Vm Abs. 3 Z 1 FPG wird gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben, mit der Maßgabe, dass römisch vier. richtig zu lauten hat: , „IV.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wird gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt II. richtig zu lauten hat:Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt römisch zwei. richtig zu lauten hat: „II.
G iVm § 9 BFA-VG wird gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 und Abs. 6 FPG erlassen.“„II.
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 6, FPG erlassen.“ B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 13.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
G iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
1. Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG nach Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt III.), und
Vm Abs. 3 (Z 0) FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), ausgesprochen, dass
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird (Spruchpunkt V.), und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 13.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, (Z 0) FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird (Spruchpunkt römisch fünf.), und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
G vom 25.03.2024 wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
6 FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, wenn er im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Abs. 1 zu erlassen.
Paragraph 52, Absatz 6, FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, wenn er im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Absatz eins, zu erlassen. Als kosovarischer Staatsangehöriger ist der BF Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Als kosovarischer Staatsangehöriger ist der BF Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der BF ist als kosovarischer Staatsangehöriger mit einem biometrischen Reisepass von der Visumpflicht für einen Aufenthalt im Schengengebiet, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet,
Vm Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 (EU-Visum-Verordnung) befreit. Er konnte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Art 6 Abs. 1 lit a, c, d und e der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex [SGK]; vgl. § 2 Abs. 4 Z 22a FPG) in das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten einreisen und sich dort
§ 2 Abs. 4 Z 6 FPG) unter den Voraussetzungen des Art 5 Abs. 1 lit a, c, d und e SDÜ frei bewegen. Dazu gehört unter anderem, dass er im Besitz gültiger Grenzübertrittspapiere ist (lit a), Dokumente vorlegen kann, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben (lit c), und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen darstellt (lit e).
1 FPG benötigen Fremde zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet und Ausreise aus diesem grundsätzlich ein gültiges Reisedokument (Passpflicht). Der BF ist als kosovarischer Staatsangehöriger mit einem biometrischen Reisepass von der Visumpflicht für einen Aufenthalt im Schengengebiet, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet,
, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei Teil 1 der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, (EU-Visum-Verordnung) befreit. Er konnte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera a, c, d und e der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex [SGK]; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 22 a, FPG) in das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten einreisen und sich dort
, Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 6, FPG) unter den Voraussetzungen des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, c, d und e SDÜ frei bewegen. Dazu gehört unter anderem, dass er im Besitz gültiger Grenzübertrittspapiere ist (Litera a,), Dokumente vorlegen kann, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben (Litera c,), und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen darstellt (Litera e,).
Paragraph 15, Absatz eins, FPG benötigen Fremde zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet und Ausreise aus diesem grundsätzlich ein gültiges Reisedokument (Passpflicht). Der BF ist Inhaber eines gültigen kosovarischen Reisepasses und eines von Ungarn ausgestellten Aufenthaltstitels. Er hätte sich daher
Vm Art 21 SDÜ bei Erfüllung der Einreisevoraussetzungen des Art 5 Abs. 1 lit a, c und e SDÜ bis zu drei Monate lang im österreichischen Bundesgebiet aufhalten können.Der BF ist Inhaber eines gültigen kosovarischen Reisepasses und eines von Ungarn ausgestellten Aufenthaltstitels. Er hätte sich daher
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 21, SDÜ bei Erfüllung der Einreisevoraussetzungen des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, c und e SDÜ bis zu drei Monate lang im österreichischen Bundesgebiet aufhalten können. Mit Bescheid des BFA vom 15.04.2016 wurde dem Antrag des BF auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vom 25.02.2016 stattgegeben und das Aufenthaltsverbot aufgehoben. Der BF hat sich seither nie an einer Meldeadresse im Bundesgebiet angemeldet und befindet sich seit 15.12.2022 in einer Justizanstalt. Aus seiner fehlenden behördlichen Meldung im Bundesgebiet ab Einreise und seinen der letzten strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen in Zusammenhang mit Suchtgift ist ersichtlich, dass der BF offenbar nur deshalb erneut in das Bundesgebiet eingereist ist, um in Österreich Straftaten zu begehen. Mit Urteil von November 2023, rechtskräftig mit November 2023, wurde der BF wegen Verstößen nach dem SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten strafrechtlich verurteilt. Dieser Verurteilung sind Verurteilungen in Österreich aus den Jahren 2003 (wegen § 91 Abs. 1 StGB), 2004 (wegen schweren Einbruchsdiebstahls) und 2006 (wegen §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Abs. 1 und 2, 130
G von Amts wegen die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
G zu prüfen.
G ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung sind aber nicht erfüllt, weil der Aufenthalt des BF nie geduldet iSd §46a FPG war und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids war daher abzuweisen. Da sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hatte das BFA zunächst
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG von Amts wegen die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
Paragraph 57, AsylG zu prüfen.
Paragraph 58, Absatz 3, AsylG ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung sind aber nicht erfüllt, weil der Aufenthalt des BF nie geduldet iSd §46a FPG war und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids war daher abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids: Da der BF nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG ("Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung", §§ 41 bis 45c FPG) fällt, ist die Entscheidung über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
G nach § 10 Abs. 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.Da der BF nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG ("Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung", Paragraphen 41 bis 45 c FPG) fällt, ist die Entscheidung über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Aufgrund des ungarischen Aufenthaltstitels des BF kam die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot aber nur nach Maßgabe des § 52 Abs. 6 FPG in Frage (vgl VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0060). Nach dieser Bestimmung hat sich ein nicht rechtmäßig in Österreich aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Seine Ankunft dort hat er in geeigneter Weise nachzuweisen. Eine Rückkehrentscheidung
1 FPG ergeht nur dann, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist (Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA, 270). Dabei kommt es nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an, sondern darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007).Aufgrund des ungarischen Aufenthaltstitels des BF kam die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot aber nur nach Maßgabe des Paragraph 52, Absatz 6, FPG in Frage vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0060). Nach dieser Bestimmung hat sich ein nicht rechtmäßig in Österreich aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Seine Ankunft dort hat er in geeigneter Weise nachzuweisen. Eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, FPG ergeht nur dann, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist (Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA, 270). Dabei kommt es nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an, sondern darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). § 52 Abs. 6 FPG setzt Art 6 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) um, der vorsieht, dass ein Drittstaatsangehöriger, der sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhält und über einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaats verfügt, zunächst dazu zu verpflichten ist, unverzüglich in diesen Mitgliedstaat zurückzukehren. Erst wenn der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit geboten ist, ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Paragraph 52, Absatz 6, FPG setzt Artikel 6, Absatz 2, der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) um, der vorsieht, dass ein Drittstaatsangehöriger, der sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhält und über einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaats verfügt, zunächst dazu zu verpflichten ist, unverzüglich in diesen Mitgliedstaat zurückzukehren. Erst wenn der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit geboten ist, ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Dabei kommt es im Zusammenhang mit der zweiten Alternative des § 52 Abs. 6 FrPolG 2005 auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd. Art. 6 Abs. 2 der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) an, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0172, VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, 02.09.2021).Dabei kommt es im Zusammenhang mit der zweiten Alternative des Paragraph 52, Absatz 6, FrPolG 2005 auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd. Artikel 6, Absatz 2, der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) an, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0172, VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, 02.09.2021). Aufgrund der strafrechtlichen Rückfälligkeit in Österreich, nach Verurteilung 2003 weitere Verurteilungen 2004 und 2006 wegen Vermögensstraftaten, sogar nach auf Antrag hin erfolgter Aufhebung des gegen den BF in Österreich bestandenen Aufenthaltsverbotes im Jahr 2016, darauffolgenden Aufenthalten in Ungarn und in der Slowakei, dem Erhalt eines von 2019 bis 2029 gültigen ungarischen Aufenthaltstitels und keiner behördlichen Meldung nach Einreise, ohne dass die früheren strafrechtlichen Verurteilungen in Österreich beim BF eine Wirkung gezeigt hätten, eine weitere rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung in Österreich wegen Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren im Jahr 2023, konnte wegen dieses persönlichen Fehlverhaltens des BF von keiner positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden und sind die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Vm Abs. 6 FPG erfüllt, ohne dass der BF zuvor zur unverzüglichen Rückkehr nach Ungarn verpflichtet werden musste, weil aufgrund der vom BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehende besondere Gefährdung seine sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung geboten ist. Aufgrund der strafrechtlichen Rückfälligkeit in Österreich, nach Verurteilung 2003 weitere Verurteilungen 2004 und 2006 wegen Vermögensstraftaten, sogar nach auf Antrag hin erfolgter Aufhebung des gegen den BF in Österreich bestandenen Aufenthaltsverbotes im Jahr 2016, darauffolgenden Aufenthalten in Ungarn und in der Slowakei, dem Erhalt eines von 2019 bis 2029 gültigen ungarischen Aufenthaltstitels und keiner behördlichen Meldung nach Einreise, ohne dass die früheren strafrechtlichen Verurteilungen in Österreich beim BF eine Wirkung gezeigt hätten, eine weitere rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung in Österreich wegen Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren im Jahr 2023, konnte wegen dieses persönlichen Fehlverhaltens des BF von keiner positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden und sind die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 6, FPG erfüllt, ohne dass der BF zuvor zur unverzüglichen Rückkehr nach Ungarn verpflichtet werden musste, weil aufgrund der vom BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehende besondere Gefährdung seine sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung geboten ist. Der BF wird den Wegfall der durch seine strafgerichtliche Verurteilung (wegen Suchtgifthandels) zu einer viereinhalbjährigen Freiheitsstrafe von 2023 und die dieser Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe unter Beweis stellen müssen. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist nämlich grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat-oder Familienleben eingreift, ist
1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat-oder Familienleben eingreift, ist
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Der BF hat keine berücksichtigungswürdigen Bindungen in Österreich und gab in seiner Beschwerde an, seinen Lebensmittelpunkt in Ungarn zu haben. Von berücksichtigungswürdigen Bindungen in Ungarn konnte jedoch bereits deshalb nicht ausgegangen werden, weil ihn seine privaten Interessen in Ungarn nicht daran hindern konnten, sich zwecks Begehung von Straftaten in Österreich einzureisen und aufzuhalten. Auch bei Berücksichtigung allfälliger privater Interessen in Ungarn ist damit kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Privat- und Familienleben verbunden, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der gravierenden Straftaten des BF, des Suchtgifthandels mit rechtskräftiger strafrechtlicher Verurteilung des BF im Jahr 2023 zuletzt, ein sehr großes Gewicht beizumessen ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271). Auch bei Berücksichtigung allfälliger privater Interessen in Ungarn ist damit kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Privat- und Familienleben verbunden, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der gravierenden Straftaten des BF, des Suchtgifthandels mit rechtskräftiger strafrechtlicher Verurteilung des BF im Jahr 2023 zuletzt, ein sehr großes Gewicht beizumessen ist vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271). Die allfällige Ausschreibung des BF im Schengener Informationssystem als Folge der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot steht - wie Art 25 SDÜ zeigt - der Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels durch einen anderen Mitgliedstaat nicht in jedem Fall entgegen, und führt auch nicht zwingend dazu, dass sein ungarischer Aufenthaltstitel ungültig wird. Unabhängig davon wäre jedoch sogar eine Trennung des BF von allfälligen Bezugspersonen in Ungarn gerechtfertigt, weil dem öffentlichen Interesse an der Vornahme der aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der gravierenden Straffälligkeit des BF ein sehr großes Gewicht beizumessen ist (siehe VwGH 24.09.2019, 2019/20/0446).Die allfällige Ausschreibung des BF im Schengener Informationssystem als Folge der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot steht - wie Artikel 25, SDÜ zeigt - der Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels durch einen anderen Mitgliedstaat nicht in jedem Fall entgegen, und führt auch nicht zwingend dazu, dass sein ungarischer Aufenthaltstitel ungültig wird. Unabhängig davon wäre jedoch sogar eine Trennung des BF von allfälligen Bezugspersonen in Ungarn gerechtfertigt, weil dem öffentlichen Interesse an der Vornahme der aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der gravierenden Straffälligkeit des BF ein sehr großes Gewicht beizumessen ist (siehe VwGH 24.09.2019, 2019/20/0446). Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids war daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 6 FPG gestützt wird.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids war daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass die Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 6, FPG gestützt wird. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids: Für die
9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).Für die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Da aus dem Beschwerdevorbringen, im Heimatland keine Wohnmöglichkeit zu haben (AS 249), vor dem Hintergrund der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen, wonach IOM Kosovo mehrere Programme, als Kernaufgabe wie Einwanderungs- und Rückkehrhilfe vor allem das Programm zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration (AVRR), implementiert, kein konkretes Abschiebungshindernis, und auch von Amts wegen aus dem vorliegenden übrigen Akteninhalt vor dem Hintergrund der amtsbekannten aktuell gültigen Länderberichte kein Abschiebungshindernis für den BF zu erkennen war, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Da aus dem Beschwerdevorbringen, im Heimatland keine Wohnmöglichkeit zu haben (AS 249), vor dem Hintergrund der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen, wonach IOM Kosovo mehrere Programme, als Kernaufgabe wie Einwanderungs- und Rückkehrhilfe vor allem das Programm zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration (AVRR), implementiert, kein konkretes Abschiebungshindernis, und auch von Amts wegen aus dem vorliegenden übrigen Akteninhalt vor dem Hintergrund der amtsbekannten aktuell gültigen Länderberichte kein Abschiebungshindernis für den BF zu erkennen war, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids war daher ebenfalls abzuweisen. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids:
FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten.
Paragraph 53, FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 Abs. 3 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach zB dann anzunehmen, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 53 Abs. 3 Z 5 FPG). In diesem Fall kann ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Art 8 Abs. 2 EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann
3 FPG ein Einreiseverbot bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rechtskräftig zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wurde (§ 53 Abs. 3 Z 1 zweiter Fall FPG).Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Paragraph 53, Absatz 3, FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach zB dann anzunehmen, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG). In diesem Fall kann ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann
Paragraph 53, Absatz 3, FPG ein Einreiseverbot bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rechtskräftig zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wurde (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, zweiter Fall FPG). Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Art 8 EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10 ff; vgl. auch VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10 ff; vergleiche auch VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). § 53 Abs. 3 FPG lautet:Paragraph 53, Absatz 3, FPG lautet: „§ 53. (…)
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;(…).“
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn,
4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
2 BFA-VG aberkannt wurde.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Im gegenständlichen Fall war im Hinblick auf die Schwere des vom BF betriebenen für die Gesundheit der Menschen besonders gefährlichen Suchtgifthandels die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit für unbedingt erforderlich zu halten, weshalb das Absehen von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise
4 FPG zu Recht erfolgte und die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. somit abzuweisen war, sowie mit Teilerkenntnis des BVwG vom 25.03.2024 die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abzuweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
5 BFA-VG nicht zuzuerkennen war. Im gegenständlichen Fall war im Hinblick auf die Schwere des vom BF betriebenen für die Gesundheit der Menschen besonders gefährlichen Suchtgifthandels die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit für unbedingt erforderlich zu halten, weshalb das Absehen von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz 4, FPG zu Recht erfolgte und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. somit abzuweisen war, sowie mit Teilerkenntnis des BVwG vom 25.03.2024 die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abzuweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuzuerkennen war. Es war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. , Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G304.2288433.1.01
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