RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.04.2024 GeschäftszahlL519 2229928-2 Spruch, L519 2229928-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch RA Mag. KILIC, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2023, Zl. XXXX , betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG nach § 54 Abs 5 AsylG, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch RA Mag. KILIC, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2023, Zl. römisch 40 , betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG nach Paragraph 54, Absatz 5, AsylG, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet) reiste 2004 in das Bundesgebiet ein. Ab dem 15.01.2004 verfügte er über eine Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck „befristete Beschäftigung“, gemäß § 12 Abs. 2 FRG. Ab 05.01.2006 verfügte der BF über ein Aufenthaltsvisum der österreichischen Botschaft in Ankara.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet) reiste 2004 in das Bundesgebiet ein. Ab dem 15.01.2004 verfügte er über eine Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck „befristete Beschäftigung“, gemäß Paragraph 12, Absatz 2, FRG. Ab 05.01.2006 verfügte der BF über ein Aufenthaltsvisum der österreichischen Botschaft in Ankara. Der BF verfügte von 25.10.2011 bis 30.05.2019 über ein Visum D. I.
- Am 14.05.2019 brachte der BF persönlich beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“, gem. § 56 AsylG, ein. römisch eins.
- Am 14.05.2019 brachte der BF persönlich beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“, gem. Paragraph 56, AsylG, ein. I.
- Mit Bescheid des BFA vom 05.03.2020 wurde der Antrag des BF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Es wurde gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt III.) und unter Spruchpunkt IV. gemäß § 55 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. römisch eins.
- Mit Bescheid des BFA vom 05.03.2020 wurde der Antrag des BF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und unter Spruchpunkt römisch vier. gemäß Paragraph 55, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der BF seit 2004 nicht durchgehend rechtmäßig in Österreich aufhalte und der Aufenthalt durch die Saisonarbeit von vornherein nicht auf unbeschränkte Dauer ausgerichtet gewesen sei. Der Aufenthalt falle nicht in den Anwendungsbereich des Assoziationsabkommens. Nach dagegen eingebrachter Beschwerde wurde der Bescheid mit Beschluss des BVwG vom 15.06.2020, GZ L519 2229928-1/3E, gemäß § 28 Abs 3 VwGVG behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Im Wesentlichen wurde der Behörde aufgetragen umfangreiche Ermittlungen anzustellen, ob der BF Rechte aus dem Assoziierungsabkommen (ARB 1/80) erworben habe.Nach dagegen eingebrachter Beschwerde wurde der Bescheid mit Beschluss des BVwG vom 15.06.2020, GZ L519 2229928-1/3E, gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Im Wesentlichen wurde der Behörde aufgetragen umfangreiche Ermittlungen anzustellen, ob der BF Rechte aus dem Assoziierungsabkommen (ARB 1/80) erworben habe. Der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Asylgesetz wurde in weiterer Folge vom BFA mit Bescheid vom 13.04.2021 gemäß § 54 Abs 5 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und erwuchs mit 21.05.2021 in Rechtskraft. Der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Asylgesetz wurde in weiterer Folge vom BFA mit Bescheid vom 13.04.2021 gemäß Paragraph 54, Absatz 5, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und erwuchs mit 21.05.2021 in Rechtskraft. I.
- Am 22.05.2023 wurde dem BF vom Arbeitsmarktservice (AMS) Tirol ein Befreiungsschein, Nr. Serie D 0900337, gültig bis 21.06.2028 ausgestellt.römisch eins.
- Am 22.05.2023 wurde dem BF vom Arbeitsmarktservice (AMS) Tirol ein Befreiungsschein, Nr. Serie D 0900337, gültig bis 21.06.2028 ausgestellt. I.
- Am 15.06.2023 brachte der BF abermals einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen“ gem. § 56 AsylG ein.römisch eins.
- Am 15.06.2023 brachte der BF abermals einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen“ gem. Paragraph 56, AsylG ein. Der BF wurde diesbezüglich am 17.11.2023 vor dem BFA, RD Tirol, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er unter anderem bekannt, dass er seit 2004 mit kurzen Unterbrechungen immer wieder in Österreich tätig war. Seit dem 02.02.2019 sei er durchgehend in einer Pizzeria beschäftigt. I.
- Mit im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2023 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG gemäß § 54 Abs 5 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. römisch eins.
- Mit im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2023 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG gemäß Paragraph 54, Absatz 5, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass der BF seit 2004 im Bundesgebiet aufhältig sei. Zudem sei er seit Februar 2019 in einer Pizzeria ( XXXX Gastronomie GmbH) in XXXX und somit länger als ein Jahr durchgehend legal beschäftigt. Aus diesem Grund falle er unter das Assoziierungsabkommen (ARB 1/80) und sei er somit in Besitz eines Aufenthaltsrechtes. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass der BF seit 2004 im Bundesgebiet aufhältig sei. Zudem sei er seit Februar 2019 in einer Pizzeria ( römisch 40 Gastronomie GmbH) in römisch 40 und somit länger als ein Jahr durchgehend legal beschäftigt. Aus diesem Grund falle er unter das Assoziierungsabkommen (ARB 1/80) und sei er somit in Besitz eines Aufenthaltsrechtes. I.
- Gegen diesen Bescheid wurde vom BF mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid wurde vom BF mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Neben allgemeinen Wiederholungen wurde ausgeführt, dass der BF Rechte aus dem ARB 1/80 ableite, er aber über keinen Aufenthaltstitel nach dem NAG zum Nachweis seines Aufenthaltsrechtes verfügt. Selbst wenn der BF über ein Aufenthaltsrecht abgeleitet aus dem ARB 1/80 verfügt, benötige er eine Dokumentation desselben, damit er ohne Probleme sein Aufenthaltsrecht bei Kontrollen nachweisen kann. Zudem wurden die Anträge gestellt, dass Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem BF der Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG erteilt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.Zudem wurden die Anträge gestellt, dass Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem BF der Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG erteilt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: II.1.
- Der BF führt den im Spruch angeführten Namen, er ist Staatsangehöriger der Türkei. Er wurde am XXXX in XXXX geboren. Er besuchte in der Türkei die Schule und absolvierte eine Ausbildung zum Koch. Er befindet sich mit kurzen Unterbrechungen von jeweils zwei bis drei Monaten seit 2004 durchgehend in Österreich. römisch zwei.1.
- Der BF führt den im Spruch angeführten Namen, er ist Staatsangehöriger der Türkei. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Er besuchte in der Türkei die Schule und absolvierte eine Ausbildung zum Koch. Er befindet sich mit kurzen Unterbrechungen von jeweils zwei bis drei Monaten seit 2004 durchgehend in Österreich. Die Identität des BF steht fest. Der BF ist geschieden und Vater eines volljährigen Sohnes. Der Sohn hält sich in der Türkei auf. Der BF ist gesund und benötigte keine Medikamente. Er lebt alleine in einer Mietwohnung in XXXX , die Miete finanziert er von seinem Gehalt. Der BF bezieht keine Sozialleistungen. Er spricht wenig Deutsch. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.Der BF ist gesund und benötigte keine Medikamente. Er lebt alleine in einer Mietwohnung in römisch 40 , die Miete finanziert er von seinem Gehalt. Der BF bezieht keine Sozialleistungen. Er spricht wenig Deutsch. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Der BF war seit dem 09.01.2006 immer wieder regelmäßig für einige Monate als Arbeiter im Bundesgebiet legal berufstätig. Seit 02.02.2019 ist er bei der XXXX Gastronomie GmbH in XXXX durchgehend beschäftigt. Der BF war seit dem 09.01.2006 immer wieder regelmäßig für einige Monate als Arbeiter im Bundesgebiet legal berufstätig. Seit 02.02.2019 ist er bei der römisch 40 Gastronomie GmbH in römisch 40 durchgehend beschäftigt. Festgestellt wird, dass der BF Rechte aus dem Assoziationsabkommen ARB 1/80, Art. 6 ableitet. Er ist im Bundesgebiet Arbeitnehmer, gehört dem regulären Arbeitsmarkt an und ist ordentlich beschäftigt. Es liegen keine Gründe gemäß Artikel 14 ARB 1/80 vor, wonach der BF diese Rechtsstellung verloren hätte. Zudem ist er im Besitz eines Befreiungsscheines des AMS Tirol, Nr. Serie XXXX , gültig von 22.05.2023 bis 21.06.2028.Festgestellt wird, dass der BF Rechte aus dem Assoziationsabkommen ARB 1/80, Artikel 6, ableitet. Er ist im Bundesgebiet Arbeitnehmer, gehört dem regulären Arbeitsmarkt an und ist ordentlich beschäftigt. Es liegen keine Gründe gemäß Artikel 14 ARB 1/80 vor, wonach der BF diese Rechtsstellung verloren hätte. Zudem ist er im Besitz eines Befreiungsscheines des AMS Tirol, Nr. Serie römisch 40 , gültig von 22.05.2023 bis 21.06.
- Am 15.06.2023 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG. Am 15.06.2023 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: II.2.
- Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt sowie den Inhalt der erhobenen Beschwerde, Einholung aktueller Auszüge aus dem Strafregister und Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.römisch zwei.2.
- Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt sowie den Inhalt der erhobenen Beschwerde, Einholung aktueller Auszüge aus dem Strafregister und Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister. II.2.
- Der eingangs angeführte Verfahrensgang sowie die dazu getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensaktes der belangten Behörde sowie den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes.römisch zwei.2.
- Der eingangs angeführte Verfahrensgang sowie die dazu getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensaktes der belangten Behörde sowie den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes. II.2.
- Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet, seinen legalen Beschäftigungszeiten und dem abgewiesenen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG ergeben sich aus den IZR-, AJ-WEB- und ZMR-Auszügen. römisch zwei.2.
- Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet, seinen legalen Beschäftigungszeiten und dem abgewiesenen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG ergeben sich aus den IZR-, AJ-WEB- und ZMR-Auszügen. Die Feststellungen zum Familien- und Privatleben ergeben sich aus dem ZMR Auszug und den Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA. II.2.
- Die Feststellung, dass der BF Rechte aus Artikel 6 des Assoziationsabkommen ARB 1/80 abgeleitet hat, ist dem vom BVwG eingeholten AJ-Web Auszug vom 13.02.2024 zu entnehmen. In Anbetracht der Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet war zu konstatieren, dass dieser die in Art. 6 ARB 1/80 vorgesehene Rechtstellung aufgrund seiner Beschäftigung beim selben Arbeitgeber im Zeitraum vom 02.02.20019 bis dato erworben hat. Gründe gemäß Artikel 14 ARB 1/80, wonach der BF diese Rechtsstellung verloren hätte, liegen keine vor.römisch zwei.2.
- Die Feststellung, dass der BF Rechte aus Artikel 6 des Assoziationsabkommen ARB 1/80 abgeleitet hat, ist dem vom BVwG eingeholten AJ-Web Auszug vom 13.02.2024 zu entnehmen. In Anbetracht der Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet war zu konstatieren, dass dieser die in Artikel 6, ARB 1/80 vorgesehene Rechtstellung aufgrund seiner Beschäftigung beim selben Arbeitgeber im Zeitraum vom 02.02.20019 bis dato erworben hat. Gründe gemäß Artikel 14 ARB 1/80, wonach der BF diese Rechtsstellung verloren hätte, liegen keine vor. II.2.
- Ein Aufenthaltstitel gemäß § 56 AsylG kann nur erteilt werden, wenn dem BF kein sonstiges Aufenthaltsrecht zukommt. Der BF kann aufgrund der Anwendbarkeit des Assoziationsabkommen ARB 1/80 ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ableiten, weswegen die beantragte Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG unzulässig ist. römisch zwei.2.
- Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, AsylG kann nur erteilt werden, wenn dem BF kein sonstiges Aufenthaltsrecht zukommt. Der BF kann aufgrund der Anwendbarkeit des Assoziationsabkommen ARB 1/80 ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ableiten, weswegen die beantragte Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG unzulässig ist. II.
- Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung: II.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins) II.3.
- Nichterteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gem. § 56 AsylGrömisch zwei.3.
- Nichterteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gem. Paragraph 56, AsylG II.3.2.
- Die hier relevanten Bestimmungen lauten:römisch zwei.3.2.
- Die hier relevanten Bestimmungen lauten: § 56 AsylGParagraph 56, AsylG
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
- zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
- davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand. § 58 AsylGParagraph 58, AsylG
(1)-
(4)…
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5a)…
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
- sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
- bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
- gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
- gemäß Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10)-
(14)...“ II.3.2.
- Der Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation regelt im Wesentlichen welche Rechte türkischen Staatsangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat auf dem Gebiet der Beschäftigung zustehen. Die Artikel 6 und 7 ARB 1/80 sind dabei die zentralen Vorschriften aus denen türkische Staatsangehörige, sofern die Voraussetzungen vorliegen, unmittelbar Ansprüche für rechtmäßigen Aufenthalt und Arbeitserlaubnis herleiten können. römisch zwei.3.2.
- Der Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation regelt im Wesentlichen welche Rechte türkischen Staatsangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat auf dem Gebiet der Beschäftigung zustehen. Die Artikel 6 und 7 ARB 1/80 sind dabei die zentralen Vorschriften aus denen türkische Staatsangehörige, sofern die Voraussetzungen vorliegen, unmittelbar Ansprüche für rechtmäßigen Aufenthalt und Arbeitserlaubnis herleiten können. Die Art 6 und 7 enthalten ihrem Wortlaut nach in erster Linie beschäftigungsrechtliche Regelungen. Der EuGH geht jedoch in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die beschäftigungsrechtlichen Vergünstigungen, die türkischen Staatsangehörigen verliehen werden, zwangsläufig auch ein Aufenthaltsrecht dieser Personen im jeweiligen EU-Mitgliedstaat beinhalten, weil sonst die in diesen Bestimmungen eingeräumten Arbeitsmarktzugangsrechte wirkungslos wären.Die Artikel 6 und 7 enthalten ihrem Wortlaut nach in erster Linie beschäftigungsrechtliche Regelungen. Der EuGH geht jedoch in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die beschäftigungsrechtlichen Vergünstigungen, die türkischen Staatsangehörigen verliehen werden, zwangsläufig auch ein Aufenthaltsrecht dieser Personen im jeweiligen EU-Mitgliedstaat beinhalten, weil sonst die in diesen Bestimmungen eingeräumten Arbeitsmarktzugangsrechte wirkungslos wären. Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) lautet:
(1)Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat - nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt; - nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben; - nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.
(2)Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die auf Grund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.
(3)Die Einzelheiten der Durchführung der Absätze 1 und 2 werden durch einzelstaatliche Vorschriften festgelegt.“ II.3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind dem Wortlaut des ARB 1/80 keine expliziten aufenthaltsrechtlichen Vergünstigungen zu entnehmen. Allerdings impliziert ein Recht auf Beschäftigung notwendigerweise ein Aufenthaltsrecht. Dieses Aufenthaltsrecht als Folge des Rechts auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung ist ab diesem Zeitpunkt unmittelbar aus dem ARB 1/80 herzuleiten und wird nicht erst durch die Erteilung einer entsprechenden nationalen Erlaubnis begründet (vgl. VwGH 23.06.2015, Ro 2014/22/0038). Die sich aus Art. 6 ARB 1/80 ergebenden individuellen Rechte stehen türkischen Arbeitnehmern unmittelbar zu (vgl. VwGH 24.05.2017, Ra 2017/09/0014, Rn. 15). Eine nationale Aufenthaltsberechtigung hätte demnach bloß deklaratorischen Charakter (vgl. VwGH 10.11.2009, 2008/22/0687, mwN). Auch nach der Judikatur des EuGH stehen die nach dem ARB 1/80 zukommenden Beschäftigungs- und Aufenthaltsrechte dem türkischen Staatsangehörigen unabhängig davon zu, ob die Behörden des Aufnahmemitgliedstaates diese Papiere (gemeint: eine Arbeits- bzw. Aufenthaltserlaubnis) ausstellen; für die Anerkennung dieser Rechte haben sie nur deklaratorische Bedeutung und Beweisfunktion (vgl. VwGH 09.08.2018, Ro 2017/22/0015 unter Hinweis auf EuGH 22.6.2000, Eyüp, C-65/98, Rn. 45, mwN). römisch zwei.3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind dem Wortlaut des ARB 1/80 keine expliziten aufenthaltsrechtlichen Vergünstigungen zu entnehmen. Allerdings impliziert ein Recht auf Beschäftigung notwendigerweise ein Aufenthaltsrecht. Dieses Aufenthaltsrecht als Folge des Rechts auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung ist ab diesem Zeitpunkt unmittelbar aus dem ARB 1/80 herzuleiten und wird nicht erst durch die Erteilung einer entsprechenden nationalen Erlaubnis begründet vergleiche VwGH 23.06.2015, Ro 2014/22/0038). Die sich aus Artikel 6, ARB 1/80 ergebenden individuellen Rechte stehen türkischen Arbeitnehmern unmittelbar zu vergleiche VwGH 24.05.2017, Ra 2017/09/0014, Rn. 15). Eine nationale Aufenthaltsberechtigung hätte demnach bloß deklaratorischen Charakter vergleiche VwGH 10.11.2009, 2008/22/0687, mwN). Auch nach der Judikatur des EuGH stehen die nach dem ARB 1/80 zukommenden Beschäftigungs- und Aufenthaltsrechte dem türkischen Staatsangehörigen unabhängig davon zu, ob die Behörden des Aufnahmemitgliedstaates diese Papiere (gemeint: eine Arbeits- bzw. Aufenthaltserlaubnis) ausstellen; für die Anerkennung dieser Rechte haben sie nur deklaratorische Bedeutung und Beweisfunktion vergleiche VwGH 09.08.2018, Ro 2017/22/0015 unter Hinweis auf EuGH 22.6.2000, Eyüp, C-65/98, Rn. 45, mwN). Zwar ist ein rechtliches Interesse des Betroffenen an einer Bescheinigung bzw. an einer deklarativen Feststellung des ihm nach dem ARB 1/80 zustehenden Aufenthaltsrechts anzuerkennen (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rn. 18; sowie dem Grunde nach – wenn auch zu einer nicht mehr aktuellen Fassung des AuslBG – VwGH 25.06.1996, 96/09/0088), allerdings wird dem Interesse an einer Dokumentation einer aus dem ARB 1/80 erfließenden Berechtigung dadurch Rechnung getragen, dass gemäß § 4c Abs. 1 AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung oder gemäß § 4c Abs. 2 AuslBG ein Befreiungsschein von Amts wegen zu erteilen/auszustellen ist, wenn türkische Staatsangehörige die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 erster, zweiter oder dritter Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllen (vgl. auch VwGH 18.12.2012, 2010/09/0185, mwN, wonach mit § 4c AuslBG die innerstaatliche Umsetzung der Art. 6 und 7 ARB 1/80 erfolgen sollte). Die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 erster, zweiter oder dritter Spiegelstrich ARB 1/80 wird somit in einem Verfahren nach § 4c AuslBG geklärt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 4c AuslBG bereits ausgesprochen, dass bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ein subjektiv-öffentliches Recht auf Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung oder eines Befreiungsscheins besteht (VwGH 24.05.2017, Ra 2017/09/0014, Rn. 15). Daher ist ein Antrag auf Feststellung eines Aufenthaltsrechts nach dem ARB 1/80 unzulässig (vgl. VwGH 22.06.2006, 2005/21/0115, mwN; sowie dazu, dass eine Vorfrage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, nicht zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden kann, VwGH 28.05.2015, Ro 2014/22/0001, mwN).Zwar ist ein rechtliches Interesse des Betroffenen an einer Bescheinigung bzw. an einer deklarativen Feststellung des ihm nach dem ARB 1/80 zustehenden Aufenthaltsrechts anzuerkennen vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rn. 18; sowie dem Grunde nach – wenn auch zu einer nicht mehr aktuellen Fassung des AuslBG – VwGH 25.06.1996, 96/09/0088), allerdings wird dem Interesse an einer Dokumentation einer aus dem ARB 1/80 erfließenden Berechtigung dadurch Rechnung getragen, dass gemäß Paragraph 4 c, Absatz eins, AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung oder gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, AuslBG ein Befreiungsschein von Amts wegen zu erteilen/auszustellen ist, wenn türkische Staatsangehörige die Voraussetzungen nach Artikel 6, Absatz eins, erster, zweiter oder dritter Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllen vergleiche auch VwGH 18.12.2012, 2010/09/0185, mwN, wonach mit Paragraph 4 c, AuslBG die innerstaatliche Umsetzung der Artikel 6 und 7 ARB 1/80 erfolgen sollte). Die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, erster, zweiter oder dritter Spiegelstrich ARB 1/80 wird somit in einem Verfahren nach Paragraph 4 c, AuslBG geklärt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 4 c, AuslBG bereits ausgesprochen, dass bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ein subjektiv-öffentliches Recht auf Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung oder eines Befreiungsscheins besteht (VwGH 24.05.2017, Ra 2017/09/0014, Rn. 15). Daher ist ein Antrag auf Feststellung eines Aufenthaltsrechts nach dem ARB 1/80 unzulässig vergleiche VwGH 22.06.2006, 2005/21/0115, mwN; sowie dazu, dass eine Vorfrage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, nicht zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden kann, VwGH 28.05.2015, Ro 2014/22/0001, mwN). Wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 24.01.2008 in der Rechtssache Payir, C-294/06, ausgesprochen hat, enthält Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 drei Voraussetzungen: Die erste dieser Voraussetzungen betrifft die Eigenschaft als Arbeitnehmer; die zweite Voraussetzung bezieht sich auf die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt. Als dritte Voraussetzung verlangt er eine ordnungsgemäße Beschäftigung. Wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 24.01.2008 in der Rechtssache Payir, C-294/06, ausgesprochen hat, enthält Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 drei Voraussetzungen: Die erste dieser Voraussetzungen betrifft die Eigenschaft als Arbeitnehmer; die zweite Voraussetzung bezieht sich auf die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt. Als dritte Voraussetzung verlangt er eine ordnungsgemäße Beschäftigung. II.3.2.
- Wie sich dem österreichischen Sozialversicherungsdatenauszug vom 13.02.2024 entnehmen lässt, war der BF seit Jänner 2006 immer wieder und regelmäßig mehrere Monate im Bundesgebiet legal beschäftigt. Seit 02.02.2019 ist er bei der XXXX Gastronomie GmbH in XXXX durchgehend beschäftigt.römisch zwei.3.2.
- Wie sich dem österreichischen Sozialversicherungsdatenauszug vom 13.02.2024 entnehmen lässt, war der BF seit Jänner 2006 immer wieder und regelmäßig mehrere Monate im Bundesgebiet legal beschäftigt. Seit 02.02.2019 ist er bei der römisch 40 Gastronomie GmbH in römisch 40 durchgehend beschäftigt. Der BF ist demnach folgerichtig im Bundesgebiet Arbeitnehmer und gehört dem regulären Arbeitsmarkt an. Ferner war und ist er ordnungsgemäß, aktuell beim o.a. Gastronomiebetrieb beschäftigt. Er erfüllt somit die Voraussetzungen für eine Begünstigung nach Art. 6 des Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation. Es liegen keine Gründe gemäß Artikel 14 ARB 1/80 vor, dass der BF diese Rechtsstellung verloren hätte Zudem ist er im Besitz eines Befreiungsscheines des AMS Tirol, Nr. Serie XXXX , gültig von 22.05.2023 bis 21.06.2028.Der BF ist demnach folgerichtig im Bundesgebiet Arbeitnehmer und gehört dem regulären Arbeitsmarkt an. Ferner war und ist er ordnungsgemäß, aktuell beim o.a. Gastronomiebetrieb beschäftigt. Er erfüllt somit die Voraussetzungen für eine Begünstigung nach Artikel 6, des Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation. Es liegen keine Gründe gemäß Artikel 14 ARB 1/80 vor, dass der BF diese Rechtsstellung verloren hätte Zudem ist er im Besitz eines Befreiungsscheines des AMS Tirol, Nr. Serie römisch 40 , gültig von 22.05.2023 bis 21.06.
- II.3.2.
- Die belangte Behörde wies den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG zurück und begründete dies folgerichtig damit, dass der BF bereits ein Aufenthaltsrecht für das österreichische Bundesgebiet (ARB 1/80) besitzt. römisch zwei.3.2.
- Die belangte Behörde wies den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG zurück und begründete dies folgerichtig damit, dass der BF bereits ein Aufenthaltsrecht für das österreichische Bundesgebiet (ARB 1/80) besitzt. Dagegen wendet der BF ein, dass ein Aufenthaltsrecht ohne Dokumentation in der Praxis völlig unzureichend ist. Dies wird vom Bundesverwaltungsgericht zwar nicht verkannt, dessen ungeachtet gibt es für Berechtigte jedoch nach dem ARB 1/80 keine spezifische Umsetzung im NAG, weswegen kein Aufenthaltstitel zur Dokumentation der Rechte aus ARB 1/80 erteilt werden kann. Zudem ist der BF ohnehin im Besitz eines Befreiungsscheines des AMS Tirol. Auch wendete der BF ein, dass der BF kein begünstigter Drittstaatsangehöriger sei, weswegen § 54 Abs 5 AsylG nicht angewendet hätte werden dürfen. In § 54 wird normiert, dass die Bestimmungen des
- Hauptstückes des AsylG (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen) für begünstigte Drittstaatsangehörige keine Anwendung finden. Da der BF kein begünstigter Drittstaatsangehöriger ist, waren die Bestimmungen des
- Hauptstückes des AsylG folgerichtig auf ihn anzuwenden. Dagegen wendet der BF ein, dass ein Aufenthaltsrecht ohne Dokumentation in der Praxis völlig unzureichend ist. Dies wird vom Bundesverwaltungsgericht zwar nicht verkannt, dessen ungeachtet gibt es für Berechtigte jedoch nach dem ARB 1/80 keine spezifische Umsetzung im NAG, weswegen kein Aufenthaltstitel zur Dokumentation der Rechte aus ARB 1/80 erteilt werden kann. Zudem ist der BF ohnehin im Besitz eines Befreiungsscheines des AMS Tirol. Auch wendete der BF ein, dass der BF kein begünstigter Drittstaatsangehöriger sei, weswegen Paragraph 54, Absatz 5, AsylG nicht angewendet hätte werden dürfen. In Paragraph 54, wird normiert, dass die Bestimmungen des
- Hauptstückes des AsylG (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen) für begünstigte Drittstaatsangehörige keine Anwendung finden. Da der BF kein begünstigter Drittstaatsangehöriger ist, waren die Bestimmungen des
- Hauptstückes des AsylG folgerichtig auf ihn anzuwenden. Die Beschwerde zeigt damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf: Nach den Erläuterungen zur RV 1803 BlgNR, XXIV. GP, S 49, wird in § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG ein Ausschlussgrund für den Fall normiert, dass der Fremde bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt. Aber auch ohnehin aufenthaltsberechtigte Personen sollten schon bisher nicht auf solche Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen umsteigen können, um entsprechende Umgehungshandlungen zu vermeiden. Somit wird in sachgerechter Weise und zur Vermeidung von Umgehungshandlungen klargestellt, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nur im Rahmen eines Erstantragsverfahrens – also an Personen, die zum Antragszeitpunkt über keinen Aufenthaltstitel verfügen – erteilt werden kann. Die Anwendung des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen auf Personen, die ohnehin bereits über einen Aufenthaltstitel verfügen, scheidet nach wie vor naturgemäß aus. Es dürfen nur diejenigen Personen einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück stellen, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen bzw. nicht die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG erfüllen. Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück sollen daher nur jenen zugutekommen, die sie auch tatsächlich benötigen. Der Student beispielsweise, der grundsätzlich weiterhin die Voraussetzungen für die Aufenthaltsbewilligung als Studierender gemäß § 64 NAG erfüllt, soll nicht mit einem Antrag beim Bundesamt in das Regime der Aufenthaltsrechte aus berücksichtigungswürdigen Gründen umsteigen können, damit er auf diesem Wege eine Verbesserung seiner aufenthaltsrechtlichen Position, zum Beispiel einen Zugang zum Arbeitsmarkt, erhält. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1803 BlgNR, römisch 24 . GP, S 49, wird in Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG ein Ausschlussgrund für den Fall normiert, dass der Fremde bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt. Aber auch ohnehin aufenthaltsberechtigte Personen sollten schon bisher nicht auf solche Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen umsteigen können, um entsprechende Umgehungshandlungen zu vermeiden. Somit wird in sachgerechter Weise und zur Vermeidung von Umgehungshandlungen klargestellt, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nur im Rahmen eines Erstantragsverfahrens – also an Personen, die zum Antragszeitpunkt über keinen Aufenthaltstitel verfügen – erteilt werden kann. Die Anwendung des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen auf Personen, die ohnehin bereits über einen Aufenthaltstitel verfügen, scheidet nach wie vor naturgemäß aus. Es dürfen nur diejenigen Personen einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück stellen, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen bzw. nicht die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG erfüllen. Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück sollen daher nur jenen zugutekommen, die sie auch tatsächlich benötigen. Der Student beispielsweise, der grundsätzlich weiterhin die Voraussetzungen für die Aufenthaltsbewilligung als Studierender gemäß Paragraph 64, NAG erfüllt, soll nicht mit einem Antrag beim Bundesamt in das Regime der Aufenthaltsrechte aus berücksichtigungswürdigen Gründen umsteigen können, damit er auf diesem Wege eine Verbesserung seiner aufenthaltsrechtlichen Position, zum Beispiel einen Zugang zum Arbeitsmarkt, erhält. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
- Hauptstück des AsylG 2005 (und damit insbesondere nach § 56 AsylG) ist als subsidiäre Maßnahme konzipiert, die nur in Betracht kommt, wenn nicht ohnehin ein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht. Das ergibt sich insbesondere aus § 54 Abs. 5 AsylG, wonach die Bestimmungen des
- Hauptstückes nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige gelten und aus § 58 Abs 9 Z 2 AsylG, wonach ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn der Drittstaatsangehörige bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt. In diesem Sinn heißt es dann auch allgemein in den ErläutRV zum FNG, mit dem § 58 AsylG 2005 im Wesentlichen seine jetzt geltende Fassung erhalten hat, „Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstücksollen daher nur jenen zugutekommen, die es auch benötigen“. Auch die in § 52 Abs 3 vorgesehene Anordnung, dass im Fall der Zurück- oder Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 unter einem – ohne dass auf eine besondere Gefährlichkeit des Fremden abgestellt wird – mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, bringt zum Ausdruck, dass derartige Anträge nur für Personen ohne Aufenthaltsrecht gedacht sind. (VwGH, 4.4.2019, Zl. Ra 2019/21/0009.7).Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
- Hauptstück des AsylG 2005 (und damit insbesondere nach Paragraph 56, AsylG) ist als subsidiäre Maßnahme konzipiert, die nur in Betracht kommt, wenn nicht ohnehin ein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht. Das ergibt sich insbesondere aus Paragraph 54, Absatz 5, AsylG, wonach die Bestimmungen des
- Hauptstückes nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige gelten und aus Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG, wonach ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn der Drittstaatsangehörige bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt. In diesem Sinn heißt es dann auch allgemein in den ErläutRV zum FNG, mit dem Paragraph 58, AsylG 2005 im Wesentlichen seine jetzt geltende Fassung erhalten hat, „Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstücksollen daher nur jenen zugutekommen, die es auch benötigen“. Auch die in Paragraph 52, Absatz 3, vorgesehene Anordnung, dass im Fall der Zurück- oder Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 unter einem – ohne dass auf eine besondere Gefährlichkeit des Fremden abgestellt wird – mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, bringt zum Ausdruck, dass derartige Anträge nur für Personen ohne Aufenthaltsrecht gedacht sind. (VwGH, 4.4.2019, Zl. Ra 2019/21/0009.7). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen somit Personen, die ohnehin aufenthaltsberechtigt sind, nicht in den Anwendungsbereich des Aufenthaltsrechts aus berücksichtigungswürdigen Gründen fallen. Der BF, der ein unmittelbar aus dem ARB 1/80 herzuleitendes Aufenthaltsrecht hat, fällt daher, zur Vermeidung von Umgehungshandlungen, nicht in den Anwendungsbereich des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Damit ist auch gegenständlich die Voraussetzung des § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG erfüllt, das Bundesamt hätte demnach auch nach dieser Bestimmung den Antrag zurückweisen können. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen somit Personen, die ohnehin aufenthaltsberechtigt sind, nicht in den Anwendungsbereich des Aufenthaltsrechts aus berücksichtigungswürdigen Gründen fallen. Der BF, der ein unmittelbar aus dem ARB 1/80 herzuleitendes Aufenthaltsrecht hat, fällt daher, zur Vermeidung von Umgehungshandlungen, nicht in den Anwendungsbereich des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Damit ist auch gegenständlich die Voraussetzung des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG erfüllt, das Bundesamt hätte demnach auch nach dieser Bestimmung den Antrag zurückweisen können. Aus diesem Grund wurde der Antrag der BF im Ergebnis zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. II.3.
- Absehen von der mündlichen Verhandlungrömisch zwei.3.
- Absehen von der mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG kann zudem eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist, wie dies gegenständlich der Fall ist.Nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG kann zudem eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist, wie dies gegenständlich der Fall ist. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte sohin unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L519.2229928.2.00