4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
G 2005 aberkannt.
G wurde festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.).
G wurde der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt. (Spruchpunkt III.) römisch eins.6. Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA wurde der BF der Status der Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt.
Paragraph 7, Absatz 4 AsylG wurde festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz 1 AsylG wurde der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt. (Spruchpunkt römisch drei.) Begründend wurde ausgeführt, dass die Gründe, die zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten geführt haben, nicht mehr bestünden, weil der geschiedene Gatte, auf dessen Lage, insbesondere in Hinblick auf die Repressionen durch schiitische Milizen wegen seiner kritischen journalistischen Tätigkeit, die Statuserteilung ausschließlich gestützt wurde, nachhaltig ungehindert mit seiner Familie in Bagdad lebt und keiner Verfolgung bzw. Repression (mehr) ausgesetzt ist. Sohin könne es die BF nicht mehr ablehnen, den Schutz des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen. Die Bestimmungen des Art. 1 C Z 5 GFK lägen gegenständlich vor. Der BF sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, sie ist zwar nicht schwerkrank, allerdings aufgrund einer starken Gehbehinderung und massiver Adipositas sei aber nicht davon auszugehen, dass Sie trotz ausreichender Versorgung mit Wohnraum, Nahrung, Medikamenten und Hygiene im Herkunftsstaat selbst , allenfalls mit Hilfe Ihrer Angehörigen den Alltag bewältigen könne.Begründend wurde ausgeführt, dass die Gründe, die zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten geführt haben, nicht mehr bestünden, weil der geschiedene Gatte, auf dessen Lage, insbesondere in Hinblick auf die Repressionen durch schiitische Milizen wegen seiner kritischen journalistischen Tätigkeit, die Statuserteilung ausschließlich gestützt wurde, nachhaltig ungehindert mit seiner Familie in Bagdad lebt und keiner Verfolgung bzw. Repression (mehr) ausgesetzt ist. Sohin könne es die BF nicht mehr ablehnen, den Schutz des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen. Die Bestimmungen des Artikel eins, C Ziffer 5, GFK lägen gegenständlich vor. Der BF sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, sie ist zwar nicht schwerkrank, allerdings aufgrund einer starken Gehbehinderung und massiver Adipositas sei aber nicht davon auszugehen, dass Sie trotz ausreichender Versorgung mit Wohnraum, Nahrung, Medikamenten und Hygiene im Herkunftsstaat selbst , allenfalls mit Hilfe Ihrer Angehörigen den Alltag bewältigen könne. I.
Vm 17 VwGVG“ und regte die Befangenheit der zuständigen Richterin an. Weiter wurden Korrekturen zum Verhandlungsprotokoll geltend gemacht.römisch eins.12. Mit Eingabe vom 06.03.2024 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung eine Protokollrüge
GVG“ und regte die Befangenheit der zuständigen Richterin an. Weiter wurden Korrekturen zum Verhandlungsprotokoll geltend gemacht. I.
GB, bedingt, Probezeit 5 Jahre, Jugendstraftat, verurteilt. Eine weitere Verurteilung erfolgte am 20.04.2023, rk. 15.09.2023 vom LG für Strafsachen Wien wegen §§ 27
Paragraph 21, Absatz 2, StGB, bedingt, Probezeit 5 Jahre, Jugendstraftat, verurteilt. Eine weitere Verurteilung erfolgte am 20.04.2023, rk. 15.09.2023 vom LG für Strafsachen Wien wegen Paragraphen 27,
G 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft
G nicht mehr zukommt. Der BF wurde aufgrund ihres Gesundheitszustandes
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die Gründe, die zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt haben nicht mehr bestehen: der geschiedene Gatte, auf dessen Lage, insbesondere in Hinblick auf die Repressionen durch schiitische Milizen wegen seiner kritischen journalistischen Tätigkeit die Statuserteilung ausschließlich gestützt wurde, lebe ungehindert mit seiner Familie in Bagdad und ist nicht (mehr) einer Verfolgung bzw. Repression ausgesetzt.Mit dem hier angefochtenen Bescheid des BFA wurde der BF der Status der Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft
Paragraph 7, Absatz 4 AsylG nicht mehr zukommt. Der BF wurde aufgrund ihres Gesundheitszustandes
Paragraph 8, Absatz 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die Gründe, die zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt haben nicht mehr bestehen: der geschiedene Gatte, auf dessen Lage, insbesondere in Hinblick auf die Repressionen durch schiitische Milizen wegen seiner kritischen journalistischen Tätigkeit die Statuserteilung ausschließlich gestützt wurde, lebe ungehindert mit seiner Familie in Bagdad und ist nicht (mehr) einer Verfolgung bzw. Repression ausgesetzt. Eine Verständigung der NAG-Behörde
G wurde vom BFA nicht durchgeführt. Eine Verständigung der NAG-Behörde
Paragraph 7, Absatz 3, AsylG wurde vom BFA nicht durchgeführt. II.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Zu A) II.3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheidesrömisch zwei.3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides II.3.1.1.
G 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.römisch zwei.3.1.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.
Abschnitt C Z 1 GFK wird diese auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnitts A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Heimatlandes stellt.
Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK wird diese auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnitts A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Heimatlandes stellt.
G 2005 gelten als Hinweise für das Eintreten eines in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der GFK angeführten Endigungsgrundes insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates (vgl. dazu jüngst VwGH 13.09.2022, Ra 2022/19/0186, Rn. 11, mwN).
Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005 gelten als Hinweise für das Eintreten eines in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, 2, oder 4 der GFK angeführten Endigungsgrundes insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates vergleiche dazu jüngst VwGH 13.09.2022, Ra 2022/19/0186, Rn. 11, mwN).
G 2005 kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten
Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten
Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.
Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten
Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten
Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden. II.3.1.
G 2005 erst nach Erteilung eines Aufenthaltstitels zulässig.
8 NAG ist dem Fremden ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ zu erteilen. Die Erteilung dieses Aufenthaltstitels hat von Amts wegen zu erfolgen und setzt nach der letztgenannten Bestimmung lediglich eine Verständigung
G 2005 voraus. Anders als in jenen Fällen, in denen dieser Aufenthaltstitel vom Fremden angestrebt wird, hat nach § 45 Abs. 8 NAG eine Prüfung, ob die sonst zu erfüllenden Voraussetzungen für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels vorliegen, nicht stattzufinden (vgl. VwGH 25.04.2022, Ra 2020/01/0301, mwN).Wurde ein Fremder nicht straffällig, ist eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus den in Artikel eins, Abschnitt C GFK angeführten Gründen
Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 erst nach Erteilung eines Aufenthaltstitels zulässig.
Paragraph 45, Absatz 8, NAG ist dem Fremden ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ zu erteilen. Die Erteilung dieses Aufenthaltstitels hat von Amts wegen zu erfolgen und setzt nach der letztgenannten Bestimmung lediglich eine Verständigung
Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 voraus. Anders als in jenen Fällen, in denen dieser Aufenthaltstitel vom Fremden angestrebt wird, hat nach Paragraph 45, Absatz 8, NAG eine Prüfung, ob die sonst zu erfüllenden Voraussetzungen für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels vorliegen, nicht stattzufinden vergleiche VwGH 25.04.2022, Ra 2020/01/0301, mwN). Gegenstand des Verfahrens vor dem BFA und sohin auch des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG ist die Aberkennung des Status der Asylberechtigten als solche. Die Entscheidung über ein Vorgehen nach § 7 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 – infolge Unanwendbarkeit des ersten Satzes leg. cit. – ist damit von der vom BVwG zu entscheidenden Sache umfasst. Gegenstand des Verfahrens vor dem BFA und sohin auch des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG ist die Aberkennung des Status der Asylberechtigten als solche. Die Entscheidung über ein Vorgehen nach Paragraph 7, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 – infolge Unanwendbarkeit des ersten Satzes leg. cit. – ist damit von der vom BVwG zu entscheidenden Sache umfasst. Fallbezogen ist zu berücksichtigen, dass das BFA der BF gleichzeitig mit der Aberkennung des Status der Asylberechtigten den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt hat, wobei der Status der subsidiär Schutzberechtigten zwischenzeitlich weder aberkannt noch sonst weggefallen ist. Die BF wäre daher selbst bei rechtskräftiger Aberkennung des Asylstatus aufgrund des ihr zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Der nach dem NAG zuständigen Behörde war aber
2 Z 1 NAG die Erteilung eines Aufenthaltstitels verwehrt. Der angefochtene Bescheid ist sohin zur Gänze zu beheben, damit ein Aufenthaltstitel nach § 45 Abs. 8 NAG erteilt (vgl. VwGH 12.12.2017, Ra 2017/22/0045, Rn. 17 zur Mitteilungspflicht nach § 59 Abs. 4 AsylG 2005) und allenfalls neuerlich über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten abgesprochen werden kann, sofern die Voraussetzungen dafür dann vorliegen sollten.Fallbezogen ist zu berücksichtigen, dass das BFA der BF gleichzeitig mit der Aberkennung des Status der Asylberechtigten den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt hat, wobei der Status der subsidiär Schutzberechtigten zwischenzeitlich weder aberkannt noch sonst weggefallen ist. Die BF wäre daher selbst bei rechtskräftiger Aberkennung des Asylstatus aufgrund des ihr zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Der nach dem NAG zuständigen Behörde war aber
Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG die Erteilung eines Aufenthaltstitels verwehrt. Der angefochtene Bescheid ist sohin zur Gänze zu beheben, damit ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, Absatz 8, NAG erteilt vergleiche VwGH 12.12.2017, Ra 2017/22/0045, Rn. 17 zur Mitteilungspflicht nach Paragraph 59, Absatz 4, AsylG 2005) und allenfalls neuerlich über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten abgesprochen werden kann, sofern die Voraussetzungen dafür dann vorliegen sollten. II.3.2. Mit Eingabe vom 06.03.2023 übermittelte die rechtliche Vertreterin des BF eine „Protokollrüge
Vm 17 VwGVG und machte nicht gewährte Korrekturen zum Verhandlungsprotokoll geltend, bzw. regte die Befangenheit der zuständigen Richterin an. römisch zwei.3.2. Mit Eingabe vom 06.03.2023 übermittelte die rechtliche Vertreterin des BF eine „Protokollrüge
Paragraph 14, in Verbindung mit 17 VwGVG und machte nicht gewährte Korrekturen zum Verhandlungsprotokoll geltend, bzw. regte die Befangenheit der zuständigen Richterin an. Von der rechtsfreundlichen Vertretung wurde moniert, dass einige Fragen bzw. Vorhalte nicht vollständig protokolliert worden seien. Zudem könnte bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen, weil die Kommentare der Richterin eine Voreingenommenheit bzw. Unsachlichkeit, jedenfalls die fehlende Sensibilität in Bezug auf gesundheitlichen Zustand der BF (die stark übergewichtig ist, gehbehindert, an Asthma leidet, weshalb hustete und Atemnot hatte und deshalb von der Richterin aufgefordert wurde trotz ihrem Atemnotzustand während gesamter Verhandlung eine Maske zu tragen. Eine Pause wurde trotz Ersuchen nur erst kurz vor Ende der Verhandlung, nach ungefähr 2 Stunden, für 5 Minuten (für den Toilettenbesuch) erlaubt. Dazu wird ausgeführt, dass die BF zu Beginn der Verhandlung auffallend stark hustete und ihr deswegen eine FFP2 Maske zur Verfügung gestellt wurde, zumal sie auch bekanntgab, nicht gegen Covid19 geimpft zu sein. Die BF gab zwar bekannt, dass sie unter Asthma leide, teilte jedoch auch mit, dass sie während der Corona Pandamie deswegen nicht von der Maskenpflicht befreit worden war, weshalb seitens der Richterin im Rahmen der Sitzungspolizei, insbesondere zum Schutz der übrigen Anwesenden das tragen der FFP2-Maske angeordnet wurde. Bezüglich der laut BBU nicht oder nicht vollständig protokollierten Fragen und Vorhalte ist festzuhalten, dass der rechtsfreundlichen Vertretung bereits in der mündlichen Verhandlung mitgteilt wurde, dass sich die Richterin die Formulierung ihrer Fragen und Vorhalte vorbehält und sich diese sicher weder von der Rechtsvertretung noch sonst jemandem vorschreibven lässt. Eine behauptete Voreingenommenheit bestand zu keiner Zeit, ansonsten die Richterin ihre Befangenheit selbstverständlich wahrgenommen hätte. B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, der hier vertretenen Zurechnungstheorie und den Anforderungen an einen Staat und dessen Behörden, um von dessen Willen und Fähigkeit, den auf seinem Territorium aufhältigen Menschen Schutz vor Übergriffen zu gewähren ausgehen zu können, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, der hier vertretenen Zurechnungstheorie und den Anforderungen an einen Staat und dessen Behörden, um von dessen Willen und Fähigkeit, den auf seinem Territorium aufhältigen Menschen Schutz vor Übergriffen zu gewähren ausgehen zu können, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L519.2283888.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.