← Österreich

{'item': 'G314 2289952-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.04.2024 GeschäftszahlG314 2289952-1 Spruch, G314 2289952-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des albanischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines Einreiseverbotes, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Versagung einer Frist zur freiwilligen Ausreise, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des albanischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung eines Einreiseverbotes, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Versagung einer Frist zur freiwilligen Ausreise, zu Recht: A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. B) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheids wird mangels Beschwerdelegitimation zurückgewiesen.B) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheids wird mangels Beschwerdelegitimation zurückgewiesen. C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Mit dem Bescheid vom XXXX .2019 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem Beschwerdeführer (BF) keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG, stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Albanien fest, legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Dies wurde im Wesentlichen mit seinem infolge der Überschreitung der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet und dem Fehlen einer Wohnsitzmeldung begründet; der BF hatte auch keine relevanten privaten oder familiären Anknüpfungen in Österreich. Nach der Zustellung des Bescheids, gegen den kein Rechtsmittel erhoben wurde, an den BF wurde er am XXXX .2019 nach Albanien abgeschoben.Mit dem Bescheid vom römisch 40 .2019 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem Beschwerdeführer (BF) keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Albanien fest, legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Dies wurde im Wesentlichen mit seinem infolge der Überschreitung der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet und dem Fehlen einer Wohnsitzmeldung begründet; der BF hatte auch keine relevanten privaten oder familiären Anknüpfungen in Österreich. Nach der Zustellung des Bescheids, gegen den kein Rechtsmittel erhoben wurde, an den BF wurde er am römisch 40 .2019 nach Albanien abgeschoben. Am XXXX .2024 wurde der BF bei einer Polizeikontrolle in XXXX in Arbeitskleidung und mit Arbeitsutensilien angetroffen, wegen nicht rechtmäßigen Aufenthalts gemäß § 120 Abs 1a FPG angezeigt und gemäß § 34 Abs 3 Z 1 BFA-VG festgenommen. Am XXXX .2024 wurde er vor dem BFA im Verfahren zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vernommen. Am selben Tag wurde die Schubhaft angeordnet. Am römisch 40 .2024 wurde der BF bei einer Polizeikontrolle in römisch 40 in Arbeitskleidung und mit Arbeitsutensilien angetroffen, wegen nicht rechtmäßigen Aufenthalts gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG angezeigt und gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen. Am römisch 40 .2024 wurde er vor dem BFA im Verfahren zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vernommen. Am selben Tag wurde die Schubhaft angeordnet. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte das BFA dem BF keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Albanien fest (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 7 FPG ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.), legte gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt V.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.). Das Einreiseverbot wurde damit begründet, dass der BF bei der Festnahme in Arbeitskleidung angetroffen worden sei. Es sei zwar nicht bekannt, wo und für wen er gearbeitet habe, er bestreite seinen Unterhalt aber durch illegale Schwarzarbeit und habe auch zugegeben, einen Tag gearbeitet zu haben. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte das BFA dem BF keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Albanien fest (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.), legte gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt römisch fünf.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Einreiseverbot wurde damit begründet, dass der BF bei der Festnahme in Arbeitskleidung angetroffen worden sei. Es sei zwar nicht bekannt, wo und für wen er gearbeitet habe, er bestreite seinen Unterhalt aber durch illegale Schwarzarbeit und habe auch zugegeben, einen Tag gearbeitet zu haben. Dieser Bescheid wurde dem BF am XXXX .2024 zugestellt. Am selben Tag verzichtete er auf Rechtsmittel gegen dessen Spruchpunkte I. bis III. und bat um eine zeitnahe Ausreise nach Albanien. Das BFA stimmte seiner freiwilligen Ausreise zu. Am XXXX .2024 wurde der BF daraufhin aus der Schubhaft entlassen und kehrte noch am selben Tag nach Albanien zurück. Dieser Bescheid wurde dem BF am römisch 40 .2024 zugestellt. Am selben Tag verzichtete er auf Rechtsmittel gegen dessen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. und bat um eine zeitnahe Ausreise nach Albanien. Das BFA stimmte seiner freiwilligen Ausreise zu. Am römisch 40 .2024 wurde der BF daraufhin aus der Schubhaft entlassen und kehrte noch am selben Tag nach Albanien zurück. Mit seiner am XXXX .2024 beim BFA eingebrachten Beschwerde, die sich ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheids richtet, beantragt der BF neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung primär die ersatzlose Behebung des Einreiseverbots und die Festlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise. Hilfsweise strebt er die Verkürzung der Dauer des Einreiseverbots an und stellt einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Er begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass das BFA keine individuelle Gefährdungsprognose angestellt und nicht berücksichtigt habe, dass er seine Identität nicht verschleiert habe und ehestmöglich aus dem Bundesgebiet ausgereist sei. Es liege keine Wiederholungsgefahr vor. Der BF habe vor, in Kroatien, wo er einen Arbeitsplatz in Aussicht habe, einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu beantragen. Von ihm gehe keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus. Er bereue sein Fehlverhalten (unerlaubte Arbeit am Tag der Festnahme), durch das er sich gemäß § 28 AuslBG aber nicht strafbar gemacht habe. Ein dreijähriges Einreiseverbot sei unverhältnismäßig. Das BFA habe die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Versagung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht gesondert begründet. Der BF sei dadurch schon deshalb beschwert, weil ihm die Möglichkeit eines Antrags nach § 60 FPG, der seine fristgerechte Ausreise voraussetze, verwehrt sei.Mit seiner am römisch 40 .2024 beim BFA eingebrachten Beschwerde, die sich ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheids richtet, beantragt der BF neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung primär die ersatzlose Behebung des Einreiseverbots und die Festlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise. Hilfsweise strebt er die Verkürzung der Dauer des Einreiseverbots an und stellt einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Er begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass das BFA keine individuelle Gefährdungsprognose angestellt und nicht berücksichtigt habe, dass er seine Identität nicht verschleiert habe und ehestmöglich aus dem Bundesgebiet ausgereist sei. Es liege keine Wiederholungsgefahr vor. Der BF habe vor, in Kroatien, wo er einen Arbeitsplatz in Aussicht habe, einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu beantragen. Von ihm gehe keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus. Er bereue sein Fehlverhalten (unerlaubte Arbeit am Tag der Festnahme), durch das er sich gemäß Paragraph 28, AuslBG aber nicht strafbar gemacht habe. Ein dreijähriges Einreiseverbot sei unverhältnismäßig. Das BFA habe die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Versagung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht gesondert begründet. Der BF sei dadurch schon deshalb beschwert, weil ihm die Möglichkeit eines Antrags nach Paragraph 60, FPG, der seine fristgerechte Ausreise voraussetze, verwehrt sei. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem BVwG mit dem nicht näher begründeten Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen. Feststellungen: Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger von Albanien, der die albanische Sprache versteht. Er lebte zuletzt im albanischen Ort XXXX und war in Nordmazedonien als XXXX erwerbstätig. Seit XXXX hielt er sich immer wieder (mit Unterbrechungen) in Österreich auf, ihm wurde aber nie ein Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung erteilt.Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger von Albanien, der die albanische Sprache versteht. Er lebte zuletzt im albanischen Ort römisch 40 und war in Nordmazedonien als römisch 40 erwerbstätig. Seit römisch 40 hielt er sich immer wieder (mit Unterbrechungen) in Österreich auf, ihm wurde aber nie ein Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung erteilt. Der BF reiste zuletzt am XXXX .2024 in den Schengenraum ein und hielt sich zunächst in Kroatien auf. Anfang XXXX 2024 reiste er von dort über Slowenien nach Österreich, wo er bei einer Bekannten ohne Wohnsitzmeldung Unterkunft nahm. Am XXXX .2024 um ca. 17 Uhr wurde er in XXXX am Bahnhof XXXX einer Personenkontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, weil der dringende Verdacht besteht, dass sich dort mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen ereignen. Bei der Kontrolle trug er Arbeitskleidung und hatte Arbeitsutensilien (Zimmermannsbleistift, Stanley-Messer, Arbeitshandschuhe) bei sich. Er hatte zumindest an diesem Tag eine Beschäftigung ohne entsprechenden Aufenthaltstitel, ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung und ohne Meldung zur Sozialversicherung ausgeübt, wurde dabei aber nicht betreten. Es kann nicht festgestellt werden, welche Beschäftigung der BF konkret ausgeübt hatte.Der BF reiste zuletzt am römisch 40 .2024 in den Schengenraum ein und hielt sich zunächst in Kroatien auf. Anfang römisch 40 2024 reiste er von dort über Slowenien nach Österreich, wo er bei einer Bekannten ohne Wohnsitzmeldung Unterkunft nahm. Am römisch 40 .2024 um ca. 17 Uhr wurde er in römisch 40 am Bahnhof römisch 40 einer Personenkontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, weil der dringende Verdacht besteht, dass sich dort mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen ereignen. Bei der Kontrolle trug er Arbeitskleidung und hatte Arbeitsutensilien (Zimmermannsbleistift, Stanley-Messer, Arbeitshandschuhe) bei sich. Er hatte zumindest an diesem Tag eine Beschäftigung ohne entsprechenden Aufenthaltstitel, ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung und ohne Meldung zur Sozialversicherung ausgeübt, wurde dabei aber nicht betreten. Es kann nicht festgestellt werden, welche Beschäftigung der BF konkret ausgeübt hatte. Der BF hat in Österreich - abgesehen von der Bekannten, bei der er während seines Aufenthalts im XXXX 2024 Unterkunft genommen hatte - keine relevanten privaten oder familiären Anknüpfungen. Abgesehen von der Zeit, während der er in Schubhaft angehalten wurde, war er in Österreich nicht mit einem Wohnsitz gemeldet. Er ging hier auch noch nie einer erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung kann nicht festgestellt werden.Der BF hat in Österreich - abgesehen von der Bekannten, bei der er während seines Aufenthalts im römisch 40 2024 Unterkunft genommen hatte - keine relevanten privaten oder familiären Anknüpfungen. Abgesehen von der Zeit, während der er in Schubhaft angehalten wurde, war er in Österreich nicht mit einem Wohnsitz gemeldet. Er ging hier auch noch nie einer erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung kann nicht festgestellt werden. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus dem Bescheid vom XXXX .2019, dem Polizeibericht vom XXXX .2024, den Angaben des BF vor dem BFA am XXXX .2019 und am XXXX .2024 sowie aus den vom BVwG durchgeführten Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), Strafregister und Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus dem Bescheid vom römisch 40 .2019, dem Polizeibericht vom römisch 40 .2024, den Angaben des BF vor dem BFA am römisch 40 .2019 und am römisch 40 .2024 sowie aus den vom BVwG durchgeführten Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), Strafregister und Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Name, Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum des BF gehen aus den 2019 und 2024 bei ihm sichergestellten albanischen Reisepässen übereinstimmend hervor. Kenntnisse der albanischen Sprache liegen aufgrund seiner Herkunft nahe, zumal eine Verständigung mit dem vom BFA beigezogenen Dolmetsch für diese Sprache problemlos möglich war. Der BF gab vor dem BFA grundsätzlich glaubhaft an, dass er in Albanien zuletzt in XXXX gewohnt und in Nordmazedonien gearbeitet hat. Dies ist auch aufgrund der geografischen Gegebenheiten – XXXX liegt nahe der nordmazedonischen Grenze – plausibel. Frühere Aufenthalte des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem 2019 geführten Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie aus seinen Angaben vor dem BFA. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung wird von ihm nicht behauptet und lässt sich weder den Verwaltungsakten noch dem IZR entnehmen.Der BF gab vor dem BFA grundsätzlich glaubhaft an, dass er in Albanien zuletzt in römisch 40 gewohnt und in Nordmazedonien gearbeitet hat. Dies ist auch aufgrund der geografischen Gegebenheiten – römisch 40 liegt nahe der nordmazedonischen Grenze – plausibel. Frühere Aufenthalte des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem 2019 geführten Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie aus seinen Angaben vor dem BFA. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung wird von ihm nicht behauptet und lässt sich weder den Verwaltungsakten noch dem IZR entnehmen. Die letzte Einreise des BF in den Schengenraum ergibt sich aus dem in der Anzeige vom XXXX .2024 festgehaltenen Datum des Grenzkontrollstempels. Gegenüber dem BFA erklärte er, er habe sich zunächst in Kroatien aufgehalten und sei zwei Wochen zuvor – also Anfang XXXX 2024 – in das Bundesgebiet weitergereist. Aus dem ZMR ergeben sich abgesehen von einer Wohnsitzmeldung im Polizeianhaltezentrum im Zeitraum XXXX . bis XXXX .2024 keine den BF betreffenden Meldedaten. Die Feststellungen zum Aufenthalt bei seiner Bekannten folgen seinen Angaben vor dem BFA.Die letzte Einreise des BF in den Schengenraum ergibt sich aus dem in der Anzeige vom römisch 40 .2024 festgehaltenen Datum des Grenzkontrollstempels. Gegenüber dem BFA erklärte er, er habe sich zunächst in Kroatien aufgehalten und sei zwei Wochen zuvor – also Anfang römisch 40 2024 – in das Bundesgebiet weitergereist. Aus dem ZMR ergeben sich abgesehen von einer Wohnsitzmeldung im Polizeianhaltezentrum im Zeitraum römisch 40 . bis römisch 40 .2024 keine den BF betreffenden Meldedaten. Die Feststellungen zum Aufenthalt bei seiner Bekannten folgen seinen Angaben vor dem BFA. Die Personenkontrolle des BF am XXXX .2024 sowie die Kleidung und die Ausrüstung, die er dabei trug, werden anhand des aktenkundigen Polizeiberichts festgestellt. Eine Betretung des BF bei einer unerlaubten Beschäftigung geht daraus nicht hervor; vielmehr liegt aufgrund von Ort und Zeit der Kontrolle nahe, dass er gerade am Heimweg von der an diesem Tag zugestandenerweise ausgeübten (unerlaubten) Erwerbstätigkeit war. Dafür spricht auch, dass er am Bahnhof angetroffen wurde und nicht in einem Betriebsraum, einem Arbeitsplatz oder auf einer Betriebsfremden nicht zugänglichen auswärtigen Arbeitsstelle eines Unternehmens (vgl. § 28 Abs 7 AuslBG). Informationen über die konkret von ihm ausgeübte Tätigkeit liegen nicht vor. Rückschlüsse darauf können auch nicht aus dem Tragen von (in den Akten nicht näher beschriebener) Arbeitskleidung und den Utensilien, die er bei sich hatte und die für eine Vielzahl von Tätigkeiten verwendet werden können, gezogen werden.Die Personenkontrolle des BF am römisch 40 .2024 sowie die Kleidung und die Ausrüstung, die er dabei trug, werden anhand des aktenkundigen Polizeiberichts festgestellt. Eine Betretung des BF bei einer unerlaubten Beschäftigung geht daraus nicht hervor; vielmehr liegt aufgrund von Ort und Zeit der Kontrolle nahe, dass er gerade am Heimweg von der an diesem Tag zugestandenerweise ausgeübten (unerlaubten) Erwerbstätigkeit war. Dafür spricht auch, dass er am Bahnhof angetroffen wurde und nicht in einem Betriebsraum, einem Arbeitsplatz oder auf einer Betriebsfremden nicht zugänglichen auswärtigen Arbeitsstelle eines Unternehmens vergleiche Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG). Informationen über die konkret von ihm ausgeübte Tätigkeit liegen nicht vor. Rückschlüsse darauf können auch nicht aus dem Tragen von (in den Akten nicht näher beschriebener) Arbeitskleidung und den Utensilien, die er bei sich hatte und die für eine Vielzahl von Tätigkeiten verwendet werden können, gezogen werden. Der BF gab weder vor dem BFA noch in der Beschwerde relevante private oder familiäre Anknüpfungen im Inland an, sodass von deren Fehlen ausgegangen wird. Hinweise auf die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit liegen ebenfalls nicht vor. Laut Strafregister ist er in Österreich unbescholten. Es liegt zwar eine Anzeige wegen unrechtmäßigen Aufenthalts (§§ 120 Abs 1a iVm 31 Abs 1 und 1a FPG) gegen den BF vor; der Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens geht jedoch aus den vorgelegten Akten nicht hervor. Auch sonst liegen dem BVwG keine Hinweise auf rechtskräftige Bestrafungen des BF wegen Verwaltungsübertretungen vor. Der BF gab weder vor dem BFA noch in der Beschwerde relevante private oder familiäre Anknüpfungen im Inland an, sodass von deren Fehlen ausgegangen wird. Hinweise auf die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit liegen ebenfalls nicht vor. Laut Strafregister ist er in Österreich unbescholten. Es liegt zwar eine Anzeige wegen unrechtmäßigen Aufenthalts (Paragraphen 120, Absatz eins a, in Verbindung mit 31 Absatz eins und eins a FPG) gegen den BF vor; der Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens geht jedoch aus den vorgelegten Akten nicht hervor. Auch sonst liegen dem BVwG keine Hinweise auf rechtskräftige Bestrafungen des BF wegen Verwaltungsübertretungen vor. , Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheids. In Bezug auf die Spruchpunkte I. bis III. hat der BF auf Rechtsmittel verzichtet. Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheids. In Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. hat der BF auf Rechtsmittel verzichtet. Als Staatsangehöriger von Albanien ist der BF Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Gegen ihn kann daher gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Satz 2 FPG gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung ein maximal fünfjähriges Einreiseverbot erlassen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen (das sind die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen, der Schutz der Gesundheit und der Moral oder der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) zuwiderläuft. Die Erfüllung eines der in § 53 Abs 2 FPG demonstrativ aufgezählten Tatbestände indiziert, dass sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (siehe VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402). Dazu gehört gemäß § 53 Abs 2 Z 7 FPG, dass er bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen. Als Staatsangehöriger von Albanien ist der BF Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Gegen ihn kann daher gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Satz 2 FPG gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung ein maximal fünfjähriges Einreiseverbot erlassen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen (das sind die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen, der Schutz der Gesundheit und der Moral oder der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) zuwiderläuft. Die Erfüllung eines der in Paragraph 53, Absatz 2, FPG demonstrativ aufgezählten Tatbestände indiziert, dass sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (siehe VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402). Dazu gehört gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG, dass er bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen. Der bloße Vorwurf, der BF sei einer unerlaubten Beschäftigung nachgegangen, erfüllt § 53 Abs 2 Z 7 FPG nicht. Der Tatbestand setzt vielmehr voraus, dass er bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen. Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (siehe VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).Der bloße Vorwurf, der BF sei einer unerlaubten Beschäftigung nachgegangen, erfüllt Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG nicht. Der Tatbestand setzt vielmehr voraus, dass er bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen. Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (siehe VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Hier wurde der BF nicht bei der Ausübung einer Beschäftigung entgegen dem AuslBG betreten, sondern (offenbar am Heimweg) am Bahnhof einer Identitätsfeststellung durch die Polizei unterzogen. Alleine der Umstand, dass er dabei Arbeitskleidung trug und Bleistift, Cutter sowie Arbeitshandschuhe bei sich hatte, führt nicht dazu, dass eine „Betretung“ bei der Ausübung einer Beschäftigung entgegen dem AuslBG iSd § 53 Abs 2 Z 7 FPG vorliegt. Der BF hat zwar zugegeben, dass er im Inland (zumindest an einem Tag) einer unerlaubten Beschäftigung nachgegangen sei. Da dazu aber keine näheren Informationen vorliegen, kann nicht einmal davon ausgegangen werden, dass diese dem AuslBG widersprach, zumal nicht feststeht, ob es sich überhaupt um eine Beschäftigung iSd § 2 Abs 2 AuslBG gehandelt hat und insbesondere auch unbekannt ist, ob es sich einfache, im unmittelbaren Arbeitslauf zu besorgende Tätigkeiten waren, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis oder zumindest unter arbeitnehmerähnlichen Bedingungen geleistet werden.Hier wurde der BF nicht bei der Ausübung einer Beschäftigung entgegen dem AuslBG betreten, sondern (offenbar am Heimweg) am Bahnhof einer Identitätsfeststellung durch die Polizei unterzogen. Alleine der Umstand, dass er dabei Arbeitskleidung trug und Bleistift, Cutter sowie Arbeitshandschuhe bei sich hatte, führt nicht dazu, dass eine „Betretung“ bei der Ausübung einer Beschäftigung entgegen dem AuslBG iSd Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG vorliegt. Der BF hat zwar zugegeben, dass er im Inland (zumindest an einem Tag) einer unerlaubten Beschäftigung nachgegangen sei. Da dazu aber keine näheren Informationen vorliegen, kann nicht einmal davon ausgegangen werden, dass diese dem AuslBG widersprach, zumal nicht feststeht, ob es sich überhaupt um eine Beschäftigung iSd Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG gehandelt hat und insbesondere auch unbekannt ist, ob es sich einfache, im unmittelbaren Arbeitslauf zu besorgende Tätigkeiten waren, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis oder zumindest unter arbeitnehmerähnlichen Bedingungen geleistet werden. Da der BF somit weder den vom BFA herangezogenen Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 7 FPG erfüllt noch ein anderes in § 53 Abs 2 Z 1 bis 9 FPG genanntes Fehlverhalten gesetzt hat, liegt kein Sachverhalt vor, der die Erlassung eines Einreiseverbots gegen ihn erforderlich machen würde. Zwar ist im Hinblick auf den demonstrativen Charakter der in § 53 Abs 2 FPG aufgezählten Tatbestände auch in anderen, hinsichtlich des Unrechtsgehalts ähnlich schwerwiegenden Konstellation, in denen der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet, ein Einreiseverbot zu verhängen (vgl. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436). Allerdings führen die Ausübung einer (nicht näher qualifizierten) kurzfristigen unerlaubten Beschäftigung, die Unterkunftnahme ohne Wohnsitzmeldung und die Anzeige wegen unrechtmäßigen Aufenthalts, die (noch) nicht zu einer Bestrafung geführt hat, auch kumulativ nicht zu einer mit den übrigen Tatbeständen des § 53 Abs 2 FPG vergleichbaren Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die die Erlassung eines Einreiseverbots zusätzlich zur Rückkehrentscheidung notwendig machen würde. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der BF nach der Aktenlage straf- und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist und bei seiner Festnahme die zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer noch nicht überschritten hatte, sodass sein Aufenthalt nur aufgrund der unerlaubten Arbeitsaufnahme, die gegen die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts verstößt, rechtswidrig war. Das gegen ihn erlassene Einreiseverbot ist somit in teilweiser Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Da der BF somit weder den vom BFA herangezogenen Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG erfüllt noch ein anderes in Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 FPG genanntes Fehlverhalten gesetzt hat, liegt kein Sachverhalt vor, der die Erlassung eines Einreiseverbots gegen ihn erforderlich machen würde. Zwar ist im Hinblick auf den demonstrativen Charakter der in Paragraph 53, Absatz 2, FPG aufgezählten Tatbestände auch in anderen, hinsichtlich des Unrechtsgehalts ähnlich schwerwiegenden Konstellation, in denen der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet, ein Einreiseverbot zu verhängen vergleiche VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436). Allerdings führen die Ausübung einer (nicht näher qualifizierten) kurzfristigen unerlaubten Beschäftigung, die Unterkunftnahme ohne Wohnsitzmeldung und die Anzeige wegen unrechtmäßigen Aufenthalts, die (noch) nicht zu einer Bestrafung geführt hat, auch kumulativ nicht zu einer mit den übrigen Tatbeständen des Paragraph 53, Absatz 2, FPG vergleichbaren Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die die Erlassung eines Einreiseverbots zusätzlich zur Rückkehrentscheidung notwendig machen würde. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der BF nach der Aktenlage straf- und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist und bei seiner Festnahme die zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer noch nicht überschritten hatte, sodass sein Aufenthalt nur aufgrund der unerlaubten Arbeitsaufnahme, die gegen die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts verstößt, rechtswidrig war. Das gegen ihn erlassene Einreiseverbot ist somit in teilweiser Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Zu Spruchteil B): Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 55 Abs 4 FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Es ist nur dann gerechtfertigt und auch sinnvoll die Frist zur freiwilligen Ausreise zu versagen und die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135). Es ist nur dann gerechtfertigt und auch sinnvoll die Frist zur freiwilligen Ausreise zu versagen und die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135). Da der BF gleich nach der Zustellung des angefochtenen Bescheids auf Rechtsmittel gegen die Rückkehrentscheidung verzichtet hat, sodass diese in Rechtskraft erwuchs, und zu dem Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits freiwillig in seinen Herkunftsstaat ausgereist war, fehlt ihm in Bezug auf die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheids die Beschwerdelegitimation, weil insoweit keine Verletzung in einem subjektiven Recht mehr möglich ist. Es macht für die Rechtsstellung des BF keinen Unterschied, ob diese Spruchpunkte aufrecht bleiben oder behoben bzw. abgeändert werden, zumal das gegen ihn erlassene Einreiseverbot ersatzlos behoben wurde, sodass ein in der Beschwerde ins Treffen geführter Aufhebungsantrag gemäß § 60 FPG nicht in Frage kommt. Da der BF durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Versagung einer Frist zur freiwilligen Ausreise im Ergebnis nicht (mehr) beschwert ist, ist die Beschwerde insoweit als unzulässig zurückzuweisen (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 702 ff). Da der BF gleich nach der Zustellung des angefochtenen Bescheids auf Rechtsmittel gegen die Rückkehrentscheidung verzichtet hat, sodass diese in Rechtskraft erwuchs, und zu dem Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits freiwillig in seinen Herkunftsstaat ausgereist war, fehlt ihm in Bezug auf die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheids die Beschwerdelegitimation, weil insoweit keine Verletzung in einem subjektiven Recht mehr möglich ist. Es macht für die Rechtsstellung des BF keinen Unterschied, ob diese Spruchpunkte aufrecht bleiben oder behoben bzw. abgeändert werden, zumal das gegen ihn erlassene Einreiseverbot ersatzlos behoben wurde, sodass ein in der Beschwerde ins Treffen geführter Aufhebungsantrag gemäß Paragraph 60, FPG nicht in Frage kommt. Da der BF durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Versagung einer Frist zur freiwilligen Ausreise im Ergebnis nicht (mehr) beschwert ist, ist die Beschwerde insoweit als unzulässig zurückzuweisen (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 702 ff). Die beantragte Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids zu beheben und die Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. zurückzuweisen ist. Die beantragte Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids zu beheben und die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. zurückzuweisen ist. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung an bestehender VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung an bestehender VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G314.2289952.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.