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{'item': 'I423 2287805-1'}

Obsah (7)Art. 133§ 55§ 9Art. 8§ 58§ 10§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.04.2024 GeschäftszahlI423 2287805-1 SpruchI423 2287805-1/14E, I423 2287805-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 19.01.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK ab (Spruchpunkt I.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria fest (Spruchpunkt III.). Für die freiwillige Ausreise wurde eine 14-tägige Frist gewährt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom 19.01.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK ab (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria fest (Spruchpunkt römisch drei.). Für die freiwillige Ausreise wurde eine 14-tägige Frist gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Nach Beschwerdeerhebung dagegen fand am 02.04.2024 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in der der Beschwerdeführer Verfolgungsbefürchtungen im Falle einer Rückkehr nach Nigeria vorbrachte. Am 05.04.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer reiste im Mai 2021 nach Österreich, wo er am XXXX eine in Österreich aufhältige Nigerianerin heiratete. Zuvor hielt er sich in Italien auf, wo er nach eigenen Angaben Aufenthaltsberechtigungen besaß. Ob und welche Aufenthaltsberechtigung dem Beschwerdeführer in Italien erteilt wurde, steht nicht fest.Der Beschwerdeführer reiste im Mai 2021 nach Österreich, wo er am römisch 40 eine in Österreich aufhältige Nigerianerin heiratete. Zuvor hielt er sich in Italien auf, wo er nach eigenen Angaben Aufenthaltsberechtigungen besaß. Ob und welche Aufenthaltsberechtigung dem Beschwerdeführer in Italien erteilt wurde, steht nicht fest. Er ist im Bundesgebiet seit XXXX melderechtlich erfasst und lebte bis XXXX im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehegattin. Danach übersiedelte er zu einem Freund nach XXXX . Mit seiner Ehegattin hat er keinen Kontakt, sie hat ihn blockiert. Zuvor hat sie eine Scheidungsklage eingebracht, die mit Urteil des BG XXXX vom 08.11.2023 zu GZ XXXX abgewiesen wurde.Er ist im Bundesgebiet seit römisch 40 melderechtlich erfasst und lebte bis römisch 40 im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehegattin. Danach übersiedelte er zu einem Freund nach römisch 40 . Mit seiner Ehegattin hat er keinen Kontakt, sie hat ihn blockiert. Zuvor hat sie eine Scheidungsklage eingebracht, die mit Urteil des BG römisch 40 vom 08.11.2023 zu GZ römisch 40 abgewiesen wurde. In Nigeria lebt eine Tochter des Beschwerdeführers bei der Kindsmutter. Mit seinem Kind steht er in Kontakt. Der Beschwerdeführer ist nicht krankenversichert, spricht nicht Deutsch und ist kein Mitglied in einem Verein. Er ist weder sozial, noch beruflich oder sprachlich das übliche Maß übersteigend integriert, zeigt sich aber arbeitswillig. Mit dem Verkauf einer Straßenzeitung finanziert er sich den Lebensunterhalt. Er hat manchmal Schmerzen im Bereich des unteren Rückens und im Brustkorb, leidet aber an keinen lebensbedrohlichen oder behandlungsbedürftigen Erkrankungen oder Gebrechen, die ihm jegliche Erwerbstätigkeit verunmöglichen würden. Seine Identität steht nicht fest. Strafgerichtlich ist er unbescholten. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Gegen den Beschwerdeführer wurde mit der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Der Beschwerdeführer machte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf seine persönliche Sicherheitslage in Nigeria Rückkehrgefährdungen geltend. Er gab an, Opfer einer Rache rivalisierenden Banden und in Nigeria nach wie vor bedroht zu sein. Nach Manuduktion, dass er damit Gründe geltend mache, die möglicherweise asylrelevant sein können und – bei Zutreffen – zur Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz führen, dies gegenständliches Verfahren aber nicht umfasst, stellte der Beschwerdeführer am 05.04.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Beweiswürdigung: Aus den amtswegig eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, den Zentralen Fremdenregister und dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ergeben sich die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen, der fehlenden Krankenversicherung und der bisherigen Arbeitslosigkeit. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ist dem Strafregisterauszug zu entnehmen. Im Zentralen Fremdenregister ist zwar ein nigerianischer Reisepass vermerkt, vorlegen konnte er das Dokument aber nicht, sondern gab an, den Pass verloren zu haben (AS 15; VH-Protokoll S 6). Aus diesem Grund steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Die Eheschließung ist durch die Heiratsurkunde (AS 77) belegt. Die Feststellungen zum Scheidungsverfahren ergeben sich aus dem Urteil des BG XXXX (AS 27ff). Dass er keinen Kontakt mehr zu ihr hat, gab er selbst an (VH-Protokoll S 9), ebenso, dass er nunmehr bei einem Freund wohnt (VH-Protokoll S 10), was sich auch aus dem ZMR-Auszug ablesen lässt.Die Eheschließung ist durch die Heiratsurkunde (AS 77) belegt. Die Feststellungen zum Scheidungsverfahren ergeben sich aus dem Urteil des BG römisch 40 (AS 27ff). Dass er keinen Kontakt mehr zu ihr hat, gab er selbst an (VH-Protokoll S 9), ebenso, dass er nunmehr bei einem Freund wohnt (VH-Protokoll S 10), was sich auch aus dem ZMR-Auszug ablesen lässt. Die Feststellungen zur Tochter beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA (AS 19) und in der Beschwerdeverhandlung (VH-Protokoll S 9). Sein Aufenthalt in Italien ergibt sich aus dem EURODAC-Treffer vom 27.10.2014 und den vorgelegten italienischen Unterlagen (AS 47ff). Er selbst gab zwar an, über diverse Aufenthaltstitel in Italien verfügt zu haben (VH-Protokoll S 4f), einen Anfrage an das Polizeikooperationszentrum ergab hingegen, dass der Beschwerdeführer in den italienischen Datenbanken nicht aufscheint (OZ 2; VH-Protokoll S 5). Aus diesem Grund konnten keine genaueren Feststellungen zum Aufenthalt in Italien getroffen werden. Zu seinem Gesundheitszustand führte der Beschwerdeführer Schmerzen im Rücken und Brustkorb an, nicht aber, dass er deshalb in Behandlung steht oder Medikamente nimmt (VH-Protokoll S 3f). In Zusammenschau mit seiner Tätigkeit als Straßenzeitungsverkäufer war auf die Arbeitsfähigkeit und –willigkeit zu schließen. Der Beschwerdeführer verneinte die Teilnahme an einem Sprachkurs und sonstige integrative Verfestigungen (VH-Protokoll S 9f) und gab zu seinem Privatleben lediglich engeren Kontakt zu seinem Unterkunftgeber und den Verkauf einer Straßenzeitung an. Eine tiefgreifende Integration musste sohin verneint werden. Außerdem ist sein Aufenthalt in Österreich bis zur Asylantragstellung unrechtmäßig und wurde deswegen bereits ein Straferkenntnis gegen den Beschwerdeführer erlassen (OZ 7; VH-Protokoll S 10). Die Feststellungen zum gegenständlichen Verfahren bzw. der angefochtenen Entscheidung ergeben sich aus dem aktenkundigen Bescheid vom 19.01.
  3. Die Manuduktion zu einer möglichen Asylantragstellung erfolgte während der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VH-Protokoll, S 8). Aus dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister ergibt sich die Asylantragstellung am 05.04.2024, was der Beschwerdeführer auch selbst bekannt gab und durch das Protokoll über die Erstbefragung (OZen 12 und 13) zudem belegt ist.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
  5. Zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I.):3.1. Zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.): Ein solcher Aufenthaltstitel kann einem in Österreich aufhältigen Drittstaatsangehörigen unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden. Er ist zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.Ein solcher Aufenthaltstitel kann einem in Österreich aufhältigen Drittstaatsangehörigen unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden. Er ist zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des VfGH und VwGH jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des VfGH und VwGH jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Der Beschwerdeführer ist zwar nach wie vor verheiratet mit einer in Österreich lebenden Nigerianerin, diese will die Ehe aber nicht weiterführen und hat bereits auf Scheidung geklagt, was abgewiesen wurde. Das Paar lebt auch in getrennten Haushalten und besteht de facto durch Kontaktabbruch durch die Gattin kein Ehe- und damit auch kein Familienleben mehr. Außer der Ehefrau verfügt er über keine Angehörigen im Bundesgebiet. Er führt auch keine Beziehung oder Lebensgemeinschaft. Ein schützenswertes Familienleben liegt somit nicht vor. Zu prüfen bleibt ein Privatleben. Der Beschwerdeführer ist erst seit maximal Mai 2021 im Bundesgebiet und entspricht dies weniger als drei Jahre. In dieser Zeit hat er weder eine Sprachprüfung absolviert, noch sich beruflich oder gesellschaftlich verfestigt. Er hat sich auch nicht um eine Aufenthaltsgrundlage gekümmert. Die Ehe allein verleiht ihm kein Aufenthaltsrecht. Auch der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 begründet

§ 58Abs. 13 Asyl

G 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht und steht der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts bereits eine Verwaltungsstrafe nach § 120 Abs. 1a FPG verhängt.Der Beschwerdeführer ist erst seit maximal Mai 2021 im Bundesgebiet und entspricht dies weniger als drei Jahre. In dieser Zeit hat er weder eine Sprachprüfung absolviert, noch sich beruflich oder gesellschaftlich verfestigt. Er hat sich auch nicht um eine Aufenthaltsgrundlage gekümmert. Die Ehe allein verleiht ihm kein Aufenthaltsrecht. Auch der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 begründet

Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht und steht der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts bereits eine Verwaltungsstrafe nach Paragraph 120, Absatz eins a, FPG verhängt. Es sind abgesehen davon auch sonst keine gewichtigen Aspekte ersichtlich, die sein Privatleben in Österreich als schützenswert einstufen könnten. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit vermag seine Interessen nicht entscheidend zu stärken. Abgesehen vom Verkauf einer Straßenzeitung und der gute Kontakt zu seinem Freund und aktuellem Unterkunftgeber bringt der Beschwerdeführer keine maßgeblichen integrativen Schritte in Anschlag. Er hat weder eine Sprachprüfung absolviert, noch geht er einer der Sozialversicherung unterliegenden Beschäftigung nach, hat keine Krankenversicherung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist auf die Unterstützung seines Freundes als Unterkunftgeber angewiesen. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, Zl. 98/18/0260; 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365).Abgesehen vom Verkauf einer Straßenzeitung und der gute Kontakt zu seinem Freund und aktuellem Unterkunftgeber bringt der Beschwerdeführer keine maßgeblichen integrativen Schritte in Anschlag. Er hat weder eine Sprachprüfung absolviert, noch geht er einer der Sozialversicherung unterliegenden Beschäftigung nach, hat keine Krankenversicherung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist auf die Unterstützung seines Freundes als Unterkunftgeber angewiesen. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, Zl. 98/18/0260; 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365). Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers kann unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen daher als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers kann unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen daher als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Das BFA hat daher zu Recht den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK abgewiesen. Das BFA hat daher zu Recht den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK abgewiesen. 3.

  1. Zur Behebung der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und der weiteren Spruchpunkte III. und IV.):3.
  2. Zur Behebung der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) und der weiteren Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier.): Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist nicht zulässig, wie der VwGH in seiner Entscheidung vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162 klarstellt: „Bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig: Nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist die Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "zu verbinden", nach § 52 Abs. 2 FPG hat sie "unter einem" zu ergehen; sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu treffen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, vorwegzunehmen (vgl. zum Verhältnis der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu einem Abspruch nach §§ 3 und 8 AsylG 2005 das hg. Erkenntnis vom
  3. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne eine Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG kommt hingegen - außer im Fall, dass die Feststellung aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich ist - auf Grund des vom Gesetzgeber seit
  4. Jänner 2014 geschaffenen Systems nicht in Betracht“ (vgl. dazu auch VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0101).Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist nicht zulässig, wie der VwGH in seiner Entscheidung vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162 klarstellt: „Bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig: Nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist die Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "zu verbinden", nach Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat sie "unter einem" zu ergehen; sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG zu treffen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, vorwegzunehmen vergleiche zum Verhältnis der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG zu einem Abspruch nach Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 das hg. Erkenntnis vom
  5. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne eine Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG kommt hingegen - außer im Fall, dass die Feststellung aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich ist - auf Grund des vom Gesetzgeber seit
  6. Jänner 2014 geschaffenen Systems nicht in Betracht“ vergleiche dazu auch VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0101). In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen, und eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung vom VwG ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung

§ 10Abs. 1 Asyl

G 2005 iVm § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 ergangen ist.In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen, und eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung vom VwG ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, FrPolG 2005 bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 ergangen ist. Unter Zugrundelegung der zitierten Entscheidung steht das Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers dem Ausspruch einer Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Verfahren jedenfalls entgegen. Die angefochtenen Spruchpunkte II. bis IV. waren daher ersatzlos zu beheben, da die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung von der Erlassung der Rückkehrentscheidung abhängt, genauso die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise, die erst im Falle einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung schlagend wird.Die angefochtenen Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. waren daher ersatzlos zu beheben, da die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung von der Erlassung der Rückkehrentscheidung abhängt, genauso die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise, die erst im Falle einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung schlagend wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich insbesondere auf die Entscheidung vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162 stützen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich insbesondere auf die Entscheidung vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162 stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I423.2287805.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.