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{'item': 'L529 2290172-1'}

Obsah (13)§ 18Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55Art. 8Art. 2Art. 3§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.04.2024 GeschäftszahlL529 2290172-1 Spruch, L529 2290172-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 18Abs.

5 BFA-VG nicht zuerkannt.Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend kurz „BF“) ist Staatsangehöriger der Türkei. römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (nachfolgend kurz „BF“) ist Staatsangehöriger der Türkei. I.
  3. Am 27.08.2023 wurde der BF wegen des Verdachts der Schlepperei festgenommen und in eine Justizanstalt eingeliefert.römisch eins.
  4. Am 27.08.2023 wurde der BF wegen des Verdachts der Schlepperei festgenommen und in eine Justizanstalt eingeliefert. I.
  5. Mit Schreiben vom 31.08.2023 wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot übermittelt und ihm Gelegenheit gegeben, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen bzw. seine Privat- und Familienverhältnisse darzulegen. römisch eins.
  6. Mit Schreiben vom 31.08.2023 wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot übermittelt und ihm Gelegenheit gegeben, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen bzw. seine Privat- und Familienverhältnisse darzulegen. Der BF übernahm dieses Schreiben nachweislich am 04.09.
  7. Der Aufforderung zur Stellungnahme kam der BF nicht nach. I.
  8. Mit Bescheid vom 16.10.2023, Zl. XXXX , wurde dem BF aufgetragen, binnen einer 2-wöchigen Frist einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen. römisch eins.
  9. Mit Bescheid vom 16.10.2023, Zl. römisch 40 , wurde dem BF aufgetragen, binnen einer 2-wöchigen Frist einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen. I.
  10. Der BF wurde am 19.12.2023 vom LG XXXX , XXXX , wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und 3, Abs. 4
  11. Fall FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt, der er aktuell in einer Justizanstalt verbüßt.römisch eins.
  12. Der BF wurde am 19.12.2023 vom LG römisch 40 , römisch 40 , wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2 und 3, Absatz 4,
  13. Fall FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt, der er aktuell in einer Justizanstalt verbüßt. I.
  14. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 26.02.2024 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Darüber hinaus wurde gegen den BF

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm

§ 55Abs.

4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).römisch eins.6. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 26.02.2024 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Darüber hinaus wurde gegen den BF

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm

Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). I.

  1. Mit Schriftsatz vom 28.03.2024 erhob der BF fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde. römisch eins.
  2. Mit Schriftsatz vom 28.03.2024 erhob der BF fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde. I.
  3. Der Verwaltungsakt langte am 12.04.2024 beim Bundesverwaltungsgericht in Wien ein. römisch eins.
  4. Der Verwaltungsakt langte am 12.04.2024 beim Bundesverwaltungsgericht in Wien ein. Mit 15.04.2024 wurde seitens der zuständigen Gerichtsabteilung das vollständige Einlangen des Verwaltungsaktes in der Außenstelle Linz bestätigt. I.
  5. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
  6. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  7. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei.
  8. Feststellungen (Sachverhalt): II.1.
  9. Der unter I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.römisch zwei.1.
  10. Der unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. II.1.
  11. Zur Person des BFrömisch zwei.1.
  12. Zur Person des BF Die Identität des BF steht fest; er ist Staatsangehöriger der Türkei. Er ist ledig, gesund und arbeitsfähig. Der BF stammt aus XXXX . Vor seiner Festnahme absolvierte der BF in Polen ein Auslandssemester (Informatik) und war nebenbei als Arbeiter in einer Kebabfabrik erwerbstätig. Der BF stammt aus römisch 40 . Vor seiner Festnahme absolvierte der BF in Polen ein Auslandssemester (Informatik) und war nebenbei als Arbeiter in einer Kebabfabrik erwerbstätig. Der BF verfügt über einen polnischen Aufenthaltstitel (befristete Aufenthaltserlaubnis), Nr. XXXX XXXX , ausgestellt am 08.03.2023, gültig bis 20.02.2026.Der BF verfügt über einen polnischen Aufenthaltstitel (befristete Aufenthaltserlaubnis), Nr. römisch 40 römisch 40 , ausgestellt am 08.03.2023, gültig bis 20.02.
  13. Der BF war in Österreich abgesehen von den Zeiten seiner laufenden Anhaltung in Untersuchungs- bzw. Strafhaft in österreichischen Justizanstalten seit 27.08.2023 nie aufrecht gemeldet. Der BF reiste gezielt in das Bundesgebiet ein, um hier die Straftat der Schlepperei zu begehen. Mit Urteil vom des Landesgerichts XXXX vom 19.12.2023, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der gewerbsmäßigen Schlepperei nach §§ 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und Z 3 sowie Abs. 4 erster Fall FPG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit Urteil vom des Landesgerichts römisch 40 vom 19.12.2023, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der gewerbsmäßigen Schlepperei nach Paragraphen 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2 und Ziffer 3, sowie Absatz 4, erster Fall FPG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass sich der BF spätestens im August 2023 einer auf Dauer angelegten Schleppergruppe anschloss, um (tatplanmäßig) von Ungarn über Österreich nach Deutschland durch die Durchführung einer Schleppung ein zusätzliches Einkommen zu erwirtschaften. Dem BF wurde für die gegenständliche Schlepperfahrt ein Entgelt von EUR 1.000,00 versprochen. Dem BF wurde einige Tage vor der Tat das für die Schlepperfahrt verwendete Fahrzeug übergeben. Der BF fuhr damit nach Ungarn und führte in der Folge die Schlepperfahrt durch, die zur angeführten Verurteilung führte. Der BF wurde für schuldig befunden, am 27.08.2023 und davor in Linz und andernorts als Mitglied einer kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz gefördert zu haben, sich oder einem Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Tat in Bezug auf mindestens drei Fremde sowie auf eine Art und Weise, durch die die Fremden insbesondere während der Beförderung längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurden, begangen habe, und zwar durch den Transport von insgesamt 56 türkischen Staatsbürgern ohne gültige Aufenthaltsberechtigung, welche er mit einem Klein-LKW am 27.08.2023 über eine Fahrtdauer von mehreren Stunden von Ungarn durch Österreich mit Zieldestination Deutschland unter sehr beengten Platzverhältnissen im Laderaum beförderte, sodass ein normales Sitzen oder Liegen für diese nicht möglich war, ohne für ausreichende Versorgung und Frischluft sowie Pausen, um ein Aussteigen oder die Verrichtung der Notdurft zu ermöglichen, zu sorgen, sodass die Geschleppten, darunter auch Kinder und Kleinkinder, unter Atemnot und Platzangst litten. Als strafmildernd wurden das reumütige Geständnis, die Unbescholtenheit sowie die aus dem jungen Alter resultierende Unreife und die untergeordnete Rolle des Angeklagten in der Organisation gewertet, als erschwerend die hohe Anzahl der geschleppten Personen und die Mehrfachqualifikation. Der BF wurde am 27.08.2023 festgenommen und befindet sich seit 28.08.2023 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Das Strafende ist am 27.05.2026, 2/3 der Strafhaft wären am 27.04.2025, die Hälfte am 11.10.2024 verstrichen. II.1.
  14. Zur Lage in der Türkeirömisch zwei.1.
  15. Zur Lage in der Türkei II.1.3.
  16. In Bezug auf die zur abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei zu treffenden Feststellungen schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den seitens des BFA getroffenen Feststellungen an. römisch zwei.1.3.
  17. In Bezug auf die zur abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei zu treffenden Feststellungen schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den seitens des BFA getroffenen Feststellungen an. II.
  18. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  19. Beweiswürdigung: II.2.
  20. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt in jenem Umfang ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen, um die Prognoseentscheidung des § 18 Abs. 5 BFA-VG treffen zu können.römisch zwei.2.
  21. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt in jenem Umfang ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen, um die Prognoseentscheidung des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG treffen zu können. II.2.
  22. Die Identität des BF steht aufgrund des vorliegenden – sowie sich in Kopie im Akt befindlichen – türkischen Reisepasses des BF fest. römisch zwei.2.
  23. Die Identität des BF steht aufgrund des vorliegenden – sowie sich in Kopie im Akt befindlichen – türkischen Reisepasses des BF fest. Die Feststellungen zu seiner Herkunft, zu Studium und Beschäftigung und zu seinem Familienstand ergeben sich aus der Urteilsausfertigung des LG XXXX vom 19.12.2023, an der kein Grund zu zweifeln bestand. Die Feststellungen zu seiner Herkunft, zu Studium und Beschäftigung und zu seinem Familienstand ergeben sich aus der Urteilsausfertigung des LG römisch 40 vom 19.12.2023, an der kein Grund zu zweifeln bestand. Die Feststellung, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, war aufgrund seiner im Strafverfahren angegebenen Erwerbstätigkeit in Polen und mangels anderslautendem Vorbringen zu treffen. Dass der BF abgesehen von den Zeiten seiner laufenden Anhaltung in Untersuchungs- sowie Strafhaft in österreichischen Justizanstalten seit 28.08.2023 zu keinem Zeitpunkt melderechtlich im Bundesgebiet erfasst war, ergibt sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister. Eine Integration des BF im Bundesgebiet ist unzweifelhaft nicht gegeben. Der BF reiste als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter zum Zwecke der gewerbsmäßigen Schleppung in das Bundesgebiet, wurde am 27.08.2023 angehalten sowie festgenommen und ist seither ausschließlich inhaftiert. Die Haft- bzw. Entlassungsdaten ergeben sich aus der im Akt inneliegenden Vollzugsinformation in Zusammenschau mit dem Rückkehrberatungsprotokoll. Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des BF ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik in Übereinstimmung mit dem im Akt inneliegenden Urteil des LG XXXX vom 19.12.2023.Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des BF ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik in Übereinstimmung mit dem im Akt inneliegenden Urteil des LG römisch 40 vom 19.12.
  24. Die Feststellungen bezüglich den dieser Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie den Erwägungen des Strafgerichts hinsichtlich der Strafbemessung gründen auf dem Inhalt der sich im Akt befindlichen Urteilsausfertigung des Landesgerichts XXXX , Zl. XXXX , vom 19.12.2023.Die Feststellungen bezüglich den dieser Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie den Erwägungen des Strafgerichts hinsichtlich der Strafbemessung gründen auf dem Inhalt der sich im Akt befindlichen Urteilsausfertigung des Landesgerichts römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom 19.12.
  25. II.2.
  26. Die Feststellungen zur Lage in der Türkei stützen sich auf das im angefochtenen Bescheid herangezogene Länderinformationsblatt der Staatendokumentation.römisch zwei.2.
  27. Die Feststellungen zur Lage in der Türkei stützen sich auf das im angefochtenen Bescheid herangezogene Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Der BF brachte weder im Zuge des Parteiengehörs noch in der Beschwerde vor, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Der BF brachte weder im Zuge des Parteiengehörs noch in der Beschwerde vor, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es ist davon auszugehen, dass von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich diese in gewissen Bereichen zwar als problematisch darstellen mag, der BF von diesen Problembereichen sichtlich nicht in relevanter Weise betroffen ist. Ebenso ist davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist und Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert und unterstützt werden. II.
  28. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  29. Rechtliche Beurteilung: Zu A) II.3.
  30. Gesetzliche Grundlagenrömisch zwei.3.
  31. Gesetzliche Grundlagen

§ 18Abs.

1 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennGemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
  2. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
  3. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
  4. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
  5. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
  6. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
  7. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
  8. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

Abs. 2 leg.cit. ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wennGemäß Absatz 2, leg.cit. ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  3. Fluchtgefahr besteht.

Abs. 5 leg.cit. hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Absatz 5, leg.cit. hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 2EMRK ist das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

Artikel 2, EMRK ist das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. II.3.

  1. Zur Abweisung der Beschwerde zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides und Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkungrömisch zwei.3.
  2. Zur Abweisung der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides und Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung II.3.2.
  3. Der VwGH hat zu § 18 Abs. 5 BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2017 in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass dieser das BVwG dazu verpflichtet, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des BFA binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit (Teil) Erkenntnis zu entscheiden und zwar sowohl über die Zuerkennung als auch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung (VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014; 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 30.06.2917, Fr 2017/18/0026; 20.09.2017, Ra 2017/19/0284; 19.10.2017, Ra 2017/18/0278; 29.11.2017, Ro 2017/18/0002; 13.12.2017, Ro 2017/19/0003). römisch zwei.3.2.
  4. Der VwGH hat zu Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2017 in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass dieser das BVwG dazu verpflichtet, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des BFA binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit (Teil) Erkenntnis zu entscheiden und zwar sowohl über die Zuerkennung als auch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung (VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014; 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 30.06.2917, Fr 2017/18/0026; 20.09.2017, Ra 2017/19/0284; 19.10.2017, Ra 2017/18/0278; 29.11.2017, Ro 2017/18/0002; 13.12.2017, Ro 2017/19/0003). Die Entscheidung über die Zu- bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des BF als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. II.3.2.
  5. Zur Frage einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für die bP als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes:römisch zwei.3.2.
  6. Zur Frage einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für die bP als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes: Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
  7. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
  8. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht
  9. Aufl.

(2007), RZ 1394). Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk
(2003)579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f). Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06). Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06). Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann. Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus. Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
  1. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
  2. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden. Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden. Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse kamen ebenfalls nicht hervor. Es ist daher davon auszugehen, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Fall zu keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes führt.Es ist daher davon auszugehen, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Fall zu keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes führt. II.3.2.
  3. Zur Frage einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK:römisch zwei.3.2.
  4. Zur Frage einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK: Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention. Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention. Im gegenständlichen Fall konnten keine relevanten privaten und familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet festgestellt werden. Der BF ist - seinen Angaben im Strafverfahren zufolge - ledig und hat keine Sorgepflichten. Eine Integration des BF im Bundesgebiet ist - mangels längerem Aufenthalt in Österreich - unzweifelhaft nicht gegeben. Es liegt daher kein schützenswertes Privat- und Familienleben des BF in Österreich vor. Eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK konnte somit mangels Vorliegens relevanter privater bzw. familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet unterbleiben.Im gegenständlichen Fall konnten keine relevanten privaten und familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet festgestellt werden. Der BF ist - seinen Angaben im Strafverfahren zufolge - ledig und hat keine Sorgepflichten. Eine Integration des BF im Bundesgebiet ist - mangels längerem Aufenthalt in Österreich - unzweifelhaft nicht gegeben. Es liegt daher kein schützenswertes Privat- und Familienleben des BF in Österreich vor. Eine Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK konnte somit mangels Vorliegens relevanter privater bzw. familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet unterbleiben. II.3.2.
  5. Zur Gefährdungsprognoserömisch zwei.3.2.
  6. Zur Gefährdungsprognose Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unmittelbar beginnend mit seiner Einreise eine Straftat aus dem Verbrechensbereich setzte, er eine nicht unerhebliche kriminelle Energie an den Tag legte und er sichtlich vorsätzlich in das hoch einzuschätzende Rechtsgut eines geordneten Vollzugs des Fremden- und Niederlassungsrechts eingriff. Gerade der Bekämpfung des Schlepperunwesens wird aufgrund des damit verbundenen menschlichen Leides der betroffenen Individuen, welches im gegenständlichen Fall bis zur nahen Gefahr eines qualvollen Todes führte, der stattfindenden illegalen Geldflüsse, der einhergehenden Begleitkriminalität sowie den Schäden für die davon betroffene Gesellschaft durch die hierdurch begünstigte illegale Migration ein hohes Maß zugemessen und stellt die Schlepperei ein Handeln mit besonders hohem sozialen Unwert dar. Im gegenständlichen Fall ist auch darauf hinzuweisen, dass der BF in einem Fahrzeug vorschriftswidrig aufgrund der Zahl der beförderten Personen
(56)überladen war und der BF diese Personen durch die mehrere Stunden andauernde Beförderung unter sehr beengten Platzverhältnissen, ohne ausreichende Versorgung mit Wasser und Frischluft sowie ohne Pausen, um ein Aussteigen oder Verrichtung der Notdurft zu ermöglichen, in einen qualvollen Zustand versetzte. Dieser Umstand stellt neben dem bereits beschriebenen Ungemach und die individuellen Gefahren für die Beförderten auch eine erhebliche Gefährdung für die sonstigen Teilnehmer am Straßenverkehr dar, zumal es als notorisch bekannt angesehen werden kann, dass in einem dermaßen überladenen Fahrzeug eine sichere und bestimmungsgemäße Einnahme eines Platzes sowie die sichere Beförderung ebenso wenig gewährleistet ist wie das sichere Lenken eines solchen Fahrzeuges und somit die Unfallgefahr erheblich gesteigert wird, zumal der BF das Fahrzeug auch stundenlang ohne Einhaltung einer Pause lenkte. Das Handeln des BF war sichtlich auch darauf ausgerichtet, sich unter Ausnützung der Notlage anderer zu bereichern, zumal ihm für diese Schlepperfahrt eine Zahlung von EUR 1.000,00 in Aussicht gestellt wurde, und zeigt sich in der beschriebenen Vorgehensweise des BF sichtlich wenig Empathie für die Betroffenen und die Allgemeinheit. Auch zeigt die Art der begangenen Straftat, dass es sich hier nicht um eine spontan oder aus Unbesonnenheit begangene Straftat handelte. Vielmehr bedurfte diese sichtlich einer nicht zu unterschätzenden Vorbereitungszeit und einer Vernetzung mit weiteren Kriminellen, welche der BF schon vor seiner Einreise nach Österreich vornehmen musste, um sich in die Lage zu versetzen, die begangene Straftat überhaupt begehen zu können. Ein in fremdenrechtlicher Sicht relevantes Wohlverhalten nach der Tat liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal die Zeit seit der rechtskräftigen Verurteilung hierzu viel zu kurz ist (vgl. VwGH 17.11.1994, 93/18/0271 mwN). Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH 22.05.2014, Ra 2014/21/0014). In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer unmittelbar im Zusammenhang mit seiner Einreise seine kriminelle Tätigkeit aufnahm, er in der Folge festgenommen wurde und erst zukünftig aus der Haft entlassen wird, kann das bisherige Verhalten nicht als positiv beurteilt werden bzw. eine positive Zukunftsprognose nicht getroffen werden (vgl. VwGH 17.11.1994, 93/18/0271 mwN). Hinzu kommt, dass der BF - den Ausführungen des Strafurteils zufolge - zwar tatsachengeständig war, in der Hauptverhandlung dennoch bemüht war, seine Beteiligung herunterzuspielen. Ein in fremdenrechtlicher Sicht relevantes Wohlverhalten nach der Tat liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal die Zeit seit der rechtskräftigen Verurteilung hierzu viel zu kurz ist vergleiche VwGH 17.11.1994, 93/18/0271 mwN). Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche VwGH 22.05.2014, Ra 2014/21/0014). In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer unmittelbar im Zusammenhang mit seiner Einreise seine kriminelle Tätigkeit aufnahm, er in der Folge festgenommen wurde und erst zukünftig aus der Haft entlassen wird, kann das bisherige Verhalten nicht als positiv beurteilt werden bzw. eine positive Zukunftsprognose nicht getroffen werden vergleiche VwGH 17.11.1994, 93/18/0271 mwN). Hinzu kommt, dass der BF - den Ausführungen des Strafurteils zufolge - zwar tatsachengeständig war, in der Hauptverhandlung dennoch bemüht war, seine Beteiligung herunterzuspielen. Aufgrund der oa. Ausführungen kann in Bezug auf den Beschwerdeführer keine positive Zukunftsprognose getroffen werden und ist er als gemeingefährlich im dem Sinne anzusehen, dass er nicht davor zurückschreckt, eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben zu gefährden. Ganz allgemein sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass es für den Beschwerdeführer auch aus der Laiensphäre erkennbar war oder erkennbar sein musste, dass sich die beschriebene Delinquenz negativ auf seine aufenthaltsrechtliche Perspektive in Österreich, aber auch in Europa allgemein auswirkt und es wäre dem Beschwerdeführer freigestanden, nicht delinquent zu werden, wenn er den Wunsch verspürt, sein weiteres Leben in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat zu verbringen. II.3.2.5. Einer Beschwerde ist die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist; dazu ist eine Gefährdungsprognose anzustellen. Zur inhaltsgleichen Gefährdungsprognose nach § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 judiziert der VwGH, dass dabei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die (jeweils) anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0325). Diese Anforderungen sind auch für die nach § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 anzustellende Gefährdungsprognose beachtlich (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Schon diese Maßgeblichkeit des Gesamtverhaltens des Fremden spricht gegen eine Annahme, dass alleine das Vorliegen einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 zu begründen vermag (Vw

GH 27.10.2022, Ra 2022/17/0070). Umgekehrt setzt somit die Anwendbarkeit des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG nicht die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers zwingend voraus, sondern das Feststehen jenes Sachverhalts, auf den sich die Gefährdungsprognose stützt.römisch zwei.3.2.5. Einer Beschwerde ist die aufschiebende Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist; dazu ist eine Gefährdungsprognose anzustellen. Zur inhaltsgleichen Gefährdungsprognose nach Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 judiziert der VwGH, dass dabei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die (jeweils) anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0325). Diese Anforderungen sind auch für die nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 anzustellende Gefährdungsprognose beachtlich vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Schon diese Maßgeblichkeit des Gesamtverhaltens des Fremden spricht gegen eine Annahme, dass alleine das Vorliegen einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 zu begründen vermag (VwGH 27.10.2022, Ra 2022/17/0070). Umgekehrt setzt somit die Anwendbarkeit des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG nicht die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers zwingend voraus, sondern das Feststehen jenes Sachverhalts, auf den sich die Gefährdungsprognose stützt. Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094; VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0094).Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren vergleiche VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094; VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0094). Im gegenständlichen Fall wurde das verpönte Verhalten des Beschwerdeführers bereits ausführlich beschrieben. Es stellt auch das Verbrechen der Schlepperei ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten aus den bereits beschriebenen Gründen dar (VwGH vom 20.05.2021, Ra 2021/21/0146). Die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers nach der Verbüßung der Freiheitsstrafe ist im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. II.3.2.

  1. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Frage der Feststellung der Rechtmäßigkeit des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Einreiseverbotes von der getroffenen Prognoseentscheidung nicht umfasst ist, sondern hierüber in dem in der Sache ergehenden Erkenntnis entschieden wird.römisch zwei.3.2.
  2. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Frage der Feststellung der Rechtmäßigkeit des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Einreiseverbotes von der getroffenen Prognoseentscheidung nicht umfasst ist, sondern hierüber in dem in der Sache ergehenden Erkenntnis entschieden wird. II.3.
  3. Zusammenfassend sei daher festgehalten, dass aufgrund der Aktenlage in Zusammenschau mit der Beschwerde im Zuge einer Grobprüfung nicht angenommen werden kann, dass dem BF bei Rückkehr in die Türkei die Todesstrafe, die Folter oder eine unmenschliche Behandlung drohen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestünde. Schließlich droht auch keine Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. hätten familiären und privaten Interessen des BF in Anbetracht der Schwere der vom BF im österreichischen Bundesgebiet begangenen Straftat in den Hintergrund zu treten, zumal die begangene Straftat sowie die getroffene Gefährdungsprognose die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit für unbedingt erforderlich machen. römisch zwei.3.
  4. Zusammenfassend sei daher festgehalten, dass aufgrund der Aktenlage in Zusammenschau mit der Beschwerde im Zuge einer Grobprüfung nicht angenommen werden kann, dass dem BF bei Rückkehr in die Türkei die Todesstrafe, die Folter oder eine unmenschliche Behandlung drohen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestünde. Schließlich droht auch keine Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. hätten familiären und privaten Interessen des BF in Anbetracht der Schwere der vom BF im österreichischen Bundesgebiet begangenen Straftat in den Hintergrund zu treten, zumal die begangene Straftat sowie die getroffene Gefährdungsprognose die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit für unbedingt erforderlich machen. Es bestehen nach derzeitiger Aktenlage keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs.

5 BFA-VG. Es bestehen nach derzeitiger Aktenlage keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG. II.

  1. Zum Entfall der mündlichen Verhandlungrömisch zwei.
  2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung II.4.
  3. Gesetzliche Grundlagenrömisch zwei.4.
  4. Gesetzliche Grundlagen

§ 21Abs.

6a BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 17,) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. II.4.2. Eine mündliche Verhandlung konnte daher

§ 21Abs.

6a BFA-VG unterbleiben.römisch zwei.4.2. Eine mündliche Verhandlung konnte daher

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L529.2290172.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.