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{'item': 'G303 2279315-1'}

Obsah (17)Art. 133§ 45§ 6§ 17Art. 130§ 14§ 46§ 15§ 27§ 28§ 24§ 1§ 40§ 41§ 8§ 42§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.04.2024 GeschäftszahlG303 2279315-1 Spruch, G303 2279315-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 01.02.2023 über die Zentrale Poststelle beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Dem Antrag waren medizinische Beweismittel angeschlossen.
  2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. 2.
  3. Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 16.05.2023, wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am XXXX .2023, folgender Gesamtgrad der Behinderung festgestellt:2.
  4. Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 16.05.2023, wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am römisch 40 .2023, folgender Gesamtgrad der Behinderung festgestellt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer bzw. des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Chronisches Schmerzsyndrom der Wirbelsäule bei degenerativen Veränderungen Untere Positionsnummer entspricht den Funktionseinschränkungen mittleren Grades, den radiologischen Veränderungen, dem Zustand nach Halswirbelsäulenoperation, den rezidivierenden Schmerzepisoden und dem andauernden Behandlungsbedarf 02.01.02 30 2 Kniegelenksschädigungen beidseitig Obere Positionsnummer entspricht den Funktionseinschränkungen geringen Grades beidseitig, den radiologischen Veränderungen, dem Zustand nach Knietotalendoprothese rechts, der Schmerzsymptomatik und dem weiteren Behandlungsbedarf. 02.05.19 30 3 Schultergelenksschädigung rechts Fixe Positionsnummer entspricht der Funktionseinschränkung geringen Grades nach erfolgreichem arthroskopischen Eingriff 04/2022 Fixe Positionsnummer entspricht der Funktionseinschränkung geringen Grades nach erfolgreichem arthroskopischen Eingriff 04 aus 2022, 02.06.01 10 4 Leichter Bluthochdruck Fixe Positionsnummer entspricht den leichten Druckregulationsstörungen und der medikamentösen Behandlung 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass der Behinderungsgrad der führenden Gesundheitsschädigung (GS) 1 durch den Grad der Behinderung der GS2 um eine weitere Stufe angehoben werde, da die Schädigung des Stütz- und Bewegungsapparates im Zusammenwirken eine zusätzliche maßgebliche Einschränkung der körperlichen Funktionen bewirken. GS3 und GS4 würden nicht weiter anheben, da nur geringe Funktionseinschränkungen vorliegen würden.
  5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.05.2023 wurde der BF zum Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme ein schriftliches Parteiengehör

§ 45

AVG gewährt und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.05.2023 wurde der BF zum Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme ein schriftliches Parteiengehör

Paragraph 45, AVG gewährt und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. 3.

  1. Mit Schriftsatz vom 06.06.2023 wurde seitens des bevollmächtigten Rechtsvertreters eine Vollmacht vorgelegt und um Fristverlängerung für die Abgabe einer Stellungnahme bis zum 03.08.2023 ersucht. 3.
  2. Mit Schriftsatz vom 31.07.2023 wurde im Rahmen des Parteiengehörs eine schriftliche Stellungnahme erstattet sowie weitere medizinische Beweismittel vorgelegt. Dabei wurden zum Sachverständigengutachten von Dr. XXXX Einwendungen erhoben, insbesondere, dass die vorhandenen Gesundheitsschädigungen bei der Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Besonders die deutlich degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule mit einhergehenden starken Schmerzen beim Stehen und Gehen würden der BF gesundheitlich stark zusetzen. Das Gehen sei aufgrund der Schmerzen nur beschwerlich möglich. An den Knien leide die BF ebenfalls unter Einschränkungen, unter anderem an einer höhergradigen Femoropatellararthrose mit suprapatellarer Spornbildung im tendinösen Ursprung der Quadrizepssehne im Sinne einer chronischen Tendinopathie. Die BF ersuche daher alle ihre bestehenden Gesundheitsschädigungen bei der Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung zu berücksichtigen und um Ausstellung eines Behindertenpasses.3.
  3. Mit Schriftsatz vom 31.07.2023 wurde im Rahmen des Parteiengehörs eine schriftliche Stellungnahme erstattet sowie weitere medizinische Beweismittel vorgelegt. Dabei wurden zum Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 Einwendungen erhoben, insbesondere, dass die vorhandenen Gesundheitsschädigungen bei der Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Besonders die deutlich degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule mit einhergehenden starken Schmerzen beim Stehen und Gehen würden der BF gesundheitlich stark zusetzen. Das Gehen sei aufgrund der Schmerzen nur beschwerlich möglich. An den Knien leide die BF ebenfalls unter Einschränkungen, unter anderem an einer höhergradigen Femoropatellararthrose mit suprapatellarer Spornbildung im tendinösen Ursprung der Quadrizepssehne im Sinne einer chronischen Tendinopathie. Die BF ersuche daher alle ihre bestehenden Gesundheitsschädigungen bei der Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung zu berücksichtigen und um Ausstellung eines Behindertenpasses.
  4. Aufgrund der neu vorgelegten Befunde und der erhobenen Einwendungen wurde der medizinische Sachverständige Dr. XXXX ersucht eine Stellungnahme zu erstatten.
  5. Aufgrund der neu vorgelegten Befunde und der erhobenen Einwendungen wurde der medizinische Sachverständige Dr. römisch 40 ersucht eine Stellungnahme zu erstatten. 4.
  6. In der medizinischen Stellungnahme vom 16.08.2023 wurde seitens des medizinischen Sachverständigen ausgeführt, dass die nachträglich vorgelegten Befunde die bereits vorgelegten Befunde und damit die bei der Untersuchung am XXXX .2023 festgestellten Funktionseinschränkungen bestätigen würden. Alle Gesundheitsschädigungen seien nach der gültigen Einschätzungsverordnung korrekt und ausreichend beurteilt worden. Das erstattete Gutachten vom 17.04.2023 (Datum der persönlichen Begutachtung) sei am 17.05.2023 vidiert worden und bleibe unverändert bestehen. 4.
  7. In der medizinischen Stellungnahme vom 16.08.2023 wurde seitens des medizinischen Sachverständigen ausgeführt, dass die nachträglich vorgelegten Befunde die bereits vorgelegten Befunde und damit die bei der Untersuchung am römisch 40 .2023 festgestellten Funktionseinschränkungen bestätigen würden. Alle Gesundheitsschädigungen seien nach der gültigen Einschätzungsverordnung korrekt und ausreichend beurteilt worden. Das erstattete Gutachten vom 17.04.2023 (Datum der persönlichen Begutachtung) sei am 17.05.2023 vidiert worden und bleibe unverändert bestehen.
  8. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.08.2023 wurde der Grad der Behinderung der BF mit 40 % festgesetzt und festgestellt, dass die BF die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, weswegen ihr Antrag vom 01.02.2023 abgewiesen wurde. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte, oben angeführte, ärztliche Sachverständigengutachten von Dr. XXXX . Danach betrage der Grad der Behinderung 40%. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens (Gutachten und Stellungnahme von Dr. XXXX ) wurden dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Bescheidbegründung erklärt. In der rechtlichen Begründung wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes angeführt.
  9. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.08.2023 wurde der Grad der Behinderung der BF mit 40 % festgesetzt und festgestellt, dass die BF die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, weswegen ihr Antrag vom 01.02.2023 abgewiesen wurde. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte, oben angeführte, ärztliche Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 . Danach betrage der Grad der Behinderung 40%. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens (Gutachten und Stellungnahme von Dr. römisch 40 ) wurden dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Bescheidbegründung erklärt. In der rechtlichen Begründung wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes angeführt.
  10. Dagegen erhob die BF durch ihre bevollmächtigte Vertretung mit Schriftsatz vom 14.09.2023 firstgerecht Beschwerde. Es wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, eine höhere Einschätzung der Gesundheitsschädigung der BF aufgrund ihrer erheblichen bestehenden Leidenszustände vorzunehmen und einen Behindertenpass auszustellen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Begründend wurde ausgeführt, dass die bestehenden Gesundheitsschädigungen nicht ausreichend in der Beurteilung des Gesundheitszustandes der BF berücksichtigt worden seien. Es wurde ein weiterer Befund vorgelegt, welcher die Leiden betreffend der links-rechts konvexen Thorakolumbalskoliose, der Coxarthrose bds., sowie der Gonarthrose links zeige. Der Gesundheitszustand der BF habe sich in der letzten Zeit deutlich verschlechtert und die Beschwerden und Leiden hätten deutlich zugenommen. Besonders stark seien die Beschwerden mit Schmerzen beim Stehen, was ihr auch vermehrt Schwierigkeiten bereite, auch würden die Schmerzen in beide Beine ausstrahlen und Parästhesien im linken Bein bestehen. Regelmäßige Infiltrationen hätten hier keine nachhaltige Besserung der Leiden bewirkt. Außerdem sei die BF vermehrt auf die Einnahme von Schmerzmitteln angewiesen. In Gesamtschau ihrer Leiden sei die BF der Ansicht, dass die bei ihr vorhandenen Gesundheitsschädigungen nicht ausreichend beim Gesamtgrad der Behinderung gewürdigt worden seien. Als Beweis wurde die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt.
  11. Im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung holte die belangte Behörde eine als „Sofortige Beantwortung“ bezeichnete medizinische Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der belangten Behörde ein. In der medizinischen Stellungnahme vom 18.09.2023 wurde ausgeführt, dass das Gutachten vom 17.05.2023 (vidiert)und die Stellungnahme vom 16.08.2023 von Dr. XXXX schlüssig und nachvollziehbar seien. Die Gesundheitsschädigungen GS1 bis GS4 seien entsprechend ihrer Funktionseinschränkungen

der geltenden Einschätzungsverordnung korrekt eingeschätzt und der Gesamtgrad der Behinderung ausführlich begründet worden. Der nachgereichte Befund bringe keine Befunderweiterung. Insgesamt würden die nachgereichten Einwendungen daher keine ausreichend relevanten Sachverhalte beinhalten, welche eine Änderung des Gutachtens bewirken würden, sodass daran festgehalten werde. 7. Im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung holte die belangte Behörde eine als „Sofortige Beantwortung“ bezeichnete medizinische Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der belangten Behörde ein. In der medizinischen Stellungnahme vom 18.09.2023 wurde ausgeführt, dass das Gutachten vom 17.05.2023 (vidiert)und die Stellungnahme vom 16.08.2023 von Dr. römisch 40 schlüssig und nachvollziehbar seien. Die Gesundheitsschädigungen GS1 bis GS4 seien entsprechend ihrer Funktionseinschränkungen

der geltenden Einschätzungsverordnung korrekt eingeschätzt und der Gesamtgrad der Behinderung ausführlich begründet worden. Der nachgereichte Befund bringe keine Befunderweiterung. Insgesamt würden die nachgereichten Einwendungen daher keine ausreichend relevanten Sachverhalte beinhalten, welche eine Änderung des Gutachtens bewirken würden, sodass daran festgehalten werde.

  1. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 19.09.2023 wurde die Beschwerde der BF abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Mit einem Grad der Behinderung von 40 % würden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen. In der Begründung wurde auf die ärztliche Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst der belangten Behörde verwiesen. Danach betrage der Grad der Behinderung 40%. Das Sachverständigengutachten und die Stellungnahme von Dr. XXXX , sowie die als „Sofortige Beantwortung“ bezeichnete medizinische Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes wurden in Kopie der Beschwerdevorentscheidung beigelegt und sind zum Bestandteil der Begründung dieses Bescheides erklärt worden. In der rechtlichen Beurteilung wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes angeführt.In der Begründung wurde auf die ärztliche Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst der belangten Behörde verwiesen. Danach betrage der Grad der Behinderung 40%. Das Sachverständigengutachten und die Stellungnahme von Dr. römisch 40 , sowie die als „Sofortige Beantwortung“ bezeichnete medizinische Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes wurden in Kopie der Beschwerdevorentscheidung beigelegt und sind zum Bestandteil der Begründung dieses Bescheides erklärt worden. In der rechtlichen Beurteilung wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes angeführt.
  2. Mit Schriftsatz vom 29.09.2023, bei der belangten Behörde eingelangt am 02.10.2023, stellte die rechtsfreundliche Vertretung der BF fristgerecht einen Vorlageantrag.
  3. Die gegenständliche Beschwerde, der Vorlageantrag und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 11.10.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
  4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. 11.
  5. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, vom 13.02.2024 wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am selben Tag, im Wesentlichen folgendes festgehalten:11.
  6. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, vom 13.02.2024 wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am selben Tag, im Wesentlichen folgendes festgehalten: , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer bzw. des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Degeneratives LWS-Syndrom Unterer RSW aufgrund der vorliegenden radiologischen Befunde und der pseudoradikulären Schmerzsymptomatik ohne wesentliches sensomotorisches Defizit 02.01.02 30 2 Z.n. KTEP bds. (rechts 2016, links 09/2023)Z.n. KTEP bds. (rechts 2016, links 09 aus 2023,) Oberer RSW aufgrund der vorliegenden Befunde und der geringgradigen beidseitigen Bewegungseinschränkung 02.05.19 30 3 Z.n. arthroskopischer Rekonstruktion der Supraspinatussehne rechts

(2022), Impingement-Syndrom links Fixer RSW aufgrund der vorliegenden Befunde bei beidseitiger Schmerzsymptomatik und mittelgradiger Bewegungseinschränkung bds. 02.06.04 30 4 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Eine Stufe über dem unteren RSW aufgrund der medikamentösen Therapie 09.02.01 20 5 Leichter Bluthochdruck Fixer RSW aufgrund der medikamentösen Therapie 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung (GdB) wurde ausgeführt, dass sich dieser aus dem Zusammenwirken aller Leiden ergebe, wobei die führende GS 1 durch die GS 2 und die GS 3 um jeweils eine Stufe angehoben werde. Die GS 4 und die GS 5 würden aufgrund der Geringfügigkeit nicht weiter anheben. Im Vergleich zum letzten Gutachten sei die Implantation einer Kniegelenkstotalendoprothese links hinzugekommen, welche eine entsprechende Funktionseinschränkung verursache. Weiters hinzugekommen sei eine Impingement- Symptomatik im Bereich des linken Schultergelenkes. Ebenfalls ergänzt werde ein nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus mit medikamentöser Therapie. Aufgrund dieser gesundheitlichen Änderungen komme es zu einer Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe auf 50 %. Dieser neue Gesamtgrad der Behinderung sei ab September 2023 gerechtfertigt. 12. Das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs

§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw

GVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 26.02.2024 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. 12. Das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 26.02.2024 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. 12.

  1. Die Parteien erstatteten dazu keine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die BF hat einen Wohnsitz im Inland. Die BF leidet an folgenden behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen: ● Degeneratives Lendenwirbelsäulensydrom-Syndrom (Grad der Behinderung: 30 %) ● Zustand nach Implantation von Kniegelenkstotalendoprothesen beidseitig, rechts 2016 und links 09/2023 (Grad der Behinderung: 30 %) Zustand nach Implantation von Kniegelenkstotalendoprothesen beidseitig, rechts 2016 und links 09 aus 2023, (Grad der Behinderung: 30 %) ● Zustand nach arthroskopischer Rekonstruktion der Supraspinatussehne rechts

(2022)und Impingement-Syndrom im Bereich des linken Schultergelenkes (Grad der Behinderung: 30 %) ● Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus (Grad der Behinderung: 20 %) ● Leichter Bluthochdruck (Grad der Behinderung: 10 %) Im Vordergrund des Gesamtleidenszustandes der BF steht das Lendenwirbelsäulenleiden mit einem Grad der Behinderung von 30 %. Dieser Grad der Behinderung der führenden Gesundheitsschädigung wird durch die weiters vorliegenden orthopädischen Funktionseinschränkungen „Zustand nach Implantation beidseitiger Kniegelenkstotalendoprothesen“ und „Zustand nach arthroskopischer Rekonstruktion der Supraspinatussehne rechts und Impingement-Syndrom links“ wegen negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung um jeweils eine Stufe angehoben. Die weiteren Leiden (Diabetes mellitus und leichter Bluthochdruck) sind zu gering ausgeprägt, um eine Erhöhung des Grades der Behinderung insgesamt bewirken zu können. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt somit 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.) und liegt seit 01.09.2023 vor. 2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, der Beschwerde, dem Vorlageantrag sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, der Beschwerde, dem Vorlageantrag sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung zum Wohnsitz der BF ergibt sich aus einem eingeholten Datenauszug des Zentralen Melderegisters. Der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert wurde aufgrund des eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, vom 13.02.2024, festgestellt. Der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert wurde aufgrund des eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, vom 13.02.2024, festgestellt. Dieses ist schlüssig, vollständig, weist keine Widersprüche auf und steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen im Einklang. Das Sachverständigengutachten basiert auf einem nach persönlicher Untersuchung der BF erhobenen Befund. Es wurde dabei auf die Art der Leiden der BF, deren Ausmaß und Wechselwirkungen zueinander ausführlich eingegangen. Die festgestellten behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen und deren korrekte und nachvollziehbare Einschätzung bezüglich des Grades der Behinderung

der anzuwendenden Einschätzungsverordnung samt Anlage ergeben sich daraus. Im Vergleich zum Vorgutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 16.05.2023, das unter anderem der Beschwerdevorentscheidung zugrunde liegt, ist die Implantation einer Kniegelenkstotalendoprothese links hinzugekommen und wurde unter der Funktionseinschränkung „Zustand nach Kniegelenkstotalendoprothese beidseitig“ unter der Positionsnummer 02.05.19 mitberücksichtigt. Die Schultergelenksschädigung rechts wurde um die Impingement- Symptomatik im Bereich des linken Schultergelenkes erweitert und unter der Positionsnummer 02.06.04 neu eingeschätzt. Erstmals wurde das Leiden „nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus“ unter der Positionsnummer 09.02.01 mit einem Grad der Behinderung von 20 % eingeschätzt. Im Vergleich zum Vorgutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 16.05.2023, das unter anderem der Beschwerdevorentscheidung zugrunde liegt, ist die Implantation einer Kniegelenkstotalendoprothese links hinzugekommen und wurde unter der Funktionseinschränkung „Zustand nach Kniegelenkstotalendoprothese beidseitig“ unter der Positionsnummer 02.05.19 mitberücksichtigt. Die Schultergelenksschädigung rechts wurde um die Impingement- Symptomatik im Bereich des linken Schultergelenkes erweitert und unter der Positionsnummer 02.06.04 neu eingeschätzt. Erstmals wurde das Leiden „nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus“ unter der Positionsnummer 09.02.01 mit einem Grad der Behinderung von 20 % eingeschätzt. Seitens des Sachverständigen Dr. XXXX wurde festgehalten, dass das Hauptleiden „degeneratives LWS-Syndrom“ mit einem Grad der Behinderung von 30 % durch die vorliegenden Kniegelenks- und Schultergelenksschädigungen negativ beeinflusst wird, und es zu einer Anhebung des Gesamtbehinderungsgrades um insgesamt zwei Stufen kommt. Es wurde somit ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. objektiviert. Da die Implantation der Kniegelenkstotalendoprothese links erst im September 2023 erfolgte, besteht dieser Gesamtgrad erst seit 01.09.2023.Seitens des Sachverständigen Dr. römisch 40 wurde festgehalten, dass das Hauptleiden „degeneratives LWS-Syndrom“ mit einem Grad der Behinderung von 30 % durch die vorliegenden Kniegelenks- und Schultergelenksschädigungen negativ beeinflusst wird, und es zu einer Anhebung des Gesamtbehinderungsgrades um insgesamt zwei Stufen kommt. Es wurde somit ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. objektiviert. Da die Implantation der Kniegelenkstotalendoprothese links erst im September 2023 erfolgte, besteht dieser Gesamtgrad erst seit 01.09.2023. Der Inhalt des oben angeführten Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX vom 13.02.2024 wurde von der BF als auch von der belangten Behörde im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Es blieb daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unbestritten und wird der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt. Der Inhalt des oben angeführten Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 vom 13.02.2024 wurde von der BF als auch von der belangten Behörde im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Es blieb daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unbestritten und wird der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung [idgF]) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung [idgF]) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 idg

F) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 45Abs.

3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

§ 45Abs.

4 BBG mitzuwirken. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

Paragraph 45, Absatz 4, BBG mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) geregelt (§ 1 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF) geregelt (Paragraph eins, VwGVG).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idg

F) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG steht es der Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Abs. 1 Vw

GVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Abweichend davon beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung

§ 46

BBG zwölf Wochen.Im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Abweichend davon beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 46, BBG zwölf Wochen.

§ 15Vw

GVG kann jede Partei binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Paragraph 15, VwGVG kann jede Partei binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist,

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist,

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die fachärztliche Begutachtung basierte auch auf einer persönlichen Untersuchung der BF. Der verfahrensrelevante Inhalt des vorliegenden Sachverständigengutachtens wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung trotz des Antrages des BF

§ 24Vw

GVG entfallen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung trotz des Antrages des BF

Paragraph 24, VwGVG entfallen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. 3.2. Zu Spruchteil A): Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

§ 1Abs.

2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist;
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen;
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten;
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 22/1970i n der geltenden Fassung, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 22/1970i n der geltenden Fassung, angehören. Nach § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG 1998), BGBl. I Nr. 400/1998 in der geltenden Fassung, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:Nach Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz (EStG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 400 aus 1998, in der geltenden Fassung, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:  Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. I Nr. 183/1947). Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 1947,).  Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.  In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 in der geltenden Fassung) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der geltenden Fassung) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen;
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, leg. cit. vorliegt. Der Behindertenpass hat

§ 42Abs.

1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat

Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist

§ 45Abs.

2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

§ 45Abs.

1 BBG nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Ein Bescheid ist

Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Paragraph 45, Absatz eins, BBG nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Wie oben unter Punkt II.

  1. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, vom 13.02.2024, zu Grunde gelegt, welches als nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchfrei gewertet wurde.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, vom 13.02.2024, zu Grunde gelegt, welches als nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchfrei gewertet wurde. Alle Gesundheitsschädigungen der BF wurden in dem vorliegenden Sachverständigengutachten berücksichtigt und für jedes einzelne behinderungsrelevante Leiden wurde ein Grad der Behinderung nach der anzuwendenden Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt eingeschätzt. Insgesamt wurde ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert ab 01.09.2023 festgestellt. Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09//0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062). Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen vergleiche VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09//0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062). Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert und einem Wohnsitz im Inland sind die Voraussetzungen

§ 40Abs.

1 BBG für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert und einem Wohnsitz im Inland sind die Voraussetzungen

Paragraph 40, Absatz eins, BBG für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass der Grad der Behinderung der BF ab 01.09.2023 50 (fünfzig) v.H. (von Hundert) beträgt. 3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G303.2279315.1.00

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