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{'item': 'W137 2255503-2'}

Obsah (11)§ 31Art. 133Art. 57§ 32§ 6§ 27§ 24§ 17Art. 130§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.04.2024 GeschäftszahlW137 2255503-2 Spruch, W137 2255503-2/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter

§ 31Abs. 1 i

Vm § 32 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.römisch eins. Der Antrag von römisch 40 auf Wiederaufnahme wird

Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. II. Der von XXXX „in Ausübung elterlicher Verantwortung“ für seinen Sohn eingebrachte Antrag auf Wiederaufnahme wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der von römisch 40 „in Ausübung elterlicher Verantwortung“ für seinen Sohn eingebrachte Antrag auf Wiederaufnahme wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 25.08.2021 erhob der Antragsteller mittels E-Mail eine Datenschutzbeschwerde gegen das Italienische XXXX wegen Verletzung im Recht auf Auskunft. Er begründete seine Datenschutzbeschwerde im Wesentlichen folgendermaßen:
  2. Am 25.08.2021 erhob der Antragsteller mittels E-Mail eine Datenschutzbeschwerde gegen das Italienische römisch 40 wegen Verletzung im Recht auf Auskunft. Er begründete seine Datenschutzbeschwerde im Wesentlichen folgendermaßen: Das XXXX enthalte ihm rechtswidrig Beweismittel vor, die für ihn in einem Fall von Kindesentführung und Betrug bedeutsam seien und mache sich unter Umständen zum Beitragstäter. Sein minderjähriger Sohn habe ebenfalls ein Recht darauf, zu erfahren, welche personenbezogenen Daten zu seiner Person von der mitbeteiligten Partei verarbeitet werden würden. Weiters beantrage er Auskunft über die personenbezogenen Daten seines Sohnes für diesen in Ausübung elterlicher Verantwortung.Das römisch 40 enthalte ihm rechtswidrig Beweismittel vor, die für ihn in einem Fall von Kindesentführung und Betrug bedeutsam seien und mache sich unter Umständen zum Beitragstäter. Sein minderjähriger Sohn habe ebenfalls ein Recht darauf, zu erfahren, welche personenbezogenen Daten zu seiner Person von der mitbeteiligten Partei verarbeitet werden würden. Weiters beantrage er Auskunft über die personenbezogenen Daten seines Sohnes für diesen in Ausübung elterlicher Verantwortung.
  3. Mit Bescheid vom 12.05.2022, GZ. D124.4624, 2021-0.604.126, lehnte die Datenschutzbehörde die Behandlung der Datenschutzbeschwerde ab. In diesem Bescheid traf die Datenschutzbehörde im Wesentlichen folgende Sachverhaltsfeststellungen: Der Antragsteller habe am 14.06.2018 seine erste Datenschutzbeschwerde bei der Datenschutzbehörde eingebracht, die unter der Geschäftszahl D123.021 protokolliert worden sei, und seit diesem Zeitpunkt weitere 298 Datenschutzbeschwerden bei der Datenschutzbehörde sowie Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemacht. Auf der Grundlage dieser Sachverhaltsfeststellungen folgerte die Datenschutzbehörde in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen Folgendes:

Art. 57Abs.

4 DSGVO könne die Aufsichtsbehörde bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anfragen eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden.

Artikel 57

, Absatz 4, DSGVO könne die Aufsichtsbehörde bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anfragen eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. Wie festgestellt, habe der Antragsteller seit Juni 2018 beinahe 300 (Bescheid-)Beschwerden bei der Datenschutzbehörde anhängig gemacht. Diese würden offenkundig im engen Zusammenhang mit der Trennung von der – nunmehr in Italien mit dem gemeinsamen Kind ansässigen – Kindesmutter stehen. Darüber hinaus begründe der Beschwerdeführer etliche seiner Datenschutzbeschwerden im Wesentlichen damit, dass hinsichtlich des gemeinsamen Kindes ein Identitätsbetrug vorliegen würde. Die Datenschutzbehörde sei daher der Ansicht, dass die mittlerweile beinahe 300 (Bescheid-)Beschwerden des Antragstellers jedenfalls als „häufige Wiederholung“ im Sinne des Art. 57 Abs. 4 DSGVO zu qualifizieren seien.Die Datenschutzbehörde sei daher der Ansicht, dass die mittlerweile beinahe 300 (Bescheid-)Beschwerden des Antragstellers jedenfalls als „häufige Wiederholung“ im Sinne des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO zu qualifizieren seien. Vor dem Hintergrund der Gesamtanzahl der insgesamt bisher eingebrachten Datenschutzbeschwerden/Eingaben und des vom Antragsteller selbst angeführten sowie amtswegig bekannten „Kerns“ seiner Beschwerdeführung, in welcher die von ihm behaupteten Datenschutzverletzungen im Zusammenhang mit der Trennung von der – nunmehr in Italien mit dem gemeinsamen Kind ansässigen – Kindesmutter zu sehen seien, sei im vorliegenden Fall jedenfalls von einer exzessiven Verfahrensführung auszugehen und die Behandlung der Datenschutzbeschwerde abzulehnen.

  1. Mit Erkenntnis vom 24.04.2023, Zl. W137 2255503-1/4E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde des Antragstellers abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich im vorliegenden Fall um eine exzessive Ausübung der Rechte iSd Art. 57 Abs. 4 DSGVO handle, welche die Behörde zu einer Ablehnung der Behandlung berechtigt habe, weil die Datenschutzbeschwerde offensichtlich im Wesentlichen eine Wiederholung seines der Datenschutzbehörde bekannten Anliegens darstelle und im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass innerhalb der letzten vier Jahre vor dem gegenständlichen Verfahren insgesamt über 298 Datenschutzbeschwerden des Antragstellers bei der Datenschutzbehörde eingelangt seien.
  2. Mit Erkenntnis vom 24.04.2023, Zl. W137 2255503-1/4E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde des Antragstellers abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich im vorliegenden Fall um eine exzessive Ausübung der Rechte iSd Artikel 57, Absatz 4, DSGVO handle, welche die Behörde zu einer Ablehnung der Behandlung berechtigt habe, weil die Datenschutzbeschwerde offensichtlich im Wesentlichen eine Wiederholung seines der Datenschutzbehörde bekannten Anliegens darstelle und im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass innerhalb der letzten vier Jahre vor dem gegenständlichen Verfahren insgesamt über 298 Datenschutzbeschwerden des Antragstellers bei der Datenschutzbehörde eingelangt seien. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
  3. Am 11.03.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht der gegenständliche „Antrag auf Wiederaufnahme des

§ 32Vw

GVG durch Erkenntnis abgeschlossenen Verfahrens mit der Geschäftszahl W137 2255503-1 (Entscheidungsdatum 24.04.2023)“ ein. Darin finden sich umfassende Ausführungen zu seinem minderjährigen Sohn, zu dessen Mutter (der ehemaligen Lebensgefährtin des Antragstellers) sowie dem Umstand, dass sein Sohn von ihm getrennt lebe und sein Aufenthalt in einer italienischen Gemeinde unrichtig festgelegt worden sei. Sein Sohn habe mit der Geburt seinen Wohnsitz in Österreich begründet, weshalb er auch dort angemeldet hätte werden müssen. Die Mutter habe es aber unzulässig unterlassen, für das gemeinsame Kind in Österreich eine Geburtsurkunde zu beantragen. Es seien zu keiner Zeit von einem italienischen Jugendgericht die Obsorge und die Kontaktrechte seines Sohnes geregelt worden. Auch gebe es für das aufgrund der Geburt zuständige Standesamt der XXXX keine Rechtsgrundlage für die Übermittlung der Dokumente an italienische Behörden, die den Antragssteller sowie dessen Sohn betreffen würden. 4. Am 11.03.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht der gegenständliche „Antrag auf Wiederaufnahme des

Paragraph 32, VwGVG durch Erkenntnis abgeschlossenen Verfahrens mit der Geschäftszahl W137 2255503-1 (Entscheidungsdatum 24.04.2023)“ ein. Darin finden sich umfassende Ausführungen zu seinem minderjährigen Sohn, zu dessen Mutter (der ehemaligen Lebensgefährtin des Antragstellers) sowie dem Umstand, dass sein Sohn von ihm getrennt lebe und sein Aufenthalt in einer italienischen Gemeinde unrichtig festgelegt worden sei. Sein Sohn habe mit der Geburt seinen Wohnsitz in Österreich begründet, weshalb er auch dort angemeldet hätte werden müssen. Die Mutter habe es aber unzulässig unterlassen, für das gemeinsame Kind in Österreich eine Geburtsurkunde zu beantragen. Es seien zu keiner Zeit von einem italienischen Jugendgericht die Obsorge und die Kontaktrechte seines Sohnes geregelt worden. Auch gebe es für das aufgrund der Geburt zuständige Standesamt der römisch 40 keine Rechtsgrundlage für die Übermittlung der Dokumente an italienische Behörden, die den Antragssteller sowie dessen Sohn betreffen würden. Auf den Seiten 10 sowie 14 führt der Antragsteller aus, ihm sei mit Schreiben der Gerichtsabteilung W258 des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.02.2024 zur Kenntnis gebracht worden, dass sich die Datenschutzbehörde zu Unrecht auf eine unzulässig über das IMI-System (die gemeinsame Kommunikationsplattform, die zum Austausch von Informationen für Aufsichtsbehörden von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellt worden sei) ausgetauschte italienische Entscheidung berufe, nach welcher der Antragsteller seit dem 19.04.2018 nicht mehr zur Vertretung seines Sohnes berechtigt sein solle. Dies zeige, dass neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen seien, die im Verfahren ohne Verschulden des Antragstellers nicht geltend gemacht habe werden können und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anderslautende Entscheidung herbeigeführt hätte. Abschließend begehrt der Antragssteller die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in welcher unter anderem die Mutter seines minderjährigen Sohnes anzuhören sei. Dem Antrag auf Wiederaufnahme waren folgende Dokumente angeschlossen: ● das zu Grunde liegende Erkenntnis, ● eine Stellungnahme des Stadtmagistrates XXXX vom 22.02.2024, eine Stellungnahme des Stadtmagistrates römisch 40 vom 22.02.2024, ● ein Schreiben der Volksanwaltschaft Dr. Fichtenbauer vom 21.06.2019, ● ein Schreiben der Volksanwaltschaft Dr. Rosenkranz vom 12.07.2019, ● eine Stellungnahme des Antragstellers vom 22.02.2024 im Verfahren zur Zl. W258 2224654-1 und ● eine Stellungnahme des Antragstellers vom 09.03.2024 im Verfahren zur Zl. W258 2224654-

  1. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.04.2023, Zl. W137 2255503-1/4E, wurde dem Antragsteller am 28.04.2023 durch Hinterlegung zugestellt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde nicht eingebracht. Am 09.02.2024 wurde dem Antragsteller vom Bundesverwaltungsgericht ein Parteiengehör im Verfahren W258 2224654-1 durch Hinterlegung zugestellt (persönlich abgeholt am 12.02.2024), in welchem den Parteien des dortigen Verfahrens mitgeteilt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht derzeit davon ausgehe, dass auf Grund eines Verwaltungsverfahren in Italien zwar die Übermittlung von Eintragungen aus dem Geburtenbuch an die italienischen Behörden gerechtfertigt wäre, nicht aber die Übermittlung eines Gerichtsbeschlusses (im Konkreten: des Beschlusses des Bezirksgerichtes XXXX vom 22.08.2016, Zl. XXXX , über die Feststellung der Vaterschaft des Antragstellers), und zwar auch dann nicht, wenn dieser als Grundlage für solche Eintragungen gedient habe.Am 09.02.2024 wurde dem Antragsteller vom Bundesverwaltungsgericht ein Parteiengehör im Verfahren W258 2224654-1 durch Hinterlegung zugestellt (persönlich abgeholt am 12.02.2024), in welchem den Parteien des dortigen Verfahrens mitgeteilt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht derzeit davon ausgehe, dass auf Grund eines Verwaltungsverfahren in Italien zwar die Übermittlung von Eintragungen aus dem Geburtenbuch an die italienischen Behörden gerechtfertigt wäre, nicht aber die Übermittlung eines Gerichtsbeschlusses (im Konkreten: des Beschlusses des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 22.08.2016, Zl. römisch 40 , über die Feststellung der Vaterschaft des Antragstellers), und zwar auch dann nicht, wenn dieser als Grundlage für solche Eintragungen gedient habe. Am 29.02.2024 wurde dem Antragsteller vom Bundesverwaltungsgericht ein Parteiengehör (Schreiben vom 26.02.2024) im Verfahren W258 2224654-1 zugestellt, mit dem ihm die Stellungnahme der im dortigen Verfahren mitbeteiligten Partei samt E-Mail der italienischen XXXX übermittelt wurde, in denen rechtlich ausgeführt wird, warum aus der Sicht der mitbeteiligten Partei die Übermittlung des Gerichtsbeschlusses zulässig gewesen sei. Die Feststellung einer Vertretungsbefugnis des Beschwerdeführers für seinen Sohn ist darin nicht ersichtlich.Am 29.02.2024 wurde dem Antragsteller vom Bundesverwaltungsgericht ein Parteiengehör (Schreiben vom 26.02.2024) im Verfahren W258 2224654-1 zugestellt, mit dem ihm die Stellungnahme der im dortigen Verfahren mitbeteiligten Partei samt E-Mail der italienischen römisch 40 übermittelt wurde, in denen rechtlich ausgeführt wird, warum aus der Sicht der mitbeteiligten Partei die Übermittlung des Gerichtsbeschlusses zulässig gewesen sei. Die Feststellung einer Vertretungsbefugnis des Beschwerdeführers für seinen Sohn ist darin nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist für seinen Sohn nicht obsorgeberechtigt und vertretungsbefugt.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Gerichtsakt zur Zl. W137 2255503-1 dem gegenständlichen Gerichtsakt und den vom Beschwerdeführer angesprochenen Aktenteilen im Verfahren W258 2224654-
  4. Die Feststellungen zur Zustellung der hier relevanten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom 24.04.2023 ergeben sich aus dem im Akt W137 2255503-1 aufliegenden Rückschein. Die Feststellungen zu den Parteiengehören ergeben sich aus dem Vorbringen des Antragstellers, die im Einklang mit dem Akteninhalt im Verfahren zu W258 2224654-1 stehen. Für die Annahme, der Beschwerdeführer wäre zur Vertretung seines Sohnes befugt, gibt es darin keinen belastbaren Hinweis, geschweige denn eine Feststellung. Im Übrigen enthält das Parteiengehör lediglich eine vorläufige Annahme (Unzulässigkeit der Übermittlung bestimmter Dokumente) in einem laufenden Verfahren. Die Feststellung der fehlenden Obsorge und Vertretungsbefugnis des Beschwerdeführers zu seinem minderjährigen Sohn ergibt sich ebenfalls aus den oben angeführten Gerichtsakten. Sie wurde bereits im Erkenntnis vom 24.04.2023, W137 2255503-1/4E, festgestellt. Das Verfahren zur Zahl W258 2224654-1 ist nicht abgeschlossen – eine gerichtliche Entscheidung, die hinsichtlich der Vertretungsbefugnis eine zwischenzeitlich ergangene Änderung aufzeigen würde, konnte der Antragsteller nicht vorlegen. Für deren Vorliegen gibt es auch im vorgelegten Parteiengehör keinen Hinweis.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 27Abs.

1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

§ 24Abs.

7 leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.

§ 27Abs.

2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

Paragraph 24, Absatz 7, leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.

Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 BVwGG iVm § 27 Abs. 1 DSG (vgl. auch VwGH 25.04.2019, Ro 2018/09/0010). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, DSG vergleiche auch VwGH 25.04.2019, Ro 2018/09/0010). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I 2013/122 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122 (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.2.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.3. Zu A) I. Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Antragstellersrömisch eins. Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Antragstellers 3.3.1.

§ 32Abs. 1 Vw

GVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn3.3.1.

Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn

  1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
  3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  4. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  5. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist

Abs. 2 leg. cit. binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Der Antrag auf Wiederaufnahme ist

Absatz 2, leg. cit. binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge – als selbständige Erledigungen – in Beschlussform erfolgen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [201] § 32 VwGVG Anm 13).Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge – als selbständige Erledigungen – in Beschlussform erfolgen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [201] Paragraph 32, VwGVG Anmerkung 13). 3.3.

  1. Bei Tatsachen iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG wird auf sogenannte nova reperta abgestellt, die bereits vor Abschluss des Verfahrens vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind. Auch „neu entstandene“ Beweismittel können zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen, sofern sie sich auf „alte“, also nicht ebenfalls neu entstandene Tatsachen beziehen. […] Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund generell nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf die das Verwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat. […] Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist. Ob das Verfahren tatsächlich einen neuen Ausgang nimmt, ist im wieder aufgenommenen Verfahren zu klären (Fister/Fuchs/Sachs, wie oben, Anmerkung 9).3.3.
  2. Bei Tatsachen iSd Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG wird auf sogenannte nova reperta abgestellt, die bereits vor Abschluss des Verfahrens vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind. Auch „neu entstandene“ Beweismittel können zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen, sofern sie sich auf „alte“, also nicht ebenfalls neu entstandene Tatsachen beziehen. […] Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund generell nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf die das Verwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat. […] Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist. Ob das Verfahren tatsächlich einen neuen Ausgang nimmt, ist im wieder aufgenommenen Verfahren zu klären (Fister/Fuchs/Sachs, wie oben, Anmerkung 9). Die Wiederaufnahmegründe des § 32 VwGVG entsprechen jenen des § 69 AVG (wie oben, Anmerkung 7). Insofern kann im Wesentlichen auf die hierzu bestehende Literatur und Judikatur zurückgegriffen werden.Die Wiederaufnahmegründe des Paragraph 32, VwGVG entsprechen jenen des Paragraph 69, AVG (wie oben, Anmerkung 7). Insofern kann im Wesentlichen auf die hierzu bestehende Literatur und Judikatur zurückgegriffen werden. „Beim absoluten Wiederaufnahmegrund der Herbeiführung des Bescheides (des Erkenntnisses) durch eine gerichtlich strafbare Handlung muss diese nicht durch ein gerichtliches Urteil erwiesen und festgestellt worden sein. Wenn es bislang zu keiner Verurteilung gekommen ist, hat die wieder aufnehmende Behörde (hier das Verwaltungsgericht) selbst als Vorfrage zu prüfen und zu beurteilen, ob es sich um ein gerichtlich strafbares Verhalten handelt, durch das der Bescheid herbeigeführt wurde. Die Begehung der Straftat muss von der Behörde auf Grund der ihr vorliegenden Unterlagen als erwiesen angenommen werden, ein bloßer Verdacht, dass eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, reicht nicht aus. Es muss feststehen, dass die objektive und subjektive Tatseite erfüllt sind“ (Hengstschläger/Leeb AVG, § 69 Rz 11).„Beim absoluten Wiederaufnahmegrund der Herbeiführung des Bescheides (des Erkenntnisses) durch eine gerichtlich strafbare Handlung muss diese nicht durch ein gerichtliches Urteil erwiesen und festgestellt worden sein. Wenn es bislang zu keiner Verurteilung gekommen ist, hat die wieder aufnehmende Behörde (hier das Verwaltungsgericht) selbst als Vorfrage zu prüfen und zu beurteilen, ob es sich um ein gerichtlich strafbares Verhalten handelt, durch das der Bescheid herbeigeführt wurde. Die Begehung der Straftat muss von der Behörde auf Grund der ihr vorliegenden Unterlagen als erwiesen angenommen werden, ein bloßer Verdacht, dass eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, reicht nicht aus. Es muss feststehen, dass die objektive und subjektive Tatseite erfüllt sind“ (Hengstschläger/Leeb AVG, Paragraph 69, Rz 11). „Vom Erschleichen eines Bescheides kann nur gesprochen werden, wenn der Bescheid seitens der Partei durch eine vorsätzliche, verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsunterlagen veranlasst wird. Laut VwGH kann eine Erschleichung nur von einer Partei oder ihrem Vertreter vorgenommen werden“ (wie oben Rz 12). Der relative Wiederaufnahmegrund der „Neuerungen“ bezieht sich auf neue Tatsachen oder Beweise. Solche nova reperta rechtfertigen die Wiederaufnahme nur, wenn sie voraussichtlich zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden (wie oben, Rz 42). Im Wiederaufnahmeverfahren auf Antrag sind ausschließlich jene Gründe maßgeblich, die im Antrag fristgerecht geltend gemacht wurden (wie oben, Rz 73). 3.3.
  3. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes: Einzig auf den Seiten 10 und 14 des Schreibens des Antragstellers sind explizite Ausführungen zum Wiederaufnahmeantrag ersichtlich. Daraus ist erkennbar, dass er sich auf die Ziffer 2 des § 32 Abs. 1 VwGVG bezieht, nämlich das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.Einzig auf den Seiten 10 und 14 des Schreibens des Antragstellers sind explizite Ausführungen zum Wiederaufnahmeantrag ersichtlich. Daraus ist erkennbar, dass er sich auf die Ziffer 2 des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG bezieht, nämlich das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Als neue Beweismittel machte der Antragsteller mehrere im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W258 2224654-1 im Rahmen einer Stellungnahme übermittelte Dokumente (insbesondere eine E-Mail der italienischen XXXX vom 19.02.2024; weiters eine „Anzeige der Geburt“ der Entbindungsabteilung der XXXX vom XXXX , wobei als Kind „Knabe“ XXXX angegeben ist, kein Vater angegeben ist und als Mutter XXXX aufscheint; die italienische Geburtsurkunde des minderjährigen Sohnes des Antragstellers und ein Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde XXXX vom XXXX ) geltend. Als neue Beweismittel machte der Antragsteller mehrere im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W258 2224654-1 im Rahmen einer Stellungnahme übermittelte Dokumente (insbesondere eine E-Mail der italienischen römisch 40 vom 19.02.2024; weiters eine „Anzeige der Geburt“ der Entbindungsabteilung der römisch 40 vom römisch 40 , wobei als Kind „Knabe“ römisch 40 angegeben ist, kein Vater angegeben ist und als Mutter römisch 40 aufscheint; die italienische Geburtsurkunde des minderjährigen Sohnes des Antragstellers und ein Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde römisch 40 vom römisch 40 ) geltend. Die Vorlage dieser Dokumente vermag den genannten Wiederaufnahmegrund im Verhältnis zum hier zugrundeliegenden Verfahren des Antragstellers gegen das italienische XXXX wegen Verletzung im Recht auf Auskunft nicht zu begründen: Die Vorlage dieser Dokumente vermag den genannten Wiederaufnahmegrund im Verhältnis zum hier zugrundeliegenden Verfahren des Antragstellers gegen das italienische römisch 40 wegen Verletzung im Recht auf Auskunft nicht zu begründen: Gegenständlich sind weder neue Tatsachen noch Beweismittel ersichtlich, die voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Dazu ist festzuhalten, dass in den zu Grunde liegenden Verfahren betreffend den Antragsteller dessen Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, da es sich in concreto um eine exzessive Ausübung der Rechte iSd Art. 57 Abs. 4 DSGVO handelte, die die Datenschutzbehörde zu einer Ablehnung der inhaltlichen Behandlung der Datenschutzbeschwerde berechtigte. Um hier angestrengten Wiederaufnahmeverfahren erfolgreich zu sein, müsste der Antragsteller insofern dartun, dass unter Berücksichtigung seiner Ausführungen im Wiederaufnahmeantrag zusammen mit den vermeintlich neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich dieser Ablehnung der inhaltlichen Behandlung seiner Datenschutzbeschwerde anders gelautet hätte. Gegenständlich sind weder neue Tatsachen noch Beweismittel ersichtlich, die voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Dazu ist festzuhalten, dass in den zu Grunde liegenden Verfahren betreffend den Antragsteller dessen Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, da es sich in concreto um eine exzessive Ausübung der Rechte iSd Artikel 57, Absatz 4, DSGVO handelte, die die Datenschutzbehörde zu einer Ablehnung der inhaltlichen Behandlung der Datenschutzbeschwerde berechtigte. Um hier angestrengten Wiederaufnahmeverfahren erfolgreich zu sein, müsste der Antragsteller insofern dartun, dass unter Berücksichtigung seiner Ausführungen im Wiederaufnahmeantrag zusammen mit den vermeintlich neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich dieser Ablehnung der inhaltlichen Behandlung seiner Datenschutzbeschwerde anders gelautet hätte. Weder das ausdrückliche Vorbringen auf S. 10 und S. 14 noch die Ausführungen im gesamten Antrag liefern Anhaltspunkte dafür, dass zwischenzeitlich hervorgekommene neue Tatsachen oder Beweismittel (solche sind gar nicht ersichtlich) die Abweisung der Beschwerde verhindert hätten. Darüber hinaus finden sich in den Ausführungen – ebenso wie in den verwaltungsgerichtlichen Schreiben im Verfahren zur Zl. W258 2224654-1 auch keine Hinweise auf andere Wiederaufnahmegründe, insbesondere jene der Ziffern 1 und
  4. Aus den angeschlossenen Unterlagen ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ein amtswegig anzunehmender Wiederaufnahmegrund vorliegen könnte. Da das Verfahren auf die Prüfung des Vorliegens von Wiederaufnahmegründen beschränkt ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die umfangreichen Ausführungen des Antragstellers zu anderen Themen, etwa gesetzlichen Vertretungsregelungen. Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens W137 2255503-1 war daher nicht Folge zu geben. II. Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme als Vertreter des Sohnesrömisch zwei. Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme als Vertreter des Sohnes 3.
  5. Wie bereits ausgeführt ist der Beschwerdeführer nach wie vor für seinen minderjährigen Sohn weder obsorgeberechtigt noch vertretungsbefugt. Der diesbezügliche Antrag auf Wiederaufnahme ist demnach mangels Antragslegitimation zurückzuweisen. Mündliche Verhandlung 3.
  6. Eine Verhandlung konnte entfallen, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits aus dem Inhalt des Aktes festgestellt werden kann. Das Verfahren über die Wiederaufnahme fällt nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 32 VwGVG Anm. 3). Das Verfahren über die Wiederaufnahme fällt nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 32, VwGVG Anmerkung 3). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W137.2255503.2.00

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