Obsah (10)
§ 53Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 68RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.04.2024 GeschäftszahlW153 2209894-2 Spruch, W153 2209894-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 53Abs.
2 FPG die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt.A) römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird teilweise stattgegeben und
Paragraph 53, Absatz 2, FPG die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt. II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die ordentliche Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Zum vorangegangenen Verfahren Der Beschwerdeführer (BF), ein iranischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am 01.02.2016 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich seiner Erstbefragung gab der BF an, dass sein Leben im Iran in Gefahr gewesen sei. Mitarbeiter in seiner Arbeit seien entsetzt gewesen, weil der BF laute Musik gespielt habe. Es sei ein religiöser Feiertag gewesen, an dem keine Musik gespielt werden dürfe. Der BF habe auf Gott und den Koran geschimpft. Ein Mitarbeiter habe ihn gehasst und ihn schlagen wollen. Er habe den BF mit einem Messer verletzt. Die Mitarbeiter hätten ihm gedroht, dass sie ihn töten wollen. Davon habe die Regierung erfahren und dem BF ebenfalls gedroht. Der BF habe Angst um sein Leben gehabt und das Land verlassen. Am 28.09.2018 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er im Iran Probleme aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe gehabt habe. Er habe auch Probleme beim Militärdienst gehabt, da er diesen nicht absolvieren habe wollen bzw. untauglich gewesen sei. Einen Einberufungsbefehl habe er bekommen, als er 19 Jahre alt gewesen sei. Auch weitere Einberufungsbefehle seien gekommen. Das Leben, welches er sich gewünscht habe, habe ihn zum Verlassen des Landes verleitet. Er sei mit einem Mädchen befreundet gewesen, welches auch seine Arbeitskollegin in einem Restaurant gewesen sei. Die übrigen Mitarbeiter hätten den Vater des Mädchens darüber informiert. Der Vater des Mädchens, der der Restaurantbesitzer gewesen sei, habe mit den Mitarbeitern daraufhin gestritten und habe der BF versucht zu schlichten. Rund zwei Wochen nach diesem Vorfall sei er von diesen Personen mit dem Schwert angegriffen und verletzt worden. Zurückkehren könne der BF nicht, da er aufgrund seiner Reise nach Europa von iranischen Behörden der Schlepperei beschuldigt werde. Mit Bescheid des BFA vom 17.10.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt V.) und es wurde ausgesprochen, dass
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des BFA vom 17.10.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und es wurde ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF Staatsangehöriger des Iran und Angehöriger der Volksgruppe der Perser sei, dessen Identität nicht feststehe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF eine begründete Furcht vor Verfolgung iSd GFK zu gewärtigen habe. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und darin wurde ausgeführt, dass sich die belangte Behörde nach Ansicht des BF nur oberflächlich und in keiner Weise gründlich mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt habe. Er habe sein Vorbringen niemals gesteigert oder seine Fluchtgeschichte nachträglich geändert. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom XXXX wurde der BF wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom römisch 40 wurde der BF wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2022, XXXX wurde die Beschwerde
§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asyl
G 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2022, römisch 40 wurde die Beschwerde
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. Jenem Erkenntnis wurde im – neben Feststellungen zur Lage im Iran – im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zugrunde gelegt: „Der Beschwerdeführer ist im Iran keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt. Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Iran aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer ist im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran nicht in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Der Beschwerdeführer liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. … Im Bundesgebiet leben keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat an einem Deutschkurs Sprachniveau B1 teilgenommen, jedoch kein Deutschzertifikat erworben. In seiner Freizeit besucht der Beschwerdeführer lediglich regelmäßig das Fitnessstudio. Enge soziale Bindungen hat der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht geknüpft. Maßgebliche Integrationsleistungen in sozialer oder beruflicher Hinsicht hat der Beschwerdeführer nicht gesetzt. Der Beschwerdeführer ging im Bundesgebiet nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach, lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.“Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.“ In der Beweiswürdigung wurde (auszugsweise) Folgendes ausgeführt: „Die Feststellungen zum Gesundheitszustand stützen sich darauf, dass im Verfahren keine lebensbedrohlichen Erkrankungen vorgebracht wurden. Zwar wurde in der nach der mündlichen Beschwerdeverhandlung eingebrachten Stellungnahme ein Antrag zur Einholung eines Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Psychiatrie gestellt, um zu klären, ob der Beschwerdeführer derzeit an einer psychischen Störung mit Krankheitswert leidet, jedoch ergibt sich daraus keine lebensbedrohliche Erkrankung des Beschwerdeführers. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer nach einem Vorfall in einer Flüchtlingsunterkunft nach § 8 Unterbringungsgesetz untersucht wurde und dabei eine „narzisstische Störung mit aggressiv-wahnhafter Verhaltensstörung“ diagnostiziert wurde. Jedoch ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass diese Untersuchung am XXXX stattgefunden hat. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.09.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er vollkommen gesund sei. Auch in der Beschwerdeverhandlung am 05.04.2022 führte der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei. Jedoch bekomme er immer wieder Impfungen und habe sein Körper gejuckt. Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass es seit der Untersuchung am XXXX zu psychischen Auffälligkeiten oder Gesundheitsbeeinträchtigungen gekommen ist. Der Beschwerdeführer hat keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt. Soweit in der Stellungnahme zur mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer „deutliche Anzeichen“ einer „nach wie vor vorliegenden psychischen Erkrankung“ gezeigt habe und in der Beschwerdeverhandlung ein erratisches Verhalten an den Tag gelegt und sich in wahnhaften Aussagen verstiegen habe, ist festzuhalten, dass das erkennende Gericht den Angaben hinsichtlich des Verhaltens des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung nicht folgt. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung zwar sich teilweise widersprechende Angaben gemacht, jedoch leidet nicht jede Person, welche widersprüchliche und nicht stringente Angaben macht, automatisch an einer psychischen Erkrankung. Der Beschwerdeführer vermittelte in der Beschwerdeverhandlung nicht den Eindruck, als ob er an einer psychischen Erkrankung leiden würde, sondern viel mehr den Eindruck, als dass er versuche, einen Fluchtgrund zu konstruieren, um einen Asylstatus zu erhalten. Für diese Annahme sprechen auch seine steigernden Angaben, wobei er unterschiedliche fluchtauslösende Umstände schilderte. Diese Annahme wird auch dadurch gestützt, dass der Beschwerdeführer den Eindruck vermittelte, dass ihm das Verfahren nicht wichtig ist und während der Beschwerdeverhandlung in scheinbar unpassenden Momenten (wie zum Beispiel während der Befragung rund um die Verweigerung des Militärdienstes) grinste und sich auch ausfällig äußerte. Dem Vorbringen in der Stellungnahme, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung den Eindruck einer psychischen Erkrankung hinterließ, kann nicht gefolgt werden.„Die Feststellungen zum Gesundheitszustand stützen sich darauf, dass im Verfahren keine lebensbedrohlichen Erkrankungen vorgebracht wurden. Zwar wurde in der nach der mündlichen Beschwerdeverhandlung eingebrachten Stellungnahme ein Antrag zur Einholung eines Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Psychiatrie gestellt, um zu klären, ob der Beschwerdeführer derzeit an einer psychischen Störung mit Krankheitswert leidet, jedoch ergibt sich daraus keine lebensbedrohliche Erkrankung des Beschwerdeführers. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer nach einem Vorfall in einer Flüchtlingsunterkunft nach Paragraph 8, Unterbringungsgesetz untersucht wurde und dabei eine „narzisstische Störung mit aggressiv-wahnhafter Verhaltensstörung“ diagnostiziert wurde. Jedoch ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass diese Untersuchung am römisch 40 stattgefunden hat. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.09.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er vollkommen gesund sei. Auch in der Beschwerdeverhandlung am 05.04.2022 führte der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei. Jedoch bekomme er immer wieder Impfungen und habe sein Körper gejuckt. Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass es seit der Untersuchung am römisch 40 zu psychischen Auffälligkeiten oder Gesundheitsbeeinträchtigungen gekommen ist. Der Beschwerdeführer hat keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt. Soweit in der Stellungnahme zur mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer „deutliche Anzeichen“ einer „nach wie vor vorliegenden psychischen Erkrankung“ gezeigt habe und in der Beschwerdeverhandlung ein erratisches Verhalten an den Tag gelegt und sich in wahnhaften Aussagen verstiegen habe, ist festzuhalten, dass das erkennende Gericht den Angaben hinsichtlich des Verhaltens des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung nicht folgt. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung zwar sich teilweise widersprechende Angaben gemacht, jedoch leidet nicht jede Person, welche widersprüchliche und nicht stringente Angaben macht, automatisch an einer psychischen Erkrankung. Der Beschwerdeführer vermittelte in der Beschwerdeverhandlung nicht den Eindruck, als ob er an einer psychischen Erkrankung leiden würde, sondern viel mehr den Eindruck, als dass er versuche, einen Fluchtgrund zu konstruieren, um einen Asylstatus zu erhalten. Für diese Annahme sprechen auch seine steigernden Angaben, wobei er unterschiedliche fluchtauslösende Umstände schilderte. Diese Annahme wird auch dadurch gestützt, dass der Beschwerdeführer den Eindruck vermittelte, dass ihm das Verfahren nicht wichtig ist und während der Beschwerdeverhandlung in scheinbar unpassenden Momenten (wie zum Beispiel während der Befragung rund um die Verweigerung des Militärdienstes) grinste und sich auch ausfällig äußerte. Dem Vorbringen in der Stellungnahme, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung den Eindruck einer psychischen Erkrankung hinterließ, kann nicht gefolgt werden. Bezüglich des erst nach Ende der Verhandlung gestellten Antrags auf Einholung eines Gutachtens eines/einer medizinischen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Psychiatrie, um zu klären, ob der Beschwerdeführer derzeit an einer psychischen Störung mit Krankheitswert leidet, wird Folgendes ausgeführt: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der Unterlassung einer Beweisaufnahme dann kein Verfahrensmangel gelegen, wenn das von der Partei im Beweisantrag genannte Beweisthema unbestimmt ist. Beweisanträge dürfen weiters dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel (ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung) untauglich ist. Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes (VwGH 25.03.2021, Ra 2021/14/0074). Im Lichte der bereits wiedergegebenen Beweislage und der Erwägungen des Gerichtes dazu ist festzuhalten, dass beim Bundesverwaltungsgericht – aufgrund des Fehlens einer psychiatrischen Vorgeschichte in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand in der Verhandlung und den bloß auf subjektiven Wahrnehmungen basierenden Angaben seiner nicht einschlägig ausgebildeten rechtlichen Vertretung – keine begründeten Zweifel am Gesundheitszustand des Beschwerdeführers entstanden sind, welche die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens rechtfertigen würden. Sofern der Beschwerdeführer dennoch Ermittlungen dahingehend für erforderlich erachtet, ob bei ihm eine psychische Störung mit Krankheitswert vorliegt, ist dem zu entgegnen, dass ein substanzloses Vorbringen einer Erkrankung ohne konkrete und objektivierbare Anhaltspunkte nicht ausreicht, um die gegenständlichen Ermittlungsergebnisse zu entkräften. Ein derart allgemeines Vorbringen zum Gesundheitszustand, das im Wesentlichen auf Mutmaßungen und persönlichen Eindrücken beruht, würde auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinauslaufen, zu dessen Aufnahme das Gericht nicht verpflichtet ist (vgl. VwGH 03.01.2018, Ra 2017/11/0207, 0208, mwN).Sofern der Beschwerdeführer dennoch Ermittlungen dahingehend für erforderlich erachtet, ob bei ihm eine psychische Störung mit Krankheitswert vorliegt, ist dem zu entgegnen, dass ein substanzloses Vorbringen einer Erkrankung ohne konkrete und objektivierbare Anhaltspunkte nicht ausreicht, um die gegenständlichen Ermittlungsergebnisse zu entkräften. Ein derart allgemeines Vorbringen zum Gesundheitszustand, das im Wesentlichen auf Mutmaßungen und persönlichen Eindrücken beruht, würde auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinauslaufen, zu dessen Aufnahme das Gericht nicht verpflichtet ist vergleiche VwGH 03.01.2018, Ra 2017/11/0207, 0208, mwN). Aus den genannten Gründen sieht das Gericht keine Veranlassung, ein fachärztliches Gutachten einzuholen. Schließlich ist auch anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer bei Vorliegen eines entsprechenden Leidensdrucks freigestanden wäre, zeitnah eine medizinische bzw. psychologische Behandlung in Anspruch zu nehmen und die Behörde bzw. das Gericht darüber in Kenntnis zu setzen. Trotz der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkungspflicht im Asylverfahren und der Verfahrensförderungspflicht nach § 39 Abs. 2a AVG iVm § 17 VwGVG wurde erst nach der durchgeführten Beschwerdeverhandlung – und nicht bereits nach dem Vorbereitungsgespräch – erstmals ein Vorbringen zum Gesundheitszustand samt dem in Rede stehenden Beweisantrag erstattet, ohne es jedoch durch entsprechend aussagekräftige Unterlagen zu untermauern.Schließlich ist auch anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer bei Vorliegen eines entsprechenden Leidensdrucks freigestanden wäre, zeitnah eine medizinische bzw. psychologische Behandlung in Anspruch zu nehmen und die Behörde bzw. das Gericht darüber in Kenntnis zu setzen. Trotz der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkungspflicht im Asylverfahren und der Verfahrensförderungspflicht nach Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wurde erst nach der durchgeführten Beschwerdeverhandlung – und nicht bereits nach dem Vorbereitungsgespräch – erstmals ein Vorbringen zum Gesundheitszustand samt dem in Rede stehenden Beweisantrag erstattet, ohne es jedoch durch entsprechend aussagekräftige Unterlagen zu untermauern. Gegen das Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung spricht auch, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, ins Fitnessstudio zu gehen. Einem – körperlich oder psychisch – lebendbedrohlich erkrankten Mann wird dies kaum möglich sein. […] Dass keine den Beschwerdeführer betreffende Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat vorliegt, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Der Beschwerdeführer hat in der Erstbefragung seinen Fluchtgrund im Wesentlichen damit begründet, dass ihn Personen schlagen hätten wollen, weil er laut Musik gehört und auf den Koran geschimpft habe. Er sei mit dem Messer verletzt und mit dem Umbringen bedroht worden. Davon habe auch die Regierung mitbekommen, welche ihm daraufhin ebenfalls gedroht habe. Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl steigerte er seine geschilderten Fluchtgründe, indem er nun auch angab, aufgrund folgender Umstände Probleme gehabt bzw. zu haben: So stamme er von einem alten Volk aus der Stadt Shustar ab und habe deswegen Probleme; weiters habe er den Militärdienst verweigert; er sei mit einem Mädchen befreundet gewesen, weshalb er in weiterer Folge von Personen mit einem Schwert angegriffen worden sei und er werde aufgrund seiner bei der Flucht erfolgten Registrierung in Griechenland im Iran der Schlepperei beschuldigt. Es ist zwar zu berücksichtigten, dass die Erstbefragung nicht dazu dient, die Fluchtgründe umfassend zu erheben. Der Beschwerdeführer hat seine Angaben aber in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht ergänzt oder präzisiert, sondern völlig neue Sachverhalte angeführt und Fluchtgründe geschildert. Den Vorfall mit der von ihm zu laut gespielten Musik, seinen negativen Äußerungen gegenüber dem Koran und dass ihn sein Kollege schlagen haben wollen und mit einem Messer verletzt habe, sowie, dass die Regierung von diesem Vorfall erfahren und ihn deshalb ebenfalls bedroht habe, schilderte der Beschwerdeführer weder bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch in der Beschwerdeverhandlung. Hätte sich dieses Ereignis tatsächlich so zugetragen, wäre zu erwarten, dass der Beschwerdeführer diese Fluchtgeschichte auch in seinen weiteren Befragungen schildert und nicht andere Fluchtgründe erwähnt, weshalb dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist. Zwar brachte der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor, dass er verletzt worden sei, jedoch konnte er diese angeblichen Verletzungen nicht in Zusammenhang mit der bei der Erstbefragung geschilderten Fluchtgeschichte in Einklang bringen. So gründete die in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angegebene Verletzung darauf, dass der Beschwerdeführer mit einem Mädchen befreundet gewesen sei, was seine Kollegen dem Vater des Mädchens mitgeteilt hätten. Der Vater des Mädchens habe deshalb mit den Kollegen gestritten und habe der Beschwerdeführer diesen Streit schlichten wollen. Nach rund zwei Wochen sei der Beschwerdeführer von diesen Personen mit einem Schwert angegriffen geworden. Nicht nur Details dieser Schilderung stimmen mit den in der Erstbefragung geschilderten Fluchtgründen nicht überein, sondern auch die Eckpunkte sind völlig anders erzählt, sodass sich aus diesen Erzählungen ein völlig anderer Sachverhalt ergibt. Aber auch der vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geschilderte Sachverhalt ist nicht glaubhaft, zumal es nicht plausibel ist, dass der Beschwerdeführer zwei Wochen nach einer simplen Streitschlichtung von seinen Kollegen mit einem Schwert (!) angegriffen worden sein soll. Der Beschwerdeführer legte nicht dar, welchen Grund die Kollegen gehabt haben sollen, ihn anzugreifen. Lebensnaher wäre gewesen, dass der Vater des Mädchens im sittenstrengen Iran mit der „Freundschaft“ zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter nicht einverstanden gewesen sei. Auch ist es kaum nachvollziehbar, dass die Kollegen des Beschwerdeführers erst zwei Wochen nach dem Streit den Beschwerdeführer angreifen, zumal davon auszugehen ist, dass diese, nach dem sie Arbeitskollegen des Beschwerdeführers gewesen sind, bereits früher eine Möglichkeit dazu gehabt haben sollten. Das Vorbringen, wonach er aus einem alten Volk aus der Stadt Shustar abstamme und deswegen Probleme gehabt habe, ist nicht nachvollziehbar. Einerseits war es schon vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl viel zu vage und andererseits sind die Angaben des Beschwerdeführers auch in der Beschwerdeverhandlung nicht dazu geeignet gewesen, eine solche Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen: […] Eine Verfolgungsgefahr aufgrund einer Volksgruppenzugehörigkeit wurde somit nicht glaubhaft gemacht. Auch das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer im Iran der Schlepperei beschuldigt worden sei, weil er bei seiner Flucht in Griechenland seine Personalien angegeben habe, ist nicht glaubwürdig. Aus den Länderberichten ergibt sich nicht, dass griechische Behörden die Personalien an iranische Behörden weitergeben würden. Selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung dieser Behauptung wäre es nicht plausibel, weshalb die iranischen Behörden davon ausgehen sollten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Schlepper handeln sollte. Dieser Annahme fehlt jegliche Grundlage. Auch legte der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb er zu dieser Annahme gelangte, sondern wich der mehrfach gestellten Frage durch die belangte Behörde, weshalb er wisse, dass die iranischen Behörden die Information erhalten habe, dass er in Griechenland Asyl beantragt habe, aus. Die Angaben dazu waren äußerst unsubstantiiert und vage und beschränkten sich darauf, dass ein Schreiben zu ihm nach Hause geschickt worden sei, seine Mutter zu Gericht gehen und sich verantworten habe müssen, da der Beschwerdeführer der Schlepperei beschuldigt worden sei. Ein Rechtsanwalt habe der Mutter empfohlen, nicht zu Gericht zu gehen und mitgeteilt, dass die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer in Abwesenheit verurteilt werde. Weitere Details, welche diese Annahme rechtfertigen, nannte der Beschwerdeführer nicht. Darüber hinaus ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese Rückkehrbefürchtung in der Beschwerdeverhandlung mit keinem Wort mehr erwähnte. Dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst nicht ableisten wollte, begründete er damit, dass das Militär („sie“) ihn bei Ableistung politisch, körperlich und finanziell ausnutzen hätten wollen. Sie hätten den Beschwerdeführer dort auch vergewaltigen wollen. Vorweg wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass er den Wehrdienst nicht ableisten wollte. Eine daraus abzuleitende Verfolgungsgefahr ist jedoch vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt worden. Dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst im Iran nicht ableisten will, beruht nur auf subjektiven Überlegungen. Es gibt keinerlei objektivierbare Gründe, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Ableistung des Wehrdienstes in seinem Heimatland eine asylrechtlich relevante Verfolgung oder Folter oder eine unmenschliche Bestrafung drohe. Dass er dort vergewaltigt werden hätte sollen, ist kaum nachvollziehbar und beruht auf bloßen Vermutungen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung den Eindruck vermittelte, die Angabe, dass er vergewaltigt werden sollte, nicht dem Wortsinn nach verwendet, sondern mit diesem Wort einen Zustand beschreiben will, der seines Erachtens nicht korrekt ist. Dies wird auch durch seine Aussage: „Es ist auch Vergewaltigung, wenn jemand zu dir kommt und dich schlagen will“, untermauert. Dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgründe nicht glaubhaft sind bzw aus diesen keine tatsächlich gegenüber ihn persönlich bestehende Verfolgungsgefahr abgeleitet werden kann, wird auch durch die Angabe des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung gestützt. Dazu ein Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll der mündlichen Beschwerdeverhandlung: R: Wir sitzen seit 3 Stunden hier. Wo sind die Fluchtgründe? BF: Muss man Probleme haben? Muss man was getan haben und erst dann woanders hingehen? R: Also Sie haben keine Fluchtgründe, weil 2017 wollten Sie in den Iran zurück. Sehe ich das richtig? BF: Ja, ich dachte mir wenn das Leben hier so ist, dann ist es besser in den Iran zurück zu kehren, wenn man so hier leben muss. R: Wenn ich zuhause verfolgt werde, gehe ich ja nicht zurück, oder? BF: Wenn mich niemand versteht, wenn ich sagen ich will woanders wohnen und ich will ins Fitness Studio gehen und niemand versteht mich, muss man dann hierbleiben und weiter kämpfen? R: Also es geht Ihnen hauptsächlich darum, dass Sie in Österreich wieder in einen Fitness Club kommen? BF: Wenn man nicht in Fitness Center gehen kann und nicht shoppen gehen kann und Kleidung kaufen kann, was macht man dann hier? Warum ist man dann hier. Es gibt sehr viele aus Afghanistan, aus Zentral Asien, ich bin genauso wie die anderen. R: Also sind Sie hierhergekommen um ins Fitness Studio zu gehen und shoppen zu gehen? BF: Wenn das möglich ist, warum nicht? Warum erlauben Sie es mir nicht? Ich bin zu dieser Meinung gekommen, es lohnt sich nicht, hier in Österreich zu leben, nur wegen einem Fitness Club, solche Probleme. Es ist lächerlich. Man muss nur leiden und später auch wegen Wassertrinken muss man leiden. Was soll ich noch sagen? R: Ich dachte, Sie sind hierhergekommen, weil Sie Fluchtgründe hatten im Iran. BF: Was macht man, wenn man seine Rechte nicht bekommt? Ich wurde gezwungen, dass ich heute hierherkomme und hier sitze.“ Bereits aufgrund dieser Aussagen ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer ursprünglich geschilderten Fluchtgründe nicht existieren. In Zusammenschau mit seinem gesamten Verhalten in der Beschwerdeverhandlung sowie seinen Angaben spricht auch das an den Tag gelegte Desinteresse an der Beschwerdeverhandlung und an dem Verfahren gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers. In der Stellungnahme nach der Verhandlung wurde schließlich noch ausgeführt: „Bei einer Rückkehr in den Iran fürchtet der BF Verfolgung aufgrund einer ihr unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung durch die iranischen Behörden aufgrund der ihm vorgeworfenen Delikte vor welcher er keinerlei Schutz erwarten kann und ihr eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zu Verfügung steht. Darüber hinaus hat der BF zu befürchtet, bei einer Rückkehr in eine ausweglose Lage zu geraten. Der BF ist daher der Status des Asyl- bzw. des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.“ Da aber der (männliche) Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung keinerlei Fluchtgründe vorbrachte, kann weder eine ihm unterstellte oppositionelle Gesinnung noch Verfolgung aufgrund ihm vorgeworfener Delikte – wovon im Verfahren nie die Rede war – erkannt werden. Gesamthaft betrachtet war daher festzustellen, dass keine Gründe hervorgekommen sind und keine Gründe glaubhaft gemacht wurden, die eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen. Daher ist im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nicht von einer Verfolgung in asylrelevanter Intensität im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention auszugehen. Dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimatregion, die XXXX , möglich ist, ergibt sich aus den Länderfeststellungen im Zusammenhang mit den Angaben des Beschwerdeführers.Dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimatregion, die römisch 40 , möglich ist, ergibt sich aus den Länderfeststellungen im Zusammenhang mit den Angaben des Beschwerdeführers. Für eine existenzielle Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in die XXXX bestehen ebenfalls keine Hinweise. Der Beschwerdeführer besuchte vor der Ausreise aus dem Iran die Volks- und Mittelschule sowie ein Gymnasium, hat eine Schweißerausbildung begonnen und seit seinem 15. Lebensjahr in einem Restaurant gearbeitet. Der Beschwerdeführer ist volljährig und ist es ihm zumutbar, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Auch in Zukunft ist ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar. Es gibt zudem keinen Anhaltspunkt, wieso er in seiner Heimatstadt nicht in der Lage sein sollte, seine Existenz – etwa auch durch Gelegenheits- und Hilfsarbeiten – zu sichern und zumindest anfänglich bei Verwandten zu leben. Auch ergibt sich unter Zugrundelegung der Länderberichte unter dem Aspekt der Sicherheitslage in der XXXX keine besondere Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer und wurde eine entsprechende Gefährdungssituation auch nicht behauptet. Aus öffentlich zugänglichen Quellen ergibt sich, dass die XXXX über einen internationalen Flughafen verfügt.Für eine existenzielle Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in die römisch 40 bestehen ebenfalls keine Hinweise. Der Beschwerdeführer besuchte vor der Ausreise aus dem Iran die Volks- und Mittelschule sowie ein Gymnasium, hat eine Schweißerausbildung begonnen und seit seinem 15. Lebensjahr in einem Restaurant gearbeitet. Der Beschwerdeführer ist volljährig und ist es ihm zumutbar, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Auch in Zukunft ist ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar. Es gibt zudem keinen Anhaltspunkt, wieso er in seiner Heimatstadt nicht in der Lage sein sollte, seine Existenz – etwa auch durch Gelegenheits- und Hilfsarbeiten – zu sichern und zumindest anfänglich bei Verwandten zu leben. Auch ergibt sich unter Zugrundelegung der Länderberichte unter dem Aspekt der Sicherheitslage in der römisch 40 keine besondere Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer und wurde eine entsprechende Gefährdungssituation auch nicht behauptet. Aus öffentlich zugänglichen Quellen ergibt sich, dass die römisch 40 über einen internationalen Flughafen verfügt. Die dargestellten Umstände rechtfertigen aus Sicht des erkennenden Gerichtes im Lichte einer Gesamtbetrachtung die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer in der XXXX eine Existenz aufbauen und sichern kann.Die dargestellten Umstände rechtfertigen aus Sicht des erkennenden Gerichtes im Lichte einer Gesamtbetrachtung die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer in der römisch 40 eine Existenz aufbauen und sichern kann. […]“ Dieses Erkenntnis wurde dem BF am 01.07.2022 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. Zum gegenständlichen Verfahren Am 11.09.2023 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den er in der am gleichen Tag durchgeführten polizeilichen Erstbefragung im Wesentlichen damit begründete, dass die aktuelle Lage im Iran sehr gefährlich sei, denn es würden täglich junge Demonstranten zum Tode verurteilt werden. Deshalb könne der BF nicht zurück. In Österreich habe er keinen Platz zum Wohnen, keine Unterstützung und befinde sich derzeit auf der Straße. Am 03.10.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Der BF gab zunächst zu seinem Gesundheitszustand an, dass er derzeit nur Tabletten aufgrund einer Allergie nehme. Wegen seiner psychischen Probleme nehme er keine Medikamente. Da er hier in Österreich viel durchgemacht habe, habe er psychische Probleme bekommen. Er sei kein Experte, um diese Probleme erklären zu können, aber er habe mit einigen Personen in der Caritas-Unterkunft, in der er gelebt habe, Probleme gehabt. Von 2016 bis vor zwei Monaten habe er in verschiedenen Wohnungen der Caritas gelebt. Er habe sowohl mit Mitbewohnern als auch mit Mitarbeitern der Caritas Probleme gehabt. Sie hätten ihn schlecht behandelt, etwa wenn sie laut gewesen seien oder wegen der Reinigung. Er sei aufgrund seiner psychischen Probleme einmal mit dem Krankenwagen ins Krankenhaus gebracht worden; ärztliche Unterlagen habe er nicht erhalten. Auf die Frage, ob sich sein Gesundheitszustand seit Rechtskraft seines letzten Verfahrens geändert habe, erwiderte der BF, dass er seit zwei Jahren psychisch den gleichen Zustand habe. Er habe den Iran im Jahr 2016 verlassen, sei im gleichen Jahr nach Österreich eingereist und halte sich seither durchgehend hier auf. Er habe keine Familienangehörigen oder andere enge soziale Bindungen in Österreich, erhalte Grundversorgung und verdiene auch etwas Geld, wenn er für die Caritas arbeite. Deutsch beherrsche er auf dem Niveau A2. Seine Familie sowie Freunde würden im Iran leben. Seine Fluchtgründe aus dem Vorverfahren seien nach wie vor aufrecht. Befragt, ob es auch neue Gründe gebe, antwortete der BF, dass er in den Iran zurückgekehrt wäre, wenn er dies könnte. Seine alten Fluchtgründe blieben aufrecht. Er wolle aber keine Probleme mit Österreichern haben, weshalb er dann Österreich verlassen müsste. Befragt, weshalb er neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, gab der BF an, dass er sich hier ein Leben aufbauen und arbeiten wolle. Er habe seit 2016 bis vor ca. zwei Monaten in verschiedenen Unterkünften der Caritas gelebt. Die Mitarbeiter der Caritas hätten ihn unter Druck gesetzt, sie hätten ihm viele Probleme bereitet und gemeint, dass er respektlos sei. Am Ende habe er auf der Straße gelebt. Nochmals gefragt, was sich seit der Rechtskraft der Entscheidung im vorangegangenen Verfahren vom 30.06.2022 geändert habe, gab der BF an, nachdem er die negative Entscheidung vom BVwG bekommen habe, sei ihm gesagt worden, dass er nicht mehr in der Unterkunft der Caritas leben dürfe. Die Polizei habe ihn sozusagen auf die Straße geschmissen. Da er keine Unterkunft mehr gehabt habe, habe er einen Bekannten angerufen, bei dem er dann gewohnt habe. Der BF glaube, dass dieser von der Mafia sei. Er habe ihn unter Druck gesetzt. Von der Stellungnahme seines Vertreters im letzten Verfahren, wonach er an einer psychischen Störung mit Krankheitswert leide, sei ihm ebensowenig etwas bekannt wie von der Diagnose einer „narzisstischen Störung mit aggressiv-wahnhafter Verhaltensstörung“. Seine Fluchtgründe habe er alle im letzten Verfahren dargelegt. Der wahre Grund, weshalb er aus dem Iran geflohen sei, sei jedoch gewesen, dass er weder Arbeit noch Geld gehabt habe und sich nichts kaufen habe können. Er habe nicht gewusst, von wo er Geld herbekommen sollte. Mit einem Wort, er habe den Iran aufgrund von Armut verlassen. Er habe die Hoffnung gehabt, dass er in einem anderen Land ein besseres Leben haben könnte. Als er nach Österreich gekommen sei, habe er gar nicht gewusst, dass er eine Einvernahme haben werde. Er habe auch nicht gewusst, was er beim Fluchtgrund erzählen solle. Hier im Lager hätten ihm dann die Leute mit Warnwesten, die dort gearbeitet hätten, erzählt, dass er als Fluchtgrund entweder Homosexualität oder eine Ablehnung der Politik im Iran angeben solle. Der BF bestätigte, dass er den Iran nur aus wirtschaftlichen Gründen, wegen der Armut, verlassen habe. Die hier im Lager arbeitenden Leute hätten ihn dann auf den falschen Weg geleitet. Seine bisherigen Fluchtgründe würden daher doch nicht aufrecht bleiben. Auch sein Anwalt habe ihm damals geraten, dass er mehr über politische als über private Probleme sprechen solle. Über die politischen Probleme im Iran wisse er nicht viel. Für ihn selbst seien seine privaten Probleme schwerwiegend. Er habe aber weder politische noch religiöse Probleme im Iran gehabt. Mit E-Mail vom 09.10.2023 gab der BF zu den ihm anlässlich der Einvernahme zur Kenntnis gebrachten Länderberichten im Wesentlichen an, dass er sich sicher sei, dass es sich dabei um legitime öffentliche Informationen handle und er keine persönliche Meinung dazu habe. Mit Schreiben vom 29.01.2024 übermittelte das BFA dem BF die am 26.01.2024 aktualisierte Version des Länderinformationsblatts zum Iran und gewährte ihm die Möglichkeit, dazu binnen einwöchiger Frist eine Stellungnahme einzubringen. Davon machte der BF keinen Gebrauch. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 11.09.2023 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status subsidiär Schutzberechtigten
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ihm wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.), es wurde
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 11.09.2023 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ihm wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), es wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des letzten inhaltlichen Asylverfahrens nicht geändert habe. Der BF habe im nunmehrigen Verfahren keine neuen und glaubhaften Fluchtgründe vorgebracht. Der BF habe in Österreich keine familiären oder maßgeblichen privaten Bindungen und ginge keiner Erwerbstätigkeit nach. Der BF sei in Österreich am XXXX .2020 wegen § 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden, habe die ihm gewährte Frist zur freiwilligen Ausreise ungenutzt verstreichen lassen und habe seinen unrechtmäßigen Aufenthalt fortgesetzt. Am XXXX .2021 sei er wegen des Verdachtes der gefährlichen Drohung zur Anzeige gebracht worden. Am XXXX .2023 sei er aus disziplinären Gründen nach mehreren schriftlichen Verwarnungen aufgrund wiederholten aggressiven Verhaltens gegenüber Betreuern und anderen Mitbewohnern aus der Grundversorgung entlassen und am XXXX .2023 polizeilich wegen des Verdachts der Begehung des Delikts des § 28 Abs. 1 SMG zur Anzeige gebracht worden. Zudem sei er von XXXX .2020 bis XXXX .2020 aufgrund einer gewalttätigen Auseinandersetzung mit einem Mitbewohner aus der Betreuungsstelle weggewiesen worden. Aufgrund der aus diesem Verhalten resultierenden Gefährdung sei gegen ihn ein fünfjähriges Einreisverbot zu erlassen gewesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des letzten inhaltlichen Asylverfahrens nicht geändert habe. Der BF habe im nunmehrigen Verfahren keine neuen und glaubhaften Fluchtgründe vorgebracht. Der BF habe in Österreich keine familiären oder maßgeblichen privaten Bindungen und ginge keiner Erwerbstätigkeit nach. Der BF sei in Österreich am römisch 40 .2020 wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden, habe die ihm gewährte Frist zur freiwilligen Ausreise ungenutzt verstreichen lassen und habe seinen unrechtmäßigen Aufenthalt fortgesetzt. Am römisch 40 .2021 sei er wegen des Verdachtes der gefährlichen Drohung zur Anzeige gebracht worden. Am römisch 40 .2023 sei er aus disziplinären Gründen nach mehreren schriftlichen Verwarnungen aufgrund wiederholten aggressiven Verhaltens gegenüber Betreuern und anderen Mitbewohnern aus der Grundversorgung entlassen und am römisch 40 .2023 polizeilich wegen des Verdachts der Begehung des Delikts des Paragraph 28, Absatz eins, SMG zur Anzeige gebracht worden. Zudem sei er von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 aufgrund einer gewalttätigen Auseinandersetzung mit einem Mitbewohner aus der Betreuungsstelle weggewiesen worden. Aufgrund der aus diesem Verhalten resultierenden Gefährdung sei gegen ihn ein fünfjähriges Einreisverbot zu erlassen gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine nunmehrige Rechtsvertretung am 03.04.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde – hätte sie den Sachverhalt im Rahmen einer ordnungsgemäßen Beweiswürdigung genau erhoben – festgestellt hätte, dass der Tatbestand der entschiedenen Sache nicht erfüllt sei. Bei der Verhängung bzw. Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes habe die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen einzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde. Die Verhängung des Einreiseverbotes sei angesichts des bisherigen Verhaltens des BF völlig unverhältnismäßig und greife in sein Privatleben massiv ein. Aufgrund der dem BF im Fall einer Abschiebung drohenden Gefährdung werde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angeregt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Iran sowie Angehöriger der Volksgruppe der Perser und führt den im Spruch genannten Namen. Die Muttersprache des BF ist Farsi. Der BF lebte bis zu seinem
- Lebensjahr in XXXX . Nach der Scheidung seiner Eltern übersiedelte er gemeinsam mit seiner Mutter und seinen drei Geschwistern nach XXXX , wo er bis zu seiner Ausreise nach Europa lebte. Er besuchte im Herkunftsstaat die Volks- und Mittelschule sowie ein Gymnasium. Seine Schweißerausbildung hat er nicht abgeschlossen. Ab seinem
- Lebensjahr war der BF in einem Restaurant erwerbstätig.Der BF lebte bis zu seinem
- Lebensjahr in römisch 40 . Nach der Scheidung seiner Eltern übersiedelte er gemeinsam mit seiner Mutter und seinen drei Geschwistern nach römisch 40 , wo er bis zu seiner Ausreise nach Europa lebte. Er besuchte im Herkunftsstaat die Volks- und Mittelschule sowie ein Gymnasium. Seine Schweißerausbildung hat er nicht abgeschlossen. Ab seinem
- Lebensjahr war der BF in einem Restaurant erwerbstätig. Der BF befindet sich seit seiner ersten Asylantragstellung am 01.02.2016 in Österreich. Obwohl dieser Asylantrag rechtskräftig abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, reiste er nicht aus dem Bundesgebiet aus und stellte am 11.09.2023 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Der BF nimmt in Österreich nicht auf maßgebliche Weise am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen oder kulturellen Leben teil. Er hat weder im Bundesgebiet aufhältige Familienangehörige noch enge soziale Bindungen. Weiters verfügt er über keine nachgewiesenen Deutschkenntnisse, ist nicht Mitglied eines Vereins oder einer Organisation und geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Der BF wurde mit Urteil eines Bezirksgerichts vom XXXX wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Der BF wurde mit Urteil eines Bezirksgerichts vom römisch 40 wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Am XXXX .2023 wurde er aus disziplinären Gründen nach mehreren schriftlichen Verwarnungen aufgrund wiederholten aggressiven Verhaltens gegenüber Betreuern und Mitbewohnern aus der Grundversorgung entlassen.Am römisch 40 .2023 wurde er aus disziplinären Gründen nach mehreren schriftlichen Verwarnungen aufgrund wiederholten aggressiven Verhaltens gegenüber Betreuern und Mitbewohnern aus der Grundversorgung entlassen. Der BF ist nicht lebensbedrohlich erkrankt und arbeitsfähig. Er ist volljährig, gesund und im erwerbsfähigen Alter. Er ist ledig und kinderlos. Der BF verbrachte den Großteil seines Lebens im Iran und ist mit den kulturellen Traditionen und Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut. Der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2022, Zl. XXXX , rechtskräftig abgewiesen, zumal das von ihm erstattete Fluchtvorbringen als unglaubhaft beurteilt wurde. Bei seinem zweiten – gegenständlichen – Antrag auf internationalen Schutz brachte der BF keine neuen Fluchtgründe vor. Er gab nunmehr an, dass er tatsächlich keiner persönlichen Bedrohung im Iran ausgesetzt gewesen sei, sondern ausschließlich zur Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation ausgereist sei.Der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2022, Zl. römisch 40 , rechtskräftig abgewiesen, zumal das von ihm erstattete Fluchtvorbringen als unglaubhaft beurteilt wurde. Bei seinem zweiten – gegenständlichen – Antrag auf internationalen Schutz brachte der BF keine neuen Fluchtgründe vor. Er gab nunmehr an, dass er tatsächlich keiner persönlichen Bedrohung im Iran ausgesetzt gewesen sei, sondern ausschließlich zur Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation ausgereist sei. In der Zwischenzeit sind auch keine Umstände eingetreten, wonach dem BF im Iran aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder ihm im Falle einer Rückkehr in den Iran die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Durch eine Abschiebung in den Iran würde der BF nicht in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht sein. Ebensowenig würde für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestehen. Zur Lage im Herkunftsstaat Zur maßgeblichen Lage im Iran, die sich seit rechtskräftigem Abschluss seines Erstverfahrens nicht (entscheidungsrelevant) geändert hat, werden nachfolgende Feststellungen getroffen: Politische Lage[…]Politische Lage, […] Proteste 2022/2023 Nach dem Tod der 22-Jährigen Mahsa Jîna (ihr kurdischer Vorname) Amini am 16.9.2022 (USDOS 20.3.2023) in Gewahrsam der sogenannten Sittenpolizei (gasht-e ershâd) in Teheran (BPB 16.2.2023) aufgrund eines angeblich unkorrekt getragenen Hijabs kam es in Iran zu den größten Protesten seit Jahren (EN 1.2.2023). Während in den letzten Jahren in Iran häufig Demonstrationen stattfanden, waren die Proteste hinsichtlich ihrer geographischen Verbreitung und Dauer beispiellos (ACLED 12.4.2023). Als Frau sunnitischer Konfession und als Kurdin verkörperte Mahsa Jina Amini alle drei Dimensionen der systematischen Diskriminierung durch die Islamische Republik: Geschlecht, Konfession und ethnische Zugehörigkeit (Posch/Chatham 5.5.2023). Die Proteste in Iran richteten sich gegen Diskriminierung und fokussierten auf Menschenrechte. Die Wut der Tausenden von Demonstranten, die auf die Straße gingen, konzentrierte sich auf die Tatsache, dass weder das Geschlecht noch die ethnische Zugehörigkeit die Ursache für den Tod eines iranischen Bürgers in Gewahrsam sein sollte, was eine eindeutige Menschenrechtsfrage darstellt (Posch 2023). Der von den Demonstranten verwendete Spruch "Frau, Leben, Freiheit" (auf Farsi: "zan, zendegi, âzâdi") stammt dabei ursprünglich von der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) (auf Kurdisch "jin, jîyan, azadî"). Er war zunächst unter iranischen Demonstranten im Westen zu hören. Dann begannen auch in Iran die säkularen und linken Teile der Gesellschaft, ihn zu verwenden, bevor er sich landesweit über Klassen- und ethnische Grenzen hinweg verbreitete (Posch/Chatham 5.5.2023). Die Proteste wurden insbesondere von den folgenden Gruppen getragen: Frauen, Jugendliche, Studentinnen und Studenten sowie von marginalisierten Ethnien - insbesondere Kurden und Belutschen (BPB 16.2.2023). Die auf Menschen- und Bürgerrechten basierende Agenda der Proteste konnte jedoch sowohl säkulare Teheraner aus der Mittelschicht als auch sunnitische Fundamentalisten aus den marginalisierten Grenzprovinzen Irans mobilisieren. Unter anderem kritisierten auch prominente Stimmen wie Kak Hasan Amini, einer der profiliertesten sunnitischen Geistlichen Irans, oder Moulana Abdulhamid aus Belutschistan, Führer der sunnitischen Gemeinschaft im Osten des Irans, das Regime (Posch 2023). Dieses reagierte mit massiver Repression auf die Proteste. Zeitweise wurden rund 20.000 Personen inhaftiert (BPB 16.2.2023). Bis Mitte Februar 2023 zählte die NGO Human Rights Activists News Agency (HRANA) 530 Todesopfer unter den Protestteilnehmern (DIS 3.2023; vgl. BPB 16.2.2023). Auch wurden im Rahmen der Proteste zwischen September 2022 und April 2023 rund 50 Angehörige der Basij, Revolutionsgarden und Polizei getötet (ACLED 12.4.2023), laut HRANA waren es beinahe 70 Regimekräfte (BPB 16.2.2023). Eine unbekannte Zahl von Personen, wie z.B. Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Studenten, Künstler, Akademiker, Rechtsanwälte, medizinisches Personal, das sich um Protestteilnehmer gekümmert hat, Minderjährige und Personen, die sich online an anti-Regierungsaktivitäten beteiligt haben, wurde wegen "Verbreitung von Propaganda", "Absprachen zur Begehung von Straftaten und Handlungen gegen die nationale Sicherheit" oder "Kriegsführung gegen Gott" sowie "Korruption auf Erden" verurteilt, wobei diese Tatbestände vor den iranischen Revolutionsgerichten mit hohen Strafen geahndet werden (DIS 3.2023).Dieses reagierte mit massiver Repression auf die Proteste. Zeitweise wurden rund 20.000 Personen inhaftiert (BPB 16.2.2023). Bis Mitte Februar 2023 zählte die NGO Human Rights Activists News Agency (HRANA) 530 Todesopfer unter den Protestteilnehmern (DIS 3.2023; vergleiche BPB 16.2.2023). Auch wurden im Rahmen der Proteste zwischen September 2022 und April 2023 rund 50 Angehörige der Basij, Revolutionsgarden und Polizei getötet (ACLED 12.4.2023), laut HRANA waren es beinahe 70 Regimekräfte (BPB 16.2.2023). Eine unbekannte Zahl von Personen, wie z.B. Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Studenten, Künstler, Akademiker, Rechtsanwälte, medizinisches Personal, das sich um Protestteilnehmer gekümmert hat, Minderjährige und Personen, die sich online an anti-Regierungsaktivitäten beteiligt haben, wurde wegen "Verbreitung von Propaganda", "Absprachen zur Begehung von Straftaten und Handlungen gegen die nationale Sicherheit" oder "Kriegsführung gegen Gott" sowie "Korruption auf Erden" verurteilt, wobei diese Tatbestände vor den iranischen Revolutionsgerichten mit hohen Strafen geahndet werden (DIS 3.2023). Die Proteste zeichneten sich durch ihre Dezentralität, die Bedeutung von zivilem Ungehorsam und Flashmobs als Protestform - insbesondere durch Frauen, die ihr Kopftuch ablegen - und, wie vor allem in europäischen Debatten oft bemängelt wird, durch fehlende Organisations- und Führungsstrukturen aus (BPB 16.2.2023). Die fehlenden Führungsstrukturen waren sowohl Stärke als auch Schwäche der Proteste, bei denen das Internet und soziale Medien eine große Rolle zur Mobilisierung und Verbreitung der Protestbotschaften spielten: Einerseits machen die fehlenden Führungsstrukturen staatliche Repression schwieriger, andererseits erschweren sie auch die Herausbildung einer Bewegung, welche eine politische Alternative zum derzeitigen System darstellen könnte (FR24 16.12.2022). Bis zum Sommer 2023 sind die Straßenproteste schließlich abgeflaut und die Regierung hat beispielsweise versucht, die Strafen für Verstöße gegen die Hijab-Regeln zu verschärfen (USIP 6.9.2023). Die Islamische Republik blieb weiterhin funktionsfähig und im Zuge der Proteste konnte nicht beobachtet werden, dass eine Einheit des hochkompetitiven iranischen Sicherheitsapparats geschwächelt hätte oder sich illoyal verhalten habe (Posch/Chatham 5.5.2023). Die Regierung ist darauf bedacht, ihre Anhängerschaft zu halten, versucht aber auch, Menschen am Rande der Gesellschaft zu Anhängern der Islamischen Republik zu machen. So haben die staatlichen Medien jüngst beispielsweise neue Fernsehsendungen produziert und eine größere Anzahl von Gästen eingeladen, um heikle politische Themen zu diskutieren. Die Regierung möchte aufgeschlossen und sympathisch erscheinen, um ein gewisses Maß an Legitimität aufrechtzuerhalten und gleichzeitig Sicherheitsaspekte zu berücksichtigen. Die Regierungsvertreter sind sich allerdings darüber im Klaren, dass die Legitimität des Regimes erodiert ist, insbesondere seit der gewaltsamen Niederschlagung der landesweiten Demonstrationen, die durch den Tod von Mahsa Amini in Polizeigewahrsam im Jahr 2022 ausgelöst worden sind (USIP 17.11.2023). Die Proteste scheinen im Jahr 2023 abgeklungen zu sein, aber die dort artikulierten Missstände bleiben weiterhin bestehen (CRS 29.9.2023). Quellen […] Sicherheitslage Verglichen mit Nachbarstaaten wie dem Irak, Libanon, Syrien und Afghanistan hat Iran eine sehr starke Zentralregierung mit mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsbehörden. Mit Ausnahme von einigen peripheren Grenzregionen ist die Regierung im Besitz der Kontrolle über das gesamte Staatsterritorium. In den Provinzen West-Aserbaidschan und Kermanshah, an der westlichen Staatsgrenze zu Irakisch-Kurdistan, kommt es regelmäßig zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den Islamischen Revolutionsgarden (IRGC, Pasdaran) und separatistischen Gruppierungen, wie der Kurdistan Democratic Party of Iran (KDPI) und der Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê (PJAK) (BS 23.2.2022). Die schwierige Wirtschaftslage und die latenten Spannungen führen periodisch zu Kundgebungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Preiserhöhungen oder an (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Es muss mit schweren Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstrierenden sowie mit Straßenblockaden gerechnet werden. Ab Mitte September 2022 kam es in zahlreichen Städten des Landes immer wieder zu Protesten gegen die Regierung. Bei Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstrierenden sind zahlreiche Personen getötet oder verletzt worden. Teilweise wird scharfe Munition eingesetzt (EDA 4.1.2024). Die Sicherheitskräfte gingen insbesondere in Randgebieten wie den Provinzen Kurdistan sowie Sistan und Belutschistan hart gegen Protestierende vor (Newsweek 1.12.2022; vgl. UNHRC 7.2.2023). Während Mitglieder der Basij-Miliz in Teheran Demonstranten verprügelten, haben die Sicherheitsbehörden in Kurdistan, Belutschistan und Ahwaz beispielsweise schwere Maschinengewehre, gepanzerte Fahrzeuge, schwere Artillerie und sogar Kampfhubschrauber zur Bekämpfung der Proteste in Stellung gebracht (TWI 14.10.2022).Die schwierige Wirtschaftslage und die latenten Spannungen führen periodisch zu Kundgebungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Preiserhöhungen oder an (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Es muss mit schweren Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstrierenden sowie mit Straßenblockaden gerechnet werden. Ab Mitte September 2022 kam es in zahlreichen Städten des Landes immer wieder zu Protesten gegen die Regierung. Bei Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstrierenden sind zahlreiche Personen getötet oder verletzt worden. Teilweise wird scharfe Munition eingesetzt (EDA 4.1.2024). Die Sicherheitskräfte gingen insbesondere in Randgebieten wie den Provinzen Kurdistan sowie Sistan und Belutschistan hart gegen Protestierende vor (Newsweek 1.12.2022; vergleiche UNHRC 7.2.2023). Während Mitglieder der Basij-Miliz in Teheran Demonstranten verprügelten, haben die Sicherheitsbehörden in Kurdistan, Belutschistan und Ahwaz beispielsweise schwere Maschinengewehre, gepanzerte Fahrzeuge, schwere Artillerie und sogar Kampfhubschrauber zur Bekämpfung der Proteste in Stellung gebracht (TWI 14.10.2022). Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. Am 3.1.2024 forderte ein Anschlag anlässlich einer Gedenkfeier in der Stadt Kerman [Provinz Kerman] rund 100 Todesopfer und zahlreiche Verletzte. Im August 2023 sowie Oktober 2022 wurden mehrere Personen bei Attentaten auf den Shah Cheragh-Schrein in Shiraz [Provinz Fars] getötet oder verletzt. In den Grenzprovinzen im Osten und Westen werden die Sicherheitskräfte immer wieder Ziel von bewaffneten Überfällen und Anschlägen (EDA 4.1.2024). Vor allem in Grenzregionen kommt es unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Besonders betroffen sind die Provinzen Kurdistan und Sistan und Belutschistan, der Osten der Provinz Kerman sowie die Grenzgebiete zu Irak, Pakistan und Afghanistan. Die iranischen Behörden haben seit einiger Zeit die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zu Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran, erhöht (AA 18.12.2023). Der o.g. Anschlag in der Stadt Kerman am 3.1.2024 mit fast 100 Todesopfern und über 200 Verletzten ereignete sich während einer Gedenkfeier anlässlich des Todestags von Qassem Soleimani (IRINTL 3.1.2024; vgl. Soufan 4.1.2024). Als Befehlshaber der Auslandsoperationen der Revolutionsgarden, der Quds-Kräfte (BBC 4.1.2024; vgl. AP 4.1.2024), war Soleimani einer der Architekten der iranischen Politik in der Region. Er war für die geheimen Missionen der Quds-Kräfte und die Bereitstellung von Führung, Finanzierung, Waffen, Geheimdienstinformationen und logistischer Unterstützung für verbündete Regierungen und bewaffnete Gruppen, einschließlich der Hisbollah und der Hamas, verantwortlich (BBC 4.1.2024; vgl. Soufan 4.1.2024). Er war auch im Irak und in Syrien aktiv, wo er das Assad-Regime gegen den Islamischen Staat (IS) und andere Gruppierungen unterstützt hat. Der in Iran populäre Soleimani wurde im Jahr 2020 bei einem Drohnenangriff der USA nahe Bagdad getötet (AP 4.1.2024). Zum Anschlag in Kerman bekannte sich der IS, wobei von einem US-amerikanischen Nachrichtendienst abgefangene Gespräche
der Nachrichtenagentur Reuters bestätigen, dass der Ableger des IS in Afghanistan, der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP), für den Anschlag verantwortlich war (REU 5.1.2024; vgl. FAZ 12.1.2024). Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem IS in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 18.12.2023; vgl. TWI 31.10.2022). Die Anschläge im Oktober 2022 und August 2023 auf den schiitischen Shah Cheragh-Schrein in Shiraz haben iranische staatliche Medien ebenfalls dem IS zugeschrieben (AJ 26.10.2022) bzw. bekannte sich die Organisation selbst zu ihnen (AJ 13.8.2023). Dieser Anschlag war der erste des IS auf iranischem Boden seit 2018. Zuvor hatte der ISKP mehrere Drohungen gegen den iranischen Staat ausgesprochen (TWI 31.10.2022). Der ISKP hat seine Strategie nach der Machtübernahme der Taliban 2021 teils geändert und seine Operationsgebiete sowie Rekrutierungsbestrebungen "internationalisiert" (Conversation 11.1.2024; vgl. FAZ 12.1.2024).Der o.g. Anschlag in der Stadt Kerman am 3.1.2024 mit fast 100 Todesopfern und über 200 Verletzten ereignete sich während einer Gedenkfeier anlässlich des Todestags von Qassem Soleimani (IRINTL 3.1.2024; vergleiche Soufan 4.1.2024). Als Befehlshaber der Auslandsoperationen der Revolutionsgarden, der Quds-Kräfte (BBC 4.1.2024; vergleiche AP 4.1.2024), war Soleimani einer der Architekten der iranischen Politik in der Region. Er war für die geheimen Missionen der Quds-Kräfte und die Bereitstellung von Führung, Finanzierung, Waffen, Geheimdienstinformationen und logistischer Unterstützung für verbündete Regierungen und bewaffnete Gruppen, einschließlich der Hisbollah und der Hamas, verantwortlich (BBC 4.1.2024; vergleiche Soufan 4.1.2024). Er war auch im Irak und in Syrien aktiv, wo er das Assad-Regime gegen den Islamischen Staat (IS) und andere Gruppierungen unterstützt hat. Der in Iran populäre Soleimani wurde im Jahr 2020 bei einem Drohnenangriff der USA nahe Bagdad getötet (AP 4.1.2024). Zum Anschlag in Kerman bekannte sich der IS, wobei von einem US-amerikanischen Nachrichtendienst abgefangene Gespräche
der Nachrichtenagentur Reuters bestätigen, dass der Ableger des IS in Afghanistan, der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP), für den Anschlag verantwortlich war (REU 5.1.2024; vergleiche FAZ 12.1.2024). Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem IS in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 18.12.2023; vergleiche TWI 31.10.2022). Die Anschläge im Oktober 2022 und August 2023 auf den schiitischen Shah Cheragh-Schrein in Shiraz haben iranische staatliche Medien ebenfalls dem IS zugeschrieben (AJ 26.10.2022) bzw. bekannte sich die Organisation selbst zu ihnen (AJ 13.8.2023). Dieser Anschlag war der erste des IS auf iranischem Boden seit
- Zuvor hatte der ISKP mehrere Drohungen gegen den iranischen Staat ausgesprochen (TWI 31.10.2022). Der ISKP hat seine Strategie nach der Machtübernahme der Taliban 2021 teils geändert und seine Operationsgebiete sowie Rekrutierungsbestrebungen "internationalisiert" (Conversation 11.1.2024; vergleiche FAZ 12.1.2024). Die Grenzzone zu Afghanistan, das östliche Kerman und Sistan und Belutschistan stehen teilweise unter dem Einfluss von Drogenhändler- sowie von extremistischen Organisationen. Sie verüben immer wieder Anschläge und setzen teilweise Landminen auf Überlandstraßen ein (EDA 4.1.2024). Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 18.12.2023). Es kann jederzeit zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften kommen (EDA 4.1.2024). In Sistan und Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) wurden zahlreiche Zusammenstöße zwischen Mitgliedern von Drogenbanden, Kämpfern, Zivilisten und Sicherheitskräften verzeichnet, bei denen Menschen getötet und verletzt wurden (MBZ 9.2023; vgl. AA 18.12.2023, Arabiya 17.1.2024).Die Grenzzone zu Afghanistan, das östliche Kerman und Sistan und Belutschistan stehen teilweise unter dem Einfluss von Drogenhändler- sowie von extremistischen Organisationen. Sie verüben immer wieder Anschläge und setzen teilweise Landminen auf Überlandstraßen ein (EDA 4.1.2024). Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 18.12.2023). Es kann jederzeit zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften kommen (EDA 4.1.2024). In Sistan und Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) wurden zahlreiche Zusammenstöße zwischen Mitgliedern von Drogenbanden, Kämpfern, Zivilisten und Sicherheitskräften verzeichnet, bei denen Menschen getötet und verletzt wurden (MBZ 9.2023; vergleiche AA 18.12.2023, Arabiya 17.1.2024). Im Dezember 2023 wurde ein Angriff auf eine Polizeistation in der Stadt Rask in Sistan und Belutschistan verübt, der mindestens elf Tote forderte. Laut dem staatlichen iranischen Fernsehen war die dschihadistische Gruppierung Jaysh al-Adl (JAA, auch JUA) für den Anschlag verantwortlich (Spiegel 15.12.2023; vgl. NZZ 16.12.2023). Im Juli 2023 hatte sich die Gruppierung zu einem Angriff auf eine Polizeistation in Zahedan [Anm.: Hauptstadt von Sistan und Belutschistan] bekannt (IRJ 10.7.2023; vgl. BAMF 10.7.2023). Mitte Jänner 2024 führten die Revolutionsgarden einen Raketenangriff auf eine angebliche Stellung der JAA auf pakistanischem Staatsgebiet durch (IRINTL 17.1.2024; vgl. BBC 18.1.2024), woraufhin die pakistanischen Streitkräfte mehrere Ziele in der Ortschaft Saravan in der iranischen Provinz Sistan und Belutschistan angriffen, bei denen es sich nach pakistanischen Angaben um "terroristische Verstecke" handelte (IRINTL 18.1.2024; vgl. BBC 18.1.2024). Zeitgleich tötete die JAA nach eigenen Angaben einen Kommandanten der Revolutionsgarden, als sie sein Fahrzeug nahe der pakistanischen Grenze unter Beschuss nahmen (IRINTL 17.1.2024; vgl. AnA 18.1.2024). Die JAA bestätigte, dass bei dem Raketenbeschuss der Revolutionsgarden auf pakistanisches Territorium die Häuser zweier Mitglieder getroffen worden waren, wobei unter anderem zwei Kinder getötet wurden (IRINTL 17.1.2024). Bei den pakistanischen Angriffen auf Ziele in Saravan starben nach staatlichen iranischen Angaben drei Frauen und vier Kinder, die keine iranischen Staatsbürger waren (IRINTL 18.1.2024; vgl. BBC 18.1.2024). Die JAA operiert vor allem von Pakistan aus (IRINTL 17.1.2024; vgl. AnA 18.1.2024) und Iran war auch schon früher in bewaffnete Auseinandersetzungen mit der Gruppe entlang der Grenze verwickelt (IRINTL 17.1.2024).Im Dezember 2023 wurde ein Angriff auf eine Polizeistation in der Stadt Rask in Sistan und Belutschistan verübt, der mindestens elf Tote forderte. Laut dem staatlichen iranischen Fernsehen war die dschihadistische Gruppierung Jaysh al-Adl (JAA, auch JUA) für den Anschlag verantwortlich (Spiegel 15.12.2023; vergleiche NZZ 16.12.2023). Im Juli 2023 hatte sich die Gruppierung zu einem Angriff auf eine Polizeistation in Zahedan [Anm.: Hauptstadt von Sistan und Belutschistan] bekannt (IRJ 10.7.2023; vergleiche BAMF 10.7.2023). Mitte Jänner 2024 führten die Revolutionsgarden einen Raketenangriff auf eine angebliche Stellung der JAA auf pakistanischem Staatsgebiet durch (IRINTL 17.1.2024; vergleiche BBC 18.1.2024), woraufhin die pakistanischen Streitkräfte mehrere Ziele in der Ortschaft Saravan in der iranischen Provinz Sistan und Belutschistan angriffen, bei denen es sich nach pakistanischen Angaben um "terroristische Verstecke" handelte (IRINTL 18.1.2024; vergleiche BBC 18.1.2024). Zeitgleich tötete die JAA nach eigenen Angaben einen Kommandanten der Revolutionsgarden, als sie sein Fahrzeug nahe der pakistanischen Grenze unter Beschuss nahmen (IRINTL 17.1.2024; vergleiche AnA 18.1.2024). Die JAA bestätigte, dass bei dem Raketenbeschuss der Revolutionsgarden auf pakistanisches Territorium die Häuser zweier Mitglieder getroffen worden waren, wobei unter anderem zwei Kinder getötet wurden (IRINTL 17.1.2024). Bei den pakistanischen Angriffen auf Ziele in Saravan starben nach staatlichen iranischen Angaben drei Frauen und vier Kinder, die keine iranischen Staatsbürger waren (IRINTL 18.1.2024; vergleiche BBC 18.1.2024). Die JAA operiert vor allem von Pakistan aus (IRINTL 17.1.2024; vergleiche AnA 18.1.2024) und Iran war auch schon früher in bewaffnete Auseinandersetzungen mit der Gruppe entlang der Grenze verwickelt (IRINTL 17.1.2024). Die Grenze [zu Afghanistan und Pakistan] ist durchlässig, größtenteils gebirgig und eine wichtige Schmuggelroute für Drogen und andere Waren, die das organisierte Verbrechen anzieht (DFAT 24.7.2023; vgl. BAMF 10.7.2023). Die Beziehungen zwischen der iranischen Regierung und der Taliban-Regierung in Afghanistan sind teils angespannt (DFAT 24.7.2023). Seit die Taliban im August 2021 die Kontrolle übernommen haben, liefern sich iranische Soldaten und Taliban-Sicherheitskräfte entlang der gemeinsamen Grenze immer wieder bewaffnete Auseinandersetzungen (DFAT 24.7.2023; vgl. IRINTL 3.9.2022). Iranische Nachrichtenagenturen mit Verbindungen zur Regierung behaupteten, dass die Kämpfe jeweils entweder mit den Taliban oder mit Drogenschmugglern stattfanden (DFAT 24.7.2023).Die Grenze [zu Afghanistan und Pakistan] ist durchlässig, größtenteils gebirgig und eine wichtige Schmuggelroute für Drogen und andere Waren, die das organisierte Verbrechen anzieht (DFAT 24.7.2023; vergleiche BAMF 10.7.2023). Die Beziehungen zwischen der iranischen Regierung und der Taliban-Regierung in Afghanistan sind teils angespannt (DFAT 24.7.2023). Seit die Taliban im August 2021 die Kontrolle übernommen haben, liefern sich iranische Soldaten und Taliban-Sicherheitskräfte entlang der gemeinsamen Grenze immer wieder bewaffnete Auseinandersetzungen (DFAT 24.7.2023; vergleiche IRINTL 3.9.2022). Iranische Nachrichtenagenturen mit Verbindungen zur Regierung behaupteten, dass die Kämpfe jeweils entweder mit den Taliban oder mit Drogenschmugglern stattfanden (DFAT 24.7.2023). In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, Personal der Justiz und Angehörige des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen sowie Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt (AA 18.12.2023). Die Sicherheitskräfte sind in den Provinzen Kurdistan, Kermanshah und West-Aserbaidschan in großer Zahl präsent (MBZ 9.2023). In dieser von Kurden bewohnten Region an der Grenze zum Irak und der Türkei (Izady/Gulf 2000 o.D.) kam es zu einigen bewaffneten Zusammenstößen zwischen iranischen Sicherheitskräften und Mitgliedern kurdischer Parteien, die Stützpunkte im Nordirak haben, manchmal auch mit Toten und Verletzten auf beiden Seiten. Die iranischen Behörden behaupteten, dass die Proteste ab Mitte September 2022 auch aus dem Nordirak unterstützt wurden. Scheinbar als Reaktion darauf führten die Revolutionsgarden mehrfach Raketenangriffe und Drohnenangriffe gegen Stützpunkte und Mitglieder kurdischer Parteien im Nordirak durch (MBZ 9.2023). Im Herbst 2022 feuerten iranische Sicherheitskräfte zur Bekämpfung iranisch-kurdischer Gruppen mehr als 70 Raketen über die Grenze auf Gebiete des benachbarten Irak - der größte grenzüberschreitende Angriff des Landes seit den 1990er-Jahren (DW 13.11.2022; vgl.K24 28.11.2022, Rudaw 28.9.2022). Im Juni 2023 kam es an verschiedenen Orten in der Provinz Kurdistan zu Gefechten zwischen Mitgliedern der PJAK und Angehörigen der Revolutionsgarden, wobei auch Todesopfer gemeldet wurden (BAMF 19.6.2023; vgl. RFE/RL 14.6.2023). Eine kurdische NGO warf den Revolutionsgarden vor, bei einem der Vorfälle unterschiedslos Häuser von Zivilisten beschossen zu haben (RFE/RL 14.6.2023).In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, Personal der Justiz und Angehörige des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen sowie Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt (AA 18.12.2023). Die Sicherheitskräfte sind in den Provinzen Kurdistan, Kermanshah und West-Aserbaidschan in großer Zahl präsent (MBZ 9.2023). In dieser von Kurden bewohnten Region an der Grenze zum Irak und der Türkei (Izady/Gulf 2000 o.D.) kam es zu einigen bewaffneten Zusammenstößen zwischen iranischen Sicherheitskräften und Mitgliedern kurdischer Parteien, die Stützpunkte im Nordirak haben, manchmal auch mit Toten und Verletzten auf beiden Seiten. Die iranischen Behörden behaupteten, dass die Proteste ab Mitte September 2022 auch aus dem Nordirak unterstützt wurden. Scheinbar als Reaktion darauf führten die Revolutionsgarden mehrfach Raketenangriffe und Drohnenangriffe gegen Stützpunkte und Mitglieder kurdischer Parteien im Nordirak durch (MBZ 9.2023). Im Herbst 2022 feuerten iranische Sicherheitskräfte zur Bekämpfung iranisch-kurdischer Gruppen mehr als 70 Raketen über die Grenze auf Gebiete des benachbarten Irak - der größte grenzüberschreitende Angriff des Landes seit den 1990er-Jahren (DW 13.11.2022; vgl.K24 28.11.2022, Rudaw 28.9.2022). Im Juni 2023 kam es an verschiedenen Orten in der Provinz Kurdistan zu Gefechten zwischen Mitgliedern der PJAK und Angehörigen der Revolutionsgarden, wobei auch Todesopfer gemeldet wurden (BAMF 19.6.2023; vergleiche RFE/RL 14.6.2023). Eine kurdische NGO warf den Revolutionsgarden vor, bei einem der Vorfälle unterschiedslos Häuser von Zivilisten beschossen zu haben (RFE/RL 14.6.2023). Im iranisch-irakischen Grenzgebiet sind zahlreiche Minenfelder vorhanden (in der Regel Sperrzonen) (EDA 4.1.2024). Gelegentlich wirken sich die Spannungen aus dem Grenzkonflikt zwischen Armenien und Aserbaidschan auf die Sicherheitslage im iranischen Grenzgebiet aus (EDA 4.1.2024). Mitunter kommt es im Grenzgebiet zur Türkei zu Schusswechseln zwischen militanten Gruppierungen und den iranischen Sicherheitskräften. Auch für unbeteiligte Personen besteht das Risiko, unversehens in einen Schusswechsel zu geraten (EDA 4.1.2024). Iran und regionale Konflikte Der neue de facto-Anführer von al-Qaida - sein Amtsantritt wurde bislang nicht offiziell bekannt gegeben - Sayf al-Adl befindet sich nach Einschätzungen von Mitgliedstaaten des UN-Sicherheitsrats in Iran (UNSC 13.2.2023). Den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage in Iran auswirken (EDA 4.1.2024). Iran hat eine lange Geschichte der Unterstützung von terroristischen Organisationen wie der Hisbollah, der Hamas und des Palästinensischen Islamischen Jihad (JPOST 27.2.2023). Das Regime unterstützt auch verschiedene "Widerstands"-Milizen im Irak (TWI 20.12.2023), in Syrien, im Jemen und auch Bahrain (CFR 11.12.2023). Die Hilfen umfassen umfangreiche finanzielle und logistische Unterstützung (TWI 20.12.2023). Im Zentrum des iranischen Netzwerks steht die libanesische Hisbollah, die Iran dabei unterstützt hat, die schiitisch-arabisch-persische Kluft zu überbrücken. Die Hisbollah half dem Iran auch bei der Unterstützung des Regimes von Bashar al-Assad im Bürgerkrieg in Syrien, wo sie andere Milizen zur Verteidigung des Regimes heranzog (CFR 11.12.2023). Die geografische Ausdehnung von Irans Allianznetz ist derzeit so groß wie nie zuvor seit der Islamischen Revolution
- Die mit Iran verbündeten Milizen agieren laut dem Experten Walter Posch selbstständig. Doch bei allen Aktionen gibt es Spuren, die zurück nach Iran führen (NZZ 2.1.2024). Nach dem Terrorangriff der Hamas auf Israel am 7.10.2023 haben die Spannungen in der Region zugenommen (IRINTL 11.1.2024; vgl. BBC 16.1.2024a). Seitdem [Stand Mitte Jänner 2024] kommt es in einem Gebiet an der libanesisch-israelischen Grenze zu vermehrtem Raketenbeschuss zwischen der Hisbollah und Israel (DlF 4.1.2024; vgl. ORF 14.1.2024). In Syrien und dem Irak haben iranische Stellvertreter seit dem 7.10.2023 mehr als 100 Mal US-Streitkräfte beschossen (Soufan 8.1.2024; vgl. IRINTL 11.1.2024). Mitte Jänner 2024 haben die Revolutionsgarden auch direkt Ziele in der Kurdistan Region Irak (KRI) und in Nordwestsyrien angegriffen. Nach iranischen Angaben handelte es sich dabei um Vergeltungsschläge gegen den IS und israelische Spione anlässlich des Anschlags in Kerman am 3.1.2024 sowie gezielter Tötungen von ranghohen Verbündeten Irans in Syrien und dem Libanon, für die Israel verantwortlich gemacht wird. Iran hat auch schon zu früheren Zeitpunkten Stützpunkte separatistischer iranischer Oppositionsgruppen [s. Unterkap. " Kurdische separatistische Gruppierungen"] und "israelische Agenten" in der KRI angegriffen (IRINTL 16.1.2024; vgl. BBC 16.1.2024a). Die von Iran unterstützte jemenitische Houthi-Bewegung hat nach dem 7.10.2022 Geschosse auf Israel abgefeuert, von denen fast alle abgefangen wurden (Soufan 8.11.2023). Mitte November sind die Houthis dazu übergegangen, Handelsschiffe im Roten Meer und vor der jemenitischen Küste ins Visier zu nehmen und bedrohen damit eine bedeutsame Welthandelsroute (Soufan 9.1.2024; vgl. BBC 16.1.2024b). Die USA haben daraufhin gemeinsam mit dem Vereinigten Königreich eine Sicherheitsoperation im Roten Meer aufgestellt (Soufan 9.1.2024; vgl. BBC 16.1.2024b) und Stellungen der Houthis im Jemen bombardiert (BBC 16.1.2024b). Mitte Jänner 2024 haben die Houthis auch ein US-Kriegsschiff beschossen. Die Houthis sind der Militärmacht der USA und des Vereinigten Königreichs nicht gewachsen, aber sie scheinen über genügend Entschlossenheit und Waffen zu verfügen - die von Iran bereitgestellt werden -, um das Rote Meer für die Schifffahrt unsicher zu machen und den Konflikt im Nahen Osten zu verschärfen (IRINTL 15.1.2024).Nach dem Terrorangriff der Hamas auf Israel am 7.10.2023 haben die Spannungen in der Region zugenommen (IRINTL 11.1.2024; vergleiche BBC 16.1.2024a). Seitdem [Stand Mitte Jänner 2024] kommt es in einem Gebiet an der libanesisch-israelischen Grenze zu vermehrtem Raketenbeschuss zwischen der Hisbollah und Israel (DlF 4.1.2024; vergleiche ORF 14.1.2024). In Syrien und dem Irak haben iranische Stellvertreter seit dem 7.10.2023 mehr als 100 Mal US-Streitkräfte beschossen (Soufan 8.1.2024; vergleiche IRINTL 11.1.2024). Mitte Jänner 2024 haben die Revolutionsgarden auch direkt Ziele in der Kurdistan Region Irak (KRI) und in Nordwestsyrien angegriffen. Nach iranischen Angaben handelte es sich dabei um Vergeltungsschläge gegen den IS und israelische Spione anlässlich des Anschlags in Kerman am 3.1.2024 sowie gezielter Tötungen von ranghohen Verbündeten Irans in Syrien und dem Libanon, für die Israel verantwortlich gemacht wird. Iran hat auch schon zu früheren Zeitpunkten Stützpunkte separatistischer iranischer Oppositionsgruppen [s. Unterkap. " Kurdische separatistische Gruppierungen"] und "israelische Agenten" in der KRI angegriffen (IRINTL 16.1.2024; vergleiche BBC 16.1.2024a). Die von Iran unterstützte jemenitische Houthi-Bewegung hat nach dem 7.10.2022 Geschosse auf Israel abgefeuert, von denen fast alle abgefangen wurden (Soufan 8.11.2023). Mitte November sind die Houthis dazu übergegangen, Handelsschiffe im Roten Meer und vor der jemenitischen Küste ins Visier zu nehmen und bedrohen damit eine bedeutsame Welthandelsroute (Soufan 9.1.2024; vergleiche BBC 16.1.2024b). Die USA haben daraufhin gemeinsam mit dem Vereinigten Königreich eine Sicherheitsoperation im Roten Meer aufgestellt (Soufan 9.1.2024; vergleiche BBC 16.1.2024b) und Stellungen der Houthis im Jemen bombardiert (BBC 16.1.2024b). Mitte Jänner 2024 haben die Houthis auch ein US-Kriegsschiff beschossen. Die Houthis sind der Militärmacht der USA und des Vereinigten Königreichs nicht gewachsen, aber sie scheinen über genügend Entschlossenheit und Waffen zu verfügen - die von Iran bereitgestellt werden -, um das Rote Meer für die Schifffahrt unsicher zu machen und den Konflikt im Nahen Osten zu verschärfen (IRINTL 15.1.2024). Seit 2010 hat Israel angeblich mindestens zwei Dutzend Operationen - darunter Attentate, Drohnenangriffe und Cyberangriffe - gegen Iran durchgeführt (USIP 30.1.2023). Die meisten Ziele standen im Zusammenhang mit dem umstrittenen Atomprogramm Teherans, das Israel als existenzielle Bedrohung betrachtet (USIP 30.1.2023; vgl. TIS 29.12.2023). Im Jahr 2022 wurden zwei Einrichtungen, die Teil des zunehmend fortschrittlichen iranischen Drohnenprogramms waren, von Drohnen getroffen (USIP 30.1.2023). Israel hat Berichten zufolge auch Militärkommandeure ins Visier genommen, die für Operationen im Ausland verantwortlich sind (USIP 30.1.2023; vgl. TIS 29.12.2023). 2023 wurde im Jänner (RFE/RL 31.1.2023) und April von israelischen Drohnenangriffen auf militärische Ziele in Iran berichtet (IRINTL 5.4.2023), im Dezember vermeldete der iranische Ölminister einen Cyberangriff, den er Israel und den USA zuschrieb (FR24 18.12.2023; vgl. NZZ 2.1.2024).Seit 2010 hat Israel angeblich mindestens zwei Dutzend Operationen - darunter Attentate, Drohnenangriffe und Cyberangriffe - gegen Iran durchgeführt (USIP 30.1.2023). Die meisten Ziele standen im Zusammenhang mit dem umstrittenen Atomprogramm Teherans, das Israel als existenzielle Bedrohung betrachtet (USIP 30.1.2023; vergleiche TIS 29.12.2023). Im Jahr 2022 wurden zwei Einrichtungen, die Teil des zunehmend fortschrittlichen iranischen Drohnenprogramms waren, von Drohnen getroffen (USIP 30.1.2023). Israel hat Berichten zufolge auch Militärkommandeure ins Visier genommen, die für Operationen im Ausland verantwortlich sind (USIP 30.1.2023; vergleiche TIS 29.12.2023). 2023 wurde im Jänner (RFE/RL 31.1.2023) und April von israelischen Drohnenangriffen auf militärische Ziele in Iran berichtet (IRINTL 5.4.2023), im Dezember vermeldete der iranische Ölminister einen Cyberangriff, den er Israel und den USA zuschrieb (FR24 18.12.2023; vergleiche NZZ 2.1.2024). … Doppelbestrafung (ne bis in idem), im Ausland begangene Vergehen, Verurteilung in Abwesenheit Einer vertraulichen Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge hält sich der Iran an den Grundsatz ne bis in idem, wenn es um ta'zir-Strafen geht. Im Falle von hadd- und qisas-Strafen ist eine doppelte Strafverfolgung dagegen möglich. Auch ist es möglich, dass ein Gericht eine ta'zir-Strafe gegen eine Person verhängt, der Staatsanwalt jedoch im Nachhinein angibt, dass dies ein Fehler war und das Vergehen unter einen hadd-Tatbestand fällt. In diesem Fall kann eine Person zweimal für dieselbe Straftat verurteilt werden, in der Praxis kommt dies jedoch selten vor (MBZ 9.2023). Iranische Staatsbürger unterliegen auch im Ausland der iranischen Gesetzgebung und können nach Artikel 7 des IStGB 2013 für Vergehen, die im Ausland begangen wurden, in Iran belangt werden (Landinfo 9.11.2022). Das Verbot der Doppelbestrafung gilt in diesem Fall nur stark eingeschränkt. Nach dem IStGB werden Iraner oder Ausländer, die bestimmte Straftaten im Ausland begangen haben und in Iran festgenommen werden, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Auf die Verhängung von islamischen Strafen [Anm.: hadd- und qisas-Strafen] haben bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss; die Gerichte erlassen eigene Urteile. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen (AA 30.11.2022). Ein von Landinfo im Jahr 2021 befragter Rechtsanwalt zeichnete jedoch ein differenzierteres Bild und gab an, dass insbesondere im Ausland begangene Vergehen, welche die innere und äußere Sicherheit betreffen, in Iran strafrechtlich verfolgt werden. Laut dem Rechtsanwalt werden beispielsweise Alkoholkonsum oder "unzüchtiges" Verhalten iranischer Staatsbürger im Ausland in Iran nicht strafrechtlich verfolgt (Landinfo 9.11.2022). In jüngster Vergangenheit sind keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden (AA 30.11.2022). Es kommt in der Praxis vor, dass Personen in Iran in Abwesenheit aufgrund von im Ausland durchgeführten Tätigkeiten verurteilt werden, beispielsweise aufgrund von Veröffentlichungen von kritischen Beiträgen in den sozialen Medien. Mehrere Quellen berichteten von derartigen Fällen von bekannten Aktivisten im Ausland (MBZ 9.2023). Der ehemalige, in Dubai wohnhafte Profifußballer Ali Karimi wurde zum Beispiel von den iranischen Behörden in absentia verurteilt, nachdem er nach Mahsa Aminis Tod kritische Texte auf Instagram gepostet hatte (MBZ 9.2023; vgl. ArTR 16.12.2022).Es kommt in der Praxis vor, dass Personen in Iran in Abwesenheit aufgrund von im Ausland durchgeführten Tätigkeiten verurteilt werden, beispielsweise aufgrund von Veröffentlichungen von kritischen Beiträgen in den sozialen Medien. Mehrere Quellen berichteten von derartigen Fällen von bekannten Aktivisten im Ausland (MBZ 9.2023). Der ehemalige, in Dubai wohnhafte Profifußballer Ali Karimi wurde zum Beispiel von den iranischen Behörden in absentia verurteilt, nachdem er nach Mahsa Aminis Tod kritische Texte auf Instagram gepostet hatte (MBZ 9.2023; vergleiche ArTR 16.12.2022). … Behandlung der Zivilbevölkerung In Bezug auf die Überwachung der Bevölkerung ist nicht bekannt, wie groß die Kapazität der iranischen Behörden ist. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS 23.2.2018). Die kurdische Region ist das am stärksten militarisierte Gebiet Irans. Die Regierung überwacht die Bevölkerung dort durch ein Netzwerk von Kontrollpunkten (DIS 7.2.2020). Angehörige der Sicherheitskräfte können Misshandlungen begehen, ohne befürchten zu müssen, bestraft zu werden. Straffreiheit innerhalb des Sicherheitsapparates ist weiterhin ein Problem. Menschenrechtsgruppen beschuldigen reguläre und paramilitärische Sicherheitskräfte (wie zum Beispiel die Basij), zahlreiche Menschenrechtsverletzungen zu begehen, darunter Folter, Verschwindenlassen und Gewaltakte gegen Demonstranten und Umstehende bei öffentlichen Demonstrationen. Die Regierung unternimmt nur wenige Schritte, um Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begehen, zu identifizieren, zu untersuchen, strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Die Straflosigkeit bleibt auf allen Ebenen der Regierung und der Sicherheitskräfte allgegenwärtig (USDOS 20.3.2023). Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da die Geheimdienste (der Regierung und der Revolutionsgarden) sowie Basij de facto willkürlich handeln können. Bereits auffälliges Hören von (insbesondere westlicher) Musik, ungewöhnliche Bekleidung, Partys oder gemeinsame Autofahrten junger nicht miteinander verheirateter Männer und Frauen können den Unwillen zufällig anwesender Basij bzw. mit diesen sympathisierenden Personen hervorrufen. Willkürliche Verhaftungen oder Misshandlung durch Basij können in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden (ÖB Teheran 11.2021). Bei der brutalen Durchsetzung von Regeln wie der Kopftuchpflicht für Frauen, die im September 2022 Auslöser der Proteste war, stehen nicht unbedingt die regulären Polizeieinheiten im Fokus, sondern "überambitionierte Freiwillige", die sich normalerweise aus den Basij-Milizen rekrutieren. Sie nennen sich die "Hezbollahis", also "Parteigänger Gottes" und vertreten dabei das islamische Prinzip des "Gebieten des Guten, Verbieten des Schlechten" (al-amr bi-l-maʿrūf wa-n-nahy ʿani-l-munkar) [Anm.: nicht gleichzusetzen mit der libanesischen Hisbollah]. Die Polizei hat wenig Anreiz, Frauen vor Willkür zu schützen und sich mit den übereifrigen, politisch bestens vernetzten Hezbollahis anzulegen, die sich als Schutzherren der öffentlichen Moral aufspielen. Sie lassen die Miliz gewähren und vertrauen darauf, dass sich die Gewalt im Rahmen hält (Zenith 21.9.2022). Es wird sowohl von "großer" Korruption durch hochrangige Vertreter der Sicherheits- und Strafvollzugsbehörden berichtet (FP 28.2.2023; vgl. IrWire 4.6.2021) als auch von der Zahlung von Bestechungsgeldern ("Teegeld") an Polizeibeamte, beispielsweise zur Vermeidung von Strafen wegen Geschwindigkeitsübertretungen oder Drogenbesitzes. Manchmal werden auch Mitglieder der Revolutionsgarden und Basij oder Richter bestochen, um Strafen wegen schwerwiegenderer Taten zu verhindern, oder um Gerichtsprozesse zu beeinflussen. Umgekehrt zahlen auch Einbruchsopfer manchmal Bestechungsgelder an Polizisten, um die "Chancen auf die Fassung des Diebes zu erhöhen" (IrWire 28.4.2021). Die Bestechung von Militärangehörigen, Polizeibeamten und anderen Mitgliedern der Strafvollzugsbehörden in Iran wurde als "systemisch" bezeichnet. Begünstigende Faktoren sind unter anderem die Anwerbung von Personen mit Vorstrafen als Polizeibeamte. Auch Ungleichheiten und Lohndiskriminierung spielen eine Rolle, ebenso wie das Fehlen einer angemessenen Aufsicht durch verantwortliche Beamte. Die Polizei leidet zudem an "ineffizienter Organisation" (IrWire 6.9.2021).Es wird sowohl von "großer" Korruption durch hochrangige Vertreter der Sicherheits- und Strafvollzugsbehörden berichtet (FP 28.2.2023; vergleiche IrWire 4.6.2021) als auch von der Zahlung von Bestechungsgeldern ("Teegeld") an Polizeibeamte, beispielsweise zur Vermeidung von Strafen wegen Geschwindigkeitsübertretungen oder Drogenbesitzes. Manchmal werden auch Mitglieder der Revolutionsgarden und Basij oder Richter bestochen, um Strafen wegen schwerwiegenderer Taten zu verhindern, oder um Gerichtsprozesse zu beeinflussen. Umgekehrt zahlen auch Einbruchsopfer manchmal Bestechungsgelder an Polizisten, um die "Chancen auf die Fassung des Diebes zu erhöhen" (IrWire 28.4.2021). Die Bestechung von Militärangehörigen, Polizeibeamten und anderen Mitgliedern der Strafvollzugsbehörden in Iran wurde als "systemisch" bezeichnet. Begünstigende Faktoren sind unter anderem die Anwerbung von Personen mit Vorstrafen als Polizeibeamte. Auch Ungleichheiten und Lohndiskriminierung spielen eine Rolle, ebenso wie das Fehlen einer angemessenen Aufsicht durch verantwortliche Beamte. Die Polizei leidet zudem an "ineffizienter Organisation" (IrWire 6.9.2021). … Allgemeine Menschenrechtslage Die iranische Verfassung (IRV) vom 15.11.1979 enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Der Generalvorbehalt des Einklangs mit islamischen Prinzipien des Art. 4 IRV lässt jedoch erhebliche Einschränkungen zu. Der im Jahr 2001 geschaffene "Hohe Rat für Menschenrechte" untersteht unmittelbar der Justiz. Das Gremium erfüllt allerdings nicht die Voraussetzungen der 1993 von der UN-Generalversammlung verabschiedeten "Pariser Prinzipien" (AA 30.11.2022).Die iranische Verfassung (IRV) vom 15.11.1979 enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Der Generalvorbehalt des Einklangs mit islamischen Prinzipien des Artikel 4, IRV lässt jedoch erhebliche Einschränkungen zu. Der im Jahr 2001 geschaffene "Hohe Rat für Menschenrechte" untersteht unmittelbar der Justiz. Das Gremium erfüllt allerdings nicht die Voraussetzungen der 1993 von der UN-Generalversammlung verabschiedeten "Pariser Prinzipien" (AA 30.11.2022). … Iran zählt zu den Ländern mit einer anhaltend beunruhigenden Menschenrechtslage, insbesondere der politischen und bürgerlichen Rechte, wobei sich der Spielraum für zivilgesellschaftliches Engagement im Menschenrechtsbereich in den letzten Jahren erheblich verengt hat (ÖB Teheran 11.2021). Der iranische Staat verstößt regelmäßig gegen die Menschenrechte nach westlicher Definition, jedoch auch immer wieder gegen die islamisch definierten (GIZ 2020). Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehören: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen durch die Regierung und ihre Vertreter, vor allem Hinrichtungen für Verbrechen, die nicht dem internationalen Rechtsstandard für "schwerste Verbrechen" entsprechen, oder für Verbrechen, die von jugendlichen Straftätern begangen wurden, sowie Hinrichtungen nach Gerichtsverfahren ohne ordnungsgemäßen Prozess; Verschwindenlassen und Folter durch Regierungsbeamte; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; systematische Inhaftierungen, einschließlich politischer Gefangener. Weiters gibt es unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz, insbesondere der Revolutionsgerichte; Bestrafung von Familienmitgliedern, Beschränkungen der freien Meinungsäußerung, der Presse und des Internets - einschließlich Gewalt, Androhung von Gewalt sowie ungerechtfertigte Festnahmen und Strafverfolgung gegen Journalisten, Zensur, Blockieren von Webseiten und strafrechtliche Verfolgung sogar von Verleumdung und übler Nachrede; erhebliche Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit; Einschränkungen der Religionsfreiheit; Beschränkungen der politischen Beteiligung durch willkürliche Kandidatenprüfung; weitverbreitete Korruption auf allen Regierungsebenen; rechtswidrige Rekrutierung von Kindersoldaten durch Regierungsakteure zur Unterstützung des Assad-Regimes in Syrien; Menschenhandel; Gewalt gegen ethnische Minderheiten; strenge staatliche Beschränkungen der Rechte von Frauen und Minderheiten; Kriminalisierung von sexuellen Minderheiten sowie Verbrechen, die Gewalt oder Gewaltdrohungen gegen Angehörige sexueller Minderheiten beinhalten; und schließlich das Verbot unabhängiger Gewerkschaften. Die Regierung unternimmt kaum Schritte, um verantwortliche Beamte zur Rechenschaft zu ziehen. Straffreiheit ist auf allen Ebenen der Regierung und der Sicherheitskräfte weit verbreitet (USDOS 20.3.2023). Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamische Grundsätze infrage stellt. Dies ist besonders ausgeprägt bei Gruppierungen, welche die Interessen religiöser oder ethnischer Minderheiten vertreten. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände (vgl. Art. 279 bis 288 iStGB) sowie Staatsschutzdelikte (insbesondere Art. 1 bis 18 des
- Buches des iStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, laufen Gefahr, der Spionage beschuldigt zu werden. Strafverfolgung erfolgt selbst bei niedrigschwelliger Kritik oftmals willkürlich und selektiv (AA 30.11.2022).Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamische Grundsätze infrage stellt. Dies ist besonders ausgeprägt bei Gruppierungen, welche die Interessen religiöser oder ethnischer Minderheiten vertreten. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände vergleiche Artikel 279 bis 288 iStGB) sowie Staatsschutzdelikte (insbesondere Artikel eins bis 18 des
- Buches des iStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, laufen Gefahr, der Spionage beschuldigt zu werden. Strafverfolgung erfolgt selbst bei niedrigschwelliger Kritik oftmals willkürlich und selektiv (AA 30.11.2022). Die Behörden haben im Jahr 2022 weitverbreitete Proteste, bei denen Grundrechte gefordert wurden, brutal unterdrückt, wobei die Sicherheitskräfte unrechtmäßig mit übermäßiger und tödlicher Gewalt gegen die Demonstranten vorgingen. Sie verhafteten und verurteilten im Jahr 2022 zahlreiche friedliche Menschenrechtsaktivisten aufgrund vager Anschuldigungen im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit und unterließen es, Berichten über Misshandlungen oder Folter durch Polizei und Sicherheitskräfte nachzugehen. Die Sicherheitskräfte nehmen ethnische und religiöse Minderheiten ins Visier und setzen diskriminierende Kleidervorschriften für Frauen gewaltsam durch (HRW 12.1.2023). Auch Umweltaktivisten sind von Geldbußen, Haftstrafen und Folter betroffen (BS 23.2.2022). Meinungs- und Pressefreiheit, Internet Die Verfassung sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien, es sei denn, etwas wird als "schädlich für die Grundprinzipien des Islam oder die Rechte der Öffentlichkeit" angesehen (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB Teheran 11.2021). In der Praxis sehen sich Meinungs- und Pressefreiheit mit starken Einschränkungen konfrontiert (AA 30.11.2022; vgl. HRW 12.1.2023), sowohl online als auch offline (FH 10.3.2023). Die Gesetzgebung sieht die strafrechtliche Verfolgung von Personen vor, die der Anstiftung zu Straftaten gegen den Staat oder die nationale Sicherheit oder der "Beleidigung" des Islam beschuldigt werden. Die Regierung nutzt Gesetze, um Personen, welche die Regierung direkt kritisieren oder Menschenrechtsprobleme ansprechen, einzuschüchtern oder strafrechtlich zu verfolgen, sowie um normale Bürger zur Einhaltung des Moralkodex der Regierung zu zwingen (USDOS 20.3.2023).Die Verfassung sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien, es sei denn, etwas wird als "schädlich für die Grundprinzipien des Islam oder die Rechte der Öffentlichkeit" angesehen (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). In der Praxis sehen sich Meinungs- und Pressefreiheit mit starken Einschränkungen konfrontiert (AA 30.11.2022; vergleiche HRW 12.1.2023), sowohl online als auch offline (FH 10.3.2023). Die Gesetzgebung sieht die strafrechtliche Verfolgung von Personen vor, die der Anstiftung zu Straftaten gegen den Staat oder die nationale Sicherheit oder der "Beleidigung" des Islam beschuldigt werden. Die Regierung nutzt Gesetze, um Personen, welche die Regierung direkt kritisieren oder Menschenrechtsprobleme ansprechen, einzuschüchtern oder strafrechtlich zu verfolgen, sowie um normale Bürger zur Einhaltung des Moralkodex der Regierung zu zwingen (USDOS 20.3.2023). Für Funk- und Fernsehanstalten besteht ein staatliches Monopol (AA 30.11.2022; vgl. Landinfo 9.11.2022). Der Empfang ausländischer Satellitenprogramme ist ohne spezielle Genehmigung untersagt, wenngleich weit verbreitet (AA 30.11.2022). Satellitenschüsseln sind verboten, und Übertragungen in persischer Sprache aus dem Ausland werden regelmäßig gestört (sogenanntes Jamming). Die Polizei führt regelmäßig Razzien in Privathäusern durch und beschlagnahmt Satellitenschüsseln (FH 10.3.2023).Für Funk- und Fernsehanstalten besteht ein staatliches Monopol (AA 30.11.2022; vergleiche Landinfo 9.11.2022). Der Empfang ausländischer Satellitenprogramme ist ohne spezielle Genehmigung untersagt, wenngleich weit verbreitet (AA 30.11.2022). Satellitenschüsseln sind verboten, und Übertragungen in persischer Sprache aus dem Ausland werden regelmäßig gestört (sogenanntes Jamming). Die Polizei führt regelmäßig Razzien in Privathäusern durch und beschlagnahmt Satellitenschüsseln (FH 10.3.2023). Mit Stand Jänner 2023 nutzten beinahe 80 % der Bevölkerung das Internet (FH 4.10.2023), wobei mehr als 60 % des Internetverkehrs über mobiles Internet läuft (RSF 5.10.2022). Seit 2009 haben die Behörden erhebliche Mittel in den Ausbau der Infrastruktur, aber auch in die Kontrolle ihrer Nutzung investiert (Landinfo 9.11.2022). Die Investitionen der Regierung in die IKT-Infrastruktur im Rahmen des National Information Network (NIN - auf Farsi SHOMA (Medium 3.10.2019) haben die Internetanbindung ländlicher Gebiete verbessert und die Kluft zwischen Stadt und Land etwas verringert, auch wenn die Preise weiterhin hoch sind (FH 4.10.2023). Die Telekommunikationsfirma, die den Internetverkehr nach und aus Iran kontrolliert, befindet sich in Besitz der Revolutionsgarden (Landinfo 9.11.2022). Mit dem NIN haben die iranischen Behörden eine lokalisierte Internetarchitektur aufgebaut. Damit sind die Behörden in der Lage, die Verbindungen zum globalen Internet zu kappen und gleichzeitig die inländischen Dienste online zu halten. Über das NIN soll eine "mehrschichtige" oder "abgestufte" Internetstruktur eingeführt werden, bei der bestimmte Personengruppen Zugang zum globalen Internet haben, während der Rest auf das inländische Netz angewiesen ist. Die Umsetzung würde die Zensur- und Überwachungsmöglichkeiten der Regierung erweitern, da ein Großteil der Bevölkerung gezwungen wäre, inländische Apps und Plattformen zu nutzen, die nur schwache Datenschutz- und Sicherheitsfunktionen bieten. Behördenangaben zum Entwicklungsstand des NIN waren in der Vergangenheit umstritten. Nach Ankündigungen des zuständigen Ministers vom April 2023 soll das Netzwerk bis Jahresende fertiggestellt werden [Anm.: Diesbezüglich konnten in einer Kurzrecherche Ende des Jahres keine weiteren Informationen gefunden werden] (FH 4.10.2023). Die Regierung versucht auch, Internetnutzer mittels Preisanreizen zur Nutzung nationaler Plattformen zu bewegen (FH 4.10.2023; vgl. Filterwatch 27.1.2023). Beispielsweise sind die Tarife zum Abrufen der Videoplattform Aparat, die Youtube ähnelt (FH 4.10.2023), oder bei Nutzung iranischer Apps günstiger. Nutzer sind auch gezwungen, iranische Messaging-Apps wie Rubika, Bale, Gap, Eita und Soroush herunterzuladen, um Zugang zu bestimmten Diensten wie E-Government und Bankfunktionen zu erhalten (Filterwatch 27.1.2023). Diese Apps und Dienste sind anfälliger für staatliche Kontrolle, sie können den Zugriff auf Daten und die Überwachung von Nutzern und Inhalten ermöglichen (Filterwatch 27.1.2023; vgl. FH 4.10.2023).Mit Stand Jänner 2023 nutzten beinahe 80 % der Bevölkerung das Internet (FH 4.10.2023), wobei mehr als 60 % des Internetverkehrs über mobiles Internet läuft (RSF 5.10.2022). Seit 2009 haben die Behörden erhebliche Mittel in den Ausbau der Infrastruktur, aber auch in die Kontrolle ihrer Nutzung investiert (Landinfo 9.11.2022). Die Investitionen der Regierung in die IKT-Infrastruktur im Rahmen des National Information Network (NIN - auf Farsi SHOMA (Medium 3.10.2019) haben die Internetanbindung ländlicher Gebiete verbessert und die Kluft zwischen Stadt und Land etwas verringert, auch wenn die Preise weiterhin hoch sind (FH 4.10.2023). Die Telekommunikationsfirma, die den Internetverkehr nach und aus Iran kontrolliert, befindet sich in Besitz der Revolutionsgarden (Landinfo 9.11.2022). Mit dem NIN haben die iranischen Behörden eine lokalisierte Internetarchitektur aufgebaut. Damit sind die Behörden in der Lage, die Verbindungen zum globalen Internet zu kappen und gleichzeitig die inländischen Dienste online zu halten. Über das NIN soll eine "mehrschichtige" oder "abgestufte" Internetstruktur eingeführt werden, bei der bestimmte Personengruppen Zugang zum globalen Internet haben, während der Rest auf das inländische Netz angewiesen ist. Die Umsetzung würde die Zensur- und Überwachungsmöglichkeiten der Regierung erweitern, da ein Großteil der Bevölkerung gezwungen wäre, inländische Apps und Plattformen zu nutzen, die nur schwache Datenschutz- und Sicherheitsfunktionen bieten. Behördenangaben zum Entwicklungsstand des NIN waren in der Vergangenheit umstritten. Nach Ankündigungen des zuständigen Ministers vom April 2023 soll das Netzwerk bis Jahresende fertiggestellt werden [Anm.: Diesbezüglich konnten in einer Kurzrecherche Ende des Jahres keine weiteren Informationen gefunden werden] (FH 4.10.2023). Die Regierung versucht auch, Internetnutzer mittels Preisanreizen zur Nutzung nationaler Plattformen zu bewegen (FH 4.10.2023; vergleiche Filterwatch 27.1.2023). Beispielsweise sind die Tarife zum Abrufen der Videoplattform Aparat, die Youtube ähnelt (FH 4.10.2023), oder bei Nutzung iranischer Apps günstiger. Nutzer sind auch gezwungen, iranische Messaging-Apps wie Rubika, Bale, Gap, Eita und Soroush herunterzuladen, um Zugang zu bestimmten Diensten wie E-Government und Bankfunktionen zu erhalten (Filterwatch 27.1.2023). Diese Apps und Dienste sind anfälliger für staatliche Kontrolle, sie können den Zugriff auf Daten und die Überwachung von Nutzern und Inhalten ermöglichen (Filterwatch 27.1.2023; vergleiche FH 4.10.2023). Auch wenn die iranische Presselandschaft bislang eine gewisse Bandbreite unterschiedlicher Positionen innerhalb des politischen Spektrums widergespiegelt hat, ist mit der Amtsübernahme der ultrakonservativen Regierung eine deutlich strengere Berichterstattung auf Regimelinie feststellbar. Geprägt wird die Presse ohnehin von einer Vielzahl höchst wandelbarer, da nicht schriftlich fixierter "roter Linien" des Revolutionsführers, die in erheblichem Maß zu Selbstzensur führen. Bei Verstößen drohen Sanktionen bis hin zum Verbot von Zeitungen (AA 30.11.2022). Der staatliche Rundfunk wird von Hardlinern streng kontrolliert und vom Sicherheitsapparat beeinflusst. Nachrichten und Analysen werden stark zensiert, wobei das staatliche Fernsehen für die iranische Bevölkerung eine wichtige Informationsquelle ist (FH 10.3.2023). Zensur und Überwachung sind umfassend. Es wurde eine Cyberpolizei eingerichtet, und auch mehrere andere Regierungsbehörden haben Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung des Internets und der sozialen Medien (Landinfo 9.11.2022). Nach dem Gesetz wird jeder, der in irgendeiner Form "Propaganda" gegen die Islamische Republik Iran oder zur Unterstützung oppositioneller Gruppen und Vereinigungen betreibt, mit drei Monaten bis zu einem Jahr Gefängnis bestraft [Anm.: bei Verurteilungen z. B. wegen "Gefährdung der nationalen Sicherheit" oder "Korruption auf Erden" fallen höhere Strafen an] (USDOS 20.3.2023), wobei "Propaganda" nicht definiert ist. Zeitungen und Medien sind daher stets der Gefahr ausgesetzt, bei unliebsamer Berichterstattung geschlossen zu werden. Dies gilt auch für Regimemedien. Oft werden in diesem Zusammenhang die Zeitungsherausgeber verhaftet (ÖB Teheran 11.2021). Mitarbeiter von ausländischen Presseagenturen (insbesondere kritische farsisprachige Medien wie BBC, DW oder Voice of America) sowie unabhängige Journalisten sind Berichten zufolge oft mit Verzögerungen bei der Gewährung der Presselizenz durch die iranischen Behörden, Verhaftungen, körperlicher Züchtigung (ÖB Teheran 11.2021) sowie Einschüchterung ihrer Angehörigen konfrontiert (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AA 30.11.2022). Infolge der Mitte September 2022 ausgebrochenen landesweiten Proteste hat der Druck auf Journalistinnen und Journalisten weiter zugenommen (AA 30.11.2022). Es kam zu einer Welle an Festnahmen und Verhaftungen iranischer Medienschaffender, die über den Tod der 22-jährigen Kurdin Mahsa Amini und die darauffolgenden Proteste berichtet hatten (AA 30.11.2022; vgl. FH 10.3.2023).Nach dem Gesetz wird jeder, der in irgendeiner Form "Propaganda" gegen die Islamische Republik Iran oder zur Unterstützung oppositioneller Gruppen und Vereinigungen betreibt, mit drei Monaten bis zu einem Jahr Gefängnis bestraft [Anm.: bei Verurteilungen z. B. wegen "Gefährdung der nationalen Sicherheit" oder "Korruption auf Erden" fallen höhere Strafen an] (USDOS 20.3.2023), wobei "Propaganda" nicht definiert ist. Zeitungen und Medien sind daher stets der Gefahr ausgesetzt, bei unliebsamer Berichterstattung geschlossen zu werden. Dies gilt auch für Regimemedien. Oft werden in diesem Zusammenhang die Zeitungsherausgeber verhaftet (ÖB Teheran 11.2021). Mitarbeiter von ausländischen Presseagenturen (insbesondere kritische farsisprachige Medien wie BBC, DW oder Voice of America) sowie unabhängige Journalisten sind Berichten zufolge oft mit Verzögerungen bei der Gewährung der Presselizenz durch die iranischen Behörden, Verhaftungen, körperlicher Züchtigung (ÖB Teheran 11.2021) sowie Einschüchterung ihrer Angehörigen konfrontiert (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche AA 30.11.2022). Infolge der Mitte September 2022 ausgebrochenen landesweiten Proteste hat der Druck auf Journalistinnen und Journalisten weiter zugenommen (AA 30.11.2022). Es kam zu einer Welle an Festnahmen und Verhaftungen iranischer Medienschaffender, die über den Tod der 22-jährigen Kurdin Mahsa Amini und die darauffolgenden Proteste berichtet hatten (AA 30.11.2022; vergleiche FH 10.3.2023). Inhaftierte Journalisten sind – wie alle politischen Gefangenen – besorgniserregenden Haftbedingungen ausgesetzt, die sich aufgrund der COVID-19-Pandemie noch verschärft haben. Unter politischen Gefangenen kommt es regelmäßig zu Hungerstreiks gegen Haftbedingungen, auch gegen die hygienischen Bedingungen und die mangelhafte medizinische Versorgung (AA 30.11.2022). Reporter ohne Grenzen bezeichnet Iran als eines der repressivsten Länder weltweit für Journalistinnen und Journalisten (RSF o.D.b). 2022 belegte das Land Rang 178 von 180 in der Rangliste der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen [Anm.: je höher der Rang, desto geringer die Pressefreiheit] (RSF 2022). Ebenso unter Druck stehen Künstler, vor allem dann, wenn ihre Kunst als "unislamisch" oder regimekritisch angesehen wird, oder sie ihre Filme an ausländische Filmproduktionsfirmen verkaufen oder auch nur im Ausland aufführen (dies unterliegt einer Genehmigungspflicht). Über zahlreiche Künstler wurden Strafen wegen zumeist "regimefeindlicher Propaganda" und anderen Anschuldigungen verhängt. Viele sind regelmäßig in Haft bzw. zu langjährigen Tätigkeits- und Interviewverboten verurteilt (ÖB Teheran 11.2021). Die regimekritische Debatte findet weitgehend in den sozialen Medien statt. Für illegale Oppositionsparteien ist das Internet der bevorzugte Kanal für den Informationsaustausch (Landinfo 9.11.2022). Die sozialen Medien sind ein wichtiger Bestandteil der Protestbewegung seit Mitte September 2022 und werden zur Mobilisierung wie auch zur Verbreitung der Protestbotschaften verwendet (DW 15.11.2022). Irans vage definierte Redebeschränkungen, harte strafrechtliche Sanktionen und die staatliche Überwachung der Online-Kommunikation gehören zu den Faktoren, welche die Bürgerinnen und Bürger davon abhalten, sich an offenen und freien privaten Diskussionen zu beteiligen. Trotz der Risiken und Einschränkungen äußern viele ihre abweichende Meinung in den sozialen Medien und umgehen in einigen Fällen die offiziellen Sperren auf bestimmten Plattformen (FH 10.3.2023). Millionen Internetseiten sind gesperrt bzw. nur via Virtual Private Network (VPN) erreichbar (ÖB Teheran 11.2021). Soziale Medienplattformen und Messaging-Tools wie Telegram, Twitter, Facebook, YouTube und Signal werden blockiert, aber verschiedene "Umgehungswerkzeuge" wie VPNs sind weit verbreitet (Landinfo 9.11.2022), wenn auch illegal (USDOS 20.3.2023). Im Zuge der Repressionen gegen die Proteste seit September 2022 nahm die Regierung auch VPNs ins Visier (RSF 5.10.2022). Im November 2019 verhängten die Behörden zum ersten und bislang einzigen Mal eine landesweite, fast vollständige Abschaltung des Internets für mindestens sieben Tage. Die Entscheidung, das Land vom weltweiten Internet zu trennen, wurde vom Nationalen Sicherheitsrat nach einer Protestwelle getroffen, die durch die plötzliche Ankündigung einer erheblichen Erhöhung der Treibstoffpreise ausgelöst worden war. Örtlich begrenzte Internetabschaltungen werden häufig eingesetzt, um Proteste zu unterbinden und eine genaue Berichterstattung über Demonstrationen zu verhindern, so auch mehrfach bei den Protesten nach dem Tod von Mahsa Amini im September 2022 in den Provinzen Kurdistan, Khuzestan sowie Sistan und Belutschistan (FH 4.10.2023). Auch kommt es zu Drosselungen der Internetgeschwindigkeit (NatGeo 17.10.2022; vgl. Intercept 28.10.2022). Die Behörden haben im Rahmen der Niederschlagung der Proteste auch den Zugang zu WhatsApp und Instagram blockiert und VPNs wie auch Proxy-Server gefiltert (FH 4.10.2023).Im November 2019 verhängten die Behörden zum ersten und bislang einzigen Mal eine landesweite, fast vollständige Abschaltung des Internets für mindestens sieben Tage. Die Entscheidung, das Land vom weltweiten Internet zu trennen, wurde vom Nationalen Sicherheitsrat nach einer Protestwelle getroffen, die durch die plötzliche Ankündigung einer erheblichen Erhöhung der Treibstoffpreise ausgelöst worden war. Örtlich begrenzte Internetabschaltungen werden häufig eingesetzt, um Proteste zu unterbinden und eine genaue Berichterstattung über Demonstrationen zu verhindern, so auch mehrfach bei den Protesten nach dem Tod von Mahsa Amini im September 2022 in den Provinzen Kurdistan, Khuzestan sowie Sistan und Belutschistan (FH 4.10.2023). Auch kommt es zu Drosselungen der Internetgeschwindigkeit (NatGeo 17.10.2022; vergleiche Intercept 28.10.2022). Die Behörden haben im Rahmen der Niederschlagung der Proteste auch den Zugang zu WhatsApp und Instagram blockiert und VPNs wie auch Proxy-Server gefiltert (FH 4.10.2023). Der Internetverlauf kann "gefiltert" bzw. mitgelesen werden. Jede Person, die sich regimekritisch im Internet äußert, läuft Gefahr, mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, einen "Cyberkrieg" gegen das Land führen zu wollen und Proteste anzustacheln (AA 30.11.2022). Der Staat überwacht soziale Medien auf Aktivitäten, die er für illegal hält. Die Cyberpolizei FATA hat unter anderem die Aufgabe, soziale Medien im Rahmen der Bekämpfung der Cyberkriminalität zu überwachen und zu verfolgen. Im Mai 2020 kündigte die FATA an, dass das Nichttragen des Hijabs im Internet als Straftat gilt und Zuwiderhandlungen strafrechtlich verfolgt werden. Mehrere Frauen wurden verhaftet, weil sie Fotos oder Videos von sich unverschleiert ins Internet gestellt hatten. Das Regime ergriff drakonische Maßnahmen zur Bestrafung von Online-Nutzern, und mehrere Personen wurden wegen ihrer Online-Inhalte vom Regime zum Tode verurteilt oder hingerichtet. Im Mai 2023 wurden beispielsweise zwei Männer wegen atheistischer Inhalte auf Telegram-Kanälen exekutiert. Mehrere Blogger und Social-Media-Nutzer wurden wegen ihrer Online-Inhalte, die häufig die Proteste nach dem Tod von Mahsa Jina Amini unterstützten, zu harten Haftstrafen verurteilt (FH 4.10.2023). Nach Beginn der Massenproteste Ende September 2022 verhafteten die Behörden Tausende von Menschen, darunter Prominente, Menschenrechtsaktivisten und andere, die ihre Unterstützung für die Bewegung durch Beiträge in den sozialen Medien oder durch die öffentliche Missachtung der Hijab-Vorschriften, die zu Mahsa Aminis Verhaftung und Tod geführt hatten, zum Ausdruck gebracht haben. Die Revolutionsgarden (IRGC) forderten die Justiz auf, jeden strafrechtlich zu verfolgen, der "falsche Nachrichten und Gerüchte" verbreitet (FH 10.3.2023). Abseits von Maßnahmen, wie der Überwachung von Inhalten im Internet (AA 30.11.2022) und der Drosselung der allgemeinen Internetgeschwindigkeit (NatGeo 17.10.2022), ist wenig über die konkrete Vorgehensweise der Behörden bei der Unterdrückung der Proteste bekannt. Es wird vermutet, dass die Behörden ein Computersystem verwenden, das hinter den Kulissen der iranischen Mobilfunknetze arbeitet und den Betreibern eine breite Palette von Fernbefehlen zur Verfügung stellt, mit denen sie die Nutzung der Telefone ihrer Kunden verändern, stören und überwachen können, wie zum Beispiel die Datenverbindungen verlangsamen, die Verschlüsselung von Telefongesprächen knacken, die Bewegungen von Einzelpersonen oder großen Gruppen verfolgen und detaillierte Zusammenfassungen von Metadaten darüber erstellen, wer mit wem, wann und wo gesprochen hat (Intercept 28.10.2022). Beobachterinnen der Proteste ab September 2022 berichteten, dass viele Demonstranten nicht auf den Straßen verhaftet wurden, sondern ein oder zwei Tage später zu Hause (Wired 10.1.2023). Iranische Mobiltelefonnutzer berichteten von SMS, die sie von lokalen Polizeistationen mit dem Hinweis erhalten haben, dass sie sich in einem "Unruhegebiet" aufgehalten hätten und dieses Gebiet nicht noch einmal aufsuchen oder nicht noch einmal mit "anti-revolutionären" Regierungsgegnern online in Verbindung treten sollten (Intercept 28.10.2022). Das iranische Regime setzt auch eine "Cyber-Armee" ein (IrWire 5.6.2023), um Narrative in den sozialen Medien zu beeinflussen (NLM 5.9.2023 vgl. IrWire 5.6.2023) und Desinformation zu verbreiten. Ziel der Desinformationskampagnen ist es dabei weniger, Personen vom eigenen Narrativ zu überzeugen, als Zweifel zu säen, sodass Internetnutzer schließlich gar keinen Quellen in den sozialen Medien - auch per se glaubwürdigen Personen - mehr vertrauen. Neben dem Stiften von Verwirrung ist die Diskreditierung und Unterminierung der Opposition ein wesentlicher Bestandteil der iranischen Cyberaktivitäten. Zum Teil geschieht das auch durch Hacking-Angriffe auf Oppositionsmitglieder (Wired 21.3.2023), wobei die Menschenrechtsorganisation Miaan Group im Jahr 2023 beispielsweise über 100 Phishing-Angriffe auf Journalisten, Aktivisten und Menschenrechtsverteidiger inner- und außerhalb Irans dokumentierte. Vor allem Angehörige ethnischer Minderheiten wie der Kurden und Aserbaidschaner sowie Unterstützer der Proteste wurden dabei anvisiert (Filterwatch 27.11.2023). Die Diskreditierung von Oppositionellen geschieht auch durch falsche Konten in den sozialen Medien. Unterschiedliche Fraktionen der Opposition sollen so gegeneinander ausgespielt werden. Diese Bemühungen sind ebenfalls Teil einer umfassenderen Anstrengung, den Eindruck zu erwecken, dass niemand vertrauenswürdig und niemand glaubwürdig ist (Wired 21.3.2023). Im Jänner 2024 deckten "Cyber-Agenten" des Regimes laut der oppositionellen Nachrichtenseite Iran International zudem die Identitäten von Personen auf, die bislang anonym oppositionelle Social Media-Auftritte betrieben haben. Im Rahmen der Online-Kampagne wurden mehrere Personen verhaftet, was als eine breit angelegte Einschüchterungsaktion gegen Regimekritiker interpretiert wird (IRINTL 6.1.2024). Das iranische Regime setzt auch eine "Cyber-Armee" ein (IrWire 5.6.2023), um Narrative in den sozialen Med