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{'item': 'L508 2161753-3'}

Obsah (19)§ 8§ 57Art. 133§ 3§ 10§ 52§ 46§ 55§ 28§ 6§ 45§ 21§ 7§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 269§ 15

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.04.2024 GeschäftszahlL508 2161753-3 Spruch, L508 2161753-3/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Absatz 2 AsylG) des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. (Nichterteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 AsylG) des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G) des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG) des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. (Erlassung einer Rückkehrentscheidung) des angefochtenen Bescheides und Spruchpunkt VI. (Ausreisefrist) des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. (Erlassung einer Rückkehrentscheidung) des angefochtenen Bescheides und Spruchpunkt römisch sechs. (Ausreisefrist) des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. IV. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. (Unzulässigkeit der Abschiebung

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 AslyG und § 52 Abs. 9 FPG) des angefochtenen Bescheides wird mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. (Unzulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AslyG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG) des angefochtenen Bescheides wird mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 12.09.2016 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Anlässlich der Erstbefragung am selben Tag gab der BF an, er habe sein Heimatland verlassen, da er als Hindu ein Angehöriger einer Minderheit in Bangladesch sei. Ihre Gebetshäuser seien von den Moslems vernichtet worden, unter anderem auch sein Wohnheim. Er habe aus Bangladesch fliehen müssen. Zu seiner Ausreise befragt gab der BF an, er habe bereits Mitte 2010 den Entschluss gefasst, Bangladesch zu verlassen und habe nach Griechenland reisen wollen. Dort habe er ca. vier Jahre lang gelebt und als Hilfsarbeiter in einem Restaurant gearbeitet. Als er dort jedoch keine Arbeit mehr gefunden habe, habe er Griechenland verlassen. In welchem Stadium sich sein Asylverfahren in Griechenland befinde, wisse er nicht. Unterlagen dazu habe er weggeworfen. Der BF sei dann über Mazedonien und Serbien nach Ungarn gereist, wo er sich ca. sechs Monate aufgehalten habe. Der Asylantrag in Ungarn sei jedoch abgelehnt worden, weswegen er im August 2015 in die Schweiz gereist sei. Dort habe er sich für sieben Monate aufgehalten, sei jedoch dann im April 2016 nach Ungarn abgeschoben worden. Der Beschwerdeführer sei daraufhin nach Österreich gereist und habe mit dem Zug nach München fahren wollen. Nachdem er aber von den deutschen Grenzbehörden an der Weiterreise nach Deutschland gehindert worden sei, habe er nun hier in Österreich um Asyl angesucht.
  3. Am 30.05.2017 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA). Dort führte der BF zusammengefasst aus, dass er in Bangladesch zusammen mit seiner Familie gelebt habe, ihre finanzielle Situation sei nicht schlecht gewesen. Wo diese jetzt wohnen, könne er nicht sagen. Seine Familie sei ebenfalls 2010 aus Bangladesch geflohen, jedoch nicht zusammen mit ihm. Zu seinen Ausreisegründen gab der BF zusammengefasst an, er habe es schon gesagt. Er habe ein Problem gehabt. Er wolle kein Geld von hier, sondern nur Schutz. Aufgefordert, seinen Ausreisegrund zu wiederholen erklärte er, man könne es nicht aussprechen. Die Muslime hätten sie misshandelt und sein Leben kaputt gemacht. Das seien alle Gründe, mehr könne er nicht dazu angeben. Nach weiterer Befragung gab der BF an, die Muslime hätten sein Wohnhaus kaputt gemacht, ihn geschlagen und einen Tempel zerstört. Sie hätten immer mit ihm gestritten und ihn geschlagen. Sie seien immer mit kleinen Feuerbomben gekommen und hätten sie damit beworfen. Sie würden kommen, mit Lautsprechern sprechen und Häuser zerstören. Auslöser für seine Ausreise sei ein Vorfall gewesen, bei dem sie ihn geschlagen und den Tempel zerstört hätten. Einmal hätten sie auch alles bombardiert. Er sei daraufhin in das nächste Dorf namens Barsha, dann nach Dhaka, dann nach Joshor und dann nach Indien geflohen. Er sei sein ganzes Leben lang misshandelt worden. Auch in der Schule sei er geschlagen worden, da es auch muslimische Lehrer gegeben habe. Für den Fall einer Rückkehr nach Bangladesch befürchte er, dass ihn die staatlichen Behörden sein ganzes Leben lang in ein Gefängnis stecken würden. Warum sie ihn einsperren sollten, wisse er jedoch nicht.
  4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde dem BF nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Bangladesch

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurden der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Bangladesch

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wird dazu im angefochtenen Bescheid zusammengefasst ausgeführt, dass der BF im Zuge der behördlichen Einvernahme sechs Mal zu seinen persönlichen Gründen für die Ausreise aus seinem Heimatland befragt worden sei und er mehr als genug Zeit gehabt habe, sein Fluchtvorbringen zu schildern, er jedoch lediglich allgemeine Übergriffe durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung gegen die Minderheit der Hindus im Land als Ausreisegrund angegeben habe. Trotz gezielter Nachfrage sei der BF zu keinem Zeitpunkt der Einvernahme in der Lage gewesen, real erlebte und konkrete Vorfälle gegen seine Person zu schildern. Es sei lediglich bei unkonkreten Aussagen, dass er mehrmals von privaten Personen, welche er der muslimischen Mehrheitsbevölkerung in Bangladesch zuordnen würde, geschlagen worden sei, geblieben. Von schweren Verletzungen bzw. längeren Spitalsaufenthalten aufgrund dieser Vorfälle habe er nichts erzählt. Insgesamt habe er keinen asylrelevanten Fluchtgrund vorbringen können und habe auch ein solcher von Amts wegen nicht festgestellt werden können. Die Behörde gehe daher davon aus, dass der BF mit der Hoffnung auf Migration und diversen Sozialleistungen nach Europa gekommen sei. Dafür spreche auch sein Aufenthalt in verschiedenen anderen europäischen Ländern. Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 Abs 1 Z 1 AsylG zu verneinen sei.Spruchpunkt römisch zwei. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu verneinen sei. Zu Spruchpunkt III. hielt das BFA fest, dass die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung für den keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle und wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Zu Spruchpunkt römisch drei. hielt das BFA fest, dass die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung für den keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle und wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). 5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Vertretung mit Schriftsatz vom 14.06.2017 vollumfänglich Beschwerde. 6. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.05.2020 (in Abwesenheit des BF) und Veranlassung fachärztlicher Begutachtungen in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand des BF sowie seiner Prozessfähigkeit, wurde die Beschwerde mit Beschluss des BVwG vom 10.10.2022, GZ: L506 2161753-1/82E

§ 28Absatz 1 Vw

GVG als unzulässig zurückgewiesen. Die Revision wurde

Art 133Abs.

4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Dem Beschluss liegt folgende Begründung zu Grunde: 6. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.05.2020 (in Abwesenheit des BF) und Veranlassung fachärztlicher Begutachtungen in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand des BF sowie seiner Prozessfähigkeit, wurde die Beschwerde mit Beschluss des BVwG vom 10.10.2022, GZ: L506 2161753-1/82E

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. Die Revision wurde

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

Dem Beschluss liegt folgende Begründung zu Grunde: ….“Aufgrund der Feststellungen bzw. der aktuellen Auskunft des Gutachters, eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 26.09.2022, war der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Zustellung der gegenständlich als "Bescheid" bezeichneten Erledigung der belangten Behörde am 06.06.2017 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage, die Tragweite der Rechtshandlung der Übernahme eines behördlichen Schriftstückes, womit über seinen Antrag auf internationalen Schutz, die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, die Zulässigkeit der Abschiebung und die Frist für die freiwillige Ausreise entschieden wurde und eine Rechtsmittelfrist ausgelöst wurde, zu begreifen und die notwendigen Schritte ohne die Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu besorgen. Die an den Beschwerdeführer erfolgte Zustellung der als "Bescheid" bezeichneten Erledigung am 06.06.2017 war daher aufgrund der bei ihm zu diesem Zeitpunkt bereits nicht vorgelegenen Prozessfähigkeit rechtsunwirksam, was zur Folge hat, dass der „Bescheid“ rechtlich nicht existent geworden ist (vgl. VwGH 14.05.1992, 91/16/0025, mwN).Die an den Beschwerdeführer erfolgte Zustellung der als "Bescheid" bezeichneten Erledigung am 06.06.2017 war daher aufgrund der bei ihm zu diesem Zeitpunkt bereits nicht vorgelegenen Prozessfähigkeit rechtsunwirksam, was zur Folge hat, dass der „Bescheid“ rechtlich nicht existent geworden ist vergleiche VwGH 14.05.1992, 91/16/0025, mwN). Ist der behördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. VwGH 22.04.2021, Ra 2020/18/0442, mwN). Die Frage der eigenen Zuständigkeit haben Behörden und Verwaltungsgerichte

§ 6Abs. 1 AVG i

Vm § 17 VwGVG von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. VwGH 23.06.2021, Ra 2019/13/0111, mwN).Ist der behördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen vergleiche VwGH 22.04.2021, Ra 2020/18/0442, mwN). Die Frage der eigenen Zuständigkeit haben Behörden und Verwaltungsgerichte

Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche VwGH 23.06.2021, Ra 2019/13/0111, mwN). Da es der lediglich als "Bescheid" bezeichneten Erledigung der belangten Behörde vom 01.06.2017 mangels einer rechtswirksame Zustellung sohin an der Bescheidqualität fehlt, war die dagegen erhobene Beschwerde spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.“…

  1. In der Folge erging seitens des BFA mit Schreiben vom 02.01.2023 ein Parteiengehör an den Erwachsenenvertreter und langte hierzu am 01.02.2023 eine schriftliche Stellungnahme von diesem ein.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 12.09.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Absatz 2 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde dem BF nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt III.). Ferner wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch

§ 8Absatz 3a Asyl

G iVm § 9 Absatz 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig sei (Spruchpunkt IV.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt V.).8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 12.09.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Ferner wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch

Paragraph 8, Absatz 3a AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch fünf.). Zu Spruchpunkt I wurde im wesentlichen ausgeführt, dass die Ausführungen zu den Gründen des BF für die Ausreise bereits aufgrund der bereits zum Einreisezeitpunkt bestehenden psychischen Erkrankung nicht glaubhaft seien und setzte sich das BFA beweiswürdigend mit den Angaben des BF in der Einvernahme am 30.05.2017 auseinander. Trotz gezielter Nachfrage sei der BF zu keinem Zeitpunkt der Einvernahme in der Lage gewesen, real erlebte und konkrete Vorfälle gegen seine Person zu schildern. Es sei lediglich bei unkonkreten Aussagen, dass er mehrmals von privaten Personen, welche er der muslimischen Mehrheitsbevölkerung in Bangladesch zuordnen würde, geschlagen worden sei, geblieben. Von schweren Verletzungen bzw. längeren Spitalsaufenthalten aufgrund dieser Vorfälle habe er nichts erzählt. Insgesamt habe er – trotz der sechsmaligen Befragung zu seinen Fluchtgründen - keinen asylrelevanten Fluchtgrund vorbringen können und habe auch ein solcher von Amts wegen nicht festgestellt werden können. Zu Spruchpunkt römisch eins wurde im wesentlichen ausgeführt, dass die Ausführungen zu den Gründen des BF für die Ausreise bereits aufgrund der bereits zum Einreisezeitpunkt bestehenden psychischen Erkrankung nicht glaubhaft seien und setzte sich das BFA beweiswürdigend mit den Angaben des BF in der Einvernahme am 30.05.2017 auseinander. Trotz gezielter Nachfrage sei der BF zu keinem Zeitpunkt der Einvernahme in der Lage gewesen, real erlebte und konkrete Vorfälle gegen seine Person zu schildern. Es sei lediglich bei unkonkreten Aussagen, dass er mehrmals von privaten Personen, welche er der muslimischen Mehrheitsbevölkerung in Bangladesch zuordnen würde, geschlagen worden sei, geblieben. Von schweren Verletzungen bzw. längeren Spitalsaufenthalten aufgrund dieser Vorfälle habe er nichts erzählt. Insgesamt habe er – trotz der sechsmaligen Befragung zu seinen Fluchtgründen - keinen asylrelevanten Fluchtgrund vorbringen können und habe auch ein solcher von Amts wegen nicht festgestellt werden können. Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass der Antragsteller eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Aufgrund der verübten Straftaten iZm der Wiederholungsgefahr stelle er eine Gefahr für die Allgemeinheit dar und befinde sich derzeit in einem forensisch-therapeutischen Zentrum. Eine positive Zukunftsprognose könne nicht gestellt werden und wurde diesbzgl. auf das Urteil des LG Wiener Neustadt vom 14.01.2021 verwiesen und nähere Ausführungen dazu getätigt. Aufgrund der Gefahr, welcher der Antragsteller für die Allgemeinheit darstelle, sowie wegen des Vorliegens des Tatbestandsmerkmals des § 9 Absatz 2 Z. 2 AsylG sei der Antrag auf subsidiären Schutz

§ 8Absatz 3a Asyl

G ex lege abzuweisen. Spruchpunkt römisch zwei. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass der Antragsteller eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Aufgrund der verübten Straftaten iZm der Wiederholungsgefahr stelle er eine Gefahr für die Allgemeinheit dar und befinde sich derzeit in einem forensisch-therapeutischen Zentrum. Eine positive Zukunftsprognose könne nicht gestellt werden und wurde diesbzgl. auf das Urteil des LG Wiener Neustadt vom 14.01.2021 verwiesen und nähere Ausführungen dazu getätigt. Aufgrund der Gefahr, welcher der Antragsteller für die Allgemeinheit darstelle, sowie wegen des Vorliegens des Tatbestandsmerkmals des Paragraph 9, Absatz 2 Ziffer 2, AsylG sei der Antrag auf subsidiären Schutz

Paragraph 8, Absatz 3a AsylG ex lege abzuweisen. Zu Spruchpunkt III. hielt das BFA fest, dass Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G nicht gegeben seien. Zu Spruchpunkt römisch drei. hielt das BFA fest, dass Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG nicht gegeben seien. Zu Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle. Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgeführt, dass die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle. In Bezug auf die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung (Spruchpunkt V.) wurde im Rahmen der getroffenen Feststellungen ausgeführt, dass der BF im Falle der Rückkehr nicht auf die Unterstützung durch den Erwachsenenvertreter zurückgreifen könne und könne er aktuell aus eigenem seine persönlichen Bedürfnisse nicht selbständig besorgen. Er bedürfe einer sehr intensiven psychiatrischen und psychologischen Behandlung, weswegen eine Gefährdung seiner Person im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch nicht ausgeschlossen werde können. In Bezug auf die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf.) wurde im Rahmen der getroffenen Feststellungen ausgeführt, dass der BF im Falle der Rückkehr nicht auf die Unterstützung durch den Erwachsenenvertreter zurückgreifen könne und könne er aktuell aus eigenem seine persönlichen Bedürfnisse nicht selbständig besorgen. Er bedürfe einer sehr intensiven psychiatrischen und psychologischen Behandlung, weswegen eine Gefährdung seiner Person im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch nicht ausgeschlossen werde können. Letztlich wurde unter Spruchpunkt VI. erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Letztlich wurde unter Spruchpunkt römisch sechs. erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen gerichtlichen Erwachsenenvertreter fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkt II. bis VI.. Spruchpunkt I. blieb ausdrücklich unangefochten. Begründend wurde im wesentlichen – unter Hinweis auf höchstgerichtliche Judikatur zu Artikel 3 EMRK - ausgeführt, dass die Voraussetzungen für Gewährung von subsidiärem Schutz gegeben seien und kein Aberkennungstatbestand vorliege. Im vorliegenden Fall sei aufgrund der Feststellungen des BFA und des vom Gericht eingeholten Gutachtens und der rechtlichen Beurteilung des BFA unstrittig, dass der BF aufgrund seiner psychischen Erkrankung und der Tatsache, dass die medizinische Versorgung in Bangladesch nicht gegeben sei, im Falle der Abschiebung nach Bangladesch einer Verletzung von Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre. Bemängelt wurde ferner, dass das BFA bei Anwendung des § 9 Absatz 2 AsylG keine Güterabwägung vorgenommen habe; die Straftaten des BF würden kein Verbrechen darstellen, sondern handle es sich dabei um Vergehen, wozu das BFA keine Feststellungen getroffen habe. Ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer nicht „schuldfähig“ sei und er auch nicht verurteilt worden war und dass eine Maßnahme nach § 21 StGB erfolgte, dies ausschließlich aufgrund seiner Erkrankung. Ferner wurde in Bezug auf die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung bei gleichzeitiger Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung auf das anhängige Vorabentscheidungsverfahren des VwGH zu Zahl Ra 2021/200246(EU2021/007) vom 20.10.2021, C-663/21 verwiesen.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen gerichtlichen Erwachsenenvertreter fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch zwei. bis römisch sechs.. Spruchpunkt römisch eins. blieb ausdrücklich unangefochten. Begründend wurde im wesentlichen – unter Hinweis auf höchstgerichtliche Judikatur zu Artikel 3 EMRK - ausgeführt, dass die Voraussetzungen für Gewährung von subsidiärem Schutz gegeben seien und kein Aberkennungstatbestand vorliege. Im vorliegenden Fall sei aufgrund der Feststellungen des BFA und des vom Gericht eingeholten Gutachtens und der rechtlichen Beurteilung des BFA unstrittig, dass der BF aufgrund seiner psychischen Erkrankung und der Tatsache, dass die medizinische Versorgung in Bangladesch nicht gegeben sei, im Falle der Abschiebung nach Bangladesch einer Verletzung von Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre. Bemängelt wurde ferner, dass das BFA bei Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2 AsylG keine Güterabwägung vorgenommen habe; die Straftaten des BF würden kein Verbrechen darstellen, sondern handle es sich dabei um Vergehen, wozu das BFA keine Feststellungen getroffen habe. Ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer nicht „schuldfähig“ sei und er auch nicht verurteilt worden war und dass eine Maßnahme nach Paragraph 21, StGB erfolgte, dies ausschließlich aufgrund seiner Erkrankung. Ferner wurde in Bezug auf die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung bei gleichzeitiger Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung auf das anhängige Vorabentscheidungsverfahren des VwGH zu Zahl Ra 2021/200246(EU2021/007) vom 20.10.2021, C-663/21 verwiesen.
  3. Mit Schriftsatz des BVwG vom 03.11.2023 erging an die Parteien des Verfahrens eine Beweisaufnahme

§ 45Absatz 3 AVG.

Im Rahmen dieser Beweisaufnahme wurde den Parteien das aktuelle LIB der Staatendokumentation zu Bangladesch vom 14.06.2023 zu Kenntnis gebracht und wurde ihnen die Möglichkeit eingeräumt dazu binnen einer Frist von 2 Wochen Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde der gerichtliche Erwachsenenvertreter ersucht, binnen derselben Frist von 2 Wochen, bekannt zu geben, ob sich seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides Änderungen hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes des BF sowie seiner Einsichtsfähigkeit ergeben haben und ob der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufrecht bleibt. Ergänzend wurde auf die Entscheidung des VwGH vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, im Zusammenhang mit der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-663/21 vom 6. Juli 2023 verwiesen (Der EuGH ist im genannten Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, zum Ergebnis gekommen, dass Art. 5 Rückführungsrichtlinie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist (Spruchpunkt 2. dieses Urteils)) verwiesen. 10. Mit Schriftsatz des BVwG vom 03.11.2023 erging an die Parteien des Verfahrens eine Beweisaufnahme

Paragraph 45, Absatz 3 AVG. Im Rahmen dieser Beweisaufnahme wurde den Parteien das aktuelle LIB der Staatendokumentation zu Bangladesch vom 14.06.2023 zu Kenntnis gebracht und wurde ihnen die Möglichkeit eingeräumt dazu binnen einer Frist von 2 Wochen Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde der gerichtliche Erwachsenenvertreter ersucht, binnen derselben Frist von 2 Wochen, bekannt zu geben, ob sich seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides Änderungen hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes des BF sowie seiner Einsichtsfähigkeit ergeben haben und ob der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufrecht bleibt. Ergänzend wurde auf die Entscheidung des VwGH vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, im Zusammenhang mit der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-663/21 vom

  1. Juli 2023 verwiesen (Der EuGH ist im genannten Urteil vom
  2. Juli 2023, C-663/21, zum Ergebnis gekommen, dass Artikel 5, Rückführungsrichtlinie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist (Spruchpunkt
  3. dieses Urteils)) verwiesen.
  4. Seitens des gerichtlichen Erwachsenenvertreters langte mit Datum 15.11.2023 eine Stellungnahme beim BVwG ein. In dieser Stellungnahme wird mitgeteilt, dass sich seit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides an der gesundheitlichen Situation des BF nichts geändert habe und werde dies auch aktuell von der Sozialarbeiterin des Forensisch-therapeutischen Zentrums Wien-Favoriten bestätigt (mit Verweis auf deren e-mail vom 15.11.2023; darin wird ausgeführt: „An seinem Störungsbild hat sich nach wie vor nichts verändert. Eine Verständigung mit ihm ist weiterhin kaum möglich. Therapeutisch kann er dzt noch nicht eingegliedert werden.“) Nach Mitteilung der zuständigen Einrichtung sowie der Sozialarbeiter, habe sich auch am Verhalten des BF keine Änderung ergeben; dieser sei nach wie vor nicht zu irgendwelchen Behandlungen, Maßnahmen oder Therapien bereit. Auch für den gerichtlichen Erwachsenenvertreter selbst, sei es bislang noch nicht möglich gewesen, mit dem BF Kontakt aufzunehmen, da er mit ihm nicht spreche. Da auch nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer irgendwelche Aussagen tätige, und diese auch in der Vergangenheit nicht gemacht habe, werde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet. In Bezug auf die Erkrankung und die höchstgerichtliche Judikatur für die Gewährung von subsidiärem Schutz werde ausdrücklich auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. Die belangte Behörde ließ die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ungenutzt verstreiche.
  5. Nach Anfrage seitens des BVwG, wurde von der Justizanstalt Wien-Favoriten mitgeteilt, dass der BF am 02.01.2024 einen neuerlichen Antrag auf bedingte Entlassung gestellt hat.
  6. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29.01.2024 (in Rechtskraft seit 27.02.2024) wurde verfügt, dass die weitere Unterbringung des BF in einem forensisch-therapeutischen Zentrum

§ 21Absatz 1 St

GB notwendig sei. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass sich aus sämtlichen eingeholten Stellungnahmen (Stellungnahme des sozialen Dienstes ( Psychiatrische Stellungnahme, Therapieverlauf im FTZ-Wien-Favoriten, Klinisch psychologische Stellungnahme), Bericht der Anstaltsleitung, Bericht des BFA) übereinstimmend ergäbe, dass der Untergebrachte (der BF) nicht krankheitseinsichtig sei, sich aktuell keiner Behandlung oder Therapie unterziehe und die einweisungsrelevante Gefährlichkeit sohin noch nicht (ausreichend) abgebaut werden habe können. Vollzugslockerungen wurden noch nicht bewilligt. Spruchgemäß sei in Übereinstimmung mit der StA Wien und dem FTZ Wien-Favoriten die weitere Anhaltung des Genannten in der vorbeugenden Maßnahme

§ 21Absatz 1 St

GB zu beschließen. 13. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29.01.2024 (in Rechtskraft seit 27.02.2024) wurde verfügt, dass die weitere Unterbringung des BF in einem forensisch-therapeutischen Zentrum

Paragraph 21, Absatz 1 StGB notwendig sei. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass sich aus sämtlichen eingeholten Stellungnahmen (Stellungnahme des sozialen Dienstes ( Psychiatrische Stellungnahme, Therapieverlauf im FTZ-Wien-Favoriten, Klinisch psychologische Stellungnahme), Bericht der Anstaltsleitung, Bericht des BFA) übereinstimmend ergäbe, dass der Untergebrachte (der BF) nicht krankheitseinsichtig sei, sich aktuell keiner Behandlung oder Therapie unterziehe und die einweisungsrelevante Gefährlichkeit sohin noch nicht (ausreichend) abgebaut werden habe können. Vollzugslockerungen wurden noch nicht bewilligt. Spruchgemäß sei in Übereinstimmung mit der StA Wien und dem FTZ Wien-Favoriten die weitere Anhaltung des Genannten in der vorbeugenden Maßnahme

Paragraph 21, Absatz 1 StGB zu beschließen.

  1. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Verfahrensbestimmungen 1.
  3. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 1.3. Prüfungsumfang

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Absatz 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

  1. Zur Entscheidungsbegründung: Auf der Grundlage des Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen: 2.I. Feststellungen: 2.1.
  2. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch, Hindu und Angehöriger der Volksgruppe der Bengalen. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer reiste aus Bangladesch aus, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte nach Einreiseverweigerung durch die deutschen Behörden am 12.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. 2.1.
  3. Der Beschwerdeführer leidet lt. fachärztlichem Gutachten vom 07.07.2022 an multiplen psychischen Erkrankungen. Bei ihm wurde sowohl eine undifferenzierte Schizophrenie als auch ein elektiver Autismus diagnostiziert. Seine Erkrankung hat sich bislang nicht verbessert. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner psychischen Erkrankung prozessunfähig. Seitens des Bezirksgerichte Wiener Neustadt und Favoriten wurde dem Beschwerdeführer ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter zur Seite gestellt. Der BF befand sich vom 13.10.2020 bis 31.08.2021 in der JA Wiener Neustadt und vom 31.08.2021 bis 06.12.2021 in der JA Göllersdorf in Untersuchungshaft bzw. im Maßnahmenvollzug. Seit 06.12.2021 ist der BF in der JA Wien-Favoriten untergebracht. Mit Beschluss des LG Korneuburg vom 25.01.2022 wurde der Antrag auf bedingte Entlassung des BF aus dem Maßnahmenvollzug abgewiesen und festgestellt, dass die weitere Unterbringung des BF in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher notwendig ist. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29.01.2024 (in Rechtskraft seit 27.02.2024) wurde verfügt, dass die weitere Unterbringung des BF in einem forensisch-therapeutischen Zentrum

§ 21Absatz 1 St

GB notwendig sei. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29.01.2024 (in Rechtskraft seit 27.02.2024) wurde verfügt, dass die weitere Unterbringung des BF in einem forensisch-therapeutischen Zentrum

Paragraph 21, Absatz 1 StGB notwendig sei. Der Beschwerdeführer stellt aufgrund der verübten Straftaten iZm der Wiederholungsgefahr eine Gefahr für die Allgemeinheit dar und befindet sich derzeit in einem forensisch-therapeutischen Zentrum. 2.1.3. Zur Verurteilung und Gefährlichkeit des BF: Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG Wiener Neustadt vom 14.01.2021 GZ: 041 HV 69/2020p

§ 269(1) 1. Fall St

GB sowie

§ 15StGB iVm §§ 83

(1), 84
(2)StGB wegen der am 13.10.2020 begangen Tat verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am 19.01.2021 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG Wiener Neustadt vom 14.01.2021 GZ: 041 HV 69/2020p

Paragraph 269,

(1)1. Fall StGB sowie

Paragraph 15, StGB in Verbindung mit Paragraphen 83,

(1), 84
(2)StGB wegen der am 13.10.2020 begangen Tat verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am 19.01.2021 in Rechtskraft. Mit Urteil des LG Wiener Neustadt vom 14.01.2021 wurde der BF in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB eingewiesen. Mit Urteil des LG Wiener Neustadt vom 14.01.2021 wurde der BF in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB eingewiesen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer unter Einfluss einer undifferenzierten Schizophrenie, somit eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geisteigen bzw. seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, und einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung im Sinne des § 11 StGB, zwei Polizeibeamte sowie den Sachverständigen mit Gewalt und durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung, nämlich der vom BVwG angeordneten psychiatrischen Begutachtung, gehindert, indem er aufsprang, Gegenstände durch die Räumlichkeiten warf, die Anwesenden beschimpfte, die Tasche des Sachverständigen samt darin befindlichen Laptop gezielt gegen den Polizeibeamten schleuderte und diesen dabei am Schienbein traf, in weiterer Folge den Polizeibeamten, der ihn zu beruhigen versuchte, mit Körperkraft und unter Einsatz einer Zimmertür aus dem Raum zu drängen trachtete und als dies erfolglos blieb, vom Fensterbrett ein Messer mit einer ca. 15-20 cm Klingenlänge holte, es gegen die Beamten richtete und auf einen Beamten zukam, sodass sich die Polizeibeamten rücklings aus dem Zimmer zurückziehen mussten. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer unter Einfluss einer undifferenzierten Schizophrenie, somit eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geisteigen bzw. seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, und einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung im Sinne des Paragraph 11, StGB, zwei Polizeibeamte sowie den Sachverständigen mit Gewalt und durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung, nämlich der vom BVwG angeordneten psychiatrischen Begutachtung, gehindert, indem er aufsprang, Gegenstände durch die Räumlichkeiten warf, die Anwesenden beschimpfte, die Tasche des Sachverständigen samt darin befindlichen Laptop gezielt gegen den Polizeibeamten schleuderte und diesen dabei am Schienbein traf, in weiterer Folge den Polizeibeamten, der ihn zu beruhigen versuchte, mit Körperkraft und unter Einsatz einer Zimmertür aus dem Raum zu drängen trachtete und als dies erfolglos blieb, vom Fensterbrett ein Messer mit einer ca. 15-20 cm Klingenlänge holte, es gegen die Beamten richtete und auf einen Beamten zukam, sodass sich die Polizeibeamten rücklings aus dem Zimmer zurückziehen mussten. Der Beschwerdeführer hat dadurch einen Polizeibeamten durch den Wurf mit der Tasche vorsätzlich versucht am Körper zu verletzen, wobei die Körperverletzung an einem Beamten während der Ausübung seines Dienstes erfolgte und sohin Taten begangen wurden, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind und die ihm, wäre er zurechnungsfähig gewesen, als das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269
(1)1. Fall StGB und das Vergehen der versuchten schweren Körperverletzung nach § 15 StGB iVm §§ 83
(1), 84
(2)StGB § 15 zuzurechnen wären. Der Beschwerdeführer hat dadurch einen Polizeibeamten durch den Wurf mit der Tasche vorsätzlich versucht am Körper zu verletzen, wobei die Körperverletzung an einem Beamten während der Ausübung seines Dienstes erfolgte und sohin Taten begangen wurden, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind und die ihm, wäre er zurechnungsfähig gewesen, als das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269,
(1)1. Fall StGB und das Vergehen der versuchten schweren Körperverletzung nach Paragraph 15, StGB in Verbindung mit Paragraphen 83,
(1), 84
(2)StGB Paragraph 15, zuzurechnen wären. Da hinreichende Gründe für die Befürchtung vorliegen, dass der Betroffen sonst unter dem Einfluss seiner geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde, war er in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Absatz 1 StGB einzuweisen. Da hinreichende Gründe für die Befürchtung vorliegen, dass der Betroffen sonst unter dem Einfluss seiner geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde, war er in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz 1 StGB einzuweisen. In der rechtlichen Begründung des Urteils vom 14.01.2021 wurde im wesentlichen festgehalten, dass die festgestellten Taten mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind. Der Betroffene könne aber für diese Taten aufgrund seiner Erkrankung und damit verbundenen aufgehobenen Diskretions- und Dispositionsfähigkeit nicht bestraft werden. DA zu befürchten ist, dass der Betroffene unter dem Einfluss seiner Krankheit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde, liegen sämtliche Voraussetzungen für eine Einweisung nach § 21 Absatz 1 StGB vor. Der Sachverständige kam in seinem Gutachten zum Ergebnis, dass aus medizinischer Sicht eine unbedingte Unterbringung erforderlich ist. Der Zustand des Betroffenen habe sich auch nicht geändert. Es könne daher derzeit nicht angenommen werden, dass die bloße Androhung der Unterbringung ausreichen werde, um die vom Betroffene ausgehende und weiterbestehende Gefährlichkeit hintanzuhalten. Eine bedingte Unterbringung unter Setzung einer Probefrist war daher nicht möglich. Es bestehe auch keine Möglichkeit, die Gefährlichkeit durch Erteilung von Weisungen hintanzuhalten, da der Betroffene keine Notwendigkeit sehe, sich behandeln zu lassen und nicht erwartet werden könne, dass er sich an Weisungen halten werde. In der rechtlichen Begründung des Urteils vom 14.01.2021 wurde im wesentlichen festgehalten, dass die festgestellten Taten mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind. Der Betroffene könne aber für diese Taten aufgrund seiner Erkrankung und damit verbundenen aufgehobenen Diskretions- und Dispositionsfähigkeit nicht bestraft werden. DA zu befürchten ist, dass der Betroffene unter dem Einfluss seiner Krankheit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde, liegen sämtliche Voraussetzungen für eine Einweisung nach Paragraph 21, Absatz 1 StGB vor. Der Sachverständige kam in seinem Gutachten zum Ergebnis, dass aus medizinischer Sicht eine unbedingte Unterbringung erforderlich ist. Der Zustand des Betroffenen habe sich auch nicht geändert. Es könne daher derzeit nicht angenommen werden, dass die bloße Androhung der Unterbringung ausreichen werde, um die vom Betroffene ausgehende und weiterbestehende Gefährlichkeit hintanzuhalten. Eine bedingte Unterbringung unter Setzung einer Probefrist war daher nicht möglich. Es bestehe auch keine Möglichkeit, die Gefährlichkeit durch Erteilung von Weisungen hintanzuhalten, da der Betroffene keine Notwendigkeit sehe, sich behandeln zu lassen und nicht erwartet werden könne, dass er sich an Weisungen halten werde. Mit Beschluss des LG Korneuburg vom 25.01.2022 wurde der Antrag auf bedingte Entlassung des BF aus dem Maßnahmenvollzug abgewiesen und festgestellt, dass die weitere Unterbringung des BF in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher notwendig ist. Begründend wurde ausgeführt, dass sich aus der Stellungnahme der Justizanstalt Göllersdorf keine Anzeichen für eine ausschlaggebende Besserung der Entwicklung bzw. des Gesundheitszustandes des Untergebrachten ergaben. Die Bewährungschancen des Untergebrachten wären zum jetzigen Zeitpunkt durch eine unvorbereitete und überstürzte Entlassung zusätzlich gefährdet. Es bedürfe bei der Persönlichkeitsstruktur und dem Krankheitsbild des Betroffenen einer gründlichen Vorbereitung der bedingten Entlassung und eines Programms für die unumgängliche Weiterbetreuung in Form unterstützender Hilfe und einer überwachenden Obsorge. Dieses – für die bedingte Entlassung unabdingbare – Programm konnte nicht einmal ansatzweise erstellt oder wirksam erprobt werden, sodass basierend auf der aktuellen psychiatrischen Stellungnahme im Einklang mit der ebenfalls ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Korneuburg vom 05.11.2021 spruchgemäß zu entscheiden war. Auf die Aufforderung des BVwG vom 03.11.2023 an den gerichtlichen Erwachsenvertreter, ob sich seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides Änderungen hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes des BF sowie seiner Einsichtsfähigkeit ergeben haben, gab dieser in seiner Stellungnahme vom 15.11.2023 wie folgt bekannt: In Stellungnahme wird mitgeteilt, dass sich seit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides an der gesundheitlichen Situation des BF nichts geändert habe und werde dies auch aktuell von der Sozialarbeiterin des Forensisch-therapeutischen Zentrums Wien-Favoriten bestätigt (mit Verweis auf deren e-mail vom 15.11.2023; darin wird ausgeführt: „An seinem Störungsbild hat sich nach wie vor nichts verändert. Eine Verständigung mit ihm ist weiterhin kaum möglich. Therapeutisch kann er dzt noch nicht eingegliedert werden.“) Nach Mitteilung der zuständigen Einrichtung sowie der Sozialarbeiter, habe sich auch am Verhalten des BF keine Änderung ergeben; dieser sei nach wie vor nicht zu irgendwelchen Behandlungen, Maßnahmen oder Therapien bereit. Auch für den gerichtlichen Erwachsenenvertreter selbst, sei es bislang noch nicht möglich gewesen, mit dem BF Kontakt aufzunehmen, da er mit ihm nicht spreche. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29.01.2024 (in Rechtskraft seit 27.02.2024) wurde verfügt, dass die weitere Unterbringung des BF in einem forensisch-therapeutischen Zentrum

§ 21Absatz 1 St

GB notwendig sei. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass sich aus sämtlichen eingeholten Stellungnahmen (Stellungnahme des sozialen Dienstes ( Psychiatrische Stellungnahme, Therapieverlauf im FTZ-Wien-Favoriten, Klinisch psychologische Stellungnahme), Bericht der Anstaltsleitung, Bericht des BFA) übereinstimmend ergäbe, dass der Untergebrachte (der BF) nicht krankheitseinsichtig sei, sich aktuell keiner Behandlung oder Therapie unterziehe und die einweisungsrelevante Gefährlichkeit sohin noch nicht (ausreichend) abgebaut werden habe können. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29.01.2024 (in Rechtskraft seit 27.02.2024) wurde verfügt, dass die weitere Unterbringung des BF in einem forensisch-therapeutischen Zentrum

Paragraph 21, Absatz 1 StGB notwendig sei. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass sich aus sämtlichen eingeholten Stellungnahmen (Stellungnahme des sozialen Dienstes ( Psychiatrische Stellungnahme, Therapieverlauf im FTZ-Wien-Favoriten, Klinisch psychologische Stellungnahme), Bericht der Anstaltsleitung, Bericht des BFA) übereinstimmend ergäbe, dass der Untergebrachte (der BF) nicht krankheitseinsichtig sei, sich aktuell keiner Behandlung oder Therapie unterziehe und die einweisungsrelevante Gefährlichkeit sohin noch nicht (ausreichend) abgebaut werden habe können. Wie sich insbesondere aus dem Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29.01.2024, mit welchem der Antrag auf bedingte Entlassung des BF aus dem Maßnahmenvollzug abgewiesen wurde, sowie auch aus der Stellungnahme des gerichtlichen Erwachsenenvertreters vom 15.11.2023 ergibt, hat sich an der gesundheitlichen Situation des BF nichts geändert und ergaben sich keine Anzeichen für eine ausschlaggebende Besserung der Entwicklung bzw. des Gesundheitszustandes. Der Beschwerdeführer stellt sohin aufgrund der verübten Straftaten iZm der Wiederholungsgefahr eine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum ist seit Dezember 2021 aufrecht. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als gemeingefährlich, als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen. Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellt eine erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen an der Verhinderung von Straftaten insb. gegen die Rechtsgüter Leib und Leben sowie fremdes Vermögen dar. Im Hinblick auf das bisherige strafbare Verhalten und das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in Zukunft neuerlich Straftaten begehen wird. Die Annahme eines Ausschlussgrundes

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 AsylG ist eine Maßnahme, die in einem angemessenen Verhältnis zu der Gemeingefahr, die der Beschwerdeführer darstellt, steht; sie ist verhältnismäßig. Der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck kann nicht durch eine den Beschwerdeführer weniger beeinträchtigende Maßnahme, die darauf gerichtet ist, den Schutz der Allgemeinheit wirksam herzustellen, erreicht werden.Die Annahme eines Ausschlussgrundes

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ist eine Maßnahme, die in einem angemessenen Verhältnis zu der Gemeingefahr, die der Beschwerdeführer darstellt, steht; sie ist verhältnismäßig. Der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck kann nicht durch eine den Beschwerdeführer weniger beeinträchtigende Maßnahme, die darauf gerichtet ist, den Schutz der Allgemeinheit wirksam herzustellen, erreicht werden. 2.1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat: Die belangte Behörde hat festgestellt, dass vor dem Hintergrund des Krankheitsbildes des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, bei einer zum jetzigen Zeitpunkt erfolgenden Rückkehr ins Heimatland, dieser gefährdet wäre, in eine existentielle Notlage zu geraten und wurde damit die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung begründet. Damit stünde dem Beschwerdeführer grundsätzlich ein Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 zu. Damit stünde dem Beschwerdeführer grundsätzlich ein Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu. 2.1.

  1. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Bangladesch werden insbesondere folgende, - im Zuge der vorgenommenen Beweisaufnahme (siehe oben, Punkte I.10.) in das Verfahren eingeführte -, Länderfeststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber dem Beschwerdeführer (OZ 3) offengelegten Quellen (LIB der Staatendokumentation zu Bangladesch vom 14.06.2023) dem Verfahren zugrunde gelegt:2.1.
  2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Bangladesch werden insbesondere folgende, - im Zuge der vorgenommenen Beweisaufnahme (siehe oben, Punkte römisch eins.10.) in das Verfahren eingeführte -, Länderfeststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber dem Beschwerdeführer (OZ 3) offengelegten Quellen (LIB der Staatendokumentation zu Bangladesch vom 14.06.2023) dem Verfahren zugrunde gelegt: „[...] Politische Lage Letzte Änderung 2023-06-14 Nach einem neunmonatigen Befreiungskrieg erklärte die Volksrepublik Bangladesch am 26.03.1971, unterstützt durch Indien, ihre Unabhängigkeit von Pakistan (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. BS 23.02.2022). Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und [bengalischen, Anmerkung] Nationalismus als Ziele fest (ÖB New Delhi 11.2022). Die turbulente Geschichte der letzten fünf Jahrzehnte führte wegen Militärherrschaften und einer allmählichen Aushöhlung der Demokratie unter zivilen Regierungen zum derzeitigen hybriden Regime (BS 23.02.2022; vgl. CEIP 06.09.2022). 1991 kehrte das Land offiziell zu einem parlamentarischen System zurück, aber persönliches Charisma und verfassungsrechtliche Bestimmungen führten zur Konzentration der Macht in den Händen der jeweiligen Premierministerin, Khaleda Zia (1991-1996, 2001) und Sheikh Hasina (1996-2001, 2008 bis heute) (BS 23.02.2022; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Persönliche Animosität zwischen diesen beiden Machthaberinnen und ein Vertrauensdefizit zwischen den zwei Parteien führte zu einer schädlichen politischen Kultur (BS 23.02.2022; vgl. DFAT 0.11.2022; FH 10.3.2023), während die demokratischen Institutionen entweder nicht vorhanden oder stark geschwächt blieben (BS 23.02.2022).Nach einem neunmonatigen Befreiungskrieg erklärte die Volksrepublik Bangladesch am 26.03.1971, unterstützt durch Indien, ihre Unabhängigkeit von Pakistan (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche BS 23.02.2022). Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und [bengalischen, Anmerkung] Nationalismus als Ziele fest (ÖB New Delhi 11.2022). Die turbulente Geschichte der letzten fünf Jahrzehnte führte wegen Militärherrschaften und einer allmählichen Aushöhlung der Demokratie unter zivilen Regierungen zum derzeitigen hybriden Regime (BS 23.02.2022; vergleiche CEIP 06.09.2022). 1991 kehrte das Land offiziell zu einem parlamentarischen System zurück, aber persönliches Charisma und verfassungsrechtliche Bestimmungen führten zur Konzentration der Macht in den Händen der jeweiligen Premierministerin, Khaleda Zia (1991-1996, 2001) und Sheikh Hasina (1996-2001, 2008 bis heute) (BS 23.02.2022; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022). Persönliche Animosität zwischen diesen beiden Machthaberinnen und ein Vertrauensdefizit zwischen den zwei Parteien führte zu einer schädlichen politischen Kultur (BS 23.02.2022; vergleiche DFAT 0.11.2022; FH 10.3.2023), während die demokratischen Institutionen entweder nicht vorhanden oder stark geschwächt blieben (BS 23.02.2022). Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralstaatlich organisiert (ÖB New Delhi 11.2022). Das Land ist in acht Regierungsbezirke (Divisions), 64 Landkreise (Districts), 492 Polizeibezirke (Thana/Upazila), über 4.500 Gemeindeverbände (Unions) und ca. 87.000 Dorfgemeinden gegliedert (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (CHT) gilt eine besondere Verwaltung, die der lokalen (indigenen), nicht-bengalischen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB New Delhi 11.2022).Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralstaatlich organisiert (ÖB New Delhi 11.2022). Das Land ist in acht Regierungsbezirke (Divisions), 64 Landkreise (Districts), 492 Polizeibezirke (Thana/Upazila), über 4.500 Gemeindeverbände (Unions) und ca. 87.000 Dorfgemeinden gegliedert (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022). Im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (CHT) gilt eine besondere Verwaltung, die der lokalen (indigenen), nicht-bengalischen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB New Delhi 11.2022). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird; eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt großteils zeremonielle Funktionen aus (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. FH 10.03.2023). Präsident Abdul Hamid wurde 2018 ohne Gegenkandidaten für eine zweite Amtszeit gewählt (FH 10.03.2023). Die Macht liegt in den Händen des Regierungschefs, der von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt wird. Dieser Premierminister ernennt die Regierungsmitglieder, die vom Präsidenten bestätigt werden (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. AA 23.08.2022; BS 23.02.2022). Zudem untersteht das Militär, das zwar für die äußere Sicherheit zuständig ist, aber auch für interne Sicherheitsanforderungen eingesetzt werden kann, dem Premierminister, der gleichzeitig Verteidigungsminister ist (AA 23.08.2022).Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird; eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt großteils zeremonielle Funktionen aus (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche FH 10.03.2023). Präsident Abdul Hamid wurde 2018 ohne Gegenkandidaten für eine zweite Amtszeit gewählt (FH 10.03.2023). Die Macht liegt in den Händen des Regierungschefs, der von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt wird. Dieser Premierminister ernennt die Regierungsmitglieder, die vom Präsidenten bestätigt werden (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche AA 23.08.2022; BS 23.02.2022). Zudem untersteht das Militär, das zwar für die äußere Sicherheit zuständig ist, aber auch für interne Sicherheitsanforderungen eingesetzt werden kann, dem Premierminister, der gleichzeitig Verteidigungsminister ist (AA 23.08.2022). Das nationale Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer, die sich aus 350 Mitgliedern zusammensetzt, von denen 300 in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählt werden. Die verbleibenden 50 Sitze sind für Frauen reserviert, die von den vorgenannten Abgeordneten gewählt werden (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Direkte Wahlen zum Einkammerparlament, an denen alle Bürger ab dem
  3. Lebensjahr teilnehmen können, finden in der Regel alle fünf Jahre statt (AA 23.08.2022).Das nationale Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer, die sich aus 350 Mitgliedern zusammensetzt, von denen 300 in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählt werden. Die verbleibenden 50 Sitze sind für Frauen reserviert, die von den vorgenannten Abgeordneten gewählt werden (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022). Direkte Wahlen zum Einkammerparlament, an denen alle Bürger ab dem
  4. Lebensjahr teilnehmen können, finden in der Regel alle fünf Jahre statt (AA 23.08.2022). Bangladesch hat ein Mehrparteiensystem (FH 10.03.2023). Die Anwendung des reinen Mehrheitswahlrechts hatte in der Vergangenheit die Herausbildung zweier dominierender und konkurrierender Parteien, der „Bangladesh Nationalist Party“ (BNP) und der „Awami League“ (AL), begünstigt (AA 23.08.2022; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Traditionell wurde die Macht abwechselnd von AL- und BNP-geführten Koalition[en] ausgeübt. Andere Parteien haben es schwer, sich durchzusetzen (FH 10.03.2023). Aus der Auseinandersetzung mit der BNP ist die AL jüngst als klarer Sieger hervorgegangen. Sie führt seit 2009 (Wiederwahl 2014 und 2018) die im Übrigen aus sehr kleinen Parteien bestehende Regierungskoalition an (AA 23.08.2022; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Während die BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der „Bangladesh Jamaat-e-Islami“ hat, bekommt die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei (LDP), der national-sozialen Partei „Jatiyo Samajtantrik Dal“ (JSD) sowie von der Jatiya Partei, die vom mittlerweile verstorbenen ehemaligen Militärdiktator Hossain Mohammad Ershad gegründet wurde (ÖB New Delhi 11.2022). Innerparteiliche Demokratie besteht in beiden Parteien nicht. Stark hierarchische Führungsstrukturen, in denen familiäre Bindungen, persönliche Loyalitäten und geschäftliche Verbindungen von großer Bedeutung sind, prägen alle Parteien. Das Führungspersonal von AL und BNP ist zudem deutlich überaltert (AA 23.08.2022; vgl. FH 10.03.2023). Des Weiteren schränken beide Parteien die politischen Möglichkeiten derjenigen ein, welche die jeweiligen internen Parteistrukturen in Frage stellen oder alternative Parteien gründen wollen (FH 10.03.2023). Wie in der Region üblich, geht es bei politischen Parteien weniger um Ideologie, als um einzelne Persönlichkeiten und deren Netzwerke, die im Falle eines Wahlsieges auch finanziell profitieren, indem sie mit wichtigen Staatsposten versorgt werden. Generell kann trotzdem gesagt werden, dass die BNP eher der konservativ-religiösen Seite zuneigt, wohingegen die AL eher links und laizistisch orientiert ist (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022).Bangladesch hat ein Mehrparteiensystem (FH 10.03.2023). Die Anwendung des reinen Mehrheitswahlrechts hatte in der Vergangenheit die Herausbildung zweier dominierender und konkurrierender Parteien, der „Bangladesh Nationalist Party“ (BNP) und der „Awami League“ (AL), begünstigt (AA 23.08.2022; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022). Traditionell wurde die Macht abwechselnd von AL- und BNP-geführten Koalition[en] ausgeübt. Andere Parteien haben es schwer, sich durchzusetzen (FH 10.03.2023). Aus der Auseinandersetzung mit der BNP ist die AL jüngst als klarer Sieger hervorgegangen. Sie führt seit 2009 (Wiederwahl 2014 und 2018) die im Übrigen aus sehr kleinen Parteien bestehende Regierungskoalition an (AA 23.08.2022; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022). Während die BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der „Bangladesh Jamaat-e-Islami“ hat, bekommt die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei (LDP), der national-sozialen Partei „Jatiyo Samajtantrik Dal“ (JSD) sowie von der Jatiya Partei, die vom mittlerweile verstorbenen ehemaligen Militärdiktator Hossain Mohammad Ershad gegründet wurde (ÖB New Delhi 11.2022). Innerparteiliche Demokratie besteht in beiden Parteien nicht. Stark hierarchische Führungsstrukturen, in denen familiäre Bindungen, persönliche Loyalitäten und geschäftliche Verbindungen von großer Bedeutung sind, prägen alle Parteien. Das Führungspersonal von AL und BNP ist zudem deutlich überaltert (AA 23.08.2022; vergleiche FH 10.03.2023). Des Weiteren schränken beide Parteien die politischen Möglichkeiten derjenigen ein, welche die jeweiligen internen Parteistrukturen in Frage stellen oder alternative Parteien gründen wollen (FH 10.03.2023). Wie in der Region üblich, geht es bei politischen Parteien weniger um Ideologie, als um einzelne Persönlichkeiten und deren Netzwerke, die im Falle eines Wahlsieges auch finanziell profitieren, indem sie mit wichtigen Staatsposten versorgt werden. Generell kann trotzdem gesagt werden, dass die BNP eher der konservativ-religiösen Seite zuneigt, wohingegen die AL eher links und laizistisch orientiert ist (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022). Auf lokaler Ebene üben die gewählten Volksvertreter die Regierungsgewalt sowohl durch die Verwaltung als auch durch nepotistische Netzwerke, welche eine Herausbildung starker Männer begünstigt, aus (BS 23.02.2022). Lokale Regierungen können ob ihrer Kompetenzen in kommunaler Entwicklung, Sozialfürsorge sowie Recht und Ordnung das tägliche Leben der Bürger erheblich beeinflussen. Da die bangladeschische Politik in hohem Maße auf Klientelismus beruht, ist Loyalität, vor allem gegenüber der Regierung, sehr wichtig.

lokalen Quellen sind persönliche Ergebenheiten zu lokalen Politikern oder anderen einflussreichen Personen entscheidend, um Zugang zu grundlegenden Gütern und Dienstleistungen (z. B. in Bezug auf Grund und Boden, Sozialhilfe, Arbeitsplätze) zu erhalten. Die Wahlen für die fünfjährigen Amtszeiten der lokalen Regierungen werden in Phasen durchgeführt (DFAT 30.11.2022). Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 23.08.2022; vgl. FH 10.03.2023). Das Militär, das Beteiligungen an verschiedenen Infrastrukturentwicklungsprojekten und Wirtschaftsunternehmen besitzt, und Großunternehmen nutzen ihren erheblichen politischen Einfluss, um ihre jeweiligen Interessen zu schützen. Derzeit sind 61% der Parlamentsabgeordneten Geschäftsleute, was deren Einfluss auf die Politik und Gesetzgebung widerspiegelt (BS 23.02.2022).Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 23.08.2022; vergleiche FH 10.03.2023). Das Militär, das Beteiligungen an verschiedenen Infrastrukturentwicklungsprojekten und Wirtschaftsunternehmen besitzt, und Großunternehmen nutzen ihren erheblichen politischen Einfluss, um ihre jeweiligen Interessen zu schützen. Derzeit sind 61% der Parlamentsabgeordneten Geschäftsleute, was deren Einfluss auf die Politik und Gesetzgebung widerspiegelt (BS 23.02.2022). Die Parlamentswahlen vom 30.12.2018 brachten einen überwältigenden Sieg für die von der AL geführte Regierungskoalition (ÖB New Delhi 11.2022), die sogenannte „Große Allianz“. Bei einer Wahlbeteiligung von fast 80% (Dhaka Tribune 31.12.2018) erhielt sie 96% der Stimmen und gewann 288 der 298 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (GD 31.12.2018; vgl. BS 23.2.2022; Dhaka Tribune 31.12.2018; ÖB New Delhi 11.2022). Die stark geschwächte, jedoch noch immer wichtigste Oppositionsparte BNP nahm an den Wahlen als Teil des Parteibündnisses „Jatiya Oikya Front“ teil (AA 23.08.2022). Diese vereinte Opposition errang lediglich acht Mandate, während die restlichen vier Mandate von unabhängigen Kandidaten errungen wurden bzw. aus anderen Gründen (Todesfall, etc.) vakant blieben (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. Dhaka Tribune 31.12.2018). Nach der Wahl kam es zu zahlreichen Unruhen und Gewaltausbrüchen mit mindestens 18 Todesopfern und über tausend Verletzten (ÖB New Delhi 11.2022).Die Parlamentswahlen vom 30.12.2018 brachten einen überwältigenden Sieg für die von der AL geführte Regierungskoalition (ÖB New Delhi 11.2022), die sogenannte „Große Allianz“. Bei einer Wahlbeteiligung von fast 80% (Dhaka Tribune 31.12.2018) erhielt sie 96% der Stimmen und gewann 288 der 298 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (GD 31.12.2018; vergleiche BS 23.2.2022; Dhaka Tribune 31.12.2018; ÖB New Delhi 11.2022). Die stark geschwächte, jedoch noch immer wichtigste Oppositionsparte BNP nahm an den Wahlen als Teil des Parteibündnisses „Jatiya Oikya Front“ teil (AA 23.08.2022). Diese vereinte Opposition errang lediglich acht Mandate, während die restlichen vier Mandate von unabhängigen Kandidaten errungen wurden bzw. aus anderen Gründen (Todesfall, etc.) vakant blieben (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche Dhaka Tribune 31.12.2018). Nach der Wahl kam es zu zahlreichen Unruhen und Gewaltausbrüchen mit mindestens 18 Todesopfern und über tausend Verletzten (ÖB New Delhi 11.2022). Lokale wie internationale Medien berichteten über massive Wahlmanipulationen durch AL-Kader. So wurde z. B. von Fällen berichtet, in denen die Kandidaten der Regierungspartei 100% der Stimmen erhielten (BS 23.02.2022). Während des Wahlkampfes gab es viele glaubwürdige Berichte über Schikanen, Einschüchterungen, willkürliche Verhaftungen und Gewalt, die es vielen Oppositionskandidaten und ihren Anhängern erschwerten, sich zu treffen, Kundgebungen abzuhalten oder ungehindert Wahlkampf zu betreiben (USDOS 20.03.2023; vgl. FH 10.03.2023). Vertreter der Opposition bestritten einhellig die Legitimität des Wahlergebnisses und sprachen von Berichten aus fast allen Wahlkreisen über Wahlbetrug und Unregelmäßigkeiten (ÖB New Delhi 11.2022). Die BNP behauptete auch, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Armee in den Wahlbetrug verwickelt waren (FH 10.03.2023).Lokale wie internationale Medien berichteten über massive Wahlmanipulationen durch AL-Kader. So wurde z. B. von Fällen berichtet, in denen die Kandidaten der Regierungspartei 100% der Stimmen erhielten (BS 23.02.2022). Während des Wahlkampfes gab es viele glaubwürdige Berichte über Schikanen, Einschüchterungen, willkürliche Verhaftungen und Gewalt, die es vielen Oppositionskandidaten und ihren Anhängern erschwerten, sich zu treffen, Kundgebungen abzuhalten oder ungehindert Wahlkampf zu betreiben (USDOS 20.03.2023; vergleiche FH 10.03.2023). Vertreter der Opposition bestritten einhellig die Legitimität des Wahlergebnisses und sprachen von Berichten aus fast allen Wahlkreisen über Wahlbetrug und Unregelmäßigkeiten (ÖB New Delhi 11.2022). Die BNP behauptete auch, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Armee in den Wahlbetrug verwickelt waren (FH 10.03.2023). Laut einer Einschätzung der EU-Delegation in Dhaka bzw. von westlichen Diplomaten kam es tatsächlich zu massiven Manipulationen in einem bisher nie dagewesenen Ausmaß (ÖB New Delhi 11.2022). Die Bertelsmann-Stiftung spricht von der am stärksten manipulierten Wahl der Landesgeschichte, weil die Wahlkommission, die Regierungspartei, die Verwaltung und die Strafverfolgungsbehörden inkl. des Militärs zusammenarbeiteten, um den Sieg der AL sicherzustellen. Aufgrund dieser gravierenden Defizite könne die Regierung laut der Bertelsmann-Stiftung auch nicht als demokratisch gewählt bezeichnet werden. Es mangelt sowohl an Transparenz als auch an Rechenschaftspflicht (BS 23.02.2022). Mehrere in- wie ausländische Wahlbeobachtungsmissionen konnten die Wahlen nicht beobachten, weil die Akkreditierung verzögert oder verweigert wurde (FH 10.03.2023; vgl. USDOS 20.03.2023). Durch diesen überragenden Sieg der AL ist die BNP mittlerweile auf der politischen Bühne de facto inexistent (ÖB New Delhi 11.2022). Die nächste Wahl findet voraussichtlich im Januar 2024 statt (DFAT 30.11.2022).Laut einer Einschätzung der EU-Delegation in Dhaka bzw. von westlichen Diplomaten kam es tatsächlich zu massiven Manipulationen in einem bisher nie dagewesenen Ausmaß (ÖB New Delhi 11.2022). Die Bertelsmann-Stiftung spricht von der am stärksten manipulierten Wahl der Landesgeschichte, weil die Wahlkommission, die Regierungspartei, die Verwaltung und die Strafverfolgungsbehörden inkl. des Militärs zusammenarbeiteten, um den Sieg der AL sicherzustellen. Aufgrund dieser gravierenden Defizite könne die Regierung laut der Bertelsmann-Stiftung auch nicht als demokratisch gewählt bezeichnet werden. Es mangelt sowohl an Transparenz als auch an Rechenschaftspflicht (BS 23.02.2022). Mehrere in- wie ausländische Wahlbeobachtungsmissionen konnten die Wahlen nicht beobachten, weil die Akkreditierung verzögert oder verweigert wurde (FH 10.03.2023; vergleiche USDOS 20.03.2023). Durch diesen überragenden Sieg der AL ist die BNP mittlerweile auf der politischen Bühne de facto inexistent (ÖB New Delhi 11.2022). Die nächste Wahl findet voraussichtlich im Januar 2024 statt (DFAT 30.11.2022). Regierung, Parlament, Verwaltung und weitere Institutionen sind fest in der Hand der AL, die mit einer verfassungsändernden Dreiviertelmehrheit regiert. Zudem werden Zivilgesellschaft, die Judikative und Medien immer weiter gleichgeschaltet (AA 23.08.2022). Die gesamte politische Linie wird ebenfalls von der AL vorgegeben, während die Schwächen der Landesinstitutionen eine Kontrolle ihrer Entscheidungen eingeschränkt haben. Der geringe Anteil an Oppositionellen im Parlament reduziert auch die Kontrollmöglichkeiten der Opposition in Hinblick auf Regierungspolitik, den Haushalt und die Gesetzesinitiativen signifikant (FH 10.03.2023). Die zweite Amtszeit von Premierministerin Sheikh Hasina (2014-2018) war von islamistischen Terroranschlägen (Höhepunkt 2016) und einem extrem angespannten politischen Klima geprägt. Sie regierte ohne effektive Opposition und zeigte zunehmend autokratische Züge (u. a. verschärftes Vorgehen gegen Oppositionelle, regierungskritische Journalisten und NGOs) (ÖB New Delhi 11.2022). Durch Gewährung von weitreichenden wirtschaftlichen Betätigungsmöglichkeiten und Beförderungen hat Sheikh Hasina das Militär für sich gewonnen (AA 23.08.2022). Anfang 2019 begann ihre dritte Amtszeit als Premierministerin (FH 10.03.2023). Sheikh Hasina ist unangefochtene Führungsfigur, sie hat sich durch ein Geflecht von Begünstigungen und Abhängigkeiten fest verankert. Zunehmend macht die Regierung erhebliche Zugeständnisse an den weiter erstarkenden konservativen Islam, auch, weil sich das entstandene Vakuum auf Oppositionsseite als Nährboden für islamistischen Terrorismus erweist (AA 23.08.2022). Bei den Bürgermeisterwahlen von Dhaka am 01.02.2020 (Dhaka-Nord und Dhaka-Süd) konnten die beiden AL-Kandidaten einen haushohen Sieg einfahren, wodurch die absolute Vormachtstellung der AL in Bangladesch weiter bestätigt wurde. Die Wahlbeteiligung lag allerdings bei nicht einmal 30% (ÖB New Delhi 11.2022). Trotz der anhaltenden Versuche der AL, den Spielraum der Opposition durch Schikanen der Sicherheitsbehörden, Gerichtsverfahren, Verhaftung kritischer Stimmen, etc. weiter einzuengen, fuhren die Oppositionskandidaten bzw. abtrünnige AL-Anhänger bei den jüngsten Lokalwahlen (ausgetragen in mehreren Phasen zwischen Juni und Dezember 2021) unerwartete Erfolge ein, indem sie zumeist als Unabhängige antraten. Bei gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Unterstützern einzelner Kandidaten kam es zu zahlreichen Toten und Verletzten (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. FH 10.03.2023). 2022 waren mehrere Kommunalwahlen durch eine geringe Wahlbeteiligung, Einschüchterungen, Unregelmäßigkeiten und Gewalt während des Wahlkampfs wie der Abstimmung gekennzeichnet. Es wurden 479 Fälle politischer Gewalt, bei denen 70 Menschen starben und 6.914 verletzt wurden, festgestellt (USDOS 20.03.2023).Trotz der anhaltenden Versuche der AL, den Spielraum der Opposition durch Schikanen der Sicherheitsbehörden, Gerichtsverfahren, Verhaftung kritischer Stimmen, etc. weiter einzuengen, fuhren die Oppositionskandidaten bzw. abtrünnige AL-Anhänger bei den jüngsten Lokalwahlen (ausgetragen in mehreren Phasen zwischen Juni und Dezember 2021) unerwartete Erfolge ein, indem sie zumeist als Unabhängige antraten. Bei gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Unterstützern einzelner Kandidaten kam es zu zahlreichen Toten und Verletzten (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche FH 10.03.2023). 2022 waren mehrere Kommunalwahlen durch eine geringe Wahlbeteiligung, Einschüchterungen, Unregelmäßigkeiten und Gewalt während des Wahlkampfs wie der Abstimmung gekennzeichnet. Es wurden 479 Fälle politischer Gewalt, bei denen 70 Menschen starben und 6.914 verletzt wurden, festgestellt (USDOS 20.03.2023). Die BNP konnte 2022 große Proteste abhalten (FH 10.03.2023). Seit einer offiziellen Ankündigung der BNP-Führung am 08.10.2022 hielt die Partei öffentliche Kundgebungen ab, die, trotz Behinderungsversuchen seitens der Regierung wie der Stilllegung der öffentlichen Verkehrsmittel an Protesttagen, von zahlreichen Bangladeschern besucht wurden (DIP 01.11.2022). Diese Demonstrationen kulminierten am 10.12.2022 in einer Großkundgebung, an welcher mehrere Zehntausend teilnahmen und den Rücktritt der Regierung sowie Neuwahlen forderten. Ausgelöst wurden die Proteste vornehmlich durch die schwere wirtschaftliche Lage inkl. Stromabschaltungen und Erhöhungen des Spritpreises (AJ 10.12.2022; vgl. FP 14.12.2022). Bei den Protesten sollen fünf Menschen getötet und mehr als 2.000 Personen verletzt worden sein. Am 12.12.2022 schossen Sicherheitskräfte in Dhaka auf BNP-Unterstützende bei einer Demonstration, die anlässlich der im nächsten Jahr stattfindenden Wahlen abgehalten worden ist. Eine Person wurde getötet und mehr als 60 Menschen verletzt. Im Zuge der Proteste kam es immer wieder zu strafrechtliche Verfolgungen von BNP-Mitgliedern [siehe auch Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] (BAMF 23.01.2023).Die BNP konnte 2022 große Proteste abhalten (FH 10.03.2023). Seit einer offiziellen Ankündigung der BNP-Führung am 08.10.2022 hielt die Partei öffentliche Kundgebungen ab, die, trotz Behinderungsversuchen seitens der Regierung wie der Stilllegung der öffentlichen Verkehrsmittel an Protesttagen, von zahlreichen Bangladeschern besucht wurden (DIP 01.11.2022). Diese Demonstrationen kulminierten am 10.12.2022 in einer Großkundgebung, an welcher mehrere Zehntausend teilnahmen und den Rücktritt der Regierung sowie Neuwahlen forderten. Ausgelöst wurden die Proteste vornehmlich durch die schwere wirtschaftliche Lage inkl. Stromabschaltungen und Erhöhungen des Spritpreises (AJ 10.12.2022; vergleiche FP 14.12.2022). Bei den Protesten sollen fünf Menschen getötet und mehr als 2.000 Personen verletzt worden sein. Am 12.12.2022 schossen Sicherheitskräfte in Dhaka auf BNP-Unterstützende bei einer Demonstration, die anlässlich der im nächsten Jahr stattfindenden Wahlen abgehalten worden ist. Eine Person wurde getötet und mehr als 60 Menschen verletzt. Im Zuge der Proteste kam es immer wieder zu strafrechtliche Verfolgungen von BNP-Mitgliedern [siehe auch Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] (BAMF 23.01.2023). Die amtierende Regierung versucht, ihren autoritären Kurs durch das Wirtschaftswachstum der letzten Jahre zu rechtfertigen (BS 23.02.2022). Das Land hat in den letzten Jahren bemerkenswerte Erfolge in Wirtschaft sowie Entwicklung erreicht und wird 2026 offiziell den Status eines Landes mit mittlerem Einkommmen (middle income country) erhalten. Zuletzt ist, auch bedingt durch die COVID-19-Pandemie, die Armut jedoch wieder angestiegen (AA 23.08.2022). Laut der österreichischen Botschaft in New Delhi werden die anstehenden Parlamentswahlen, die vor dem Hintergrund einer schwieriger werdenden Wirtschaftslage bereits ihre Schatten vorauswerfen, ein wichtiger Gradmesser für das politische System des Landes sein (ÖB New Delhi 11.2022). Sie sind für Jänner 2024 angekündigt (VOA 09.12.2022). [...] Sicherheitslage Letzte Änderung 2023-06-14 Sicherheitsbedrohungen umfassen politisch motivierte Gewalt, unter anderem zwischen rivalisierenden politischen Gruppen, besonders vor Wahlen, Terroranschläge islamistischer Extremistengruppen, kriminelle Gewalt und vereinzelte Konflikte über Landbesitz in den Chittagong Hill Tracts (CHT) zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern (DFAT 30.11.2022). In verschiedenen Landesteilen Bangladeschs operieren Guerilla - sowie weitere, einheimische militante Gruppen (Crisis 24 15.04.2022). Eine erhöhte Terrorgefahr besteht zudem aufgrund des wachsenden islamistischen Radikalismus und der Präsenz transnationaler militanter Terrorgruppen (Crisis 24 15.04.2022; vgl. AA 02.03.2023, EDA 08.02.2023). Es gab sporadische Anschläge gegen Sicherheitskräfte und religiöse Minderheiten. So verzeichneten Dhaka, Khulna, Chittagong und Sylhet einige gegen Sicherheitskräfte gerichtete Bombenanschläge. Der Islamischen Staat (IS) bzw. Daesh hat seit 2015 einige terroristische Akte im Land für sich reklamiert. Neben dem IS agieren auch Gruppen, welche der „Al-Qaida auf dem indischen Subkontinent“ (AQIS) nahestehen und ebenfalls verschiedene Angriffe für sich beanspruchen (FCDO 16.05.2023) wie z. B. der bengalische Zweig der Gruppe Harkat-ul-Jihad al-Islami (CIA 14.04.2023). Letztere ging wie weitere militante islamistische Gruppen 2019 in der Organisation Jamaat Ul-Ansar-Fil-Hind-Al-Sharqiya (JAFAR) auf (DIP 12.10.2022).In verschiedenen Landesteilen Bangladeschs operieren Guerilla - sowie weitere, einheimische militante Gruppen (Crisis 24 15.04.2022). Eine erhöhte Terrorgefahr besteht zudem aufgrund des wachsenden islamistischen Radikalismus und der Präsenz transnationaler militanter Terrorgruppen (Crisis 24 15.04.2022; vergleiche AA 02.03.2023, EDA 08.02.2023). Es gab sporadische Anschläge gegen Sicherheitskräfte und religiöse Minderheiten. So verzeichneten Dhaka, Khulna, Chittagong und Sylhet einige gegen Sicherheitskräfte gerichtete Bombenanschläge. Der Islamischen Staat (IS) bzw. Daesh hat seit 2015 einige terroristische Akte im Land für sich reklamiert. Neben dem IS agieren auch Gruppen, welche der „Al-Qaida auf dem indischen Subkontinent“ (AQIS) nahestehen und ebenfalls verschiedene Angriffe für sich beanspruchen (FCDO 16.05.2023) wie z. B. der bengalische Zweig der Gruppe Harkat-ul-Jihad al-Islami (CIA 14.04.2023). Letztere ging wie weitere militante islamistische Gruppen 2019 in der Organisation Jamaat Ul-Ansar-Fil-Hind-Al-Sharqiya (JAFAR) auf (DIP 12.10.2022). Den Höhepunkt des Terrors stellte im Juli 2016 ein Angriff auf eine Bäckerei in Dhaka dar, bei welchem 20 Geiseln und zwei Polizisten getötet wurden (DFAT 30.11.2022; vgl. AIIA 06.03.2023, FCDO 16.05.2023). 2017 kam es auch zu mehreren Selbstmordattentaten (BMEIA 09.03.2023; vgl. AA 02.03.2023). Die Behörden haben auf solche Angriffe stets mit harter Hand reagiert, u. a. durch Verbote militanter Gruppen oder Verhaftungen von Hunderten Kämpfern (DFAT 30.11.2022). Der Anti-Terrorism Act von 2009 stellt jegliche terroristische Aktivität unter Todesstrafe (AA 23.08.2022).Den Höhepunkt des Terrors stellte im Juli 2016 ein Angriff auf eine Bäckerei in Dhaka dar, bei welchem 20 Geiseln und zwei Polizisten getötet wurden (DFAT 30.11.2022; vergleiche AIIA 06.03.2023, FCDO 16.05.2023). 2017 kam es auch zu mehreren Selbstmordattentaten (BMEIA 09.03.2023; vergleiche AA 02.03.2023). Die Behörden haben auf solche Angriffe stets mit harter Hand reagiert, u. a. durch Verbote militanter Gruppen oder Verhaftungen von Hunderten Kämpfern (DFAT 30.11.2022). Der Anti-Terrorism Act von 2009 stellt jegliche terroristische Aktivität unter Todesstrafe (AA 23.08.2022). Durch das harte Durchgreifen der Sicherheitskräfte gab es seitdem keine Anschläge im Ausmaß des Angriffes auf die Holey Bakery mehr. Während ein (Gewalt-) Risiko im gesamten Land weiterhin besteht, ist die Zahl der Terroranschläge in den letzten Jahren zurückgegangen (DFAT 30.11.2022; vgl. AA 23.08.2022). Die Sicherheitslage hat sich inzwischen stabilisiert (AA 23.08.2022). Die Behörden befinden sich dennoch in höchster Alarmbereitschaft. Kurzfristig kann die Präsenz der Sicherheitskräfte erhöht und die Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden (FCDO 16.05.2023). Es finden auch immer wieder Razzien durch die Spezialeinheiten der Polizei statt (AA 02.03.2023). Das South Asia Terrorism Portal (SATP) verzeichnet für 2023 (Stand: 25.04.2023) 80 Vorfälle im Zusammenhang mit islamistischen Terrorismus, bei welchen 36 Personen, darunter 29 Zivilisten und ein Mitglied der Sicherheitskräfte, starben. Im gesamten Jahr 2022 waren es 64 Fälle mit 22 Toten, davon 19 Zivilisten (SATP 25.04.2023).Durch das harte Durchgreifen der Sicherheitskräfte gab es seitdem keine Anschläge im Ausmaß des Angriffes auf die Holey Bakery mehr. Während ein (Gewalt-) Risiko im gesamten Land weiterhin besteht, ist die Zahl der Terroranschläge in den letzten Jahren zurückgegangen (DFAT 30.11.2022; vergleiche AA 23.08.2022). Die Sicherheitslage hat sich inzwischen stabilisiert (AA 23.08.2022). Die Behörden befinden sich dennoch in höchster Alarmbereitschaft. Kurzfristig kann die Präsenz der Sicherheitskräfte erhöht und die Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden (FCDO 16.05.2023). Es finden auch immer wieder Razzien durch die Spezialeinheiten der Polizei statt (AA 02.03.2023). Das South Asia Terrorism Portal (SATP) verzeichnet für 2023 (Stand: 25.04.2023) 80 Vorfälle im Zusammenhang mit islamistischen Terrorismus, bei welchen 36 Personen, darunter 29 Zivilisten und ein Mitglied der Sicherheitskräfte, starben. Im gesamten Jahr 2022 waren es 64 Fälle mit 22 Toten, davon 19 Zivilisten (SATP 25.04.2023). In jüngster Zeit haben sich die meisten terroristischen Aktivitäten in die Grenzgebiete der CHT, welche JAFAR als Rückzugsort dienen, verlagert.

des Australian Institute of International Affairs (AIIA) stellt die Gruppe im Jahr 2023 eine der größten terroristischen Bedrohungen für Bangladesch dar (AIIA 06.03.2023). Weiters bestehen Sicherheitsbedrohungen vor allem in politisch motivierter Gewalt, einschließlich gewaltsamer Zusammenstöße rivalisierender Gruppen, insbesondere im Vorfeld von Wahlen (DFAT 30.11.2022). Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund politischer (auch innerparteilicher) Rivalitäten, wobei eine Aufklärung selten erfolgt (AA 23.08.2022). Animositäten zwischen den beiden Großparteien - „Awami League“ (AL) und „Bangladesh Nationalist Party“ (BNP), deren Vorsitzenden Sheik Hasina bzw. Khaleda Zia sowie zwischen Kadern der unteren Ebenen haben zu anhaltender politischer Gewalt geführt (FH 10.03.2023; vgl. DFAT 30.11.2022). Beide Großparteien verfügen über eigene, ihnen nahestehende „Studentenorganisationen“: Die Bangladesh Chattra League (BCL) sowie die (Bangladesh Awami) Jubo League stehen der AL nahe, die Bangladesh Chattra Dal (BCD) der BNP. Mit dem stillschweigenden Einverständnis der jeweiligen Mutterpartei fungieren diese bewaffneten Organisationen als deren Schild und Schwert. Ihr Mitwirken im politischen Prozess ist eine der wichtigsten Ursachen für die politische Gewalt in Bangladesch (AA 23.08.2022). Im Jahr 2022 wurden 121 Tote und 7.467 Verletzte aufgrund politischer Gewalt erfasst (ODHIKAR 30.01.2023).Hierbei ist die Schutzfähigkeit staatlicher Behörden grundsätzlich gering. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber (ÖB New Delhi 11.2022).Weiters bestehen Sicherheitsbedrohungen vor allem in politisch motivierter Gewalt, einschließlich gewaltsamer Zusammenstöße rivalisierender Gruppen, insbesondere im Vorfeld von Wahlen (DFAT 30.11.2022). Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund politischer (auch innerparteilicher) Rivalitäten, wobei eine Aufklärung selten erfolgt (AA 23.08.2022). Animositäten zwischen den beiden Großparteien - „Awami League“ (AL) und „Bangladesh Nationalist Party“ (BNP), deren Vorsitzenden Sheik Hasina bzw. Khaleda Zia sowie zwischen Kadern der unteren Ebenen haben zu anhaltender politischer Gewalt geführt (FH 10.03.2023; vergleiche DFAT 30.11.2022). Beide Großparteien verfügen über eigene, ihnen nahestehende „Studentenorganisationen“: Die Bangladesh Chattra League (BCL) sowie die (Bangladesh Awami) Jubo League stehen der AL nahe, die Bangladesh Chattra Dal (BCD) der BNP. Mit dem stillschweigenden Einverständnis der jeweiligen Mutterpartei fungieren diese bewaffneten Organisationen als deren Schild und Schwert. Ihr Mitwirken im politischen Prozess ist eine der wichtigsten Ursachen für die politische Gewalt in Bangladesch (AA 23.08.2022). Im Jahr 2022 wurden 121 Tote und 7.467 Verletzte aufgrund politischer Gewalt erfasst (ODHIKAR 30.01.2023).Hierbei ist die Schutzfähigkeit staatlicher Behörden grundsätzlich gering. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber (ÖB New Delhi 11.2022). Darüber hinaus kommt es regelmäßig zu Bürger- und Arbeiterprotesten, vor allem in Dhaka und anderen Großstädten. Das Risiko eines Gewaltausbruchs während solchen Demonstrationen wird vom Sicherheitsdienstleister Crisis 24 als mäßig bis hoch eingeschätzt, hauptsächlich wenn Sicherheitskräfte eingreifen (Crisis 24 15.04.2022; vgl. AA 02.03.2023, EDA 08.02.2023). Gewaltsame Zusammenstöße und Demonstrationen mit politischen, ethnischen oder religiösen Motiven fordern immer wieder auch Todesopfer und Verletzte [siehe Kapitel Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, Opposition]. Entführungen zwecks Lösegelderpressung kommen vor; sie richten sich hauptsächlich gegen Personen bangladeschischen Ursprungs (EDA 08.02.2023).Darüber hinaus kommt es regelmäßig zu Bürger- und Arbeiterprotesten, vor allem in Dhaka und anderen Großstädten. Das Risiko eines Gewaltausbruchs während solchen Demonstrationen wird vom Sicherheitsdienstleister Crisis 24 als mäßig bis hoch eingeschätzt, hauptsächlich wenn Sicherheitskräfte eingreifen (Crisis 24 15.04.2022; vergleiche AA 02.03.2023, EDA 08.02.2023). Gewaltsame Zusammenstöße und Demonstrationen mit politischen, ethnischen oder religiösen Motiven fordern immer wieder auch Todesopfer und Verletzte [siehe Kapitel Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, Opposition]. Entführungen zwecks Lösegelderpressung kommen vor; sie richten sich hauptsächlich gegen Personen bangladeschischen Ursprungs (EDA 08.02.2023). Im Gebiet der CHT kommt es zu sporadischen Zusammenstößen zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern um Landbesitz (DFAT 30.11.2022; vgl. AA 02.03.2023, AIIA 06.03.2023, BMEIA 09.03.2023, EDA 08.02.2023). Auch die Spannungen zwischen indigenen Gruppen und der Regierung in den CHT nehmen zu (Crisis 24 15.04.2022); ein Konflikt niedriger Intensität dauert im Gebiet an, weil die versprochene Autonomie nie verwirklicht wurde [siehe dazu auch Kapitel Ethnische Minderheiten] (BS 23.02.2022). Betroffen von Übergriffen sind prinzipiell alle Minderheitengruppen. Zudem ist in vielen Fällen nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z. B. Racheakte oder Landraub, Grund für Unruhen sind (AA 23.08.2022). Das Militär unterhält weiterhin eine starke Präsenz in der Region, wo es bis Ende der 1990er-Jahre Operationen zur Aufstandsbekämpfung gegen Stammesguerillas durchführte (CIA 14.04.2023).Im Gebiet der CHT kommt es zu sporadischen Zusammenstößen zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern um Landbesitz (DFAT 30.11.2022; vergleiche AA 02.03.2023, AIIA 06.03.2023, BMEIA 09.03.2023, EDA 08.02.2023). Auch die Spannungen zwischen indigenen Gruppen und der Regierung in den CHT nehmen zu (Crisis 24 15.04.2022); ein Konflikt niedriger Intensität dauert im Gebiet an, weil die versprochene Autonomie nie verwirklicht wurde [siehe dazu auch Kapitel Ethnische Minderheiten] (BS 23.02.2022). Betroffen von Übergriffen sind prinzipiell alle Minderheitengruppen. Zudem ist in vielen Fällen nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z. B. Racheakte oder Landraub, Grund für Unruhen sind (AA 23.08.2022). Das Militär unterhält weiterhin eine starke Präsenz in der Region, wo es bis Ende der 1990er-Jahre Operationen zur Aufstandsbekämpfung gegen Stammesguerillas durchführte (CIA 14.04.2023). Zudem wirkt sich der interethnische Konflikt in Myanmar auch auf Bangladesch aus. Er hat politische, soziale und ethnisch-religiöse Spannungen verstärkt, insbesondere aufgrund der Anwesenheit von rund einer Million Rohingya-Flüchtlingen (EDA 08.02.2023; vgl. AIIA 06.03.2023, CIA 14.04.2023). Es gibt Berichte über Sicherheitsprobleme, Proteste und einige Gewaltausbrüche in diesen Gebieten (FCDO 16.05.2023). Solche kurzfristigen, lokalen Gewaltausbrüche haben wiederholt Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 08.02.2023; vgl. FCDO 16.05.2023). Die Regierung reguliert den Zugang zum südlichen Teil des Distrikts Cox’s Bazar, in welchem die Rohingya untergebracht werden (FCDO 16.05.2023). In Teknaf, einem Unterdistrikt von Cox’s Bazar, kommt es außerdem häufig zu Morden und Schießereien zwischen Drogenbanden und den Strafverfolgungsbehörden(FCDO 16.05.2023; vgl. AIIA 06.03.2023).Zudem wirkt sich der interethnische Konflikt in Myanmar auch auf Bangladesch aus. Er hat politische, soziale und ethnisch-religiöse Spannungen verstärkt, insbesondere aufgrund der Anwesenheit von rund einer Million Rohingya-Flüchtlingen (EDA 08.02.2023; vergleiche AIIA 06.03.2023, CIA 14.04.2023). Es gibt Berichte über Sicherheitsprobleme, Proteste und einige Gewaltausbrüche in diesen Gebieten (FCDO 16.05.2023). Solche kurzfristigen, lokalen Gewaltausbrüche haben wiederholt Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 08.02.2023; vergleiche FCDO 16.05.2023). Die Regierung reguliert den Zugang zum südlichen Teil des Distrikts Cox’s Bazar, in welchem die Rohingya untergebracht werden (FCDO 16.05.2023). In Teknaf, einem Unterdistrikt von Cox’s Bazar, kommt es außerdem häufig zu Morden und Schießereien zwischen Drogenbanden und den Strafverfolgungsbehörden(FCDO 16.05.2023; vergleiche AIIA 06.03.2023). Außerdem fanden die zunehmenden Kämpfe zwischen dem myanmarischen Militär und der bewaffneten ethnischen Gruppe Arakan Army im myanmarischen Bundesstaat Rakhine über der Grenze Niederschlag und gefährdeten Rohingya-Flüchtlinge und Zivilisten (HRW 12.01.2023). Bangladesch gab dazu im September 2022 eine Erklärung ab, in der es seine „tiefe Besorgnis über den Einschlag von Mörsergranaten auf bangladeschischem Territorium, den wahllosen Luftbeschuss durch Myanmar in angrenzenden Gebieten und die Verletzung des Luftraums durch Myanmar“ zum Ausdruck brachte (REU 17.09.2022). Die Grenzbehörden Myanmars errichteten eine 200 km lange Drahtsperranlage, die illegale Grenzübertritte und Spannungen durch die militärische Aufrüstung entlang der Grenze verhindern soll (CIA 14.04.2023). Bangladesch hat seine Seegrenzansprüche gegenüber Myanmar (Birma) und Indien vor dem Internationalen Seegerichtshof geltend gemacht. Im September 2011 unterzeichneten Indien und Bangladesch ein Protokoll zum Land Boundary Agreement von 1974, welches die Beilegung langjähriger Grenzstreitigkeiten über nicht demarkierte Gebiete und den Austausch territorialer Enklaven vorsah. Bis dato wurde es allerdings noch nicht umgesetzt (CIA 14.04.2023). Es gibt regelmäßig Berichte über Personen, die getötet wurden, weil sie die Grenze zu Indien illegal überquert hatten (FCDO 16.05.2023). 2022 wurden 18 Bangladescher von der indischen Border Security Force (BSF) getötet, 21 wurden verletzt (ODHIKAR 30.01.2023). Gelegentlich kommt es auch zu Zusammenstößen inkl. Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzsoldaten (FCDO 16.05.2023; vgl. EDA 08.02.2023). Beide Länder haben jedoch bereits mehrere Schritte zur Verbesserung der Grenzinfrastrukturen unternommen. Gemeinsam führen sie Militärübungen und Patrouillen der Küstenwache sowie regelmäßige Treffen zwischen Strafverfolgungsbeamten in den Grenzregionen durch (BS 23.02.2022).Bangladesch hat seine Seegrenzansprüche gegenüber Myanmar (Birma) und Indien vor dem Internationalen Seegerichtshof geltend gemacht. Im September 2011 unterzeichneten Indien und Bangladesch ein Protokoll zum Land Boundary Agreement von 1974, welches die Beilegung langjähriger Grenzstreitigkeiten über nicht demarkierte Gebiete und den Austausch territorialer Enklaven vorsah. Bis dato wurde es allerdings noch nicht umgesetzt (CIA 14.04.2023). Es gibt regelmäßig Berichte über Personen, die getötet wurden, weil sie die Grenze zu Indien illegal überquert hatten (FCDO 16.05.2023). 2022 wurden 18 Bangladescher von der indischen Border Security Force (BSF) getötet, 21 wurden verletzt (ODHIKAR 30.01.2023). Gelegentlich kommt es auch zu Zusammenstößen inkl. Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzsoldaten (FCDO 16.05.2023; vergleiche EDA 08.02.2023). Beide Länder haben jedoch bereits mehrere Schritte zur Verbesserung der Grenzinfrastrukturen unternommen. Gemeinsam führen sie Militärübungen und Patrouillen der Küstenwache sowie regelmäßige Treffen zwischen Strafverfolgungsbeamten in den Grenzregionen durch (BS 23.02.2022). Trotz der Herausforderungen ist das Gewaltmonopol des Staates auf dem gesamten Staatsgebiet fest etabliert (BS 23.02.2022). [...] Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung 2023-06-14 Die Gesetzgebung sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA 23.08.2022; vgl. BS 23.02.2022). Diese wird jedoch durch Überlastung, überlange Verfahrensdauern mit dem damit verbundenen gewaltigen Rückstau an offenen Fällen, Ineffizienz, Korruption und politische Einflussnahme behindert (AA 23.08.2022; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Die verfassungsmäßig vorgesehene Gewaltenteilung ist durch die Machtkonzentration auf die Premierministerin in der Realität nicht gegeben. Die Justiz ist an die Exekutive gebunden (BS 23.02.2022). Die Ernennung der Richter ist auf allen Ebenen stark politisiert, und der politische Druck bei der Entscheidungsfindung ist groß (FH 10.03.2023; vgl. FIDH 12.2021). Das Justizministerium kontrolliert Beförderungen, Entsendungen und Versetzungen von untergeordneten Richtern (FH 10.03.2023). Es wird berichtet, dass Richter, die Entscheidungen zuungunsten der Regierung treffen, Gefahr laufen, an andere Gerichte verwiesen zu werden (USDOS 21.03.2023; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Menschenrechtsbeobachtervermuten, dass untere Gerichte manchmal aufgrund des Einflusses politischer Klientelnetzwerke oder in Loyalität zu diesen entscheiden, insbesondere in Fällen, die gegen Anhänger der Oppositionspartei angestrengt werden (USDOS 20.03.2023). Strafverfahren gegen Aktivisten der Awami League (AL) werden hingegen regelmäßig aus „politischer Rücksichtnahme“ eingestellt, wodurch Gerichtsverfahren untergraben und eine Kultur der Straflosigkeit gefestigt werden (FH 10.03.2023). Auch sollen Richter in einigen Fällen Bestechungsgelder von Anwälten oder anderen Gerichtsbeamten für Kautionen oder Freisprüche in Strafsachen angenommen haben (USDOS 20.03.2023). Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz ist gesunken (BS 23.02.2022). Auch gezielte Gewalt gegen Richter stellt - wie die meisten Beobachter übereinstimmend angeben - ein Problem dar (ÖB New Delhi 11.2022). Richterinnen und Richter des Obersten Gerichtshofs haben hingegen des öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden (ÖB New Delhi 11.2022).Die Gesetzgebung sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA 23.08.2022; vergleiche BS 23.02.2022). Diese wird jedoch durch Überlastung, überlange Verfahrensdauern mit dem damit verbundenen gewaltigen Rückstau an offenen Fällen, Ineffizienz, Korruption und politische Einflussnahme behindert (AA 23.08.2022; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022). Die verfassungsmäßig vorgesehene Gewaltenteilung ist durch die Machtkonzentration auf die Premierministerin in der Realität nicht gegeben. Die Justiz ist an die Exekutive gebunden (BS 23.02.2022). Die Ernennung der Richter ist auf allen Ebenen stark politisiert, und der politische Druck bei der Entscheidungsfindung ist groß (FH 10.03.2023; vergleiche FIDH 12.2021). Das Justizministerium kontrolliert Beförderungen, Entsendungen und Versetzungen von untergeordneten Richtern (FH 10.03.2023). Es wird berichtet, dass Richter, die Entscheidungen zuungunsten der Regierung treffen, Gefahr laufen, an andere Gerichte verwiesen zu werden (USDOS 21.03.2023; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022). Menschenrechtsbeobachtervermuten, dass untere Gerichte manchmal aufgrund des Einflusses politischer Klientelnetzwerke oder in Loyalität zu diesen entscheiden, insbesondere in Fällen, die gegen Anhänger der Oppositionspartei angestrengt werden (USDOS 20.03.2023). Strafverfahren gegen Aktivisten der Awami League (AL) werden hingegen regelmäßig aus „politischer Rücksichtnahme“ eingestellt, wodurch Gerichtsverfahren untergraben und eine Kultur der Straflosigkeit gefestigt werden (FH 10.03.2023). Auch sollen Richter in einigen Fällen Bestechungsgelder von Anwälten oder anderen Gerichtsbeamten für Kautionen oder Freisprüche in Strafsachen angenommen haben (USDOS 20.03.2023). Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz ist gesunken (BS 23.02.2022). Auch gezielte Gewalt gegen Richter stellt - wie die meisten Beobachter übereinstimmend angeben - ein Problem dar (ÖB New Delhi 11.2022). Richterinnen und Richter des Obersten Gerichtshofs haben hingegen des öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden (ÖB New Delhi 11.2022). Gerichtswesen Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof (Supreme Court) (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Beide Instanzen verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen (ÖB New Delhi 11.2022). Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen Common Law (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Die erstinstanzlichen Gerichte bestehen aus richterlichen Beamten (Magistrates), die der Exekutive zuzurechnen sind, sowie den Sitzungs- und Distriktrichtern (Session-, District Judges), die der Judikative angehören. Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem High Court, der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem Appellate Court, dessen Entscheidungen alle übrigen Gerichte, einschließlich des High Court, binden. Die Richter beider Abteilungen werden

der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB New Delhi 11.2022).Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof (Supreme Court) (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022). Beide Instanzen verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen (ÖB New Delhi 11.2022). Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen Common Law (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022). Die erstinstanzlichen Gerichte bestehen aus richterlichen Beamten (Magistrates), die der Exekutive zuzurechnen sind, sowie den Sitzungs- und Distriktrichtern (Session-, District Judges), die der Judikative angehören. Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem High Court, der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem Appellate Court, dessen Entscheidungen alle übrigen Gerichte, einschließlich des High Court, binden. Die Richter beider Abteilungen werden

der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB New Delhi 11.2022). Auf Grundlage des „Public Safety Act“, des „Law and Order Disruption Crimes Speedy Trial Act”, „Women and Children Repression Prevention Act” sowie des „Special Powers Act“ wurden Sondertribunale errichtet, die Fälle innerhalb eines festgesetzten Zeitrahmens erledigen müssen - es fehlen allerdings Vorschriften für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Speedy Trial Tribunals haben Medienberichten zufolge in den vergangenen Jahren mehrere Hundert Personen zu Tode verurteilt (ÖB New Delhi 11.2022). Die Gerichtsverfahren sind weitgehend papiergestützt, die Bürokratie ist langsam, und Beamte verlangen Bestechungsgelder allein für die Weiterleitung von Dokumenten zwischen den Büros oder für einfache Vorgänge. Die Gerichtsinfrastruktur (Gebäude, Ausrüstung) ist oft in schlechtem Zustand, was zu schlechter Aufbewahrung und Zugang zu den Akten führt (DFAT 30.11.2022). Es gibt nicht genügend Richter, um die anhängigen Fälle zeitnah zu bearbeiten (USDOS 20.03.2023). Strafverfahren, Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

den gesetzlichen Vorgaben dürfen Verhaftungen nur bei vorliegendem Haftbefehl vorgenommen werden. In der Praxis gibt es jedoch viele Ausnahmen von dieser Regel (DFAT 30.11.2022). Das Sonderermächtigungsgesetz von 1974 erlaubt die Inhaftierung ohne Anklage, und die Strafprozessordnung erlaubt die Inhaftierung ohne Haftbefehl (FH 10.03.2023). Festnahmen ohne Angabe von Gründen sind für bis zu 30 Tage zur Verhinderung von Taten erlaubt, welche die nationale Sicherheit, Verteidigung, Souveränität, öffentliche Ordnung oder auch wirtschaftliche Interessen des Landes gefährden. Die Festgenommenen haben kein Recht auf einen Verteidiger. Hauptsächlich Betroffene sind Aktivisten der politischen Parteien und NGO-Vertreter, die Kritik an der Regierung üben (ÖB New Delhi 11.2022). In vielen Fällen wird eine unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft verhängt (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. FH 10.03.2023). Als Gründe hierfür werden bürokratische Ineffizienz, limitierte Ressourcen und Korruption genannt. Es gibt Hinweise auf willkürliche Nutzung der gesetzlich erlaubten präventiven Festnahmen (ÖB New Delhi 11.2022).

den gesetzlichen Vorgaben dürfen Verhaftungen nur bei vorliegendem Haftbefehl vorgenommen werden. In der Praxis gibt es jedoch viele Ausnahmen von dieser Regel (DFAT 30.11.2022). Das Sonderermächtigungsgesetz von 1974 erlaubt die Inhaftierung ohne Anklage, und die Strafprozessordnung erlaubt die Inhaftierung ohne Haftbefehl (FH 10.03.2023). Festnahmen ohne Angabe von Gründen sind für bis zu 30 Tage zur Verhinderung von Taten erlaubt, welche die nationale Sicherheit, Verteidigung, Souveränität, öffentliche Ordnung oder auch wirtschaftliche Interessen des Landes gefährden. Die Festgenommenen haben kein Recht auf einen Verteidiger. Hauptsächlich Betroffene sind Aktivisten der politischen Parteien und NGO-Vertreter, die Kritik an der Regierung üben (ÖB New Delhi 11.2022). In vielen Fällen wird eine unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft verhängt (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche FH 10.03.2023). Als Gründe hierfür werden bürokratische Ineffizienz, limitierte Ressourcen und Korruption genannt. Es gibt Hinweise auf willkürliche Nutzung der gesetzlich erlaubten präventiven Festnahmen (ÖB New Delhi 11.2022). In Bangladesch wurde vielfach festgestellt, dass Zeugen, insbesondere in Strafsachen, von den Angeklagten bedroht, eingeschüchtert und sogar körperlich angegriffen werden. In vielen Fällen ziehen sich Zeugen zurück oder verweigern die Aussage, weil sie um die Sicherheit ihrer Person und ihrer Familie fürchten. Bisher wurden keine Zeugenschutzgesetze oder -programme in Kraft gesetzt (TDS 07.04.2023). Es werden wiederholt Bedenken geäußert, dass die Verfahren und Urteile des Internationalen Strafgerichtshofs, ein nationales Regierungsgremium, das Kriegsverbrechen während des Unabhängigkeitskriegs in Bangladesch untersucht, den internationalen Standards in Bezug auf Opfer- und Zeugenschutz, Unschuldsvermutung, Zugang zu einem Rechtsbeistand und Recht auf Kaution nicht entsprechen. Zudem wurden in den letzten Jahren wiederholt Todesurteile verhängt (FH 10.03.2023). Die Korruption und ein erheblicher Rückstau von Fällen behinderten das Gerichtssystem, und die Gewährung langer Vertagungen verhinderte, dass viele Angeklagte ein faires Verfahren erhielten. In den Medien wurde berichtet, dass während der Pandemie viele Gerichte geschlossen waren und nur sehr wenige virtuell operierten, was die Fallrückstände verschärfte (USDOS 20.03.2023). Rechtsschutz Der Zugang der Bürger zum Justizsystem wird durch die weitverbreitete Korruption innerhalb der Gerichte und den erheblichen Rückstand bei der Bearbeitung von Fällen beeinträchtigt (FH 10.03.2023). Aufgrund der hohen Kosten und der Notwendigkeit, Bestechungsgelder zu zahlen, haben die Armen kaum Zugang zu den Gerichten (DFAT 30.11.2022). Den Armen steht theoretisch Prozesskostenhilfe zur Verfügung. Diese wird von der Regierung durch Rechtshilfebeamte in jedem Bezirksgericht gewährt. Nichtregierungsorganisationen bieten ebenfalls Rechtsbeistand an. Aufgrund von Finanzierungsengpässen oder anderen praktischen Schwierigkeiten steht es jedoch möglicherweise nicht allen Angeklagten zur Verfügung (DFAT 30.11.2022). Bedürftige Angeklagte haben das Recht auf einen Pflichtverteidiger, in vielen Fällen waren die Pflichtverteidiger allerdings nicht gut vorbereitet (USDOS 20.03.2023). Die National Legal Aid Services Organization bietet einige Dienstleistungen für Angeklagte an, die sich keine privaten Anwälte leisten können, jedoch erfordert der Zugang zu diesen Dienstleistungen oft umständliche Formalitäten und lange Wartezeiten. Viele Angeklagte wussten nichts von diesen Dienstleistungen (USDOS 20.03.2023). Sharia und informelles Justizsystem Die Verfassung umfasst sowohl den Säkularismus als auch den Islam als die Staatsreligion. Die Gesetze müssen der Scharia entsprechen (BS 23.02.2022). Die islamische Scharia ist jedoch nicht formell als Gesetz eingeführt (ÖB New Delhi 11.2022). Religiöse Gesetze gelten nur für Fragen der Ehe und des Eigentums (BS 23.02.2022; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Obwohl das säkulare Common Law, das während der Kolonialzeit verfasst und in den letzten 50 Jahren geändert wurde, die Grundlage des Rechtssystems bildet, hat die amtierende Regierungspartei zunehmend gezeigt, dass sie dazu neigt, konservative Versionen des islamischen Denkens und der Praktiken zu berücksichtigen (BS 23.02.2022). Die zunehmend enge Beziehung zwischen den ultra-konservativen Hefazat-e-Islam und der Awami League (AL) schafft ein Umfeld, das für den Einfluss von religiösem Dogma auf Politik und Verwaltung günstig ist. Die Premierministerin hat wiederholt betont, dass ihre Regierung keine „anti-islamischen“ Aktivitäten zulassen wird (BS 23.02.2022).Die Verfassung umfasst sowohl den Säkularismus als auch den Islam als die Staatsreligion. Die Gesetze müssen der Scharia entsprechen (BS 23.02.2022). Die islamische Scharia ist jedoch nicht formell als Gesetz eingeführt (ÖB New Delhi 11.2022). Religiöse Gesetze gelten nur für Fragen der Ehe und des Eigentums (BS 23.02.2022; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022). Obwohl das säkulare Common Law, das während der Kolonialzeit verfasst und in den letzten 50 Jahren geändert wurde, die Grundlage des Rechtssystems bildet, hat die amtierende Regierungspartei zunehmend gezeigt, dass sie dazu neigt, konservative Versionen des islamischen Denkens und der Praktiken zu berücksichtigen (BS 23.02.2022). Die zunehmend enge Beziehung zwischen den ultra-konservativen Hefazat-e-Islam und der Awami League (AL) schafft ein Umfeld, das für den Einfluss von religiösem Dogma auf Politik und Verwaltung günstig ist. Die Premierministerin hat wiederholt betont, dass ihre Regierung keine „anti-islamischen“ Aktivitäten zulassen wird (BS 23.02.2022). Zwei Drittel aller Streitfälle erreichen nicht das formale Justizsystem, sondern werden von informellen Dorfgerichten oder bedeutenden Persönlichkeiten der lokalen Gemeinschaften entschieden (ÖB New Delhi 11.2022). In ländlichen Gebieten kommt es zu Verurteilungen durch Dorfälteste oder Geistliche nach traditionellem, islamischem „Scharia Recht“. Nicht immer greifen die Behörden ein (AA 23.08.2022). Es gibt in Bangladesch Hunderte von „Dorfgerichten“, die nach dem Dorfgerichtsgesetz von 1976 arbeiten. Diese Gerichte wenden eine breite Palette von traditionellen Regeln an, die oft stark von traditionellem religiösem Recht oder Gewohnheitsrecht beeinflusst werden und unterliegen traditionellen Machtstrukturen in Gemeinden (DFAT 30.11.2022). Obwohl diese „Gerichte“ eine durch Tradition legitimierte, schnellere und günstigere Alternative zu ordentlichen Gerichten darstellen, sind sie hinsichtlich der Einflussnahmemöglichkeiten durch lokal bedeutsame Persönlichkeiten sowie der gesellschaftlichen Stellung von Frauen nicht unproblematisch (ÖB New Delhi 11.2022). Doppelbestrafung Es sind keine Fälle von Doppelbestrafung bekannt. Die Gesetze, einschließlich der Verfassung, verbieten die Doppelbestrafung (DFAT 30.11.2022). [...] Sicherheitsbehörden Letzte Änderung 2023-06-07 Die Sicherheitskräfte sind für die innere Sicherheit sowie die Sicherheit an den Grenzen zuständig. Zu den Sicherheitskräften gehören die nationale Polizei, Grenzwachen und Terrorismusbekämpfungseinheiten, darunter das Rapid Action Bataillon. Die Sicherheitskräfte sind dem Innenministerium unterstellt. Das Militär untersteht dem Verteidigungsministerium (USDOS 20.03.2023). Es ist für die äußere Sicherheit zuständig, kann aber auch für Bereiche der inneren Sicherheit eingesetzt werden. Es unterhält ein starkes Kontingent an Sicherheitskräften in den Chittagong Hills Tracts, wo es ein Wiederaufflammen der Konflikte zwischen Indigenen und zugewanderten Bangladeschis verhindern soll. Die Streitkräfte sind mit UN-Einsätzen sowie lukrativen Wirtschaftsverflechtungen zufriedengestellt (AA 23.08.2022). Zivilbehörden üben effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus (USDOS 20.03.2023). Die Polizei ist die wichtigste Gesetzesvollzugsbehörde des Landes. Die Professionalität der Polizei variiert. Höherrangige Polizeibeamte sind relativ gut ausgebildet und gut bezahlt. Hing

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