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{'item': 'W153 2205820-2'}

Obsah (9)§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§ 24Art. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.04.2024 GeschäftszahlW153 2205820-2 Spruch, W153 2205820-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen diesen eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

§ 46

FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt III.),

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

2 Z1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VI.).Nach einem Ermittlungsverfahren wurde dem BF nunmehr mit Bescheid des BFA ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen diesen eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 2, Z1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den Bescheid wurde am 27.12.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben. Am 01.02.2024 stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz und das Verfahren ist nunmehr beim BFA unter der Zl. XXXX anhängig.Am 01.02.2024 stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz und das Verfahren ist nunmehr beim BFA unter der Zl. römisch 40 anhängig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen und Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Es wird festgestellt, dass nach Erlassung des gegenständlichen Bescheides durch das BFA am 27.11.2023 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Folglich ist gegenständlicher Bescheid ersatzlos zu beheben. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) - ersatzlose Behebung des Bescheides Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat im Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162, Rn. 11 ff, mit näherer Begründung dargelegt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (allenfalls auch samt darauf aufbauendem Einreiseverbot) nicht zulässig ist, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren – unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz – bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu treffen, dass (nunmehr:

  1. ob)die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber – jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat – bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, in unzulässiger Weise vorwegzunehmen (so auch VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0078, Rn. 7).Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat im Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162, Rn. 11 ff, mit näherer Begründung dargelegt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (allenfalls auch samt darauf aufbauendem Einreiseverbot) nicht zulässig ist, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren – unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz – bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG zu treffen, dass (nunmehr:
  2. ob)die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber – jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat – bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, in unzulässiger Weise vorwegzunehmen (so auch VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0078, Rn. 7). Im Fall der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz sind daher in einer solchen Konstellation die zuvor durch das BFA erlassene Rückkehrentscheidung und die weiteren damit verbundenen Nebenaussprüche ersatzlos zu beheben, weil sonst die – noch nicht getroffene – Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorweggenommen werden würde (siehe zuletzt VwGH 21.12.2021, Ro 2019/21/0016; 26.06.2019, Ra 2019/21/0146 mit Hinweis auf VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0138, Rn. 16; vgl. darauf Bezug nehmend auch VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0107, Rn. 12 und 13).Im Fall der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz sind daher in einer solchen Konstellation die zuvor durch das BFA erlassene Rückkehrentscheidung und die weiteren damit verbundenen Nebenaussprüche ersatzlos zu beheben, weil sonst die – noch nicht getroffene – Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorweggenommen werden würde (siehe zuletzt VwGH 21.12.2021, Ro 2019/21/0016; 26.06.2019, Ra 2019/21/0146 mit Hinweis auf VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0138, Rn. 16; vergleiche darauf Bezug nehmend auch VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0107, Rn. 12 und 13). Eine solche Konstellation liegt im gegenständlichen Fall vor, da der BF nach Erlassung des angefochtenen Bescheides einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, über den bislang noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde. Ein diesbezügliches Verfahren ist derzeit beim BFA anhängig. Die Rückkehrentscheidung, das darauf aufbauende Einreiseverbot sowie die damit verbundenen Nebenaussprüche sind daher jeweils ersatzlos zu beheben. Darüber wird nämlich im anhängigen Verfahren über die gestellten Folgeanträge auf internationalen Schutz zu entscheiden sein (s. VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0138, Rn. 18). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben sind.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben sind. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision gegen dieses Erkenntnis ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen und höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.Die Revision war daher nicht zuzulassen. Die Revision gegen dieses Erkenntnis ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen und höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte.Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W153.2205820.2.00

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