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{'item': 'G304 2284271-1'}

Obsah (6)§§ 241e§§ 127§§ 142§§ 133§ 15§ 134

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.04.2024 GeschäftszahlG304 2284271-1 Spruch, G304 2284271-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter

§§ 241e(3), 127, 129 (1) St

GB verhängte dreimonatige Freiheitsstrafe. Der Beschwerdeführer (BF) befand sich seit 02.11.2023 in der Justizanstalt und verbüßte die gegen ihn mit dem Urteil eines Bezirksgerichts vom 16.01.2023,

Paragraphen 241 e,

(3), 127, 129
(1)StGB verhängte dreimonatige Freiheitsstrafe. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.). Der BF brachte fristgerecht eine vollinhaltliche Beschwerde gegen den Bescheid ein. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 09.01.2024 mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen. Mit Teilerkenntnis G304 2284271-1/3Z vom 22.01.2024 wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. nicht stattgegeben und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Mit Teilerkenntnis G304 2284271-1/3Z vom 22.01.2024 wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. nicht stattgegeben und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Am 04.04.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, an welcher die Rechtsvertretung des BF teilnahm. Der BF nahm an der Verhandlung nicht teil, die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an der Verhandlung. Feststellungen: Der BF ist ein am XXXX geborener rumänischer Staatsangehöriger. Der BF ist ein am römisch 40 geborener rumänischer Staatsangehöriger. Der BF war im Bundesgebiet nur für wenige Tage im August bzw. Oktober 2011 sowie für drei Tage im Jahr 2015 erwerbstätig; eine Anmeldbescheinigung wurde weder beantragt noch ausgestellt. 2011 war der BF für einen Monat als Arbeiterlehrling angemeldet. Er war in Österreich von September 2004 bis Mai 2011 sowie von Juli 2011 bis Dezember 2016 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Aufgrund seiner bisherigen strafgerichtlichen Verurteilungen war der BF für mehrere Monate in Justizanstalten in Österreich angehalten. Der BF weist folgende strafgerichtliche Verurteilungen im Bundesgebiet auf: 01. Verurteilung Urteil des LG für Strafsachen vom 08.11.2010, rk am 12.11.2010,

§§ 127, 129

(3)StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt nachgesehen mit einer Probezeit von drei JahrenNachtrag: Probezeit verlängert auf insgesamt 5 JahreUrteil des LG für Strafsachen vom 08.11.2010, rk am 12.11.2010,

Paragraphen 127, 129,

(3)StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt nachgesehen mit einer Probezeit von drei Jahren, Nachtrag: Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre Nachtrag: Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen vom 24.07.2012 02. Verurteilung Urteil des LG für Strafsachen vom 18.10.2010, rk am 21.12.2010,

§§ 142(1), 143 2. Fall, 143 2. Fall St

GB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon Freiheitsstrafe 18 Monate, bedingt, mit einer Probezeit von 3 Jahren, Zusatz: Junger ErwachsenerUrteil des LG für Strafsachen vom 18.10.2010, rk am 21.12.2010,

Paragraphen 142,

(1), 143
  1. Fall, 143
  2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon Freiheitsstrafe 18 Monate, bedingt, mit einer Probezeit von 3 Jahren, Zusatz: Junger Erwachsener Nachtrag: Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre vom 25.05.2011 Nachtrag: Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 10.06.2011
  3. Verurteilung Urteil des Bezirksgerichts vom 12.05.2011, rk am 17.05.2011, rk am 17.05.2011,

§ 127St

GB, Keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG für Strafsachen XXXX rk am 21.12.2010, Zusatz: Junger Erwachsener, Vollzugsdatum: 17.05.2011Urteil des Bezirksgerichts vom 12.05.2011, rk am 17.05.2011, rk am 17.05.2011,

Paragraph 127, StGB, Keine Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG für Strafsachen römisch 40 rk am 21.12.2010, Zusatz: Junger Erwachsener, Vollzugsdatum: 17.05.2011 04. Verurteilung Urteil des LG für Strafsachen vom 25.05.2011, rk am 31.05.2011,

§§ 133(1), 127, 105 (1) 15 und 107 (1) St

GB, Freiheitsstrafe 5 MonateUrteil des LG für Strafsachen vom 25.05.2011, rk am 31.05.2011,

Paragraphen 133,

(1), 127, 105
(1)15 und 107
(1)StGB, Freiheitsstrafe 5 Monate Nachtrag: Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 20.07.2011, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen vom 24.07.2012 Nachtrag: Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 28.07.2014, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Nachtrag: Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre vom 11.02.2016 Nachtrag: Aufhebung der Bewährungshilfe vom 20.12.2017 05. Verurteilung Urteil des LG für Strafsachen vom 21.09.2012, rk am 26.09.2012,

§ 15St

GB §§ 127, 129 Z 3 StGB, Strafausmaß: Freiheitsstrafe 8 MonateUrteil des LG für Strafsachen vom 21.09.2012, rk am 26.09.2012,

Paragraph 15, StGB Paragraphen 127, 129, Ziffer 3, StGB, Strafausmaß: Freiheitsstrafe 8 Monate Vollzugsdatum: 27.06.2013 06. Verurteilung Urteil des Bezirksgerichts vom 11.02.2016, rk am 16.02.2016,

§ 134(2) St

GB, Strafausmaß: Freiheitsstrafe 5 MonateUrteil des Bezirksgerichts vom 11.02.2016, rk am 16.02.2016,

Paragraph 134,

(2)StGB, Strafausmaß: Freiheitsstrafe 5 Monate Vollzugsdatum: 16.08.2016 Zuletzt wurde der BF mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 16.01.2023,

Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (§ 241e StGB),

Diebstahls (§ 127 StGB) und

Urkundenunterdrückung (§ 229 StGB) zu einer unbedingten dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der BF befand sich seit 02.11.2023 in einer Justizanstalt. Der errechnete Entlassungstermin war am 02.02.2024. Zuletzt wurde der BF mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 16.01.2023,

Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (Paragraph 241 e, StGB),

Diebstahls (Paragraph 127, StGB) und

Urkundenunterdrückung (Paragraph 229, StGB) zu einer unbedingten dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der BF befand sich seit 02.11.2023 in einer Justizanstalt. Der errechnete Entlassungstermin war am 02.02.

  1. In Österreich sind die Mutter und 2 Geschwister des BF aufhältig. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Sozialversicherungsdatenauszug und der Vollzugsinformation. Der BF behauptete in der Beschwerde noch, er lebe mit seiner Familie in Österreich, habe in Belgien und Deutschland gearbeitet sowie sei er zuletzt im Tiefbau tätig gewesen. Hinsichtlich seiner Familie gab der BF in der Beschwerde den Namen seiner in Österreich lebenden Mutter und seiner Geschwister bekannt. In der mündlichen Verhandlung gab die Rechtsvertretung des BF an, dass dieser nun in Deutschland lebe. Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten und zu seiner Verurteilung basieren auf dem Strafregister. Ein Strafurteil konnte aus dem Verwaltungsakt nicht entnommen werden. Der Strafvollzug geht aus der aktenkundigen Vollzugsinformation hervor, der auch den Termin für das urteilsmäßige Strafende zu entnehmen sind. Rechtliche Beurteilung: Zu A): 3.
  2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
  3. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.
  4. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet in Abs. 1 und Abs. 2 wie folgt:3.1.
  5. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet in Absatz eins und Absatz 2, wie folgt: „§ 67.

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.“„§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.,
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.“ Wird durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, ist die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Wird durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, ist die Erlassung gem. Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. 3.1.2 Der BF fällt aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich von § 67 FPG, er erfüllt jedoch nicht die Voraussetzung eines ununterbrochenen rechtmäßigen fünf- oder zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet. 3.1.2 Der BF fällt aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG, er erfüllt jedoch nicht die Voraussetzung eines ununterbrochenen rechtmäßigen fünf- oder zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet. Es kommt daher nicht der erhöhte, sondern der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 S. 2 FPG, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine aktuelle, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, zur Anwendung.Es kommt daher nicht der erhöhte, sondern der einfache Prüfungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, S. 2 FPG, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine aktuelle, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, zur Anwendung. Der BF wurde zuletzt mit Urteil vom 16.01.2023

Entfremdung unbarer Zahlungsmittel,

Diebstahls und

Urkundenunterdrückung zu einer unbedingten dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt und befand sich bis zum 02.02.2024 in Strafhaft. Zuvor ist der BF im Zeitraum 2010 bis 2016 bereits mehrfach

der oben unter „Feststellungen“ angeführten strafrechtlichen Delikte in Österreich verurteilt worden. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom

  1. Juli 2004, 2001/21/0119). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
  2. Juli 2004, 2001/21/0119). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. etwa VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0104, Rn. 16, mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche etwa VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0104, Rn. 16, mwN). Der letzten strafrechtlichen Verurteilung des BF lag Folgendes zugrunde: Die Tathandlung des BF lag im Jahr 2016, wobei die Verurteilung erst im Jänner 2023 erfolgte. Das vom BF gezeigte Verhalten ist nicht nur maßgeblichen strafgerichtlichen Normen zuwidergelaufen, sondern erweist sich darüber hinaus auch als öffentliche Interessen gefährdend. So hat der VwGH bereits wiederholt ausgeführt, dass grundsätzlich ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Eigentumskriminalität bestehe (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474).Das vom BF gezeigte Verhalten ist nicht nur maßgeblichen strafgerichtlichen Normen zuwidergelaufen, sondern erweist sich darüber hinaus auch als öffentliche Interessen gefährdend. So hat der VwGH bereits wiederholt ausgeführt, dass grundsätzlich ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Eigentumskriminalität bestehe vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474). Das wiederholt strafrechtswidrige Verhalten des BF, welches sich in mehreren einschlägigen Verurteilungen widerspiegelt, lässt zudem ein Fehlen einer Verbundenheit zu rechtsstaatlich geschützten Werten, erkennen. Zur Klarstellung sei an dieser Stelle aber darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall nicht die strafrechtliche, sondern ausschließlich die fremdenrechtliche Betrachtungsweise zum Tragen kommt. Der Judikatur zufolge ist auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080). Angesichts des in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung des sich ergebenden Persönlichkeitsbildes ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG dem Grunde nach zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.Angesichts des in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung des sich ergebenden Persönlichkeitsbildes ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 9, BFA-VG dem Grunde nach zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten. Der BF weist zwar familiäre Bezugspunkte in Österreich auf, welche letztlich

des von ihm gezeigten Verhaltens eine maßgebliche Abschwächung hinzunehmen haben. Im Übrigen hätte dem BF bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass allfällige soziale Bindungen durch straffälliges Verhalten angesichts der drohenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine maßgebliche Einschränkung erfahren. Zu den angegebenen familiären Bindungen im Inland ist festzustellen, dass dieser Umstand für sich genommen eine Herabsetzung der Dauer des über den Beschwerdeführer verhängten Aufenthaltsverbotes nicht zu rechtfertigen vermag. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration des BF in Österreich konnten nicht festgestellt werden. Der BF war in Österreich insgesamt nur kurze Zeit als Erwerbstätiger zur Sozialversicherung angemeldet. Eine nachhaltige Integration am österreichischen Arbeitsmarkt liegt sohin nicht vor. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten. Allerdings ist im gegenständlichen Fall doch zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner letzten Tathandlung im Jahr 2016 in Österreich wohlverhalten hat. Dies erscheint dem Bundesverwaltungsgericht als ein erster tauglicher Schritt in Richtung einer Resozialisierung. Vor diesem Hintergrund scheint ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von einem Jahr als angemessen und ausreichend, um eine nachhaltige Verhaltensänderung beim Beschwerdeführer herbeizuführen. Es war daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides insofern stattzugeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 1 Jahr herabzusetzen war.Es war daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides insofern stattzugeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 1 Jahr herabzusetzen war. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts

ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts

ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war das Absehen von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes

der von der Person des BF ausgehenden, erheblichen Gefahr für das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde dem BF in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat.Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war das Absehen von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes

der von der Person des BF ausgehenden, erheblichen Gefahr für das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde dem BF in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: 3.3.
  3. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 22.01.2024 wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abgewiesen, und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt. Über diesen Spruchpunkt ist daher nicht mehr abzusprechen.3.3.
  4. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 22.01.2024 wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abgewiesen, und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. Über diesen Spruchpunkt ist daher nicht mehr abzusprechen.
  5. Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G304.2284271.1.01

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