← Österreich

{'item': 'L507 2276261-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.04.2024 GeschäftszahlL507 2276261-1 Spruch, L507 2276261-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.11.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.11.2023 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsbürger arabischer Abstammung und moslemischer (sunnitischer) Religionszugehörigkeit, stellte am 23.05.2023, nachdem er zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er am 24.05.2023 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei er vorbrachte, dass er wegen des IS geflüchtet sei. Wenn man nur etwas Falsches gesagt oder gemacht habe, habe der IS mit „Köpfen“ gedroht. Er sei aber auch wegen dem Militär geflüchtet. Am 03.07.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Dabei brachte er zusammengefasst vor, dass er wegen des Krieges, dem Militär- und Reservedienst und aufgrund dessen, dass das Regime immer weiter vorgedrungen sei, Syrien 2016 verlassen habe und in die Türkei gegangen sei. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien habe er Angst verhaftet oder getötet zu werden, weil er illegal aus Syrien ausgereist sei. Das Regime betrachte das als Verrat und erwarte ihn die Todesstrafe. Der Beschwerdeführer habe noch keinen Militärdienst geleistet und habe keinen Einberufungsbefehl erhalten, weil er in Gebieten der Opposition gelebt habe.
  2. Mit Bescheid des BFA vom 06.07.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
  3. Mit Bescheid des BFA vom 06.07.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß , Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass eine Einziehung des Beschwerdeführers zum Wehr- oder Reservedienst nicht wahrscheinlich sei, weil bis dato offenbar kein Interesse an einer Einziehung bestanden habe. Der Beschwerdeführer habe keinen Einberufungsbefehl erhalten, selber keine Einberufung vorgebracht und Syrien bereits 2016 verlassen. Infolge der derzeitig in Syrien vorherrschenden schlechten allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage seien dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen.
  4. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.07.2023 ordnungsgemäß zugestellt. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die am 01.08.2023 beim BFA eingebrachte Beschwerde. Moniert wurde, dass der Beschwerdeführer nur oberflächlich zum drohenden Wehrdienst befragt worden sei. Das BFA habe sich auch nicht damit auseinandergesetzt, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Asylantrag gestellt habe und illegal aus Syrien ausgereist sei. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig bzw. teilweise unrichtig und würden sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers beschäftigen. Nähere Erhebungen hinsichtlich der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung in Syrien aus fundierten und asylspezifischen Berichten (zB Richtlinien und Berichte von EASO oder UNHCR) sind dem bekämpften Bescheid nicht zu entnehmen. Insgesamt erfülle der Beschwerdeführer – wie näher dargelegt – mehrere Kriterien, die ihn für das syrische Regime als Oppositionellen qualifizieren. Hätte das BFA alle zitierten Länderberichte herangezogen so hätte es zur Feststellung kommen müssen, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime oder unverhältnismäßiger Inhaftierung bzw. Folter wegen Wehrdienstverweigerung ausgesetzt sei und er bei tatsächlich erfolgter Einberufung an Kriegsverbrechen teilnehmen müsse. Es liege auch keine fallbezogene Beweiswürdigung vor und seien asylrelevante Elemente vom BFA nicht berücksichtigt worden. In vergleichbaren Fällen habe das BVwG syrischen Männern gemäß § 3 AsylG den Status des Asylberechtigten zuerkannt (W198 2260527-1/14E vom 02.02.2023).
  5. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.07.2023 ordnungsgemäß zugestellt. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides richtet sich die am 01.08.2023 beim BFA eingebrachte Beschwerde. Moniert wurde, dass der Beschwerdeführer nur oberflächlich zum drohenden Wehrdienst befragt worden sei. Das BFA habe sich auch nicht damit auseinandergesetzt, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Asylantrag gestellt habe und illegal aus Syrien ausgereist sei. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig bzw. teilweise unrichtig und würden sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers beschäftigen. Nähere Erhebungen hinsichtlich der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung in Syrien aus fundierten und asylspezifischen Berichten (zB Richtlinien und Berichte von EASO oder UNHCR) sind dem bekämpften Bescheid nicht zu entnehmen. Insgesamt erfülle der Beschwerdeführer – wie näher dargelegt – mehrere Kriterien, die ihn für das syrische Regime als Oppositionellen qualifizieren. Hätte das BFA alle zitierten Länderberichte herangezogen so hätte es zur Feststellung kommen müssen, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime oder unverhältnismäßiger Inhaftierung bzw. Folter wegen Wehrdienstverweigerung ausgesetzt sei und er bei tatsächlich erfolgter Einberufung an Kriegsverbrechen teilnehmen müsse. Es liege auch keine fallbezogene Beweiswürdigung vor und seien asylrelevante Elemente vom BFA nicht berücksichtigt worden. In vergleichbaren Fällen habe das BVwG syrischen Männern gemäß Paragraph 3, AsylG den Status des Asylberechtigten zuerkannt (W198 2260527-1/14E vom 02.02.2023).
  6. Am 30.11.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen. Zudem wurden ihm aktuelle Länderinformationen zu Syrien ausgehändigt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen eingeräumt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Sachverhalt: 1.
  8. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, sunnitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er stammt aus dem Dorf XXXX im Gouvernement Aleppo, wo er zwölf Jahre lang die Schule besuchte. Nach der Matura studierte der Beschwerdeführer ca. fünf Monate Agrarwissenschaften und hat neben der Schule und dem Studium in der elterlichen Landwirtschaft (Olivenhaine) mitgeholfen. Ca. Ende 2013/Anfang 2014 zog der Beschwerdeführer nach XXXX im Distrikt XXXX im Gouvernement Aleppo, wo er bis ca. Mitte 2016 lebte und anschließend mit seiner Familie in die Türkei ausreiste. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, sunnitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er stammt aus dem Dorf römisch 40 im Gouvernement Aleppo, wo er zwölf Jahre lang die Schule besuchte. Nach der Matura studierte der Beschwerdeführer ca. fünf Monate Agrarwissenschaften und hat neben der Schule und dem Studium in der elterlichen Landwirtschaft (Olivenhaine) mitgeholfen. Ca. Ende 2013/Anfang 2014 zog der Beschwerdeführer nach römisch 40 im Distrikt römisch 40 im Gouvernement Aleppo, wo er bis ca. Mitte 2016 lebte und anschließend mit seiner Familie in die Türkei ausreiste. Am 14.05.2014 hat der Beschwerdeführer geheiratet und entstammen dieser Ehe vier Kinder (zwei Töchter und zwei Söhne). Drei der vier Kinder wurden in der Türkei geboren. Die Ehegattin, die Kinder, die Eltern, zwei Schwestern und drei Brüder des Beschwerdeführers leben nach wie vor in der Türkei. In Syrien lebt noch eine Schwester des Beschwerdeführers. Am 01.05.2023 hat Beschwerdeführer die Türkei verlassen und stellte am 23.05.2023 nach illegaler Einreise in Österreich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
  9. Zu den Ausreisegründen: Am 01.01.2010 erhielt der Beschwerdeführer sein Militärbuch und wurden ihm aufgrund des Schulbesuches für das Schuljahr 2010/2011 und des Studiums zuletzt bis 31.12.2012 Aufschübe für die Ableistung des Wehrdienstes gewährt.Am 01.01.2010 erhielt der Beschwerdeführer sein Militärbuch und wurden ihm aufgrund des Schulbesuches für das Schuljahr 2010 aus 2011, und des Studiums zuletzt bis 31.12.2012 Aufschübe für die Ableistung des Wehrdienstes gewährt. XXXX ist seit Jänner 2015 – mit einer Unterbrechung von November 2016 bis Jänner 2016 als der Islamische Staat das Dorf kontrollierte – unter Kontrolle der syrischen Regierung. römisch 40 ist seit Jänner 2015 – mit einer Unterbrechung von November 2016 bis Jänner 2016 als der Islamische Staat das Dorf kontrollierte – unter Kontrolle der syrischen Regierung. Als der Beschwerdeführer XXXX ca. Ende 2013/Anfang 2014 verlassen hat, wurde sein Heimatdorf von oppositionelle Kräften kontrolliert.Als der Beschwerdeführer römisch 40 ca. Ende 2013/Anfang 2014 verlassen hat, wurde sein Heimatdorf von oppositionelle Kräften kontrolliert. XXXX war zum Zeitpunkt des Umzuges des Beschwerdeführers (Ende 2013/Anfang 2014) unter der Kontrolle von oppositionellen Kräften und von März 2016 bis Juni 2016 unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Seit Juli 2016 kontrollieren kurdische Kräfte die Region. römisch 40 war zum Zeitpunkt des Umzuges des Beschwerdeführers (Ende 2013/Anfang 2014) unter der Kontrolle von oppositionellen Kräften und von März 2016 bis Juni 2016 unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Seit Juli 2016 kontrollieren kurdische Kräfte die Region. Der Beschwerdeführer hat seinen Wehrdienst beim syrischen Militär noch nicht abgeleistet. Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren in der syrisch arabischen Armee (SAA) gesetzlich verpflichtend. Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit einer Rekrutierung rechnen. Für den Beschwerdeführer besteht die Möglichkeit, eine Ersatzleistung für den Wehrdienst zu bezahlen. Der Beschwerdeführer konnte eine Verfolgung durch die syrische Regierung, aus dem Grund, dass er den Wehrdienst bei der syrischen Armee nicht abgeleistet habe, nicht glaubhaft machen. Der Beschwerdeführer weist auch keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen die syrische Regierung auf. Der Beschwerdeführer hat keine als oppositionell anzusehenden Handlungen gesetzt, die ihn mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit glaubhaft ins Blickfeld der syrischen Regierung gebracht haben. Der Beschwerdeführer ist im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht. Der Beschwerdeführer ist keiner Bedrohung oder Verfolgung aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien, seiner Herkunft sowie der Asylantragsstellung in einem europäischen Land ausgesetzt. 1.
  10. Zur Lage in Syrien wird festgestellt: Sicherheitslage Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022). Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach einer politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Im Wesentlichen gibt es drei Militärkampagnen: Bestrebungen durch eine Koalition den Islamischen Staat zu besiegen, Kampfhandlungen zwischen der Syrischen Regierung und Kräften der Opposition und türkische Militäroperationen gegen syrische Kurden (CFR 24.1.2024). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 60 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 2.2.2024). United Nations Geospatial veröffentlichte eine Karte mit Stand Juni 2023, in welcher die wichtigsten militärischen Akteure und ihre Einflussgebiete verzeichnet sind (UNGeo 1.7.2023): Quelle: UNGeo 1.7.2023 (Stand: 6.2023) Die folgende Karte zeigt Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien, wobei auch Konvoi- und Patrouille-Routen eingezeichnet sind, die von syrischen, russischen und amerikanischen Kräften befahren werden. Im Nordosten kommt es dabei zu gemeinsam genutzten Straßen [Anm.: zu den Gebieten mit IS-Präsenz siehe Unterkapitel zu den Regionen]: Quelle: CC 13.12.2023 (Stand: 30.9.2023) Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen (VN) für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen (AA 29.3.2023). Für keinen Landesteil Syriens kann insofern von einer nachhaltigen Beruhigung der militärischen Lage ausgegangen werden (AA 2.2.2024). Die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) der VN stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den VN benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Im Mai 2023 begannen zusätzlich dazu die jordanischen Streitkräfte Luftangriffe gegen die Drogenschmuggler zu fliegen (SOHR 8.5.2023). Die USA sind mit mindestens 900 Militärpersonen in Syrien, um Anti-Terror-Operationen durchzuführen (CFR 24.1.2024). Seit Ausbruch des Krieges zwischen der Hamas und Israel begannen die USA mehrere Luftangriffe gegen iranische Milizen in Syrien und dem Irak zu fliegen. Anfang Februar 2024 eskalierten die Spannungen zwischen dem Iran und den USA, nachdem iranische Milizen in Jordanien eine militärische Stellung der USA mit einer Drohne angriffen und dabei mehrere US-amerikanische Soldaten töteten und verletzten. Die USA reagierten mit erhöhten und verstärkten Luftangriffen auf Stellungen der iranischen Milizen in Syrien und dem Irak. In Syrien trafen sie Ziele in den Räumen Deir ez-Zor, Al-Bukamal sowie Al-Mayadeen. Die syrische Armee gab an, dass bei den Luftangriffen auch Zivilisten sowie reguläre Soldaten getötet wurden (CNN 3.2.2024). Seit dem Angriff der Hamas auf Israel im Oktober 2023 intensivierte Israel die Luftangriffe gegen iranische und syrische Militärstellungen CFR 24.1.2024). Infolge der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023, wurde israelisch kontrolliertes Gebiet auch von Syrien aus mindestens dreimal mit Raketen beschossen. Israel habe daraufhin Artilleriefeuer auf die Abschussstellungen gerichtet. Beobachter machten iranisch kontrollierte Milizen für den Raketenbeschuss verantwortlich. Israel soll im selben Zeitraum, am 12.10.2023 und 14.10.2023 jeweils zweimal den Flughafen Aleppo sowie am 12.10.2023 den Flughafen Damaskus mit Luftschlägen angegriffen haben; aufgrund von Schäden an den Startund Landebahnen mussten beide Flughäfen daraufhin den Betrieb einstellen (AA 2.2.2024). Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung hat derzeit die Kontrolle über ca. zwei Drittel des Landes, inklusive größerer Städte, wie Aleppo und Homs. Unter ihrer Kontrolle sind derzeit die Provinzen Suweida, Daraa, Quneitra, Homs sowie ein Großteil der Provinzen Hama, Tartus, Lattakia und Damaskus. Auch in den Provinzen Aleppo, Raqqa und Deir ez-Zor übt die syrische Regierung über weite Teile die Kontrolle aus (Barron 6.10.2023). Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 2.2.2024). Die Opposition konnte eingeschränkt die Kontrolle über Idlib und entlang der irakisch-syrischen Grenze behalten. Das Erdbeben 2023 in der Türkei und Nordsyrien machte die tatsächliche Regierung fast unmöglich, weil die Opposition Schwierigkeiten hatte, die Bedürfnisse der Bevölkerung zu erfüllen (CFR 24.1.2024). Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind in den bewaffneten Konflikt involviert (USDOS 20.3.2023) [Anm.: zu israelischen und amerikanischen Militäraktionen siehe u.a. Unterkapitel Gouvernement Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet und Unterkapitel Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien]. Es kann laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts im gesamten Land jederzeit zu militärischer Gewalt kommen. Gefahr kann dabei einerseits von Kräften des Regimes gemeinsam mit seinen Verbündeten Russland und Iran ausgehen, welches unverändert das gesamte Staatsgebiet militärisch zurückerobern will und als Feinde betrachtete „terroristische“ Kräfte bekämpft. Das Regime ist trotz begrenzter Kapazitäten grundsätzlich zu Luftangriffen im gesamten Land fähig, mit Ausnahme von Gebieten unter türkischer oder kurdischer Kontrolle sowie in der von den USA kontrollierten Zone rund um das Vertriebenenlager Rukban an der syrisch-jordanischen Grenze. Nichtsdestotrotz basiert seine militärische Durchsetzungsfähigkeit fast ausschließlich auf der massiven militärischen Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans, bzw. durch seitens Iran unterstützte Milizen, einschließlich Hizbollah (AA 2.2.2024). Wenngleich offene Quellen seit August 2022 den Abzug militärischer Infrastruktur (insb. Luftabwehrsystem S-300) vermelden, lassen sich Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die russische Einsatzfähigkeit in Syrien bislang nicht substantiieren. Die Menschenrechtsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) behauptet, dass Russland syrische Söldner u.a. aus den Streitkräften für den Kampfeinsatz in der Ukraine abwirbt. Unter Bezug auf syrische Militärangehörige sowie Familien der Söldner spricht STJ von 300 syrischen Kämpfern, die im Zeitraum Juni bis September 2022 nach Russland oder Ukraine verlegt worden seien. Mehrere von ihnen seien laut einer unbestätigten Mitteilung der rekrutierenden al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services, welche der russischen Wagner-Gruppe zugeschrieben wird, gefallen (AA 29.3.2023). Russland hatte noch z.B. im Oktober 2022 seine Luftangriffe in der Provinz Idlib verstärkt (ICG 10.2022). Die folgende Karte zeigt die verschiedenen internationalen Akteure und deren militärische Interessenschwerpunkte in Syrien: Quelle: Jusoor 30.7.2023 Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen ’Operation Claw-Sword’, die nach türkischen Angaben auf Stellungen der SDF und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022; vgl. CFR 24.1.2024). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten ’eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen’ in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022). Die Türkei bombardierte auch im Oktober 2023 kurdische Ziele in Syrien als Reaktion auf einen Bombenangriff in Ankara durch die PKK (Reuters 7.10.2023; vgl. AA 2.2.2024).Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen ’Operation Claw-Sword’, die nach türkischen Angaben auf Stellungen der SDF und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022; vergleiche CFR 24.1.2024). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten ’eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen’ in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022). Die Türkei bombardierte auch im Oktober 2023 kurdische Ziele in Syrien als Reaktion auf einen Bombenangriff in Ankara durch die PKK (Reuters 7.10.2023; vergleiche AA 2.2.2024). Im Gouvernement Dara’a kam es 2022 weiterhin zu Gewalt zwischen Regimekräften und lokalen Aufständischen trotz eines nominellen Siegs der Regierung im Jahr 2018 und eines von Russland vermittelten ’Versöhnungsabkommens’. Eine allgemeine Verschlechterung von Recht und Ordnung trägt in der Provinz auch zu gewalttätiger Kriminalität bei (FH 9.3.2023). In Suweida kam es 2020 und 2022 ebenfalls zu Aufständen, immer wieder auch zu Sicherheitsvorfällen mit Milizen, kriminellen Banden und Drogenhändlern. Dies führte immer wieder zu Militäroperationen und schließlich im August 2023 zu größeren Protesten (CC 13.12.2023). Die Proteste weiteten sich nach Daraa aus. Die Demonstranten in beiden Provinzen forderten bessere Lebensbedingungen und den Sturz Assads (Enab 20.8.2023). Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“ (BMLV 12.10.2022). Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Millionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen den Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten (HRW 13.1.2022). Seit Beginn 2023 wurden mit Stand 1.5.2023 auch 258 ZivilistInnen durch andere Akteure (als dem Regime) getötet, somit 75 Prozent aller zivilen Toten in diesem Jahr. Viele von ihnen wurden beim Trüffelsuchen getötet, und dazu kommen auch Todesfälle durch Landminen. Außerdem bietet die Unsicherheit in vielen Gebieten ein passendes Umfeld für Schießereien durch nichtidentifzierte Akteure (SNHR 1.5.2023). Die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vgl. DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vgl. CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vgl. BAMF 6.12.2022). Im August 2023 wurde dieser bei Kampfhandlungen mit der HTS getötet und der IS musste zum dritten Mal innerhalb von zwei Jahren einen neuen Führer ernennen. Als Nachfolger wurde Abu Hafs al-Hashimi al-Qurayshi eingesetzt (WSJ 3.8.2023). Die Anit-Terror-Koalition unter der Führung der USA gibt an, dass 98 Prozent des Gebiets, das der IS einst in Syrien und Irak kontrollierte, wieder unter Kontrolle der irakischen Streitkräfte bzw. der SDF sind (CFR 24.1.2024).Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vergleiche DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vergleiche CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vergleiche BAMF 6.12.2022). Im August 2023 wurde dieser bei Kampfhandlungen mit der HTS getötet und der IS musste zum dritten Mal innerhalb von zwei Jahren einen neuen Führer ernennen. Als Nachfolger wurde Abu Hafs al-Hashimi al-Qurayshi eingesetzt (WSJ 3.8.2023). Die Anit-Terror-Koalition unter der Führung der USA gibt an, dass 98 Prozent des Gebiets, das der IS einst in Syrien und Irak kontrollierte, wieder unter Kontrolle der irakischen Streitkräfte bzw. der SDF sind (CFR 24.1.2024). Der Sicherheitsrat der VN schätzt die Stärke der Gruppe auf 6.000 bis 10.000 Kämpfer in ganz Syrien und im Irak, wobei die operativen Führer der Gruppe hauptsächlich in Syrien stationiert sind (EUAA 9.2022). Die Terrororganisation IS kann in Syrien selbst in ihren Rückzugsgebieten im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien weiterhin keine territoriale Kontrolle mehr ausüben. Mit mehreren Tausend Kämpfern sowie deren Angehörigen, die sich in Gefängnissen und Lagern in Nordostsyrien in Gewahrsam der SDF befinden, sowie einer vermutlich dreistelligen Zahl von im Untergrund aktiven Kämpfern bleibt der IS jedoch ein relevanter asymmetrischer Akteur (AA 2.2.2024). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle und Attentate (DIS 29.6.2020). Der IS verübte immer wieder Angriffe und Anschläge, insbesondere auf Einheiten der SDF im Nordosten sowie auf Truppen des Regimes in Zentralsyrien (AA 2.2.2024). IS-Kämpfer sind in der Wüste von Deir ez-Zor, Palmyra und Al-Sukhna stationiert und konzentrieren ihre Angriffe auf Deir ez-Zor, das Umland von Homs, Hasakah, Aleppo, Hama und Raqqa (NPA 15.5.2023). In der ersten Jahreshälfte 2023 wurde von 552 Todesopfer durch Angriffe des IS berichtet (NPA 8.7.2023). Trotz der starken Präsenz syrischer und russischer Streitkräfte in Südsyrien sind mit dem IS verbundene Kämpfer in der Region aktiv und das syrische Regime ist derzeit nicht in der Lage, IS-Aktivisten in Gebieten zurückzudrängen, die vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen (VOA 24.10.2022). Der IS ist im Regimegebiet stärker, weil die syrische Armee weniger kompetent beiAnti-Terror-Operationen auftritt als die SDF (Zenith 11.2.2022). Nach Angaben der International Crisis Group verübten IS-Zellen Ende 2021 durchschnittlich zehn bis 15 Angriffe auf die Regierungsstreitkräfte pro Monat, die meisten davon im Osten von Homs und im ländlichen westlichen Deir Ez-Zour. Dieser Trend setzte sich auch im Jahr 2022 fort (EUAA 9.2022). Mitte 2020 gehörten zu den Zielpersonen des IS vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die gegen den IS kämpfen, zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen werden (DIS 29.6.2020). Der IS profitierte auch von einem Sicherheitsvakuum, das dadurch entstand, dass die verschiedenen militärischen Kräfte ihre Aktivitäten aufgrund der COVID-19-Pandemie reduzierten (USDOS 30.3.2021). Zivile Todesopfer landesweit Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte mit Sitz in London (SOHR), verzeichnete für das Jahr 2023 mit 4.361 getöteten Personen die höchste Todesopferzahl in drei Jahren. Darunter zählten sie 1.889 ZivilistInnen, darunter 307 Kinder und 241 Frauen (SOHR 31.12.2023). Quelle: SOHR 31.12.2023 Das Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) dokumentierte im Zeitraum 1.1.2021 bis 30.6.2023 in den syrischen Gouvernements die folgende Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen mit mindestens einem Todesopfer sowie Todesopfern. Demnach kamen im Jahr 2022 5.949 Menschen ums Leben und im ersten Halbjahr 2023 2.796 Personen (Darstellung der Staatendokumentation basierend auf Daten von ACLED): Gouverne-ments Vorfälle 2021 Todesopfer 2021 Vorfälle 2022 Todesopfer 2022 Vorfälle 2023 (bis 30.6.) Todesopfer (bis 30.6.) Deir ez Zor 473 1131 339 755 277 560 Daraa 375 649 467 708 195 326 Al Hasa- keh 345 621 340 926 74 119 Aleppo 308 701 503 1260 216 502 Idlib 306 697 213 481 134 321 Raqqa 296 780 270 748 73 127 Hama 143 547 96 252 67 232 Homs 114 402 112 376 87 309 Rural Damascus 113 140 157 244 46 75 As Sweida 39 47 35 66 14 22 Quneitra 31 39 12 22 19 30 Lattakia 29 69 39 84 43 141 Damaskus 14 41 15 22 12 31 Tartous 4 8 3 5 1 1 Insg. 2590 5872 2601 5949 1258 2796 Quelle: ACLED o.D. Im Monatsverlauf dokumentierte ACLED im Zeitraum 1.1.2020-30.6.2023 die folgende Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen mit mindestens einem Todesopfer (Darstellung der Staatendokumentation basierend auf Daten von ACLED): Quelle: ACLED o.D.; *2023: Zeitraum 1.1.-30.6.2023 Der Großteil der von ACLED gesammelten Daten basiert auf öffentlich zugänglichen Sekundärquellen. Die Daten können daher das Ausmaß an Vorfällen unterschätzen. Insbesondere Daten zur Anzahl an Todesopfern sind den Gefahren der Verzerrung und der ungenauen Berichterstattung ausgesetzt. ACLED gibt an, konservative Schätzungen zu verwenden (ACLED/ACCORD 25.3.2021). Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 29.11.2021). Informationen zur Untersuchung von Chemiewaffeneinsätzen in Syrien Die syrische Regierung wird beschuldigt mehrmals chemische Waffen eingesetzt zu haben, was zu internationalen Verurteilungen in den Jahren 2013, 2017 und 2018 führte (CFR 24.1.2024). Seit der im November 2017 an russischen Vetos im VN-Sicherheitsrat gescheiterten Verlängerung des Mandats des „Joint Investigative Mechanism“ (JIM) fehlte ein Mechanismus, der die Urheberschaft von Chemiewaffeneinsätzen feststellt. Ein gegen heftigen Widerstand Russlands im Juni 2018 angenommener Beschluss erlaubt nun der Organisation für das Verbot von Chemischen Waffen (OPCW), die Verantwortlichen der Chemiewaffenangriffe in Syrien im Rahmen eines hierfür neu gebildeten „Investigation and Identification Teams“ (IIT) zu ermitteln. Im April 2021 legte das IIT seinen zweiten Ermittlungsbericht vor, demzufolge hinreichende Belege vorliegen, dass der Chemiewaffeneinsatz in der Stadt Saraqib im Februar 2018 auf Kräfte des syrischen Regimes zurückzuführen ist. Die Untersuchung dreier Angriffe im März 2017 kam zu dem Ergebnis, dass hinreichende Belege vorliegen, dass die syrischen Luftstreitkräfte für den Einsatz von Sarin am
  11. und 30.3.2017 sowie Chlorgas am 25.3.2017 in Latamenah verantwortlich sind. Die unabhängigen internationalen Experten der FFM gehen, davon unabhängig, weiter Meldungen zu mutmaßlichen Chemiewaffeneinsätzen nach. So kommt der FFM-Bericht vom 1.3.2019 zu dem Ergebnis, dass bei der massiven Bombardierung von Duma am 7.4.2018 erneut Chemiewaffen (Chlor) eingesetzt wurden („reasonable grounds“). Auch eine Untersuchungskommission des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen kam zu diesem Ergebnis. Pressemeldungen zufolge soll das Assad-Regime am 19.5.2019 wiederholt Chlorgas in Kabana/Jabal al-Akrad im Gouvernement Lattakia eingesetzt haben. Die US-Regierung hat hierzu erklärt, dass auch sie über entsprechende Hinweise verfüge, um den Chlorgaseinsatz entsprechend zuzuordnen. Untersuchungen durch FFM bzw. IIT stehen noch aus. Am 1.10.2020 veröffentlichte die FFM zwei weitere Untersuchungsberichte zu vermuteten Chemiewaffeneinsätzen in Saraqib (1.8.2016) und Aleppo (24.11.2018). In beiden Fällen konnte die OPCW angesichts der vorliegenden Informationslage nicht sicher feststellen, ob chemische Waffen zum Einsatz gekommen sind (AA 29.11.2021). Am 26.1.2022 veröffentlichte die Untersuchungskommission der OPCW einen Bericht, in dem sie zu dem Schluss kommt, dass es hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass am 1.9.2015 in Marea, Syrien, ein chemischer Blisterstoff als Waffe eingesetzt wurde (OPCW 26.1.2022). In einem weiteren Bericht vom 1.2.2022 kommt die OPCW zu dem Schluss, dass es außerdem hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass am 1.10.2016 in Kafr Zeita eine industrielle Chlorflasche als chemische Waffe eingesetzt wurde (OPCW 1.2.2022). Eine umfangreiche Analyse des Global Public Policy Institute (GPPi) von 2019 konnte auf Basis der analysierten Daten im Zeitraum 2012 bis 2018 mindestens 336 Einsätze von Chemiewaffen im Syrien-Konflikt bestätigen und geht bei 98 Prozent der Fälle von der Urheberschaft des syrischen Regimes aus (AA 29.11.2021). Auch wenn es im Jahr 2022 kein Einsatz von chemischen Waffen berichtet wurde, so wird davon ausgegangen, dass das Regime weiterhin über ausreichende Vorräte von Sarin und Chlor verfügt, und über die Expertise zur Produktion und Anwendung von Chlor-hältiger Munition verfügt. Das Regime erfüllte nicht die Forderungen der Organization for the Prohibition of Chemical Weapons (OPCW) Conference of the States Parties, weshalb seine Rechte in der Organisation suspendiert bleiben (USDOS 20.3.2023). Kontaminierung mit Minen und nicht-detonierten Sprengmitteln Neben der Bedrohung durch aktive Kampfhandlungen besteht in weiten Teilen des Landes eine dauerhafte und anhaltende Bedrohung durch Kampfmittel. So zählt die CoI in ihrem jüngsten Bericht 12.350 Vorfälle mit Blindgängern oder Landminen im Zeitraum 2019 bis April
  12. Die Gesamtzahl der durch Landminen (bekannten) getöteten Opfer im Jahr 2023 beträgt 101, darunter 25 Kinder und acht Frauen. Laut dem Humanitarian Needs Overiew der VN für 2022 ist jede dritte Gemeinde in Syrien kontaminiert, besonders betroffen sind demnach die Gebiete in und um die Städte Aleppo, Idlib, Raqqa, Deir ez-Zor, Quneitra, Dara‘a und die ländliche Umgebung von Damaskus. Erhebliche Teile dieser Städte sind auch mittel- bis langfristig nicht bewohnbar. Bei einem Drittel der besonders betroffenen Gebiete handelt es sich um landwirtschaftliche Flächen. Dies hat auch gravierende Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion, die nicht nur die Nahrungs-, sondern auch die Lebensgrundlage für die in den ländlichen Teilen Syriens lebenden Menschen darstellt. Im Juli 2018 wurde ein Memorandum of Understanding zwischen der zuständigen United Nations Mine Action Service (UNMAS) und Syrien unterzeichnet. Dennoch behindert das Regime durch Restriktionen, Nicht-Erteilung notwendiger Visa und Vorgaben weiterhin die Arbeit von UNMAS sowie zahlreicher, auf Minenaufklärung und - Räumung spezialisierter internationaler NGOs in unter seiner Kontrolle befindlichen Gebieten (AA 2.2.2024). Quellen:AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2024): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende Oktober 2023), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/29884854, Zugriff 15.2.2024AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.3.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: März 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2089904/Aus w%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrie n_%28Stand_M%C3%A4rz_2023%29%2C_29.03.2023.pdf, Zugriff 14.4.2023AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.11.2021): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2072999/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien%2C_%28Stand_November_2021%29%2C_29.11.2021.pdf, Zugriff 6.7.2023AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.5.2020): Fortschreibung des Berichts über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom November 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031629/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Fortschreibung_des_Berichts_%C3%Bcber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_vom_November_2019_%28Stand_Mai_2020%29%2C_19.05.2020.pdf, Zugriff 6.7.2023ACLED/ACCORD -Armed Conflict Location & Event Data Project, zusammengestellt von ACCORD (25.3.2021): Syrien, Jahr 2020: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050734/2020ySyria_en.pdf, Zugriff 6.7.2023ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (o.D.): ACLED Data https://acleddata.com/data -export-tool/, Zugriff 6.7.2023BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (6.12.2022): Briefing Notes KW 49, Gruppe 62 - Informationszentrum Asyl und Migration, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw49-2022.pdf?__blob =publicationFile&v=2, Zugriff 6.7.2023Barron - Barron’s (6.10.2023): Who Controls What Territory In Syria?, https://www.barrons.com/ne ws/who-controls-what-territory-in-syria-76b277d4, Zugriff 8.2.2024BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (12.10.2022): Antwortschreiben Version 2 (Stand 16.9.2022)CC - The Carter Center (13.12.2023): Quarterly Review on Syrian Political and Military Dynamics July - September 2023, https://storymaps.arcgis.com/stories/15ebd254fa7845ac90f1e0995b022 ce4, Zugriff 8.2.2024CFR - Council on Foreign Relations (24.1.2024): Conflict in Syria, https://www.cfr.org/global-confl ict-tracker/conflict/conflict-syria, Zugriff 9.2.2024CNN - Cable News Network (3.2.2024): What we know about teh US strikes in Iraq and Syria, https: //edition.cnn.com/2024/02/03/middleeast/us-strikes-iraq-syria-what-we-know-intl/index.html, Zugriff 9.2.2024CNN - Cable News Network (30.11.2022): ISIS acknowledges the death of its leader, announces his successor, https://edition.cnn.com/2022/11/30/middleeast/isis-leader-dies-intl/index.html, Zugriff 6.7.2023DIS - Danish Immigration Service [Dänemark] (29.6.2020): Islamic State in Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032499/COI_brief_report_Islamic_State_in_Syria_June_2020.p df, Zugriff 6.7.2023DS - Der Standard (10.3.2022): IS-Terrormiliz ernennt Abu Hassan zum neuen Anführer, https: //www.derstandard.at/story/2000134011407/is-miliz-ernennt-abu-hassanneuen-anfuehrer, Zugriff 6.7.2023DZ - Die Zeit (24.3.2019): Kurden warnen vor Wiederaufstieg des IS, https://www.zeit.de/politik/au sland/2019-03/syrien-islamischer-staat-terrormiliz-kalifat-wiederaufstieg, Zugriff 6.7.2023 Enab - Enab Baladi (20.8.2023): درعا والسو يداء تنتفضان.. مظاهرات تطالب بإسقاط النظام, [Daraa und as-Suweida erheen sich - Demonstrationen fordern den Sturzt des Regimes], https://www.enabbaladi.net/Quellen:, AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2024): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende Oktober 2023), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/29884854, Zugriff 15.2.2024, AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.3.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: März 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2089904/Aus w%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrie n_%28Stand_M%C3%A4rz_2023%29%2C_29.03.2023.pdf, Zugriff 14.4.2023, AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.11.2021): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2072999/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien%2C_%28Stand_November_2021%29%2C_29.11.2021.pdf, Zugriff 6.7.2023, AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.5.2020): Fortschreibung des Berichts über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom November 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031629/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Fortschreibung_des_Berichts_%C3%Bcber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_vom_November_2019_%28Stand_Mai_2020%29%2C_19.05.2020.pdf, Zugriff 6.7.2023, ACLED/ACCORD -Armed Conflict Location & Event Data Project, zusammengestellt von ACCORD (25.3.2021): Syrien, Jahr 2020: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050734/2020ySyria_en.pdf, Zugriff 6.7.2023, ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (o.D.): ACLED Data https://acleddata.com/data -export-tool/, Zugriff 6.7.2023, BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (6.12.2022): Briefing Notes KW 49, Gruppe 62 - Informationszentrum Asyl und Migration, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw49-2022.pdf?__blob =publicationFile&v=2, Zugriff 6.7.2023, Barron - Barron’s (6.10.2023): Who Controls What Territory In Syria?, https://www.barrons.com/ne ws/who-controls-what-territory-in-syria-76b277d4, Zugriff 8.2.2024, BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (12.10.2022): Antwortschreiben Version 2 (Stand 16.9.2022), CC - The Carter Center (13.12.2023): Quarterly Review on Syrian Political and Military Dynamics July - September 2023, https://storymaps.arcgis.com/stories/15ebd254fa7845ac90f1e0995b022 ce4, Zugriff 8.2.2024, CFR - Council on Foreign Relations (24.1.2024): Conflict in Syria, https://www.cfr.org/global-confl ict-tracker/conflict/conflict-syria, Zugriff 9.2.2024, CNN - Cable News Network (3.2.2024): What we know about teh US strikes in Iraq and Syria, https: //edition.cnn.com/2024/02/03/middleeast/us-strikes-iraq-syria-what-we-know-intl/index.html, Zugriff 9.2.2024, CNN - Cable News Network (30.11.2022): ISIS acknowledges the death of its leader, announces his successor, https://edition.cnn.com/2022/11/30/middleeast/isis-leader-dies-intl/index.html, Zugriff 6.7.2023, DIS - Danish Immigration Service [Dänemark] (29.6.2020): Islamic State in Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032499/COI_brief_report_Islamic_State_in_Syria_June_2020.p df, Zugriff 6.7.2023, DS - Der Standard (10.3.2022): IS-Terrormiliz ernennt Abu Hassan zum neuen Anführer, https: //www.derstandard.at/story/2000134011407/is-miliz-ernennt-abu-hassanneuen-anfuehrer, Zugriff 6.7.2023, DZ - Die Zeit (24.3.2019): Kurden warnen vor Wiederaufstieg des IS, https://www.zeit.de/politik/au sland/2019-03/syrien-islamischer-staat-terrormiliz-kalifat-wiederaufstieg, Zugriff 6.7.2023 Enab - Enab Baladi (20.8.2023): درعا والسو يداء تنتفضان.. مظاهرات تطالب بإسقاط النظام, [Daraa und as-Suweida erheen sich - Demonstrationen fordern den Sturzt des Regimes], https://www.enabbaladi.net/ , Zugriff 8.2.2024475569/درعا-والسو يداء-تنتفضان-مظاهرات-تطالب/EUAA – European Union Agency for Asylum (9.2022): Syria: Security situation. Country of Origin Information Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2078716/2022_09_EUAA_COI_Report_Syria_Security_situation.pdf, Zugriff 6.7.2023FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (10.3.2019): Die letzte Schlacht gegen den „Islamischen Staat“ hat begonnen, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/kurden-beginnen-angriff-auf-letzt e-is-bastion-in-syrien-16082097.html, Zugriff 6.7.2023FH - Freedom House (9.3.2023): Freedom in the World 2023 - Syria, 2023, https://www.ecoi.net/d e/dokument/2088564.html, Zugriff 10.7.2023France 24 (20.11.2022): Turkey’s high-stakes campaigns in Syria, https://www.france24.com/en/li ve-news/20221120-turkey-s-high-stakes-campaigns-in-syria, Zugriff 6.7.2023HRW - Human Rights Watch (7.12.2022): Northeast Syria: Turkish Strikes Exacerbate Humanitarian Crisis, https://www.hrw.org/news/2022/12/07/northeast-syria-turkish-strikes-exacerbate-humanit arian-crisis, Zugriff 6.7.2023HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Syria, https://www.ecoi.net/de/do kument/2066477.html, Zugriff 6.7.2023ICG - International Crisis Group (10.2022): Crisis Watch - Global Overview October 2022, https: //www.crisisgroup.org/crisiswatch/november-alerts-and-october-trends#syria, Zugriff 6.7.2023ICG - International Crisis Group (2.2022): Crisis Watch - Global Overview February 2022, https: //www.crisisgroup.org/crisiswatch/march-alerts-and-february-trends-0#syria, Zugriff 6.7.2023ICG - International Crisis Group (o.D.): Syria, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-afric a/east-mediterranean-mena/syria, Zugriff 6.7.2023JUSOOR (30.7.2023): Map of foreing forces’ military points in Syria - mid 2023, https://jusoor.co/ en/details/map-of-foreign-forces-military-points-in-syria-mid-2023, Zugriff 9.2.2024KAS - Konrad Adenauer Stiftung (Wörmer, Nils) (4.12.2018): Assads afghanische Söldner, https: //www.kas.de/web/die-politische-meinung/artikel/detail/-/content/assads-afghanische-soldn er,Zugriff 6.7.2023NPA - Norht Press Agency (8.7.2023): 552 people in Syria fall victim to ISIS attacks in first half of 2023, https://npasyria.com/en/100792/, 14.2024NPA - North Press Agency (15.5.2023): People of Syrian Desert fear ISIS’s re-emergence, https: //npasyria.com/en/97999/, Zugriff 12.2.2024ÖB Damaskus - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (1.10.2021): Asylländerbericht Syrien 2021 (Stand Ende September 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066258/SYRI_%C 3%96B-Bericht_2021_09.pdf, Zugriff 6.7.2023OPCW - Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons (1.2.2022): OPCW issues FactFinding Mission report on chemical weapons use allegation in Kafr Zeita, Syria, on 1 October 2016, https://www.opcw.org/media-centre/news/2022/02/opcw-issues-fact-finding-mission-report-chemi cal-weapons-use-allegation, Zugriff 6.7.2023OPCW - Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons (26.1.2022): OPCW issues FactFinding Mission report on chemical weapons use allegation in Marea, Syria, in September 2015, https://www.opcw.org/media-centre/news/2022/01/opcw-issues-fact-finding-mission-report-chemi cal-weapons-use-allegation, Zugriff 6.7.2023Reuters (7.10.2023): Turkey says it killed 58 Kurdisch militants in northern Syria, https://www.reut ers.com/world/middle-east/turkey-says-it-neutralised-least-14-kurdish-militants-northern-syria-o vernight-2023-10-07/#:~{}:text=ANKARA%2C%20Oct%207%20(Reuters),a%20bomb%20attack%20in%20Ankara, Zugriff 9.2.2024Reuters (13.4.2016): Assad holds parliamentary election as Syrian peace talks resume, https: //www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-syria-idUSKCN0XA2C5, Zugriff 9.10.2020SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (31.12.2023): Highest annual death toll in three years - 4.361 poeople killed across Syria in 2023, https://www.syriahr.com/en/321615/, Zugriff 22.2.2024SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (8.5.2023): SOHR: Jordanian air strike in Syria kills drugs smuggler, family, https://www.syriahr.com/en/298308/, Zugriff 9.2.2023SNHR – Syrian Network for Human Rights (1.5.2023): 99 Civilians, Including Eight Children, and Seven Women Documented Killed in Syria, in April 2023, https://snhr.org/wp-content/uploads/202 3/05/M230501E.pdf, Zugriff 15.5.2023SNHR - Syrian Network for Human Rights (1.12.2022): 64 Civilians, Including 14 Children, Two Women, and Six Victims Who Died due to Torture, Were Documented Killed in Syria, in November 2022, https://snhr.org/blog/2022/12/01/64-civilians-including-14-children-two-women-and-six-victims-who-died-due-to-torture-were-documented-killed-in-syria-in-november-2022/, Zugriff 6.7.2023SNHR - Syrian Network for Human Rights (1.1.2022): 1,271 Civilians, Including 299 Children, 134 Women, and 104 Victims of Torture, Killed in Syria in 2021,https://snhr.org/wp-content/pdf/english, Zugriff 8.2.2024475569/درعا-والسو يداء-تنتفضان-مظاهرات-تطالب/, EUAA – European Union Agency for Asylum (9.2022): Syria: Security situation. Country of Origin Information Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2078716/2022_09_EUAA_COI_Report_Syria_Security_situation.pdf, Zugriff 6.7.2023, FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (10.3.2019): Die letzte Schlacht gegen den „Islamischen Staat“ hat begonnen, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/kurden-beginnen-angriff-auf-letzt e-is-bastion-in-syrien-16082097.html, Zugriff 6.7.2023, FH - Freedom House (9.3.2023): Freedom in the World 2023 - Syria, 2023, https://www.ecoi.net/d e/dokument/2088564.html, Zugriff 10.7.2023, France 24 (20.11.2022): Turkey’s high-stakes campaigns in Syria, https://www.france24.com/en/li ve-news/20221120-turkey-s-high-stakes-campaigns-in-syria, Zugriff 6.7.2023, HRW - Human Rights Watch (7.12.2022): Northeast Syria: Turkish Strikes Exacerbate Humanitarian Crisis, https://www.hrw.org/news/2022/12/07/northeast-syria-turkish-strikes-exacerbate-humanit arian-crisis, Zugriff 6.7.2023, HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Syria, https://www.ecoi.net/de/do kument/2066477.html, Zugriff 6.7.2023, ICG - International Crisis Group (10.2022): Crisis Watch - Global Overview October 2022, https: //www.crisisgroup.org/crisiswatch/november-alerts-and-october-trends#syria, Zugriff 6.7.2023, ICG - International Crisis Group (2.2022): Crisis Watch - Global Overview February 2022, https: //www.crisisgroup.org/crisiswatch/march-alerts-and-february-trends-0#syria, Zugriff 6.7.2023, ICG - International Crisis Group (o.D.): Syria, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-afric a/east-mediterranean-mena/syria, Zugriff 6.7.2023, JUSOOR (30.7.2023): Map of foreing forces’ military points in Syria - mid 2023, https://jusoor.co/ en/details/map-of-foreign-forces-military-points-in-syria-mid-2023, Zugriff 9.2.2024, KAS - Konrad Adenauer Stiftung (Wörmer, Nils) (4.12.2018): Assads afghanische Söldner, https: //www.kas.de/web/die-politische-meinung/artikel/detail/-/content/assads-afghanische-soldn er,Zugriff 6.7.2023, NPA - Norht Press Agency (8.7.2023): 552 people in Syria fall victim to ISIS attacks in first half of 2023, https://npasyria.com/en/100792/, 14.2024, NPA - North Press Agency (15.5.2023): People of Syrian Desert fear ISIS’s re-emergence, https: //npasyria.com/en/97999/, Zugriff 12.2.2024, ÖB Damaskus - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (1.10.2021): Asylländerbericht Syrien 2021 (Stand Ende September 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066258/SYRI_%C 3%96B-Bericht_2021_09.pdf, Zugriff 6.7.2023, OPCW - Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons (1.2.2022): OPCW issues FactFinding Mission report on chemical weapons use allegation in Kafr Zeita, Syria, on 1 October 2016, https://www.opcw.org/media-centre/news/2022/02/opcw-issues-fact-finding-mission-report-chemi cal-weapons-use-allegation, Zugriff 6.7.2023, OPCW - Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons (26.1.2022): OPCW issues FactFinding Mission report on chemical weapons use allegation in Marea, Syria, in September 2015, https://www.opcw.org/media-centre/news/2022/01/opcw-issues-fact-finding-mission-report-chemi cal-weapons-use-allegation, Zugriff 6.7.2023, Reuters (7.10.2023): Turkey says it killed 58 Kurdisch militants in northern Syria, https://www.reut ers.com/world/middle-east/turkey-says-it-neutralised-least-14-kurdish-militants-northern-syria-o vernight-2023-10-07/#:~{}:text=ANKARA%2C%20Oct%207%20(Reuters),a%20bomb%20attack%20in%20Ankara, Zugriff 9.2.2024, Reuters (13.4.2016): Assad holds parliamentary election as Syrian peace talks resume, https: //www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-syria-idUSKCN0XA2C5, Zugriff 9.10.2020, SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (31.12.2023): Highest annual death toll in three years - 4.361 poeople killed across Syria in 2023, https://www.syriahr.com/en/321615/, Zugriff 22.2.2024, SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (8.5.2023): SOHR: Jordanian air strike in Syria kills drugs smuggler, family, https://www.syriahr.com/en/298308/, Zugriff 9.2.2023, SNHR – Syrian Network for Human Rights (1.5.2023): 99 Civilians, Including Eight Children, and Seven Women Documented Killed in Syria, in April 2023, https://snhr.org/wp-content/uploads/202 3/05/M230501E.pdf, Zugriff 15.5.2023, SNHR - Syrian Network for Human Rights (1.12.2022): 64 Civilians, Including 14 Children, Two Women, and Six Victims Who Died due to Torture, Were Documented Killed in Syria, in November 2022, https://snhr.org/blog/2022/12/01/64-civilians-including-14-children-two-women-and-six-victims-who-died-due-to-torture-were-documented-killed-in-syria-in-november-2022/, Zugriff 6.7.2023, SNHR - Syrian Network for Human Rights (1.1.2022): 1,271 Civilians, Including 299 Children, 134 Women, and 104 Victims of Torture, Killed in Syria in 2021,https://snhr.org/wp-content/pdf/english /1271_Civilians_Including_229_Children_134_Women_and_104_Victims_of_Torture_Killed_in_ Syria_in_2021_en.pdf, Zugriff 6.7.2023SNHR - Syrian Network for Human Rights (1.1.2020): 3,364 Civilians Documented Killed in Syria in 2019, http://sn4hr.org/wp-content/pdf/english/3364_civilians_were_killed_in_Syria_in_2019_en. pdf, Zugriff 6.7.2023UNCOI - United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (1.2023): SyrianArab Republic: timeline of approximate areas of influence as of December, https://www.ohchr.org/sites/default/files/2023-03/4620_14_202301_MapOfInfluence_Syria_2022 Dec.jpg, Zugriff 16.3.2023UNGeo - UN Geospatial (1.7.2023): Syrian Arab Republic: Approximate areas of influence as of June 2023, https://www.un.org/geospatial/content/syrian-arab-republic-approximate-areas-influen ce-june-2023, Zugriff 24.1.2024UNHCHR - United Nations High Commissioner for Human Rights (28.6.2022): Civilian Deaths in the Syrian Arab Republic - Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights, https: //www.ohchr.org/en/documents/reports/ahrc5068-civilian-deaths-syrian-arab-republic-report-uni ted-nations-high, Zugriff 18.3.2023UNHRC - United Nations Human Rights Council (14.9.2021): UN Syria Commission: Increasing violence and fighting add to Syria’s woes, making it unsafe for return, https://www.ohchr.org/EN/HRBodies/HRC/Pages/NewsDetail.aspx?NewsID=27456&LangID=E, Zugriff 6.7.2023UNSC - United Nations Security Council (29.11.2022): Uptick in Violence Threatens Three Years of Relative Calm in Syria, Special Envoy Tells Security Council, Calling for De-Escalation, https: //press.un.org/en/2022/sc15121.doc.htm, Zugriff 6.7.2023USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089061.html, Zugriff 21.6.2023USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048105.html, Zugriff 6.7.2023USIP - United States Institute of Peace (Yacoubian, Mona) (14.3.2023): Syria’s Stalemate Has Only Benefitted Assad and His Backers, https://www.usip.org/publications/2023/03/syrias-stalema te-has-only-benefitted-assad-and-his-backers, Zugriff 13.4.2023VOA - Voice of America (24.10.2022): Islamic State Group Still Active in Southern Syria, Observers Say, https://www.voanews.com/a/islamic-state-group-still-active-in-southern-syria-observers-say -/6804095.html, Zugriff 6.7.2023WSJ - The Wall Street Journal (3.8.2023): Islamic State Confirms Top Leader Is Dead, https: //www.wsj.com/articles/islamic-state-confirms-top-leader-is-dead-dfc114a3, Zugriff 12.2.2024Zenith (11.2.2022): Der IS rekrutiert eine neue Generation von Kämpfern, https://magazin.zenith .me/de/politik/interview-mit-syrien-experte-fabrice-balanche-%C3%BCber-den-die-kurden-und-s yrien, Zugriff 6.7.2023/1271_Civilians_Including_229_Children_134_Women_and_104_Victims_of_Torture_Killed_in_ Syria_in_2021_en.pdf, Zugriff 6.7.2023, SNHR - Syrian Network for Human Rights (1.1.2020): 3,364 Civilians Documented Killed in Syria in 2019, http://sn4hr.org/wp-content/pdf/english/3364_civilians_were_killed_in_Syria_in_2019_en. pdf, Zugriff 6.7.2023, UNCOI - United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (1.2023): SyrianArab Republic: timeline of approximate areas of influence as of December, https://www.ohchr.org/sites/default/files/2023-03/4620_14_202301_MapOfInfluence_Syria_2022 Dec.jpg, Zugriff 16.3.2023, UNGeo - UN Geospatial (1.7.2023): Syrian Arab Republic: Approximate areas of influence as of June 2023, https://www.un.org/geospatial/content/syrian-arab-republic-approximate-areas-influen ce-june-2023, Zugriff 24.1.2024, UNHCHR - United Nations High Commissioner for Human Rights (28.6.2022): Civilian Deaths in the Syrian Arab Republic - Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights, https: //www.ohchr.org/en/documents/reports/ahrc5068-civilian-deaths-syrian-arab-republic-report-uni ted-nations-high, Zugriff 18.3.2023, UNHRC - United Nations Human Rights Council (14.9.2021): UN Syria Commission: Increasing violence and fighting add to Syria’s woes, making it unsafe for return, https://www.ohchr.org/EN/HRBodies/HRC/Pages/NewsDetail.aspx?NewsID=27456&LangID=E, Zugriff 6.7.2023, UNSC - United Nations Security Council (29.11.2022): Uptick in Violence Threatens Three Years of Relative Calm in Syria, Special Envoy Tells Security Council, Calling for De-Escalation, https: //press.un.org/en/2022/sc15121.doc.htm, Zugriff 6.7.2023, USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089061.html, Zugriff 21.6.2023, USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048105.html, Zugriff 6.7.2023, USIP - United States Institute of Peace (Yacoubian, Mona) (14.3.2023): Syria’s Stalemate Has Only Benefitted Assad and His Backers, https://www.usip.org/publications/2023/03/syrias-stalema te-has-only-benefitted-assad-and-his-backers, Zugriff 13.4.2023, VOA - Voice of America (24.10.2022): Islamic State Group Still Active in Southern Syria, Observers Say, https://www.voanews.com/a/islamic-state-group-still-active-in-southern-syria-observers-say -/6804095.html, Zugriff 6.7.2023, WSJ - The Wall Street Journal (3.8.2023): Islamic State Confirms Top Leader römisch eins s Dead, https: //www.wsj.com/articles/islamic-state-confirms-top-leader-is-dead-dfc114a3, Zugriff 12.2.2024, Zenith (11.2.2022): Der IS rekrutiert eine neue Generation von Kämpfern, https://magazin.zenith .me/de/politik/interview-mit-syrien-experte-fabrice-balanche-%C3%BCber-den-die-kurden-und-s yrien, Zugriff 6.7.2023 Nordwest-Syrien Während das Assad-Regime etwa 60 Prozent des Landes kontrolliert, was einer Bevölkerung von rund neun Millionen Menschen entspricht, gibt es derzeit [im Nordwesten Syriens] zwei Gebiete, die sich noch außerhalb der Kontrolle des Regimes befinden: Nord-Aleppo und andere Gebiete an der Grenze zur Türkei, die von der vonAnkara unterstützten Syrischen Nationalarmee (Syrian National Army, SNA) kontrolliert werden, und das Gebiet von Idlib, das von der militanten islamistischen Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrolliert wird. Zusammen kontrollieren sie 10 Prozent des Landes mit einer Bevölkerung von etwa 4,4 Millionen Menschen, wobei die Daten zur Bevölkerungsanzahl je nach zitierter Institution etwas variieren (ISPI 27.6.2023). Auf diesem Kartenausschnitt sind die Machtverhältnisse in Nordwest-Syrien eingezeichnet: Quelle: Zenith 11.2022 Das Gebiet unter Kontrolle von Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) In der nordwestlichen Provinz Idlib und den angrenzenden Teilen der Provinzen Nord-Hama und West-Aleppo befindet sich die letzte Hochburg der Opposition in Syrien (BBC 2.5.2023). Das Gebiet wird von dem ehemaligen al-Qaida-Ableger Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) [Anm.: übersetzt soviel wie: Komitee zur Befreiung der Levante] beherrscht, der nach Ansicht von Analysten einen Wandel durchläuft, um seine Herrschaft in der Provinz zu festigen (Alaraby 5.6.2023). Das Gebiet beherbergt aber auch andere etablierte Rebellengruppen, die von der Türkei unterstützt werden (BBC 2.5.2023). HTS hat die stillschweigende Unterstützung der Türkei, die die Gruppe als Quelle der Stabilität in der Provinz und als mäßigenden Einfluss auf die radikaleren, transnationalen dschihadistischen Gruppen in der Region betrachtet. Durch eine Kombination aus militärischen Konfrontationen, Razzien und Festnahmen hat die HTS alle ihre früheren Rivalen wie Hurras ad-Din und Ahrar ash-Sham effektiv neutralisiert. Durch diese Machtkonsolidierung unterscheidet sich das heutige Idlib deutlich von der Situation vor fünf Jahren, als dort eine große Anzahl an dschihadistischen Gruppen um die Macht konkurrierte. HTS hat derzeit keine nennenswerten Rivalen. Die Gruppe hat Institutionen aufgebaut und andere Gruppen davon abgehalten, Angriffe im Nordwesten zu verüben. Diese Tendenz hat sich nach Ansicht von Experten seit dem verheerenden Erdbeben vom 6.2.2023, das Syrien und die Türkei erschütterte, noch beschleunigt (Alaraby 5.6.2023). Aufgrund des militärischen Vorrückens der Regime-Kräfte und nach Deportationen von Rebellen aus zuvor vom Regime zurückeroberten Gebieten, ist Idlib in Nordwestsyrien seit Jahren Rückzugsgebiet vieler moderater, aber auch radikaler, teils terroristischer Gruppen der bewaffneten Opposition geworden (AA 29.11.2021). Zehntausende radikal-militanter Kämpfer, insb. der HTS, sind in Idlib präsent. Unter diesen befinden sich auch zahlreiche Foreign Fighters (Uiguren, Tschetschenen, Usbeken) (ÖB Damaskus 12.2022). Unter dem Kommando der HTS stehen zwischen 7.000 und 12.000 Kämpfer, darunter ca. 1.000 sogenannte Foreign Terrorist Fighters (UNSC 25.7.2023). Viele IS-Kämpfer übersiedelten nach dem Fall von Raqqa 2017 nach Idlib großteils Ausländer, die für den Dschihad nach Syrien gekommen waren und sich nun anderen islamistischen Gruppen wie der Nusra-Front [Jabhat al-Nusra], heute als HTS bekannt, angeschlossen haben. Meistens geschah das über persönliche Kontakte, aber ihre Lage ist nicht abgesichert. Ausreichend Geld und die richtigen Kontaktleute ermöglichen derartige Transfers über die Frontlinie (Zenith 11.2.2022). Der IS sieht den Nordwesten als potenzielles Einfallstor in die Türkei und als sicheren Rückzugsort, wo seine Anhänger sich unter die Bevölkerung mischen (UNSC 25.7.2023). Laut einem Bericht des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom Februar 2023 sind neben HTS und Hurras ad-Din unter anderem auch die zentralasiatischen Gruppierungen Khatiba at-Tawhid wal-Jihad (KTJ) - im März 2022 in Liwa Abu Ubayda umbenannt - und das Eastern Turkistan Islamic Movement (ETIM) - auch bekannt als Turkistan Islamic Party (TIP) - in Nordwestsyrien präsent (UNSC 13.2.2023). Im Jahr 2012 stufte Washington Jabhat an-Nusra [Anm.: nach Umorganisationen und Umbenennungen nun HTS] als Terrororganisation ein (Alaraby 8.5.2023). Auch die Vereinten Nationen führen HTS als terroristische Vereinigung (AA 2.2.2024). Die Organisation versuchte, dieser Einstufung zu entgehen, indem sie 2016 ihre Loslösung von al-Qaida ankündigte und ihren Namen mehrmals änderte, aber ihre Bemühungen waren nicht erfolgreich und die US-Regierung führt sie weiterhin als „terroristische Vereinigung“ (Alaraby 8.5.2023; vgl. CTC Sentinel 2.2023). HTS geht gegen den IS und al-Qaida vor (COAR 28.2.2022; vgl. CTC Sentinel 2.2023) und reguliert nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. Die HTS versucht so, dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von ISFührern in ihren Gebieten unterstützt, und signalisiert so ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung (COAR 28.2.2022). Im Mai 2023 startete die HTS in den Provinzen Idlib und Aleppo beispielsweise eine Verhaftungskampagne gegen Hizb ut-Tahrir (HuT) als Teil der langfristigen Strategie, andere islamistische Gruppen in den von ihr kontrollierten Gebieten zu unterwerfen und die Streichung der HTS von internationalen Terroristenlisten zu erwirken (ACLED 8.6.2023; vgl. Alaraby 8.5.2023). Das Vorgehen gegen radikalere, konkurrierende Gruppierungen und die Versuche der Führung, der HTS ein gemäßigteres Image zu verpassen, führten allerdings zu Spaltungstendenzen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen (AM 22.12.2021). Im Dezember 2023 wurden diese Spaltungstendenzen evident. Nach einer Verhaftungswelle, die sich über ein Jahr hinzog, floh eine Führungspersönlichkeit in die Türkei, um eine eigene rivalisierende Gruppierung zu gründen. Die HTS reagierte mit einer Militäroperation in Afrin (Etana 12.2023). HTS verfolgt eine Expansionsstrategie und führt eine Offensive gegen regierungsnahe Milizen im Raum Aleppo durch (UNSC 25.7.2023).Im Jahr 2012 stufte Washington Jabhat an-Nusra [Anm.: nach Umorganisationen und Umbenennungen nun HTS] als Terrororganisation ein (Alaraby 8.5.2023). Auch die Vereinten Nationen führen HTS als terroristische Vereinigung (AA 2.2.2024). Die Organisation versuchte, dieser Einstufung zu entgehen, indem sie 2016 ihre Loslösung von al-Qaida ankündigte und ihren Namen mehrmals änderte, aber ihre Bemühungen waren nicht erfolgreich und die US-Regierung führt sie weiterhin als „terroristische Vereinigung“ (Alaraby 8.5.2023; vergleiche CTC Sentinel 2.2023). HTS geht gegen den IS und al-Qaida vor (COAR 28.2.2022; vergleiche CTC Sentinel 2.2023) und reguliert nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. Die HTS versucht so, dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von ISFührern in ihren Gebieten unterstützt, und signalisiert so ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung (COAR 28.2.2022). Im Mai 2023 startete die HTS in den Provinzen Idlib und Aleppo beispielsweise eine Verhaftungskampagne gegen Hizb ut-Tahrir (HuT) als Teil der langfristigen Strategie, andere islamistische Gruppen in den von ihr kontrollierten Gebieten zu unterwerfen und die Streichung der HTS von internationalen Terroristenlisten zu erwirken (ACLED 8.6.2023; vergleiche Alaraby 8.5.2023). Das Vorgehen gegen radikalere, konkurrierende Gruppierungen und die Versuche der Führung, der HTS ein gemäßigteres Image zu verpassen, führten allerdings zu Spaltungstendenzen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen (AM 22.12.2021). Im Dezember 2023 wurden diese Spaltungstendenzen evident. Nach einer Verhaftungswelle, die sich über ein Jahr hinzog, floh eine Führungspersönlichkeit in die Türkei, um eine eigene rivalisierende Gruppierung zu gründen. Die HTS reagierte mit einer Militäroperation in Afrin (Etana 12.2023). HTS verfolgt eine Expansionsstrategie und führt eine Offensive gegen regierungsnahe Milizen im Raum Aleppo durch (UNSC 25.7.2023). Konfliktverlauf im Gebiet Im Jahr 2015 verlor die syrische Regierung die Kontrolle über Idlib und diverse rivalisierende oppositionelle Gruppierungen übernahmen die Macht (BBC 18.2.2020), wobei die Freie Syrische Armee (FSA) manche Teile der Provinz schon 2012 erobert hatte (KAS 4.2020). Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versuchtAnkara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt, und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten (ORF 14.3.2021; vgl. Alaraby 25.1.2023). Die Türkei hat HTS als terroristische Organisation eingestuft, doch hat sie die Rebellengruppe in den letzten Jahren nicht aktiv daran gehindert, die Verwaltungsmacht in Idlib zu übernehmen (USCIRF 11.2022). Im Mai 2017 einigten sich Russland, Iran und die Türkei im Rahmen der Astana-Verhandlungen auf die Errichtung vier sogenannter Deeskalationszonen (DEZ) in Syrien (KAS 6.2020), wobei Idlib Teil einer DEZ wurde, die sich von den nordöstlichen Bergen Lattakias bis zu den nordwestlichen Vororten von Aleppo erstreckt und sowohl durch Hama als auch durch Idlib verläuft (SOHR 2.12.2022). Gemeint waren damit kampffreie Räume, in denen Zivilisten vor Angriffen geschützt sein sollten (KAS 6.2020; vgl. SD 18.8.2019). Gemäß der Übereinkunft von Astana rückte die türkische Armee im Oktober 2017 in die DEZ Idlib ein und errichtete Beobachtungsposten zur Überwachung der Waffenruhe. Ankara hatte sich in Astana verpflichtet, die Rebellen zu entwaffnen und den freien Verkehr auf den Fernstraßen M4 und M5 zu gewährleisten. Im Gegenzug hatten Moskau und Damaskus zugesichert, die Provinz nicht anzugreifen. Zusagen, die letztlich keine Seite einhielt. Die syrische Regierung führte im Zeitraum 2018-2020 Offensiven in Idlib durch, die zur Flucht von rund einer Million Menschen führten (KAS 6.2020).Im Jahr 2015 verlor die syrische Regierung die Kontrolle über Idlib und diverse rivalisierende oppositionelle Gruppierungen übernahmen die Macht (BBC 18.2.2020), wobei die Freie Syrische Armee (FSA) manche Teile der Provinz schon 2012 erobert hatte (KAS 4.2020). Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versuchtAnkara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt, und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten (ORF 14.3.2021; vergleiche Alaraby 25.1.2023). Die Türkei hat HTS als terroristische Organisation eingestuft, doch hat sie die Rebellengruppe in den letzten Jahren nicht aktiv daran gehindert, die Verwaltungsmacht in Idlib zu übernehmen (USCIRF 11.2022). Im Mai 2017 einigten sich Russland, Iran und die Türkei im Rahmen der Astana-Verhandlungen auf die Errichtung vier sogenannter Deeskalationszonen (DEZ) in Syrien (KAS 6.2020), wobei Idlib Teil einer DEZ wurde, die sich von den nordöstlichen Bergen Lattakias bis zu den nordwestlichen Vororten von Aleppo erstreckt und sowohl durch Hama als auch durch Idlib verläuft (SOHR 2.12.2022). Gemeint waren damit kampffreie Räume, in denen Zivilisten vor Angriffen geschützt sein sollten (KAS 6.2020; vergleiche SD 18.8.2019). Gemäß der Übereinkunft von Astana rückte die türkische Armee im Oktober 2017 in die DEZ Idlib ein und errichtete Beobachtungsposten zur Überwachung der Waffenruhe. Ankara hatte sich in Astana verpflichtet, die Rebellen zu entwaffnen und den freien Verkehr auf den Fernstraßen M4 und M5 zu gewährleisten. Im Gegenzug hatten Moskau und Damaskus zugesichert, die Provinz nicht anzugreifen. Zusagen, die letztlich keine Seite einhielt. Die syrische Regierung führte im Zeitraum 2018-2020 Offensiven in Idlib durch, die zur Flucht von rund einer Million Menschen führten (KAS 6.2020). Das syrische Regime hat den Wunsch geäußert, die Provinz zurückzuerobern, doch seit einer Offensive im März 2020, die mit einer für die syrische Regierung katastrophalen Niederlage gegen die Türkei endete, hat das Gebiet den Besitzer nicht mehr gewechselt (Alaraby 5.6.2023). Im März 2020 vermittelten Russland und die Türkei einen Waffenstillstand, um einen Vorstoß der Regierung zur Rückeroberung von Idlib zu stoppen (BBC 26.6.2023). Die vereinbarte Waffenruhe in der DEZ Idlib wurde weitestgehend eingehalten (AA 2.2.2024), sie führte zu einer längeren Pause in der Gewalt, aber sporadische Zusammenstöße, Luftangriffe und Beschuss gehen weiter (BBC 26.6.2023). Der Konflikt ist derzeit weitgehend eingefroren, auch wenn es immer wieder zu Kämpfen kommt (AJ 15.3.2023). Durch den türkisch-russischen Waffenstillstand kam es an der Frontlinie zwischen den Regime-Truppen und HTS zu einem kleinen Rückgang der Gewalt. 2022 änderte sich die Intensität und Art der Vorfälle allerdings. Einerseits erhöhte HTS die Anzahl ihrer direkten Angriffe auf die syrische Regierung und andererseits kam es zu einem Anstieg an direkten bewaffneten Zusammenstößen, wobei Beschuss noch immer die häufigste Kampfart blieb (ACLED 26.7.2023). Insbesondere im Süden der DEZ kommt es unverändert regelmäßig zu Kampfhandlungen zwischen Einheiten des Regimes und seiner Verbündeten und regimefeindlichen bewaffneten Oppositionsgruppen (AA 2.2.2024; vgl. UNSC 20.4.2023), inklusive schwerer Artillerieangriffe durch das syrische Regime und Luftschläge der russischen Luftwaffe (AA 2.2.2024; vgl. USDOS 20.3.2023). In der Region ist es beispielsweise im November (SOHR 2.12.2022) und Dezember 2022 (CC 1.5.2023) sowie Juni 2023 (Reuters 25.6.2023) zu einer spürbaren Eskalation der Militäroperationen durch russische und regimetreue Kräfte und den ihnen nahestehenden Milizen gekommen (CC 1.5.2023, SOHR 2.12.2022, Reuters 25.6.2023), einschließlich des täglichen Bombardements mit Dutzenden von Raketen und Artilleriegranaten und russischen Luftangriffen, die alle zu erheblichen menschlichen Verlusten und Sachschäden geführt haben (SOHR 2.12.2022). Die syrischen Weißhelme meldeten Ende 2022, dass sie im Laufe des Jahres auf mehr als 800 Angriffe des Assad-Regimes, russischer Streitkräfte und verbündeter Milizen im Nordwesten Syriens reagiert haben. Dabei wurden 165 Personen, darunter 55 Kinder und 14 Frauen, bei Luftangriffen sowie Artillerie- und Raketenangriffen auf mehr als 200 öffentliche Einrichtungen, darunter Wohnhäuser, landwirtschaftliche Felder, öffentliche Gebäude, Märkte, Schulen und ein Krankenhaus, getötet (USDOS 20.3.2023). Die HTS-Kämpfer greifen die Regierungskräfte dagegen vor allem mit Flugabwehrgeschossen an und sind hauptsächlich mit Maschinengewehren und Panzerfäusten ausgerüstet. Die Miliz hat jedoch auch improvisierte Sprengsätze gegen Assads Streitkräfte gelegt (Wilson 13.7.2022) und Selbstmordattentäter eingesetzt (Wilson 13.7.2022; vgl. CC 1.5.2023).Insbesondere im Süden der DEZ kommt es unverändert regelmäßig zu Kampfhandlungen zwischen Einheiten des Regimes und seiner Verbündeten und regimefeindlichen bewaffneten Oppositionsgruppen (AA 2.2.2024; vergleiche UNSC 20.4.2023), inklusive schwerer Artillerieangriffe durch das syrische Regime und Luftschläge der russischen Luftwaffe (AA 2.2.2024; vergleiche USDOS 20.3.2023). In der Region ist es beispielsweise im November (SOHR 2.12.2022) und Dezember 2022 (CC 1.5.2023) sowie Juni 2023 (Reuters 25.6.2023) zu einer spürbaren Eskalation der Militäroperationen durch russische und regimetreue Kräfte und den ihnen nahestehenden Milizen gekommen (CC 1.5.2023, SOHR 2.12.2022, Reuters 25.6.2023), einschließlich des täglichen Bombardements mit Dutzenden von Raketen und Artilleriegranaten und russischen Luftangriffen, die alle zu erheblichen menschlichen Verlusten und Sachschäden geführt haben (SOHR 2.12.2022). Die syrischen Weißhelme meldeten Ende 2022, dass sie im Laufe des Jahres auf mehr als 800 Angriffe des Assad-Regimes, russischer Streitkräfte und verbündeter Milizen im Nordwesten Syriens reagiert haben. Dabei wurden 165 Personen, darunter 55 Kinder und 14 Frauen, bei Luftangriffen sowie Artillerie- und Raketenangriffen auf mehr als 200 öffentliche Einrichtungen, darunter Wohnhäuser, landwirtschaftliche Felder, öffentliche Gebäude, Märkte, Schulen und ein Krankenhaus, getötet (USDOS 20.3.2023). Die HTS-Kämpfer greifen die Regierungskräfte dagegen vor allem mit Flugabwehrgeschossen an und sind hauptsächlich mit Maschinengewehren und Panzerfäusten ausgerüstet. Die Miliz hat jedoch auch improvisierte Sprengsätze gegen Assads Streitkräfte gelegt (Wilson 13.7.2022) und Selbstmordattentäter eingesetzt (Wilson 13.7.2022; vergleiche CC 1.5.2023). Zwar rechtfertigt insbesondere das syrische Regime sein militärisches Vorgehen als Einsatz gegen terroristische Akteure. Ziele der Angriffe des Regimes und seiner Verbündeten bleiben jedoch neben Stellungen der bewaffneten Opposition (AA 2.2.2024) nicht zuletzt die zivile Infrastruktur in den Zielgebieten, darunter auch für die humanitäre Versorgung kritische Einrichtungen (AA 2.2.2024; vgl. HRW 12.1.2023). Diese wurden teilweise mit Präzisionsraketen und zielgenauen Waffensystemen von Kampfflugzeugen unter Beschuss genommen. In ihrem Bericht vom September 2022 dokumentiert die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC) eingerichtete internationale unabhängige Untersuchungskommission zur Menschenrechtslage in Syrien (CoI=Commission of Inquiry) acht Angriffe, u.a. auf eine Wasserstation, mit insgesamt 39 getöteten oder verletzten Zivilpersonen (AA 2.2.2024). Im November 2022 dokumentierte die CoI den Einsatz von Streumunition durch die Regierungskräfte in einem dicht besiedelten Flüchtlingslager in Idlib, wodurch mindestens sieben Zivilisten getötet wurden (UNHRC 7.2.2023; vgl. AA 2.2.2024). Die CoI sieht zudem begründeten Anlass zu der Annahme, dass HTS-Mitglieder Menschen weiterhin willkürlich ihrer Freiheit beraubten und einige von ihnen in Isolationshaft und andere in einer Weise festhielten, die einem erzwungenen Verschwinden gleichkam. Darüber hinaus haben HTS-Mitglieder möglicherweise die Kriegsverbrechen der Folter und grausamen Behandlung sowie der Verhängung von Strafen ohne vorheriges Urteil eines regulär konstituierten Gerichts begangen (UNHRC 7.2.2023).Zwar rechtfertigt insbesondere das syrische Regime sein militärisches Vorgehen als Einsatz gegen terroristische Akteure. Ziele der Angriffe des Regimes und seiner Verbündeten bleiben jedoch neben Stellungen der bewaffneten Opposition (AA 2.2.2024) nicht zuletzt die zivile Infrastruktur in den Zielgebieten, darunter auch für die humanitäre Versorgung kritische Einrichtungen (AA 2.2.2024; vergleiche HRW 12.1.2023). Diese wurden teilweise mit Präzisionsraketen und zielgenauen Waffensystemen von Kampfflugzeugen unter Beschuss genommen. In ihrem Bericht vom September 2022 dokumentiert die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC) eingerichtete internationale unabhängige Untersuchungskommission zur Menschenrechtslage in Syrien (CoI=Commission of Inquiry) acht Angriffe, u.a. auf eine Wasserstation, mit insgesamt 39 getöteten oder verletzten Zivilpersonen (AA 2.2.2024). Im November 2022 dokumentierte die CoI den Einsatz von Streumunition durch die Regierungskräfte in einem dicht besiedelten Flüchtlingslager in Idlib, wodurch mindestens sieben Zivilisten getötet wurden (UNHRC 7.2.2023; vergleiche AA 2.2.2024). Die CoI sieht zudem begründeten Anlass zu der Annahme, dass HTS-Mitglieder Menschen weiterhin willkürlich ihrer Freiheit beraubten und einige von ihnen in Isolationshaft und andere in einer Weise festhielten, die einem erzwungenen Verschwinden gleichkam. Darüber hinaus haben HTS-Mitglieder möglicherweise die Kriegsverbrechen der Folter und grausamen Behandlung sowie der Verhängung von Strafen ohne vorheriges Urteil eines regulär konstituierten Gerichts begangen (UNHRC 7.2.2023). Im Oktober 2023 kam es zu einer erneuten Eskalation, die vom Vorsitzenden der CoI als größte Eskalation von Kampfhandlungen in Syrien in vier Jahren bezeichnet (UNHRC 24.10.2023). Angefangen hat die Gewaltperiode am 5.10.2023 durch einen Drohnenangriff auf die Ausmusterungsveranstaltung der Militärakademie in Homs, bei dem 89 Personen getötet und 270 verletzt wurden. Die Hay’at Tahrir ash-Sham wird verdächtigt, hinter dem Anschlag zu stehen. Noch am selben Tag reagierten die syrische Regierung gemeinsam mit russischen Streitkräften vor Ort mit intensivem Beschuss der Provinzen Idlib und Aleppo. Weitere Drohnenangriffe folgten zwischen 7.10.2023 auf einen russisch geführten Militärflughafen in der Provinz Lattakia und 18.
  13. in der Stadt Aleppo. Die russischen Streitkräfte intensivierten ihre Luftangriffe und die Syrische Armee den Beschuss. Die HTS und ihre Verbündeten reagierten wiederum mit Artilleriebeschuss, Scharfschützen, Lenkflugkörpern und mutmaßlich auch weiteren Drohnenangriffen. Die Situation in Nordwestsyrien beruhigte sich im November wieder und die Kampfhandlungen gingen auf das Niveau vor der Eskalation im Oktober 2023 zurück, waren aber auch im Dezember 2023 noch unverändert evident (ICG 10.2023). Im Februar 2023 wurde die Region von verheerenden Erdbeben heimgesucht, bei denen Tausende von Menschen ums Leben kamen [Anm.: s. Karte des betroffenen Gebiets samt Gebietskontrolle unten] (AJ 15.3.2023). Daraufhin wurde in Nordsyrien ein signifikanter, wenn auch zeitlich begrenzter, Rückgang der Kampfhandlungen verzeichnet (CC 12.6.2023; vgl. UNSC 20.4.2023). Der gegenseitige Beschuss und begrenzte Zusammenstöße zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, der syrischen Regierung und regierungsnahen Kräften über die Front hinweg im Nordwesten der Arabischen Republik Syrien hielten jedoch an, wobei es in einigen Fällen zu Opfern unter der Zivilbevölkerung kam (UNSC 20.4.2023). Auch im Juni 2023 wurde ein Wiederaufflammen der Kampfhandlungen zwischen Regierungskräften und Rebellengruppen in den Provinzen Aleppo und Idlib vermeldet (NPA 2.7.2023; vgl. AN 28.6.2023).Im Februar 2023 wurde die Region von verheerenden Erdbeben heimgesucht, bei denen Tausende von Menschen ums Leben kamen [Anm.: s. Karte des betroffenen Gebiets samt Gebietskontrolle unten] (AJ 15.3.2023). Daraufhin wurde in Nordsyrien ein signifikanter, wenn auch zeitlich begrenzter, Rückgang der Kampfhandlungen verzeichnet (CC 12.6.2023; vergleiche UNSC 20.4.2023). Der gegenseitige Beschuss und begrenzte Zusammenstöße zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, der syrischen Regierung und regierungsnahen Kräften über die Front hinweg im Nordwesten der Arabischen Republik Syrien hielten jedoch an, wobei es in einigen Fällen zu Opfern unter der Zivilbevölkerung kam (UNSC 20.4.2023). Auch im Juni 2023 wurde ein Wiederaufflammen der Kampfhandlungen zwischen Regierungskräften und Rebellengruppen in den Provinzen Aleppo und Idlib vermeldet (NPA 2.7.2023; vergleiche AN 28.6.2023). Quelle: BBC 15.2.2023 Die folgende Karte zeigt die Vorfälle sowie die Intensität der Kampfhandlungen im Norden Syriens von Jänner bis Juni 2023: Quelle: UNGeo 1.7.2023 Die Gebiete unter Kontrolle der Türkei und Türkei-naher Milizen Die Opposition im Nordwesten Syriens ist in zwei große Gruppen/Bündnisse gespalten: HTS im Gouvernement Idlib und die von der Türkei unterstützte SNA im Gouvernement Aleppo. Die SNA setzt sich in erster Linie aus ehemaligen Gruppen der FSA zusammen, hat sich jedoch zu einer gespaltenen Organisation mit zahlreichen Fraktionen entwickelt, die zu internen Kämpfen neigen (CC 1.5.2023). Die SNA ist auf dem Papier die Streitkraft der syrischen Übergangsregierung (SIG), die rund 2,3 Millionen Syrer regiert. In Wirklichkeit ist die SNA allerdings keine einheitliche Truppe, sondern setzt sich aus verschiedenen Fraktionen zusammen, die unterschiedliche Legionen bilden und nicht unbedingt der Führung des Verteidigungsministers der SIG folgen (Forbes 22.10.2022). Eine hochrangige syrische Oppositionsquelle inAfrîn sagte, dass innerhalb der SNA strukturelle Probleme bestehen, seit die von der Türkei unterstützten Kräfte das Gebiet 2018 von kurdischen Kräften erobert haben (MEE 15.10.2022) und es wird von internen Kämpfen der SNA-Fraktionen berichtet (MEE 25.10.2022). Trotz der internen Streitigkeiten operieren die SIG-Verwaltungen und die bewaffneten Gruppen innerhalb der SNA innerhalb der von Ankara vorgegebenen Grenzen (Forbes 22.10.2022; vgl. Brookings 27.1.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden von bewaffneten Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Duldung des Missbrauchs und der Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023).Die Opposition im Nordwesten Syriens ist in zwei große Gruppen/Bündnisse gespalten: HTS im Gouvernement Idlib und die von der Türkei unterstützte SNA im Gouvernement Aleppo. Die SNA setzt sich in erster Linie aus ehemaligen Gruppen der FSA zusammen, hat sich jedoch zu einer gespaltenen Organisation mit zahlreichen Fraktionen entwickelt, die zu internen Kämpfen neigen (CC 1.5.2023). Die SNA ist auf dem Papier die Streitkraft der syrischen Übergangsregierung (SIG), die rund 2,3 Millionen Syrer regiert. In Wirklichkeit ist die SNA allerdings keine einheitliche Truppe, sondern setzt sich aus verschiedenen Fraktionen zusammen, die unterschiedliche Legionen bilden und nicht unbedingt der Führung des Verteidigungsministers der SIG folgen (Forbes 22.10.2022). Eine hochrangige syrische Oppositionsquelle inAfrîn sagte, dass innerhalb der SNA strukturelle Probleme bestehen, seit die von der Türkei unterstützten Kräfte das Gebiet 2018 von kurdischen Kräften erobert haben (MEE 15.10.2022) und es wird von internen Kämpfen der SNA-Fraktionen berichtet (MEE 25.10.2022). Trotz der internen Streitigkeiten operieren die SIG-Verwaltungen und die bewaffneten Gruppen innerhalb der SNA innerhalb der von Ankara vorgegebenen Grenzen (Forbes 22.10.2022; vergleiche Brookings 27.1.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden von bewaffneten Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Duldung des Missbrauchs und der Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023). Die Lage in den von der Türkei und Türkei-nahen Milizen, darunter der Syrischen Nationalarmee (SNA, vormals „Freie Syrische Armee“), kontrollierten Gebieten im Norden um die Städte Afrîn und Jarabulus im Norden des Gouvernements Aleppo bleibt instabil. Auch kam es dort immer wieder zu teils umfangreichen Kampfhandlungen, insbesondere zwischen Türkei-nahen Milizen und der HTS einerseits, sowie Türkei-nahen Milizen, der kurdischen YPG (Yekîneyên Parastina Gel) und in der Region eingesetzten Truppen des Regimes andererseits (AA 2.2.2024). Durch den Beschuss eines Marktplatzes in der türkisch kontrollierten Stadt al-Bab (Gouvernement Aleppo) durch Regimetruppen wurden etwa im August 2022 mindestens 20 Zivilpersonen getötet und rund 40 verletzt. Anfang Oktober 2022 rückte HTS aus dem Nordwesten auf die Stadt Afrîn und Umgebung vor, nachdem es innerhalb der SNA nach dem Mord an einem zivilgesellschaftlichen Aktivisten zu teils gewalttätigen internen Auseinandersetzungen kam (AA 29.3.2023). Die Auseinandersetzungen standen dabei im Zusammenhang mit dem lukrativen und weitverbreiteten Drogenhandel in Syrien sowie konkurrierenden Interessen verschiedener Brigaden innerhalb der SNA (TWI 19.10.2022). Dies war der erste größere Gebietsaustausch zwischen den Kriegsparteien seit zwei Jahren (Forbes 22.10.2022). Nach rund zwei Wochen zogen sich die Kämpfer der HTS wieder aus Afrîn zurück (MEE 25.10.2022). Um die Zahl der Todesopfer unter der Zivilbevölkerung durch die Kämpfe der SNA zu verringern, haben viele lokale Versammlungen und die örtliche Polizei versucht, Maßnahmen zu ergreifen, um die Gruppen daran zu hindern, mit automatischen oder schweren Waffen in die Städte einzudringen. Dennoch werden zivile Gebiete bei Zusammenstößen zwischen den Gruppen immer noch schwer getroffen und die häufigen Zusammenstöße zwischen den SNA-Gruppen, die in Gebieten wie Afrin, Jarabulus und Tal Abyad operieren, haben auch zu Opfern unter der Zivilbevölkerung geführt (MEE 25.10.2022). Im Norden Aleppos kommt es weiterhin zu Angriffen auf Zivilisten. Die CoI des UN-Menschenrechtsrats dokumentierte im zweiten Halbjahr 2022 fünf Angriffe, die 60 Todesopfer forderten. Trotz eines offensichtlichen Rückgangs der Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen in diesem Zeitraum wurden Zivilisten bei Bodenangriffen getötet oder verletzt, auch in ihren Häusern in einem Vertriebenenlager oder auf öffentlichen Märkten. Dem Untersuchungsbericht für das zweite Halbjahr 2022 zufolge hat die CoI des UN Menschenrechtsrats begründeten Anlass zu der Annahme, dass Mitglieder der SNA weiterhin willkürlich Personen der Freiheit beraubten und Gefangene ohne Kontakt zur Außenwelt und einige in einer Weise festhielten, die einem Verschwindenlassen gleichkam. SNA-Mitglieder haben auch weiterhin Folter, einschließlich Vergewaltigung, und grausame Behandlung, Mord, Geiselnahme sowie Plünderung begangen, die allesamt als separate Kriegsverbrechen gelten können (UNHRC 7.2.2023). Nach Angaben der NGO Syrians for Truth and Justice (STJ) begehen SNA-Fraktionen ungestraft und unbehelligt vom türkischen Militär, das sie unterstützt und eine effektive Kontrolle in der Region ausübt, wiederholt und systematisch Verstöße. Seit 2018 haben mehrere unabhängige lokale und internationale Organisationen sowie die zuständigen UN-Gremien massive Menschenrechtsverletzungen dokumentiert, darunter Tötungen, willkürliche Verhaftungen, gewaltsames Verschwindenlassen, Misshandlungen, Folter, Plünderungen und Beschlagnahmungen von Eigentum sowie die Nötigung kurdischer Einwohner, ihre Häuser zu verlassen, und die Behinderung der Rückkehr von Einheimischen an ihre ursprünglichen Wohnorte nach Feindseligkeiten, demografischen Veränderungen und Versuche der Türkisierung (STJ 16.5.2023). Während des Jahres 2022 führten mit der Türkei verbundene Oppositionsgruppierungen angeblich außergerichtliche Tötungen durch (USDOS 20.3.2023). Quellen:AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2024): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende Oktober 2023), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/29884854, Zugriff 15.2.2024AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.3.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: März 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2089904/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_%28Stand_M%C3%A4rz_2023%29%2C_29.03.2023.pdf, Zugriff 5.7.2023AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.11.2021): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2072999/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien%2C_%28Stand_November_2021%29%2C_29.11.2021.pdf, Zugriff 6.7.2023ACLED -Armed Conflict Location & Event Data (26.7.2023): Hayat Tahrir al-Sham (HTS), https: //acleddata.com/2023/07/26/actor-profile-hayat-tahrir-al-sham-hts/, Zugriff 12.2.2024ACLED - Armed Conflict Location & Event Data (8.6.2023): Regional Overview Middle East May 2023, https://acleddata.com/2023/06/08/regional-overview-middle-east-may-2023/, Zugriff 6.7.2023AJ - Al-Jazeera (15.3.2023): Photos: Thousands in Idlib mark 12 years since Syria uprising, https: //www.aljazeera.com/gallery/2023/3/15/photos-syria-twelfth-anniversary-since-uprising, Zugriff 5.7.2023Alaraby - New Arab, the (5.6.2023): An uncertain future for Idlib as Assad is welcomed back to the international stage, https://www.newarab.com/analysis/uncertain-future-idlib-assad-normalised,Quellen:, AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2024): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende Oktober 2023), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/29884854, Zugriff 15.2.2024, AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.3.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: März 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2089904/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_%28Stand_M%C3%A4rz_2023%29%2C_29.03.2023.pdf, Zugriff 5.7.2023, AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.11.2021): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2072999/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien%2C_%28Stand_November_2021%29%2C_29.11.2021.pdf, Zugriff 6.7.2023, ACLED -Armed Conflict Location & Event Data (26.7.2023): Hayat Tahrir al-Sham (HTS), https: //acleddata.com/2023/07/26/actor-profile-hayat-tahrir-al-sham-hts/, Zugriff 12.2.2024, ACLED - Armed Conflict Location & Event Data (8.6.2023): Regional Overview Middle East May 2023, https://acleddata.com/2023/06/08/regional-overview-middle-east-may-2023/, Zugriff 6.7.2023, AJ - Al-Jazeera (15.3.2023): Photos: Thousands in Idlib mark 12 years since Syria uprising, https: //www.aljazeera.com/gallery/2023/3/15/photos-syria-twelfth-anniversary-since-uprising, Zugriff 5.7.2023, Alaraby - New Arab, the (5.6.2023): An uncertain future for Idlib as Assad is welcomed back to the international stage, https://www.newarab.com/analysis/uncertain-future-idlib-assad-normalised, Zugriff 5.7.2023 Alaraby - New Arab, the (8.5.2023): أسباب حملة „تحرير الشام“ على „حزب التحرير“ شمال غربي سورية[Gründe für die „Tahrir al-Sham“-Kampagne gegen „Hizb al-Tahrir“ im Nordwesten Syriens], https://www.alaraby.co.uk/politics/%D8%A3%D8%B3%D8%A8%D8%A7%D8%A8-%D8 %AD%D9%85%D9%84%D8%A9-%D8%AA%D8%AD%D8%B1%D9%8A%D8%B1-%D8%A7% D9%84%D8%B4%D8%A7%D9%85-%D8%B9%D9%84%D9%89-%D8%AD%D8%B2%D8%A 8-%D8%A7%D9%84%D8%AA%D8%AD%D8%B1%D9%8A%D8%B1-%D8%B4%D9%85%D8 %A7%D9%84-%D8%BA%D8%B1%D8%A8%D9%8A-%D8%B3%D9%88%D8%B1%D9%8A% D8%A9, Zugriff 6.7.2023Alaraby - New Arab, the (25.1.2023): Prospects and pitfalls of a Turkish withdrawal from northern Syria, https://www.newarab.com/analysis/will-turkey-withdraw-its-military-northern-syria, Zugriff 6.7.2023AM - Al-Monitor (22.12.2021): Syrian jihadi group sees wave of defections in Idlib, https://www.al -monitor.com/originals/2021/12/syrian-jihadi-group-sees-wave-defections-idlib, Zugriff 6.7.2023AN - Arab News (28.6.2023): Air strikes hit rebels base in northwest Syria: ministry, https://www.ar abnews.com/node/2329596/middle-east, Zugriff 6.7.2023BBC - British Broadcasting Corporation (26.6.2023): Syria war: Nine killed as Russia air strike hits Idlib market, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-66019521, Zugriff 5.7.2023BBC - British Broadcasting Corporation (2.5.2023): Why has the Syrian war lasted 11 years?, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-35806229, Zugriff 5.7.2023BBC - British Broadcasting Corporation (15.2.2023): First UN aid convoy enters quake-hit Syria via new crossing, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-64645329, Zugriff 6.7.2023BBC - British Broadcasting Corporation (18.2.2020): Syria: Who’s in control of Idlib?, https://www.bbc.com/news/world-45401474, Zugriff 6.7.2023Brookings (27.1.2023): Syria’s dissolving line between state and nonstate actors, https://www.br ookings.edu/articles/syrias-dissolving-line-between-state-and-nonstate-actors/, Zugriff 6.7.2023CC - Carter Center, the (12.6.2023): Quarterly Review on Syrian Political and Military Dynamics January - March 2023, https://www.cartercenter.org/resources/pdfs/peace/conflict_resolution/syri a-conflict/2023/quarterly-conflict-summary-jan-march-2023.pdf, Zugriff 6.7.2023CC - Carter Center, the (1.5.2023): Quarterly Review on Syrian Political and Military Dynamics October-December 2022, https://www.cartercenter.org/resources/pdfs/peace/conflict_resolution/ syria-conflict/quarterly-conflict-summary-oct-dec-2022.pdf, Zugriff 6.7.2023COAR - Center for Operational Analysis and Research (28.2.2022): Syria Update - Weekly Political, Economic Security Outlook, Bd.8, Nr. 5, https://coar-global.org/download/57831/, Zugriff 6.7.2023CRS - Congressional Research Service [USA] (24.2.2023): Syria and U.S. Policy, https://sgp.fas. org/crs/mideast/IF11930.pdf, Zugriff 6.7.2023CTC Sentinel - Combating Terrorism Center at Westpoint (2.2023): Jihadi ‘Counterterrorism:’ Hayat Tahrir al-Sham Versus the Islamic State, https://ctc.westpoint.edu/jihadi-counterterrorism-hayat-t ahrir-al-sham-versus-the-islamic-state/, Zugriff 6.7.2023Etana - Etana Syria (12.2023): Syria Military Brief: North-West Syria - December 2023, https: //etanasyria.org/syria-military-brief-north-west-syria-december-2023/, Zugriff 22.2.2024Forbes (22.10.2022): The Power Shift In North West Syria: Three Consequences Of Hayat Tahrir Al-Sham’s (HTS) Seizure Of Afrin, https://www.forbes.com/sites/guneyyildiz/2022/10/22/the-powerD8%A9, Zugriff 6.7.2023, Alaraby - New Arab, the (25.1.2023): Prospects and pitfalls of a Turkish withdrawal from northern Syria, https://www.newarab.com/analysis/will-turkey-withdraw-its-military-northern-syria, Zugriff 6.7.2023, AM - Al-Monitor (22.12.2021): Syrian jihadi group sees wave of defections in Idlib, https://www.al -monitor.com/originals/2021/12/syrian-jihadi-group-sees-wave-defections-idlib, Zugriff 6.7.2023, AN - Arab News (28.6.2023): Air strikes hit rebels base in northwest Syria: ministry, https://www.ar abnews.com/node/2329596/middle-east, Zugriff 6.7.2023, BBC - British Broadcasting Corporation (26.6.2023): Syria war: Nine killed as Russia air strike hits Idlib market, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-66019521, Zugriff 5.7.2023, BBC - British Broadcasting Corporation (2.5.2023): Why has the Syrian war lasted 11 years?, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-35806229, Zugriff 5.7.2023, BBC - British Broadcasting Corporation (15.2.2023): First UN aid convoy enters quake-hit Syria via new crossing, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-64645329, Zugriff 6.7.2023, BBC - British Broadcasting Corporation (18.2.2020): Syria: Who’s in control of Idlib?, https://www.bbc.com/news/world-45401474, Zugriff 6.7.2023, Brookings (27.1.2023): Syria’s dissolving line between state and nonstate actors, https://www.br ookings.edu/articles/syrias-dissolving-line-between-state-and-nonstate-actors/, Zugriff 6.7.2023, CC - Carter Center, the (12.6.2023): Quarterly Review on Syrian Political and Military Dynamics January - March 2023, https://www.cartercenter.org/resources/pdfs/peace/conflict_resolution/syri a-conflict/2023/quarterly-conflict-summary-jan-march-2023.pdf, Zugriff 6.7.2023, CC - Carter Center, the (1.5.2023): Quarterly Review on Syrian Political and Military Dynamics October-December 2022, https://www.cartercenter.org/resources/pdfs/peace/conflict_resolution/ syria-conflict/quarterly-conflict-summary-oct-dec-2022.pdf, Zugriff 6.7.2023, COAR - Center for Operational Analysis and Research (28.2.2022): Syria Update - Weekly Political, Economic Security Outlook, Bd.8, Nr. 5, https://coar-global.org/download/57831/, Zugriff 6.7.2023, CRS - Congressional Research Service [USA] (24.2.2023): Syria and U.S. Policy, https://sgp.fas. org/crs/mideast/IF11930.pdf, Zugriff 6.7.2023, CTC Sentinel - Combating Terrorism Center at Westpoint (2.2023): Jihadi ‘Counterterrorism:’ Hayat Tahrir al-Sham Versus the Islamic State, https://ctc.westpoint.edu/jihadi-counterterrorism-hayat-t ahrir-al-sham-versus-the-islamic-state/, Zugriff 6.7.2023, Etana - Etana Syria (12.2023): Syria Military Brief: North-West Syria - December 2023, https: //etanasyria.org/syria-military-brief-north-west-syria-december-2023/, Zugriff 22.2.2024, Forbes (22.10.2022): The Power Shift In North West Syria: Three Consequences Of Hayat Tahrir Al-Sham’s (HTS) Seizure Of Afrin, https://www.forbes.com/sites/guneyyildiz/2022/10/22/the-power -shift-in-north-west-syria-three-consequences-of-hayat-tahrir-al-shams-hts-seizure-of-afrin/?sh =7da7033052e0, Zugriff 6.7.2023HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Syria, https://www.ecoi.net/en/do cument/2085501.html, Zugriff 6.7.2023ICG - International Crisis Group (10.2023): Tracking Conflict Worldwide, https://www.crisisgroup.or g/crisiswatch/database?location%5b%5d=83, Zugriff 24.1.2024ISPI - Italian Institute for International Political Studies (27.6.2023): More Needs and Less Aid: Northwest Syria Four Months After the Earthquake, https://www.ispionline.it/en/publication/more-n eeds-and-less-aid-northwest-syria-four-months-after-the-earthquake-133701, Zugriff 6.7.2023KAS - Konrad Adenauer Stiftung (6.2020): Länderbericht, Länderbüro Syrien/Irak - Deeskalationszonen in Syrien, https://www.kas.de/documents/252038/7938566/Deeskalationszonen+in+Syrien.pdf/c63f4bdd-71b1-e01c-68da-1e94f925381b?version=1.1&t=1591362218587, Zugriff 6.7.2023KAS - Konrad Adenauer Stiftung (4.2020): Syrien, Länderbericht, Syrien: Eskalation als Verhandlungsstrategie, https://www.kas.de/documents/252038/7938566/Syrien.+Eskalation+als+Verhandlungsstrategie.pdf/d042afeb-9b35-0b7d-eecd-d4e855802e3f?version=1.0&t=1585838274016, Zugriff 6.7.2023MEE - Middle East Eye (25.10.2022): Syria: Turkey to reorganise rebel groups as HTS withdraws from Afrin, https://www.middleeasteye.net/news/syria-turkey-reorganise-rebel-groups-hts-withdraws-afrin, Zugriff 6.7.2023MEE - Middle East Eye (15.10.2022): Syria: HTS militants partially withdraw from Afrin after Turkey steps in, https://www.middleeasteye.net/news/syria-turkey-hts-militants-afrin-partially-withdraw, Zugriff 6.7.2023NPA - North Press Agency (2.7.2023): Government forces, HTS clash in northwest Syria, https: //npasyria.com/en/100385/, Zugriff 6.7.2023ÖB Damaskus - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (12.2022): Asylländerbericht Syrien 2022 (Stand Ende Dezember 2022), Antwortschreiben per E-Mail [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf]ORF - Österreichischer Rundfunk (14.3.2021): Idlib - Letzte Hochburg der Islamisten in Syrien, https://orf.at/stories/3205060/, Zugriff 6.7.2023Reuters (25.6.2023): Russian jets said to step up strikes on Syrian rebel; https://www.reuters.co m/world/middle-east/russian-jets-said-step-up-strikes-syrian-rebel-enclave-2023-06-25/, Zugriff 6.7.2023SD - Syria Direct (18.8.2019): Astana Talks placed three de-escalation zones under government control. Is Idlib next? (Timeline), https://syriadirect.org/astana-talks-placed-three-de-escalation-z ones-under-government-control-is-idlib-next-timeline/, Zugriff 6.7.2023SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (2.12.2022): „Putin-Erdogan“ area in November 2022 Nearly 50 fata*lities in acts of vio*lence…chronic crises…withdrawal of Turkish brigade from Idlib, https://www.syriahr.com/en/278644/, Zugriff 6.7.2023STJ - Syrians for Truth and Justice (16.5.2023): Jindires/Afrin: The Full Story of the Nowruz Eve Murder, https://stj-sy.org/en/jindires-afrin-the-full-story-of-the-nowruz-eve-murder/, Zugriff 6.7.2023TWI - Washington Institute for Near East Policy, the (19.10.2022): Shifting Lines and IDPs: Azaz, Afrin, and the HTS Incursion, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/shifting-lines-a nd-idps-azaz-afrin-and-hts-incursion, Zugriff 6.7.2023UNGeo - United Nations Geospatial (1.7.20223): https://www.un.org/geospatial/content/conduct-h ostilities-and-incidents-and-intensity-syrian-arab-republic-during-january-june, Zugriff 22.2.2024UNHRC - United Nations Nations Human Rights Council (7.2.2023): Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic*,**, https://www.ecoi.net/en/file/l ocal/2088857/G2301021.pdf, Zugriff 6.7.2023UNHRC - United Nations Human Rights Council (24.10.2023): Statement by Paulo Pinheiro, Chair of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (New York, 24 October 2023), https://www.ohchr.org/en/statements/2023/10/statement-paulo-pinheiro-chair-ind ependent-international-commission-inquiry, Zugriff 24.1.2024UNSC - United Nations Security Council (25.7.2023): Report of the Secretary-General, https: //digitallibrary.un.org/record/4016440, Zugriff 14.2.2024UNSC - United Nations Security Council (20.4.2023): Implementation of Security Council resolutions 2139

(2014), 2165
(2014), 2191
(2014), 2258
(2015), 2332
(2016), 2393
(2017), 2401
(2018), 2449
(2018), 2504
(2020), 2533
(2020), 2585
(2021), 2642
(2022)and 2672
(2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092080/N2310363.pdf, Zugriff 6.7.2023UNSC - United Nations Security Council (13.2.2023): Letter dated 13 February 2023 from the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolutions 1267
(1999), 1989
(2011)and 2253
(2015)concerning Islamic State in Iraq and the Levant (Da’esh), Al-Qaida and associated individuals, groups, undertakings and entities addressed to the President of the Security Council, https://www.ecoi.net/en/file/local/2087006/N2303891.pdf, Zugriff 6.7.2023USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (11.2022): Factsheet: Religious Freedom in Syria, https://www.uscirf.gov/sites/default/files/2022-11/2022%20Factsheet %20-%20HTS-Syria.pdf, Zugriff 5.7.2023USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2089061.html, Zugriff 6.7.2023Wilson - Wilson Center (13.7.2022): HTS: Evolution of a Jihadi Group, https://www.wilsoncenter.o rg/article/hts-evolution-jihadist-group, Zugriff 6.7.2023Zenith (11.2.2022): »Der IS rekrutiert eine neue Generation von Kämpfern«, https://magazin.zeni th.me/de/politik/interview-mit-syrien-experte-fabrice-balanche-%C3%BCber-den-die-kurden-und -syrien, Zugriff 6.7.2023-shift-in-north-west-syria-three-consequences-of-hayat-tahrir-al-shams-hts-seizure-of-afrin/?sh =7da7033052e0, Zugriff 6.7.2023, HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Syria, https://www.ecoi.net/en/do cument/2085501.html, Zugriff 6.7.2023, ICG - International Crisis Group (10.2023): Tracking Conflict Worldwide, https://www.crisisgroup.or g/crisiswatch/database?location%5b%5d=83, Zugriff 24.1.2024, ISPI - Italian Institute for International Political Studies (27.6.2023): More Needs and Less Aid: Northwest Syria Four Months After the Earthquake, https://www.ispionline.it/en/publication/more-n eeds-and-less-aid-northwest-syria-four-months-after-the-earthquake-133701, Zugriff 6.7.2023, KAS - Konrad Adenauer Stiftung (6.2020): Länderbericht, Länderbüro Syrien/Irak - Deeskalationszonen in Syrien, https://www.kas.de/documents/252038/7938566/Deeskalationszonen+in+Syrien.pdf/c63f4bdd-71b1-e01c-68da-1e94f925381b?version=1.1&t=1591362218587, Zugriff 6.7.2023, KAS - Konrad Adenauer Stiftung (4.2020): Syrien, Länderbericht, Syrien: Eskalation als Verhandlungsstrategie, https://www.kas.de/documents/252038/7938566/Syrien.+Eskalation+als+Verhandlungsstrategie.pdf/d042afeb-9b35-0b7d-eecd-d4e855802e3f?version=1.0&t=1585838274016, Zugriff 6.7.2023, MEE - Middle East Eye (25.10.2022): Syria: Turkey to reorganise rebel groups as HTS withdraws from Afrin, https://www.middleeasteye.net/news/syria-turkey-reorganise-rebel-groups-hts-withdraws-afrin, Zugriff 6.7.2023, MEE - Middle East Eye (15.10.2022): Syria: HTS militants partially withdraw from Afrin after Turkey steps in, https://www.middleeasteye.net/news/syria-turkey-hts-militants-afrin-partially-withdraw, Zugriff 6.7.2023, NPA - North Press Agency (2.7.2023): Government forces, HTS clash in northwest Syria, https: //npasyria.com/en/100385/, Zugriff 6.7.2023, ÖB Damaskus - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (12.2022): Asylländerbericht Syrien 2022 (Stand Ende Dezember 2022), Antwortschreiben per E-Mail [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf], ORF - Österreichischer Rundfunk (14.3.2021): Idlib - Letzte Hochburg der Islamisten in Syrien, https://orf.at/stories/3205060/, Zugriff 6.7.2023, Reuters (25.6.2023): Russian jets said to step up strikes on Syrian rebel; https://www.reuters.co m/world/middle-east/russian-jets-said-step-up-strikes-syrian-rebel-enclave-2023-06-25/, Zugriff 6.7.2023, SD - Syria Direct (18.8.2019): Astana Talks placed three de-escalation zones under government control. römisch eins s Idlib next? (Timeline), https://syriadirect.org/astana-talks-placed-three-de-escalation-z ones-under-government-control-is-idlib-next-timeline/, Zugriff 6.7.2023, SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (2.12.2022): „Putin-Erdogan“ area in November 2022 Nearly 50 fata*lities in acts of vio*lence…chronic crises…withdrawal of Turkish brigade from Idlib, https://www.syriahr.com/en/278644/, Zugriff 6.7.2023, STJ - Syrians for Truth and Justice (16.5.2023): Jindires/Afrin: The Full Story of the Nowruz Eve Murder, https://stj-sy.org/en/jindires-afrin-the-full-story-of-the-nowruz-eve-murder/, Zugriff 6.7.2023, TWI - Washington Institute for Near East Policy, the (19.10.2022): Shifting Lines and IDPs: Azaz, Afrin, and the HTS Incursion, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/shifting-lines-a nd-idps-azaz-afrin-and-hts-incursion, Zugriff 6.7.2023, UNGeo - United Nations Geospatial (1.7.20223): https://www.un.org/geospatial/content/conduct-h ostilities-and-incidents-and-intensity-syrian-arab-republic-during-january-june, Zugriff 22.2.2024, UNHRC - United Nations Nations Human Rights Council (7.2.2023): Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic*,**, https://www.ecoi.net/en/file/l ocal/2088857/G2301021.pdf, Zugriff 6.7.2023, UNHRC - United Nations Human Rights Council (24.10.2023): Statement by Paulo Pinheiro, Chair of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (New York, 24 October 2023), https://www.ohchr.org/en/statements/2023/10/statement-paulo-pinheiro-chair-ind ependent-international-commission-inquiry, Zugriff 24.1.2024, UNSC - United Nations Security Council (25.7.2023): Report of the Secretary-General, https: //digitallibrary.un.org/record/4016440, Zugriff 14.2.2024, UNSC - United Nations Security Council (20.4.2023): Implementation of Security Council resolutions 2139
(2014), 2165
(2014), 2191
(2014), 2258
(2015), 2332
(2016), 2393
(2017), 2401
(2018), 2449
(2018), 2504
(2020), 2533
(2020), 2585
(2021), 2642
(2022)and 2672
(2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092080/N2310363.pdf, Zugriff 6.7.2023, UNSC - United Nations Security Council (13.2.2023): Letter dated 13 February 2023 from the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolutions 1267
(1999), 1989
(2011)and 2253
(2015)concerning Islamic State in Iraq and the Levant (Da’esh), Al-Qaida and associated individuals, groups, undertakings and entities addressed to the President of the Security Council, https://www.ecoi.net/en/file/local/2087006/N2303891.pdf, Zugriff 6.7.2023, USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (11.2022): Factsheet: Religious Freedom in Syria, https://www.uscirf.gov/sites/default/files/2022-11/2022%20Factsheet %20-%20HTS-Syria.pdf, Zugriff 5.7.2023, USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2089061.html, Zugriff 6.7.2023, Wilson - Wilson Center (13.7.2022): HTS: Evolution of a Jihadi Group, https://www.wilsoncenter.o rg/article/hts-evolution-jihadist-group, Zugriff 6.7.2023, Zenith (11.2.2022): »Der IS rekrutiert eine neue Generation von Kämpfern«, https://magazin.zeni th.me/de/politik/interview-mit-syrien-experte-fabrice-balanche-%C3%BCber-den-die-kurden-und -syrien, Zugriff 6.7.2023 Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien Mittlerweile hat das Assad-Regime, unterstützt von Russland und Iran, unterschiedlichen Quellen zu Folge zwischen 60 Prozent (INSS 24.4.2022; vgl. GIS 23.5.2022) und 70 Prozent des syrischen Territoriums wieder unter seine Kontrolle gebracht (USCIRF 11.2022; EUAA 9.2022; vgl. CFR 24.1.2024).Ausländische Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht (AM 23.2.2021; vgl. SWP 3.2020, FP 15.3.2021, EUI 13.3.2020) (Anm.: siehe dazu auch das Überkapitel Sicherheitslage). Folgende Karte mit Stand 23.5.2023 veranschaulicht diese territoriale nominelle Dominanz der syrischen Regierung und ihrer Verbündeten und das komplexe Verhältnis zum selbsternannten Autonomiegebiet im Nordosten, das hier als „halbautonome kurdische Zone“ bezeichnet wird:Mittlerweile hat das Assad-Regime, unterstützt von Russland und Iran, unterschiedlichen Quellen zu Folge zwischen 60 Prozent (INSS 24.4.2022; vergleiche GIS 23.5.2022) und 70 Prozent des syrischen Territoriums wieder unter seine Kontrolle gebracht (USCIRF 11.2022; EUAA 9.2022; vergleiche CFR 24.1.2024).Ausländische Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht (AM 23.2.2021; vergleiche SWP 3.2020, FP 15.3.2021, EUI 13.3.2020) Anmerkung, siehe dazu auch das Überkapitel Sicherheitslage). Folgende Karte mit Stand 23.5.2023 veranschaulicht diese territoriale nominelle Dominanz der syrischen Regierung und ihrer Verbündeten und das komplexe Verhältnis zum selbsternannten Autonomiegebiet im Nordosten, das hier als „halbautonome kurdische Zone“ bezeichnet wird: Quelle: DW 30.6.2023 Die zivilen Behörden haben nur begrenzten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Organisationen, die in Syrien operieren, darunter russische Streitkräfte, die libanesische Hizbollah, die iranischen Revolutionswächter (IRGC) und regierungsnahe Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defence Forces - NDF), deren Mitglieder zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen haben (USDOS 20.3.2023). Für alle Regionen Syriens gilt dabei, dass eine pauschale ebenso wie eine abschließende Lagebeurteilung nicht möglich ist. Auch innerhalb der verschiedenen Einflussgebiete un

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.