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{'item': 'G308 2288100-1'}

Obsah (5)§ 51§ 52§ 53aArt. 16§ 9

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.04.2024 GeschäftszahlG308 2288100-1 Spruch, G308 2288100-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 51NAG lautet:3.2.2.

Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“

Paragraph 51, NAG lautet: „§ 51.

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.„§ 51.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie,
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;,
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder,
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er,
  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;,
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;,
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder,
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“ Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“

§ 52

NAG lautet:Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“

Paragraph 52, NAG lautet: „§ 52.

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
  2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
  3. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
  4. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
  5. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder
  6. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oderc) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.„§ 52.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53
  1. a)sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie, 1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;, 2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;, 3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;, 4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder, 5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,,
  2. a)die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,,
  3. b)die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder,
  4. c)bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.“
(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Absatz eins, Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“

§ 53a

NAG lautet:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“

Paragraph 53 a, NAG lautet: „§ 53a.

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„§ 53a.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
  1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
  2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
  3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3)Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
(3)Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
  1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
  2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
  3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren; Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,
(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5)Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
(5)Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
  1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
  2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
  3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.“ Der mit „Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen“

Art. 16

der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet:Der mit „Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen“

Artikel 16, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet: „

(1)Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.„
(1)Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels römisch drei geknüpft.
(2)Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.
(3)Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.
(4)Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.“ Artikel 27 („Allgemeine Grundsätze“) der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet: „
(1)Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden.
(2)Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
(3)Um festzustellen, ob der Betroffene eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kann der Aufnahmemitgliedstaat bei der Ausstellung der Anmeldebescheinigung oder - wenn es kein Anmeldesystem gibt - spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Einreise des Betroffenen in das Hoheitsgebiet oder nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet gemäß Artikel 5 Absatz 5 gemeldet hat, oder bei Ausstellung der Aufenthaltskarte den Herkunftsmitgliedstaat und erforderlichenfalls andere Mitgliedstaaten um Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen, wenn er dies für unerlässlich hält. Diese Anfragen dürfen nicht systematisch erfolgen. Der ersuchte Mitgliedstaat muss seine Antwort binnen zwei Monaten erteilen.
(4)Der Mitgliedstaat, der den Reisepass oder Personalausweis ausgestellt hat, lässt den Inhaber des Dokuments, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit aus einem anderen Mitgliedstaat ausgewiesen wurde, ohne jegliche Formalitäten wieder einreisen, selbst wenn der Personalausweis oder Reisepass ungültig geworden ist oder die Staatsangehörigkeit des Inhabers bestritten wird.“ Artikel 28 („Schutz vor Ausweisung“) der Richtlinie 2004/38/EG („Freizügigkeitsrichtlinie“) lautet: „
(1)Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, berücksichtigt er insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat.
(2)Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3)Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
  1. a)ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
  2. b)minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ § 66 Abs. 1 FPG lautet:Paragraph 66, Absatz eins, FPG lautet: "§ 66.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.""§ 66.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt." § 67 Abs. 1 FPG lautet:Paragraph 67, Absatz eins, FPG lautet: „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“

§ 9

BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“

Paragraph 9, BFA-VG lautet: „§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  8. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  9. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  10. der Grad der Integration,,
  11. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  12. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  13. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  14. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  15. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ 3.2.
  1. Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat (vgl. dazu VwGH 19.9.2019, Ro 2019/21/0011, Rn. 9), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass hinsichtlich Unionsbürgern, die – gemäß § 53a Abs. 1 NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet – das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen ist (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205, Rn. 13, mit dem Hinweis auf das grundlegende Erkenntnis VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181, Punkt
  2. der Entscheidungsgründe; an dieses Erkenntnis anknüpfend etwa VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135, und VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0066, Rn. 17, mwN). Danach setzt eine Aufenthaltsbeendigung voraus, dass der (weitere) Aufenthalt des Unionsbürgers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG, jedoch unter jenem nach dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG. Hält sich der Unionsbürger nämlich bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt die zuletzt genannte Bestimmung für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Dieser Maßstab entspricht jenem des Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie (vgl. VwGH vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013).3.2.
  3. Ein Aufenthaltsverbot kann nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat vergleiche dazu VwGH 19.9.2019, Ro 2019/21/0011, Rn. 9), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass hinsichtlich Unionsbürgern, die – gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet – das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen ist vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205, Rn. 13, mit dem Hinweis auf das grundlegende Erkenntnis VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181, Punkt
  4. der Entscheidungsgründe; an dieses Erkenntnis anknüpfend etwa VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135, und VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0066, Rn. 17, mwN). Danach setzt eine Aufenthaltsbeendigung voraus, dass der (weitere) Aufenthalt des Unionsbürgers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG, jedoch unter jenem nach dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG. Hält sich der Unionsbürger nämlich bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt die zuletzt genannte Bestimmung für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Dieser Maßstab entspricht jenem des Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie vergleiche VwGH vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013). 3.2.
  5. Fallbezogen ergibt sich daraus: Der Beschwerdeführer lebte – ausweislich der Feststellungen – seit 08.02.2018 im Bundesgebiet. Vor diesem Hintergrund ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seither über einen fünfjährigen, rechtmäßigen und (im Wesentlichen) ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet verfügte und damit zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes bereits ein Daueraufenthaltsrecht erworben hatte. Vorweg ist dazu festzuhalten, dass einer Anmeldebescheinigung gemäß § 53 NAG (wie auch einer Aufenthaltskarte nach § 54 NAG) nur deklarative Wirkung zukommt und deren Ausstellung kein konstitutives unionsrechtliches Aufenthaltsrecht bewirkt. Vielmehr ist seitens der Behörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes selbst eine Prüfung vorzunehmen, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines unionsrechtlich begründeten Aufenthaltsrechts gegeben sind und ob sich der Betroffene infolgedessen berechtigt im Inland aufgehalten hat bzw. aufhält. Das sich aus dem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht ergebende Aufenthaltsrecht erfolgt unmittelbar aus dem Gesetz, ohne dass dies der Zuerkennung eines konstitutiv wirkenden Aufenthaltstitels bedürfte oder von der Erteilung einer Dokumentation einer Anmeldebescheinigung abhängig wäre (vgl. VwGH vom 22.06.2022, Ra 2021/08/0078, mwN). Vorweg ist dazu festzuhalten, dass einer Anmeldebescheinigung gemäß Paragraph 53, NAG (wie auch einer Aufenthaltskarte nach Paragraph 54, NAG) nur deklarative Wirkung zukommt und deren Ausstellung kein konstitutives unionsrechtliches Aufenthaltsrecht bewirkt. Vielmehr ist seitens der Behörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes selbst eine Prüfung vorzunehmen, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines unionsrechtlich begründeten Aufenthaltsrechts gegeben sind und ob sich der Betroffene infolgedessen berechtigt im Inland aufgehalten hat bzw. aufhält. Das sich aus dem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht ergebende Aufenthaltsrecht erfolgt unmittelbar aus dem Gesetz, ohne dass dies der Zuerkennung eines konstitutiv wirkenden Aufenthaltstitels bedürfte oder von der Erteilung einer Dokumentation einer Anmeldebescheinigung abhängig wäre vergleiche VwGH vom 22.06.2022, Ra 2021/08/0078, mwN). Gemäß § 53a Abs. 2 NAG wird die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet nicht unterbrochen durch Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr (Z 1), Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten (Z 2) oder durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, NAG wird die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet nicht unterbrochen durch Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr (Ziffer eins,), Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten (Ziffer 2,) oder durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung. Die urlaubs- und besuchsbedingten Abwesenheiten des Beschwerdeführers in Deutschland oder dem sonstigen Ausland vermögen daher die Kontinuität des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet iSd. § 53a Abs. 2 Z 1 NAG nicht zu unterbrechen.Die urlaubs- und besuchsbedingten Abwesenheiten des Beschwerdeführers in Deutschland oder dem sonstigen Ausland vermögen daher die Kontinuität des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet iSd. Paragraph 53 a, Absatz 2, Ziffer eins, NAG nicht zu unterbrechen. Der Beschwerdeführer hat in Österreich eine Anmeldebescheinigung zum Zweck Ausbildung erhalten und beginnend von 01.10.2018 bis 16.02.2022 erfolgreich ein Bachelorstudium an der Universität Wien in Sportwissenschaften abgeschlossen. Seit 01.03.2022 ist er zudem aufrecht im Masterstudiengang gemeldet. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in einem fünfjährigen Zeitraum von 1.805 Tagen an 1.803 Tagen eine sozialversicherte Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ausgeübt und bisher weder Leistungen aus der Arbeitslosen- noch der Krankversicherung und insbesondere keine Sozialhilfeleistungen bezogen. Insgesamt wäre grundsätzlich daher davon auszugehen, dass – wie auch das Bundesamt im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat – der Beschwerdeführer in Österreich ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd. § 53a NAG erworben hat, weil er über einen Zeitraum von fünf Jahren entweder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 3 iVm. Z 2 NAG oder jene des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG erfüllte.Insgesamt wäre grundsätzlich daher davon auszugehen, dass – wie auch das Bundesamt im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat – der Beschwerdeführer in Österreich ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd. Paragraph 53 a, NAG erworben hat, weil er über einen Zeitraum von fünf Jahren entweder die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Ziffer 2, NAG oder jene des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG erfüllte. Ausweislich der Feststellungen im den Beschwerdeführer betreffenden Strafurteil war er jedoch schon vor seinem Aufenthalt in Österreich, jedenfalls aber die ganze Zeit seines Aufenthalts, spätestens beginnend mit 08.02.2018, durchgehend straffällig. Der, der strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegende Tatzeitraum reicht von XXXX .03.2016 bis XXXX .03.
  6. Gemäß § 55 Abs. 3 NAG ist in diesem Zeitraum auch von einem Wegfall des (allfälligen) unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers wegen Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, zumal der Gefährdungsmaßstab des § 55 Abs. 3 NAG jenem des § 67 Abs. 1 FPG entspricht (vgl. dazu VwGH vom 05.02.2021, Ra 2020/21/0439) und der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten – wie noch weiter unten ausgeführt wird – jedenfalls den Maßstab des § 67 Abs. 1 FPG erfüllt hat.Ausweislich der Feststellungen im den Beschwerdeführer betreffenden Strafurteil war er jedoch schon vor seinem Aufenthalt in Österreich, jedenfalls aber die ganze Zeit seines Aufenthalts, spätestens beginnend mit 08.02.2018, durchgehend straffällig. Der, der strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegende Tatzeitraum reicht von römisch 40 .03.2016 bis römisch 40 .03.
  7. Gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG ist in diesem Zeitraum auch von einem Wegfall des (allfälligen) unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers wegen Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, zumal der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 55, Absatz 3, NAG jenem des Paragraph 67, Absatz eins, FPG entspricht vergleiche dazu VwGH vom 05.02.2021, Ra 2020/21/0439) und der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten – wie noch weiter unten ausgeführt wird – jedenfalls den Maßstab des Paragraph 67, Absatz eins, FPG erfüllt hat. Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer daher trotz der verhältnismäßig langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet mangels der Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 51 ff NAG für fünf Jahre bisher noch kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht erworben. Auf die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung kommt es dabei nicht an. Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer daher trotz der verhältnismäßig langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet mangels der Erfüllung der Voraussetzungen der Paragraphen 51, ff NAG für fünf Jahre bisher noch kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht erworben. Auf die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung kommt es dabei nicht an. Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraphen 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN). Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Bei der vom Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose steht seine strafgerichtliche Verurteilung sowie das dieser zugrundeliegende Verhalten im Mittelpunkt. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2023 wurde der Beschwerdeführer wegen den Verbrechen der pornografischen Darstellungen Minderjähriger und wegen den Vergehens der pornografischen Darstellungen Minderjähriger zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren, davon 21 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer für unbestimmte Zeit die Ausübung der Erziehung, Ausbildung und Beaufsichtigung Minderjähriger, insbesondere basierend auf seinem Sportstudium, untersagt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2023 wurde der Beschwerdeführer wegen den Verbrechen der pornografischen Darstellungen Minderjähriger und wegen den Vergehens der pornografischen Darstellungen Minderjähriger zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren, davon 21 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer für unbestimmte Zeit die Ausübung der Erziehung, Ausbildung und Beaufsichtigung Minderjähriger, insbesondere basierend auf seinem Sportstudium, untersagt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer pornografische Darstellungen minderjähriger Personen zu nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkten zwischen XXXX .2016 bis XXXX .2022 zum Zweck der Verbreitung herstellte bzw. herzustellen versuchte, indem er heimlich Bilder und Videos von unmündigen und mündigen Minderjährigen anfertigte, die sich in Umkleidekabinen nackt auszogen, wobei er danach trachtete vor allem den Genitalbereich der Minderjährigen zu filmen, um diesen schließlich reißerisch verzerrt und in Form von auf sich selbst reduzierten und von anderen Lebensäußerungen losgelösten Abbildungen darzustellen, die der sexuellen Erregung dienen und diese Dateien anschließend in einem „Trade Ordner“ abspeicherte, der dazu diente, die Bilder in einschlägigen Foren zu verbreiten und zwar hergestellt ein Video in der Länge von 1:45 Minuten mit einem näher angeführten Dateinamen, das ein unmündiges Mädchen nackt beim Umkleiden zeigt, wobei die Kamera mehrfach auf den nackten Genitalbereich fokussiert ist, der bei Minute 1:43 auch mit gespreizten Beinen dargestellt ist; Bilddateien, zeigend den Genitalbereich eines unmündigen Mädchens bei welchen durch ein Loch in einer Trennwand gefilmt wurde und bei denen ein klarer Fokus auf die Vagina der Minderjährigen besteht; weiters herzustellen versucht und zwar drei Bild- und insgesamt sechs Videodateien von unmündigen Minderjährigen, wobei die Genitalien nicht oder nur teilweise zu sehen sind und daher nicht in reißerisch verzerrter Form dargestellt werden können. Er hat pornografische Darstellungen minderjähriger Personen im Juli 2021 auch anderen zugänglich gemacht, indem er zumindest einige der genannten Dateien auf die Plattform „ XXXX “ hochgeladen hat und mittels E-Mail in Form von Links an einen Mann über die näher angeführte E-Mail-Adresse weiterleitete. Schließlich hat er zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt bis 15.03.2022 zumindest 480 Videodateien und zumindest 7.600 Bilddateien mündiger und unmündiger Minderjähriger, auf denen wirklichkeitsnahe Abbildungen der Genitalien und der Schamgegend der Unmündigen bzw. wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung mit oder an einer unmündigen Person oder einer unmündigen Person an sich selbst zu sehen waren, besessen, indem er diese in wiederholten Angriffen auf diversen Datenträger abspeicherte.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer pornografische Darstellungen minderjähriger Personen zu nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkten zwischen römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2022 zum Zweck der Verbreitung herstellte bzw. herzustellen versuchte, indem er heimlich Bilder und Videos von unmündigen und mündigen Minderjährigen anfertigte, die sich in Umkleidekabinen nackt auszogen, wobei er danach trachtete vor allem den Genitalbereich der Minderjährigen zu filmen, um diesen schließlich reißerisch verzerrt und in Form von auf sich selbst reduzierten und von anderen Lebensäußerungen losgelösten Abbildungen darzustellen, die der sexuellen Erregung dienen und diese Dateien anschließend in einem „Trade Ordner“ abspeicherte, der dazu diente, die Bilder in einschlägigen Foren zu verbreiten und zwar hergestellt ein Video in der Länge von 1:45 Minuten mit einem näher angeführten Dateinamen, das ein unmündiges Mädchen nackt beim Umkleiden zeigt, wobei die Kamera mehrfach auf den nackten Genitalbereich fokussiert ist, der bei Minute 1:43 auch mit gespreizten Beinen dargestellt ist; Bilddateien, zeigend den Genitalbereich eines unmündigen Mädchens bei welchen durch ein Loch in einer Trennwand gefilmt wurde und bei denen ein klarer Fokus auf die Vagina der Minderjährigen besteht; weiters herzustellen versucht und zwar drei Bild- und insgesamt sechs Videodateien von unmündigen Minderjährigen, wobei die Genitalien nicht oder nur teilweise zu sehen sind und daher nicht in reißerisch verzerrter Form dargestellt werden können. Er hat pornografische Darstellungen minderjähriger Personen im Juli 2021 auch anderen zugänglich gemacht, indem er zumindest einige der genannten Dateien auf die Plattform „ römisch 40 “ hochgeladen hat und mittels E-Mail in Form von Links an einen Mann über die näher angeführte E-Mail-Adresse weiterleitete. Schließlich hat er zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt bis 15.03.2022 zumindest 480 Videodateien und zumindest 7.600 Bilddateien mündiger und unmündiger Minderjähriger, auf denen wirklichkeitsnahe Abbildungen der Genitalien und der Schamgegend der Unmündigen bzw. wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung mit oder an einer unmündigen Person oder einer unmündigen Person an sich selbst zu sehen waren, besessen, indem er diese in wiederholten Angriffen auf diversen Datenträger abspeicherte. Im Zuge der Strafbemessung führte das Landesgericht aus, es sei von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe auszugehen gewesen. Als erschwerend sei die einschlägige Vorstrafe in Deutschland, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen mit mehreren Verbrechen und der rasche Rückfall, als mildernd hingegen das reumütige Geständnis, das positive Nachtatverhalten durch selbstständigen Therapieantritt sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei, zu werten gewesen. Eine geringere Strafe wäre im Hinblick auf den raschen Rückfall und darauf, dass ihn bereits eine Verurteilung nicht von der neuerlichen Tatbegehung habe abhalten können, nicht mehr geeignet, den Beschwerdeführer von der zukünftigen Begehung derartiger strafbarer Handlungen abzuhalten. Vor allem durch die Handlungen im Zusammenhang mit der in Verbreitungsabsicht vollzogenen Herstellung pornografischen Materials Minderjähriger sei eine erhebliche kriminelle Energie, gerade auch in Bezug auf die sexuelle Integrität Unmündiger, abzuleiten. Aufgrund der geständigen Verantwortung und des positiven Nachtatverhaltens durch den selbstständigen Therapieantritt sei es möglich, den Vollzug eines Teils der Strafe von 21 Monaten für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachtzusehen, da angenommen werden könne, dass der bloße Vollzug eines Teils der Strafe genügen werden, um dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Taten eindrucksvoll vor Augen zu führen und ihn von der weiteren Begehung solcher Handlungen abzuhalten. Ausgehend von dem festgestellten Sachverhalt, nämlich, dass der Beschwerdeführer Sportwissenschaft studiert und im Tatzeitpunkt beabsichtigte habe, zukünftig im Bereich der Trainingstherapie tätig zu werden, bestehe ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit, dass der Täter erneut Handlungen gegen die sexuelle Integrität Minderjähriger setze. Auch wenn er seinen Berufswunsch nunmehr wegen der begangenen Straftaten geändert habe und einen Beruf in der Trainingsbetreuung von Spitzensportlern anstrebe, könne nicht ausgeschlossen werden, dass er auch in dieser Sparte Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erziehung, Ausbildung und Beaufsichtigung Minderjähriger aufnehmen werde. Der Beschwerdeführer wäre gerade durch die sportwissenschaftliche Ausbildung in der Lage, engen bis freundschaftlichen Kontakt mit Minderjährigen herzustellen. Dieser Umstand berge die große Gefahr, dass der Beschwerdeführer erneut in seine schädlichen Neigungen zurückfalle und ein mögliches Autoritätsverhältnis ausnütze. Dementsprechend sei ein Tätigkeitsverbot auf unbestimmte Zeit gemäß § 220b StGB zu erlassen, dass nach fünf Jahren erstmalig überprüft werden wird.Im Zuge der Strafbemessung führte das Landesgericht aus, es sei von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe auszugehen gewesen. Als erschwerend sei die einschlägige Vorstrafe in Deutschland, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen mit mehreren Verbrechen und der rasche Rückfall, als mildernd hingegen das reumütige Geständnis, das positive Nachtatverhalten durch selbstständigen Therapieantritt sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei, zu werten gewesen. Eine geringere Strafe wäre im Hinblick auf den raschen Rückfall und darauf, dass ihn bereits eine Verurteilung nicht von der neuerlichen Tatbegehung habe abhalten können, nicht mehr geeignet, den Beschwerdeführer von der zukünftigen Begehung derartiger strafbarer Handlungen abzuhalten. Vor allem durch die Handlungen im Zusammenhang mit der in Verbreitungsabsicht vollzogenen Herstellung pornografischen Materials Minderjähriger sei eine erhebliche kriminelle Energie, gerade auch in Bezug auf die sexuelle Integrität Unmündiger, abzuleiten. Aufgrund der geständigen Verantwortung und des positiven Nachtatverhaltens durch den selbstständigen Therapieantritt sei es möglich, den Vollzug eines Teils der Strafe von 21 Monaten für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachtzusehen, da angenommen werden könne, dass der bloße Vollzug eines Teils der Strafe genügen werden, um dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Taten eindrucksvoll vor Augen zu führen und ihn von der weiteren Begehung solcher Handlungen abzuhalten. Ausgehend von dem festgestellten Sachverhalt, nämlich, dass der Beschwerdeführer Sportwissenschaft studiert und im Tatzeitpunkt beabsichtigte habe, zukünftig im Bereich der Trainingstherapie tätig zu werden, bestehe ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit, dass der Täter erneut Handlungen gegen die sexuelle Integrität Minderjähriger setze. Auch wenn er seinen Berufswunsch nunmehr wegen der begangenen Straftaten geändert habe und einen Beruf in der Trainingsbetreuung von Spitzensportlern anstrebe, könne nicht ausgeschlossen werden, dass er auch in dieser Sparte Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erziehung, Ausbildung und Beaufsichtigung Minderjähriger aufnehmen werde. Der Beschwerdeführer wäre gerade durch die sportwissenschaftliche Ausbildung in der Lage, engen bis freundschaftlichen Kontakt mit Minderjährigen herzustellen. Dieser Umstand berge die große Gefahr, dass der Beschwerdeführer erneut in seine schädlichen Neigungen zurückfalle und ein mögliches Autoritätsverhältnis ausnütze. Dementsprechend sei ein Tätigkeitsverbot auf unbestimmte Zeit gemäß Paragraph 220 b, StGB zu erlassen, dass nach fünf Jahren erstmalig überprüft werden wird. Ausgehend von den, der gegenständlichen Verurteilung zugrundeliegenden, Straftaten des Beschwerdeführers gegen die sexuelle Integrität von Minderjährigen und dem daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild kann jedenfalls kein Zweifel daran bestehen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers eine erhebliche und tatsächliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft darstellt. Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte nach § 207a StGB sind in Ansehung der hohen Bedeutung, die dem Schutz der körperlichen und sexuellen Integrität Minderjähriger zukommt, nicht als Straftaten minderen Grades, sondern insbesondere auch vor dem Hintergrund des konkreten Falles, wo der Beschwerdeführer nicht nur pornografische Darstellungen von unmündigen und mündigen Minderjährigen tausendfach (in Österreich zumindest 480 Videos und 7.600 Fotos, in Deutschland im Rahmen der Vorverurteilung sogar 23.955 Dateien) zumindest von März 2016 bis März 2022 (daher über sechs Jahre lang hindurch) konsumierte, speicherte und verbreitete, sondern auch 135 Videos und Fotografien selbst herstellte, indem er nackte unmündige Mädchen in Umkleidekabinen filmte, jedenfalls als schwerwiegend zu qualifizieren (vgl. dazu auch VwGH vom 16.08.2022, Ra 2020/21/0321, Rn. 14 mwN).Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte nach Paragraph 207 a, StGB sind in Ansehung der hohen Bedeutung, die dem Schutz der körperlichen und sexuellen Integrität Minderjähriger zukommt, nicht als Straftaten minderen Grades, sondern insbesondere auch vor dem Hintergrund des konkreten Falles, wo der Beschwerdeführer nicht nur pornografische Darstellungen von unmündigen und mündigen Minderjährigen tausendfach (in Österreich zumindest 480 Videos und 7.600 Fotos, in Deutschland im Rahmen der Vorverurteilung sogar 23.955 Dateien) zumindest von März 2016 bis März 2022 (daher über sechs Jahre lang hindurch) konsumierte, speicherte und verbreitete, sondern auch 135 Videos und Fotografien selbst herstellte, indem er nackte unmündige Mädchen in Umkleidekabinen filmte, jedenfalls als schwerwiegend zu qualifizieren vergleiche dazu auch VwGH vom 16.08.2022, Ra 2020/21/0321, Rn. 14 mwN). Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass der VwGH betreffend den Begriff „besonders schwere Verbrechen“ in Zusammenhang mit Asylausschlussgründen gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG bereits judiziert hat, dass es auf die Strafdrohung alleine bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliege, nicht ankomme und auch Taten, die sich gegen das Rechtsgut der sexuellen Integrität von Minderjährigen richten, grundsätzlich als „besonders schwere Verbrechen“ im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG anzusehen seien (und somit den Ausschluss von Asyl rechtfertigen zu vermögen) (vgl. VwGH vom 25.10.2018, Ra 2018/20/0360, mit Verweis auf VwGH vom 05.04.2018, Ra 2017/19/0531, mwN).Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass der VwGH betreffend den Begriff „besonders schwere Verbrechen“ in Zusammenhang mit Asylausschlussgründen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG bereits judiziert hat, dass es auf die Strafdrohung alleine bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliege, nicht ankomme und auch Taten, die sich gegen das Rechtsgut der sexuellen Integrität von Minderjährigen richten, grundsätzlich als „besonders schwere Verbrechen“ im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG anzusehen seien (und somit den Ausschluss von Asyl rechtfertigen zu vermögen) vergleiche VwGH vom 25.10.2018, Ra 2018/20/0360, mit Verweis auf VwGH vom 05.04.2018, Ra 2017/19/0531, mwN). Auch der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom
  8. Juli 2017, C-193/16, ungeachtet dessen, dass dort eine Beurteilung nach der (hier nicht maßgeblichen) Richtlinie 2004/38/EG ("Unionsbürgerrichtlinie") vorzunehmen war, zum (dort gegebenen) sexuellen Missbrauch von Minderjährigen in verallgemeinernder Form festgehalten, dass nach Art. 83 Abs. 1 AEUV die sexuelle Ausbeutung von Kindern zu den Bereichen besonders schwerer Kriminalität gehört, die eine grenzüberschreitende Dimension haben und für die ein Tätigwerden des Unionsgesetzgebers vorgesehen ist. Daher steht es den Mitgliedstaaten frei, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV angeführten als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, bei der die Gefahr der Wiederholung eine unmittelbare Bedrohung der Ruhe und der physischen Sicherheit der Bevölkerung darstellt (vgl. VwGH vom 05.04.2018, Ra 2017/19/0531, Rn. 31).Auch der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom
  9. Juli 2017, C-193/16, ungeachtet dessen, dass dort eine Beurteilung nach der (hier nicht maßgeblichen) Richtlinie 2004/38/EG ("Unionsbürgerrichtlinie") vorzunehmen war, zum (dort gegebenen) sexuellen Missbrauch von Minderjährigen in verallgemeinernder Form festgehalten, dass nach Artikel 83, Absatz eins, AEUV die sexuelle Ausbeutung von Kindern zu den Bereichen besonders schwerer Kriminalität gehört, die eine grenzüberschreitende Dimension haben und für die ein Tätigwerden des Unionsgesetzgebers vorgesehen ist. Daher steht es den Mitgliedstaaten frei, Straftaten wie die in Artikel 83, Absatz eins, Unterabs. 2 AEUV angeführten als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, bei der die Gefahr der Wiederholung eine unmittelbare Bedrohung der Ruhe und der physischen Sicherheit der Bevölkerung darstellt vergleiche VwGH vom 05.04.2018, Ra 2017/19/0531, Rn. 31). § 207a StGB zielt nicht nur durch ein möglichst umfassendes Verbot der Herstellung, sondern auch des Umgangs mit Kinderpornographie und der dadurch angestrebten Eindämmung der Nachfrage auf den Schutz der sexuellen Integrität jener Unmündigen ab, welche als Darsteller in Betracht kommen (vgl. OGH 16.01.2001, 11 Os 136/00). Damit steht die Auffassung im Einklang, wonach ein großes öffentliches Interesse daran besteht, den Markt für Kinderpornografie einzudämmen, und es daher besonders wichtig ist, dass zur Verhinderung der dabei Kindern zugefügten Qualen den Konsumenten von Kinderpornografie „der Boden entzogen“ wird (vgl. dazu abermals VwGH vom 16.08.2022, Ra 2020/21/0321, Rn. 14 mwN).Paragraph 207 a, StGB zielt nicht nur durch ein möglichst umfassendes Verbot der Herstellung, sondern auch des Umgangs mit Kinderpornographie und der dadurch angestrebten Eindämmung der Nachfrage auf den Schutz der sexuellen Integrität jener Unmündigen ab, welche als Darsteller in Betracht kommen vergleiche OGH 16.01.2001, 11 Os 136/00). Damit steht die Auffassung im Einklang, wonach ein großes öffentliches Interesse daran besteht, den Markt für Kinderpornografie einzudämmen, und es daher besonders wichtig ist, dass zur Verhinderung der dabei Kindern zugefügten Qualen den Konsumenten von Kinderpornografie „der Boden entzogen“ wird vergleiche dazu abermals VwGH vom 16.08.2022, Ra 2020/21/0321, Rn. 14 mwN). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer sein Verhalten – soweit feststellbar – bisher nur deshalb eingestellt, weil bei ihm am XXXX .03.2022 eine Hausdurchsuchung stattgefunden hat. Erschwerend kommt im Fall des Beschwerdeführers noch hinzu, dass er bereits in Deutschland einschlägig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wurde und er sein Verhalten – ohne die dort angeordnete Therapie adäquat durchzuführen – in Österreich während der offenen Probezeit in Deutschland einfach fortführte bzw. offensichtlich noch steigerte, indem er selbst begann, kinderpornografisches Material herzustellen und anderen zugänglich zu machen. Dass der Beschwerdeführer infolge der Hausdurchsuchung von sich aus eine Therapie begonnen hat, wurde ihm auch seitens des Strafgerichtes als mildernd angerechnet.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer sein Verhalten – soweit feststellbar – bisher nur deshalb eingestellt, weil bei ihm am römisch 40 .03.2022 eine Hausdurchsuchung stattgefunden hat. Erschwerend kommt im Fall des Beschwerdeführers noch hinzu, dass er bereits in Deutschland einschlägig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wurde und er sein Verhalten – ohne die dort angeordnete Therapie adäquat durchzuführen – in Österreich während der offenen Probezeit in Deutschland einfach fortführte bzw. offensichtlich noch steigerte, indem er selbst begann, kinderpornografisches Material herzustellen und anderen zugänglich zu machen. Dass der Beschwerdeführer infolge der Hausdurchsuchung von sich aus eine Therapie begonnen hat, wurde ihm auch seitens des Strafgerichtes als mildernd angerechnet. Auch das Sportstudium des Beschwerdeführers muss – wie auch vom Strafgericht berücksichtigt – zumindest potenziell als im Zusammenhang mit den beim Beschwerdeführer bestehenden sexuellen Neigungen und den Möglichkeiten, die sich für ihn durch eine Berufsausübung mit Kindern und Jugendlichen ergeben könnten, gesehen werden. Diesbezüglich wurde sowohl vom deutschen als auch vom österreichischen Strafgericht ein Berufsverbot ausgesprochen, wobei jenes in Österreich auf unbedingte Zeit ausgesprochen wurde und erstmals 2028 einer Evaluierung zugänglich wäre. Angesichts des mindestens sechs Jahre andauernden Tatzeitraumes des Beschwerdeführers, der unberührt von der ersten strafgerichtlichen Verurteilung in Deutschland sein Verhalten fortgesetzt bzw. sogar gesteigert hat, kann jedoch nach knapp zweijähriger Therapie und der massiven Anzahl an kinderpornografischen Material jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichts vom Beschwerdeführer diesbezüglich keine Gefahr mehr ausgehen sollte. Zu beurteilen ist weiters die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Ein allfälliger Gesinnungswandel kann nicht am Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). Zu beurteilen ist weiters die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Ein allfälliger Gesinnungswandel kann nicht am Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche etwa VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). Der Beschwerdeführer wurde vor knapp einem Jahr rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt und hat offensichtlich auch weiterhin seine Therapie bei seiner Psychologin besucht. Auch wenn gegenständlich keine Hinweise dahingehend vorliegen, dass der Beschwerdeführer inzwischen neuerlich seinen Neigungen nachgegeben hätte, so kann angesichts des extrem langen Tatzeitraumes von mindestens sechs Jahren und der massiven Anzahl an kinderpornografischem Material sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer auch selbst mindestens 135 Dateien mit kinderpornografischen Material hergestellt hat, jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass bereits ein derart langer Wohlverhaltenszeitraum vorliegt, dass vom Beschwerdeführer diesbezüglich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine weitere Gefahr mehr ausginge. Vielmehr ist der seither verstrichene Zeitraum im Verhältnis zum Tatzeitraum jedenfalls viel zu kurz, um von einem Wegfall oder einer erheblichen Minderung der Gefährdung auszugehen. Da es sich beim Beschwerdeführer um ein triebgesteuertes Verhalten handelt, kann jedenfalls eine Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen werden, zumal der Beschwerdeführer bereits kurz nach der ersten strafgerichtlichen Verurteilung in Deutschland massiv rückfällig geworden ist. Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche Gefahr und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG sind somit gegeben.Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche Gefahr und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG sind somit gegeben. Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der

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