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{'item': 'L519 2283888-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 7§ 8§14§ 21§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27Art. 1§ 45§ 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.04.2024 GeschäftszahlL519 2283888-1 Spruch, L519 2283888-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge als BF bezeichnet) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet gemeinsam mit ihrem mittlerweile volljährigen Sohn am 15.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.
  2. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge als BF bezeichnet) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet gemeinsam mit ihrem mittlerweile volljährigen Sohn am 15.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
  3. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung und vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gab sie zum Ausreisegrund befragt, zusammengefasst vor, dass ihr Gatte im Irak als Journalist tätig gewesen sei und über den Krieg berichtet habe. Er habe auch an Demonstrationen teilgenommen und sei von verschiedenen Milizen bedroht und auch angeschossen worden. Am 12.07.2015 sei er entführt worden. römisch eins.
  4. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung und vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gab sie zum Ausreisegrund befragt, zusammengefasst vor, dass ihr Gatte im Irak als Journalist tätig gewesen sei und über den Krieg berichtet habe. Er habe auch an Demonstrationen teilgenommen und sei von verschiedenen Milizen bedroht und auch angeschossen worden. Am 12.07.2015 sei er entführt worden. I.
  5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2017, Zl. 1091194802/210985627 wurde der BF der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Gatte der BF aufgrund seiner journalistischen Tätigkeit einer asylrelevanten Verfolgung unterliegen könne. Die BF selbst hatte dessen ungeachtet keine eigenen Asylgründe, der Status der Asylberechtigten sei ihr jedoch aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie zuzuerkennen gewesen. römisch eins.
  6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2017, Zl. 1091194802/210985627 wurde der BF der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Gatte der BF aufgrund seiner journalistischen Tätigkeit einer asylrelevanten Verfolgung unterliegen könne. Die BF selbst hatte dessen ungeachtet keine eigenen Asylgründe, der Status der Asylberechtigten sei ihr jedoch aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie zuzuerkennen gewesen. I.
  7. Mit Eingabe der LPD Wien vom 10.11.2022 wurde mitgeteilt, dass der (ebenfalls asylberechtigte) Sohn der BF straffällig geworden ist. Am 14.11.2022 wurde den Sohn betreffend ein Aberkennungsverfahren eingeleitet.römisch eins.
  8. Mit Eingabe der LPD Wien vom 10.11.2022 wurde mitgeteilt, dass der (ebenfalls asylberechtigte) Sohn der BF straffällig geworden ist. Am 14.11.2022 wurde den Sohn betreffend ein Aberkennungsverfahren eingeleitet. I.
  9. Die BF betreffend wurde am 15.05.2023 ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten eingeleitet. Die BF wurde am 26.07.2023 vor dem BFA zur beabsichtigten Aberkennung niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie unter anderem an, dass sie im Irak von Vergewaltigung und Tod bedroht sei. Dass sie lediglich wegen ihres ehemaligen Gatten den Status der Asylberechtigten erhalten habe, stimme nicht. römisch eins.
  10. Die BF betreffend wurde am 15.05.2023 ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten eingeleitet. Die BF wurde am 26.07.2023 vor dem BFA zur beabsichtigten Aberkennung niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie unter anderem an, dass sie im Irak von Vergewaltigung und Tod bedroht sei. Dass sie lediglich wegen ihres ehemaligen Gatten den Status der Asylberechtigten erhalten habe, stimme nicht. I.
  11. Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA wurde der BF der Status der Asylberechtigten

§ 7Absatz 1 Z. 2 Asyl

G 2005 aberkannt.

§ 7Absatz 4 Asyl

G wurde festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.).

§ 8Absatz 1 Asyl

G wurde der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt. (Spruchpunkt III.) römisch eins.6. Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA wurde der BF der Status der Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt.

Paragraph 7, Absatz 4 AsylG wurde festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz 1 AsylG wurde der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt. (Spruchpunkt römisch drei.) Begründend wurde ausgeführt, dass die Gründe, die zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten geführt haben, nicht mehr bestünden, weil der geschiedene Gatte, auf dessen Lage, insbesondere in Hinblick auf die Repressionen durch schiitische Milizen wegen seiner kritischen journalistischen Tätigkeit, die Statuserteilung ausschließlich gestützt wurde, nachhaltig ungehindert mit seiner Familie in Bagdad lebt und keiner Verfolgung bzw. Repression (mehr) ausgesetzt ist. Sohin könne es die BF nicht mehr ablehnen, den Schutz des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen. Die Bestimmungen des Art. 1 C Z 5 GFK lägen gegenständlich vor. Der BF sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, sie ist zwar nicht schwerkrank, allerdings aufgrund einer starken Gehbehinderung und massiver Adipositas sei aber nicht davon auszugehen, dass Sie trotz ausreichender Versorgung mit Wohnraum, Nahrung, Medikamenten und Hygiene im Herkunftsstaat selbst , allenfalls mit Hilfe Ihrer Angehörigen den Alltag bewältigen könne.Begründend wurde ausgeführt, dass die Gründe, die zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten geführt haben, nicht mehr bestünden, weil der geschiedene Gatte, auf dessen Lage, insbesondere in Hinblick auf die Repressionen durch schiitische Milizen wegen seiner kritischen journalistischen Tätigkeit, die Statuserteilung ausschließlich gestützt wurde, nachhaltig ungehindert mit seiner Familie in Bagdad lebt und keiner Verfolgung bzw. Repression (mehr) ausgesetzt ist. Sohin könne es die BF nicht mehr ablehnen, den Schutz des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen. Die Bestimmungen des Artikel eins, C Ziffer 5, GFK lägen gegenständlich vor. Der BF sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, sie ist zwar nicht schwerkrank, allerdings aufgrund einer starken Gehbehinderung und massiver Adipositas sei aber nicht davon auszugehen, dass Sie trotz ausreichender Versorgung mit Wohnraum, Nahrung, Medikamenten und Hygiene im Herkunftsstaat selbst , allenfalls mit Hilfe Ihrer Angehörigen den Alltag bewältigen könne. I.

  1. Gegen den Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die BF bei einer Rückkehr der gegenwärtigen Gefahr der Verfolgung durch die iranischen Milizen ausgesetzt sei. Zudem sei die Sicherheitslage im Irak sehr angespannt. Zudem sei die BF wegen ihrer journalistischen Tätigkeit und des Umstandes, eine Frau zu sein, gefährdet. Die BF habe zudem nie gesagt, dass sie wisse, wo ihr Exmann derzeit lebt. Die belangte Behörde nehme lediglich an, dass dieser nach Bagdad zurückgekehrt sei. Das Aberkennungsverfahren sei ohne Grund eingeleitet worden und könne auch in Bagdad keine objektive Veränderung festgestellt werden. römisch eins.
  2. Gegen den Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die BF bei einer Rückkehr der gegenwärtigen Gefahr der Verfolgung durch die iranischen Milizen ausgesetzt sei. Zudem sei die Sicherheitslage im Irak sehr angespannt. Zudem sei die BF wegen ihrer journalistischen Tätigkeit und des Umstandes, eine Frau zu sein, gefährdet. Die BF habe zudem nie gesagt, dass sie wisse, wo ihr Exmann derzeit lebt. Die belangte Behörde nehme lediglich an, dass dieser nach Bagdad zurückgekehrt sei. Das Aberkennungsverfahren sei ohne Grund eingeleitet worden und könne auch in Bagdad keine objektive Veränderung festgestellt werden. Es würde jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt, weiter, der Beschwerde bezüglich der Aberkennung des Status der Asylberechtigten stattzugeben und festzustellen, dass der BF nach wie vor die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs 1 AsylG 2005 zukomme; in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.Es würde jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt, weiter, der Beschwerde bezüglich der Aberkennung des Status der Asylberechtigten stattzugeben und festzustellen, dass der BF nach wie vor die Flüchtlingseigenschaft nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zukomme; in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen. I.
  3. Am 05.03.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF, deren rechtsfreundlicher Vertretung sowie einer Dolmetscherin für die arabische Sprache durchgeführt. römisch eins.
  4. Am 05.03.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF, deren rechtsfreundlicher Vertretung sowie einer Dolmetscherin für die arabische Sprache durchgeführt. I.
  5. Mit Eingabe vom 06.03.2024 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung eine Protokollrüge

§14i

Vm 17 VwGVG“ und regte die Befangenheit der zuständigen Richterin an. Weiter wurden Korrekturen zum Verhandlungsprotokoll geltend gemacht.römisch eins.12. Mit Eingabe vom 06.03.2024 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung eine Protokollrüge

§14in Verbindung mit 17 Vw

GVG“ und regte die Befangenheit der zuständigen Richterin an. Weiter wurden Korrekturen zum Verhandlungsprotokoll geltend gemacht. I.

  1. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
  2. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  3. Feststellungen:römisch zwei.
  4. Feststellungen: II.1.
  5. Zur Beschwerdeführerin: römisch zwei.1.
  6. Zur Beschwerdeführerin: Die BF führt den im Spruch angeführten Namen, sie ist Staatsangehörige des Irak, Angehörige der arabischen Volksgruppe und schiitischer Glaubensrichtung. Sie wurde am XXXX in XXXX geboren und lebte dort bis
  7. Die BF besuchte zwölf Jahre lang die Schule und danach vier Jahre lang die Universität. Vor der Ausreise war sie Hausfrau und lebte mit dem damaligen Gatten und dem gemeinsamen Sohn in einer Wohnung in Bagdad. Die Identität der BF steht fest.Die BF führt den im Spruch angeführten Namen, sie ist Staatsangehörige des Irak, Angehörige der arabischen Volksgruppe und schiitischer Glaubensrichtung. Sie wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und lebte dort bis
  8. Die BF besuchte zwölf Jahre lang die Schule und danach vier Jahre lang die Universität. Vor der Ausreise war sie Hausfrau und lebte mit dem damaligen Gatten und dem gemeinsamen Sohn in einer Wohnung in Bagdad. Die Identität der BF steht fest. Die BF war mit dem irakischen Staatsbürger XXXX , am XXXX geb., verheiratet. Die Ehe wurde am 18.01.2021 vor dem BG Wien Innere Stadt, XXXX , geschieden Der geschiedene Gatte der BF befindet sich mit seiner Familie in Bagdad. Die BF war mit dem irakischen Staatsbürger römisch 40 , am römisch 40 geb., verheiratet. Die Ehe wurde am 18.01.2021 vor dem BG Wien Innere Stadt, römisch 40 , geschieden Der geschiedene Gatte der BF befindet sich mit seiner Familie in Bagdad. Die BF hat Blutdruck- und Asthmaprobleme sowie eine hochgradige Osteochondrose. Die BF ist massiv adipös, was sich auf ihren Gesundheitszustand insgesamt stark auswirkt, aber auch ihre Mobilität stark einschränkt. Die BF bewegt sich momentan mithilfe eines Rollators fort und ist auf dieses angewiesen. In Bagdad leben noch die Mutter, drei Schwestern und vier Brüder der BF. Die Mutter bezieht eine Pension und wohnt in einer Eigentumswohnung. Eine Schwester ist mit einem Tierarzt verheiratet, eine weitere ist als Frisörin tätig. Die dritte Schwester lebt bei und von der Mutter. Alle vier Brüder sind als Möbelpolsterer tätig. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Irak vor der Ausreise als Journalistin tätig war. In Österreich halten sich eine Schwester (Antrag auf internationalen Schutz wurde abgewiesen) und ein Cousin sowie der Sohn der BF auf. Die BF besuchte mehrere Deutschkurse und behauptete eine bestandende B1 Prüfung, wobei ein schriftlicher Originalnachweisnicht erbracht wurde. Die BF lebt aktuell von Sozialleistungen. Sie ist in keinem Verein und keiner Organisation Mitglied und leistetet keine ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Tätigkeiten. Sie pflegt normale soziale Kontakte. Der Sohn der BF wurde am 02.02.2022 vom LG für Strafsachen Wien, XXXX wegen §§ 109

(1), 109
(3)Z 1, 125, 126
(1)Z 5, 15 § 83
(1)und § 15 § 105
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Anordnung der Bewährungshilfe und Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher

§ 21Abs. 2 St

GB, bedingt, Probezeit 5 Jahre, Jugendstraftat, verurteilt. Eine weitere Verurteilung erfolgte am 20.04.2023, rk. 15.09.2023 vom LG für Strafsachen Wien wegen §§ 27

(1)Z 1 8. Fall, § 27
(1)Z 1 7. Fall SMG und §§ 207b
(3), §§ 206
(1), 207a
(1)Z 2, §§ 27
(1)Z 1 7. Fall, und 27
(4)Z 1 SMG Datum der (letzten) Tat 10.11.2022 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und der strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gem. § 21 Abs. 2 StGB. Aktuell wurde er wegen versuchten Mordes angeklagt. Der Sohn der BF wurde am 02.02.2022 vom LG für Strafsachen Wien, römisch 40 wegen Paragraphen 109,
(1), 109
(3)Ziffer eins, 125, 126,
(1)Ziffer 5, 15, Paragraph 83,
(1)und Paragraph 15, Paragraph 105,
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Anordnung der Bewährungshilfe und Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher

Paragraph 21, Absatz 2, StGB, bedingt, Probezeit 5 Jahre, Jugendstraftat, verurteilt. Eine weitere Verurteilung erfolgte am 20.04.2023, rk. 15.09.2023 vom LG für Strafsachen Wien wegen Paragraphen 27,

(1)Ziffer eins, 8. Fall, Paragraph 27,
(1)Ziffer eins, 7. Fall SMG und Paragraphen 207 b,
(3), Paragraphen 206,
(1), 207a
(1)Ziffer 2,, Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 7. Fall, und 27
(4)Ziffer eins, SMG Datum der (letzten) Tat 10.11.2022 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und der strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gem. Paragraph 21, Absatz 2, StGB. Aktuell wurde er wegen versuchten Mordes angeklagt. Dem Sohn der BF wurde der Status des Asylberechtigten mit Bescheid des BFA vom 16.10.2023 aberkannt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak zulässig ist und ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Das Verfahren befindet sich akutell in Beschwerde vor dem BVwG. I.1.2. Zum Verfahren: , römisch eins.1.2. Zum Verfahren: Die BF brachte nach rechtswidriger Einreise in das Bundesgebiet am 15.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit Bescheid des BFA vom 23.11.2017, Zl. 1091194802/210985627 wurde der BF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des BFA wurde der BF der Status der Asylberechtigten

§ 7Absatz 1 Z 2 Asyl

G 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft

§ 7Absatz 4 Asyl

G nicht mehr zukommt. Der BF wurde aufgrund ihres Gesundheitszustandes

§ 8Absatz 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die Gründe, die zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt haben nicht mehr bestehen: der geschiedene Gatte, auf dessen Lage, insbesondere in Hinblick auf die Repressionen durch schiitische Milizen wegen seiner kritischen journalistischen Tätigkeit die Statuserteilung ausschließlich gestützt wurde, lebe ungehindert mit seiner Familie in Bagdad und ist nicht (mehr) einer Verfolgung bzw. Repression ausgesetzt.Mit dem hier angefochtenen Bescheid des BFA wurde der BF der Status der Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft

Paragraph 7, Absatz 4 AsylG nicht mehr zukommt. Der BF wurde aufgrund ihres Gesundheitszustandes

Paragraph 8, Absatz 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die Gründe, die zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt haben nicht mehr bestehen: der geschiedene Gatte, auf dessen Lage, insbesondere in Hinblick auf die Repressionen durch schiitische Milizen wegen seiner kritischen journalistischen Tätigkeit die Statuserteilung ausschließlich gestützt wurde, lebe ungehindert mit seiner Familie in Bagdad und ist nicht (mehr) einer Verfolgung bzw. Repression ausgesetzt. Eine Verständigung der NAG-Behörde

§ 7Abs. 3 Asyl

G wurde vom BFA nicht durchgeführt. Eine Verständigung der NAG-Behörde

Paragraph 7, Absatz 3, AsylG wurde vom BFA nicht durchgeführt. II.

  1. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  2. Beweiswürdigung: II.2.
  3. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben, ein ergänzendes Ermittlungsverfahren und eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. römisch zwei.2.
  4. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben, ein ergänzendes Ermittlungsverfahren und eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
  5. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der BF ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie den Sprach- und Ortskenntnissen und den vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form nationaler Identitätsdokumente.römisch zwei.2.
  6. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der BF ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie den Sprach- und Ortskenntnissen und den vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form nationaler Identitätsdokumente. II.2.
  7. Die Feststellungen betreffend die von der BF in Anspruch genommenen Leistungen der Grundversorgung ergeben sich zweifelsfrei aus dem amtswegig angefertigten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Nachschau im Strafregister der Republik Österreich. römisch zwei.2.
  8. Die Feststellungen betreffend die von der BF in Anspruch genommenen Leistungen der Grundversorgung ergeben sich zweifelsfrei aus dem amtswegig angefertigten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Nachschau im Strafregister der Republik Österreich. Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann schließlich entnommen werden, dass der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet war. Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann schließlich entnommen werden, dass der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet war. Der BF wurde nach rechtswidriger Einreise und Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 23.11.2017 Asyl gewährt. Vom BFA wurde am 15.05.2023 wegen geänderter Lage ein Verfahren zur Aberkennung des Asyl- bzw. Flüchtlingsstatus der BF eingeleitet. Die BF wurde am 26.07.2023 zur beabsichtigten Aberkennung niederschriftlich einvernommen. II.2.
  9. Der BF wurde der Status des Asylberechtigten vor sieben Jahren deswegen zuerkannt, weil 2015 der mittlerweile geschiedene Ehegatte als freischaffender Journalist kritisch berichtet hat und entführt worden ist und die BF ausschließlich in Hinblick auf die Tätigkeit des Exgatten einer Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie ausgesetzt war. römisch zwei.2.
  10. Der BF wurde der Status des Asylberechtigten vor sieben Jahren deswegen zuerkannt, weil 2015 der mittlerweile geschiedene Ehegatte als freischaffender Journalist kritisch berichtet hat und entführt worden ist und die BF ausschließlich in Hinblick auf die Tätigkeit des Exgatten einer Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie ausgesetzt war. II.
  11. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  12. Rechtliche Beurteilung: II.3.1.1 Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.1.1 Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Zu A) II.3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheidesrömisch zwei.3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides II.3.1.1.

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.römisch zwei.3.1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.

Art. 1

Abschnitt C Z 1 GFK wird diese auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnitts A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Heimatlandes stellt.

Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK wird diese auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnitts A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Heimatlandes stellt.

§ 7Abs. 2 Asyl

G 2005 gelten als Hinweise für das Eintreten eines in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der GFK angeführten Endigungsgrundes insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates (vgl. dazu jüngst VwGH 13.09.2022, Ra 2022/19/0186, Rn. 11, mwN).

Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005 gelten als Hinweise für das Eintreten eines in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, 2, oder 4 der GFK angeführten Endigungsgrundes insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates vergleiche dazu jüngst VwGH 13.09.2022, Ra 2022/19/0186, Rn. 11, mwN).

§ 7Abs. 3 Asyl

G 2005 kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten

Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten

Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.

Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten

Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten

Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden. II.3.1.

  1. Die BF ist strafrechtlich unbescholten. Die Aberkennung des Status der Asylberechtigten durch das BFA erfolgte mit Bescheid vom 16.10.2023 und damit unstrittig mehr als fünf Jahre nach der mit Bescheid vom 23.11.2017 vorgenommenen Asylzuerkennung. Die Voraussetzungen für die Asylaberkennung nach § 7 Abs. 1 Z. 2 iVm § 7 Abs. 3 erster Satz AsylG 2005 liegen demnach nicht vor.römisch zwei.3.1.
  2. Die BF ist strafrechtlich unbescholten. Die Aberkennung des Status der Asylberechtigten durch das BFA erfolgte mit Bescheid vom 16.10.2023 und damit unstrittig mehr als fünf Jahre nach der mit Bescheid vom 23.11.2017 vorgenommenen Asylzuerkennung. Die Voraussetzungen für die Asylaberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, erster Satz AsylG 2005 liegen demnach nicht vor. Wurde ein Fremder nicht straffällig, ist eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus den in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Gründen

§ 7Abs. 3 Asyl

G 2005 erst nach Erteilung eines Aufenthaltstitels zulässig.

§ 45Abs.

8 NAG ist dem Fremden ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ zu erteilen. Die Erteilung dieses Aufenthaltstitels hat von Amts wegen zu erfolgen und setzt nach der letztgenannten Bestimmung lediglich eine Verständigung

§ 7Abs. 3 Asyl

G 2005 voraus. Anders als in jenen Fällen, in denen dieser Aufenthaltstitel vom Fremden angestrebt wird, hat nach § 45 Abs. 8 NAG eine Prüfung, ob die sonst zu erfüllenden Voraussetzungen für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels vorliegen, nicht stattzufinden (vgl. VwGH 25.04.2022, Ra 2020/01/0301, mwN).Wurde ein Fremder nicht straffällig, ist eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus den in Artikel eins, Abschnitt C GFK angeführten Gründen

Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 erst nach Erteilung eines Aufenthaltstitels zulässig.

Paragraph 45, Absatz 8, NAG ist dem Fremden ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ zu erteilen. Die Erteilung dieses Aufenthaltstitels hat von Amts wegen zu erfolgen und setzt nach der letztgenannten Bestimmung lediglich eine Verständigung

Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 voraus. Anders als in jenen Fällen, in denen dieser Aufenthaltstitel vom Fremden angestrebt wird, hat nach Paragraph 45, Absatz 8, NAG eine Prüfung, ob die sonst zu erfüllenden Voraussetzungen für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels vorliegen, nicht stattzufinden vergleiche VwGH 25.04.2022, Ra 2020/01/0301, mwN). Gegenstand des Verfahrens vor dem BFA und sohin auch des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG ist die Aberkennung des Status der Asylberechtigten als solche. Die Entscheidung über ein Vorgehen nach § 7 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 – infolge Unanwendbarkeit des ersten Satzes leg. cit. – ist damit von der vom BVwG zu entscheidenden Sache umfasst. Gegenstand des Verfahrens vor dem BFA und sohin auch des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG ist die Aberkennung des Status der Asylberechtigten als solche. Die Entscheidung über ein Vorgehen nach Paragraph 7, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 – infolge Unanwendbarkeit des ersten Satzes leg. cit. – ist damit von der vom BVwG zu entscheidenden Sache umfasst. Fallbezogen ist zu berücksichtigen, dass das BFA der BF gleichzeitig mit der Aberkennung des Status der Asylberechtigten den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt hat, wobei der Status der subsidiär Schutzberechtigten zwischenzeitlich weder aberkannt noch sonst weggefallen ist. Die BF wäre daher selbst bei rechtskräftiger Aberkennung des Asylstatus aufgrund des ihr zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Der nach dem NAG zuständigen Behörde war aber

§ 1Abs.

2 Z 1 NAG die Erteilung eines Aufenthaltstitels verwehrt. Der angefochtene Bescheid ist sohin zur Gänze zu beheben, damit ein Aufenthaltstitel nach § 45 Abs. 8 NAG erteilt (vgl. VwGH 12.12.2017, Ra 2017/22/0045, Rn. 17 zur Mitteilungspflicht nach § 59 Abs. 4 AsylG 2005) und allenfalls neuerlich über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten abgesprochen werden kann, sofern die Voraussetzungen dafür dann vorliegen sollten.Fallbezogen ist zu berücksichtigen, dass das BFA der BF gleichzeitig mit der Aberkennung des Status der Asylberechtigten den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt hat, wobei der Status der subsidiär Schutzberechtigten zwischenzeitlich weder aberkannt noch sonst weggefallen ist. Die BF wäre daher selbst bei rechtskräftiger Aberkennung des Asylstatus aufgrund des ihr zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Der nach dem NAG zuständigen Behörde war aber

Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG die Erteilung eines Aufenthaltstitels verwehrt. Der angefochtene Bescheid ist sohin zur Gänze zu beheben, damit ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, Absatz 8, NAG erteilt vergleiche VwGH 12.12.2017, Ra 2017/22/0045, Rn. 17 zur Mitteilungspflicht nach Paragraph 59, Absatz 4, AsylG 2005) und allenfalls neuerlich über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten abgesprochen werden kann, sofern die Voraussetzungen dafür dann vorliegen sollten. II.3.2. Mit Eingabe vom 06.03.2023 übermittelte die rechtliche Vertreterin des BF eine „Protokollrüge

§ 14i

Vm 17 VwGVG und machte nicht gewährte Korrekturen zum Verhandlungsprotokoll geltend, bzw. regte die Befangenheit der zuständigen Richterin an. römisch zwei.3.2. Mit Eingabe vom 06.03.2023 übermittelte die rechtliche Vertreterin des BF eine „Protokollrüge

Paragraph 14, in Verbindung mit 17 VwGVG und machte nicht gewährte Korrekturen zum Verhandlungsprotokoll geltend, bzw. regte die Befangenheit der zuständigen Richterin an. Von der rechtsfreundlichen Vertretung wurde moniert, dass einige Fragen bzw. Vorhalte nicht vollständig protokolliert worden seien. Zudem könnte bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen, weil die Kommentare der Richterin eine Voreingenommenheit bzw. Unsachlichkeit, jedenfalls die fehlende Sensibilität in Bezug auf gesundheitlichen Zustand der BF (die stark übergewichtig ist, gehbehindert, an Asthma leidet, weshalb hustete und Atemnot hatte und deshalb von der Richterin aufgefordert wurde trotz ihrem Atemnotzustand während gesamter Verhandlung eine Maske zu tragen. Eine Pause wurde trotz Ersuchen nur erst kurz vor Ende der Verhandlung, nach ungefähr 2 Stunden, für 5 Minuten (für den Toilettenbesuch) erlaubt. Dazu wird ausgeführt, dass die BF zu Beginn der Verhandlung auffallend stark hustete und ihr deswegen eine FFP2 Maske zur Verfügung gestellt wurde, zumal sie auch bekanntgab, nicht gegen Covid19 geimpft zu sein. Die BF gab zwar bekannt, dass sie unter Asthma leide, teilte jedoch auch mit, dass sie während der Corona Pandamie deswegen nicht von der Maskenpflicht befreit worden war, weshalb seitens der Richterin im Rahmen der Sitzungspolizei, insbesondere zum Schutz der übrigen Anwesenden das tragen der FFP2-Maske angeordnet wurde. Bezüglich der laut BBU nicht oder nicht vollständig protokollierten Fragen und Vorhalte ist festzuhalten, dass der rechtsfreundlichen Vertretung bereits in der mündlichen Verhandlung mitgteilt wurde, dass sich die Richterin die Formulierung ihrer Fragen und Vorhalte vorbehält und sich diese sicher weder von der Rechtsvertretung noch sonst jemandem vorschreibven lässt. Eine behauptete Voreingenommenheit bestand zu keiner Zeit, ansonsten die Richterin ihre Befangenheit selbstverständlich wahrgenommen hätte. B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, der hier vertretenen Zurechnungstheorie und den Anforderungen an einen Staat und dessen Behörden, um von dessen Willen und Fähigkeit, den auf seinem Territorium aufhältigen Menschen Schutz vor Übergriffen zu gewähren ausgehen zu können, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, der hier vertretenen Zurechnungstheorie und den Anforderungen an einen Staat und dessen Behörden, um von dessen Willen und Fähigkeit, den auf seinem Territorium aufhältigen Menschen Schutz vor Übergriffen zu gewähren ausgehen zu können, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L519.2283888.1.00

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