RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.04.2024 GeschäftszahlW132 2209950-2 Spruch, W132 2209950-2/26E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 2EMRK, Art.
3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als minderjährige Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 28.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen, ihm jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 27.08.2018 erteilt. Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer ein gesunder, minderjähriger, männlicher Asylwerber sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass er an chronischen oder lebensbedrohenden Krankheiten leide. Er habe nur ein Jahr die Schule besucht und sei in seiner Erstsprache Dari des Lesens und Schreibens nicht mächtig. In Österreich habe er einen Alphabetisierungskurs besucht. Die Kernfamilie lebe in Afghanistan, der genaue Aufenthalt sei unbekannt. Er habe familiäre bzw. soziale Sicherheit im Herkunftsland Afghanistan. Im Bundesgebiet sei er mehrmals straffällig geworden. Das BFA gehe derzeit, zumal der Beschwerdeführer eine minderjährige Person sei und über keine Schul- und Berufsausbildung verfüge, davon aus, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan eine
Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als minderjährige Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte.
- In der Folge wurde der Beschwerdeführer neuerlich straffällig. 4.
- Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu 142 Hv 68/2018p vom 25.07.2018 wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. Z 1 achter Fall, 27 Abs. 2a und 27 Abs. 3 SMG (I./A./), des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. Z 1 erster und zweiter Fall und 27 Abs. 2 SMG (I./B./) und des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 StGB iVm § 125 StGB (II.) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt.4.
- Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu 142 Hv 68/2018p vom 25.07.2018 wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Abs. Ziffer eins, achter Fall, 27 Absatz 2 a und 27 Absatz 3, SMG (römisch eins./A./), des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Abs. Ziffer eins, erster und zweiter Fall und 27 Absatz 2, SMG (römisch eins./B./) und des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, StGB in Verbindung mit Paragraph 125, StGB (römisch zwei.) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt.
- Am 03.09.2018 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ein. 5.
- Mit Bescheid des BFA vom 31.10.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der mit Bescheid vom 28.08.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt II.) und ihm unter Spruchpunkt III. die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen. Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt V.), festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt VI.) und festgehalten, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VII.). Abschließend wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). Das BFA stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden. Der Beschwerdeführer sei eine gesunde, volljährige Person im arbeitsfähigen Alter. Er spreche die Sprache seines Herkunftsstaates. Er habe geringe Schulbildung, sei als Hilfsarbeiter im Baugewerbe beschäftigt gewesen, in der Strafhaft sei er in der Küche tätig. Eine Unzulässigkeit einer Zurückweisung/Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat habe nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer sei bereits mehrmals wegen einschlägiger Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt worden. Derzeit sei er im Stande der Strafhaft. Eine verfestigte Integration habe nicht festgestellt werden können. Es bestehe die Möglichkeit, in den relativ sicheren Städten Kabul oder Herat eine Existenz aufzubauen. Nunmehr sei er gesund, volljährig und arbeitswillig, und bedürfe keines Schutzes mehr.5.
- Mit Bescheid des BFA vom 31.10.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der mit Bescheid vom 28.08.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm unter Spruchpunkt römisch drei. die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen. Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt werde. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.), festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch sechs.) und festgehalten, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sieben.). Abschließend wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Das BFA stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden. Der Beschwerdeführer sei eine gesunde, volljährige Person im arbeitsfähigen Alter. Er spreche die Sprache seines Herkunftsstaates. Er habe geringe Schulbildung, sei als Hilfsarbeiter im Baugewerbe beschäftigt gewesen, in der Strafhaft sei er in der Küche tätig. Eine Unzulässigkeit einer Zurückweisung/Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat habe nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer sei bereits mehrmals wegen einschlägiger Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt worden. Derzeit sei er im Stande der Strafhaft. Eine verfestigte Integration habe nicht festgestellt werden können. Es bestehe die Möglichkeit, in den relativ sicheren Städten Kabul oder Herat eine Existenz aufzubauen. Nunmehr sei er gesund, volljährig und arbeitswillig, und bedürfe keines Schutzes mehr. 5.
- Mit Erkenntnis vom 02.01.2019, GZ W217 2209950-1/3E, hat das BVwG die Spruchpunkte II. bis VIII. des Bescheides des BFA vom 31.10.2018 ersatzlos behoben und dem Antrag des Beschwerdeführers vom 03.09.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung stattgegeben und ihm eine bis zum 27.08.2020 befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 lägen mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderungen der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.5.
- Mit Erkenntnis vom 02.01.2019, GZ W217 2209950-1/3E, hat das BVwG die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch acht. des Bescheides des BFA vom 31.10.2018 ersatzlos behoben und dem Antrag des Beschwerdeführers vom 03.09.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung stattgegeben und ihm eine bis zum 27.08.2020 befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 lägen mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderungen der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.
- Mit Meldung vom 14.12.2019 der LPD Wien wurde das BFA von einer Amtshandlung gegen den Beschwerdeführer wegen Verdacht nach § 83 StGB in Kenntnis gesetzt.
- Mit Meldung vom 14.12.2019 der LPD Wien wurde das BFA von einer Amtshandlung gegen den Beschwerdeführer wegen Verdacht nach Paragraph 83, StGB in Kenntnis gesetzt.
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA XXXX wurde von Amts wegen wie folgt abgesprochen:
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA römisch 40 wurde von Amts wegen wie folgt abgesprochen: „I. Der Ihnen mit Bescheid/Erkenntnis vom 28.08.2017, Zahl 1095390508/151807959, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß § 9 Absatz 2 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt.„I. Der Ihnen mit Bescheid/Erkenntnis vom 28.08.2017, Zahl 1095390508/151807959, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß Paragraph 9, Absatz 2 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt. II. Die mit Erkenntnis vom 02.01.2019, Zahl W217 2209950-1/3E, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wird Ihnen gemäß § 9 Absatz 4 AsylG entzogen.römisch zwei. Die mit Erkenntnis vom 02.01.2019, Zahl W217 2209950-1/3E, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wird Ihnen gemäß Paragraph 9, Absatz 4 AsylG entzogen. III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.römisch drei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. IV. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 5 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen.römisch vier. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 5 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. V. Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ist gemäß § 9 Absatz 2 AsylG iVm § 52 Absatz 9 FPG unzulässig.römisch fünf. Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9 FPG unzulässig. VI. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch sechs. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. VII. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Ein-reiseverbot erlassen.“römisch sieben. Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Ein-reiseverbot erlassen.“ Die Aberkennung wurde im Wesentlichen mit dem Umstand begründet, dass zwar keine nachhaltige Lagebesserung eingetreten sei, jedoch ein Ausschlussgrund vorliege.
- Dagegen erhob die damals bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang.
- In der Folge wurde der Beschwerdeführer neuerlich straffällig. 9.
- Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu 41 Hv 17/22v, vom 30.03.2022, wurde der Beschwerdeführer des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall und Abs. 4 Z 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.9.
- Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu 41 Hv 17/22v, vom 30.03.2022, wurde der Beschwerdeführer des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und achter Fall und Absatz 4, Ziffer eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
- Der Beschwerdeführer wurde, vorgeführt aus der Haft, in der Beschwerdeverhandlung am 26.07.2022, im Beisein seiner bevollmächtigten Vertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Dari, eingehend zu seiner Person, den Lebensumständen in Afghanistan sowie zum Privat- und Familienleben in Österreich befragt. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Nach Schluss der Verhandlung verkündete die Richterin das gegenständliche Erkenntnis, samt den wesentlichen Entscheidungsgründen und der Rechtsmittelbelehrung. Eine Ausfertigung der Niederschrift samt Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG wurde dem Beschwerdeführer sowie seiner bevollmächtigten Vertretung persönlich ausgefolgt.Eine Ausfertigung der Niederschrift samt Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG wurde dem Beschwerdeführer sowie seiner bevollmächtigten Vertretung persönlich ausgefolgt. 10.
- Das Verhandlungsprotokoll wurde der belangten Behörde samt Hinweis auf die mündliche Verkündung und Rechtmittelbelehrung zur Kenntnis gebracht. 10.
- Der Beschwerdeführer stellte am 27.07.2022 gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG fristgerecht einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. 10.
- Der Beschwerdeführer stellte am 27.07.2022 gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG fristgerecht einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. Am selben Tag wurde die belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht darüber in Kenntnis gesetzt. Mit der schriftlichen Ausfertigung des am 26.07.2022 mündlich verkündeten Teilerkenntnis vom 12.08.2022, GZ W132 2209950-2/23E, hat das Bundesverwaltungsgericht unter Spruchpunkt I. zu Recht erkannt, dass die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. als unbegründet abgewiesen wird.Mit der schriftlichen Ausfertigung des am 26.07.2022 mündlich verkündeten Teilerkenntnis vom 12.08.2022, GZ W132 2209950-2/23E, hat das Bundesverwaltungsgericht unter Spruchpunkt römisch eins. zu Recht erkannt, dass die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. als unbegründet abgewiesen wird. Unter Spruchpunkt II. wurde beschlossen, dass das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VII. des Bescheides vom XXXX gemäß § 38 AVG iVm. § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen ausgesetzt wird.Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde beschlossen, dass das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sieben. des Bescheides vom römisch 40 gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen ausgesetzt wird.
- Am 06.07.2023 erging das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-663/
- Auf die Frage, ob die Richtlinie 2008/115, insbesondere ihr Art. 5, dahin auszulegen ist, dass sie dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist, wurde ausgeführt, dass Art. 5 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen ist, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.
- Am 06.07.2023 erging das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-663/
- Auf die Frage, ob die Richtlinie 2008/115, insbesondere ihr Artikel 5,, dahin auszulegen ist, dass sie dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist, wurde ausgeführt, dass Artikel 5, der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen ist, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen und Beweiswürdigung Die unter Punkt I. als Verfahrensgang dargelegten Ausführungen werden als Feststellungen der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt. Diese ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.Die unter Punkt römisch eins. als Verfahrensgang dargelegten Ausführungen werden als Feststellungen der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt. Diese ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt. Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte gestaltet sich die derzeitige Lage in Afghanistan im Entscheidungszeitpunkt so, dass bei einer Abschiebung die
Art 2
und Art 3 EMRK aufgrund volatiler Sicherheitslage und angespannter Versorgungslage in ganz Afghanistan besteht. Das wurde bereits rechtskräftig im Erkenntnis vom 12.08.2022, Zl. W132 2209950-2/23E, ausführlich begründet und festgestellt.Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte gestaltet sich die derzeitige Lage in Afghanistan im Entscheidungszeitpunkt so, dass bei einer Abschiebung die
Artikel 2
und Artikel 3, EMRK aufgrund volatiler Sicherheitslage und angespannter Versorgungslage in ganz Afghanistan besteht. Das wurde bereits rechtskräftig im Erkenntnis vom 12.08.2022, Zl. W132 2209950-2/23E, ausführlich begründet und festgestellt. 3. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine
Art. 2EMRK, Art.
3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. (§ 8 Abs. 3a AsylG 2005)Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine
Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. (Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wennIst der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
- einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
- einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
- der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
- der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
- der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine
Art. 2EMRK, Art.
3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. (§ 9 Abs. 2 AsylG 2005)In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine
Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. (Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005) Nunmehr hat der EuGH in seinem Urteil vom 06.07.2023, C-663/21, zu den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungs-RL festgehalten, dass ein Mitgliedstaat einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen nicht nach Art. 8 dieser Richtlinie abschieben darf, ohne dass zuvor eine Rückkehrentscheidung gegen diesen Drittstaatsangehörigen unter Beachtung der durch diese Richtlinie eingeführten materiellen und prozessualen Garantien erlassen wurde (Rn. 48). Art. 5 RückführungsRL, der eine für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie geltende allgemeine Regel darstellt, verpflichtet aber zudem die zuständige nationale Behörde, in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten, der als Grundrecht in Art. 18 GRC iVm Art. 33 GFK sowie in Art. 19 Abs. 2 GRC gewährleistet ist. Dies gilt (u.a. auch) dann, wenn diese Behörde nach Anhörung des Betroffenen beabsichtigt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (Rn. 49 des Urteils C-663/21).Nunmehr hat der EuGH in seinem Urteil vom 06.07.2023, C-663/21, zu den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungs-RL festgehalten, dass ein Mitgliedstaat einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen nicht nach Artikel 8, dieser Richtlinie abschieben darf, ohne dass zuvor eine Rückkehrentscheidung gegen diesen Drittstaatsangehörigen unter Beachtung der durch diese Richtlinie eingeführten materiellen und prozessualen Garantien erlassen wurde (Rn. 48). Artikel 5, RückführungsRL, der eine für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie geltende allgemeine Regel darstellt, verpflichtet aber zudem die zuständige nationale Behörde, in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten, der als Grundrecht in Artikel 18, GRC in Verbindung mit Artikel 33, GFK sowie in Artikel 19, Absatz 2, GRC gewährleistet ist. Dies gilt (u.a. auch) dann, wenn diese Behörde nach Anhörung des Betroffenen beabsichtigt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (Rn. 49 des Urteils C-663/21). Mit Urteil des EuGH vom 06.07.2023, C-663/21, und folgend VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, wurde ins¬ge¬¬samt klargestellt, dass es dem Erlass einer Rückkehr-entscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland (konkret: Afghanistan) nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung (non-refoulement) auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist. Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.08.2022, Zl. W132 2209950-2/23E, wurde rechtskräftig dargelegt, und daran hat sich bis dato für den Beschwerdeführer auch nichts geändert, dass sich vor dem Hintergrund der verfügbaren Länderberichte die Lage in Afghanistan so gestaltet, dass die
Art 2und Art 3 EMRK in ganz Afghanistan besteht.
Eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist sohin nicht zulässig.Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.08.2022, Zl. W132 2209950-2/23E, wurde rechtskräftig dargelegt, und daran hat sich bis dato für den Beschwerdeführer auch nichts geändert, dass sich vor dem Hintergrund der verfügbaren Länderberichte die Lage in Afghanistan so gestaltet, dass die
Artikel 2und Artikel 3, EMRK in ganz Afghanistan besteht.
Eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist sohin nicht zulässig. Es ist daher davon auszugehen, dass im konkreten Fall die Erlassung einer Rückkehr-entscheidung nicht zulässig ist. Alle Gerichte der Mitgliedstaaten haben nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden und für die volle Wirksamkeit der unionsrechtlichen Normen Sorge zu tragen, indem sie erforderlichenfalls – wenn eine unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich ist - jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lassen (VfGH 27.11.2019, E2047/2019 ua; E3530/2019 ua; E2893/2019 ua; VwGH 20.06.2023, Ra 2021/03/0098). Da gem. § 8 Abs. 3a
- Satz AsylG 2005 und § 9 Abs. 2
- Satz AsylG 2005 für den konkreten Fall nach dem eindeutigen Wortlaut („Diesfalls ist“, „In diesen Fällen ist“) die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorgesehen ist, und eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts nicht in Betracht kommt (vgl. EuGH vom 25.11.2015, C-441/14), sind die in Rede stehenden Bestimmungen im konkreten Fall unangewendet zu lassen. Auch der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 festgestellt, dass der eindeutige Wortlaut des § 8 Abs. 3a sowie des § 9 Abs. 2 AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich ist.Da gem. Paragraph 8, Absatz 3 a,
- Satz AsylG 2005 und Paragraph 9, Absatz 2,
- Satz AsylG 2005 für den konkreten Fall nach dem eindeutigen Wortlaut („Diesfalls ist“, „In diesen Fällen ist“) die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorgesehen ist, und eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts nicht in Betracht kommt vergleiche EuGH vom 25.11.2015, C-441/14), sind die in Rede stehenden Bestimmungen im konkreten Fall unangewendet zu lassen. Auch der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 festgestellt, dass der eindeutige Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 3 a, sowie des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich ist. Angesichts der aktuellen Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache C-663/21 vom 06.07.2023 in Zusammenschau mit der diesbezüglichen Entscheidung des VwGH vom 25.07.2023 zu Ra 2021/20/0246-21 ist es in der vorliegenden Konstellation nicht statthaft, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist daher zu beheben. Aufgrund der Behebung des Spruchpunktes IV. verlieren auch die Spruchpunkte V. bis VII. ihre gesetzliche Grundlage, weshalb diese ebenfalls ersatzlos zu beheben sind.Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ist daher zu beheben. Aufgrund der Behebung des Spruchpunktes römisch vier. verlieren auch die Spruchpunkte römisch fünf. bis römisch sieben. ihre gesetzliche Grundlage, weshalb diese ebenfalls ersatzlos zu beheben sind. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W132.2209950.2.00