RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.04.2024 GeschäftszahlG304 2278954-1 Spruch, G304 2278954-1/5EG304 2278954-1/5E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Montenegro, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Montenegro, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, gegen Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben,dass die Dauer desEinreiseverbotes ein
(1)Jahr beträgt. A) Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben,dass die Dauer des, Einreiseverbotes ein
(1)Jahr beträgt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 26.09.2023 wurde der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Montenegro zulässig ist (Spruchpunkt III.), ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise der BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.), und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 26.09.2023 wurde der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Montenegro zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise der BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.), und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein auf die Dauer von 3 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Gegen Spruchpunkt VI. dieses Bescheides wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
- Gegen Spruchpunkt römisch sechs. dieses Bescheides wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
- Am 04.10.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF ist Staatsangehörige von Montenegro. Sie ist zuletzt am 12.08.2023 in den Schengen Raum eingereist und wurde am 21.09.2023 im Bundesgebiet von der Finanzpolizei bei einer unerlaubten unangemeldeten Beschäftigung bzw. Schwarzarbeit betreten. Den Angaben der BF vor der Finanzpolizei am 21.09.2023 zufolge hätte sie EUR 10,- pro Stunde dafür erhalten und ihren Angaben in ihrer Einvernahme vor dem BFA am 22.09.2023 zufolge ist sie bereits einige Tage dieser Beschäftigung nachgegangen. Die BF hat zwar nicht die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer überschritten, jedoch gegen die sichtvermerkfreien Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen verstoßen, ist unerlaubt einer Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen, verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel und ist als mittellos anzusehen. Die Kernfamilie der BF lebt in Montenegro. Die BF hat in Österreich keine berücksichtigungswürdigen familiären Bindungen, nur entfernte Verwandte, zu denen keine Obsorgepflichten oder spezielle Abhängigkeiten bestehen. Meldedaten zur Person der BF im Bundesgebiet bestehen nicht. Die BF ist rückkehrwillig.
- Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang beruht auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang beruht auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Die Identität der BF war aufgrund des sichergestellten gültigen biometrischen montenegrinischen Reisepasses feststellbar. Dass die BF zuletzt am 12.08.2023 in den Schengen Raum eingereist ist, ergab sich aus dem dies bescheinigenden Einreisestempel vom 12.08.2023 im sichergestellten Reisepass der BF. Die BF hat gegen das Meldegesetz verstoßen und sich unangemeldet und im Verborgenen in Österreich aufgehalten. Dies war dem Zentralen Melderegister zu entnehmen. Dass die BF am 21.09.2023 von der Finanzpolizei bei einer unerlaubten Beschäftigung betreten wurde, ergab sich aus der Anzeige der Polizei vom 21.09.2023 und dem von der BF ausgefüllten Personalblatt der Finanzpolizei vom 21.09.
- Dass die BF über keine ausreichenden Existenzmittel verfügt und als mittellos anzusehen ist, ergab sich daraus, dass sie laut ihren eigenen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 22.09.2023 über EUR 200,- sowie gemäß behördlicher Abfrage (Effektbericht des PAZ) über EUR 103,- an Geldmittel verfügt und keinen Nachweis über ausreichende und legal erwirtschaftete Existenzmittel vorlegen konnte. Die unerlaubte Beschäftigung der BF im Bundesgebiet untermauert ihre Mittellosigkeit. Die Feststellungen zu den familiären und privaten Verhältnissen der BF sowie zu ihrer Rückkehrwilligkeit gingen aus ihren Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 22.09.2023 hervor.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:3.
- Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: „§ 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
- ;(…);
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
- (…) oder
- (…).“
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige,
- ;, (…);,
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;,
- (…) oder,
- (…).“ 3.
- Die BF ist Staatsangehörige von Montenegro und damit Drittstaatsangehörige iSv § 2 Abs. 4 Z. 10 FPG.3.
- Die BF ist Staatsangehörige von Montenegro und damit Drittstaatsangehörige iSv Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Mit gegenständlich angefochtenem Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG gegen die BF ein auf die Dauer von drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit gegenständlich angefochtenem Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG gegen die BF ein auf die Dauer von drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG bzw. Art. 11 Rückführungs-RL umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 19.02.2013, 2012/18/
- Außerdem ist auf die persönlichen und familiären Interessen der BF Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG bzw. Artikel 11, Rückführungs-RL umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 19.02.2013, 2012/18/
- Außerdem ist auf die persönlichen und familiären Interessen der BF Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FrPolG 2005 auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN).Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FrPolG 2005 auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN). Der Tatbestand setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen (vgl. VwGH 18.3.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 iVm Abs. 5 FrPolG 2005 idF vor dem FrÄG 2011). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311; VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332).Der Tatbestand setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen vergleiche VwGH 18.3.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Absatz 5, FrPolG 2005 in der Fassung vor dem FrÄG 2011). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311; VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332). Die BF ist zuletzt am 12.08.2023 in den Schengen Raum eingereist und wurde am 21.09.2023 im Bundesgebiet von der Finanzpolizei bei einer unerlaubten unangemeldeten Beschäftigung bzw. bei Schwarzarbeit betreten. Als montenegrinische Staatsangehörige darf sie bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen im Schengen Raum aufhältig sein. Die visumsfreie Einreise in den Schengen Raum ist dabei an bestimmte Bedingungen und Voraussetzungen geknüpft. Die BF ist offenkundig zwecks Arbeitsaufnahme eingereist, verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel, sondern lediglich über EUR 200,- sowie gemäß behördlicher Abfrage (Effektbericht eines PAZ) über EUR 103,- an Geldmittel, und hat keinen Nachweis über ausreichende (und legal erwirtschaftete) Existenzmittel vorgelegt. Sie ist als mittellos anzusehen und hat gegen die sichtvermerkfreien Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen verstoßen. Aus der Mittellosigkeit resultiert die Gefahr der Unterhaltsbeschaffung aus illegalen Quellen, was sich bei der BF durch ihre Schwarzarbeit gezeigt hat. Die belangte Behörde ging daher zu Recht davon aus, dass die Gefahr besteht, die BF werde ihren Lebensunterhalt auch künftig durch die Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit bestreiten. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgeübte Erwerbstätigkeit gefährden öffentliche Interessen (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371). Es war daher von keiner positiven Zukunftsprognose und von einer von der BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgehenden Gefahr iSv § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auszugehen. Es war daher von keiner positiven Zukunftsprognose und von einer von der BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgehenden Gefahr iSv Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG auszugehen. Das vom BFA erlassene Einreiseverbot besteht somit dem Grunde nach zu Recht. Der VwGH hat bereits festgehalten, dass jene Gesichtspunkte, wie sie auch im gegenständlichen Verfahren zu prüfen waren, insbesondere die Frage einer von der BF ausgehenden Gefährdung für die öffentliche Ordnung und die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden können (vgl. VwGH
- März 2012, Zl. 2011/21/0298).Der VwGH hat bereits festgehalten, dass jene Gesichtspunkte, wie sie auch im gegenständlichen Verfahren zu prüfen waren, insbesondere die Frage einer von der BF ausgehenden Gefährdung für die öffentliche Ordnung und die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden können vergleiche VwGH
- März 2012, Zl. 2011/21/0298). Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der auch auf die privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009).Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der auch auf die privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009). Unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse der BF, die zwar in Montenegro ihre Kernfamilie, im Bundesgebiet jedoch, wenn auch nur entfernte so doch, auch Verwandte hat, wird die Dauer eines einjährigen Einreiseverbotes für ausreichend und gerechtfertigt gehalten. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe stattzugeben, dass das Einreiseverbot ein Jahr beträgt. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe stattzugeben, dass das Einreiseverbot ein Jahr beträgt. Zu B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G304.2278954.1.00