4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Vorarlberg (im Folgenden: belangte Behörde), wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Brasilien festgestellt sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dieser Bescheid wurde der BF am 26.08.2023 durch persönliche Übernahme nachweislich zugestellt. Die vom Ehegatten als bevollmächtigten Rechtsvertreter der BF erhobene und mit 12.02.2024 datierte Beschwerde wurde per Post an die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH in Wien übermittelt, wo diese am 16.02.2024 einlangte. Die Beschwerde wurde in weiterer Folge am 01.03.2024 an das BFA Vorarlberg als zuständige Behörde übermittelt. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 12.03.2023 von der belangten Behörde vorgelegt, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. Die vorliegende Rechtssache wurde der zuständigen Gerichtsabteilung der BVwG Außenstelle Graz zugewiesen. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 18.03.2024, zugestellt am 20.03.2024, wurde der BF aufgetragen, dem BVwG entweder die von ihr mit eigenhändiger Unterschrift unterschriebene Beschwerde oder eine von ihr unterschriebene Vertretungsvollmacht für die Einbringung in ihrem Namen zu übermitteln. Mit dem am 27.03.2024 eingebrachten Schriftsatz wurde dem BVwG eine von der BF unterschriebene und mit 28.02.2024 datierte Vertretungsvollmacht – lautend auf ihren Ehegatten – übermittelt. Mit Verspätungsvorhalt des BVwG vom 28.03.2024, zugestellt durch Hinterlegung mit Wirksamkeit ab 03.04.2024 (Beginn der Abholfrist) und persönlich vom Ehegatten als bevollmächtigten Vertreter abgeholt am 04.04.2024, wurde der beschwerdeführenden Partei mitgeteilt, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der Aktenlage aus den näher dargelegten Gründen als verspätet darstelle. Gleichzeitig wurde der beschwerdeführenden Partei zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Verspätungsvorhalts eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Mit dem am 12.04.2024 eingebrachten und mit 08.04.2024 datierten, vom Rechtsvertreter handschriftlich verfassten Schriftsatz wurde eine Stellungnahme übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Beweiswürdigung: Der dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und eindeutigen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die nachweisliche Zustellung des angefochtenen Bescheides ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Übernahmebestätigung (AS 165), wonach das zuzustellende Dokument am 26.08.2023 von der BF persönlich übernommen wurde. Die auf Grund der vorliegenden Akten getroffenen Feststellungen werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. 2. Rechtliche Beurteilung: 2.1. Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung (Spruchpunkt A.):
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (bei sog. „Bescheidbeschwerden“) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (bei sog. „Bescheidbeschwerden“) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Für die Berechnung der Beschwerdefristen kommen
GVG die Bestimmungen der §§ 32 und 33 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 (WV) in der geltenden Fassung, zur Anwendung.Für die Berechnung der Beschwerdefristen kommen
Paragraph 17, VwGVG die Bestimmungen der Paragraphen 32 und 33 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (WV) in der geltenden Fassung, zur Anwendung.
1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder
G) zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) nicht in die Frist eingerechnet.
Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, Zustellgesetz (ZustG) zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) nicht in die Frist eingerechnet. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den festgestellten Sachverhalt ergibt Folgendes: In der Rechtsmittelbelehrung des gegenständlich angefochtenen Bescheides wurde zutreffend auf diese Beschwerdefrist von vier Wochen und auf die weiteren Erfordernisse der rechtswirksamen Einbringung der Beschwerde bei der belangten Behörde hingewiesen. Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 26.08.2023 nachweislich und rechtswirksam zugestellt (§ 13 ZustG). Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 26.08.2023 nachweislich und rechtswirksam zugestellt (Paragraph 13, ZustG). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdefrist somit am Samstag, dem 26.08.2023 begonnen und nach Maßgabe des § 33 Abs. 3 AVG mit Ablauf des Montags, dem 25.09.2023 geendet.Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdefrist somit am Samstag, dem 26.08.2023 begonnen und nach Maßgabe des Paragraph 33, Absatz 3, AVG mit Ablauf des Montags, dem 25.09.2023 geendet. Die vom Ehegatten der BF als bevollmächtigten Rechtsvertreter erhobene und mit 12.02.2024 datierte Beschwerde wurde per Post fälschlich an die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH in Wien übermittelt, wo diese am 16.02.2024 einlangte. Die Beschwerde wurde in weiterer Folge von der BBU am 01.03.2024 an das BFA Vorarlberg als zuständige Behörde übermittelt. Maßgeblicher Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde bei der belangten Behörde ist somit der 01.03.2024. In der Stellungnahme des Rechtsvertreters zum Verspätungsvorhalt wurde als Grund dafür, warum die Beschwerdefrist nicht eingehalten worden sei, auf zwei Umstände verwiesen: Einerseits auf die zu Unrecht ergangene Rückkehrentscheidung und andererseits auf „schwerwiegende Fehler“, die das BFA Feldkirch und die Fremdenpolizei in Bregenz gemacht hätten. Die in der Stellungnahme im Weiteren dargelegten Einwände richteten sich jedoch insgesamt nicht gegen die formelle Frage der verspäteten Beschwerdeeinbringung an sich, die auch nicht bestritten wurde, sondern zielen auf eine aus Sicht des Rechtsvertreters vorliegende inhaltliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung der belangten Behörde dar. Erweist sich eine Beschwerde als unzulässig, so kommt eine inhaltliche Überprüfung des angefochtenen Bescheides allerdings nicht (mehr) in Frage. Da die gegenständliche Beschwerde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht wurde, war die Beschwerde mit Beschluss
GVG als verspätet zurückzuweisen.Da die gegenständliche Beschwerde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht wurde, war die Beschwerde mit Beschluss
Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG als verspätet zurückzuweisen. 2.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte
GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. 2.3. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
§ Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Paragraph Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G301.2288139.1.00
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