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{'item': 'G304 2288433-1'}

Obsah (16)§ 53§ 10§ 52Art. 133§ 57§ 46§ 55§ 18Art 4Art 20§ 15§ 31§ 58§ 9§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.04.2024 GeschäftszahlG304 2288433-1 Spruch, G304 2288433-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wird gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben, mit der Maßgabe, dass römisch vier. richtig zu lauten hat: , „IV.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wird gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt II. richtig zu lauten hat:Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt römisch zwei. richtig zu lauten hat: „II.

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wird gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 und Abs. 6 FPG erlassen.“„II.

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 6, FPG erlassen.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 13.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2. Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1. Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt III.), und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 (Z 0) FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird (Spruchpunkt V.), und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 13.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, (Z 0) FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird (Spruchpunkt römisch fünf.), und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
  2. Am 15.03.2024 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden. BVwG) ein.
  3. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 25.03.2024 wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt. 4. Mit Teilerkenntnis des BVw

G vom 25.03.2024 wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der BF ist kosovarischer Staatsangehöriger. 1.
  3. Er reiste im Jahr 1998 illegal in Österreich ein und stellte einen Asylantrag, über welchen 2004 rechtskräftig entschieden wurde. Mit Bescheid vom 23.08.2004 wurde gegen den BF ein befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches nach eingebrachter Berufung am 19.10.2006 unter der Maßgabe in Rechtskraft erwuchs, dass ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen ist. Nach freiwilliger Rückkehr in sein Heimatland am 11.12.2008 kehrte der BF illegal in das Bundesgebiet zurück und stellte er einen zweiten Asylantrag, über welchen mit Rechtskraft vom 31.08.2010 negativ entschieden wurde. Der BF tauchte im Bundesgebiet unter und kehrte am 06.12.2010 neuerlich in sein Heimatland zurück. Mit Bescheid vom 16.07.2012 wurde der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vom 24.10.2011 rechtskräftig abgewiesen. Mit Bescheid vom 17.07.2012 wurde die Gültigkeitsdauer auf 10 Jahre bis 11.12.2018 befristet. Am 25.02.2016 stellte der BF erneut einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, begründete diesen mit intensiven familiären Bindungen, und vertrat die Ansicht, dass von ihm keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Mit Bescheid des BFA vom 15.04.2016 wurde diesem Antrag stattgegeben und das Aufenthaltsverbot aufgehoben. Der BF hat sich seither nie an einer Meldeadresse im Bundesgebiet angemeldet und befindet sich seit 15.12.2022 in einer Justizanstalt. 1.
  4. Er wurde in Österreich wiederholt rechtskräftig strafrechtlich verurteilt. Der BF wurde im Jahr 2003 wegen § 91 Abs. 1 StGB zu einer bedingten und schließlich endgültig nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt. Der BF wurde im Jahr 2003 wegen Paragraph 91, Absatz eins, StGB zu einer bedingten und schließlich endgültig nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt. Im Jahr 2004 erfolgte eine Verurteilung wegen schweren Einbruchsdiebstahls zu einer zunächst teilbedingt nachgesehenen und schließlich zur Gänze in Vollzug gesetzten Freiheitsstrafe von neun Monaten. Mit Urteil von Juni 2006, rechtskräftig mit September 2006, wurde der BF wegen §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Abs. 1 und 2, 130
  5. Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, die er bis zur bedingten Entlassung im Dezember 2008 verbüßte.Mit Urteil von Juni 2006, rechtskräftig mit September 2006, wurde der BF wegen Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Absatz eins und 2, 130
  6. Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, die er bis zur bedingten Entlassung im Dezember 2008 verbüßte. Mit Urteil von November 2023, rechtskräftig mit November 2023, wurde der BF wegen § 12
  7. Fall StGB, §§ 28a

(1)2. Fall, 28a
(4)Z 3 SMG und §§ 28a
(1)5. Fall, 28a
(4)Z 3 SMG und damit wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz (im Folgenden: SMG) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten strafrechtlich verurteilt. Mit Urteil von November 2023, rechtskräftig mit November 2023, wurde der BF wegen Paragraph 12, 2. Fall StGB, Paragraphen 28 a,
(1)2. Fall, 28a
(4)Ziffer 3, SMG und Paragraphen 28 a,
(1)5. Fall, 28a
(4)Ziffer 3, SMG und damit wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz (im Folgenden: SMG) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten strafrechtlich verurteilt. 1.
  1. Der BF hat im Jahr 2019 einen bis Jänner 2029 gültigen ungarischen Aufenthaltstitel erhalten.
  2. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt römisch zwei. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Der BF legte seiner Beschwerde unter anderem die Kopie eines ungarischen im Jahr 2019 ausgestellten bis Jänner 2029 gültigen Aufenthaltstitels (einer „Permanent Residence Card“) sowie die Übersetzung der Kopie eines slowakischen Schreibens betreffend „Bekanntgabe über die Verleihung der Staatsbürgerschaft“ der Slowakischen Republik von Dezember 2022 bei. In der Beschwerde wurde diesbezüglich angeführt: „Der BF (…) genießt ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Ungarn. Darüber hinaus hat der BF – dies nachweislich mit Bestätigung des Innenministeriums der Slowakei vom 09.12.2022 – das Recht auf Erhalt der slowakischen Staatsbürgerschaft. Der BF wird daher die slowakische Staatsbürgerschaft übernehmen und seine kosovarische Staatsbürgerschaft zurückgeben. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot ist rechtlich unrichtig, da der BF in Ungarn aufenthaltsberechtigt ist und darüber hinaus zeitnah die slowakische Staatsbürgerschaft übernehmen wird. (…) (AS 247).
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A): 3.
  4. Nach Abs. 1 des mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelten § 57 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen.3.
  5. Nach Absatz eins, des mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelten Paragraph 57, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen.

§ 52Abs.

6 FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, wenn er im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

Paragraph 52, Absatz 6, FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, wenn er im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen. Als kosovarischer Staatsangehöriger ist der BF Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Als kosovarischer Staatsangehöriger ist der BF Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der BF ist als kosovarischer Staatsangehöriger mit einem biometrischen Reisepass von der Visumpflicht für einen Aufenthalt im Schengengebiet, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet,

Art 4Abs. 1 i

Vm Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 (EU-Visum-Verordnung) befreit. Er konnte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Art 6 Abs. 1 lit a, c, d und e der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex [SGK]; vgl. § 2 Abs. 4 Z 22a FPG) in das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten einreisen und sich dort

Art 20Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ; vgl.

§ 2 Abs. 4 Z 6 FPG) unter den Voraussetzungen des Art 5 Abs. 1 lit a, c, d und e SDÜ frei bewegen. Dazu gehört unter anderem, dass er im Besitz gültiger Grenzübertrittspapiere ist (lit a), Dokumente vorlegen kann, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben (lit c), und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen darstellt (lit e).

§ 15Abs.

1 FPG benötigen Fremde zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet und Ausreise aus diesem grundsätzlich ein gültiges Reisedokument (Passpflicht). Der BF ist als kosovarischer Staatsangehöriger mit einem biometrischen Reisepass von der Visumpflicht für einen Aufenthalt im Schengengebiet, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet,

Artikel 4

, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei Teil 1 der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, (EU-Visum-Verordnung) befreit. Er konnte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera a, c, d und e der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex [SGK]; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 22 a, FPG) in das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten einreisen und sich dort

Artikel 20

, Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 6, FPG) unter den Voraussetzungen des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, c, d und e SDÜ frei bewegen. Dazu gehört unter anderem, dass er im Besitz gültiger Grenzübertrittspapiere ist (Litera a,), Dokumente vorlegen kann, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben (Litera c,), und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen darstellt (Litera e,).

Paragraph 15, Absatz eins, FPG benötigen Fremde zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet und Ausreise aus diesem grundsätzlich ein gültiges Reisedokument (Passpflicht). Der BF ist Inhaber eines gültigen kosovarischen Reisepasses und eines von Ungarn ausgestellten Aufenthaltstitels. Er hätte sich daher

§ 31Abs. 1 Z 3 FPG i

Vm Art 21 SDÜ bei Erfüllung der Einreisevoraussetzungen des Art 5 Abs. 1 lit a, c und e SDÜ bis zu drei Monate lang im österreichischen Bundesgebiet aufhalten können.Der BF ist Inhaber eines gültigen kosovarischen Reisepasses und eines von Ungarn ausgestellten Aufenthaltstitels. Er hätte sich daher

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 21, SDÜ bei Erfüllung der Einreisevoraussetzungen des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, c und e SDÜ bis zu drei Monate lang im österreichischen Bundesgebiet aufhalten können. Mit Bescheid des BFA vom 15.04.2016 wurde dem Antrag des BF auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vom 25.02.2016 stattgegeben und das Aufenthaltsverbot aufgehoben. Der BF hat sich seither nie an einer Meldeadresse im Bundesgebiet angemeldet und befindet sich seit 15.12.2022 in einer Justizanstalt. Aus seiner fehlenden behördlichen Meldung im Bundesgebiet ab Einreise und seinen der letzten strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen in Zusammenhang mit Suchtgift ist ersichtlich, dass der BF offenbar nur deshalb erneut in das Bundesgebiet eingereist ist, um in Österreich Straftaten zu begehen. Mit Urteil von November 2023, rechtskräftig mit November 2023, wurde der BF wegen Verstößen nach dem SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten strafrechtlich verurteilt. Dieser Verurteilung sind Verurteilungen in Österreich aus den Jahren 2003 (wegen § 91 Abs. 1 StGB), 2004 (wegen schweren Einbruchsdiebstahls) und 2006 (wegen §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Abs. 1 und 2, 130

  1. Fall, 15 StGB) vorausgegangen, woraus die grundsätzliche Bereitschaft des BF zu – auch schwerwiegenden Vermögens- – Straftaten ersichtlich ist. Der BF hat sich seither nie an einer Meldeadresse im Bundesgebiet angemeldet und befindet sich seit 15.12.2022 in einer Justizanstalt. Aus seiner fehlenden behördlichen Meldung im Bundesgebiet ab Einreise und seinen der letzten strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen in Zusammenhang mit Suchtgift ist ersichtlich, dass der BF offenbar nur deshalb erneut in das Bundesgebiet eingereist ist, um in Österreich Straftaten zu begehen. Mit Urteil von November 2023, rechtskräftig mit November 2023, wurde der BF wegen Verstößen nach dem SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten strafrechtlich verurteilt. Dieser Verurteilung sind Verurteilungen in Österreich aus den Jahren 2003 (wegen Paragraph 91, Absatz eins, StGB), 2004 (wegen schweren Einbruchsdiebstahls) und 2006 (wegen Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Absatz eins und 2, 130
  2. Fall, 15 StGB) vorausgegangen, woraus die grundsätzliche Bereitschaft des BF zu – auch schwerwiegenden Vermögens- – Straftaten ersichtlich ist. Der BF ist im Besitz eines ungarischen im Jahr 2019 ausgestellten bis Jänner 2029 gültigen Aufenthaltstitels. Er ist zudem im Besitz eines slowakischen Schreibens mit dem Betreff „Bekanntgabe über die Verleihung der Staatsbürgerschaft“ der Slowakischen Republik von Dezember
  3. Daraus kann darauf geschlossen werden, dass sich der BF, nachdem mit Bescheid des BFA vom 15.04.2016 seinem Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vom 25.02.2016 stattgegeben und das Aufenthaltsverbot aufgehoben worden war, nicht nur in Österreich, sondern auch in Ungarn und in der Slowakei aufgehalten hat. Da der BF zwecks Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen in das Bundesgebiet eingereist ist und strafbare Handlungen in Zusammenhang mit Suchtgift begangen hat, ist aufgrund der bereits bei der Einreise bestandenen Absicht der Begehung einer Straftat ein gefährdendes Verhalten iSd Art 6 Abs. 1 lit e Schengener Grenzkodex und Art 5 Abs. 1 lit e SDÜ anzunehmen. Sein Aufenthalt war daher nicht rechtmäßig. Das BFA ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich der BF nicht rechtmäßig in Österreich aufhält. Da der BF zwecks Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen in das Bundesgebiet eingereist ist und strafbare Handlungen in Zusammenhang mit Suchtgift begangen hat, ist aufgrund der bereits bei der Einreise bestandenen Absicht der Begehung einer Straftat ein gefährdendes Verhalten iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera e, Schengener Grenzkodex und Artikel 5, Absatz eins, Litera e, SDÜ anzunehmen. Sein Aufenthalt war daher nicht rechtmäßig. Das BFA ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich der BF nicht rechtmäßig in Österreich aufhält. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: Da sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hatte das BFA zunächst

§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl

G von Amts wegen die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57Asyl

G zu prüfen.

§ 58Abs. 3 Asyl

G ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung sind aber nicht erfüllt, weil der Aufenthalt des BF nie geduldet iSd §46a FPG war und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids war daher abzuweisen. Da sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hatte das BFA zunächst

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG von Amts wegen die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, AsylG zu prüfen.

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung sind aber nicht erfüllt, weil der Aufenthalt des BF nie geduldet iSd §46a FPG war und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids war daher abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids: Da der BF nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG ("Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung", §§ 41 bis 45c FPG) fällt, ist die Entscheidung über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G nach § 10 Abs. 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.Da der BF nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG ("Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung", Paragraphen 41 bis 45 c FPG) fällt, ist die Entscheidung über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Aufgrund des ungarischen Aufenthaltstitels des BF kam die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot aber nur nach Maßgabe des § 52 Abs. 6 FPG in Frage (vgl VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0060). Nach dieser Bestimmung hat sich ein nicht rechtmäßig in Österreich aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Seine Ankunft dort hat er in geeigneter Weise nachzuweisen. Eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 FPG ergeht nur dann, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist (Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA, 270). Dabei kommt es nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an, sondern darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007).Aufgrund des ungarischen Aufenthaltstitels des BF kam die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot aber nur nach Maßgabe des Paragraph 52, Absatz 6, FPG in Frage vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0060). Nach dieser Bestimmung hat sich ein nicht rechtmäßig in Österreich aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Seine Ankunft dort hat er in geeigneter Weise nachzuweisen. Eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, FPG ergeht nur dann, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist (Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA, 270). Dabei kommt es nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an, sondern darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). § 52 Abs. 6 FPG setzt Art 6 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) um, der vorsieht, dass ein Drittstaatsangehöriger, der sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhält und über einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaats verfügt, zunächst dazu zu verpflichten ist, unverzüglich in diesen Mitgliedstaat zurückzukehren. Erst wenn der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit geboten ist, ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Paragraph 52, Absatz 6, FPG setzt Artikel 6, Absatz 2, der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) um, der vorsieht, dass ein Drittstaatsangehöriger, der sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhält und über einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaats verfügt, zunächst dazu zu verpflichten ist, unverzüglich in diesen Mitgliedstaat zurückzukehren. Erst wenn der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit geboten ist, ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Dabei kommt es im Zusammenhang mit der zweiten Alternative des § 52 Abs. 6 FrPolG 2005 auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd. Art. 6 Abs. 2 der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) an, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0172, VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, 02.09.2021).Dabei kommt es im Zusammenhang mit der zweiten Alternative des Paragraph 52, Absatz 6, FrPolG 2005 auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd. Artikel 6, Absatz 2, der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) an, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0172, VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, 02.09.2021). Aufgrund der strafrechtlichen Rückfälligkeit in Österreich, nach Verurteilung 2003 weitere Verurteilungen 2004 und 2006 wegen Vermögensstraftaten, sogar nach auf Antrag hin erfolgter Aufhebung des gegen den BF in Österreich bestandenen Aufenthaltsverbotes im Jahr 2016, darauffolgenden Aufenthalten in Ungarn und in der Slowakei, dem Erhalt eines von 2019 bis 2029 gültigen ungarischen Aufenthaltstitels und keiner behördlichen Meldung nach Einreise, ohne dass die früheren strafrechtlichen Verurteilungen in Österreich beim BF eine Wirkung gezeigt hätten, eine weitere rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung in Österreich wegen Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren im Jahr 2023, konnte wegen dieses persönlichen Fehlverhaltens des BF von keiner positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden und sind die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 6 FPG erfüllt, ohne dass der BF zuvor zur unverzüglichen Rückkehr nach Ungarn verpflichtet werden musste, weil aufgrund der vom BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehende besondere Gefährdung seine sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung geboten ist. Aufgrund der strafrechtlichen Rückfälligkeit in Österreich, nach Verurteilung 2003 weitere Verurteilungen 2004 und 2006 wegen Vermögensstraftaten, sogar nach auf Antrag hin erfolgter Aufhebung des gegen den BF in Österreich bestandenen Aufenthaltsverbotes im Jahr 2016, darauffolgenden Aufenthalten in Ungarn und in der Slowakei, dem Erhalt eines von 2019 bis 2029 gültigen ungarischen Aufenthaltstitels und keiner behördlichen Meldung nach Einreise, ohne dass die früheren strafrechtlichen Verurteilungen in Österreich beim BF eine Wirkung gezeigt hätten, eine weitere rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung in Österreich wegen Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren im Jahr 2023, konnte wegen dieses persönlichen Fehlverhaltens des BF von keiner positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden und sind die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 6, FPG erfüllt, ohne dass der BF zuvor zur unverzüglichen Rückkehr nach Ungarn verpflichtet werden musste, weil aufgrund der vom BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehende besondere Gefährdung seine sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung geboten ist. Der BF wird den Wegfall der durch seine strafgerichtliche Verurteilung (wegen Suchtgifthandels) zu einer viereinhalbjährigen Freiheitsstrafe von 2023 und die dieser Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe unter Beweis stellen müssen. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist nämlich grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat-oder Familienleben eingreift, ist

§ 9Abs.

1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat-oder Familienleben eingreift, ist

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Der BF hat keine berücksichtigungswürdigen Bindungen in Österreich und gab in seiner Beschwerde an, seinen Lebensmittelpunkt in Ungarn zu haben. Von berücksichtigungswürdigen Bindungen in Ungarn konnte jedoch bereits deshalb nicht ausgegangen werden, weil ihn seine privaten Interessen in Ungarn nicht daran hindern konnten, sich zwecks Begehung von Straftaten in Österreich einzureisen und aufzuhalten. Auch bei Berücksichtigung allfälliger privater Interessen in Ungarn ist damit kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Privat- und Familienleben verbunden, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der gravierenden Straftaten des BF, des Suchtgifthandels mit rechtskräftiger strafrechtlicher Verurteilung des BF im Jahr 2023 zuletzt, ein sehr großes Gewicht beizumessen ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271). Auch bei Berücksichtigung allfälliger privater Interessen in Ungarn ist damit kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Privat- und Familienleben verbunden, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der gravierenden Straftaten des BF, des Suchtgifthandels mit rechtskräftiger strafrechtlicher Verurteilung des BF im Jahr 2023 zuletzt, ein sehr großes Gewicht beizumessen ist vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271). Die allfällige Ausschreibung des BF im Schengener Informationssystem als Folge der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot steht - wie Art 25 SDÜ zeigt - der Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels durch einen anderen Mitgliedstaat nicht in jedem Fall entgegen, und führt auch nicht zwingend dazu, dass sein ungarischer Aufenthaltstitel ungültig wird. Unabhängig davon wäre jedoch sogar eine Trennung des BF von allfälligen Bezugspersonen in Ungarn gerechtfertigt, weil dem öffentlichen Interesse an der Vornahme der aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der gravierenden Straffälligkeit des BF ein sehr großes Gewicht beizumessen ist (siehe VwGH 24.09.2019, 2019/20/0446).Die allfällige Ausschreibung des BF im Schengener Informationssystem als Folge der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot steht - wie Artikel 25, SDÜ zeigt - der Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels durch einen anderen Mitgliedstaat nicht in jedem Fall entgegen, und führt auch nicht zwingend dazu, dass sein ungarischer Aufenthaltstitel ungültig wird. Unabhängig davon wäre jedoch sogar eine Trennung des BF von allfälligen Bezugspersonen in Ungarn gerechtfertigt, weil dem öffentlichen Interesse an der Vornahme der aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der gravierenden Straffälligkeit des BF ein sehr großes Gewicht beizumessen ist (siehe VwGH 24.09.2019, 2019/20/0446). Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids war daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 6 FPG gestützt wird.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids war daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass die Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 6, FPG gestützt wird. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids: Für die

§ 52Abs.

9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).Für die

Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Da aus dem Beschwerdevorbringen, im Heimatland keine Wohnmöglichkeit zu haben (AS 249), vor dem Hintergrund der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen, wonach IOM Kosovo mehrere Programme, als Kernaufgabe wie Einwanderungs- und Rückkehrhilfe vor allem das Programm zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration (AVRR), implementiert, kein konkretes Abschiebungshindernis, und auch von Amts wegen aus dem vorliegenden übrigen Akteninhalt vor dem Hintergrund der amtsbekannten aktuell gültigen Länderberichte kein Abschiebungshindernis für den BF zu erkennen war, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Da aus dem Beschwerdevorbringen, im Heimatland keine Wohnmöglichkeit zu haben (AS 249), vor dem Hintergrund der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen, wonach IOM Kosovo mehrere Programme, als Kernaufgabe wie Einwanderungs- und Rückkehrhilfe vor allem das Programm zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration (AVRR), implementiert, kein konkretes Abschiebungshindernis, und auch von Amts wegen aus dem vorliegenden übrigen Akteninhalt vor dem Hintergrund der amtsbekannten aktuell gültigen Länderberichte kein Abschiebungshindernis für den BF zu erkennen war, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids war daher ebenfalls abzuweisen. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids:

§ 53

FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten.

Paragraph 53, FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 Abs. 3 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach zB dann anzunehmen, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 53 Abs. 3 Z 5 FPG). In diesem Fall kann ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Art 8 Abs. 2 EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann

§ 53Abs.

3 FPG ein Einreiseverbot bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rechtskräftig zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wurde (§ 53 Abs. 3 Z 1 zweiter Fall FPG).Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Paragraph 53, Absatz 3, FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach zB dann anzunehmen, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG). In diesem Fall kann ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann

Paragraph 53, Absatz 3, FPG ein Einreiseverbot bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rechtskräftig zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wurde (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, zweiter Fall FPG). Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Art 8 EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10 ff; vgl. auch VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10 ff; vergleiche auch VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). § 53 Abs. 3 FPG lautet:Paragraph 53, Absatz 3, FPG lautet: „§ 53. (…)

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;(…).“

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn,

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;, (…).“ Im gegenständlichen Fall hat das BFA im Zuge der Begründung des angefochtenen Bescheides zu Recht die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG bejaht. Aufgrund der Verurteilung des BF zu einer unbedingten viereinhalbjährigen Freiheitsstrafe kann gegen ihn ein höchstens zehnjähriges Einreiseverbot erlassen werden.Im gegenständlichen Fall hat das BFA im Zuge der Begründung des angefochtenen Bescheides zu Recht die Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG bejaht. Aufgrund der Verurteilung des BF zu einer unbedingten viereinhalbjährigen Freiheitsstrafe kann gegen ihn ein höchstens zehnjähriges Einreiseverbot erlassen werden. Im Spruch wurde statt Z 1 des § 53 Abs. 3 FPG offenbar versehentlich „Z 0“ angeführt. Im Spruch wurde statt Ziffer eins, des Paragraph 53, Absatz 3, FPG offenbar versehentlich „Z 0“ angeführt. Da ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233), der BF mit seinen dem Strafrechtsurteil von November 2023 zugrundeliegenden strafbaren Handlungen unter Beweis gestellt hat, trotz bereits verspürten Haftübels zu weiteren Straftaten bereit und fähig zu sein, und vor allem angesichts der Gefährlichkeit des vom BF zuletzt betriebenen Suchtgifthandels für die Gesundheit der Menschen im Land viel Zeit vergehen müsste, um von einem beim BF eingetretenen positiven Gesinnungswandel ausgehen zu können, war im gegenständlichen Fall von keiner positiven Zukunftsprognose und einer vom BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgehenden schwerwiegenden Gefahr iSv § 53 Abs. 3 Z 1 FPG auszugehen. Da ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233), der BF mit seinen dem Strafrechtsurteil von November 2023 zugrundeliegenden strafbaren Handlungen unter Beweis gestellt hat, trotz bereits verspürten Haftübels zu weiteren Straftaten bereit und fähig zu sein, und vor allem angesichts der Gefährlichkeit des vom BF zuletzt betriebenen Suchtgifthandels für die Gesundheit der Menschen im Land viel Zeit vergehen müsste, um von einem beim BF eingetretenen positiven Gesinnungswandel ausgehen zu können, war im gegenständlichen Fall von keiner positiven Zukunftsprognose und einer vom BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgehenden schwerwiegenden Gefahr iSv Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG auszugehen. Das vom BFA gegen den BF erlassene Einreiseverbot besteht somit dem Grunde nach zu Recht. Der VwGH hat bereits festgehalten, dass jene Gesichtspunkte, wie sie auch im gegenständlichen Verfahren zu prüfen waren, insbesondere die Frage einer vom BF ausgehenden Gefährdung für die öffentliche Ordnung und die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden können (vgl. VwGH
  2. März 2012, Zl. 2011/21/0298).Der VwGH hat bereits festgehalten, dass jene Gesichtspunkte, wie sie auch im gegenständlichen Verfahren zu prüfen waren, insbesondere die Frage einer vom BF ausgehenden Gefährdung für die öffentliche Ordnung und die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden können vergleiche VwGH
  3. März 2012, Zl. 2011/21/0298). Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der auch auf die privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009).Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der auch auf die privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009). Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass bei schweren Verbrechen im Zusammenhang mit Suchtmitteln weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einem Einreiseverbot entgegensteht (vgl. VwGH 15.2.2021, Ra 2021/17/0006, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass bei schweren Verbrechen im Zusammenhang mit Suchtmitteln weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einem Einreiseverbot entgegensteht vergleiche VwGH 15.2.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Suchtgiftdelinquenz stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) hingewiesen, der Drogenhandel als Plage [„scourge“] bezeichnet und daher ein hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt (vgl. VwGH 9.11.2022, Ra 2022/17/0163, mwN, sowie 26.5.2021, Ra 2021/01/0159, mit Verweis auf EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110).Suchtgiftdelinquenz stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) hingewiesen, der Drogenhandel als Plage [„scourge“] bezeichnet und daher ein hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt vergleiche VwGH 9.11.2022, Ra 2022/17/0163, mwN, sowie 26.5.2021, Ra 2021/01/0159, mit Verweis auf EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,). Unter Berücksichtigung, dass sich der BF nach Aufhebung des gegen ihn in Österreich bestandenen Aufenthaltsverbotes 2016 nicht nur in Österreich, sondern unter anderem auch in Ungarn aufgehalten hat, sich nach der nur zwecks Begehung von Straftaten erfolgten Einreise im Bundesgebiet nicht mit Wohnsitz gemeldet hat, und der BF keine berücksichtigungswürdige private Anbindung im Bundesgebiet vorgebracht hat oder dem Akteninhalt zufolge aufweist, war unter besonderer Bedachtnahme darauf, dass an der Verhinderung von Suchtgiftdelinquenz ein besonders großes öffentliches Interesse besteht, und der BF nach seinem der letzten rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung von 2023 zugrunde liegenden Suchtgifthandel nach bereits verspürten Haftübels 2003, 2004 und 2006 gezeigt hat, zu derartigen für die Gesundheit der Menschen besonders gefährlichen Straftaten bereit und fähig zu sein, in Gesamtbetrachtung die Erlassung eines auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbotes für gerechtfertigt und notwendig zu halten. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war somit mit der im Spruch angeführten Maßgabe teilweise Folge zu geben. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war somit mit der im Spruch angeführten Maßgabe teilweise Folge zu geben. Zu Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:

§ 55Abs.

4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt wurde.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Im gegenständlichen Fall war im Hinblick auf die Schwere des vom BF betriebenen für die Gesundheit der Menschen besonders gefährlichen Suchtgifthandels die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit für unbedingt erforderlich zu halten, weshalb das Absehen von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

4 FPG zu Recht erfolgte und die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. somit abzuweisen war, sowie mit Teilerkenntnis des BVwG vom 25.03.2024 die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abzuweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

5 BFA-VG nicht zuzuerkennen war. Im gegenständlichen Fall war im Hinblick auf die Schwere des vom BF betriebenen für die Gesundheit der Menschen besonders gefährlichen Suchtgifthandels die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit für unbedingt erforderlich zu halten, weshalb das Absehen von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz 4, FPG zu Recht erfolgte und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. somit abzuweisen war, sowie mit Teilerkenntnis des BVwG vom 25.03.2024 die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abzuweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuzuerkennen war. Es war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. , Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G304.2288433.1.01

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