RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.04.2024 GeschäftszahlW142 2260931-1 SpruchW142 2260931-1/7E, W142 2260931-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2022, Zl. 1282917307/211171938, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2022, Zl. 1282917307/211171938, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige aus Somalia, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 19.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 20.08.2021 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung der BF im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Somalisch übersetzte, statt. Zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt, gab die BF an, sie sei in XXXX geboren und verheiratet. Sie spreche muttersprachlich Somalisch und habe sie auch schlechte Sprachkenntnisse in Arabisch. Die BF bekenne sich zum sunnitischen Islam und gehöre sie der Volksgruppe der Somali an. Sie habe keine Schul- und Berufsausbildung und sei sie zuletzt Hausfrau gewesen. Ihr Vater sei bereits verstorben. Ihre Mutter, ihr Ehemann, ihr 14-jähriger Sohn, ihre 5 minderjährigen Töchter und 2 Schwestern würden in Somalia leben. Eine Schwester lebe in Österreich. In Somalia habe sie in Baydhabo, Mogor iyo Maanyo gelebt. Den Entschluss zur Ausreise habe sie im Jahr 2020 gefasst. Sie sei im Mai 2020 mit einem Auto nach Mogadischu und dann legal mit dem Flugzeug in die Türkei gereist. Der somalische Reisepass sei in Mogadischu ausgestellt worden. Diesen habe sie in der Türkei verloren. Die BF habe sich einen Monat in der Türkei aufgehalten. Danach sei sie von Juni 2020 bis 19.08.2021 in Griechenland gewesen. Mit dem Flugzeug sei sie dann am 19.08.2021 über Frankreich nach Österreich gekommen. Sie sei ohne Schlepper gereist. Zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt, gab die BF an, sie sei in römisch 40 geboren und verheiratet. Sie spreche muttersprachlich Somalisch und habe sie auch schlechte Sprachkenntnisse in Arabisch. Die BF bekenne sich zum sunnitischen Islam und gehöre sie der Volksgruppe der Somali an. Sie habe keine Schul- und Berufsausbildung und sei sie zuletzt Hausfrau gewesen. Ihr Vater sei bereits verstorben. Ihre Mutter, ihr Ehemann, ihr 14-jähriger Sohn, ihre 5 minderjährigen Töchter und 2 Schwestern würden in Somalia leben. Eine Schwester lebe in Österreich. In Somalia habe sie in Baydhabo, Mogor iyo Maanyo gelebt. Den Entschluss zur Ausreise habe sie im Jahr 2020 gefasst. Sie sei im Mai 2020 mit einem Auto nach Mogadischu und dann legal mit dem Flugzeug in die Türkei gereist. Der somalische Reisepass sei in Mogadischu ausgestellt worden. Diesen habe sie in der Türkei verloren. Die BF habe sich einen Monat in der Türkei aufgehalten. Danach sei sie von Juni 2020 bis 19.08.2021 in Griechenland gewesen. Mit dem Flugzeug sei sie dann am 19.08.2021 über Frankreich nach Österreich gekommen. Sie sei ohne Schlepper gereist. Zu ihrem Fluchtgrund gab die BF folgendes an: „Ich lebte jahrelang im Jemen wo auch alle meine Kinder auf die Welt kamen. Vor ca. 4 Jahren kehrte ich mit meinem Mann und meinen Kindern wegen des Krieges nach Somalia zurück. Mitglieder der Al Shabaab wollten meinen Sohn rekrutieren. Da ich mich gegen sie stellte haben sie mich entführt und erst gegen Geld wieder frei gelassen. In der Zwischenzeit floh mein Mann mit Sohn. Ich weiß aber nicht wohin. Ich kehrte in meine Wohnung zurück. In meiner Wohnung angekommen drohte mir die Al-Shabaab damit meine Wohnung zu sprengen. Das ist mein Fluchtgrund.“ Bei einer Rückkehr befürchte sie von der Al Shabaab getötet zu werden.
- Am 11.05.2022 wurde die BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in der Sprache Somalisch niederschriftlich einvernommen. Zunächst wurde die Einvernahme durch einen männlichen Referenten durchgeführt. Die BF gab an, dass es ihr gesundheitlich sehr gut gehe, sie nicht in ärztlicher Behandlung oder in Therapie stehe und sie keine Medikamente einnehme. Sie spreche Somali und ein wenig Arabisch. Zu ihren persönlichen Vehältnissen gab sie an, sie sei im Bundesland Bay, XXXX geboren und aufgewachsen. Mit ca. 15 Jahren habe sie Somalia verlassen und sei sie in den Jemen gegangen, wo sie Haushälterin gewesen sei. Im Jemen habe sie eine Familie gegründet. Wegen des Krieges hätten sie vom Jemen im Jänner 2017 wieder nach Somalia fliehen müssen. Sie hätten sich im Dorf Mogor iyo Manyo, im Bezirk Qaasahdeere, im Bundesland Bay angesiedelt. Die BF habe nie eine Schule besucht. Sie gehöre der Volksgruppe der Rahanwayn, Clan Eyle und dem sunnitischen Islam an. Sie sei verheiratet und habe 6 Kinder. Ihr Gatte sei ca. 60 Jahre alt, ihr Sohn sei
- Zudem habe sie 5 minderjährige Töchter. Alle würden in Somalia leben. Die 3 jüngsten Töchter würden bei der Tante im Bundesland Bay leben. Ihr Gatte lebe mit dem Sohn irgendwo in Somalia, sie wisse aber nicht genau wo. Die beiden anderen Töchter würden bei einer guten Freundin im Dorf Mogor iyo Mango, Bezirk Qaasahdheere, Bundesland Bay leben. Sie habe vor 16 Jahren im Jemen geheiratet. Ihr Reisepass sei vom Passamt in Mogadischu ausgestellt worden, diesen habe sie in der Türkei verloren. Ihr Gatte sei im Jemen Fischer gewesen, in Somalia hätten sie ein Lebensmittelgeschäft gehabt. Ihr Vater sei bereits verstorben, ihre Mutter und 2 Schwestern würden noch in Somalia in der Nähe von XXXX leben. Sonst habe sie niemanden in der Heimat. Vor 4 Monaten habe sie mit ihrer Schwägerin und mit einer Nachbarin telefoniert. Bei ihrer Schwägerin würden die jüngsten 3 Töcher leben. Sie habe eine Telefonnummer und würden sie über WhatsApp kommunizieren. Ihre Familie habe früher eine Landwirtschaft gehabt, aber die sei von ihren Eltern verkauft worden, als sie noch klein gewesen sei. Zu ihren persönlichen Vehältnissen gab sie an, sie sei im Bundesland Bay, römisch 40 geboren und aufgewachsen. Mit ca. 15 Jahren habe sie Somalia verlassen und sei sie in den Jemen gegangen, wo sie Haushälterin gewesen sei. Im Jemen habe sie eine Familie gegründet. Wegen des Krieges hätten sie vom Jemen im Jänner 2017 wieder nach Somalia fliehen müssen. Sie hätten sich im Dorf Mogor iyo Manyo, im Bezirk Qaasahdeere, im Bundesland Bay angesiedelt. Die BF habe nie eine Schule besucht. Sie gehöre der Volksgruppe der Rahanwayn, Clan Eyle und dem sunnitischen Islam an. Sie sei verheiratet und habe 6 Kinder. Ihr Gatte sei ca. 60 Jahre alt, ihr Sohn sei
- Zudem habe sie 5 minderjährige Töchter. Alle würden in Somalia leben. Die 3 jüngsten Töchter würden bei der Tante im Bundesland Bay leben. Ihr Gatte lebe mit dem Sohn irgendwo in Somalia, sie wisse aber nicht genau wo. Die beiden anderen Töchter würden bei einer guten Freundin im Dorf Mogor iyo Mango, Bezirk Qaasahdheere, Bundesland Bay leben. Sie habe vor 16 Jahren im Jemen geheiratet. Ihr Reisepass sei vom Passamt in Mogadischu ausgestellt worden, diesen habe sie in der Türkei verloren. Ihr Gatte sei im Jemen Fischer gewesen, in Somalia hätten sie ein Lebensmittelgeschäft gehabt. Ihr Vater sei bereits verstorben, ihre Mutter und 2 Schwestern würden noch in Somalia in der Nähe von römisch 40 leben. Sonst habe sie niemanden in der Heimat. Vor 4 Monaten habe sie mit ihrer Schwägerin und mit einer Nachbarin telefoniert. Bei ihrer Schwägerin würden die jüngsten 3 Töcher leben. Sie habe eine Telefonnummer und würden sie über WhatsApp kommunizieren. Ihre Familie habe früher eine Landwirtschaft gehabt, aber die sei von ihren Eltern verkauft worden, als sie noch klein gewesen sei. Befragt, warum sie alleine in den Jemen geflüchtet sei bzw. ihre Eltern und Geschwister nicht mitgeflohen seien, gab die BF an, dass sie nicht die Absicht gehabt habe die Heimat zu verlassen. Sie habe damals in der Stadt Bosaso gelebt und habe sie wegen ihrer Clanzugehörigkeit nicht dortbleiben können. Sie wäre dort erniedrigt worden und sei sie deshalb in den Jemen ausgereist. Ihre Eltern und Geschwister seien die ganze Zeit über in Somalia geblieben. Befragt, ob ihre Verwandten in der Heimat Probleme hätten gab die BF an, dass vor 20 Jahren 2 ihrer Onkel umgebracht worden seien. Sie seien arm gewesen und hätten von der Hand in den Mund gelebt. Es sei auch vorgekommen, dass ihre Familie Hunger leiden habe müssen. Befragt, wann sie das erste Mal daran gedacht habe den Herkunftsstaat zu verlassen, gab die BF an, am 01.05.2020, als sie in Mogadischu gewesen sei. Sie sei am 15.04.2020 im Flüchtlingsheim in Mogadischu vergewaltigt worden. Sie sei seit dem 01.04.2020 im Flüchtlingslager Weeydoow gwesen. Auf die Frage, ob die Vergewaltigung etwas mit der Ausreise zu tun habe oder diese wegen dem Problem mit der Al Shabaab erfolgt sei, gab die BF an, sie sei von der Al Shabaab geflohen, aber sei sie in Mogadischu vergewaltigt worden. Die Einvernahme wurde danach von einer weiblichen Referentin fortgeführt, die BF wurde über die Übernahme der Einvernahme aufgeklärt und gab die BF an, dass sie nichts gegen eine weitere Einvernahme durch eine weibliche Referentin und einen männlichen Dolmetscher einzuwenden habe. Die Einvernahme nahm folgenden Verlauf (F: Frage der Behörde, A: Antwort der BF): [...] F.: Wann war die Vergewaltigung? A.:
- April 2020 im Flüchtlingslager Weeydoow fand die Vergewaltigung statt. F.: Das heißt dieses Ereignis war der offensichtliche Grund für die Entscheidung der Ausreise? A: Ja. F.: Wenn Sie sich zurückerinnern an den April 2020, was passierte danach? Sie sind am 19.08.2021 in Ö eingereist – geben Sie bitte einen Überblick, was zw. 15.04.20 und 19.08.2021 passierte? A.: Nach dem Vorfall waren ich u. 2 weitere Frauen im Banadir – Krankenhaus in Mogadischu gebracht worden. Ich und einer weiteren gleichaltrigen Frau trugen keine schweren Verletzungen davon, aber die jüngere hatte schwere Verletzungen und musste außer Landes gebracht werden zur. Behandlung. F.: Wie lange waren Sie im Krankenhaus? AW: Ich war fünf Tage im Krankenhaus, aber die jüngere Frau XXXX , war zu dem Zeitpunkt schwanger und hatte Verletzungen erlitten durch den Vorfall. AW: Ich war fünf Tage im Krankenhaus, aber die jüngere Frau römisch 40 , war zu dem Zeitpunkt schwanger und hatte Verletzungen erlitten durch den Vorfall. F.: Sind Sie verwandt mit der Jüngeren, XXXX ?F.: Sind Sie verwandt mit der Jüngeren, römisch 40 ? A.: Nein nicht verwandt, wir kennen uns vom Flüchtlingscamp. Ich führe weiter aus: XXXX wurde in die Türkei geflogen zur Behandlung und ich wurde mitgenommen zur Begleitung. Wir wurden in die Türkei geflogen. Ich wollte dann nicht mehr zuirück wegen der furchtbaren Ereignisse und nicht in die Heimatregion, weil wir dort ja von Al Shabaab vertrieben wurde. Nachdem ich die einzige Person war, die mit ihr im Krankenhaus verblieb, durfte ich mit ihr in die Türkei reisen.A.: Nein nicht verwandt, wir kennen uns vom Flüchtlingscamp. Ich führe weiter aus: römisch 40 wurde in die Türkei geflogen zur Behandlung und ich wurde mitgenommen zur Begleitung. Wir wurden in die Türkei geflogen. Ich wollte dann nicht mehr zuirück wegen der furchtbaren Ereignisse und nicht in die Heimatregion, weil wir dort ja von Al Shabaab vertrieben wurde. Nachdem ich die einzige Person war, die mit ihr im Krankenhaus verblieb, durfte ich mit ihr in die Türkei reisen. F.: Was war mit der Dritten, jene in Ihrem Alter? A.: Sie hatte Familie im Flüchtlingslager und ging zu ihren Kindern zurück dorthin. F.: Sie waren also zw.
- – 20.04.2020 im Krankenhaus. Wie kamen Sie zu einem RP, wie zu dem türkischen Visa? Wer besorgte das? A.: Die 5 Tage war ich selber in Behandlung. XXXX wurde in das KH Dig feer in Mogadfschu verlegt, dort arbeiten ausländische auch türkische Ärzte dort. Diese beschlossen, XXXX in die Türkei zu bringen. Ich verblieb die ganz Zeit über bei XXXX .A.: Die 5 Tage war ich selber in Behandlung. römisch 40 wurde in das KH Dig feer in Mogadfschu verlegt, dort arbeiten ausländische auch türkische Ärzte dort. Diese beschlossen, römisch 40 in die Türkei zu bringen. Ich verblieb die ganz Zeit über bei römisch 40 . F.: Wurden Sie gefragt, ob Sie mit XXXX in die Türkei mitreisen wollen/können?F.: Wurden Sie gefragt, ob Sie mit römisch 40 in die Türkei mitreisen wollen/können? A.: Ich war immer bei ihr, deshalb haben sie mich gefragt, da XXXX keine Angehörigen in Mogadischu hatten.A.: Ich war immer bei ihr, deshalb haben sie mich gefragt, da römisch 40 keine Angehörigen in Mogadischu hatten. F.: Sie stimmten also der Ausreise in die Türkei zu. Hat man sie dann nach dem RP gefragt? Welche Papiere legten Sie für die Ausreise vor? A.: Der Mann von dem XXXX schwanger war, hatte eine andere Frau, deshalb begleitete er sie nicht und die Verwandten v. XXXX sind nicht in Mogadischu.A.: Der Mann von dem römisch 40 schwanger war, hatte eine andere Frau, deshalb begleitete er sie nicht und die Verwandten v. römisch 40 sind nicht in Mogadischu. F.: Verstehe. Aber es geht hier um Sie und Ihren Antrag: wie kam es, dass Sie nach der Behandlung in die Türkei flüchten oder ausreisen konnten? A.: die Dokumente hat uns der Mann von XXXX besorgt und das Visum besorgte das Krankenhaus für uns, damit wir ausreisen konnten. A.: die Dokumente hat uns der Mann von römisch 40 besorgt und das Visum besorgte das Krankenhaus für uns, damit wir ausreisen konnten. F.: Flogen Sie dann direkt von Mogadischu in die Türkei? A.: Ja, genau. F.: Wo in der Türkei waren Sie und wie lange? A.: In Istanbul. Auf Nachfrage gebe ich an, ich war von 20.05.2020 – Abflug Mogadischu – nach Istanbul. XXXX wurde 20 Tage im Krankenhaus dort behandelt. Sie war dann in Istanbul in einem Appartement untergebracht. In dem Krankenhaus, wo sie behandelt wurde, lernte ich einen arabischen Arzt kennen und ich erzählte ihm alles und er riet mir nicht nach Somalia zurückzugehen. Und somit bekam ich die Idee nicht zurück nach Somalia zu gehen.A.: In Istanbul. Auf Nachfrage gebe ich an, ich war von 20.05.2020 – Abflug Mogadischu – nach Istanbul. römisch 40 wurde 20 Tage im Krankenhaus dort behandelt. Sie war dann in Istanbul in einem Appartement untergebracht. In dem Krankenhaus, wo sie behandelt wurde, lernte ich einen arabischen Arzt kennen und ich erzählte ihm alles und er riet mir nicht nach Somalia zurückzugehen. Und somit bekam ich die Idee nicht zurück nach Somalia zu gehen. F.: Haben Sie in der Türkei um Asyl angesucht? A.: Das wollte ich, aber ich hörte, dass die Türkei nicht registriert, das habe ich dann in Griechenland gemacht. F.: Von wann bis wann genau hielten Sie sich in der Türkei auf? A.: 20 Tage im Krankenhaus u. 10 Tage im Appartement mit XXXX in Istanbul. Danach verließ ich die Türkei.A.: 20 Tage im Krankenhaus u. 10 Tage im Appartement mit römisch 40 in Istanbul. Danach verließ ich die Türkei. F.: Was war mit XXXX ?F.: Was war mit römisch 40 ? A.: Ihr ging es besser und sie konnte selbstständig leben. Als ich sah, dass es ihr gut ging, verließ ich die Türkei. F.: Können Sie das Flugticket von Mogadischu nach Istanbul vorlegen? A.: Nein, das habe ich nicht selbst in der Hand gehabt. F.: Wer übernahm die Behandlungskosten u. ihre Übernachtungskosten im Krankenhaus und danach die Kosten für das Appartement? A.: Das bezahlte der Mann von XXXX , der in Somalia blieb.A.: Das bezahlte der Mann von römisch 40 , der in Somalia blieb. F.: Wurde für Sie und XXXX vom KH nicht ein Retourticket Mogadischu – Istanbul – Mogadischu organisiert?F.: Wurde für Sie und römisch 40 vom KH nicht ein Retourticket Mogadischu – Istanbul – Mogadischu organisiert? A.: Ja, das war so. F.: Sie haben also den Rückflug verfallen lassen? A.: Ich hatte auch die Tickets nicht selbst in der Hand. Aber ich glaube, wir hätten nach der Behandlung zurück nach Somalia fliegen müssen. F.: Wieso haben Sie nicht in einem der Länder, durch welche Sie gereist sind, einen Asylantrag gestellt? A.: Ich war in Athen u. wollte um Asyl ansuchen, aber sie sagten, sie nehmen keine neuen Anträge an. Ich lebte ein Jahr ohne Registrierung in Griechenland. F.: Wie versorgten Sie sich in dem Jahr in Griechenland? A.: Ich habe in einer Wäscherei in Athen gearbeitet. Und ich habe für andere Flüchtlinge gekocht. Für beides wurde ich entlohnt u. davon lebte ich und ich fand einen Schlafplatz. F.: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aufhältig? A.: Im Krankenhaus. F.: Bevor Sie ins Krankenhaus kamen, wie lautet Ihre Heimatadresse? A.: Dorf Mogor iyo Manyo, im Bezirk Qaasahdheere, im Bundesland Bay. Dann kamen wir ins Flüchtlingslager in den Vorort Weeydoow bei Mogadischu, Somalia. F.: Woher haben Sie das Geld für die Weiterreise von der Türkei nach Griechenland genommen? A.: Ich habe gar nicht bezahlt für die Reise, ich war mit anderen Flüchtlingen mit unterwegs. Ich lief zu Fuß. F.: Sie mussten keinen Schlepper bezahlen? A.: Nein, wir verwendeten GIS Daten über Google, so gingen wir vorwärts. F.: Geben Sie chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte der letzten drei Jahre in Ihrer Heimat an. A.: Immer in XXXX , Somalia, dann in den Jemen ausgewandert und von dort 2017 zurück und zwar in das Dorf Mogor ijo Manyo. Von dort in das Flüchtlingscamp bei Mogadischu.A.: Immer in römisch 40 , Somalia, dann in den Jemen ausgewandert und von dort 2017 zurück und zwar in das Dorf Mogor ijo Manyo. Von dort in das Flüchtlingscamp bei Mogadischu. F.: Haben Sie den von ihnen angegebenen Familiennamen in ihrem Herkunftsstaat auch schon geführt? A.: Ja F.: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft bzw. haben Sie im Herkunftsland oder hier Strafrechtsdelikte begangen? A.: Nein. Auch im Jemen nicht. F.: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht? A.: Nein F.: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden festgenommen oder verhaftet? A.: Nein F.: Hatten Sie in Ihrer Heimat jemals Probleme mit den Behörden? A.: Nein F.: Haben Sie selbst sich um die Ausstellung des RP bemüht? A.: Der Mann von XXXX machte das. Er machte Passbilder von uns u. veranlasste die Erstellung.A.: Der Mann von römisch 40 machte das. Er machte Passbilder von uns u. veranlasste die Erstellung. F.: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt? A.: Nein F.: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt? A.: Nein F.: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals wegen Ihrer Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt? A.: Ja. Weil ich zu einer Minderheit gehöre. Das war ein Problem, bevor wir nach Jemen flüchteten. F.: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals wegen Ihrer Religion verfolgt? A.: Nein Zu Ihrem Fluchtgrund: F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. A.: Im Dorf Mogor ijo Manyo wollten Al Shabaab Leute meinen Sohn rekrutieren, wir waren dagegen, Vater und Sohn flohen. Inzwischen weiß ich, dass sie Richtung Dooloow gegangen sind (Anm.: DM erklärt das ist eine Stadt in der Nähe Grenzregion Äthiopien). Al Shabaab Leute wollten zuhause den Sohn holen u. als er nicht da war, zerrten sie mich in ein Auto und nahmen mich mit nach XXXX . Dort sperrten sie mich ein, ein Monat zirka, sie sagten ich bin Fluchthelferin. 500 US Dollar ihnen zahlen, das wollten sie für Waffenkäufe, aber ich hatte das Geld nicht, die Kinder waren alleine zuhause. Wir hatten ein kleines Geschäft. Die Nachbarn unterstützten uns. Um mich freizubekommen, verkauften sie alles, was wir hatten und lösten mich damit aus. Die 3 jüngsten Kinder wurden von der Tante mitgenommen und die 2 Älteren waren bei der Nachbarin.A.: Im Dorf Mogor ijo Manyo wollten Al Shabaab Leute meinen Sohn rekrutieren, wir waren dagegen, Vater und Sohn flohen. Inzwischen weiß ich, dass sie Richtung Dooloow gegangen sind Anmerkung, DM erklärt das ist eine Stadt in der Nähe Grenzregion Äthiopien). Al Shabaab Leute wollten zuhause den Sohn holen u. als er nicht da war, zerrten sie mich in ein Auto und nahmen mich mit nach römisch 40 . Dort sperrten sie mich ein, ein Monat zirka, sie sagten ich bin Fluchthelferin. 500 US Dollar ihnen zahlen, das wollten sie für Waffenkäufe, aber ich hatte das Geld nicht, die Kinder waren alleine zuhause. Wir hatten ein kleines Geschäft. Die Nachbarn unterstützten uns. Um mich freizubekommen, verkauften sie alles, was wir hatten und lösten mich damit aus. Die 3 jüngsten Kinder wurden von der Tante mitgenommen und die 2 Älteren waren bei der Nachbarin. Auf Nachfrage gebe ich bekannt, dass die Nachbarn wussten, ich bin in XXXX , weil sie dort alle hinbringen, die sie einsperren. Es wurde ja gesehen, dass ich mitgenommen wurde.Auf Nachfrage gebe ich bekannt, dass die Nachbarn wussten, ich bin in römisch 40 , weil sie dort alle hinbringen, die sie einsperren. Es wurde ja gesehen, dass ich mitgenommen wurde. Aufforderung: bitte erzählen Sie weiter, was nach Ihrer Rückkehr war. Ich bin zurück nach Hause gegangen u. die Entführer riefen gleich wieder an und sagten, sie wollten mehr Geld für Waffen. Es war sehr gefährlich. Ich bekam Geld von der Nachbarin, damit ich gleich aufbrechen konnte nach Mogadischu. Ich verschleierte mich vollständig und fuhr mit dem Sammeltaxi. F.: Welche Entfernung liegt zw. Ihrem Dorf Mogor ijo Manyo u. Mogadischu? A.: Wir starteten in der Nacht und in der nächsten Nacht erreichten wir Mogadischu. Wir waren 24 Stdn. unterwegs. Ich hatte Glück, weil es keine Kontrollen gab. Es war gefährlich. In Mogadischu ging ich sofort nach Weeydoow, ich registrierte mich, bekam eine Karte. Ich bekam ein Zelt zugewiesen für mich allein. Die Waschgelegenheit teilten sich 10 Zelte jeweils, auch ich hatte Zugang zu einer. Ich hab versucht Geld zu verdienen, ich ging nach Mogadischu Zentrum und verdiente durch Wäsche waschen Geld in Haushalten – 10 Tage lang ging das so. Am
- Tag sagten die Camp Betreuer, dass wir Lebensmittel bekommen, wir mussten in der Reihe stehen mit einer Karte. Die Karte wurde zuerst ausgeteilt, das war 3 Tage vorher schon. Soldaten suchten uns im Camp auf. Ich meine mich und 2 Frauen und dann schleppten sie uns in ein Auto und dann vergewaltigten sie uns. (Anm.: AW weint. Gestikuliert mit den Händen. Spielt mit Mimik, Hand- Armbewegungen) Die Soldaten brachten uns im Auto wohin, außerhalb und dann ließen sie uns einfach dort draußen. Ich rief nach Hilfe, ich lief zur nächsten Straße. Aber XXXX war ganz schlecht beisammen. Ein Auto blieb stehen und fuhr uns und das
- KH wies uns ab und dann weiter in ein Krankenhaus Banadir u. dort bekamen wir Schmerzmittel und wurden behandelt und dann waren wir 5 Tage dort. Und XXXX musste noch länger behandelt werden. Bei ihr war es schlimm, sie konnte den Urin nicht kontrollieren.A.: Wir starteten in der Nacht und in der nächsten Nacht erreichten wir Mogadischu. Wir waren 24 Stdn. unterwegs. Ich hatte Glück, weil es keine Kontrollen gab. Es war gefährlich. In Mogadischu ging ich sofort nach Weeydoow, ich registrierte mich, bekam eine Karte. Ich bekam ein Zelt zugewiesen für mich allein. Die Waschgelegenheit teilten sich 10 Zelte jeweils, auch ich hatte Zugang zu einer. Ich hab versucht Geld zu verdienen, ich ging nach Mogadischu Zentrum und verdiente durch Wäsche waschen Geld in Haushalten – 10 Tage lang ging das so. Am
- Tag sagten die Camp Betreuer, dass wir Lebensmittel bekommen, wir mussten in der Reihe stehen mit einer Karte. Die Karte wurde zuerst ausgeteilt, das war 3 Tage vorher schon. Soldaten suchten uns im Camp auf. Ich meine mich und 2 Frauen und dann schleppten sie uns in ein Auto und dann vergewaltigten sie uns. Anmerkung, AW weint. Gestikuliert mit den Händen. Spielt mit Mimik, Hand- Armbewegungen) Die Soldaten brachten uns im Auto wohin, außerhalb und dann ließen sie uns einfach dort draußen. Ich rief nach Hilfe, ich lief zur nächsten Straße. Aber römisch 40 war ganz schlecht beisammen. Ein Auto blieb stehen und fuhr uns und das
- KH wies uns ab und dann weiter in ein Krankenhaus Banadir u. dort bekamen wir Schmerzmittel und wurden behandelt und dann waren wir 5 Tage dort. Und römisch 40 musste noch länger behandelt werden. Bei ihr war es schlimm, sie konnte den Urin nicht kontrollieren. F.: im ersten Fall handelte es sich laut Ihrer Schilderung um Militante d. Al Shabaab. Aber jetzt in Mogadischu sprachen sie von Soldaten. Welche Soldaten? A.: Sie hatten Uniform an. Sie waren Soldaten. Sie haben somalisch gesprochen. Sie waren somalische Soldaten. F.: Aber sie waren doch in einem UN-Camp und Sie sagen, dass somalische Soldaten dort hinein sind und Sie und die anderen 2 Frauen von dort verschleppt haben? A.: Ja. Direkt vom Camp Gelände weg, haben sie uns verschleppt. F.: Wann hat sich der
- Fluchtauslösende Vorfall (Entführung im Dorf) genau ereignet? A.: im Februar 2020 F.: Wie wurden Sie bedroht? A.: Ich wurde wie oben berichtet von Al Shabaab Milizen bedroht. F.: Wurden Sie auch persönlich bedroht? A.: Ja, ich wurde eingesperrt und erpresst. Es kam zu Geldzahlungen. F. Wann fand der
- Fluchtauslösende Vorfall (Vergewaltigung) genau statt? A.: 15.04.2020 in Weeydoow. F.: Haben Sie die Übergriffe auf Ihre Person bei den Behörden (Polizei) in Ihrer Heimat angezeigt? A.: Ob irgendjemand es bei der Polizei gemeldet hat, weiß ich nicht. Ich nicht. F.: Haben Sie sonst eine etwaige Hilfe in Ihrer Heimat in Anspruch genommen (Clan-, Dorfälteste, NGO usw.)? A.: Im ersten Fall musste ich ja gleich weg und nachher war ich im Krankenhaus, dort fühlte ich mich sicher, konnte aber nicht für immer bleiben. Sie haben sich gut um uns gekümmert. Sie sagten uns auch, wir sollen froh sein, dass sie uns nicht umgebracht haben. F.: Hatten Sie danach noch Kontakt zu den kleinen im Dorf zurückgebliebenen Kinder? A.: Ich habe die Telefonnummer / WhatsApp von der Nachbarin und noch vor 4 Monaten konnte ich sie immer noch kontaktieren. Ich weiß nicht, wie es jetzt ist. F.: Sie wissen nicht, wie es Ihren Kindern geht? Wo sie sind? A.: Nein, seit den letzten 4 Monaten hörte ich kein Wort von ihnen. F.: Sie gaben an, dass Sie jetzt wüssten, wo Vater u. Sohn hin geflüchtet sind – haben Sie zu diesen jetzt Kontakt? A.: Ich erfuhr das über die Nachbarin. F.: Aber Sie selbst, konnten Sie Kontakt zu Ihrem Mann und ältesten Sohn herstellen? A.: Nein, ich habe es nur gehört, dass sie an der äthiopischen Grenze sind. Aber ich hab keinen direkten Kontakt zu ihnen. F.: Sind die Personen (Nachbarin, Tante); die Ihre Kinder aufgenommen haben, nicht von Sanktionen durch die al- Shabaab wegen Ihrer Flucht betroffen? A.: Nein. Weil meine Kinder zu klein sind, die ich dort ließ. F.: Und die Pflegefamilien selbst haben auch keine Söhne im rekrutierbaren Alter? A.: Die Tante hat erwachsene Kinder u. die Nachbarin hat nur eine Tochter. Sie fürchteten sich nicht wg. Rekrutierungen. F.: Es gibt in Ihrer Heimat die Möglichkeit, dass man die al-Shabaab bezahlt, anstatt dass man Mitglied wird. Wieso haben Sie dies in Bezug auf Ihren Ältesten nicht versucht? A.: Nein. Sie haben es auf ihn abgesehen und die Entscheidung getroffen und es gab keine Wahl. F.: Für Ihre Ausreise haben Sie US$2500.- bezahlt. Dieser Betrag hätte für eine Kompensationszahlung gereicht. Was sagen Sie dazu? A.: Nein. Weil sie jemanden in ihren Reihen brauchen. Mein Sohn kann Arabisch, weil er im Jemen aufgewachsen ist, deshalb hatten sie es auf ihn abgesehen. F.: Beschreiben Sie den Alltag während Ihrer Gefangenschaft A.: Ich war in einem Raum eingesperrt. Die Augen waren verbunden. Wir waren zu viert im Raum. Nur nachts nahmen sie uns die Augenbinde ab. Einmal pro Tag bekamen wir Essen. Es war uns verboten zu reden. F.: Kannten Sie jemanden von den Mitgefangenen? A.: Nein, kannte niemanden. F.: Beschreiben Sie den Raum, in dem Sie gefangen gehalten wurden. A.: Wir schliefen auf der Erde. Es gab kein Wasser. Auf Toilette musste man rausgehen, es begleitete uns jemand. Auch beim Waschen draußen, wir bekamen Wasser in einer Literflasche. F.: Wieviel Wasser bekamen sie? A.: Etwa wie der Krug hier fürs Waschen. Für Trinken bekamen wir, wenn wir was sagten. In der Früh bekamen wir eine Tasse Tee. Und einen Biskuit. Zu Mittag eine kleine Portion Reis und am Abend Wasser, wenn wir danach verlangten. F.: Beschreiben Sie, was Sie für die Al-Shabaab tun hätten sollen. A.: Ich durfte nichts tun. Ich war in einem Raum eingeschlossen. F.: Wie oft hat man sie nach dem Geld gefragt? A.: Zuerst wollten sie meinen Sohn sprechen. Aber ich erreichte meinen Sohn nicht über Telefon. Als sie das einsahen, verlangten sie Geld. Die Nachbarin bekam das mit der Strafe und half mir – jede Woche wurde nach dem Geld gefragt. Die Nachbarin fragte bei Al Shabaab, wie ich freikam. Weil sie ja die Kinder hatte und wollte wissen, wann ich wiederkomme. Ich wusste gar nicht viel dazu, weil die Al Shabaab hat mich ja nicht informiert. Sie ließen die anderen frei. Ich war zum Schluss alleine in dem Raum. Ich erfuhr dann, dass meine Nachbarin, die ja eine Freundin von mir ist, selbst gehandelt hat, eben alles verkaufte, um das Geld aufzutreiben und das Lösegeld f. mich zahlte. F.: In Ihrer Heimat gibt es viele Bereiche, in denen die al-Shabaab keine Kontrolle hat (Mogadischu, Puntland, Somaliland, usw.) Haben Sie nie in Erwägung gezogen, einfach in einen dieser Bereiche Ihrer Heimat zu ziehen? A.: Ja, das machte ich ja. Die ersten 10 Tage gingen auch gut. Ich habe Wäsche gewaschen für Haushalte und schlief im Flüchtlingslager. Bis dann der furchtbare Vorfall am 15.04.2020 war. (AW weint) F.: Was ist jetzt eigentlich mit dem Geschäft, das bei Ihrem Haus war? A.: Es war ja niemand mehr da, der es führen könnte. Wir hatten Tiere, aber alle und alles wurde verkauft! F.: Hat es früher (vor der erlittenen Vergewaltigung am 15.04.2020) irgendwelche Übergriffe auf Sie gegeben? A.: Nein. Das war das erste und hoffentlich letzte Mal. Es passierte auch im Jemen so was nicht. Nie zuvor. F.: Welchem Clan gehören Sie an A.: Oberclan: Rahanwayn. F.: Welchem Subsubclan gehören Sie an? A.: Eyle F.: Welchem Sub Subclan gehören Sie an? A.: Ali Weiter gebe ich an: Clan Ugaar Saleeban. F.: Hatten Sie in Mogadischu zu Ihrem Clan Kontakt? A.: Nein. F.: Sie wollten nicht oder Sie haben auch niemanden gefunden? A.: Ich kannte niemanden von meinem Clan. F.: In welchem Gebiet ist Ihr Clan verbreitet? A.: In Buur Eyle. Bei Bay. Es liegt Südwest unsere Ursprungsregion. F.: Könnten Sie sich vorstellen, sich dort wieder anzusiedeln? A.: Nein. Weil ich dort noch gar nie lebte. F.: Gibt es, abgesehen von Ihrem soeben geschilderten Fluchtgrund noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben?? A.: Nein. F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert? A.: Ja F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten? A.: Ich fürchte um mein Leben.“ [...] In weiterer Folge wurde die Einvernahme wieder vom ursprünglichen (männlichen Referenten) fortgführt und die BF zu ihrem Leben im Bundesgebiet befragt. Abschließend bejahte die BF, sämtliche Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates vollständig geschildert zu haben bzw. ihr ausreichend Zeit eingeräumt worden sei um ihre Probleme vollständig und ausführlich zu schildern. Der BF wurde die Möglichkeit gegeben eine Stellungnahme zu den Länderberichten einzubringen, was diese nicht in Anspruch nahm. Nach der Rückübersetzung bestätigte die BF, dass ihre Angaben richtig und vollständig seien und sie den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden habe.
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das BFA stellte fest, dass die Identität der BF nicht feststehe. Sie sei Staatsangehörige von Somalia, gehöre der Volksgruppe der Rahanweyn (Digil-Mirifle), Subclan der Eyle, Subsubclan der Ali an und bekenne sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Sie sei verheiratet, habe 6 Kinder, keine Schule besucht und sei als Haushälterin tätig gewesen. Die BF leide an keiner akuten oder lebensgefährlichen Erkrankung. Eine Schwester der BF lebe in Österreich. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die BF in Somalia einer asylrelvanten Verfolgung unterliegen würde. Die aktuelle Situation in Somalia stelle jedoch derzeit ein Rückkehrhindernis dar. Aufgrund der unklaren familiären Anknüpfungspunkte in Somalia, der derzeitigen allgemeinen Sicherheitslage sowie der schwierigen Rückkehrsituation für Frauen sei nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr in die Heimat verhältnismäßig sei. Die Tatsache, dass ihr derzeitiges Lebensumfeld in Somalia von der schlechten Lebenssituation, der unsicheren politischen Situatiion und der schlechten Sicherheitslage des Landes geprägt sei, stelle jedoch ein Rückkehrhindernis dar. Auch die Lage der Frauen in Somalia sei äußerst prekär. Im Hinblick auf die zur Lage im Herkunftsstaat getroffenen Feststellungen würden konkrete Umstände dahingehend vorliegen, dass eine Rückführung nach Somalia für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge unwillkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Weiters würden die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten insofern vorliegen, als im Falle der Rückkehr in die Heimat, insbesondere im Hinblick auf die derzeitige humanitäre Lage, die Lage der Frauen sowie der fehlenden/unklaren familiären Anknüpfungspunkte in der Heimat, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund der derzeitigen wirtschaftlichen und politischen Situation sowie der Sicherheitslage in der Heimat eine menschenunwürdige Behandlung drohen würde.
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht eine Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Einvernahme vor dem BFA durchgehend von einem männlichen somalischen Dolmetscher duchgeführt worden sei. Der Ehemann und der Sohn der BF würden mittlerweile als Flüchtlinge in einem Lager nahe der äthiopisch-somalischen Grenze leben, dies habe die BF von einer ehemaligen Nachbarin erfahren. Sie selbst habe jedoch keinen Kontakt mit dem Ehemann herstellen können. Bei einer Rückkehr befürchte sie von der Al Shabaab bestraft oder getötet zu werden und drohe ihr auch als alleinstehene Frau ohne männlichen Schutz, welche den Großteil ihres Lebens außerhalb Somalias verbracht habe und keine männlichen Verwandten oder sonstiges Unterstützungsnetzwerk habe, dass sie geschlechtsspezifische Gewalt erfahre bzw. wiederum in einem IDP-Lager leben müsse. Weiters wurde ausgeführt, dass das BFA ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Es habe eine mangelhafte Befragung durchgeführt. Die Einvernahme vor dem BFA zum Thema „Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung“ sei zwar von einer weiblichen Referentin durchgeführt worden, jedoch sei entgegen § 20 AsylG ein männlicher Dolmetscher anwesend gewesen. Der BF sei nicht mitgeteilt worden, dass eine weibliche Dolmetscherin die Einverahme zu führen habe. Die Anmerkung, wonach die BF wiederholt angegeben habe, nichts gegen eine weibliche Referentin und einen männlichen Dolmetscher einzuwenden zu haben, ändere nichts daran, dass die BF über das Recht auf eine weibliche Dolmetscherin nicht aufgeklärt worden sei bzw. habe sie auch keinen männlichen Dolmetscher verlangt, wie es das Gesetz vorsehen würde. Die Behörde habe auch keinerlei Ermittlungen und Fragen zum Thema „alleinstehende Frauen“ durchgeführt. Jedoch würden bereits die herangezogenen Länderberichte auf die höchst prekäre Situation von Frauem im Allgemeinen hinweisen. Die BF würde im Falle einer Rückkehr über keinen männlichen Schutz verfügen. Auch die vom BFA herangezogenen Länderberichte seien unvollständig und würden sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen der BF, insbesondere mit der drohenden Zwangsrekrutierung von Al Shabaab sowie den aktuellen Berichten zur Dürre befassen. Die BF werde als Gegnerin der Al Shabaab angesehen. Die Al Shabaab fasse gezielt vulnerable Kinder und Jugendliche ins Auge. Die Familie der BF habe den Großteil ihres Lebens außerhalb Somalias verbracht, gehöre einem schwachen Clan an und verfüge in Somalia über kein starkes Netzwerk oder Clanschutz. Aus einem Bericht des UN Security Council vom September 2020 gehe hervor, dass zum Zeitraum, indem die Verfolgung der BF stattgefunden habe, eine Rekrutierungskampagne gegen Kinder in der Region stattgefunden habe bzw. 3 Personen, die sich der Rekrutieurng verweigert hätten, von der Al Shabaab nach XXXX verschleppt worden seien. Genau dies sei der BF passiert und werde der Clan der BF besonders von der Al Shabaab belästigt. Bei einer Rückkehr könne die BF nicht auf Unterstützung durch ein verlässliches Netz oder Schutz durch männliche Verwandte zählen. Sie wäre auf sich alleine gestellt, ohne Unterkunft und ohne ausreichend finanzielle Mittel oder Möglichkeiten für sich selbst zu sorgen. Es sei davon auszugehen, dass sie sich in einem IDP-Lager niederlassen müsse und sei die Wahrscheinlichkeit erneut Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden sehr hoch. Auch die Beweiswürdigung der Behörde sei unschlüssig, zumal die Beöhrde davon ausgehe, dass der BF ein Leben in einem anderen Teil Somalias möglich gewesen wäre, gleichzeitig jedoch festgestellt werde, dass die derzeitige Lage in Somalia ein Rückkehrhindernis darstelle und ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Soweit das BFA ausgeführt habe, dass nicht nachvollziehbar sei, warum sie die Vergewaltigung nicht bereits in der Erstbefragung erwähnt habe, sei dem zu entgegnen, dass die Erstbefragung von einem männlichen, uniformierten Polizisten und einem somalischen männlichen Dolmetscher durchgeführt worden sei und die BF gehemmt gewesen sei, darüber zu berichten, da sie von somalischen Soldaten vergewaltigt worden sei. Soweit das BFA angegeben habe, dass es nicht glaubhaft sei, dass der BF während der Gefangenschaft die Augen verbunden worden seien, so sei dies vermutlich deshalb gewesen, damit die BF keine Details über die Mitgefangenen mitbekomme. Insgesamt drohe der BF eine Verfolgung/Bestrafung durch Al Shabaab, da sie sich den Wünschen der Al Shabaab, dass sich ihr Sohn ihnen anschließen solle, widersetzt habe. Sie werde aufgrund der ihr unterstellten politischen-oppositionellen Gesinnung zur Al Shabaab verfolgt sowie aufgrund einer unterstellten religiösen Einstellung. Auch die UNHCR Protections Considerations zu Somalia würden als Risikogruppe Erwachsene festlegen, die sich der Rekrutierung von Kindern widersetzen. Ihr würde zudem mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der alleinstehenden Frauen drohen und hätte das BVwG in ähnlich gelagerten Fällen bereits Asyl zuerkannt. Auch eine IFA liege nicht vor, da diese im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehe. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhanldung beantragt.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde fristgerecht eine Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Einvernahme vor dem BFA durchgehend von einem männlichen somalischen Dolmetscher duchgeführt worden sei. Der Ehemann und der Sohn der BF würden mittlerweile als Flüchtlinge in einem Lager nahe der äthiopisch-somalischen Grenze leben, dies habe die BF von einer ehemaligen Nachbarin erfahren. Sie selbst habe jedoch keinen Kontakt mit dem Ehemann herstellen können. Bei einer Rückkehr befürchte sie von der Al Shabaab bestraft oder getötet zu werden und drohe ihr auch als alleinstehene Frau ohne männlichen Schutz, welche den Großteil ihres Lebens außerhalb Somalias verbracht habe und keine männlichen Verwandten oder sonstiges Unterstützungsnetzwerk habe, dass sie geschlechtsspezifische Gewalt erfahre bzw. wiederum in einem IDP-Lager leben müsse. Weiters wurde ausgeführt, dass das BFA ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Es habe eine mangelhafte Befragung durchgeführt. Die Einvernahme vor dem BFA zum Thema „Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung“ sei zwar von einer weiblichen Referentin durchgeführt worden, jedoch sei entgegen Paragraph 20, AsylG ein männlicher Dolmetscher anwesend gewesen. Der BF sei nicht mitgeteilt worden, dass eine weibliche Dolmetscherin die Einverahme zu führen habe. Die Anmerkung, wonach die BF wiederholt angegeben habe, nichts gegen eine weibliche Referentin und einen männlichen Dolmetscher einzuwenden zu haben, ändere nichts daran, dass die BF über das Recht auf eine weibliche Dolmetscherin nicht aufgeklärt worden sei bzw. habe sie auch keinen männlichen Dolmetscher verlangt, wie es das Gesetz vorsehen würde. Die Behörde habe auch keinerlei Ermittlungen und Fragen zum Thema „alleinstehende Frauen“ durchgeführt. Jedoch würden bereits die herangezogenen Länderberichte auf die höchst prekäre Situation von Frauem im Allgemeinen hinweisen. Die BF würde im Falle einer Rückkehr über keinen männlichen Schutz verfügen. Auch die vom BFA herangezogenen Länderberichte seien unvollständig und würden sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen der BF, insbesondere mit der drohenden Zwangsrekrutierung von Al Shabaab sowie den aktuellen Berichten zur Dürre befassen. Die BF werde als Gegnerin der Al Shabaab angesehen. Die Al Shabaab fasse gezielt vulnerable Kinder und Jugendliche ins Auge. Die Familie der BF habe den Großteil ihres Lebens außerhalb Somalias verbracht, gehöre einem schwachen Clan an und verfüge in Somalia über kein starkes Netzwerk oder Clanschutz. Aus einem Bericht des UN Security Council vom September 2020 gehe hervor, dass zum Zeitraum, indem die Verfolgung der BF stattgefunden habe, eine Rekrutierungskampagne gegen Kinder in der Region stattgefunden habe bzw. 3 Personen, die sich der Rekrutieurng verweigert hätten, von der Al Shabaab nach römisch 40 verschleppt worden seien. Genau dies sei der BF passiert und werde der Clan der BF besonders von der Al Shabaab belästigt. Bei einer Rückkehr könne die BF nicht auf Unterstützung durch ein verlässliches Netz oder Schutz durch männliche Verwandte zählen. Sie wäre auf sich alleine gestellt, ohne Unterkunft und ohne ausreichend finanzielle Mittel oder Möglichkeiten für sich selbst zu sorgen. Es sei davon auszugehen, dass sie sich in einem IDP-Lager niederlassen müsse und sei die Wahrscheinlichkeit erneut Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden sehr hoch. Auch die Beweiswürdigung der Behörde sei unschlüssig, zumal die Beöhrde davon ausgehe, dass der BF ein Leben in einem anderen Teil Somalias möglich gewesen wäre, gleichzeitig jedoch festgestellt werde, dass die derzeitige Lage in Somalia ein Rückkehrhindernis darstelle und ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Soweit das BFA ausgeführt habe, dass nicht nachvollziehbar sei, warum sie die Vergewaltigung nicht bereits in der Erstbefragung erwähnt habe, sei dem zu entgegnen, dass die Erstbefragung von einem männlichen, uniformierten Polizisten und einem somalischen männlichen Dolmetscher durchgeführt worden sei und die BF gehemmt gewesen sei, darüber zu berichten, da sie von somalischen Soldaten vergewaltigt worden sei. Soweit das BFA angegeben habe, dass es nicht glaubhaft sei, dass der BF während der Gefangenschaft die Augen verbunden worden seien, so sei dies vermutlich deshalb gewesen, damit die BF keine Details über die Mitgefangenen mitbekomme. Insgesamt drohe der BF eine Verfolgung/Bestrafung durch Al Shabaab, da sie sich den Wünschen der Al Shabaab, dass sich ihr Sohn ihnen anschließen solle, widersetzt habe. Sie werde aufgrund der ihr unterstellten politischen-oppositionellen Gesinnung zur Al Shabaab verfolgt sowie aufgrund einer unterstellten religiösen Einstellung. Auch die UNHCR Protections Considerations zu Somalia würden als Risikogruppe Erwachsene festlegen, die sich der Rekrutierung von Kindern widersetzen. Ihr würde zudem mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der alleinstehenden Frauen drohen und hätte das BVwG in ähnlich gelagerten Fällen bereits Asyl zuerkannt. Auch eine IFA liege nicht vor, da diese im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehe. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhanldung beantragt.
- Am 11.10.2022 langte die Beschwerde samt Verwaltungsakt beim BVwG ein.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.06.2023, in Anwesenheit der BF, einer Dolmetscherin für die Sprache Somalisch sowie der Rechtsvertreterin der BF, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt entschuldigt nicht teilnahm. Die BF brachte in der Verhandlung wie folgt vor: […] R: Sind Sie gesund? BF: Gott sei Dank, mir geht es gut. R: Stimmt der Name XXXX und das Geburtsdatum XXXX ? R: Stimmt der Name römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 ? BF: Ja, stimmt alles. R: In welcher Region haben Sie in Somalia ständig gelebt? BF: Meinen Sie, woher ich abstamme? R: Wo Sie ständig gelebt haben. BF: Ich bin in XXXX geboren, in der Region Bay. BF: Ich bin in römisch 40 geboren, in der Region Bay. R: Haben Sie dort auch ständig gelebt, als Sie in Somalia aufhältig waren? BF: Ich war jung als ich in den Jemen ging. R: Als Sie in Somalia aufhältig waren, haben Sie ständig in XXXX gelebt? R: Als Sie in Somalia aufhältig waren, haben Sie ständig in römisch 40 gelebt? BF: Als ich jetzt Somalia verlassen musste habe ich in Mogor und Maanyo gelebt und diese liegt in der Region Bay. R: Was bedeutet Mogor und Maanyo, sind das zwei verschiedene Dörfer? BF: Nein, es ist nur ein Dorf, man nennt es so. R: Wo liegt dieses Dorf bzw. welche größere Stadt liegt neben diesem Dorf? BF: Qansax Dheere. R: Wie weit ist diese Stadt von Ihrem Dorf entfernt? BF: 17 Kilometer, man geht zu Fuß. R: Wie lange haben Sie dann in Mogor und Maanao gelebt? BF: 3 Jahre habe ich dort gelebt. R: Haben Sie eine Schule besucht? BF: In Somalia, nein. R: Wo haben Sie dann eine Schule besucht? BF: Ich habe nie eine Schule besucht. R: Können Sie mir die Jahreszahlen angeben, wann Sie in Mogor und Maanyo gelebt haben? BF: Wir sind im Februar 2017 in Mogor und Maanyo angekommen und ich habe es im Februar 2020 verlassen. R: Wo haben Sie zuvor gelebt? BF: Im Jemen. R: Wann sind Sie in den Jemen gereist? BF: Das war vor 20 Jahren. R: Sie haben gesagt, Sie haben Mogor und Maanyo im Februar 2020 verlassen, wohin gingen Sie dann? BF: Ich ging nach Mogadischu. R: Wie lange waren Sie in Mogadischu aufhältig? BF: Mogadischu habe ich am 20.5.2020 verlassen, ich war dort ca. 3 Monate. ... R: Wieso sind Sie vom Jemen nach Somalia gereist, was war der Grund? BF: Wegen des Krieges im Jemen. R: Mit wem haben Sie in Somalia zusammengelebt? BF: Mit meinen Kindern und meinem Ehemann. R: Wann haben Sie Ihren Ehemann geheiratet? BF: Vor 17 Jahren habe ich ihn geheiratet. R: Wo haben Sie geheiratet? BF: Im Jemen. R: Wie viele Kinder haben Sie? BF: 6 Kinder: 5 Mädchen, 1 Bub. R: Sind Sie in Kontakt mit Ihren Kindern? BF: Ich habe im Jänner 2022 gehört, dass meine Kinder noch am Leben sind. R: Ich habe Sie gefragt, ob Sie Kontakt mit Ihren Kindern haben. BF: Nein, ich habe keinen Kontakt. R: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt mit Ihren Kindern? BF: Persönlich habe ich nicht meine Kinder kontaktiert, aber ich habe im Jänner 2020 gehört, dass sie noch am Leben sind. Wo meine Kinder aufhältig sind, gibt es kein Telefon. R: Wer sagte Ihnen, dass Ihre Kinder am Leben sind? BF: Eine Frau, die von Qansax Dheere geflüchtet ist, hat das erzählt. R: Diese Frau haben Sie hier in Ö getroffen? BF: Nein, sie befindet sich in Griechenland, wir telefonierten nur. R: Wie alt waren Sie, als Sie vom Jemen nach Somalia zurückgekehrt sind? BF: Ich war 40 Jahre alt. Es war vor 6 Jahren. R: Wie alt waren Sie, als Sie von Somalia in den Jemen gereist sind? BF: Ich bin mir nicht sicher, ich glaube, ich war 20, 21 oder 23 Jahre alt. Damals war ich noch nicht verheiratet. R: Wo lebt Ihr Ehemann derzeit? BF: Mein Ehemann und mein Sohn weiß ich nicht, wo sie aufhältig sind. R: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu Ihrem Ehemann? BF: Das war im Jänner 2020, er ist weggegangen. Er und mein Sohn sind weggelaufen. R: Dh., Sie haben im Jänner 2020 mit Ihrem Ehemann telefoniert? BF: Nein, wir haben uns persönlich unterhalten, dann ist er weggegangen. R: Dh., Sie waren in Somalia aufhältig, als Ihr Ehemann mit Ihrem Sohn weggegangen ist? BF: Ja, das stimmt, ich war in Mogor und Maanyo. R: Wo haben Sie sich persönlich genau in Somalia befunden, als Ihr Ehemann mit Ihrem Son weggegangen ist? BF: Bei mir zu Hause. R: Also in Mogor und Maanyo? BF: Ja. R: Bei wem waren Sie in Mogadischu aufhältig? BF: Wir waren in einem Flüchtlingslager namens Weedaw. R: Wer war mit Ihnen im Flüchtlingslager? BF: Diese Person kannte ich nicht, aber wir sind im gleichen Taxi gefahren. Diese Leute wollten auch nach Weedaw gehen ins Flüchtlingslager. R: Dh., in dem Taxi waren dann mehrere Personen aufhältig, die mit Ihnen gemeinsam ins Flüchtlingslager fahren wollten? BF: Ja, wir sind von Mogor und Maanyo losgefahren und nach Mogadischu Weedaw gegangen. R: Wieso haben Ihre Kinder Sie nicht begleitet, um in das Flüchtlingslager zu gehen? BF: Die Al Shabaab hat mich 1 Monat festgehalten. Sie haben mich freigelassen, weil sie Geld bekamen. Ich konnte meine Kinder nicht mitnehmen. R: Dh., zu diesem Zeitpunkt blieben Ihre Kinder in Mogor und Maanyo? BF: Ja. R: Wie viel Geld hat die Al Shabaab bekommen? BF: 500 Dollar. R: US Dollar? BF: Ja. R: Wer hat dieses Geld bezahlt, das ist viel Geld. BF: Wir hatten ein kleines Geschäft und ein bisschen Tiere. Man hat diese verkauft und Nachbarn haben mir auch dabei geholfen, dieser Betrag ist so entstanden. R: Wo wurden Sie von der Al Shabaab festgehalten? BF: Sie haben uns von Mogor und Maanyo weggenommen und nach XXXX weggebracht. Sie haben uns in einem Zimmer eingesperrt und uns unsere Augen verbunden. BF: Sie haben uns von Mogor und Maanyo weggenommen und nach römisch 40 weggebracht. Sie haben uns in einem Zimmer eingesperrt und uns unsere Augen verbunden. R: Sie sagen “uns“, wer ist mit Ihnen nach XXXX gebracht worden? R: Sie sagen “uns“, wer ist mit Ihnen nach römisch 40 gebracht worden? BF: 3 Leute waren vor mir dort, mit mir waren wir zu viert. R: Dh., Sie sind gemeinsam zu viert nach XXXX gebracht worden von der Al Shabaab? R: Dh., Sie sind gemeinsam zu viert nach römisch 40 gebracht worden von der Al Shabaab? BF: Ich war alleine, als sie mich untergebracht haben, drei Leute waren vor mir dort. R: Waren Sie gemeinsam mit diesen drei Leuten in einem Zimmer eingeschlossen? BF: Ja. R: Wo war Ihr Ehemann zu diesem Zeitpunkt? BF: Er war nicht mehr bei uns, er ist mit meinem Sohn weggelaufen. Deswegen hat die Al Shabaab mich festgenommen. R: Was war der genaue Grund, warum die Al Shabaab Sie festgenommen hat? BF: Die Al Shabaab wollte meinen Sohn wegnehmen. Er war der einzige Sohn, den ich hatte. Ich habe weiters fünf Mädchen. Die Al Shabaab wollte nur Buben. Mein Sohn hat auf unsere Tiere aufgepasst. Die Al Shabaab kam zweimal zu uns und sie wollten mir meinen Sohn wegnehmen, aber wir lehnten beide Male ab. Bevor sie das
- Mal kamen, hat mein Mann meinen Sohn mitgenommen und beide liefen weg. Als die Al Shabaab zu uns nach Hause kam, haben sie gesehen, dass mein Sohn nicht mehr da ist und auch nicht mein Ehemann und sie nahmen mich fest. R: Wann ist die Al Shabaab das erste Mal zu Ihnen gekommen? Können Sie sich vielleicht an den Monat erinnern? BF: Wir waren nur dort ein Jahr, als die Al Shabaab das erste Mal zu uns gekommen ist. Beim zweiten Mal verging auch keine längere Zeit, es waren ca. 15 Tage dazwischen. R: Wie alt war Ihr Sohn, als die Al Shabaab das
- Mal gekommen ist? BF: Er war 10 Jahre alt. R: Waren Sie dabei, als die Al Shabaab das
- Mal gekommen ist? BF: Ich war zu Hause, aber die Al Shabaab hat nicht mit mir gesprochen, sondern nur mit seinem Vater. Al Shabaab redet nicht mit Frauen. R: Aber Sie haben die Al Shabaab gesehen, als Sie zu Ihnen gekommen ist? BF: Ja. R: Wie viele Al Shabaab Männer kamen das
- Mal zu Ihnen? BF: 2 Männer. R: Was haben diese beiden Männer nun genau zu Ihrem Ehemann gesagt? BF: Sie sagten zu meinem Mann, dass sie unseren Sohn brauchen, dass sie ihn rekrutieren wollen. - 9 - R: Was sagte Ihr Ehemann daraufhin? BF: Er sagte, dass es der einzige Sohn ist, den er hat und er passt auf unsere Tiere auf. R: Was haben die Al Shabaab Männer darauf gesagt? BF: Sie sagten, dass sie meinem Mann 15 Tage Bedenkzeit geben. Er soll es sich gut überlegen. Dann sind sie weggegangen. R: Diese Al Shabaab Männer kamen dann nach 15 Tagen Bedenkzeit wieder? BF: Ja, sie sind gekommen. R: Waren Sie wieder anwesend, als diese Al Shabaab Männer das
- Mal kamen? BF: Nein, ich war einkaufen. R: Dh., wer war zu Hause, als die Al Shabaab Männer das
- Mal gekommen sind? BF: Meine Töchter haben mir erzählt, dass zwei Männer gekommen sind. R: War Ihr Ehemann anwesend, als diese Al Shabaab Männer das
- Mal kamen? BF: Ja, er war anwesend. R: War Ihr Sohn auch anwesend, als die Al Shabaab Männer das
- Mal kamen? BF: Nein, er war mit mir. R: Was hat Ihr Ehemann Ihnen erzählt, was wollten die Al Shabaab Männer nun das
- Mal? BF: Sie kamen, weil sie unseren Sohn wieder brauchten und mein Mann antwortete, dass er ihn nicht hergeben kann, weil er der einzige Sohn ist. Die Al Shabaab hat zu meinem Mann gesagt, dass sie ihn töten werden, wenn er es ablehnt, den Sohn herzugeben. R: Sind dann die Al Shabaab Männer einfach wieder weggegangen das zweite Mal? BF: Ja, die Al Shabaab sind weggegangen und als wir nach Hause kamen, erzählte es uns mein Mann und in der Nacht, als wir schlafen gehen wollten, hat mein Mann meinen Sohn mitgenommen und beide gingen weg. R: Hat Ihr Ehemann Ihnen gesagt wo er und Ihr gemeinsamer Sohn hingehen? BF: Er sagte nur, dass sie nach Baydhabo gehen wollen oder in die Region Bay. R: Hat sich Ihr Ehemann dann nicht mehr bei Ihnen gemeldet und mitgeteilt, wo sie sich befinden? BF: Als er wegging, hat er sein Handy ausgeschaltet. R: Heißt das, dass Ihr Ehemann sich dann nicht mehr bei Ihnen gemeldet hat, um Ihnen zu sagen, wo er und Ihr gemeinsamer Sohn sich befinden? BF: Ja, nie wieder. R: Wie viel Zeit verging, als die Al Shabaab das
- Mal kam, um Sie zu holen? BF: Sie waren vier Männer. Sie kamen mit einem Auto. R: Ich fragte, wie viel Zeit verging? BF: 3 Tage vergingen, nach 3 Tagen sind sie gekommen. R: In welchem Jahr war das, als die Al Shabaab das
- Mal kam? BF: Es war 2021, im Jänner. R: In welchem Jahr sind dann die Al Shabaab die ersten beiden Male gekommen? BF: Beim ersten Mal war es der
- Jänner 2021, beim
- Mal war es der 15.01.2021, nach der Bedenkzeit, das
- Mal war nach drei Tagen, am 18.01.
- R: Was ist nun genau beim
- Mal, als die Al Shabaab kam nun passiert, können Sie das genauer beschreiben? BF: Es war ca. 20 Uhr am Abend. Sie sind vom Auto ausgestiegen und sie haben meinen Mann gerufen und nannten seinen Namen, ich sagte, dass er nicht da ist und er nach Baydhabo gegangen ist. R: Wie viele Leute sind vom Auto ausgestiegen? BF: Vier Leute, alle waren bewaffnet. Sie hatten Gewehre mit. Ich hatte Angst. R: Woher wussten Sie, dass das Al Shabaab Männer sind? BF: Ich erkannte wie sie aussahen, dass sie bewaffnet sind, das Auto, das sie fuhren. R: Was haben Sie gemacht, als die Al Shabaab Männer nach Ihrem Ehemann riefen? BF: Als ich nach draußen kam und sah, dass alle Männer bewaffnet sind, sagte ich, dass mein Mann nach Baydhabo gegangen ist und nicht zu Hause ist. R: Was sagten die Al Shabaab Männer daraufhin? BF: Sie sagten, dass ich meinen Sohn nach draußen bringen soll, ich antwortetet, dass er auch nicht zu Hause ist. R: Was haben die Al Shabaab Männer daraufhin gesagt? BF: Sie kamen ins Haus und sagten, ich soll nach draußen kommen, ich und meine Töchter gingen nach draußen. R: Was ist dann draußen passiert? BF: Einer von ihnen sagte, dass sie mich mitnehmen sollen, falls ich meinen Sohn nicht hergebe, ich sagte, mein Sohn und mein Ehemann sind nicht da und ich nicht weiß, wo sie aufhältig sind. Er sagte dann, dass er mich mitnehmen soll. R: Sie wurden mitgenommen, was ist mit Ihren restlichen Kindern passiert? BF: Sie haben meine Augen und Hände gebunden und brachten mich ins Auto. Meine Kinder haben geweint, dann fuhren sie los. R: Wohin wurden Sie genau gebracht? BF: Sie brachten mich nach XXXX . BF: Sie brachten mich nach römisch 40 . R: Wo genau nach XXXX ? R: Wo genau nach römisch 40 ? BF: Sie brachten mich in ein Zimmer, wo drei weitere Insassen waren. R: Haben Sie das Haus gesehen, wohin Sie gebracht wurden? BF: Nein, meine Augen waren verbunden. R: Sie wurden ein Monat lang in einem Zimmer festgehalten? BF: Ja. Sie haben unsere Augen am Tag verbunden und in der Nacht haben sie es abgenommen. R: Wieso wurden Ihre Augen verbunden, wenn Sie in einem Zimmer festgehalten wurden? BF: Es gab immer wieder Angriffe, die Al Shabaab wollte nicht, dass wir es mitbekommen. Deshalb verbanden sie unsere Augen. R: Es ist trotzdem nicht logisch, wenn Sie im Zimmer eingesperrt waren, was sollten Sie sehen? BF: Die Al Shabaab wollte nicht, dass wir ihre Gesichter sehen, deshalb haben sie unsere Augen verbunden. R: Was ist Ihnen in den vier Wochen passiert? Hat die Al Shabaab etwas zu Ihnen gesagt? BF: Sie sagten, dass ich meinen Sohn herbringen soll. R: Was haben Sie darauf gesagt? BF: Ich sagte, dass ich nicht weiß, wo mein Sohn und mein Ehemann aufhältig sind und dass die Telefonnummer meines Ehemannes nicht funktioniert und das Handy ausgeschaltet ist. R: Was hat die Al Shabaab daraufhin gesagt? BF: Sie sagten, dass ich eine Strafe bekomme und diese Strafe zahlen muss und unbedingt mein Kind hierherbringen muss. R: Haben Sie dann eine Strafe bezahlt? BF: Ja, sie haben 500 Dollar bekommen. : Von wem haben Sie dann die 500 Dollar verlangt? BF: Eine Nachbarin hat mein kleines Geschäft und auch die Tiere verkauft. Sie hat auch von anderen Nachbarn ein bisschen Geld gesammelt und das bezahlt. R: Wie wusste die Nachbarin jetzt, dass die Al Shabaab 500 Dollar verlangt? BF: Ich telefonierte mit der Nachbarin, ich habe es ihr erzählt. R: Hatten Sie ein eigenes Handy, als Sie im Zimmer eingesperrt waren? BF: Nein, ich hatte kein Handy, aber ich erzählte der Al Shabaab, dass ich ein kleines Geschäft und ein bisschen Tiere habe, sie fragten mich, wer das verkaufen soll, ich sagte, eine Nachbarin. Die Al Shabaab gab mir ein Telefon und so konnte ich mit der Nachbarin telefonieren. R: Was haben Sie jetzt der Nachbarin genau gesagt, als Sie telefonierten? BF: Als ich mit der Nachbarin telefonierte sagte ich, dass sie die Ware verkaufen soll und auch die Tiere, falls es nicht ausreichend ist, sie soll auch andere Nachbarn fragen, ob sie mich unterstützen können. R: Meinen Sie jetzt mit Ware verkaufen, dass Ihr Geschäft verkauft wird? BF: Nein, nur die Waren, die wir verkauft haben, wie Zucker, Tee. R: Wo haben Sie das verkauft? Wie können wir uns Ihr Geschäft vorstellen? War das ein Marktstand? BF: Es war nur ein Stand, es war nicht so groß. R: Dh., Sie haben der Nachbarin aufgetragen, Ihre Ware und Ihre Tiere zu verkaufen und das Geld dann der Al Shabaab zu bringen? BF: Ja. R: Dh., die Nachbarin kam und bezahlte dann der Al Shabaab das Geld. Wurden Sie dann freigelassen? BF: Ja, ich wurde freigelassen. R: Wohin gingen Sie, nachdem Sie freigelassen wurden? BF: Ich ging nach Hause. R: Mit der Nachbarin? BF: Nein, die Al Shabaab hat mich mit einem Auto in meinen Heimatort zurückgebracht. R: Was ist mit der Nachbarin passiert? BF: Sie war bei ihr zu Hause, ich bin nach Hause gekommen. R: Wie lange waren Sie dann zu Hause aufhältig, bis Sie dann Ihr Heimatdorf verlassen haben? BF: Nur 2 Tage. R: Wieso waren Sie dann nur mehr 2 Tage zu Hause aufhältig? BF: Weil ich Angst hatte. R: Wieso hatten Sie Angst, Sie wurden ja von der Al Shabaab freigelassen und sogar nach Hause geführt? BF: Weil die Al Shabaab mir auftrug, meinen Sohn zu bringen und ich wusste nicht, wo er aufhältig ist. R: Wohin sind Sie dann gereist? BF: Danach ging ich nach Mogadischu. R: Wo blieben Ihre Töchter? BF: 2 Mädchen blieben bei meiner Nachbarin, 3 sind von der Schwester meines Ehemannes mitgenommen worden, als ich von der Al Shabaab mitgenommen wurde. R: Wo lebte die Schwester Ihres Ehemannes, also Ihre Schwägerin? BF: Sie wohnt in einem Dorf namens Beleb AAmiin. R: Wieso sind Sie nicht zu Ihren Kinder und Ihrer Schwägerin nach Beleb AAmiin gegangen und nach Mogadischu gereist? BF: Weil die Al Shabaab in dieser Gegend sind und es sein könnte, dass sie mich wieder festnimmt. R: Als Sie von der Al Shabaab freigelassen wurden, befanden sich die drei anderen Inhaftierten noch in diesem Zimmer? BF: Ja, sie waren noch dort. R: Wann sind Sie jetzt in die Türkei gereist? BF: Das war am 20.5.
- R: Wie lange waren Sie in der Türkei aufhältig? BF: 1 Monat. R: Nach diesem Monat sind Sie nach Griechenland gereist? BF: Ja. R: Wie lange waren Sie in Griechenland aufhältig? BF: 1 Jahr. R: Wo waren Sie in Griechenland aufhältig? BF: In Istanbul. R: Istanbul ist in der Türkei. Wo hielten Sie sich auf in Griechenland? BF: Athen. R: In Athen waren Sie 1 Jahr? BF: Ja. R: Bekamen Sie in Griechenland Asyl? BF: Ich habe um Asyl angesucht, es aber nicht erhalten. R: Weil Sie einen negativen Asylbescheid erhalten haben, machten Sie sich weiter auf die Reise nach Österreich, stimmt das? BF: Nein, ich erhielt keinen negativen Bescheid, sie sagten, sie nehmen keine neuen Flüchtlinge auf. R: Nachdem dies Ihnen mitgeteilt wurde, verließen Sie Griechenland? BF: Ja, als sie sagten, dass sie nicht mehr Flüchtlinge aufnehmen, verließ ich das Land. R: Was haben Sie in der Türkei gemacht? BF: Ich war 20 Tage mit einer Frau in einem Krankenhaus. R: In welchem Krankenhaus? BF: Ich weiß nicht wie es heißt, es war ein großes Spital. R: Was heißt das, Sie waren 20 Tage mit einer Frau in einem Krankenhaus, was kann ich darunter verstehen? BF: Ich bin mit dieser Frau in die Türkei eingereist und habe auf sie aufgepasst. R: War dieses Krankenhaus in Istanbul? BF: Ja, es lag in Istanbul. R: Wo wohnten Sie während dieser 20 Tage? BF: Ich sagte schon, dass ich mit dieser Frau im Spital war. R: Dh., Sie haben diese 20 Tage im Spital übernachtet? BF: Ja, ich habe dort geschlafen. R: Wie hieß diese Frau, auf die Sie im Spital aufgepasst haben? BF: XXXX . BF: römisch 40 . R: Was ist mit dieser Frau passiert? BF: Ich, XXXX . und eine andere Frau sind im Weedaw Flüchtlingslager vergewaltigt worden. BF: Ich, römisch 40 . und eine andere Frau sind im Weedaw Flüchtlingslager vergewaltigt worden. R: Wieso haben Sie diese Frau begleitet, wieso haben Sie auf diese Frau 20 Tage lang aufgepasst? BF: Als wir zu dritt vergewaltigt wurden, hat man uns in das Benadir Spital gebracht, dort bekamen wir eine Behandlung. Ich und die andere Frau haben uns durch diese Behandlung gebessert, aber diese Frau, die ich begleitet habe, war schwanger und sie konnte nicht mehr ihren Urin kontrollieren. Dann hat man ihr ein Visum gegeben. Sie musste in die Türkei gehen. Sie hatte keine Begleitperson und sie sagte, dass ich sie begleiten soll. Dann ging ich mit. R: Bekamen Sie auch ein Visum? BF: Ja, ihr Ehemann hat das für uns beide gemacht. R: Wer hat das bezahlt, damit diese Frau in der Türkei behandelt wird? BF: Das Benadir Spital konnte diese Frau nicht behandeln, es hat diese Frau auf das Digfer Spital verlegt. Das Digfer Spital sagte auch, dass sie sie nicht behandeln kann. Sie sagten, es gäbe eine Möglichkeit, dass diese Frau in der Türkei behandelt wird. Aber sie benötigt eine Begleitperson. Da ich sie schon unterstützt habe, konnte ich sie begleiten. R: Wie lange waren Sie im Benadir Spital? BF: 5 Tage. R: Wie lange waren Sie im Digfer Spital? BF: Eine Weile, bis
- Mai waren wir dort. R: Wann genau waren Sie im Benadir Spital? BF: Es war am 20.
- bis 19.5., bis wir entlassen wurden. R: In welchem Jahr waren Sie im Bendadir Spital? BF: Am
- April
- R: Wo ist dann Ihr Reisepass mit Ihrem Visum? Sie mussten ja dann mit Ihrem eigenen Reisepass ausreisen. BF: Ich habe ihn in der Türkei verloren. R: Wie kann man seinen Reisepass verlieren, es ist ein wichtiges Identitätsdokument. BF: Ich habe meine Tasche in einem Taxi vergessen, darin war der Reisepass. R: Wo haben Sie sich dann nach den 20 Tagen in Istanbul im Krankenhaus aufgehalten? BF: Die Frau wurde entlassen und wir gingen in ein Haus, dort war ich bei ihr ca. 10 Tage. R: Wem hat das Haus in Istanbul gehört? BF: Ihr Ehemann hat ihr Geld geschickt, sie konnte ein Haus mieten. Es war ein Miethaus. R: Wieso blieben Sie nicht bei dieser Frau? Wieso haben Sie die Türkei verlassen? BF: Die Gesundheit dieser Frau hat sich verbessert und sie konnte wieder nach Somalia zurückkehren, da ich meinen Reisepass verloren habe, sagte man mir, ich darf nicht mitgehen zurück nach Somalia. R: Sie machen widersprüchliche Angaben. Ihre heutigen Angaben sind im völligen Widerspruch zu Ihren Angaben im erstinstanzlichem Verfahren. ... R: Welchem Clan gehören Sie an? BF: Ich bin Elo. R: Ist das ein Hauptclan? BF: Wir sagten, dass wir zu den Rehawayn gehören. Mein Subclan ist Elo. R: Wie heißt der Subsubclan? BF: Ali. R: Haben Sie derzeit Kontakt zu Ihren Familienangehörigen in Somalia? BF: Ich habe mit niemanden Kontakt, ich habe Angst um mein Leben. R: Was glauben Sie, würde Ihnen passieren, wenn Sie zurückkehren müssten? BF: Die Al Shabaab würde mich töten, ich gehöre zu dem diskriminierten Clan. R: Wollen Sie noch etwas vorlegen? BFV: Nein. R: Haben Sie aktuelle Bericht zum Heimatland der BF? BFV: Nein. Erörtert werden folgende Berichte: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, Stand 17.03.2023 - Landkarte von Somalia R: Wollen Sie etwas zur Situation in Ihrem Heimatland angeben? BF: Es ist bekannt, was in meinem Land geschehen ist. R: Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben? BFV: Ich verweise auf die Ausführungen der Beschwerde, insb. darauf, dass die BF im Falle einer Rückkehr eine alleinstehende Frau ohne männlichen Schutz wäre und als solche würde sie Gefahr laufen, in einem IDP-Camp zu landen und wäre erneut geschlechtsspezifische Gewalt ausgeliefert. R: Wissen Sie, von wem Sie vergewaltigt wurden? BF: Es waren 8 Soldatenmänner. R: Wissen Sie, welche Soldaten das waren? Zu wem gehörten diese? BF: Das weiß ich nicht. R: Wie alt ist Ihr Sohn derzeit? BF: Ca. 16 oder 17 Jahre alt. R: Haben Sie Verwandte, die in Mogadischu gelebt haben? BF: Nein, ich war nur in diesem Flüchtlingsheim. R: Haben Sie hier in Ö oder einem anderen europäischen Land Verwandte? BF: Meine Schwester lebt in Ö. R: Seit wann? BF: Seit 8 Jahren ca. R: Also hat Ihre Schwester, bevor Sie Somalia verlassen haben, bereits in Ö gelebt? BF: Ja. R: Haben Sie außer Ihrer Schwester in Ö noch andere Geschwister? BF: Nein. Ich habe nur 3 Schwestern, ich habe keinen Bruder. R: Wo leben die beiden anderen Schwestern? BF: In Somalia. R: Wo genau? BF: In Baydhabo. R: Sind Sie in Kontakt mit Ihren beiden Schwestern, sind sie verheiratet? BF: Nein ich habe keinen Kontakt mit ihnen, aber sie sind verheiratet. R: Wo lebt Ihre Mutter? BF: Sie lebt in XXXX . BF: Sie lebt in römisch 40 . R: Sind Sie in Kontakt mit Ihrer Mutter? BF: Nein. R: Wieso sind Sie nicht mehr in Kontakt mit ihr? BF: Weil sie kein Internet haben. Ich kann nicht mit meiner Mutter telefonieren. R: Was ist mit Ihrem Vater? BF: Er ist verstorben, das war vor 12 Jahren. R: Starb er eines natürlichen Todes? BF: Ja, er hatte Bluthochdruck. R: Wie viele Geschwister hatte Ihre Mutter? R: Haben Sie Cousins und Cousinen? - BF: Nein. R: Haben Sie Ihre Vergewaltigung bei der Polizei angezeigt? BF: Nein. Die Soldaten haben uns vergewaltigt. R: Wieso gingen Sie nicht zur Polizei und haben das angezeigt, sie waren auch im Spital. BF: Wenn ich gesagt hätte, dass ein Soldat mich vergewaltigt hat, die Polizei konnte mir nicht helfen, es ist verboten, darüber zu reden. R: Wieso sollte das verboten sein? BF: Wenn ich sage, dass ich vergewaltigt wurde, werden sie mich fragen, ob ich sie kenne und ich kannte sie nicht. R: Im Spital haben die Ärzte doch gesehen, dass Sie vergewaltigt wurden, haben diese nicht gefragt, wer Sie vergewaltigt hat? BF: Ja. Wir sagten, dass es Soldaten waren und eine Uniform anhatten. R: Dann ist es ja nicht verboten, Sie haben doch darüber gesprochen. BF: Es ist nicht ganz verboten, sie fragten uns, ob wir diese Personen kannten, wir sagten, wir kannten sie nicht, aber dass es 8 Soldaten waren. Aber sie haben gar nichts unternommen. […] II. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der Beschwerdeführerin: Die BF ist eine Staatsangehörige von Somalia und stellte sie am 19.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die Identität der BF steht nicht fest. Sie bekennt sich zum muslimischen Glauben (Sunnitin) und gehört dem Clan der Rahanweyn, Subclan Eyle/Elo, Subsubclan der Ali an. Die BF wurde in XXXX , im Bundesland Bay geboren. Sie lebte auch mehrere Jahre lang im Jemen, wo sie ihren Ehemann heiratete und ihre 6 Kinder auf die Welt brachte. Im Jahr 2017 kehrte sie gemeinsam mit ihrer Familie nach Somalia zurück und lebte sie im Dorf Mogor iyo Manyo, im Bezirk Qaasahdeere, im Bundesland Bay.Die BF wurde in römisch 40 , im Bundesland Bay geboren. Sie lebte auch mehrere Jahre lang im Jemen, wo sie ihren Ehemann heiratete und ihre 6 Kinder auf die Welt brachte. Im Jahr 2017 kehrte sie gemeinsam mit ihrer Familie nach Somalia zurück und lebte sie im Dorf Mogor iyo Manyo, im Bezirk Qaasahdeere, im Bundesland Bay. Sie spricht muttersprachlich Somalisch und auch ein wenig Arabisch. Die BF hat keine Schule besucht und keinen Beruf erlernt. Im Jemen war sie als Haushälterin tätig. Die BF lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigte. Sie ist gesund und strafrechtlich unbescholten. Die Al Shabaab wollte den einzigen Sohn der BF zwangsrekrutieren. Die BF und ihr Ehemann ließen dies nicht zu. Mitglieder der Al Shabaab kamen 2 Mal zum Haus und wollten ihren Sohn mitnehmen. Der Ehemann der BF erklärte aber, dass dies der einzige Sohn sei und er auf die Tiere aufpassen müsse. Bevor die Mitglieder der Al Shabaab das dritte Mal eintrafen, liefen der Ehemann und der gemeinsame Sohn weg. Als die Al Shabaab bemerkte, dass diese fort waren, nahmen sie die BF fest und brachten sie nach XXXX . In der Folge wurde die BF gegen eine Zahlung von 500 Dollar freigelassen, unter der Bedingung, dass sie ihren Sohn der Al Shabaab übergibt. Aus Angst von der Al Shabaab getötet zu werden, verließ die BF ihren Heimatort Mogor iyo Manyo und fuhr nach Mogadischu. Dort lebte sie in einem Flüchtlingslager und wurde von Soldaten vergewaltigt. Die BF musste in der Folge im Spital behandelt werden. Nach ihrem Krankenhausaufenthalt war es ihr möglich von Mogadischu in die Türkei zu fliegen. Ihre fünf Töchter halten sich bei ihrer Schwägerin im Dorf Beleb Amiin auf, wo auch die Al Shabbaab zugegen ist.Die Al Shabaab wollte den einzigen Sohn der BF zwangsrekrutieren. Die BF und ihr Ehemann ließen dies nicht zu. Mitglieder der Al Shabaab kamen 2 Mal zum Haus und wollten ihren Sohn mitnehmen. Der Ehemann der BF erklärte aber, dass dies der einzige Sohn sei und er auf die Tiere aufpassen müsse. Bevor die Mitglieder der Al Shabaab das dritte Mal eintrafen, liefen der Ehemann und der gemeinsame Sohn weg. Als die Al Shabaab bemerkte, dass diese fort waren, nahmen sie die BF fest und brachten sie nach römisch 40 . In der Folge wurde die BF gegen eine Zahlung von 500 Dollar freigelassen, unter der Bedingung, dass sie ihren Sohn der Al Shabaab übergibt. Aus Angst von der Al Shabaab getötet zu werden, verließ die BF ihren Heimatort Mogor iyo Manyo und fuhr nach Mogadischu. Dort lebte sie in einem Flüchtlingslager und wurde von Soldaten vergewaltigt. Die BF musste in der Folge im Spital behandelt werden. Nach ihrem Krankenhausaufenthalt war es ihr möglich von Mogadischu in die Türkei zu fliegen. Ihre fünf Töchter halten sich bei ihrer Schwägerin im Dorf Beleb Amiin auf, wo auch die Al Shabbaab zugegen ist. Festgestellt wird, dass die BF bereits in das Blickfeld von Al Shabaab geraten ist, weshalb es unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen im Fall einer Rückkehr der BF nach Somalia maßgeblich wahrscheinlich ist, dass sie noch weitere Verfolgungshandlungen zu befürchten hätte. 1.
- Relevante Länderberichte zur Situation in Somalia: Politische Lage SÜD-/ZENTRALSOMALIA, PUNTLAND Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in: a) die somalischen Bundesstaaten; und b) Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 28.6.2022, S. 4f). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2022, S. 4). Staatlichkeit: Trotz massiver militärischer, diplomatischer und finanzieller Unterstützung hat die Regierung in Mogadischu kaum Fortschritte gemacht (Meservey 19.10.2021). Nach anderen Angaben hat Somalia in den vergangenen Jahren auf vielen Gebieten große Fortschritte erzielt. Der Staat ist etwa bei Steuereinnahmen effektiver geworden. Junge Somalis und Angehörige der Diaspora sind in der Zivilgesellschaft aktiv, und Mogadischu selbst hat sich stark verändert (BBC 18.1.2021). Somalia ist nun zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, wesentliche Staatsfunktionen können von ihnen nicht ausgeübt werden. Es gibt keine flächendeckende effektive Staatsgewalt (AA 28.6.2022, S. 4/6). Die Bundesregierung verfügt kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2022a, C1), da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2022, S. 33). Zudem hängt die Existenz des somalischen Staates zum größten Teil von der Unterstützung der internationalen Gemeinschaft ab (HIPS 3.2021, S. 9). Dies gilt natürlich auch für die Umsetzung von Aktivitäten seitens der Regierung (FH 2022a, C1). Die Unfähigkeit, gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen (BS 2022, S. 18); der politische Machtkampf hat das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen weiter geschwächt, die politischen Konflikte haben die Kluft zwischen den Fraktionen vergrößert (BS 2022, S. 18/42). Zusätzlich spielen Clanälteste bei der Führung des Landes eine bedeutende Rolle. Sie repräsentieren und lobbyieren für ihre Claninteressen (Sahan 16.9.2022). Eigentlich sollte die Bundesregierung auch die Übergangsverfassung noch einmal überarbeiten, novellieren und darüber ein Referendum abhalten (USDOS 12.4.2022, S. 28). Seit 2016 und 2017 die fünf Bundesstaaten gegründet wurden, stockt der Verfassungsprozess. Grundlegende Fragen des Staatsaufbaus sind nicht geklärt. Dies lähmt staatliches Handeln und fördert politische Spannungen zwischen Mogadischu und den föderalen Gliedstaaten, weil eben die Verfassungsgebung und Kompetenzverteilung noch immer nicht abgeschlossen sind (AA 28.6.2022, S. 4). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2022a, A1). 2017 wurde Farmaajo als Präsident gewählt, sein Mandat endete eigentlich am 8.2.2021 (FH 2022a, A1), er regierte aber bis Mai 2022 weiter (AA 28.6.2022, S. 4/6). Somalia stürzte in eine schwere Verfassungs- und politische Krise (Sahan 9.2.2021a), in deren Folge es in Mogadischu zwischen Kräften der Regierung und Kräften der Opposition auch zu Kampfhandlungen kam (UNSC 19.5.2021, Abs. 3-11). Nach dieser Eskalation im April 2021 konnte im Mai 2021 eine Einigung der Umsetzungsmodalitäten der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen erzielt werden. Trotz aller Bekundungen konnten die eigentlich Ende 2020 geplanten Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen. Zudem wurde der Wahlprozess zu einem Zweikammerparlament durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert (AA 28.6.2022, S. 4/6). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 ist der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen (AA 28.6.2022, S. 4/6; vgl. ÖB 11.2022, S. 2). Es gab 33 Kandidaten für das Präsidentenamt, darunter eine Frau. Die Präsidentschaftswahlen selbst wurden als friedlich und transparent bezeichnet (UNSC 1.9.2022, Abs. 4f). Nach mehr als 15 Monaten Streitigkeiten sind die Wahlen ruhig verlaufen. Im Vergleich zu den Wahlen im Jahr 2017 hat diesmal Geld bzw. Stimmenkauf keine entscheidende Rolle gespielt. In der letzten Wahlrunde erhielt Farmaajo 110 Stimmen, Hassan Sheikh Mohamud 214 Stimmen (AQ10, 5.2022). Der Wahlsieg wurde allgemein akzeptiert (AA 28.6.2022, S. 4/6; vgl. UNSC 1.9.2022, Abs. 5). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022, Abs. 5; vgl. Sahan 10.6.2022; GN 9.6.2022). Dieser ernannte am 15.6.2022 Hamza Abdi Barre, einen ehemaligen Vorsitzenden der staatlichen Wahlkommission von Jubaland, zum Premierminister (BAMF 20.6.2022; vgl. FTL 28.6.2022). 2017 wurde Farmaajo als Präsident gewählt, sein Mandat endete eigentlich am 8.2.2021 (FH 2022a, A1), er regierte aber bis Mai 2022 weiter (AA 28.6.2022, S. 4/6). Somalia stürzte in eine schwere Verfassungs- und politische Krise (Sahan 9.2.2021a), in deren Folge es in Mogadischu zwischen Kräften der Regierung und Kräften der Opposition auch zu Kampfhandlungen kam (UNSC 19.5.2021, Absatz 3 -, 11,). Nach dieser Eskalation im April 2021 konnte im Mai 2021 eine Einigung der Umsetzungsmodalitäten der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen erzielt werden. Trotz aller Bekundungen konnten die eigentlich Ende 2020 geplanten Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen. Zudem wurde der Wahlprozess zu einem Zweikammerparlament durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert (AA 28.6.2022, S. 4/6). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 ist der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen (AA 28.6.2022, S. 4/6; vergleiche ÖB 11.2022, S. 2). Es gab 33 Kandidaten für das Präsidentenamt, darunter eine Frau. Die Präsidentschaftswahlen selbst wurden als friedlich und transparent bezeichnet (UNSC 1.9.2022, Absatz 4 f,). Nach mehr als 15 Monaten Streitigkeiten sind die Wahlen ruhig verlaufen. Im Vergleich zu den Wahlen im Jahr 2017 hat diesmal Geld bzw. Stimmenkauf keine entscheidende Rolle gespielt. In der letzten Wahlrunde erhielt Farmaajo 110 Stimmen, Hassan Sheikh Mohamud 214 Stimmen (AQ10, 5.2022). Der Wahlsieg wurde allgemein akzeptiert (AA 28.6.2022, S. 4/6; vergleiche UNSC 1.9.2022, Absatz 5,). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022, Absatz 5,; vergleiche Sahan 10.6.2022; GN 9.6.2022). Dieser ernannte am 15.6.2022 Hamza Abdi Barre, einen ehemaligen Vorsitzenden der staatlichen Wahlkommission von Jubaland, zum Premierminister (BAMF 20.6.2022; vergleiche FTL 28.6.2022). Parlament: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2022a, A2). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022, S. 8; vgl. HIPS 11.2021) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als „Wahl“ bezeichnet werden (HIPS 11.2021).Parlament: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2022a, A2). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022, S. 8; vergleiche HIPS 11.2021) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als „Wahl“ bezeichnet werden (HIPS 11.2021). Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegation dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP 22.9.2021). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 11.2021). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Die Abgeordneten wurden in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 28.6.2022, S. 6; vgl. UNSC 13.5.2022, Abs. 3ff). In diesem Wahlsystem spielt eine begrenzte Anzahl an Volksvertretern eine sehr eingeschränkt demokratische Rolle (BS 2022, S. 20). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent machte. Die Legitimität der letzten Wahlprozesse war noch weitestgehend akzeptiert. Der derzeitige Prozess wird von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 28.6.2022, S. 6). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022, S. 4; vgl. ÖB 11.2022, S. 3) bzw. gab es zahlreiche Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022, Abs. 2) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 28.6.2022, S. 12). Der Wahlvorgang war selbst gegen den vorhergehenden – schwer defizitären – Wahlprozess noch eine dramatische Verschlechterung (Meservey 19.10.2021) und wird von einer Quelle als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan 18.7.2022).Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegation dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP 22.9.2021). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 11.2021). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Die Abgeordneten wurden in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 28.6.2022, S. 6; vergleiche UNSC 13.5.2022, Absatz 3 f, f,). In diesem Wahlsystem spielt eine begrenzte Anzahl an Volksvertretern eine sehr eingeschränkt demokratische Rolle (BS 2022, S. 20). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent machte. Die Legitimität der letzten Wahlprozesse war noch weitestgehend akzeptiert. Der derzeitige Prozess wird von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 28.6.2022, S. 6). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022, S. 4; vergleiche ÖB 11.2022, S. 3) bzw. gab es zahlreiche Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022, Absatz 2,) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 28.6.2022, S. 12). Der Wahlvorgang war selbst gegen den vorhergehenden – schwer defizitären – Wahlprozess noch eine dramatische Verschlechterung (Meservey 19.10.2021) und wird von einer Quelle als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan 18.7.2022). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen abgeschlossen (AA 28.6.2022, S. 6). Alle 275 Abgeordneten zum Unterhaus waren gewählt, 20 % davon sind Frauen (UNSC 13.5.2022, Abs. 2). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 12.4.2022, S. 31f; vgl. AA 28.6.2022, S. 6; ÖB 11.2022, S. 3f; BS 2022, S. 12). Seit dem Jahr 2000 gilt diese 4.5-Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr ist Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan 28.3.2022).Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen abgeschlossen (AA 28.6.2022, S. 6). Alle 275 Abgeordneten zum Unterhaus waren gewählt, 20 % davon sind Frauen (UNSC 13.5.2022, Absatz 2,). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 12.4.2022, S. 31f; vergleiche AA 28.6.2022, S. 6; ÖB 11.2022, S. 3f; BS 2022, S. 12). Seit dem Jahr 2000 gilt diese 4.5-Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr ist Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan 28.3.2022). Demokratie: Seit Jahrzehnten hat es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 28.6.2022, S. 6; vgl. FP 10.2.2021; USDOS 12.4.2022, S. 28f). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen (BS 2022, S. 20). Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2022, S. 11/15). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 28.6.2022, S. 6). Eine andere Quelle gibt zu bedenken: Auch wenn sie nicht wirklich frei und fair waren, so haben die in den letzten zwei Jahrzehnten in Somalia durchgeführten indirekten Wahlen zu Ergebnissen geführt, die im Allgemeinen von den politischen Akteuren und der Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert wurden. So wurden durch einen – gewaltfreien – Wahlprozess jeweils schwache, aber akzeptierte Institutionen geschaffen (HIPS 11.2021). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖB 11.2022, S. 21).Demokratie: Seit Jahrzehnten hat es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 28.6.2022, S. 6; vergleiche FP 10.2.2021; USDOS 12.4.2022, S. 28f). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen (BS 2022, S. 20). Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2022, S. 11/15). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 28.6.2022, S. 6). Eine andere Quelle gibt zu bedenken: Auch wenn sie nicht wirklich frei und fair waren, so haben die in den letzten zwei Jahrzehnten in Somalia durchgeführten indirekten Wahlen zu Ergebnissen geführt, die im Allgemeinen von den politischen Akteuren und der Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert wurden. So wurden durch einen – gewaltfreien – Wahlprozess jeweils schwache, aber akzeptierte Institutionen geschaffen (HIPS 11.2021). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖB 11.2022, S. 21). Aktuelle politische Lage: Präsident Hassan Sheikh will die Staatsbildung im Konsens fortführen (Sahan 17.6.2022). Er setzt etwa auf ein klares und geregeltes Verhältnis zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten - auch wenn dabei noch ein weiter Weg zu gehen sein wird. Hassan Sheikh versucht zudem, Versäumnisse der Vorgängerregierung aufzuholen. Er hat in den ersten sechs Monaten seiner Amtszeit mehr Gesetzesvorschläge (z.B. zum Nachrichtendienst, zur Stromversorgung, zur Fischerei) im Parlament zur Abstimmung gebracht als sein Vorgänger in fünf Jahren (BMLV 9.2.2023). Seine moderat-islamische politische Ausrichtung (BMLV 9.2.2023; vgl. Sahan 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft. Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development, und die islamische Gruppierung Dam ul-Jadiid (Neues Blut) (BMLV 9.2.2023).Aktuelle politische Lage: Präsident Hassan Sheikh will die Staatsbildung im Konsens fortführen (Sahan 17.6.2022). Er setzt etwa auf ein klares und geregeltes Verhältnis zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten - auch wenn dabei noch ein weiter Weg zu gehen sein wird. Hassan Sheikh versucht zudem, Versäumnisse der Vorgängerregierung aufzuholen. Er hat in den ersten sechs Monaten seiner Amtszeit mehr Gesetzesvorschläge (z.B. zum Nachrichtendienst, zur Stromversorgung, zur Fischerei) im Parlament zur Abstimmung gebracht als sein Vorgänger in fünf Jahren (BMLV 9.2.2023). Seine moderat-islamische politische Ausrichtung (BMLV 9.2.2023; vergleiche Sahan 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft. Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development, und die islamische Gruppierung Dam ul-Jadiid (Neues Blut) (BMLV 9.2.2023). Präsident Hassan Sheikh hat von seinem Vorgänger eine politisierte, parteiische und unfähige Bürokratie geerbt. Die Nabad iyo Nolol (N&N, Friede und Leben), die Partei von Ex-Präsident Farmaajo, hat die letzten fünf Jahre damit verbracht, die Verwaltung ohne Skrupel zu zentralisieren (Sahan 17.6.2022). Politische Führungskräfte und Minister wurden auf Basis von Loyalität und nicht von Kompetenz ausgewählt. Jeder, der als Bedrohung wahrgenommen wurde, wurde angegriffen. Die Bundesregierung und regionale Führer haben alles getan, um zeitgerechte und glaubwürdige Wahlen zu verhindern. Der Versuch, mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln die Wahlen zu manipulieren, führte das Land in politisches Chaos (Ali 28.1.2022). Um aber den Einfluss von N&N zu tilgen und eine inklusive Politik umzusetzen, wird es Zeit brauchen. Gleichzeitig wird N&N alles daran setzen, von Hassan Sheikh vorangetriebene Reformen zu sabotieren - und zwar von innerhalb der Regierung (Sahan 17.6.2022). Folglich ist das Machtzentrum Somalias nach der Machtübernahme durch den neuen Präsidenten paralysiert. Eine Elite im Wettstreit stehender islamistischer Fraktionen, die allesamt dem Föderalismus abgeneigt sind, versucht, Reformen zu hintertreiben oder rückgängig zu machen. Die N&N ist im Begriff, sich neu zu gruppieren. Der neue Präsident möchte dem mit einer Stärkung von Dam ul-Jadiid ["Partei" bzw. politisch-islamische Strömung des Präsidenten] entgegenwirken. Insgesamt ist die Politik in Somalia zunehmend in der Hand von Eliten und fraktioniert (Sahan 28.6.2022). Föderalisierung: Die Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 sieht föderale Strukturen vor (UNHCR 22.12.2021, S. 17), und zwar auf zwei Regierungsebenen: Die Bundesregierung (Federal Government) sowie die Bundesstaaten (Federal Member States), welche auch Lokalregierungen umfassen (SIDRA 12.2022, S. 5). Seit damals sind sechs Entitäten durch die Bundesregierung als Bundesstaaten anerkannt worden: Puntland, Galmudug, Jubaland, South-West State (SWS) und HirShabelle. Jeder dieser Bundesstaaten hat eine eigene Verfassung. Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet (UNHCR 22.12.2021, S. 17). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration/BRA unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022, S. 19). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (BFA 8.2017, S. 55f). Ein Jahrzehnt nach Einführung der föderalen Verfassung gibt es nur geringe Fortschritte hinsichtlich der Implementierung funktionierender Beziehungen zwischen den Regierungsebenen (SIDRA 12.2022, S. 6). Die Judicial Service Commission sowie das Verfassungsgericht wurden immer noch nicht eingerichtet, es gibt keine Möglichkeit, Konflikte zwischen den Regierungsebenen geregelt zu lösen (SIDRA 12.2022, S. 18). Die Verfassungen der Bundesstaaten widersprechen teilweise der Bundesverfassung, was wiederum zu Spannungen in den Beziehungen zwischen den Regierungsebenen führt. So sieht zum Beispiel die puntländische Verfassung diplomatische Beziehungen des Bundesstaates vor, obgleich die Außenpolitik laut Bundesverfassung bei der Bundesregierung liegt (SIDRA 12.2022, S. 13). Gleichzeitig wurden zahlreiche Befugnisse nicht geklärt. Das betrifft die Verteidigung, welche militärischen Truppen und Polizeieinheiten vor Ort eingesetzt werden können, die Frage der Ressourcenverteilung, die Verteilung von internationalen Hilfsgeldern. Auch Entwicklungszusammenarbeitsprojekte werden über die Zentralregierung in Mogadischu abgewickelt, und die Verteilung auf die Regionen ist strittig, ebenso die Fragen, wer welche Hoheiten über welche Verträge hat (ACCORD 31.5.2021, S. 4). Unter der Regierung von Präsident Farmaajo waren die Beziehungen zwischen Bundesregierung und einigen Bundesstaaten angespannt. Dabei ging es um Fragen der Machtteilung, um Ressourcen, Territorien und die Kontrolle bewaffneter Kräfte (SPC 9.2.2022). Präsident Farmaajo hatte versucht, die Macht wieder zu zentralisieren (TNYT 14.4.2021). Unter der neuen Regierung sind die Spannungen zwischen den Bundesstaaten und der Regierung vorerst weitestgehend abgeflaut (ÖB 11.2022, S. 3; vgl. BMLV 9.2.2023). Im Dezember 2022 arbeitete der Präsident von Puntland, Said Abdullahi Deni, aber einer Quelle zufolge bereits an einer Front gegen Präsident Hassan Sheikh. Dieser sollen die Präsidenten von Galmudug und dem SWS angehören (KM 8.12.2022; vgl. SG 12.12.2022), möglicherweise auch jener von Jubaland (SG 12.12.2022).Unter der Regierung von Präsident Farmaajo waren die Beziehungen zwischen Bundesregierung und einigen Bundesstaaten angespannt. Dabei ging es um Fragen der Machtteilung, um Ressourcen, Territorien und die Kontrolle bewaffneter Kräfte (SPC 9.2.2022). Präsident Farmaajo hatte versucht, die Macht wieder zu zentralisieren (TNYT 14.4.2021). Unter der neuen Regierung sind die Spannungen zwischen den Bundesstaaten und der Regierung vorerst weitestgehend abgeflaut (ÖB 11.2022, S. 3; vergleiche BMLV 9.2.2023). Im Dezember 2022 arbeitete der Präsident von Puntland, Said Abdullahi Deni, aber einer Quelle zufolge bereits an einer Front gegen Präsident Hassan Sheikh. Dieser sollen die Präsidenten von Galmudug und dem SWS angehören (KM 8.12.2022; vergleiche SG 12.12.2022), möglicherweise auch jener von Jubaland (SG 12.12.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2074953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber _die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_%28Stand_Mai_2022%29%2C_28.06.2022.pdf, Zugriff 4.7.2022 ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation / Höhne, Markus / Bakonyi, Jutta (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am
- Mai 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052555/20210531_COI-Webinar+Somalia_ACCORD_Mai+2021.pdf, Zugriff 17.5.2022 Ali, Hodan / The Elephant (28.1.2022): Somalia’s Famines, Government Apathy and the Aid Industry, https://www.theelephant.info/features/2022/01/28/somalias-famines-government-apathy-and-the-aid-industry/, Zugriff 17.2.2022 AQ10 - Anonyme Quelle 10 (5.2022): Bei der Quelle handelt es sich um einen analytischen Newsletter BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (20.6.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw25-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 30.6.2022 BBC - BBC News (18.1.2021): Somali concern at US troop withdrawal, https://www.bbc.com/news/world-africa-55677077, Zugriff 24.6.2022 BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, https://www.ecoi.net/en/file/local/1406268/5209_1502195321_ffm-report-somalia-sicherheitslage-onlineversion-2017-08-ke.pdf, Zugriff 9.6.2022 BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (9.2.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail BS - Bertelsmann Stiftung
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Sahan / Somali Wire Team (28.6.2022): Editor’s Pick – The counter-reform will not be televised, in: The Somali Wire Issue No. 414, per e-Mail 29.6.2022 Sahan - Sahan / Somali Wire Team (17.6.2022): Editor’s Pick – Some policy advice for Somalia's new president: If you build it, they will come, in: The Somali Wire Issue No. 407, per e-Mail 4.7.2022 Sahan - Sahan / Somali Wire Team (17.6.2022): Editor’s Pick – Some policy advice for Somalia's new president: römisch eins f you build it, they will come, in: The Somali Wire Issue No. 407, per e-Mail 4.7.2022 Sahan - Sahan / Somali Wire Team (10.6.2022): Editor’s Pick – Fahad’s dance of the seven veils, in: The Somali Wire Issue No. 402, per e-Mail Sahan - Sahan / Somali Wire Team (28.3.2022): The Somali government’s culture of corruption – a clear and present danger, in: The Somali Wire Issue No. 358, per e-Mail Sahan - Sahan / Matt Bryden (9.2.2021a): Editor’s Pick - Ku Qabso ku Qadi Mayside, in: The Somali Wire Issue No. 78, per e-Mail SG - Somali Guardian (12.12.2022): Four state leaders consider forming alliance against Somalia’s president, https://somaliguardian.com/news/somalia-news/four-state-leaders-consider-forming-alliance-against-somalias-president/, Zugriff 15.12.2022 SIDRA - Somali Institute for Development Research and Analysis / Salim Said Salim (12.2022): Somalia’s Intergovernmental Relations between the Constitutional Theory and Political Practice, Policy Analysis, https://sidrainstitute.org/wp-content/uploads/2022/12/Policy-Analysis.pdf, Zugriff 9.1.2023 SPC - Somalia Protection Cluster (9.2.2022): Protection Analysis Update, February 2022, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOM_PAU_Somalia-Protection-Analysis_Feb2022.pdf, Zugriff 25.5.2022 TNYT - The New York Times (14.4.2021): Somalia’s President Extends Term by Two Years, Drawing Condemnation, https://www.nytimes.com/2021/04/14/world/africa/somalia-president.html, Zugriff 13.7.2022 UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (22.12.2021): Citizenship and Statelessness in the Horn of Africa, https://www.ecoi.net/en/file/local/2065866/61c97bea4.pdf, Zugriff 12.5.2022 UNSC - UN Security Council (1.9.2022): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/665], https://www.ecoi.net/en/file/local/2078696/N2257941.pdf, Zugriff 24.11.2022 UNSC - UN Security Council (13.5.2022): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/392], https://reliefweb.int/attachments/02e8f544-fa6f-47fe-80a1-6f7ee9d6c94e/N2233663.pdf, Zugriff 27.5.2022 UNSC - UN Security Council (8.2.2022): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/101], https://www.ecoi.net/en/file/local/2068141/S_2022_101_E.pdf, Zugriff 21.2.2022 UNSC - UN Security Council (19.5.2021): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2021/485], https://www.ecoi.net/en/file/local/2052226/S_2021_485_E.pdf, Zugriff 1.6.2022 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Somalia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/02/313615_SOMALIA-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 21.4.2022 HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle) Letzte Änderung 2023-03-14 08:07 HirShabelle wurde 2016 etabliert (HIPS 8.2.2022, S. 26), und zwar auf Basis einer vermittelten Union der Hawiye-Clans von Hiiraan und Middle Shabelle (USDOS 12.4.2022, S. 29). Allerdings hatte es auch Stimmen für einen eigenständigen Bundesstaat Hiiraan gegeben (HIPS 8.2.2022, S. 26). Im Oktober 2020 wurde ein neues Parlament angelobt (HIPS 2021, S. 17). Im Vorfeld trat Präsident Mohamed Abdi Ware zurück, im November 2020 wurde mit Ali Gudlawe ein neuer Präsident gewählt (HO 11.11.2020). Dessen Wahl wurde als Bruch des informellen Machtteilungsabkommens zwischen den beiden in HirShabelle dominanten Clans Abgaal und Hawadle erachtet (HIPS 8.2.2022, S. 27; vgl. USDOS 12.4.2022, S. 29). Dieser Bruch hat eine politische Revolte ausgelöst. Manche „Separatisten“ verlangen für die Region Hiiraan nun einen eigenen Bundesstaat (HIPS 2021, S. 17; vgl. HO 16.2.2021). In Reaktion auf die Wahl von Gudlawe leistet der sogenannte Hiiraan Salvation Council unter dem ehemaligen Armeegeneral Abukar Huud der Regierung von HirShabelle Widerstand. Der General wird von Ältesten und anderen Führern unterstützt. Auch eine Bewegung aus Jareer/Bantu steht in Opposition zur Regierung von HirShabelle (HO 16.2.2021). Huud hat einige Hawiye/Hawadle unter sich vereinigt, während Gudlawe die Hawiye/Abgaal repräsentiert (USDOS 12.4.2022, S. 29). Gegenwärtig ist der politische Konflikt über die Machtteilung im Bundesstaat völlig in den Hintergrund getreten (BMLV 9.2.2023; vgl. HIPS 8.2.2022, S. 27), und zwar aufgrund der seit Juni 2022 geführten Kämpfe gegen al Shabaab. Dies liegt vermutlich auch an der wesentlichen Rolle, die der Gouverneur der Region Hiiraan, Ali Jeyte Osman (Hawiye / Hawadle) und die aus den Hawadle rekrutierten Macawiisley-Selbstschutzmilizen als Hauptträger des Kampfes gegen al Shabaab in Hiiraan in den letzten Monaten gespielt haben. Offen in diesem Zusammenhang ist, wie sich die Machtverhältnisse v. a. in Hiiraan verschieben werden, sobald westlich des Shabelle Rivers ebenfalls gegen al Shabaab vorgegangen wird. Hier sind v. a. Angehörige der Hawiye / Gugundhabe (Subclans: Galja’el, Baadi Adde und Jajele) ansässig, die sich zu erheblichen Teilen mit al Shabaab arrangiert haben und in der Regionalverwaltung von Hiiraan bislang nicht berücksichtigt wurden (BMLV 9.2.2023).Im Oktober 2020 wurde ein neues Parlament angelobt (HIPS 2021, S. 17). Im Vorfeld trat Präsident Mohamed Abdi Ware zurück, im November 2020 wurde mit Ali Gudlawe ein neuer Präsident gewählt (HO 11.11.2020). Dessen Wahl wurde als Bruch des informellen Machtteilungsabkommens zwischen den beiden in HirShabelle dominanten Clans Abgaal und Hawadle erachtet (HIPS 8.2.2022, S. 27; vergleiche USDOS 12.4.2022, S. 29). Dieser Bruch hat eine politische Revolte ausgelöst. Manche „Separatisten“ verlangen für die Region Hiiraan nun einen eigenen Bundesstaat (HIPS 2021, S. 17; vergleiche HO 16.2.2021). In Reaktion auf die Wahl von Gudlawe leistet der sogenannte Hiiraan Salvation Council unter dem ehemaligen Armeegeneral Abukar Huud der Regierung von HirShabelle Widerstand. Der General wird von Ältesten und anderen Führern unterstützt. Auch eine Bewegung aus Jareer/Bantu steht in Opposition zur Regierung von HirShabelle (HO 16.2.2021). Huud hat einige Hawiye/Hawadle unter sich vereinigt, während Gudlawe die Hawiye/Abgaal repräsentiert (USDOS 12.4.2022, S. 29). Gegenwärtig ist der politische Konflikt über die Machtteilung im Bundesstaat völlig in den Hintergrund getreten (BMLV 9.2.2023; vergleiche HIPS 8.2.2022, S. 27), und zwar aufgrund der seit Juni 2022 geführten Kämpfe gegen al Shabaab. Dies liegt vermutlich auch an der wesentlichen Rolle, die der Gouverneur der Region Hiiraan, Ali Jeyte Osman (Hawiye / Hawadle) und die aus den Hawadle rekrutierten Macawiisley-Selbstschutzmilizen als Hauptträger des Kampfes gegen al Shabaab in Hiiraan in den letzten Monaten gespielt haben. Offen in diesem Zusammenhang ist, wie sich die Machtverhältnisse v. a. in Hiiraan verschieben werden, sobald westlich des Shabelle Rivers ebenfalls gegen al Shabaab vorgegangen wird. Hier sind v. a. Angehörige der Hawiye / Gugundhabe (Subclans: Galja’el, Baadi Adde und Jajele) ansässig, die sich zu erheblichen Teilen mit al Shabaab arrangiert haben und in der Regionalverwaltung von Hiiraan bislang nicht berücksichtigt wurden (BMLV 9.2.2023). Zwischenzeitlich war sowohl in den von HirShabelle in Middle Shabelle kontrollierten Gebieten als auch in Belet Weyne eine Verbesserung der Verwaltung zu verzeichnen. Doch sind die schon im Zuge der Bildung des Bundesstaates neu zutage getretene Clankonflikte wieder aufgeflammt. Die Clans in Middle Shabelle stehen größtenteils hinter der Regionalverwaltung. In Belet Weyne hingegen treffen Vertreter von HirShabelle nach wie vor auf unverminderte Ablehnung (BMLV 9.2.2023). De facto ist der Bundesstaat geteilt, auch wenn die Verwaltung von HirShabelle auch in Hiiraan - und nach den Vorfällen im Sommer 2021 auch in Belet Weyne – arbeitet und funktioniert (HIPS 8.2.2022, S. 27). Insgesamt bleibt die Lage v. a. in Hiiraan angespannt (USDOS 12.4.2022, S. 29). Quellen: AQ7 - Anonyme Quelle 7 (2.2022): Bei der Quelle handelt es sich um einen analytischen Newsletter BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (9.2.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies (8.2.2022): State of Somalia Report 2021, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2021-English-version.pdf, Zugriff 21.2.2022 HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies
(2021): State of Somalia Report 2020, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2020-Final-2.pdf, Zugriff 23.6.2022 HO - Hiiraan Online (16.2.2021): Hiiraan resistance faction gives HirShabelle Gov’t officials 48 hrs to exit from Beletweyne, https://www.hiiraan.com/news4/2021/Feb/181682/hiiraan_resistance_faction_gives_hirshabelle government 48_hrs to_withdraw_vp_from_beletweyne.aspx, Zugriff 7.7.2022 HO - Hiiraan Online (11.11.2020): HirShabelle parliament elects Ali Guudlaawe as new president, https://www.hiiraan.com/news4/2020/Nov/180667/hirshabelle_parliament_elects_ali_guudlaawe_as_new_president.aspx, Zugriff 7.7.2022 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Somalia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/02/313615_SOMALIA-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 21.4.2022 Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung 2023-03-15 08:12 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2023). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, wird die Lage über die Kontrolle geringer Teilgebiete von Puntland von al Shabaab beeinflusst - und in noch geringeren Teilen vom Islamischen Staat in Somalia - während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat. In Süd-/Zentralsomalia ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 9.2.2023). Quellen: ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project
(2023): Curated Data - Africa (6 January 2022), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 16.1.2023 BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (9.2.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail PGN - Political Geography Now (23.1.2023): Special Preview: Somalia Control Map – Full Report Forthcoming, mit Zugriffsberechtigung verfügbar auf: https://controlmaps.polgeonow.com/2023/01/al-shabaab-controlled-territory-2023-map-somalia/, Zugriff 25.1.2023 Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2023-03-15 09:58 Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 1.9.2022, Abs 15; vgl. BS 2022, S. 38), mit durchschnittlich 227 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Mai-Juli 2022). Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto von al Shabaab. Die Angriffe der Gruppe richten sich in erster Linie gegen somalische Sicherheitskräfte und ATMIS. Dabei werden Angriffe vorwiegend mit improvisierten Sprengsätzen und sogenannten hit-and-run-Angriffen durchgeführt. Am meisten betroffen von Aktivitäten der al Shabaab waren zuletzt Mogadischu, Lower Shabelle und Bay (UNSC 1.9.2022, Abs. 15) und im Zusammenhang mit der Offensive auch Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (BMLV 9.2.2023). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 11.2022, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 28.6.2022, S. 5/9). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 11.2022, S. 2).Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 1.9.2022, Absatz 15,; vergleiche BS 2022, S. 38), mit durchschnittlich 227 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Mai-Juli 2022). Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto von al Shabaab. Die Angriffe der Gruppe richten sich in erster Linie gegen somalische Sicherheitskräfte und ATMIS. Dabei werden Angriffe vorwiegend mit improvisierten Sprengsätzen und sogenannten hit-and-run-Angriffen durchgeführt. Am meisten betroffen von Aktivitäten der al Shabaab waren zuletzt Mogadischu, Lower Shabelle und Bay (UNSC 1.9.2022, Absatz 15,) und im Zusammenhang mit der Offensive auch Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (BMLV 9.2.2023). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 11.2022, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 28.6.2022, S. 5/9). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 11.2022, S. 2). Die Afrikanische Union (AU) hat angekündigt, die Reduzierung der Truppenstärke von ATMIS zu verschieben. Diese Entscheidung deutet auf Lücken im Aufbau der somalischen Sicherheitskräfte hin. Geplant war eine Reduzierung um 2.000 Mann im Dezember 2022 und ein vollständiger Abzug bis Ende 2024. Die Truppenreduktion wurde nun von der AU auf Juni 2023 verschoben – auf Antrag Somalias (GO 24.11.2022; vgl. TEA 29.11.2022). Die nächsten Schritte zur Truppenreduktion sollen aber eingehalten werden, am Ziel, im Dezember 2024 die letzten Teile von ATMIS abzuziehen, wird festgehalten (BMLV 9.2.2023).Die Afrikanische Union (AU) hat angekündigt, die Reduzierung der Truppenstärke von ATMIS zu verschieben. Diese Entscheidung deutet auf Lücken im Aufbau der somalischen Sicherheitskräfte hin. Geplant war eine Reduzierung um 2.000 Mann im Dezember 2022 und