der Beschwerdeführer nach eigenem Vorbringen sowie nach dem Inhalt der von ihm als Beweismittel vorgelegten Dokumente spätestens am Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht römisch 40 , somit am 24.02.2022, von einer vermuteten unzulässigen Datenverarbeitung Kenntnis erlangt habe. Das Eintreten der formellen Rechtskraft sei unter Zugrundelegung des Sachverhaltes nicht maßgebend. Die relative Präklusivfrist von einem Jahr ab Kenntnis des beschwerenden Ereignisses

Paragraph 24, Absatz 5, DSG sei folglich bereits verstrichen und der Anspruch des Beschwerdeführers erloschen.

  1. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass Teile seines Vorbringens gänzlich ignoriert worden seien weshalb das Verfahren mangelhaft und der Bescheid rechtswidrig sei. Zur Anwendung des § 24 Abs 4 DSG brachte der Beschwerdeführer vor, dass eine Unterscheidung bezüglich des Ereignis- bzw. Betrachtungszeitraumes erfolgen müsse. Der Verstoß gegen die Grundsätze der Verarbeitung von personenbezogenen Daten bzw. gegen die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung erfolge über einen mehr oder weniger langen Zeitraum, weshalb beachtet werden müsse, wann der Verstoß schließlich aufgehört habe. Gegenständlich sei rechtswidrig eine Klage angestrebt worden und damit laufend eine fortwährende Datenverarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers erfolgt. Die belangte Behörde übersehe, dass genau kein einzelnes bzw. einmaliges Ereignis vorliege sondern eine Summe an Datenschutzverletzungen. Das Ende des Zivilprozesses sei dabei frühestens mit dem 01.04.2023 anzunehmen, womit sich das beschwerende Ereignis mindestens bis zu diesem Datum erstrecke. Die Anwendung des § 24 Abs 4 DSG sei daher unrichtig.
  2. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass Teile seines Vorbringens gänzlich ignoriert worden seien weshalb das Verfahren mangelhaft und der Bescheid rechtswidrig sei. Zur Anwendung des Paragraph 24, Absatz 4, DSG brachte der Beschwerdeführer vor, dass eine Unterscheidung bezüglich des Ereignis- bzw. Betrachtungszeitraumes erfolgen müsse. Der Verstoß gegen die Grundsätze der Verarbeitung von personenbezogenen Daten bzw. gegen die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung erfolge über einen mehr oder weniger langen Zeitraum, weshalb beachtet werden müsse, wann der Verstoß schließlich aufgehört habe. Gegenständlich sei rechtswidrig eine Klage angestrebt worden und damit laufend eine fortwährende Datenverarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers erfolgt. Die belangte Behörde übersehe, dass genau kein einzelnes bzw. einmaliges Ereignis vorliege sondern eine Summe an Datenschutzverletzungen. Das Ende des Zivilprozesses sei dabei frühestens mit dem 01.04.2023 anzunehmen, womit sich das beschwerende Ereignis mindestens bis zu diesem Datum erstrecke. Die Anwendung des Paragraph 24, Absatz 4, DSG sei daher unrichtig.
  3. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 22.06.2023 die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und gab eine Stellungnahme dahingehend ab, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Gänze bestritten und auf den angefochtenen Bescheid verwiesen werde.
  4. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 16.11.2023 die Stellungnahme der belangten Behörde übermittelt und es wurde ihm erneut Parteiengehör gewährt.
  5. Mit Schreiben vom 05.12.2023 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Vorbringen und brachte bezugnehmend auf die Stellungnahme der belangten Behörde vor, dass diese inhaltslos sei und seinem Beschwerdevorbringen nicht widersprochen habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt. Insbesondere wird folgender Sachverhalt festgestellt: Die XXXX brachte, vertreten durch die mitbeteiligte Partei, mit Schreiben vom 20.12.2021 eine Mahnklage gegen den Beschwerdeführer ein. Das Klagebegehren wurde mit mündlich verkündetem Urteil vom 24.02.2022 abgewiesen.Die römisch 40 brachte, vertreten durch die mitbeteiligte Partei, mit Schreiben vom 20.12.2021 eine Mahnklage gegen den Beschwerdeführer ein. Das Klagebegehren wurde mit mündlich verkündetem Urteil vom 24.02.2022 abgewiesen. Der Beschwerdeführer erlangte spätestens am 24.02.2022 Kenntnis über eine allfällige unzulässige Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten. Die gegenständliche Datenschutzbeschwerde wurde am 03.03.2023 der Post übergeben.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 27Datenschutzgesetz (DSG) idg

F (welcher im Wesentlichen dem bis 24.05.2018 in Geltung gestandenen § 39 DSG 2000 entspricht) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

§ 24Abs.

7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. 3.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF (welcher im Wesentlichen dem bis 24.05.2018 in Geltung gestandenen Paragraph 39, DSG 2000 entspricht) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.

  1. Zu Spruchteil A): Da im vorliegenden Fall die belangte Behörde die Beschwerde zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. etwa VwGH 27.03.2019, Ra 2019/10/0020).Da im vorliegenden Fall die belangte Behörde die Beschwerde zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche etwa VwGH 27.03.2019, Ra 2019/10/0020). 3.4.
  2. Zur Rechtslage: § 24 Abs 1 und 4 DSG lauten:Paragraph 24, Absatz eins und 4 DSG lauten: Beschwerde an die Datenschutzbehörde

(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(4)Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen. 3.4.2. Auf den korrekten Fall umgelegt bedeutet dies Folgendes: Der Beschwerdeführer bringt in seiner Bescheidbeschwerde zusammengefasst vor, dass er erst mit der Zustellung am 01.04.2022 vom rechtskräftigen Urteil erfahren habe und er auch frühestens mit diesem Datum Kenntnis von der Weitergabe seiner personenbezogenen Daten erlangt habe. Die rechtswidrige Datenverarbeitung sei auch frühestens am 01.04.2022 beendet worden, weshalb sich die eingebrachte Datenschutzbeschwerde vom 07.03.2023 als rechtszeitig erweise. Der Beschwerdeführer ist mit seinen Ausführungen jedoch nicht im Recht: 3.4.3.

§ 24

Abs 4 DSG erlischt der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.3.4.3.

Paragraph 24, Absatz 4, DSG erlischt der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen. Bei den in § 24 DSG genannten Fristen handelt es sich um Präklusivfristen (siehe OGH 31.07.2015, 6 Ob 45/15h und Jahnel, Datenschutzrecht, Update, S 191 zur Vorgängerbestimmung des § 34 Abs. 1 DSG 2000 sowie Bresich, Dopplinger, Dörnhöfer, Kunnert, Riedl, DSG, S 190 zu § 24 DSG), auf die von Amts wegen, also bei feststehendem Sachverhalt ohne Einwendung Bedacht genommen werden muss (vgl. Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, Datenschutzrecht, § 34, Anm. 2 zur Vorgängerbestimmung des § 34 Abs. 1 DSG 2000). Aus Bresich, Dopplinger, Dörnhöfer, Kunnert, Riedl geht hervor, dass die Verjährungsregel des § 24 Abs 4 DSG hinsichtlich der Zeitvorgaben für das Erlöschen des Anspruchs auf Behandlung einer Beschwerde weitgehend § 34 Abs. 1 DSG 2000 (subjektive Frist von einem Jahr ab Kenntnis des Sachverhalts und objektive Frist von drei Jahren ab Stattfinden des Ereignisses) entspricht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Fristen des § 24 DSG das Beschwerderecht nach der DSGVO unverhältnismäßig einschränken würden.Bei den in Paragraph 24, DSG genannten Fristen handelt es sich um Präklusivfristen (siehe OGH 31.07.2015, 6 Ob 45/15h und Jahnel, Datenschutzrecht, Update, S 191 zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000 sowie Bresich, Dopplinger, Dörnhöfer, Kunnert, Riedl, DSG, S 190 zu Paragraph 24, DSG), auf die von Amts wegen, also bei feststehendem Sachverhalt ohne Einwendung Bedacht genommen werden muss vergleiche Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, Datenschutzrecht, Paragraph 34,, Anmerkung 2 zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000). Aus Bresich, Dopplinger, Dörnhöfer, Kunnert, Riedl geht hervor, dass die Verjährungsregel des Paragraph 24, Absatz 4, DSG hinsichtlich der Zeitvorgaben für das Erlöschen des Anspruchs auf Behandlung einer Beschwerde weitgehend Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000 (subjektive Frist von einem Jahr ab Kenntnis des Sachverhalts und objektive Frist von drei Jahren ab Stattfinden des Ereignisses) entspricht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Fristen des Paragraph 24, DSG das Beschwerderecht nach der DSGVO unverhältnismäßig einschränken würden. Es sind im Verfahren keine Zweifel hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer spätestens am Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht XXXX am 24.02.2022 Kenntnis von einer vermuteten unrechtmäßigen Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten erlangte. Er brachte dazu auch selbst mehrmals vor, dass es im Zuge des Gerichtsverfahrens Abstimmungsgespräche und einen Informationsaustausch zwischen der XXXX , der XXXX und der mitbeteiligten Partei gegeben habe und diese Handlungen ausschließlich auf Basis seiner personenbezogenen Daten erfolgt seien. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat, kommt es auf das Eintreten der formellen Rechtskraft nicht an, sondern ist jener Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Beschwerdeführer erstmalig vom beschwerenden Ereignis Kenntnis erlangt hat. Der Beschwerdeführer vermochte auch nicht schlüssig darzulegen, weshalb er erst mit Zustellung des rechtskräftigen Urteils am 01.04.2022 eine Datenverarbeitung vermutet habe, zumal dies im gänzlichen Widerspruch zu seinem vorherigen Vorbringen steht. Es sind im Verfahren keine Zweifel hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer spätestens am Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht römisch 40 am 24.02.2022 Kenntnis von einer vermuteten unrechtmäßigen Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten erlangte. Er brachte dazu auch selbst mehrmals vor, dass es im Zuge des Gerichtsverfahrens Abstimmungsgespräche und einen Informationsaustausch zwischen der römisch 40 , der römisch 40 und der mitbeteiligten Partei gegeben habe und diese Handlungen ausschließlich auf Basis seiner personenbezogenen Daten erfolgt seien. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat, kommt es auf das Eintreten der formellen Rechtskraft nicht an, sondern ist jener Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Beschwerdeführer erstmalig vom beschwerenden Ereignis Kenntnis erlangt hat. Der Beschwerdeführer vermochte auch nicht schlüssig darzulegen, weshalb er erst mit Zustellung des rechtskräftigen Urteils am 01.04.2022 eine Datenverarbeitung vermutet habe, zumal dies im gänzlichen Widerspruch zu seinem vorherigen Vorbringen steht. 3.4.4. Die gegenständliche Datenschutzbeschwerde wurde vom Beschwerdeführer daher nicht binnen eines Jahres nach Kenntniserlangung von dem beschwerenden Ereignis eingebracht, was

§ 24Abs.

4 DSG das Erlöschen des Anspruches auf Beschwerdebehandlung zur Folge hatte. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die inhaltliche Behandlung der Datenschutzbeschwerde verweigert und die Datenschutzbeschwerde zurückgewiesen. 3.4.4. Die gegenständliche Datenschutzbeschwerde wurde vom Beschwerdeführer daher nicht binnen eines Jahres nach Kenntniserlangung von dem beschwerenden Ereignis eingebracht, was

Paragraph 24, Absatz 4, DSG das Erlöschen des Anspruches auf Beschwerdebehandlung zur Folge hatte. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die inhaltliche Behandlung der Datenschutzbeschwerde verweigert und die Datenschutzbeschwerde zurückgewiesen. 3.4.

  1. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG somit nicht anhaftet, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.4.
  2. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG somit nicht anhaftet, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 Vw

GVG entfallen. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen.3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zukommt. Zur Beantwortung der Frage, ob der Datenschutzbehörde in einem amtswegig eingeleiteten Prüfverfahren die Kompetenz zukommt, in rechtlich verbindlicher Weise Rechtsverletzungen festzustellen, oder über die Berechtigung des amtswegigen Prüfverfahrens abzusprechen, konnte sich das Verwaltungsgericht auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Zwar bezog sich das zitierte Erkenntnis nicht ausdrücklich auf Verstöße gegen § 1 DSG, seine tragenden Überlegungen konnten aber zweifelsfrei auf Verstöße gegen § 1 DSG übertragen werden. Die Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt. Zur Beantwortung der Frage, ob der Datenschutzbehörde in einem amtswegig eingeleiteten Prüfverfahren die Kompetenz zukommt, in rechtlich verbindlicher Weise Rechtsverletzungen festzustellen, oder über die Berechtigung des amtswegigen Prüfverfahrens abzusprechen, konnte sich das Verwaltungsgericht auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Zwar bezog sich das zitierte Erkenntnis nicht ausdrücklich auf Verstöße gegen Paragraph eins, DSG, seine tragenden Überlegungen konnten aber zweifelsfrei auf Verstöße gegen Paragraph eins, DSG übertragen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W298.2274023.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.