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{'item': 'W129 2281760-1'}

Obsah (11)§ 31Art. 133§ 32§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 13§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.04.2024 GeschäftszahlW129 2281760-1 Spruch, W129 2281760-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter DDr.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG iVm § 13 Abs. 7 AVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.Das Verfahren wird

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Am 05.03.2023, bei der belangten Behörde eingelangt am 04.05.2023, suchte die Beschwerdeführerin um Bewilligung für ein freiwilliges 10./
  2. Schuljahr gem. § 32 Abs. 2a Schulunterrichtsgesetz an.
  3. Am 05.03.2023, bei der belangten Behörde eingelangt am 04.05.2023, suchte die Beschwerdeführerin um Bewilligung für ein freiwilliges 10./
  4. Schuljahr gem. Paragraph 32, Absatz 2 a, Schulunterrichtsgesetz an.
  5. Mit gegenständliche angefochtenem Bescheid vom 22.09.2023, Zl. I-305/6001-2023, wurde dieses Ansuchen abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass „der mj. XXXX sowohl im Schuljahr 2021/22 im
  6. Jahr, als auch bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2022/23 am häuslichen Unterricht teilgenommen und somit auch im
  7. Jahr der allgemeinen Schulpflicht nicht Schüler einer Schule gewesen sei, weshalb weder § 18 Abs 1 SchPflG noch § 27 Abs 2 SchUG für ein freiwilliges
  8. Schulbesuchsjahr zur Anwendung kämen. Auch könne § 32 Abs 2a SchUG nicht zur Anwendung kommen, da ein freiwilliges
  9. Schulbesuchsjahr nach dem Lehrplan der Sonderschule für Kindes mit erhöhtem Förderbedarf begehrt werde, da dieser ein freiwilliges
  10. bzw.
  11. Schulbesuchsjahr nach den Lehrplänen der Mittelschule oder der Polytechnischen Schule, nicht jedoch der Sonderschule regle, sowie § 32 Abs 2 SchUG nicht zum Tragen komme, da jener ein freiwilliges
  12. und/oder
  13. Schulbesuchsjahr für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zum Gegenstand habe, nicht jedoch ein freiwilliges 10 Schulbesuchsjahr.“
  14. Mit gegenständliche angefochtenem Bescheid vom 22.09.2023, Zl. I-305/6001-2023, wurde dieses Ansuchen abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass „der mj. römisch 40 sowohl im Schuljahr 2021/22 im
  15. Jahr, als auch bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2022/23 am häuslichen Unterricht teilgenommen und somit auch im
  16. Jahr der allgemeinen Schulpflicht nicht Schüler einer Schule gewesen sei, weshalb weder Paragraph 18, Absatz eins, SchPflG noch Paragraph 27, Absatz 2, SchUG für ein freiwilliges
  17. Schulbesuchsjahr zur Anwendung kämen. Auch könne Paragraph 32, Absatz 2 a, SchUG nicht zur Anwendung kommen, da ein freiwilliges
  18. Schulbesuchsjahr nach dem Lehrplan der Sonderschule für Kindes mit erhöhtem Förderbedarf begehrt werde, da dieser ein freiwilliges
  19. bzw.
  20. Schulbesuchsjahr nach den Lehrplänen der Mittelschule oder der Polytechnischen Schule, nicht jedoch der Sonderschule regle, sowie Paragraph 32, Absatz 2, SchUG nicht zum Tragen komme, da jener ein freiwilliges
  21. und/oder
  22. Schulbesuchsjahr für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zum Gegenstand habe, nicht jedoch ein freiwilliges 10 Schulbesuchsjahr.“
  23. Dagegen richtete sich die Beschwerde vom 03.11.2023, in welcher die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie unrichtige rechtliche Beurteilung

§ 32Abs 2a Schulunterrichtsgesetz geltend machte.3.

Dagegen richtete sich die Beschwerde vom 03.11.2023, in welcher die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie unrichtige rechtliche Beurteilung

Paragraph 32, Absatz 2 a, Schulunterrichtsgesetz geltend machte.

  1. Mit Schriftsatz vom 21.11.2023, eingelangt am 23.11.2023, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  2. Am 14.03.2024 ermittelte die Referentin der hg Gerichtsabteilung mittels Anruf bei der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin, dass der XXXX nach wie vor daheim unterrichtet werde.
  3. Am 14.03.2024 ermittelte die Referentin der hg Gerichtsabteilung mittels Anruf bei der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin, dass der römisch 40 nach wie vor daheim unterrichtet werde.
  4. Mit Begleitschreiben vom 22.03.2024 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht ein nicht unterfertigtes E-Mail der Beschwerdeführerin vom 18.03.2024, mit welchem sie ihren verfahrenseinleitenden Antrag zurückziehe.
  5. Mittels mehrerer Anrufe, zuletzt am 09.04.2024, ersuchte die Referentin der Gerichtsabteilung die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin um Klärung, ob diese auch die Beschwerde zurückziehe.
  6. Mit Schriftsatz vom 12.04.2024, in der hg Gerichtsabteilung eingelangt am 15.04.2024, zog die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertreterin die verfahrensgegenständliche Beschwerde zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 2. Zu A)

§ 13Abs. 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idg

F, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Paragraph 13, Absatz 7, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, idgF, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Der Antragsteller hat mit der Antragszurückziehung das Recht, über seinen Antrag zu disponieren, auf die Motive des Antragstellers für die Zurückziehung seines Antrages kommt es nicht an (siehe VwGH vom 15.06.2022, GZ 2022/05/0119). Die Zurückziehung eines Antrages ist so lange zulässig, als dieser noch unerledigt ist und daher noch zurückgezogen werden kann. Dies bedeutet für jene Fälle, in denen der verfahrenseinleitende Antrag auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheides, möglich ist. Diese zum früheren Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das seit 1. Jänner 2014 bestehende Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen (siehe VwGH vom 18.03.2022, Ra 2020/22/0070). Verfahrensgegenständlich hat die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin die Zurückziehung der Beschwerde schriftlich, eindeutig und unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht und damit auf eine inhaltliche Entscheidung verzichtet. Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam und damit unwiderruflich. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren ist einzustellen (vgl. VwGH vom 15.06.2022, GZ 2022/05/0119).Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam und damit unwiderruflich. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren ist einzustellen vergleiche VwGH vom 15.06.2022, GZ 2022/05/0119). Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 24Vw

GVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, VwGVG entfallen. 3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.Eine Revision gegen diese Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die – wie oben unter Punkt 2 - dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die – wie oben unter Punkt 2 - dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W129.2281760.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.