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{'item': 'W602 2279493-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2024 GeschäftszahlW602 2279493-1 Spruch, W602 2279493-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2023, Zahl XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.04.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2023, Zahl römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.04.2024, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 17.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 18.06.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Erstbefragung des Beschwerdeführers zu seinem Antrag auf internationalen Schutz statt. Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich (im Folgenden Bundesamt), wurde der Beschwerdeführer am 12.07.2023 niederschriftlich einvernommen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31.08.2023 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund – eine Verfolgung durch die Familie seiner Frau, da er keinem Clan angehöre – nicht glaubhaft sei. Dieser Bescheid wurde am 12.09.2023 rechtswirksam zugestellt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31.08.2023 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund – eine Verfolgung durch die Familie seiner Frau, da er keinem Clan angehöre – nicht glaubhaft sei. Dieser Bescheid wurde am 12.09.2023 rechtswirksam zugestellt. Mit dem am 28.09.2023 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz vom selben Tag erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung gegen Spruchpunkt I. das Rechtsmittel der Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Beantragt wurde unter anderem, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Mit dem am 28.09.2023 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz vom selben Tag erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung gegen Spruchpunkt römisch eins. das Rechtsmittel der Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Beantragt wurde unter anderem, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt vorgelegt und langten am 12.10.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Schreiben vom 27.03.2024 wurde von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine schriftliche Stellungnahme in Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung eingebracht. Beim Bundesverwaltungsgericht fand am 03.04.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung sowie ein Dolmetscher für die Sprache Somali teilnahmen. Das Bundesamt teilte im Vorfeld schriftlich mit, auf die Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
  3. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist Staatsangehöriger von Somalia. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer bekennt sich zur Religionsgemeinschaft des Islam. Seine Erstsprache ist Somali. 1.1.
  4. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger von Somalia. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer bekennt sich zur Religionsgemeinschaft des Islam. Seine Erstsprache ist Somali. Der Beschwerdeführer ist in XXXX (alternative Schreibweise: XXXX ), Region Sool, geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Somalia. In XXXX besuchte er zwei Jahre die Koranschule und vier Jahre die Grundschule, er arbeitete als Tuktuk Fahrer und Reifen-Reparateur. Der Beschwerdeführer ist in römisch 40 (alternative Schreibweise: römisch 40 ), Region Sool, geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Somalia. In römisch 40 besuchte er zwei Jahre die Koranschule und vier Jahre die Grundschule, er arbeitete als Tuktuk Fahrer und Reifen-Reparateur. 1.1.
  5. Der Beschwerdeführer gehört dem Clan der Daarood (alternative Schreibweise im Akt: Darod), Subclan Dhulbahante (alternative Schreibweise im Akt: Dghulbahante), Subsubclan XXXX (alternative Schreibweise im Akt: XXXX ) an.1.1.
  6. Der Beschwerdeführer gehört dem Clan der Daarood (alternative Schreibweise im Akt: Darod), Subclan Dhulbahante (alternative Schreibweise im Akt: Dghulbahante), Subsubclan römisch 40 (alternative Schreibweise im Akt: römisch 40 ) an. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Mutter in einer Wellblechhütte, die im Eigentum der Familie mütterlicherseits steht. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben und stammte aus Äthiopien. Der Beschwerdeführer lernte seinen Vater nicht oder nur kaum kennen. Seine Mutter lebte in XXXX und starb im Jahr
  7. Die Eltern des Beschwerdeführers waren verheiratet und gehörten beide dem Clan der Dhulbahante an. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Mutter in einer Wellblechhütte, die im Eigentum der Familie mütterlicherseits steht. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben und stammte aus Äthiopien. Der Beschwerdeführer lernte seinen Vater nicht oder nur kaum kennen. Seine Mutter lebte in römisch 40 und starb im Jahr
  8. Die Eltern des Beschwerdeführers waren verheiratet und gehörten beide dem Clan der Dhulbahante an. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater eines Sohnes. Seine Ehefrau und sein Sohn leben in XXXX .Der Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater eines Sohnes. Seine Ehefrau und sein Sohn leben in römisch 40 . 1.1.
  9. Im November 2021 fuhr der Beschwerdeführer mit dem Bus nach Hargeysa, wo er sich etwa vier Tage aufhielt und von dort schlepperunterstützt mit dem Flugzeug in die Türkei reiste. Von dort aus reiste er über Griechenland, Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn schließlich unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer stellte in Griechenland im Dezember 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, der in zweiter Instanz abgewiesen wurde. Er hielt sich ca. fünf Monate in Griechenland auf. In Österreich leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers. 1.1.
  10. Der Beschwerdeführer stellte am 17.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 1.1.
  11. Der Beschwerdeführer ist gesund und benötigt keine Medikamente, er ist arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  12. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.
  13. Der Beschwerdeführer wird nicht wegen der Eheschließung mit seiner Frau aufgrund seiner angegebenen fehlenden Clanzugehörigkeit von deren Familie bedroht oder verfolgt. Der Beschwerdeführer war in Somalia keiner maßgeblichen Diskriminierung oder sonstigen individuellen Bedrohung bzw. Verfolgung aufgrund seiner angegebenen Clanlosigkeit ausgesetzt. Dem Beschwerdeführer droht daher bei einer Rückkehr nach Somalia aus diesen Gründen nicht konkret und individuell die Gefahr physischer und/oder psychischer Gewalt. 1.2.
  14. Es sind auch amtswegig keine Hinweise für das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit im Ermittlungsverfahren hervorgekommen. 1.
  15. Zur maßgeblichen Situation in Somalia: 1.3.
  16. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Somalia, Stand 08.01.2024 (LIB): „5.
  17. Somaliland Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Zum Konflikt um Laascaanood siehe Konflikt um Laascaanood / Khatumo-SSC Somaliland hat im Vergleich zu anderen Teilen Somalias das größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht (AA 15.5.2023; vgl. ÖBN 11.2022). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt dazu, dass Somaliland viele Fortschritte gemacht hat, dass Peacebuilding, Versöhnung und Staatsaufbau zu den großen Erfolgen gehören, die Somaliland erzielt hat (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Die Regierung übt über das ihr unterstehende Gebiet Kontrolle und Souveränität aus (USDOS 20.3.2023; vgl. BS 2022a) und kann dort regieren und Vorhaben umsetzen. Nur das Randgebiet zu Puntland und einige sehr entlegene ländliche Gebiete sind davon ausgenommen (BS 2022a). Wahlen wurden bisher aber auch in diesen "umstrittenen" Gebieten umgesetzt, die somaliländische Währung findet dort weitgehend Verwendung (Meservey/THF 9.5.2022). Nach wieder anderen Angaben kontrolliert die Regierung den Westen des Landes zu 100 %; im Osten wird ihr Anspruch aber herausgefordert (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Die Sicherheitskräfte können außerhalb der Regionen Sool und Sanaag in einem vergleichsweise befriedeten Umfeld ein höheres Maß an Sicherheit im Hinblick auf terroristische Aktivitäten und allgemeine Kriminalität herstellen als in anderen Landesteilen. Dies gilt insbesondere für die Regionen Awdal und Woqooyi Galbeed mit den Städten Hargeysa und Berbera (AA 20.10.2023). Laut Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 muss niemand aufgrund einer vorgeblich schlechten Sicherheitslage den Westen Somalilands verlassen, während im Osten des Landes Blutfehden einen Grund darstellen könnten. Die meisten Migranten verlassen das Land demnach auf der Suche nach wirtschaftlichen Möglichkeiten. Bei Frauen kann auch FGM oder eine bevorstehende Zwangs- oder Frühehe ein Grund sein (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Der Staat verfügt abseits der östlichen Gebiete über ein Gewaltmonopol (BS 2022a).Somaliland hat im Vergleich zu anderen Teilen Somalias das größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht (AA 15.5.2023; vergleiche ÖBN 11.2022). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt dazu, dass Somaliland viele Fortschritte gemacht hat, dass Peacebuilding, Versöhnung und Staatsaufbau zu den großen Erfolgen gehören, die Somaliland erzielt hat (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Die Regierung übt über das ihr unterstehende Gebiet Kontrolle und Souveränität aus (USDOS 20.3.2023; vergleiche BS 2022a) und kann dort regieren und Vorhaben umsetzen. Nur das Randgebiet zu Puntland und einige sehr entlegene ländliche Gebiete sind davon ausgenommen (BS 2022a). Wahlen wurden bisher aber auch in diesen "umstrittenen" Gebieten umgesetzt, die somaliländische Währung findet dort weitgehend Verwendung (Meservey/THF 9.5.2022). Nach wieder anderen Angaben kontrolliert die Regierung den Westen des Landes zu 100 %; im Osten wird ihr Anspruch aber herausgefordert (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Die Sicherheitskräfte können außerhalb der Regionen Sool und Sanaag in einem vergleichsweise befriedeten Umfeld ein höheres Maß an Sicherheit im Hinblick auf terroristische Aktivitäten und allgemeine Kriminalität herstellen als in anderen Landesteilen. Dies gilt insbesondere für die Regionen Awdal und Woqooyi Galbeed mit den Städten Hargeysa und Berbera (AA 20.10.2023). Laut Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 muss niemand aufgrund einer vorgeblich schlechten Sicherheitslage den Westen Somalilands verlassen, während im Osten des Landes Blutfehden einen Grund darstellen könnten. Die meisten Migranten verlassen das Land demnach auf der Suche nach wirtschaftlichen Möglichkeiten. Bei Frauen kann auch FGM oder eine bevorstehende Zwangs- oder Frühehe ein Grund sein (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Der Staat verfügt abseits der östlichen Gebiete über ein Gewaltmonopol (BS 2022a). Hinsichtlich Hargeysa gibt es keine Sicherheitsprobleme. Die Kriminalitätsrate ist relativ niedrig. Wenn es zu einem Mord kommt, dann handelt es sich üblicherweise um einen gezielten Rachemord auf der Basis eines Clankonflikts (BMLV 1.12.2023). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 gibt an, dass manche Menschen Hargeysa als deutlich sicherer erachten als Nairobi. Die Mitarbeiter der Quelle können sich in Hargeysa jedenfalls frei bewegen. Auch in Berbera ist die Sicherheitslage demnach gut, die Stadt unproblematisch (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine weitere Quelle erklärt, dass Hargeysa und Berbera sichere Städte sind (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Auch Burco ist abseits begrenzter Auswirkungen der Rebellion von Ga'an Libah (siehe unten) relativ ruhig (BMLV 1.12.2023). Gemäß Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2013 ist diese Stadt sicher (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer anderen Quelle ist die Sicherheit dort hingegen nicht gleich gut, wie in Hargeysa (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Eine weitere Quelle erklärt, dass hinsichtlich der Städte Borama, Hargeysa, Berbera und Burco das größte Sicherheitsrisiko ein Verkehrsunfall ist (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Eine andere Quelle gibt an, dass in diesen vier Städten - und in den größeren Städten generell - Rechtsstaatlichkeit herrscht. Die Behörden gewährleisten dort demnach die Sicherheit der Bevölkerung, es gibt keine großen Probleme mit Raub oder Mord. Generell ist Kriminalität kein großes Problem im täglichen Leben (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Gemäß einer anderen Quelle stellen Jugendbanden in Hargeysa immer noch ein Problem dar, genauso wie Kleinkriminalität. Es gibt Arbeitslosigkeit und auch Drogenkonsum (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). In der Kriminalstatistik der somaliländischen Polizei für das Jahr 2022 finden sich 27.801 registrierte Delikte. In 5.565 dieser Fälle wurden die Ermittlungen aus Mangel an Beweisen eingestellt, 11.320 wurden in gegenseitigem Einverständnis gelöst, 10.916 vor Gericht abgehandelt und entschieden und 540 befinden sich noch in Untersuchung. Im Jahr 2022 wurden 266 Vergewaltigungen angezeigt, diesbezüglich gab es 280 Beschuldigte. Davon wurden 240 gefasst. Außerdem wurden 60 Personen ermordet, 49 Mörder wurden verhaftet, auf elf Verdächtige laufen Haftbefehle (SD 4.11.2022). Im Jahr 2021 hatte es 89 Morde gegeben, 84 Verdächtige wurden in Haft genommen (SD 4.11.2021). Anfang August 2022 wurden bei Demonstrationen in Hargeysa, Burco und Ceerigaabo mindestens drei Personen getötet und 89 verletzt (SG 11.8.2022). Nach anderen Angaben kamen mindestens fünf Menschen ums Leben (BAMF 22.8.2022). Unter den Verletzten befanden sich auch über 60 Polizisten. Hundert Personen wurden verhaftet (SG 11.8.2022). Die politische Lage von Präsident Bihi fördert das Aufkommen von Opposition. Es gibt nun wegen der anstehenden Parteiwahlen [siehe unten] mehr Gerangel - selbst innerhalb der regierenden Kulmiye. Auch Rohstofffunde im Land können zu den Turbulenzen beigetragen haben. Trotz allem gibt es keine existenzielle Bedrohung für Somaliland (BMLV 14.9.2023). In Somaliland sind im Jahr 2023 aufgrund von Konflikt und Unsicherheit 232.000 Menschen vertrieben worden: 198.000 in der Region Sool, je 13.000 in Sanaag und Togdheer sowie je 4.000 in Awdal und Woqooyi Galbeed (UNHCR 2023). [Nahezu alle Vertriebenen stehen in Zusammenhang mit dem Konflikt um Laascaanood - siehe Konflikt um Laascaanood / Khatumo-SSC.] Al Shabaab konnte in Somaliland nicht Fuß fassen (ÖBN 11.2022; vgl. JF 18.6.2021). Die Gruppe kontrolliert keine Gebiete in Somaliland (AA 15.5.2023), und es gibt dort auch keine signifikanten Aktivitäten von al Shabaab. Al Shabaab kann dort auch keine Steuern einheben (BMLV 1.12.2023). Mehrere Quellen der FFM Somalia 2023 geben an, dass es seit 2008 keine relevanten terroristischen Angriffe gegeben hat (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vgl. MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023, INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Somaliland hat bemerkenswerte Kapazitäten aufgebaut. Durch die Glaubwürdigkeit der bestehenden Institutionen entstand Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwaltung. Dies wiederum erschwert al Shabaab ihre Operationen (Schwartz/HO 12.9.2021; vgl. MBZ 1.12.2021). Neben formellen nachrichtendienstlichen Netzen gibt es ein informelles Netz an Nachbarschaftswachen (BMLV 9.2.2023). Die Regierung setzt auf Älteste, lokale Behördenvertreter und besorgte Bürger; und darauf, dass diese verdächtige Aktivitäten und Neuankömmlinge bei der Polizei oder beim Geheimdienst melden (JF 18.6.2021). Dementsprechend werden terroristische Pläne immer wieder durch Sicherheitskräfte vereitelt und Operateure der al Shabaab verhaftet (Weiss/FDD 11.8.2021). Und als etwa im November 2019 Kämpfer der al Shabaab aus Puntland in die Garof-Berge im Osten der Region Sanaag vordrangen, wurde dies rasch gemeldet. In der Folge gelang es einer lokalen Miliz und ausgewählten Armee- und Polizeieinheiten al Shabaab zu vertreiben. Ähnliche Vorgänge haben sich Mitte 2021 wiederholt, auch damals wurde der Vorstoß eingedämmt (BMLV 9.2.2023).Al Shabaab konnte in Somaliland nicht Fuß fassen (ÖBN 11.2022; vergleiche JF 18.6.2021). Die Gruppe kontrolliert keine Gebiete in Somaliland (AA 15.5.2023), und es gibt dort auch keine signifikanten Aktivitäten von al Shabaab. Al Shabaab kann dort auch keine Steuern einheben (BMLV 1.12.2023). Mehrere Quellen der FFM Somalia 2023 geben an, dass es seit 2008 keine relevanten terroristischen Angriffe gegeben hat (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023, INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Somaliland hat bemerkenswerte Kapazitäten aufgebaut. Durch die Glaubwürdigkeit der bestehenden Institutionen entstand Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwaltung. Dies wiederum erschwert al Shabaab ihre Operationen (Schwartz/HO 12.9.2021; vergleiche MBZ 1.12.2021). Neben formellen nachrichtendienstlichen Netzen gibt es ein informelles Netz an Nachbarschaftswachen (BMLV 9.2.2023). Die Regierung setzt auf Älteste, lokale Behördenvertreter und besorgte Bürger; und darauf, dass diese verdächtige Aktivitäten und Neuankömmlinge bei der Polizei oder beim Geheimdienst melden (JF 18.6.2021). Dementsprechend werden terroristische Pläne immer wieder durch Sicherheitskräfte vereitelt und Operateure der al Shabaab verhaftet (Weiss/FDD 11.8.2021). Und als etwa im November 2019 Kämpfer der al Shabaab aus Puntland in die Garof-Berge im Osten der Region Sanaag vordrangen, wurde dies rasch gemeldet. In der Folge gelang es einer lokalen Miliz und ausgewählten Armee- und Polizeieinheiten al Shabaab zu vertreiben. Ähnliche Vorgänge haben sich Mitte 2021 wiederholt, auch damals wurde der Vorstoß eingedämmt (BMLV 9.2.2023). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt, dass man in Somaliland vor al Shabaab einigermaßen sicher ist. Auch wenn es ggf. zu Drohungen kommen kann, mangelt es der Gruppe dort an Kapazitäten und Personal, al Shabaab kann nicht agieren (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Eine andere Quelle bestätigt dies (BMLV 1.12.2023). Eine andere Quelle der FFM gibt an, dass Hargeysa von al Shabaab möglicherweise als sicherer Hafen genutzt wird (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Al Shabaab verfügt über eine Präsenz, wird aber nicht aktiv (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vgl. MAEZA/STDOK/SEM 4.2023), stellt keine Regeln auf und errichtet keine Checkpoints (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Sporadisch kommt es zu Verhaftungen von Personen, die der Tätigkeit für al Shabaab verdächtigt werden (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vgl. MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023). Es konnten in den konsultierten Quellen keine Informationen gefunden werden, wonach Deserteure von al Shabaab in Somaliland gefährdet wären.Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt, dass man in Somaliland vor al Shabaab einigermaßen sicher ist. Auch wenn es ggf. zu Drohungen kommen kann, mangelt es der Gruppe dort an Kapazitäten und Personal, al Shabaab kann nicht agieren (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Eine andere Quelle bestätigt dies (BMLV 1.12.2023). Eine andere Quelle der FFM gibt an, dass Hargeysa von al Shabaab möglicherweise als sicherer Hafen genutzt wird (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Al Shabaab verfügt über eine Präsenz, wird aber nicht aktiv (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche MAEZA/STDOK/SEM 4.2023), stellt keine Regeln auf und errichtet keine Checkpoints (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Sporadisch kommt es zu Verhaftungen von Personen, die der Tätigkeit für al Shabaab verdächtigt werden (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023). Es konnten in den konsultierten Quellen keine Informationen gefunden werden, wonach Deserteure von al Shabaab in Somaliland gefährdet wären. Der Nachrichtendienst von al Shabaab (Amniyat) verfügt in Somaliland über ein Netzwerk an Informanten bzw. unterhält die Gruppe in größeren Städten Schläferzellen. Die Grenzgebiete zu Puntland sind für eine Infiltration durch al Shabaab anfällig. Dort versucht die Gruppe, lokale Clans, die sich von der Regierung diskriminiert fühlen, für sich zu gewinnen (BMLV 1.12.2023; vgl. Weiss/FDD 11.8.2021). Dies gilt etwa für die in Sanaag vorherrschenden Warsangeli. Im nordwestlichen Puntland ist dies der Gruppe teilweise gelungen. In Sanaag hingegen stellen sich lokale Milizen gegen al Shabaab (Weiss/FDD 12.9.2022). Trotzdem konnte al Shabaab in den letzten Jahren fast unmerklich in Somaliland vordringen - insbesondere in der Region Sanaag (ICG 10.11.2022). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 durchqueren Angehörige der Gruppe manchmal den Bezirk Ceerigaabo "in peaceful transit" – in Konvois, mit weißen Fahnen. Die lokalen Gemeinden akzeptieren al Shabaab, es kommt auch zu Eheschließungen (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Gegenwärtig hat die Gruppe mehr Bewegungsspielraum, weil Kräfte der Regierung und der Dhulbahante im Konflikt um Laascaanood gebunden sind (BMLV 14.9.2023). Nach anderen Angaben expandiert al Shabaab aggressiv in die Region Sool. In der Vergangenheit hat die Gruppe wiederholt versucht, bei Wahlen zu Gewalt aufzustacheln. Al Shabaab will Somaliland als Staat, das demokratische System und die Idee einer verfassungsmäßigen Herrschaft delegitimieren (Sahan/SWT 31.7.2023). Die Gruppe wird auch mit dem Aufstand in Laascaanood [siehe Unterkapitel] in Verbindung gebracht (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Nach Angaben von Quellen der FFM Somalia 2023 agieren Angehörige der al Shabaab bei diesem Konflikt in Ostsomaliland aber nicht in ihrer Funktion als ebensolche, sondern als Clanangehörige (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Think/STDOK/SEM 4.2023).Der Nachrichtendienst von al Shabaab (Amniyat) verfügt in Somaliland über ein Netzwerk an Informanten bzw. unterhält die Gruppe in größeren Städten Schläferzellen. Die Grenzgebiete zu Puntland sind für eine Infiltration durch al Shabaab anfällig. Dort versucht die Gruppe, lokale Clans, die sich von der Regierung diskriminiert fühlen, für sich zu gewinnen (BMLV 1.12.2023; vergleiche Weiss/FDD 11.8.2021). Dies gilt etwa für die in Sanaag vorherrschenden Warsangeli. Im nordwestlichen Puntland ist dies der Gruppe teilweise gelungen. In Sanaag hingegen stellen sich lokale Milizen gegen al Shabaab (Weiss/FDD 12.9.2022). Trotzdem konnte al Shabaab in den letzten Jahren fast unmerklich in Somaliland vordringen - insbesondere in der Region Sanaag (ICG 10.11.2022). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 durchqueren Angehörige der Gruppe manchmal den Bezirk Ceerigaabo "in peaceful transit" – in Konvois, mit weißen Fahnen. Die lokalen Gemeinden akzeptieren al Shabaab, es kommt auch zu Eheschließungen (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Gegenwärtig hat die Gruppe mehr Bewegungsspielraum, weil Kräfte der Regierung und der Dhulbahante im Konflikt um Laascaanood gebunden sind (BMLV 14.9.2023). Nach anderen Angaben expandiert al Shabaab aggressiv in die Region Sool. In der Vergangenheit hat die Gruppe wiederholt versucht, bei Wahlen zu Gewalt aufzustacheln. Al Shabaab will Somaliland als Staat, das demokratische System und die Idee einer verfassungsmäßigen Herrschaft delegitimieren (Sahan/SWT 31.7.2023). Die Gruppe wird auch mit dem Aufstand in Laascaanood [siehe Unterkapitel] in Verbindung gebracht (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Nach Angaben von Quellen der FFM Somalia 2023 agieren Angehörige der al Shabaab bei diesem Konflikt in Ostsomaliland aber nicht in ihrer Funktion als ebensolche, sondern als Clanangehörige (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche Think/STDOK/SEM 4.2023). Am 11.9.2022 ist es zu einem der äußerst seltenen Anschläge in Somaliland gekommen. Im Dorf Milxo (Sanaag, Bezirk Laasqoray) kamen fünf Menschen ums Leben, als ein Selbstmordattentäter in einem Teehaus einen Sprengsatz zündete. Niemand hat sich zu dem Anschlag bekannt, eine Täterschaft von al Shabaab wird lediglich vermutet (Weiss/FDD 12.9.2022). Clankonflikte bestehen wie überall in Somalia auch in Somaliland, und es kann zu Auseinandersetzungen und Racheakten kommen, die zivile Opfern fordern. Clankonflikte stellen aber kein Sicherheitsproblem dar, das die politische Stabilität der Region gefährdet (ÖBN 11.2022). Derartige Konflikte konzentrieren sich zudem in den Regionen Sanaag und Sool (ÖBN 11.2022; vgl. Omer/STDOK/SEM 4.2023, SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023, INGO-V/STDOK/SEM 5.2023) und sind i.d.R. lokal begrenzt (Omer/STDOK/SEM 4.2023). So bekämpfen sich beispielsweise die Isaaq-Clans der Habr Jeclo und Habr Yunis immer wieder in Ceel Afweyn (Sanaag). Auch innerhalb der Dhulbahante in Sool gibt es Konfliktlinien (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer anderen Quelle haben sich die Clankonflikte von Ceel Afweyn bereits vor drei Jahren beruhigt (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 können zwar Männer aus Ostsomaliland von anhaltenden Blutfehden betroffen sein; in Westsomaliland ist die Situation demnach aber anders (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Clankonflikte bestehen wie überall in Somalia auch in Somaliland, und es kann zu Auseinandersetzungen und Racheakten kommen, die zivile Opfern fordern. Clankonflikte stellen aber kein Sicherheitsproblem dar, das die politische Stabilität der Region gefährdet (ÖBN 11.2022). Derartige Konflikte konzentrieren sich zudem in den Regionen Sanaag und Sool (ÖBN 11.2022; vergleiche Omer/STDOK/SEM 4.2023, SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023, INGO-V/STDOK/SEM 5.2023) und sind i.d.R. lokal begrenzt (Omer/STDOK/SEM 4.2023). So bekämpfen sich beispielsweise die Isaaq-Clans der Habr Jeclo und Habr Yunis immer wieder in Ceel Afweyn (Sanaag). Auch innerhalb der Dhulbahante in Sool gibt es Konfliktlinien (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer anderen Quelle haben sich die Clankonflikte von Ceel Afweyn bereits vor drei Jahren beruhigt (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 können zwar Männer aus Ostsomaliland von anhaltenden Blutfehden betroffen sein; in Westsomaliland ist die Situation demnach aber anders (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Den Behörden ist es gelungen, einen relativ wirksamen Schutz gegen Banden und Milizen zu gewährleisten (AA 15.5.2023). Üblicherweise werden Landstreitigkeiten auf traditionellem Wege geklärt - durch Älteste (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Omer/STDOK/SEM 4.2023). Die Regierung greift auch in Clankonflikte ein. So hat sie beispielsweise den interkommunalen Konflikt im Gebiet Ali Sahid (Togdheer) beenden können, ein Abkommen zwischen beiden Seiten wurde vermittelt (SLST 27.5.2023). Bei einem anderen Beispiel, bei welchem im Umfeld von Burco fünf Menschen getötet und sechs verletzt worden sind, kam es zu einer Versöhnungskonferenz. Diese wurde von mehreren Ministern Somalilands geleitet (SLST 21.6.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 greift die Regierung in Konflikte hingegen nur dann ein, wenn sie selbst Interesse am Streitgegenstand hat (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Als Normalbürger betroffen ist man durch Clankonflikte v.a. hinsichtlich der Bewegungsfreiheit, weil man die Konfliktgebiete nicht bereisen kann. Grundsätzlich sind nur die involvierten Clans betroffen (Omer/STDOK/SEM 4.2023).Den Behörden ist es gelungen, einen relativ wirksamen Schutz gegen Banden und Milizen zu gewährleisten (AA 15.5.2023). Üblicherweise werden Landstreitigkeiten auf traditionellem Wege geklärt - durch Älteste (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche Omer/STDOK/SEM 4.2023). Die Regierung greift auch in Clankonflikte ein. So hat sie beispielsweise den interkommunalen Konflikt im Gebiet Ali Sahid (Togdheer) beenden können, ein Abkommen zwischen beiden Seiten wurde vermittelt (SLST 27.5.2023). Bei einem anderen Beispiel, bei welchem im Umfeld von Burco fünf Menschen getötet und sechs verletzt worden sind, kam es zu einer Versöhnungskonferenz. Diese wurde von mehreren Ministern Somalilands geleitet (SLST 21.6.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 greift die Regierung in Konflikte hingegen nur dann ein, wenn sie selbst Interesse am Streitgegenstand hat (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Als Normalbürger betroffen ist man durch Clankonflikte v.a. hinsichtlich der Bewegungsfreiheit, weil man die Konfliktgebiete nicht bereisen kann. Grundsätzlich sind nur die involvierten Clans betroffen (Omer/STDOK/SEM 4.2023). 2023 hat sich im Clangebiet der Isaaq / Habr Yunis im Bereich Ga'an Libah (nordöstlich von Hargeysa) eine neue Miliz gesammelt (Sahan/SWT 31.7.2023; vgl. AQ15 8.2023). Die Gruppe besteht aus jungen Männern der Habr Yunis und einigen desertierten Soldaten der Armee (AQ16 9.2023). Dort, im Bereich der Ga'an-Libah-Berge von Go-Dayar (Bezirk Odweyne), sind bei einem Hinterhalt Mitte August 2023 neun Sicherheitskräfte getötet und 17 weitere verwundet worden (RD 12.8.2023; vgl. AQ15 8.2023). Nach Angaben einer Quelle hat sich die bewaffnete Gruppe nach der Entscheidung der Wahlkommission über den Wahlkalender zum Ziel gesetzt, die Regierung zu bekämpfen und die Kontrolle über die eigenen Clangebiete zu übernehmen. Fahrzeuge von NGOs und der Regierung wurden entwendet, Polizeistationen angegriffen. Älteste versuchen, die Unstimmigkeiten auf dem Verhandlungsweg zu lösen (AQ15 8.2023). Es handelt sich bei diesem Konflikt also um Clanpolitik. Es gibt Animositäten gegenüber der Kulmiye hinsichtlich nicht eingehaltener Wahlversprechen (BMLV 14.9.2023). Die Habr Yunis haben noch nie den Präsidenten gestellt. Es geht aber auch um Land (AQ16 9.2023). Eine Quelle erklärt, dass eine Eskalation unwahrscheinlich ist (BMLV 14.9.2023). Eine weitere Quelle berichtet Ende August 2023, dass ein Ältestenkomitee die Auflösung der Rebellenmilizen von Ga'an Libah bei gleichzeitiger Amnestie ausverhandelt hat. Das Komitee wird weitere Schritte überwachen (HO 30.8.2023). Ein Wiederaufflammen dieser "Rebellion" kann allerdings nicht ausgeschlossen werden (BMLV 1.12.2023).2023 hat sich im Clangebiet der Isaaq / Habr Yunis im Bereich Ga'an Libah (nordöstlich von Hargeysa) eine neue Miliz gesammelt (Sahan/SWT 31.7.2023; vergleiche AQ15 8.2023). Die Gruppe besteht aus jungen Männern der Habr Yunis und einigen desertierten Soldaten der Armee (AQ16 9.2023). Dort, im Bereich der Ga'an-Libah-Berge von Go-Dayar (Bezirk Odweyne), sind bei einem Hinterhalt Mitte August 2023 neun Sicherheitskräfte getötet und 17 weitere verwundet worden (RD 12.8.2023; vergleiche AQ15 8.2023). Nach Angaben einer Quelle hat sich die bewaffnete Gruppe nach der Entscheidung der Wahlkommission über den Wahlkalender zum Ziel gesetzt, die Regierung zu bekämpfen und die Kontrolle über die eigenen Clangebiete zu übernehmen. Fahrzeuge von NGOs und der Regierung wurden entwendet, Polizeistationen angegriffen. Älteste versuchen, die Unstimmigkeiten auf dem Verhandlungsweg zu lösen (AQ15 8.2023). Es handelt sich bei diesem Konflikt also um Clanpolitik. Es gibt Animositäten gegenüber der Kulmiye hinsichtlich nicht eingehaltener Wahlversprechen (BMLV 14.9.2023). Die Habr Yunis haben noch nie den Präsidenten gestellt. Es geht aber auch um Land (AQ16 9.2023). Eine Quelle erklärt, dass eine Eskalation unwahrscheinlich ist (BMLV 14.9.2023). Eine weitere Quelle berichtet Ende August 2023, dass ein Ältestenkomitee die Auflösung der Rebellenmilizen von Ga'an Libah bei gleichzeitiger Amnestie ausverhandelt hat. Das Komitee wird weitere Schritte überwachen (HO 30.8.2023). Ein Wiederaufflammen dieser "Rebellion" kann allerdings nicht ausgeschlossen werden (BMLV 1.12.2023). Auch in der Region Awdal gibt es (wieder) Separatisten der Gadabursi, die entsprechenden Bestrebungen wurden von der Diaspora angezettelt. Es kommt zu kleineren Schießereien mit Vertretern des 'Awdal-State'. Auch hier ist eine Eskalation unwahrscheinlich (BMLV 14.9.2023). Für die Separatisten der gibt es abseits der Diaspora keine Unterstützung der Gadabursi vor Ort (AQ21 11.2023; vgl. Omer/STDOK/SEM 4.2023; BMLV 14.9.2023), diese sind seit Langem in das politische System Somalilands erfolgreich integriert (AQ21 11.2023).Auch in der Region Awdal gibt es (wieder) Separatisten der Gadabursi, die entsprechenden Bestrebungen wurden von der Diaspora angezettelt. Es kommt zu kleineren Schießereien mit Vertretern des 'Awdal-State'. Auch hier ist eine Eskalation unwahrscheinlich (BMLV 14.9.2023). Für die Separatisten der gibt es abseits der Diaspora keine Unterstützung der Gadabursi vor Ort (AQ21 11.2023; vergleiche Omer/STDOK/SEM 4.2023; BMLV 14.9.2023), diese sind seit Langem in das politische System Somalilands erfolgreich integriert (AQ21 11.2023). Östliches Grenzgebiet: Die Grenze zu Puntland ist umstritten (AA 15.5.2023). Entlang dieser Grenze gibt es ein Nebeneinander von puntländischen und somaliländischen Institutionen. Der Streifen reicht 30-50 km nach Somaliland hinein. Sowohl die Polizei als auch die Verwaltungen beider Seiten arbeiten dort Seite an Seite. Im Rahmen von Wahlen und Wählerregistrierung kommt es mitunter zu Spannungen, die sich üblicherweise wieder legen. Keine der Verwaltungen verfügt in diesen Gebieten über die absolute Kontrolle (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Es kommt dort gelegentlich zu Schusswechseln (ÖBN 11.2022). Üblicherweise werden bewaffnete Auseinandersetzungen im Grenzgebiet schnell beruhigt, bevor diese eskalieren (Sahan 29.10.2021). Zuletzt kam es im Jahr 2018 zu teils heftigen militärischen Auseinandersetzungen zwischen somaliländischen und puntländischen Truppen (AA 15.5.2023). Die Unruhen in Laascaanood zum Jahreswechsel 2022/23 haben die Spannungen zwischen Somaliland und Puntland wieder erhöht (Sahan/SWT 4.1.2023). Trotzdem ist es im Rahmen des Konflikts zu keiner direkten Konfrontation zwischen Puntland und Somaliland gekommen (BMLV 1.12.2023). In Sool werden nahezu alle Orte von der Grenze zu Äthiopien bis über die Linie Xudun-Taleex vom SSC (Dhulbahante-Miliz, siehe Folgekapitel) kontrolliert. Für Buuhoodle wird die Kontrolle als 'gemischt' angegeben (AQ15 8.2023). Buuhoodle: Am 22.11.2022 kam es im Bezirk Buuhoodle zwischen somaliländischen und puntländischen Truppen zu einem Scharmützel (HO 22.11.2022). Anfang Dezember 2022 hat Somaliland weitere Truppen in dieses Gebiet entsandt (SLST 6.12.2022). Quellen der FFM Somalia 2023 erklären: Es gibt zwar einen somaliländischen Bürgermeister für Buuhoodle, dieser residiert aber nicht in der Stadt. Es gibt dort keine physische Präsenz Somalilands (Omer/STDOK/SEM 4.2023) und dieser Teil des beanspruchten Gebiets steht auch definitiv nicht unter Kontrolle der Regierung (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Einige Kilometer vor Buuhoodle "endet" Somaliland, der letzte von der Regierung kontrollierte Ort ist demnach Qoorlugud (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Omer/STDOK/SEM 4.2023). In Buuhoodle wohnen Dhulbahante, die Stadt wird im Wesentlichen von ihnen selbstverwaltet (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Omer/STDOK/SEM 4.2023). Die Stimmung ist pro-Puntland. Es gibt dort keine somaliländischen Flaggen, keine somaliländischen Nummerntafeln. Somaliland respektiert diesen Zustand (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Buuhoodle: Am 22.11.2022 kam es im Bezirk Buuhoodle zwischen somaliländischen und puntländischen Truppen zu einem Scharmützel (HO 22.11.2022). Anfang Dezember 2022 hat Somaliland weitere Truppen in dieses Gebiet entsandt (SLST 6.12.2022). Quellen der FFM Somalia 2023 erklären: Es gibt zwar einen somaliländischen Bürgermeister für Buuhoodle, dieser residiert aber nicht in der Stadt. Es gibt dort keine physische Präsenz Somalilands (Omer/STDOK/SEM 4.2023) und dieser Teil des beanspruchten Gebiets steht auch definitiv nicht unter Kontrolle der Regierung (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Einige Kilometer vor Buuhoodle "endet" Somaliland, der letzte von der Regierung kontrollierte Ort ist demnach Qoorlugud (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche Omer/STDOK/SEM 4.2023). In Buuhoodle wohnen Dhulbahante, die Stadt wird im Wesentlichen von ihnen selbstverwaltet (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche Omer/STDOK/SEM 4.2023). Die Stimmung ist pro-Puntland. Es gibt dort keine somaliländischen Flaggen, keine somaliländischen Nummerntafeln. Somaliland respektiert diesen Zustand (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Sanaag: Auf dem Gebiet der Warsangeli sind beide Verwaltungen - jene aus Puntland und jene aus Somaliland - vertreten. Beide sind für die Menschen vor Ort nützlich, die Warsangeli pflegen zu beiden Seiten gute Kontakte. In Laasqoray gibt es ein Militärlager der somaliländischen Armee. Auch in Badhaan gibt es beide Verwaltungen, diese treten nicht in Konflikt miteinander (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Von einer Quelle wird der ländliche Raum von Sanaag bis etwa ein Drittel westwärts der Grenze zu Puntland als von Puntland kontrolliert angegeben. Für die Orte im Nordosten der Region – insbesondere Badhaan und Laasqoray – wird die Kontrolle als 'gemischt' angegeben (AQ15 8.2023). Die Warsangeli sind von der Regierung in Hargeysa und insbesondere von der regierenden Kulmiye enttäuscht. Ob sie noch weiter am 'Projekt Somaliland' partizipieren werden, wird sich bei den nächsten Wahlen zeigen (BMLV 14.9.2023). Vorfallszahlen: In den somaliländischen Regionen Awdal (571.230), Sanaag (325.136), Sool (478.265), Togdheer (780.092) und Woqooyi Galbeed (1.313.146) leben nach Angaben einer Quelle 3,467.869 Einwohner (IPC 13.12.2022). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2021 insgesamt zwölf Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "violence against civilians"). Bei allen zwölf Vorfällen wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2022 waren es 22 derartige Vorfälle (16 davon mit je einem Toten) (ACLED 2023). In der Zusammenschau von Bevölkerungszahl und violence against civilians ergeben sich für 2022 folgende Zahlen (Vorfälle von "violence against civilians" je 100.000 Einwohner): Togdheer 0,26; Awdal 0,35; Woqooyi Galbeed 0,38; Sanaag 1,23; Sool 1,88; In der Folge eine Übersicht für die Jahre 2013-2022 zur Gesamtzahl an Vorfällen mit Todesopfern sowie zur Subkategorie "violence against civilians", in welcher auch "normale" Morde inkludiert sind. Die Zahlen werden in zwei Subkategorien aufgeschlüsselt: Ein Todesopfer; mehrere Todesopfer. Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt: [Grafik nicht angeigt] Quellen: […] 5.2.
  18. Konflikt um Laascaanood / Khatumo-SSC / Dhulbahante Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Hintergrund: Dhulbahante finden sich in allen Regierungen: in Somaliland, in Puntland und auch in der somalischen Bundesregierung (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Allerdings hat der Clanführer (Garaad) der Dhulbahante 1993 das Abkommen zur inneren Einigung Somalilands mit unterzeichnet. Bereits 1998 kam es zu Meinungsverschiedenheiten mit der Regierung, Garaad Jama wendete sich nach Puntland, bei dessen Errichtung sich die Dhulbahante beteiligten. Von da an wechselten die Dhulbahante mehrfach die Seite (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Ein Argument, das im Rahmen des Konflikts immer wieder gegen Somaliland ins Feld geführt wurde, ist die Vernachlässigung der Dhulbahante-Gebiete durch die Regierung in Hargeysa (Omer/STDOK/SEM 4.2023) bzw. dass der Clan durch das von Isaaq dominierte Regierungssystem Somalilands sowohl politisch als auch wirtschaftlich an den Rand gedrängt worden ist (Sahan/SWT 19.6.2023). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 gibt diesbezüglich zu bedenken, dass es in Ostsomaliland auch Gebiete der Isaaq gibt, die nicht sehr entwickelt sind. Laascaanood ist demnach besser entwickelt als z.B. Ceerigaabo, das von Isaaq dominiert wird (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Nach anderen Angaben ist Laascaanood ein trotz seines Potenzials ärmlicher Ort (Sahan/STDOK/SEM 4.2023), obgleich wachsende Investitionen aus Hargeysa zur sozioökonomischen Entwicklung der Stadt und der gesamten Region beigetragen haben (Sahan/SWT 19.6.2023). Eskalation: In den vergangenen Jahren war es in Laascaanood immer wieder zu Morden und Attentaten gekommen, ohne dass die Taten aufgeklärt worden sind. Unter den Opfern fanden sich u.a. Sicherheitsbeamte, Clanälteste, Wirtschaftstreibende und Aktivisten (Sahan/SWT 4.1.2023). Die Attentatsserie begann 2009, es soll seither über 100 Morde gegeben haben. Aktivisten der Dhulbahante argumentieren, dass Somaliland eine große Militär- und Polizeipräsenz in Laascaanood hat, es aber zu keinen bedeutenden Verhaftungen gekommen ist (Norman/AFRA 3.3.2023) und die Regierung nicht für ausreichend Sicherheit sorgt (Sahan/SWT 19.6.2023). Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass es innerhalb der Dhulbahante seit langer Zeit Spaltungen gibt. Zudem hat eine beträchtliche Anzahl der Ermordeten einem Subclan angehört, der weitgehend als pro-somaliländisch gilt (Norman/AFRA 3.3.2023). Gleichzeitig war al Shabaab seit Anfang der 2000er-Jahre in Laascaanood präsent. Somaliland hat der Gruppe eine Reihe von Attentaten und Bombenanschlägen in der Stadt angelastet, es ist auch zu diesbezüglichen Verurteilungen gekommen. Manche Dhulbahante machen hingegen Hargeysa für die Mordserie verantwortlich (Sahan/SWT 19.6.2023). Die Regierung weist jede Verwicklung in diese gezielten Tötungen in Laascaanood zurück (RD 2.1.2023). Diese unaufgeklärten Morde waren jedenfalls der Funke der Eskalation (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Dies gilt insbesondere für den Mord an einem Blogger bzw. Jungpolitiker der Opposition (Norman/AFRA 3.3.2023; vgl. Sahan/SWT 4.1.2023), einem prominenten Dhulbahante (MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023), im Dezember
  19. In der Folge kam es Ende Dezember 2022 in Laascaanood zu mehrtägigen - mitunter gewaltsamen - Protesten (SD 29.12.2022; vgl. INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Bei den auch über den Jahreswechsel anhaltenden Unruhen sind 20-40 Menschen getötet worden (Sahan/SWT 4.1.2023; vgl. RD 2.1.2023, Norman/AFRA 3.3.2023). Die somaliländische Polizei hat unproportional Gewalt angewendet. Bei den meisten getöteten Personen handelte es sich um Zivilisten, aber auch Angehörige der Sicherheitskräfte befinden sich unter den Opfern (Sahan/SWT 4.1.2023).Diese unaufgeklärten Morde waren jedenfalls der Funke der Eskalation (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Dies gilt insbesondere für den Mord an einem Blogger bzw. Jungpolitiker der Opposition (Norman/AFRA 3.3.2023; vergleiche Sahan/SWT 4.1.2023), einem prominenten Dhulbahante (MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023), im Dezember
  20. In der Folge kam es Ende Dezember 2022 in Laascaanood zu mehrtägigen - mitunter gewaltsamen - Protesten (SD 29.12.2022; vergleiche INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Bei den auch über den Jahreswechsel anhaltenden Unruhen sind 20-40 Menschen getötet worden (Sahan/SWT 4.1.2023; vergleiche RD 2.1.2023, Norman/AFRA 3.3.2023). Die somaliländische Polizei hat unproportional Gewalt angewendet. Bei den meisten getöteten Personen handelte es sich um Zivilisten, aber auch Angehörige der Sicherheitskräfte befinden sich unter den Opfern (Sahan/SWT 4.1.2023). Im Zuge der Eskalation in Laascaanood kamen Garaads der Dhulbahante in die Stadt, um die Zukunft des Clans zu diskutieren (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). In der Folge kam es zu einem Abkommen der separatistischen Sool-Sanaag-Cayn-(Khatumo)-Miliz (SSC/Khatumo) mit den Garaads (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Anfang Feber 2023 erklärten Älteste in Laascaanood (Sool), dass sie sich von Somaliland lösen und wieder Somalia beitreten wollen (BAMF 13.2.2023; vgl. INGO-V/STDOK/SEM 5.2023, NLM/Barnett 7.8.2023). Sie erklärten die Autonomie der Gebiete von Sool, Sanaag und Cayn (BMLV 9.2.2023). Begründet wurde der Schritt u.a. mit einem Mangel an Sicherheit sowie ungleicher Macht- und Ressourcenverteilung (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023).Im Zuge der Eskalation in Laascaanood kamen Garaads der Dhulbahante in die Stadt, um die Zukunft des Clans zu diskutieren (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). In der Folge kam es zu einem Abkommen der separatistischen Sool-Sanaag-Cayn-(Khatumo)-Miliz (SSC/Khatumo) mit den Garaads (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Anfang Feber 2023 erklärten Älteste in Laascaanood (Sool), dass sie sich von Somaliland lösen und wieder Somalia beitreten wollen (BAMF 13.2.2023; vergleiche INGO-V/STDOK/SEM 5.2023, NLM/Barnett 7.8.2023). Sie erklärten die Autonomie der Gebiete von Sool, Sanaag und Cayn (BMLV 9.2.2023). Begründet wurde der Schritt u.a. mit einem Mangel an Sicherheit sowie ungleicher Macht- und Ressourcenverteilung (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Social Media der Dhulbahante-Diaspora wurden instrumentalisiert, um zu mobilisieren und den Konflikt anzuheizen (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Unmittelbar nach der Autonomieerklärung kam es zu Auseinandersetzungen. Es brachen Kämpfe zwischen Sicherheitskräften Somalilands und lokalen Kämpfern bzw. Clanmilizen aus (BMLV 9.2.2023; vgl. BAMF 13.2.2023). Nach den ersten Zusammenstößen haben sich die somaliländischen Truppen aus der Stadt selbst zurückgezogen, um die Spannungen zu entschärfen (NH 13.6.2023; vgl. Norman/AFRA 3.3.2023). Die Kampfhandlungen dauerten jedoch weiter an, es kam auch zum Einsatz von Artillerie und Steilfeuer (BAMF 27.2.2023; vgl. IO-D/STDOK/SEM 4.2023), zur Zerstörung bzw. Beschädigung von Infrastruktur (Sahan/STDOK/SEM 4.2023), von Gesundheitseinrichtungen, Wasserstellen und Schulen (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Der teils mit ungeeigneten Waffen ausgeführte Artilleriebeschuss auf Laascaanood muss als Störfeuer bewertet werden (BMLV 14.9.2023). Es kann nicht von gezieltem Beschuss gesprochen werden. Teilweise erfolgte er auch mit ungeeigneten Waffen (BMLV 14.9.2023; vgl. NLM/Barnett 7.8.2023). Social Media der Dhulbahante-Diaspora wurden instrumentalisiert, um zu mobilisieren und den Konflikt anzuheizen (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Unmittelbar nach der Autonomieerklärung kam es zu Auseinandersetzungen. Es brachen Kämpfe zwischen Sicherheitskräften Somalilands und lokalen Kämpfern bzw. Clanmilizen aus (BMLV 9.2.2023; vergleiche BAMF 13.2.2023). Nach den ersten Zusammenstößen haben sich die somaliländischen Truppen aus der Stadt selbst zurückgezogen, um die Spannungen zu entschärfen (NH 13.6.2023; vergleiche Norman/AFRA 3.3.2023). Die Kampfhandlungen dauerten jedoch weiter an, es kam auch zum Einsatz von Artillerie und Steilfeuer (BAMF 27.2.2023; vergleiche IO-D/STDOK/SEM 4.2023), zur Zerstörung bzw. Beschädigung von Infrastruktur (Sahan/STDOK/SEM 4.2023), von Gesundheitseinrichtungen, Wasserstellen und Schulen (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Der teils mit ungeeigneten Waffen ausgeführte Artilleriebeschuss auf Laascaanood muss als Störfeuer bewertet werden (BMLV 14.9.2023). Es kann nicht von gezieltem Beschuss gesprochen werden. Teilweise erfolgte er auch mit ungeeigneten Waffen (BMLV 14.9.2023; vergleiche NLM/Barnett 7.8.2023). Trotzdem flüchteten viele Menschen [siehe unten], die Stadt war leer, Straßen - auch jene nach Puntland - und Handel waren unterbrochen (Think/STDOK/SEM 4.2023; vgl. MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023). Von 6.
  21. bis 27.
  22. sind mindestens 112 Menschen - darunter auch Zivilisten - getötet und 500 verwundet worden (BAMF 27.2.2023). UN-Angaben zufolge sind im Zeitraum 8.2.-7.
  23. bei dem Konflikt 36 Zivilisten getötet und mehr als 270 verletzt worden (UNSC 15.6.2023; vgl. BAMF 26.6.2023). Insgesamt bleibt schwer einzuschätzen, wie viele Menschen getötet worden sind (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Gerade zu Beginn war der Konflikt unzweifelhaft intensiv (Sahan/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Think/STDOK/SEM 4.2023, INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Dies hat sich später geändert, es wurde kaum noch gekämpft. Beide Seiten bezogen feste Positionen (Sahan/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Think/STDOK/SEM 4.2023).Trotzdem flüchteten viele Menschen [siehe unten], die Stadt war leer, Straßen - auch jene nach Puntland - und Handel waren unterbrochen (Think/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023). Von 6.
  24. bis 27.
  25. sind mindestens 112 Menschen - darunter auch Zivilisten - getötet und 500 verwundet worden (BAMF 27.2.2023). UN-Angaben zufolge sind im Zeitraum 8.2.-7.
  26. bei dem Konflikt 36 Zivilisten getötet und mehr als 270 verletzt worden (UNSC 15.6.2023; vergleiche BAMF 26.6.2023). Insgesamt bleibt schwer einzuschätzen, wie viele Menschen getötet worden sind (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Gerade zu Beginn war der Konflikt unzweifelhaft intensiv (Sahan/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche Think/STDOK/SEM 4.2023, INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Dies hat sich später geändert, es wurde kaum noch gekämpft. Beide Seiten bezogen feste Positionen (Sahan/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche Think/STDOK/SEM 4.2023). Die somaliländische Armee hat den Ort Tukaraq und mehrere Stützpunkte in Laascaanood an die Milizen verloren (SMN 6.3.2023). In Tukaraq gehen nun Checkpoints von Puntland und der SSC fließend ineinander über (NLM/Barnett 7.8.2023). Trotzdem war Laascaanood Stand Anfang August 2023 von drei Seiten eingeschlossen. Auch die direkte Route nach Garoowe war blockiert, die Versorgung und Reisende nahmen den Umweg über den Süden (NLM/Barnett 7.8.2023). Die somaliländische Armee stand 2 km außerhalb der Stadt (MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023). Immer wieder betätigte sie sich mit sporadischem Artilleriebeschuss (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023; vgl. MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023).Die somaliländische Armee hat den Ort Tukaraq und mehrere Stützpunkte in Laascaanood an die Milizen verloren (SMN 6.3.2023). In Tukaraq gehen nun Checkpoints von Puntland und der SSC fließend ineinander über (NLM/Barnett 7.8.2023). Trotzdem war Laascaanood Stand Anfang August 2023 von drei Seiten eingeschlossen. Auch die direkte Route nach Garoowe war blockiert, die Versorgung und Reisende nahmen den Umweg über den Süden (NLM/Barnett 7.8.2023). Die somaliländische Armee stand 2 km außerhalb der Stadt (MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023). Immer wieder betätigte sie sich mit sporadischem Artilleriebeschuss (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023; vergleiche MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023). Am 25.8.2023 eroberte SSC-Khatumo den wichtigen Militärstützpunkt in Gooja'ade in der Nähe von Laascaanood. Bei den Kämpfen wurden Dutzende somaliländische Soldaten getötet, Hunderte weitere als Kriegsgefangene genommen. Dieser Rückschlag für die somaliländische Armee hat das Risiko eines umfassenden Krieges in den östlichen Gebieten Somalilands rapide erhöht. Auf beiden Seiten kommt es zu Zeichen der Eskalation (Sahan/SWT 18.9.2023). SSC-Khatumo hat am 28.8.2023 angekündigt, die Feindseligkeiten einzustellen. Gleichzeitig wollen die Separatisten ihre Kräfte aus Laascaanood zurückziehen und die Rückkehr der Bewohner ermöglichen. Zudem wurde betont, dass man keinesfalls auf das Territorium anderer Clans vordringen wird (HO 29.8.2023). Ursprünglich hatten die Dhulbahante den Abzug Somalilands aus allen Teilen von Sool und Sanaag gefordert (NH 13.6.2023). Die Dhulbahante werden die Grenze zu Isaaq-Gebieten aber nicht überschreiten (BMLV 14.9.2023). Zu Gefechten und Kampfhandlungen kam es auch am
  27. und 11.
  28. sowie am 22.11.2023 (BMLV 1.12.2023). Rebellen von SSC-Khatumo haben ein Dorf der Isaaq / Habr Jeclo niedergebrannt, Zivilisten wurden getötet. Der Handel in Richtung Somaliland/Berbera bleibt weiterhin unterbrochen (AQ21 11.2023). SSC-Khatumo - "Bundesstaat" und innere Spannungen: Bis zum aktuellen Konflikt wurden SSC und Khatumo immer nur von Handlangern der Diaspora betrieben. Die Führung lag immer bei der Diaspora. Diesmal konnte man aber den Clanführer der Dhulbahante für sich gewinnen, der neben der traditionellen Rolle nun auch eine politische Rolle beim SSC innehat (BMLV 14.9.2023). Die Erklärung von SSC-Khatumo zu einem neuen somalischen Bundesstaat bedeutet jedenfalls, dass sowohl die Ansprüche Somalilands als auch frühere Ansprüche Puntlands auf das Territorium abgelehnt werden (NH 13.6.2023). Allerdings wird nur die Region Sool vorwiegend von Dhulbahante bewohnt. "SSC" bezieht sich aber auf drei Teile, die einen Bundesstaat Somalias ausmachen sollen. Anders als in Sool, gibt es in Sanaag nur wenige Dhulbahante, hingegen viele Isaaq und Warsangeli. Und im Bezirk Caynaabo ("Cayn") wohnen laut einer Quelle v.a. Isaaq (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Folglich repräsentiert SSC-Khatumo nur einen Teil von Togdheer und einen Teil der Region Sool, steht aber jedenfalls nicht für Sanaag, für die Warsangeli (BMLV 14.9.2023). Stig: In der Vergangenheit gab es bei den Dhulbahante immer interne Brüche (AQ21 11.2023). Grundsätzlich handelt es sich bei SSC-Khatumo historisch immer schon um eine kleine Fraktion der Dhulbahante, die mehrfach versucht hat, einen eigenen Bundesstaat zu schaffen. Früher kam und ging diese Bewegung. Nun aber versucht sie, an Relevanz zu gewinnen. Sie hat einen lokalen Konflikt mehr oder weniger in Geiselhaft genommen, militarisiert und von der Diaspora in den USA und Kanada aus vorangetrieben - u.a. mit Social Media (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Dabei spricht der SSC nach wie vor nur für einen Teil der Dhulbahante (BMLV 14.9.2023), auch wenn es anfangs den Anschein gemacht hat, als würde sich der Clan einigen (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Tatsächlich ist er uneinig (Omer/STDOK/SEM 4.2023), und hinter dem sogenannten "Council of Elders" steht nur ein Teil der Dhulbahante. Laut einer Quelle der FFM 2023 schaut sich der größere Teil des Clans den Konflikt aus der Distanz an (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Nicht alle wollen einen eigenen Bundesstaat; manche wollen ein Teil Puntlands werden, einige wenige unterstützen den Verbleib bei Somaliland - v.a. Dhulbahante aus dem westlichen Teil von Sool (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Im Juli 2023 hat SSC-Khatumo bzw. haben die Garaads einen 45-köpfigen Rat eingesetzt. Dieser soll für eine Übergangsperiode von zwei Jahren die Führung übernehmen (NLM/Barnett 7.8.2023). Die Stadt Laascaanood wird (Stand Mai 2023) nicht von einer Zivilverwaltung sondern von Ältesten geführt (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Laut einem Experten versuchen die Rebellen, eine zivile Verwaltung aufzubauen. Diese wird demnach auf Dhulbahante, Fiqishini (Hawiye) und Gabooye aufgeteilt (AQ21 11.2023). Ein Teil des Geldes für den SSC stammt aus der Diaspora (BMLV 14.9.2023; vgl. Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Möglicherweise spielen auch Rohstofffunde in den Ausläufern der Golisberge eine Rolle (seltene Erden, Lithium, Beryllium), wodurch eine fremde Macht als Geldquelle in Frage kommen könnte (BMLV 14.9.2023).Ein Teil des Geldes für den SSC stammt aus der Diaspora (BMLV 14.9.2023; vergleiche Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Möglicherweise spielen auch Rohstofffunde in den Ausläufern der Golisberge eine Rolle (seltene Erden, Lithium, Beryllium), wodurch eine fremde Macht als Geldquelle in Frage kommen könnte (BMLV 14.9.2023). SSC-Miliz: Im Zuge der Kampfhandlungen haben sich um SSC-Khatumo laut einer Quelle 10.000-12.000 lose organisierte Kämpfer gesammelt. Viele kommen von auswärts und haben seit Jahren keinen Fuß mehr nach Laascaanood gesetzt. Soldaten der Bundesarmee, der Sicherheitskräfte Puntlands und der somaliländischen Armee desertieren entlang der Clanlinien, um sich SSC-Khatumo bzw. Clanmilizen anzuschließen. Beim Ausbruch der Kämpfe strömten verschiedene Clanmilizen der Dhulbahante und später der breiteren Harti-Gemeinschaft (zu der auch die Dhulbahante und Majerteen gehören) nach Laascaanood. All diese Kräfte, die nominell als 'SSC' gelten, schlossen sich entlang der Subclans zu verschiedenen Einheiten zusammen. So gibt es Milizlager der Yahye (Dhulbahante), der Isse Mohamud (Majerteen) der Ugaadhyahan (Dhulbahante), der Osman Mohamud (Majerteen) und so weiter. Dementsprechend gibt es auch kein gemeinsames Kommando (NLM/Barnett 7.8.2023). Seitens der Warsangeli beteiligen sich nur einzelne Kämpfer (BMLV 14.9.2023; vgl. Omer/STDOK/SEM 4.2023). Die Kämpfer der SSC dienen aus eigener Motivation, sie sind Freiwillige, die keinen Sold, keine Ausbildung und auch keine Angelobung erhalten (NLM/Barnett 7.8.2023). Ursprünglich hatte die SSC um die Unterstützung nicht nur der Harti, sondern aller Darod angesucht - also der höchsten Clanebene. Diesbezüglich sind wieder die Isaaq sehr sensibel, denn hier kommen Erinnerungen an die Zeit von Siyad Barre auf. Die Zerstörung Hargeysas 1988 wurde von Barre - einem Darod - initiiert, der die Unterstützung aller Darod genoss (Omer/STDOK/SEM 4.2023).SSC-Miliz: Im Zuge der Kampfhandlungen haben sich um SSC-Khatumo laut einer Quelle 10.000-12.000 lose organisierte Kämpfer gesammelt. Viele kommen von auswärts und haben seit Jahren keinen Fuß mehr nach Laascaanood gesetzt. Soldaten der Bundesarmee, der Sicherheitskräfte Puntlands und der somaliländischen Armee desertieren entlang der Clanlinien, um sich SSC-Khatumo bzw. Clanmilizen anzuschließen. Beim Ausbruch der Kämpfe strömten verschiedene Clanmilizen der Dhulbahante und später der breiteren Harti-Gemeinschaft (zu der auch die Dhulbahante und Majerteen gehören) nach Laascaanood. All diese Kräfte, die nominell als 'SSC' gelten, schlossen sich entlang der Subclans zu verschiedenen Einheiten zusammen. So gibt es Milizlager der Yahye (Dhulbahante), der Isse Mohamud (Majerteen) der Ugaadhyahan (Dhulbahante), der Osman Mohamud (Majerteen) und so weiter. Dementsprechend gibt es auch kein gemeinsames Kommando (NLM/Barnett 7.8.2023). Seitens der Warsangeli beteiligen sich nur einzelne Kämpfer (BMLV 14.9.2023; vergleiche Omer/STDOK/SEM 4.2023). Die Kämpfer der SSC dienen aus eigener Motivation, sie sind Freiwillige, die keinen Sold, keine Ausbildung und auch keine Angelobung erhalten (NLM/Barnett 7.8.2023). Ursprünglich hatte die SSC um die Unterstützung nicht nur der Harti, sondern aller Darod angesucht - also der höchsten Clanebene. Diesbezüglich sind wieder die Isaaq sehr sensibel, denn hier kommen Erinnerungen an die Zeit von Siyad Barre auf. Die Zerstörung Hargeysas 1988 wurde von Barre - einem Darod - initiiert, der die Unterstützung aller Darod genoss (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Flüchtlinge: Anfang 2023 sind 185.000-200.000 Menschen – hauptsächlich Frauen, Kinder und ältere Menschen – in die umliegenden Dörfer von Laascaanood geflohen (NH 13.6.2023; vgl. MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023, INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Die meisten Zivilisten waren im Feber 2023 aus der Stadt geflohen (NLM/Barnett 7.8.2023). Mehrere Quellen bestätigen Anfang Oktober 2023, dass die Mehrheit der Vertriebenen nach Laascaanood zurückgekehrt ist (CEDOCA 10.10.2023), eine Quelle spricht von 80 % (AQ21 11.2023).Flüchtlinge: Anfang 2023 sind 185.000-200.000 Menschen – hauptsächlich Frauen, Kinder und ältere Menschen – in die umliegenden Dörfer von Laascaanood geflohen (NH 13.6.2023; vergleiche MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023, INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Die meisten Zivilisten waren im Feber 2023 aus der Stadt geflohen (NLM/Barnett 7.8.2023). Mehrere Quellen bestätigen Anfang Oktober 2023, dass die Mehrheit der Vertriebenen nach Laascaanood zurückgekehrt ist (CEDOCA 10.10.2023), eine Quelle spricht von 80 % (AQ21 11.2023). Kriegsgefangene: Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt, dass Somaliland die Kämpfer des SSC als Terroristen erachtet (IO-D/STDOK/SEM 4.2023), Laut einer anderen Quelle werden die Gefangenen gut behandelt und vermutlich nicht vor Gericht gestellt, sondern nach Ende des Konflikts freigelassen (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Die SSC hat angekündigt, Kriegsgefangene in Einklang mit islamischem und Gewohnheitsrecht sowie mit internationalen Normen zu behandeln. Jene Kriegsgefangenen, die ‘Kriegsverbrechen’ verübt haben, werden demnach vor Gericht gestellt (HO 29.8.2023). Puntland ist für SSC-Khatumo die Lebensader, von dort kommen Waffen und Versorgung (NLM/Barnett 7.8.2023). Dies geschieht aber eher verdeckt, eine Konfrontation von Darod gegen Irir (Isaaq + Hawiye) wäre eine gefährliche Eskalation (AQ16 9.2023). Zu den militärischen Anführern des Aufstandes zählen auch mehrere Offiziere puntländischer Sicherheitskräfte "in Karenzierung" (AQ21 11.2023). Hinsichtlich einer Unterstützung von SSC-Khatumo ist Puntland gespalten; einige unterstützen die Idee, andere wollen diese Landesteile lieber in Puntland inkorporieren. Dies gilt auch für die politische Spitze: Der Vizepräsident ist ein Unterstützer von SSC-Khatumo, der Präsident ist es nicht (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Somalische Regierung: SSC-Führer nennen hinsichtlich ihrer Ziele zwei Prioritäten: Freiheit der Dhulbahante von den Isaaq, Einheit Somalias. Noch im August bewertet eine Quelle, dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass die Bundesregierung dem SSC-Khatumo relevante Unterstützung zukommen wird lassen (NLM/Barnett 7.8.2023); und noch im September 2023 hat ein Experte angegeben, dass es seitens der Bundesregierung keine Bereitschaft gibt, SSC-Khatumo als Bundesstaat anzuerkennen (BMLV 14.9.2023). Auch eine Quelle der FFM Somalia 2023 sah dies so (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Eine Anerkennung könnte im Süden dazu führen, dass sich auch dort Clans für neue, SSC-ähnliche und Clan-homogene Bundesstaaten einsetzen werden (NLM/Barnett 7.8.2023). Zudem ist unklar, wie die Warsangeli (Sanaag) dazu stehen. Sie werden sich nicht geschlossen auf SSC-Khatumo einlassen (BMLV 14.9.2023). Der Suldan der Warsangeli hatte ursprünglich angegeben, sich nicht an diesem Konflikt beteiligen zu wollen. Die Mehrheit dieses Clans steht außerhalb von SSC-Khatumo (Omer/STDOK/SEM 4.2023; vgl. AQ21 11.2023). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 gibt an, dass die Warsangeli lediglich 'moralisch' auf der Seite der Dhulbahante stehen (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Die Bundesregierung hat SSC-Khatumo bislang lediglich als "local administration" anerkannt (BMLV 1.12.2023).Somalische Regierung: SSC-Führer nennen hinsichtlich ihrer Ziele zwei Prioritäten: Freiheit der Dhulbahante von den Isaaq, Einheit Somalias. Noch im August bewertet eine Quelle, dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass die Bundesregierung dem SSC-Khatumo relevante Unterstützung zukommen wird lassen (NLM/Barnett 7.8.2023); und noch im September 2023 hat ein Experte angegeben, dass es seitens der Bundesregierung keine Bereitschaft gibt, SSC-Khatumo als Bundesstaat anzuerkennen (BMLV 14.9.2023). Auch eine Quelle der FFM Somalia 2023 sah dies so (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Eine Anerkennung könnte im Süden dazu führen, dass sich auch dort Clans für neue, SSC-ähnliche und Clan-homogene Bundesstaaten einsetzen werden (NLM/Barnett 7.8.2023). Zudem ist unklar, wie die Warsangeli (Sanaag) dazu stehen. Sie werden sich nicht geschlossen auf SSC-Khatumo einlassen (BMLV 14.9.2023). Der Suldan der Warsangeli hatte ursprünglich angegeben, sich nicht an diesem Konflikt beteiligen zu wollen. Die Mehrheit dieses Clans steht außerhalb von SSC-Khatumo (Omer/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche AQ21 11.2023). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 gibt an, dass die Warsangeli lediglich 'moralisch' auf der Seite der Dhulbahante stehen (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Die Bundesregierung hat SSC-Khatumo bislang lediglich als "local administration" anerkannt (BMLV 1.12.2023). Quellen: […] 5.2.
  29. Ethnische Spannungen bzw. Diskriminierung aufgrund des Konflikts um Laascaanood - Ergebnisse der FFM Somalia 2023 (4.-5.2023): Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Isaaq und Dhulbahante sind eng miteinander verwoben. Es sind die zwei am stärksten durch Mischehen verbundenen Clans in Somalia. Alleine in Hargeysa gibt es 60-70 % Mischehen. Hier erkennt man die Clans nicht einmal an ihrem Dialekt - weil sie eben so durchmischt sind (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Dhulbahante sind in Hargeysa sehr präsent (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Ihm Rahmen des Konflikts um Laascaanood wurden Familien auf die Zerreißprobe gestellt (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). V.a. zu Beginn des Konflikts gingen die Emotionen hoch (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Manche Dhulbahante sahen die Verlustzahlen der Kämpfe im Osten und befürchteten, dass an ihnen Rache genommen werden wird (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass sich Dhulbahante stigmatisiert gefühlt haben, und deshalb Hargeysa verlassen haben (MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023). Eine Quelle macht für diese Ängste grundsätzlich auch Social Media verantwortlich. Zitat: "In den ersten Wochen ging es auf den Sozialen Medien verrückt zu. Ehefrauen sagten auf TikTok: 'Ich lasse mich von meinem Mann scheiden, weil er ein Dhulbahante ist.'" (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Auch die Diaspora der Dhulbahante hat ihren Teil dazu beigetragen, indem sie auf Social Media Angst geschürt hat. Eine eigene Cyber-Gruppe hat gezielt Propaganda und falsche Narrative verbreitet (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Als die Kämpfe in Laascaanood begonnen haben, gab es vereinzelte Berichte über Vorfälle gegen Dhulbahante. So soll in Burco eine junge Frau von anderen jungen Frauen verprügelt worden sein. Auch aus Hargeysa kamen derartige Berichte (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). So entstanden immer größere Spannungen und schließlich verließen manche Dhulbahante die Städte (Omer/STDOK/SEM 4.2023), flohen aus Borama, Burco (Scholar/STDOK/SEM 5.2023; vgl. INGO-V/STDOK/SEM 5.2023) oder Hargeysa - aus Angst. Sie wollten kein Risiko eingehen (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Viele von denen, die gegangen sind, gingen nach Jijiga (Äthiopien), Garoowe, Bossaso, Galkacyo und Ceerigaabo (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Die meisten Dhulbahante sind aber geblieben (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023).Ihm Rahmen des Konflikts um Laascaanood wurden Familien auf die Zerreißprobe gestellt (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). römisch fünf.a. zu Beginn des Konflikts gingen die Emotionen hoch (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Manche Dhulbahante sahen die Verlustzahlen der Kämpfe im Osten und befürchteten, dass an ihnen Rache genommen werden wird (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass sich Dhulbahante stigmatisiert gefühlt haben, und deshalb Hargeysa verlassen haben (MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023). Eine Quelle macht für diese Ängste grundsätzlich auch Social Media verantwortlich. Zitat: "In den ersten Wochen ging es auf den Sozialen Medien verrückt zu. Ehefrauen sagten auf TikTok: 'Ich lasse mich von meinem Mann scheiden, weil er ein Dhulbahante ist.'" (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Auch die Diaspora der Dhulbahante hat ihren Teil dazu beigetragen, indem sie auf Social Media Angst geschürt hat. Eine eigene Cyber-Gruppe hat gezielt Propaganda und falsche Narrative verbreitet (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Als die Kämpfe in Laascaanood begonnen haben, gab es vereinzelte Berichte über Vorfälle gegen Dhulbahante. So soll in Burco eine junge Frau von anderen jungen Frauen verprügelt worden sein. Auch aus Hargeysa kamen derartige Berichte (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). So entstanden immer größere Spannungen und schließlich verließen manche Dhulbahante die Städte (Omer/STDOK/SEM 4.2023), flohen aus Borama, Burco (Scholar/STDOK/SEM 5.2023; vergleiche INGO-V/STDOK/SEM 5.2023) oder Hargeysa - aus Angst. Sie wollten kein Risiko eingehen (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Viele von denen, die gegangen sind, gingen nach Jijiga (Äthiopien), Garoowe, Bossaso, Galkacyo und Ceerigaabo (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Die meisten Dhulbahante sind aber geblieben (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Die Situation hat sich später beruhigt, die Emotionen gingen nach unten (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Intellektuelle oder Studenten haben öffentlich gefordert, dass Dhulbahante nicht diskriminiert werden sollen (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Jene, die geblieben sind, wurden nicht wirklich zum Ziel (Scholar/STDOK/SEM 5.2023; vgl. MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023). Nach anderen Angaben werden Dhulbahante mitunter angefeindet (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Eine andere Quelle betont, dass den Dhulbahante nichts geschehen ist. Der Quelle ist kein einziges Beispiel bekannt, wo es diesbezüglich zu Racheakten gekommen wäre (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Auch eine weitere Quelle betont, dass die Bedrohungssituation für Dhulbahante nicht real ist (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Wieder eine weitere Quelle erklärt, dass es für Dhulbahante weder in Hargeysa noch in Burco oder Borama Probleme gibt (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023), eine andere stellt das Fehlen von Problemen für Hargeysa fest (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Und noch eine weitere Quelle erklärt (Zitat): "Es gibt in Hargeysa keine Repressionen gegen Dhulbahante. Sie sind zu sehr durchmischt [intermingled]." (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Weitere Quellen erklären, dass Dhulbahante in Hargeysa nicht angegriffen (IO-D/STDOK/SEM 4.2023) bzw. belästigt werden (MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023). Insgesamt gibt es laut einer Quelle keine grobe Diskriminierung von Dhulbahante, die in Hargeysa leben. Selbst in der somaliländischen Armee gibt es demnach Dhulbahante (Scholar/STDOK/SEM 5.2023).Die Situation hat sich später beruhigt, die Emotionen gingen nach unten (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Intellektuelle oder Studenten haben öffentlich gefordert, dass Dhulbahante nicht diskriminiert werden sollen (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Jene, die geblieben sind, wurden nicht wirklich zum Ziel (Scholar/STDOK/SEM 5.2023; vergleiche MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023). Nach anderen Angaben werden Dhulbahante mitunter angefeindet (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Eine andere Quelle betont, dass den Dhulbahante nichts geschehen ist. Der Quelle ist kein einziges Beispiel bekannt, wo es diesbezüglich zu Racheakten gekommen wäre (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Auch eine weitere Quelle betont, dass die Bedrohungssituation für Dhulbahante nicht real ist (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Wieder eine weitere Quelle erklärt, dass es für Dhulbahante weder in Hargeysa noch in Burco oder Borama Probleme gibt (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023), eine andere stellt das Fehlen von Problemen für Hargeysa fest (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Und noch eine weitere Quelle erklärt (Zitat): "Es gibt in Hargeysa keine Repressionen gegen Dhulbahante. Sie sind zu sehr durchmischt [intermingled]." (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Weitere Quellen erklären, dass Dhulbahante in Hargeysa nicht angegriffen (IO-D/STDOK/SEM 4.2023) bzw. belästigt werden (MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023). Insgesamt gibt es laut einer Quelle keine grobe Diskriminierung von Dhulbahante, die in Hargeysa leben. Selbst in der somaliländischen Armee gibt es demnach Dhulbahante (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Eine Quelle berichtet hingegen, dass es vorkommen kann, dass Dhulbahante von „normalen“ Menschen beschimpft werden - z.B. am Arbeitsplatz (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Mehrere Quellen haben außerdem davor gewarnt, dass sich die diesbezügliche Lage verschlechtern könnte (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023, SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Drei Quellen betonen, dass Rache durchaus im Raum steht - v.a. wenn die Kämpfe weiter andauern (Scholar/STDOK/SEM 5.2023; vgl. MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023, SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Laut einer Quelle wird es dann in erster Linie im Osten von Somaliland zu Rachemorden kommen. In den Gebieten östlich von Burco gibt es zwischen den Isaaq und den Dhulbahante eine lange Geschichte an Rachemorden. In Hargeysa ist so etwas demnach lediglich in Einzelfällen vorstellbar (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Allerdings verändert sich die Perzeption in der Bevölkerung, das - von der Regierung geförderte - Narrativ des „Wir gegen alle anderen“ ist stärker geworden. Und diese Haltung richtet sich nun auch gegen die Dhulbahante (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Dementsprechend fühlen sich nun Dhulbahante auf Isaaq-Gebiet unsicher bzw. unwohl (Omer/STDOK/SEM 4.2023; vgl. SECEX/STDOK/SEM 4.2023) - und umgekehrt (Omer/STDOK/SEM 4.2023).Eine Quelle berichtet hingegen, dass es vorkommen kann, dass Dhulbahante von „normalen“ Menschen beschimpft werden - z.B. am Arbeitsplatz (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Mehrere Quellen haben außerdem davor gewarnt, dass sich die diesbezügliche Lage verschlechtern könnte (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023, SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Drei Quellen betonen, dass Rache durchaus im Raum steht - v.a. wenn die Kämpfe weiter andauern (Scholar/STDOK/SEM 5.2023; vergleiche MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023, SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Laut einer Quelle wird es dann in erster Linie im Osten von Somaliland zu Rachemorden kommen. In den Gebieten östlich von Burco gibt es zwischen den Isaaq und den Dhulbahante eine lange Geschichte an Rachemorden. In Hargeysa ist so etwas demnach lediglich in Einzelfällen vorstellbar (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Allerdings verändert sich die Perzeption in der Bevölkerung, das - von der Regierung geförderte - Narrativ des „Wir gegen alle anderen“ ist stärker geworden. Und diese Haltung richtet sich nun auch gegen die Dhulbahante (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Dementsprechend fühlen sich nun Dhulbahante auf Isaaq-Gebiet unsicher bzw. unwohl (Omer/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche SECEX/STDOK/SEM 4.2023) - und umgekehrt (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Betroffen sind neben den Dhulbahante auch andere Clans. Eine Quelle berichtet, dass ihre puntländischen Mitarbeiter in der Vergangenheit in Hargeysa nie Probleme gehabt hätten. Nun aber würden diese immer öfter belästigt (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Andererseits haben einige Isaaq Garoowe verlassen (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Eine Quelle berichtet, dass sie Mitarbeiter aus anderen Teilen Somalias aus Somaliland abgezogen hat, weil diese sich bedroht fühlten. Das Ansehen von Somalis aus anderen Landesteilen verändert sich in Somaliland. Somalische Akteure werden für den Konflikt in Laascaanood verantwortlich gemacht (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Quellen: […]
  30. Minderheiten und Clans Letzte Änderung 2023-03-17 08:31 Zu Clanschutz siehe auch Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen Der Clan ist die relevanteste soziale, ökonomische und politische Struktur in Somalia. Er bestimmt den Zugang zu Ressourcen sowie zu Möglichkeiten, Einfluss, Schutz und Beziehungen (SPC 9.2.2022). Dementsprechend steht Diskriminierung in Somalia generell oft nicht mit ethnischen Erwägungen in Zusammenhang, sondern vielmehr mit der Zugehörigkeit zu bestimmten Minderheitenclans oder Clans, die in einer bestimmten Region keine ausreichende Machtbasis und Stärke haben (AA 28.6.2022, S. 11). Die meisten Bundesstaaten fußen auf einer fragilen Balance zwischen unterschiedlichen Clans. In diesem Umfeld werden weniger mächtige Clans und Minderheiten oft vernachlässigt (BS 2022, S. 10). Selbst relative starke Clans können von einem lokalen Rivalen ausmanövriert werden, und es kommt zum Verlust der Kontrolle über eine Stadt oder eine regionale Verwaltung. Meist ist es die zweitstärkste Lineage in einem Bezirk oder einer Region, welche über die Verteilung von Macht und Privilegien am unglücklichsten ist (Sahan 30.9.2022). Clanälteste dienen als Vermittler zwischen Staat und Gesellschaft. Sie werden nicht einfach aufgrund ihres Alters gewählt. Autorität und Führungsposition werden verdient, nicht vererbt. Ein Clanältester repräsentiert seine Gemeinschaft, ist ihr Interessenvertreter gegenüber dem Staat. Innerhalb der Gemeinschaft dienen sie als Friedensstifter, Konfliktvermittler und Wächter des Xeer. Bei Streitigkeiten mit anderen Clans ist der Clanälteste der Verhandler. Al Shabaab installiert oft Älteste, welche die Gruppe repräsentieren. Er wird so zum Bindeglied zwischen der Gemeinschaft und al Shabaab. So werden zuvor legitime Strukturen in Geiselhaft genommen (Sahan 26.10.2022). In ganz Somalia sehen sich Menschen, die keinem der großen Clans angehören, in der Gesellschaft signifikant benachteiligt. Dies gilt etwa beim Zugang zur Justiz (UNHCR 22.12.2021, S. 56) und für ökonomische sowie politische Partizipation (UNHCR 22.12.2021, S. 56; vgl. BS 2022, S. 23). Minderheiten und berufsständische Kasten werden in mindere Rollen gedrängt - trotz des oft sehr relevanten ökonomischen Beitrags, den genau diese Gruppen leisten (BS 2022, S. 23). Mitunter kommt es auch zu physischer Belästigung (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Insgesamt ist allerdings festzustellen, dass es hinsichtlich der Vulnerabilität und Kapazität unterschiedlicher Minderheitengruppen signifikante Unterschiede gibt (UNOCHA 14.3.2022).In ganz Somalia sehen sich Menschen, die keinem der großen Clans angehören, in der Gesellschaft signifikant benachteiligt. Dies gilt etwa beim Zugang zur Justiz (UNHCR 22.12.2021, S. 56) und für ökonomische sowie politische Partizipation (UNHCR 22.12.2021, S. 56; vergleiche BS 2022, S. 23). Minderheiten und berufsständische Kasten werden in mindere Rollen gedrängt - trotz des oft sehr relevanten ökonomischen Beitrags, den genau diese Gruppen leisten (BS 2022, S. 23). Mitunter kommt es auch zu physischer Belästigung (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Insgesamt ist allerdings festzustellen, dass es hinsichtlich der Vulnerabilität und Kapazität unterschiedlicher Minderheitengruppen signifikante Unterschiede gibt (UNOCHA 14.3.2022). Recht: Die Übergangsverfassung und Verfassungen der Bundesstaaten verbieten die Diskriminierung und sehen Minderheitenrechte vor (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Weder das traditionelle Recht (Xeer) (SEM 31.5.2017, S. 42) noch Polizei und Justiz benachteiligen Minderheiten systematisch. Faktoren wie Finanzkraft, Bildungsniveau oder zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren (SEM 31.5.2017, S. 42; vgl. ÖB 11.2022, S. 4). Allerdings sind Angehörige von Minderheiten in staatlichen Behörden unterrepräsentiert und daher misstrauisch gegenüber diesen Einrichtungen (ÖB 11.2022, S. 4). Von Gerichten Rechtsschutz zu bekommen, ist für Angehörige von Minderheiten noch schwieriger als für andere Bevölkerungsteile (FIS 7.8.2020, S. 21). Auch im Xeer sind Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson eng verbunden mit der Macht ihres Clans (SEM 31.5.2017, S. 31). Weiterhin ist es für Minderheitsangehörige aber möglich, sich im Rahmen formaler Abkommen einem andern Clan anzuschließen bzw. sich unter Schutz zu stellen. Diese Resilienz-Maßnahme wurde von manchen Gruppen etwa angesichts der Hungersnot 2011 und der Dürre 2016/17 angewendet (DI 6.2019, S. 11). Aufgrund dieser Allianzen werden auch Minderheiten in das Xeer-System eingeschlossen. Wenn ein Angehöriger einer Minderheit, die mit einem großen Clan alliiert ist, einen Unfall verursacht, trägt auch der große Clan zu Mag/Diya (Kompensationszahlung) bei (SEM 31.5.2017, S. 33). Gemäß einer Quelle haben schwächere Clans und Minderheiten trotzdem oft Schwierigkeiten – oder es fehlt überhaupt die Möglichkeit – ihre Rechte im Xeer durchzusetzen (LIFOS 1.7.2019, S. 14).Recht: Die Übergangsverfassung und Verfassungen der Bundesstaaten verbieten die Diskriminierung und sehen Minderheitenrechte vor (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Weder das traditionelle Recht (Xeer) (SEM 31.5.2017, S. 42) noch Polizei und Justiz benachteiligen Minderheiten systematisch. Faktoren wie Finanzkraft, Bildungsniveau oder zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren (SEM 31.5.2017, S. 42; vergleiche ÖB 11.2022, S. 4). Allerdings sind Angehörige von Minderheiten in staatlichen Behörden unterrepräsentiert und daher misstrauisch gegenüber diesen Einrichtungen (ÖB 11.2022, S. 4). Von Gerichten Rechtsschutz zu bekommen, ist für Angehörige von Minderheiten noch schwieriger als für andere Bevölkerungsteile (FIS 7.8.2020, S. 21). Auch im Xeer sind Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson eng verbunden mit der Macht ihres Clans (SEM 31.5.2017, S. 31). Weiterhin ist es für Minderheitsangehörige aber möglich, sich im Rahmen formaler Abkommen einem andern Clan anzuschließen bzw. sich unter Schutz zu stellen. Diese Resilienz-Maßnahme wurde von manchen Gruppen etwa angesichts der Hungersnot 2011 und der Dürre 2016/17 angewendet (DI 6.2019, S. 11). Aufgrund dieser Allianzen werden auch Minderheiten in das Xeer-System eingeschlossen. Wenn ein Angehöriger einer Minderheit, die mit einem großen Clan alliiert ist, einen Unfall verursacht, trägt auch der große Clan zu Mag/Diya (Kompensationszahlung) bei (SEM 31.5.2017, S. 33). Gemäß einer Quelle haben schwächere Clans und Minderheiten trotzdem oft Schwierigkeiten – oder es fehlt überhaupt die Möglichkeit – ihre Rechte im Xeer durchzusetzen (LIFOS 1.7.2019, S. 14). Angehörige von Minderheiten stehen vor Hindernissen, wenn sie Identitätsdokumente erhalten wollen - auch im Falle von Reisepässen (UNHCR 22.12.2021, S. 58). Politik: Politische Repräsentation, politische Parteien, lokale Verwaltungen und auch das nationale Parlament sind um die verschiedenen Clans bzw. Subclans organisiert, wobei die vier größten Clans (Darod, Hawiye, Dir-Isaaq und Digil-Mirifle) Verwaltung, Politik, und Gesellschaft dominieren - und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel (ÖB 11.2022, S. 3). Dies bedeutet, dass den vier großen Clans dieselbe Anzahl von Parlamentssitzen zusteht, während kleinere Clans und Minderheitengruppen gemeinsam nur die Hälfte dieser Sitze erhalten (ÖB 11.2022, S. 3; vgl. USDOS 12.4.2022, S. 31f; FH 2022a, B4). Dadurch werden kleinere Gruppen politisch marginalisiert (FH 2022a, B4). Sie werden von relevanten politischen Posten ausgeschlossen und die wenigen Angehörigen von Minderheiten, die solche Posten halten, haben kaum die Möglichkeit, sich für ihre Gemeinschaften einzusetzen (SPC 9.2.2022). So ist also selbst die gegebene, formelle Vertretung nicht mit einer tatsächlichen politischen Mitsprache gleichzusetzen, da unter dem Einfluss und Druck der politisch mächtigen Clans agiert wird. Die 4.5-Formel hat bisher nicht zu einem Fortschritt der ethnischen bzw. Clan-bezogenen Gleichberechtigung beigetragen (ÖB 11.2022, S. 4).Politik: Politische Repräsentation, politische Parteien, lokale Verwaltungen und auch das nationale Parlament sind um die verschiedenen Clans bzw. Subclans organisiert, wobei die vier größten Clans (Darod, Hawiye, Dir-Isaaq und Digil-Mirifle) Verwaltung, Politik, und Gesellschaft dominieren - und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel (ÖB 11.2022, S. 3). Dies bedeutet, dass den vier großen Clans dieselbe Anzahl von Parlamentssitzen zusteht, während kleinere Clans und Minderheitengruppen gemeinsam nur die Hälfte dieser Sitze erhalten (ÖB 11.2022, S. 3; vergleiche USDOS 12.4.2022, S. 31f; FH 2022a, B4). Dadurch werden kleinere Gruppen politisch marginalisiert (FH 2022a, B4). Sie werden von relevanten politischen Posten ausgeschlossen und die wenigen Angehörigen von Minderheiten, die solche Posten halten, haben kaum die Möglichkeit, sich für ihre Gemeinschaften einzusetzen (SPC 9.2.2022). So ist also selbst die gegebene, formelle Vertretung nicht mit einer tatsächlichen politischen Mitsprache gleichzusetzen, da unter dem Einfluss und Druck der politisch mächtigen Clans agiert wird. Die 4.5-Formel hat bisher nicht zu einem Fortschritt der ethnischen bzw. Clan-bezogenen Gleichberechtigung beigetragen (ÖB 11.2022, S. 4). Gesellschaft: Einzelne Minderheiten leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 12.4.2022, S. 41; vgl. AA 28.6.2022, S. 14; FH 2022a, F4). Sie sehen sich in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – nicht aber systematisch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 28.6.2022, S. 14). Zudem sind die Systeme gegenseitiger Unterstützung bei ihnen weniger gut ausgebaut, und sie verfügen über geringere Ressourcen (Sahan 24.10.2022) und erhalten weniger Remissen (Sahan 24.10.2022; vgl. SPC 9.2.2022). Die mächtigen Gruppen erhalten den Löwenanteil an Jobs, Ressourcen, Verträgen, Remissen und humanitärer Hilfe. Schwache Gruppen erhalten wenig bis gar nichts. Bei der Hungersnot 1991 waren die meisten Hungertoten entweder Digil-Mirifle oder Bantu. Dies gilt auch für die Hungersnot im Jahr
  31. Ein Grund dafür ist, dass humanitäre Hilfe von mächtigeren Clans vereinnahmt wird (Sahan 24.10.2022). Dementsprechend stehen Haushalte, die einer Minderheit angehören, einem höheren Maß an Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung gegenüber. Meist sind Minderheitenangehörige von informeller Arbeit abhängig, und die allgemeinen ökonomischen Probleme haben u.a. die Nachfrage nach Tagelöhnern zurückgehen lassen. Dadurch sind auch die Einkommen dramatisch gesunken (UNOCHA 14.3.2022).Gesellschaft: Einzelne Minderheiten leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 12.4.2022, S. 41; vergleiche AA 28.6.2022, S. 14; FH 2022a, F4). Sie sehen sich in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – nicht aber systematisch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 28.6.2022, S. 14). Zudem sind die Systeme gegenseitiger Unterstützung bei ihnen weniger gut ausgebaut, und sie verfügen über geringere Ressourcen (Sahan 24.10.2022) und erhalten weniger Remissen (Sahan 24.10.2022; vergleiche SPC 9.2.2022). Die mächtigen Gruppen erhalten den Löwenanteil an Jobs, Ressourcen, Verträgen, Remissen und humanitärer Hilfe. Schwache Gruppen erhalten wenig bis gar nichts. Bei der Hungersnot 1991 waren die meisten Hungertoten entweder Digil-Mirifle oder Bantu. Dies gilt auch für die Hungersnot im Jahr
  32. Ein Grund dafür ist, dass humanitäre Hilfe von mächtigeren Clans vereinnahmt wird (Sahan 24.10.2022). Dementsprechend stehen Haushalte, die einer Minderheit angehören, einem höheren Maß an Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung gegenüber. Meist sind Minderheitenangehörige von informeller Arbeit abhängig, und die allgemeinen ökonomischen Probleme haben u.a. die Nachfrage nach Tagelöhnern zurückgehen lassen. Dadurch sind auch die Einkommen dramatisch gesunken (UNOCHA 14.3.2022). Gewalt: Minderheitengruppen, denen es oft an bewaffneten Milizen fehlt, sind überproportional von Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.). Täter sind Milizen oder Angehörige dominanter Clans - oft unter Duldung lokaler Behörden (USDOS 12.4.2022, S. 41). In Mogadischu können sich Angehörige aller Clans frei bewegen und auch niederlassen. Allerdings besagt der eigene Clanhintergrund, in welchem Teil der Stadt es für eine Person am sichersten ist (FIS 7.8.2020, S. 39). Al Shabaab: Es gibt Hinweise, wonach al Shabaab gezielt Kinder von Minderheiten entführt (BS 2022, S. 19; vgl. ÖB 11.2022 S. 6). Gleichzeitig nützt al Shabaab die gesellschaftliche Nivellierung als Rekrutierungsanreiz – etwa durch die Abschaffung der Hindernisse für Mischehen zwischen "noblen" Clans und Minderheiten (ICG 27.6.2019, S. 7f). Dementsprechend wird die Gruppe von Minderheitsangehörigen eher als gerecht oder sogar attraktiv erachtet (DI 6.2019, S. 11; vgl. ÖB 11.2022, S. 4). Al Shabaab hat sich die gesellschaftliche Benachteiligung von Gruppen zunutze gemacht (Sahan 24.10.2022). Ein überproportionaler Teil von al Shabaab setzt sich aus Angehörigen der am meisten marginalisierten Gruppen Somalias zusammen (Sahan 30.9.2022). Fehlender Rechtsschutz auf Regierungsseite ist ein weiterer Grund dafür, dass Angehörige von Minderheiten al Shabaab beitreten (FIS 7.8.2020, S. 21). Missstände treiben ganze Gemeinden in die Arme von al Shabaab. Sie suchen ein taktisches Bündnis – haben dabei aber keine dschihadistische Vision, sondern wollen ihre Rivalen ausstechen. Al Shabaab nimmt derartige Spannungen gerne auf und verwendet sie für eigene Zwecke (Sahan 30.9.2022). Aufgrund der (vormaligen) Unterstützung von al Shabaab durch manche Minderheiten kann es in Regionen, aus welchen al Shabaab gewichen ist, zu Repressalien kommen (ÖB 11.2022, S. 4f).Al Shabaab: Es gibt Hinweise, wonach al Shabaab gezielt Kinder von Minderheiten entführt (BS 2022, S. 19; vergleiche ÖB 11.2022 S. 6). Gleichzeitig nützt al Shabaab die gesellschaftliche Nivellierung als Rekrutierungsanreiz – etwa durch die Abschaffung der Hindernisse für Mischehen zwischen "noblen" Clans und Minderheiten (ICG 27.6.2019, S. 7f). Dementsprechend wird die Gruppe von Minderheitsangehörigen eher als gerecht oder sogar attraktiv erachtet (DI 6.2019, S. 11; vergleiche ÖB 11.2022, S. 4). Al Shabaab hat sich die gesellschaftliche Benachteiligung von Gruppen zunutze gemacht (Sahan 24.10.2022). Ein überproportionaler Teil von al Shabaab setzt sich aus Angehörigen der am meisten marginalisierten Gruppen Somalias zusammen (Sahan 30.9.2022). Fehlender Rechtsschutz auf Regierungsseite ist ein weiterer Grund dafür, dass Angehörige von Minderheiten al Shabaab beitreten (FIS 7.8.2020, S. 21). Missstände treiben ganze Gemeinden in die Arme von al Shabaab. Sie suchen ein taktisches Bündnis – haben dabei aber keine dschihadistische Vision, sondern wollen ihre Rivalen ausstechen. Al Shabaab nimmt derartige Spannungen gerne auf und verwendet sie für eigene Zwecke (Sahan 30.9.2022). Aufgrund der (vormaligen) Unterstützung von al Shabaab durch manche Minderheiten kann es in Regionen, aus welchen al Shabaab gewichen ist, zu Repressalien kommen (ÖB 11.2022, S. 4f). Quellen: […] 19.
  33. Bevölkerungsstruktur Letzte Änderung 2022-07-26 10:05 Somalia ist eines der wenigen Länder in Afrika, wo es eine dominante Mehrheitskultur und -Sprache gibt. Die Mehrheit der Bevölkerung findet sich innerhalb der traditionellen somalischen Clanstrukturen (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Somalia ist nach Angabe einer Quelle ethnisch sehr homogen; allerdings sei der Anteil ethnischer Minderheiten an der Gesamtbevölkerung unklar (AA 28.6.2022, S. 11/14). Gemäß einer Quelle teilen mehr als 85 % der Bevölkerung eine ethnische Herkunft (USDOS 12.4.2022, S. 40). Eine andere Quelle besagt, dass die somalische Bevölkerung aufgrund von Migration, ehemaliger Sklavenhaltung und der Präsenz von nicht nomadischen Berufsständen divers ist (GIGA 3.7.2018). Es gibt weder eine Konsistenz noch eine Verständigungsbasis dafür, wie Minderheiten definiert werden (UNOCHA 14.3.2022; vgl. NLMBZ 1.12.2021, S. 44). Insgesamt reichen die Schätzungen hinsichtlich des Anteils an Minderheiten an der Gesamtbevölkerung von 6 % bis hin zu 33 %. Diese Diskrepanz veranschaulicht die Schwierigkeit, Clans und Minderheiten genau zu definieren (NLMBZ 1.12.2021, S. 44; vgl. SEM, 31.5.2017, S. 12). Jedenfalls trifft man in Somalia auf Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 18.4.2021, S. 12). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017, S. 5). Somalia ist eines der wenigen Länder in Afrika, wo es eine dominante Mehrheitskultur und -Sprache gibt. Die Mehrheit der Bevölkerung findet sich innerhalb der traditionellen somalischen Clanstrukturen (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Somalia ist nach Angabe einer Quelle ethnisch sehr homogen; allerdings sei der Anteil ethnischer Minderheiten an der Gesamtbevölkerung unklar (AA 28.6.2022, S. 11/14). Gemäß einer Quelle teilen mehr als 85 % der Bevölkerung eine ethnische Herkunft (USDOS 12.4.2022, S. 40). Eine andere Quelle besagt, dass die somalische Bevölkerung aufgrund von Migration, ehemaliger Sklavenhaltung und der Präsenz von nicht nomadischen Berufsständen divers ist (GIGA 3.7.2018). Es gibt weder eine Konsistenz noch eine Verständigungsbasis dafür, wie Minderheiten definiert werden (UNOCHA 14.3.2022; vergleiche NLMBZ 1.12.2021, S. 44). Insgesamt reichen die Schätzungen hinsichtlich des Anteils an Minderheiten an der Gesamtbevölkerung von 6 % bis hin zu 33 %. Diese Diskrepanz veranschaulicht die Schwierigkeit, Clans und Minderheiten genau zu definieren (NLMBZ 1.12.2021, S. 44; vergleiche SEM, 31.5.2017, S. 12). Jedenfalls trifft man in Somalia auf Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 18.4.2021, S. 12). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017, S. 5). Insgesamt ist das westliche Verständnis einer Gesellschaft im somalischen Kontext irreführend. Dort gibt es kaum eine Unterscheidung zwischen öffentlicher und privater Sphäre. Zudem herrscht eine starke Tradition der sozialen Organisation abseits des Staates. Diese beruht vor allem auf sozialem Vertrauen innerhalb von Abstammungsgruppen. Seit dem Zusammenbruch des Staates hat sich diese soziale Netzwerkstruktur reorganisiert und verstärkt, um das Überleben der einzelnen Mitglieder zu sichern (BS 2022, S. 34). Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem (SEM 31.5.2017, S. 8). Die sogenannten "noblen" Clanfamilien können (nach eigenen Angaben) ihre Abstammung auf mythische gemeinsame Vorfahren und den Propheten Mohammed zurückverfolgen. Die meisten Minderheiten sind dazu nicht in der Lage (SEM 31.5.2017, S. 5). Somali sehen sich als Nation arabischer Abstammung, "noble" Clanfamilien sind meist Nomaden: ● Darod gliedern sich in die drei Hauptgruppen: Ogaden, Marehan und Harti sowie einige kleinere Clans. Die Harti sind eine Föderation von drei Clans: Die Majerteen sind der wichtigste Clan Puntlands, während Dulbahante und Warsangeli in den zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Grenzregionen leben. Die Ogaden sind der wichtigste somalische Clan in Äthiopien, haben aber auch großen Einfluss in den südsomalischen Juba-Regionen sowie im Nordosten Kenias. Die Marehan sind in Süd-/Zentralsomalia präsent. ● Hawiye leben v.a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind Habr Gedir und Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss. ● Dir leben im Westen Somalilands sowie in den angrenzenden Gebieten in Äthiopien und Dschibuti, außerdem in kleineren Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Die wichtigsten Dir-Clans sind Issa, Gadabursi (beide im Norden) und Biyomaal (Süd-/Zentralsomalia). ● Isaaq sind die wichtigste Clanfamilie in Somaliland, wo sie kompakt leben. Teils werden sie zu den Dir gerechnet. ● Rahanweyn bzw. Digil-Mirifle sind eine weitere Clanfamilie (SEM 31.5.2017, S. 10). Vor dem Bürgerkrieg der 1990er war noch auf sie herabgesehen worden. Allerdings konnten sie sich bald militärisch organisieren (BS 2020, S. 9). Alle Mehrheitsclans sowie ein Teil der ethnischen Minderheiten – nicht aber die berufsständischen Gruppen – haben ihr eigenes Territorium. Dessen Ausdehnung kann sich u. a. aufgrund von Konflikten verändern (SEM 31.5.2017, S. 25). In Mogadischu verfügen die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und teilweise auch Murusade über eine herausragende Machtposition. Allerdings leben in der Stadt Angehörige aller somalischen Clans, auch die einzelnen Bezirke sind diesbezüglich meist heterogen (FIS 7.8.2020, S. 38ff). Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die "noblen" Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen anderer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben; sowie die Angehörigen "nobler" Clans, die nicht auf dem Territorium ihres Clans leben oder zahlenmäßig klein sind (SEM 31.5.2017, S. 5). Insgesamt gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen (LI 4.4.2016, S. 9). Zudem gewinnt die Mitgliedschaft in einer islamischen Organisation immer mehr an Bedeutung. Dadurch kann eine "falsche" Clanzugehörigkeit in eingeschränktem Ausmaß kompensiert werden (BS 2022, S. 25). Quellen: […] […] 19.
  34. Somaliland Letzte Änderung 2023-03-17 08:52 Große Clans in Somaliland: In der Region Awdal wohnen v. a. Angehörige der Dir/Gadabursi und Dir/Issa. In den Regionen Woqooyi Galbeed und Togdheer wohnen v. a. Angehörige der Isaaq-Subclans Habr Jeclo, Habr Yunis, Idagala und Habr Awal. In der Region Sool wohnen v. a. Angehörige der Darod/Dulbahante (Taleex, Xudun, Laascaanood), Isaaq/Habr Yunis (Xudun, Laascaanood) und Isaaq/Habr Jeclo (Caynabo). In der Region Sanaag wohnen v. a. Angehörige der Darod/Warsangeli (Lasqooraay, Ceerigaabo), Isaaq/Habr Yunis (Ceerigaabo) und Isaaq/Habr Jeclo (Ceel Afweyn) (EASO 2.2016, S. 72ff). Die einzelnen Clans der Minderheiten der Berufskasten in Somaliland werden unter dem Begriff "Gabooye" zusammengefasst (Muse Dheriyo, Tumal, Madhiban, Yibir) (UNHRC 28.10.2015, Abs. 43; vgl. SEM 31.5.2017, S. 16).Große Clans in Somaliland: In der Region Awdal wohnen v. a. Angehörige der Dir/Gadabursi und Dir/Issa. In den Regionen Woqooyi Galbeed und Togdheer wohnen v. a. Angehörige der Isaaq-Subclans Habr Jeclo, Habr Yunis, Idagala und Habr Awal. In der Region Sool wohnen v. a. Angehörige der Darod/Dulbahante (Taleex, Xudun, Laascaanood), Isaaq/Habr Yunis (Xudun, Laascaanood) und Isaaq/Habr Jeclo (Caynabo). In der Region Sanaag wohnen v. a. Angehörige der Darod/Warsangeli (Lasqooraay, Ceerigaabo), Isaaq/Habr Yunis (Ceerigaabo) und Isaaq/Habr Jeclo (Ceel Afweyn) (EASO 2.2016, S. 72ff). Die einzelnen Clans der Minderheiten der Berufskasten in Somaliland werden unter dem Begriff "Gabooye" zusammengefasst (Muse Dheriyo, Tumal, Madhiban, Yibir) (UNHRC 28.10.2015, Absatz 43,; vergleiche SEM 31.5.2017, S. 16). Wie in den restlichen Landesteilen bekennt sich die Verfassung zum Gebot der Nichtdiskriminierung (AA 28.6.2022, S. 12). In Somaliland sind Mitbestimmung und Schutz von Minderheiten vergleichsweise gut ausgeprägt (GIGA 3.7.2018). Nach anderen Angaben besteht offiziell kein Minderheitenschutz (ÖB 11.2022, S. 18). Der Eindruck entsteht, wonach Somaliland zunehmend zentralisiert wird und im Sinne spezifischer Clans agiert, während andere Clans marginalisiert bleiben (BS 2022, S. 39). In Somaliland sind die Clanältesten der Minderheiten jedenfalls gleich wie jene der Mehrheitsclans offiziell anerkannt, und die Minderheiten sind in den politischen Parteien vertreten. Einige Älteste (Suldaan) der Gabooye sind im Oberhaus des Parlaments (Guurti) vertreten (SEM 31.5.2017, S. 48). Bei den Wahlen im Mai 2021 wurden Minderheitenangehörige ins somaliländische Unterhaus gewählt (EEAS 8.6.2021) - darunter ein Abgeordneter der Gabooye. Der neue Sprecher des Unterhauses gehört – wie auch der vorige – zum Clan der Dulbahante (ICG 12.8.2021, S. 4/7). Der stellvertretende Vorsitzende der Somaliland Human Rights Commission gehört einer Minderheit an, außerdem hat der Präsident einen eigenen Berater für Minderheitenfragen (USDOS 12.4.2022, S. 32). Im Alltag spielt die Clanzugehörigkeit eine große Rolle (AA 28.6.2022, S. 12). Große Clans dominieren Politik und Verwaltung, wodurch kleinere Gruppen marginalisiert, gesellschaftlich manchmal diskriminiert werden. Ihr Zugang zu öffentlichen Leistungen ist schlechter (FH 2022b, B4/F4). Dies trifft v.a. auf die Gabooye zu. Diese leiden unter sozialer und wirtschaftlicher Benachteiligung und werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Eine systematische Verfolgung findet allerdings nicht statt (ÖB 11.2022, S. 18). Im Justizsystem treffen Minderheitenangehörige allerdings auf Vorurteile (FH 2022b, F4), und es kann vorkommen, dass Vergehen gegenüber Minderheiten-Angehörigen seitens der Polizei nicht nachgegangen wird. Sie werden von den somaliländischen Gerichten in den letzten Jahren aber mehrheitlich fair behandelt, es kommt zu keiner systematischen Benachteiligung durch Polizei und Gerichte. Die offizielle Anerkennung von Gabooye-Suldaans hat zu einer Aufwertung der berufsständischen Gruppen geführt. Ihr gesellschaftlicher Ruf hat sich dadurch generell verbessert. Damit geht auch soziale Sicherheit einher. Im Xeer (traditionelles Recht) haben Gabooye zwar ihre Rechte (SEM 31.5.2017, S. 40ff), es kann aber vorkommen, dass Mehrheitsclans aufgrund ihrer Machtstellung Kompensationszahlungen nicht tätigen (GIGA 3.7.2018). Beispiel Sanaag: In Ceerigaabo leben alle Gabooye (ca. 500 Haushalte) außerhalb des Stadtzentrums. Der Besuch einer Grundschule ist in Sanaag möglich; doch hinsichtlich höherer Bildung stehen Gabooye oft vor finanziellen Hindernissen. In der Verwaltung der Region arbeitet nur ein Gabooye; zwei arbeiten bei Lokalräten (UNSOM 22.6.2022). Mischehen werden stigmatisiert (FH 2022b, G3), von den Clans Isaaq und Darod vehement abgelehnt, vom Clan der Dir eher akzeptiert (SEM 31.5.2017, S. 45). Gleichzeitig kommen Mischehen im clanmäßig homogeneren Norden tendenziell seltener vor, als im stärker durchmischten Süden (ÖB 11.2022, S. 4). Es gibt einige NGOs, die sich explizit für Minderheiten einsetzen. Hinsichtlich berufsständischer Gruppen sind dies u.a.: Daami Youth Development Organization (DYDO), Somaliland National Youth Organization (SONYO Umbrella), Ubax Social and Welfare Organization (USWO), Voices of Somaliland Minority Women Organization (VOSOMWO) (SEM 31.5.2017, S. 43); Es kommt nur sporadisch zum Aufflammen bewaffneter Clanauseinandersetzungen, welche über kleine Schusswechsel hinausgehen. In der Regel folgt ein Aufruf der Regierung an die betroffenen Ältesten, eine Konfliktlösung herbeizuführen. Bei einer weiteren Eskalation schreiten Sicherheitskräfte ein, und die Regierung versucht, das Problem eigenständig zu lösen. Dieser Ansatz ist nicht immer erfolgreich (BFA 8.2017, S. 101). Relevanter und von größerer Auswirkung ist das System der Blutrache. Hier können selbst Personen betroffen sein, die nach Jahren in der Diaspora nach Hause zurückkehren. Während Sicherheitskräfte in größere Clankonflikte eingreifen, tun sie dies bei Blutfehden nur selten bzw. ist ein Eingreifen nicht möglich. Gleichzeitig sind Polizisten selbst Angehörige eines Clans, was die Sache erschwert (BFA 8.2017, S. 101). Quellen: […] 19.
  35. Angehörige anderer Clans in der Position als Minderheit, Clanlose Letzte Änderung 2022-06-13 09:42 Auch Angehörige starker Clans können zu Minderheiten werden. Dies ist dann der Fall, wenn sie in einem Gebiet leben, in dem ein anderer Clan dominant ist. Dies kann Einzelpersonen oder auch ganze Gruppen betreffen. So sehen sich beispielsweise die Biyomaal als exponierter Dir-Clan in Südsomalia manchmal in dieser Rolle. Generell gerät eine Einzelperson immer dann in die Rolle der Minderheit, wenn sie sich auf dem Gebiet eines anderen Clans aufhält. Sie verliert so die mit ihrer Clanzugehörigkeit verbundenen Privilegien. Die Position als "Gast" ist schwächer als jene des "Gastgebers". Im System von "hosts and guests" sind Personen, die sich außerhalb des eigenen Clanterritoriums niederlassen, gegenüber Angehörigen des dort ansässigen Clans schlechter gestellt. In Mogadischu gelten etwa Angehörige der Isaaq, Rahanweyn und Darod als "Gäste". Dieses System gilt auch für IDPs (SEM 31.5.2017, S. 11f/32f). Diskriminierung: In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus. Diskriminierung erfolgt etwa auch beim Zugang zum Arbeitsmarkt oder zu Gerichtsverfahren (USDOS 12.4.2022, S. 40). Angehörige eines (Sub-)Clans können in von einem anderen (Sub-)Clan dominierten Gebiete auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 18.4.2021, S. 12). In Mogadischu ist es im Allgemeinen schwierig, Menschen die dort aufgewachsen sind, nach Clans zu differenzieren. Es gibt keine äußerlichen Unterschiede, auch der Akzent ist der gleiche. Selbst anhand von Namen lassen sich die Menschen nicht einmal ethnisch zuordnen, da vor allem arabische Namen verwendet werden (UNFPA/DIS 25.6.2020). Ashraf und Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status. Beide Clans werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil-Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014, S. 46f/103). Für eine Person ohne Clanidentität ist gesellschaftlicher Schutz nicht vorhanden. Dies führt nicht automatisch zu Misshandlung, fördert aber die Vulnerabilität. Sollte eine Person ohne Clanidentität und ohne Ressourcen zurückkehren, wird es im gegenwärtigen somalischen Kontext für diese physisch und wirtschaftlich sehr schwierig, zu überleben (ACCORD 29.5.2019, S. 2f). Allerdings gibt es laut Experten bis auf sehr wenige Waisenkinder in Somalia niemanden, der nicht weiß, woher er oder sie abstammt (ACCORD 31.5.2021, S. 37/39f). Das Wissen um die eigene Herkunft, die eigene Genealogie, ist von überragender Bedeutung. Dieses Wissen dient zur Identifikation und zur Identifizierung (Shukri 3.5.2021). Quellen: […] […] 1.3.
  36. Auszug aus der ACCORD-Anfragebeantwortung vom 31.05.2021: „Frage: Welchen Schutz können Frauen im Familienkontext erwarten, z.B. gegen häusliche Gewalt? Markus Höhne: Generell sind somalische Frauen im häuslichen Kontext ihren Männern „Untertan“. Aber es gibt Unterschiede. Wenn eine Frau einen sehr guten Ruf in ihrer eigenen Familie hat und als Mädchen möglicherweise das Glück hatte, von ihrem Vater oder auch Onkel ausgebildet und gefördert worden zu sein, gilt sie auch nach der Heirat noch als „zu pflegendes“ Mitglied der eigenen väterlichen Familie. Wenn der Ehemann so einer Frau ohne Grund im Haus Gewalt antut, dann kann die Frau sich an ihre Brüder oder sonst jemanden väterlicherseits wenden und sagen: „Schaut her, mein Mann hat mit dieses Unrecht angetan!“ Und wenn dann glaubhaft versichert werden kann, dass sie nicht fremdgegangen ist, und wenn kein sonstiges ungebührliches Verhalten vorliegt, dann kann sie sich in den Schutz ihrer Patrilinie begeben und dann kann der Mann möglicherweise zur Rechenschaft gezogen werden – von ihren Verwandten. Aber wenn auch nur der kleinste Verdacht besteht, dass das Mädchen sich moralisch nicht korrekt verhalten hat, dann wird häusliche Gewalt auch von Seiten ihrer eigenen Vatersfamilie toleriert. Wenn die Frau einer nicht-einflussreichen Familie angehört oder nach der Heirat wegzieht in das Dorf des Mannes, wo sie keine Verwandten hat, dann ist sie generell sehr ungeschützt. […]“ 1.3.
  37. Auszug aus dem Country Guidance; Somalia Report der EUAA, August 2023 (sinngemäß aus dem Englischen übersetzt): „[…] Allgemeine Informationen Die Region Sool besteht aus vier Bezirken. Laas Canood ist die Hauptstadt der Region. Sool wird hauptsächlich von Dhulbahante bewohnt, einem Darod/Harti-Subclan, der zusammen mit den Majerteen von Puntland Teil der Harti Konföderation zusammen mit den Majerteen-Clans von Puntland gehört. Die Stadt Caynabo wird hauptsächlich vom Isaaq-Clan bewohnt. Im Jahr 2021 schätzte das UNOCHA die Bevölkerung von Sool auf 464 488 Einwohner. Hintergrund und an den bewaffneten Auseinandersetzungen beteiligte Akteure Puntland und Somaliland streiten über die politische und militärische Kontrolle von Gebieten in den Regionen Sool und Sanaag sowie im Gebiet von Ayn, einem Teil der Region Togdheer. Sool und Sanaag liegen innerhalb der Grenzen Somalilands, wie sie im alten anglo-italienischen Grenzverlauf und Protokoll festgelegt sind und wie sie von der somaliländischen Regierung vorgeschlagen wurden. Die lokalen Behörden von Sool haben wiederholt die Seiten gewechselt zwischen Puntland und Somaliland. Es bestanden alte Spannungen zwischen dem Clan der Dhulbahante und Somaliland wegen langjähriger Selbstbestimmungsforderungen des Clans, der Anfang Januar Januar 2023 die Regionen Sool und Sanaag zu Teilen der Bundesrepublik Somalia erklärte und die somaliländischen Streitkräfte aufgefordert hat, sich aus dem Gebiet zurückzuziehen. [COI Update 2023, 1.1.1., S. 7]. Die somaliländischen Streitkräfte kontrollieren den westlichen Teil von Sool. Die Hauptstadt Laas Canood, der Bezirk Xudun und Tukaraq werden von der somaliländischen Verwaltung kontrolliert. Boocame, ein Bezirk, der zuvor von Puntland kontrolliert wurde, kam nach Mai 2022 unter die Kontrolle der somaliländischen Streitkräfte. Die an die Regionen Nugal und Bari angrenzenden Gebiete werden von der somaliländischen Verwaltung und den autonomen Kräften Puntlands umkämpft. Was die Rivalitäten zwischen den Clans betrifft, so ist die Region Sool ein stark umstrittenes Gebiet, das zahlreiche Konfliktdynamiken aufweist. Mehrere Streitigkeiten um Wasserbrunnen zwischen und innerhalb von Clans, an denen Clan-Milizen beteiligt sind, wurden häufig berichtet. Streitigkeiten zwischen den Clans der Isaaq und der Darood haben eine Tendenz zur Eskalation. Die Präsenz von Al-Shabaab wurde in Sool während des Berichtszeitraums nicht gemeldet. Art der Gewalt und Beispiele von Vorfällen Zwischen Februar und Anfang März 2023 kam es vierundzwanzig Tage lang zu Zusammenstößen zwischen Streitkräften Somalilands und dem Clan der Dhulbahante in Laas Canood, bei denen 210 Zivilisten starben, 680 weitere verwundet und 200 000 Familien vertrieben wurden. […]“ 1.3.
  38. Auszug aus dem Bericht „Focus Somalia, Clans und Minderheiten“ des schweizerischen Staatssekretariats für Migration SEM, Mai 2017: „[…] 5.2.
  39. Mischehen Alle dazu befragten Gesprächspartner der Fact-Finding Mission waren sich darin einig, dass Mehrheitsclans Mischehen mit Angehörigen berufsständischer Gruppen meist nicht akzeptieren. Dies stimmt auch mit den Angaben in der Literatur überein. Dabei richtet sich dieses Tabu ausschließlich gegen diese Art von Minderheiten. In der traditionell exogamen somalischen Gesellschaft (siehe Kapitel 2.4) ist dies ein Nachteil, da es den Minderheitenclans verunmöglicht, Allianzen auf Augenhöhe zu schließen und Netzwerke aufzubauen. Als besonders problematisch wird es angesehen, wenn eine Mehrheits-Frau einen Minderheiten-Mann heiratet, da dann ihre Kinder der Minderheit angehören werden. Der umgekehrte Fall ist weniger problematisch, da die Kinder eines Mehrheiten-Mannes trotz einer Minderheiten-Mutter dem Mehrheitsclan angehören. Der Druck auf Mischehen ist insbesondere in ländlichen Gebieten ausgeprägt, während er in den Städten etwas abgenommen haben dürfte. Eine Quelle der Fact-Finding Mission gab gar an, dass eine Mischehe in kosmopolitischen Städten wie Mogadischu oder Kismayo «keine große Sache» sei. Mischehen zwischen Mehrheitsclans und berufsständischen Gruppen kommen nach übereinstimmenden Aussagen mehrerer Gesprächspartner der Fact-Finding Mission «sehr, sehr selten» vor – insbesondere zwischen Mehrheits-Frauen und Minderheits-Männern. Es bestehen offenbar regionale Unterschiede. Im clanmäßig homogeneren Norden des somalischen Kulturraums ist den Mehrheitsclans tendenziell die «Reinheit» des Clans wichtiger als im stark durchmischten Süden. Deshalb sind Mischehen im Norden seltener und gleichzeitig stärker stigmatisiert als im Süden. In Somaliland lehnen die Clanfamilien Isaaq und Darod Mischehen vehement ab, während sie die Dir eher akzeptieren. Eine Quelle der Fact-Finding Mission gab an, dass auch die Hawiye und die Rahanweyn die Frage der Mischehe weniger eng sehen würden als die Isaaq. Eine weitere Quelle gab an, dass Hawiye in einer Ehe zwischen einem Hawiye-Mann und einer Minderheiten-Frau tendenziell kein großes Problem sehen. Einige wenige Mischehen sind auch in Jijiga in Äthiopien bekannt. Probleme können vor der eigentlichen Eheschließung beginnen. In der somalischen Gesellschaft müssen Heiratswillige bei ihren Familien einige traditionelle Verfahren absolvieren, bevor die Familien ihr Einverständnis zur Ehe geben. Wenn jemand eine Person aus einer Minderheit heiraten möchte, gelingt dies in aller Regel nicht und die Betroffenen akzeptieren das Verdikt. Selbst bei Heiraten unter Mehrheitsclans kommt es vor, dass die Familie das Einverständnis zur Heirat nicht gibt. In diesem Fall reisen die Betroffenen manchmal die Distanz von drei Tagesreisen per Kamel von ihrem Wohnort weg, wo sie nach Ansicht moderater Sufi-Kleriker auch ohne Einverständnis ihrer Eltern heiraten dürfen. Die im islamischen Recht erforderliche Funktion des Vormunds der Braut nehmen dann drei Zeugen anstelle des Vaters der Braut ein. Auf Englisch heißen diese Heiraten runaway marriages, auf Somalisch gubdo sireed. Nach der Rückkehr an den Wohnort akzeptieren die Familien solche Heiraten in vielen, aber nicht allen Fällen. Bekannte Städte für solche Heiraten sind Wanlaweyn für die Einwohner Mogadischus und Gabiley für die Einwohner Hargeysas. Heiraten werden von religiösen Sheikhs gemäß islamischem Recht geschlossen. Es kommt vor, dass Sheikhs von Mehrheitsclans das Schließen von Mischehen verweigern. Bei den Sheikhs der Minderheiten ist dies hingegen nicht der Fall. […]“
  40. Beweiswürdigung: 2.
  41. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: 2.1.
  42. Soweit in der gegenständlichen Entscheidung Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt, in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung (vgl. EV, AS 39; VHS, S 7 f). Der Beschwerdeführer legte kein Identitätsdokument vor. Diese Feststellungen gelten somit ausschließlich für die Identifizierung des Beschwerdeführers im Asylverfahren. 2.1.
  43. Soweit in der gegenständlichen Entscheidung Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt, in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung vergleiche EV, AS 39; VHS, S 7 f). Der Beschwerdeführer legte kein Identitätsdokument vor. Diese Feststellungen gelten somit ausschließlich für die Identifizierung des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Religionszugehörigkeit, zum Aufwachsen, zur Schulbildung und beruflichen Tätigkeit sowie den Sprachkenntnissen stützen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften sowie gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren (vgl. EV, AS 39 f; VHS, S 8 f, 14 und 16 f) sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Somali.Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Religionszugehörigkeit, zum Aufwachsen, zur Schulbildung und beruflichen Tätigkeit sowie den Sprachkenntnissen stützen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften sowie gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren vergleiche EV, AS 39 f; VHS, S 8 f, 14 und 16 f) sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Somali. 2.1.
  44. Die Feststellung zum Familienstand beruht auf seinen glaubhaft gemachten Angaben im Verfahren (vgl. EV, AS 40; VHS, S 11 f). Insbesondere ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer durchgehend angab, verheiratet zu sein (EB, AS 3; BFA, AS 40; VHS, 11) und einen Sohn zu haben und dabei im Gegensatz zu seinem übrigen Aussageverhalten Emotion zeigte und Emotion verbal artikulierte (VHS, 13: „BF lacht“; „Es war ein glücklicher Tag, als ich meine Frau heiraten konnte.“). Es besteht kein Zweifel, dass er hierbei eine reale Situation bzw. seinen kleinen Sohn vor Augen hatte. Der Aufenthaltsort seiner Familie war mit XXXX festzustellen, da der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt zwar angab, sie würden in XXXX leben (BFA, AS 41), in der mündlichen Verhandlung dann aber zunächst auf die Frage, wo seine Frau jetzt lebe, angab: „Jetzt in XXXX .“, um auf Nachfrage der Richterin zu erklären, dass seine Frau immer in XXXX gelebt habe – und ihre Familie auch (VHS, 16). Dies erscheint auch plausibel, da der Beschwerdeführer seine Frau in XXXX während seiner Arbeit kennenlernte (VHS, 20) und sie immer „in der Stadt“ traf (VHS, 21). XXXX liegt hingegen ca. 120 km entfernt von XXXX , den Angaben des Beschwerdeführers zufolge wäre die Entfernung in einer ca. fünfstündigen Autofahrt zu bewältigen (VHS, 16), was sowohl das Kennenlernen als auch regelmäßige Treffen wesentlich erschwert hätte und dieser Angabe vor dem Bundesamt daher nicht gefolgt werden kann. 2.1.
  45. Die Feststellung zum Familienstand beruht auf seinen glaubhaft gemachten Angaben im Verfahren vergleiche EV, AS 40; VHS, S 11 f). Insbesondere ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer durchgehend angab, verheiratet zu sein (EB, AS 3; BFA, AS 40; VHS, 11) und einen Sohn zu haben und dabei im Gegensatz zu seinem übrigen Aussageverhalten Emotion zeigte und Emotion verbal artikulierte (VHS, 13: „BF lacht“; „Es war ein glücklicher Tag, als ich meine Frau heiraten konnte.“). Es besteht kein Zweifel, dass er hierbei eine reale Situation bzw. seinen kleinen Sohn vor Augen hatte. Der Aufenthaltsort seiner Familie war mit römisch 40 festzustellen, da der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt zwar angab, sie würden in römisch 40 leben (BFA, AS 41), in der mündlichen Verhandlung dann aber zunächst auf die Frage, wo seine Frau jetzt lebe, angab: „Jetzt in römisch 40 .“, um auf Nachfrage der Richterin zu erklären, dass seine Frau immer in römisch 40 gelebt habe – und ihre Familie auch (VHS, 16). Dies erscheint auch plausibel, da der Beschwerdeführer seine Frau in römisch 40 während seiner Arbeit kennenlernte (VHS, 20) und sie immer „in der Stadt“ traf (VHS, 21). römisch 40 liegt hingegen ca. 120 km entfernt von römisch 40 , den Angaben des Beschwerdeführers zufolge wäre die Entfernung in einer ca. fünfstündigen Autofahrt zu bewältigen (VHS, 16), was sowohl das Kennenlernen als auch regelmäßige Treffen wesentlich erschwert hätte und dieser Angabe vor dem Bundesamt daher nicht gefolgt werden kann. Die Feststellung, dass die Mutter des Beschwerdeführers in XXXX lebte und im Kriegsgeschehen um XXXX verstorben ist, war zu treffen, da der Beschwerdeführer ihren Tod bereits vor dem Bundesamt Mitte Juli 2023 erwähnte (BFA, AS 41) und dies auch in der mündlichen Verhandlung wiederholte (VHS, 10). Der Konflikt um XXXX um die militärische und politische Kontrolle in der Region Sool eskalierten im Jahr 2023 und führten bereits im Februar 2023 zu mehreren Hunderten Todesopfern und Verletzten und 200 000 vertriebenen Familien, sodass es nachvollziehbar erscheint, dass auch die Mutter des Beschwerdeführers unter den Todesopfern war. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht – sowie von ihm behauptet – clanlos ist, beruht auf einer Gesamtschau der vom Beschwerdeführer gemachten Angaben. Zunächst ist aufgefallen, dass der Beschwerdeführer verschiedene Angaben zur Herkunft seines Vaters machte, indem er zunächst behauptete, dieser käme aus Eritrea, dann wiederum aus Äthiopien, in der Beschwerde wiederum Eritrea und vor dem Bundesverwaltungsgericht Äthiopien (vgl. EB, AS 7; EV, AS 39; AS 132 f; VHS, 8). H

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