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{'item': 'W298 2277414-1'}

Obsah (18)§ 28Art. 133§ 36§ 75§ 27§ 6§ 24§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 7Art. 51Artikel 6Artikel 21Artikel 8§ 34a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2024 GeschäftszahlW298 2277414-1 Spruch, W298 2277414-1/8E IM Namen der REpublik Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idg

F (VwGVG), mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen als der Spruch des Bescheids der belangten Behörde zu lauten zu hat: Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen als der Spruch des Bescheids der belangten Behörde zu lauten zu hat: „

  1. Die Datenschutzbeschwerde wegen der Verarbeitung von Daten im Verfahrensverzeichnis VJ wird zurückgewiesen.
  2. im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.“ B) Die Revision ist

Art. 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Datenschutzbeschwerde vom 17.07.2021 machte der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Löschung geltend. Als Beschwerdegegner nannte er das XXXX sowie das XXXX . Beschwerdegegnerin vor der belangten Behörde (und mitbeteiligte Partei im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht) ist die XXXX .
  2. Mit Datenschutzbeschwerde vom 17.07.2021 machte der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Löschung geltend. Als Beschwerdegegner nannte er das römisch 40 sowie das römisch 40 . Beschwerdegegnerin vor der belangten Behörde (und mitbeteiligte Partei im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht) ist die römisch 40 . Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, dass die von ihm bezeichneten Beschwerdegegner Informationen über seine Vermögensdaten (Bargeld, Gold, Silbermünzen, Münzsammlung und ähnliches) gespeichert hätten. Diese Daten seien im Register und auch in den dazugehörigen Papierakten gespeichert und somit für alle Richter und Staatsanwälte in ganz Österreich einsehbar, was untragbar sei. Außerdem seien die gespeicherten Vermögensdaten falsch und sei die Richtigkeit niemals bewiesen worden. Zudem sei die Erhebung der Daten illegal erfolgt. Der Beschwerde war der Antrag auf Löschung, gerichtet an die vom Beschwerdeführer bezeichneten
  3. Beschwerdegegner, angeschlossen sowie diverser Schriftverkehr.
  4. Nach Aufforderung zur Stellungnahme, brachte die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 01.12.2021 vor, dass sie die „zuständige Behörde“ und damit „Verantwortlicher“

§ 36

Abs 2 Z 8 DSG sei, da sie im Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB sowie des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt nach §§ 12, zweiter Fall, 15, 302 Abs 1 StGB, Aktenzahl XXXX , personenbezogene Daten des Beschwerdeführers verarbeitet habe.2. Nach Aufforderung zur Stellungnahme, brachte die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 01.12.2021 vor, dass sie die „zuständige Behörde“ und damit „Verantwortlicher“

Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 8, DSG sei, da sie im Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB sowie des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt nach Paragraphen 12,, zweiter Fall, 15, 302 Absatz eins, StGB, Aktenzahl römisch 40 , personenbezogene Daten des Beschwerdeführers verarbeitet habe. Teil dieses Ermittlungsaktes sei ein Bericht des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung Niederösterreich über eine Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer samt Lichtbildbeilagen. Die Verarbeitung der Inhalte dieser Unterlagen im Ermittlungsverfahren habe sich auf § 74 Abs 1 und Abs 2 StPO gestützt und sei daher rechtmäßig erfolgt. Die Voraussetzungen für das Berichtigen, Löschen oder Sperren von in diesem Ermittlungsverfahren verarbeiteten personenbezogenen Daten

§ 75St

PO würden demnach nicht vorliegen. Für die Aufbewahrung der bei einer Staatsanwaltschaft zu führenden Akten, Tagebücher, Behelfe und Unterlagen gelte

§ 27Abs 1 DV-St

AG grundsätzlich eine gesetzliche Frist von 30 Jahren. Teil dieses Ermittlungsaktes sei ein Bericht des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung Niederösterreich über eine Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer samt Lichtbildbeilagen. Die Verarbeitung der Inhalte dieser Unterlagen im Ermittlungsverfahren habe sich auf Paragraph 74, Absatz eins und Absatz 2, StPO gestützt und sei daher rechtmäßig erfolgt. Die Voraussetzungen für das Berichtigen, Löschen oder Sperren von in diesem Ermittlungsverfahren verarbeiteten personenbezogenen Daten

Paragraph 75, StPO würden demnach nicht vorliegen. Für die Aufbewahrung der bei einer Staatsanwaltschaft zu führenden Akten, Tagebücher, Behelfe und Unterlagen gelte

Paragraph 27, Absatz eins, DV-StAG grundsätzlich eine gesetzliche Frist von 30 Jahren. 3. Nach erteiltem Parteiengehör, brachte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 26.12.2021 vor, dass die mitbeteiligte Partei in keinster Weise begründe, weshalb die Voraussetzungen für das Löschen der Daten

§ 75Abs 1 St

PO nicht vorlägen. Fakt sei, dass in dieser Bestimmung klar geregelt sei, dass unrichtige Daten unverzüglich richtig zu stellen seien. Die Unrichtigkeit der Daten habe der Beschwerdeführer auch bereits mehrfach verdeutlicht. 3. Nach erteiltem Parteiengehör, brachte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 26.12.2021 vor, dass die mitbeteiligte Partei in keinster Weise begründe, weshalb die Voraussetzungen für das Löschen der Daten

Paragraph 75, Absatz eins, StPO nicht vorlägen. Fakt sei, dass in dieser Bestimmung klar geregelt sei, dass unrichtige Daten unverzüglich richtig zu stellen seien. Die Unrichtigkeit der Daten habe der Beschwerdeführer auch bereits mehrfach verdeutlicht. 4. Mit Bescheid vom 12.07.2023 wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde, nach Wiederholung des Vorbringens der Parteien und des Verfahrensganges aus, dass der gegenständliche Fall zweifelsfrei in ihre Zuständigkeit falle und sie demnach darüber zu entscheiden habe. Die mitbeteiligte Partei sei aufgrund von § 74 Abs 1 StPO ermächtigt, im Rahmen ihrer Aufgaben die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Der Beschwerdeführer habe gegenständlich explizit die Löschung seiner personenbezogenen Daten aus dem Register VJ verlangt.

§ 75Abs 1 St

PO seien unrichtige, unvollständige oder entgegen den Bestimmungen der StPO ermittelte personenbezogene Daten von Amts wegen oder auf Antrag der betroffenen Person unverzüglich richtigzustellen, zu vervollständigen oder zu löschen. Gegenständlich beziehe sich der Beschwerdeführer ausdrücklich auf eine Löschung, weshalb insbesondere zu prüfen sei, ob die Daten unrechtmäßig erhoben worden seien. Die mitbeteiligte Partei habe personenbezogene Daten zum Vermögen des Beschwerdeführers im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer verarbeitet und sei dies entsprechend § 34a Abs 2 StAG auch im VJ festzuhalten. Da es sich bei den ermittelten Daten sohin nicht um gesetzwidrig ermittelte Daten handelt, bestehe aus diesem Grund nach § 75 Abs 1 StPO keine Verpflichtung der mitbeteiligten Partei, diese Daten zu löschen. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass der hier relevante Akt XXXX - laut Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 02.12.2021 - zumindest zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde für ein vom Beschwerdeführer anhängig gemachtes Amtshaftungsverfahren zur GZ XXXX des XXXX angeschlossen sei, weshalb auch aus diesem Grund die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers im hier relevanten Akt XXXX erforderlich sei. Die mitbeteiligte Partei sei aufgrund von Paragraph 74, Absatz eins, StPO ermächtigt, im Rahmen ihrer Aufgaben die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Der Beschwerdeführer habe gegenständlich explizit die Löschung seiner personenbezogenen Daten aus dem Register VJ verlangt.

Paragraph 75, Absatz eins, StPO seien unrichtige, unvollständige oder entgegen den Bestimmungen der StPO ermittelte personenbezogene Daten von Amts wegen oder auf Antrag der betroffenen Person unverzüglich richtigzustellen, zu vervollständigen oder zu löschen. Gegenständlich beziehe sich der Beschwerdeführer ausdrücklich auf eine Löschung, weshalb insbesondere zu prüfen sei, ob die Daten unrechtmäßig erhoben worden seien. Die mitbeteiligte Partei habe personenbezogene Daten zum Vermögen des Beschwerdeführers im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer verarbeitet und sei dies entsprechend Paragraph 34 a, Absatz 2, StAG auch im VJ festzuhalten. Da es sich bei den ermittelten Daten sohin nicht um gesetzwidrig ermittelte Daten handelt, bestehe aus diesem Grund nach Paragraph 75, Absatz eins, StPO keine Verpflichtung der mitbeteiligten Partei, diese Daten zu löschen. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass der hier relevante Akt römisch 40 - laut Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 02.12.2021 - zumindest zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde für ein vom Beschwerdeführer anhängig gemachtes Amtshaftungsverfahren zur GZ römisch 40 des römisch 40 angeschlossen sei, weshalb auch aus diesem Grund die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers im hier relevanten Akt römisch 40 erforderlich sei. Es hätten sich im Ermittlungsverfahren auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Daten aus den in § 45 Abs 2 Z 1 und 3 DSG iVm § 75 StPO genannten Gründen zu löschen wären.Es hätten sich im Ermittlungsverfahren auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Daten aus den in Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer eins und 3 DSG in Verbindung mit Paragraph 75, StPO genannten Gründen zu löschen wären.

  1. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde lediglich auf den Antrag auf Löschung eingegangen sei, die Anträge auf Einschränkung der Verarbeitung der Daten und auf Schwärzung der jeweiligen Passagen in den Dokumenten hingegen ignoriert habe. Die belangte Behörde habe nicht geprüft, ob die Daten unrechtmäßig erhoben worden seien. Aus § 75 Abs 1 StPO gehe außerdem klar hervor, dass auch unrichtige Daten zu löschen seien, darauf werde im angefochtenen Bescheid ebenso nicht eingegangen. Bislang habe dem Beschwerdeführer niemand einen Grund dafür nennen können, weshalb seine Vermögensdaten überhaupt erhoben worden seien, zumal kein Vorwurf von Vermögensdelikten vorliege. Zum Vorbringen der belangten Behörde, dass die Speicherung der Daten aufgrund der Amtshaftungsklage des Beschwerdeführers notwendig sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass zum einen Vermögensdaten für die Amtshaftungsklage völlig irrelevant seien und es zum anderen die Möglichkeit gebe, den Zugriff auf die Daten einzuschränken.
  2. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde lediglich auf den Antrag auf Löschung eingegangen sei, die Anträge auf Einschränkung der Verarbeitung der Daten und auf Schwärzung der jeweiligen Passagen in den Dokumenten hingegen ignoriert habe. Die belangte Behörde habe nicht geprüft, ob die Daten unrechtmäßig erhoben worden seien. Aus Paragraph 75, Absatz eins, StPO gehe außerdem klar hervor, dass auch unrichtige Daten zu löschen seien, darauf werde im angefochtenen Bescheid ebenso nicht eingegangen. Bislang habe dem Beschwerdeführer niemand einen Grund dafür nennen können, weshalb seine Vermögensdaten überhaupt erhoben worden seien, zumal kein Vorwurf von Vermögensdelikten vorliege. Zum Vorbringen der belangten Behörde, dass die Speicherung der Daten aufgrund der Amtshaftungsklage des Beschwerdeführers notwendig sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass zum einen Vermögensdaten für die Amtshaftungsklage völlig irrelevant seien und es zum anderen die Möglichkeit gebe, den Zugriff auf die Daten einzuschränken.
  3. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 31.08.2023 die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und gab eine Stellungnahme dahingehend ab, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers bestritten und auf den angefochtenen Bescheid verwiesen werde. Ergänzend wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nur eine Verletzung im Recht auf Löschung geltend gemacht habe, selbst wenn er an späterer Stelle Ausführungen zur Einschränkung bzw. Schwärzung getätigt habe. Eine Einschränkung wäre allerdings auch nicht berechtigt, da der Beschwerdeführer etwa hinsichtlich Art 18 Abs 1 lit. a DSGVO (abseits der Behauptung) keine konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit vorgebracht habe und die Berichtigung iSd Art 16 DSGVO auch nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen sei. Ein Widerspruch iSd Art 18 Abs 1 lit. d DSGVO komme aufgrund der im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Rechtmäßigkeitsgrundlage nicht in Frage, ebenso wenig wie die anderen Tatbestände des Art 18 DSGVO (lit. b und c).
  4. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 31.08.2023 die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und gab eine Stellungnahme dahingehend ab, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers bestritten und auf den angefochtenen Bescheid verwiesen werde. Ergänzend wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nur eine Verletzung im Recht auf Löschung geltend gemacht habe, selbst wenn er an späterer Stelle Ausführungen zur Einschränkung bzw. Schwärzung getätigt habe. Eine Einschränkung wäre allerdings auch nicht berechtigt, da der Beschwerdeführer etwa hinsichtlich Artikel 18, Absatz eins, Litera a, DSGVO (abseits der Behauptung) keine konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit vorgebracht habe und die Berichtigung iSd Artikel 16, DSGVO auch nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen sei. Ein Widerspruch iSd Artikel 18, Absatz eins, Litera d, DSGVO komme aufgrund der im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Rechtmäßigkeitsgrundlage nicht in Frage, ebenso wenig wie die anderen Tatbestände des Artikel 18, DSGVO (Litera b und c).
  5. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 08.11.2023 die Stellungnahme der belangten Behörde übermittelt und es wurde ihm erneut Parteiengehör gewährt.
  6. Mit Schreiben vom 15.11.2023 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass weder die Polizei, noch die Staatsanwaltschaft die Richtigkeit der Daten beweisen könnten. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid nicht beachtet, dass der Beschwerdeführer neben seinem Antrag auf Löschung auch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung seiner Vermögensdaten gestellt habe und weiters gegen die Verarbeitung seiner Vermögensdaten widersprochen und die Schwärzung der jeweiligen Passagen in den Dokumenten beantragt habe. Er wiederholte, dass seine Daten illegal erhoben worden seien. Es hätte niemals etwas aus seinen Vermögenswerten erhoben werden dürfen. Seine falschen Vermögensdaten seien zu löschen und sollte dies nicht möglich sein, die Verarbeitung einzuschränken. Zudem seien die Daten veraltet und es bestehe ein Recht auf Vergessen. Auch sei sein Widerspruch der Verarbeitung durch Unkenntlichmachung bzw. Schwärzung umzusetzen. Dies sei im Register und ebenso im Papierakt durchzuführen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt. Insbesondere wird folgender Sachverhalt festgestellt: Die mitbeteiligte Partei hat im Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB sowie des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt nach §§ 12, zweiter Fall, 15, 302 Abs 1 StGB, Aktenzahl XXXX , personenbezogene Daten des Beschwerdeführers verarbeitet.Die mitbeteiligte Partei hat im Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB sowie des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt nach Paragraphen 12,, zweiter Fall, 15, 302 Absatz eins, StGB, Aktenzahl römisch 40 , personenbezogene Daten des Beschwerdeführers verarbeitet. Der Beschwerdeführer beantragte bei der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 14.04.2021 die Löschung seiner im VJ Register gespeicherten „Vermögensdaten“. Verantwortlicher für die Datenbank „VJ“-Verfahrensautomatisation Strafrecht, für Gericht- und Staatsanwaltschaften, Justizverwaltungsverfahren ist das Bundesministerium für Justiz Diesem Antrag ist die mitbeteiligte Partei mit Verweis auf § 75 StPO und mit der Begründung, dass es sich hier um Dokumente handle, welche Teil eines Ermittlungsaktes seien, nicht nachgekommen.Diesem Antrag ist die mitbeteiligte Partei mit Verweis auf Paragraph 75, StPO und mit der Begründung, dass es sich hier um Dokumente handle, welche Teil eines Ermittlungsaktes seien, nicht nachgekommen.
  8. Die Feststellungen ergeben sich aus der folgenden Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt. Sowie auf einer amtswegigen Einschau in das Verarbeitungsverzeichnis des Bundesministeriums für Justiz.
  9. Rechtlich folgt daraus: 3.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 27Datenschutzgesetz (DSG) idg

F (welcher im Wesentlichen dem bis 24.05.2018 in Geltung gestandenen § 39 DSG 2000 entspricht) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

§ 24Abs.

7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. 3.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF (welcher im Wesentlichen dem bis 24.05.2018 in Geltung gestandenen Paragraph 39, DSG 2000 entspricht) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.

  1. Vorweg ist festzuhalten, dass Sache des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat. Die Sache des Verwaltungsverfahrens begrenzt jedenfalls die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038). Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde nur über die Verletzung des Rechtes auf Löschung abgesprochen. Es ist dem Bundesverwaltungsgericht daher – bei sonstiger Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses (VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0044) - jedenfalls verwehrt, darüber abzusprechen, ob der Beschwerdeführer auch in anderen Rechten verletzt ist, weshalb darauf im gegenständlichen Erkenntnis auch nicht eingegangen wird. Diesbezüglich wäre der Beschwerdeführer wiederum an die belangte Behörde zu verweisen. 3.
  2. Zu Spruchteil A): 3.4.
  3. Zu den maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen: § 1 DSG lautet: Paragraph eins, DSG lautet:

(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.,
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. § 18 Abs. 1 DSG lautet: Paragraph 18, Absatz eins, DSG lautet:
(1)Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde

Art. 51DSGVO eingerichtet.

(1)Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde

Artikel 51, DSGVO eingerichtet. §24 Abs. 1 und Abs. 5DSG lauten: §24 Absatz eins und Absatz 5 D, S, G, lauten:

(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(5)Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen. Art 17 Abs 1 DSGVO lautet:Artikel 17, Absatz eins, DSGVO lautet: Recht auf Löschung
(1)Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
  1. a)Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.
  2. b)Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung

Artikel 6

Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung. c) Die betroffene Person legt

Artikel 21

Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt

Artikel 21Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.

  1. d)Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
  2. e)Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.
  3. f)Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft

Artikel 8Absatz 1 erhoben. Art 74 StPO lautet:Artikel 74, StPO lautet: Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht dürfen im Rahmen ihrer Aufgaben die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. Soweit zum Verarbeiten personenbezogener Daten nichts anderes bestimmt wird, finden die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, Anwendung.
(1)Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht dürfen im Rahmen ihrer Aufgaben die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. Soweit zum Verarbeiten personenbezogener Daten nichts anderes bestimmt wird, finden die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, Anwendung.
(2)Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht haben beim Verarbeiten personenbezogener Daten den Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit (§ 5) zu beachten. Jedenfalls haben sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen an der Geheimhaltung zu wahren und vertraulicher Behandlung personenbezogener Daten Vorrang einzuräumen. Bei der Verarbeitung besonderer Kategorien (§ 39 DSG) und strafrechtlich relevanter personenbezogener Daten haben sie angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen zu treffen.
(2)Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht haben beim Verarbeiten personenbezogener Daten den Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit (Paragraph 5,) zu beachten. Jedenfalls haben sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen an der Geheimhaltung zu wahren und vertraulicher Behandlung personenbezogener Daten Vorrang einzuräumen. Bei der Verarbeitung besonderer Kategorien (Paragraph 39, DSG) und strafrechtlich relevanter personenbezogener Daten haben sie angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen zu treffen. Art 75 Abs 1 und 2 StPO lauten:Artikel 75, Absatz eins und 2 StPO lauten: Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener Daten
(1)Unrichtige, unvollständige oder entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes ermittelte personenbezogene Daten sind von Amts wegen oder auf Antrag der betroffenen Person unverzüglich richtig zu stellen, zu vervollständigen oder zu löschen. Behörden und Gerichte sind von der Berichtigung oder Löschung jener personenbezogenen Daten zu verständigen, die ihnen zuvor übermittelt worden sind (§ 76 Abs. 4). Überdies sind von der Berichtigung jene Behörden und öffentlichen Dienststellen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie andere durch Gesetz eingerichtete Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts zu verständigen, von denen die zu berichtigenden Daten stammen.
(1)Unrichtige, unvollständige oder entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes ermittelte personenbezogene Daten sind von Amts wegen oder auf Antrag der betroffenen Person unverzüglich richtig zu stellen, zu vervollständigen oder zu löschen. Behörden und Gerichte sind von der Berichtigung oder Löschung jener personenbezogenen Daten zu verständigen, die ihnen zuvor übermittelt worden sind (Paragraph 76, Absatz 4,). Überdies sind von der Berichtigung jene Behörden und öffentlichen Dienststellen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie andere durch Gesetz eingerichtete Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts zu verständigen, von denen die zu berichtigenden Daten stammen.
(2)Im Übrigen ist ein Zugriff auf Namensverzeichnisse zu unterbinden, und zwar
  1. im Fall einer Verurteilung längstens nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem die Strafe vollzogen wurde, wenn jedoch eine Strafe nicht ausgesprochen oder bedingt nachgesehen wurde, ab der Verurteilung,
  2. im Fall eines Freispruchs, einer Einstellung des Verfahrens oder eines (endgültigen) Rücktritts von Verfolgung längstens nach Ablauf von zehn Jahren ab der Entscheidung. § 34a Abs 1 und 2 StAG lauten:Paragraph 34 a, Absatz eins und 2 StAG lauten: Register, sonstige Geschäftsbehelfe und elektronischer Rechtsverkehr
(1)Bei jeder Staatsanwaltschaft sind Register und sonstige Geschäftsbehelfe zu führen, um einen Überblick über die Gesamtheit der angefallenen Sachen, deren Auffindbarkeit und den Stand der einzelnen Angelegenheiten zu bieten, die für die Erledigung der einzelnen Strafsache nötige Übersicht zu erhalten und zugleich die unentbehrlichen Anhaltspunkte für die Überwachung des gesamten Geschäftsganges und der Vollziehung der einzelnen staatsanwaltschaftlichen Verfügungen, Anträge, Anordnungen und Aufträge zu sichern.
(2)In die Register und Geschäftsbehelfe sowie Tagebücher und Ermittlungsakten dürfen nur solche Daten aufgenommen werden, die erforderlich sind, um den Zweck des Registers, Geschäftsbehelfs, Tagebuchs oder Ermittlungsakts zu erfüllen. Die Führung der Register, Tagebücher, Ermittlungsakten und sonstigen Geschäftsbehelfe sowie die Speicherung des Inhalts der Ermittlungsakten, Aktenbestandteile, staatsanwaltschaftlichen Tagebücher, Behelfe und sonstigen Unterlagen haben nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten mit Hilfe der Verfahrensautomation Justiz zu erfolgen. Die Daten der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe haben den Inhalt der Ermittlungsakten bzw. Tagebücher und der sonstigen Geschäftsbehelfe vollständig wiederzugeben.
(2a)§ 85 GOG gilt sinngemäß. Die Entscheidung über eine Beschwerde obliegt
(2a)Paragraph 85, GOG gilt sinngemäß. Die Entscheidung über eine Beschwerde obliegt
  1. wegen einer Verletzung durch ein Organ der Staatsanwaltschaft dem Einzelrichter des Landesgerichts (§ 31 Abs. 1 StPO),
  2. wegen einer Verletzung durch ein Organ der Staatsanwaltschaft dem Einzelrichter des Landesgerichts (Paragraph 31, Absatz eins, StPO),
  3. wegen einer Verletzung durch ein Organ der Oberstaatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht und
  4. wegen einer Verletzung durch ein Organ der Generalprokuratur dem Obersten Gerichtshof. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der StPO, sofern im Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, nichts anderes bestimmt ist.Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der StPO, sofern im Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, nichts anderes bestimmt ist.
(3)Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Register und Geschäftsbehelfe bei den staatsanwaltschaftlichen Behörden zu führen sowie welche Gattungen von Angelegenheiten darin einzutragen sind, welche Organe sie zu führen haben und wie lange sie aufzubewahren oder verfügbar zu halten sind. Die Form und Einrichtung der Register und Geschäftsbehelfe und wie bei deren Führung im Einzelnen zu verfahren ist, ist im VJ-Online-Handbuch oder in sonstigen Erlässen zu regeln. Das VJ-Online-Handbuch ist in der jeweils aktuellen Fassung über die Intranethomepage der Justiz abrufbar zu halten; die sonstigen Erlässe sind dort zu verlautbaren.
(4)Soweit Behörden oder Beteiligten ein Recht auf Einsicht in den Ermittlungsakt oder das Tagebuch zusteht, haben sie nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten Anspruch darauf, Ablichtungen oder Ausdrucke der ihre Sache betreffenden Akten und Aktenteile zu erhalten. Den Genannten kann unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung sowie eine ausreichende Sicherung vor Missbrauch durch dritte Personen auch elektronische Einsicht in sämtliche nach den Vorschriften der StPO oder dieses Gesetzes zugängliche, ihre Sache betreffende Daten, die in der Verfahrensautomation Justiz gespeichert sind, ermöglicht werden.
(5)Für den elektronischen Rechtsverkehr mit den Staatsanwaltschaften sind die §§ 89a bis 89g GOG anzuwenden.
(5)Für den elektronischen Rechtsverkehr mit den Staatsanwaltschaften sind die Paragraphen 89 a bis 89 g GOG anzuwenden.
(6)Im staatsanwaltschaftlichen Bereich sind das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und die jeweils verfahrensführende Staatsanwaltschaft, die Oberstaatsanwaltschaft oder die Generalprokuratur als für die Verarbeitung von Daten Verantwortliche zu betrachten. Soweit den Verantwortlichen Rechte und Pflichten nach der StPO treffen, sind diese von der jeweils verfahrensführenden Staatsanwaltschaft, der Oberstaatsanwaltschaft oder der Generalprokuratur wahrzunehmen. 3.4.
  1. Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das: 3.4.2.
  2. Es ist unbestritten, dass die mitbeteiligte Partei aufgrund von § 74 Abs 1 StPO ermächtigt ist, im Rahmen ihrer Aufgaben die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.3.4.2.
  3. Es ist unbestritten, dass die mitbeteiligte Partei aufgrund von Paragraph 74, Absatz eins, StPO ermächtigt ist, im Rahmen ihrer Aufgaben die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Die personenbezogenen Daten zum Vermögen des Beschwerdeführers wurden gegenständlich im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB sowie des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt nach §§ 12, zweiter Fall, 15, 302 Abs 1 StGB, Aktenzahl XXXX , verarbeitet.

§ 34aAbs 2 St

AG ist dies im VJ auch festzuhalten. Die personenbezogenen Daten zum Vermögen des Beschwerdeführers wurden gegenständlich im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB sowie des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt nach Paragraphen 12,, zweiter Fall, 15, 302 Absatz eins, StGB, Aktenzahl römisch 40 , verarbeitet.

Paragraph 34 a, Absatz 2, StAG ist dies im VJ auch festzuhalten. Wie auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bereits richtig ausgeführt hat, hat der Beschwerdeführer gegenständlich explizit die Löschung seiner personenbezogenen Daten gegenüber der sachlich und örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft verlangt. Dabei geht § 75 Abs 1 StPO in jenem Umfang, in dem die Regelung den Betroffenenrechten des DSG entspricht, den jeweiligen Bestimmungen des DSG vor (§ 74 Abs 1 zweiter Satz StPO).

§ 75Abs 1 St

PO sind unrichtige, unvollständige oder entgegen den Bestimmungen der StPO ermittelten personenbezogenen Daten von Amts wegen oder auf Antrag der betroffenen Person unverzüglich zu löschen.Wie auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bereits richtig ausgeführt hat, hat der Beschwerdeführer gegenständlich explizit die Löschung seiner personenbezogenen Daten gegenüber der sachlich und örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft verlangt. Dabei geht Paragraph 75, Absatz eins, StPO in jenem Umfang, in dem die Regelung den Betroffenenrechten des DSG entspricht, den jeweiligen Bestimmungen des DSG vor (Paragraph 74, Absatz eins, zweiter Satz StPO).

Paragraph 75, Absatz eins, StPO sind unrichtige, unvollständige oder entgegen den Bestimmungen der StPO ermittelten personenbezogenen Daten von Amts wegen oder auf Antrag der betroffenen Person unverzüglich zu löschen. Für die behauptete unrechtmäßige Ermittlung der gegenständlichen Daten gibt es keine Anhaltspunkte, der Beschwerdeführer führt nämlich nicht aus worin die behauptete Rechtswidrigkeit bestehen sollte – wozu er nach § 24 Abs. 2

  1. DSG verpflichtet gewesen wäre. Zwar kommt es nicht darauf an, dass der Beschwerdeführer eine umfassende Schilderung des Beschwerdegrundes abgibt und ist die belangte Behörde aufgrund von § 37 AVG von Amts wegen verpflichtet den zur Klärung des Sachverhalts erforderlichen Beweise von sich aus aufzunehmen, jedoch geht eine etwaige Unmöglichkeit, die anspruchsbegründenden Tatsachen (positiv) festzustellen („Beweisnotstand [VwGH
  2. 1995, 93/09/0408]; siehe auch § 45 Rz 2), zu Lasten des Antragstellers. Der Antrag ist diesfalls abzuweisen (idS VwSlg 9721 A/1978; 12.559 A/1987; VwGH
  3. 1991, 89/08/0125 [„Beweislast im materiellen Sinn“]; vgl auch VwGH
  4. 1976, 2209/75; ferner Fasching Rz 879f; Rechberger in Rechberger ZPO Vor § 266 Rz 9ff). Der VwGH hat seine Auffassung auch dahin gehend präzisiert, dass der Antragsteller (lediglich) die ihn begünstigenden maßgeblichen Umstände in schlüssiger Weise (VwGH
  5. 2001, 99/10/0055;
  6. 2002, 2000/10/0171) zu behaupten und zu konkretisieren (vgl auch VwGH
  7. 2000, 99/20/0092) hat (VwGH
  8. 2000, 96/03/0340), um die Behörde in die Lage zu versetzen, Erhebungen zur Frage durchzuführen, ob diese Behauptungen zutreffen (VwGH
  9. 1993, 92/08/0212;
  10. 1997, 96/19/0256). Für die behauptete unrechtmäßige Ermittlung der gegenständlichen Daten gibt es keine Anhaltspunkte, der Beschwerdeführer führt nämlich nicht aus worin die behauptete Rechtswidrigkeit bestehen sollte – wozu er nach Paragraph 24, Absatz 2,
  11. DSG verpflichtet gewesen wäre. Zwar kommt es nicht darauf an, dass der Beschwerdeführer eine umfassende Schilderung des Beschwerdegrundes abgibt und ist die belangte Behörde aufgrund von Paragraph 37, AVG von Amts wegen verpflichtet den zur Klärung des Sachverhalts erforderlichen Beweise von sich aus aufzunehmen, jedoch geht eine etwaige Unmöglichkeit, die anspruchsbegründenden Tatsachen (positiv) festzustellen („Beweisnotstand [VwGH
  12. 1995, 93/09/0408]; siehe auch Paragraph 45, Rz 2), zu Lasten des Antragstellers. Der Antrag ist diesfalls abzuweisen (idS VwSlg 9721 A/1978; 12.559 A/1987; VwGH
  13. 1991, 89/08/0125 [„Beweislast im materiellen Sinn“]; vergleiche auch VwGH
  14. 1976, 2209/75; ferner Fasching Rz 879f; Rechberger in Rechberger ZPO Vor Paragraph 266, Rz 9ff). Der VwGH hat seine Auffassung auch dahin gehend präzisiert, dass der Antragsteller (lediglich) die ihn begünstigenden maßgeblichen Umstände in schlüssiger Weise (VwGH
  15. 2001, 99/10/0055;
  16. 2002, 2000/10/0171) zu behaupten und zu konkretisieren vergleiche auch VwGH
  17. 2000, 99/20/0092) hat (VwGH
  18. 2000, 96/03/0340), um die Behörde in die Lage zu versetzen, Erhebungen zur Frage durchzuführen, ob diese Behauptungen zutreffen (VwGH
  19. 1993, 92/08/0212;
  20. 1997, 96/19/0256). Zu amtswegigen Ermittlungen ist die belangte Behörde nur insoweit verhalten, als ein ausreichend konkretes, ein maßgeblich Vorbringen erstattet worden ist, sie ist aufgrund der im AVG vorherrschenden Offizialmaxime aber nicht verpflichtet zu prüfen, ob irgendwelche denkbaren Verstöße vorliegen. (vgl. VwGH
  21. 2002, 2002/21/0185; vgl auch VwGH
  22. 1997, 96/01/0474;
  23. 1997, 96/01/0205) Zu amtswegigen Ermittlungen ist die belangte Behörde nur insoweit verhalten, als ein ausreichend konkretes, ein maßgeblich Vorbringen erstattet worden ist, sie ist aufgrund der im AVG vorherrschenden Offizialmaxime aber nicht verpflichtet zu prüfen, ob irgendwelche denkbaren Verstöße vorliegen. vergleiche VwGH
  24. 2002, 2002/21/0185; vergleiche auch VwGH
  25. 1997, 96/01/0474;
  26. 1997, 96/01/0205) Die Staatsanwaltschaft darf im Rahmen ihrer Aufgaben die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten (§ 72 Abs 1 erster Satz StPO). Es sind im Verfahren keine Gründe hervorgekommen, dass die Erhebung der verfahrensgegenständlichen Daten nicht erforderlich gewesen wäre. Auch der Beschwerdeführer brachte dazu nichts Gegenteiliges vor, sondern beharrte lediglich auf dem Argument, dass es niemals einen Auftrag zur Einholung dieser Daten gegeben habe und die Erhebung aus diesem Grund illegal gewesen wäre. Wie bereits ausgeführt, wurden die personenbezogenen Daten aufgrund eines gegen den Beschwerdeführer geführtes Ermittlungsverfahren rechtmäßig erhoben. Dabei ist auch irrelevant, ob dem Beschwerdeführer gegenständlich ein Vermögensdelikt vorgeworfen wurde oder nicht. Die Staatsanwaltschaft darf im Rahmen ihrer Aufgaben die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten (Paragraph 72, Absatz eins, erster Satz StPO). Es sind im Verfahren keine Gründe hervorgekommen, dass die Erhebung der verfahrensgegenständlichen Daten nicht erforderlich gewesen wäre. Auch der Beschwerdeführer brachte dazu nichts Gegenteiliges vor, sondern beharrte lediglich auf dem Argument, dass es niemals einen Auftrag zur Einholung dieser Daten gegeben habe und die Erhebung aus diesem Grund illegal gewesen wäre. Wie bereits ausgeführt, wurden die personenbezogenen Daten aufgrund eines gegen den Beschwerdeführer geführtes Ermittlungsverfahren rechtmäßig erhoben. Dabei ist auch irrelevant, ob dem Beschwerdeführer gegenständlich ein Vermögensdelikt vorgeworfen wurde oder nicht. Auch stellte der VwGH klar, dass nach Art. 16 DSGVO die (von einer Datenverarbeitung) betroffene Person das Recht hat, vom Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Dabei stellt die DSGVO auf eine sachliche Richtigkeit ab. Dies bedeutet, dass die Richtigkeit der Daten im Hinblick auf den Zweck der Datenverarbeitung zu beurteilen ist. Darüber hinaus ist bei einer Berichtigung die Angemessenheit bzw. Vertretbarkeit zu berücksichtigen (Ro 2021/04/0015 vom
  27. Juli 2023).Auch stellte der VwGH klar, dass nach Artikel 16, DSGVO die (von einer Datenverarbeitung) betroffene Person das Recht hat, vom Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Dabei stellt die DSGVO auf eine sachliche Richtigkeit ab. Dies bedeutet, dass die Richtigkeit der Daten im Hinblick auf den Zweck der Datenverarbeitung zu beurteilen ist. Darüber hinaus ist bei einer Berichtigung die Angemessenheit bzw. Vertretbarkeit zu berücksichtigen (Ro 2021/04/0015 vom
  28. Juli 2023). Dafür besteht aber kein Anhaltspunkt. Da es sich daher bei den ermittelten Daten sohin nicht um gesetzwidrig ermittelte Daten handelt, besteht, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bereits richtigerweise ausgeführt hat, keine Verpflichtung der mitbeteiligten Partei, diese Daten zu löschen. Der Beschwerdeführer behauptete auch mehrmals, dass die erhobenen und gespeicherten Daten falsch seien. Auch dafür gibt es jedoch keinerlei Anhaltspunkte und erstattete der Beschwerdeführer dazu auch kein substantiiertes Vorbringen. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mehrmals eine allfällige Schwärzung seiner Daten verlangt hat. Ungeachtet dessen, dass gegenständlich nicht auf einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung einzugehen ist, widerspricht sich der Beschwerdeführer selbst, wenn er einerseits die Unrichtigkeit der erhobenen Daten moniert und andererseits eine Schwärzung von behauptet unrichtigen Daten verlangt. Tatsächlich würde eine Schwärzung im Falle von tatsächlich falschen Daten auch keinen Sinn ergeben und käme daher lediglich eine Löschung oder Richtigstellung (was gegenständlich nicht beantragt wurde) infrage. Der Beschwerdeführer hat, wie bereits dargelegt, auch keinen Grund dargetan, an der Richtigkeit der Daten zu zweifeln. Zur Verwantwortlichkeit:Zur Verwantwortlichkeit:, Soweit der Beschwerdeführe eine Löschung aus dem „VJ“ verlangt, ist dies mit der Begründung zurückzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin mangels Verwantwortlichkeit im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO nicht passiv beschwerdeberechtigt ist. Soweit der Beschwerdeführe eine Löschung aus dem „VJ“ verlangt, ist dies mit der Begründung zurückzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin mangels Verwantwortlichkeit im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO nicht passiv beschwerdeberechtigt ist. 3.
  29. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  30. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs 2 Z 1 2. Fall Vw

GVG abgesehen werden. 3.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, 2. Fall VwGVG abgesehen werden. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zukommt. Zur Beantwortung der Frage, ob der Datenschutzbehörde in einem amtswegig eingeleiteten Prüfverfahren die Kompetenz zukommt, in rechtlich verbindlicher Weise Rechtsverletzungen festzustellen, oder über die Berechtigung des amtswegigen Prüfverfahrens abzusprechen, konnte sich das Verwaltungsgericht auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Zwar bezog sich das zitierte Erkenntnis nicht ausdrücklich auf Verstöße gegen § 1 DSG, seine tragenden Überlegungen konnten aber zweifelsfrei auf Verstöße gegen § 1 DSG übertragen werden. Die Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt. Zur Beantwortung der Frage, ob der Datenschutzbehörde in einem amtswegig eingeleiteten Prüfverfahren die Kompetenz zukommt, in rechtlich verbindlicher Weise Rechtsverletzungen festzustellen, oder über die Berechtigung des amtswegigen Prüfverfahrens abzusprechen, konnte sich das Verwaltungsgericht auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Zwar bezog sich das zitierte Erkenntnis nicht ausdrücklich auf Verstöße gegen Paragraph eins, DSG, seine tragenden Überlegungen konnten aber zweifelsfrei auf Verstöße gegen Paragraph eins, DSG übertragen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W298.2277414.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.