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{'item': 'G308 2286824-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.04.2024 GeschäftszahlG308 2286824-1 Spruch, G308 2286824-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Slowakei, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Lubica STELZER PÁLENÍKOVÁ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2024, Zahl: XXXX , betreffend Aufenthaltsverbot und Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Slowakei, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Lubica STELZER PÁLENÍKOVÁ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2024, Zahl: römisch 40 , betreffend Aufenthaltsverbot und Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 15.01.2024 wurde gegen den sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 15.01.2024 wurde gegen den sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer geschieden sei und für insgesamt drei Kinder im Alter von sechs, neun und zwölf Jahren sorgepflichtig sei. Die beiden älteren Kinder würden aus einer vorangehenden Ehe stammen. Die Kindesmutter sei am XXXX .03.2018 an einer Medikamentenüberdosis verstorben. Das jüngste Kind sei österreichischer Staatsbürger und lebe mit der Ex-Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer sei bereits in der Slowakei wegen häuslicher Gewalt zu einer bedingt auf eine Probezeit von fünf Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt worden und müsse sich diesbezüglich bis April 2024 alle sechs Monate bei seinem slowakischen Bewährungshelfer melden. Auch gegenüber seiner Ex-Lebensgefährtin sei der Beschwerdeführer gewalttätig geworden und diesbezüglich auch eine rechtskräftige einstweilige Verfügung ergangen. Mit Strafurteil vom Juni 2023 sei der Beschwerdeführer wegen fortgesetzter Gewaltausübung gegenüber seiner Ex-Lebensgefährtin zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden. Dennoch habe der Beschwerdeführer seine Ex-Lebensgefährtin weiter gefährlich bedroht und sei deswegen im Oktober 2023 zu einer weiteren, diesmal unbedingten, Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Außer dem minderjährigen Sohn habe der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Die alleinige Obsorge sei Anfang Jänner 2024 vom zuständigen Pflegschaftsgericht der Kindesmutter/Ex-Lebensgefährtin übertragen und ausgeführt worden, dass ein Kontakt des Beschwerdeführers zu seinem Sohn derzeit nicht im Kindeswohl gelegen sei. Er sei von Februar 2022 bis Oktober 2023 einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit als Gerüstbauer in Österreich nachgegangen. In der Slowakei verfüge der Beschwerdeführer noch über eine Wohnung und habe er dort auch den größten Teil seines Lebens verbracht. Durch das fortgesetzte gewalttätige Verhalten des Beschwerdeführers dürfe er aktuell keinen Kontakt zu seinem Sohn aufnehmen. Diese familiäre Bindung des Beschwerdeführers sei daher nicht mehr besonders schützenswert. Das massive gewalttätige Verhalten des Beschwerdeführers stelle jedenfalls eine gegenwärtige, erhebliche und tatsächliche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft berühre. Der Beschwerdeführer sei insgesamt bereits drei Mal (einmal in der Slowakei, zwei Mal in Österreich) wegen Gewaltdelikten gegen Frauen strafgerichtlich verurteilt worden. Daraus ergebe sich ein klares Verhaltensmuster des Beschwerdeführers und sei nicht davon auszugehen, dass er nach Verspüren des Haftübels und Entlassung aus der Strafhaft von seinem verwerflichen Verhalten Abstand nehmen werde. Die Risikoeinschätzung des Bundeskriminalamtes gehe im Fall der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft von einer erhöhten Gefährdungslage für die Ex-Lebensgefährtin und seinen Sohn aus. Es könne daher keine positive Zukunftsprognose getroffen werden, zumal dem Beschwerdeführer jegliches Unrechtsbewusstsein fehle. Es sei daher das Aufenthaltsverbot mit der gesetzlich höchstmöglichen Dauer von zehn Jahren auszusprechen gewesen. Angesichts der akuten Gefährlichkeit des Beschwerdeführers und der ausgehenden Gefahr für die Ex-Lebensgefährtin und den gemeinsamen Sohn sei dem Beschwerdeführer auch kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer geschieden sei und für insgesamt drei Kinder im Alter von sechs, neun und zwölf Jahren sorgepflichtig sei. Die beiden älteren Kinder würden aus einer vorangehenden Ehe stammen. Die Kindesmutter sei am römisch 40 .03.2018 an einer Medikamentenüberdosis verstorben. Das jüngste Kind sei österreichischer Staatsbürger und lebe mit der Ex-Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer sei bereits in der Slowakei wegen häuslicher Gewalt zu einer bedingt auf eine Probezeit von fünf Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt worden und müsse sich diesbezüglich bis April 2024 alle sechs Monate bei seinem slowakischen Bewährungshelfer melden. Auch gegenüber seiner Ex-Lebensgefährtin sei der Beschwerdeführer gewalttätig geworden und diesbezüglich auch eine rechtskräftige einstweilige Verfügung ergangen. Mit Strafurteil vom Juni 2023 sei der Beschwerdeführer wegen fortgesetzter Gewaltausübung gegenüber seiner Ex-Lebensgefährtin zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden. Dennoch habe der Beschwerdeführer seine Ex-Lebensgefährtin weiter gefährlich bedroht und sei deswegen im Oktober 2023 zu einer weiteren, diesmal unbedingten, Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Außer dem minderjährigen Sohn habe der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Die alleinige Obsorge sei Anfang Jänner 2024 vom zuständigen Pflegschaftsgericht der Kindesmutter/Ex-Lebensgefährtin übertragen und ausgeführt worden, dass ein Kontakt des Beschwerdeführers zu seinem Sohn derzeit nicht im Kindeswohl gelegen sei. Er sei von Februar 2022 bis Oktober 2023 einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit als Gerüstbauer in Österreich nachgegangen. In der Slowakei verfüge der Beschwerdeführer noch über eine Wohnung und habe er dort auch den größten Teil seines Lebens verbracht. Durch das fortgesetzte gewalttätige Verhalten des Beschwerdeführers dürfe er aktuell keinen Kontakt zu seinem Sohn aufnehmen. Diese familiäre Bindung des Beschwerdeführers sei daher nicht mehr besonders schützenswert. Das massive gewalttätige Verhalten des Beschwerdeführers stelle jedenfalls eine gegenwärtige, erhebliche und tatsächliche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft berühre. Der Beschwerdeführer sei insgesamt bereits drei Mal (einmal in der Slowakei, zwei Mal in Österreich) wegen Gewaltdelikten gegen Frauen strafgerichtlich verurteilt worden. Daraus ergebe sich ein klares Verhaltensmuster des Beschwerdeführers und sei nicht davon auszugehen, dass er nach Verspüren des Haftübels und Entlassung aus der Strafhaft von seinem verwerflichen Verhalten Abstand nehmen werde. Die Risikoeinschätzung des Bundeskriminalamtes gehe im Fall der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft von einer erhöhten Gefährdungslage für die Ex-Lebensgefährtin und seinen Sohn aus. Es könne daher keine positive Zukunftsprognose getroffen werden, zumal dem Beschwerdeführer jegliches Unrechtsbewusstsein fehle. Es sei daher das Aufenthaltsverbot mit der gesetzlich höchstmöglichen Dauer von zehn Jahren auszusprechen gewesen. Angesichts der akuten Gefährlichkeit des Beschwerdeführers und der ausgehenden Gefahr für die Ex-Lebensgefährtin und den gemeinsamen Sohn sei dem Beschwerdeführer auch kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen. Mit Verfahrensanordnung vom 15.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 15.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt. Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden vom Beschwerdeführer persönlich am 15.01.2024 übernommen.
  3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 07.02.2024, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen; in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes herabsetzen; in eventu einen Durchsetzungsaufschub erteilen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass durch das Aufenthaltsverbot in unzulässiger Weise in das Privat- und Familienleben iSd. Art. 8 EMRK eingegriffen werde und keine entsprechende Interessenabwägung vorgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer stelle auch keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Er verspüre erstmals im Leben das Haftübel, was zu einer Änderung seines Verhaltens führe. Er habe eine Wohnung in XXXX gemietet, um räumlich von der Ex-Lebensgefährtin und dem Sohn, die in XXXX wohnen würden, getrennt zu sein. Auch dies habe zu seiner Verhaltensänderung beigetragen. Er halte sich seit beinahe fünf Jahren im Bundesgebiet auf und sei hier gut integriert. Der Sohn des Beschwerdeführers sei erst sechs Jahre alt und habe er mit diesem bis zum 10.02.2023 im gemeinsamen Haushalt gelebt. Auch wenn dem Beschwerdeführer nun kein Obsorgerecht mehr zukomme, so habe er dieses zuvor jahrelang ausgeübt. Er habe sein Kind betreut, Naturalunterhaltsleistungen erbracht und es zum Kindergarten oder Spielplatz begleitet. Ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren würde die Ausübung seiner Kontaktrecht zum Sohn praktisch unmöglich machen. Dies komme einer Kindesentfremdung und Kindesentziehung gleich. Durch die Berufsausübung und die mehrjährige Aufenthaltsdauer verfüge er auch über viele private Bindungen zu Arbeitskollegen und Freunden. Er habe durch seine Zeit in Österreich fast keine Bindungen mehr in der Slowakei. Auch liege eine Einstellungszusage des vormaligen Arbeitgebers vor. In der Slowakei könnte er hingegen keine adäquat bezahlte Arbeitsstelle finden, was zwangsläufig zu einer Herabsetzung der Unterhaltsleistungen für seinen Sohn führen würde. Das Bundesamt habe weiters nicht berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer einem Anti-Gewalt-Training unterziehe, welches ihm vom Pflegschaftsgericht beschlussmäßig aufgetragen worden sei. Aufgrund des Aufenthaltsverbotes würde ihm die Absolvierung des Trainings jedoch behördlich verunmöglicht. Zur Absolvierung des Anti-Gewalt-Trainings hätte dem Beschwerdeführer zumindest ein entsprechender Durchsetzungsaufschub erteilt werden müssen. In der Slowakei habe er keine Unterkunft, keine sozialen Kontakte und auch keine Arbeitsstelle. Nach dem beinahe fünfjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet könne er in der Slowakei nicht mehr Fuß fassen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass durch das Aufenthaltsverbot in unzulässiger Weise in das Privat- und Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK eingegriffen werde und keine entsprechende Interessenabwägung vorgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer stelle auch keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Er verspüre erstmals im Leben das Haftübel, was zu einer Änderung seines Verhaltens führe. Er habe eine Wohnung in römisch 40 gemietet, um räumlich von der Ex-Lebensgefährtin und dem Sohn, die in römisch 40 wohnen würden, getrennt zu sein. Auch dies habe zu seiner Verhaltensänderung beigetragen. Er halte sich seit beinahe fünf Jahren im Bundesgebiet auf und sei hier gut integriert. Der Sohn des Beschwerdeführers sei erst sechs Jahre alt und habe er mit diesem bis zum 10.02.2023 im gemeinsamen Haushalt gelebt. Auch wenn dem Beschwerdeführer nun kein Obsorgerecht mehr zukomme, so habe er dieses zuvor jahrelang ausgeübt. Er habe sein Kind betreut, Naturalunterhaltsleistungen erbracht und es zum Kindergarten oder Spielplatz begleitet. Ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren würde die Ausübung seiner Kontaktrecht zum Sohn praktisch unmöglich machen. Dies komme einer Kindesentfremdung und Kindesentziehung gleich. Durch die Berufsausübung und die mehrjährige Aufenthaltsdauer verfüge er auch über viele private Bindungen zu Arbeitskollegen und Freunden. Er habe durch seine Zeit in Österreich fast keine Bindungen mehr in der Slowakei. Auch liege eine Einstellungszusage des vormaligen Arbeitgebers vor. In der Slowakei könnte er hingegen keine adäquat bezahlte Arbeitsstelle finden, was zwangsläufig zu einer Herabsetzung der Unterhaltsleistungen für seinen Sohn führen würde. Das Bundesamt habe weiters nicht berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer einem Anti-Gewalt-Training unterziehe, welches ihm vom Pflegschaftsgericht beschlussmäßig aufgetragen worden sei. Aufgrund des Aufenthaltsverbotes würde ihm die Absolvierung des Trainings jedoch behördlich verunmöglicht. Zur Absolvierung des Anti-Gewalt-Trainings hätte dem Beschwerdeführer zumindest ein entsprechender Durchsetzungsaufschub erteilt werden müssen. In der Slowakei habe er keine Unterkunft, keine sozialen Kontakte und auch keine Arbeitsstelle. Nach dem beinahe fünfjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet könne er in der Slowakei nicht mehr Fuß fassen. Unter einem wurden nachfolgende Unterlagen vorgelegt: - Arbeitszeugnis vom 06.10.2023 (AS 535 ff); - Wiedereinstellungsbestätigung vom 18.12.2023 (AS 537); - Beschluss des Pflegschaftsgerichtes vom 17.10.2023 über die Weisung an den Beschwerdeführer, ein Anti-Gewalt-Training zu absolvieren (AS 539 ff);
  4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am 20.02.2024 ein.
  5. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.02.2024, G308 2286824-1/2Z, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückgewiesen, die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
  6. Der Beschwerdeführer wurde am 20.03.2024 aus der Strafhaft entlassen, sogleich nach dem BFA-VG festgenommen und in die Slowakei abgeschoben.
  7. Der Beschwerdeführer kehrte jedoch offensichtlich kurz darauf wieder in das Bundesgebiet zurück, wo er zumindest am 02.04.2024 wieder eine sozialversicherte Erwerbstätigkeit bei seinem vormaligen Dienstgeber aufnahm. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  9. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Slowakei (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister jeweils vom 11.04.2024 und dort angeführte Ausweisdaten; aktenkundige Kopie seines slowakischen Personalausweises, AS 325).Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Slowakei vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister jeweils vom 11.04.2024 und dort angeführte Ausweisdaten; aktenkundige Kopie seines slowakischen Personalausweises, AS 325). Es wurde ihm am 10.07.2020 eine Anmeldebescheinigung „Sonstige“ ausgestellt (vgl. Fremdenregisterauszug vom 11.04.2024).Es wurde ihm am 10.07.2020 eine Anmeldebescheinigung „Sonstige“ ausgestellt vergleiche Fremdenregisterauszug vom 11.04.2024). Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende Wohnsitzmeldungen auf (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 11.04.2024):Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende Wohnsitzmeldungen auf vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 11.04.2024):  01.10.2019 bis 19.05.2020 Hauptwohnsitz  19.05.2020 bis 14.02.2023 Nebenwohnsitz  14.02.2023 bis 18.09.2023 Hauptwohnsitz  19.09.2023 bis 20.03.2024 Nebenwohnsitz Justizanstalt  18.09.2023 bis laufend Hauptwohnsitz Während seines Aufenthalts in Österreich ging bzw. geht der Beschwerdeführer nachfolgenden sozialversicherten Erwerbstätigkeiten nach (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 11.04.2024):Während seines Aufenthalts in Österreich ging bzw. geht der Beschwerdeführer nachfolgenden sozialversicherten Erwerbstätigkeiten nach vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 11.04.2024):  03.07.2017 bis 06.02.2022 auslandsbetreuter Wohnsitz in Österreich  07.02.2022 bis 06.10.2023 Arbeiter  02.04.2024 bis laufend Arbeiter Der Beschwerdeführer ist von Beruf Gerüstbauer und war als solcher auch in Österreich tätig (vgl. etwa Feststellungen im Strafurteil vom XXXX .2023, AS 268 f). Der Beschwerdeführer ist von Beruf Gerüstbauer und war als solcher auch in Österreich tätig vergleiche etwa Feststellungen im Strafurteil vom römisch 40 .2023, AS 268 f). 1.
  10. Zum Verhalten des Beschwerdeführers: 1.2.
  11. Mit einstweiliger Verfügung des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .2023, XXXX , wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 382c EO für die Dauer von einem Jahr verboten, sich der Ex-Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn im Umkreis von 100 Metern anzunähern und aufgetragen, das Zusammentreffen und die Kontaktaufnahme mit der Ex-Lebensgefährtin (auch über dritte Personen) insbesondere durch Telefon, Brief, SMS, sämtliche Social Media Kanäle (WhatsApp, Facebook, Signal etc.) zu vermeiden und den Aufenthalt an näher angeführten Orten, insbesondere der Liegenschaft in welcher die Wohnung der Ex-Lebensgefährtin und des Sohnes gelegen ist, der zugehörige Straßenabschnitt sowie im Umkreis von 100 Metern sowie zwei Kinderspielplätze und deren Umgebung bei sonstiger Exekution zu unterlassen (vgl. aktenkundige einstweilige Verfügung, AS 93 ff).1.2.
  12. Mit einstweiliger Verfügung des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2023, römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 382 c, EO für die Dauer von einem Jahr verboten, sich der Ex-Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn im Umkreis von 100 Metern anzunähern und aufgetragen, das Zusammentreffen und die Kontaktaufnahme mit der Ex-Lebensgefährtin (auch über dritte Personen) insbesondere durch Telefon, Brief, SMS, sämtliche Social Media Kanäle (WhatsApp, Facebook, Signal etc.) zu vermeiden und den Aufenthalt an näher angeführten Orten, insbesondere der Liegenschaft in welcher die Wohnung der Ex-Lebensgefährtin und des Sohnes gelegen ist, der zugehörige Straßenabschnitt sowie im Umkreis von 100 Metern sowie zwei Kinderspielplätze und deren Umgebung bei sonstiger Exekution zu unterlassen vergleiche aktenkundige einstweilige Verfügung, AS 93 ff). 1.2.
  13. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2023, XXXX rechtskräftig am 04.10.2023, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung gemäß § 107b Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten, davon zwölf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, sowie zur Zahlung von EUR 500,00 an die Privatbeteiligte binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution verurteilt (vgl. aktenkundiges Strafurteil, AS 267 ff; Strafregisterauszug vom 11.04.2024). 1.2.
  14. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2023, römisch 40 rechtskräftig am 04.10.2023, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung gemäß Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten, davon zwölf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, sowie zur Zahlung von EUR 500,00 an die Privatbeteiligte binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution verurteilt vergleiche aktenkundiges Strafurteil, AS 267 ff; Strafregisterauszug vom 11.04.2024). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Jänner 2020 bis XXXX .02.2023 längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt gegen seine ehemalige Lebensgefährtin ausübte, indem er sie im genannten Zeitraum regelmäßig ins Gesicht schlug, wodurch sie des Öfteren Nasenbluten erlitt. Weiters hat er sie am XXXX .02.2023 gestoßen und gegen ihren linken Oberarm geboxt, wodurch sie gegen ein Regal fiel und eine Wunde am Kopf sowie ein Hämatom am linken Oberarm erlitt.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Jänner 2020 bis römisch 40 .02.2023 längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt gegen seine ehemalige Lebensgefährtin ausübte, indem er sie im genannten Zeitraum regelmäßig ins Gesicht schlug, wodurch sie des Öfteren Nasenbluten erlitt. Weiters hat er sie am römisch 40 .02.2023 gestoßen und gegen ihren linken Oberarm geboxt, wodurch sie gegen ein Regal fiel und eine Wunde am Kopf sowie ein Hämatom am linken Oberarm erlitt. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer in der Slowakei geboren und für drei Kinder im Alter von sechs, neun und zwölf Jahren sorgepflichtig sei. Er habe in der Slowakei neun Jahre die Grundschule besucht und anschließend eine Lehre zum Gerüstbauer absolviert. Er sei als solcher auch in Österreich erwerbstätig und verfüge über ein durchschnittliches Einkommen von monatlich netto EUR 2.300,
  15. Finanzielle Verpflichtungen habe er keine. Er sei in der Slowakei einschlägig vorbestraft. Mit Urteil vom XXXX .10.2018, rechtskräftig seit XXXX .04.2019, sei er wegen „Häuslicher Gewalt oder Bedrohung“ zu einer bedingt auf eine Probezeit von fünf Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt worden. Der Beschwerdeführer und seine Ex-Lebensgefährtin hätten einen 2017 geborenen, gemeinsamen Sohn. Bereits kurz nach der Unterkunftnahme in Österreich habe der Beschwerdeführer sich gegenüber der Ex-Lebensgefährtin aggressiv verhalten und sei ihr gegenüber gewalttätig geworden. Er habe sie vielfach, teils auch mit der Faust, gegen Kopf, Gesicht und Körper geschlagen, sie getreten und geschubst und zwar immer dann, wenn ihm ein Verhalten nicht gepasst habe, sie etwa beispielsweise veganes Proteinpulver getrunken habe oder es beim Kochen zu Gerüchen gekommen sei. Zu den körperlichen Übergriffen sei es etwa zwei bis drei Mal in der Woche gekommen. Deshalb sei die Ex-Lebensgefährtin mit dem Sohn immer wieder für einige Wochen zu ihrer Mutter gezogen und sei sie nur in diesen Zeiträumen keiner Gewalt ausgesetzt gewesen. Im gesamten Tatzeitraum sei es darüber hinaus nur ein einziges Mal innerhalb eines Zeitraums von etwa drei Wochen zu keinen gewalttätigen Übergriffen gekommen. Weitere „Ruhephasen“ habe es keine gegeben. Die Ex-Lebensgefährtin sei auch einmal aufgrund der Übergriffe in ein Frauenhaus gezogen, dann jedoch zum Beschwerdeführer zurückgekehrt. Der letzte gewaltsame Übergriff habe sich am XXXX .02.223 ereignet. An diesem Tag habe er auch im Beisein seines Sohnes Gewalt gegenüber der Ex-Lebensgefährtin ausgeübt. Diese habe per slowakischer Textnachricht an ihre Mutter um Hilfe geben. Die Mutter, der Stiefvater und die Schwester hätten sich daraufhin zur Wohnung begeben und anschließend die Polizei informiert. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer in der Slowakei geboren und für drei Kinder im Alter von sechs, neun und zwölf Jahren sorgepflichtig sei. Er habe in der Slowakei neun Jahre die Grundschule besucht und anschließend eine Lehre zum Gerüstbauer absolviert. Er sei als solcher auch in Österreich erwerbstätig und verfüge über ein durchschnittliches Einkommen von monatlich netto EUR 2.300,
  16. Finanzielle Verpflichtungen habe er keine. Er sei in der Slowakei einschlägig vorbestraft. Mit Urteil vom römisch 40 .10.2018, rechtskräftig seit römisch 40 .04.2019, sei er wegen „Häuslicher Gewalt oder Bedrohung“ zu einer bedingt auf eine Probezeit von fünf Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt worden. Der Beschwerdeführer und seine Ex-Lebensgefährtin hätten einen 2017 geborenen, gemeinsamen Sohn. Bereits kurz nach der Unterkunftnahme in Österreich habe der Beschwerdeführer sich gegenüber der Ex-Lebensgefährtin aggressiv verhalten und sei ihr gegenüber gewalttätig geworden. Er habe sie vielfach, teils auch mit der Faust, gegen Kopf, Gesicht und Körper geschlagen, sie getreten und geschubst und zwar immer dann, wenn ihm ein Verhalten nicht gepasst habe, sie etwa beispielsweise veganes Proteinpulver getrunken habe oder es beim Kochen zu Gerüchen gekommen sei. Zu den körperlichen Übergriffen sei es etwa zwei bis drei Mal in der Woche gekommen. Deshalb sei die Ex-Lebensgefährtin mit dem Sohn immer wieder für einige Wochen zu ihrer Mutter gezogen und sei sie nur in diesen Zeiträumen keiner Gewalt ausgesetzt gewesen. Im gesamten Tatzeitraum sei es darüber hinaus nur ein einziges Mal innerhalb eines Zeitraums von etwa drei Wochen zu keinen gewalttätigen Übergriffen gekommen. Weitere „Ruhephasen“ habe es keine gegeben. Die Ex-Lebensgefährtin sei auch einmal aufgrund der Übergriffe in ein Frauenhaus gezogen, dann jedoch zum Beschwerdeführer zurückgekehrt. Der letzte gewaltsame Übergriff habe sich am römisch 40 .02.223 ereignet. An diesem Tag habe er auch im Beisein seines Sohnes Gewalt gegenüber der Ex-Lebensgefährtin ausgeübt. Diese habe per slowakischer Textnachricht an ihre Mutter um Hilfe geben. Die Mutter, der Stiefvater und die Schwester hätten sich daraufhin zur Wohnung begeben und anschließend die Polizei informiert. Im Rahmen der Strafbemessung hielt das Landesgericht fest, dass eine Diversion schon mangels jeglicher Verantwortungsübernahme sowie aus spezial- und generalpräventiven Überlegungen nicht in Betracht gekommen sei. Es sei von einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe auszugehen gewesen. Als erschwerend seien die Tatbegehung gegenüber der damaligen Lebensgefährtin, die einschlägige Vorstrafe und der lange Tatzeitraum zu werten gewesen, als mildernd hingegen kein Umstand. Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe sowie der Tatbegehung innerhalb offener Probezeit sei im Hinblick auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers die verhängte Freiheitsstrafe von 15 Monaten schuldangemessen und Unrechtsgehalt der Tat entsprechend und werde auch generalpräventiven Erwägungen gerecht. Im Hinblick auf die Vorstrafenbelastung und des vom Angeklagten gewonnenen Eindrucks der gleichgültigen Einstellung gegenüber der körperlichen Integrität anderer Personen mache es erforderlich, die verhängte Freiheitsstrafe teilbedingt auszusprechen, um dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Tat nachhaltig vor Augen zu führen und ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Es sei nämlich nicht anzunehmen, dass die neuerliche bloße Androhung der Vollziehung der Freiheitsstrafe allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werde, um den Angeklagten von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. 1.2.
  17. Der gegen dieses Urteil vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung wurde seitens des Oberlandesgerichtes XXXX mit Urteil vom XXXX .10.2023, XXXX , keine Folge gegeben (vgl. AS 277 ff). Hinsichtlich der (auch) erhobenen Strafberufung hielt das Oberlandesgericht fest, die über den Beschwerdeführer verhängte Sanktion bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe angesichts seines einschlägig getrübten Vorlebens sowie der Fortsetzung der strafbaren Handlung durch längere Zeit dem nicht unerheblichen Schuld- wie auch dem Unrechtsgehalt der Taten entspreche. Demgemäß käme eine Herabsetzung der Unrechtsfolge nicht in Betracht und scheitere aus den vom Erstgericht angeführten Gründen auch eine gänzlich bedingte Strafnachsicht. 1.2.
  18. Der gegen dieses Urteil vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung wurde seitens des Oberlandesgerichtes römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 .10.2023, römisch 40 , keine Folge gegeben vergleiche AS 277 ff). Hinsichtlich der (auch) erhobenen Strafberufung hielt das Oberlandesgericht fest, die über den Beschwerdeführer verhängte Sanktion bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe angesichts seines einschlägig getrübten Vorlebens sowie der Fortsetzung der strafbaren Handlung durch längere Zeit dem nicht unerheblichen Schuld- wie auch dem Unrechtsgehalt der Taten entspreche. Demgemäß käme eine Herabsetzung der Unrechtsfolge nicht in Betracht und scheitere aus den vom Erstgericht angeführten Gründen auch eine gänzlich bedingte Strafnachsicht. 1.2.
  19. Bereits während des anhängigen Berufungsverfahrens zur ersten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich wurde er am 19.09.2023 festgenommen und über ihn in weiterer Folge am 21.09.2023 die Untersuchungshaft verhängt (vgl. etwa Vollzugsinformation vom 11.10.2023; Anhalteprotokoll, AS 5 ff; Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft, AS 167 ff).1.2.
  20. Bereits während des anhängigen Berufungsverfahrens zur ersten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich wurde er am 19.09.2023 festgenommen und über ihn in weiterer Folge am 21.09.2023 die Untersuchungshaft verhängt vergleiche etwa Vollzugsinformation vom 11.10.2023; Anhalteprotokoll, AS 5 ff; Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft, AS 167 ff). 1.2.
  21. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX als zuständiges Pflegschaftsgericht vom XXXX .10.2023 XXXX , wurde dem Beschwerdeführer als Vater seines minderjährigen Sohnes in der, diesen betreffenden, Pflegschaftssache gemäß § 107 Abs. 3 Z 3 AußStrG der Besuch eines Anti-Gewalttrainings aufgetragen, wobei innerhalb von 14 Tagen ein Erstkontakt herzustellen sei, die Beratung mindestens 10 Einheiten zu umfassen habe und die Beratung innerhalb von fünf Monaten zu absolvieren sei. Dem Beschwerdeführer wurde weiters aufgetragen, mit der Beratungsstelle für Gewaltprävention Kontakt aufzunehmen, einen Ersttermin für das Anti-Gewalttraining zu vereinbaren und dies dem Gericht binnen vier Wochen nachzuweisen. Die Bestätigungen über die Absolvierung der weiteren Einheiten seien dem Gericht danach laufend vorzulegen. Die Entscheidung über das vom Beschwerdeführer als Vater beantragte Kontaktrecht werde vorbehalten (vgl. aktenkundiger Beschluss, AS 539 ff). 1.2.
  22. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 als zuständiges Pflegschaftsgericht vom römisch 40 .10.2023 römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer als Vater seines minderjährigen Sohnes in der, diesen betreffenden, Pflegschaftssache gemäß Paragraph 107, Absatz 3, Ziffer 3, AußStrG der Besuch eines Anti-Gewalttrainings aufgetragen, wobei innerhalb von 14 Tagen ein Erstkontakt herzustellen sei, die Beratung mindestens 10 Einheiten zu umfassen habe und die Beratung innerhalb von fünf Monaten zu absolvieren sei. Dem Beschwerdeführer wurde weiters aufgetragen, mit der Beratungsstelle für Gewaltprävention Kontakt aufzunehmen, einen Ersttermin für das Anti-Gewalttraining zu vereinbaren und dies dem Gericht binnen vier Wochen nachzuweisen. Die Bestätigungen über die Absolvierung der weiteren Einheiten seien dem Gericht danach laufend vorzulegen. Die Entscheidung über das vom Beschwerdeführer als Vater beantragte Kontaktrecht werde vorbehalten vergleiche aktenkundiger Beschluss, AS 539 ff). 1.2.
  23. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2023, XXXX , rechtskräftig am XXXX 2023, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 StGB und den Vergehen der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB unter Anrechnung der Vorhaft von 19.09.2023 bis 11.10.2023 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten sowie zur Zahlung von EUR 300,00 binnen 14 Tagen an die privatbeteiligte Ex-Lebensgefährtin zu bezahlen, verurteilt (vgl. Strafurteil, AS 341 ff; Strafregisterauszug vom 11.04.2024).1.2.
  24. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2023, römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 2023, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach Paragraph 107 a, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, StGB und den Vergehen der gefährlichen Drohung gemäß Paragraph 107, Absatz eins, StGB unter Anrechnung der Vorhaft von 19.09.2023 bis 11.10.2023 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten sowie zur Zahlung von EUR 300,00 binnen 14 Tagen an die privatbeteiligte Ex-Lebensgefährtin zu bezahlen, verurteilt vergleiche Strafurteil, AS 341 ff; Strafregisterauszug vom 11.04.2024). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von zumindest XXXX .07.2023 bis XXXX .08.2023, somit eine längere Zeit hindurch, fortgesetzt seine Ex-Lebensgefährtin in einer Weise, die geeignet war, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, widerrechtlich beharrlich verfolgte, indem er oftmals im Wege einer Telekommunikation Kontakt zu Genannter herstellte und sie etwa 25 Mal im Juli 2023 sowie etwa 18 Mal im August 2023 via Telefon, SMS und E-Mail kontaktierte. Weiters hat er im Zeitraum von XXXX .08.2023 bis XXXX .09.2023 seine Ex-Lebensgefährtin mit mindestens einer Verletzung am Körper beziehungsweise am Vermögen gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr von der angeführten slowakischen Telefonnummer insgesamt zumindest sechs Nachrichten mit bedrohlichem Inhalt schrieb. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von zumindest römisch 40 .07.2023 bis römisch 40 .08.2023, somit eine längere Zeit hindurch, fortgesetzt seine Ex-Lebensgefährtin in einer Weise, die geeignet war, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, widerrechtlich beharrlich verfolgte, indem er oftmals im Wege einer Telekommunikation Kontakt zu Genannter herstellte und sie etwa 25 Mal im Juli 2023 sowie etwa 18 Mal im August 2023 via Telefon, SMS und E-Mail kontaktierte. Weiters hat er im Zeitraum von römisch 40 .08.2023 bis römisch 40 .09.2023 seine Ex-Lebensgefährtin mit mindestens einer Verletzung am Körper beziehungsweise am Vermögen gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr von der angeführten slowakischen Telefonnummer insgesamt zumindest sechs Nachrichten mit bedrohlichem Inhalt schrieb. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Gericht als mildernd das reumütige Geständnis, als erschwerend hingegen das Vorleben des Beschwerdeführers. 1.2.
  25. Aufgrund der zitierten strafgerichtlichen Urteile wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlung begangen und er das jeweils umschriebene Verhalten gesetzt hat. 1.2.
  26. Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer in der Slowakei eine einschlägige Vorstrafe auf: Er wurde mit Urteil der Gerichte XXXX , vom XXXX .10.2018, rechtskräftig am XXXX .04.2019, wegen „häuslicher Gewalt oder Bedrohung“ (nationale Bezeichnung laut Google-Translate: „Tyrannei einer nahestehenden Person und einer vertrauenswürdigen Person“) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren, bedingt auf eine Probezeit von fünf Jahren (sowie laut Google-Translate: Verpflichtung an einem sozialen Trainingsprogramm teilzunehmen) verurteilt (vgl. ECRIS-Auszug vom 29.09.2023, AS 319 ff; schriftliche Stellungnahme vom 28.09.2023, AS 227; Feststellungen Strafurteil vom XXXX .06.2023, AS 239).1.2.
  27. Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer in der Slowakei eine einschlägige Vorstrafe auf: Er wurde mit Urteil der Gerichte römisch 40 , vom römisch 40 .10.2018, rechtskräftig am römisch 40 .04.2019, wegen „häuslicher Gewalt oder Bedrohung“ (nationale Bezeichnung laut Google-Translate: „Tyrannei einer nahestehenden Person und einer vertrauenswürdigen Person“) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren, bedingt auf eine Probezeit von fünf Jahren (sowie laut Google-Translate: Verpflichtung an einem sozialen Trainingsprogramm teilzunehmen) verurteilt vergleiche ECRIS-Auszug vom 29.09.2023, AS 319 ff; schriftliche Stellungnahme vom 28.09.2023, AS 227; Feststellungen Strafurteil vom römisch 40 .06.2023, AS 239). 1.2.
  28. Der Beschwerdeführer wurde am 20.03.2024 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren wegen des Erstvollzuges und guter Führung aus der Freiheitsstrafe entlassen (vgl. Beschluss vom XXXX .01.2024, AS 407 ff). Unmittelbar nach seiner Entlassung wurde er nach dem BFA-VG festgenommen und in die Slowakei abgeschoben (vgl. etwa Fremdenregisterauszug vom 11.04.2024). 1.2.
  29. Der Beschwerdeführer wurde am 20.03.2024 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren wegen des Erstvollzuges und guter Führung aus der Freiheitsstrafe entlassen vergleiche Beschluss vom römisch 40 .01.2024, AS 407 ff). Unmittelbar nach seiner Entlassung wurde er nach dem BFA-VG festgenommen und in die Slowakei abgeschoben vergleiche etwa Fremdenregisterauszug vom 11.04.2024). 1.2.
  30. Der Beschwerdeführer kehrte jedoch zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, ausweislich seiner neuerlichen Aufnahme einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet am 02.04.2024, spätestens an diesem Tag trotz des durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet zurück (vgl. etwa Sozialversicherungsdatenauszug vom 11.04.2024).1.2.
  31. Der Beschwerdeführer kehrte jedoch zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, ausweislich seiner neuerlichen Aufnahme einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet am 02.04.2024, spätestens an diesem Tag trotz des durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet zurück vergleiche etwa Sozialversicherungsdatenauszug vom 11.04.2024). 1.2.
  32. Der Beschwerdeführer zeigte sich im gesamten Verfahren nicht einsichtig. Die Absolvierung des vom Pflegschaftsgericht aufgetragenen Anti-Gewalttrainings wurde bis dato zu keiner Zeit nachgewiesen. Der Beschwerdeführer stellt für seine Ex-Lebensgefährtin und den gemeinsamen Sohn aktuell aufgrund der vorliegenden Gewaltbereitschaft eine erhöhte Gefahr dar (vgl. Risikoeinschätzung des Bundeskriminalamtes, AS 367 ff).Der Beschwerdeführer stellt für seine Ex-Lebensgefährtin und den gemeinsamen Sohn aktuell aufgrund der vorliegenden Gewaltbereitschaft eine erhöhte Gefahr dar vergleiche Risikoeinschätzung des Bundeskriminalamtes, AS 367 ff). 1.
  33. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers: 1.3.
  34. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig (vgl. etwa Arbeitszeugnisse, Wiedereinstellungszusage, AS 535 ff; und aktuell wieder aufgenommene sozialversicherte Erwerbstätigkeit laut Sozialversicherungsdatenauszug vom 11.04.2024). 1.3.
  35. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig vergleiche etwa Arbeitszeugnisse, Wiedereinstellungszusage, AS 535 ff; und aktuell wieder aufgenommene sozialversicherte Erwerbstätigkeit laut Sozialversicherungsdatenauszug vom 11.04.2024). 1.3.
  36. Aus erster Ehe in der Slowakei, die der Beschwerdeführer am XXXX .2010 geschlossen hat, stammen zwei minderjährige Kinder im Alter von dreizehn und zehn Jahren, für die der Beschwerdeführer sorgepflichtig ist. Die Ehe wurde am XXXX .2017, rechtskräftig am XXXX .2017, geschieden. Die Mutter der beiden älteren Kinder war das Opfer seiner Gewaltdelikte in der Slowakei und starb am XXXX .2018 an einer Medikamentenüberdosis (vgl. etwa Feststellungen Strafurteil vom 21.06.2023, AS 268 f; Feststellungen Strafurteil vom 20.10.2023, AS 295; Risikoeinschätzung Bundeskriminalamt, AS 371). 1.3.
  37. Aus erster Ehe in der Slowakei, die der Beschwerdeführer am römisch 40 .2010 geschlossen hat, stammen zwei minderjährige Kinder im Alter von dreizehn und zehn Jahren, für die der Beschwerdeführer sorgepflichtig ist. Die Ehe wurde am römisch 40 .2017, rechtskräftig am römisch 40 .2017, geschieden. Die Mutter der beiden älteren Kinder war das Opfer seiner Gewaltdelikte in der Slowakei und starb am römisch 40 .2018 an einer Medikamentenüberdosis vergleiche etwa Feststellungen Strafurteil vom 21.06.2023, AS 268 f; Feststellungen Strafurteil vom 20.10.2023, AS 295; Risikoeinschätzung Bundeskriminalamt, AS 371). 1.3.
  38. Mit XXXX , geboren am XXXX , gebürtige slowakische, inzwischen aber österreichische Staatsangehörige, führte der Beschwerdeführer ab etwa April 2016 bis zum Vorfall am XXXX .02.2023 eine Beziehung. Aus dieser Beziehung stammt der gemeinsame, minderjährige Sohn XXXX , geboren am 03.04.2017, österreichischer Staatsangehöriger. In dieser Zeit lebten der Beschwerdeführer, seine nunmehrige Ex-Lebensgefährtin und der minderjährige Sohn auch im gemeinsamen Haushalt. Um den Sohn hat sich jedoch von Geburt an überwiegend die Kindesmutter gekümmert (vgl. etwa Feststellungen Strafurteil vom XXXX .2023, AS 238 ff; schriftliche Stellungnahme vom 28.09.2023, AS 227; Zeugenvernehmung vor dem Bundesamt vom 21.11.2023, AS 385 ff). 1.3.
  39. Mit römisch 40 , geboren am römisch 40 , gebürtige slowakische, inzwischen aber österreichische Staatsangehörige, führte der Beschwerdeführer ab etwa April 2016 bis zum Vorfall am römisch 40 .02.2023 eine Beziehung. Aus dieser Beziehung stammt der gemeinsame, minderjährige Sohn römisch 40 , geboren am 03.04.2017, österreichischer Staatsangehöriger. In dieser Zeit lebten der Beschwerdeführer, seine nunmehrige Ex-Lebensgefährtin und der minderjährige Sohn auch im gemeinsamen Haushalt. Um den Sohn hat sich jedoch von Geburt an überwiegend die Kindesmutter gekümmert vergleiche etwa Feststellungen Strafurteil vom römisch 40 .2023, AS 238 ff; schriftliche Stellungnahme vom 28.09.2023, AS 227; Zeugenvernehmung vor dem Bundesamt vom 21.11.2023, AS 385 ff). Für den Sohn leistete der Beschwerdeführer bis September 2023 monatlich EUR 330,00 an Unterhalt (vgl. Zeugenvernehmung vor dem Bundesamt vom 21.11.2023, AS 385 ff).Für den Sohn leistete der Beschwerdeführer bis September 2023 monatlich EUR 330,00 an Unterhalt vergleiche Zeugenvernehmung vor dem Bundesamt vom 21.11.2023, AS 385 ff). Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .01.2024, XXXX , wurde die Obsorge für den minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers der Kindesmutter alleine zugesprochen und eine Entscheidung über das vom Beschwerdeführer beantragte Kontaktrecht vorbehalten. Begründend wurde vom Bezirksgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Mutter die Hauptbezugsperson für das Kind sei und dessen Betreuung überwiegend im Haushalt der Mutter stattfinde. Die Familie sei dem Kinder- und Jugendhilfeträger bereits seit 2019 bekannt und sei es seit damals immer wieder zu gewalttätigen Vorkommnissen des Beschwerdeführers gegen die Kindesmutter gekommen, die dieser jedoch beharrlich abstreite. Seit Erlassung einer einstweiligen Verfügung vom XXXX 03.2023 werde die Kindesmutter vom Gewaltschutzzentrum betreut und würden Kindesmutter und Sohn in der Gewaltschutzprävention als Hochrisikopersonen gelten. Trotz aufrechter einstweiliger Verfügung sei es zuletzt im Herbst 2023 zu Kontaktaufnahmen durch den Beschwerdeführer gekommen, wobei er die Kindesmutter und den Sohn beharrlich verfolgt und beide gefährlich bedroht habe, weswegen sogar die Untersuchungshaft verhängt worden sei. Die Mutter lebe dadurch in ständiger Angst, was ein normales Alltagsleben und eine angemessene Freizeitgestaltung für den minderjährigen Sohn nicht mehr möglich mache. Trotz nachgewiesener Gewalttätigkeiten zeige der Beschwerdeführer keine Einsicht und habe in der Vergangenheit mehrfach dem Kindeswohl abträgliche Handlungen gesetzt (beispielsweise Gewalthandlungen in Anwesenheit des Kindes gegenüber der Mutter). Kontakte des Minderjährigem zum Beschwerdeführer wurden daher derzeit nicht im Kindeswohl liegen. Insbesondere aufgrund der aktuellen Risikoeinschätzung durch das BMI und die erhöhte Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers, woraus sich eine erhöhte Gefährdungslage für Mutter und Kind ergebe, würden Kontakte des Beschwerdeführers mit dem Sohn aktuell nicht durchführbar machen, da der Schutz des Kindes und der Mutter als vorrangig zu betrachten sei. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom XXXX .2023 sei dem Beschwerdeführer zudem ein verpflichtendes Anti-Gewalttraining aufgetragen worden, entsprechende Nachweise habe er dem Bezirksgericht bisher aber nicht vorgelegt. Eine Fortsetzung der gemeinsamen Obsorge liege nicht im Kindeswohl, zumal der Beschwerdeführer durch sein uneinsichtiges und sogar gerichtliche Anordnungen missachtendes Verhalten ein massiv kindeswohlgefährdendes Verhalten an den Tag gelegt und trotz erteilter Weisungen keinen Nachweis einer Verhaltensänderung erbracht habe. Zudem liege eine gemeinsame Kommunikationsbasis aufgrund des Verhaltens derzeit nicht vor und sei auch nicht davon auszugehen, dass diese in absehbarer Zeit wiederhergestellt werden könnte. Aus diesem Grunde sei dem Beschwerdeführer die Obsorge zu entziehen und der Mutter alleine zu übertragen gewesen. Sollte der Beschwerdeführer in Zukunft eine Verhaltensänderung zeigen, insbesondere, indem er das aufgetragene Anti-Gewalttraining absolviere, werde im Anschluss daran das bereits beantragte familienpsychologische Gutachten, sowie allenfalls ein psychiatrisches Gutachten, eingeholt werden, um zu beurteilen, ob eine Anbahnung von Kontakten im Kindeswohl gelegen sei (vgl. aktenkundiger Beschluss, AS 417 ff). Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .01.2024, römisch 40 , wurde die Obsorge für den minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers der Kindesmutter alleine zugesprochen und eine Entscheidung über das vom Beschwerdeführer beantragte Kontaktrecht vorbehalten. Begründend wurde vom Bezirksgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Mutter die Hauptbezugsperson für das Kind sei und dessen Betreuung überwiegend im Haushalt der Mutter stattfinde. Die Familie sei dem Kinder- und Jugendhilfeträger bereits seit 2019 bekannt und sei es seit damals immer wieder zu gewalttätigen Vorkommnissen des Beschwerdeführers gegen die Kindesmutter gekommen, die dieser jedoch beharrlich abstreite. Seit Erlassung einer einstweiligen Verfügung vom römisch 40 03.2023 werde die Kindesmutter vom Gewaltschutzzentrum betreut und würden Kindesmutter und Sohn in der Gewaltschutzprävention als Hochrisikopersonen gelten. Trotz aufrechter einstweiliger Verfügung sei es zuletzt im Herbst 2023 zu Kontaktaufnahmen durch den Beschwerdeführer gekommen, wobei er die Kindesmutter und den Sohn beharrlich verfolgt und beide gefährlich bedroht habe, weswegen sogar die Untersuchungshaft verhängt worden sei. Die Mutter lebe dadurch in ständiger Angst, was ein normales Alltagsleben und eine angemessene Freizeitgestaltung für den minderjährigen Sohn nicht mehr möglich mache. Trotz nachgewiesener Gewalttätigkeiten zeige der Beschwerdeführer keine Einsicht und habe in der Vergangenheit mehrfach dem Kindeswohl abträgliche Handlungen gesetzt (beispielsweise Gewalthandlungen in Anwesenheit des Kindes gegenüber der Mutter). Kontakte des Minderjährigem zum Beschwerdeführer wurden daher derzeit nicht im Kindeswohl liegen. Insbesondere aufgrund der aktuellen Risikoeinschätzung durch das BMI und die erhöhte Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers, woraus sich eine erhöhte Gefährdungslage für Mutter und Kind ergebe, würden Kontakte des Beschwerdeführers mit dem Sohn aktuell nicht durchführbar machen, da der Schutz des Kindes und der Mutter als vorrangig zu betrachten sei. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom römisch 40 .2023 sei dem Beschwerdeführer zudem ein verpflichtendes Anti-Gewalttraining aufgetragen worden, entsprechende Nachweise habe er dem Bezirksgericht bisher aber nicht vorgelegt. Eine Fortsetzung der gemeinsamen Obsorge liege nicht im Kindeswohl, zumal der Beschwerdeführer durch sein uneinsichtiges und sogar gerichtliche Anordnungen missachtendes Verhalten ein massiv kindeswohlgefährdendes Verhalten an den Tag gelegt und trotz erteilter Weisungen keinen Nachweis einer Verhaltensänderung erbracht habe. Zudem liege eine gemeinsame Kommunikationsbasis aufgrund des Verhaltens derzeit nicht vor und sei auch nicht davon auszugehen, dass diese in absehbarer Zeit wiederhergestellt werden könnte. Aus diesem Grunde sei dem Beschwerdeführer die Obsorge zu entziehen und der Mutter alleine zu übertragen gewesen. Sollte der Beschwerdeführer in Zukunft eine Verhaltensänderung zeigen, insbesondere, indem er das aufgetragene Anti-Gewalttraining absolviere, werde im Anschluss daran das bereits beantragte familienpsychologische Gutachten, sowie allenfalls ein psychiatrisches Gutachten, eingeholt werden, um zu beurteilen, ob eine Anbahnung von Kontakten im Kindeswohl gelegen sei vergleiche aktenkundiger Beschluss, AS 417 ff). Der Beschwerdeführer war auch gegenüber dem Sohn gewalttätig. Der Sohn verleugnet seinen Vater inzwischen vor anderen Personen (vgl. Zeugenvernehmung vor dem Bundesamt vom 21.11.2023, AS 385 ff).Der Beschwerdeführer war auch gegenüber dem Sohn gewalttätig. Der Sohn verleugnet seinen Vater inzwischen vor anderen Personen vergleiche Zeugenvernehmung vor dem Bundesamt vom 21.11.2023, AS 385 ff). Die Eltern der Kindesmutter leben im selben Ort wie diese und unterstützen sie bei der Kindererziehung (vgl. Zeugenvernehmung vor dem Bundesamt vom 21.11.2023, AS 385 ff).Die Eltern der Kindesmutter leben im selben Ort wie diese und unterstützen sie bei der Kindererziehung vergleiche Zeugenvernehmung vor dem Bundesamt vom 21.11.2023, AS 385 ff). 1.3.
  40. In der Slowakei hat der Beschwerdeführer neun Jahre eine Grundschule besucht und anschließend eine Lehre zum Gerüstbauer absolviert (vgl. etwa Feststellungen Strafurteil vom XXXX .2023, AS 268 f; schriftliche Stellungnahme vom 28.09.2023, AS 227).1.3.
  41. In der Slowakei hat der Beschwerdeführer neun Jahre eine Grundschule besucht und anschließend eine Lehre zum Gerüstbauer absolviert vergleiche etwa Feststellungen Strafurteil vom römisch 40 .2023, AS 268 f; schriftliche Stellungnahme vom 28.09.2023, AS 227). Zuletzt war bzw. ist der Beschwerdeführer als Gerüstbauer in Österreich erwerbstätig und brachte aus dieser Tätigkeit ein monatliches Nettoeinkommen von rund EUR 2.300,00 ins Verdienen. Er hat – abgesehen von den Sorgepflichten für seine Kinder – keine finanziellen Verpflichtungen und kein maßgebliches Vermögen (vgl. etwa Feststellungen Strafurteil vom XXXX .2023, AS 268 f).Zuletzt war bzw. ist der Beschwerdeführer als Gerüstbauer in Österreich erwerbstätig und brachte aus dieser Tätigkeit ein monatliches Nettoeinkommen von rund EUR 2.300,00 ins Verdienen. Er hat – abgesehen von den Sorgepflichten für seine Kinder – keine finanziellen Verpflichtungen und kein maßgebliches Vermögen vergleiche etwa Feststellungen Strafurteil vom römisch 40 .2023, AS 268 f). Maßgebliche sonstige Integrationsleistungen, wie etwa eine Berufsausbildung in Österreich, eine Mitgliedschaft in einem Verein oder ein ehrenamtliches bzw. gemeinnütziges Engagement seitens des Beschwerdeführers ist im gesamten Verfahren weder hervorgekommen noch wurden diesbezüglich ein substanziiertes Vorbringen in der Beschwerde erstattet. Der Beschwerdeführer hat in der Slowakei auf seinen Namen insgesamt vier Kraftfahrzeuge angemeldet und verfügt auch über eine Wohnung in der Slowakei sowie eine slowakische Mobiltelefonnummer (vgl. etwa Kurzbrief der Landespolizeidirektion Burgenland vom 18.09.2023, AS 51 ff; Feststellungen im Strafurteil vom XXXX .2023, AS 342; schriftliche Stellungnahme vom 28.09.2023, AS 227).Der Beschwerdeführer hat in der Slowakei auf seinen Namen insgesamt vier Kraftfahrzeuge angemeldet und verfügt auch über eine Wohnung in der Slowakei sowie eine slowakische Mobiltelefonnummer vergleiche etwa Kurzbrief der Landespolizeidirektion Burgenland vom 18.09.2023, AS 51 ff; Feststellungen im Strafurteil vom römisch 40 .2023, AS 342; schriftliche Stellungnahme vom 28.09.2023, AS 227).
  42. Beweiswürdigung: 2.
  43. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  44. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist darüber hinaus eine Kopie seines slowakischen Personalausweises des Beschwerdeführers. Die genannten strafgerichtlichen Urteile des Beschwerdeführers in Österreich sowie und die zugehörige Rechtsmittelentscheidung sind aktenkundig. Ebenso aktenkundig ist die gegen den Beschwerdeführer erlassene einstweilige Verfügung sowie die Beschlüsse des Pflegschaftsgerichtes über die Anordnung eines Anti-Gewalttrainings sowie der Entziehung der Obsorge bzw. Erteilung der alleinigen Obsorge für den minderjährigen Sohn an die Kindesmutter. Die in diesen Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen jeweils getroffenen Feststellungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Im gesamten Verfahren sind keinerlei tragfähige Hinweise dahingehend hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten gegenüber seiner Ex-Lebensgefährtin (und auch seinem Sohn gegenüber, der sich ebenfalls in der Wohnung befand) zu irgendeinem Zeitpunkt nachvollziehbar bereut oder bedauert hätte. Im Rahmen der ersten strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich wurde explizit festgehalten, dass eine Diversion schon mangels jeglicher Verantwortungsübernahme des Beschwerdeführers nicht in Betracht gekommen sei und auch keine Milderungsgründe herangezogen hätten werden können. Auch aus den Beschlüssen des Pflegschaftsgerichtes über die Anordnung eines Anti-Gewalttrainings, dem der Beschwerdeführer bis dato jedenfalls nicht nachgewiesenermaßen nachgekommen ist, sowie schließlich der Entziehung der Obsorge für den minderjährigen Sohn, wobei eine Kontaktregelung ausweislich des uneinsichtigen Verhaltens des Beschwerdeführers vorbehalten wurde, ist ohne weiteres ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer keinerlei Einsicht oder nachhaltiger Wille zur Änderung besteht, zumal dieser Beschluss erst vom Jänner 2024 stammt, diesem aktuelle Stellungnahmen des Kinder- und Jugendhilfeträgers zugrunde liegen und explizit festgehalten wird, dass ein Kontakt des Beschwerdeführers mit seinem Sohn dem Kindeswohl widersprechen würde. Er hat bereits nach der ersten strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich sein strafbares Verhalten in Form beharrlicher Verfolgung und gefährlicher Drohung gegenüber seiner Ex-Lebensgefährtin und dem minderjährigen Sohn fortgesetzt. Dem Umstand, dass im Rahmen dieser Verurteilung ein reumütiges Geständnis als mildernd gewertet wurde, kommt im Hinblick auf die festgestellte gewalttätige Historie des Beschwerdeführers, der auch schon in der Slowakei gegenüber der Mutter seiner ersten beiden Kinder gewalttätig gewesen ist, keine relevante Bedeutung zu. Auch geht aus der Einvernahme der Ex-Lebensgefährtin hervor, dass sogar der minderjährige Sohn den Vater bereits verleugnet und offensichtlich kein Wunsch besteht, diesen zu sehen. Angesichts der vom Beschwerdeführer gegenüber der Ex-Lebensgefährtin konkret verübten Straftaten, die – in Bezug auf die fortgesetzte Gewaltausübung – auch drei Jahre hindurch andauerten und der minderjährige Sohn diese offensichtlich mitbekommen hat bzw. ausweislich der Angaben der Ex-Lebensgefährtin selbst Opfer von Gewalt durch den Beschwerdeführer geworden ist, ist es nach Ansicht des Gerichtes jedenfalls nachvollziehbar, dass die Ex-Lebensgefährtin des Beschwerdeführers weder für sich noch den gemeinsamen Sohn einen Kontakt zum Beschwerdeführer wünscht und deckt sich diese Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes mit jener des Pflegschaftsgerichtes. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz der bereits erfolgten Abschiebung nach der Strafhaft am 20.03.2024 infolge der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerde quasi unmittelbar, dem vollstreckbaren Aufenthaltsverbot zum Trotz, wieder in das Bundesgebiet zurückkehrte, hier wieder eine sozialversicherte Erwerbstätigkeit aufnahm und dies auch noch bei einem Arbeitgeber, der im selben Ort seinen Betriebssitz hat, an dem auch die Ex-Lebensgefährtin, ihre Eltern und der minderjährige Sohn leben, zeugt jedenfalls zusätzlich davon, dass der Beschwerdeführer weder gewillt noch bereit ist, sein Fehlverhalten einzusehen, die Konsequenzen zu tragen und dementsprechend zu handeln. Dem Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer sich extra eine Wohnung weiter weg vom Wohnort der Ex-Lebensgefährtin und des gemeinsamen Kindes genommen hat, und dies zu seiner Verhaltensänderung beigetragen habe, kann angesichts der bisherigen Ausführungen zum Beschwerdeführer jedenfalls nicht gefolgt werden. Aus dem gesamten Akteninhalt ergibt sich somit eindeutig aus dem dokumentieren Verhalten des Beschwerdeführers, dass dieser sowohl in physischer als auch psychischer Hinsicht gewaltbereit ist und sich die Gewalttätigkeiten gegenüber seiner ehemaligen Lebensgefährtin über einen Zeitraum von drei Jahren hindurch stetig gesteigert haben. Eine Einsicht oder tatsächliche Reue seitens des Beschwerdeführers kann dem gesamten Akteninhalt nicht entnommen werden. Er hat bisher auch keinerlei Nachweis dahingehend erbracht, dass er der gerichtlichen Anordnung im Pflegschaftsverfahren nachgekommen wäre, sich einem Anti-Gewalttraining zu unterziehen, welches im Übrigen sicherlich auch in der Slowakei absolviert werden könnte (vgl. neuerlich Feststellungen in den Strafurteilen, AS 267 ff und AS 341 ff; Feststellungen in der einstweiligen Verfügung, AS 93 ff; Feststellungen in den Beschlüssen des Pflegschaftsgerichtes betreffend die Anordnung zum Anti-Gewalttraining, AS 539 ff, sowie betreffend die Entziehung der Obsorge des Beschwerdeführers für den minderjährigen Sohn, AS 539 ff; Risikoeinschätzung des Bundeskriminalamtes, AS 367 ff).Aus dem gesamten Akteninhalt ergibt sich somit eindeutig aus dem dokumentieren Verhalten des Beschwerdeführers, dass dieser sowohl in physischer als auch psychischer Hinsicht gewaltbereit ist und sich die Gewalttätigkeiten gegenüber seiner ehemaligen Lebensgefährtin über einen Zeitraum von drei Jahren hindurch stetig gesteigert haben. Eine Einsicht oder tatsächliche Reue seitens des Beschwerdeführers kann dem gesamten Akteninhalt nicht entnommen werden. Er hat bisher auch keinerlei Nachweis dahingehend erbracht, dass er der gerichtlichen Anordnung im Pflegschaftsverfahren nachgekommen wäre, sich einem Anti-Gewalttraining zu unterziehen, welches im Übrigen sicherlich auch in der Slowakei absolviert werden könnte vergleiche neuerlich Feststellungen in den Strafurteilen, AS 267 ff und AS 341 ff; Feststellungen in der einstweiligen Verfügung, AS 93 ff; Feststellungen in den Beschlüssen des Pflegschaftsgerichtes betreffend die Anordnung zum Anti-Gewalttraining, AS 539 ff, sowie betreffend die Entziehung der Obsorge des Beschwerdeführers für den minderjährigen Sohn, AS 539 ff; Risikoeinschätzung des Bundeskriminalamtes, AS 367 ff). Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der schriftlichen Stellungnahme vom September 2023 sowie in der Beschwerde, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
  45. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A.I.): 3.
  46. Zum Aufenthaltsverbot: 3.1.
  47. Rechtsgrundlagen: § 67 FPG lautet:Paragraph 67, FPG lautet: „§ 67.

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere,
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder,
  4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  4. der Grad der Integration,,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner slowakischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner slowakischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraphen 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN). Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Bei der vom Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen seine strafgerichtlichen Verurteilungen sowie das diesen zugrundeliegende Verhalten im Mittelpunkt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2023, rechtskräftig am XXXX .2023, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten, davon zwölf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Jänner 2020 bis XXXX .02.2023 längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt gegen seine ehemalige Lebensgefährtin ausübte, indem er sie im genannten Zeitraum regelmäßig ins Gesicht schlug, wodurch sie des Öfteren Nasenbluten erlitt. Weiters hat er sie am XXXX .02.2023 gestoßen und gegen ihren linken Oberarm geboxt, wodurch sie gegen ein Regal fiel und eine Wunde am Kopf sowie ein Hämatom am linken Oberarm erlitt. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer in der Slowakei einschlägig vorbestraft sei. Mit Urteil vom XXXX .10.2018, rechtskräftig seit XXXX .04.2019, sei er wegen „Häuslicher Gewalt oder Bedrohung“ zu einer bedingt auf eine Probezeit von fünf Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt worden. Der Beschwerdeführer und seine Ex-Lebensgefährtin hätten einen 2017 geborenen, gemeinsamen Sohn. Bereits kurz nach der Unterkunftnahme in Österreich habe der Beschwerdeführer sich gegenüber der Ex-Lebensgefährtin aggressiv verhalten und sei ihr gegenüber gewalttätig geworden. Er habe sie vielfach, teils auch mit der Faust, gegen Kopf, Gesicht und Körper geschlagen, sie getreten und geschubst und zwar immer dann, wenn ihm ein Verhalten nicht gepasst habe, sie etwa beispielsweise veganes Proteinpulver getrunken habe oder es beim Kochen zu Gerüchen gekommen sei. Zu den körperlichen Übergriffen sei es etwa zwei bis drei Mal in der Woche gekommen. Deshalb sei die Ex-Lebensgefährtin mit dem Sohn immer wieder für einige Wochen zu ihrer Mutter gezogen und sei sie nur in diesen Zeiträumen keiner Gewalt ausgesetzt gewesen. Im gesamten Tatzeitraum sei es darüber hinaus nur ein einziges Mal innerhalb eines Zeitraums von etwa drei Wochen zu keinen gewalttätigen Übergriffen gekommen. Weitere „Ruhephasen“ habe es keine gegeben. Die Ex-Lebensgefährtin sei auch einmal aufgrund der Übergriffe in ein Frauenhaus gezogen, dann jedoch zum Beschwerdeführer zurückgekehrt. Der letzte gewaltsame Übergriff habe sich am XXXX .02.223 ereignet. An diesem Tag habe er auch im Beisein seines Sohnes Gewalt gegenüber der Ex-Lebensgefährtin ausgeübt. Diese habe per slowakischer Textnachricht an ihre Mutter um Hilfe geben. Die Mutter, der Stiefvater und die Schwester hätten sich daraufhin zur Wohnung begeben und anschließend die Polizei informiert. Im Rahmen der Strafbemessung hielt das Landesgericht fest, dass eine Diversion schon mangels jeglicher Verantwortungsübernahme sowie aus spezial- und generalpräventiven Überlegungen nicht in Betracht gekommen sei. Es sei von einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe auszugehen gewesen. Als erschwerend seien die Tatbegehung gegenüber der damaligen Lebensgefährtin, die einschlägige Vorstrafe und der lange Tatzeitraum zu werten gewesen, als mildernd hingegen kein Umstand. Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe sowie der Tatbegehung innerhalb offener Probezeit sei im Hinblick auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers die verhängte Freiheitsstrafe von 15 Monaten schuldangemessen und dem Unrechtsgehalt der Tat entsprechend und werde auch generalpräventiven Erwägungen gerecht. Im Hinblick auf die Vorstrafenbelastung und des vom Angeklagten gewonnenen Eindrucks der gleichgültigen Einstellung gegenüber der körperlichen Integrität anderer Personen mache es erforderlich, die verhängte Freiheitsstrafe teilbedingt auszusprechen, um dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Tat nachhaltig vor Augen zu führen und ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Es sei nämlich nicht anzunehmen, dass die neuerliche bloße Androhung der Vollziehung der Freiheitsstrafe allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werde, um den Angeklagten von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2023, rechtskräftig am römisch 40 .2023, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten, davon zwölf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Jänner 2020 bis römisch 40 .02.2023 längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt gegen seine ehemalige Lebensgefährtin ausübte, indem er sie im genannten Zeitraum regelmäßig ins Gesicht schlug, wodurch sie des Öfteren Nasenbluten erlitt. Weiters hat er sie am römisch 40 .02.2023 gestoßen und gegen ihren linken Oberarm geboxt, wodurch sie gegen ein Regal fiel und eine Wunde am Kopf sowie ein Hämatom am linken Oberarm erlitt. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer in der Slowakei einschlägig vorbestraft sei. Mit Urteil vom römisch 40 .10.2018, rechtskräftig seit römisch 40 .04.2019, sei er wegen „Häuslicher Gewalt oder Bedrohung“ zu einer bedingt auf eine Probezeit von fünf Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt worden. Der Beschwerdeführer und seine Ex-Lebensgefährtin hätten einen 2017 geborenen, gemeinsamen Sohn. Bereits kurz nach der Unterkunftnahme in Österreich habe der Beschwerdeführer sich gegenüber der Ex-Lebensgefährtin aggressiv verhalten und sei ihr gegenüber gewalttätig geworden. Er habe sie vielfach, teils auch mit der Faust, gegen Kopf, Gesicht und Körper geschlagen, sie getreten und geschubst und zwar immer dann, wenn ihm ein Verhalten nicht gepasst habe, sie etwa beispielsweise veganes Proteinpulver getrunken habe oder es beim Kochen zu Gerüchen gekommen sei. Zu den körperlichen Übergriffen sei es etwa zwei bis drei Mal in der Woche gekommen. Deshalb sei die Ex-Lebensgefährtin mit dem Sohn immer wieder für einige Wochen zu ihrer Mutter gezogen und sei sie nur in diesen Zeiträumen keiner Gewalt ausgesetzt gewesen. Im gesamten Tatzeitraum sei es darüber hinaus nur ein einziges Mal innerhalb eines Zeitraums von etwa drei Wochen zu keinen gewalttätigen Übergriffen gekommen. Weitere „Ruhephasen“ habe es keine gegeben. Die Ex-Lebensgefährtin sei auch einmal aufgrund der Übergriffe in ein Frauenhaus gezogen, dann jedoch zum Beschwerdeführer zurückgekehrt. Der letzte gewaltsame Übergriff habe sich am römisch 40 .02.223 ereignet. An diesem Tag habe er auch im Beisein seines Sohnes Gewalt gegenüber der Ex-Lebensgefährtin ausgeübt. Diese habe per slowakischer Textnachricht an ihre Mutter um Hilfe geben. Die Mutter, der Stiefvater und die Schwester hätten sich daraufhin zur Wohnung begeben und anschließend die Polizei informiert. Im Rahmen der Strafbemessung hielt das Landesgericht fest, dass eine Diversion schon mangels jeglicher Verantwortungsübernahme sowie aus spezial- und generalpräventiven Überlegungen nicht in Betracht gekommen sei. Es sei von einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe auszugehen gewesen. Als erschwerend seien die Tatbegehung gegenüber der damaligen Lebensgefährtin, die einschlägige Vorstrafe und der lange Tatzeitraum zu werten gewesen, als mildernd hingegen kein Umstand. Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe sowie der Tatbegehung innerhalb offener Probezeit sei im Hinblick auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers die verhängte Freiheitsstrafe von 15 Monaten schuldangemessen und dem Unrechtsgehalt der Tat entsprechend und werde auch generalpräventiven Erwägungen gerecht. Im Hinblick auf die Vorstrafenbelastung und des vom Angeklagten gewonnenen Eindrucks der gleichgültigen Einstellung gegenüber der körperlichen Integrität anderer Personen mache es erforderlich, die verhängte Freiheitsstrafe teilbedingt auszusprechen, um dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Tat nachhaltig vor Augen zu führen und ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Es sei nämlich nicht anzunehmen, dass die neuerliche bloße Androhung der Vollziehung der Freiheitsstrafe allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werde, um den Angeklagten von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Der gegen dieses Urteil vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung wurde seitens des Oberlandesgerichtes Wien mit Urteil vom 04.10.2023 keine Folge gegeben. Hinsichtlich der (auch) erhobenen Strafberufung hielt das Oberlandesgericht fest, die über den Beschwerdeführer verhängte Sanktion bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe angesichts seines einschlägig getrübten Vorlebens sowie der Fortsetzung der strafbaren Handlung durch längere Zeit dem nicht unerheblichen Schuld- wie auch Unrechtsgehalt der Taten entspreche. Demgemäß käme eine Herabsetzung der Unrechtsfolge nicht in Betracht und scheitere aus den vom Erstgericht angeführten Gründen auch eine gänzlich bedingte Strafnachsicht. Bereits während des anhängigen Berufungsverfahrens zur ersten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich wurde er am 19.09.2023 festgenommen und über ihn in weiterer Folge am 21.09.2023 die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2023, rechtskräftig am XXXX .2023, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung und dem Vergehen der gefährlichen Drohung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von zumindest XXXX .07.2023 bis XXXX .2023, somit eine längere Zeit hindurch, fortgesetzt seine Ex-Lebensgefährtin in einer Weise, die geeignet war, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, widerrechtlich beharrlich verfolgte, indem er oftmals im Wege einer Telekommunikation Kontakt zu Genannter herstellte und sie etwa 25 Mal im Juli 2023 sowie etwa 18 Mal im August 2023 via Telefon, SMS und E-Mail kontaktierte. Weiters hat er im Zeitraum von XXXX .08.2023 bis XXXX .09.2023 seine Ex-Lebensgefährtin mit mindestens einer Verletzung am Körper beziehungsweise am Vermögen gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr von der angeführten slowakischen Telefonnummer insgesamt zumindest sechs Nachrichten mit bedrohlichem Inhalt schrieb. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Gericht als mildernd das reumütige Geständnis, als erschwerend hingegen das Vorleben des Beschwerdeführers.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2023, rechtskräftig am römisch 40 .2023, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung und dem Vergehen der gefährlichen Drohung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von zumindest römisch 40 .07.2023 bis römisch 40 .2023, somit eine längere Zeit hindurch, fortgesetzt seine Ex-Lebensgefährtin in einer Weise, die geeignet war, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, widerrechtlich beharrlich verfolgte, indem er oftmals im Wege einer Telekommunikation Kontakt zu Genannter herstellte und sie etwa 25 Mal im Juli 2023 sowie etwa 18 Mal im August 2023 via Telefon, SMS und E-Mail kontaktierte. Weiters hat er im Zeitraum von römisch 40 .08.2023 bis römisch 40 .09.2023 seine Ex-Lebensgefährtin mit mindestens einer Verletzung am Körper beziehungsweise am Vermögen gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr von der angeführten slowakischen Telefonnummer insgesamt zumindest sechs Nachrichten mit bedrohlichem Inhalt schrieb. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Gericht als mildernd das reumütige Geständnis, als erschwerend hingegen das Vorleben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wurde am 20.03.2024 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren wegen des Erstvollzuges und guter Führung aus der Freiheitsstrafe entlassen. Unmittelbar nach seiner Entlassung wurde er nach dem BFA-VG festgenommen und in die Slowakei abgeschoben. Der Beschwerdeführer kehrte jedoch zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, ausweislich seiner neuerlichen Aufnahme einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet am 02.04.2024, spätestens an diesem Tag trotz des durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet zurück. Sowohl aus dem aktuellen Beschluss des Pflegschaftsgerichtes vom Jänner 2024 als auch aus der aktenkundigen Risikoeinschätzung des Bundeskriminalamtes ergibt sich ein besonders hohes Gefährdungspotenzial der Ex-Lebensgefährtin und des minderjährigen Sohnes durch den Beschwerdeführer. Eine Kontaktaufnahme mit dem minderjährigen Sohn wurde aktuell vom Pflegschaftsgericht als kindeswohlgefährdend eingestuft und dieser daher derzeit nicht zugestimmt. Ausgehend von den, der gegenständlichen Verurteilung zugrundeliegenden, Straftaten des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ex-Lebensgefährtin sowie der inzwischen verstorbenen Ex-Ehefrau in der Slowakei und dem daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild kann jedenfalls kein Zweifel daran bestehen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers jedenfalls eine erhebliche und tatsächliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft darstellt. Er hat bereits in der Slowakei seine erste Frau fortgesetzt misshandelt und wurde deswegen zu einer bedingt auf eine Probezeit von fünf Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers ist 2018 an einer Medikamenten-Überdosis verstorben. Sein Verhalten hat der Beschwerdeführer auch in der nachfolgenden Beziehung mit seiner nunmehrigen Ex-Lebensgefährtin in Österreich für einen Zeitraum von drei Jahren fortgesetzt und diese zwei bis drei Mal wöchentlich ohne jeglichen Grund und aus nichtigen Anlässen geschlagen und getreten, wobei auch sein minderjähriger Sohn in der Wohnung anwesend gewesen ist und – ausweislich der Angaben der Ex-Lebensgefährtin – der Beschwerdeführer auch diesem gegenüber gewalttätig geworden sein soll. Der Beschwerdeführer hat somit massiv in die körperliche Unversehrtheit seiner Ex-Lebensgefährtin und des gemeinsamen Sohnes eingegriffen. Trotz der bereits vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilung diesbezüglich hat er die beiden in der Folge beharrlich verfolgt und gefährlich bedroht, sodass er schließlich im Oktober 2023 zusätzlich zur unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde. Es liegt nur bei der letzten Verurteilung des Beschwerdeführers wegen beharrlicher Verfolgung und gefährlicher Drohung der Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses vor, sonst konnten keinerlei Milderungsgründe berücksichtigt werden. Auch wurde zwar in der Beschwerde vorgebracht, der Beschwerdeführer würde sich nunmehr dem angeordneten Anti-Gewalttraining unterziehen, jedoch dafür keinerlei Nachweis vorgelegt. Unter Berücksichtigung, dass die Beschwerde vom 07.02.2024 stammt und nur kurz vorher im Beschluss des Pflegschaftsgerichtes vom Jänner 2024 ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer der Anordnung bisher nicht nachgekommen ist, kann auch nicht erkannt werden, dass – selbst wenn der Beschwerdeführer ein solches zwischenzeitlich begonnen hätte – angesichts des jahrelangen gewalttätigen Verhaltens innerhalb dieser kurzen Zeit eine maßgebliche Änderung desselben eingetreten sein sollte. Im Übrigen wird auf die beweiswürdigenden Erwägungen verwiesen, wonach beim Beschwerdeführer zu keiner Zeit in irgendeinem Verfahren ein Anzeichen von Reue oder Schuldeinsicht erkennbar ist. Insbesondere erweist sich auch die aktuelle Einschätzung des Pflegschaftsgerichtes, wonach der Kontakt mit dem minderjährigen Sohn aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers das Kindeswohl gefährden würde und die Risikoeinschätzung des Bundeskriminalamtes, wonach die Ex-Lebensgefährtin und der Sohn durch den Beschwerdeführer massiv gefährdet erscheinen, von maßgeblicher Bedeutung für die gegenständliche Entscheidung. Zu beurteilen ist weiters die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Ein allfälliger Gesinnungswandel kann nicht am Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). Zu beurteilen ist weiters die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Ein allfälliger Gesinnungswandel kann nicht am Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche etwa VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). Der Beschwerdeführer wurde erst am 20.03.2024 bedingt aus der Strafhaft entlassen, reiste aber nach seiner Abschiebung am selben Tag in die Slowakei innerhalb kürzester Zeit trotz des vollstreckbaren Aufenthaltsverbotes wieder in das Bundesgebiet zurück und nahm am Wohnort seiner Ex-Lebensgefährtin und seines Sohnes eine sozialversicherte Erwerbstätigkeit auf. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer sein strafbares Verhalten gegenüber seiner Ex-Lebensgefährtin insgesamt über drei Jahre lang fortsetzte, dieses immer weiter steigerte und er auch in der Slowakei 2018 einschlägig vorverurteilt wurde, und zwar wegen „Tyrannei einer nahstehenden und vertrauenswürdigen Person“, wobei seine damalige Ehefrau betroffen gewesen ist, die nach der Scheidung wegen einer Medikamentenüberdosis ums Leben gekommen ist, sodass sich das Verhalten des Beschwerdeführers zumindest über sechs Jahre hindurch (wenn nicht länger) fortsetzte, ist die seither verstrichene Zeit jedenfalls viel zu kurz, um vom Wegfall oder einer erheblichen Minderung der Gefährdung auszugehen, zumal der Beschwerdeführer wie schon ausgeführt jegliche Unrechts- und Schuldeinsicht vermissen lässt und Behörden und Gerichte wie festgestellt von einem massiven Risiko für Ex-Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind ausgehen. Insgesamt ergibt sich aus den in Österreich abgeurteilten Straftaten, dass der Beschwerdeführer offenbar aus nichtigen Anlässen im Rahmen seines Rollen-/Beziehungsbildes zwischen Mann und Frau und ohne Beeinträchtigung durch Alkohol oder Suchtmittel die Kontrolle über sich verliert und heftig Gewalt gegen Personen (konkret seine Ex-Lebensgefährtin und auch sein Kind) anwendet. Es kann im Fall des Beschwerdeführers auch nicht ausgeschlossen werden, dass er dieses Verhalten im Rahmen einer anderen Beziehung oder bei einem allfälligen Zusammentreffen mit seiner (Ex-)Lebensgefährtin und dem Sohn wiederholt, zumal dies bereits der Fall gewesen ist. Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche Gefahr und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG sind somit gegeben.Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche Gefahr und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG sind somit gegeben. Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. Soweit aktenkundig, war der Beschwerdeführer zwar seit Juli 2017 in Österreich mit auslandsbetreutem Wohnsitz zur Sozialversicherung gemeldet, eine erste Wohnsitzmeldung liegt jedoch erst mit 01.10.2019 vor. Er ist lediglich für einen Zeitraum von rund eineinhalb Jahren von 07.02.2022 bis 06.10.2023 einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet als Gerüstbauer nachgegangen. Darüber hinaus liegen keine Hinweise auf eine maßgebliche sonstige Integration in sozialer oder gesellschaftlicher Hinsicht oder entsprechende Deutsch-kenntnisse vor. Angesichts der Aufenthaltsdauer ist durchaus davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über entsprechende Freund- und Bekanntschaften im Bundesgebiet verfügt. Eine darüberhinausgehende Integration wurde weder substanziiert vorgebracht, noch ist eine solche sonst hervorgekommen. Seit XXXX .02.2023 lebt der Beschwerdeführer getrennt von seiner Ex-Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn. Von September 2023 bis März 2024 befand er sich in Strafhaft. Es finden aktuell keine Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Ex-Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn statt und werden diese vom zuständigen Pflegschaftsgericht aktuell auch als kindeswohlgefährdend angesehen, sodass bisher eine Kontaktregelung im Rahmen der Zuerkennung der alleinigen Obsorge an die Kindesmutter nur vorbehalten und vom weiteren Verhalten des Beschwerdeführers – insbesondere hinsichtlich des noch immer nicht absolvierten Gewalttrainings – vorgebehalten wurde.Seit römisch 40 .02.2023 lebt der Beschwerdeführer getrennt von seiner Ex-Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn. Von September 2023 bis März 2024 befand er sich in Strafhaft. Es finden aktuell keine Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Ex-Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn statt und werden diese vom zuständigen Pflegschaftsgericht aktuell auch als kindeswohlgefährdend angesehen, sodass bisher eine Kontaktregelung im Rahmen der Zuerkennung der alleinigen Obsorge an die Kindesmutter nur vorbehalten und vom weiteren Verhalten des Beschwerdeführers – insbesondere hinsichtlich des noch immer nicht absolvierten Gewalttrainings – vorgebehalten wurde. Der Sohn hat ausweislich der Angaben seiner Mutter kein Interesse daran, den Vater zu sehen und verleugnet diesen sogar auf Nachfrage. Die Sorgepflichten für den Sohn kann der Beschwerdeführer auch durch eine Erwerbstätigkeit in der Slowakei erfüllen. In der Slowakei leben zudem zwei weitere Kinder aus der Ehe des Beschwerdeführers mit einer anderen Frau. Er hat dort eine Wohnung, verfügt über eine slowakische Mobiltelefonnummer und hat auch vier Fahrzeuge in der Slowakei angemeldet. Insgesamt kann im Fall des Beschwerdeführers jedenfalls nicht von einem Überwiegen seines Rechtes auf Schutz des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK ausgegangen werden, insbesondere nicht unter Berücksichtigung des Kindeswohls.Insgesamt kann im Fall des Beschwerdeführers jedenfalls nicht von einem Überwiegen seines Rechtes auf Schutz des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK ausgegangen werden, insbesondere nicht unter Berücksichtigung des Kindeswohls. Dem Beschwerdeführer kann zugemutet werden, den – allfällig in der Zukunft gerichtlich gestatteten und überwachten - Kontakt zum Sohn vorübergehend über entsprechende Medien – wie etwa Videotelefonie mit Unterstützung der Mutter oder des Kindes-/Jugendwohlfahrtsträgers, der ohnehin involviert ist– aufrechtzuerhalten, falls dies im Sinne des Kindeswohls wäre. Auch wurden keinerlei Rückkehrhindernisse in Bezug auf die Slowakei dargetan, zumal der Beschwerdeführer über familiäre Bezüge verfügt und dort schon lange Jahre gelebt und gearbeitet hat. Es konnten auch sonst keine Gründe erkannt werden, weshalb dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in die Slowakei nicht zumutbar wäre. Aus den Angaben des Beschwerdeführers ist jedenfalls nicht ableitbar, dass er dort einer Verfolgung oder menschenrechtswidrigen Behandlung unterliegen würde. Dem Beschwerdeführer steht es auch frei, sich mit Hilfe seiner Arbeitskraft ein Einkommen zu erwirtschaften und damit auch seinen Sorgepflichten für den in Österreich lebenden Sohn nachzukommen. Die aus seinem Aufenthalt ableitbare Integration des Fremden ist in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende Fehlverhalten wesentlich reduziert ist (vgl. etwa VwGH vom 28.09.2004, 2001/18/0221).Die aus seinem Aufenthalt ableitbare Integration des Fremden ist in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende Fehlverhalten wesentlich reduziert ist vergleiche etwa VwGH vom 28.09.2004, 2001/18/0221). Angesichts des in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.Angesichts des in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die vorliegenden gegenläufigen familiären Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die vorliegenden gegenläufigen familiären Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten. Die Bemessung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von zehn Jahren erscheint im Hinblick auf das langjährige (zumindest sechs Jahre lang), von massiver Gewalt gegen Frauen geprägte Verhalten des Beschwerdeführers und der von ihm aktuell ausgehenden Gefahr für die Ex-Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind und der besonders negativen Zukunftsprognose gerechtfertigt, zumal es gerade im Hinblick auf den minderjährigen Sohn – aus den eingesehenen Strafurteilen lässt sich auch ableiten, dass er die Auseinandersetzungen jedenfalls zum Teil miterleben musste bzw. selbst Opfer der beharrlichen Verfolgung und der gefährlichen Drohung wurde – erforderlich scheint, dass der Beschwerdeführer sein Gewaltproblem nachhaltig überwindet. Dem Beschwerdeführer wäre es zudem auch möglich und zumutbar, ein Anti-Gewalttraining in der Slowakei freiwillig zu absolvieren und sich auch an das bereits vollziehbare Aufenthaltsverbot zu halten. Er hat bisher von keiner der sich ihm bietenden Möglichkeiten (weder in Österreich noch der Slowakei) Gebrauch gemacht und keinerlei Bemühungen im Hinblick auf eine Gewaltprävention glaubhaft gemacht. 3.2. Zum Durchsetzungsaufschub und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung: Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zur Nichterteilung des Durchsetzungsaufschubes hat das Bundesamt im Wesentlichen ausgeführt, dass sich eine vom Beschwerdeführer aktuell ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit eindrucksvoll aus den seit 2018 erfolgten einschlägigen Verurteilungen ergebe. Daraus würde einer weiteren Gefährdung der Ex-Lebensgefährtin und dem Sohn Vorschub geleistet werden. Es sei äußerst wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer wieder Gewalttätigkeiten und Drohungen im Bundesgebiet begehen werde. Es sei ihm deshalb kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen gewesen. Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes ist festzuhalten, dass in Hinblick auf die verübten Straftaten – die ausschließlich Gewalt- oder Drohungsdelikte aus nichtigen Gründen sind - es vordringlicher Zweck der Entscheidung ist, weitere gravierende Straftaten des Beschwerdeführers insbesondere gegen die körperliche Unversehrtheit von Menschen in Österreich zu verhindern. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer keine Unrechtseinsicht zeigt, sich nicht an das bereits vollziehbare Aufenthaltsverbot gehalten hat und bereits während des gegenständlichen Verfahrens trotz der bereits erfolgten Abschiebung wieder in das Bundesgebiet zurückkehrte und die aktenkundigen Risikoeinschätzungen für die Ex-Lebensgefährtin und den minderjährigen Sohn als besonders hoch eingestuft werden. Es besteht also insgesamt eine besondere Wiederholungsgefahr der gegenüber der Ex-Lebensgefährtin und dem Sohn bereits über Jahre ausgeübten Gewalt, insbesondere im Rahmen der Streitigkeiten über Kontakt- und Besuchsmöglichkeiten des Beschwerdeführers, die aktuell vom Pflegschaftsgericht als kindeswohlgefährdend eingestuft werden. Dem Beschwerdeführer wurde daher zu Recht kein Durchsetzungsaufschub erteilt. Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde zudem bereits mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.02.2024 abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich hiermit. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233). Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme selbst bei einem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben konnte.Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme selbst bei einem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben konnte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G308.2286824.1.01

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