6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Wenn in der Beschwerde nun erstmals angeführt wird, der BF verfüge in Österreich über eine Lebensgefährtin, so ist festzuhalten, dass der BF in Österreich nie melderechtlich erfasst war und auch keine näheren Angaben über die Personalien der angeblichen Lebensgefährtin machte. Auch die angeblichen Probleme mit einer kriminellen Organisation in Serbien hat der BF erstmals in der Beschwerde vorgebracht, ohne diese näher zu konkretisieren. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat und verfügt über ein funktionierendes Polizei- und Justizsystem zum Schutz der Bürger, sodass dieses Vorbringen als Schutzbehauptung anzusehen ist. Der BF vermochte durch seine Beschwerde nicht aufzuzeigen, dass fallbezogen die Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bestünde.Wenn in der Beschwerde nun erstmals angeführt wird, der BF verfüge in Österreich über eine Lebensgefährtin, so ist festzuhalten, dass der BF in Österreich nie melderechtlich erfasst war und auch keine näheren Angaben über die Personalien der angeblichen Lebensgefährtin machte. Auch die angeblichen Probleme mit einer kriminellen Organisation in Serbien hat der BF erstmals in der Beschwerde vorgebracht, ohne diese näher zu konkretisieren. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat und verfügt über ein funktionierendes Polizei- und Justizsystem zum Schutz der Bürger, sodass dieses Vorbringen als Schutzbehauptung anzusehen ist. Der BF vermochte durch seine Beschwerde nicht aufzuzeigen, dass fallbezogen die Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bestünde. Es ist unstrittig, dass der in Haft befindliche Beschwerdeführer über die Anstaltsleitung das Parteiengehör persönlich ausgefolgt erhalten hat und es war ihm möglich und zumutbar, entsprechende Unterstützung zu bekommen bzw. einzuholen und darauf entsprechend zu reagieren. Spätestens zum Zeitpunkt der Beschwerde musste sich der nunmehr rechtsvertretene Beschwerdeführer im Klaren sein, auf welche Umstände es bei der Beurteilung hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung ankommt. Dennoch wurden in der Beschwerde keine konkreten und tauglichen Angaben getätigt, die geeignet wären, die diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen. Im gegenständlichen Fall war daher nicht anzunehmen, dass eine Abschiebung des BF nach Serbien eine
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, hatten doch bei einer Abwägung die Interessen des BF gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen in den Hintergrund zu treten - und zwar auch dann, wenn man den Angaben des BF folgt, dass er in einer Beziehung zu einer Österreicherin steht. Im gegenständlichen Fall war daher nicht anzunehmen, dass eine Abschiebung des BF nach Serbien eine
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, hatten doch bei einer Abwägung die Interessen des BF gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen in den Hintergrund zu treten - und zwar auch dann, wenn man den Angaben des BF folgt, dass er in einer Beziehung zu einer Österreicherin steht. Es ist ihm zumutbar, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Familienangehörige in Österreich sind nicht vorhanden, die Kontakthaltung zu seiner Lebensgefährtin ist dem BF auch durch Telekommunikationsmittel oder durch Besuche an seinem künftigen Aufenthaltsort möglich. Die sofortige Ausreise des BF ist im Falle seiner Enthaftung im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Der Beschwerde ist daher die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen, Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform.Der Beschwerde ist daher die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen, Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. 4. Zu B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G304.2289979.1.00
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