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{'item': 'L530 2203182-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.04.2024 GeschäftszahlL530 2203182-2 Spruch, L530 2203182-2/13E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. F

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde mit Schriftsatz vom

  1. April 2024 zurückgezogen. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof regelt § 33 Abs. 1 VwGG, dass das Verfahren mit Beschluss einzustellen ist, wenn die Revision zurückgezogen wurde.Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof regelt Paragraph 33, Absatz eins, VwGG, dass das Verfahren mit Beschluss einzustellen ist, wenn die Revision zurückgezogen wurde. Eine solche Regelung existiert für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht, jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom
  2. April 2015, Fr 2014/20/0047, ausgesprochen, dass das Verwaltungsgericht nach der Zurückziehung der Beschwerde das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen hat. Daher war das vorliegende Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L530.2203182.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.